STAATSSEKRETARIAT FÜR INFRASTRUKTUR, VERKEHR UND WOHNUNGSBAU MINISTERIUM FÜR INLANDSENTWICKLUNG GENERALDIREKTION FÜR ARCHITEKTUR, WOHNUNGSBAU UND BODEN GENERALUNTERDIREKTION FÜR ARCHITEKTUR UND BAUWESEN 1. ------IND- 2013 0156 E-- DE- ------ 20130416 --- --- PROJET VERORDNUNG MFOM/XXX/2012 VOM ....... ...... 2012 ZUR AKTUALISIERUNG DES GRUNDLAGENDOKUMENTS ÜBER ENERGIEEINSPARUNG (DB-HE) DES DURCH DIE KÖNIGLICHE VERORDNUNG 314/2006 VOM 17. MÄRZ 2006 VERABSCHIEDETEN TECHNISCHEN BAUGESETZES. Da der Baubereich sowohl in Spanien als auch Europa ein großer Energieverbraucher ist, sind die Kontrolle seines Energieverbrauchs und die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Energieeinsparung und bessere Energieeffizienz wichtige Maßnahmen zur Erfüllung nationaler Ziele und gemeinschaftlicher Verpflichtungen wie das Energie- und Klimapaket zur Erreichung der sogenannten 20-20-20-Ziele. Darüber hinaus dienen diese Maßnahmen zur Senkung unserer Energieabhängigkeit und der Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Annäherung an die Zielwerte des KyotoProtokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen. Das Bauordnungsgesetz 38/1999 vom 5. November 1999 (Ley 38/1999, de 5 de noviembre, de Ordenación de la Edificación, LOE) zielte bereits in diese Richtung und legte in seinen grundlegenden Bauerfordernissen fest, dass bei der Gebäudeplanung darauf zu achten ist, die Umwelt zu schützen und eine rationelle Energieverwendung bei der Gebäudenutzung durch Energieeinsparungen und Wärmedämmung sicherzustellen. Später wurde durch die Königliche Verordnung 314/2006 vom 17. März 2006 das in diesem Gesetz vorgesehene Technische Baugesetz (Código Técnico de la Edificación, CTE) als Rechtsrahmen definiert, der die Grundanforderungen an die Qualität von Gebäuden und ihren Einrichtungen stellt, anhand derer die Erfüllung der grundlegenden Erfordernisse, zu denen die Energieeinsparung zählt, geprüft werden kann. Das Gesetz verpflichtet darüber hinaus dazu, das CTE regelmäßig an den technischen Fortschritt und die gesellschaftlichen Bedürfnisse anzupassen. Besagte Königliche Verordnung erteilt in ihrer dritten Schlussbestimmung der Ministerin für Inlandsentwicklung die Zuständigkeit, die erforderlichen Änderungen der Grundlagendokumente des CTE mittels Ministerialverordnung zu verabschieden. Des Weiteren wurden mit der besagten Königlichen Verordnung 314/2006 vom 17. März 2006 die Voraussetzungen für die geforderte Energieeffizienz von Gebäuden gemäß der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 als in spanisches Recht überführt angesehen, wonach darüber hinaus die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung dieser Anforderungen festgelegt ist, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft Rechnung zu tragen. Gleichermaßen legt die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen die Verpflichtung fest, dass in den Bauvorschriften und Regelwerken oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis, sofern angemessen, vorgeschrieben wird, dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Später änderte und überarbeitete die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002, wodurch die Änderungen gegenüber der geänderten Richtlinie erneut in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. In Erwägung dessen wird durch vorliegende Bestimmung das CTE-Grundlagendokument über Energieeinsparungen (Documento Básico HE Ahorro de energía, DB-HE) aktualisiert und die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 in Bezug auf die in den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 in Bezug auf die in Artikel 13 festgelegte Erfordernis von Mindestmaßen an Energie aus erneuerbaren Quellen teilweise in spanisches Recht überführt. Die neue Richtlinie 2010/31/EU legt außer der Verpflichtung zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen im Hinblick auf die Erreichung kostenoptimaler Niveaus die Verpflichtung fest, dass bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind und bis Ende 2018 neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, Niedrigstenergiegebäude sind. Dafür ist es erforderlich, vorab auf nationaler Ebene das Konzept „Niedrigstenergiegebäude“ zu definieren und das entsprechende Energieeffizienzniveau sowie den prozentualen Anteil der erforderlichen Energie zu bestimmen, der durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken ist. In dieser Hinsicht stellen die Aktualisierung des Grundlagendokuments über Energieeinsparung (DB-HE), das mittels vorliegender Bestimmung verabschiedet wird, und die darin festgelegten Anforderungen die erste Phase der Annäherung an das Ziel „Niedrigstenergiegebäude“ innerhalb der genannten Fristen dar, welche kurzfristig mit neuen, strengeren Erfordernissen weiterzuführen ist, welche gesetzlich geregelt werden müssen, bevor die genannten Fristen verstreichen. 2 Die vorliegende Verordnung unterliegt dem Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998, und in der königlichen Verordnung 1337/1999 vom 31. Juli 1999, die diese Richtlinien in spanisches Recht umsetzt, festgelegt ist. Bei der Ausarbeitung der Bestimmung wurden die im Regierungsgesetz 50/1997 vom 27. November 1997 festgelegten Verfahren eingehalten. Darüber hinaus wurde sie den Mitgliedern des Ausschusses des Technischen Baugesetzes (Comisión del Código Técnico de la Edificación) zur Information vorgelegt, welcher dem durch die Königliche Verordnung 315/2006 vom 17. März 2006 gegründeten Rat für Nachhaltigkeit, Innovation und Bauqualität (Consejo para la Sostenibilidad, Innovación y Calidad de la Edificación) angehört. FOLGENDES WIRD VERFÜGT: Einziger Artikel. Aktualisierung des durch die Königliche Verordnung 314/2006 vom 17. März 2006 verabschiedeten Grundlagendokuments über Energieeinsparung (DB-HE) des Technischen Baugesetzes. Das Grundlagendokument über Energieeinsparung (DB-HE) in Teil II des durch die Königliche Verordnung 314/2006 vom 17. März 2006 verabschiedeten Technischen Baugesetzes wird aktualisiert und durch das im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Grundlagendokument ersetzt. Erste Übergangsbestimmung. Gebäude, auf welche die Festlegungen dieser Bestimmung keine Anwendung finden. Die durch vorliegende Bestimmung verabschiedeten Aktualisierungen des Technischen Baugesetzes gelten nicht für Neubauten oder für Arbeiten an bestehenden Gebäuden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits eine städtische Baugenehmigung beantragt wurde. Diese Arbeiten müssen innerhalb der maximalen Gültigkeitsdauer der Genehmigung gemäß den gesetzlichen Vorschriften und andernfalls innerhalb einer Frist von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung der besagten Genehmigung begonnen werden. Andernfalls müssen die Vorhaben an die neuen Erfordernisse des Technischen Baugesetzes angepasst werden, welche durch vorliegende Bestimmung verabschiedet werden. Zweite Übergangsbestimmung. Gebäude, Bestimmung fakultativ Anwendung finden. auf welche die Festlegungen dieser Die durch vorliegende Bestimmung verabschiedeten Änderungen des Technischen Baugesetzes gelten fakultativ für Neubauten oder für Arbeiten an bestehenden Gebäuden, 3 für die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung eine städtische Baugenehmigung beantragt wird. Diese Arbeiten müssen innerhalb der maximalen Gültigkeitsdauer der Genehmigung gemäß den gesetzlichen Vorschriften und andernfalls innerhalb einer Frist von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung der besagten Genehmigung begonnen werden. Andernfalls müssen die Vorhaben an die neuen Erfordernisse des Technischen Baugesetzes angepasst werden, welche durch vorliegende Bestimmung verabschiedet werden. Dritte Übergangsbestimmung. Gebäude, auf welche die Festlegungen dieser Bestimmung verbindlich Anwendung finden. Die durch vorliegende Bestimmung verabschiedeten Änderungen des Technischen Baugesetzes gelten verbindlich für Neubauten oder für Arbeiten an bestehenden Gebäuden, für die nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung eine städtische Baugenehmigung beantragt wird. Erste Schlussbestimmung. Inkrafttreten. Die vorliegende Verordnung tritt am Folgetag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des spanischen Staates in Kraft. Madrid, . 2013 Die Ministerin für Inlandsentwicklung, 4 ANHANG Ministerium für Inlandsentwicklung Generaldirektion für Architektur, Wohnungsbau und Boden Grundlagendokument über HE) Energieeinsparung (DB- HE 0 Begrenzung des Energieverbrauchs HE 1 Begrenzung des Energiebedarfs HE 2 Wirkungsgrad wärmetechnischer Anlagen HE 3 Energieeffizienz von Beleuchtungsanlagen HE 4 Mindestanteil an der Brauchwarmwasserbereitung durch Solarenergie HE 5 Mindestanteil an der Stromerzeugung durch Photovoltaik Entscheidungsvorschlag: Februar 2013 Grundlagendokument über Energieeinsparung (Documento Básico HE Ahorro de Energía) Einleitung I Gegenstand Das vorliegende Grundlagendokument dient der Festlegung von Vorschriften und Verfahren zur Erfüllung des grundlegenden Erfordernisses der Energieeinsparung. Die einzelnen Abschnitte dieses Grundlagendokuments entsprechen den Grundanforderungen HE 1 bis HE 5, auf die Abschnitt HE 0 Bezug nimmt. Bei korrekter Anwendung eines jeden Abschnitts ist davon auszugehen, dass die entsprechende Grundanforderung erfüllt wird. Bei korrekter Anwendung des gesamten Grundlagendokuments ist davon auszugehen, dass die grundlegende Erfordernis „Energieeinsparung“ erfüllt wird. Sowohl der Gegenstand der grundlegenden Erfordernis „Energieeinsparung“ als auch die Grundanforderungen werden in Teil I Artikel 15 des Technischen Baugesetzes (CTE) mit nachfolgendem Wortlaut festgelegt: Artikel 15. Grundlegende Anforderungen an die Energieeinsparung (HE) Ziel der grundlegenden Erfordernis „Energieeinsparung“ ist es, einen verantwortungsbewussten Umgang mit der Energie zu erreichen, die für die Nutzung der Gebäude notwendig ist, und dafür den Verbrauch auf nachhaltige Grenzwerte zu senken sowie zu erreichen, dass ein Teil des Verbrauchs infolge der Merkmale von Entwurf, Bau, Nutzung und Instandhaltung durch erneuerbare Energiequellen gedeckt wird. Zur Erreichung dieses Ziels sind Gebäude so zu planen, bauen, nutzen und instandzuhalten, dass die in den folgenden Absätzen festgelegten Grundanforderungen erfüllt werden. Das Grundlagendokument über Energieeinsparung (DB-HE) erläutert objektive Parameter und Verfahren, mit deren Einhaltung die Grundanforderungen und die Mindestqualitätsstandards der grundlegenden Erfordernis der Energieeinsparung erfüllt werden. 15.1 Grundlegende Anforderung HE 1: Begrenzung des Energiebedarfs Die Gebäude müssen über eine Hülle verfügen, die aufgrund ihrer Eigenschaften und unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standorts, der Gebäudenutzung und der Winter- und Sommerzeit den Energiebedarf, der zur Gewährleistung des Wärmekomforts notwendig ist, angemessen begrenzt, und die aufgrund ihrer Dämm- und Trägheitsmerkmale, Luftdurchlässigkeit und Sonnenexposition die Gefahr der Feuchtigkeitsbildung durch Oberflächen- und Porenkondensation verringert, die ihre Eigenschaften verschlechtern können, und Wärmebrücken auf geeignete Weise behandelt, um Wärmeverlust und Erwärmung zu begrenzen und hygrothermischen Problemen vorzubeugen. 15.2 Grundlegende Anforderung HE 2: Wirkungsgrad wärmetechnischer Anlagen Die Gebäude müssen über wärmetechnische Anlagen verfügen, die geeignet sind, den Wärmekomfort ihrer Bewohner zu gewährleisten. Diese Anforderung wird derzeit durch die geltende Verordnung über wärmetechnische Anlagen in Gebäuden (Reglamento de Instalaciones Térmicas en los Edificios, RITE) umgesetzt, deren Anwendung im Entwurf des Gebäudes erläutert ist. 15.3 Grundlegende Anforderung HE 3: Energieeffizienz von Beleuchtungsanlagen Die Gebäude müssen über Beleuchtungsanlagen verfügen, die geeignet sind, den Bedarf der Bewohner zu erfüllen, und zugleich für Energieeffizienz sorgen, was durch ein Kontrollsystem, das die Beleuchtung an die tatsächliche Nutzung des Bereichs anpassen kann, sowie ein Regelsystem, das die Ausnutzung des Tageslichts optimiert, in Bereichen, in denen bestimmte Bedingungen gegeben sind, gewährleistet wird. 15.4 Grundlegende Anforderung HE 4: Mindestanteil an der Brauchwarmwasserbereitung durch Solarenergie In Gebäuden mit vorhersehbarem Bedarf an Brauchwarmwasser bzw. Klimatisierung eines Hallenbades, in denen es gemäß CTE festgelegt ist, muss ein Teil der notwendigen Wärmeenergie, die sich aus diesem Bedarf ableitet, durch den Einbau von Niedertemperatursystemen zum Auffangen, Speichern und Nutzen von Solarenergie gedeckt werden, die für die globale Sonnenstrahlung am Standort und den Warmwasserbedarf des Gebäudes bzw. des Hallenbads 2 Grundlagendokument über Energieeinsparung (Documento Básico HE Ahorro de Energía) geeignet sind. Die Werte, die sich aus dieser Grundanforderung ableiten, sind unbeschadet der Werte, die durch die zuständigen Behörden festgelegt werden und zur Nachhaltigkeit beitragen, als Mindestangaben zu verstehen und müssen die Merkmale des Standorts und des Anwendungsbereichs berücksichtigen. 15.5. Grundlegende Photovoltaikanlagen Anforderung HE 5: Mindestanteil an der Stromerzeugung durch In Gebäuden, in denen es gemäß CTE festlegt ist, sind Kollektorsysteme und Photovoltaiksysteme zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie zur Eigennutzung bzw. Netzeinspeisung einzubauen. Die Werte, die sich aus dieser Grundanforderung ableiten, sind unbeschadet der strengsten Werte, die durch die zuständigen Behörden festgelegt werden und zur Nachhaltigkeit beitragen, als Mindestangaben zu verstehen und müssen die Merkmale des Standorts und des Anwendungsbereichs berücksichtigen. II Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieses Grundlagendokuments wird für seine einzelnen Abschnitte in den entsprechenden Absätzen festgelegt. Der Inhalt dieses Grundlagendokuments bezieht sich einzig und allein auf die grundlegende Erfordernis „Energieeinsparung“. Die Grundanforderungen der übrigen grundlegenden Erfordernisse müssen ebenfalls erfüllt werden. Zu diesem Zweck sind die jeweiligen Grundlagendokumente anzuwenden. III Allgemeine Anwendungskriterien Es können auch andere als die im vorliegenden Grundlagendokument angegebenen Lösungen gewählt werden, wobei in diesem Fall das in Teil I Artikel 5 des Technischen Baugesetzes genannte Verfahren einzuhalten und die Erfüllung der grundlegenden Erfordernis und der Grundanforderungen im Entwurf nachzuweisen ist. Der „Bauelemente-Katalog des CTE“ gibt Werte für bestimmte in diesem Grundlagendokument geforderte technische Eigenschaften an. Die im Katalog festgelegten Werte für bauliche Lösungen, die nicht industriell gefertigt, sondern im Rahmen der Bauarbeiten geschaffen werden, sind im Hinblick auf die Anwendung in den Entwürfen gesetzlich garantiert, wohingegen die Werte für industriell hergestellte Bauelemente lediglich allgemeingültig sind und der Orientierung dienen. Verweise des vorliegenden Grundlagendokuments auf eine Rechtsvorschrift beziehen sich stets auf die geltende Version. Verweise auf Normen beziehen sich auf die Version, die zum jeweiligen Zeitpunkt im Hintergrunddokument zu den Durchführungsbestimmungen (Documento de Apoyo DA DB-HE / 0 Normas de aplicación) angegeben wird, das zu diesem Zwecke vom Ministerium für Inlandsentwicklung veröffentlicht wird. IV Anwendungskriterien für bestehende Gebäude Kriterium 1: Nicht-Verschlechterung Mit Ausnahme der Fälle, in denen in diesem Grundlagendokument ein anderes Kriterium festgelegt wird, können bereits bestehende Bedingungen zur Energieeinsparung, die geringere Anforderungen stellen als die in diesem Grundlagendokument festgelegten Bedingungen, nicht reduziert, und solche, die höhere Anforderungen stellen, nur bis auf das in diesem Grundlagendokument festgelegte Niveau reduziert werden. Kriterium 2: Flexibilität In Fällen, in denen das allgemein in diesem Grundlagendokument festgelegte Leistungsniveau nicht erreicht werden kann, können Lösungen angewendet werden, mit denen ein höchstmöglicher Grad an Übereinstimmung erzielt werden kann, wenn einer der folgenden Gründe gegeben ist: 3 Grundlagendokument über Energieeinsparung (Documento Básico HE Ahorro de Energía) a) in Gebäuden von anerkanntem historischen oder architektonischen Wert, wenn andere Lösungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würden, oder b) die Anwendung anderer Lösungen führt nicht zur effektiven Verbesserung der Leistung im Zusammenhang mit der grundlegenden Erfordernis „Energieeinsparung“, oder c) andere Lösungen sind technisch oder wirtschaftlich nicht machbar, oder d) der Eingriff macht wesentliche Veränderungen an anderen Bauteilen der Hülle erforderlich, für die ursprünglich keine Arbeiten vorgesehen waren. Der Grund für die Anwendung des Flexibilitätskriteriums ist im Entwurf zu erläutern. In der Schlussdokumentation der Arbeiten müssen das erreichte Leistungsniveau sowie ggf. die Nutzungsund Wartungsbedingungen genannt werden. Kriterium 3: Reparatur von Schäden Bauteile des bestehenden Gebäudeteils, auf die keine der in diesem Grundlagendokument genannten Bedingungen zutreffen, können in ihrem aktuellen Zustand verbleiben, sofern sie vor den Arbeiten keine Schäden aufweisen, die ihre ursprünglichen Leistungen in erheblicher Weise mindern. Weist das Gebäude Schäden im Zusammenhang mit der grundlegenden Erfordernis „Energieeinsparung“ auf, müssen die Arbeiten spezifische Maßnahmen zu deren Behebung umfassen. V Besondere Bedingungen für die Erfüllung des Grundlagendokuments (DB-HE) Die Anwendung der Verfahren des vorliegenden Grundlagendokuments erfolgt im Einklang mit den darin festgelegten besonderen Bedingungen und den allgemeinen Bedingungen für die Erfüllung des Technischen Baugesetzes, der Planungsauflagen, der Bedingungen für die Ausführung der Bauarbeiten und der Gebäudebedingungen in Teil I Artikel 5, 6, 7 bzw. 8 des Technischen Baugesetzes. VI Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Grundlagendokuments sind die kursiv gedruckten Begriffe in der Bedeutung und unter den Bedingungen zu verwenden, die entweder in den Anhängen A der einzelnen Abschnitte dieses Grundlagendokuments oder in Teil I Anhang III des Technischen Baugesetzes definiert werden, sofern es sich um allgemeine Begriffe handelt, die im gesamten Baugesetz verwendet werden. 4 Grundlagendokument über Energieeinsparung (Documento Básico HE Ahorro de Energía) Inhalt ABSCHNITT HE 0 BEGRENZUNG DES ENERGIEVERBRAUCHS 1 Anwendungsbereich 2 Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderung 2.1 Charakterisierung der Anforderung 2.2 Quantifizierung der Anforderung 3 Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung 3.1 Prüfverfahren 3.2 Nachweis der Einhaltung der Anforderung 4 Daten zur Berechnung des Energieverbrauchs 4.1 Energiebedarf und Betriebsbedingungen 4.2 Faktor zur Umrechnung von Endenergie in Primärenergie 4.3 Bezugssysteme 5 Verfahren zur Berechnung des Energieverbrauchs 5.1 Merkmale der Verfahren zur Berechnung des Energieverbrauchs Anlage A Terminologie ABSCHNITT HE 1 BEGRENZUNG DES ENERGIEBEDARFS 1 Anwendungsbereich 2 Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderung 2.1 Charakterisierung der Anforderung 2.2 Quantifizierung der Anforderung 3 Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung 3.1 Prüfverfahren 3.2 Nachweis der Einhaltung der Anforderung 4 Daten zur Berechnung des Energiebedarfs 4.1 Externe Beanspruchungen 4.2 Interne Beanspruchungen und Betriebsbedingungen 5 Verfahren zur Berechnung des Energiebedarfs 5.1 Merkmale der Verfahren zur Berechnung des Energiebedarfs 5.2 Gebäudemodell 5.3 Referenzgebäude 6 Bauprodukte 6.1 Geforderte Eigenschaften der Produkte 6.2 Geforderte Eigenschaften von Außenwänden und Innenwänden der Wärmehülle 6.3 Abnahmeprüfung der Produkte 7 Bau 7.1 Ausführung 7.2 Kontrolle der Bauausführung 7.3 Kontrolle des fertigen Bauwerks Anlage A Terminologie Anlage B Klimazonen 5 Anlage C Nutzungsprofile Anlage D Definition des Referenzgebäudes Anlage E Orientierungswerte für charakteristische Parameter der Wärmehülle ABSCHNITT HE 2 WIRKUNGSGRAD WÄRMETECHNISCHER ANLAGEN Die Grundanforderung HE 2 wird in der geltenden Verordnung über wärmetechnische Anlagen in Gebäuden (RITE) umgesetzt. ABSCHNITT HE 3 ENERGIEEFFIZIENZ VON BELEUCHTUNGSANLAGEN 1 Anwendungsbereich 2 Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderungen 2.1 Energieeffizienzwert der Anlage 2.2 Installierte Leistung im Gebäude 2.3 Kontroll- und Regelsysteme 3 Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung 3.2 Prüfverfahren 3.3 Nachweis der Einhaltung der Anforderung 4 Berechnung 4.1 Vorabdaten 4.2 Berechnungsmethode 5 Wartung und Erhaltung Anlage A Terminologie ABSCHNITT HE 4 SOLARTECHNIK MINDESTANTEIL DER BRAUCHWARMWASSERBEREITUNG DURCH 1 Anwendungsbereich 2 Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderungen 2.1 Charakterisierung der Anforderung 2.2 Quantifizierung der Anforderung 3 Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung 3.1 Prüfverfahren 3.2 Nachweis der Einhaltung der Anforderung 4 Berechnung 4.1 Berechnung des Bedarfs 4.2 Klimazonen 5 Wartung 5.1 Überwachungsplan 5.2 Wartungsplan Anlage A Terminologie Anlage B Durchschnittstemperatur des Kaltwassers 6 HE 5 1 MINDESTANTEIL AN DER STROMERZEUGUNG DURCH PHOTOVOLTAIK Allgemeines 1.1 Anwendungsbereich 2 Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderung 2.1 Charakterisierung der Anforderung 2.2 Quantifizierung der Anforderung 3 Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung 3.1 Prüfverfahren 3.2 Nachweis der Einhaltung der Anforderung 4 Berechnung 4.1 Klimazonen 5 Allgemeine Anforderungen an die Anlage 5.1 Definition 5.2 Allgemeine Berechnungskriterien 6 Wartung 6.1 Überwachungsplan 6.2 Plan der vorbeugenden Wartung Anlage A Terminologie 7 Abschnitt HE 0 Begrenzung des Energieverbrauchs 1 1 2 Anwendungsbereich Dieser Abschnitt findet Anwendung auf: a) Neubauten und Erweiterungen bestehender Gebäude; b) Bauten oder Teile davon, die aufgrund ihrer Nutzungsmerkmale offenstehen und klimatisiert sind. Nicht in den Anwendungsbereich fallen: a) geschützte historische Gebäude, sofern dies von der zuständigen Stelle auf der Grundlage eines kulturhistorische Gutachtens festgelegt wird; b) provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren; c) Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche, der Lagerung dienende Nutzgebäude mit Ausnahme von bewohnbaren Bereichen für andere Zwecke (Büros, Speiseräume usw.); d) frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2. 2 Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderung 2.1 Charakterisierung der Anforderung 1 2 Der Energieverbrauch der Gebäude wird in Abhängigkeit von der Klimazone des Standorts und der geplanten Nutzung begrenzt. Der Energieverbrauch zur Klimatisierung des Gebäudes oder von Gebäudeteilen, die aufgrund ihrer Nutzungsmerkmale offenstehen, darf nur durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. 2.2 Quantifizierung der Anforderung 2.2.1 Neubauten oder Erweiterungen bestehender Gebäude zu privaten Wohnzwecken 1 Der Energieverbrauch des Gebäudes oder ggf. der Erweiterung an nicht erneuerbarer Primärenergie darf den durch nachfolgenden Ausdruck ermittelten Grenzwert Cep,lim nicht überschreiten: Cep,lim = Cep,base + Fep,sup / S Dabei gilt: Cep,lim ist der Grenzwert des Energieverbrauchs an nicht erneuerbarer Primärenergie für Heizung, Kühlung und Brauchwarmwasserbereitung, ausgedrückt in kW·h/m 2·Jahr, bei Betrachtung der Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche; Cep,base ist der Basiswert des Energieverbrauchs an nicht erneuerbarer Primärenergie, abhängig von der winterlichen Klimazone des Gebäudestandorts, der in Tabelle 2.1 angegeben wird; Fep,sup ist der flächenbedingte Korrekturfaktor des Energieverbrauchs an nicht erneuerbarer Primärenergie, der in Tabelle 2.1 angegeben wird; S ist die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche des Gebäudes bzw. seiner Erweiterung in m 2. Tabelle 2.1 Basiswert und flächenbedingter Korrekturfaktor des Energieverbrauchs Winterliche Klimazone α A 8 B C D E Cep,base [kW·h/m2·Jahr] Fep,sup 35 35 35 45 55 65 1 00 1 00 1 00 1 50 3 00 4 00 0 0 0 0 0 0 2.2.2 Neubauten oder Erweiterungen bestehender Gebäude zu anderen Nutzungszwecken 1 Die Energieeffizienzklasse für den Indikator für den Energieverbrauch an Primärenergie des Gebäudes oder ggf. seiner Erweiterung muss mindestens Klasse B entsprechen. 3 Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung 3.1 Prüfverfahren 1 3.2 1 Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abschnitts des Grundlagendokuments müssen die in Absatz 2 quantifizierten Anforderungen mit den in Absatz 4 genannten Daten geprüft werden, wobei ein Berechnungsverfahren zu verwenden ist, das den in Absatz 5 erläuterten Spezifikationen entspricht. Nachweis der Einhaltung der Anforderung Zum Nachweis, dass ein Gebäude die Grundanforderung der Begrenzung des Energieverbrauchs erfüllt, die in diesem Abschnitt des Grundlagendokuments festgelegt wird, müssen die Projektunterlagen folgende Angaben enthalten: a) Definition der Klimazone des Gebäudestandorts gemäß der in Abschnitt HE 1 dieses Grundlagendokuments festgelegten Zoneneinteilung; b) angewendetes Verfahren zur Berechnung des Energiebedarfs und des Energieverbrauchs; c) Energiebedarf der verschiedenen technischen Dienste des Gebäudes (Heizung, Kühlung, Brauchwarmwasser und ggf. Beleuchtung); d) Beschreibung und Ausführung der verwendeten Systeme zur Erfüllung der Anforderungen der verschiedenen technischen Dienste des Gebäudes; e) berücksichtigte Wirkungsgrade für die verschiedenen Anlagen der technischen Dienste des Gebäudes; f) angewendete Faktoren zur Umrechnung von Endenergie in Primärenergie; g) im Falle privater Wohnnutzung: Energieverbrauch in Bezug auf Energie aus nicht erneuerbaren Quellen; h) im Falle von nicht zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäuden: Energieeffizienzklasse für den Indikator für die Primärenergie. 4 Daten zur Berechnung des Energieverbrauchs 4.1 Energiebedarf und Betriebsbedingungen 1 2 3 Der Energieverbrauch der Heizung und Kühlung wird unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen, der früheren Verbrauchsdaten und der Verfahren zur Berechnung des Energiebedarfs gemäß Abschnitt HE 1 dieses Grundlagendokuments ermittelt. Der Energieverbrauch der Brauchwarmwasserbereitung wird unter Berücksichtigung des Energiebedarfs ermittelt, der sich aus der Anwendung von Abschnitt H 4 dieses Grundlagendokuments ergibt. Der Energieverbrauch der Beleuchtung wird unter Berücksichtigung der Energieeffizienz der Anlage ermittelt, die sich aus der Anwendung von Abschnitt H 3 dieses Grundlagendokuments ergibt. 9 4.2 1 Faktor zur Umrechnung von Endenergie in Primärenergie Als Faktoren zur Umrechnung von Endenergie in Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen für die einzelnen Energieträger, die zum Nachweis der in diesem Grundlagendokument festgelegten Anforderungen verwendet werden, müssen diejenigen herangezogen werden, die offiziell in einem Hintergrunddokument veröffentlicht wurden. 4.3 1 Bezugssysteme Werden im Entwurf keine Anlagen für die Klimatisierung festgelegt, sind die Effizienzwerte der Bezugssysteme heranzuziehen, die in Tabelle 2.2 angegeben sind. Tabelle 2.2 Effizienzwerte der Bezugssysteme Technologie 5 1 2 Leistung Wärmeerzeugung 0,75 Kälteerzeugung 1,7 Verfahren zur Berechnung des Energieverbrauchs Ziel der Berechnungsverfahren ist die Bestimmung des Energieverbrauchs in Bezug auf Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen. Anhand des Berechnungsverfahrens muss es möglich sein, den Energieverbrauch an Endenergie in Abhängigkeit vom verwendeten Energieträger (Art des Brennstoffs bzw. Stroms) zu analysieren, mit dem der Bedarf der einzelnen technischen Dienste (Heizung, Kühlung, Brauchwarmwasserbereitung und ggf. Beleuchtung) gedeckt wird. 5.1 Merkmale der Verfahren zur Berechnung des Energieverbrauchs 5.1.1 Allgemeine Merkmale 1 Jedes Berechnungsverfahren muss entweder ausführlich oder in vereinfachter Form folgende Aspekte berücksichtigen: a) den Energiebedarf der Heizung und Kühlung gemäß dem in Abschnitt HE 1 dieses Grundlagendokuments festgelegten Verfahren; b) den Energiebedarf der Brauchwarmwasserbereitung; c) im Falle einer Nutzung zu anderen als privaten Wohnzwecken: den Energiebedarf für die Beleuchtung; d) die Bemaßung und die Leistung der Anlagen und Systeme für Heizung, Kühlung, Brauchwarmwasserbereitung und Beleuchtung; e) die Nutzung verschiedener Energiequellen unabhängig davon, ob sie vor Ort oder andernorts erzeugt werden; f) die Faktoren zur Umrechnung von Endenergie in Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen; g) den Anteil vor Ort oder in der Nähe der Parzelle erneuerbarer Energien. 10 Anlage A Terminologie Bewohnbarer Bereich: Bereich mit einem oder mehreren angrenzenden bewohnbaren Räumen derselben Nutzungskategorie und mit gleichwertigen Wärmebedingungen, die zum Zwecke der Berechnung des Energiebedarfs zusammengefasst werden. Abhängig von der Dichte interner Energiequellen werden die bewohnbaren Bereiche in bewohnbare Bereiche mit sehr hoher, hoher, mittlerer oder niedriger interner Last unterteilt. Je nach Verfügbarkeit der Heiz- und/oder Kühlsysteme werden die bewohnbaren Bereiche in klimatisiert oder nicht klimatisiert unterteilt. Endenergie: Energie, wie sie an den Verbrauchsstellen genutzt wird. Ist die von den Verbrauchern eingekaufte Energie in Form von Elektrizität, Kraftstoffen und anderen direkt genutzten Brennstoffen. Energiebedarf: erforderliche Nutzenergie, mit der die technischen Systeme gespeist werden müssen, um im Gebäudeinneren gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen zu erhalten. Kann in Energiebedarf für Heizung, Kühlung, Brauchwarmwasserbereitung und Beleuchtung unterteilt werden und wird in kW·h/m2.Jahr ausgedrückt, bezogen auf die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche des Gebäudes. Energieeffizienzklasse: Buchstabe, mit dem die energetische Einstufung für einen bestimmten Indikator angegeben wird (zum Beispiel Energieverbrauch). Die Skala der Energieeffizienzklasse beruht auf dem Wert des Indikators für das Referenzgebäude, dem Wert des Indikators für das aktuelle Gebäude und die Streuung des Indikators für die Referenzbevölkerung. Bei Neubauten umfasst die Skala (in absteigender Reihenfolge) die Effizienzeinstufungen bzw. -klassen A, B, C, D und E sowie die Erweiterungen F und G für bestehende Gebäude. Energieverbrauch: die Energie, die notwendig ist, um den Energiebedarf der Heizung, Kühlung, Brauchwarmwasserbereitung und in nicht zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäuden der Beleuchtung des Gebäudes unter Berücksichtigung der Effizienz der verwendeten Systeme zu decken. Im Rahmen dieses Dokuments im Hinblick auf Primärenergie, ausgedrückt in kW·h/m 2.Jahr und bezogen auf die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche des Gebäudes. Klimazone: Zone, für die einige gemeinsame externe Beanspruchungen festgelegt werden, um den Energiebedarf zu berechnen. Wird angegeben durch einen Buchstaben für die Winter-Klimastrenge und eine Ziffer für die Sommer-Klimastrenge Nicht bewohnbare Räume: Innenraum, der nicht der ständigen Nutzung durch Personen dient bzw. dessen Belegungsdichte aufgrund nur gelegentlicher oder außerordentlicher Nutzung und dessen nur geringe Aufenthaltsdauer lediglich einige gesundheitsfördernde Bedingungen erfordern. In dieser Kategorie gelten ausdrücklich als nicht bewohnbar: Garagen, Abstellräume, Technikräume und nicht klimatisierte Dachkammern sowie deren Gemeinschaftsflächen. Primärenergie: dem Gebäude zugeführte Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde. Ist die in Brennstoffen und anderen Energiequellen enthaltene Energie und beinhaltet die Energie, die notwendig ist, um die verbrauchte Endenergie zu erzeugen, einschließlich der Verluste infolge des Transports zum Gebäude, der Speicherung usw. Primärenergie = Endenergie + Umwandlungsverluste + Transportverluste Verluste PRIMÄRENERGIE Prozesse: - Umwandlung - Transport - Verteilung Verluste ENDENERGIE Technische Systeme Bedarf für: - Heizung - Kühlung Brauchwarmwass erbereitung - Beleuchtung NUTZENERGIE Wohnraum: Innenraum zur Nutzung durch Personen, dessen Belegungsdichte und Aufenthaltsdauer geeignete akustische, thermische und gesundheitsfördernde Bedingungen erfordern. Als Wohnräume gelten: a) Zimmer und Räumlichkeiten (Schlafzimmer, Esszimmer, Bibliotheken, Wohnzimmer usw.) in Wohngebäuden; 11 b) c) d) e) f) g) Aulen, Bibliotheken, Schalter in Gebäuden der Nutzungskategorie Bildung; Operationssäle, Räume, Wartezimmer in Gebäuden der Nutzungskategorie Gesundheit; Büros, Schalter, Versammlungsräume in Gebäuden der Nutzungskategorie Verwaltung; Küchen, Badezimmer, Toiletten, Gänge und Flure in Gebäuden jedweder Nutzung; gemeinsam genutzte Verkehrsflächen im Gebäudeinneren; andere Räume mit vergleichbarer Nutzungskategorie. 12 Abschnitt HE 1 Begrenzung des Energiebedarfs 1 1 2 Anwendungsbereich Dieser Abschnitt findet Anwendung auf: a) Neubauten; b) Arbeiten an bestehenden Gebäuden; c) Änderungen der Nutzungskategorie des Gebäudes, wodurch sein Nutzungsprofil verändert wird. Nicht in den Anwendungsbereich fallen: a) geschützte historische Gebäude, sofern dies von der zuständigen Stelle auf der Grundlage eines kulturhistorischen Gutachtens festgelegt wird; b) provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren; c) Industrie-, Verteidigungs- oder Landwirtschaftsgebäude bzw. -gebäudeteile zum Zwecke von Werkstätten oder Industrie-, Verteidigungs- und Landwirtschaftsaktivitäten mit Ausnahme von bewohnbaren Bereichen; d) frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2; e) Gebäude oder Gebäudeteile, die aufgrund ihrer Nutzungsmerkmale offenstehen. 2 Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderung 2.1 Charakterisierung der Anforderung 1 2 3 Der Energiebedarf der Gebäude wird in Abhängigkeit von der Klimazone des Standorts und der geplanten Nutzung begrenzt. In zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäuden müssen die Elemente der Wärmehülle Eigenschaften aufweisen, mit denen Ungleichgewichte zwischen der thermischen Qualität der verschiedenen bewohnbaren Bereiche vermieden werden. Ebenfalls zu begrenzen ist der Wärmeübergang zwischen Einheiten unterschiedlicher Nutzungskategorie sowie zwischen Nutzungseinheiten und Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes. Zu vermeiden sind Gefahren durch Prozesse, die deutliche Verluste im Hinblick auf die Wärmeleistung oder die Lebensdauer der Elemente der Wärmehülle wie Kondensation hervorrufen. 2.2 Quantifizierung der Anforderung 2.2.1 Neubauten oder Erweiterungen bestehender Gebäude 2.2.1.1 Begrenzung des Energiebedarfs des Gebäudes 2.2.1.1.1 Gebäude zu privaten Wohnzwecken 1 Der Energiebedarf der Heizung des Gebäudes oder ggf. seiner Erweiterung darf den Grenzwert Dcal,lim nicht überschreiten, der durch folgenden Ausdruck ermittelt wird: Dcal,lim = Dcal,base + Fcal,sup / S Dabei gilt: Dcal,lim ist der Grenzwert des Energiebedarfs der Heizung, ausgedrückt in kW·h/m2·Jahr, bezogen auf die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche; 13 Dcal,base ist der Basiswert des Energiebedarfs der Heizung für die winterliche Klimazone des Gebäudes, der in Tabelle 2.1 angegeben wird; Fcal,sup ist der flächenbedingte Korrekturfaktor des Energiebedarfs der Heizung, der in Tabelle 2.1 angegeben wird; S ist die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche des Gebäudes in m2. Tabelle 2.1 Basiswert und flächenbedingter Korrekturfaktor des Energiebedarfs der Heizung Winterliche Klimazone 2 A B C D E Dcal,base [kW·h/m2·Jahr] 15 15 15 20 27 40 Fcal,sup 0 0 0 1 00 2 00 3 00 0 0 0 Der Energiebedarf der Kühlung des Gebäudes oder ggf. seiner Erweiterung darf den Grenzwert D ref, 2 lim = 15 kW·h/m ·Jahr nicht überschreiten. 2.2.1.1.2 1 α Anderweitig genutzte Gebäude Die prozentuale Einsparung des Gesamtenergiebedarfs von Heizung und Kühlung des Gebäudes oder ggf. seiner Erweiterung in Bezug auf das Referenzgebäude muss mindestens den Werten in Tabelle 2.2 entsprechen. Tabelle 2.2 Prozentuale Mindesteinsparung des Gesamtenergiebedarfs von anderweitig genutzten Gebäuden in Bezug auf das Referenzgebäude in % Sommerliche Klimazone Last der internen Quellen niedrig mittel hoch sehr hoch 1, 2 25 % 25 % 25 % 10 % 3, 4 25 % 20 % 15 % 0% * Darf den Grenzbedarf des Referenzgebäudes nicht überschreiten. 2 Gebäude, die aufgrund ihrer durchgehenden Nutzung und niedrigen Last der internen Quellen zur Nutzungskategorie privates Wohnen gezählt werden können, können die Begrenzung des Energiebedarfs anhand der für die Nutzungskategorie privates Wohnen geltenden Kriterien nachweisen. 2.2.1.2 1 Begrenzung von Ungleichgewichten in Gebäuden zu privaten Wohnzwecken Der Wärmedurchgangskoeffizient und die Luftdurchlässigkeit der Öffnungen sowie der Wärmedurchgangskoeffizient der undurchlässigen Bereiche von Mauern, Bedachungen und Böden, die Teil der Wärmehülle des Gebäudes sind, dürfen die in Tabelle 2.3 angegebenen Werte nicht überschreiten. Ausgenommen von dieser Prüfung sind Wärmebrücken. 14 Tabelle 2.3 Maximaler Wärmedurchgangskoeffizient und Luftdurchlässigkeit der Elemente der Wärmehülle Parameter ZONE ZONE A ZONE B ZONE C ZONE D ZONE E Wärmedurchgangskoeffizient von Mauern und Elementen mit Erdbodenkontakt(1) [W/mK] 1,35 1,25 1,00 0,75 0,60 0,55 Wärmedurchgangskoeffizient von Bedachungen und Böden mit Luftkontakt [W/mK] 1,20 0,80 0,65 0,50 0,40 0,35 Wärmedurchgangskoeffizient von Öffnungen(2) [W/mK] 5,70 5,70 4,20 3,10 2,70 2,50 Luftdurchlässigkeit von Öffnungen(3) [m3/h·m2] < 50 < 50 < 50 < 27 < 27 < 27 (1) 2 3 Bei Elementen mit Erdbodenkontakt wird der angegebene Wert lediglich für den ersten Meter der unterirdischen Mauer bzw. für den ersten Meter der auf dem Erdboden abgestützten Bodenbegrenzung bis zu einer Tiefe von 0,50 m gefordert. (2) Es wird das Verhalten der Glas-Rahmen-Einheit betrachtet. Umfasst Oberlichter und Bodenfenster. (3) Die angegebene Durchlässigkeit der Fenster und Türen entspricht einer Messung bei einem Überdruck von 100 Pa. Die geplanten Baulösungen zur Senkung des Energiebedarfs wie Wintergartenanbauten, klimaaktive Fassaden, Trombe-Wände usw., deren Wärmeleistung bzw. -verhalten nicht hinreichend durch den Wärmedurchgangskoeffizienten beschrieben werden können, dürfen die in Tabelle 2.3 angegebenen Grenzwerte überschreiten. Der Wärmedurchgangskoeffizient von Haustrennwänden und Innenwänden, welche die Nutzungseinheiten zu Wohnzwecken von Einheiten zu anderen Nutzungszwecken bzw. Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes abtrennen, darf die in Tabelle 2.4 angegebenen Werte nicht überschreiten. Werden durch die Innenwände Nutzungseinheiten zu Wohnzwecken untereinander abgetrennt, dürfen sie die Werte in Tabelle 2.5 nicht überschreiten. Tabelle 2.4 Grenzwert des Wärmedurchgangskoeffizienten von Innenwänden, wenn sie Einheiten unterschiedlicher Nutzung und Gemeinschaftsbereiche abtrennen, sowie von Haustrennwänden, U in W/mK Winterliche Klimazone Elementart Horizontale und vertikale Abtrennungen α A B C D E 1,35 1,25 1,10 0,95 0,85 0,70 Tabelle 2.5 Grenzwert des Wärmedurchgangskoeffizienten von Innenwänden, wenn sie Einheiten identischer Nutzung abtrennen, U in W/mK Winterliche Klimazone Elementart α A B C D E Horizontale Abtrennungen 1,90 1,80 1,55 1,35 1,20 1,00 Vertikale Abtrennungen 1,40 1,40 1,20 1,20 1,20 1,00 2.2.2 Arbeiten an bestehenden Gebäuden 2.2.2.1 Begrenzung des Energiebedarfs des Gebäudes 1 2 3 Verändern sich durch die Arbeiten die inneren oder äußeren Bedingungen eines Elements der Wärmehülle derart, dass sich dadurch der Energiebedarf des Gebäudes erhöht, sind die Merkmale dieses Elements an das Grundlagendokument anzupassen. Bei Renovierungen, bei denen mehr als 25 % der Gesamtfläche der endgültigen Wärmehülle des Gebäudes erneuert werden, und bei Arbeiten, die mit einer Änderung der Nutzungskategorie des Gebäudes einhergehen, ist der Gesamtenergiebedarf des Gebäudes so zu begrenzen, dass er den des Referenzgebäudes unterschreitet. Bei anderen als in vorstehendem Fall genannten Renovierungen müssen die Elemente der Wärmehülle, die ausgetauscht, eingebaut oder grundlegend geändert werden, die in Tabelle 2.3 festgelegten Grenzwerte einhalten. Werden gleichzeitig Arbeiten an verschiedenen Elementen der Wärmehülle durchgeführt, dürfen die in dieser Tabelle genannten Werte für den 15 Wärmedurchgangskoeffizient überschritten werden, wenn der resultierende Energiebedarf den Bedarf, der bei Anwendung der Tabellenwerte auf die betreffenden Elemente erreicht würde, nicht übersteigt. 2.2.2.2 1 In Gebäuden zu privaten Wohnzwecken darf der Wärmedurchgangskoeffizient der neuen bzw. ausgetauschten Innenwände die Werte in Tabelle 2.4 nicht überschreiten, wenn sie Nutzungseinheiten zu privaten Wohnzwecken von anderweitig genutzten Einheiten bzw. Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes abtrennen; für den Fall der Abtrennung von Nutzungseinheiten zu privaten Wohnzwecken untereinander gelten die Werte der Tabelle 2.5. 2.2.3 1 Begrenzung von Ungleichgewichten in Gebäuden zu privaten Wohnzwecken Begrenzung von Kondensation Im Falle von Porenkondensation in der Wärmehülle des Gebäudes darf diese Kondensation keine deutlichen Wärmeleistungsverluste oder die Gefahr einer Verschlechterung bzw. Verringerung der Lebensdauer hervorrufen. Darüber hinaus darf die über ein Jahr hinweg kumulierte maximale Kondensation die Menge der im selben Zeitraum möglichen Verdunstung nicht überschreiten. 3 Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung 3.1 Prüfverfahren 1 3.2 1 Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abschnitts des Grundlagendokuments über Energieeinsparung müssen folgende Prüfungen vorgenommen werden: a) Prüfung der in Absatz 2 quantifizierten Anforderungen mit den in Absatz 4 genannten Daten und Beanspruchungen, wobei ein Berechnungsverfahren zu verwenden ist, das den in Absatz 5 erläuterten Spezifikationen entspricht; b) Einhaltung der Bedingungen für die in Absatz 6 erläuterten Bauprodukte und technischen Systeme; c) Einhaltung der in Absatz 7 erläuterten Baubedingungen und technischen Systeme. Nachweis der Einhaltung der Anforderung Zum Nachweis, dass die in diesem Abschnitt des Grundlagendokuments über Energieeinsparung festgelegte Grundanforderung der Begrenzung des Energiebedarfs eingehalten wird, müssen die Projektunterlagen folgende Angaben enthalten: a) Definition der Klimazone des Gebäudestandorts; b) Beschreibung von Abmessungen, Konstruktion und Nutzung des Gebäudes: Ausrichtung, Definition der Wärmehülle, Verteilung und Nutzung der Räumlichkeiten einschließlich der hygrothermischen Eigenschaften der Elemente; c) Nutzungsprofil und ggf. Grad der Klimatisierung der bewohnbaren Bereiche; d) offiziell anerkanntes Berechnungsverfahren für den Energiebedarf, das zur Prüfung der Anforderung herangezogen wird; e) Werte für Energiebedarf und ggf. prozentuale Einsparung des Energiebedarfs in Bezug auf das Referenzgebäude, das für die Prüfung der Anforderung erforderlich ist; f) technische Mindesteigenschaften, welche die Produkte aufweisen müssen, die in den Arbeiten eingesetzt werden und für das Energieverhalten des Gebäudes relevant sind; g) Prüfung der Begrenzung der Porenkondensation. 16 4 Daten zur Berechnung des Energiebedarfs 4.1 Externe Beanspruchungen 1 2 3 Als externe Beanspruchungen gelten Einwirkungen des Klimas auf das Gebäude, die sich auf sein Wärmeverhalten und folglich auf seinen Energiebedarf auswirken. Zum Zwecke der Berechnung wird eine Reihe von Klimazonen festgelegt, für die ein Referenzklima bestimmt wird, das die externen Beanspruchungen in Bezug auf Temperatur und Sonnenstrahlung definiert. Die Klimazone der einzelnen Standorte sowie ihr Referenzklima werden auf der Grundlage der in Anlage B oder in den von den Autonomen Gemeinschaften veröffentlichten anerkannten Dokumenten angegebenen Tabellenwerte bestimmt. 4.2 1 2 3 4 Interne Beanspruchungen und Betriebsbedingungen Als interne Beanspruchungen gelten die Wärmebelastungen, die im Gebäudeinneren infolge der Energiezufuhr durch die Bewohner, Anlagen und Beleuchtung erzeugt werden. Betriebsbedingungen definieren sich durch nachfolgende Parameter, die in den Nutzungsprofilen gemäß Anlage C aufgeführt werden: a) Soll-Temperaturen der Heizung; b) Soll-Temperaturen der Kühlung; c) interne Last durch die Belegung; d) interne Last durch die Beleuchtung; e) interne Last durch die Anlagen. Die bewohnbaren Bereiche des Gebäudes müssen zum Zwecke der Bedarfsberechnung die Betriebsbedingungen einhalten, die im Nutzungsprofil angegeben sind; mit Ausnahme der Erfüllung der Bedingungen a und b in Bezug auf Soll-Temperaturen im Falle von nicht klimatisierten bewohnbaren Bereichen. Für die bewohnbaren und nicht bewohnbaren Bereiche ist der Bemessungsgrad der Lüftung anzugeben, der mit dem aus der Erfüllung der übrigen Anforderungen und Planbedingungen abgeleiteten Wert übereinstimmen muss. 5 1 2 Verfahren zur Berechnung des Energiebedarfs Ziel der Berechnungsverfahren ist die Bestimmung des Energiebedarfs von Heizung und Kühlung, der notwendig ist, um für das Gebäude über einen Zeitraum von einem Jahr die in Absatz 4.2 definierten Betriebsbedingungen aufrechtzuerhalten, wenn es den internen Beanspruchungen und externen Beanspruchungen gemäß den Absätzen 4.1 und 4.2 ausgesetzt ist. Die Berechnungsverfahren können Simulationen durch ein Wärmemodell des Gebäudes oder gleichwertige vereinfachte Methoden heranziehen. Anhand des Berechnungsverfahrens muss der Energiebedarf für Heizung und Kühlung getrennt voneinander ermittelt werden können. 5.1 Merkmale der Verfahren zur Berechnung des Energiebedarfs 5.1.1 1 Allgemeine Merkmale Jedes Berechnungsverfahren muss entweder ausführlich oder in vereinfachter Form folgende Aspekte berücksichtigen: a) Gestaltung, Standort und Ausrichtung des Gebäudes; b) stundenweiser Verlauf im Übergangszustand der thermischen Prozesse; c) thermische Kopplung zwischen benachbarten Gebäudebereichen mit unterschiedlichen Temperaturen; 17 d) interne Beanspruchungen, externe Beanspruchungen und Betriebsbedingungen gemäß den Absätzen 4.1 und 4.2 unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass sich die Bereiche in freier Schwingung befinden; e) Energiegewinne und -verluste mittels Leitung durch die Wärmehülle des Gebäudes, bestehend aus den undurchlässigen Außenwänden, den Öffnungen und den Wärmebrücken, unter Berücksichtigung der Wärmekapazität der Materialien; f) Gewinne und Verluste infolge der Sonnenstrahlung durch transparente oder semitransparente Elemente und infolge der Erwärmung undurchlässiger Elemente der Wärmehülle, unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Elemente, ihrer Ausrichtung und Neigung, der Verschattung durch die Gebäude selbst oder anderer Hindernisse, welche die Einstrahlung behindern können; g) Energiegewinne und -verluste infolge des Luftaustauschs mit dem Außenbereich durch Lüftung und Zuleitungen, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Luftqualität der verschiedenen Räumlichkeiten und der angewendeten Kontrollmechanismen. 5.2 1 2 Gebäudemodell Das Gebäudemodell muss aus einer Reihe von Räumen bestehen, die miteinander und mit der Außenumgebung durch die Außenwände, Öffnungen und Wärmebrücken verbunden sind. Die Raumeinteilung des Modells kann von der Realität abweichen, sofern das Wärmeverhalten des Gebäudes hinreichend abgebildet wird. Die Gebäudebereiche müssen in bewohnbare Bereiche und nicht bewohnbare Bereiche eingestuft werden. Erstere werden darüber hinaus nach ihrer internen Last (niedrig, mittel, hoch oder sehr hoch) und dem Klimatisierungsgrad (klimatisierte Räume oder nicht klimatisierte Räume) unterteilt. 5.2.1 1 2 Die Wärmehülle des Gebäudes besteht aus sämtlichen Außenwänden, welche die bewohnbaren Bereiche von der Außenumgebung, dem Erdboden oder anderen Gebäuden abtrennen, sowie aus sämtlichen Innenwänden, welche die bewohnbaren Bereiche von den nicht bewohnbaren Bereichen abtrennen, die mit der Außenumgebung in Kontakt sind. Die Wärmehülle kann nach Ermessen des Planungsingenieurs nicht bewohnbare Bereiche einbinden, die an bewohnbare Bereiche angrenzen. 5.2.2 1 2 3 4 5 2 Undurchlässige Außenwände Es sind die geometrischen Eigenschaften der Außenwände bewohnbarer und nicht bewohnbarer Bereiche sowie von Innenwänden anzugeben, die in Kontakt mit der Außenluft bzw. dem Erdboden sind und zu Berechnungszwecken als adiabatisch angesehen werden. Es sind die Parameter der Außenwände anzugeben, welche seine Wärmeleistung hinreichend beschreiben. Eine vereinfachte Beschreibung anhand einer Zusammenfassung paralleler und homogener Luftschichten mit äquivalentem Wärmeverhalten ist möglich. Es sind die Dicke, Dichte, Leitfähigkeit und spezifische Wärme der Schichten mit bewertbarer Wärmekapazität anzugeben. Die Eigenschaften von Schichten ohne bedeutsame Wärmekapazität (Luftkammern) können anhand des Gesamtdurchlasswiderstands der Luftschicht und ihrer Dicke beschrieben werden. Es sind die Schatten zu berücksichtigen, welche entfernte Hindernisse auf die Außenseiten der Außenwände des Gebäudes werfen können. Es sind die Luftdurchlässigkeit der undurchlässigen Außenwände und ggf. die Auswirkungen von Gittern und Lüftern zu berücksichtigen. 5.2.3 1 Wärmehülle des Gebäudes Öffnungen Es sind die geometrischen Eigenschaften der Öffnungen und der zugehörige Raum sowie die ortsfesten oder beweglichen Sonnenschutzsysteme und weitere Elemente anzugeben, welche Schatten werfen oder die Aufnahme von Solarenergie durch die Öffnungen verringern können. Für die Öffnungen müssen der Wärmedurchgangskoeffizient und die Oberflächenmaße des Glases und Rahmens, der Solarfaktor des Glases und der Absorptionsgrad der Außenseite des Rahmens bestimmt werden. Im Falle von Türen, deren semitransparente Oberfläche weniger als 50 % beträgt, müssen lediglich der Wärmedurchgangskoeffizient und bei Bedarf der Absorptionsgrad angegeben werden. 18 3 4 Es ist die Luftdurchlässigkeit der Öffnungen für die gesamte Rahmen-Glas-Einheit zu berücksichtigen, ggf. einschließlich der Auswirkungen von Belüftungsanlagen. Es sind die Schatten zu berücksichtigen, welche Hindernisse der Fassade werfen können, einschließlich Zurücksetzungen, Auskragungen, Markisen, seitlichen Vorsprüngen und anderen Sonnenschutzelementen im Außenraum, die ausdrücklich in der Projektbeschreibung erfasst sind und Schatten auf die Öffnungen werfen. 5.2.4 1 5.3 1 Wärmebrücken Es sind die linienförmigen Wärmebrücken des Gebäudes zu berücksichtigen und anhand ihres Typs, des längenbezogenen Wärmedurchgangs, ermittelt in Bezug auf die durchgehenden Außenwände, und ihrer Länge zu bestimmen. Es ist das Größensystem anzugeben, das herangezogen wird, wenn Innenmaße nicht verwendet werden oder missverständlich sind. Referenzgebäude Das Referenzgebäude ist ein Gebäude, das auf der Grundlage des Objektgebäudes ermittelt wird und dieselbe Form, Größe, Ausrichtung, Innenaufteilung, Nutzung der einzelnen Bereiche und dieselben umliegenden Hindernisse und einige typische Baulösungen aufweist, deren charakteristische Parameter in Anlage D festgelegt sind. 6 Bauprodukte 6.1 Geforderte Eigenschaften der Produkte 1 Das Wärmeverhalten der Gebäude wird durch die hygrothermischen Eigenschaften der Bauprodukte beschrieben, welche die Wärmehülle bilden. 2 Die Produkte für die Außenwände werden anhand ihrer Wärmeleitfähigkeit (W/m·K) und der Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl μ definiert. Ggf. können darüber hinaus die Dichte (kg/m3) und die spezifische Wärme cp (J/kg·K) angegeben werden. Die Produkte für die Öffnungen (einschließlich Türen) werden anhand des Wärmedurchgangskoeffizienten U (W/m²·K) und des Solarfaktors g┴ für den semitransparenten Teil der Öffnung und anhand des Wärmedurchgangskoeffizienten U (W/m2·K) und des Absorptionsgrads α für die Rahmen der Öffnungen (Türen und Fenster) und Oberlichter definiert. Die Fenster und Türen (Öffnungen) werden darüber hinaus durch die Luftdurchlässigkeit in m³/h·m² bzw. durch ihre Klasse gemäß UNE EN 12207 bestimmt. Die Bemessungswerte der genannten Eigenschaften müssen anhand von Nennwerten für die einzelnen Produkte entsprechend der CE-Kennzeichnung oder anhand von anerkannten Dokumenten für jeden Produkttyp ermittelt werden. Die Leistungsbeschreibung des Projekts muss die hygrothermischen Eigenschaften der Produkte beinhalten, die für die Wärmehülle eingesetzt werden. Sind sie in anerkannten Dokumenten aufgenommen, können standardmäßig die dort genannten Angaben übernommen werden. Andernfalls sind im Projektbericht die Berechnungen zum Nachweis der Werte aufzuführen und in der Leistungsbeschreibung festzuschreiben. In jedem Fall sind wärmeschutztechnische Bemessungswerte zu verwenden, die auf der Grundlage der wärmeschutztechnischen Nennwerte gemäß der Norm UNE EN ISO 10456 berechnet werden können. Im Allgemeinen, falls nicht anders begründet, sind Bemessungswerte für eine Temperatur von 10 °C und eine Gleichgewichtsfeuchte bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchte heranzuziehen. 3 4 5 6 7 6.2 1 2 Geforderte Eigenschaften von Außenwänden und Innenwänden der Wärmehülle Die von Außenwänden und Innenwänden geforderten Eigenschaften werden anhand der Werte für ihren Wärmedurchgangskoeffizienten ausgedrückt. Die Berechnung dieser Parameter muss in den Projektbericht eingehen. Die Leistungsbeschreibung des Projekts muss die Werte und Eigenschaften festschreiben, die für die Außenwände und Innenwände gefordert sind. 19 6.3 1 2 3 Abnahmeprüfung der Produkte In der Leistungsbeschreibung des Projekts müssen die besonderen Kontrollbedingungen für die Abnahme der Produkte aufgeführt sein, welche die Außenwände und Innenwände der Wärmehülle bilden, einschließlich der erforderlichen Prüfungen zum Nachweis darüber, dass sie die in den vorstehenden Absätzen geforderten Eigenschaften aufweisen. Es ist zu prüfen, ob die angenommenen Produkte: a) die Spezifikationen der Leistungsbeschreibung des Projekts erfüllen; b) zusammen mit der geforderten Dokumentation geliefert werden; c) die geforderten Eigenschaften aufweisen; d) sofern in der Leistungsbeschreibung vorgeschrieben bzw. durch den Leiter der Bauausführung mit Billigung des Bauleiters bestimmt, mit der festgelegten Häufigkeit geprüft wurden. Die Kontrolle muss die in Teil I Artikel 7.2 des Technischen Baugesetzes (CTE) angegebenen Kriterien erfüllen. 7 Bau 7.1 Ausführung 1 7.2 1 2 3 7.3 1 2 Die Bauarbeiten am Gebäude müssen gemäß Teil I Artikel 7 des Technischen Baugesetzes (CTE) in Übereinstimmung mit dem Projekt und den durch den Bauleiter nach vorheriger Zustimmung des Bauträgers genehmigten Änderungen sowie unter Berücksichtigung des anwendbaren Rechts, der Grundsätze der guten Baupraxis und der Anweisungen des Bauleiters bzw. des Leiters der Bauausführung ausgeführt werden. Die Leistungsbeschreibung des Projekts muss die besonderen Bedingungen der Ausführung der Außenwände und Innenwände der Wärmehülle anzugeben. Kontrolle der Bauausführung Die Kontrolle der Bauausführung muss gemäß Teil I Artikel 7.3 des CTE und den übrigen anwendbaren Vorschriften in Übereinstimmung mit den Projektspezifikationen, ihren Anhängen und vom Bauleiter genehmigten Änderungen sowie den Anweisungen des Leiters der Bauausführung erfolgen. Es ist zu prüfen, ob die Bauausführung in Übereinstimmung mit den Vorgaben für die Kontrollen und ihren Häufigkeiten in der Leistungsbeschreibung des Projekts erfolgt. Änderungen, die sich während der Bauausführung ergeben können, sind in die Bestandsdokumentation aufzunehmen, wobei in keinem Fall die Mindestanforderungen gemäß diesem Grundlagendokument unterschritten werden dürfen. Kontrolle des fertigen Bauwerks Die Kontrolle des fertigen Bauwerks muss die in Teil I Artikel 7.4 des CTE angegebenen Kriterien erfüllen. In diesem Abschnitt des Grundlagendokuments werden keine Abnahmeprüfungen vorgeschrieben. 20 Anlage A Terminologie Absorptionsgrad (α): Anteil der einfallenden Sonnenstrahlung, die von der Oberfläche aufgenommen wird. Der Absorptionsgrad reicht von 0,0 (0 %) bis 1,0 (100 %). Adiabatisch: vgl. adiabatische Außenwand. Adiabatische Außenwand: Außenwand, durch die kein Wärmeaustausch stattfindet. Außenwand: Bauteil des Gebäudes, das es von der Außenumgebung (Luft, Erdboden oder andere Gebäude) abtrennt. Umfasst Bedachungen, Böden, Öffnungen, Wände und Haustrennwände. Bei Arbeiten an bestehenden Gebäuden wird ein Außenwandteil, das einen erweiterten vom bestehenden Bereich abtrennt, als zum erweiterten Bereich angesehen. Bauelemente-Katalog des CTE: anerkanntes Dokument, in dem die Merkmale und Eigenschaften der Baustoffe und -elemente zum Zwecke des Nachweises der Einhaltung des Technischen Baugesetzes (CTE) erfasst sind. Bedachung: Außenwand, die auf ihrer Oberseite in Kontakt mit der Außenluft ist und deren Neigung weniger als 60 ° in Bezug auf die Horizontale beträgt. Betriebsbedingungen: Gesamtheit der Soll-Temperaturen und Stundenverteilung der internen Lasten, die für die einzelnen Nutzungsprofile definiert sind. Bewohnbarer Bereich: Bereich mit einem oder mehreren angrenzenden bewohnbaren Räumen derselben Nutzungskategorie und mit gleichwertigen Wärmebedingungen, die zum Zwecke der Berechnung des Energiebedarfs zusammengefasst werden. Abhängig von der Dichte interner Energiequellen werden die bewohnbaren Bereiche in bewohnbare Bereiche mit sehr hoher, hoher, mittlerer oder niedriger interner Last unterteilt. Je nach Verfügbarkeit der Heiz- und/oder Kühlsysteme werden die bewohnbaren Bereiche in klimatisiert oder nicht klimatisiert unterteilt. (Bewohnbarer) Bereich mit hoher interner Last: bewohnbarer Bereich, in dem aufgrund seiner Belegung, Beleuchtung oder vorhandenen Anlagen große Wärmemengen erzeugt werden. Entspricht Räumen mit einer Dichte interner Energiequellen von 9 W/m² bis 12 W/m². (Bewohnbarer) Bereich mit mittlerer interner Last: bewohnbarer Bereich, in dem eine Wärmemenge erzeugt wird, die zwischen der Wärmemenge in Bereichen mit hoher und niedriger interner Last liegt. Entspricht einer Dichte interner Energiequellen von 6 W/m² bis 9 W/m². (Bewohnbarer) Bereich mit niedriger interner Last: bewohnbarer Bereich, in dem wenig Wärme abgegeben wird. Dabei handelt es sich um die Bereiche, die vorrangig zum vorübergehenden oder dauerhaften Bewohnen bestimmt sind. Zu dieser Kategorie zählen alle Bereiche von Wohngebäuden und Bereiche oder Räume von Gebäuden, die mit diesen in Nutzung und Größe vergleichbar sind, wie Hotelzimmer, Krankenhauszimmer und Aufenthaltsräume sowie an diese angeschlossene Verkehrsflächen. Entspricht einer Dichte interner Energiequellen von weniger als 6 W/m². (Bewohnbarer) Bereich mit sehr hoher interner Last: bewohnbarer Bereich, in dem aufgrund seiner Belegung, Beleuchtung oder vorhandenen Anlagen große Wärmemengen erzeugt werden. Entspricht Räumen mit einer Dichte interner Energiequellen von mehr als 12 W/m². Boden: Außenwand, horizontal oder leicht geneigt, die an der Unterseite mit der Luft, dem Erdboden oder einem nicht bewohnbaren Bereich in Kontakt ist. Charakteristische Nutzung: vordergründige bzw. repräsentative Nutzung zum Zwecke der Schätzung des Energiebedarfs. Charakteristischer Parameter: Größe, die einem Berechnungsverfahren einen Ausgangswert zur Verfügung stellt. 21 Dichte interner Energiequellen: stündlicher Mittelwert der Gesamtwärmelast infolge interner Energiequellen, welche auf die Nutzfläche einwirken. Wird berechnet auf der Grundlage der Nennlasten der einzelnen Stunden für die einzelnen Lasten (sensible Last durch Belegung, Last durch Beleuchtung und Last durch Anlagen) über eine Standardwoche: CFI = ΣCoc / (7·24) + ΣCil / (7·24) + ΣCeq / (7·24) ΣCoc = Summe der durch die Belegung erzeugten sensiblen Nennlasten [W/m²], bezogen auf eine Stunde, betrachtet über eine Standardwoche hinweg ΣCil = Summe der durch die Beleuchtung erzeugten Nennlasten [W/m²], bezogen auf eine Stunde, betrachtet über eine Standardwoche hinweg ΣCeq = Summe der durch die Anlagen erzeugten Nennlasten [W/m²], bezogen auf eine Stunde, betrachtet über eine Standardwoche hinweg Die Zeitpläne der Standard-Nutzungsprofile werden in Anlage C erläutert. Die Dichte interner Energiequellen des Gebäudes wird ermittelt aus dem Mittelwert der Dichten der einzelnen Bereiche, die hinsichtlich des Anteils der Nutzfläche, welche die der einzelne Bereich in Bezug auf die Gesamtnutzfläche des Gebäudes darstellt, gewichtet werden. Einheitensystem: System zur Festlegung der Methode der Bestimmung der für ein Bauelement charakteristischen Länge (oder einer anderen Größe). Energiebedarf: erforderliche Nutzenergie, mit der die technischen Systeme gespeist werden müssen, um im Gebäudeinneren gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen zu erhalten, in Abhängigkeit von der Nutzung des Gebäudes (Nutzungsprofile) und der Klimazone des Standorts (Referenzklima). Kann in Energiebedarf für Heizung, Kühlung, Brauchwarmwasserbereitung und Beleuchtung unterteilt werden und wird in kW·h/m 2.Jahr ausgedrückt, bezogen auf die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche des Gebäudes. Externe Beanspruchungen: Einwirkungen außerhalb des Gebäude, die sich auf sein Wärmeverhalten auswirken. Umfasst vor allem die klimabedingten Wärmbelastungen. Fassade: Außenwand, die in Kontakt mit der Außenluft ist und deren Neigung mehr als 60 ° in Bezug auf die Horizontale beträgt. Die Ausrichtung der Fassade wird durch den Winkel α beschrieben, der zwischen dem geografischen Norden und der Normalen der Außenseite der Fassade, gemessen im Uhrzeigersinn, gebildet wird. Auf der Grundlage der in Abbildung A.1 dargestellten Winkelsektoren werden 8 Ausrichtungen unterschieden. NordwestAusrichtung Nord 0 < 22,5; 0 ≥ 337,5; Nordost 22,5 0 < 60 Ost 60 0 < 111 Südost 111 0 < 162 Süd 162 0 < 198 Südwest 198 0 < 249 West 249 0 < 300 Nordwest 300 0 < 337,5 Nord-Ausrichtung NordostAusrichtung WestAusrichtung OstAusrichtung SüdostAusrichtung SüdwestAusrichtung SüdAusrichtung Abbildung A.1. Fassadenausrichtungen Gemeinsamer Energiebedarf (von Heizung und Kühlung): Energiebedarf, ermittelt anhand der gewichteten Summe des Energiebedarfs der Heizung (DC) und des Energiebedarfs der Kühlung (DR). 22 Wird ausgedrückt in kW·h/m 2.Jahr, bezogen auf die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche des Gebäudes. Die Gewichtung erfolgt in Abhängigkeit des Primärenergieverbrauchs zur Deckung der einzelnen Energiebedarfe, wobei anhand der Gleichung DG = DC + 0,70·DR der gemeinsame Energiebedarf für Gebäude auf der Iberischen Halbinsel und anhand von D G = DC + 0,85·DR für Gebäude außerhalb der Iberischen Halbinsel ermittelt wird. Haustrennwand: Außenwand, die an ein anderes Gebäude angrenzt, das bereits besteht oder zeitgleich errichtet wird, und eine gemeinsame Wand mit diesem bildet. Wird das Gebäude nach der Hauswand erbaut, wird sie zu wärmetechnischen Zwecken als Fassade angesehen. Hülle (Wärmehülle): vgl. Definition in Absatz 5.2.1. Klimaaktive Wand: Außenwand, welche die Sonnenenergie nutzt, um die Außenluft zum Zwecke der Lüftung vorzuwärmen. Besteht im Allgemeinen aus einer Innenschale aus Mauerwerk, einer Luftkammer und einer verglasten bzw. metallischen Außenwand, welche die Sonnenstrahlung absorbiert. Bei der Luftzirkulation kann es sich um natürliche (Thermosyphon) oder Zwangsbelüftung handeln. Klimastrenge: Quotient aus dem Energiebedarf eines Gebäudes an einem Standort und dem desselben Gebäudes an einem Referenzstandort. In vorliegender Vorschrift wurde Madrid als Referenzstandort bestimmt, weshalb die dortige Klimastrenge dem Wert 1 entspricht. Es wird eine Klimastrenge für den Sommer und eine weitere für den Winter festgelegt. Klimatisierter (Wohn-)Raum: bewohnbarer Bereich, der über ein Heizungs- und/oder Kühlungssystem verfügt. In Gebäuden zur privaten Wohnnutzung werden alle bewohnbaren Bereiche als klimatisiert angesehen. Klimazone: Zone, für die einige gemeinsame externe Beanspruchungen festgelegt werden, um den Energiebedarf zu berechnen. Wird angegeben durch einen Buchstaben für die Winter-Klimastrenge und eine Ziffer für die Sommer-Klimastrenge. Innenwand: Bauteil des Gebäudes, das dessen Innenraum in unabhängige Räume abtrennt. Sie können vertikal oder horizontal sein. Bei Arbeiten an bestehenden Gebäuden wird ein Wandteil, das einen erweiterten vom bestehenden Bereich abtrennt, als zum erweiterten Bereich gehörig angesehen. Interne Beanspruchungen: Einwirkungen innerhalb des Gebäude, die sich auf sein Wärmeverhalten auswirken. Umfasst vor allem die Wärmebelastungen, die infolge der Energiezufuhr durch die Bewohner, Anlagen und Beleuchtung erzeugt werden. Interne Last: Gesamtheit der Beanspruchungen, die im Gebäudeinneren im Wesentlichen infolge der Energiezufuhr durch die Bewohner, Anlagen und Beleuchtung erzeugt werden. Abhängig von der Dichte interner Energiequellen wird die interne Last der bewohnbaren Bereiche wie folgt unterteilt: Tabelle A.1 Interne Last in Abhängigkeit von der Dichte interner Energiequellen Interne Last Dichte interner Energiequellen, CFI [W/m2] niedrig <6 mittel 6–9 hoch 9–12 sehr hoch > 12 23 Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient: Wärmestrom (in stationärem Zustand) für eine gegebene Länge bei einheitlichem Temperaturunterschied zwischen den Medien beiderseits des betrachteten Elements. Lehmwände: Mauern, deren Baumaterial ungebrannter Lehm ist. Der Rohziegel, die Stampflehmwand und das CEB (Compressed Earth Block, Baustein aus gepresster Erde) sind einige Bauverfahren auf der Grundlage von ungebranntem Lehm. Linienförmige Wärmebrücke: Wärmebrücke mit einem gleichförmigen Querschnitt in einer Richtung. Luftdurchlässigkeit: Eigenschaft eines Fensters oder einer Tür, Luft durchzulassen, wenn es/sie einem Differentialdruck ausgestzt ist. Die Luftdurchlässigkeit wird beschrieben durch den Luftdurchsatz, ausgedrückt in m3/h, in Abhängigkeit von den Druckunterschieden. Material: Teil eines Produkts ungeachtet seiner Aufmachung, Form und Größe, ohne jegliche Ummantelung oder Beschichtung. Modifizierter Solarfaktor (Fs): Anteil der auf eine Öffnung treffende Strahlung, der nicht durch Hindernisse der Fassade und die undurchlässigen Teile der Öffnung blockiert ist. Wird anhand nachfolgender Gleichung berechnet auf der Grundlage des Verschattungsfaktors des Gebäudes (F S), des Solarfaktors des semitransparenten Teils der Öffnung (g┴), des Absorptionsgrads des undurchlässigen Teils (α) (normalerweise des Rahmens), seines Wärmedurchgangskoeffizienten (Um) und des Anteils des undurchlässigen Teils (FM): F = FS·[(1 – FM)·g┴ + FM·0,04·Um·α] Nicht bewohnbarer Bereich: Bereich mit einem oder mehreren angrenzenden Nicht-Wohnräumen derselben Nutzungskategorie und mit gleichwertigen Wärmebedingungen, die zum Zwecke der Berechnung des Energiebedarfs zusammengefasst werden. Da es sich nicht um einen bewohnbaren Bereich handelt, werden interne Energiequellen (Beleuchtung, Belegung und Anlagen) nicht berücksichtigt. Nicht bewohnbare Räume: Innenraum, der nicht der ständigen Nutzung durch Personen dient bzw. dessen Belegungsdichte aufgrund nur gelegentlicher oder außerordentlicher Nutzung und dessen nur geringe Aufenthaltsdauer lediglich einige gesundheitsfördernde Bedingungen erfordern. In dieser Kategorie gelten ausdrücklich als nicht bewohnbar: Garagen, Abstellräume, Technikräume und nicht klimatisierte Dachkammern sowie deren Gemeinschaftsflächen. Nicht klimatisierter (Wohn)Raum: bewohnbarer Bereich, der kein Heizungs- und/oder Kühlungssystem besitzt. Da es sich um einen bewohnbaren Bereich handelt, verfügt er trotzdem über interne Energiequellen (Beleuchtung, Belegung und Anlagen). Gilt im Falle einer Nutzung zu anderen als privaten Wohnzecken, da andernfalls alle bewohnbaren Bereiche als klimatisiert angesehen werden. Nutzungsdauer: charakteristische Nutzungszeit eines bewohnbaren Bereich oder des Gebäudes. Zur Definition von Nutzungsprofilen werden typische Nutzungsdauern von 8 h, 12 h, 16 h und 24 h festgelegt. Für Gebäude zur privaten Wohnnutzung wird eine Nutzungsdauer von 24 h festgelegt. Nutzungseinheit: Gebäude oder Gebäudeteil, das einer spezifischen Nutzung dient und in dem die Nutzer miteinander insofern in Verbindung stehen, als sie entweder zur selben Familieneinheit oder Körperschaft bzw. zum selben Unternehmen gehören oder aber Teil einer Gruppe bzw. eines Kollektivs sind, das dieselbe Tätigkeit ausführt. Unterschiedliche Nutzungseinheiten sind u. a.: a) In Wohnhäusern: jede einzelne Wohnung. b) In Krankenhäusern, Hotels, Heimen usw.: jedes Zimmer einschließlich der Nebenräume. c) In Lehrgebäuden: jeder Hörsaal, jedes Labor usw. Nutzungsprofil: stundenweise Beschreibung der internen Lasten (sensible Last durch Belegung, latente Last durch Belegung, Anlagen, Beleuchtung und Lüftung) und Soll-Temperaturen (hoch und niedrig) eines bewohnbaren Bereichs für ein Standardjahr. Wird bestimmt durch die Nutzung des bewohnbaren Bereichs, seinen Grad der internen Lasten und seine Nutzungsperiode. 24 Oberlicht: in einer Bedachung befindliche Öffnung, deren Neigung gegenüber der Horizontalen folglich weniger als 60° beträgt. Objektgebäude: Gebäude, das in seiner Geometrie (Form, Größe und Ausrichtung), seiner Konstruktion und seinen Nutzungsbedingungen als solches geplant wurde und für das die Erfüllung der Vorschrift überprüft werden soll. Öffnung: jedes transparente oder semitransparente Element der Gebäudehülle. Dazu zählen Fenster, Oberlichter und Bodenfenster sowie Glastüren mit einer semitransparenten Fläche von mehr als 50 %. Produkt: Endgültige, nutzungsfertige Form eines Materials mit gegebenen Formen und Abmessungen und einschließlich Ummantelung oder Beschichtung. Prozentuale Einsparung des Energiebedarfs: Verhältnis zwischen der Differenz aus dem Energiebedarf des Referenzgebäudes (Dref) und des Objektgebäudes (Dobj) und dem Energiebedarf des Referenzgebäudes, ausgedrückt als Prozentsatz. Anwendbar auf den Energiebedarf der Heizung, den Energiebedarf der Kühlung oder den gemeinsamen Energiebedarf (der Heizung und Kühlung). %AD = 100 x (Dref – Dobj) / Dref Referenzklima: Standardklima, das die für eine konkrete Klimazone repräsentativen klimatischen Bedingungen (Temperatur, Sonnenstrahlung usw.) definiert, um den Bedarf berechnen zu können. Es ermöglicht die Standardisierung der externen Beanspruchungen. Referenzenergiebedarf: Energiebedarf, der für das Referenzgebäude ermittelt wurde. Ermittelt werden kann der Energiebedarf der Heizung, der Kühlung, der gemeinsame (Heizung und Kühlung) oder der globale Energiebedarf (einschließlich des Bedarfs für Heizung, Kühlung, Warmwasser und Beleuchtung). Wird ausgedrückt in kW·h/m 2.Jahr, bezogen auf die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche des Gebäudes. Referenzgebäude: Gebäude, das auf der Grundlage des Objektgebäudes ermittelt wird und dieselbe Form, Größe, Ausrichtung, Innenaufteilung, Nutzung der einzelnen Bereiche und dieselben Hindernisse und einige typische Baulösungen aufweist, deren charakteristische Parameter in Anlage D festgelegt sind. Solarfaktor (g┴): Quotient aus der normal einfallenden Sonnenstrahlung, die durch die Verglasung hindurch in ein Gebäude gelangt, und der Strahlung, die hineingelangen würde, wenn die Verglasung durch eine vollkommen transparente Öffnung ersetzt würde. Bezieht sich ausschließlich auf den semitransparenten Teil der Öffnung. Soll-Temperatur: Temperatur bzw. Temperaturbereich, mit der/dem der Energiebedarf berechnet wird und die/der den unteren Grenzwert der Innenraumtemperatur festlegt, auf dessen Grundlage die Klimasysteme des Gebäudes arbeiten und Energiezufuhr benötigen. Trombe-Wand: Außenwand, welche die Sonnenenergie nutzt, um die Innenluft des Gebäudes durch Umwälzung vorzuwärmen. Besteht im Allgemeinen aus einer Innenschale aus Mauerwerk, einer Luftkammer und einer Außenverglasung. Bei der Luftzirkulation kann es sich um natürliche (Thermosyphon) oder Zwangsbelüftung handeln. Wird auch als (passive) Solarwand bezeichnet. Verschattungsfaktor (Fs): Anteil der auf eine Öffnung treffende Strahlung, der nicht durch Hindernisse der Fassade wie Zurücksetzungen, Auskragungen, Markisen oder seitliche Vorsprünge blockiert ist. Wärmebrücke: Bereich der Wärmehülle des Gebäudes, in dem aufgrund einer veränderten Dicke der Außenwand bzw. der verwendeten Materialien oder aufgrund der vollständigen oder teilweisen Durchdringung durch Bauelemente mit unterschiedlicher Wärmeleitfähigkeit oder aufgrund der Differenz zwischen Innen- und Außenfläche des Bauteils usw. eine Abweichung von der konstruktiven Gleichförmigkeit vorliegt, die den Wärmewiderstand gegenüber der übrigen Außenwand senkt. Wärmebrücken sind sensible Kondensationsbildung erhöht. Gebäudebereiche, Die üblichsten Wärmebrücken sind: a) Wärmebrücken in den Außenwänden: 25 in denen sich die Wahrscheinlichkeit der b) c) d) e) i) in den Außenwänden der Fassaden eingelassene Träger; ii) Rahmen von Öffnungen und Oberlichtern; iii) Rollladenkästen; iv) sonstige integrierte Wärmebrücken; Wärmebrücken durch das Aufeinandertreffen von Außenwänden: i) Vorderseiten des Fachwerks in den Fassaden; ii) Übergänge von Bedachungen zu Fassaden; iii) Bedachungen mit Brüstung; iv) Bedachungen ohne Brüstung; v) Übergänge von Fassaden zu Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden; vi) Übergänge von Fassaden zu Stegplatten oder Schwellen; vii) Übergänge von Fassaden zu unterirdischen Mauern oder Abschirmungen; Innen- oder Außenecken von Fassaden, die je nach Position der Außenumgebung unterschieden werden in: i) Innenecken; ii) Außenecken; Übergänge von Vorsprüngen zu Fassaden; Übergänge von internen Zwischenwänden zu externen Trennwänden. Wärmebrücken-Katalog des CTE: anerkanntes Dokument, in dem die Merkmale und Eigenschaften einer Gruppe von Wärmebrücken zum Zwecke des Nachweises des Technischen Baugesetzes (CTE) erfasst sind. Wärmedurchgangskoeffizient: Wärmestrom (in stationärem Zustand) für einen gegebenen Bereich bei einheitlichem Temperaturunterschied zwischen den Medien beiderseits des betrachteten Elements. Wärmekapazität: Vermögen der Materialien, Wärme aufzunehmen und zu speichern. Hängt von der Dichte des Materials, seiner spezifischen Wärme und seiner Leitfähigkeit ab. Wintergartenanbau: nicht klimatisierter Raum, der aus einer Außenwand mit einem prozentual hohen Glasanteil besteht, der angrenzend an die Fassade eines Gebäudes angebaut wird. Das Fassadenelement, das den Wintergarten von den Innenbereichen des Gebäudes abtrennt, kann ebenfalls Verglasungen aufweisen. Möglich ist eine allgemeine Zwangsbelüftung dieses Raums in Form einer Umwälzung der Innenraumluft oder einer Vorerwärmung der zur Lüftung genutzten Außenluft. Derselben Kategorie gehören Galerien und verglaste Balkone an. Wohnraum: Innenraum zur Nutzung durch Personen, dessen Belegungsdichte und Aufenthaltsdauer geeignete akustische, thermische und gesundheitsfördernde Bedingungen erfordern. Als Wohnräume gelten: a) Zimmer und Räumlichkeiten (Schlafzimmer, Esszimmer, Bibliotheken, Wohnzimmer usw.) in Wohngebäuden; b) Aulen, Bibliotheken, Schalter in Gebäuden der Nutzungskategorie Bildung; c) Operationssäle, Zimmer, Wartesäle in Gebäuden der Nutzungskategorie Gesundheit; d) Büros, Schalter, Versammlungsräume in Gebäuden der Nutzungskategorie Verwaltung; e) Küchen, Badezimmer, Toiletten, Gänge und Flure in Gebäuden jedweder Nutzung; f) gemeinsam genutzte Verkehrsflächen im Gebäudeinneren; g) andere Räume mit vergleichbarer Nutzungskategorie. 26 Anlage B B.1 Klimazonen Klimazonen Anhand der Tabellen B.1 und B.2 lässt sich die Klimazone eines Standorts in Abhängigkeit von der Hauptstadt der jeweiligen Provinz und der Höhe über dem Meeresspiegel (h) ermitteln. Für jede Provinz wird das Klima mit dem geringsten Vergleichsmaß herangezogen. Tabelle B.1.- Klimazonen der Iberischen Halbinsel Klimazonen Iberische Halbinsel Hauptstadt Klimazone Höhe Albacete D3 677 Alicante/Alacant B4 7 Almería A4 0 Ávila E1 1 054 Badajoz C4 168 Barcelona C2 1 Bilbao/Bilbo C1 214 Burgos E1 861 Cáceres C4 385 Cádiz A3 0 Castellón/Castelló B3 Ceuta B3 Ciudad Real D3 630 Córdoba B4 113 La Coruña/A Coruña C1 0 Cuenca D2 975 Gerona/Girona D2 143 Granada C3 754 Guadalajara D3 708 Huelva A4 50 Huesca D2 432 Jaén C4 436 León E1 346 Lérida/Lleida D3 131 Logroño D2 379 Lugo D1 412 Madrid D3 589 Málaga A3 0 Melilla A3 130 A3 A2 A1 B4 B3 C4 C3 h < 250 h < 100 h < 250 h < 400 h < 400 C2 C1 D3 h < 450 h < 950 h < 700 h ≥ 700 h < 800 h ≥ 800 h < 450 h ≥ 450 h < 250 h < 500 h < 600 h < 50 h < 500 h ≥ 500 25 Oviedo D1 214 Palencia D1 722 Palma de Mallorca B3 1 Pamplona/Iruña D1 456 Pontevedra C1 77 Salamanca D2 770 Donostia-San Sebastián D1 5 Santander C1 1 Segovia D2 1 013 Sevilla B4 9 Soria E1 984 Tarragona B3 1 Teruel D2 995 Toledo C4 445 Valencia/València B3 8 Valladolid D2 704 Vitoria-Gasteiz D1 512 Zamora D2 617 Zaragoza D3 207 Klimazone Höhe h < 850 h ≥ 850 h < 450 h < 750 h ≥ 750 h < 450 h < 150 h < 850 h ≥ 550 h < 550 h ≥ 200 h < 800 h < 100 h < 350 h < 50 h < 150 h < 600 h ≥ 1050 h < 1050 h ≥ 600 h < 600 h < 800 h ≥ 1300 h < 1300 h < 950 h < 350 h ≥ 1000 h < 1000 h ≥ 800 h < 800 h < 200 h < 350 h ≥ 1000 h < 1000 h < 200 h < 50 h ≥ 600 h ≥ 1050 h ≥ 850 h < 50 327 h < 550 h < 1050 0 B3 h < 150 E1 h ≥ 950 h < 600 h < 600 18 D2 D1 h ≥ 250 h < 600 Orense/Ourense D2 h < 250 h < 450 Murcia Hauptstadt A4 h < 400 h < 750 h ≥ 700 h < 700 h ≥ 1250 h < 1250 h < 1250 h < 100 h ≥ 600 h < 600 h < 200 h ≥ 700 h < 700 h < 500 h < 500 h < 950 h < 300 h < 700 h ≥ 700 h < 100 h < 550 h < 150 h ≥ 550 h < 300 h ≥ 800 h < 800 h < 50 h < 550 h ≥ 550 h < 800 h ≥ 800 h < 600 h ≥ 600 h ≥ 250 h < 250 h < 100 h < 300 h ≥ 350 h < 350 h ≥ 800 h < 800 h < 400 h < 150 h < 650 h < 750 h < 50 h < 450 h < 800 h < 500 h < 1000 h ≥ 1000 h < 950 h ≥ 950 h ≥ 500 h < 50 h < 500 h ≥ 800 h < 800 h < 500 B4 B3 2B B1 C4 C2 Tabelle B.2.- Klimazonen der Kanarischen Inseln Klimazonen Kanaren Klimazo ne Höhe A3 A2 B2 C2 Las Palmas de Gran Canaria α3 114 h < 350 h < 750 h < 1000 h ≥ 1000 Santa Cruz de Tenerife α3 0 h < 350 h < 750 h < 1000 h ≥ 1000 Hauptstadt 27 h ≥ 650 h < 650 C3 C1 D3 h ≥ 500 h ≥ 800 h < 800 h < 200 A1 h ≥ 800 h ≥ 500 h < 500 h < 500 A2 h ≥ 650 h ≥ 200 h < 200 A3 h ≥ 400 h ≥ 1000 h < 1000 A4 h ≥ 500 h ≥ 1000 h < 1000 D2 D1 E1 B.2 Referenzklima Die Generaldirektion für Architektur, Wohnungsbau und Boden des Ministeriums für Inlandsförderung veröffentlicht auf elektronischem Wege die Daten, welche das Referenzklima der einzelnen Klimazonen definieren. Das Referenzklima definiert die externen Bedingungen der Berechnung und umfasst folgende Daten, stundenweise ausgedrückt (Sonnenzeit) für die Periode eines Standardjahres: Name des Datenarchivs Breitengrad, Längengrad, Höhe und Referenzlängengrad zur Berechnung der offiziellen Zeit. a) b) c) d) e) f) g) g) i) j) k) Monat (1 bis 12), Tag (1 bis 31) und Uhrzeit (1 bis 24) Trockentemperatur (ºC) Lufttemperatur (ºC) Direkte Einstrahlung auf eine horizontale Fläche (W/m²) Diffuse Einstrahlung auf eine horizontale Fläche (W/m²) Absolute Luftfeuchte (g/kg Trockenluft) Relative Luftfeuchte (%) Windgeschwindigkeit (m/s) Windrichtung (Grad in Bezug auf Nord, E+) Sonnenazimut (Grad, E-) Zenit der Sonne (Grad) Das Format der Archive wird im Dokument Bedingungen der Anerkennung alternativer Verfahren zu LIDER und CALENER. Anlagen (Condiciones de aceptación de procedimientos alternativos a LIDER y CALENER. Anexos) erläutert, veröffentlicht im Jahr 2009 durch das Institut für Diversifizierung und Energieeinsparung (Instituto para la Diversificación y ahorro de Energía, IDAE) und das Ministerium für Wohnungswesen. 28 Anlage C C.1 Nutzungsprofile Nutzungsprofile Nachfolgende Tabellen erläutern die standardisierten Nutzungsprofile der Gebäude (externe Beanspruchungen) in Abhängigkeit von ihrer Nutzung, Dichte interner Energiequellen (niedrig, mittel oder hoch) und Nutzungsdauer (8, 12, 16 und 24 h): WOHNNUTZUNG (24 h, NIEDRIG) 1–7 8 9–15 16–23 24 Hohe Soll-Temp. (°C) Januar bis Mai - - - - - 27 - - 25 27 - - - - - 17 20 20 20 17 - - - - - 17 20 20 20 17 Werktag 2,15 0,54 0,54 1,08 2,15 Samstag und Feiertag 2,15 2,15 2,15 2,15 2,15 Werktag 1,36 0,34 0,34 0,68 1,36 Samstag und Feiertag 1,36 1,36 1,36 1,36 1,36 0,44 1,32 1,32 1,32 2,2 0,44 1,32 1,32 1,32 2,2 4,00 4,00 * * * * * * * * Juni bis September Oktober bis Dezember Niedrige Hohe Soll-Temp. (°C) Januar bis Mai Juni bis September Oktober bis Dezember Sensible Belegung (W/m2) Latente Belegung (W/m2) Beleuchtung (W/m2) Werktag, Samstag und Feiertag Anlagen (W/m2) Werktag, Samstag und Feiertag Lüftung Sommer1 Werktag, Samstag und Feiertag Lüftung Winter2 Werktag, Samstag und Feiertag 1 Während des Sommers wird angenommen, dass im Zeitraum von 1 Uhr bis 8 Uhr (beide eingeschlossen) die bewohnbaren Bereiche der zu Wohnzwecken genutzten Bereiche insofern einer Zuleitung ausgesetzt sind, als die Fenster mit 4-maligem Luftwechsel pro Stunde geöffnet werden. In der übrigen Zeit, in der Tabelle angegeben mit *, ist die Anzahl der Luftwechsel pro Stunde konstant und entspricht mindestens den Vorgaben des Grundlagendokuments. 2 Die Anzahl der Luftwechsel pro Stunde, in der Tabelle angegeben mit *, ist konstant und entspricht mindestens dem berechneten Minimum gemäß DB HS. 29 ANDERE NUTZUNG 8 h NIEDRIG Hohe Soll-Temp. (°C) Werktag und Samstag Feiertag Niedrige Hohe Soll-Temp. (°C) Werktag und Samstag Feiertag Sensible Belegung (W/m2) Werktag und Samstag Feiertag Latente Belegung (W/m2) Werktag und Samstag Feiertag Beleuchtung (%) Werktag und Samstag Feiertag Anlagen (W/m2) Werktag und Samstag Feiertag Belüftung (%) Werktag und Samstag Feiertag ANDERE NUTZUNG 12 h HOCH 1–6 15–24 7–14 1–6 15–24 7–14 1–6 15–24 7–14 - 25 - - 25 - - 25 - - 20 - - 20 - - 20 - 0 0 2,00 0 0 0 6,00 0 0 0 10,00 0 0 0 1,26 0 0 0 3,79 0 0 0 6,31 0 0 0 100 0 0 0 100 0 0 0 100 0 0 0 1,50 0 0 0 4,50 0 0 0 7,50 0 0 0 100 0 0 0 100 0 0 0 100 0 NIEDRIG 1–6 15–16 21–24 Hohe Soll-Temp. (°C) Werktag und Samstag Feiertag Niedrige Hohe Soll-Temp. (°C) Werktag und Samstag Feiertag Sensible Belegung (W/m2) Werktag Samstag Feiertag Latente Belegung (W/m2) Werktag Samstag Feiertag Beleuchtung (%) Werktag Samstag Feiertag Anlagen (W/m2) Werktag Samstag Feiertag Belüftung (%) Werktag Samstag Feiertag MITTEL MITTEL 7–14 17–20 1–6 15–16 21–24 HOCH 7–14 17–20 1–6 15–16 21–24 7–14 17–21 - 25 - 25 - - 25 - 25 - - 25 - 25 - - 20 - 20 - - 20 - 20 - - 20 - 20 - 0 0 0 2,00 2,00 0 2,00 0 0 0 0 0 6,00 6,00 0 6,00 0 0 0 0 0 10,00 10,00 0 10,00 0 0 0 0 0 1,26 1,26 0 1,26 0 0 0 0 0 3,79 3,79 0 3,79 0 0 0 0 0 6,31 6,31 0 6,31 0 0 0 0 0 100 100 0 100 0 0 0 0 0 100 100 0 100 0 0 0 0 0 100 100 0 100 0 0 0 0 0 1,50 1,50 0 1,50 0 0 0 0 0 4,50 4,50 0 4,50 0 0 0 0 0 7,50 7,50 0 7,50 0 0 0 0 0 100 100 0 100 0 0 0 0 0 100 100 0 100 0 0 0 0 0 100 100 0 100 0 0 30 ANDERE NUTZUNG 16 h Hohe Soll-Temp. (°C) Werktag und Samstag Feiertag Niedrige Hohe Soll-Temp. (°C) Werktag und Samstag Feiertag Sensible Belegung (W/m2) Werktag Samstag Feiertag Latente Belegung (W/m2) Werktag Samstag Feiertag Beleuchtung (%) Werktag Samstag Feiertag Anlagen (W/m2) Werktag Samstag Feiertag Belüftung (%) Werktag Samstag Feiertag NIEDRIG MITTEL HOCH 1–6 23–24 7–14 15–22 1–6 23–24 7–14 15–22 1–6 23–24 - 25 - 25 - - 25 - 25 - - 25 - 25 - - 20 - 20 - - 20 - 20 - - 20 - 20 - 0 0 0 2,00 2,00 0 2,00 0 0 0 0 0 6,00 6,00 0 6,00 0 0 0 0 0 10,00 10,00 10,00 0 0 0 0 0 0 1,26 1,26 0 1,26 0 0 0 0 0 3,79 3,79 0 3,79 0 0 0 0 0 6,31 6,31 0 6,31 0 0 0 0 0 100 100 0 100 0 0 0 0 0 100 100 0 100 0 0 0 0 0 100 100 0 100 0 0 0 0 0 1,50 1,50 0 1,50 0 0 0 0 0 4,50 4,50 0 4,50 0 0 0 0 0 7,50 7,50 0 7,50 0 0 0 0 0 100 100 0 100 0 0 0 0 0 100 100 0 100 0 0 0 0 0 100 100 0 100 0 0 ANDERE NUTZUNG 24 h NIEDRIG 1–6 15–24 Hohe Soll-Temp. (°C) Werktag Samstag Feiertag Niedrige Hohe Soll-Temp. (°C) Werktag Samstag Feiertag Sensible Belegung (W/m2) Werktag Samstag Feiertag Latente Belegung (W/m2) Werktag Samstag Feiertag Beleuchtung (%) Werktag Samstag Feiertag Anlagen (W/m2) Werktag Samstag Feiertag Belüftung (%) Werktag Samstag Feiertag MITTEL 7–14 15–22 HOCH 7–14 1–6 15–24 7–14 1–6 15–24 7–14 - 25 25 - 25 - 25 25 - 25 - 25 25 - 20 - 20 20 - 20 - 20 20 - 20 - 20 20 - 2,00 0 0 2,00 2,00 0 6,00 0 0 6,00 6,00 0 10,00 0 0 10,00 10,00 0 1,26 0 0 1,26 1,26 0 3,79 0 0 3,79 3,79 0 6,31 0 0 6,31 6,31 0 100 0 0 100 100 0 100 0 0 100 100 0 100 0 0 100 100 0 1,50 0 0 1,50 1,50 0 4,50 0 0 4,50 4,50 0 7,50 0 0 7,50 7,50 0 100 0 0 100 100 0 100 0 0 100 100 0 100 0 0 100 100 0 25 31 Anlage D D.1 Definition des Referenzgebäudes Allgemeine Eigenschaften Das Referenzgebäude weist dieselbe Form, Größe, Ausrichtung, Innenaufteilung, Nutzung der einzelnen Bereiche und dieselben umliegenden Hindernisse auf wie das Objektgebäude. Die Parameter Wärmedurchgangskoeffizient und Solarfaktor der Elemente der Wärmehülle werden in Absatz D.2 festgelegt. Das Dokument Bedingungen der Anerkennung alternativer Verfahren zu LIDER und CALENER (Condiciones de aceptación de procedimientos alternativos a LIDER y CALENER) erläutert ausführlich das Verfahren, anhand dessen das Referenzgebäude auf der Grundlage des Objektgebäudes ermittelt wird, und gibt dabei auch die bauliche Beschreibung der Elemente, die Bemessungswerte der Wärmebrücken, die Niveaus der Lüftungen und Zuleitungen usw. an. D.2 Charakteristische Parameter der Hülle D.2.1 KLIMAZONE α1, A1 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden UMlim: 0,94 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,53 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,50 W/m2 K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern FLlim: 0,29 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last Hohe interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 5,7 E/O 5,7 S 5,7 SE/SO 5,7 E/O - S - SE/SO - E/O - S - SE/SO - 11 bis 20 4,7 5,7 5,7 5,7 - - - - - - 21 bis 30 4,1 5,5 5,7 5,7 - - - - - - 31 bis 40 3,8 5,2 5,7 5,7 - - - 0,56 - 0,60 41 bis 50 3,5 5,0 5,7 5,7 - - - 0,47 - 0,52 51 bis 60 3,4 4,8 5,7 5,7 - - - 0,42 - 0,46 D.2.2 KLIMAZONE α2, A2 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden UMlim: 0,94 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,53 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,50 W/m2 K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern FLlim: 0,29 32 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 5,7 E/O 5,7 S 5,7 SE/SO 5,7 E/O - S - SE/SO - 11 bis 20 4,7 5,7 5,7 5,7 - - 21 bis 30 4,1 5,5 5,7 5,7 - - 31 bis 40 3,8 5,2 5,7 5,7 - - 41 bis 50 3,5 5,0 5,7 5,7 0,59 51 bis 60 3,4 4,8 5,7 5,7 0,51 Hohe interne Last E/O - S - SE/SO - - - - - - 0,60 - - - 0,47 - 0,51 - - 0,40 0,58 0,43 - 0,55 0,35 0,52 0,38 KLIMAZONE α3, A3 D.2.3 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden UMlim: 0,94 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,53 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,50 W/m2 K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern FLlim: 0,29 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 5,7 E/O 5,7 S 5,7 SE/SO 5,7 E/O - S - SE/SO - 11 bis 20 4,7 5,7 5,7 5,7 - - 21 bis 30 4,1 5,5 5,7 5,7 - - 31 bis 40 3,8 5,2 5,7 5,7 - 41 bis 50 3,5 5,0 5,7 5,7 51 bis 60 3,4 4,8 5,7 5,7 D.2.4 Hohe interne Last E/O - S - SE/SO - - - - - - 0,60 - - - - 0,48 - 0,51 0,57 - 0,60 0,41 0,57 0,44 0,50 - 0,54 0,36 0,51 0,39 KLIMAZONE α4, A4 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden UMlim: 0,94 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,53 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,50 W/m2 K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern FLlim: 0,29 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 5,7 E/O 5,7 S 5,7 SE/SO 5,7 E/O - S - SE/SO - 11 bis 20 4,7 5,7 5,7 5,7 - - 21 bis 30 4,1 5,5 5,7 5,7 - - 31 bis 40 3,8 5,2 5,7 5,7 0,57 41 bis 50 3,5 5,0 5,7 5,7 0,47 51 bis 60 3,4 4,8 5,7 5,7 0,40 D.2.5 Hohe interne Last E/O - S - SE/SO - - - - - - 0,56 - 0,57 - 0,58 0,43 0,59 0,44 - 0,48 0,35 0,49 0,37 0,55 0,42 0,30 0,42 0,32 KLIMAZONE B1 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden UMlim: 0,82 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,52 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,45 W/m2 K 33 FLlim: 0,32 Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last Hohe interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 5,4 E/O 5,7 S 5,7 SE/SO 5,7 E/O - S - SE/SO - E/O - S - SE/SO - 11 bis 20 3,8 4,9 5,7 5,7 - - - - - - 21 bis 30 3,3 4,3 5,7 5,7 - - - - - - 31 bis 40 3,0 4,0 5,6 5,6 - - - 0,56 - 0,60 41 bis 50 2,8 3,7 5,4 5,4 - - - 0,47 - 0,52 51 bis 60 2,7 3,6 5,2 5,2 - - - 0,42 - 0,46 D.2.6 KLIMAZONE B2 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden UMlim: 0,82 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,52 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,45 W/m2 K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern FLlim: 0,32 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 5,4 E/O 5,7 S 5,7 SE/SO 5,7 E/O - S - SE/SO - 11 bis 20 3,8 4,9 5,7 5,7 - - 21 bis 30 3,3 4,3 5,7 5,7 - - 31 bis 40 3,0 4,0 5,6 5,6 - - 41 bis 50 2,8 3,7 5,4 5,4 0,59 51 bis 60 2,7 3,6 5,2 5,2 0,51 D.2.7 Hohe interne Last E/O - S - SE/SO - - - - - - 0,60 - - - 0,47 - 0,51 - - 0,40 0,58 0,43 - 0,55 0,35 0,52 0,38 KLIMAZONE B3 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden UMlim: 0,82 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,52 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,45 W/m2 K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern FLlim: 0,30 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 5,4 E/O 5,7 S 5,7 SE/SO 5,7 E/O - S - SE/SO - 11 bis 20 3,8 4,9 5,7 5,7 - - 21 bis 30 3,3 4,3 5,7 5,7 - - Hohe interne Last E/O - S - SE/SO - - - - - 0,57 - - 31 bis 40 3,0 4,0 5,6 5,6 - - - 0,45 - 0,50 41 bis 50 2,8 3,7 5,4 5,4 0,53 - 0,59 0,38 0,57 0,43 51 bis 60 2,7 3,6 5,2 5,2 0,46 - 0,52 0,33 0,51 0,38 D.2.8 KLIMAZONE B4 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in 34 UMlim: 0,82 W/m2 K Kontakt mit dem Erdboden Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,52 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,45 W/m2 K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern FLlim: 0,28 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 5,4 E/O 5,7 S 5,7 SE/SO 5,7 E/O - S - SE/SO - 11 bis 20 3,8 4,9 5,7 5,7 - - 21 bis 30 3,3 4,3 5,7 5,7 - - 31 bis 40 3,0 4,0 5,6 5,6 0,55 41 bis 50 2,8 3,7 5,4 5,4 0,45 51 bis 60 2,7 3,6 5,2 5,2 0,39 D.2.9 Hohe interne Last E/O - S - SE/SO - - - - - - 0,55 - 0,57 - 0,58 0,42 0,59 0,44 - 0,48 0,34 0,49 0,36 0,55 0,41 0,29 0,42 0,31 KLIMAZONE C1 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden UMlim: 0,73 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,50 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,41 W/m2 K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern FLlim: 0,37 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last Hohe interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 4,4 E/O 4,4 S 4,4 SE/SO 4,4 E/O - S - SE/SO - E/O - S - 11 bis 20 3,4 3,9 4,4 4,4 - - - - - 21 bis 30 2,9 3,3 4,3 4,3 - - - - - - 31 bis 40 2,6 3,0 3,9 3,9 - - - 0,56 - 0,60 41 bis 50 2,4 2,8 3,6 3,6 - - - 0,47 - 0,52 51 bis 60 2,2 2,7 3,5 3,5 - - - 0,42 - 0,46 D.2.10 SE/SO - KLIMAZONE C2 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden UMlim: 0,73 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,50 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,41 W/m2 K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern FLlim: 0,32 35 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 4,4 E/O 4,4 S 4,4 SE/SO 4,4 E/O - S - SE/SO - 11 bis 20 3,4 3,9 4,4 4,4 - - 21 bis 30 2,9 3,3 4,3 4,3 - - 31 bis 40 2,6 3,0 3,9 3,9 - - 41 bis 50 2,4 2,8 3,6 3,6 0,59 51 bis 60 2,2 2,7 3,5 3,5 0,51 D.2.11 Hohe interne Last E/O - S - SE/SO - - - - - - 0,60 - - - 0,47 - 0,51 - - 0,40 0,58 0,43 - 0,55 0,35 0,52 0,38 KLIMAZONE C3 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden UMlim: 0,73 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,50 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,41 W/m2 K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern FLlim: 0,28 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 4,4 E/O 4,4 S 4,4 SE/SO 4,4 E/O - S - SE/SO - 11 bis 20 3,4 3,9 4,4 4,4 - - 21 bis 30 2,9 3,3 4,3 4,3 - - 31 bis 40 2,6 3,0 3,9 3,9 - 41 bis 50 2,4 2,8 3,6 3,6 51 bis 60 2,2 2,7 3,5 3,5 D.2.12 Hohe interne Last E/O - S - - - - SE/SO - - 0,55 - 0,59 - - 0,43 - 0,46 0,51 - 0,54 0,35 0,52 0,39 0,43 - 0,47 0,31 0,46 0,34 KLIMAZONE C4 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden UMlim: 0,73 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,50 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,41 W/m2 K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern FLlim: 0,27 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 4,4 E/O 4,4 S 4,4 SE/SO 4,4 E/O - S - SE/SO - 11 bis 20 3,4 3,9 4,4 4,4 - - 21 bis 30 2,9 3,3 4,3 4,3 - - 31 bis 40 2,6 3,0 3,9 3,9 0,54 41 bis 50 2,4 2,8 3,6 3,6 0,47 51 bis 60 2,2 2,7 3,5 3,5 0,38 D.2.13 Hohe interne Last E/O - S - SE/SO - - - - - - 0,54 - 0,56 - 0,56 0,41 0,57 0,43 - 0,46 0,34 0,47 0,35 0,53 0,39 0,29 0,40 0,30 KLIMAZONE D1 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden UMlim: 0,66 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,49 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,38 W/m2 K 36 FLlim: 0,36 Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last Hohe interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 3,5 E/O 3,5 S 3,5 SE/SO 3,5 E/O - S - SE/SO - E/O - S - 11 bis 20 3,0 3,5 3,5 3,5 - - - - - 21 bis 30 2,5 2,9 3,5 3,5 - - - - - - 31 bis 40 2,2 2,6 3,4 3,4 - - - 0,54 - 0,58 41 bis 50 2,1 2,5 3,2 3,2 - - - 0,45 - 0,49 51 bis 60 1,9 2,3 3,0 3,0 - - - 0,40 0,57 0,44 D.2.14 SE/SO - KLIMAZONE D2 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden UMlim: 0,66 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,49 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,38 W/m2 K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern FLlim: 0,31 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 3,5 E/O 3,5 S 3,5 SE/SO 3,5 E/O - S - SE/SO - 11 bis 20 3,0 3,5 3,5 3,5 - - 21 bis 30 2,5 2,9 3,5 3,5 - - 31 bis 40 2,2 2,6 3,4 3,4 - 41 bis 50 2,1 2,5 3,2 3,2 - 51 bis 60 1,9 2,3 3,0 3,0 0,49 D.2.15 Hohe interne Last E/O - S - SE/SO - - - - - - 0,58 - 0,61 - - 0,46 - 0,49 - 0,61 0,38 0,54 0,41 - 0,53 0,33 0,48 0,36 KLIMAZONE D3 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden UMlim: 0,66 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,49 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,38 W/m2 K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern FLlim: 0,28 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 3,5 E/O 3,5 S 3,5 SE/SO 3,5 E/O - S - SE/SO - 11 bis 20 3,0 3,5 3,5 3,5 - - 21 bis 30 2,5 2,9 3,5 3,5 - - 31 bis 40 2,2 2,6 3,4 3,4 - 41 bis 50 2,1 2,5 3,2 3,2 0,50 51 bis 60 1,9 2,3 3,0 3,0 0,42 D.2.16 Hohe interne Last E/O - S - SE/SO - - - - - - 0,54 - 0,57 - - 0,42 0,58 0,45 - 0,53 0,35 0,49 0,37 0,61 0,46 0,30 0,43 0,32 KLIMAZONE E1 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden 37 UMlim: 0,57 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden USlim: 0,48 W/m2 K Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen UClim: 0,35 W/m2 K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern FLlim: 0,36 Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen UHlim W/m2K Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Öffnungen FHlim Niedrige interne Last Hohe interne Last % Öffnungen 0 bis 10 N/NE/NO 3,1 E/O 3,1 S 3,1 SE/SO 3,1 E/O - S - SE/SO - E/O - S - 11 bis 20 3,1 3,1 3,1 3,1 - - - - - 21 bis 30 2,6 3,0 3,1 3,1 - - - - - - 31 bis 40 2,2 2,7 3,1 3,1 - - - 0,54 - 0,56 41 bis 50 2,0 2,4 3,1 3,1 - - - 0,45 0,60 0,49 51 bis 60 1,9 2,3 3,0 3,0 - - - 0,40 0,54 0,43 38 SE/SO - Anlage E Orientierungswerte für charakteristische Parameter der Wärmehülle E.1 Allgemeine Eigenschaften Diese Anlage gibt Orientierungswerte für charakteristische Parameter der Wärmehülle an, mit denen die Baulösungen im Bereich der privaten Wohnnutzung vorab dimensioniert werden können. Die Anwendung von Baulösungen mit charakteristischen Parametern, die den angegebenen entsprechen, gewährleistet nicht die Einhaltung der Anforderung, sollte jedoch zu Lösungen führen, mit denen eine Annäherung erreicht wird. Die Werte wurden unter Berücksichtigung einiger Wärmebrücken ermittelt, die denen des Referenzgebäudes und denen eines Gebäudes mit mittlerer Dichte entsprechen. Zur Vereinfachung der Anwendung vorliegender Tabellen wurde als Grenzwert eine Öffnungsfläche von insgesamt höchstens 15 % der Nutzfläche angenommen. Die empfohlenen Wärmedurchgangskoeffizienten der Öffnungen und der modifizierte Solarfaktor sollten geringer als die angegebenen Werte sein, wenn das Verhältnis von Öffnungsfläche zu Nutzfläche größer ist. Die Aufnahme der Sonnenenergie im Winter wird qualitativ beschrieben. Bei Gebäuden mit hindernisfreien, nach Süden, Südosten oder Südwesten ausgerichteten Fenstern ist sie hoch, bei Ausrichtung nach Norden, Nordosten, Nordwesten oder bei anderweitiger Ausrichtung im Falle von Hindernissen, welche die direkte Einstrahlung auf die Öffnungen behindern, ist sie niedrig. Für jedes Aufnahmeniveau und jede Klimazone wird ein Wertebereich für den Wärmedurchgangskoeffizienten gegeben, welcher einem prozentualen Anteil der Öffnungen an der Nutzfläche von insgesamt 15 % (Minimum) bis 10 % (Maximum) entspricht. E.2 Charakteristische Parameter der Wärmehülle Tabelle E.1. Wärmedurchgangskoeffizient des Elements [W/m2 K] Klimazone Wärmedurchgangskoef fizient des Elements [W/m2 K] UM US UC α A B C D E 0,94 0,53 0,50 0,50 0,53 0,47 0,38 0,46 0,33 0,29 0,36 0,23 0,27 0,34 0,22 0,25 0,31 0,19 UM: Wärmedurchgangskoeffizient von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden US: Wärmedurchgangskoeffizient von Böden (Mauerboden in Kontakt mit der Außenluft) UC: Wärmedurchgangskoeffizient von Bedachungen Tabelle E.2. Wärmedurchgangskoeffizient von Öffnungen [W/m2 K] Wärmedurchgangskoeffizient von Öffnungen [W/m2 K] Aufnahme von Solarenergie α A B C D E hoch 5.5 – 5.7 2.6 – 3.5 2.1 – 2.7 1.9 – 2.1 1.8 – 2.1 1.9 – 2.0 mittel 5.1 – 5.7 2.3 – 3.1 1.8 – 2.3 1.6 – 2.0 1.6 – 1.8 1.6 – 1.7 niedrig 4.7 – 5.7 1.8 – 2.6 1.4 – 2.0 1.2 – 1.6 1.2 – 1.4 1.2 – 1.3 ANMERKUNG: Für den modifizierten Solarfaktor kann ein Referenzwert von unter 0,57 für Klimazonen mit Sommer Typ 4 und Süd-/Südost-/Südwest-Ausrichtung und unter 0,55 für West-/Ost-Ausrichtung herangezogen werden. 39 Abschnitt HE 2 Wirkungsgrad wärmetechnischer Anlagen Grundlegende Anforderung HE 2: Wirkungsgrad wärmetechnischer Anlagen Die Gebäude müssen über wärmetechnische Anlagen verfügen, die geeignet sind, den Wärmekomfort ihrer Bewohner zu gewährleisten. Diese Anforderung wird derzeit durch die geltende Verordnung über wärmetechnische Anlagen in Gebäuden (Reglamento de Instalaciones Térmicas en los Edificios, RITE) umgesetzt, deren Anwendung im Entwurf des Gebäudes erläutert ist. 40 Abschnitt HE 3 Energieeffizienz von Beleuchtungsanlagen 1 1 Anwendungsbereich Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Anlagen zur Innenbeleuchtung in: a) Neubauten; b) Arbeiten an bestehenden Gebäuden mit einer endgültigen Gesamtnutzfläche (ggf. einschließlich Erweiterungen) von mehr als 1 000 m², bei denen mehr als 25% der beleuchteten Fläche einer Renovierung unterzogen werden; c) sonstige Arbeiten an bestehenden Gebäuden, bei denen ein Teil der Anlage renoviert oder erweitert wird, wobei der renovierte oder erweiterte Teil der Anlage so anzupassen ist, dass die Grenzwerte der Energieeffizienz je nach Aktivität eingehalten werden; für den Fall, dass die Renovierung Gebäudebereiche betrifft, für die Kontroll- oder Regelsysteme vorgeschrieben sind, diese Systeme vorzusehen sind; d) Änderung der charakteristischen Nutzung des Gebäudes; e) Änderungen der Aktivität in einem Gebäudebereich, woraus sich gegenüber der ursprünglichen Tätigkeit ein niedrigerer Grenzwert für den Energieeffizienzwert der Anlage ergibt, weshalb die Anlage an diesen Bereich anzupassen ist. 2 Nicht in den Anwendungsbereich fallen: a) provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren; b) Industrie-, Verteidigungs- oder Landwirtschaftsgebäude bzw. -gebäudeteile zum Zwecke von Werkstätten oder Industrie-, Verteidigungs- und Landwirtschaftsaktivitäten mit Ausnahme von bewohnbaren Bereichen; c) frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2; d) Innenräume von Wohnungen. e) geschützte historische Gebäude, sofern dies von der zuständigen Stelle auf der Grundlage eines kulturhistorischen Gutachtens festgelegt wird. 3 In Fällen, die in vorstehendem Absatz nicht erfasst sind, sind im Entwurf die Lösungen darzulegen, die ggf. zum Zwecke der Energieeinsparung und der Beleuchtung angewendet wurden. 4 Nicht in diesen Anwendungsbereich fallen darüber hinaus Notbeleuchtungen. 2 Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderungen 2.1 Energieeffizienzwert der Anlage 1 Die Energieeffizienz einer Beleuchtungsanlage eines Bereichs wird anhand des Energieeffizienzwerts der Anlage (valor de eficiencia energética de la instalación, VEEI) (W/m2) je 100 Lux nach folgender Gleichung ermittelt: VEEI = P 100 S Em (2.1) 41 Dabei gilt: P Leistung der Leuchte zuzüglich der Hilfsvorrichtung [W]; S beleuchtete Fläche [m 2]; Em mittlere horizontale Beleuchtungsstärke im Wartungszeitraum [lx] 2 Die Grenzwerte der Energieeffizienz in Innenräumen eines Gebäudes werden Tabelle 2.1 festgelegt. Diese Werte beinhalten die allgemeine Beleuchtung und die Akzentbeleuchtung, nicht jedoch die Beleuchtungsanlagen von Schaufenstern oder Ausstellungsflächen. Tabelle 2.1 Grenzwerte der Energieeffizienz der Anlage Differenzierte Aktivitätsbereiche Verwaltung allgemein VEEI (Grenzwert) 3,0 Gehsteige von Transporthaltestellen 3,0 Ausstellungs- oder Messehallen 3,0 Diagnoseräume(4) 3,5 Lehrsäle und Laboratorien(2) 3,5 Krankenhauszimmer(3) 4,0 sonstige Innenräume 4,0 Gemeinschaftsbereiche(1) 4,0 Lager, Archive, Technikräume und Küchen 4,0 Parkplätze 4,0 Sportanlagen(5) 4,0 Transporthaltestellen(6) 5,0 Supermärkte, Hypermärkte und große Lager 5,0 Bibliotheken, Museen und Kunstgalerien 5,0 Gemeinschaftsbereich von nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden 6,0 Geschäftszentren (Läden ausgenommen)(9) 6,0 Hotels und gastronomische Einrichtungen(8) 8,0 Religiöse Orte allgemein 8,0 Festsäle, Hörsäle und Multifunktions- oder Kongresshallen, Freizeit- und Veranstaltungsräume, Versammlungsräume und Konferenzräume (7) 8,0 Läden und Einzelhandelsgeschäfte 8,0 Hotel-, Gasthauszimmer usw. 10,0 Räumlichkeiten mit einer Beleuchtung von über 600 Lux 2,5 (1) Bereiche, die von beliebigen Personen oder Nutzern als Eingangsbereich, Diele, Gang, Treppenhaus, Personendurchgang, öffentliche Toiletten usw. genutzt werden. (2) Beinhaltet die Anlage zur Beleuchtung des Lehrsaals und die Tafelbereiche der Lehrsäle für Computerpraxis, Musikzimmer, Sprachlabors, Lehrräume für technisches Zeichnen, Praxis- und Laborräume, Handarbeitszimmer, Lehrwerkstätten und Ateliers, Vorbereitungsräume und Werkstätten, gemeinsame Studienzimmer und Versammlungsräume, Unterrichtsräume für Abendkurse und Erwachsenenbildung, Leseräume, Kindertagesstätten, Spielzimmer von Kindertagesstätten und Bastelzimmer. (3) Beinhaltet die Innenraumbeleuchtung des Zimmers und Bads, bestehend aus allgemeiner Beleuchtung, Lesebeleuchtung und Beleuchtung für einfache Untersuchungen. (4) Beinhaltet die Anlage zur allgemeinen Beleuchtung der Räume für allgemeine Untersuchungen, Notaufnahme, Scanner und Röntgenaufnahmen, Augen- und Ohrenuntersuchungen und Behandlungen. Ausgenommen sind jedoch Räume wie Operationssäle, Intensivstationen, Räume für Zahnarztbehandlungen, Dekontaminationsräume, Obduktions- und Leichenschauräume sowie sonstige Räumlichkeiten, die aufgrund der dort ausgeübten Tätigkeit als Spezialräume angesehen werden können. (5) Beinhaltet die Anlagen zur Beleuchtung von Spielfeldern und Tribünen von Sportanlagen sowohl zu Trainings- als auch zu Wettkampfzwecken, jedoch nicht die erforderlichen Beleuchtungsanlagen für Fernsehübertragungen. Die Tribünen zählen zu Gemeinschaftsbereichen der Gruppe 1. (6) Räume für den Passagierdurchgang wie Empfangshallen in Terminals, Ankunfts- und Abfahrts-/Abflugsbereiche, Gepäckausgaberäume, Anschlussbereiche, Aufzüge, Ticketschalter, Informations- und Kassenschalter, Wartebereiche, Gepäckaufbewahrungen usw. 42 (7) Beinhaltet die Anlage für die allgemeine Beleuchtung und Akzentbeleuchtung. Im Falle von Kinos, Theatern, Konzertsälen usw. ist die Beleuchtung zu Veranstaltungszwecken, einschließlich der Darstellung und Aufführung, ausgeschlossen. (8) Beinhaltet Bereiche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen wie Eingangsbereiche, Rezeptionen, Restaurants, Bars, Speisesäle, Selbstbedienungen und Buffets, Gänge, Treppenhäuser, Umkleideräume, Sanitäranlagen, Toiletten usw. (9) Beinhaltet die Anlage für die allgemeine Beleuchtung und Akzentbeleuchtung von Eingangsbereichen, Rezeptionen, Gängen, Treppenhäusern, Umkleideräumen und Toiletten von Geschäftszentren. 2.2 1 Installierte Leistung im Gebäude Die installierte Beleuchtungsleistung darf unter Berücksichtigung der Leistung von Lampen und Hilfsgeräten die in Tabelle 2.2 vorgegebenen Werte nicht überschreiten. Tabelle 2.2 Maximale Beleuchtungsleistung Gebäudenutzung Installierte Höchstleistung [W/m2] Verwaltung 2.3 1 12 Parken 5 Handel 15 Bildung 15 Krankenhaus 15 Bewirtung 18 Konzertsäle, Theater, Kinos 15 Unterbringung 12 Sonstige 10 Gebäude mit einer Beleuchtung von über 600 Lux 25 Kontroll- und Regelsysteme Die Beleuchtungsanlagen müssen für jeden Bereich über ein Kontroll- und Regelsystem verfügen und nachfolgende Kriterien erfüllen: a) jeder Bereich muss mindestens ein manuelles Ein-/Ausschaltsystem besitzen, wobei Ein/Ausschaltsysteme mit elektrischen Schalttafeln als alleinigem Kontrollsystem nicht zulässig sind. Jeder Bereich muss über ein Zeitschaltsystem verfügen, das in den einzelnen elektrischen Schalttafeln zentral verwaltet wird. Gelegentlich genutzte Bereiche müssen eine Ein/Ausschaltkontrolle mit zeitgesteuertem Bewegungsmelder oder eine Zeitschalter besitzen; b) es sind Systeme zur Tageslichtnutzung zu installieren, welche anhand eines Lichtsensors automatisch und im Verhältnis zum natürlichen Lichteinfall den Beleuchtungsgrad der Leuchten in Räumen mit einer Tiefe von weniger als 6 m, der ersten beiden parallelen Reihen der Leuchten im Abstand von weniger als 5 m vom Fenster und aller Leuchten unter einem Oberlicht regeln, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: i) in allen Bereichen mit verglasten Außenwänden, wenn diese folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllen: 43 Abbildung 2.1 der Winkel θ ist größer als 65º (θ•> 65º), wobei θ der Winkel zwischen dem Mittelpunkt der Verglasung bis zur Oberkante des Hindernisgebäudes ist (gemessen nach dem Sexagesimalsystem); - folgende Gleichung muss erfüllt sein: T(Aw/A) > 0,11 Dabei gilt: T Lichtdurchlässigkeit des Glases des Fensters am Standort, bezogen auf 1. Aw verglaste Fensterfläche im Bereich [m ]. A Gesamtfläche der Fassaden im Bereich, mit Fenstern nach außen bzw. Innenhof bzw. Atrium [m2]. 2 ii) in allen Bereichen mit verglasten Außenwänden, die zu Innenhöfen bzw. Atrien ausgerichtet sind, wenn diese folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllen: - im Falle von nicht überdachten Innenhöfen, wenn diese eine Breite (a i) aufweisen, die das Zweifache des Abstands (hi) überschreitet, wobei hi den Abstand zwischen dem Boden der Etage, auf der sich der betreffende Bereich befindet, und dem Gebäudedach darstellt; Abbildung 2.2 - Im Falle von Innenhöfen mit Glasdach, wenn ihre Breite (a ) das 2/Tc-Fache des Abstands (hi) überschreitet, wobei hi den Abstand zwischen der Etage, auf der sich der betreffende Bereich befindet, und dem Gebäudedach darstellt und T c die Lichtdurchlässigkeit des Glases der zum Innenhof gerichteten Außenwand ist (ausgedrückt in %). i Standorte mit natürlichem Lichteinfall Abbildung 2.3 - die Gleichung T(Aw/A) > 0,11 muss erfüllt sein Dabei gilt: 44 T Aw A Lichtdurchlässigkeit des Glases des Fensters am Standort, bezogen auf 1. verglaste Fensterfläche im Bereich [m ]. Gesamtfläche der Innenraumflächen des Standorts (Boden + Decke + Wände + Fenster) [m ]. 2 2 c) Die in nachfolgender Tabelle 2.1 aufgeführten Bereiche müssen die Anforderung gemäß Buchstabe b) nicht erfüllen: i) Gemeinschaftsbereiche von Wohngebäuden. ii) Krankenhauszimmer. iii) Hotel-, Gasthauszimmer usw. iv) Läden und Einzelhandelsgeschäfte. 3 Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung 3.2 Prüfverfahren 1 Zur Anwendung dieses Abschnitts müssen nachfolgende Prüfschritte eingehalten werden: a) Berechnung des Energieeffizienzwerts der Anlage (VEEI) in jedem Bereich und Prüfung, dass die in Absatz 2.1 Tabelle 2.1 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden; b) Berechnung des Werts der installierten Gesamtleistung zur Gebäudebeleuchtung und Prüfung, dass die in Absatz 2.2 Tabelle 2.2 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden; c) Prüfung des Vorhandenseins eines Kontrollsystems und ggf. Regelsystems zur Optimierung der Ausnutzung des Tageslichts unter Einhaltung der Bestimmungen in Absatz 2.3; d) Prüfung des Vorhandenseins eines Wartungsplans, der die Bestimmungen in Absatz 5 erfüllt. 3.3 1 Nachweis der Einhaltung der Anforderung Die Projektunterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a) bezogen auf das Gebäude - installierte Gesamtleistung des Gebäudes für die Lampen-Hilfsgerät-Einheiten (PTOT). - Beleuchtete Gesamtfläche des Gebäudes (STOT). - installierte Gesamtleistung des Gebäudes für die Lampen-Hilfsgerät-Einheiten je beleuchteter Flächeneinheit (PTOT/STOT). b) bezogen auf die einzelnen Bereiche - Standortindex (K), der zur Berechnung herangezogen wird; - Anzahl der in der Planung berücksichtigten Punkte; - geplanter Wartungsfaktor (Fm); - ermittelte mittlere horizontale Beleuchtungsstärke im Wartungszeitraum (Em); - erreichter UGR-Blendwert (Unified Glare Rating); - Farbwiedergabeindizes (Ra) der ausgewählten Leuchten; - Energieeffizienzwert der Anlage (VEEI) infolge der Berechnung. - Leistungen der Lampen-Hilfsgerät-Einheiten - Effizienz der verwendeten Leuchten, in lm/W 2 Des Weiteren ist im Projektbericht nachzuweisen, dass für jeden Bereich das entsprechende Kontrollund Regelsystem vorhanden ist. 45 4 Berechnung 4.1 Vorabdaten 1 Zur Berechnung und Festlegung der lichttechnischen Lösungen für die Innenraumbeleuchtung müssen folgende Parameter berücksichtigt werden: a) Nutzung des beleuchteten Bereichs; b) Art der durchzuführenden Sehaufgabe; c) Licht- und Nutzerbedarfe am Standort; d) Standortindex (K) bzw. Raumabmessungen (Nutzlänge, -breite und -höhe); e) Reflexionen an Wänden, Decke und Boden des Raums; f) Eigenschaften und Art der Decke; g) natürliche Lichtbedingungen; h) Art der Oberflächenbearbeitung und Dekoration; i) geplante Möblierung. 2 Die Parameter zur Bestimmung von Qualität und Lichtkomfort müssen in den Projektbericht eingehen. Zur Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts werden die in der Norm UNE EN 12464-1 und der Norm UNE EN 12193 festgelegten Werte als annehmbar angesehen. 4.2 Berechnungsmethode 1 Die gemäß der Festlegung Projektbericht herangezogene Berechnungsmethode muss geeignet sein, die Anforderungen dieses Abschnitts zu erfüllen, und als Ausgangsdaten und -parameter mindestens die verwenden, die in Absatz 4.1. festgelegt sind und sich aus den verwendeten Materialien der vorgeschlagenen Lösungen wie Lampen, Hilfsgeräten und Leuchten ableiten. 2 Für jeden Bereich müssen mindestens folgende Ergebnisse erzielt werden: a) Energieeffizienzwert der Anlage (VEEI); b) mittlere horizontale Beleuchtungsstärke im Wartungszeitraum Em auf der Arbeitsfläche; c) UGR-Blendwert für die Beobachterposition. Des Weiteren sind die Werte des Farbwiedergabeindex (Ra) und die Leistungen der LampenHilfsgerät-Einheit einzubeziehen, die für die Berechnung verwendet wurden. 3 Für das gesamte Gebäude müssen mindestens folgende Ergebnisse erzielt werden: a) Wert der installierten Gesamtleistung für Lampe und Hilfsgerät je beleuchtete Flächeneinheit. 4 5 1 Die Berechnung ist entweder manuell oder anhand eines Computerprogramms vorzunehmen, das die vorgegebenen Berechnungen ausführt und mindestens die in vorstehendem Punkt 2 genannten Ergebnisse ermittelt. Diese Computerprogramme können ggf. als Anerkannte Dokumente festgelegt werden. Wartung und Erhaltung Zur Gewährleistung der dauerhaften Aufrechterhaltung der geeigneten lichttechnischen Parameter und des Energieeffizienzwerts der Anlage (VEEI) muss im Entwurf ein Wartungsplan für die Beleuchtungsanlagen zu entwickelt werden, der unter anderem die Maßnahmen der Ersetzung von Lampen einschließlich der Austauschhäufigkeit, die Reinigung der Leuchten einschließlich der vorgesehenen Methode sowie die Reinigung des beleuchteten Bereichs einschließlich der erforderlichen Häufigkeit in beiden Fällen umfasst. Darüber hinaus muss der Plan die Regel- und Kontrollsysteme erläutern, die in den verschiedenen Bereichen zum Einsatz kommen. 46 Anlage A Terminologie Akzentbeleuchtung: Beleuchtung zur deutlichen Erhöhung der Beleuchtungsstärke eines begrenzten Bereichs oder Gegenstands in Bezug auf die seiner Umgebung mit mindestens diffuser Beleuchtung. Allgemeine Beleuchtung: im Wesentlichen gleichförmige Berücksichtigung standortspezifischer Besonderheiten. Beleuchtung eines Bereichs ohne Anfangsbeleuchtungsstärke (Einicial): mittlere Beleuchtungsstärke, wenn die Anlage neu ist. Wird ausgedrückt in Lux (lx). Ausstellungsflächen: Bereiche zum Zwecke der öffentlichen Präsentation von unterschiedlichen Produkten. Beleuchtungsstärke: Quotient aus dem Lichtstrom , der auf ein den Punkt enthaltendes Element der Oberfläche fällt, und der Fläche dA dieses Elements, gemessen in Lux. Bewegungsmelder: Gesamtheit aller Vorrichtungen, Leitungen und Einzelteile zur automatischen Kontrolle des Ein- und Ausschaltens einer Beleuchtungsanlage in Abhängigkeit von der Anwesenheit oder Nichtanwesenheit von Personen im Bereich. Es gibt 4 grundlegende Sensortypen: a) b) c) d) Infrarot; Akustisch durch Ultraschall; über Mikrowellen; Hybride aus vorstehenden Typen. Differenzierter Aktivitätsbereich: Bereich oder Raum mit festgelegter Nutzung und folglich einigen darauf abgestimmten Beleuchtungsparametern. Energieeffizienzwert der Anlage (Valor de eficiencia energética de la instalación, VEEI): Wert zur Bemessung der Energieeffizienz einer Beleuchtungsanlage eines differenzierten Aktivitätsbereichs, dessen Maßeinheit (W/m2) je 100 Lux ist. Farbwiedergabeindex (Ra): Auswirkung einer Lichtquelle auf die Farbwirkung der beleuchteten Gegenstände im Vergleich zu ihrer Wirkung unter einem Referenzlicht. Die Art, wie das Licht einer Leuchte die Farben der beleuchteten Gegenstände wiedergibt, wird als Farbwiedergabeindex (Ra) bezeichnet. Die Farbe eines Gegenstands ist abhängig von der Spektralverteilung des Lichts , mit dem er beleuchtet wird, und von den selektiven Reflexionseigenschaften des Gegenstands. Gelegentlich genutzter Bereich: Bereiche, die zufällig, unkontrolliert und nicht ständig genutzt werden, wie Toiletten, Gänge, Treppenhäuser, Durchgangsbereiche, Parkplätze usw. Gesamtleistung der Lampen-Hilfsgerät-Einheit: maximale Aufnahmeleistung des Hilfsgerät-LampenKreises, gemessen unter den Bedingungen gemäß den Normen UNE EN 50294 und UNE EN 60923. Hilfsgerät: mit der Lampe verbundene elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die für jeden Lampentyp unterschiedlich sind. Seine Aufgabe ist das Anschalten und die Kontrolle der Betriebsbedingungen einer Lampe. Mit Ausnahme von elektronischen Vorrichtungen bestehen Hilfsgeräte aus einer Kombination aus Starter/Zünder, Vorschaltgerät und Kondensator. Hilfsgeräteverlust: maximale Aufnahmeleistung des Hilfsgeräts, die für jede Nennleistung und jede Art von Lampe unterschiedlich ist. Kontroll- und Regelsystem: Gesamtheit aller Vorrichtungen, Leitungen und Einzelteile zur automatischen oder manuellen Kontrolle des Ein- und Ausschaltens bzw. des Lichtstroms einer Beleuchtungsanlage. Werden in 4 Haupttypen unterteilt: a) Regelung und Kontrolle mit Steuerung des Nutzers durch manuelle(n) Schalter, Drucktaste, Potentiometer oder Fernbedienung; 47 b) Regelung der künstlichen Beleuchtung gemäß natürlichem Lichteinfall durch Fenster, Verglasungen, Oberlichter und Bodenfenster; c) Ein-/Ausschaltkontrolle gemäß Anwesenheit im Bereich; d) Regelung und Kontrolle durch zentrales Managementsystem. Lampe: konstruierte Lichtquelle zur Erzeugung einer optischen, im Allgemeinen sichtbaren Strahlung. Leuchte: Vorrichtung, die das von einer oder mehreren Lampen ausgegebene Licht verteilt, filtert oder umwandelt und abgesehen vom Zubehör zur Befestigung, Sicherung und Verbindung mit Stromnetz ggf. über Hilfsgeräte verfügt, die für ihren Betrieb erforderlich sind, gemäß der Definition und Regelung in der Norm UNE EN 60598-1. Lichtausbeute: Quotient aus dem abgegebenen Lichtstrom und der elektrischen Leistung der Quelle. Sie wird in lm/W (Lumen/Watt) ausgedrückt. Lichtdurchlässigkeit des Glases (T): Prozentsatz des natürlichen Lichts in seinem sichtbaren Spektrum, der von einer Glasscheibe durchgelassen wird. Wird bezogen auf 1 oder 100 angegeben. Mittlere horizontale Beleuchtungsstärke (E): spezifizierten Fläche. Wird ausgedrückt in Lux (lx). durchschnittliche Beleuchtungsstärke auf der Die Mindestanzahl der zur Berechnung heranzuziehenden Punkte hängt vom Standortindex (K) und dem Erhalt eines symmetrischen Verteilungsrasters ab. a) b) c) d) 4 Punkte, wenn K < 1 9 Punkte, wenn 2 > K ≥ 1 16 Punkte, wenn 3 > K ≥ 2 25 Punkte, wenn K ≥ 3 mittlere horizontale Beleuchtungsstärke im Wartungszeitraum (E m): Wert, den die mittlere Beleuchtungsstärke im spezifizierten Bereich nicht unterschreiten darf. Ist die durchschnittliche Beleuchtungsstärke in dem Zeitraum, in dem die Wartung vorgenommen werden muss. Wird ausgedrückt in Lux (lx). Nennlampenleistung: Aufnahmeleistung für den Betrieb der Lampe. Notbeleuchtung: Beleuchtungsanlage, die bei Ausfall der normalen Beleuchtung für die nötige Beleuchtung sorgt, damit die Gebäudenutzer ausreichende Sicht haben und das Gebäude verlassen können, das Auftreten von Paniksituationen verhindert und dafür gesorgt wird, dass die Kennzeichnungen der Ausgänge und die vorhandenen Schutzvorrichtungen und -mittel sichtbar sind. Rückstrahlwert: Quotient aus der reflektierten Strahlungs- bzw. Lichtmenge und der einfallenden Menge unter gegebenen Bedingungen. Wird bezogen auf 100 oder 1 angegeben. Standortindex (K): wird nach folgender Gleichung ermittelt: K= LA H (L + A) Dabei gilt: L Länge des Standorts; A Breite des Standorts; H Abstand zwischen Arbeitsfläche und Leuchten. System zur Tageslichtnutzung: Gesamtheit aller Vorrichtungen, Leitungen und Einzelteile zur automatischen Kontrolle des Lichtstroms einer Beleuchtungsanlage in Abhängigkeit vom Lichtstrom, der durch natürliches Licht in den Bereich eingebracht wird, so dass beide Flüsse für einen Punkt, an dem sich der Lichtsensor befindet, einen festgelegten Beleuchtungsgrad erzeugen. Es gibt 2 grundlegende Regelungstypen: 48 a) Alles-oder-nichts-Regelung: die Beleuchtung wird unterhalb eines vorab festgelegten Beleuchtungsgrads eingeschaltet bzw. oberhalb dieses Grads ausgeschaltet; a) progressive Regelung: die Beleuchtung wird schrittweise entsprechend des natürlichen Lichteinfalls angepasst, bis ein vorab festgelegter Beleuchtungsgrad erreicht ist. Technikräume: Räume zur Unterbringung von Anlagen im Dienste des Gebäudes, zum Beispiel Heizkessel, Pumpen, Umspannvorrichtungen, Schalttafeln, Zähler, unterbrechungsfreie Stromversorgungsvorrichtungen oder sonstige Maschinen, sowie Räume für Fotokopierer oder Reprografietechnik, Faxgeräte, Telefonzentralen, Nachrichtenübermittlungssysteme und Verpackungsanlagen. UGR-Blendwert: ist der Index der störenden Blendung (Unified Glare Rating), die direkt von den Leuchten einer Innenraumbeleuchtung ausgeht, gemäß der Definition in der Veröffentlichung Nr. 117 der Internationalen Beleuchtungskommission (ICI). Wartungsfaktor (Fm): Quotient aus der mittleren Beleuchtungsstärke einer Beleuchtungsanlage auf einer Arbeitsfläche nach einer bestimmten Nutzungsdauer und der mittleren Beleuchtungsstärke einer als neu angesehen Anlage unter denselben Bedingungen. Zeitschaltung: Gesamtheit aller Vorrichtungen, Leitungen und Einzelteile zur automatischen Kontrolle des Ausschaltens einer Beleuchtungsanlage in Abhängigkeit von einer vorab festgelegten Einschaltdauer. 49 Grundlagendokument über Energieeinsparung (Documento Básico HE Ahorro de Energía) Abschnitt HE 4 Mindestanteil der Brauchwarmwasserbereitung durch Solartechnik 1 1 Anwendungsbereich Dieser Abschnitt findet Anwendung auf: a) Neubauten oder bestehende Gebäude, die vollständig renoviert werden bzw. deren wärmetechnische Anlage umgestaltet wird oder für die eine Änderung der charakteristischen Nutzung vorgenommen wird, mit einem Brauchwarmwasserbedarf von mehr als 50 l/d; b) nicht vorstehend abgedeckte Erweiterungen oder Arbeiten an bestehenden Gebäuden mit einem Brauchwarmwasserbedarf von mehr als 5 000 l/Tag, die eine Erhöhung von mehr als 50 % gegenüber dem Ursprungsbedarf bedingen; c) Klimatisierung von neuen Hallenbädern, bestehenden Hallenbädern, deren wärmetechnische Anlage erneuert wird, oder bestehenden Freibädern, die überdacht werden. 2 Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderungen 2.1 Charakterisierung der Anforderung 1 2 Abhängig von der Klimazone und vom Bedarf der Brauchwarmwasserbereitung bzw. Hallenbadklimatisierung des Gebäudes wird ein Mindestanteil festgelegt, der durch Solarenergie zu decken ist. Im Falle von Erweiterungen oder Arbeiten an bestehenden Gebäuden gemäß Absatz 1 Buchstabe b) bezieht sich der Mindestsolaranteil nur auf die Erhöhung des Brauchwarmwasserbedarfs gegenüber dem Ursprungsbedarf. 2.2 Quantifizierung der Anforderung 2.2.1 Mindestsolaranteil für Brauchwarmwasserbereitung und/oder Hallenbäder 1 2 3 Der jährliche Mindestsolaranteil ist der Quotient aus den Jahreswerten der bereitgestellten Solarenergie und des jährlichen Energiebedarfs für Brauchwarmwasserbereitung oder Hallenbadklimatisierung, die auf der Grundlage der Monatswerte ermittelt werden. Ist am Gebäudestandort aufgrund von externen Hindernissen kein ausreichender Zugang zu Sonnenlicht möglich, bestehen nicht behebbare Einschränkungen infolge der früheren Konfiguration des bestehenden Gebäudes bei der Renovierung von Gebäuden oder bestehen nicht behebbare Einschränkungen infolge der Anwendung der bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen, welche die Bereitstellung der Aufnahmefläche, die in Neubauten oder renovierten Gebäuden erforderlich sind, offensichtlich verhindern, oder liegen entsprechende Festlegungen der für kulturhistorische Gutachten zuständigen Stelle vor, muss der Mindestsolaranteil teilweise oder vollständig so ersetzt werden, dass er die Festlegungen der Punkte 4 und 5 erfüllt. In Tabelle 2.1 wird für die einzelnen Klimazonen und Brauchwarmwasserbedarfe bei einer Referenztemperatur von 60 °C der jährliche Mindestsolaranteil festgelegt, der zur Deckung des Bedarfs der Brauchwarmwasserbereitung erforderlich ist. 50 Tabelle 2.1. Jährlicher Mindestanteil der Brauchwarmwasserbereitung durch Solartechnik in % 4 Gesamtbedarf der Brauchwarmwasserbereitung des Gebäudes (l/d) Klimazone I II III IV V 50 – 5.000 30 30 40 50 60 5 000–10 000 30 40 50 60 70 > 10 000 30 50 60 70 70 In Tabelle 2.2 wird für die einzelnen Klimazonen der jährliche Mindestsolaranteil festgelegt, der zur Deckung des Bedarfs der Hallenbadklimatisierung erforderlich ist. Tabelle 2.2. Mindestanteil durch Solartechnik in % Fall Hallenbadklimatisierung Gesamtbedarf der Brauchwarmwasserbereitung des Gebäudes (l/d) Klimazone I II III IV V Hallenbäder 30 30 50 60 70 5 Der Mindestsolaranteil der Brauchwarmwasserbereitung und/oder Hallenbadklimatisierung kann durch eine alternative Anlage zur Nutzung von anderen erneuerbare Energien, KraftWärme-Kopplungsprozessen oder Restenergiequellen, die mittels von der gebäudeeigenen Wärmeerzeugung unabhängigen Abhitzeverwertern genutzt werden, teilweise oder vollständig ersetzt werden, wobei sie entweder im Gebäude selbst oder über den Anschluss an ein städtisches Fernwärmenetz genutzt werden kann. 6 Zur Geltendmachung der Ersetzung ist anhand von Dokumenten nachzuweisen, dass die Kohlenstoffdioxidemissionen und der Primärenergieverbrauch aus nicht erneuerbaren Quellen, die sich aus der alternativen Anlage oder ihren Hilfsvorrichtungen zur vollständigen Deckung des Bedarfs der Brauchwarmwasserbereitung oder des Gesamtbedarfs für Brauchwarmwasserbereitung und Heizung ergeben, höchstens denen entsprechen, die mit der entsprechenden thermischen Solaranlage und dem Referenzsystem entstehen würden, die als Hilfsvorrichtungen zur Deckung des Vergleichsbedarfs herangezogen werden. 2.2.2 Schutz gegen Überhitzung 1 Die Dimensionierung der Anlage erfolgt unter Berücksichtigung dessen, dass die von der Anlage erzeugte Energie in keinem Monat des Jahres 110 % des Energiebedarfs und nicht länger als drei Monate 100 % des Energiebedarfs übersteigen darf, wobei zu diesem Zwecke jene Zeiträume unberücksichtigt bleiben, in denen der Energiebedarf 50 % unter dem Durchschnitt des übrigen Jahres liegt, wofür entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. 2 Sollte in einem Monat des Jahres der Solaranteil 100 % des Energiebedarfs überschreiten, ist eine der folgenden Maßnahmen zu treffen: a) Anlage mit der Möglichkeit versehen, besagte Überschüsse abzugeben (über vorzugsweise passive Spezialvorrichtungen oder Nachtbetrieb des Primärkreislaufs); b) teilweise Abdeckung des Kollektorfelds. In diesem Fall wird der thermische Solarkollektor von der durch die Sonnenstrahlung entstehende Erwärmung abgetrennt und leitet die eventuellen Restwärmeüberschüsse über das Medium des Primärkreislaufs (das den Kollektor weiter durchströmt) ab; c) Teilentleerung des Kollektorfelds. Mit dieser Lösung kann die Überhitzung vermieden werden; da jedoch ein Teil des Wärmeträgers des Primärkreislaufs verlorengeht, muss es durch ein Medium mit gleichwertigen Eigenschaften ersetzt werden, wobei dieser Vorgang in der Arbeitszeit gemäß Wartungsvertrag stattfinden muss; d) Umleitung der Energieüberschüsse zu anderen bestehenden Anwendungen; 51 e) Systeme zur automatischen Leerung und Füllung des Kollektorfelds. 3 Besteht die Möglichkeit, dass der Wärmeträger unter Staubedingungen verdampft, muss der Ausdehnungsbehälters in jedem Fall so bemessen werden, dass das Volumen des Wärmeträgers der gesamten Kollektorgruppe einschließlich der Anschlussleitungen der Kollektoren und zuzüglich eines Puffers von 10 % aufgenommen werden kann. 4 Die Anlagen müssen ein manuelles oder automatisches Füllsystem umfassen, das es ermöglicht, den Kreislauf zu füllen und unter Druck zu halten. Im Allgemeinen empfiehlt sich die Anwendung eines automatischen Füllsystems, das einen Auffüllbehälter oder eine andere Vorrichtung umfasst. 2.2.3 Verluste infolge Ausrichtung, Neigung und Verschattung 1 Die Verluste werden als Prozentsatz der Sonnenstrahlung angegeben, die auf die nach Süden gerichtete, optimal geneigte und schattenfreie Kollektorfläche trifft. 2 Ausrichtung und Neigung des Systems und mögliche Schatten darauf müssen dafür sorgen, dass die Verluste die in Tabelle 2.3 angegebenen Grenzwerte unterschreiten. Der zulässige Verlustprozentsatz führt nicht zur Minderung der Anforderungen an den notwendigen Mindestsolaranteil. Tabelle 2.3 Verlustgrenzen Fall Ausrichtung und Neigung Schatten Gesamt Allgemein 10 % 10 % 15 % Aufmontage der Kollektoren 20 % 15 % 30 % Gebäudeintegration der Kollektoren 40 % 20 % 50 % 2 In jedem Fall sind folgende drei Bedingungen zu erfüllen: Die Verluste infolge Ausrichtung und Neigung, die Verluste infolge Verschattung und die Gesamtverluste müssen geringer als die in oben stehender Tabelle angegebenen Grenzwerte sein, welche sich auf die Energiewerte bei optimaler Ausrichtung und Neigung und bei völliger Schattenfreiheit beziehen. 3 Optimal ist eine Ausrichtung nach Süden; je nach Nutzungszeitraum wird die optimale Neigung durch einen der folgenden Werte ausgedrückt: a) konstanter Jahresbedarf: geografische Breite; b) Vorzugsbedarf im Winter: geografische Breite +10°; c) Vorzugsbedarf im Sommer: geografische Breite -10°. 2.2.4 Messsysteme der Stromlieferung 1 Solaranlagen oder alternative Anlagen als Ersatz mit mehr als 14 kW müssen über ein System zur Messung der abgegebenen Energie verfügen, um prüfen zu können, ob das Energiemanagementkonzept und die regelmäßigen Energieeffizienzinspektionen erfüllt werden. 2 Das Energieerfassungs- und Kontrollsystem muss so konzipiert sein, dass der Anlagennutzer direkt, optisch und eindeutig den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage prüfen und somit die Anlagenerzeugung täglich kontrollieren kann. 3 Im Falle von Wohneinheiten muss die Visualisierung und Kalibrierung der von der Anlage erzeugten Energie in Bezug auf die geplante Energiebereitstellung zentral von einem Gemeindebevollmächtigten oder von den einzelnen Nutzern anhand von barrierefreien Anzeigetafeln, Sichtvorrichtungen zur Zählerablesung usw. geprüft werden können. 4 Im Falle von Solaranlagen mit einem verteilten Solarenergiespeichersystem genügt die zentrale Erfassung der Solarenergie im Verteilungskreis zu den Einzelspeichern. 52 2.2.5 1 2 3 Solarenergiespeicher und Anschluss von Hilfsaggregaten Der Solarenergiespeicher muss in Abhängigkeit von der Energie, die er über den Tag verteilt zuführt, und nicht nur von der Leistung des Generators (Solarkollektoren) dimensioniert sein, weshalb ein Speichersystem vorzusehen ist, das dem nicht gleichzeitig mit der Erzeugung stattfindenden Bedarf entspricht. Zum Zwecke der Brauchwarmwasserbereitung muss die Gesamtfläche der Kollektoren folgende Bedingung erfüllen: 50 < V/A < 180 Dabei gilt: A ist die Summe der Flächen der Kollektoren [m²]; V ist das Volumen der Solarenergiespeicher [Liter]. Der Anschluss eines Hilfsaggregats an den Solarkollektor ist nicht zulässig. Bei Vorrichtungen von Solaranlagen, die werkseitig auf die Aufnahme eines Hilfsaggregats vorbereitet sind, muss diese Möglichkeit mithilfe einer dauerhaften Versiegelung oder auf andere Weise ausgeschaltet werden. 3 Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung 3.1 Prüfverfahren 1 3.2 1 2 3 Zur Anwendung dieses Abschnitts müssen nachfolgende Schritte eingehalten werden: a) Erhalt des Mindestsolaranteils gemäß Absatz 2.2; b) Konzeption und Dimensionierung der Anlage; c) Erhalt der Grenzwerte der Verluste infolge Ausrichtung, Neigung und Verschattung gemäß Absatz 2.2.3; d) Einhaltung der in Absatz 5 erläuterten Wartungsbedingungen. Nachweis der Einhaltung der Anforderung Die Projektunterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a) Klimazone entsprechend der Globalen Jahressonnenstrahlung Tagesdurchschnitt des Standorts; b) geforderter Mindestsolaranteil; c) Jahresbedarf der Brauchwarmwasserbereitung; Wird der Bedarf durch eine thermische Solaranlage gedeckt, müssen darüber folgende Angaben gemacht werden: a) Eigenschaften und Dimensionierung der geplanten Anlage; b) erreichter Jahressolaranteil; c) Überwachungs- und Wartungsplan für die Anlage. Wird der Brauchwarmwasserbedarf zum Teil oder vollständig durch eine alternative gedeckt, ist die Einhaltung der Bestimmungen in Punkt 2.2.1 Absätze 5 nachzuweisen. 4 Berechnung 4.1 Berechnung des Bedarfs gemäß hinaus Anlage und 6 1. Zur Bewertung der Bedarfe sind die Einheitswerte heranzuziehen, die in nachfolgender Tabelle angegeben sind (Referenzbedarf bei 60 °C). 53 Tabelle 4.1. Referenzbedarf bei 60 ºC(1) Bedarfskriterium Liter/Tag Einheit Einheit Wohnung 28 Pro Person Krankenhäuser und Kliniken 55 Pro Person Ambulanz und Gesundheitszentrum 41 Pro Person Hotel ***** 69 Pro Person Hotel **** 55 Pro Person Hotel *** 41 Pro Person Hotel/Gasthaus ** 34 Pro Person Campingplatz 21 Pro Person Gasthaus/Pension * 28 Pro Person Heim 41 Pro Person Strafanstalt 28 Pro Person Herberge 24 Pro Person Umkleideräume/Gemeinschaft sduschen 21 Pro Person Schule ohne Dusche 4 Pro Person Schule mit Dusche 21 Pro Person Kasernen 28 Pro Person Fabriken und Werkstätten 21 Pro Person Büros 2 Pro Person Turnhallen/Fitnesscenter 21 Pro Person Restaurants 8 Pro Person Cafeterias 1 Pro Person (1) Die in dieser Tabelle angegebenen Bedarfswerte dienen der Festlegung des Mindestanteils, der unter Anwendung von Tabelle 2.1 durch Solartechnik gedeckt werden muss. Die Brauchwarmwasserbedarfe bei 60 °C wurden der Norm UNE 94002:2005 entnommen. Zur Berechnung wurde die Gleichung (3.2.) mit den Werten Ti = 12 ºC (konstant) und T = 45 °C herangezogen. 2 Zu anderen Zwecken sind Erfahrungswerte oder Werte aus anerkannten Quellen heranzuziehen. 3 Bei einer Temperatur im Endspeicher, die von 60 °C abweicht, muss der bedarfsbasierte Mindestsolaranteil mit den Referenzbedarfen bei 60 °C ermittelt werden. Der zu Berechnungszwecken herangezogene Bedarf muss jedoch entsprechend der gewählten Temperatur durch folgende Gleichung ermittelt werden: 12 D(T )= ∑ Di (T ) i= 1 (4.1) T i 60 D T = D 60º C i i T T i Dabei gilt: D(T) Di(T) Di(60 °C) T Ti 4 (4.2) Jahresbedarf an Brauchwarmwasser mit der gewählten Temperatur T; Brauchwarmwasserbedarf für den Monat i mit der gewählten Temperatur T; Brauchwarmwasserbedarf für den Monat i bei einer Temperatur von 60 °C; Temperatur des Endspeichers; Durchschnittstemperatur des Kaltwassers für den Monat i (gemäß Anlage B). Bei privater Wohnnutzung muss die Berechnung der Personenzahl je Wohnung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Mindestwerte erfolgen: 54 Tabelle 4.2. Bemessungswerte der Mindestbelegung bei privater Wohnnutzung 5 Anzahl der Schlafzimmer 1 2 3 4 5 6 ≥6 Anzahl der Personen 1,5 3 4 5 6 6 7 In Mehrfamilienwohnhäusern ist der Bündelfaktor für die Anzahl der Wohnungen im Gebäude heranzuziehen, der den berechneten Tagesbedarf an Brauchwarmwasser bei 60 °C multipliziert. Tabelle 4.3. Werte des Bündelfaktors Anzahl der Wohnungen Bündelfaktor N ≤ 3 4 ≤ N ≤ 10 11 ≤ N ≤ 20 21 ≤ N ≤ 50 51 ≤ N ≤ 75 76 ≤ N ≤ 100 N ≥ 101 1 0,95 0,90 0,85 0,80 0,75 0,70 6 Zusätzlich sind die Wärmeverluste infolge der Verteilung/Zirkulation des Wassers zu den Verbrauchsstellen sowie in den Speichersystemen zu berücksichtigen. 7 Zur späteren Berechnung des Jahressolaranteils sind die Berücksichtigung der Personenzahl bei Vollbelegung zu schätzen. 8 Die Summe der Brauchwarmwasserbedarfe verschiedener Gebäude in ein und demselben Bereich einschließlich der damit verbundenen Dienste wird als zu einem einzigen Gebäude gehörig zusammengefasst. Auch im Falle von Gebäuden mit verschiedenen Wohnungen oder Nutzern mit Brauchwarmwasserbedarf wird die Gesamtsumme aller Bedarfe betrachtet. 9 Wird ein Brauchwarmwasserbedarf nachgewiesen, der zwischen den verschiedenen Wochentagen Abweichungen von mehr als 50 % aufweist, wird der dem Durchschnittstag der Woche entsprechende Bedarf herangezogen, wobei die Speicherkapazität dem Tag der Woche mit dem höchsten Bedarf entspricht. 4.2 1 Monatsbedarfe unter Klimazonen Abbildung 4.1 und Tabelle 4.3 kennzeichnen die Grenzen der homogenen Zonen zum Zwecke der Anforderung. Die Festlegung der Zonen erfolgte unter Berücksichtigung der Globalen Jahressonnenstrahlung gemäß Tagesdurchschnitt, die auf die horizontale Fläche (H) trifft, mit den nachfolgenden Intervallen für die einzelnen Zonen: Tabelle 4.3. Globale Jahressonnenstrahlung gemäß Tagesdurchschnitt Klimazone MJ/m2 kWh/m2 I H < 13,7 H < 3,8 II 13,7 ≤ H < 15,1 3,8 ≤ H < 4,2 III 15,1 ≤ H < 16,6 4,2 ≤ H < 4,6 IV 16,6 ≤ H < 18,0 4,6 ≤ H < 5,0 V H ≥ 18,0 H ≥ 5,0 55 Abbildung 4.1. Klimazonen 2 5 1 Die Zuweisung von Gemeinden zu den Klimazonen wird übernommen vom Hintergrunddokument zur Klimazoneneinteilung nach globaler Jahressonnenstrahlung gemäß Tagesdurchschnitt (Documento de Apoyo DA DB-HE/1 Zonificación climática en función de la radiación solar global media diaria anual). Wartung Unbeschadet der sich aus anderen Vorschriften ableitenden Wartungsmaßnahmen werden im Hinblick auf alle während der Lebensdauer der Anlage erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit, Erhöhung der Zuverlässigkeit und Verlängerung der Laufzeit zwei zusätzliche Maßnahmenfestgelegt: a) Überwachungsplan; b) Wartungsplan. 5.1 1 Überwachungsplan Der Überwachungsplan bezieht sich im Wesentlichen auf Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die Betriebswerte der Anlage korrekt sind. Es handelt sich um eine einfache Beobachtung der wichtigsten Betriebsparameter, anhand derer die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der Anlage geprüft werden kann. Er besitzt die in Tabelle 5.1 aufgeführte Reichweite. 56 Tabelle 5.1 Überwachungsplan Anlagenteil Maßnahme Häufigkeit (Monate) Beschreibung KOLLEKTOREN Glasreinigung Glasscheiben festzulegen 3 Mit Wasser oder geeigneten Produkten IV Kondensationen in den Haupttagesstunden IV Rissbildung und Verformung IV Korrosion, Verformung, Lecks usw. IV Lecks IV Beschädigung, Korrosionsspuren IV Abwesenheit von Feuchtigkeit und Lecks Verbindungsstellen Absorber Anschlüsse Rahmen PRIMÄRKREISLAU Rohrleitungen, Isolierung und F Füllsystem Manueller Ablasser SEKUNDÄRKREISL Thermometer Rohrleitungen und AUF Isolierung Solarenergiespeicher 3 3 3 3 6 3 Täglich 6 3 Luft aus den Röhren ablassen IV Temperatur IV Abwesenheit von Feuchtigkeit und Lecks Abführen von Schlämmen im unteren Behälterteil IV Sichtprüfung 2 5.2 1 2 3 4 5 Zusätzlich ist die Anlage das gesamte Jahr über zu überwachen, um mögliche Schäden infolge eventueller Überhitzungen zu vermeiden. Wartungsplan Es handelt sich um Sicht-, Funktions- und andere Prüfungen der Anlage, durch die die Anforderungen an Funktionstüchtigkeit, Leistung, Schutz und Langlebigkeit der Anlage innerhalb der zulässigen Grenzwerte eingehalten werden. Die Wartung umfasst mindestens eine jährliche Inspektion im Falle von Anlagen mit einer Kollektorfläche von weniger als 20 m2 und eine alle sechs Monate stattfindende Inspektion im Falle von Anlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m2. Der Wartungsplan muss durch technisch versiertes Personal ausgeführt werden, das mit thermischen Solaranlagen und mechanischen Anlagen im Allgemeinen vertraut ist. Für die Anlage ist ein Wartungsbuch anzulegen, in dem sämtliche Vorgänge sowie fehlerbehebende Wartungsmaßnahmen erfasst werden. Die Wartung muss sämtliche Vorgänge zur Wartung und zum Austausch von funktionsfähigen bzw. durch Abnutzung beschädigten Elementen umfassen, die notwendig sind, um die Funktionstüchtigkeit während der Lebensdauer zu gewährleisten. Anschließend sind die eingehenden Wartungsmaßnahmen an den thermischen Solaranlagen zur Brauchwarmwasserbereitung, die festgelegte Mindesthäufigkeit (in Monaten) und Beobachtungen im Zusammenhang mit einzuhaltenden Schutzmaßnahmen auszuführen. 57 Tabelle 5.2 Wartungsplan. Kollektorsystem Gerät Häufigkeit (Monate) Kollektoren Glasscheiben Verbindungsstellen Absorber Trägerprofil Anschlüsse 6 6 6 6 6 6 Rahmen Kollektoren* 6 6 Kollektoren* 12 Kollektoren* 12 Kollektoren* Kollektoren* 12 12 Beschreibung IV Abweichungen vom Original IV Abweichungen zwischen Kollektoren IV Kondensation und Verschmutzung IV Rissbildung, Verformung IV Korrosion, Verformung IV Verformung, Schwankungen, Lüftungsöffnungen IV Auftreten von Lecks IV Beschädigung, Korrosionsspuren, Festziehen von Schrauben Teilweise Abdeckung des Kollektorfelds Teilweise Aufdeckung des Kollektorfelds Teilweise Leerung des Kollektorfelds Teilweise Füllung des Kollektorfelds * Vorgänge im Falle der Maßnahmen b) oder c) gemäß Absatz 2.1.2 Punkt 2. IV Sichtprüfung Tabelle 5.3 Wartungsplan. Speichersystem Gerät Häufigkeit (Monate) Behälter Opferanoden Anoden mit eingeprägtem Strom Isolierung Beschreibung 12 12 12 Schlammbildung am Boden Verschleißprüfung Prüfung der Funktionstüchtigkeit 12 Prüfung, dass keine Feuchtigkeit vorliegt IV Sichtprüfung Tabelle 5.4 Wartungsplan. Austauschsystem Gerät Häufigkeit (Monate) Plattenwärmeübertrager Rohrwärmeübertrager 12 12 12 12 Beschreibung FK Effizienz und Leistungen Reinigung FK Effizienz und Leistungen Reinigung FK: Funktionskontrolle Tabelle 5.5 Wartungsplan. Kollektorsystem Gerät Häufigkeit (Monate) Kühlmittel Dichtigkeit Isolierung nach außen 12 24 6 Isolierung nach innen 12 Automatischer Ablasser Manueller Ablasser Pumpe Geschlossenes Ausdehnungsgefäß Offenes Ausdehnungsgefäß Füllsystem Absperrventil 12 6 12 6 Sicherheitsventil 12 6 6 12 IV Sichtprüfung 58 Beschreibung Dichte und pH-Wert prüfen Druckprobe vornehmen IV Beschädigung Verbindungsschutz und Abwesenheit von Feuchtigkeit IV Verbindungen und Abwesenheit von Feuchtigkeit FK und Reinigung Luft aus den Röhren ablassen Dichtigkeit Prüfung des Drucks Prüfung des Stands FK Betätigung FK Betätigungen (Öffnen und Schließen) zur Vermeidung von Festfressen FK Betätigung FK: Funktionskontrolle Tabelle 5.6 Wartungsplan. Elektrisches und Kontrollsystem Gerät Häufigkeit (Monate) Schalttafel 12 Differenzialkontrolle Thermostat Prüfung des Messsystems 12 12 12 Beschreibung Prüfen, dass sie immer gut verschlossen ist, damit kein Staub eindringt FK Betätigung FK Betätigung FK Betätigung FK: Funktionskontrolle Tabelle 5.7 Wartungsplan. Hilfsenergiesystem Gerät Hilfssystem Temperaturfühler Häufigkeit (Monate) Beschreibung 12 12 FK Betätigung FK Betätigung FK: Funktionskontrolle 59 Anlage A Terminologie Absorber: Bauteil eines thermischen Solarkollektors, der dazu dient, die Strahlungsenergie aufzunehmen und in Form von Wärme auf ein Trägermedium zu übertragen. Aufmontage der Kollektoren: Anordnung der Kollektoren, bei der sie sich parallel zur Gebäudehülle befinden, ohne dass sie die in der Gebäudeintegration definierte Doppelfunktion erfüllen müssen. Die horizontale Anbringung der Module ist nicht zulässig, um die Selbstreinigung der Kollektoren zu gewährleisten. Außenwand: Funktion, welche die Kollektoren übernehmen, wenn sie das Dach oder die Fassade der Gebäudekonstruktion darstellen, wobei die gebotene Dichtigkeit und Wärmeisolierung zu gewährleisten sind. Fabrikfertige Solarsysteme: thermische Solaranlagen, die unter vermutlich gleichbleibenden Bedingungen hergestellt und als installationsfertige Komplettgeräte unter einem bestimmten Handelsnamen verkauft werden. Können kompakt oder in Einzelteilen sein und darüber hinaus ein integriertes System oder eine gleichbleibende Einheit und Konfiguration von Bestandteilen darstellen. Gebäudeintegration der Kollektoren: Anordnung der Kollektoren, bei der sie eine energetische und architektonische Doppelfunktion erfüllen (Verkleidung, Außenwand oder Schattenspender) und darüber hinaus konventionelle Bauelemente ersetzen bzw. Bestandteile der Architektur sind. Gegenstrom-Solarspeicher: Speicher, die so miteinander verbunden sind, dass die Umlaufrichtung des Trinkwassers entgegengesetzt zur Umlaufrichtung der Solarwassererwärmung ist. Globale Jahressonnenstrahlung gemäß Tagesdurchschnitt: ist die von der Sonne ausgehende Energie, die auf einer gegebenen (globalen) Fläche ankommt, unter Berücksichtigung des Jahreswerts als Summe der durchschnittlichen Tageswerte. Naturumlauf: wenn die Bewegung des Trägermediums zwischen den Kollektoren und dem Wärmetauscher des Speicherbehälters durch Konvektion und nicht erzwungen abläuft. Parallel-Solarspeicher mit abgeglichenem Sekundärkreislauf: parallel geschaltete Speicher, bei denen die Umlaufrichtung des Trinkwassers entgegengesetzt zur Umlaufrichtung der Solarwassererwärmung ist. Primärkreislauf: Kreislauf, dem die Kollektoren und die Rohrleitungen, durch die sie verbunden werden, angehören und in dem das Trägermedium die Solarenergie aufnimmt und umwandelt. Referenzsystem: als Referenzsystem für die Brauchwarmwasserbereitung und als Referenzsystem für die Heizung wird ein Gasheizkessel mit einem jahreszeitenabhängigen mittleren Wirkungsgrad von 92 % angesehen. Schattenelemente: wenn die Kollektoren die Gebäudekonstruktion vor Wärmebelastung schützen, die durch die Sonnenstrahlen erzeugt wird, indem sie auf dem Dach oder an der Fassade Schatten spenden. Sekundärkreislauf: Kreislauf, in dem die aus dem Primärkreislauf umgewandelte Energie aufgenommen und zu den Verbrauchsstellen geleitet wird. 60 Sonneneinstrahlung: Kraft der einfallenden Sonnenstrahlung je Flächeneinheit auf einer gegebenen Ebene. Wird ausgedrückt in kW/m2. Sonnenstrahlung: ist die von der Sonne ausgehende Energie in Form elektromagnetischer Wellen. Staupunkttemperatur des Kollektors: entspricht der Höchsttemperatur des Mediums, die erreicht wird, wenn der Kollektor hohen Strahlungen und Umgebungstemperaturen ausgesetzt und die Windgeschwindigkeit vernachlässigbar ist und folglich innerhalb des Kollektors kein Umlauf stattfindet, wodurch quasistationäre Bedingungen erreicht werden. Strahlungsleistung: Energie, die auf eine Flächeneinheit auf einer gegebenen Ebene fällt; wird ermittelt anhand der Sonneneinstrahlung während eines gegebenen Zeitraums (normalerweise eine Stunde oder ein Tag). Wird ausgedrückt in kWh/m2. Thermische Solaranlage: Gesamtheit der Elemente mit der Funktion, die Sonnenstrahlung anhand von thermischen Solarkollektoren aufzunehmen, sie direkt in nutzbare Wärmeenergie umzuwandeln, mit der eine Flüssigkeit erhitzt wird, die aufgenommene Wärmeenergie durch einen Hydraulikkreislauf mittels Naturumlauf im Thermosiphonsystem oder mittels Zwangsumlauf im Pumpensystem zum Wärmetauscher bzw. Speicher zu transportieren, die aufgenommene Wärmeenergie mittels Wärmetauscher vom Kollektorkreislauf auf den Verbraucherkreislauf zu übertragen, die Wärmeenergie entweder im Arbeitsmedium der Kollektoren effizient zu speichern oder auf ein anderes Medium zu übertragen, um sie anschließend an den Verbrauchsstellen direkt nutzen zu können, und anhand eines Regel- und Kontrollsystems die Funktionstüchtigkeit der Anlage zu gewährleisten, damit sie möglichst viel thermische Solarenergie bereitstellen kann und gegen Überhitzung, Vereisen usw. geschützt ist. Das System wird durch ein Hilfssystem ergänzt. Folgende Systeme bilden die thermische Solaranlage zur Brauchwarmwasserbereitung: ein Kollektorsystem, das aus den Solarkollektoren zur Erwärmung eines Trägermediums besteht, die dazu dienen, die Sonnenstrahlung so in Wärmeenergie umzuwandeln, dass sich das darin zirkulierende Arbeitsmedium erwärmt wird; ein Speichersystem, das aus einem oder mehreren Behältern besteht, in denen das Warmwasser bis zur Nutzung gespeichert wird; a) ein Hydraulikkreislauf, das aus Rohrleitungen, Pumpen, Ventilen usw. besteht und dazu dient, die Bewegung des erhitzten Mediums zum Speichersystem zu gewährleisten; b) ein Wärmetauschsystem, das die Übertragung der aufgenommenen Wärmeenergie vom Kollektorkreislauf bzw. vom Primärkreislauf auf das Warmwasser vornimmt; c) ein Regel- und Kontrollsystem, das einerseits den korrekten Betrieb des Geräts zur maximalen Bereitstellung thermischer Solarenergie gewährleistet und andererseits als Schutz gegenüber der Einwirkung zahlreicher Faktoren wie Systemüberhitzung, Frostgefahr usw. dient; d) zusätzlich ist ein Hilfsaggregat zur Erzeugung konventioneller Energie vorzusehen, das verwendet wird, um den Bedarf zu decken, der von der Solarenergie nicht direkt gedeckt werden kann, um die Kontinuität der Warmwasserbereitung im Falle geringer Sonnenstrahlung bzw. höherem Bedarf als geplant zu gewährleisten. (Thermischer Solar)Kollektor: Vorrichtung zur Aufnahme der Sonnenstrahlung und zur Übertragung der daraus erzeugten Wärmeenergie auf ein im Inneren zirkulierendes Arbeitsmedium. Trägerprofil: ist das Bauteil des Kollektors, das seine Außenseite darstellt, die Abdeckung fixiert, die übrigen Bauteile des Kollektors umfasst und schützt und dessen Befestigungshaken trägt. Verbraucherkreislauf: Kreislauf, durch den das Trinkwasser läuft. 61 Verkleidung: wenn die Kollektoren Bestandteil der Hülle einer Gebäudekonstruktion sind. Verluste infolge Ausrichtung: Menge der Strahlungsleistung, die vom Kollektorsystem aufgrund einer nicht optimalen Ausrichtung ungenutzt bleibt. Verluste infolge Neigung: Menge der Strahlungsleistung, die vom Kollektorsystem aufgrund einer nicht optimalen Neigung ungenutzt bleibt. Verluste infolge Verschattung: Menge der Strahlungsleistung, die vom Kollektorsystem aufgrund von Schatten, die zu einem Zeitpunkt des Tages darauf fallen, ungenutzt bleibt. 62 Anlage B Durchschnittstemperatur des Kaltwassers Nachfolgende Tabelle beinhaltet die Tagesdurchschnittstemperatur (°C) des Kaltwassers pro Monat in den Provinzhauptstädten zum Zwecke der Berechnung des Brauchwarmwasserbedarfs bei Bemessungstemperaturen abweichend von 60 °C: Tabelle B.1 Tagesdurchschnittstemperatur des Kaltwassers pro Monat (ºC) Provinzhauptstadt Jan Feb A Coruña Albacete Alicante/Alacant Almería Ávila Badajoz Barcelona Bilbao/Bilbo Burgos Cáceres Cádiz Castellón/Castelló Ceuta Ciudad Real Córdoba Cuenca Girona Granada Guadalajara Huelva Huesca Jaén Las Palmas de Gran Canaria León Lleida Logroño Lugo Madrid Málaga Melilla Murcia Ourense Oviedo Palencia Palma de Mallorca Pamplona/Iruña Pontevedra Salamanca 10 7 11 12 6 9 9 9 5 9 12 10 11 7 10 6 8 8 7 12 7 9 15 6 7 7 7 8 12 12 11 8 9 6 11 7 10 6 9 15 10 6 11 5 10 6 8 10 6 7 6 8 Santa Cruz de Tenerife Santander Segovia Sevilla Soria Tarragona Teruel Toledo Valencia Valladolid Vitoria-Gasteiz Zamora Zaragoza Apr il 12 11 14 14 9 13 12 11 9 12 14 13 13 11 14 10 11 12 11 14 11 13 16 Mai 10 8 12 12 6 10 10 10 6 10 12 11 11 8 11 7 9 9 8 12 8 10 15 Mär z 11 9 13 13 7 11 11 10 7 11 13 12 12 10 12 8 10 10 9 13 10 11 16 6 9 8 8 8 12 13 11 10 9 7 11 8 11 7 9 15 10 7 11 6 11 7 9 11 8 7 8 9 8 10 10 9 10 13 13 12 11 10 8 12 9 11 8 10 16 11 8 13 7 12 8 11 12 9 8 9 10 9 12 11 10 12 14 14 13 12 10 10 13 10 13 10 11 16 11 10 14 9 14 10 12 13 10 10 10 12 63 Jul i 16 19 20 20 17 20 19 17 16 21 19 19 18 20 21 18 19 20 19 20 19 21 19 Aug Sep Okt Nov 13 14 16 16 11 15 14 13 11 14 16 15 14 14 16 13 14 14 14 16 14 16 17 Jun i 14 17 18 18 14 18 17 15 13 18 18 18 16 17 19 16 16 17 17 18 16 19 18 16 19 20 21 16 20 19 17 16 20 20 20 18 20 21 18 18 19 19 20 18 21 19 15 17 19 19 14 18 17 16 14 19 19 18 17 17 19 16 17 17 16 19 17 19 19 14 13 16 17 11 15 15 14 11 15 17 16 15 13 16 12 14 14 13 17 13 15 18 12 9 13 14 8 12 12 11 7 11 14 12 13 10 12 9 10 11 9 14 9 12 17 De z 11 7 12 12 6 9 10 10 6 9 12 11 12 7 10 7 9 8 7 12 7 9 16 12 15 13 11 14 16 16 15 14 12 12 15 12 14 12 12 17 13 12 16 11 16 12 15 15 12 12 13 15 14 17 16 13 17 18 18 17 16 14 15 18 15 16 15 14 18 15 15 19 14 18 15 18 17 15 14 16 17 16 20 18 15 20 20 20 19 18 15 17 20 17 17 17 16 20 16 18 21 17 20 18 21 19 18 16 18 20 16 19 18 15 19 20 20 20 18 16 17 20 17 17 17 16 20 16 18 21 16 20 17 20 20 18 16 18 19 15 17 16 14 17 19 19 18 17 15 15 19 16 16 15 15 20 16 15 20 14 19 15 18 18 16 14 16 17 11 14 13 12 13 16 17 16 13 13 12 17 13 14 12 14 18 14 12 16 11 16 12 14 16 12 12 12 14 8 10 10 9 10 14 14 13 11 10 9 14 9 12 8 11 17 12 8 13 8 12 8 11 13 9 8 9 10 6 7 8 8 8 12 13 11 9 9 6 12 7 10 6 9 16 10 6 11 6 11 6 8 11 7 7 7 8 In Fällen, in denen der Standort nicht mit der Provinzhauptstadt übereinstimmt, ist der Tagesdurchschnitt der Umgebungstemperatur pro Monat (temperatura ambiente diaria media mensual, TambY) entsprechend der Temperatur der Provinzhauptstadt (temperatura de la capital de provincia, TambCP) und der Höhendifferenz (Az = Höhe des Standorts – Höhe der Provinzhauptstadt) mittels folgender Gleichung zu korrigieren: TambY = TambCP-B * Az Dabei gilt: B = 0,010 für die Monate Oktober bis März; B = 0,005 für die Monate April bis September. 64 Grundlagendokument über Energieeinsparung (Documento Básico HE Ahorro de Energía) Abschnitt HE 5 Mindestanteil der Stromerzeugung durch Photovoltaik 1 Allgemeines 1.1 Anwendungsbereich 1 Dieser Abschnitt findet Anwendung auf: a) Neubauten oder bestehende Gebäude, die vollständig renoviert werden oder deren charakteristische Nutzung zu einer der in Tabelle 1.1 angegebenen Kategorien geändert wird, sofern mehr als 5 000 m2 bebaute Fläche aufweisen; b) Erweiterungen bestehender Gebäude, wenn die Erweiterung einer der in Tabelle 1.1 angegebenen Nutzungskategorien entspricht und mehr als 5 000 m2 bebaute Fläche aufweist. Zur bebauten Fläche zählt die Fläche des unterirdischen Parkplatzes (falls vorhanden), nicht jedoch externe Gemeinschaftsbereiche. Tabelle 1.1 Anwendungsbereich Nutzungsart Hypermarkt Einkaufszentrum und Freizeiteinrichtung Lager- und Vertriebshalle Überdachte Sporteinrichtungen Krankenhäuser, Kliniken und Pflegeheime Hallen auf Messegeländen 2. Im Falle von Gebäuden, die innerhalb ein und derselben Katasterparzelle errichtet werden und zu einem der in Tabelle 1.1 angegebenen Nutzungswecke vorgesehen sind, wird zur Prüfung des festgelegten Grenzwerts von 5 000 m2 die Summe der bebauten Flächen aller Gebäude herangezogen. 3 Von der teilweisen oder vollständigen Erfüllung dieser Anforderung ausgenommen sind geschützte historische Gebäude, sofern dies von der zuständigen Stelle auf der Grundlage eines kulturhistorischen Gutachtens festgelegt wird. 2 Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderung 2.1 Charakterisierung der Anforderung 1 Es wird ein Mindestanteil der elektrischen Energie festgelegt, die durch Kollektor- und Umwandlungssysteme für Solarenergie unter Ausnutzung von Photovoltaik erzeugt wird. 65 2.2 Quantifizierung der Anforderung 2.2.1 1 Elektrische Mindestleistung Die mindestens zu installierende Nennleistung wird anhand folgender Gleichung berechnet: P = C ∙(0,002 · S - 5) (2.1) Dabei gilt: P zu installierende Nennleistung [kW]; C Quotient gemäß Tabelle 2.1 in Abhängigkeit von der in Absatz 4.1 festgelegten Klimazone; S bebaute Fläche des Gebäudes [m 2]: Tabelle 2.1 Klimakoeffizient Klimazone C I 1 II 1,1 III 1,2 IV 1,3 V 1,4 2 Die Fläche S, die für Gebäude, die innerhalb ein und derselben Katasterparzelle errichtet werden und zu einem der in Tabelle 1.1 angegebenen Nutzungswecke vorgesehen sind, ist die Gesamtsumme. 3 Im jedem Fall muss die Mindestspitzenleistung des Generators mindestens der Nennleistung des Wechselrichters entsprechen. Die maximal zu installierende Nennleistung beträft in jedem Fall 100 kW. 4 Die elektrische Mindestleistung der Photovoltaikanlage, die in Anwendung der in diesem Abschnitt erläuterten Grundanforderung festgelegt wird, kann teilweise oder vollständig ersetzt werden, wenn die geschätzte Stromerzeugung in Höhe der Mindestleistung durch Ausnutzung anderer Quellen erneuerbarer Energien gedeckt wird. Zur Bewertung der Leistung der Photovoltaikanlage werden die folgenden Kennzahlen entsprechend den Klimazonen in kWh/kW herangezogen: Tabelle 2.2 Kennzahlen der Produktion nach Klimazone Äquivalente Referenzjahresstunden (kWh/kW) 2.2.2 Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V 1 232 1 362 1 492 1 632 1 753 Verluste infolge Ausrichtung, Neigung und Verschattung 1 Die Anordnung der Module muss so erfolgen, dass die Verluste infolge Ausrichtung und Neigung des Systems und infolge Verschattung des Systems geringer als die in Tabelle 2.3 angegebenen Grenzwerte sind. 2 Die Verluste werden als Prozentsatz der Sonnenstrahlung angegeben, die auf die nach Süden gerichtete, optimal geneigte und schattenfreie Kollektorfläche trifft. 66 Tabelle 2.3 Verlustgrenzen Fall Ausrichtung und Neigung Schatten Gesamt Allgemein 10 % 10 % 15 % Aufmontage der Photovoltaikmodule 20 % 15 % 30 % Gebäudeintegration der Photovoltaikmodule 40 % 20 % 50 % 2. In jedem Fall sind folgende drei Bedingungen zu erfüllen: Die Verluste infolge Ausrichtung und Neigung, die Verluste infolge Verschattung und die Gesamtverluste müssen geringer als die in oben stehender Tabelle angegebenen Grenzwerte sein, welche sich auf die Energiewerte bei optimaler Ausrichtung und Neigung und bei völliger Schattenfreiheit beziehen. Zum Zwecke dieser Berechnung werden eine Ausrichtung nach Süden und eine Neigung der Längengrad des Standorts abzüglich 10° als optimal angesehen. 3 Kann aufgrund besonderer architektonischer Umstände nicht die gesamte geforderte Leistung zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Tabelle 2.3 installiert werden, muss diese Unmöglichkeit mittels Analyse der verschiedenen Alternativen der Gebäudegestaltung und der Unterbringung der Anlage nachgewiesen werden, wobei die Lösung zu wählen ist, welche den Bedingungen der Maximalproduktion am nächsten kommt. 3 Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung 3.1 Prüfverfahren 1 Zur Anwendung dieses Abschnitts müssen nachfolgende Schritte eingehalten werden: a) Erhalt der zu installierenden Mindestspitzenleistung; b) Konzeption und Dimensionierung der Anlage; c) Erhalt der Grenzwerte der Verluste infolge Ausrichtung, Neigung und Verschattung gemäß Absatz 2.2; d) Einhaltung der in Absatz 5 erläuterten Wartungsbedingungen. 3.2 1 Nachweis der Einhaltung der Anforderung Die Projektunterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a) Klimazone des Gebäudestandorts; b) zu installierende Mindestspitzenleistung; c) Eigenschaften und Dimensionierung der geplanten Anlage; d) erreichte Spitzenleistung; e) Überwachungsplan und Plan der vorbeugenden Wartung für die Anlage. 4 Berechnung 4.1 Klimazonen 1 Abbildung 4.1 und Tabelle 4.1 kennzeichnen die Grenzen der homogenen Zonen zum Zwecke der Anforderung. Die Festlegung der Zonen erfolgte unter Berücksichtigung der Globalen Jahressonnenstrahlung gemäß Tagesdurchschnitt, die auf die horizontale Fläche (H) trifft, mit den Intervallen für die einzelnen Zonen. 67 Tabelle 4.1 Globale Jahressonnenstrahlung gemäß Tagesdurchschnitt Klimazone MJ/m2 kWh/m2 I H < 13,7 H < 3,8 II 13,7 ≤ H < 15,1 3,8 ≤ H < 4,2 III 15,1 ≤ H < 16,6 4,2 ≤ H < 4,6 IV 16,6 ≤ H < 18,0 4,6 ≤ H < 5,0 V H ≥ 18,0 H ≥ 5,0 Abbildung 4.1 Klimazonen 2 Die Zuweisung von Gemeinden zu den Klimazonen wird übernommen vom Hintergrunddokument zur Klimazoneneinteilung nach globaler Jahressonnenstrahlung gemäß Tagesdurchschnitt (Documento de Apoyo DA DB-HE/1 Zonificación climática en función de la radiación solar global media diaria anual). 5 Allgemeine Anforderungen an die Anlage 5.1 Definition 1 2 Eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage besteht aus einer Reihe von Elementen mit der Funktion, die Sonnenstrahlung aufzunehmen sowie elektrische Energie in Form von Gleichstrom zu erzeugen und an die Eigenschaften anzupassen, welche ihre Nutzung durch die an das Wechselstromnetz angeschlossenen Verbraucher ermöglichen. Diese Art von Photovoltaikanlagen arbeiteT parallel zu den übrigen Erzeugungssystemen, die in das Verteiler einspeisen. Folgende Systeme bilden die netzgekoppelte Photovoltaikanlage: a) Solargenerator, bestehend aus Modulen, die ihrerseits eine Reihe von miteinander verbundenen Halbleiterbauteilen, die Zellen, umfassen und die Solarenergie in elektrische Energie umwandeln; 68 b) Wechselrichter, der den von den Modulen erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom mit denselben Eigenschaften wie das Stromnetz umwandelt; 3 c) Gesamtheit der Schutzvorrichtungen, Sicherheits-, Steuerungs- und Messelemente sowie Hilfsgeräte. Unter Peakleistung bzw. maximal mögliche Leistung des Generators wird die Leistung verstanden, die das Modul unter standardisierten Testbedingungen bereitstellt. Diese Bedingungen sind wie folgt definiert: a) Sonneneinstrahlung 1 000 W/m2; b) Lichtspektrum AM 1,5 G; c) normaler Einfall; d) Zellentemperatur 25 ºC. 5.2 Allgemeine Berechnungskriterien 5.2.1 Solargenerator 1 2 3 4 5 6 Am Photovoltaikmodul müssen deutlich sichtbar und unlöschbar das Modell und der Name bzw. das Logo des Herstellers, die Peakleistung sowie eine individuelle Kennung bzw. Seriennummer zur Rückverfolgbarkeit bis zum Herstellungsdatum angebracht sein. Die Module müssen der Klasse II angehören und eine Schutzart von mindestens IP65 aufweisen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Vereinfachung von Wartung und Reparaturen des Generators sind die Elemente (Sicherungen, Unterbrecher usw.) zu installieren, die erforderlich sind, um unabhängig voneinander und beiden Endpunkten die einzelnen Reihen vom Rest des Generators abzutrennen. Die Anforderungen des Technischen Baugesetzes hinsichtlich der Tragwerkssicherheit gelten für die Unterkonstruktion der Module. Bemessung und Konstruktion des Rahmens und Befestigungssystems der Module müssen unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben die notwendigen Wärmeausdehnungen ermöglichen, ohne dass Lasten übertragen werden, welche die Integrität der Module beeinträchtigen könnten. Der Rahmen ist im Hinblick auf eine einfache Montage und Demontage und die eventuelle Notwendigkeit des Austauschs von Elementen auszuführen. Der Rahmen muss oberflächlich gegen die Einwirkung von Umwelteinflüssen gesichert werden. Im Falle von dachintegrierten Anlagen, die als Gebäudedach fungieren, müssen der Rahmen und die Abdichtung zwischen den Modulen an die im entsprechenden Teil des Technischen Baugesetzes und anderen anwendbaren Vorschriften angegebenen Anforderungen angepasst werden. 5.2.2 1 2 3 Die Wechselrichter müssen die EU-Richtlinien zu elektrischer Sicherheit und elektromagnetischer Verträglichkeit einhalten. Die Wechselrichter müssen folgende Grundmerkmale aufweisen: a) Funktionsprinzip: Stromquelle; b) selbstschaltend; c) automatische Überwachung des Punkts maximaler Leistung des Generators; d) kein Insel- oder isolierter Betrieb. Die Leistung des Wechselrichters muss mindestens 80 % der tatsächlichen Peakleistung des Photovoltaikgenerators betragen. 5.2.3 1 2 Wechselrichter Schutzvorrichtungen und Sicherheitselemente Die Anlage muss sämtliche Elemente und Merkmale aufweisen, die notwendig sind, um die Qualität der Stromlieferung jederzeit zu gewährleisten, damit die EU-Richtlinien zu elektrischer Sicherheit und elektromagnetischer Verträglichkeit eingehalten werden. Es sind sämtliche notwendigen Schutzmittel und Sicherungen für Personen und Photovoltaikanlage zur Gewährleistung des Schutzes vor direkten oder indirekten Kontakten, 69 Kurzschlüssen und Überlastungen sowie weitere Elemente und Schutzvorrichtungen einzubeziehen, die in Anwendung der geltenden Gesetzgebung erforderlich sind. Insbesondere ist im Gleichstrombereich der Anlage die Schutzklasse II bzw. eine gleichwertige Isolierung umzusetzen, wenn es sich um einen zugänglichen Standort handelt. Materialien, die Witterungseinflüssen ausgesetzt sind, müssen mindestens die Schutzart IP65 aufweisen. 3 6 1 Die Anlage muss sowohl im Gleichstrom- als auch im Wechselstrombereich das Abschalten und Abtrennen des Wechselrichters ermöglichen, um Wartungsaufgaben zu erleichtern. Wartung Im Hinblick auf alle während der Lebensdauer der Anlage erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit, Erhöhung der Zuverlässigkeit und Verlängerung der Laufzeit werden zwei zusätzliche Maßnahmenfestgelegt: a) Überwachungsplan; b) Wartungsplan. 6.1 1 6.2 Überwachungsplan Der Überwachungsplan bezieht sich im Wesentlichen auf Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die Betriebswerte der Anlage korrekt sind. Es handelt sich um eine einfache Beobachtung der wichtigsten Betriebsparameter (Energie, Spannung usw.), anhand derer die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der Anlage geprüft werden kann, und umfasst auch die Reinigung der Module, sofern dies notwendig ist. Plan der vorbeugenden Wartung 1 Es handelt sich um Sicht-, Funktions- und andere Prüfungen der Anlage, durch die die Anforderungen an Funktionstüchtigkeit, Leistung, Schutz und Langlebigkeit der Anlage innerhalb der zulässigen Grenzwerte eingehalten werden. 2 Der Wartungsplan muss durch technisch versiertes Personal ausgeführt werden, das mit Photovoltaikanlagen und elektrischen Anlagen im Allgemeinen vertraut ist. Für die Anlage ist ein Wartungsbuch anzulegen, in dem sämtliche Vorgänge sowie fehlerbehebende Wartungsmaßnahmen erfasst werden. 3 Die vorbeugende Wartung muss sämtliche Vorgänge zur Wartung und zum Austausch von funktionsfähigen bzw. durch Abnutzung beschädigten Elementen umfassen, die notwendig sind, um die Funktionstüchtigkeit während der Lebensdauer zu gewährleisten. 4 Die vorbeugende Wartung der Anlage muss mindestens eine jährliche Inspektion umfassen, bei der folgende Maßnahmen ergriffen werden: a) Prüfung der elektrischen Schutzvorrichtungen; b) Prüfung des Zustands der Module: aktuelle Situation im Vergleich zum ursprünglichen Plan prüfen und Zustand der Anschlüsse kontrollieren; c) Prüfung des Zustands des Wechselrichters: Funktionstüchtigkeit, Signallampen, Alarm usw.; d) Prüfung des mechanischen Zustands von Kabeln und Endstellen (einschließlich Erdungsleitungen und Nachziehen der Klemmen), Platinen, Transformatoren, Lüftern/Abzugsvorrichtungen, Verbindungen, Nachziehen, Reinigung; e) Prüfung der Erdungsvorrichtung einschließlich Messung des Erdungswiderstands; f) Prüfung der Unterkonstruktion der Module, Kontrolle der Befestigungssysteme und Nachziehen der Einspannungen. 70 Anlage A Terminologie Aufmontage der Photovoltaikmodule: Photovoltaikmodule, die parallel zur Gebäudehülle angebracht werden, ohne die in der Gebäudeintegration definierte Doppelfunktion. Hierbei ist die horizontale Anbringung der Module allerdings nicht zulässig, um die Selbstreinigung der Module zu gewährleisten. Außenwand: Funktion, welche die Module übernehmen, wenn sie das Dach oder die Fassade der Gebäudekonstruktion darstellen, wobei die gebotene Dichtigkeit und Wärmeisolierung zu gewährleisten sind. Gebäudeintegration der Photovoltaikmodule: Photovoltaikmodule, die eine energetische und architektonische Doppelfunktion erfüllen (Verkleidung, Außenwand oder Schattenspender) und darüber hinaus konventionelle Bauteile ersetzen bzw. Bestandteile der Architektur sind. Globale Jahressonnenstrahlung gemäß Tagesdurchschnitt: die von der Sonne ausgehende Energie, die auf einer gegebenen (globalen) Fläche ankommt, unter Berücksichtigung des Jahreswerts als Summe der durchschnittlichen Tageswerte. Insel- oder isolierter Betrieb: wenn der Wechselrichter weiter in Betrieb ist und Energie in das Netz einspeist, obwohl keine Spannung anliegt. Leistung der Photovoltaikanlage bzw. Nennleistung: Summe der Nennleistungen der Wechselrichter (gemäß Herstellerangaben), die in den drei Phasen der Anlage unter Normalbetriebsbedingungen zum Einsatz kommen. Nennleistung des Generators: Summe der Höchstleistungen der Photovoltaikmodule. Photovoltaikanlage: aus Photovoltaikmodulen bestehende Anlage zur direkten Umwandlung von Sonnenstrahlung in elektrische Energie ohne Zwischenschritt. Photovoltaikgenerator: Parallel verschaltete Stränge. Photovoltaikmodul oder -panel: Gesamtheit der Solarzellen, die direkt miteinander verbunden und zu einem einzigen Block zusammengefasst sind und zwischen Materialien eingebettet sind, die sie gegen Witterungseinflüsse schützen. Schattenelemente: Photovoltaikmodule, welche die Gebäudekonstruktion vor Wärmebelastung schützen, die durch die Sonnenstrahlen erzeugt wird, indem sie auf dem Dach oder an der Fassade Schatten spenden. Solar- bzw. photovoltaische Zelle: Vorrichtung, welche die Sonnenstrahlung in elektrische Energie umwandelt. Sonneneinstrahlung: Kraft der einfallenden Sonnenstrahlung je Flächeneinheit auf einer gegebenen Ebene. Wird ausgedrückt in kW/m 2. Sonnenstrahlung: die von der Sonne ausgehende Energie in Form elektromagnetischer Wellen. Strahlungsleistung: Energie, die auf eine Flächeneinheit auf einer gegebenen Ebene fällt; wird ermittelt anhand der Sonneneinstrahlung während eines gegebenen Zeitraums (normalerweise eine Stunde oder ein Tag). Wird ausgedrückt in kWh/m 2. Strang: Unterbaugruppe von Modulen in Serienschaltung oder Reihenparallelschaltung mit einer Spannung, die der Nennspannung des Generators entspricht. Stromquelle: Funktionsweise des Wechselrichters, bei der er Wechselstrom in das Verteilernetz des Stromunternehmens einspeist. Unterbrecher: Sicherungs- und Steuerungsvorrichtung. Verluste infolge Ausrichtung: Menge der Strahlungsleistung, die vom Generator aufgrund einer nicht optimalen Ausrichtung ungenutzt bleibt. 71 Verluste infolge Neigung: Menge der Strahlungsleistung, die vom Generator aufgrund einer nicht optimalen Neigung ungenutzt bleibt. Verluste infolge Verschattung: Menge der Strahlungsleistung, die vom Generator aufgrund von Schatten, die zu einem Zeitpunkt des Tages darauf fallen, ungenutzt bleibt. 72