Der Senat von Berlin GesSozV - I D 31 - Berlin, den 29. Juni 2004 Tel. 9028 (928) - 2484 An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorgang: 37. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 30. Oktober 2003 Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin für das Haushaltsjahr 2000 - Drucksachen Nrn. 15/3 und 15/2098 T 235 – 242 Wohlfahrtsverbände Das Abgeordnetenhaus hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: „Das Abgeordnetenhaus missbilligt, dass die für Soziales zuständige Senatsverwaltung die vom Abgeordnetenhaus schon 1993 beanstandete unzulässige Ausschnittsförderung von Ausgabenpositionen entgegen ihrer Zusage nicht beendet hat. Es erwartet, dass die Senatsverwaltung diese Globalbezuschussung unter der Bezeichnung „Große Zuwendung“ einstellt und in Entgelte für zentrale Steuerungsaufgaben der Wohlfahrtsverbände sowie echte Projektförderungen von sozialen Diensten aufteilt. Der Senat wird aufgefordert, bis 30. Juni 2004 einen Bericht vorzulegen, in dem die Kosten und die Beschreibung der zentralen Steuerungsaufgaben der Wohlfahrtsverbände sowie die Weiterentwicklung der Projektförderung dargestellt werden. Das Abgeordnetenhaus erwartet ferner, dass staatliche Förderungsaufgaben dann auf Private übertragen werden, wenn dies unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten ist, eine umfassende Fachaufsicht gewährleistet wird und Interessenkonflikte vermieden werden. Dabei ist dem parlamentarischen Budgetrecht durch eine angemessene Begrenzung der Vertragsdauer und durch die Anrechnung zusätzlicher Mittel aus erzielten Zinserträgen und Rückflüssen Rechnung zu tragen. Es ist zu prüfen und zu berichten, inwieweit das im laufenden Vertrag geändert werden kann.“ ... 2 Hierzu wird berichtet: 1. Grund und Art der Förderung Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sind ein integraler Bestandteil des Systems der sozialen Sicherung im historisch gewachsenen Sozialstaat. Durch die Gesetzgebung ist den Trägern der Sozialhilfe nicht nur der Schutz dieser Funktion, sondern vor allem Förderung (§ 10 Abs. 3 BSHG, § 74 SGB VIII), Zusammenarbeit ( § 17 SGB I, §§ 10 Abs. 2 und 3, 95 BSHG, §§ 4,71, 78 und 80 SGB VIII) und unter bestimmten Voraussetzungen der Verzicht auf eigene Einrichtungen und Veranstaltungen (§§ 10 Abs. 4, 93 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 4 Abs. 2 SGB VIII) aufgegeben. Darüber hinaus können die Träger der Sozialhilfe die Durchführung eigener Aufgaben den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege übertragen (§ 10 Abs. 5 BSHG). Elementarer Bestandteil im Zusammenwirken von Träger der Sozialhilfe und Freier Wohlfahrtspflege ist die Selbständigkeit der Wohlfahrtsverbände bei der Zielsetzung und der Durchführung ihrer Aufgaben (§ 10 Abs. 3 BSHG). Die Wohlfahrtsverbände bieten in besonderem Maße die Möglichkeit, die Vielfalt der Überzeugungen und Gestaltungswünsche, die sich in einer pluralistischen Gesellschaft entwickeln, in helfendes Handeln und soziale Dienstleistungsangebote umzusetzen und können hierfür auf hohe Fachlichkeit und langjährige Erfahrung in vielen Feldern der sozialen und gesundheitlichen Versorgung zurückgreifen. Vorrangige Aufgabenschwerpunkte über die Entwicklung, Vorhaltung und Modernisierung sozialer Dienstleistungen hinaus sind die Förderung ehrenamtlicher Arbeit, die Unterstützung von Selbsthilfe und die Wahrnehmung einer Anwaltsfunktion für Hilfe Suchende. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihre Mitgliedsorganisationen sind in vielen Bereichen sozialer Dienstleistungen in Berlin unersetzliche Leistungsanbieter und unverzichtbare sozialstaatliche Gestaltungs- und Verhandlungspartner. Die Spitzenverbände sind im Gegenzug darauf angewiesen, dass sie das Land in ihrer Funktion als Spitzenverbände und Gestaltungs- und Verhandlungspartner mittels finanzieller Ressourcen nachhaltig unterstützt, um auch weiterhin entstehende Bedarfe erkennen und öffentlich machen, neue Aufgaben in Angriff nehmen, geeignete Methoden und Hilfen entwickeln und hierfür weitere Ressourcen (wie Ehrenamt, Stiftungsmittel, Eigenmittel) erschließen und einbringen zu können. Insbesondere in Zeiten knapper werdender Haushaltsmittel und umzusetzender Einsparungsnotwendigkeiten im Personalbereich der öffentlichen Verwaltung ist eine kompetente und partnerschaftliche Zusammenarbeit unerlässlich, zumal einerseits eine erhebliche Umgestaltung des Sozialhilferechts vollzogen werden muss und andererseits einer Verschärfung sozialer Konflikte entgegengearbeitet werden muss. Die Inkorporierung der Wohlfahrtsverbände in die Berliner Sozialpolitik ist auf Landes – und Bezirksebene weitgehend institutionalisiert. Für das Land ergibt sich hieraus der Vorteil, dass ihm eine überschaubare Zahl verlässlicher und ressourcenstarker Gesprächs-, Gestaltungsund Verhandlungspartner mit Kompetenz und Gestaltungsfähigkeit in allen relevanten Leistungsbereichen gegenübersteht. Das Land finanziert somit mit der Förderung der Zentralen Aufgaben der Wohlfahrtsverbände Aufgaben, die im besonderen Interesse des Landes Berlin liegen und insofern förderungsfähige Aufgaben nach § 23 LHO (Zuwendungen) sind. Die Förderung im Rahmen von Zuwendungen erfolgt im Kontext der rechtlichen sowie sozial- und gesundheitspolitischen Entwicklungen auf Landes- und Bundesebene. Das Abgeordnetenhaus erwartet die Finanzierung der Zentralen Aufgaben über Entgelte. Diese Erwartung macht zwangsläufig vertragliche Regelungen in Form von Leistungsverträgen erforderlich. Dem steht entgegen, dass die Natur der zu erledigenden Aufgaben nicht geeignet ist, um als Leistungsaustausch zwischen Senatsverwaltung und Verbänden vertraglich geregelt zu werden. Problematisch ist zudem, dass bei leistungsvertraglichen Regelungen mit der Umsatzsteuerpflicht gerechnet werden muss. Dies würde gegebenenfalls bedeuten, dass ein 3 beträchtlicher Teil der Fördersumme nicht für die Erbringung der Aufgaben, sondern für die Abführung der Umsatzsteuer aufgewendet werden müsste. Aus diesen Gründen ist für die bedarfsbezogene finanzielle Förderung auch weiterhin eine Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung im Rahmen von Zuwendungen vorgesehen. Das Förderverfahren für die Förderung Zentraler Aufgaben folgt dem seit 1997 erfolgreich praktizierten und vom Bundesrechnungshof akzeptierten Verfahren zwischen den Spitzenverbänden und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Bundesebene. Zur Unterstützung des Verfahrens haben die Spitzenverbände und die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz am 26.02.2004 gemeinsam eine Tagung zum Thema durchgeführt. An der Tagung aktiv mitgewirkt haben Mitarbeiter des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Zuwendungsgeber) sowie des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes als Vertreter der Verbände auf Bundesebene (Zuwendungsempfänger). Die Projektförderung der beiden Angebotsbereiche „Zentrale Aufgaben der Wohlfahrtsverbände“ und „Allgemeine Soziale (Informations- und Beratungs-) Dienste“ erfolgt auf der Basis des mit der Senatsverwaltung abgestimmten und dem Parlament bekannten sogenannten „Liga-Schlüssels“. Der Schlüssel wurde als „Hilfskonstrukt“ entwickelt und eingeführt, um in konsensualer Form einen Maßstab für die Verteilung der Mittel auf die im öffentlichem Interesse zu fördernden Zwecke zu schaffen. Diese Hilfskonstruktion ist erforderlich, da der Bedarf in beiden Angebotsbereichen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln keinesfalls abschließend gedeckt werden kann, zumal auch hier den Zwängen der Haushaltskonsolidierung Rechnung getragen werden musste. Die für die beiden Angebotsbereiche zur Verfügung stehenden Mittel wurden zwischen 2000 und 2003 um ca. 22 % abgesenkt (Zuwendung 2000: 6.026.199 €; Zuwendung 2003: 4.708.724 € 2. Zuwendungsverfahren Die Zuwendungen sollen auch weiterhin in haushaltsrechtlich zulässiger Form als Projektförderungen vergeben werden. Die Projektförderung sieht in Form einer Festbetragsfinanzierung eine bedarfsbezogene finanzielle Förderung vor für die Angebotsbereiche: - „Zentrale Aufgaben der Wohlfahrtsverbände“ - „Allgemeine Soziale (Informations- und Beratungs-) Dienste“. Die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung der Arbeit in den beiden Angebotsbereichen erfolgt auf der Basis differenzierter fachlicher Festlegungen. In diesen haben die Vertragspartner für beide Bereiche insbesondere Ziele und Aufgaben verbindlich vereinbart und Vorgaben zur Qualitätssicherung und zur Kooperation niedergelegt. 2.1. Förderung der Zentralen Aufgaben der Wohlfahrtsverbände Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und die Spitzenverbände haben angesichts der wiederholten Kritik des Landesrechnungshofes fachlichinhaltlich mit den o.a. Festlegungen die Grundlage für die Wahrnehmung der Zentralen Steuerungsaufgaben präzisiert und das Förderverfahren angepasst. Das angepasste Verfahren erhöht die Transparenz der Aufgabenwahrnehmung. Der an Ergebnissen orientierte und wirtschaftliche Einsatz der Landesmittel bleibt gewährleistet. Zur Umsetzung des angepassten Förderverfahrens führen die Spitzenverbände jährlich ihre Zentralen Aufgaben als Projekte durch. Die in den o.a. Festlegungen festgelegten Ziele und Aufgaben bilden hierbei die Referenzebene, an der sich die Projekte nachweisbar orientieren. 4 Die Projekte korrespondieren mit den traditionellen Fachgebieten der gesundheitlichen und sozialen Arbeit, wie z.B. Seniorenarbeit, Behindertenhilfe, Psychiatrie, Wohnungslosenhilfe, Pflegerische Versorgung, Migration etc. bzw. übergeordneten Arbeitsfeldern wie Organisationsentwicklung, Qualitätsmanagement, Erschließung und Vermittlung von Ressourcen, Öffentlichkeitsarbeit, unterstützende Infrastruktur. Diese Arbeitsfelder bzw. Fachgebiete bilden die zentralen Organisationseinheiten bzw. Geschäftsfelder der Verbände. Für jedes Geschäftsfeld bzw. jede Organisationseinheit erstellen die Verbände eine Planung in Form von Jahresprojekten. Die Jahresprojekte beruhen auf Rahmenplanungen / Rahmenvorgaben des Landes und berücksichtigen bundes- und landesrechtliche Vorgaben, aktuelle Entwicklungen der Gesundheits- und Sozialpolitik auf Bundes- bzw. Landesebene sowie strategische Vorgaben der Verbände. Die Bearbeitung geeigneter verbandsübergreifender Themenstellungen wird zwischen den Verbänden abgestimmt, um Synergieeffekte zu erzielen und den effizienten Einsatz der zur Verfügung gestellten Ressourcen zu gewährleisten. Die satzungsgemäßen grundständigen Beratungsleistungen der Verbände für die ihnen angeschlossenen Organisationen sind ebenfalls Bestandteil der Projektbeschreibung und damit der Jahresplanung. Jedes Projekt ist unterlegt mit den Personal- und Sachkosten, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind. Die Jahresplanungen sind konkrete und empirisch überprüfbare Beschreibungen der Projekte. Die Jahresplanungen werden hierzu unter den Gesichtspunkten Zielerwartungen und Zielerfüllung erstellt: Die angestrebten Ziele werden formuliert, Vorhaben benannt, mit denen die Ziele erreicht werden sollen und Indikatoren gebildet, die eine Beurteilung der Zielerreichung ermöglichen. Folgende Projekte, die dem Förderverfahren auf Bundesebene entsprechen, werden von den Verbänden im Rahmen der Zentralen Aufgaben insbesondere durchgeführt: Informationsaufgaben Aufnahme, Verarbeitung und Weiterleitung von Informationen an Mitgliedsorganisationen und Dritte Erarbeitung von sozialpolitischen Stellungnahmen Beratung und Begleitung der Mitgliedsorganisationen insbesondere in Fragen der Finanzierung sozialer Dienstleistungen des Managements von Diensten und Einrichtungen der Organisationsentwicklung, der Sicherung und Entwicklung der Qualität der Arbeit und bei der Bewältigung von Krisen Koordinationsaufgaben und Erfahrungsaustausch Fachgruppenarbeit/-gremien Verbandsgremien Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Arbeitsgruppen, Seminaren und Kongressen Initiierung und Begleitung von Erfahrungsaustausch mit und zwischen sozialen Einrichtungen und Diensten des Verbandes Vertretungsaufgaben Verhandlung von Kostensätzen und Entgelten Teilnahme und Mitarbeit in Gremien auf Verbands-, Vertrags- und Landesebene Dialog mit Behörden, Politik und anderen Entscheidungsträgern Fachleistungen zur einer fachlich-methodischen Sozialarbeit und der Freiwilligenarbeit und des Ehrenamtes Entwicklung von Initiativen und Modellen Erarbeitung von sozialpolitischen Grundsatzpositionen Die im Berichtszeitraum in den einzelnen Projekten erbrachten Leistungen werden dokumentiert und ausgewertet. Zu diesem Zweck wird unter Beteiligung der Senatsverwaltung für 5 Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz ein Verfahren, das einen Vergleich der Jahresplanungen mit den erreichten und dokumentierten Ergebnissen in den Projekten (vergleichende Erfolgskontrolle) vorsieht, entwickelt. Die Ergebnisse werden von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz im Rahmen der Fachaufsicht aus- und bewertet. 6 2.2. Förderung der Allgemeinen Sozialen Dienste Die Durchführung der Arbeiten in dem Bereich „Allgemeine Soziale Dienste (ASD) erfolgt auf der Grundlage des § 8 BSHG (persönliche Hilfe) in Verbindung mit §§ 10 Abs. 4 (Subsidiaritätsgebot) und 17 BSHG. Trägervielfalt und Niedrigschwelligkeit der Allgemeinen Sozialen Dienste gewährleisten hierbei, dass den verschiedenen Bedarfen der unterschiedlichen Personen / Bevölkerungsgruppen Rechnung getragen und § 3 Abs. 2 BSHG (Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers) entsprochen werden kann. Die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung der Arbeit haben die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und die Spitzenverbände überarbeitet und in den o.a. Festlegungen verbindlich vereinbart. Der zu fördernde Personenkreis wurde beschrieben, Ziele und Aufgaben festgelegt, die Vernetzung innerhalb des Versorgungssystems geregelt und Vorgaben zur Qualitätsentwicklung und zu Standards niedergelegt. Primäre Aufgabe der Allgemeinen Sozialen Dienste ist es, Einzelpersonen und Familien, die sich in prekärer materieller und/oder psychosozialer Lebenslage befinden und die zur Überwindung ihrer Notlage aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, in ihren rechtlichen, wirtschaftlichen und psychosozialen Angelegenheiten als Erst-Anlaufstellen Orientierung und Hilfe insbesondere in Form von Information und Beratung zu bieten. Als Erst-Anlaufstellen nehmen sie hierbei eine Screening-, Clearing- und Weitervermittlungsfunktion im komplexen Hilfesystem wahr und vermitteln an andere Hilfe- und Beratungsangebote weiter, sobald und soweit deren Zuständigkeit betroffen ist. Die Allgemeinen Sozialen Dienste erbringen hierzu: Direkt einzelfallbezogene Leistungen Information Entlastungs- und Orientierungshilfen in Form von Soforthilfe, problemorientierter Beratung oder wiederkehrender Beratung Intervention bei akuten Bedarfen Versorgung Mittelbar einzelfallbezogene Leistungen Vernetzung Kooperation Ressourcenerschließung Öffentlichkeitsarbeit Die Antragsvoraussetzungen wurden ebenfalls präzisiert. Demnach legt jeder Spitzenverband jährlich für die ASD`s in seiner Trägerschaft einen Antrag auf Projektförderung vor, der neben der Darstellung aller mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben (Finanzierungsplan) eine fachliche Konzeption enthält. Die fachliche Konzeption stellt konkret das vor Ort angebotene Profil des betreffenden Projektes dar und geht hierbei auf den erreichten Stand wie die Planung für das Antragsjahr ein. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die LIGA als Zuwendungsgeber mit jedem Projekt jährlich differenzierte Zielvereinbarungen für folgende Bereiche abschließt: Art und Umfang der geplanten Leistungen abgestimmt auf den regionalen Bedarf Einordnung in das aktuelle Versorgungsangebot / Beschreibung und Abstimmung der Schnittstellen mit dem sonstigen sozialen Hilfesystem Entwicklung der Kooperationsbeziehungen in der Region Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle. Die Zielvereinbarungen sollen aufgrund der unterschiedlichen regionalen Gewichtungen bezüglich der Zielgruppen und Bedarfe für jedes Projekt gesondert abgeschlossen werden. In die Zielvereinbarungen gehen Zielvorgaben ein, die die Vertragspartner als Jahresprojekte gemeinsam entwickeln und festlegen. 7 Zur Umsetzung des angepassten Förderverfahrens entwickelten die Verbände ein Dokumentationssystem zur Erfassung der erbrachten Leistungen (sog. Strukturierter Sachbericht). Nach Auswertung der Strukturierten Sachberichte liegen für das Folgejahr Daten für die Festlegung der Zielvereinbarungen vor. Insgesamt stehen damit aussagefähige und belastbare Daten zur Bewertung der Zielerreichung und zur Erfolgskontrolle zur Verfügung. Die Einführung eines EDV-gestützten Leistungserfassungs- und Auswertungssystems wird derzeit geprüft. Die Erfolgskontrolle erfolgt durch den Zuwendungsgeber durch den Vergleich der Jahresplanungen und Zielvorgaben mit den erreichten und dokumentierten Ergebnissen in den Projekten (vergleichende Erfolgskontrolle). Die Ergebnisse der Prüfung werden wiederum mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz aus- und bewertet. 3. Übertragung staatlicher Förderaufgaben auf Private / Fachaufsicht / Anrechnung zusätzlicher Mittel Die Möglichkeit der Übertragung staatlicher Förderaufgaben auf Private wird durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz grundsätzlich ständig überprüft. Die mit der Umsetzung des Liga-Vertrags auch weiterhin verbundenen Aufgaben sind allerdings nicht für eine privatwirtschaftliche Ausführung geeignet. Die Fachaufsicht ist wie bisher gewährleistet, wird aber aufgrund der veränderten Regularien noch vertieft. Der Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten wird auch weiterhin eingehalten. Eine Begrenzung der Vertragsdauer ist beim sogenannten LIGA-Vertrag gegeben. Die Anrechnung zusätzlicher Mittel aus erzielten Zinserträgen und Rückflüssen wurde geprüft und mit dem Vertragspartner erörtert. Sie konnte im laufenden Vertrag zwar nicht erreicht werden, wird aber im neuen Vertrag beachtet. Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. Klaus W o w e r e i t ................................................... Reg. Bürgermeister Dr. Heidi K n a k e – W e r n e r ....................................................... Senatorin für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz