EU-KosmetikVO - meyer.rechtsanwälte

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EU-KosmetikVO (1223/2009)
EU-Claims-VO (655/2013)
Dr. Andreas Reinhart
Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter für Lebensmittelrecht (TU München)
[email protected]; meyerlegal.de
Die neue EU-KosmetikVO
Das neue Kosmetikrecht
„altes“ Kosmetikrecht
!  EG-Kosmetik-Richtlinie
(76/768/EWG)
•  Kosmetikrecht = harmonisiertes Recht
•  aber: keine unmittelbare Geltung
•  deshalb: Umsetzung in nationales Recht
!  LFGB
•  einzelne Teile der Kosmetik-RiLi umgesetzt
•  LFGB verweist teilweise auf VO (EG) 178/2002
(z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LFGB: „Inverkehrbringen“)
!  Kosmetik-Verordnung
•  restlichen Teil der Kosmetik-RiLi umgesetzt
•  keine vollständige Regelung des Kosmetikrechts
dr. andreas reinhart | 22.04.14
„neues“ Kosmetikrecht
!  EU-Kosmetik-Verordnung
• Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über
kosmetische Mittel
• in Kraft getreten am 11. Januar 2010
• unmittelbare Geltung seit dem 11. Juli 2013
!  Neuordnung des nationalen Rechts
• Die neue VO (EG) 1223/2009 macht die auf
kosmetische Mittel bezogenen LFGBRegelungen überflüssig.
• Die deutsche KosmetikV wird zumindest noch
für Sanktionsnormen bei Verstößen gegen die
VO (EG) 1223/2009 benötigt werden.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-KMVO
http://new.eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-KMVO – konsolidierte Fassung
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-Recht - Verordnung
Regelung durch EU-Verordnung
"  unmittelbar geltend in den Mitgliedstaaten
keine Umsetzung in nationales Recht
"  keine Möglichkeit der Einordnung in das nationale
Recht
"  unmittelbares Außerkraftsetzen nationaler
Vorschriften, Konsequenz: Anwendungsunsicherheit
Anpassung des nationalen Rechts
"  einheitlich unionsweite Geltung
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-KosmetikVO
Schon bisher bestand eine Vollharmonisierung aufgrund
der EG-Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG
⇒  richtlinienkonforme Auslegung
EU-Kosmetik-VO ist eine NEUFASSUNG der Richtlinie:
Eine Neufassung entspricht insofern einer Kodifizierung, als ein
Basisrechtsakt (76/768/EWG) und alle Änderungsrechtsakte
(Änderungs-RiLi) in einem einzigen neuen Rechtsakt
zusammengefasst werden. Anders als bei der Kodifizierung sind
mit einer Neufassung jedoch inhaltliche Änderungen verbunden.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-KosmetikVO / Neufassung
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-KosmetikVO / Neufassung
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-KosmetikVO / Auswirkungen
Mit vollständiger Geltung der EU-Kosmetik-VO wurde die
Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG vollständig aufgehoben.
Art. 38 VO bestimmt:
„Die Richtlinie 76/768/EWG wird abgesehen von Artikel 4b
[CMR-Stoffe], der mit Wirkung vom 1. Dezember 2010
aufgehoben wird, mit Wirkung vom 11. Juli 2013 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als
Bezugnahmen auf diese Verordnung.“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-KosmetikVO / Abverkauf ?
Art. 39 KosmetikVO: schon vor dem 11. Juli 2013 anwendbar.
Erwägungsgrund 67 der VO:
„(67) Sowohl die Wirtschaftsteilnehmer als auch die Mitgliedstaaten
und die Kommission benötigen ausreichend Zeit, um sich an die mit
dieser Verordnung eingeführten Veränderungen anpassen zu können.
Deshalb ist es zweckmäßig, eine ausreichend lange Übergangsfrist
für diese Anpassung vorzusehen. Um einen reibungslosen
Übergang sicherzustellen, sollte allerdings den Wirtschaftsakteuren
gestattet werden, kosmetische Mittel, die dieser Verordnung
entsprechen, vor Ablauf dieser Übergangsfrist in Verkehr zu
bringen.“
⇒  Es gibt keine gesonderte Abverkaufsfrist.
⇒  Anpassungen mussten bis 11. Juli 2013 umgesetzt sein.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-KosmetikVO / Auswirkungen
Am Ende der Verordnung steht:
„Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“
!  unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten der EU.
!  Gleiches gilt für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), zum
dem neben der EU folgende Länder gehören:
- Norwegen
- Island
- Liechtenstein
!  Die Schweiz ist weder Mitglied der EU noch des EWR, jedoch
erfolgt eine laufende Anpassung des Schweizer Kosmetikrechts an
das EU-Recht.
=> UND: Cassis de Dijon-Prinzip: gegenseitige Anerkennung
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Die neue EU-KosmetikVO
Wesentliche Neuerungen
wesentliche Neuerungen / Begriffsbestimmungen
Art. 2 Abs. 1 lit. a) – s) VO (EG) 1223/2009
g) „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder
unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb,
Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im
Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
h) „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines
kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt;
Aktuell gilt Art. 3 Nr. 8 LM-BasisVO auch für KM (§ 3 Nr. 1 LFGB):
„das Bereithalten von Lebensmitteln ... für Verkaufszwecke einschließlich
des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe,
gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb
oder andere Formen der Weitergabe selbst“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen / Begriffsbestimmungen
Art. 2 Abs. 1 lit. d VO (EG) 1223/2009
„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein
kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen
lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen
Marke in Verkehr bringt.
„Hersteller“ # „verantwortliche Person“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen / Verantwortlichkeit
„verantwortliche Person“
Art. 4 Abs. 1 EU-KosmetikVO
Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder
natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets
als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in
Verkehr gebracht werden.
Art. 4 Abs. 2 EU-KosmetikVO
Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel
gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung
der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen
Verpflichtungen.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen / Verantwortlichkeit
Verantwortlichkeit des Herstellers / Importeurs
Art. 4 Abs. 3 EU-KosmetikVO
Die verantwortliche Person für ein innerhalb
Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel,
anschließend nicht ausgeführt und wieder in
Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in
Gemeinschaft ansässige Hersteller.
der
das
die
der
Art. 4 Abs. 5 EU-KosmetikVO
Für ein importiertes kosmetisches Mittel ist jedenfalls der
Importeur die verantwortliche Person für das
spezifische kosmetische Mittel, das er in Verkehr bringt.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
verantwortliche Person
Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EU-KosmetikVO
Der Hersteller kann durch ein schriftliches Mandat eine in der
Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person
benennen, die das Mandat schriftlich annimmt.
⇒  Kennzeichnung: Name und Anschrift der verantwortlichen Person.
Art. 4 Abs. 5 Satz 2 EU-KosmetikVO
Der Importeur kann durch ein schriftliches Mandat eine innerhalb der
Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person benennen,
die das Mandat schriftlich annimmt.
Art. 4 Abs. 4 EU-KosmetikVO
Ist der Hersteller eines innerhalb der Gemeinschaft hergestellten
kosmetischen Mittels ... außerhalb der Gemeinschaft ansässig, so
benennt er durch ein schriftliches Mandat eine in der EU ansässige
Person als verantwortliche Person, die das Mandat schriftlich annimmt.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
verantwortliche Person
Verantwortung des Händlers als Quasi-Hersteller
„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die
ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder
herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder
ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt (Art. 2 Abs. 1 lit. d).
Art. 4 Abs. 6 EU-KosmetikVO
Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein
kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und
seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt,
das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die
Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein
kann. Die Übersetzung ... gilt nicht als Änderung ...
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen / Verantwortlichkeit
Pflichten der verantwortlichen Person
Art. 5 Abs. 1 EU-KosmetikVO
Verantwortliche Personen sorgen dafür, dass die
-  Art. 3: Sicherheit,
-  Art. 8: Gute Herstellungspraxis,
-  Art. 10: Sicherheitsbewertung,
-  Art. 11, 12,
-  Art. 13: Notifizierung,
-  Art. 14: Negativ- / Positivlisten,
-  Art. 15, 16 (Nano), 17, 18,
-  Art. 19 Absätze 1, 2 und 5: Kennzeichnung;
-  Art. 20 (Werbung), 21, 23 und 24 eingehalten werden.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Was muss die verantwortliche Person beachten ?
Pflichten der verantwortlichen Person
Art. 5 Abs. 2 EU-KosmetikVO
Verantwortliche Personen, die der Auffassung sind oder Grund
zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr
gebrachtes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung
entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen, ... es gegebenenfalls ... zurückzurufen.
Wenn das kosmetische Mittel ein Risiko für die menschliche
Gesundheit darstellt, informieren die verantwortlichen
Personen außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen
Behörden der Mitgliedstaaten, ...
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Was muss die verantwortliche Person beachten ?
Pflichten der verantwortlichen Person
Art. 5 Abs. 3 EU-KosmetikVO
Die verantwortlichen Personen kooperieren mit diesen
Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur
Beseitigung von Risiken, die von kosmetischen Mitteln
ausgehen, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Insbesondere händigen die verantwortlichen Personen der
zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den
Nachweis der Konformität spezifischer Aspekte des Produkts
erforderlich sind, in einer Sprache aus, die für diese Behörde
leicht verständlich ist.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen / Verantwortlichkeit
Pflichten des Händlers
„Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette,
die ein kosmetisches Mittel auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt,
mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs (Art. 2 Abs. 1 lit. e
VO).
Art. 6 Abs. 1 u. 2 EU-KosmetikVO
(1) Im Rahmen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen die Händler die geltenden
Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches
Mittel in Verkehr bringen.
(2) Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen
die Händler
- Kennzeichnung (aber nur: Name/Anschrift/Land, Charge, Ingredients-Liste)
- Sprachanforderungen (in Dtld.: Deutsch)
- Mindesthaltbarkeitsdatum
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Was muss der Händler beachten ?
Pflichten des Händlers
Art. 6 Abs. 3 EU-KosmetikVO
Sind Händler der Auffassung, dass ein KM nicht den Anforderungen
dieser VO genügt, stellen sie das KM so lange nicht auf dem Markt
bereit, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung
gebracht wurde und stellen sicher, dass die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
Art. 6 Abs. 4 EU-KosmetikVO
Die Händler gewährleisten, dass die Lagerungs- oder
Transportbedingungen den Anforderungen der VO genügen.
Art. 6 Abs. 5 EU-KosmetikVO
Die Händler kooperieren mit den zuständigen Behörden.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-KosmetikVO 1223/2009
Erwägungsgrund 26 der VO:
Der allgemeine Grundsatz der Verantwortlichkeit des
Herstellers oder Importeurs für die Sicherheit des
kosmetischen Mittels ist durch Einschränkungen für
einige Stoffe in den Anhängen II und III zu unterstützen.
Darüber hinaus sollten Stoffe, die für den Gebrauch als
Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter bestimmt
sind, für den jeweiligen Gebrauch nur zulässig sein,
wenn sie in den Anhängen IV, V bzw. VI aufgeführt sind.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-KosmetikVO 1223/2009
Auch nach der neuen EU-KosmetikVO unterliegen kosmetische
Mittel in Europa keiner Zulassungs- oder
Registrierungspflicht vor dem Inverkehrbringen.
Statt dessen rückt die Sicherheitsbewertung stärker in den
Mittelpunkt:
⇒  Bevor ein Kosmetikum auf den EU-Markt kommen darf,
müssen die Hersteller/Importeure die Verkehrsfähigkeit –
auch im Hinblick auf Negativ- und Positivlisten – prüfen.
Der EU-Gesetzgeber verfolgt das Ziel, die bisherige Form der
umfassenden Stoffregelungen (Positiv- u. Negativlisten) durch
mehr Herstellerverantwortung für jedes einzelne Produkt und
seine Bestandteile zu ergänzen.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen / Sicherheitsbewertung
!  Mindestanforderungen an die Sicherheitsbewertung werden
bestimmt (Art. 10).
⇒  Art. 10 Abs. 1: Zum Nachweis der Konformität des
kosmetischen Mittels stellt die verantwortliche Person vor dem
Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicher, dass das
kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung durchlaufen hat und
ein Sicherheitsbericht gemäß Anhang I erstellt worden ist.
⇒  Art. 10 Abs. 2: Die Sicherheitsbewertung wird durch eine
Person durchgeführt, die im Besitz eines QualifikationsNachweises ist, der nach Abschluss eines Hochschulstudiums in
Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach erteilt
worden ist.
⇒  Anhang I: Inhalt des Sicherheitsberichts näher beschrieben.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-Kosmetik-VO / Leitlinien
Art. 10 Abs. 1 EU-KosmetikVO:
Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit allen
Interessenvertretern angemessene Leitlinien, um
Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren
Unternehmen, die Einhaltung der in Anhang I enthaltenen
Anforderungen zu ermöglichen.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen / EU-Notifizierung
!  Art. 13 Abs. 1: Vor dem Inverkehrbringen des kosmetischen
Mittels notifiziert die verantwortliche Person der Kommission
auf elektronischem Wege bestimmte Angaben (z.B. Kategorie,
Herkunftsland, Kontaktdaten, Nano- und CMR-Stoffe).
⇒  Notifizierung auf EU-Ebene, nicht mehr in jedem einzelnen
Mitgliedstaat (CPNP-Benutzerhandbuch).
⇒  unterschiedliche nationale Notifizierungsverfahren entfallen.
!  Art. 13 Abs. 2: „Wird ein kosmetisches Mittel in Verkehr
gebracht, notifiziert die verantwortliche Person der Kommission
das Originaletikett und eine Fotografie der entsprechenden
Verpackung, wenn sie ausreichend lesbar ist.“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen / CMR-Stoffe
! 
Der Grundsatz, dass als carcinogen (C; krebserzeugend),
mutagen (M; erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (R;
fortpflanzungsgefährdend) eingestufte Stoffe verboten sind,
bleibt bestehen (Art. 15).
⇒  ABER: Verwendung von CMR-Stoffe aller Kategorien wird unter
strengen Auflagen gestattet, sofern dies vom wissenschaftl.
Ausschuss „SCCS“ für sicher befunden worden ist.
⇒  In Ausnahmefällen dürfen CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder
1B verwendet werden, wenn sämtliche Bedingungen erfüllt sind:
a) sie erfüllen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit
b) keine geeigneten Ersatzstoffe
c) Bestimmte Verwendung mit bekannter Exposition
d) vom SCCS für sicher befunden worden
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen
!  Analysemethoden und Gute Herstellungspraxis (GMP)
werden durch Verweise auf internationale ISO-Normen
geregelt (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2).
⇒  höheren Stellenwert als die bisherigen Empfehlungen
⇒  Mitteilung der Kommission (2011/C 123/04):
ISO 22716:2007: Leitfaden zur guten Herstellungspraxis
!  Die Kommission erstellt einen Aktionsplan zu Claims und
bestimmt die Prioritäten für die Festlegung gemeinsamer
Kriterien zur Rechtfertigung von Angaben (Art. 20).
⇒  Liste gemeinsamer Kriterien für zulässige Angaben.
⇒  ClaimsVO 655/2013
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen / Nanomaterialien
!  Der Einsatz von Nanomaterialien wird geregelt (Art. 16).
- Legaldefinition (Art. 2 Abs. 1 lit. k)
- Meldepflicht gegenüber der EU-Kommission
- Einreichung eines Sicherheitsdossiers
- EU-Kommission kann in Zweifelsfällen den SCCS
einschalten und ggf. eine gesetzliche Regelung des
betreffenden Stoffes treffen.
- jährlicher Bericht über Nanomaterialien
- Art. 16 gilt nicht für UV-Filter, Farbstoffe und
Konservierungsstoffe im Nano-Format.
!  Nano-Bestandteilen muss in der Ingredients-Liste das Wort
"Nano" in Klammern folgen (Art. 19 Abs. 1 lit. g)
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen / Nanomaterialien
Die EU-Kommission hat in seiner Mitteilung
„Regelungsaspekte bei Nanomaterialien“ vom 17.6.2008
erklärt, dass die Maßnahmen auf dem Vorsorgeprinzip gründen
müssen, wenn „das volle Ausmaß einer Gefährdung unbekannt
ist, die Bedenken jedoch so groß sind, dass
Risikomanagementmaßnahmen als notwendig erachtet werden,
wie das derzeit bei den Nanomaterialien der Fall ist“.
Die Kommission weist in diesem Zusammenhang aber zugleich
darauf hin, dass die im Rahmen des Vorsorgeprinzips ergriffenen
Maßnahmen insbesondere angemessen sein und „auf dem
Grundsatz der Abwägung der mit einem Tätigwerden bzw.
Nichttätigwerden verbundenen Vor- und Nachteile und dem
Grundsatz der Verfolgung der wissenschaftlichen Entwicklung
beruhen“ müssen (KOM(2008) 366 endg., 9).
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen / Vorsorgeprinzip
(36) Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten in
Bezug auf die Gesundheit von Menschen sollten auf dem
Vorsorgeprinzip beruhen.
Artikel 7 Lebensmittel-BasisVO – Vorsorgeprinzip
(1) In bestimmten Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren
Informationen die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen
festgestellt wird, wissenschaftlich aber noch Unsicherheit besteht, können
vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung des in der
Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen
werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere
Risikobewertung vorliegen.
(2) Maßnahmen, die nach Absatz 1 getroffen werden, müssen
verhältnismäßig sein und ... Diese Maßnahmen müssen innerhalb einer
angemessenen Frist überprüft werden, ...
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen / Rückverfolgbarkeit
!  Identifizierung innerhalb der Lieferkette (Art. 7).
⇒  Stichwort: Rückverfolgbarkeit (Erwägungsgrund 12)
⇒  verantwortliche Personen müssen in der Lage sein,
diejenigen Händler zu identifizieren, an die sie liefern.
⇒  Händler müssen in der Lage sein, die verantwortlichen
Personen zu benennen, von denen sie ein kosmetisches Mittel
bezogen haben, und gegebenenfalls auch die Händler zu
identifizieren, an die sie das kosmetische Mittel weitergeliefert
haben.
⇒  Zeitraum: drei Jahren nachdem die „Charge“ dem Händler zur
Verfügung gestellt wurde.
⇒  keine Vorgaben zur Art und Weise (z.B. Lieferscheine).
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen / Kennzeichnung
!  Werden mehrere Anschriften angegeben, so ist die Anschrift
(nicht mehr „Sitz“), wo die Produktinformationsdatei leicht
zugänglich gemacht wird, hervorzuheben (Art. 19 Abs. 1 lit. a).
!  Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland
angegeben werden (Art. 19 Abs. 1 lit. a).
!  Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatum kann durch Piktogramm
(Anhang VII Nr. 3) erfolgen (Art. 19 Abs. 1 lit. c).
!  „Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als
Lösungsmittel oder als Träger für Riech- und Aromastoffe verwendet
werden“ sind nicht mehr ausgenommen und gelten damit als
Bestandteil (Art. 19 Abs. 1 lit. g), mit Ausnahme von
Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner
Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt
werden können (Art. 2 Abs. 1 lit. b) KMVO).
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen / Rücknahme
Art. 2 der Produktsicherheits-Richtlinie 2001/95/EG:
g) „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines
dem Verbraucher vom Hersteller oder Händler bereits gelieferten oder
zur Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielt;
h) „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass
ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem
Verbraucher angeboten wird.
Art. 2 Abs. 1 der EU-KosmetikVO 1223/2009:
q) „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass
ein kosmetisches Mittel in der Lieferkette auf dem Markt bereitgestellt
wird;
r) „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Rückgabe eines dem
Endverbraucher bereits bereitgestellten kosmetischen Mittels abzielt;
dr. andreas reinhart | 22.04.14
wesentliche Neuerungen / Rücknahme
Behörde fordert von verantwortlicher Person Maßnahmen, Rücknahme
oder Rückruf des Mittels innerhalb einer ausdrücklich festgelegten Frist,
die sich nach der Art des Risikos richtet, sofern eine der folgenden
Anforderungen nicht erfüllt wird (Art. 25 Abs. 1):
-  Artikel 8 gute Herstellungspraxis;
-  Artikel 10 Sicherheitsbewertung;
-  Artikel 11 Produktinformationsdatei;
-  Artikel 12 Probenahme und Analyse;
-  Artikeln 13 und 16 Meldepflichten;
-  Artikeln 14, 15 und 17 Einschränkungen für Stoffe;
-  Artikel 18 Tierversuche;
-  Artikel 19 Kennzeichnungsvorschriften;
-  Artikel 20 Werbeaussagen über das Mittel;
-  Artikel 21 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen;
-  Artikel 23 Meldung ernster unerwünschter Wirkungen;
-  Artikel 24 erforderlichen Angaben über Stoffe.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Konsequenzen in der Praxis
!  Fakt ist, dass kosmetische Mittel seit dem 11. Juli 2013 den
Vorgaben der EU-KosmetikVO entsprechen müssen.
!  Es gibt – jedenfalls offiziell – keine Abverkaufsfrist.
!  Durch die seit 11. Juli 2013 unmittelbar geltende EU-KosmetikVerordnung haben sich einige Veränderungen im Rahmen des
Kosmetikrechts ergeben.
!  Dies bedeutet aber nicht, dass die nach bisher geltendem Recht in
Verkehr gebrachten Kosmetika zwangsläufig ihre Verkehrsfähigkeit
verloren haben.
!  Es ist vielmehr so, dass sich die unmittelbar auf das einzelne
Produkt auswirkenden Änderungen in der Regel auf Besonderheiten
bzw. Einzelfälle beschränken sollten.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Konsequenzen in der Praxis
Änderungen, die sich unmittelbar auf das einzelne Produkt auswirken
können: Kennzeichnung.
Es gibt aber nur solche Änderungen im Rahmen der Kennzeichnung,
die im Einzelfall relevant sein können.
Fehlt es aber an
"  Stoffen, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als
Lösungsmittel oder als Träger für Riech- und Aromastoffe
verwendet werden;
"  Nanomaterialien;
"  der Einfuhr (Import) des Produkts aus einem Drittstaat in die EU;
"  der bloßen Angabe des Firmensitzes;
"  der Angabe mehrerer Anschriften auf dem Etikett,
so bedarf die Kennzeichnung keiner Änderung.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-KosmetikVO / Stofflisten
geregelte Stoffgruppen
Verordnung
(EG) 1223/2009
Richtlinie 76/768/EWG
verbotene Stoffe
Anhang II
Anhang II
eingeschränkt geregelte Stoffe
Anhang III
Anhang III
Farbstoffe
Anhang IV
Anhang IV
(bestimmte Strontium- verbindungen in
separater Liste)
Regelung in einem speziellen Anhang entfällt,
spezifische Regelungen in den Anhängen II, III und IV bleiben wie
bisher.
Anhang V
Konservierungs-stoffe
Anhang V
Anhang VI
UV-Filter
Anhang VI
Anhang VII
Achtung: Anhänge II – VI der VO werden sukzessive aktualisiert.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-KosmetikVO - Stofflisten
! Verordnung (EU) Nr. 1197/2013 der Kommission vom 25. November 2013 zur
Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
! Verordnung (EU) Nr. 658/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur
Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
!  Verordnung (EU) Nr. 483/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur
Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
!  Verordnung (EU) Nr. 344/2013 der Kommission vom 4. April 2013 zur
Änderung der Anhänge II, III, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Die neue EU-KosmetikVO
Werbung: Was ist erlaubt und was
verboten?
Werbung für kosmetische Mittel
Werbung = die „öffentliche, gezielte und geplante
Kommunikation der Information, der Motivation, der
Überzeugung und der Manipulation eines definierten
Kreises von Umworbenen zugunsten der Marktchancen
eines Produktes oder des Images eines Unternehmens“
(von Otto Walter Haseloff).
Was ist (noch) erlaubt?
Wie weit darf man gehen?
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung: Was ist erlaubt und
was verboten?
Rechtsrahmen
der Werbung
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Grenzen der Werbung für Kosmetika
EU-Kosmetik-Recht bestimmt ein Verbot der Irreführung.
Art. 6 Abs. 3 Richtlinie 76/768/EWG:
„Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass bei der
Etikettierung, der Aufmachung für
den Verkauf und der Werbung für
kosmetische Mittel nicht Texte,
Bezeichnungen, Warenzeichen,
Abbildungen und andere bildhafte
oder nicht bildhafte Zeichen
verwendet werden, die Merkmale
vortäuschen, die die betreffenden
Erzeugnisse nicht besitzen.“
Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EG)
1223/2009:
„Bei der Kennzeichnung, der
Bereitstellung auf dem Markt und
der Werbung für kosmetische
M i t t e l d ü r f e n k e i n e Te x t e ,
Bezeichnungen, Warenzeichen,
Abbildungen und andere bildhafte
oder nicht bildhafte Zeichen
verwendet werden, die Merkmale
oder Funktionen vortäuschen, die
die betreffenden Erzeugnisse
nicht besitzen.“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-KosmetikVO: Grenzen der Werbung
EU-Kosmetikverordnung
Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EG) 1223/2009:
„Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf
dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel
dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen,
Abbildungen und andere bildhafte oder nicht
bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale
oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden
Erzeugnisse nicht besitzen.“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-KosmetikVO: Grenzen der Werbung
EU-Kosmetik-Verordnung (VO (EG) 1223/2009)
Erwägungsgrund 51:
„(51) Die Verbraucher sollten vor irreführenden
Werbeaussagen über die Wirksamkeit und andere
Eigenschaften kosmetischer Mittel geschützt werden.
Insbesondere gilt die Richtlinie 2005/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005
über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und
Verbrauchern. ...“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Grenzen der Werbung
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und
Verbrauchern
Art. 5 Abs. 5: „Anhang I enthält eine Liste jener
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter
anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und
kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.“
Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG:
Nr. 2 – „Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder
Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.“
….
Nr. 17 - „Falsche Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten,
Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen. “
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Grenzen der Werbung - Leitlinien
EU-Kosmetik-VO (VO (EG) 1223/2009)
Erwägungsgrund 51:
„(51) Die Verbraucher sollten vor irreführenden Werbeaussagen über die
Wirksamkeit und andere Eigenschaften kosmetischer Mittel geschützt
werden. .... Darüber hinaus sollte die Kommission in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame
Kriterien für bestimmte Werbeaussagen über kosmetische
Mittel festlegen.“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Grenzen der Werbung
Art. 20 Abs. 2 EU-Kosmetik-VO (VO (EG) 1223/2009)
!  Die Kommission erstellt zusammen mit den Mitgliedstaaten einen
Aktionsplan zu verwendeten Werbeaussagen und bestimmt die
Prioritäten für die Festlegung gemeinsamer Kriterien, die die
Verwendung einer Werbeaussage rechtfertigen.
!  Nach Anhörung einschlägiger Fachgremien nimmt die Kommission ...
eine Liste gemeinsamer Kriterien für Werbeaussagen an, die im
Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen.
!  Bis zum 11. Juli 2016 legt die Kommission dem EP und dem Rat
einen Bericht über die Verwendung von Werbeaussagen ... vor.
Gelangt die Kommission in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die
Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln im
Widerspruch zu den gemeinsamen Kriterien stehen, ergreift die
Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten angemessene
Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Kriterien sicherzustellen.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-Kosmetik-VO / Leitlinien
Besseres Verständnis dank Leitlinien?
Die EU-Kosmetik-VO sieht ausdrücklich vor, dass die EUKommission mit Experten der Mitgliedstaaten Leitlinien
erarbeitet.
Leitlinien sind unverbindliche Vorgaben der EU, die sich an die
Mitgliedstaaten richten und koordinierende und klarstellende
Funktionen haben. Zum einen dienen sie der Koordinierung des
Handelns der Mitgliedstaaten in einzelnen Politikbereichen,
meistens um die gemeinsam vereinbarten Ziele besser erreichen
zu können. Zum anderen dienen sie dem Zweck, die
einheitliche Umsetzung und Anwendung europäischer
Rechtsakte zu gewährleisten.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-Kosmetik-VO / Leitlinien
„Leitlinien Werbeaussagen“
!  keine abschließenden Positivlisten über zulässige
Werbeaussagen (wie bei Health claims über Lebensmittel).
!  stattdessen: allgemeine Kriterien werden vorgegeben und
durch Beispiele konkretisiert.
!  Aufbau: „allgemeine Leitlinien“ + „spezielle Leitlinien“
!  Allgemeine Leitlinien
•  allgemeine Grundsätze („Basics“)
•  Beachtung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/
EG)
54
dr. andreas reinhart | 22.04.14
ClaimsVO / Leitlinien
55
dr. andreas reinhart | 22.04.14
ClaimsVO / Leitlinien
56
dr. andreas reinhart | 22.04.14
ClaimsVO / Leitlinien
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dr. andreas reinhart | 22.04.14
ClaimsVO / Leitlinien
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dr. andreas reinhart | 22.04.14
ClaimsVO - Anhang
59
dr. andreas reinhart | 22.04.14
ClaimsVO - Anhang
60
dr. andreas reinhart | 22.04.14
ClaimsVO -Anhang
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dr. andreas reinhart | 22.04.14
ClaimsVO - Anhang
62
dr. andreas reinhart | 22.04.14
ClaimsVO / Leitlinien
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Guidelines
Studien müssen folgende Aspekte berücksichtigen bzw. erfüllen:
•  Zuverlässigkeit und Reproduzierbarkeit.
•  Wissenschaftlich anerkanntes Studiendesign gemäß den bewährten Methoden.
•  Akkurate Wahl der Auswertungsmethoden mit Hinblick auf die Zielrichtung des Tests.
•  Ausreichende Berücksichtigung der statistischen Prinzipien.
•  Führung eines Studienprotokolls.
•  Qualitätssicherungssystem, inklusive standardisierter Arbeitsanweisungen.
•  Überwachungssystem, um Studienprotokoll u. Arbeitsanweisungen sicherzustellen.
•  Faire Datenverarbeitung und Interpretation der Daten
•  Datenverarbeitung soll transparent bzw. verständlich erklärt sein.
•  Gewonnene Erkenntnisse sollen nicht überbewertet sein.
•  Daten sind in angemessener Weise statistisch auszuwerten.
•  Ex-vivo- / in vitro-Tests nach Standardverfahren durchgeführt.
•  Humanstudien müssen die ethischen Prinzipien einhalten.
•  Produkttests müssen als sicher eingestuft worden sein.
•  Humanstudien an der Zielpopulation durchgeführt.
•  Studienbericht: Identifikation des Produkts, Testziel, Testplan, Testprotokoll sowie
Präsentation der Ergebnisse und deren Interpretation, die Statistiken und die
Unterschrift der für die Studie verantwortlichen Person.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Guidelines
„Verträglichkeit getestet“ („tolerance tested“) soll indizieren, dass das Produkt unter
Aufsicht einer wissenschaftlich qualifizierten Person im Hinblick eine Zielgruppe
getestet wurde und dass die Testergebnisse eine gute Verträglichkeit für die
Zielgruppe ergeben haben.
„unter medizinischer Aufsicht getestet“ („tested under medical supervision“) soll
indizieren, dass das Produkt unter Aufsicht einer medizinisch qualifizierten Person
(z.B. Arzt oder Zahnarzt) getestet wurde. Eine Werbeaussage dieser Art kann sich je
nach der konkreten Formulierung z.B. auf die Hautverträglichkeit beziehen.
„dermatologisch getestet“ („dermatologically tested“) impliziert, dass das Produkt
unter der Aufsicht eines Dermatologen an Menschen getestet wurde. Je nach
Ausgestaltung der Werbeaussage, kann sich diese auf eine bestimmte Wirksamkeit
o d e r Ve r t r ä g l i c h k e i t d e s P r o d u k t s b e z i e h e n . S t u d i e n ü b e r d i e
Verbraucherwahrnehmung (Selbsteinschätzung) sind nicht geeignet, um die Aussage
„dermatologisch getestet“ zu belegen.
„klinisch getestet“ („clinically tested“) bedeutet, dass das Produkt am Menschen
getestet wurde und zwar unter der Aufsicht einer medizinisch qualifizierten Person
oder einer anders wissenschaftlich qualifizierten Person und zwar nach einem
Studienprotokoll oder in einem klinischen Umfeld.
65
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-Kosmetik-VO / Leitlinien
Werbeaussagen
Spezielle Leitlinien:
!  Naturkosmetik
!  „free off“-Claims (z.B. „ohne Konservierungsstoffe“)
!  gesundheitsbezogene / krankheitsbezogene Aussagen
- Abgrenzung zu AM (Abgleich mit Borderline-Leitlinien)
=> bis 2016 sollen die speziellen Leitlinien sukzessive
veröffentlicht werden.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung: Was ist erlaubt und
was verboten?
Verbot der
Irreführung
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-Kosmetik-VO: Grenzen der Werbung
EU-Kosmetik-Verordnung
Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EG) 1223/2009:
„Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf
dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel
dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen,
Abbildungen und andere bildhafte oder nicht
bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale
oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden
Erzeugnisse nicht besitzen.“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Irreführungsverbot
Art. 20 Abs. 1 EU-KMVO: allgemeines Verbot, kosmetische Mittel unter
irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in
den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel mit irreführenden
Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
!  Eine Angabe ist irreführend, wenn sie eine Divergenz zwischen
der Vorstellung des Werbeadressaten und der Wirklichkeit
zur Folge hat.
!  Verkehrsauffassung / Gesamteindruck
!  mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.
!  BGH: “situationsadäquate Aufmerksamkeit”.
!  Grenze der Irreführung: marktschreierische / reklamehafte
Übertreibung ohne Wesensgehalt.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Irreführungsverbot
mutmaßliche Erwartung eines
durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers.
„gefühlte Täuschung“?
tatsächliche Erwartung des
realen Verbraucher auf der Straße
=> Kann ein rechtskonformes Produkt an den Pranger gestellt werden?
dr. andreas reinhart | 22.04.14
www.lebensmittelklarheit.de
Einschätzung der Verbraucherzentrale: „erlaubt“
Die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse schreiben einen
Mindestgehalt von 15 % Kalbfleisch im Fleischanteil einer Wurstware
vor, wenn die Produktbezeichnung das Wort „Kalb“ beinhaltet.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Irreführungsverbot
allgemeines Irreführungsverbot
Beispiele:
! 
Bezeichnung „medizinisch“ für ein Badesalz sei irreführend, da
hierdurch eine Gedankenverbindung zu den Gebieten der Heilkunde (so
OLG Zweibrücken, ZLR 1997, 589).
!  ABER: Es gibt eine „medizinische Kosmetik“, was sich auch daran
zeigt, dass Kosmetika einen medizinischen Nebenzweck haben können.
=> therapiebegleitende Pflege
=> Schutz / Erhaltung in gutem Zustand
Angaben wie „dermatologisch getestet“ seien verwirrend und
potenziell
irreführend. ABER EuGH: bei Durchschnittsverbraucher wird
nur die Vorstellung erweckt, dass bei dem Test festgestellt wurde, dass es für
die
Haut gut verträglich oder zumindest unschädlich ist (EuGH ZLR 2003,
63).
Alternative: „Hautverträglichkeit dermatologisch getestet“
! 
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Irreführungsverbot
allgemeines Irreführungsverbot
Beispiele:
!  Vorwurf: Kosmetikum den Anschein eines Arzneimittels geben
!  Ursprünglich im LFGB-Entwurf als eigenes Regelbeispiel des § 27
Abs. 1 Satz 2 LFGB-E – in Anlehnung an § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
LFGB - vorgesehen.
!  Nicht-Aufnahme als Regelbeispiel bedeutet aber nicht, dass einem
kosmetischen Mittel der Anschein eines Arzneimittel gegeben
werden darf, sondern es greift insoweit das allgemeine
Irreführungsverbot.
=> Ein Kosmetikum ist kein Arzneimittel.
!  Abgrenzung zu Präsentationsarzneimittel (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG)
⇒  Vorwurf „Präsentationsarzneimittel“: Verbot des Produkts
⇒  Vorwurf „Anschein eines AM“: Verbot der Werbung
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Irreführungsverbot
allgemeines Irreführungsverbot
Beispiele:
!  Vorwurf: Kosmetikum den Anschein eines Arzneimittels geben
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG („Präsentationsarzneimittel“):
„Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper
bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung
oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder
krankhafter Beschwerden bestimmt sind“.
!  Verbot des Produkts stützt sich nur auf „Präsentationsarzneimittel“
⇒  Verbot kann im Einzelfall durch Änderung der Präsentation
aufgehoben werden.
⇒  Risiko: Verkehrsauffassung ist entstanden, wonach ein
(Präsentations-) Arzneimittel gegeben ist.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Irreführungsverbot
allgemeines Irreführungsverbot
Beispiele:
LG Hamburg, Urt. v. 08.03.2012 – 327 O 587/11 (rechtskräftig)
- Apothekers Original Pferdesalbe Gold
„Begrifflichkeiten wie "Selbstmedikation", "pharmakologische
Wirkung", ,,(schneller) Wirkungseintritt", "Nebenwirkungen"
sind typische Begriffe, die der Verbraucher mit Arzneimitteln in
Verbindung bringt und daher bei Kosmetika den irreführenden
Eindruck eines Funktionsarzneimittels nach § 2 I Nr. 2 a) AMG
erwecken.“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Irreführungsverbot
allgemeines Irreführungsverbot
Beispiel:
BGH, „Franzbranntwein-Gel“-Entscheidung
(BGH, GRUR 2001, 450)
!  allgemeine Verkehrsauffassung wird nicht allein
durch das konkret vertriebene Produkt, sondern
zunächst einmal durch die generelle Vorstellung des
Verkehrs von den Verwendungsmöglichkeiten eines
Erzeugnisses der vorliegenden Art geprägt.
!  allgemeine Zweckbestimmung, die das Mittel
nach der Verkehrsanschauung gattungsgemäß
besitzt.
!  keine von der Vorstellung eines Arzneimittels
eindeutig wegführenden Ausstattungsmerkmale
gegeben.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Irreführungsverbot
allgemeines Irreführungsverbot
Beispiel:
!  Werbung mit der Angabe „ohne Tierversuch“, obwohl das Kosmetikum Stoffe
enthält, die in Tierversuchen getestet worden sind
!  Art. 20 Abs. 3 EU-KMVO: Man kann auf dem Etikett darauf hinweisen, dass
keine Tierversuche durchgeführt worden sind, sofern der Hersteller und seine
Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Mittel, einschließlich dessen
Muster sowie deren Bestandteile, durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben,
noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der
Entwicklung neuer Kosmetika durch Dritte geprüft worden sind.
!  REACH (Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien):
Tierversuche bzgl. Grundstoffe
!  Art. 18 Abs. 1 EU-KMVO(Verkehrsverbot): wenn sie „zur Einhaltung der
Bestimmungen dieser Verordnung“im Tierversuch überprüft worden sind,
soweit ...“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Irreführungsverbot / Regelbeispiele („altes Recht“)
§ 27 Abs. 1 Satz 2 LFGB: einzelne Irreführungstatbestände
aufgeführt, die nicht abschließend („insbesondere“) sind:
!  § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB: „wenn einem kosmetischen Mittel
Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der
Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht
hinreichend gesichert sind“,
!  § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB: „wenn durch die Bezeichnung,
Angabe ... oder sonstige Aussage fälschlich der Eindruck erweckt
wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“,
!  § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a) u. b) LFGB: „wenn zur Täuschung
geeignete Bezeichnungen, Angaben ... oder sonstige Aussagen
über a) die Person ... des Herstellers ... b) Eigenschaften ...
verwendet werden“.
!  § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LFGB: „wenn ein kosmetisches Mittel für
die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist“.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Irreführungsverbot / Regelbeispiele
Art. 20 Abs. 2 Uabs. 2 EU-KMVO i.V.m. Art. 6 Abs.
1 UGP-RiLi (2005/29/EG): Eine Geschäftspraxis gilt
als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält :
a) das Vorhandensein oder die Art des Produkts;
b) die wesentlichen Merkmale des Produkts wie …
Vorteile, … Zusammensetzung, … Verfahren und
Zeitpunkt der Herstellung …, Menge,
Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle
Herkunft oder die von der Verwendung zu
erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und
wesentlichen Merkmale von Tests oder
Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen
wurde;
f) die Person … des Gewerbetreibenden oder
seines Vertreters, wie … seine Befähigungen,
seinen Status, seine Zulassung, … sowie
gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte
oder Rechte an geistigem Eigentum oder seine
Auszeichnungen und Ehrungen;
§ 27 Abs. 1 Satz 2 LFGB: :
Nr. 1: wenn einem kosmetischen Mittel
Wirkungen beigelegt werden, die
wissenschaftlich nicht hinreichend
gesichert sind,
Nr. 2: wenn durch die Bezeichnung,
Angabe ... oder sonstige Aussage
fälschlich der Eindruck erweckt wird,
dass ein Erfolg mit Sicherheit
erwartet werden kann“,
Nr. 3 a) u. b): „wenn zur Täuschung
geeignete Bezeichnungen,
Angaben ... oder sonstige Aussagen
über a) die Person ... des Herstellers ...
b) Eigenschaften ... verwendet
werden“.
Nr. 4: „wenn ein kosmetisches Mittel für
die vorgesehene Verwendung nicht
geeignet ist“.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Wirkaussagen
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB: „wenn einem kosmetischen Mittel Wirkungen
beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht
zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind“.
!  Es ist zwischen Aussagen über Wirkungen des Produkts und bloßen
Angaben zu den Inhaltsstoffen (sog. Ingredient claims) zu differenzieren, da
dem Verbraucher bei Werbeaussagen über kosmetische Mittel „der
prinzipielle Unterschied zwischen solchen über deren Wirkung und über
deren Inhaltsstoffe deutlich gemacht werden kann“ (OLG Hamburg, DLR 2005,
414 m.Vorb. Reinhart).
!  Voraussetzung für die Annahme eines Ingredient claim ist, dass sich die
Aussage eindeutig auf eine konkrete Substanz bezieht und diese auch
ausdrücklich angeführt wird, denn; der Verbraucher erwartet eine Wirkaussage
eher „als einen für ihn weniger aussagekräftigen Hinweis auf die bloße bessere
stoffliche Zusammensetzung“ (OLG Hamburg, DLR 2005, 414, 417).
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Wirkaussagen
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB: „wenn einem kosmetischen Mittel Wirkungen
beigelegt werden, ... die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind“.
!  Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die für Arzneimittel
geltenden (hohen) Anforderungen für den Bereich der
"Gesundheitswerbung" auch für kosmetische Mittel zu gelten
haben.
Es fehlt hierfür aber an einer entsprechenden gesetzlichen
Grundlage.
!  Welche Anforderungen an wissenschaftlich hinreichend gesicherte
Auslobungen und Werbebehauptungen zu stellen sind, kann nicht
allgemein bestimmt werden.
„Einzelfallprüfung“, insbesondere unter Berücksichtigung der
Bedeutung der behaupteten Wirkung.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Wirkaussagen
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB: „wenn einem kosmetischen Mittel Wirkungen
beigelegt werden, ... die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert
sind“.
!  keine kontrolliert, randomisiert doppelblind durchgeführte
Interventionsstudie zwingend notwendig
!  Je konkreter, härter, definierter Wirkungen behauptet
werden, desto stärkere Anforderungen sind auch an den
wissenschaftlichen Nachweis zu stellen.
!  Werbender trägt die Verantwortung für die Richtigkeit einer
fachlich umstrittenen Werbebehauptung
Der erforderliche Wirknachweis kann erfolgen anhand von:
⇒  allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten
⇒  wissenschaftlichen / klinischen Studien
⇒  Verbrauchertests (Selbsteinschätzung, Anwendungsbeobachtung)
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Wirkaussagen
Gesundheitswerbung bei Lebensmitteln
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Wirkaussagen
BGH, Urteil v. 21.1.2010, I ZR 23/07 - Alpecin
Rz.15
„Eine Irreführung im Hinblick auf die in der Werbung der Beklagten
enthaltene Aussage, die behauptete Wirkung von Coffein sei
wissenschaftlich gesichert, kann jedoch gleichfalls nur angenommen
werden, wenn davon auszugehen ist, dass eine solche
wissenschaftliche Absicherung nicht gegeben ist. Auch der Umstand,
dass bestimmte Wirkungen eines Mittels durch Tests oder
ähnliche wissenschaftliche Methoden nachgewiesen sind, gehört
zu den Merkmalen des Mittels i.S. von Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der
Richtlinie 76/768/EWG (...). Die Revision rügt mit Recht, dass das
Berufungsgericht das Fehlen einer hinreichenden wissenschaftlichen
Absicherung der behaupteten Wirkung von Coffein nicht
rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Das Berufungsgericht hat zu strenge
Anforderungen an eine hinreichende wissenschaftliche
Absicherung i.S. von § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 LFGB gestellt.“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Wirkaussagen
BGH, Urteil v. 21.1.2010, I ZR 23/07 - Alpecin
Rz.16
„Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten
vorgelegte Studie des Haarforschungslabors der Klinik
für Dermatologie und dermatologische Allergologie
der Universität Jena für nicht hinreichend erachtet, weil
sie noch nicht Gegenstand einer allgemeinen
wissenschaftlichen Diskussion geworden sei; die
Beklagte habe weder befürwortende noch ablehnende
wissenschaftliche Stellungnahmen von unabhängigen
Wissenschaftlern vorgelegt.
Den von der Beklagten angetretenen Beweis durch
Sachverständigengutachten dafür, dass die Untersuchungen der
Universität Jena lege artis durchgeführt worden seien und die sich aus
ihnen ergebende Wirkungsaussage zutreffend sei, hat es aus diesem
Grunde gleichfalls für unbeachtlich gehalten.“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Wirkaussagen
BGH, Urteil v. 21.1.2010, I ZR 23/07 - Alpecin
Rz.17
„Dabei ist das Berufungsgericht zwar zunächst rechtlich zutreffend
davon ausgegangen, dass die Beklagte die Verantwortung für die
Richtigkeit ihrer Wirkungsaussage trifft ...“
Rz. 18
„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die
hinreichende wissenschaftliche Absicherung i.S. von § 27 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 Fall 2 LFGB jedoch nicht voraus, dass die dem beworbenen
Mittel beigelegte Wirkung Gegenstand einer allgemeinen
wissenschaftlichen Diskussion geworden ist. Die hinreichende
wissenschaftliche Absicherung kann sich vielmehr schon aus einer
einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden
und Feststellungen beruht (vgl. Zipfel/Rathke aaO § 27 LFGB Rdn. 43;
Reinhart in Meyer/Streinz aaO § 27 LFGB Rdn. 39).“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Wirkaussagen
BGH, Urteil v. 21.1.2010, I ZR 27/07 – Plantur 39
Rz. 16
„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die
hinreichende wissenschaftliche Absicherung i.S. von § 27
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 LFGB jedoch nicht voraus, dass
die dem beworbenen Mittel beigelegte Wirkung in dem
Sinne gesicherter Stand der Wissenschaft geworden ist,
dass darüber zunächst eine allgemeine wissenschaftliche
Diskussion geführt worden ist. Die hinreichende
wissenschaftliche Absicherung kann sich vielmehr - auch
ohne einen entsprechenden Forschungsstreit - schon
aus einer oder mehreren einzelnen Arbeiten ergeben, sofern
diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen
beruhen (vgl. Zipfel/Rathke aaO § 27 LFGB Rdn. 43;
Reinhart in Meyer/Streinz aaO § 27 LFGB Rdn. 39).“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Wirkaussagen
Absicherung von Wirkaussagen durch
!  Relativierungen
!  Einschränkungen (Präzisierung)
!  Aufklärende Hinweise
LIFTACTIV CXP
CxP Total Serum-Pflege Anti-Falten, Straffheit
+ spektakuläre Ausstrahlung
Ergebnis:
Falten wirken sofort gemildert*
Nach nur 1 Minute: mehr Ausstrahlung*
Nach 4 h: + 33% mehr Straffheit**
* Selbsteinschätzung von 52 Frauen.
**Klinischer Test mit 40 Frauen.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Wirkaussagen / Relativierung, Präzisierung
Absicherung von Wirkaussagen durch
!  Relativierungen
!  Einschränkungen (Präzisierung)
!  Aufklärende Hinweise
Wirksamkeit unter dermatologischer Kontrolle gemessen:
60% weniger Trockenheit*
40% mehr Kollagenfasern für stärkeres und festeres Gewebe**
40% frischerer Teint***
* Klinischer Test an 41 Frauen, Anwendung 2-mal täglich über 4 Wochen
** Test in vitro
*** Studie gegen Placebo, 12 Testpersonen, Anwendung 2-mal täglich
über 3 Monate mit einer im Wirkstoffgehalt vergleichbaren Creme wie
Cellébiotic.
www.vichyconsult.de
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Wirkaussagen / Relativierung, Präzisierung
OLG München, Urt. v. 16.02.2012, Az. 6 U 2199/11 - "meso/Beauty
Lift"-Methode
„Die behauptete Wirkung der Behandlungsmethode wird von der
Beklagten nicht nur als im besten Fall erzielbar, sondern als
wissenschaftlich gesichert dargestellt. Denn die angegriffene
Aussage, ebenso wie die weiteren Aussagen, die im Gesamtkontext
der unter I. wiedergegebenen Werbung für die "neue Methode", die
"schnell, sicher und angenehm" unter Einsatz von Computertechnik
beschrieben und von der Beklagten als "Spezialisten" mit "über 30
Jahren Erfahrung in der Kosmetik", zu verstehen ist, lässt keine
Zweifel daran aufkommen, dass ein "neuer Weg in der Kosmetik ohne
OP" dargestellt wird.
90
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Wirkaussagen
Bei § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB ging es auch darum, welche konkrete Wirkung
dem Kosmetikum gemäß der geweckten Erwartung beigelegt wird.
So entschied z.B. der EuGH, dass der Vertrieb eines kosmetischen Mittels
untersagt werden könne, wenn (EuGH, GRUR Int. 2000, 354 – Estée Lauder./.Lancaster)
„dessen Bezeichnung das Wort „Lifting“ enthält, wenn unter den
Umständen des Einzelfalls ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer
und verständiger Durchschnittsverbraucher durch diese Bezeichnung zu der
irrigen Annahme verleitet wird, die Bezeichnung schreibe diesem Mittel
bestimmte Merkmale zu, die es in Wirklichkeit jedoch nicht besitzt“.
Beispiel (OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 22.04.2010; Revision beim BGH – I ZR
164/10):
„nadellos liften“ oder „liften ... ohne Spritze“
⇒  durch Zusatz „nadellos“ / „ohne Spritze“ erfolgt Bezugnahme auf
operatives Lifting / Faltenunterspritzung
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Werbung für Kosmetika / Wirkaussagen
OLG München, Urt. v. 16.02.2012, Az. 6 U 2199/11 - "meso/Beauty
Lift"-Methode
„Durch die Angaben "... 10 Jahre jünger wirken ... ohne Skalpell - ohne
Nadel ... ein straffes Hautbild ... Fältchen rasch weg porotieren lassen ein
paar Falten weniger ... ", insbesondere aber den Hinweis darauf, dass es
"endlich eine Alternative zur Faltenunterspritzung gebe", wird die
Erwartung bei den angesprochenen Verkehrskreisen geweckt, dass
durch die von der Beklagten angebotene Behandlung dieselben,
dauerhaften Resultate erzielt werden können, wie es ansonsten nur
durch eine medizinische Behandlung ("facelift") oder eine Unterspritzung
erreicht werden kann. Aus der Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers
verbindet sich mit dem Hinweis, dass es endlich eine Alternative zur
Faltenunterspritzung gebe, insbesondere die Erwartung des
Durchschnittsverbrauchers, dass es der Kosmetik- bzw. Pharmaindustrie
nunmehr gelungen ist, ein Produkt herzustellen, das dieselben Resultate
erzielt wie nach operativen Eingriffen oder Einspritzungen. …“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Kosmetikwerbung / Erfolgszusage („altes Recht“)
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB: „wenn durch die Bezeichnung, Angabe ...
oder sonstige Aussage fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein
Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“
Empfehlung der Kommission vom 22.9.2006 über die Wirksamkeit
von Sonnenschutzmitteln und diesbezügliche Herstellerangaben
„5. Es sollten keine Herstellerangaben gemacht werden, die folgende
Merkmale vermuten lassen:
a) 100%iger Schutz vor UV-Strahlung (beispielsweise „Sunblock“,
„Sunblocker“ oder „völliger Schutz“);
b) das Produkt müsse unter keinen Umständen nochmals aufgetragen
werden (beispielsweise „Schutz für den ganzen Tag“).“
Sonnenschutzmittel sollten nicht der Eindruck erwecken, dass sie einen
vollständigen Schutz gegen die Gefahren von übermäßiger UVStrahlenexposition bieten (Erw.gr. 11 der Empfehlung).
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Kosmetikwerbung / Person des Herstellers („altes Recht“)
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a) LFGB: „wenn zur Täuschung geeignete
Bezeichnungen, Angaben ... oder sonstige Aussagen über
a)  die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des
Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen Personen
verwendet werden.“
„Klassiker“:
zur Täuschung geeignete Aussagen über akademische Grade
und Titel, denen der Verkehr traditionell ein besonderes Interesse
entgegenbringt. => bloße Angabe des Doktortitels ohne
Fachgebietsangabe => irreführend, wenn damit die Vorstellung
verbunden werden kann, dass der Werbende den Doktortitel
einer bestimmten Fakultät (z.B. „Dr. med.“) hat und damit über
besondere wissenschaftliche Kenntnisse verfügt.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Kosmetikwerbung / Eigenschaften („altes Recht“)
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 b LFGB: „wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,
Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über
b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung,
Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden“.
! ALS (2006): Auslobungen wie
- „hypoallergen“
- „allergenarm“
- „mit reduziertem Allergengehalt“
sind irreführend, da jeder Stoff allergische Reaktionen auslösen
könne.
! BMELV (aktuell): „Da der Begriff „hypoallergen“ rechtlich
nicht geschützt ist, dient eine solche Kennzeichnung im
Grunde nur zur Orientierung. So stecken in hypoallergenen
Produkten oft keine Konservierungs-, Farb- oder Duftstoffe –
eine Unbedenklichkeitsgarantie ist das aber nicht.“
(www.aktionsplan-allergien.de)
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Täuschungsschutz / Werbung für Kosmetika
OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2012 – Az.: I-4 U 193/11
!  Die Bezeichnung "Bio-Oil" für ein Kosmetikum erweckt beim
Verbraucher den Eindruck, dass das so bezeichnete Produkt
zumindest überwiegend aus natürlichen/pflanzlichen
Inhaltsstoffen zusammengesetzt ist.
!  Die Bezeichnung "Bio-Oil" für ein kosmetisches Mittel ist zur
Irreführung geeignet, sofern der überwiegende Anteil der
Bestandteile des Produktes aus Substanzen chemischindustriellen Ursprungs besteht.
!  Der Annahme eines Wettbewerbsverstoßes steht nicht
entgegen, dass der Name "Bio-Oil" markenrechtlich geschützt
ist. Die Verwendung einer eingetragenen Marke in einer Weise,
die eine Irreführung des Verkehrs hervorrufen kann, ist nach
den allgemeinen Regeln, insbesondere § 5 UWG, zu beurteilen.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Täuschungsschutz / „frei von“-Aussagen
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 b LFGB: „wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,
Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über
b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung,
Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden“.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten:
!  Kein ausdrückliches Verbot, aber von § 27 Abs. 1 Satz 1
LFGB und insbesondere von § 27 Abs. 1 Nr. 3b LFGB erfasst.
!  Beispiele: - „frei von Hormonen“ => Anlage 1 der KosmetikV
- „frei von schädlichen Zusätzen“ => § 26 LFGB
!  „frei von Konservierungsstoffen“ = selbstverständlich ?
=> bei Naturkosmetik ? => nicht rechtsverbindlich geregelt
Problem bei „parfumfrei“ und „ohne Konservierungsstoffe“,
wenn entsprechende Stoffe nachgewiesen werden
!  Benzoesäure als natürlicher Bestandteil bzw. Verunreinigung
!  p-Anissäure zur Maskierung
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Täuschungsschutz / „frei von“-Aussagen
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Gesundheits- und Krankheitswerbung
OLG Saarbrücke, Urt. v. 4.4.2012, Az. 1 U 338/11 - 101 Wadenkrampf-Beratungsset
„Bei einer „Waden-Massage Pflegelotion“ wird der durchschnittlich
informierte Verbraucher aufgrund der Bezeichnung als „Lotion“ zunächst
von einer pflegenden Wirkung ausgehen. Diesem ist auch hinlänglich
bekannt, dass bei einem Wadenkrampf mechanische Einwirkungen zur
Schmerzlinderung von Nöten sind. So beschreibt die
Verfügungsbeklagte in der Beratungsbroschüre auch gymnastische
Übungen zur Schmerzlinderung. Akuten Muskelverkrampfungen
könne man mit gezielten Gegenbewegungen entgegen wirken.
Zusätzlich sind zwei Abbildungen von Dehnübungen aufgedruckt. Der
Verbraucher weiß daher, dass allein die Lotion keine überwiegende
Gewähr dafür bietet, dass der Wadenkrampf bekämpft, bzw. einem
solchen vorgebeugt werden kann. Er wird in Kenntnis dieses Umstandes
auch nicht durch die konkrete Bewerbung der Lotion über deren
überwiegende Wirkungsweise getäuscht.“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Gesundheits- und Krankheitswerbung
„alte“ Rechtslage in Österreich
§ 18 Abs. 2 Satz 2 LMSVG: „§ 5 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der
Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich
auf einen der Begriffsbestimmung des § 3 Z 8 entsprechenden
Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.“
§ 5 Abs. 3 LMSVG: „Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in
der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung,
Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit
zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu
lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um
wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt.“
dr. andreas reinhart | 22.04.14
EU-KosmetikVO / Leitlinien
Werbeaussagen
Spezielle Leitlinien:
!  Naturkosmetik
!  „frei von“-Claims (z.B. „ohne Konservierungsstoffe“)
!  gesundheitsbezogene / krankheitsbezogene Aussagen
- Abgrenzung zu AM (Abgleich mit Borderline-Leitlinien)
=> bis 2016 sollen die speziellen Leitlinien sukzessive
veröffentlicht werden.
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Kontakt
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Andreas Reinhart
meyer.rechtsanwälte
Partnerschaft
Sophienstraße 5, Etage 3
D-80333 München
Fon +49 (0) 89 / 85 63 88 0 - 0
Fax +49 (0) 89 / 85 63 88 0 - 22
E-Mail: [email protected]
dr. andreas reinhart | 22.04.14
Literatur
Praxishandbuch
Kosmetische Mittel
Stoffe - Sicherheit Kennzeichnung Wirkung
Herausgeber: Dr. Andreas
Reinhart
ISBN: 978-3-89947-662-0
Details: Loseblattwerk,
Ringordner, A5, 350 Seiten
dr. andreas reinhart | 22.04.14
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