Entscheidungsvorschlag: Februar 2013

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STAATSSEKRETARIAT FÜR
INFRASTRUKTUR, VERKEHR
UND WOHNUNGSBAU
MINISTERIUM
FÜR INLANDSENTWICKLUNG
GENERALDIREKTION FÜR
ARCHITEKTUR, WOHNUNGSBAU
UND BODEN
GENERALUNTERDIREKTION FÜR
ARCHITEKTUR UND BAUWESEN
1. ------IND- 2013 0156 E-- DE- ------ 20130416 --- --- PROJET
VERORDNUNG MFOM/XXX/2012 VOM ....... ...... 2012 ZUR AKTUALISIERUNG DES
GRUNDLAGENDOKUMENTS ÜBER ENERGIEEINSPARUNG (DB-HE) DES DURCH DIE
KÖNIGLICHE VERORDNUNG 314/2006 VOM 17. MÄRZ 2006 VERABSCHIEDETEN
TECHNISCHEN BAUGESETZES.
Da der Baubereich sowohl in Spanien als auch Europa ein großer Energieverbraucher ist,
sind die Kontrolle seines Energieverbrauchs und die verstärkte Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen sowie Energieeinsparung und bessere Energieeffizienz wichtige
Maßnahmen zur Erfüllung nationaler Ziele und gemeinschaftlicher Verpflichtungen wie das
Energie- und Klimapaket zur Erreichung der sogenannten 20-20-20-Ziele. Darüber hinaus
dienen diese Maßnahmen zur Senkung unserer Energieabhängigkeit und der
Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Annäherung an die Zielwerte des KyotoProtokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.
Das Bauordnungsgesetz 38/1999 vom 5. November 1999 (Ley 38/1999, de 5 de noviembre,
de Ordenación de la Edificación, LOE) zielte bereits in diese Richtung und legte in seinen
grundlegenden Bauerfordernissen fest, dass bei der Gebäudeplanung darauf zu achten ist,
die Umwelt zu schützen und eine rationelle Energieverwendung bei der Gebäudenutzung
durch Energieeinsparungen und Wärmedämmung sicherzustellen.
Später wurde durch die Königliche Verordnung 314/2006 vom 17. März 2006 das in diesem
Gesetz vorgesehene Technische Baugesetz (Código Técnico de la Edificación, CTE) als
Rechtsrahmen definiert, der die Grundanforderungen an die Qualität von Gebäuden und
ihren Einrichtungen stellt, anhand derer die Erfüllung der grundlegenden Erfordernisse, zu
denen die Energieeinsparung zählt, geprüft werden kann. Das Gesetz verpflichtet darüber
hinaus dazu, das CTE regelmäßig an den technischen Fortschritt und die gesellschaftlichen
Bedürfnisse anzupassen. Besagte Königliche Verordnung erteilt in ihrer dritten
Schlussbestimmung der Ministerin für Inlandsentwicklung die Zuständigkeit, die
erforderlichen Änderungen der Grundlagendokumente des CTE mittels Ministerialverordnung
zu verabschieden.
Des Weiteren wurden mit der besagten Königlichen Verordnung 314/2006 vom
17. März 2006 die Voraussetzungen für die geforderte Energieeffizienz von Gebäuden
gemäß der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 als in spanisches Recht überführt angesehen, wonach darüber hinaus
die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung dieser
Anforderungen festgelegt ist, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft Rechnung
zu tragen.
Gleichermaßen legt die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen die Verpflichtung fest, dass in den Bauvorschriften und Regelwerken oder auf
andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis, sofern angemessen, vorgeschrieben wird,
dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere
Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, ein Mindestmaß an Energie aus
erneuerbaren Quellen genutzt wird.
Später änderte und überarbeitete die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002, wodurch die Änderungen gegenüber der geänderten Richtlinie
erneut in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.
In Erwägung dessen wird durch vorliegende Bestimmung das CTE-Grundlagendokument
über Energieeinsparungen (Documento Básico HE Ahorro de energía, DB-HE)
aktualisiert und die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Mai 2010 in Bezug auf die in den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 festgelegten
Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie die
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
in Bezug auf die in Artikel 13 festgelegte Erfordernis von Mindestmaßen an Energie aus
erneuerbaren Quellen teilweise in spanisches Recht überführt.
Die neue Richtlinie 2010/31/EU legt außer der Verpflichtung zur Festlegung von
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder
Gebäudeteilen im Hinblick auf die Erreichung kostenoptimaler Niveaus die Verpflichtung
fest, dass bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind
und bis Ende 2018 neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden,
Niedrigstenergiegebäude sind. Dafür ist es erforderlich, vorab auf nationaler Ebene das
Konzept „Niedrigstenergiegebäude“ zu definieren und das entsprechende
Energieeffizienzniveau sowie den prozentualen Anteil der erforderlichen Energie zu
bestimmen, der durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken ist.
In dieser Hinsicht stellen die Aktualisierung des Grundlagendokuments über
Energieeinsparung (DB-HE), das mittels vorliegender Bestimmung verabschiedet wird,
und die darin festgelegten Anforderungen die erste Phase der Annäherung an das Ziel
„Niedrigstenergiegebäude“ innerhalb der genannten Fristen dar, welche kurzfristig mit
neuen, strengeren Erfordernissen weiterzuführen ist, welche gesetzlich geregelt werden
müssen, bevor die genannten Fristen verstreichen.
2
Die vorliegende Verordnung unterliegt dem Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998, und
in der königlichen Verordnung 1337/1999 vom 31. Juli 1999, die diese Richtlinien in
spanisches Recht umsetzt, festgelegt ist.
Bei der Ausarbeitung der Bestimmung wurden die im Regierungsgesetz 50/1997 vom
27. November 1997 festgelegten Verfahren eingehalten. Darüber hinaus wurde sie den
Mitgliedern des Ausschusses des Technischen Baugesetzes (Comisión del Código Técnico
de la Edificación) zur Information vorgelegt, welcher dem durch die Königliche
Verordnung 315/2006 vom 17. März 2006 gegründeten Rat für Nachhaltigkeit, Innovation
und Bauqualität (Consejo para la Sostenibilidad, Innovación y Calidad de la Edificación)
angehört.
FOLGENDES WIRD VERFÜGT:
Einziger Artikel. Aktualisierung des durch die Königliche Verordnung 314/2006 vom
17. März 2006 verabschiedeten Grundlagendokuments über Energieeinsparung (DB-HE)
des Technischen Baugesetzes.
Das Grundlagendokument über Energieeinsparung (DB-HE) in Teil II des durch die
Königliche Verordnung 314/2006 vom 17. März 2006 verabschiedeten Technischen
Baugesetzes wird aktualisiert und durch das im Anhang dieser Verordnung aufgeführte
Grundlagendokument ersetzt.
Erste Übergangsbestimmung. Gebäude, auf welche die Festlegungen dieser Bestimmung
keine Anwendung finden.
Die durch vorliegende Bestimmung verabschiedeten Aktualisierungen des Technischen
Baugesetzes gelten nicht für Neubauten oder für Arbeiten an bestehenden Gebäuden, für
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits eine städtische
Baugenehmigung beantragt wurde.
Diese Arbeiten müssen innerhalb der maximalen Gültigkeitsdauer der Genehmigung gemäß
den gesetzlichen Vorschriften und andernfalls innerhalb einer Frist von neun Monaten ab
dem Zeitpunkt der Erteilung der besagten Genehmigung begonnen werden. Andernfalls
müssen die Vorhaben an die neuen Erfordernisse des Technischen Baugesetzes angepasst
werden, welche durch vorliegende Bestimmung verabschiedet werden.
Zweite Übergangsbestimmung. Gebäude,
Bestimmung fakultativ Anwendung finden.
auf
welche
die
Festlegungen
dieser
Die durch vorliegende Bestimmung verabschiedeten Änderungen des Technischen
Baugesetzes gelten fakultativ für Neubauten oder für Arbeiten an bestehenden Gebäuden,
3
für die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung
eine städtische Baugenehmigung beantragt wird.
Diese Arbeiten müssen innerhalb der maximalen Gültigkeitsdauer der Genehmigung gemäß
den gesetzlichen Vorschriften und andernfalls innerhalb einer Frist von neun Monaten ab
dem Zeitpunkt der Erteilung der besagten Genehmigung begonnen werden. Andernfalls
müssen die Vorhaben an die neuen Erfordernisse des Technischen Baugesetzes angepasst
werden, welche durch vorliegende Bestimmung verabschiedet werden.
Dritte Übergangsbestimmung. Gebäude, auf welche die Festlegungen dieser Bestimmung
verbindlich Anwendung finden.
Die durch vorliegende Bestimmung verabschiedeten Änderungen des Technischen
Baugesetzes gelten verbindlich für Neubauten oder für Arbeiten an bestehenden Gebäuden,
für die nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung eine
städtische Baugenehmigung beantragt wird.
Erste Schlussbestimmung. Inkrafttreten.
Die vorliegende Verordnung tritt am Folgetag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des
spanischen Staates in Kraft.
Madrid,
.
2013
Die Ministerin für Inlandsentwicklung,
4
ANHANG
Ministerium für Inlandsentwicklung
Generaldirektion für Architektur, Wohnungsbau und Boden
Grundlagendokument
über
HE)
Energieeinsparung
(DB-
HE 0 Begrenzung des Energieverbrauchs
HE 1 Begrenzung des Energiebedarfs
HE 2 Wirkungsgrad wärmetechnischer Anlagen
HE 3 Energieeffizienz von Beleuchtungsanlagen
HE 4 Mindestanteil an der Brauchwarmwasserbereitung durch
Solarenergie
HE 5 Mindestanteil an der Stromerzeugung durch Photovoltaik
Entscheidungsvorschlag: Februar 2013
Grundlagendokument über Energieeinsparung (Documento Básico HE Ahorro de Energía)
Einleitung
I
Gegenstand
Das vorliegende Grundlagendokument dient der Festlegung von Vorschriften und Verfahren zur Erfüllung des
grundlegenden Erfordernisses der Energieeinsparung. Die einzelnen Abschnitte dieses Grundlagendokuments
entsprechen den Grundanforderungen HE 1 bis HE 5, auf die Abschnitt HE 0 Bezug nimmt. Bei korrekter
Anwendung eines jeden Abschnitts ist davon auszugehen, dass die entsprechende Grundanforderung erfüllt wird.
Bei korrekter Anwendung des gesamten Grundlagendokuments ist davon auszugehen, dass die grundlegende
Erfordernis „Energieeinsparung“ erfüllt wird.
Sowohl der Gegenstand der grundlegenden Erfordernis „Energieeinsparung“ als auch die Grundanforderungen
werden in Teil I Artikel 15 des Technischen Baugesetzes (CTE) mit nachfolgendem Wortlaut festgelegt:
Artikel 15. Grundlegende Anforderungen an die Energieeinsparung (HE)

Ziel der grundlegenden Erfordernis „Energieeinsparung“ ist es, einen verantwortungsbewussten
Umgang mit der Energie zu erreichen, die für die Nutzung der Gebäude notwendig ist, und dafür
den Verbrauch auf nachhaltige Grenzwerte zu senken sowie zu erreichen, dass ein Teil des
Verbrauchs infolge der Merkmale von Entwurf, Bau, Nutzung und Instandhaltung durch
erneuerbare Energiequellen gedeckt wird.

Zur Erreichung dieses Ziels sind Gebäude so zu planen, bauen, nutzen und instandzuhalten, dass
die in den folgenden Absätzen festgelegten Grundanforderungen erfüllt werden.

Das Grundlagendokument über Energieeinsparung (DB-HE) erläutert objektive Parameter und
Verfahren, mit deren Einhaltung die Grundanforderungen und die Mindestqualitätsstandards der
grundlegenden Erfordernis der Energieeinsparung erfüllt werden.
15.1
Grundlegende Anforderung HE 1: Begrenzung des Energiebedarfs
Die Gebäude müssen über eine Hülle verfügen, die aufgrund ihrer Eigenschaften und unter
Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standorts, der Gebäudenutzung und der
Winter- und Sommerzeit den Energiebedarf, der zur Gewährleistung des Wärmekomforts notwendig
ist, angemessen begrenzt, und die aufgrund ihrer Dämm- und Trägheitsmerkmale, Luftdurchlässigkeit
und Sonnenexposition die Gefahr der Feuchtigkeitsbildung durch Oberflächen- und
Porenkondensation verringert, die ihre Eigenschaften verschlechtern können, und Wärmebrücken auf
geeignete Weise behandelt, um Wärmeverlust und Erwärmung zu begrenzen und hygrothermischen
Problemen vorzubeugen.
15.2
Grundlegende Anforderung HE 2: Wirkungsgrad wärmetechnischer Anlagen
Die Gebäude müssen über wärmetechnische Anlagen verfügen, die geeignet sind, den Wärmekomfort
ihrer Bewohner zu gewährleisten. Diese Anforderung wird derzeit durch die geltende Verordnung über
wärmetechnische Anlagen in Gebäuden (Reglamento de Instalaciones Térmicas en los Edificios,
RITE) umgesetzt, deren Anwendung im Entwurf des Gebäudes erläutert ist.
15.3
Grundlegende Anforderung HE 3: Energieeffizienz von Beleuchtungsanlagen
Die Gebäude müssen über Beleuchtungsanlagen verfügen, die geeignet sind, den Bedarf der
Bewohner zu erfüllen, und zugleich für Energieeffizienz sorgen, was durch ein Kontrollsystem, das die
Beleuchtung an die tatsächliche Nutzung des Bereichs anpassen kann, sowie ein Regelsystem, das
die Ausnutzung des Tageslichts optimiert, in Bereichen, in denen bestimmte Bedingungen gegeben
sind, gewährleistet wird.
15.4
Grundlegende Anforderung HE 4: Mindestanteil an der Brauchwarmwasserbereitung
durch Solarenergie
In Gebäuden mit vorhersehbarem Bedarf an Brauchwarmwasser bzw. Klimatisierung eines
Hallenbades, in denen es gemäß CTE festgelegt ist, muss ein Teil der notwendigen Wärmeenergie,
die sich aus diesem Bedarf ableitet, durch den Einbau von Niedertemperatursystemen zum
Auffangen, Speichern und Nutzen von Solarenergie gedeckt werden, die für die globale
Sonnenstrahlung am Standort und den Warmwasserbedarf des Gebäudes bzw. des Hallenbads
2
Grundlagendokument über Energieeinsparung (Documento Básico HE Ahorro de Energía)
geeignet sind. Die Werte, die sich aus dieser Grundanforderung ableiten, sind unbeschadet der
Werte, die durch die zuständigen Behörden festgelegt werden und zur Nachhaltigkeit beitragen, als
Mindestangaben zu verstehen und müssen die Merkmale des Standorts und des
Anwendungsbereichs berücksichtigen.
15.5. Grundlegende
Photovoltaikanlagen
Anforderung HE 5: Mindestanteil an der Stromerzeugung durch
In Gebäuden, in denen es gemäß CTE festlegt ist, sind Kollektorsysteme und Photovoltaiksysteme zur
Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie zur Eigennutzung bzw. Netzeinspeisung einzubauen.
Die Werte, die sich aus dieser Grundanforderung ableiten, sind unbeschadet der strengsten Werte, die durch die
zuständigen Behörden festgelegt werden und zur Nachhaltigkeit beitragen, als Mindestangaben zu verstehen und
müssen die Merkmale des Standorts und des Anwendungsbereichs berücksichtigen.
II
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieses Grundlagendokuments wird für seine einzelnen Abschnitte in den entsprechenden
Absätzen festgelegt.
Der Inhalt dieses Grundlagendokuments bezieht sich einzig und allein auf die grundlegende Erfordernis
„Energieeinsparung“. Die Grundanforderungen der übrigen grundlegenden Erfordernisse müssen ebenfalls
erfüllt werden. Zu diesem Zweck sind die jeweiligen Grundlagendokumente anzuwenden.
III
Allgemeine Anwendungskriterien
Es können auch andere als die im vorliegenden Grundlagendokument angegebenen Lösungen gewählt werden,
wobei in diesem Fall das in Teil I Artikel 5 des Technischen Baugesetzes genannte Verfahren einzuhalten und
die Erfüllung der grundlegenden Erfordernis und der Grundanforderungen im Entwurf nachzuweisen ist.
Der „Bauelemente-Katalog des CTE“ gibt Werte für bestimmte in diesem Grundlagendokument geforderte
technische Eigenschaften an. Die im Katalog festgelegten Werte für bauliche Lösungen, die nicht industriell
gefertigt, sondern im Rahmen der Bauarbeiten geschaffen werden, sind im Hinblick auf die Anwendung in den
Entwürfen gesetzlich garantiert, wohingegen die Werte für industriell hergestellte Bauelemente lediglich
allgemeingültig sind und der Orientierung dienen.
Verweise des vorliegenden Grundlagendokuments auf eine Rechtsvorschrift beziehen sich stets auf die geltende
Version. Verweise auf Normen beziehen sich auf die Version, die zum jeweiligen Zeitpunkt im
Hintergrunddokument zu den Durchführungsbestimmungen (Documento de Apoyo DA DB-HE / 0 Normas de
aplicación) angegeben wird, das zu diesem Zwecke vom Ministerium für Inlandsentwicklung veröffentlicht
wird.
IV
Anwendungskriterien für bestehende Gebäude
Kriterium 1: Nicht-Verschlechterung
Mit Ausnahme der Fälle, in denen in diesem Grundlagendokument ein anderes Kriterium festgelegt
wird, können bereits bestehende Bedingungen zur Energieeinsparung, die geringere Anforderungen
stellen als die in diesem Grundlagendokument festgelegten Bedingungen, nicht reduziert, und solche,
die höhere Anforderungen stellen, nur bis auf das in diesem Grundlagendokument festgelegte Niveau
reduziert werden.
Kriterium 2: Flexibilität
In Fällen, in denen das allgemein in diesem Grundlagendokument festgelegte Leistungsniveau nicht
erreicht werden kann, können Lösungen angewendet werden, mit denen ein höchstmöglicher Grad an
Übereinstimmung erzielt werden kann, wenn einer der folgenden Gründe gegeben ist:
3
Grundlagendokument über Energieeinsparung (Documento Básico HE Ahorro de Energía)
a)
in Gebäuden von anerkanntem historischen oder architektonischen Wert, wenn andere
Lösungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung
bedeuten würden, oder
b)
die Anwendung anderer Lösungen führt nicht zur effektiven Verbesserung der Leistung im
Zusammenhang mit der grundlegenden Erfordernis „Energieeinsparung“, oder
c)
andere Lösungen sind technisch oder wirtschaftlich nicht machbar, oder
d)
der Eingriff macht wesentliche Veränderungen an anderen Bauteilen der Hülle erforderlich,
für die ursprünglich keine Arbeiten vorgesehen waren.
Der Grund für die Anwendung des Flexibilitätskriteriums ist im Entwurf zu erläutern. In der
Schlussdokumentation der Arbeiten müssen das erreichte Leistungsniveau sowie ggf. die Nutzungsund Wartungsbedingungen genannt werden.
Kriterium 3: Reparatur von Schäden
Bauteile des bestehenden Gebäudeteils, auf die keine der in diesem Grundlagendokument genannten
Bedingungen zutreffen, können in ihrem aktuellen Zustand verbleiben, sofern sie vor den Arbeiten
keine Schäden aufweisen, die ihre ursprünglichen Leistungen in erheblicher Weise mindern. Weist
das Gebäude Schäden im Zusammenhang mit der grundlegenden Erfordernis „Energieeinsparung“
auf, müssen die Arbeiten spezifische Maßnahmen zu deren Behebung umfassen.
V Besondere Bedingungen für die Erfüllung des Grundlagendokuments
(DB-HE)
Die Anwendung der Verfahren des vorliegenden Grundlagendokuments erfolgt im Einklang mit den darin
festgelegten besonderen Bedingungen und den allgemeinen Bedingungen für die Erfüllung des Technischen
Baugesetzes, der Planungsauflagen, der Bedingungen für die Ausführung der Bauarbeiten und der
Gebäudebedingungen
in Teil I Artikel 5, 6, 7 bzw. 8 des Technischen Baugesetzes.
VI
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Grundlagendokuments sind die kursiv gedruckten Begriffe in der
Bedeutung und unter den Bedingungen zu verwenden, die entweder in den Anhängen A der einzelnen
Abschnitte dieses Grundlagendokuments oder in Teil I Anhang III des Technischen Baugesetzes definiert
werden, sofern es sich um allgemeine Begriffe handelt, die im gesamten Baugesetz verwendet werden.
4
Grundlagendokument über Energieeinsparung (Documento Básico HE Ahorro de Energía)
Inhalt
ABSCHNITT HE 0
BEGRENZUNG DES ENERGIEVERBRAUCHS
1
Anwendungsbereich
2
Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderung
2.1 Charakterisierung der Anforderung
2.2 Quantifizierung der Anforderung
3
Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung
3.1 Prüfverfahren
3.2 Nachweis der Einhaltung der Anforderung
4
Daten zur Berechnung des Energieverbrauchs
4.1 Energiebedarf und Betriebsbedingungen
4.2 Faktor zur Umrechnung von Endenergie in Primärenergie
4.3 Bezugssysteme
5
Verfahren zur Berechnung des Energieverbrauchs
5.1 Merkmale der Verfahren zur Berechnung des Energieverbrauchs
Anlage A Terminologie
ABSCHNITT HE 1
BEGRENZUNG DES ENERGIEBEDARFS
1
Anwendungsbereich
2
Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderung
2.1 Charakterisierung der Anforderung
2.2 Quantifizierung der Anforderung
3
Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung
3.1 Prüfverfahren
3.2 Nachweis der Einhaltung der Anforderung
4
Daten zur Berechnung des Energiebedarfs
4.1 Externe Beanspruchungen
4.2 Interne Beanspruchungen und Betriebsbedingungen
5
Verfahren zur Berechnung des Energiebedarfs
5.1 Merkmale der Verfahren zur Berechnung des Energiebedarfs
5.2 Gebäudemodell
5.3 Referenzgebäude
6
Bauprodukte
6.1 Geforderte Eigenschaften der Produkte
6.2 Geforderte Eigenschaften von Außenwänden und Innenwänden der Wärmehülle
6.3 Abnahmeprüfung der Produkte
7
Bau
7.1 Ausführung
7.2 Kontrolle der Bauausführung
7.3 Kontrolle des fertigen Bauwerks
Anlage A Terminologie
Anlage B Klimazonen
5
Anlage C Nutzungsprofile
Anlage D Definition des Referenzgebäudes
Anlage E Orientierungswerte für charakteristische Parameter der Wärmehülle
ABSCHNITT HE 2 WIRKUNGSGRAD WÄRMETECHNISCHER ANLAGEN
Die Grundanforderung HE 2 wird in der geltenden Verordnung über wärmetechnische Anlagen in
Gebäuden (RITE) umgesetzt.
ABSCHNITT HE 3
ENERGIEEFFIZIENZ VON BELEUCHTUNGSANLAGEN
1
Anwendungsbereich
2
Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderungen
2.1 Energieeffizienzwert der Anlage
2.2 Installierte Leistung im Gebäude
2.3 Kontroll- und Regelsysteme
3
Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung
3.2 Prüfverfahren
3.3 Nachweis der Einhaltung der Anforderung
4
Berechnung
4.1 Vorabdaten
4.2 Berechnungsmethode
5
Wartung und Erhaltung
Anlage A Terminologie
ABSCHNITT HE 4
SOLARTECHNIK
MINDESTANTEIL DER BRAUCHWARMWASSERBEREITUNG DURCH
1
Anwendungsbereich
2
Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderungen
2.1 Charakterisierung der Anforderung
2.2 Quantifizierung der Anforderung
3
Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung
3.1 Prüfverfahren
3.2 Nachweis der Einhaltung der Anforderung
4
Berechnung
4.1 Berechnung des Bedarfs
4.2 Klimazonen
5
Wartung
5.1 Überwachungsplan
5.2 Wartungsplan
Anlage A Terminologie
Anlage B Durchschnittstemperatur des Kaltwassers
6
HE 5
1
MINDESTANTEIL AN DER STROMERZEUGUNG DURCH PHOTOVOLTAIK
Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
2
Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderung
2.1 Charakterisierung der Anforderung
2.2 Quantifizierung der Anforderung
3
Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung
3.1 Prüfverfahren
3.2 Nachweis der Einhaltung der Anforderung
4
Berechnung
4.1 Klimazonen
5
Allgemeine Anforderungen an die Anlage
5.1 Definition
5.2 Allgemeine Berechnungskriterien
6
Wartung
6.1 Überwachungsplan
6.2 Plan der vorbeugenden Wartung
Anlage A Terminologie
7
Abschnitt HE 0
Begrenzung des Energieverbrauchs
1
1
2
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt findet Anwendung auf:
a) Neubauten und Erweiterungen bestehender Gebäude;
b) Bauten oder Teile davon, die aufgrund ihrer Nutzungsmerkmale offenstehen und klimatisiert sind.
Nicht in den Anwendungsbereich fallen:
a) geschützte historische Gebäude, sofern dies von der zuständigen Stelle auf der Grundlage eines
kulturhistorische Gutachtens festgelegt wird;
b) provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren;
c) Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche, der Lagerung dienende Nutzgebäude mit
Ausnahme von bewohnbaren Bereichen für andere Zwecke (Büros, Speiseräume usw.);
d) frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.
2
Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderung
2.1
Charakterisierung der Anforderung
1
2
Der Energieverbrauch der Gebäude wird in Abhängigkeit von der Klimazone des Standorts und der
geplanten Nutzung begrenzt.
Der Energieverbrauch zur Klimatisierung des Gebäudes oder von Gebäudeteilen, die aufgrund ihrer
Nutzungsmerkmale offenstehen, darf nur durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.
2.2
Quantifizierung der Anforderung
2.2.1
Neubauten oder Erweiterungen bestehender Gebäude zu privaten Wohnzwecken
1
Der Energieverbrauch des Gebäudes oder ggf. der Erweiterung an nicht erneuerbarer Primärenergie
darf den durch nachfolgenden Ausdruck ermittelten Grenzwert Cep,lim nicht überschreiten:
Cep,lim = Cep,base + Fep,sup / S
Dabei gilt:
Cep,lim ist der Grenzwert des Energieverbrauchs an nicht erneuerbarer Primärenergie für Heizung,
Kühlung und Brauchwarmwasserbereitung, ausgedrückt in kW·h/m 2·Jahr, bei Betrachtung der
Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche;
Cep,base ist der Basiswert des Energieverbrauchs an nicht erneuerbarer Primärenergie, abhängig von
der winterlichen Klimazone des Gebäudestandorts, der in Tabelle 2.1 angegeben wird;
Fep,sup ist der flächenbedingte Korrekturfaktor des Energieverbrauchs an nicht erneuerbarer
Primärenergie, der in Tabelle 2.1 angegeben wird;
S ist die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche des Gebäudes bzw. seiner Erweiterung in m 2.
Tabelle 2.1 Basiswert und flächenbedingter Korrekturfaktor des Energieverbrauchs
Winterliche Klimazone
α
A
8
B
C
D
E
Cep,base [kW·h/m2·Jahr]
Fep,sup
35
35
35
45
55
65
1 00 1 00 1 00 1 50 3 00 4 00
0
0
0
0
0
0
2.2.2 Neubauten oder Erweiterungen bestehender Gebäude zu anderen Nutzungszwecken
1 Die Energieeffizienzklasse für den Indikator für den Energieverbrauch an Primärenergie des
Gebäudes oder ggf. seiner Erweiterung muss mindestens Klasse B entsprechen.
3
Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung
3.1
Prüfverfahren
1
3.2
1
Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abschnitts des Grundlagendokuments müssen die in
Absatz 2 quantifizierten Anforderungen mit den in Absatz 4 genannten Daten geprüft werden, wobei
ein Berechnungsverfahren zu verwenden ist, das den in Absatz 5 erläuterten Spezifikationen
entspricht.
Nachweis der Einhaltung der Anforderung
Zum Nachweis, dass ein Gebäude die Grundanforderung der Begrenzung des Energieverbrauchs
erfüllt, die in diesem Abschnitt des Grundlagendokuments festgelegt wird, müssen die
Projektunterlagen folgende Angaben enthalten:
a) Definition der Klimazone des Gebäudestandorts gemäß der in Abschnitt HE 1 dieses
Grundlagendokuments festgelegten Zoneneinteilung;
b)
angewendetes Verfahren zur Berechnung des Energiebedarfs und des Energieverbrauchs;
c) Energiebedarf der verschiedenen technischen Dienste des Gebäudes (Heizung, Kühlung,
Brauchwarmwasser und ggf. Beleuchtung);
d) Beschreibung und Ausführung der verwendeten Systeme zur Erfüllung der Anforderungen der
verschiedenen technischen Dienste des Gebäudes;
e) berücksichtigte Wirkungsgrade für die verschiedenen Anlagen der technischen Dienste des
Gebäudes;
f) angewendete Faktoren zur Umrechnung von Endenergie in Primärenergie;
g) im Falle privater Wohnnutzung: Energieverbrauch in Bezug auf Energie aus nicht erneuerbaren
Quellen;
h) im Falle von nicht zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäuden: Energieeffizienzklasse für den
Indikator für die Primärenergie.
4
Daten zur Berechnung des Energieverbrauchs
4.1
Energiebedarf und Betriebsbedingungen
1
2
3
Der Energieverbrauch der Heizung und Kühlung wird unter Berücksichtigung der
Betriebsbedingungen, der früheren Verbrauchsdaten und der Verfahren zur Berechnung des
Energiebedarfs gemäß Abschnitt HE 1 dieses Grundlagendokuments ermittelt.
Der Energieverbrauch der Brauchwarmwasserbereitung wird unter Berücksichtigung des
Energiebedarfs ermittelt, der sich aus der Anwendung von Abschnitt H 4 dieses
Grundlagendokuments ergibt.
Der Energieverbrauch der Beleuchtung wird unter Berücksichtigung der Energieeffizienz der Anlage
ermittelt, die sich aus der Anwendung von Abschnitt H 3 dieses Grundlagendokuments ergibt.
9
4.2
1
Faktor zur Umrechnung von Endenergie in Primärenergie
Als Faktoren zur Umrechnung von Endenergie in Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen für
die einzelnen Energieträger, die zum Nachweis der in diesem Grundlagendokument festgelegten
Anforderungen verwendet werden, müssen diejenigen herangezogen werden, die offiziell in einem
Hintergrunddokument veröffentlicht wurden.
4.3
1
Bezugssysteme
Werden im Entwurf keine Anlagen für die Klimatisierung festgelegt, sind die Effizienzwerte der
Bezugssysteme heranzuziehen, die in Tabelle 2.2 angegeben sind.
Tabelle 2.2 Effizienzwerte der Bezugssysteme
Technologie
5
1
2
Leistung
Wärmeerzeugung
0,75
Kälteerzeugung
1,7
Verfahren zur Berechnung des Energieverbrauchs
Ziel der Berechnungsverfahren ist die Bestimmung des Energieverbrauchs in Bezug auf
Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen.
Anhand des Berechnungsverfahrens muss es möglich sein, den Energieverbrauch an Endenergie in
Abhängigkeit vom verwendeten Energieträger (Art des Brennstoffs bzw. Stroms) zu analysieren, mit
dem der Bedarf der einzelnen technischen Dienste (Heizung, Kühlung, Brauchwarmwasserbereitung
und ggf. Beleuchtung) gedeckt wird.
5.1
Merkmale der Verfahren zur Berechnung des Energieverbrauchs
5.1.1
Allgemeine Merkmale
1
Jedes Berechnungsverfahren muss entweder ausführlich oder in vereinfachter Form folgende
Aspekte berücksichtigen:
a) den Energiebedarf der Heizung und Kühlung gemäß dem in Abschnitt HE 1 dieses
Grundlagendokuments festgelegten Verfahren;
b) den Energiebedarf der Brauchwarmwasserbereitung;
c) im Falle einer Nutzung zu anderen als privaten Wohnzwecken: den Energiebedarf für die
Beleuchtung;
d) die Bemaßung und die Leistung der Anlagen und Systeme für Heizung, Kühlung,
Brauchwarmwasserbereitung und Beleuchtung;
e) die Nutzung verschiedener Energiequellen unabhängig davon, ob sie vor Ort oder andernorts
erzeugt werden;
f) die Faktoren zur Umrechnung von Endenergie in Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen;
g) den Anteil vor Ort oder in der Nähe der Parzelle erneuerbarer Energien.
10
Anlage A
Terminologie
Bewohnbarer Bereich: Bereich mit einem oder mehreren angrenzenden bewohnbaren Räumen
derselben Nutzungskategorie und mit gleichwertigen Wärmebedingungen, die zum Zwecke der
Berechnung des Energiebedarfs zusammengefasst werden.
Abhängig von der Dichte interner Energiequellen werden die bewohnbaren Bereiche in bewohnbare
Bereiche mit sehr hoher, hoher, mittlerer oder niedriger interner Last unterteilt.
Je nach Verfügbarkeit der Heiz- und/oder Kühlsysteme werden die bewohnbaren Bereiche in klimatisiert
oder nicht klimatisiert unterteilt.
Endenergie: Energie, wie sie an den Verbrauchsstellen genutzt wird. Ist die von den Verbrauchern
eingekaufte Energie in Form von Elektrizität, Kraftstoffen und anderen direkt genutzten Brennstoffen.
Energiebedarf: erforderliche Nutzenergie, mit der die technischen Systeme gespeist werden müssen,
um im Gebäudeinneren gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen zu erhalten. Kann in Energiebedarf für
Heizung, Kühlung, Brauchwarmwasserbereitung und Beleuchtung unterteilt werden und wird in
kW·h/m2.Jahr ausgedrückt, bezogen auf die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche des Gebäudes.
Energieeffizienzklasse: Buchstabe, mit dem die energetische Einstufung für einen bestimmten Indikator
angegeben wird (zum Beispiel Energieverbrauch). Die Skala der Energieeffizienzklasse beruht auf dem
Wert des Indikators für das Referenzgebäude, dem Wert des Indikators für das aktuelle Gebäude und die
Streuung des Indikators für die Referenzbevölkerung. Bei Neubauten umfasst die Skala (in absteigender
Reihenfolge) die Effizienzeinstufungen bzw. -klassen A, B, C, D und E sowie die Erweiterungen F und G
für bestehende Gebäude.
Energieverbrauch: die Energie, die notwendig ist, um den Energiebedarf der Heizung, Kühlung,
Brauchwarmwasserbereitung und in nicht zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäuden der
Beleuchtung des Gebäudes unter Berücksichtigung der Effizienz der verwendeten Systeme zu decken.
Im Rahmen dieses Dokuments im Hinblick auf Primärenergie, ausgedrückt in kW·h/m 2.Jahr und bezogen
auf die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche des Gebäudes.
Klimazone: Zone, für die einige gemeinsame externe Beanspruchungen festgelegt werden, um den
Energiebedarf zu berechnen. Wird angegeben durch einen Buchstaben für die Winter-Klimastrenge und
eine Ziffer für die Sommer-Klimastrenge
Nicht bewohnbare Räume: Innenraum, der nicht der ständigen Nutzung durch Personen dient bzw.
dessen Belegungsdichte aufgrund nur gelegentlicher oder außerordentlicher Nutzung und dessen nur
geringe Aufenthaltsdauer lediglich einige gesundheitsfördernde Bedingungen erfordern. In dieser
Kategorie gelten ausdrücklich als nicht bewohnbar: Garagen, Abstellräume, Technikräume und nicht
klimatisierte Dachkammern sowie deren Gemeinschaftsflächen.
Primärenergie: dem Gebäude zugeführte Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die
keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde. Ist die in Brennstoffen und anderen Energiequellen
enthaltene Energie und beinhaltet die Energie, die notwendig ist, um die verbrauchte Endenergie zu
erzeugen, einschließlich der Verluste infolge des Transports zum Gebäude, der Speicherung usw.
Primärenergie = Endenergie + Umwandlungsverluste + Transportverluste
Verluste
PRIMÄRENERGIE
Prozesse:
- Umwandlung
- Transport
- Verteilung
Verluste
ENDENERGIE
Technische
Systeme
Bedarf für:
- Heizung
- Kühlung
Brauchwarmwass
erbereitung
- Beleuchtung
NUTZENERGIE
Wohnraum: Innenraum zur Nutzung durch Personen, dessen Belegungsdichte und Aufenthaltsdauer
geeignete akustische, thermische und gesundheitsfördernde Bedingungen erfordern. Als Wohnräume
gelten:
a) Zimmer und Räumlichkeiten (Schlafzimmer, Esszimmer, Bibliotheken, Wohnzimmer usw.) in
Wohngebäuden;
11
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Aulen, Bibliotheken, Schalter in Gebäuden der Nutzungskategorie Bildung;
Operationssäle, Räume, Wartezimmer in Gebäuden der Nutzungskategorie Gesundheit;
Büros, Schalter, Versammlungsräume in Gebäuden der Nutzungskategorie Verwaltung;
Küchen, Badezimmer, Toiletten, Gänge und Flure in Gebäuden jedweder Nutzung;
gemeinsam genutzte Verkehrsflächen im Gebäudeinneren;
andere Räume mit vergleichbarer Nutzungskategorie.
12
Abschnitt HE 1
Begrenzung des Energiebedarfs
1
1
2
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt findet Anwendung auf:
a) Neubauten;
b) Arbeiten an bestehenden Gebäuden;
c) Änderungen der Nutzungskategorie des Gebäudes, wodurch sein Nutzungsprofil verändert wird.
Nicht in den Anwendungsbereich fallen:
a) geschützte historische Gebäude, sofern dies von der zuständigen Stelle auf der Grundlage eines
kulturhistorischen Gutachtens festgelegt wird;
b) provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren;
c) Industrie-, Verteidigungs- oder Landwirtschaftsgebäude bzw. -gebäudeteile zum Zwecke von
Werkstätten oder Industrie-, Verteidigungs- und Landwirtschaftsaktivitäten mit Ausnahme von
bewohnbaren Bereichen;
d) frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2;
e) Gebäude oder Gebäudeteile, die aufgrund ihrer Nutzungsmerkmale offenstehen.
2
Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderung
2.1
Charakterisierung der Anforderung
1
2
3
Der Energiebedarf der Gebäude wird in Abhängigkeit von der Klimazone des Standorts und der
geplanten Nutzung begrenzt.
In zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäuden müssen die Elemente der Wärmehülle
Eigenschaften aufweisen, mit denen Ungleichgewichte zwischen der thermischen Qualität der
verschiedenen bewohnbaren Bereiche vermieden werden. Ebenfalls zu begrenzen ist der
Wärmeübergang zwischen Einheiten unterschiedlicher Nutzungskategorie sowie zwischen
Nutzungseinheiten und Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes.
Zu vermeiden sind Gefahren durch Prozesse, die deutliche Verluste im Hinblick auf die
Wärmeleistung oder die Lebensdauer der Elemente der Wärmehülle wie Kondensation hervorrufen.
2.2
Quantifizierung der Anforderung
2.2.1
Neubauten oder Erweiterungen bestehender Gebäude
2.2.1.1
Begrenzung des Energiebedarfs des Gebäudes
2.2.1.1.1 Gebäude zu privaten Wohnzwecken
1 Der Energiebedarf der Heizung des Gebäudes oder ggf. seiner Erweiterung darf den Grenzwert
Dcal,lim nicht überschreiten, der durch folgenden Ausdruck ermittelt wird:
Dcal,lim = Dcal,base + Fcal,sup / S
Dabei gilt:
Dcal,lim ist der Grenzwert des Energiebedarfs der Heizung, ausgedrückt in kW·h/m2·Jahr, bezogen auf
die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche;
13
Dcal,base ist der Basiswert des Energiebedarfs der Heizung für die winterliche Klimazone des
Gebäudes, der in Tabelle 2.1 angegeben wird;
Fcal,sup ist der flächenbedingte Korrekturfaktor des Energiebedarfs der Heizung, der in Tabelle 2.1
angegeben wird;
S ist die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche des Gebäudes in m2.
Tabelle 2.1 Basiswert und flächenbedingter Korrekturfaktor des Energiebedarfs der Heizung
Winterliche Klimazone
2
A
B
C
D
E
Dcal,base [kW·h/m2·Jahr]
15
15
15
20
27
40
Fcal,sup
0
0
0
1 00 2 00 3 00
0
0
0
Der Energiebedarf der Kühlung des Gebäudes oder ggf. seiner Erweiterung darf den Grenzwert D ref,
2
lim = 15 kW·h/m ·Jahr nicht überschreiten.
2.2.1.1.2
1
α
Anderweitig genutzte Gebäude
Die prozentuale Einsparung des Gesamtenergiebedarfs von Heizung und Kühlung des Gebäudes
oder ggf. seiner Erweiterung in Bezug auf das Referenzgebäude muss mindestens den Werten in
Tabelle 2.2 entsprechen.
Tabelle 2.2 Prozentuale Mindesteinsparung des Gesamtenergiebedarfs
von anderweitig genutzten Gebäuden in Bezug auf das Referenzgebäude in %
Sommerliche
Klimazone
Last der internen Quellen
niedrig
mittel
hoch
sehr hoch
1, 2
25 %
25 %
25 %
10 %
3, 4
25 %
20 %
15 %
0%
* Darf den Grenzbedarf des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
2
Gebäude, die aufgrund ihrer durchgehenden Nutzung und niedrigen Last der internen Quellen zur
Nutzungskategorie privates Wohnen gezählt werden können, können die Begrenzung des
Energiebedarfs anhand der für die Nutzungskategorie privates Wohnen geltenden Kriterien
nachweisen.
2.2.1.2
1
Begrenzung von Ungleichgewichten in Gebäuden zu privaten Wohnzwecken
Der Wärmedurchgangskoeffizient und die Luftdurchlässigkeit der Öffnungen sowie der
Wärmedurchgangskoeffizient der undurchlässigen Bereiche von Mauern, Bedachungen und Böden,
die Teil der Wärmehülle des Gebäudes sind, dürfen die in Tabelle 2.3 angegebenen Werte nicht
überschreiten. Ausgenommen von dieser Prüfung sind Wärmebrücken.
14
Tabelle 2.3 Maximaler Wärmedurchgangskoeffizient und Luftdurchlässigkeit der Elemente der Wärmehülle
Parameter
ZONE 
ZONE A
ZONE B
ZONE C
ZONE D
ZONE E
Wärmedurchgangskoeffizient von Mauern und
Elementen mit Erdbodenkontakt(1) [W/mK]
1,35
1,25
1,00
0,75
0,60
0,55
Wärmedurchgangskoeffizient von Bedachungen
und Böden mit Luftkontakt [W/mK]
1,20
0,80
0,65
0,50
0,40
0,35
Wärmedurchgangskoeffizient von Öffnungen(2)
[W/mK]
5,70
5,70
4,20
3,10
2,70
2,50
Luftdurchlässigkeit von Öffnungen(3) [m3/h·m2]
< 50
< 50
< 50
< 27
< 27
< 27
(1)
2
3
Bei Elementen mit Erdbodenkontakt wird der angegebene Wert lediglich für den ersten Meter der unterirdischen Mauer bzw.
für den ersten Meter der auf dem Erdboden abgestützten Bodenbegrenzung bis zu einer Tiefe von 0,50 m gefordert.
(2)
Es wird das Verhalten der Glas-Rahmen-Einheit betrachtet. Umfasst Oberlichter und Bodenfenster.
(3)
Die angegebene Durchlässigkeit der Fenster und Türen entspricht einer Messung bei einem Überdruck von 100 Pa.
Die geplanten Baulösungen zur Senkung des Energiebedarfs wie Wintergartenanbauten, klimaaktive
Fassaden, Trombe-Wände usw., deren Wärmeleistung bzw. -verhalten nicht hinreichend durch den
Wärmedurchgangskoeffizienten beschrieben werden können, dürfen die in Tabelle 2.3 angegebenen
Grenzwerte überschreiten.
Der Wärmedurchgangskoeffizient von Haustrennwänden und Innenwänden, welche die
Nutzungseinheiten zu Wohnzwecken von Einheiten zu anderen Nutzungszwecken bzw.
Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes abtrennen, darf die in Tabelle 2.4 angegebenen Werte nicht
überschreiten. Werden durch die Innenwände Nutzungseinheiten zu Wohnzwecken untereinander
abgetrennt, dürfen sie die Werte in Tabelle 2.5 nicht überschreiten.
Tabelle 2.4 Grenzwert des Wärmedurchgangskoeffizienten von Innenwänden, wenn sie Einheiten
unterschiedlicher Nutzung und Gemeinschaftsbereiche abtrennen, sowie von Haustrennwänden, U in
W/mK
Winterliche Klimazone
Elementart
Horizontale und vertikale
Abtrennungen
α
A
B
C
D
E
1,35
1,25
1,10
0,95
0,85
0,70
Tabelle 2.5 Grenzwert des Wärmedurchgangskoeffizienten von Innenwänden, wenn sie Einheiten identischer
Nutzung abtrennen, U in W/mK
Winterliche Klimazone
Elementart
α
A
B
C
D
E
Horizontale Abtrennungen
1,90
1,80
1,55
1,35
1,20
1,00
Vertikale Abtrennungen
1,40
1,40
1,20
1,20
1,20
1,00
2.2.2
Arbeiten an bestehenden Gebäuden
2.2.2.1
Begrenzung des Energiebedarfs des Gebäudes
1
2
3
Verändern sich durch die Arbeiten die inneren oder äußeren Bedingungen eines Elements der
Wärmehülle derart, dass sich dadurch der Energiebedarf des Gebäudes erhöht, sind die Merkmale
dieses Elements an das Grundlagendokument anzupassen.
Bei Renovierungen, bei denen mehr als 25 % der Gesamtfläche der endgültigen Wärmehülle des
Gebäudes erneuert werden, und bei Arbeiten, die mit einer Änderung der Nutzungskategorie des
Gebäudes einhergehen, ist der Gesamtenergiebedarf des Gebäudes so zu begrenzen, dass er den
des Referenzgebäudes unterschreitet.
Bei anderen als in vorstehendem Fall genannten Renovierungen müssen die Elemente der
Wärmehülle, die ausgetauscht, eingebaut oder grundlegend geändert werden, die in Tabelle 2.3
festgelegten Grenzwerte einhalten. Werden gleichzeitig Arbeiten an verschiedenen Elementen der
Wärmehülle durchgeführt, dürfen die in dieser Tabelle genannten Werte für den
15
Wärmedurchgangskoeffizient überschritten werden, wenn der resultierende Energiebedarf den
Bedarf, der bei Anwendung der Tabellenwerte auf die betreffenden Elemente erreicht würde, nicht
übersteigt.
2.2.2.2
1
In Gebäuden zu privaten Wohnzwecken darf der Wärmedurchgangskoeffizient der neuen bzw.
ausgetauschten Innenwände die Werte in Tabelle 2.4 nicht überschreiten, wenn sie
Nutzungseinheiten zu privaten Wohnzwecken von anderweitig genutzten Einheiten bzw.
Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes abtrennen; für den Fall der Abtrennung von
Nutzungseinheiten zu privaten Wohnzwecken untereinander gelten die Werte der Tabelle 2.5.
2.2.3
1
Begrenzung von Ungleichgewichten in Gebäuden zu privaten Wohnzwecken
Begrenzung von Kondensation
Im Falle von Porenkondensation in der Wärmehülle des Gebäudes darf diese Kondensation keine
deutlichen Wärmeleistungsverluste oder die Gefahr einer Verschlechterung bzw. Verringerung der
Lebensdauer hervorrufen. Darüber hinaus darf die über ein Jahr hinweg kumulierte maximale
Kondensation die Menge der im selben Zeitraum möglichen Verdunstung nicht überschreiten.
3
Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung
3.1
Prüfverfahren
1
3.2
1
Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abschnitts des Grundlagendokuments über
Energieeinsparung müssen folgende Prüfungen vorgenommen werden:
a) Prüfung der in Absatz 2 quantifizierten Anforderungen mit den in Absatz 4 genannten Daten und
Beanspruchungen, wobei ein Berechnungsverfahren zu verwenden ist, das den in Absatz 5
erläuterten Spezifikationen entspricht;
b) Einhaltung der Bedingungen für die in Absatz 6 erläuterten Bauprodukte und technischen
Systeme;
c) Einhaltung der in Absatz 7 erläuterten Baubedingungen und technischen Systeme.
Nachweis der Einhaltung der Anforderung
Zum Nachweis, dass die in diesem Abschnitt des Grundlagendokuments über Energieeinsparung
festgelegte Grundanforderung der Begrenzung des Energiebedarfs eingehalten wird, müssen die
Projektunterlagen folgende Angaben enthalten:
a) Definition der Klimazone des Gebäudestandorts;
b) Beschreibung von Abmessungen, Konstruktion und Nutzung des Gebäudes: Ausrichtung,
Definition der Wärmehülle, Verteilung und Nutzung der Räumlichkeiten einschließlich der
hygrothermischen Eigenschaften der Elemente;
c) Nutzungsprofil und ggf. Grad der Klimatisierung der bewohnbaren Bereiche;
d) offiziell anerkanntes Berechnungsverfahren für den Energiebedarf, das zur Prüfung der
Anforderung herangezogen wird;
e) Werte für Energiebedarf und ggf. prozentuale Einsparung des Energiebedarfs in Bezug auf das
Referenzgebäude, das für die Prüfung der Anforderung erforderlich ist;
f) technische Mindesteigenschaften, welche die Produkte aufweisen müssen, die in den Arbeiten
eingesetzt werden und für das Energieverhalten des Gebäudes relevant sind;
g) Prüfung der Begrenzung der Porenkondensation.
16
4
Daten zur Berechnung des Energiebedarfs
4.1
Externe Beanspruchungen
1
2
3
Als externe Beanspruchungen gelten Einwirkungen des Klimas auf das Gebäude, die sich auf sein
Wärmeverhalten und folglich auf seinen Energiebedarf auswirken.
Zum Zwecke der Berechnung wird eine Reihe von Klimazonen festgelegt, für die ein Referenzklima
bestimmt wird, das die externen Beanspruchungen in Bezug auf Temperatur und Sonnenstrahlung
definiert.
Die Klimazone der einzelnen Standorte sowie ihr Referenzklima werden auf der Grundlage der in
Anlage B oder in den von den Autonomen Gemeinschaften veröffentlichten anerkannten Dokumenten
angegebenen Tabellenwerte bestimmt.
4.2
1
2
3
4
Interne Beanspruchungen und Betriebsbedingungen
Als interne Beanspruchungen gelten die Wärmebelastungen, die im Gebäudeinneren infolge der
Energiezufuhr durch die Bewohner, Anlagen und Beleuchtung erzeugt werden.
Betriebsbedingungen definieren sich durch nachfolgende Parameter, die in den Nutzungsprofilen
gemäß Anlage C aufgeführt werden:
a)
Soll-Temperaturen der Heizung;
b)
Soll-Temperaturen der Kühlung;
c)
interne Last durch die Belegung;
d)
interne Last durch die Beleuchtung;
e)
interne Last durch die Anlagen.
Die bewohnbaren Bereiche des Gebäudes müssen zum Zwecke der Bedarfsberechnung die
Betriebsbedingungen einhalten, die im Nutzungsprofil angegeben sind; mit Ausnahme der Erfüllung
der Bedingungen a und b in Bezug auf Soll-Temperaturen im Falle von nicht klimatisierten
bewohnbaren Bereichen.
Für die bewohnbaren und nicht bewohnbaren Bereiche ist der Bemessungsgrad der Lüftung
anzugeben, der mit dem aus der Erfüllung der übrigen Anforderungen und Planbedingungen
abgeleiteten Wert übereinstimmen muss.
5
1
2
Verfahren zur Berechnung des Energiebedarfs
Ziel der Berechnungsverfahren ist die Bestimmung des Energiebedarfs von Heizung und Kühlung,
der notwendig ist, um für das Gebäude über einen Zeitraum von einem Jahr die in Absatz 4.2
definierten Betriebsbedingungen aufrechtzuerhalten, wenn es den internen Beanspruchungen und
externen Beanspruchungen gemäß den Absätzen 4.1 und 4.2 ausgesetzt ist. Die
Berechnungsverfahren können Simulationen durch ein Wärmemodell des Gebäudes oder
gleichwertige vereinfachte Methoden heranziehen.
Anhand des Berechnungsverfahrens muss der Energiebedarf für Heizung und Kühlung getrennt
voneinander ermittelt werden können.
5.1
Merkmale der Verfahren zur Berechnung des Energiebedarfs
5.1.1
1
Allgemeine Merkmale
Jedes Berechnungsverfahren muss entweder ausführlich oder in vereinfachter Form folgende
Aspekte berücksichtigen:
a) Gestaltung, Standort und Ausrichtung des Gebäudes;
b) stundenweiser Verlauf im Übergangszustand der thermischen Prozesse;
c) thermische Kopplung zwischen benachbarten Gebäudebereichen mit unterschiedlichen
Temperaturen;
17
d) interne Beanspruchungen, externe Beanspruchungen und Betriebsbedingungen gemäß den
Absätzen 4.1 und 4.2 unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass sich die Bereiche in freier
Schwingung befinden;
e) Energiegewinne und -verluste mittels Leitung durch die Wärmehülle des Gebäudes, bestehend
aus den undurchlässigen Außenwänden, den Öffnungen und den Wärmebrücken, unter
Berücksichtigung der Wärmekapazität der Materialien;
f) Gewinne und Verluste infolge der Sonnenstrahlung durch transparente oder semitransparente
Elemente und infolge der Erwärmung undurchlässiger Elemente der Wärmehülle, unter
Berücksichtigung der Eigenschaften der Elemente, ihrer Ausrichtung und Neigung, der
Verschattung durch die Gebäude selbst oder anderer Hindernisse, welche die Einstrahlung
behindern können;
g) Energiegewinne und -verluste infolge des Luftaustauschs mit dem Außenbereich durch Lüftung
und Zuleitungen, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Luftqualität der verschiedenen
Räumlichkeiten und der angewendeten Kontrollmechanismen.
5.2
1
2
Gebäudemodell
Das Gebäudemodell muss aus einer Reihe von Räumen bestehen, die miteinander und mit der
Außenumgebung durch die Außenwände, Öffnungen und Wärmebrücken verbunden sind. Die
Raumeinteilung des Modells kann von der Realität abweichen, sofern das Wärmeverhalten des
Gebäudes hinreichend abgebildet wird.
Die Gebäudebereiche müssen in bewohnbare Bereiche und nicht bewohnbare Bereiche eingestuft
werden. Erstere werden darüber hinaus nach ihrer internen Last (niedrig, mittel, hoch oder sehr hoch)
und dem Klimatisierungsgrad (klimatisierte Räume oder nicht klimatisierte Räume) unterteilt.
5.2.1
1
2
Die Wärmehülle des Gebäudes besteht aus sämtlichen Außenwänden, welche die bewohnbaren
Bereiche von der Außenumgebung, dem Erdboden oder anderen Gebäuden abtrennen, sowie aus
sämtlichen Innenwänden, welche die bewohnbaren Bereiche von den nicht bewohnbaren Bereichen
abtrennen, die mit der Außenumgebung in Kontakt sind.
Die Wärmehülle kann nach Ermessen des Planungsingenieurs nicht bewohnbare Bereiche
einbinden, die an bewohnbare Bereiche angrenzen.
5.2.2
1
2
3
4
5
2
Undurchlässige Außenwände
Es sind die geometrischen Eigenschaften der Außenwände bewohnbarer und nicht bewohnbarer
Bereiche sowie von Innenwänden anzugeben, die in Kontakt mit der Außenluft bzw. dem Erdboden
sind und zu Berechnungszwecken als adiabatisch angesehen werden.
Es sind die Parameter der Außenwände anzugeben, welche seine Wärmeleistung hinreichend
beschreiben. Eine vereinfachte Beschreibung anhand einer Zusammenfassung paralleler und
homogener Luftschichten mit äquivalentem Wärmeverhalten ist möglich.
Es sind die Dicke, Dichte, Leitfähigkeit und spezifische Wärme der Schichten mit bewertbarer
Wärmekapazität anzugeben. Die Eigenschaften von Schichten ohne bedeutsame Wärmekapazität
(Luftkammern) können anhand des Gesamtdurchlasswiderstands der Luftschicht und ihrer Dicke
beschrieben werden.
Es sind die Schatten zu berücksichtigen, welche entfernte Hindernisse auf die Außenseiten der
Außenwände des Gebäudes werfen können.
Es sind die Luftdurchlässigkeit der undurchlässigen Außenwände und ggf. die Auswirkungen von
Gittern und Lüftern zu berücksichtigen.
5.2.3
1
Wärmehülle des Gebäudes
Öffnungen
Es sind die geometrischen Eigenschaften der Öffnungen und der zugehörige Raum sowie die
ortsfesten oder beweglichen Sonnenschutzsysteme und weitere Elemente anzugeben, welche
Schatten werfen oder die Aufnahme von Solarenergie durch die Öffnungen verringern können.
Für die Öffnungen müssen der Wärmedurchgangskoeffizient und die Oberflächenmaße des Glases
und Rahmens, der Solarfaktor des Glases und der Absorptionsgrad der Außenseite des Rahmens
bestimmt werden. Im Falle von Türen, deren semitransparente Oberfläche weniger als 50 % beträgt,
müssen lediglich der Wärmedurchgangskoeffizient und bei Bedarf der Absorptionsgrad angegeben
werden.
18
3
4
Es ist die Luftdurchlässigkeit der Öffnungen für die gesamte Rahmen-Glas-Einheit zu
berücksichtigen, ggf. einschließlich der Auswirkungen von Belüftungsanlagen.
Es sind die Schatten zu berücksichtigen, welche Hindernisse der Fassade werfen können,
einschließlich Zurücksetzungen, Auskragungen, Markisen, seitlichen Vorsprüngen und anderen
Sonnenschutzelementen im Außenraum, die ausdrücklich in der Projektbeschreibung erfasst sind
und Schatten auf die Öffnungen werfen.
5.2.4
1
5.3
1
Wärmebrücken
Es sind die linienförmigen Wärmebrücken des Gebäudes zu berücksichtigen und anhand ihres Typs,
des längenbezogenen Wärmedurchgangs, ermittelt in Bezug auf die durchgehenden Außenwände,
und ihrer Länge zu bestimmen. Es ist das Größensystem anzugeben, das herangezogen wird, wenn
Innenmaße nicht verwendet werden oder missverständlich sind.
Referenzgebäude
Das Referenzgebäude ist ein Gebäude, das auf der Grundlage des Objektgebäudes ermittelt wird
und dieselbe Form, Größe, Ausrichtung, Innenaufteilung, Nutzung der einzelnen Bereiche und
dieselben umliegenden Hindernisse und einige typische Baulösungen aufweist, deren
charakteristische Parameter in Anlage D festgelegt sind.
6
Bauprodukte
6.1
Geforderte Eigenschaften der Produkte
1
Das Wärmeverhalten der Gebäude wird durch die hygrothermischen Eigenschaften der Bauprodukte
beschrieben, welche die Wärmehülle bilden.
2
Die Produkte für die Außenwände werden anhand ihrer Wärmeleitfähigkeit  (W/m·K) und der
Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl μ definiert. Ggf. können darüber hinaus die Dichte  (kg/m3)
und die spezifische Wärme cp (J/kg·K) angegeben werden.
Die
Produkte
für
die
Öffnungen
(einschließlich
Türen)
werden
anhand
des
Wärmedurchgangskoeffizienten U (W/m²·K) und des Solarfaktors g┴ für den semitransparenten Teil
der Öffnung und anhand des Wärmedurchgangskoeffizienten U (W/m2·K) und des Absorptionsgrads
α für die Rahmen der Öffnungen (Türen und Fenster) und Oberlichter definiert.
Die Fenster und Türen (Öffnungen) werden darüber hinaus durch die Luftdurchlässigkeit in m³/h·m²
bzw. durch ihre Klasse gemäß UNE EN 12207 bestimmt.
Die Bemessungswerte der genannten Eigenschaften müssen anhand von Nennwerten für die
einzelnen Produkte entsprechend der CE-Kennzeichnung oder anhand von anerkannten
Dokumenten für jeden Produkttyp ermittelt werden.
Die Leistungsbeschreibung des Projekts muss die hygrothermischen Eigenschaften der Produkte
beinhalten, die für die Wärmehülle eingesetzt werden. Sind sie in anerkannten Dokumenten
aufgenommen, können standardmäßig die dort genannten Angaben übernommen werden.
Andernfalls sind im Projektbericht die Berechnungen zum Nachweis der Werte aufzuführen und in der
Leistungsbeschreibung festzuschreiben.
In jedem Fall sind wärmeschutztechnische Bemessungswerte zu verwenden, die auf der Grundlage
der wärmeschutztechnischen Nennwerte gemäß der Norm UNE EN ISO 10456 berechnet werden
können. Im Allgemeinen, falls nicht anders begründet, sind Bemessungswerte für eine Temperatur
von 10 °C und eine Gleichgewichtsfeuchte bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C und 50 %
relativer Luftfeuchte heranzuziehen.
3
4
5
6
7
6.2
1
2
Geforderte Eigenschaften von Außenwänden und Innenwänden der
Wärmehülle
Die von Außenwänden und Innenwänden geforderten Eigenschaften werden anhand der Werte für
ihren Wärmedurchgangskoeffizienten ausgedrückt.
Die Berechnung dieser Parameter muss in den Projektbericht eingehen. Die Leistungsbeschreibung
des Projekts muss die Werte und Eigenschaften festschreiben, die für die Außenwände und
Innenwände gefordert sind.
19
6.3
1
2
3
Abnahmeprüfung der Produkte
In der Leistungsbeschreibung des Projekts müssen die besonderen Kontrollbedingungen für die
Abnahme der Produkte aufgeführt sein, welche die Außenwände und Innenwände der Wärmehülle
bilden, einschließlich der erforderlichen Prüfungen zum Nachweis darüber, dass sie die in den
vorstehenden Absätzen geforderten Eigenschaften aufweisen.
Es ist zu prüfen, ob die angenommenen Produkte:
a)
die Spezifikationen der Leistungsbeschreibung des Projekts erfüllen;
b)
zusammen mit der geforderten Dokumentation geliefert werden;
c)
die geforderten Eigenschaften aufweisen;
d) sofern in der Leistungsbeschreibung vorgeschrieben bzw. durch den Leiter der Bauausführung
mit Billigung des Bauleiters bestimmt, mit der festgelegten Häufigkeit geprüft wurden.
Die Kontrolle muss die in Teil I Artikel 7.2 des Technischen Baugesetzes (CTE) angegebenen
Kriterien erfüllen.
7
Bau
7.1
Ausführung
1
7.2
1
2
3
7.3
1
2
Die Bauarbeiten am Gebäude müssen gemäß Teil I Artikel 7 des Technischen Baugesetzes (CTE) in
Übereinstimmung mit dem Projekt und den durch den Bauleiter nach vorheriger Zustimmung des
Bauträgers genehmigten Änderungen sowie unter Berücksichtigung des anwendbaren Rechts, der
Grundsätze der guten Baupraxis und der Anweisungen des Bauleiters bzw. des Leiters der
Bauausführung ausgeführt werden. Die Leistungsbeschreibung des Projekts muss die besonderen
Bedingungen der Ausführung der Außenwände und Innenwände der Wärmehülle anzugeben.
Kontrolle der Bauausführung
Die Kontrolle der Bauausführung muss gemäß Teil I Artikel 7.3 des CTE und den übrigen
anwendbaren Vorschriften in Übereinstimmung mit den Projektspezifikationen, ihren Anhängen und
vom Bauleiter genehmigten Änderungen sowie den Anweisungen des Leiters der Bauausführung
erfolgen.
Es ist zu prüfen, ob die Bauausführung in Übereinstimmung mit den Vorgaben für die Kontrollen und
ihren Häufigkeiten in der Leistungsbeschreibung des Projekts erfolgt.
Änderungen, die sich während der Bauausführung ergeben können, sind in die
Bestandsdokumentation aufzunehmen, wobei in keinem Fall die Mindestanforderungen gemäß
diesem Grundlagendokument unterschritten werden dürfen.
Kontrolle des fertigen Bauwerks
Die Kontrolle des fertigen Bauwerks muss die in Teil I Artikel 7.4 des CTE angegebenen Kriterien
erfüllen.
In diesem Abschnitt des Grundlagendokuments werden keine Abnahmeprüfungen vorgeschrieben.
20
Anlage A
Terminologie
Absorptionsgrad (α): Anteil der einfallenden Sonnenstrahlung, die von der Oberfläche aufgenommen
wird. Der Absorptionsgrad reicht von 0,0 (0 %) bis 1,0 (100 %).
Adiabatisch: vgl. adiabatische Außenwand.
Adiabatische Außenwand: Außenwand, durch die kein Wärmeaustausch stattfindet.
Außenwand: Bauteil des Gebäudes, das es von der Außenumgebung (Luft, Erdboden oder andere
Gebäude) abtrennt. Umfasst Bedachungen, Böden, Öffnungen, Wände und Haustrennwände.
Bei Arbeiten an bestehenden Gebäuden wird ein Außenwandteil, das einen erweiterten vom
bestehenden Bereich abtrennt, als zum erweiterten Bereich angesehen.
Bauelemente-Katalog des CTE: anerkanntes Dokument, in dem die Merkmale und Eigenschaften der
Baustoffe und -elemente zum Zwecke des Nachweises der Einhaltung des Technischen Baugesetzes
(CTE) erfasst sind.
Bedachung: Außenwand, die auf ihrer Oberseite in Kontakt mit der Außenluft ist und deren Neigung
weniger als 60 ° in Bezug auf die Horizontale beträgt.
Betriebsbedingungen: Gesamtheit der Soll-Temperaturen und Stundenverteilung der internen Lasten,
die für die einzelnen Nutzungsprofile definiert sind.
Bewohnbarer Bereich: Bereich mit einem oder mehreren angrenzenden bewohnbaren Räumen
derselben Nutzungskategorie und mit gleichwertigen Wärmebedingungen, die zum Zwecke der
Berechnung des Energiebedarfs zusammengefasst werden.
Abhängig von der Dichte interner Energiequellen werden die bewohnbaren Bereiche in bewohnbare
Bereiche mit sehr hoher, hoher, mittlerer oder niedriger interner Last unterteilt.
Je nach Verfügbarkeit der Heiz- und/oder Kühlsysteme werden die bewohnbaren Bereiche in klimatisiert
oder nicht klimatisiert unterteilt.
(Bewohnbarer) Bereich mit hoher interner Last: bewohnbarer Bereich, in dem aufgrund seiner
Belegung, Beleuchtung oder vorhandenen Anlagen große Wärmemengen erzeugt werden. Entspricht
Räumen mit einer Dichte interner Energiequellen von 9 W/m² bis 12 W/m².
(Bewohnbarer) Bereich mit mittlerer interner Last: bewohnbarer Bereich, in dem eine Wärmemenge
erzeugt wird, die zwischen der Wärmemenge in Bereichen mit hoher und niedriger interner Last liegt.
Entspricht einer Dichte interner Energiequellen von 6 W/m² bis 9 W/m².
(Bewohnbarer) Bereich mit niedriger interner Last: bewohnbarer Bereich, in dem wenig Wärme
abgegeben wird. Dabei handelt es sich um die Bereiche, die vorrangig zum vorübergehenden oder
dauerhaften Bewohnen bestimmt sind. Zu dieser Kategorie zählen alle Bereiche von Wohngebäuden und
Bereiche oder Räume von Gebäuden, die mit diesen in Nutzung und Größe vergleichbar sind, wie
Hotelzimmer, Krankenhauszimmer und Aufenthaltsräume sowie an diese angeschlossene
Verkehrsflächen. Entspricht einer Dichte interner Energiequellen von weniger als 6 W/m².
(Bewohnbarer) Bereich mit sehr hoher interner Last: bewohnbarer Bereich, in dem aufgrund seiner
Belegung, Beleuchtung oder vorhandenen Anlagen große Wärmemengen erzeugt werden. Entspricht
Räumen mit einer Dichte interner Energiequellen von mehr als 12 W/m².
Boden: Außenwand, horizontal oder leicht geneigt, die an der Unterseite mit der Luft, dem Erdboden
oder einem nicht bewohnbaren Bereich in Kontakt ist.
Charakteristische Nutzung: vordergründige bzw. repräsentative Nutzung zum Zwecke der Schätzung
des Energiebedarfs.
Charakteristischer Parameter: Größe, die einem Berechnungsverfahren einen Ausgangswert zur
Verfügung stellt.
21
Dichte interner Energiequellen: stündlicher Mittelwert der Gesamtwärmelast infolge interner
Energiequellen, welche auf die Nutzfläche einwirken.
Wird berechnet auf der Grundlage der Nennlasten der einzelnen Stunden für die einzelnen Lasten
(sensible Last durch Belegung, Last durch Beleuchtung und Last durch Anlagen) über eine
Standardwoche:
CFI = ΣCoc / (7·24) + ΣCil / (7·24) + ΣCeq / (7·24)
ΣCoc = Summe der durch die Belegung erzeugten sensiblen Nennlasten [W/m²], bezogen auf eine Stunde, betrachtet über
eine Standardwoche hinweg
ΣCil = Summe der durch die Beleuchtung erzeugten Nennlasten [W/m²], bezogen auf eine Stunde, betrachtet über eine
Standardwoche hinweg
ΣCeq = Summe der durch die Anlagen erzeugten Nennlasten [W/m²], bezogen auf eine Stunde, betrachtet über eine
Standardwoche hinweg
Die Zeitpläne der Standard-Nutzungsprofile werden in Anlage C erläutert.
Die Dichte interner Energiequellen des Gebäudes wird ermittelt aus dem Mittelwert der Dichten der
einzelnen Bereiche, die hinsichtlich des Anteils der Nutzfläche, welche die der einzelne Bereich in Bezug
auf die Gesamtnutzfläche des Gebäudes darstellt, gewichtet werden.
Einheitensystem: System zur Festlegung der Methode der Bestimmung der für ein Bauelement
charakteristischen Länge (oder einer anderen Größe).
Energiebedarf: erforderliche Nutzenergie, mit der die technischen Systeme gespeist werden müssen,
um im Gebäudeinneren gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen zu erhalten, in Abhängigkeit von der
Nutzung des Gebäudes (Nutzungsprofile) und der Klimazone des Standorts (Referenzklima). Kann in
Energiebedarf für Heizung, Kühlung, Brauchwarmwasserbereitung und Beleuchtung unterteilt werden
und wird in kW·h/m 2.Jahr ausgedrückt, bezogen auf die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche des
Gebäudes.
Externe Beanspruchungen: Einwirkungen außerhalb des Gebäude, die sich auf sein Wärmeverhalten
auswirken. Umfasst vor allem die klimabedingten Wärmbelastungen.
Fassade: Außenwand, die in Kontakt mit der Außenluft ist und deren Neigung mehr als 60 ° in Bezug auf
die Horizontale beträgt. Die Ausrichtung der Fassade wird durch den Winkel α beschrieben, der zwischen
dem geografischen Norden und der Normalen der Außenseite der Fassade, gemessen im Uhrzeigersinn,
gebildet wird. Auf der Grundlage der in Abbildung A.1 dargestellten Winkelsektoren werden
8 Ausrichtungen unterschieden.
NordwestAusrichtung
Nord
0 < 22,5; 0 ≥ 337,5;
Nordost
22,5  0 < 60
Ost
60  0 < 111
Südost
111  0 < 162
Süd
162  0 < 198
Südwest
198  0 < 249
West
249  0 < 300
Nordwest
300  0 < 337,5
Nord-Ausrichtung
NordostAusrichtung
WestAusrichtung
OstAusrichtung
SüdostAusrichtung
SüdwestAusrichtung
SüdAusrichtung
Abbildung A.1. Fassadenausrichtungen
Gemeinsamer Energiebedarf (von Heizung und Kühlung): Energiebedarf, ermittelt anhand der
gewichteten Summe des Energiebedarfs der Heizung (DC) und des Energiebedarfs der Kühlung (DR).
22
Wird ausgedrückt in kW·h/m 2.Jahr, bezogen auf die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche des
Gebäudes.
Die Gewichtung erfolgt in Abhängigkeit des Primärenergieverbrauchs zur Deckung der einzelnen
Energiebedarfe, wobei anhand der Gleichung DG = DC + 0,70·DR der gemeinsame Energiebedarf für
Gebäude auf der Iberischen Halbinsel und anhand von D G = DC + 0,85·DR für Gebäude außerhalb der
Iberischen Halbinsel ermittelt wird.
Haustrennwand: Außenwand, die an ein anderes Gebäude angrenzt, das bereits besteht oder zeitgleich
errichtet wird, und eine gemeinsame Wand mit diesem bildet. Wird das Gebäude nach der Hauswand
erbaut, wird sie zu wärmetechnischen Zwecken als Fassade angesehen.
Hülle (Wärmehülle): vgl. Definition in Absatz 5.2.1.
Klimaaktive Wand: Außenwand, welche die Sonnenenergie nutzt, um die Außenluft zum Zwecke der
Lüftung vorzuwärmen. Besteht im Allgemeinen aus einer Innenschale aus Mauerwerk, einer Luftkammer
und einer verglasten bzw. metallischen Außenwand, welche die Sonnenstrahlung absorbiert. Bei der
Luftzirkulation kann es sich um natürliche (Thermosyphon) oder Zwangsbelüftung handeln.
Klimastrenge: Quotient aus dem Energiebedarf eines Gebäudes an einem Standort und dem desselben
Gebäudes an einem Referenzstandort. In vorliegender Vorschrift wurde Madrid als Referenzstandort
bestimmt, weshalb die dortige Klimastrenge dem Wert 1 entspricht. Es wird eine Klimastrenge für den
Sommer und eine weitere für den Winter festgelegt.
Klimatisierter (Wohn-)Raum: bewohnbarer Bereich, der über ein Heizungs- und/oder Kühlungssystem
verfügt. In Gebäuden zur privaten Wohnnutzung werden alle bewohnbaren Bereiche als klimatisiert
angesehen.
Klimazone: Zone, für die einige gemeinsame externe Beanspruchungen festgelegt werden, um den
Energiebedarf zu berechnen. Wird angegeben durch einen Buchstaben für die Winter-Klimastrenge und
eine Ziffer für die Sommer-Klimastrenge.
Innenwand: Bauteil des Gebäudes, das dessen Innenraum in unabhängige Räume abtrennt. Sie können
vertikal oder horizontal sein.
Bei Arbeiten an bestehenden Gebäuden wird ein Wandteil, das einen erweiterten vom bestehenden
Bereich abtrennt, als zum erweiterten Bereich gehörig angesehen.
Interne Beanspruchungen: Einwirkungen innerhalb des Gebäude, die sich auf sein Wärmeverhalten
auswirken. Umfasst vor allem die Wärmebelastungen, die infolge der Energiezufuhr durch die Bewohner,
Anlagen und Beleuchtung erzeugt werden.
Interne Last: Gesamtheit der Beanspruchungen, die im Gebäudeinneren im Wesentlichen infolge der
Energiezufuhr durch die Bewohner, Anlagen und Beleuchtung erzeugt werden.
Abhängig von der Dichte interner Energiequellen wird die interne Last der bewohnbaren Bereiche wie
folgt unterteilt:
Tabelle A.1 Interne Last in Abhängigkeit von der Dichte interner Energiequellen
Interne Last
Dichte interner
Energiequellen, CFI
[W/m2]
niedrig
<6
mittel
6–9
hoch
9–12
sehr hoch
> 12
23
Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient: Wärmestrom (in stationärem Zustand) für eine
gegebene Länge bei einheitlichem Temperaturunterschied zwischen den Medien beiderseits des
betrachteten Elements.
Lehmwände: Mauern, deren Baumaterial ungebrannter Lehm ist. Der Rohziegel, die Stampflehmwand
und das CEB (Compressed Earth Block, Baustein aus gepresster Erde) sind einige Bauverfahren auf der
Grundlage von ungebranntem Lehm.
Linienförmige Wärmebrücke: Wärmebrücke mit einem gleichförmigen Querschnitt in einer Richtung.
Luftdurchlässigkeit: Eigenschaft eines Fensters oder einer Tür, Luft durchzulassen, wenn es/sie einem
Differentialdruck ausgestzt ist. Die Luftdurchlässigkeit wird beschrieben durch den Luftdurchsatz,
ausgedrückt in m3/h, in Abhängigkeit von den Druckunterschieden.
Material: Teil eines Produkts ungeachtet seiner Aufmachung, Form und Größe, ohne jegliche
Ummantelung oder Beschichtung.
Modifizierter Solarfaktor (Fs): Anteil der auf eine Öffnung treffende Strahlung, der nicht durch
Hindernisse der Fassade und die undurchlässigen Teile der Öffnung blockiert ist. Wird anhand
nachfolgender Gleichung berechnet auf der Grundlage des Verschattungsfaktors des Gebäudes (F S), des
Solarfaktors des semitransparenten Teils der Öffnung (g┴), des Absorptionsgrads des undurchlässigen
Teils (α) (normalerweise des Rahmens), seines Wärmedurchgangskoeffizienten (Um) und des Anteils des
undurchlässigen Teils (FM):
F = FS·[(1 – FM)·g┴ + FM·0,04·Um·α]
Nicht bewohnbarer Bereich: Bereich mit einem oder mehreren angrenzenden Nicht-Wohnräumen
derselben Nutzungskategorie und mit gleichwertigen Wärmebedingungen, die zum Zwecke der
Berechnung des Energiebedarfs zusammengefasst werden. Da es sich nicht um einen bewohnbaren
Bereich handelt, werden interne Energiequellen (Beleuchtung, Belegung und Anlagen) nicht
berücksichtigt.
Nicht bewohnbare Räume: Innenraum, der nicht der ständigen Nutzung durch Personen dient bzw.
dessen Belegungsdichte aufgrund nur gelegentlicher oder außerordentlicher Nutzung und dessen nur
geringe Aufenthaltsdauer lediglich einige gesundheitsfördernde Bedingungen erfordern. In dieser
Kategorie gelten ausdrücklich als nicht bewohnbar: Garagen, Abstellräume, Technikräume und nicht
klimatisierte Dachkammern sowie deren Gemeinschaftsflächen.
Nicht klimatisierter (Wohn)Raum: bewohnbarer Bereich, der kein Heizungs- und/oder Kühlungssystem
besitzt. Da es sich um einen bewohnbaren Bereich handelt, verfügt er trotzdem über interne
Energiequellen (Beleuchtung, Belegung und Anlagen). Gilt im Falle einer Nutzung zu anderen als
privaten Wohnzecken, da andernfalls alle bewohnbaren Bereiche als klimatisiert angesehen werden.
Nutzungsdauer: charakteristische Nutzungszeit eines bewohnbaren Bereich oder des Gebäudes. Zur
Definition von Nutzungsprofilen werden typische Nutzungsdauern von 8 h, 12 h, 16 h und 24 h festgelegt.
Für Gebäude zur privaten Wohnnutzung wird eine Nutzungsdauer von 24 h festgelegt.
Nutzungseinheit: Gebäude oder Gebäudeteil, das einer spezifischen Nutzung dient und in dem die
Nutzer miteinander insofern in Verbindung stehen, als sie entweder zur selben Familieneinheit oder
Körperschaft bzw. zum selben Unternehmen gehören oder aber Teil einer Gruppe bzw. eines Kollektivs
sind, das dieselbe Tätigkeit ausführt. Unterschiedliche Nutzungseinheiten sind u. a.:
a) In Wohnhäusern: jede einzelne Wohnung.
b) In Krankenhäusern, Hotels, Heimen usw.: jedes Zimmer einschließlich der Nebenräume.
c) In Lehrgebäuden: jeder Hörsaal, jedes Labor usw.
Nutzungsprofil: stundenweise Beschreibung der internen Lasten (sensible Last durch Belegung, latente
Last durch Belegung, Anlagen, Beleuchtung und Lüftung) und Soll-Temperaturen (hoch und niedrig)
eines bewohnbaren Bereichs für ein Standardjahr. Wird bestimmt durch die Nutzung des bewohnbaren
Bereichs, seinen Grad der internen Lasten und seine Nutzungsperiode.
24
Oberlicht: in einer Bedachung befindliche Öffnung, deren Neigung gegenüber der Horizontalen folglich
weniger als 60° beträgt.
Objektgebäude: Gebäude, das in seiner Geometrie (Form, Größe und Ausrichtung), seiner Konstruktion
und seinen Nutzungsbedingungen als solches geplant wurde und für das die Erfüllung der Vorschrift
überprüft werden soll.
Öffnung: jedes transparente oder semitransparente Element der Gebäudehülle. Dazu zählen Fenster,
Oberlichter und Bodenfenster sowie Glastüren mit einer semitransparenten Fläche von mehr als 50 %.
Produkt: Endgültige, nutzungsfertige Form eines Materials mit gegebenen Formen und Abmessungen
und einschließlich Ummantelung oder Beschichtung.
Prozentuale Einsparung des Energiebedarfs: Verhältnis zwischen der Differenz aus dem
Energiebedarf des Referenzgebäudes (Dref) und des Objektgebäudes (Dobj) und dem Energiebedarf des
Referenzgebäudes, ausgedrückt als Prozentsatz. Anwendbar auf den Energiebedarf der Heizung, den
Energiebedarf der Kühlung oder den gemeinsamen Energiebedarf (der Heizung und Kühlung).
%AD = 100 x (Dref – Dobj) / Dref
Referenzklima: Standardklima, das die für eine konkrete Klimazone repräsentativen klimatischen
Bedingungen (Temperatur, Sonnenstrahlung usw.) definiert, um den Bedarf berechnen zu können. Es
ermöglicht die Standardisierung der externen Beanspruchungen.
Referenzenergiebedarf: Energiebedarf, der für das Referenzgebäude ermittelt wurde. Ermittelt werden
kann der Energiebedarf der Heizung, der Kühlung, der gemeinsame (Heizung und Kühlung) oder der
globale Energiebedarf (einschließlich des Bedarfs für Heizung, Kühlung, Warmwasser und Beleuchtung).
Wird ausgedrückt in kW·h/m 2.Jahr, bezogen auf die Nutzfläche der bewohnbaren Bereiche des
Gebäudes.
Referenzgebäude: Gebäude, das auf der Grundlage des Objektgebäudes ermittelt wird und dieselbe
Form, Größe, Ausrichtung, Innenaufteilung, Nutzung der einzelnen Bereiche und dieselben Hindernisse
und einige typische Baulösungen aufweist, deren charakteristische Parameter in Anlage D festgelegt
sind.
Solarfaktor (g┴): Quotient aus der normal einfallenden Sonnenstrahlung, die durch die Verglasung
hindurch in ein Gebäude gelangt, und der Strahlung, die hineingelangen würde, wenn die Verglasung
durch eine vollkommen transparente Öffnung ersetzt würde. Bezieht sich ausschließlich auf den
semitransparenten Teil der Öffnung.
Soll-Temperatur: Temperatur bzw. Temperaturbereich, mit der/dem der Energiebedarf berechnet wird
und die/der den unteren Grenzwert der Innenraumtemperatur festlegt, auf dessen Grundlage die
Klimasysteme des Gebäudes arbeiten und Energiezufuhr benötigen.
Trombe-Wand: Außenwand, welche die Sonnenenergie nutzt, um die Innenluft des Gebäudes durch
Umwälzung vorzuwärmen. Besteht im Allgemeinen aus einer Innenschale aus Mauerwerk, einer
Luftkammer und einer Außenverglasung. Bei der Luftzirkulation kann es sich um natürliche
(Thermosyphon) oder Zwangsbelüftung handeln. Wird auch als (passive) Solarwand bezeichnet.
Verschattungsfaktor (Fs): Anteil der auf eine Öffnung treffende Strahlung, der nicht durch Hindernisse
der Fassade wie Zurücksetzungen, Auskragungen, Markisen oder seitliche Vorsprünge blockiert ist.
Wärmebrücke: Bereich der Wärmehülle des Gebäudes, in dem aufgrund einer veränderten Dicke der
Außenwand bzw. der verwendeten Materialien oder aufgrund der vollständigen oder teilweisen
Durchdringung durch Bauelemente mit unterschiedlicher Wärmeleitfähigkeit oder aufgrund der Differenz
zwischen Innen- und Außenfläche des Bauteils usw. eine Abweichung von der konstruktiven
Gleichförmigkeit vorliegt, die den Wärmewiderstand gegenüber der übrigen Außenwand senkt.
Wärmebrücken sind sensible
Kondensationsbildung erhöht.
Gebäudebereiche,
Die üblichsten Wärmebrücken sind:
a) Wärmebrücken in den Außenwänden:
25
in
denen
sich
die
Wahrscheinlichkeit
der
b)
c)
d)
e)
i)
in den Außenwänden der Fassaden eingelassene Träger;
ii)
Rahmen von Öffnungen und Oberlichtern;
iii) Rollladenkästen;
iv) sonstige integrierte Wärmebrücken;
Wärmebrücken durch das Aufeinandertreffen von Außenwänden:
i)
Vorderseiten des Fachwerks in den Fassaden;
ii)
Übergänge von Bedachungen zu Fassaden;
iii) Bedachungen mit Brüstung;
iv) Bedachungen ohne Brüstung;
v)
Übergänge von Fassaden zu Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden;
vi) Übergänge von Fassaden zu Stegplatten oder Schwellen;
vii) Übergänge von Fassaden zu unterirdischen Mauern oder Abschirmungen;
Innen- oder Außenecken von Fassaden, die je nach Position der Außenumgebung unterschieden
werden in:
i)
Innenecken;
ii)
Außenecken;
Übergänge von Vorsprüngen zu Fassaden;
Übergänge von internen Zwischenwänden zu externen Trennwänden.
Wärmebrücken-Katalog des CTE: anerkanntes Dokument, in dem die Merkmale und Eigenschaften
einer Gruppe von Wärmebrücken zum Zwecke des Nachweises des Technischen Baugesetzes (CTE)
erfasst sind.
Wärmedurchgangskoeffizient: Wärmestrom (in stationärem Zustand) für einen gegebenen Bereich bei
einheitlichem Temperaturunterschied zwischen den Medien beiderseits des betrachteten Elements.
Wärmekapazität: Vermögen der Materialien, Wärme aufzunehmen und zu speichern. Hängt von der
Dichte des Materials, seiner spezifischen Wärme und seiner Leitfähigkeit ab.
Wintergartenanbau: nicht klimatisierter Raum, der aus einer Außenwand mit einem prozentual hohen
Glasanteil besteht, der angrenzend an die Fassade eines Gebäudes angebaut wird. Das
Fassadenelement, das den Wintergarten von den Innenbereichen des Gebäudes abtrennt, kann
ebenfalls Verglasungen aufweisen. Möglich ist eine allgemeine Zwangsbelüftung dieses Raums in Form
einer Umwälzung der Innenraumluft oder einer Vorerwärmung der zur Lüftung genutzten Außenluft.
Derselben Kategorie gehören Galerien und verglaste Balkone an.
Wohnraum: Innenraum zur Nutzung durch Personen, dessen Belegungsdichte und Aufenthaltsdauer
geeignete akustische, thermische und gesundheitsfördernde Bedingungen erfordern. Als Wohnräume
gelten:
a) Zimmer und Räumlichkeiten (Schlafzimmer, Esszimmer, Bibliotheken, Wohnzimmer usw.) in
Wohngebäuden;
b) Aulen, Bibliotheken, Schalter in Gebäuden der Nutzungskategorie Bildung;
c) Operationssäle, Zimmer, Wartesäle in Gebäuden der Nutzungskategorie Gesundheit;
d) Büros, Schalter, Versammlungsräume in Gebäuden der Nutzungskategorie Verwaltung;
e) Küchen, Badezimmer, Toiletten, Gänge und Flure in Gebäuden jedweder Nutzung;
f) gemeinsam genutzte Verkehrsflächen im Gebäudeinneren;
g) andere Räume mit vergleichbarer Nutzungskategorie.
26
Anlage B
B.1
Klimazonen
Klimazonen
Anhand der Tabellen B.1 und B.2 lässt sich die Klimazone eines Standorts in Abhängigkeit von der
Hauptstadt der jeweiligen Provinz und der Höhe über dem Meeresspiegel (h) ermitteln. Für jede Provinz
wird das Klima mit dem geringsten Vergleichsmaß herangezogen.
Tabelle B.1.- Klimazonen der Iberischen Halbinsel
Klimazonen Iberische Halbinsel
Hauptstadt
Klimazone
Höhe
Albacete
D3
677
Alicante/Alacant
B4
7
Almería
A4
0
Ávila
E1
1 054
Badajoz
C4
168
Barcelona
C2
1
Bilbao/Bilbo
C1
214
Burgos
E1
861
Cáceres
C4
385
Cádiz
A3
0
Castellón/Castelló
B3
Ceuta
B3
Ciudad Real
D3
630
Córdoba
B4
113
La Coruña/A Coruña
C1
0
Cuenca
D2
975
Gerona/Girona
D2
143
Granada
C3
754
Guadalajara
D3
708
Huelva
A4
50
Huesca
D2
432
Jaén
C4
436
León
E1
346
Lérida/Lleida
D3
131
Logroño
D2
379
Lugo
D1
412
Madrid
D3
589
Málaga
A3
0
Melilla
A3
130
A3
A2
A1
B4
B3
C4
C3
h < 250
h < 100
h < 250
h < 400
h < 400
C2
C1
D3
h < 450
h < 950
h < 700
h ≥ 700
h < 800
h ≥ 800
h < 450
h ≥ 450
h < 250
h < 500
h < 600
h < 50
h < 500
h ≥ 500
25
Oviedo
D1
214
Palencia
D1
722
Palma de Mallorca
B3
1
Pamplona/Iruña
D1
456
Pontevedra
C1
77
Salamanca
D2
770
Donostia-San Sebastián
D1
5
Santander
C1
1
Segovia
D2
1 013
Sevilla
B4
9
Soria
E1
984
Tarragona
B3
1
Teruel
D2
995
Toledo
C4
445
Valencia/València
B3
8
Valladolid
D2
704
Vitoria-Gasteiz
D1
512
Zamora
D2
617
Zaragoza
D3
207
Klimazone
Höhe
h < 850
h ≥ 850
h < 450
h < 750
h ≥ 750
h < 450
h < 150
h < 850
h ≥ 550
h < 550
h ≥ 200
h < 800
h < 100
h < 350
h < 50
h < 150
h < 600
h ≥ 1050
h < 1050
h ≥ 600
h < 600
h < 800
h ≥ 1300
h < 1300
h < 950
h < 350
h ≥ 1000
h < 1000
h ≥ 800
h < 800
h < 200
h < 350
h ≥ 1000
h < 1000
h < 200
h < 50
h ≥ 600
h ≥ 1050
h ≥ 850
h < 50
327
h < 550
h < 1050
0
B3
h < 150
E1
h ≥ 950
h < 600
h < 600
18
D2
D1
h ≥ 250
h < 600
Orense/Ourense
D2
h < 250
h < 450
Murcia
Hauptstadt
A4
h < 400
h < 750
h ≥ 700
h < 700
h ≥ 1250
h < 1250
h < 1250
h < 100
h ≥ 600
h < 600
h < 200
h ≥ 700
h < 700
h < 500
h < 500
h < 950
h < 300
h < 700
h ≥ 700
h < 100
h < 550
h < 150
h ≥ 550
h < 300
h ≥ 800
h < 800
h < 50
h < 550
h ≥ 550
h < 800
h ≥ 800
h < 600
h ≥ 600
h ≥ 250
h < 250
h < 100
h < 300
h ≥ 350
h < 350
h ≥ 800
h < 800
h < 400
h < 150
h < 650
h < 750
h < 50
h < 450
h < 800
h < 500
h < 1000
h ≥ 1000
h < 950
h ≥ 950
h ≥ 500
h < 50
h < 500
h ≥ 800
h < 800
h < 500
B4
B3
2B
B1
C4
C2
Tabelle B.2.- Klimazonen der Kanarischen Inseln
Klimazonen Kanaren
Klimazo
ne
Höhe
A3
A2
B2
C2
Las Palmas de Gran Canaria
α3
114
h < 350
h < 750
h < 1000
h ≥ 1000
Santa Cruz de Tenerife
α3
0
h < 350
h < 750
h < 1000
h ≥ 1000
Hauptstadt
27
h ≥ 650
h < 650
C3
C1
D3
h ≥ 500
h ≥ 800
h < 800
h < 200
A1
h ≥ 800
h ≥ 500
h < 500
h < 500
A2
h ≥ 650
h ≥ 200
h < 200
A3
h ≥ 400
h ≥ 1000
h < 1000
A4
h ≥ 500
h ≥ 1000
h < 1000
D2
D1
E1
B.2
Referenzklima
Die Generaldirektion für Architektur, Wohnungsbau und Boden des Ministeriums für Inlandsförderung
veröffentlicht auf elektronischem Wege die Daten, welche das Referenzklima der einzelnen Klimazonen
definieren.
Das Referenzklima definiert die externen Bedingungen der Berechnung und umfasst folgende Daten,
stundenweise ausgedrückt (Sonnenzeit) für die Periode eines Standardjahres:
Name des Datenarchivs
Breitengrad, Längengrad, Höhe und Referenzlängengrad zur Berechnung der offiziellen Zeit.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
g)
i)
j)
k)
Monat (1 bis 12), Tag (1 bis 31) und Uhrzeit (1 bis 24)
Trockentemperatur (ºC)
Lufttemperatur (ºC)
Direkte Einstrahlung auf eine horizontale Fläche (W/m²)
Diffuse Einstrahlung auf eine horizontale Fläche (W/m²)
Absolute Luftfeuchte (g/kg Trockenluft)
Relative Luftfeuchte (%)
Windgeschwindigkeit (m/s)
Windrichtung (Grad in Bezug auf Nord, E+)
Sonnenazimut (Grad, E-)
Zenit der Sonne (Grad)
Das Format der Archive wird im Dokument Bedingungen der Anerkennung alternativer Verfahren zu
LIDER und CALENER. Anlagen (Condiciones de aceptación de procedimientos alternativos a LIDER y
CALENER. Anexos) erläutert, veröffentlicht im Jahr 2009 durch das Institut für Diversifizierung und
Energieeinsparung (Instituto para la Diversificación y ahorro de Energía, IDAE) und das Ministerium für
Wohnungswesen.
28
Anlage C
C.1
Nutzungsprofile
Nutzungsprofile
Nachfolgende Tabellen erläutern die standardisierten Nutzungsprofile der Gebäude (externe
Beanspruchungen) in Abhängigkeit von ihrer Nutzung, Dichte interner Energiequellen (niedrig, mittel oder
hoch) und Nutzungsdauer (8, 12, 16 und 24 h):
WOHNNUTZUNG
(24 h, NIEDRIG)
1–7
8
9–15
16–23
24
Hohe Soll-Temp. (°C)
Januar bis Mai
-
-
-
-
-
27
-
-
25
27
-
-
-
-
-
17
20
20
20
17
-
-
-
-
-
17
20
20
20
17
Werktag
2,15
0,54
0,54
1,08
2,15
Samstag und Feiertag
2,15
2,15
2,15
2,15
2,15
Werktag
1,36
0,34
0,34
0,68
1,36
Samstag und Feiertag
1,36
1,36
1,36
1,36
1,36
0,44
1,32
1,32
1,32
2,2
0,44
1,32
1,32
1,32
2,2
4,00
4,00
*
*
*
*
*
*
*
*
Juni bis September
Oktober bis Dezember
Niedrige Hohe Soll-Temp. (°C)
Januar bis Mai
Juni bis September
Oktober bis Dezember
Sensible Belegung (W/m2)
Latente Belegung (W/m2)
Beleuchtung (W/m2)
Werktag, Samstag und Feiertag
Anlagen (W/m2)
Werktag, Samstag und Feiertag
Lüftung Sommer1
Werktag, Samstag und Feiertag
Lüftung Winter2
Werktag, Samstag und Feiertag
1
Während des Sommers wird angenommen, dass im Zeitraum von 1 Uhr
bis 8 Uhr (beide eingeschlossen) die bewohnbaren Bereiche der zu
Wohnzwecken genutzten Bereiche insofern einer Zuleitung ausgesetzt
sind, als die Fenster mit 4-maligem Luftwechsel pro Stunde geöffnet
werden. In der übrigen Zeit, in der Tabelle angegeben mit *, ist die Anzahl
der Luftwechsel pro Stunde konstant und entspricht mindestens den
Vorgaben des Grundlagendokuments.
2
Die Anzahl der Luftwechsel pro Stunde, in der Tabelle angegeben mit *,
ist konstant und entspricht mindestens dem berechneten Minimum gemäß
DB HS.
29
ANDERE NUTZUNG 8 h
NIEDRIG
Hohe Soll-Temp. (°C)
Werktag und Samstag
Feiertag
Niedrige Hohe Soll-Temp. (°C)
Werktag und Samstag
Feiertag
Sensible Belegung (W/m2)
Werktag und Samstag
Feiertag
Latente Belegung (W/m2)
Werktag und Samstag
Feiertag
Beleuchtung (%)
Werktag und Samstag
Feiertag
Anlagen (W/m2)
Werktag und Samstag
Feiertag
Belüftung (%)
Werktag und Samstag
Feiertag
ANDERE NUTZUNG 12 h
HOCH
1–6
15–24
7–14
1–6
15–24
7–14
1–6
15–24
7–14
-
25
-
-
25
-
-
25
-
-
20
-
-
20
-
-
20
-
0
0
2,00
0
0
0
6,00
0
0
0
10,00
0
0
0
1,26
0
0
0
3,79
0
0
0
6,31
0
0
0
100
0
0
0
100
0
0
0
100
0
0
0
1,50
0
0
0
4,50
0
0
0
7,50
0
0
0
100
0
0
0
100
0
0
0
100
0
NIEDRIG
1–6
15–16
21–24
Hohe Soll-Temp. (°C)
Werktag und Samstag
Feiertag
Niedrige Hohe Soll-Temp. (°C)
Werktag und Samstag
Feiertag
Sensible Belegung (W/m2)
Werktag
Samstag
Feiertag
Latente Belegung (W/m2)
Werktag
Samstag
Feiertag
Beleuchtung (%)
Werktag
Samstag
Feiertag
Anlagen (W/m2)
Werktag
Samstag
Feiertag
Belüftung (%)
Werktag
Samstag
Feiertag
MITTEL
MITTEL
7–14 17–20
1–6
15–16
21–24
HOCH
7–14 17–20
1–6
15–16
21–24
7–14
17–21
-
25
-
25
-
-
25
-
25
-
-
25
-
25
-
-
20
-
20
-
-
20
-
20
-
-
20
-
20
-
0
0
0
2,00
2,00
0
2,00
0
0
0
0
0
6,00
6,00
0
6,00
0
0
0
0
0
10,00
10,00
0
10,00
0
0
0
0
0
1,26
1,26
0
1,26
0
0
0
0
0
3,79
3,79
0
3,79
0
0
0
0
0
6,31
6,31
0
6,31
0
0
0
0
0
100
100
0
100
0
0
0
0
0
100
100
0
100
0
0
0
0
0
100
100
0
100
0
0
0
0
0
1,50
1,50
0
1,50
0
0
0
0
0
4,50
4,50
0
4,50
0
0
0
0
0
7,50
7,50
0
7,50
0
0
0
0
0
100
100
0
100
0
0
0
0
0
100
100
0
100
0
0
0
0
0
100
100
0
100
0
0
30
ANDERE NUTZUNG 16 h
Hohe Soll-Temp. (°C)
Werktag und Samstag
Feiertag
Niedrige Hohe Soll-Temp. (°C)
Werktag und Samstag
Feiertag
Sensible Belegung (W/m2)
Werktag
Samstag
Feiertag
Latente Belegung (W/m2)
Werktag
Samstag
Feiertag
Beleuchtung (%)
Werktag
Samstag
Feiertag
Anlagen (W/m2)
Werktag
Samstag
Feiertag
Belüftung (%)
Werktag
Samstag
Feiertag
NIEDRIG
MITTEL
HOCH
1–6
23–24
7–14
15–22
1–6
23–24
7–14
15–22
1–6
23–24
-
25
-
25
-
-
25
-
25
-
-
25
-
25
-
-
20
-
20
-
-
20
-
20
-
-
20
-
20
-
0
0
0
2,00
2,00
0
2,00
0
0
0
0
0
6,00
6,00
0
6,00
0
0
0
0
0
10,00 10,00
10,00
0
0
0
0
0
0
1,26
1,26
0
1,26
0
0
0
0
0
3,79
3,79
0
3,79
0
0
0
0
0
6,31
6,31
0
6,31
0
0
0
0
0
100
100
0
100
0
0
0
0
0
100
100
0
100
0
0
0
0
0
100
100
0
100
0
0
0
0
0
1,50
1,50
0
1,50
0
0
0
0
0
4,50
4,50
0
4,50
0
0
0
0
0
7,50
7,50
0
7,50
0
0
0
0
0
100
100
0
100
0
0
0
0
0
100
100
0
100
0
0
0
0
0
100
100
0
100
0
0
ANDERE NUTZUNG 24 h
NIEDRIG
1–6
15–24
Hohe Soll-Temp. (°C)
Werktag
Samstag
Feiertag
Niedrige Hohe Soll-Temp. (°C)
Werktag
Samstag
Feiertag
Sensible Belegung (W/m2)
Werktag
Samstag
Feiertag
Latente Belegung (W/m2)
Werktag
Samstag
Feiertag
Beleuchtung (%)
Werktag
Samstag
Feiertag
Anlagen (W/m2)
Werktag
Samstag
Feiertag
Belüftung (%)
Werktag
Samstag
Feiertag
MITTEL
7–14 15–22
HOCH
7–14
1–6
15–24
7–14
1–6
15–24
7–14
-
25
25
-
25
-
25
25
-
25
-
25
25
-
20
-
20
20
-
20
-
20
20
-
20
-
20
20
-
2,00
0
0
2,00
2,00
0
6,00
0
0
6,00
6,00
0
10,00
0
0
10,00
10,00
0
1,26
0
0
1,26
1,26
0
3,79
0
0
3,79
3,79
0
6,31
0
0
6,31
6,31
0
100
0
0
100
100
0
100
0
0
100
100
0
100
0
0
100
100
0
1,50
0
0
1,50
1,50
0
4,50
0
0
4,50
4,50
0
7,50
0
0
7,50
7,50
0
100
0
0
100
100
0
100
0
0
100
100
0
100
0
0
100
100
0
25
31
Anlage D
D.1
Definition des Referenzgebäudes
Allgemeine Eigenschaften
Das Referenzgebäude weist dieselbe Form, Größe, Ausrichtung, Innenaufteilung, Nutzung der einzelnen
Bereiche und dieselben umliegenden Hindernisse auf wie das Objektgebäude.
Die Parameter Wärmedurchgangskoeffizient und Solarfaktor der Elemente der Wärmehülle werden in
Absatz D.2 festgelegt.
Das Dokument Bedingungen der Anerkennung alternativer Verfahren zu LIDER und CALENER
(Condiciones de aceptación de procedimientos alternativos a LIDER y CALENER) erläutert ausführlich
das Verfahren, anhand dessen das Referenzgebäude auf der Grundlage des Objektgebäudes ermittelt
wird, und gibt dabei auch die bauliche Beschreibung der Elemente, die Bemessungswerte der
Wärmebrücken, die Niveaus der Lüftungen und Zuleitungen usw. an.
D.2
Charakteristische Parameter der Hülle
D.2.1
KLIMAZONE α1, A1
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
Kontakt mit dem Erdboden
UMlim: 0,94 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,53 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,50 W/m2 K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
FLlim: 0,29
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
Hohe interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
5,7
E/O
5,7
S
5,7
SE/SO
5,7
E/O
-
S
-
SE/SO
-
E/O
-
S
-
SE/SO
-
11 bis 20
4,7
5,7
5,7
5,7
-
-
-
-
-
-
21 bis 30
4,1
5,5
5,7
5,7
-
-
-
-
-
-
31 bis 40
3,8
5,2
5,7
5,7
-
-
-
0,56
-
0,60
41 bis 50
3,5
5,0
5,7
5,7
-
-
-
0,47
-
0,52
51 bis 60
3,4
4,8
5,7
5,7
-
-
-
0,42
-
0,46
D.2.2
KLIMAZONE α2, A2
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
Kontakt mit dem Erdboden
UMlim: 0,94 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,53 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,50 W/m2 K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
FLlim: 0,29
32
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
5,7
E/O
5,7
S
5,7
SE/SO
5,7
E/O
-
S
-
SE/SO
-
11 bis 20
4,7
5,7
5,7
5,7
-
-
21 bis 30
4,1
5,5
5,7
5,7
-
-
31 bis 40
3,8
5,2
5,7
5,7
-
-
41 bis 50
3,5
5,0
5,7
5,7
0,59
51 bis 60
3,4
4,8
5,7
5,7
0,51
Hohe interne Last
E/O
-
S
-
SE/SO
-
-
-
-
-
-
0,60
-
-
-
0,47
-
0,51
-
-
0,40
0,58
0,43
-
0,55
0,35
0,52
0,38
KLIMAZONE α3, A3
D.2.3
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
Kontakt mit dem Erdboden
UMlim: 0,94 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,53 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,50 W/m2 K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
FLlim: 0,29
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
5,7
E/O
5,7
S
5,7
SE/SO
5,7
E/O
-
S
-
SE/SO
-
11 bis 20
4,7
5,7
5,7
5,7
-
-
21 bis 30
4,1
5,5
5,7
5,7
-
-
31 bis 40
3,8
5,2
5,7
5,7
-
41 bis 50
3,5
5,0
5,7
5,7
51 bis 60
3,4
4,8
5,7
5,7
D.2.4
Hohe interne Last
E/O
-
S
-
SE/SO
-
-
-
-
-
-
0,60
-
-
-
-
0,48
-
0,51
0,57
-
0,60
0,41
0,57
0,44
0,50
-
0,54
0,36
0,51
0,39
KLIMAZONE α4, A4
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
Kontakt mit dem Erdboden
UMlim: 0,94 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,53 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,50 W/m2 K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
FLlim: 0,29
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
5,7
E/O
5,7
S
5,7
SE/SO
5,7
E/O
-
S
-
SE/SO
-
11 bis 20
4,7
5,7
5,7
5,7
-
-
21 bis 30
4,1
5,5
5,7
5,7
-
-
31 bis 40
3,8
5,2
5,7
5,7
0,57
41 bis 50
3,5
5,0
5,7
5,7
0,47
51 bis 60
3,4
4,8
5,7
5,7
0,40
D.2.5
Hohe interne Last
E/O
-
S
-
SE/SO
-
-
-
-
-
-
0,56
-
0,57
-
0,58
0,43
0,59
0,44
-
0,48
0,35
0,49
0,37
0,55
0,42
0,30
0,42
0,32
KLIMAZONE B1
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
Kontakt mit dem Erdboden
UMlim: 0,82 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,52 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,45 W/m2 K
33
FLlim: 0,32
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
Hohe interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
5,4
E/O
5,7
S
5,7
SE/SO
5,7
E/O
-
S
-
SE/SO
-
E/O
-
S
-
SE/SO
-
11 bis 20
3,8
4,9
5,7
5,7
-
-
-
-
-
-
21 bis 30
3,3
4,3
5,7
5,7
-
-
-
-
-
-
31 bis 40
3,0
4,0
5,6
5,6
-
-
-
0,56
-
0,60
41 bis 50
2,8
3,7
5,4
5,4
-
-
-
0,47
-
0,52
51 bis 60
2,7
3,6
5,2
5,2
-
-
-
0,42
-
0,46
D.2.6
KLIMAZONE B2
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
Kontakt mit dem Erdboden
UMlim: 0,82 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,52 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,45 W/m2 K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
FLlim: 0,32
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
5,4
E/O
5,7
S
5,7
SE/SO
5,7
E/O
-
S
-
SE/SO
-
11 bis 20
3,8
4,9
5,7
5,7
-
-
21 bis 30
3,3
4,3
5,7
5,7
-
-
31 bis 40
3,0
4,0
5,6
5,6
-
-
41 bis 50
2,8
3,7
5,4
5,4
0,59
51 bis 60
2,7
3,6
5,2
5,2
0,51
D.2.7
Hohe interne Last
E/O
-
S
-
SE/SO
-
-
-
-
-
-
0,60
-
-
-
0,47
-
0,51
-
-
0,40
0,58
0,43
-
0,55
0,35
0,52
0,38
KLIMAZONE B3
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
Kontakt mit dem Erdboden
UMlim: 0,82 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,52 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,45 W/m2 K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
FLlim: 0,30
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
5,4
E/O
5,7
S
5,7
SE/SO
5,7
E/O
-
S
-
SE/SO
-
11 bis 20
3,8
4,9
5,7
5,7
-
-
21 bis 30
3,3
4,3
5,7
5,7
-
-
Hohe interne Last
E/O
-
S
-
SE/SO
-
-
-
-
-
0,57
-
-
31 bis 40
3,0
4,0
5,6
5,6
-
-
-
0,45
-
0,50
41 bis 50
2,8
3,7
5,4
5,4
0,53
-
0,59
0,38
0,57
0,43
51 bis 60
2,7
3,6
5,2
5,2
0,46
-
0,52
0,33
0,51
0,38
D.2.8
KLIMAZONE B4
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
34
UMlim: 0,82 W/m2 K
Kontakt mit dem Erdboden
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,52 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,45 W/m2 K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
FLlim: 0,28
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
5,4
E/O
5,7
S
5,7
SE/SO
5,7
E/O
-
S
-
SE/SO
-
11 bis 20
3,8
4,9
5,7
5,7
-
-
21 bis 30
3,3
4,3
5,7
5,7
-
-
31 bis 40
3,0
4,0
5,6
5,6
0,55
41 bis 50
2,8
3,7
5,4
5,4
0,45
51 bis 60
2,7
3,6
5,2
5,2
0,39
D.2.9
Hohe interne Last
E/O
-
S
-
SE/SO
-
-
-
-
-
-
0,55
-
0,57
-
0,58
0,42
0,59
0,44
-
0,48
0,34
0,49
0,36
0,55
0,41
0,29
0,42
0,31
KLIMAZONE C1
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
Kontakt mit dem Erdboden
UMlim: 0,73 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,50 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,41 W/m2 K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
FLlim: 0,37
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
Hohe interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
4,4
E/O
4,4
S
4,4
SE/SO
4,4
E/O
-
S
-
SE/SO
-
E/O
-
S
-
11 bis 20
3,4
3,9
4,4
4,4
-
-
-
-
-
21 bis 30
2,9
3,3
4,3
4,3
-
-
-
-
-
-
31 bis 40
2,6
3,0
3,9
3,9
-
-
-
0,56
-
0,60
41 bis 50
2,4
2,8
3,6
3,6
-
-
-
0,47
-
0,52
51 bis 60
2,2
2,7
3,5
3,5
-
-
-
0,42
-
0,46
D.2.10
SE/SO
-
KLIMAZONE C2
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
Kontakt mit dem Erdboden
UMlim: 0,73 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,50 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,41 W/m2 K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
FLlim: 0,32
35
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
4,4
E/O
4,4
S
4,4
SE/SO
4,4
E/O
-
S
-
SE/SO
-
11 bis 20
3,4
3,9
4,4
4,4
-
-
21 bis 30
2,9
3,3
4,3
4,3
-
-
31 bis 40
2,6
3,0
3,9
3,9
-
-
41 bis 50
2,4
2,8
3,6
3,6
0,59
51 bis 60
2,2
2,7
3,5
3,5
0,51
D.2.11
Hohe interne Last
E/O
-
S
-
SE/SO
-
-
-
-
-
-
0,60
-
-
-
0,47
-
0,51
-
-
0,40
0,58
0,43
-
0,55
0,35
0,52
0,38
KLIMAZONE C3
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
Kontakt mit dem Erdboden
UMlim: 0,73 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,50 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,41 W/m2 K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
FLlim: 0,28
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
4,4
E/O
4,4
S
4,4
SE/SO
4,4
E/O
-
S
-
SE/SO
-
11 bis 20
3,4
3,9
4,4
4,4
-
-
21 bis 30
2,9
3,3
4,3
4,3
-
-
31 bis 40
2,6
3,0
3,9
3,9
-
41 bis 50
2,4
2,8
3,6
3,6
51 bis 60
2,2
2,7
3,5
3,5
D.2.12
Hohe interne Last
E/O
-
S
-
-
-
-
SE/SO
-
-
0,55
-
0,59
-
-
0,43
-
0,46
0,51
-
0,54
0,35
0,52
0,39
0,43
-
0,47
0,31
0,46
0,34
KLIMAZONE C4
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
Kontakt mit dem Erdboden
UMlim: 0,73 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,50 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,41 W/m2 K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
FLlim: 0,27
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
4,4
E/O
4,4
S
4,4
SE/SO
4,4
E/O
-
S
-
SE/SO
-
11 bis 20
3,4
3,9
4,4
4,4
-
-
21 bis 30
2,9
3,3
4,3
4,3
-
-
31 bis 40
2,6
3,0
3,9
3,9
0,54
41 bis 50
2,4
2,8
3,6
3,6
0,47
51 bis 60
2,2
2,7
3,5
3,5
0,38
D.2.13
Hohe interne Last
E/O
-
S
-
SE/SO
-
-
-
-
-
-
0,54
-
0,56
-
0,56
0,41
0,57
0,43
-
0,46
0,34
0,47
0,35
0,53
0,39
0,29
0,40
0,30
KLIMAZONE D1
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
Kontakt mit dem Erdboden
UMlim: 0,66 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,49 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,38 W/m2 K
36
FLlim: 0,36
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
Hohe interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
3,5
E/O
3,5
S
3,5
SE/SO
3,5
E/O
-
S
-
SE/SO
-
E/O
-
S
-
11 bis 20
3,0
3,5
3,5
3,5
-
-
-
-
-
21 bis 30
2,5
2,9
3,5
3,5
-
-
-
-
-
-
31 bis 40
2,2
2,6
3,4
3,4
-
-
-
0,54
-
0,58
41 bis 50
2,1
2,5
3,2
3,2
-
-
-
0,45
-
0,49
51 bis 60
1,9
2,3
3,0
3,0
-
-
-
0,40
0,57
0,44
D.2.14
SE/SO
-
KLIMAZONE D2
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
Kontakt mit dem Erdboden
UMlim: 0,66 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,49 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,38 W/m2 K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
FLlim: 0,31
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
3,5
E/O
3,5
S
3,5
SE/SO
3,5
E/O
-
S
-
SE/SO
-
11 bis 20
3,0
3,5
3,5
3,5
-
-
21 bis 30
2,5
2,9
3,5
3,5
-
-
31 bis 40
2,2
2,6
3,4
3,4
-
41 bis 50
2,1
2,5
3,2
3,2
-
51 bis 60
1,9
2,3
3,0
3,0
0,49
D.2.15
Hohe interne Last
E/O
-
S
-
SE/SO
-
-
-
-
-
-
0,58
-
0,61
-
-
0,46
-
0,49
-
0,61
0,38
0,54
0,41
-
0,53
0,33
0,48
0,36
KLIMAZONE D3
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
Kontakt mit dem Erdboden
UMlim: 0,66 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,49 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,38 W/m2 K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
FLlim: 0,28
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
3,5
E/O
3,5
S
3,5
SE/SO
3,5
E/O
-
S
-
SE/SO
-
11 bis 20
3,0
3,5
3,5
3,5
-
-
21 bis 30
2,5
2,9
3,5
3,5
-
-
31 bis 40
2,2
2,6
3,4
3,4
-
41 bis 50
2,1
2,5
3,2
3,2
0,50
51 bis 60
1,9
2,3
3,0
3,0
0,42
D.2.16
Hohe interne Last
E/O
-
S
-
SE/SO
-
-
-
-
-
-
0,54
-
0,57
-
-
0,42
0,58
0,45
-
0,53
0,35
0,49
0,37
0,61
0,46
0,30
0,43
0,32
KLIMAZONE E1
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Umfassungsmauern und Außenwänden in
Kontakt mit dem Erdboden
37
UMlim: 0,57 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Böden
USlim: 0,48 W/m2 K
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Bedachungen
UClim: 0,35 W/m2 K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von Oberlichtern
FLlim: 0,36
Grenzwert des Wärmedurchgangs von Öffnungen
UHlim W/m2K
Grenzwert des modifizierten Solarfaktors von
Öffnungen FHlim
Niedrige interne Last
Hohe interne Last
% Öffnungen
0 bis 10
N/NE/NO
3,1
E/O
3,1
S
3,1
SE/SO
3,1
E/O
-
S
-
SE/SO
-
E/O
-
S
-
11 bis 20
3,1
3,1
3,1
3,1
-
-
-
-
-
21 bis 30
2,6
3,0
3,1
3,1
-
-
-
-
-
-
31 bis 40
2,2
2,7
3,1
3,1
-
-
-
0,54
-
0,56
41 bis 50
2,0
2,4
3,1
3,1
-
-
-
0,45
0,60
0,49
51 bis 60
1,9
2,3
3,0
3,0
-
-
-
0,40
0,54
0,43
38
SE/SO
-
Anlage E
Orientierungswerte für charakteristische
Parameter der Wärmehülle
E.1
Allgemeine Eigenschaften
Diese Anlage gibt Orientierungswerte für charakteristische Parameter der Wärmehülle an, mit denen die
Baulösungen im Bereich der privaten Wohnnutzung vorab dimensioniert werden können.
Die Anwendung von Baulösungen mit charakteristischen Parametern, die den angegebenen
entsprechen, gewährleistet nicht die Einhaltung der Anforderung, sollte jedoch zu Lösungen führen, mit
denen eine Annäherung erreicht wird. Die Werte wurden unter Berücksichtigung einiger Wärmebrücken
ermittelt, die denen des Referenzgebäudes und denen eines Gebäudes mit mittlerer Dichte entsprechen.
Zur Vereinfachung der Anwendung vorliegender Tabellen wurde als Grenzwert eine Öffnungsfläche von
insgesamt
höchstens
15 %
der
Nutzfläche
angenommen.
Die
empfohlenen
Wärmedurchgangskoeffizienten der Öffnungen und der modifizierte Solarfaktor sollten geringer als die
angegebenen Werte sein, wenn das Verhältnis von Öffnungsfläche zu Nutzfläche größer ist.
Die Aufnahme der Sonnenenergie im Winter wird qualitativ beschrieben. Bei Gebäuden mit
hindernisfreien, nach Süden, Südosten oder Südwesten ausgerichteten Fenstern ist sie hoch, bei
Ausrichtung nach Norden, Nordosten, Nordwesten oder bei anderweitiger Ausrichtung im Falle von
Hindernissen, welche die direkte Einstrahlung auf die Öffnungen behindern, ist sie niedrig. Für jedes
Aufnahmeniveau und jede Klimazone wird ein Wertebereich für den Wärmedurchgangskoeffizienten
gegeben, welcher einem prozentualen Anteil der Öffnungen an der Nutzfläche von insgesamt 15 %
(Minimum) bis 10 % (Maximum) entspricht.
E.2
Charakteristische Parameter der Wärmehülle
Tabelle E.1. Wärmedurchgangskoeffizient des Elements [W/m2 K]
Klimazone
Wärmedurchgangskoef
fizient des Elements
[W/m2 K]
UM
US
UC
α
A
B
C
D
E
0,94
0,53
0,50
0,50
0,53
0,47
0,38
0,46
0,33
0,29
0,36
0,23
0,27
0,34
0,22
0,25
0,31
0,19
UM: Wärmedurchgangskoeffizient von Umfassungsmauern und Außenwänden in Kontakt mit dem Erdboden
US: Wärmedurchgangskoeffizient von Böden (Mauerboden in Kontakt mit der Außenluft)
UC: Wärmedurchgangskoeffizient von Bedachungen
Tabelle E.2. Wärmedurchgangskoeffizient von Öffnungen [W/m2 K]
Wärmedurchgangskoeffizient von
Öffnungen [W/m2 K]
Aufnahme von
Solarenergie
α
A
B
C
D
E
hoch
5.5 – 5.7
2.6 – 3.5
2.1 – 2.7
1.9 – 2.1
1.8 – 2.1
1.9 – 2.0
mittel
5.1 – 5.7
2.3 – 3.1
1.8 – 2.3
1.6 – 2.0
1.6 – 1.8
1.6 – 1.7
niedrig
4.7 – 5.7
1.8 – 2.6
1.4 – 2.0
1.2 – 1.6
1.2 – 1.4
1.2 – 1.3
ANMERKUNG: Für den modifizierten Solarfaktor kann ein Referenzwert von unter 0,57 für Klimazonen mit Sommer Typ 4 und
Süd-/Südost-/Südwest-Ausrichtung und unter 0,55 für West-/Ost-Ausrichtung herangezogen werden.
39
Abschnitt HE 2
Wirkungsgrad wärmetechnischer Anlagen
Grundlegende Anforderung HE 2: Wirkungsgrad wärmetechnischer Anlagen
Die Gebäude müssen über wärmetechnische Anlagen verfügen, die geeignet sind, den Wärmekomfort
ihrer Bewohner zu gewährleisten. Diese Anforderung wird derzeit durch die geltende Verordnung über
wärmetechnische Anlagen in Gebäuden (Reglamento de Instalaciones Térmicas en los Edificios, RITE)
umgesetzt, deren Anwendung im Entwurf des Gebäudes erläutert ist.
40
Abschnitt HE 3
Energieeffizienz von Beleuchtungsanlagen
1
1
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Anlagen zur Innenbeleuchtung in:
a) Neubauten;
b) Arbeiten an bestehenden Gebäuden mit einer endgültigen Gesamtnutzfläche (ggf. einschließlich
Erweiterungen) von mehr als 1 000 m², bei denen mehr als 25% der beleuchteten Fläche einer
Renovierung unterzogen werden;
c) sonstige Arbeiten an bestehenden Gebäuden, bei denen ein Teil der Anlage renoviert oder
erweitert wird, wobei der renovierte oder erweiterte Teil der Anlage so anzupassen ist, dass die
Grenzwerte der Energieeffizienz je nach Aktivität eingehalten werden; für den Fall, dass die
Renovierung Gebäudebereiche betrifft, für die Kontroll- oder Regelsysteme vorgeschrieben sind,
diese Systeme vorzusehen sind;
d) Änderung der charakteristischen Nutzung des Gebäudes;
e) Änderungen der Aktivität in einem Gebäudebereich, woraus sich gegenüber der ursprünglichen
Tätigkeit ein niedrigerer Grenzwert für den Energieeffizienzwert der Anlage ergibt, weshalb die
Anlage an diesen Bereich anzupassen ist.
2
Nicht in den Anwendungsbereich fallen:
a) provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren;
b) Industrie-, Verteidigungs- oder Landwirtschaftsgebäude bzw. -gebäudeteile zum Zwecke von
Werkstätten oder Industrie-, Verteidigungs- und Landwirtschaftsaktivitäten mit Ausnahme von
bewohnbaren Bereichen;
c) frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2;
d) Innenräume von Wohnungen.
e) geschützte historische Gebäude, sofern dies von der zuständigen Stelle auf der Grundlage eines
kulturhistorischen Gutachtens festgelegt wird.
3
In Fällen, die in vorstehendem Absatz nicht erfasst sind, sind im Entwurf die Lösungen darzulegen,
die ggf. zum Zwecke der Energieeinsparung und der Beleuchtung angewendet wurden.
4
Nicht in diesen Anwendungsbereich fallen darüber hinaus Notbeleuchtungen.
2
Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderungen
2.1
Energieeffizienzwert der Anlage
1
Die Energieeffizienz einer Beleuchtungsanlage eines Bereichs wird anhand des Energieeffizienzwerts
der Anlage (valor de eficiencia energética de la instalación, VEEI) (W/m2) je 100 Lux nach folgender
Gleichung ermittelt:
VEEI =
P 100
S  Em
(2.1)
41
Dabei gilt:
P
Leistung der Leuchte zuzüglich der Hilfsvorrichtung [W];
S
beleuchtete Fläche [m 2];
Em
mittlere horizontale Beleuchtungsstärke im Wartungszeitraum [lx]
2
Die Grenzwerte der Energieeffizienz in Innenräumen eines Gebäudes werden Tabelle 2.1 festgelegt.
Diese Werte beinhalten die allgemeine Beleuchtung und die Akzentbeleuchtung, nicht jedoch die
Beleuchtungsanlagen von Schaufenstern oder Ausstellungsflächen.
Tabelle 2.1 Grenzwerte der Energieeffizienz der Anlage
Differenzierte Aktivitätsbereiche
Verwaltung allgemein
VEEI
(Grenzwert)
3,0
Gehsteige von Transporthaltestellen
3,0
Ausstellungs- oder Messehallen
3,0
Diagnoseräume(4)
3,5
Lehrsäle und Laboratorien(2)
3,5
Krankenhauszimmer(3)
4,0
sonstige Innenräume
4,0
Gemeinschaftsbereiche(1)
4,0
Lager, Archive, Technikräume und Küchen
4,0
Parkplätze
4,0
Sportanlagen(5)
4,0
Transporthaltestellen(6)
5,0
Supermärkte, Hypermärkte und große Lager
5,0
Bibliotheken, Museen und Kunstgalerien
5,0
Gemeinschaftsbereich von nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden
6,0
Geschäftszentren (Läden ausgenommen)(9)
6,0
Hotels und gastronomische Einrichtungen(8)
8,0
Religiöse Orte allgemein
8,0
Festsäle, Hörsäle und Multifunktions- oder Kongresshallen, Freizeit- und
Veranstaltungsräume, Versammlungsräume und Konferenzräume (7)
8,0
Läden und Einzelhandelsgeschäfte
8,0
Hotel-, Gasthauszimmer usw.
10,0
Räumlichkeiten mit einer Beleuchtung von über 600 Lux
2,5
(1)
Bereiche, die von beliebigen Personen oder Nutzern als Eingangsbereich, Diele, Gang, Treppenhaus, Personendurchgang,
öffentliche Toiletten usw. genutzt werden.
(2)
Beinhaltet die Anlage zur Beleuchtung des Lehrsaals und die Tafelbereiche der Lehrsäle für Computerpraxis, Musikzimmer,
Sprachlabors, Lehrräume für technisches Zeichnen, Praxis- und Laborräume, Handarbeitszimmer, Lehrwerkstätten und Ateliers,
Vorbereitungsräume und Werkstätten, gemeinsame Studienzimmer und Versammlungsräume, Unterrichtsräume für Abendkurse
und Erwachsenenbildung, Leseräume, Kindertagesstätten, Spielzimmer von Kindertagesstätten und Bastelzimmer.
(3)
Beinhaltet die Innenraumbeleuchtung des Zimmers und Bads, bestehend aus allgemeiner Beleuchtung, Lesebeleuchtung und
Beleuchtung für einfache Untersuchungen.
(4)
Beinhaltet die Anlage zur allgemeinen Beleuchtung der Räume für allgemeine Untersuchungen, Notaufnahme, Scanner und
Röntgenaufnahmen, Augen- und Ohrenuntersuchungen und Behandlungen. Ausgenommen sind jedoch Räume wie
Operationssäle, Intensivstationen, Räume für Zahnarztbehandlungen, Dekontaminationsräume, Obduktions- und
Leichenschauräume sowie sonstige Räumlichkeiten, die aufgrund der dort ausgeübten Tätigkeit als Spezialräume angesehen
werden können.
(5)
Beinhaltet die Anlagen zur Beleuchtung von Spielfeldern und Tribünen von Sportanlagen sowohl zu Trainings- als auch zu
Wettkampfzwecken, jedoch nicht die erforderlichen Beleuchtungsanlagen für Fernsehübertragungen.
Die Tribünen zählen zu Gemeinschaftsbereichen der Gruppe 1.
(6)
Räume für den Passagierdurchgang wie Empfangshallen in Terminals, Ankunfts- und Abfahrts-/Abflugsbereiche,
Gepäckausgaberäume, Anschlussbereiche, Aufzüge, Ticketschalter, Informations- und Kassenschalter, Wartebereiche,
Gepäckaufbewahrungen usw.
42
(7)
Beinhaltet die Anlage für die allgemeine Beleuchtung und Akzentbeleuchtung. Im Falle von Kinos, Theatern, Konzertsälen usw.
ist die Beleuchtung zu Veranstaltungszwecken, einschließlich der Darstellung und Aufführung, ausgeschlossen.
(8)
Beinhaltet Bereiche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen wie Eingangsbereiche, Rezeptionen,
Restaurants, Bars, Speisesäle, Selbstbedienungen und Buffets, Gänge, Treppenhäuser, Umkleideräume, Sanitäranlagen, Toiletten
usw.
(9)
Beinhaltet die Anlage für die allgemeine Beleuchtung und Akzentbeleuchtung von Eingangsbereichen, Rezeptionen, Gängen,
Treppenhäusern, Umkleideräumen und Toiletten von Geschäftszentren.
2.2
1
Installierte Leistung im Gebäude
Die installierte Beleuchtungsleistung darf unter Berücksichtigung der Leistung von Lampen und
Hilfsgeräten die in Tabelle 2.2 vorgegebenen Werte nicht überschreiten.
Tabelle 2.2 Maximale Beleuchtungsleistung
Gebäudenutzung
Installierte Höchstleistung [W/m2]
Verwaltung
2.3
1
12
Parken
5
Handel
15
Bildung
15
Krankenhaus
15
Bewirtung
18
Konzertsäle, Theater, Kinos
15
Unterbringung
12
Sonstige
10
Gebäude mit einer Beleuchtung von
über 600 Lux
25
Kontroll- und Regelsysteme
Die Beleuchtungsanlagen müssen für jeden Bereich über ein Kontroll- und Regelsystem verfügen
und nachfolgende Kriterien erfüllen:
a) jeder Bereich muss mindestens ein manuelles Ein-/Ausschaltsystem besitzen, wobei Ein/Ausschaltsysteme mit elektrischen Schalttafeln als alleinigem Kontrollsystem nicht zulässig sind.
Jeder Bereich muss über ein Zeitschaltsystem verfügen, das in den einzelnen elektrischen
Schalttafeln zentral verwaltet wird. Gelegentlich genutzte Bereiche müssen eine Ein/Ausschaltkontrolle mit zeitgesteuertem Bewegungsmelder oder eine Zeitschalter besitzen;
b) es sind Systeme zur Tageslichtnutzung zu installieren, welche anhand eines Lichtsensors
automatisch und im Verhältnis zum natürlichen Lichteinfall den Beleuchtungsgrad der Leuchten in
Räumen mit einer Tiefe von weniger als 6 m, der ersten beiden parallelen Reihen der Leuchten
im Abstand von weniger als 5 m vom Fenster und aller Leuchten unter einem Oberlicht regeln,
sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
i)
in allen Bereichen mit verglasten Außenwänden, wenn diese folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllen:

43

Abbildung 2.1
der Winkel θ ist größer als 65º (θ•> 65º), wobei θ der Winkel zwischen dem Mittelpunkt
der Verglasung bis zur Oberkante des Hindernisgebäudes ist (gemessen nach dem
Sexagesimalsystem);
-
folgende Gleichung muss erfüllt sein: T(Aw/A) > 0,11
Dabei gilt:
T
Lichtdurchlässigkeit des Glases des Fensters am Standort, bezogen auf 1.
Aw
verglaste Fensterfläche im Bereich [m ].
A
Gesamtfläche der Fassaden im Bereich, mit Fenstern nach außen bzw. Innenhof bzw. Atrium
[m2].
2
ii)
in allen Bereichen mit verglasten Außenwänden, die zu Innenhöfen bzw. Atrien ausgerichtet
sind, wenn diese folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllen:
-
im Falle von nicht überdachten Innenhöfen, wenn diese eine Breite (a i) aufweisen, die
das Zweifache des Abstands (hi) überschreitet, wobei hi den Abstand zwischen dem
Boden der Etage, auf der sich der betreffende Bereich befindet, und dem Gebäudedach
darstellt;
Abbildung 2.2
-
Im Falle von Innenhöfen mit Glasdach, wenn ihre Breite (a ) das 2/Tc-Fache des
Abstands (hi) überschreitet, wobei hi den Abstand zwischen der Etage, auf der sich
der betreffende Bereich befindet, und dem Gebäudedach darstellt und T c die
Lichtdurchlässigkeit des Glases der zum Innenhof gerichteten Außenwand ist
(ausgedrückt in %).
i
Standorte mit
natürlichem
Lichteinfall
Abbildung 2.3
-
die Gleichung T(Aw/A) > 0,11 muss erfüllt sein
Dabei gilt:
44
T
Aw
A
Lichtdurchlässigkeit des Glases des Fensters am Standort, bezogen auf 1.
verglaste Fensterfläche im Bereich [m ].
Gesamtfläche der Innenraumflächen des Standorts (Boden + Decke + Wände + Fenster) [m ].
2
2
c) Die in nachfolgender Tabelle 2.1 aufgeführten Bereiche müssen die Anforderung gemäß
Buchstabe b) nicht erfüllen:
i)
Gemeinschaftsbereiche von Wohngebäuden.
ii)
Krankenhauszimmer.
iii)
Hotel-, Gasthauszimmer usw.
iv)
Läden und Einzelhandelsgeschäfte.
3
Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung
3.2
Prüfverfahren
1
Zur Anwendung dieses Abschnitts müssen nachfolgende Prüfschritte eingehalten werden:
a) Berechnung des Energieeffizienzwerts der Anlage (VEEI) in jedem Bereich und Prüfung, dass die
in Absatz 2.1 Tabelle 2.1 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden;
b) Berechnung des Werts der installierten Gesamtleistung zur Gebäudebeleuchtung und Prüfung,
dass die in Absatz 2.2 Tabelle 2.2 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden;
c) Prüfung des Vorhandenseins eines Kontrollsystems und ggf. Regelsystems zur Optimierung der
Ausnutzung des Tageslichts unter Einhaltung der Bestimmungen in Absatz 2.3;
d) Prüfung des Vorhandenseins eines Wartungsplans, der die Bestimmungen in Absatz 5 erfüllt.
3.3
1
Nachweis der Einhaltung der Anforderung
Die Projektunterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a) bezogen auf das Gebäude
- installierte Gesamtleistung des Gebäudes für die Lampen-Hilfsgerät-Einheiten (PTOT).
- Beleuchtete Gesamtfläche des Gebäudes (STOT).
- installierte Gesamtleistung des Gebäudes für die Lampen-Hilfsgerät-Einheiten je beleuchteter
Flächeneinheit (PTOT/STOT).
b) bezogen auf die einzelnen Bereiche
- Standortindex (K), der zur Berechnung herangezogen wird;
- Anzahl der in der Planung berücksichtigten Punkte;
- geplanter Wartungsfaktor (Fm);
- ermittelte mittlere horizontale Beleuchtungsstärke im Wartungszeitraum (Em);
- erreichter UGR-Blendwert (Unified Glare Rating);
- Farbwiedergabeindizes (Ra) der ausgewählten Leuchten;
- Energieeffizienzwert der Anlage (VEEI) infolge der Berechnung.
- Leistungen der Lampen-Hilfsgerät-Einheiten
- Effizienz der verwendeten Leuchten, in lm/W
2
Des Weiteren ist im Projektbericht nachzuweisen, dass für jeden Bereich das entsprechende Kontrollund Regelsystem vorhanden ist.
45
4
Berechnung
4.1
Vorabdaten
1
Zur Berechnung und Festlegung der lichttechnischen Lösungen für die Innenraumbeleuchtung
müssen folgende Parameter berücksichtigt werden:
a) Nutzung des beleuchteten Bereichs;
b) Art der durchzuführenden Sehaufgabe;
c) Licht- und Nutzerbedarfe am Standort;
d) Standortindex (K) bzw. Raumabmessungen (Nutzlänge, -breite und -höhe);
e) Reflexionen an Wänden, Decke und Boden des Raums;
f)
Eigenschaften und Art der Decke;
g) natürliche Lichtbedingungen;
h) Art der Oberflächenbearbeitung und Dekoration;
i)
geplante Möblierung.
2 Die Parameter zur Bestimmung von Qualität und Lichtkomfort müssen in den Projektbericht eingehen.
Zur Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts werden die in der Norm UNE EN 12464-1 und
der Norm UNE EN 12193 festgelegten Werte als annehmbar angesehen.
4.2
Berechnungsmethode
1
Die gemäß der Festlegung Projektbericht herangezogene Berechnungsmethode muss geeignet sein,
die Anforderungen dieses Abschnitts zu erfüllen, und als Ausgangsdaten und -parameter mindestens
die verwenden, die in Absatz 4.1. festgelegt sind und sich aus den verwendeten Materialien der
vorgeschlagenen Lösungen wie Lampen, Hilfsgeräten und Leuchten ableiten.
2
Für jeden Bereich müssen mindestens folgende Ergebnisse erzielt werden:
a) Energieeffizienzwert der Anlage (VEEI);
b) mittlere horizontale Beleuchtungsstärke im Wartungszeitraum Em auf der Arbeitsfläche;
c) UGR-Blendwert für die Beobachterposition.
Des Weiteren sind die Werte des Farbwiedergabeindex (Ra) und die Leistungen der LampenHilfsgerät-Einheit einzubeziehen, die für die Berechnung verwendet wurden.
3
Für das gesamte Gebäude müssen mindestens folgende Ergebnisse erzielt werden:
a) Wert der installierten Gesamtleistung für Lampe und Hilfsgerät je beleuchtete Flächeneinheit.
4
5
1
Die Berechnung ist entweder manuell oder anhand eines Computerprogramms vorzunehmen, das
die vorgegebenen Berechnungen ausführt und mindestens die in vorstehendem Punkt 2 genannten
Ergebnisse ermittelt. Diese Computerprogramme können ggf. als Anerkannte Dokumente festgelegt
werden.
Wartung und Erhaltung
Zur Gewährleistung der dauerhaften Aufrechterhaltung der geeigneten lichttechnischen Parameter
und des Energieeffizienzwerts der Anlage (VEEI) muss im Entwurf ein Wartungsplan für die
Beleuchtungsanlagen zu entwickelt werden, der unter anderem die Maßnahmen der Ersetzung von
Lampen einschließlich der Austauschhäufigkeit, die Reinigung der Leuchten einschließlich der
vorgesehenen Methode sowie die Reinigung des beleuchteten Bereichs einschließlich der
erforderlichen Häufigkeit in beiden Fällen umfasst. Darüber hinaus muss der Plan die Regel- und
Kontrollsysteme erläutern, die in den verschiedenen Bereichen zum Einsatz kommen.
46
Anlage A
Terminologie
Akzentbeleuchtung: Beleuchtung zur deutlichen Erhöhung der Beleuchtungsstärke eines begrenzten
Bereichs oder Gegenstands in Bezug auf die seiner Umgebung mit mindestens diffuser Beleuchtung.
Allgemeine Beleuchtung: im Wesentlichen gleichförmige
Berücksichtigung standortspezifischer Besonderheiten.
Beleuchtung
eines
Bereichs
ohne
Anfangsbeleuchtungsstärke (Einicial): mittlere Beleuchtungsstärke, wenn die Anlage neu ist. Wird
ausgedrückt in Lux (lx).
Ausstellungsflächen: Bereiche zum Zwecke der öffentlichen Präsentation von unterschiedlichen
Produkten.
Beleuchtungsstärke: Quotient aus dem Lichtstrom , der auf ein den Punkt enthaltendes Element der
Oberfläche fällt, und der Fläche dA dieses Elements, gemessen in Lux.
Bewegungsmelder: Gesamtheit aller Vorrichtungen, Leitungen und Einzelteile zur automatischen
Kontrolle des Ein- und Ausschaltens einer Beleuchtungsanlage in Abhängigkeit von der Anwesenheit
oder Nichtanwesenheit von Personen im Bereich. Es gibt 4 grundlegende Sensortypen:
a)
b)
c)
d)
Infrarot;
Akustisch durch Ultraschall;
über Mikrowellen;
Hybride aus vorstehenden Typen.
Differenzierter Aktivitätsbereich: Bereich oder Raum mit festgelegter Nutzung und folglich einigen
darauf abgestimmten Beleuchtungsparametern.
Energieeffizienzwert der Anlage (Valor de eficiencia energética de la instalación, VEEI): Wert zur
Bemessung der Energieeffizienz einer Beleuchtungsanlage eines differenzierten Aktivitätsbereichs,
dessen Maßeinheit (W/m2) je 100 Lux ist.
Farbwiedergabeindex (Ra): Auswirkung einer Lichtquelle auf die Farbwirkung der beleuchteten
Gegenstände im Vergleich zu ihrer Wirkung unter einem Referenzlicht. Die Art, wie das Licht einer
Leuchte die Farben der beleuchteten Gegenstände wiedergibt, wird als Farbwiedergabeindex (Ra)
bezeichnet. Die Farbe eines Gegenstands ist abhängig von der Spektralverteilung des Lichts , mit dem er
beleuchtet wird, und von den selektiven Reflexionseigenschaften des Gegenstands.
Gelegentlich genutzter Bereich: Bereiche, die zufällig, unkontrolliert und nicht ständig genutzt werden,
wie Toiletten, Gänge, Treppenhäuser, Durchgangsbereiche, Parkplätze usw.
Gesamtleistung der Lampen-Hilfsgerät-Einheit: maximale Aufnahmeleistung des Hilfsgerät-LampenKreises, gemessen unter den Bedingungen gemäß den Normen UNE EN 50294 und UNE EN 60923.
Hilfsgerät: mit der Lampe verbundene elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die für jeden
Lampentyp unterschiedlich sind. Seine Aufgabe ist das Anschalten und die Kontrolle der
Betriebsbedingungen einer Lampe. Mit Ausnahme von elektronischen Vorrichtungen bestehen
Hilfsgeräte aus einer Kombination aus Starter/Zünder, Vorschaltgerät und Kondensator.
Hilfsgeräteverlust: maximale Aufnahmeleistung des Hilfsgeräts, die für jede Nennleistung und jede Art
von Lampe unterschiedlich ist.
Kontroll- und Regelsystem: Gesamtheit aller Vorrichtungen, Leitungen und Einzelteile zur
automatischen oder manuellen Kontrolle des Ein- und Ausschaltens bzw. des Lichtstroms einer
Beleuchtungsanlage. Werden in 4 Haupttypen unterteilt:
a)
Regelung und Kontrolle mit Steuerung des Nutzers durch manuelle(n) Schalter, Drucktaste,
Potentiometer oder Fernbedienung;
47
b)
Regelung der künstlichen Beleuchtung gemäß natürlichem Lichteinfall durch Fenster,
Verglasungen, Oberlichter und Bodenfenster;
c)
Ein-/Ausschaltkontrolle gemäß Anwesenheit im Bereich;
d)
Regelung und Kontrolle durch zentrales Managementsystem.
Lampe: konstruierte Lichtquelle zur Erzeugung einer optischen, im Allgemeinen sichtbaren Strahlung.
Leuchte: Vorrichtung, die das von einer oder mehreren Lampen ausgegebene Licht verteilt, filtert oder
umwandelt und abgesehen vom Zubehör zur Befestigung, Sicherung und Verbindung mit Stromnetz ggf.
über Hilfsgeräte verfügt, die für ihren Betrieb erforderlich sind, gemäß der Definition und Regelung in der
Norm UNE EN 60598-1.
Lichtausbeute: Quotient aus dem abgegebenen Lichtstrom und der elektrischen Leistung der Quelle. Sie
wird in lm/W (Lumen/Watt) ausgedrückt.
Lichtdurchlässigkeit des Glases (T): Prozentsatz des natürlichen Lichts in seinem sichtbaren
Spektrum, der von einer Glasscheibe durchgelassen wird. Wird bezogen auf 1 oder 100 angegeben.
Mittlere horizontale Beleuchtungsstärke (E):
spezifizierten Fläche. Wird ausgedrückt in Lux (lx).
durchschnittliche
Beleuchtungsstärke
auf
der
Die Mindestanzahl der zur Berechnung heranzuziehenden Punkte hängt vom Standortindex (K) und dem
Erhalt eines symmetrischen Verteilungsrasters ab.
a)
b)
c)
d)
4 Punkte, wenn K < 1
9 Punkte, wenn 2 > K ≥ 1
16 Punkte, wenn 3 > K ≥ 2
25 Punkte, wenn K ≥ 3
mittlere horizontale Beleuchtungsstärke im Wartungszeitraum (E m): Wert, den die mittlere
Beleuchtungsstärke im spezifizierten Bereich nicht unterschreiten darf. Ist die durchschnittliche
Beleuchtungsstärke in dem Zeitraum, in dem die Wartung vorgenommen werden muss. Wird ausgedrückt
in Lux (lx).
Nennlampenleistung: Aufnahmeleistung für den Betrieb der Lampe.
Notbeleuchtung: Beleuchtungsanlage, die bei Ausfall der normalen Beleuchtung für die nötige
Beleuchtung sorgt, damit die Gebäudenutzer ausreichende Sicht haben und das Gebäude verlassen
können, das Auftreten von Paniksituationen verhindert und dafür gesorgt wird, dass die
Kennzeichnungen der Ausgänge und die vorhandenen Schutzvorrichtungen und -mittel sichtbar sind.
Rückstrahlwert: Quotient aus der reflektierten Strahlungs- bzw. Lichtmenge und der einfallenden Menge
unter gegebenen Bedingungen. Wird bezogen auf 100 oder 1 angegeben.
Standortindex (K): wird nach folgender Gleichung ermittelt:
K=
LA
H  (L + A)
Dabei gilt:
L
Länge des Standorts;
A
Breite des Standorts;
H
Abstand zwischen Arbeitsfläche und Leuchten.
System zur Tageslichtnutzung: Gesamtheit aller Vorrichtungen, Leitungen und Einzelteile zur
automatischen Kontrolle des Lichtstroms einer Beleuchtungsanlage in Abhängigkeit vom Lichtstrom, der
durch natürliches Licht in den Bereich eingebracht wird, so dass beide Flüsse für einen Punkt, an dem
sich der Lichtsensor befindet, einen festgelegten Beleuchtungsgrad erzeugen. Es gibt 2 grundlegende
Regelungstypen:
48
a)
Alles-oder-nichts-Regelung: die Beleuchtung wird unterhalb eines vorab festgelegten
Beleuchtungsgrads eingeschaltet bzw. oberhalb dieses Grads ausgeschaltet;
a)
progressive Regelung: die Beleuchtung wird schrittweise entsprechend des natürlichen
Lichteinfalls angepasst, bis ein vorab festgelegter Beleuchtungsgrad erreicht ist.
Technikräume: Räume zur Unterbringung von Anlagen im Dienste des Gebäudes, zum Beispiel
Heizkessel,
Pumpen,
Umspannvorrichtungen,
Schalttafeln,
Zähler,
unterbrechungsfreie
Stromversorgungsvorrichtungen oder sonstige Maschinen, sowie Räume für Fotokopierer oder
Reprografietechnik,
Faxgeräte,
Telefonzentralen,
Nachrichtenübermittlungssysteme
und
Verpackungsanlagen.
UGR-Blendwert: ist der Index der störenden Blendung (Unified Glare Rating), die direkt von den
Leuchten einer Innenraumbeleuchtung ausgeht, gemäß der Definition in der Veröffentlichung Nr. 117 der
Internationalen Beleuchtungskommission (ICI).
Wartungsfaktor (Fm): Quotient aus der mittleren Beleuchtungsstärke einer Beleuchtungsanlage auf einer
Arbeitsfläche nach einer bestimmten Nutzungsdauer und der mittleren Beleuchtungsstärke einer als neu
angesehen Anlage unter denselben Bedingungen.
Zeitschaltung: Gesamtheit aller Vorrichtungen, Leitungen und Einzelteile zur automatischen Kontrolle
des Ausschaltens einer Beleuchtungsanlage in Abhängigkeit von einer vorab festgelegten
Einschaltdauer.
49
Grundlagendokument über Energieeinsparung (Documento Básico HE Ahorro de Energía)
Abschnitt HE 4
Mindestanteil der Brauchwarmwasserbereitung durch
Solartechnik
1
1
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt findet Anwendung auf:
a) Neubauten oder bestehende Gebäude, die vollständig renoviert werden bzw. deren
wärmetechnische Anlage umgestaltet wird oder für die eine Änderung der
charakteristischen Nutzung vorgenommen wird, mit einem Brauchwarmwasserbedarf
von mehr als 50 l/d;
b) nicht vorstehend abgedeckte Erweiterungen oder Arbeiten an bestehenden Gebäuden
mit einem Brauchwarmwasserbedarf von mehr als 5 000 l/Tag, die eine Erhöhung von
mehr als 50 % gegenüber dem Ursprungsbedarf bedingen;
c) Klimatisierung von neuen Hallenbädern, bestehenden Hallenbädern, deren
wärmetechnische Anlage erneuert wird, oder bestehenden Freibädern, die überdacht
werden.
2
Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderungen
2.1
Charakterisierung der Anforderung
1
2
Abhängig von der Klimazone und vom Bedarf der Brauchwarmwasserbereitung bzw.
Hallenbadklimatisierung des Gebäudes wird ein Mindestanteil festgelegt, der durch
Solarenergie zu decken ist.
Im Falle von Erweiterungen oder Arbeiten an bestehenden Gebäuden gemäß Absatz 1
Buchstabe b) bezieht sich der Mindestsolaranteil nur auf die Erhöhung des
Brauchwarmwasserbedarfs gegenüber dem Ursprungsbedarf.
2.2
Quantifizierung der Anforderung
2.2.1
Mindestsolaranteil für Brauchwarmwasserbereitung und/oder Hallenbäder
1
2
3
Der jährliche Mindestsolaranteil ist der Quotient aus den Jahreswerten der bereitgestellten
Solarenergie und des jährlichen Energiebedarfs für Brauchwarmwasserbereitung oder
Hallenbadklimatisierung, die auf der Grundlage der Monatswerte ermittelt werden.
Ist am Gebäudestandort aufgrund von externen Hindernissen kein ausreichender Zugang zu
Sonnenlicht möglich, bestehen nicht behebbare Einschränkungen infolge der früheren
Konfiguration des bestehenden Gebäudes bei der Renovierung von Gebäuden oder
bestehen nicht behebbare Einschränkungen infolge der Anwendung der bau- und
planungsrechtlichen Bestimmungen, welche die Bereitstellung der Aufnahmefläche, die in
Neubauten oder renovierten Gebäuden erforderlich sind, offensichtlich verhindern, oder
liegen entsprechende Festlegungen der für kulturhistorische Gutachten zuständigen Stelle
vor, muss der Mindestsolaranteil teilweise oder vollständig so ersetzt werden, dass er die
Festlegungen der Punkte 4 und 5 erfüllt.
In Tabelle 2.1 wird für die einzelnen Klimazonen und Brauchwarmwasserbedarfe bei einer
Referenztemperatur von 60 °C der jährliche Mindestsolaranteil festgelegt, der zur Deckung
des Bedarfs der Brauchwarmwasserbereitung erforderlich ist.
50
Tabelle 2.1. Jährlicher Mindestanteil der Brauchwarmwasserbereitung durch Solartechnik in %
4
Gesamtbedarf der
Brauchwarmwasserbereitung
des Gebäudes (l/d)
Klimazone
I
II
III
IV
V
50 – 5.000
30
30
40
50
60
5 000–10 000
30
40
50
60
70
> 10 000
30
50
60
70
70
In Tabelle 2.2 wird für die einzelnen Klimazonen der jährliche Mindestsolaranteil festgelegt,
der zur Deckung des Bedarfs der Hallenbadklimatisierung erforderlich ist.
Tabelle 2.2. Mindestanteil durch Solartechnik in % Fall Hallenbadklimatisierung
Gesamtbedarf der
Brauchwarmwasserbereitung
des Gebäudes (l/d)
Klimazone
I
II
III
IV
V
Hallenbäder
30
30
50
60
70
5
Der Mindestsolaranteil der Brauchwarmwasserbereitung und/oder Hallenbadklimatisierung
kann durch eine alternative Anlage zur Nutzung von anderen erneuerbare Energien, KraftWärme-Kopplungsprozessen oder Restenergiequellen, die mittels von der gebäudeeigenen
Wärmeerzeugung unabhängigen Abhitzeverwertern genutzt werden, teilweise oder
vollständig ersetzt werden, wobei sie entweder im Gebäude selbst oder über den Anschluss
an ein städtisches Fernwärmenetz genutzt werden kann.
6
Zur Geltendmachung der Ersetzung ist anhand von Dokumenten nachzuweisen, dass die
Kohlenstoffdioxidemissionen und der Primärenergieverbrauch aus nicht erneuerbaren
Quellen, die sich aus der alternativen Anlage oder ihren Hilfsvorrichtungen zur vollständigen
Deckung des Bedarfs der Brauchwarmwasserbereitung oder des Gesamtbedarfs für
Brauchwarmwasserbereitung und Heizung ergeben, höchstens denen entsprechen, die mit
der entsprechenden thermischen Solaranlage und dem Referenzsystem entstehen würden,
die als Hilfsvorrichtungen zur Deckung des Vergleichsbedarfs herangezogen werden.
2.2.2
Schutz gegen Überhitzung
1
Die Dimensionierung der Anlage erfolgt unter Berücksichtigung dessen, dass die von der
Anlage erzeugte Energie in keinem Monat des Jahres 110 % des Energiebedarfs und nicht
länger als drei Monate 100 % des Energiebedarfs übersteigen darf, wobei zu diesem
Zwecke jene Zeiträume unberücksichtigt bleiben, in denen der Energiebedarf 50 % unter
dem Durchschnitt des übrigen Jahres liegt, wofür entsprechende Schutzmaßnahmen zu
ergreifen sind.
2
Sollte in einem Monat des Jahres der Solaranteil 100 % des Energiebedarfs überschreiten,
ist eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:
a) Anlage mit der Möglichkeit versehen, besagte Überschüsse abzugeben (über
vorzugsweise passive Spezialvorrichtungen oder Nachtbetrieb des Primärkreislaufs);
b) teilweise Abdeckung des Kollektorfelds. In diesem Fall wird der thermische
Solarkollektor von der durch die Sonnenstrahlung entstehende Erwärmung abgetrennt
und leitet die eventuellen Restwärmeüberschüsse über das Medium des
Primärkreislaufs (das den Kollektor weiter durchströmt) ab;
c) Teilentleerung des Kollektorfelds. Mit dieser Lösung kann die Überhitzung vermieden
werden; da jedoch ein Teil des Wärmeträgers des Primärkreislaufs verlorengeht, muss
es durch ein Medium mit gleichwertigen Eigenschaften ersetzt werden, wobei dieser
Vorgang in der Arbeitszeit gemäß Wartungsvertrag stattfinden muss;
d) Umleitung der Energieüberschüsse zu anderen bestehenden Anwendungen;
51
e) Systeme zur automatischen Leerung und Füllung des Kollektorfelds.
3
Besteht die Möglichkeit, dass der Wärmeträger unter Staubedingungen verdampft, muss der
Ausdehnungsbehälters in jedem Fall so bemessen werden, dass das Volumen des
Wärmeträgers der gesamten Kollektorgruppe einschließlich der Anschlussleitungen der
Kollektoren und zuzüglich eines Puffers von 10 % aufgenommen werden kann.
4
Die Anlagen müssen ein manuelles oder automatisches Füllsystem umfassen, das es
ermöglicht, den Kreislauf zu füllen und unter Druck zu halten. Im Allgemeinen empfiehlt sich
die Anwendung eines automatischen Füllsystems, das einen Auffüllbehälter oder eine
andere Vorrichtung umfasst.
2.2.3
Verluste infolge Ausrichtung, Neigung und Verschattung
1
Die Verluste werden als Prozentsatz der Sonnenstrahlung angegeben, die auf die nach
Süden gerichtete, optimal geneigte und schattenfreie Kollektorfläche trifft.
2
Ausrichtung und Neigung des Systems und mögliche Schatten darauf müssen dafür sorgen,
dass die Verluste die in Tabelle 2.3 angegebenen Grenzwerte unterschreiten. Der zulässige
Verlustprozentsatz führt nicht zur Minderung der Anforderungen an den notwendigen
Mindestsolaranteil.
Tabelle 2.3 Verlustgrenzen
Fall
Ausrichtung
und Neigung
Schatten
Gesamt
Allgemein
10 %
10 %
15 %
Aufmontage der Kollektoren
20 %
15 %
30 %
Gebäudeintegration der Kollektoren
40 %
20 %
50 %
2
In jedem Fall sind folgende drei Bedingungen zu erfüllen: Die Verluste infolge Ausrichtung
und Neigung, die Verluste infolge Verschattung und die Gesamtverluste müssen geringer
als die in oben stehender Tabelle angegebenen Grenzwerte sein, welche sich auf die
Energiewerte bei optimaler Ausrichtung und Neigung und bei völliger Schattenfreiheit
beziehen.
3
Optimal ist eine Ausrichtung nach Süden; je nach Nutzungszeitraum wird die optimale
Neigung durch einen der folgenden Werte ausgedrückt:
a) konstanter Jahresbedarf: geografische Breite;
b) Vorzugsbedarf im Winter: geografische Breite +10°;
c) Vorzugsbedarf im Sommer: geografische Breite -10°.
2.2.4
Messsysteme der Stromlieferung
1
Solaranlagen oder alternative Anlagen als Ersatz mit mehr als 14 kW müssen über ein
System zur Messung der abgegebenen Energie verfügen, um prüfen zu können, ob das
Energiemanagementkonzept und die regelmäßigen Energieeffizienzinspektionen erfüllt
werden.
2
Das Energieerfassungs- und Kontrollsystem muss so konzipiert sein, dass der
Anlagennutzer direkt, optisch und eindeutig den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage
prüfen und somit die Anlagenerzeugung täglich kontrollieren kann.
3
Im Falle von Wohneinheiten muss die Visualisierung und Kalibrierung der von der Anlage
erzeugten Energie in Bezug auf die geplante Energiebereitstellung zentral von einem
Gemeindebevollmächtigten oder von den einzelnen Nutzern anhand von barrierefreien
Anzeigetafeln, Sichtvorrichtungen zur Zählerablesung usw. geprüft werden können.
4
Im Falle von Solaranlagen mit einem verteilten Solarenergiespeichersystem genügt die
zentrale Erfassung der Solarenergie im Verteilungskreis zu den Einzelspeichern.
52
2.2.5
1
2
3
Solarenergiespeicher und Anschluss von Hilfsaggregaten
Der Solarenergiespeicher muss in Abhängigkeit von der Energie, die er über den Tag verteilt
zuführt, und nicht nur von der Leistung des Generators (Solarkollektoren) dimensioniert sein,
weshalb ein Speichersystem vorzusehen ist, das dem nicht gleichzeitig mit der Erzeugung
stattfindenden Bedarf entspricht.
Zum Zwecke der Brauchwarmwasserbereitung muss die Gesamtfläche der Kollektoren
folgende Bedingung erfüllen:
50 < V/A < 180
Dabei gilt:
A ist die Summe der Flächen der Kollektoren [m²];
V ist das Volumen der Solarenergiespeicher [Liter].
Der Anschluss eines Hilfsaggregats an den Solarkollektor ist nicht zulässig. Bei
Vorrichtungen von Solaranlagen, die werkseitig auf die Aufnahme eines Hilfsaggregats
vorbereitet sind, muss diese Möglichkeit mithilfe einer dauerhaften Versiegelung oder auf
andere Weise ausgeschaltet werden.
3
Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung
3.1
Prüfverfahren
1
3.2
1
2
3
Zur Anwendung dieses Abschnitts müssen nachfolgende Schritte eingehalten werden:
a) Erhalt des Mindestsolaranteils gemäß Absatz 2.2;
b) Konzeption und Dimensionierung der Anlage;
c) Erhalt der Grenzwerte der Verluste infolge Ausrichtung, Neigung und Verschattung
gemäß Absatz 2.2.3;
d) Einhaltung der in Absatz 5 erläuterten Wartungsbedingungen.
Nachweis der Einhaltung der Anforderung
Die Projektunterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a) Klimazone
entsprechend
der
Globalen
Jahressonnenstrahlung
Tagesdurchschnitt des Standorts;
b) geforderter Mindestsolaranteil;
c) Jahresbedarf der Brauchwarmwasserbereitung;
Wird der Bedarf durch eine thermische Solaranlage gedeckt, müssen darüber
folgende Angaben gemacht werden:
a) Eigenschaften und Dimensionierung der geplanten Anlage;
b) erreichter Jahressolaranteil;
c) Überwachungs- und Wartungsplan für die Anlage.
Wird der Brauchwarmwasserbedarf zum Teil oder vollständig durch eine alternative
gedeckt, ist die Einhaltung der Bestimmungen in Punkt 2.2.1 Absätze 5
nachzuweisen.
4
Berechnung
4.1
Berechnung des Bedarfs
gemäß
hinaus
Anlage
und 6
1. Zur Bewertung der Bedarfe sind die Einheitswerte heranzuziehen, die in nachfolgender
Tabelle angegeben sind (Referenzbedarf bei 60 °C).
53
Tabelle 4.1. Referenzbedarf bei 60 ºC(1)
Bedarfskriterium
Liter/Tag Einheit
Einheit
Wohnung
28
Pro Person
Krankenhäuser und Kliniken
55
Pro Person
Ambulanz und
Gesundheitszentrum
41
Pro Person
Hotel *****
69
Pro Person
Hotel ****
55
Pro Person
Hotel ***
41
Pro Person
Hotel/Gasthaus **
34
Pro Person
Campingplatz
21
Pro Person
Gasthaus/Pension *
28
Pro Person
Heim
41
Pro Person
Strafanstalt
28
Pro Person
Herberge
24
Pro Person
Umkleideräume/Gemeinschaft
sduschen
21
Pro Person
Schule ohne Dusche
4
Pro Person
Schule mit Dusche
21
Pro Person
Kasernen
28
Pro Person
Fabriken und Werkstätten
21
Pro Person
Büros
2
Pro Person
Turnhallen/Fitnesscenter
21
Pro Person
Restaurants
8
Pro Person
Cafeterias
1
Pro Person
(1) Die in dieser Tabelle angegebenen Bedarfswerte dienen der Festlegung des Mindestanteils, der unter
Anwendung von Tabelle 2.1 durch Solartechnik gedeckt werden muss. Die Brauchwarmwasserbedarfe bei
60 °C wurden der Norm UNE 94002:2005 entnommen. Zur Berechnung wurde die Gleichung (3.2.) mit den
Werten Ti = 12 ºC (konstant) und T = 45 °C herangezogen.
2
Zu anderen Zwecken sind Erfahrungswerte oder Werte aus anerkannten Quellen
heranzuziehen.
3
Bei einer Temperatur im Endspeicher, die von 60 °C abweicht, muss der bedarfsbasierte
Mindestsolaranteil mit den Referenzbedarfen bei 60 °C ermittelt werden. Der zu
Berechnungszwecken herangezogene Bedarf muss jedoch entsprechend der gewählten
Temperatur durch folgende Gleichung ermittelt werden:
12
D(T )= ∑ Di (T )
i= 1
(4.1)

T
i
60
D
T
=
D
60º
C
i
i
T

T
i
Dabei gilt:
D(T)
Di(T)
Di(60 °C)
T
Ti
4
(4.2)
Jahresbedarf an Brauchwarmwasser mit der gewählten Temperatur T;
Brauchwarmwasserbedarf für den Monat i mit der gewählten Temperatur T;
Brauchwarmwasserbedarf für den Monat i bei einer Temperatur von 60 °C;
Temperatur des Endspeichers;
Durchschnittstemperatur des Kaltwassers für den Monat i (gemäß Anlage B).
Bei privater Wohnnutzung muss die Berechnung der Personenzahl je Wohnung unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Mindestwerte erfolgen:
54
Tabelle 4.2. Bemessungswerte der Mindestbelegung bei privater Wohnnutzung
5
Anzahl der Schlafzimmer
1
2
3
4
5
6
≥6
Anzahl der Personen
1,5
3
4
5
6
6
7
In Mehrfamilienwohnhäusern ist der Bündelfaktor für die Anzahl der Wohnungen im
Gebäude heranzuziehen, der den berechneten Tagesbedarf an Brauchwarmwasser bei
60 °C multipliziert.
Tabelle 4.3. Werte des Bündelfaktors
Anzahl der
Wohnungen
Bündelfaktor
N ≤ 3 4 ≤ N ≤ 10 11 ≤ N ≤ 20 21 ≤ N ≤ 50 51 ≤ N ≤ 75 76 ≤ N ≤ 100 N ≥ 101
1
0,95
0,90
0,85
0,80
0,75
0,70
6
Zusätzlich sind die Wärmeverluste infolge der Verteilung/Zirkulation des Wassers zu den
Verbrauchsstellen sowie in den Speichersystemen zu berücksichtigen.
7
Zur späteren Berechnung des Jahressolaranteils sind die
Berücksichtigung der Personenzahl bei Vollbelegung zu schätzen.
8
Die Summe der Brauchwarmwasserbedarfe verschiedener Gebäude in ein und demselben
Bereich einschließlich der damit verbundenen Dienste wird als zu einem einzigen Gebäude
gehörig zusammengefasst. Auch im Falle von Gebäuden mit verschiedenen Wohnungen
oder Nutzern mit Brauchwarmwasserbedarf wird die Gesamtsumme aller Bedarfe betrachtet.
9
Wird ein Brauchwarmwasserbedarf nachgewiesen, der zwischen den verschiedenen
Wochentagen Abweichungen von mehr als 50 % aufweist, wird der dem Durchschnittstag
der Woche entsprechende Bedarf herangezogen, wobei die Speicherkapazität dem Tag der
Woche mit dem höchsten Bedarf entspricht.
4.2
1
Monatsbedarfe
unter
Klimazonen
Abbildung 4.1 und Tabelle 4.3 kennzeichnen die Grenzen der homogenen Zonen zum
Zwecke der Anforderung. Die Festlegung der Zonen erfolgte unter Berücksichtigung der
Globalen Jahressonnenstrahlung gemäß Tagesdurchschnitt, die auf die horizontale Fläche
(H) trifft, mit den nachfolgenden Intervallen für die einzelnen Zonen:
Tabelle 4.3. Globale Jahressonnenstrahlung gemäß Tagesdurchschnitt
Klimazone
MJ/m2
kWh/m2
I
H < 13,7
H < 3,8
II
13,7 ≤ H < 15,1
3,8 ≤ H < 4,2
III
15,1 ≤ H < 16,6
4,2 ≤ H < 4,6
IV
16,6 ≤ H < 18,0
4,6 ≤ H < 5,0
V
H ≥ 18,0
H ≥ 5,0
55
Abbildung 4.1. Klimazonen
2
5
1
Die Zuweisung von Gemeinden zu den Klimazonen wird übernommen vom
Hintergrunddokument zur Klimazoneneinteilung nach globaler Jahressonnenstrahlung
gemäß Tagesdurchschnitt (Documento de Apoyo DA DB-HE/1 Zonificación climática en
función de la radiación solar global media diaria anual).
Wartung
Unbeschadet der sich aus anderen Vorschriften ableitenden Wartungsmaßnahmen werden
im Hinblick auf alle während der Lebensdauer der Anlage erforderlichen Maßnahmen zur
Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit, Erhöhung der Zuverlässigkeit und Verlängerung
der Laufzeit zwei zusätzliche Maßnahmenfestgelegt:
a) Überwachungsplan;
b) Wartungsplan.
5.1
1
Überwachungsplan
Der Überwachungsplan bezieht sich im Wesentlichen auf Maßnahmen, mit denen
gewährleistet wird, dass die Betriebswerte der Anlage korrekt sind. Es handelt sich um eine
einfache Beobachtung der wichtigsten Betriebsparameter, anhand derer die
ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der Anlage geprüft werden kann. Er besitzt die in
Tabelle 5.1 aufgeführte Reichweite.
56
Tabelle 5.1 Überwachungsplan
Anlagenteil
Maßnahme
Häufigkeit
(Monate)
Beschreibung
KOLLEKTOREN
Glasreinigung
Glasscheiben
festzulegen
3
Mit Wasser oder geeigneten Produkten
IV Kondensationen in den
Haupttagesstunden
IV Rissbildung und Verformung
IV Korrosion, Verformung, Lecks usw.
IV Lecks
IV Beschädigung, Korrosionsspuren
IV Abwesenheit von Feuchtigkeit und
Lecks
Verbindungsstellen
Absorber
Anschlüsse
Rahmen
PRIMÄRKREISLAU Rohrleitungen,
Isolierung und
F
Füllsystem
Manueller Ablasser
SEKUNDÄRKREISL Thermometer
Rohrleitungen und
AUF
Isolierung
Solarenergiespeicher
3
3
3
3
6
3
Täglich
6
3
Luft aus den Röhren ablassen
IV Temperatur
IV Abwesenheit von Feuchtigkeit und
Lecks
Abführen von Schlämmen im unteren
Behälterteil
IV Sichtprüfung
2
5.2
1
2
3
4
5
Zusätzlich ist die Anlage das gesamte Jahr über zu überwachen, um mögliche Schäden
infolge eventueller Überhitzungen zu vermeiden.
Wartungsplan
Es handelt sich um Sicht-, Funktions- und andere Prüfungen der Anlage, durch die die
Anforderungen an Funktionstüchtigkeit, Leistung, Schutz und Langlebigkeit der Anlage
innerhalb der zulässigen Grenzwerte eingehalten werden.
Die Wartung umfasst mindestens eine jährliche Inspektion im Falle von Anlagen mit einer
Kollektorfläche von weniger als 20 m2 und eine alle sechs Monate stattfindende Inspektion
im Falle von Anlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m2.
Der Wartungsplan muss durch technisch versiertes Personal ausgeführt werden, das mit
thermischen Solaranlagen und mechanischen Anlagen im Allgemeinen vertraut ist. Für die
Anlage ist ein Wartungsbuch anzulegen, in dem sämtliche Vorgänge sowie fehlerbehebende
Wartungsmaßnahmen erfasst werden.
Die Wartung muss sämtliche Vorgänge zur Wartung und zum Austausch von
funktionsfähigen bzw. durch Abnutzung beschädigten Elementen umfassen, die notwendig
sind, um die Funktionstüchtigkeit während der Lebensdauer zu gewährleisten.
Anschließend sind die eingehenden Wartungsmaßnahmen an den thermischen
Solaranlagen zur Brauchwarmwasserbereitung, die festgelegte Mindesthäufigkeit (in
Monaten) und Beobachtungen im Zusammenhang mit einzuhaltenden Schutzmaßnahmen
auszuführen.
57
Tabelle 5.2 Wartungsplan. Kollektorsystem
Gerät
Häufigkeit
(Monate)
Kollektoren
Glasscheiben
Verbindungsstellen
Absorber
Trägerprofil
Anschlüsse
6
6
6
6
6
6
Rahmen
Kollektoren*
6
6
Kollektoren*
12
Kollektoren*
12
Kollektoren*
Kollektoren*
12
12
Beschreibung
IV Abweichungen vom Original
IV Abweichungen zwischen Kollektoren
IV Kondensation und Verschmutzung
IV Rissbildung, Verformung
IV Korrosion, Verformung
IV Verformung, Schwankungen,
Lüftungsöffnungen
IV Auftreten von Lecks
IV Beschädigung, Korrosionsspuren,
Festziehen von Schrauben
Teilweise Abdeckung des
Kollektorfelds
Teilweise Aufdeckung des
Kollektorfelds
Teilweise Leerung des Kollektorfelds
Teilweise Füllung des Kollektorfelds
* Vorgänge im Falle der Maßnahmen b) oder c) gemäß Absatz 2.1.2 Punkt 2.
IV Sichtprüfung
Tabelle 5.3 Wartungsplan. Speichersystem
Gerät
Häufigkeit
(Monate)
Behälter
Opferanoden
Anoden mit eingeprägtem
Strom
Isolierung
Beschreibung
12
12
12
Schlammbildung am Boden
Verschleißprüfung
Prüfung der Funktionstüchtigkeit
12
Prüfung, dass keine Feuchtigkeit
vorliegt
IV Sichtprüfung
Tabelle 5.4 Wartungsplan. Austauschsystem
Gerät
Häufigkeit
(Monate)
Plattenwärmeübertrager
Rohrwärmeübertrager
12
12
12
12
Beschreibung
FK Effizienz und Leistungen
Reinigung
FK Effizienz und Leistungen
Reinigung
FK: Funktionskontrolle
Tabelle 5.5 Wartungsplan. Kollektorsystem
Gerät
Häufigkeit
(Monate)
Kühlmittel
Dichtigkeit
Isolierung nach außen
12
24
6
Isolierung nach innen
12
Automatischer Ablasser
Manueller Ablasser
Pumpe
Geschlossenes
Ausdehnungsgefäß
Offenes Ausdehnungsgefäß
Füllsystem
Absperrventil
12
6
12
6
Sicherheitsventil
12
6
6
12
IV Sichtprüfung
58
Beschreibung
Dichte und pH-Wert prüfen
Druckprobe vornehmen
IV Beschädigung Verbindungsschutz
und Abwesenheit von Feuchtigkeit
IV Verbindungen und Abwesenheit von
Feuchtigkeit
FK und Reinigung
Luft aus den Röhren ablassen
Dichtigkeit
Prüfung des Drucks
Prüfung des Stands
FK Betätigung
FK Betätigungen (Öffnen und
Schließen) zur Vermeidung von
Festfressen
FK Betätigung
FK: Funktionskontrolle
Tabelle 5.6 Wartungsplan. Elektrisches und Kontrollsystem
Gerät
Häufigkeit
(Monate)
Schalttafel
12
Differenzialkontrolle
Thermostat
Prüfung des Messsystems
12
12
12
Beschreibung
Prüfen, dass sie immer gut
verschlossen ist, damit kein Staub
eindringt
FK Betätigung
FK Betätigung
FK Betätigung
FK: Funktionskontrolle
Tabelle 5.7 Wartungsplan. Hilfsenergiesystem
Gerät
Hilfssystem
Temperaturfühler
Häufigkeit
(Monate)
Beschreibung
12
12
FK Betätigung
FK Betätigung
FK: Funktionskontrolle
59
Anlage A
Terminologie
Absorber: Bauteil eines thermischen Solarkollektors, der dazu dient, die Strahlungsenergie
aufzunehmen und in Form von Wärme auf ein Trägermedium zu übertragen.
Aufmontage der Kollektoren: Anordnung der Kollektoren, bei der sie sich parallel zur
Gebäudehülle befinden, ohne dass sie die in der Gebäudeintegration definierte Doppelfunktion
erfüllen müssen. Die horizontale Anbringung der Module ist nicht zulässig, um die
Selbstreinigung der Kollektoren zu gewährleisten.
Außenwand: Funktion, welche die Kollektoren übernehmen, wenn sie das Dach oder die
Fassade der Gebäudekonstruktion darstellen, wobei die gebotene Dichtigkeit und
Wärmeisolierung zu gewährleisten sind.
Fabrikfertige Solarsysteme: thermische Solaranlagen, die unter vermutlich gleichbleibenden
Bedingungen hergestellt und als installationsfertige Komplettgeräte unter einem bestimmten
Handelsnamen verkauft werden. Können kompakt oder in Einzelteilen sein und darüber hinaus
ein integriertes System oder eine gleichbleibende Einheit und Konfiguration von Bestandteilen
darstellen.
Gebäudeintegration der Kollektoren: Anordnung der Kollektoren, bei der sie eine
energetische und architektonische Doppelfunktion erfüllen (Verkleidung, Außenwand oder
Schattenspender) und darüber hinaus konventionelle Bauelemente ersetzen bzw. Bestandteile
der Architektur sind.
Gegenstrom-Solarspeicher: Speicher, die so miteinander verbunden sind, dass die
Umlaufrichtung
des
Trinkwassers
entgegengesetzt
zur
Umlaufrichtung
der
Solarwassererwärmung ist.
Globale Jahressonnenstrahlung gemäß Tagesdurchschnitt: ist die von der Sonne
ausgehende Energie, die auf einer gegebenen (globalen) Fläche ankommt, unter
Berücksichtigung des Jahreswerts als Summe der durchschnittlichen Tageswerte.
Naturumlauf: wenn die Bewegung des Trägermediums zwischen den Kollektoren und dem
Wärmetauscher des Speicherbehälters durch Konvektion und nicht erzwungen abläuft.
Parallel-Solarspeicher mit abgeglichenem Sekundärkreislauf: parallel geschaltete Speicher,
bei denen die Umlaufrichtung des Trinkwassers entgegengesetzt zur Umlaufrichtung der
Solarwassererwärmung ist.
Primärkreislauf: Kreislauf, dem die Kollektoren und die Rohrleitungen, durch die sie verbunden
werden, angehören und in dem das Trägermedium die Solarenergie aufnimmt und umwandelt.
Referenzsystem: als Referenzsystem für die Brauchwarmwasserbereitung und als
Referenzsystem für die Heizung wird ein Gasheizkessel mit einem jahreszeitenabhängigen
mittleren Wirkungsgrad von 92 % angesehen.
Schattenelemente: wenn die Kollektoren die Gebäudekonstruktion vor Wärmebelastung
schützen, die durch die Sonnenstrahlen erzeugt wird, indem sie auf dem Dach oder an der
Fassade Schatten spenden.
Sekundärkreislauf: Kreislauf, in dem die aus dem Primärkreislauf umgewandelte Energie
aufgenommen und zu den Verbrauchsstellen geleitet wird.
60
Sonneneinstrahlung: Kraft der einfallenden Sonnenstrahlung je Flächeneinheit auf einer
gegebenen Ebene. Wird ausgedrückt in kW/m2.
Sonnenstrahlung: ist die von der Sonne ausgehende Energie in Form elektromagnetischer
Wellen.
Staupunkttemperatur des Kollektors: entspricht der Höchsttemperatur des Mediums, die
erreicht wird, wenn der Kollektor hohen Strahlungen und Umgebungstemperaturen ausgesetzt
und die Windgeschwindigkeit vernachlässigbar ist und folglich innerhalb des Kollektors kein
Umlauf stattfindet, wodurch quasistationäre Bedingungen erreicht werden.
Strahlungsleistung: Energie, die auf eine Flächeneinheit auf einer gegebenen Ebene fällt; wird
ermittelt anhand der Sonneneinstrahlung während eines gegebenen Zeitraums (normalerweise
eine Stunde oder ein Tag). Wird ausgedrückt in kWh/m2.
Thermische Solaranlage: Gesamtheit der Elemente mit der Funktion, die Sonnenstrahlung
anhand von thermischen Solarkollektoren aufzunehmen, sie direkt in nutzbare Wärmeenergie
umzuwandeln, mit der eine Flüssigkeit erhitzt wird, die aufgenommene Wärmeenergie durch
einen Hydraulikkreislauf mittels Naturumlauf im Thermosiphonsystem oder mittels
Zwangsumlauf im Pumpensystem zum Wärmetauscher bzw. Speicher zu transportieren, die
aufgenommene Wärmeenergie mittels Wärmetauscher vom Kollektorkreislauf auf den
Verbraucherkreislauf zu übertragen, die Wärmeenergie entweder im Arbeitsmedium der
Kollektoren effizient zu speichern oder auf ein anderes Medium zu übertragen, um sie
anschließend an den Verbrauchsstellen direkt nutzen zu können, und anhand eines Regel- und
Kontrollsystems die Funktionstüchtigkeit der Anlage zu gewährleisten, damit sie möglichst viel
thermische Solarenergie bereitstellen kann und gegen Überhitzung, Vereisen usw. geschützt ist.
Das System wird durch ein Hilfssystem ergänzt.
Folgende Systeme bilden die thermische Solaranlage zur Brauchwarmwasserbereitung:
ein Kollektorsystem, das aus den Solarkollektoren zur Erwärmung eines Trägermediums
besteht, die dazu dienen, die Sonnenstrahlung so in Wärmeenergie umzuwandeln, dass sich
das darin zirkulierende Arbeitsmedium erwärmt wird; ein Speichersystem, das aus einem oder
mehreren Behältern besteht, in denen das Warmwasser bis zur Nutzung gespeichert wird;
a) ein Hydraulikkreislauf, das aus Rohrleitungen, Pumpen, Ventilen usw. besteht und dazu
dient, die Bewegung des erhitzten Mediums zum Speichersystem zu gewährleisten;
b) ein Wärmetauschsystem, das die Übertragung der aufgenommenen Wärmeenergie vom
Kollektorkreislauf bzw. vom Primärkreislauf auf das Warmwasser vornimmt;
c) ein Regel- und Kontrollsystem, das einerseits den korrekten Betrieb des Geräts zur
maximalen Bereitstellung thermischer Solarenergie gewährleistet und andererseits als
Schutz gegenüber der Einwirkung zahlreicher Faktoren wie Systemüberhitzung,
Frostgefahr usw. dient;
d) zusätzlich ist ein Hilfsaggregat zur Erzeugung konventioneller Energie vorzusehen, das
verwendet wird, um den Bedarf zu decken, der von der Solarenergie nicht direkt gedeckt
werden kann, um die Kontinuität der Warmwasserbereitung im Falle geringer
Sonnenstrahlung bzw. höherem Bedarf als geplant zu gewährleisten.
(Thermischer Solar)Kollektor: Vorrichtung zur Aufnahme der Sonnenstrahlung und zur
Übertragung der daraus erzeugten Wärmeenergie auf ein im Inneren zirkulierendes
Arbeitsmedium.
Trägerprofil: ist das Bauteil des Kollektors, das seine Außenseite darstellt, die Abdeckung
fixiert, die übrigen Bauteile des Kollektors umfasst und schützt und dessen Befestigungshaken
trägt.
Verbraucherkreislauf: Kreislauf, durch den das Trinkwasser läuft.
61
Verkleidung: wenn die Kollektoren Bestandteil der Hülle einer Gebäudekonstruktion sind.
Verluste infolge Ausrichtung: Menge der Strahlungsleistung, die vom Kollektorsystem
aufgrund einer nicht optimalen Ausrichtung ungenutzt bleibt.
Verluste infolge Neigung: Menge der Strahlungsleistung, die vom Kollektorsystem aufgrund
einer nicht optimalen Neigung ungenutzt bleibt.
Verluste infolge Verschattung: Menge der Strahlungsleistung, die vom Kollektorsystem
aufgrund von Schatten, die zu einem Zeitpunkt des Tages darauf fallen, ungenutzt bleibt.
62
Anlage B
Durchschnittstemperatur des Kaltwassers
Nachfolgende Tabelle beinhaltet die Tagesdurchschnittstemperatur (°C) des Kaltwassers pro
Monat in den Provinzhauptstädten zum Zwecke der Berechnung des Brauchwarmwasserbedarfs
bei Bemessungstemperaturen abweichend von 60 °C:
Tabelle B.1 Tagesdurchschnittstemperatur des Kaltwassers pro Monat (ºC)
Provinzhauptstadt
Jan
Feb
A Coruña
Albacete
Alicante/Alacant
Almería
Ávila
Badajoz
Barcelona
Bilbao/Bilbo
Burgos
Cáceres
Cádiz
Castellón/Castelló
Ceuta
Ciudad Real
Córdoba
Cuenca
Girona
Granada
Guadalajara
Huelva
Huesca
Jaén
Las Palmas de Gran
Canaria
León
Lleida
Logroño
Lugo
Madrid
Málaga
Melilla
Murcia
Ourense
Oviedo
Palencia
Palma de Mallorca
Pamplona/Iruña
Pontevedra
Salamanca
10
7
11
12
6
9
9
9
5
9
12
10
11
7
10
6
8
8
7
12
7
9
15
6
7
7
7
8
12
12
11
8
9
6
11
7
10
6
9
15
10
6
11
5
10
6
8
10
6
7
6
8
Santa Cruz de Tenerife
Santander
Segovia
Sevilla
Soria
Tarragona
Teruel
Toledo
Valencia
Valladolid
Vitoria-Gasteiz
Zamora
Zaragoza
Apr
il
12
11
14
14
9
13
12
11
9
12
14
13
13
11
14
10
11
12
11
14
11
13
16
Mai
10
8
12
12
6
10
10
10
6
10
12
11
11
8
11
7
9
9
8
12
8
10
15
Mär
z
11
9
13
13
7
11
11
10
7
11
13
12
12
10
12
8
10
10
9
13
10
11
16
6
9
8
8
8
12
13
11
10
9
7
11
8
11
7
9
15
10
7
11
6
11
7
9
11
8
7
8
9
8
10
10
9
10
13
13
12
11
10
8
12
9
11
8
10
16
11
8
13
7
12
8
11
12
9
8
9
10
9
12
11
10
12
14
14
13
12
10
10
13
10
13
10
11
16
11
10
14
9
14
10
12
13
10
10
10
12
63
Jul
i
16
19
20
20
17
20
19
17
16
21
19
19
18
20
21
18
19
20
19
20
19
21
19
Aug
Sep
Okt
Nov
13
14
16
16
11
15
14
13
11
14
16
15
14
14
16
13
14
14
14
16
14
16
17
Jun
i
14
17
18
18
14
18
17
15
13
18
18
18
16
17
19
16
16
17
17
18
16
19
18
16
19
20
21
16
20
19
17
16
20
20
20
18
20
21
18
18
19
19
20
18
21
19
15
17
19
19
14
18
17
16
14
19
19
18
17
17
19
16
17
17
16
19
17
19
19
14
13
16
17
11
15
15
14
11
15
17
16
15
13
16
12
14
14
13
17
13
15
18
12
9
13
14
8
12
12
11
7
11
14
12
13
10
12
9
10
11
9
14
9
12
17
De
z
11
7
12
12
6
9
10
10
6
9
12
11
12
7
10
7
9
8
7
12
7
9
16
12
15
13
11
14
16
16
15
14
12
12
15
12
14
12
12
17
13
12
16
11
16
12
15
15
12
12
13
15
14
17
16
13
17
18
18
17
16
14
15
18
15
16
15
14
18
15
15
19
14
18
15
18
17
15
14
16
17
16
20
18
15
20
20
20
19
18
15
17
20
17
17
17
16
20
16
18
21
17
20
18
21
19
18
16
18
20
16
19
18
15
19
20
20
20
18
16
17
20
17
17
17
16
20
16
18
21
16
20
17
20
20
18
16
18
19
15
17
16
14
17
19
19
18
17
15
15
19
16
16
15
15
20
16
15
20
14
19
15
18
18
16
14
16
17
11
14
13
12
13
16
17
16
13
13
12
17
13
14
12
14
18
14
12
16
11
16
12
14
16
12
12
12
14
8
10
10
9
10
14
14
13
11
10
9
14
9
12
8
11
17
12
8
13
8
12
8
11
13
9
8
9
10
6
7
8
8
8
12
13
11
9
9
6
12
7
10
6
9
16
10
6
11
6
11
6
8
11
7
7
7
8
In Fällen, in denen der Standort nicht mit der Provinzhauptstadt übereinstimmt, ist der
Tagesdurchschnitt der Umgebungstemperatur pro Monat (temperatura ambiente diaria media
mensual, TambY) entsprechend der Temperatur der Provinzhauptstadt (temperatura de la
capital de provincia, TambCP) und der Höhendifferenz (Az = Höhe des Standorts – Höhe der
Provinzhauptstadt) mittels folgender Gleichung zu korrigieren:
TambY = TambCP-B * Az
Dabei gilt:
B = 0,010 für die Monate Oktober bis März;
B = 0,005 für die Monate April bis September.
64
Grundlagendokument über Energieeinsparung (Documento Básico HE Ahorro de Energía)
Abschnitt HE 5
Mindestanteil der Stromerzeugung durch Photovoltaik
1
Allgemeines
1.1
Anwendungsbereich
1
Dieser Abschnitt findet Anwendung auf:
a) Neubauten oder bestehende Gebäude, die vollständig renoviert werden oder deren
charakteristische Nutzung zu einer der in Tabelle 1.1 angegebenen Kategorien geändert
wird, sofern mehr als 5 000 m2 bebaute Fläche aufweisen;
b) Erweiterungen bestehender Gebäude, wenn die Erweiterung einer der in Tabelle 1.1
angegebenen Nutzungskategorien entspricht und mehr als 5 000 m2 bebaute Fläche
aufweist.
Zur bebauten Fläche zählt die Fläche des unterirdischen Parkplatzes (falls vorhanden), nicht
jedoch externe Gemeinschaftsbereiche.
Tabelle 1.1 Anwendungsbereich
Nutzungsart
Hypermarkt
Einkaufszentrum und Freizeiteinrichtung
Lager- und Vertriebshalle
Überdachte Sporteinrichtungen
Krankenhäuser, Kliniken und Pflegeheime
Hallen auf Messegeländen
2. Im Falle von Gebäuden, die innerhalb ein und derselben Katasterparzelle errichtet werden und
zu einem der in Tabelle 1.1 angegebenen Nutzungswecke vorgesehen sind, wird zur Prüfung
des festgelegten Grenzwerts von 5 000 m2 die Summe der bebauten Flächen aller Gebäude
herangezogen.
3
Von der teilweisen oder vollständigen Erfüllung dieser Anforderung ausgenommen sind
geschützte historische Gebäude, sofern dies von der zuständigen Stelle auf der Grundlage
eines kulturhistorischen Gutachtens festgelegt wird.
2
Charakterisierung und Quantifizierung der Anforderung
2.1
Charakterisierung der Anforderung
1
Es wird ein Mindestanteil der elektrischen Energie festgelegt, die durch Kollektor- und
Umwandlungssysteme für Solarenergie unter Ausnutzung von Photovoltaik erzeugt wird.
65
2.2
Quantifizierung der Anforderung
2.2.1
1
Elektrische Mindestleistung
Die mindestens zu installierende Nennleistung wird anhand folgender Gleichung berechnet:
P = C ∙(0,002 · S - 5)
(2.1)
Dabei gilt:
P
zu installierende Nennleistung [kW];
C
Quotient gemäß Tabelle 2.1 in Abhängigkeit von der in Absatz 4.1 festgelegten
Klimazone;
S
bebaute Fläche des Gebäudes [m 2]:
Tabelle 2.1 Klimakoeffizient
Klimazone
C
I
1
II
1,1
III
1,2
IV
1,3
V
1,4
2
Die Fläche S, die für Gebäude, die innerhalb ein und derselben Katasterparzelle errichtet
werden und zu einem der in Tabelle 1.1 angegebenen Nutzungswecke vorgesehen sind, ist die
Gesamtsumme.
3
Im jedem Fall muss die Mindestspitzenleistung des Generators mindestens der Nennleistung
des Wechselrichters entsprechen. Die maximal zu installierende Nennleistung beträft in jedem
Fall 100 kW.
4
Die elektrische Mindestleistung der Photovoltaikanlage, die in Anwendung der in diesem
Abschnitt erläuterten Grundanforderung festgelegt wird, kann teilweise oder vollständig ersetzt
werden, wenn die geschätzte Stromerzeugung in Höhe der Mindestleistung durch Ausnutzung
anderer Quellen erneuerbarer Energien gedeckt wird.
Zur Bewertung der Leistung der Photovoltaikanlage werden die folgenden Kennzahlen
entsprechend den Klimazonen in kWh/kW herangezogen:
Tabelle 2.2 Kennzahlen der Produktion nach Klimazone
Äquivalente
Referenzjahresstunden
(kWh/kW)
2.2.2
Zone I
Zone II
Zone III
Zone IV
Zone V
1 232
1 362
1 492
1 632
1 753
Verluste infolge Ausrichtung, Neigung und Verschattung
1
Die Anordnung der Module muss so erfolgen, dass die Verluste infolge Ausrichtung und
Neigung des Systems und infolge Verschattung des Systems geringer als die in Tabelle 2.3
angegebenen Grenzwerte sind.
2
Die Verluste werden als Prozentsatz der Sonnenstrahlung angegeben, die auf die nach Süden
gerichtete, optimal geneigte und schattenfreie Kollektorfläche trifft.
66
Tabelle 2.3 Verlustgrenzen
Fall
Ausrichtung und
Neigung
Schatten
Gesamt
Allgemein
10 %
10 %
15 %
Aufmontage der Photovoltaikmodule
20 %
15 %
30 %
Gebäudeintegration der Photovoltaikmodule
40 %
20 %
50 %
2. In jedem Fall sind folgende drei Bedingungen zu erfüllen: Die Verluste infolge Ausrichtung und
Neigung, die Verluste infolge Verschattung und die Gesamtverluste müssen geringer als die in
oben stehender Tabelle angegebenen Grenzwerte sein, welche sich auf die Energiewerte bei
optimaler Ausrichtung und Neigung und bei völliger Schattenfreiheit beziehen.
Zum Zwecke dieser Berechnung werden eine Ausrichtung nach Süden und eine Neigung der
Längengrad des Standorts abzüglich 10° als optimal angesehen.
3
Kann aufgrund besonderer architektonischer Umstände nicht die gesamte geforderte Leistung
zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Tabelle 2.3 installiert werden, muss diese
Unmöglichkeit mittels Analyse der verschiedenen Alternativen der Gebäudegestaltung und der
Unterbringung der Anlage nachgewiesen werden, wobei die Lösung zu wählen ist, welche den
Bedingungen der Maximalproduktion am nächsten kommt.
3
Prüfung und Nachweis der Einhaltung der Anforderung
3.1
Prüfverfahren
1
Zur Anwendung dieses Abschnitts müssen nachfolgende Schritte eingehalten werden:
a) Erhalt der zu installierenden Mindestspitzenleistung;
b) Konzeption und Dimensionierung der Anlage;
c) Erhalt der Grenzwerte der Verluste infolge Ausrichtung, Neigung und Verschattung gemäß
Absatz 2.2;
d) Einhaltung der in Absatz 5 erläuterten Wartungsbedingungen.
3.2
1
Nachweis der Einhaltung der Anforderung
Die Projektunterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a) Klimazone des Gebäudestandorts;
b) zu installierende Mindestspitzenleistung;
c) Eigenschaften und Dimensionierung der geplanten Anlage;
d) erreichte Spitzenleistung;
e) Überwachungsplan und Plan der vorbeugenden Wartung für die Anlage.
4
Berechnung
4.1
Klimazonen
1
Abbildung 4.1 und Tabelle 4.1 kennzeichnen die Grenzen der homogenen Zonen zum Zwecke
der Anforderung. Die Festlegung der Zonen erfolgte unter Berücksichtigung der Globalen
Jahressonnenstrahlung gemäß Tagesdurchschnitt, die auf die horizontale Fläche (H) trifft, mit
den Intervallen für die einzelnen Zonen.
67
Tabelle 4.1 Globale Jahressonnenstrahlung gemäß Tagesdurchschnitt
Klimazone
MJ/m2
kWh/m2
I
H < 13,7
H < 3,8
II
13,7 ≤ H < 15,1
3,8 ≤ H < 4,2
III
15,1 ≤ H < 16,6
4,2 ≤ H < 4,6
IV
16,6 ≤ H < 18,0
4,6 ≤ H < 5,0
V
H ≥ 18,0
H ≥ 5,0
Abbildung 4.1 Klimazonen
2
Die Zuweisung von Gemeinden zu den Klimazonen wird übernommen vom
Hintergrunddokument zur Klimazoneneinteilung nach globaler Jahressonnenstrahlung gemäß
Tagesdurchschnitt (Documento de Apoyo DA DB-HE/1 Zonificación climática en función de la
radiación solar global media diaria anual).
5
Allgemeine Anforderungen an die Anlage
5.1
Definition
1
2
Eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage besteht aus einer Reihe von Elementen mit der
Funktion, die Sonnenstrahlung aufzunehmen sowie elektrische Energie in Form von
Gleichstrom zu erzeugen und an die Eigenschaften anzupassen, welche ihre Nutzung durch
die an das Wechselstromnetz angeschlossenen Verbraucher ermöglichen. Diese Art von
Photovoltaikanlagen arbeiteT parallel zu den übrigen Erzeugungssystemen, die in das Verteiler
einspeisen.
Folgende Systeme bilden die netzgekoppelte Photovoltaikanlage:
a) Solargenerator, bestehend aus Modulen, die ihrerseits eine Reihe von miteinander
verbundenen Halbleiterbauteilen, die Zellen, umfassen und die Solarenergie in elektrische
Energie umwandeln;
68
b) Wechselrichter, der den von den Modulen erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom mit
denselben Eigenschaften wie das Stromnetz umwandelt;
3
c) Gesamtheit der Schutzvorrichtungen, Sicherheits-, Steuerungs- und Messelemente sowie
Hilfsgeräte.
Unter Peakleistung bzw. maximal mögliche Leistung des Generators wird die Leistung
verstanden, die das Modul unter standardisierten Testbedingungen bereitstellt. Diese
Bedingungen sind wie folgt definiert:
a) Sonneneinstrahlung 1 000 W/m2;
b) Lichtspektrum AM 1,5 G;
c) normaler Einfall;
d) Zellentemperatur 25 ºC.
5.2
Allgemeine Berechnungskriterien
5.2.1
Solargenerator
1
2
3
4
5
6
Am Photovoltaikmodul müssen deutlich sichtbar und unlöschbar das Modell und der Name
bzw. das Logo des Herstellers, die Peakleistung sowie eine individuelle Kennung bzw.
Seriennummer zur Rückverfolgbarkeit bis zum Herstellungsdatum angebracht sein.
Die Module müssen der Klasse II angehören und eine Schutzart von mindestens IP65
aufweisen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Vereinfachung von Wartung und Reparaturen
des Generators sind die Elemente (Sicherungen, Unterbrecher usw.) zu installieren, die
erforderlich sind, um unabhängig voneinander und beiden Endpunkten die einzelnen Reihen
vom Rest des Generators abzutrennen.
Die Anforderungen des Technischen Baugesetzes hinsichtlich der Tragwerkssicherheit gelten
für die Unterkonstruktion der Module.
Bemessung und Konstruktion des Rahmens und Befestigungssystems der Module müssen
unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben die notwendigen Wärmeausdehnungen
ermöglichen, ohne dass Lasten übertragen werden, welche die Integrität der Module
beeinträchtigen könnten. Der Rahmen ist im Hinblick auf eine einfache Montage und
Demontage und die eventuelle Notwendigkeit des Austauschs von Elementen auszuführen.
Der Rahmen muss oberflächlich gegen die Einwirkung von Umwelteinflüssen gesichert
werden.
Im Falle von dachintegrierten Anlagen, die als Gebäudedach fungieren, müssen der Rahmen
und die Abdichtung zwischen den Modulen an die im entsprechenden Teil des Technischen
Baugesetzes und anderen anwendbaren Vorschriften angegebenen Anforderungen angepasst
werden.
5.2.2
1
2
3
Die Wechselrichter müssen die EU-Richtlinien zu elektrischer Sicherheit und
elektromagnetischer Verträglichkeit einhalten.
Die Wechselrichter müssen folgende Grundmerkmale aufweisen:
a) Funktionsprinzip: Stromquelle;
b) selbstschaltend;
c) automatische Überwachung des Punkts maximaler Leistung des Generators;
d) kein Insel- oder isolierter Betrieb.
Die Leistung des Wechselrichters muss mindestens 80 % der tatsächlichen Peakleistung des
Photovoltaikgenerators betragen.
5.2.3
1
2
Wechselrichter
Schutzvorrichtungen und Sicherheitselemente
Die Anlage muss sämtliche Elemente und Merkmale aufweisen, die notwendig sind, um die
Qualität der Stromlieferung jederzeit zu gewährleisten, damit die EU-Richtlinien zu elektrischer
Sicherheit und elektromagnetischer Verträglichkeit eingehalten werden.
Es sind sämtliche notwendigen Schutzmittel und Sicherungen für Personen und
Photovoltaikanlage zur Gewährleistung des Schutzes vor direkten oder indirekten Kontakten,
69
Kurzschlüssen und Überlastungen sowie weitere Elemente und Schutzvorrichtungen
einzubeziehen, die in Anwendung der geltenden Gesetzgebung erforderlich sind. Insbesondere
ist im Gleichstrombereich der Anlage die Schutzklasse II bzw. eine gleichwertige Isolierung
umzusetzen, wenn es sich um einen zugänglichen Standort handelt. Materialien, die
Witterungseinflüssen ausgesetzt sind, müssen mindestens die Schutzart IP65 aufweisen.
3
6
1
Die Anlage muss sowohl im Gleichstrom- als auch im Wechselstrombereich das Abschalten
und Abtrennen des Wechselrichters ermöglichen, um Wartungsaufgaben zu erleichtern.
Wartung
Im Hinblick auf alle während der Lebensdauer der Anlage erforderlichen Maßnahmen zur
Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit, Erhöhung der Zuverlässigkeit und Verlängerung der
Laufzeit werden zwei zusätzliche Maßnahmenfestgelegt:
a) Überwachungsplan;
b) Wartungsplan.
6.1
1
6.2
Überwachungsplan
Der Überwachungsplan bezieht sich im Wesentlichen auf Maßnahmen, mit denen
gewährleistet wird, dass die Betriebswerte der Anlage korrekt sind. Es handelt sich um eine
einfache Beobachtung der wichtigsten Betriebsparameter (Energie, Spannung usw.), anhand
derer die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der Anlage geprüft werden kann, und umfasst
auch die Reinigung der Module, sofern dies notwendig ist.
Plan der vorbeugenden Wartung
1
Es handelt sich um Sicht-, Funktions- und andere Prüfungen der Anlage, durch die die
Anforderungen an Funktionstüchtigkeit, Leistung, Schutz und Langlebigkeit der Anlage
innerhalb der zulässigen Grenzwerte eingehalten werden.
2
Der Wartungsplan muss durch technisch versiertes Personal ausgeführt werden, das mit
Photovoltaikanlagen und elektrischen Anlagen im Allgemeinen vertraut ist. Für die Anlage ist
ein Wartungsbuch anzulegen, in dem sämtliche Vorgänge sowie fehlerbehebende
Wartungsmaßnahmen erfasst werden.
3
Die vorbeugende Wartung muss sämtliche Vorgänge zur Wartung und zum Austausch von
funktionsfähigen bzw. durch Abnutzung beschädigten Elementen umfassen, die notwendig
sind, um die Funktionstüchtigkeit während der Lebensdauer zu gewährleisten.
4
Die vorbeugende Wartung der Anlage muss mindestens eine jährliche Inspektion umfassen,
bei der folgende Maßnahmen ergriffen werden:
a) Prüfung der elektrischen Schutzvorrichtungen;
b) Prüfung des Zustands der Module: aktuelle Situation im Vergleich zum ursprünglichen Plan
prüfen und Zustand der Anschlüsse kontrollieren;
c) Prüfung des Zustands des Wechselrichters: Funktionstüchtigkeit, Signallampen, Alarm
usw.;
d) Prüfung des mechanischen Zustands von Kabeln und Endstellen (einschließlich
Erdungsleitungen und Nachziehen der Klemmen), Platinen, Transformatoren,
Lüftern/Abzugsvorrichtungen, Verbindungen, Nachziehen, Reinigung;
e) Prüfung der Erdungsvorrichtung einschließlich Messung des Erdungswiderstands;
f) Prüfung der Unterkonstruktion der Module, Kontrolle der Befestigungssysteme und
Nachziehen der Einspannungen.
70
Anlage A
Terminologie
Aufmontage der Photovoltaikmodule: Photovoltaikmodule, die parallel zur Gebäudehülle
angebracht werden, ohne die in der Gebäudeintegration definierte Doppelfunktion. Hierbei ist die
horizontale Anbringung der Module allerdings nicht zulässig, um die Selbstreinigung der Module zu
gewährleisten.
Außenwand: Funktion, welche die Module übernehmen, wenn sie das Dach oder die Fassade der
Gebäudekonstruktion darstellen, wobei die gebotene Dichtigkeit und Wärmeisolierung zu
gewährleisten sind.
Gebäudeintegration der Photovoltaikmodule: Photovoltaikmodule, die eine energetische und
architektonische Doppelfunktion erfüllen (Verkleidung, Außenwand oder Schattenspender) und
darüber hinaus konventionelle Bauteile ersetzen bzw. Bestandteile der Architektur sind.
Globale Jahressonnenstrahlung gemäß Tagesdurchschnitt: die von der Sonne ausgehende
Energie, die auf einer gegebenen (globalen) Fläche ankommt, unter Berücksichtigung des
Jahreswerts als Summe der durchschnittlichen Tageswerte.
Insel- oder isolierter Betrieb: wenn der Wechselrichter weiter in Betrieb ist und Energie in das
Netz einspeist, obwohl keine Spannung anliegt.
Leistung der Photovoltaikanlage bzw. Nennleistung: Summe der Nennleistungen der
Wechselrichter (gemäß Herstellerangaben), die in den drei Phasen der Anlage unter
Normalbetriebsbedingungen zum Einsatz kommen.
Nennleistung des Generators: Summe der Höchstleistungen der Photovoltaikmodule.
Photovoltaikanlage: aus Photovoltaikmodulen bestehende Anlage zur direkten Umwandlung von
Sonnenstrahlung in elektrische Energie ohne Zwischenschritt.
Photovoltaikgenerator: Parallel verschaltete Stränge.
Photovoltaikmodul oder -panel: Gesamtheit der Solarzellen, die direkt miteinander verbunden
und zu einem einzigen Block zusammengefasst sind und zwischen Materialien eingebettet sind,
die sie gegen Witterungseinflüsse schützen.
Schattenelemente: Photovoltaikmodule, welche die Gebäudekonstruktion vor Wärmebelastung
schützen, die durch die Sonnenstrahlen erzeugt wird, indem sie auf dem Dach oder an der
Fassade Schatten spenden.
Solar- bzw. photovoltaische Zelle: Vorrichtung, welche die Sonnenstrahlung in elektrische
Energie umwandelt.
Sonneneinstrahlung: Kraft der einfallenden Sonnenstrahlung je Flächeneinheit auf einer
gegebenen Ebene. Wird ausgedrückt in kW/m 2.
Sonnenstrahlung: die von der Sonne ausgehende Energie in Form elektromagnetischer Wellen.
Strahlungsleistung: Energie, die auf eine Flächeneinheit auf einer gegebenen Ebene fällt; wird
ermittelt anhand der Sonneneinstrahlung während eines gegebenen Zeitraums (normalerweise
eine Stunde oder ein Tag). Wird ausgedrückt in kWh/m 2.
Strang: Unterbaugruppe von Modulen in Serienschaltung oder Reihenparallelschaltung mit einer
Spannung, die der Nennspannung des Generators entspricht.
Stromquelle: Funktionsweise des Wechselrichters, bei der er Wechselstrom in das Verteilernetz
des Stromunternehmens einspeist.
Unterbrecher: Sicherungs- und Steuerungsvorrichtung.
Verluste infolge Ausrichtung: Menge der Strahlungsleistung, die vom Generator aufgrund einer
nicht optimalen Ausrichtung ungenutzt bleibt.
71
Verluste infolge Neigung: Menge der Strahlungsleistung, die vom Generator aufgrund einer nicht
optimalen Neigung ungenutzt bleibt.
Verluste infolge Verschattung: Menge der Strahlungsleistung, die vom Generator aufgrund von
Schatten, die zu einem Zeitpunkt des Tages darauf fallen, ungenutzt bleibt.
72
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