Baureglement - Gemeinde Stettlen

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Baureglement
3. Februar 2011
Mitwirkungsexemplar
vom 21.06.2017
Die Änderungen in roter Schrift sind Gegenstand
der Revision.
Panorama
AG für Raumplanung Architektur und Landschaft
Münzrain 10
3005 Bern
www.panorama-ag.ch
Inhaltsverzeichnis
Zum Einstieg
ANutzungszonen
Art. 1 Art der Nutzung
9
Art. 2 Mass der Nutzung
9
Art. 3 Zonen für öffentliche Nutzung (ZöN)
15
Art. 4 Landwirtschaftszone (LWZ)
17
Art. 5 Bestehende Überbauungsordnungen
17
Art. 6 Zonen mit Planungspflicht (ZPP)
17
Art. 7 Dorfkernzone (DK)
23
Art. 8 Bestandeszone Deisswil (BD)
25
Art. 9 Grünzone (GZ)
31
Art. 10 Zone für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF)
31
B Qualität des Bauens und Nutzens
Weiterentwicklung von Orts- und Landschaftsbild
Art. 11 Grundsatz
33
Art. 12 Fachberatung
33
Art. 13 Gebäudestellung/Firstrichtung
35
Art. 14 Gestaltungsfreiheit
35
Art. 15 Dachgestaltung/Dachausbau
35
Art. 16 Schaukästen/Automaten
37
Art. 17 Reklamen
37
Art. 18 Energie
39
Art. 19 Anschlusspflicht
41
Art. 20 Nutzungsbonus
41
1
2
C Bau- und Nutzungsbeschränkungen
Respektvoller Umgang mit dem Bestehenden
Art. 21 Baudenkmäler
41
Art. 22 Ortsbildschutzgebiete
41
Art. 23 Historische Verkehrswege
43
Art. 24 Fuss- und Wanderwege
43
Art. 25 Archäologische Schutzgebiete
43
Art. 26 Bauen in Gefahrengebieten
45
Art. 27 Gewässerraum
47
Art. 28 Landschaftsschutzgebiete
47
Art. 29 Gehölze
47
Art. 30 Feuchtgebiete
49
Art. 31 Trockenstandorte
49
Art. 32 Geschützte geologische Objekte
49
D Masse und Messweisen
Art. 33 Bauabstand vom Wald
55
Art. 34 Bauabstand von Zonengrenzen
55
Art. 35 Bauabstand von öffentlichen Strassen, Fuss- und Radwegen
55
Art. 36 Terrainveränderungen/Stütz- und Futtermauern
57
EVerfahrensvorschriften
Art. 37 Zuständigkeit Gemeinderat
59
Art. 38 Zuständigkeit Hochbaukommission
59
Art. 39 Zuständigkeit Bauverwaltung
61
FSchlussbestimmungen
Art. 40 Widerhandlungen
63
Art. 41 Inkrafttreten
63
Genehmigungsvermerke
Anhang
3
Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber der Mitwelt. Bereits die Wahl des Architekten hat einen wichtigen Einfluss auf ein
qualitätsvolles Endresultat. Ein sorgfältiger Einbezug der umgebenden Landschaft sollte selbstverständlich sein. Bestehende Inventare, die Ziele der Gemeinde sowie weitere Grundlagen müssen
berücksichtigt werden.
Die Planungsinstrumente sind sowohl für Behörden als auch für
jeden einzelnen Bürger und jede einzelne Bürgerin verbindlich (allgemeinverbindlich). Die vor­liegenden Regelungen sind einzuhalten.
Von der baurechtlichen Grundordnung abweichende Regelungen
können in Überbauungsordnungen festgelegt werden.
Das übergeordnete Recht des Bundes betrifft insbesondere die Gesetzgebung zu Umwelt- und Heimatschutz sowie die Raumplanung
(vgl. Liste im Anhang).
Auch das übergeordnete kantonale Recht kann sehr konkrete Vorgaben enthalten wie z.B. die minimale lichte Höhe von Wohn- und
Arbeitsräumen von 2.30 m im Art. 67 BauV.
4
Zum Einstieg
Lesehilfe
Der Kommentar in der linken Spalte des Baureglements dient der Verständlichkeit, erläutert Begriffe und liefert die notwendigen Hinweise auf andere
Artikel, Erlasse oder Grundlagen.
Nicht alles ist regelbar:
a. Fairnessgrundsatz
Der Gebrauch der vorliegenden Vorschriften richtet sich nach folgendem
Grundsatz:
«Offene und freie Meinungsäusserung, Akzeptieren anderer Meinungen,
gegenseitige Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft, Ehrlichkeit, Konfliktbereitschaft, rechtzeitige Information, Respekt vor Tieren, Pflanzen und Menschen.»
b.Qualitätssicherung
Das Baureglement regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum, um
z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Das
Baureglement bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraumes an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungsqualität und die architektonische Qualität gewährleistet sind.
Wichtige Erläuterungen zu diesem Reglement:
c. Baurechtliche Grundordnung; Zonenplan und Baureglement
Das Baureglement mit dem Zonenplan bildet die baurechtliche Grundordnung für das gesamte Gemeindegebiet.
d
Übergeordnetes Recht
Das übergeordnete Recht geht vor und ist vorbehalten. Auf als wichtig erachtete Bestimmungen wird jeweils in der Kommentarspalte hingewiesen.
Regelt das Baureglement einen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft, gilt
ersatzweise das dispositive öffentliche Recht des Kantons.
5
Es gibt unterschiedliche Baubewilligungsverfahren mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Kleinere Bauvorhaben können baubewilligungsfrei sein. Die Bauverwaltung steht bei Fragen gerne zur
Verfügung.
siehe Art. 106, 107 BauG, Art. 14 SBG
siehe Art. 82 BauG
Weitere Infos zum Baubewilligungsverfahren:
www.stettlen/dienstleistungen/bauen.ch
6
Auch wenn das private Baurecht inkl. Vereinbarungen im Sinne des Fairnessprinzips vom öffentlichen Baurecht weitgehend verdrängt worden ist,
bleibt es selbstständig anwendbar. Unter Nachbarn sind insbesondere die
zivilrechtlichen Bau- und Pflanz­vorschriften von Bedeutung.
e. Baubewilligung
Das Baubewilligungsverfahren ist im übergeordneten Recht, insbesondere
im Baubewilligungsdekret, abschliessend geregelt. Im Baureglement werden keine Vorschriften des übergeordneten Rechts wiederholt.
f.Erschliessung
Die Neuanlage und der Ausbau von Detailerschliessungsanlagen erfordern
eine gültige Überbauungsordnung. Der Gemeinderat kann auf eine Überbauungsordnung verzich­ten, wenn die zweckmässige und den Bestimmungen
der kantonalen Baugesetzgebung entsprechende Gestaltung der Detailerschliessungsanlagen tatsächlich und rechtlich gesichert ist.
g.Besitzstandsgarantie
Bestehende Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung
betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. Diese ist generell im übergeordneten Recht geregelt:
Aufgrund des bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten
und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und - soweit dadurch
ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird - auch umgebaut oder erweitert
werden.
h.
Empfehlung Voranfrage
Es wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Bauverwaltung empfohlen. Diese berät Bauwillige in Verfahrensfragen, bei Bedarf wird zudem ein
Gespräch mit der Energieberatungsstelle empfohlen. Für die Klärung von
materiellen Sachverhalten (inkl. Energiefragen) wird die Einreichung einer
Voranfrage empfohlen oder der verbindlicheren Variante eines generellen
Baugesuchs. Im Letzteren können einzelne Sachverhalte (z.B. Erschliessung
oder Gestaltung) unabhängig vom Bauprojekt bewilligt werden.
7
Stilles Gewerbe: Stilles Gewerbe (ausgeschlossen sind Erotik- oder
ähnliche Betriebe) wie z.B. Büros, Praxen, Coiffeurbetriebe oder
Künstlerateliers wirken in der Regel weder durch ihren Betrieb noch
durch den verursachten Verkehr störend (siehe Art. 90 Abs. 1 BauV).
Mässig störende Gewerbe: Mässig störende Gewerbe wie z.B.
Verkaufs­läden, Dienstleistungsbetriebe sowie emissionsarme
Werkstätten und Produktions­betriebe oder Veranstaltungs- und
Schulungsräume. Sie dürfen das gesunde Wohnen nicht wesentlich
beeinträchtigen.
Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von über 500 m2 bedürfen
einer Überbauungsordnung (siehe Art. 20 Abs. 3 BauG).
Der Bauabstand von öffentlichen Strassen (siehe Art. 35 44), Gewässern (siehe Art. 32 41) und dem Wald (siehe Waldgesetz und
Art. 33 42) geht den Grenzabständen vor.
Im Weiteren gelten die Abstandsregelungen gemäss Art. 79 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.
8
ng
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t
n
Ko edä
rm
ren
Wä
par
chs
Da
Fassadenhöhe giebelseitig
(ab massgebendem Terrain)
Anzahl Vollgeschosse
Gebäudehöhe
Fassadenhöhe traufseitig
Fassadenhöhe giebelseitig
Fassadenhöhe Attika
Geschosszahl
Gebäudelänge
Gebäudebreite
kleiner Grenzabstand
grosser Grenzabstand
Fassadenflucht
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
Fassadenhöhe traufseitig
(ab massgebendem Terrain)
VG
GH FHtr FHgi FHa
GZ GL GB kGA gGA A Nutzungszonen
Art. 1 Art der Nutzung
Für die Bauzonen gelten die folgenden Nutzungsarten und Lärmempfindlichkeitsstufen:
Zone
Abkürz.
Nutzungsart
Lärmempf.
Wohnzone
W1/W2
Wohnen, stilles Gewerbe bis max. 1/3 der
realisierten BGF GFo. Erotik- oder ähnliche
Betriebe sind nicht zugelassen.
II
Dorfkernzone
DK
vgl. Artikel 7
III
Wohn- und
WG2
Gewerbezone WG3
Gemischte Nutzung von Wohnen, mässig
störendem Gewerbe und von Dienstleistungsbetrieben. Ausgeschlossen sind
gewerbliche Nutzungen, die ein überdurchschnittliches Mass an quartierfremdem
Verkehr verursachen.
III
Arbeitszone
GI1
GI2
Gewerbe- und Industrienutzung. Wohnen
ist nur für das betriebs­notwendig an den
Standort gebundene Personal gestattet.
IV
Bestandeszone Deisswil
BD
vgl. Artikel 8
III
Art. 2 Mass der Nutzung
1
Für die Nutzungszonen gelten die folgenden baupolizeilichen Masse:
Zone
GZ VG
GH FHtr FHgi
FHa
GL*
GB*
kGA
gGA
m
m
m
m
m
m
m
W1
1
6 6.5
10
9
30
12
4
10
W2
2
7 7.5
11
10
30
12
4
10
DK
(vgl. Artikel 7)
WG2
2
7 7.5
11
10
36
15)
5
5
WG3
3
10 10.5
14
13
36
15)
6
6
GI1
-
24
-
-
6
6
GI2
-
8 8.5
-
-
6
6
BD
(vgl. Artikel 8)
12
11
* ohne An- und Nebenbauten Anbauten werden nicht angerechnet
Bei Flachdachbauten gilt das Mass FHtr für das oberste Vollgeschoss und
das Mass FHa für das Attikageschoss.
2
9
Kleinbauten sind freistehend, unbewohnt und enthalten nur Nebennutzflächen nach SIA-Norm 416. D.h., es handelt sich insbesondere
um Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Pavillons und dergleichen.
Anbauten sind unbewohnt und enthalten nur Nebennutzflächen
nach SIA-Norm 416 (beispielsweise Waschküchen, Abstellräume,
Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume und Kehrichträume). Sie grenzen sich gegenüber den vorspringenden Gebäudeteilen dadurch ab,
dass sie mindestens ein zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile überschreiten und unbewohnt sind.
Wintergärten, Hobbyräume, gedeckte Gartensitzplätze, gedeckte
Schwimmbecken, Verkehrsflächen wie Treppenhäuser oder Liftschächte, Funktionsflächen wie Haustechnikräume usw. sind keine
Nebennutzflächen nach SIA-Norm 416 und gelten damit nicht als
An- oder Kleinbauten.
10
Auf Flachdächer aufgesetzte offene oder geschlossene Brüstungen, welche mind. 1.20 m von der Fassadenflucht zurückversetzt sind, werden nicht
an die Fassadenhöhe angerechnet.
3
Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der Hangseite allseitig eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden
Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses
wenigstens 10% beträgt.
4
Zudem gelten die folgenden Masse für:
5 a)Unbewohnte An- und Nebenbauten Kleinbauten:
- privilegierter Grenzabstand GA min. in m
2.00
- Gebäudehöhe Gesamthöhe GH max. in m 3.00
- Gebäudefläche GF max. in m260.00
Der Grenzbau ist gestattet, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an
eine nach­barliche, an der Grenze stehende Nebengebäude Kleinbaute
angebaut werden kann. Die Gebäudeflächen GF der Kleinbauten dürfen
dabei zusammen nicht mehr als 60 m2 betragen.
b)Anbauten:
- privilegierter Grenzabstand GA
- Gebäudehöhe Gesamthöhe GH
- Gebäudefläche GF
c)Unterniveaubauten:
- privilegierter Grenzabstand GA
- zulässiges Mass über Terrain
min. in m
2.00
max. in m 3.00
max. in m260.00
min. in m
min. in m
2.00
1.20
bd)Unterirdische Bauten:
- Grenzabstand GA min. in m
1.00
- Der Grenzbau ist gestattet, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an
ein nach­barliches, an der Grenze stehendes unterirdisches Gebäude
angebaut werden kann.
ce)Vorspringende Gebäudeteile wie Vordächer, Balkone, Erker, Aussentreppen u.a.:
- Zulässiges Mass im kleinen Grenzabstand 1.50 m, im grossen Grenzabstand 2.00 m
- Zulässige Tiefe max. 3.00 m
- Zulässiger Anteil an der Fassadenlänge des entsprechenden Geschosses max. 60%
Vorspringende Gebäudeteile dürfen dabei insgesamt max. 2/3 der Gebäudelänge aufweisen.
3
f) Rückspringende Gebäudeteile wie innenliegende Balkone, zurückversetzte Balkone u.a.:
- Zulässige Tiefe max. 2.00 m
- Zulässiger Anteil an der Fassadenlänge des entsprechenden Geschosses max. 60%
11
FH
FH
FH
g
tun g
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e
t
Kon edäm
n
rm
r re
Wä
spa
h
c
Da
Fassadenflucht
Kniestockhöhe 1.70 m
Skizzen zur Definition gestaffelter Gebäude
Skizze zur Definition der Kniestockhöhe
12
g)Gestaffelte Gebäude; Staffelung:
- in der Höhe: - in der Situation: min. 2.50 m
min. 5.00 m
h) Geschosse:
- Untergeschoss: OK fertig Boden im Mittel max. 1.20 m über Fassadenlinie
- Dachgeschoss: z ulässige Kniestockhöhe max. 1.70 m
- Attikageschoss: Attikafassaden dürfen auf die darunterliegenden Fassaden gestellt werden, wobei die Attikageschossfläche höchstens
70% der darunterliegenden Vollgeschossfläche betragen darf und bei
mind. einer ganzen Längsfassade gegenüber dem darunterliegenden
Geschoss um 3.0 m zurückversetzt sein muss. In den frei zu haltenden
Bereichen dürfen vorspringende Bauteile wie Dachvorsprünge, Pergolen etc. höchstens um 0.50 m hineinragen.
i) Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten:
- Breite nicht anrechenbarer Abgrabungen je max. 5.0 m
j) Technisch bedingte Dachaufbauten und Solaranlagen:
- Höhe ab Dachkonstruktion max. 1.5 m
k) Geschossfläche oberirdisch GFo:
- Untergeschosse und Unterniveaubauten werden nicht an die oberirdische Geschossfläche GFo bzw. an die oberirdische Geschossflächenziffer GFZo angerechnet.
Der Grenzanbau ist gestattet, wenn der Nachbar zustimmt. Die Zustimmung ist ebenfalls erforderlich, wenn an eine nachbarliche, an der Grenze
stehende An- oder Kleinbaute angebaut werden soll.
6
Beim Bauen nach mindestens MINERGIE-Standard dürfen die Gebäudelängen oder -breiten um maximal 10% erhöht werden. Für bestehende Gebäude dürfen zudem die Grenzabstände unterschritten werden, soweit dies
für die nachträgliche Wärmedämmung notwendig ist.
4
Unterirdische Bauten sind solche, welche das gewachsene Terrain an
keiner Stelle um mehr als 1.20 m überragen. Es dürfen ausser einer Einund Ausfahrt, samt einer eventuell darüber liegenden Brüstungsmauer,
keine grösseren Fassadenflächen sichtbar sein.
5
13
ZöN sind Zonen gemäss Art. 77 BauG
ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gem. Art. 43 LSV
14
Art. 3 Zonen für öffentliche Nutzung (ZöN)
In den Zonen für öffentliche Nutzung gelten die folgenden Bestimmungen:
Gebiet
Zweckbestimmung
Überbauungs- und
Gestaltungsgrundsätze
A
Verwaltung, Werkhof, öfNeubauten sind gemäss Art. 10 11 in das
fentliche Parkierung, Reser- Ortsbild einzugliedern. Es gelten folgenve, öffentliche Dienste
de baupolizeiliche Masse:
ES
III
Geschosszahl Vollgeschosse max. 2
Gebäudehöhe max.8.00 m
Fassadenhöhe traufseitig max. 8.50 m
Fassadenhöhe giebelseitig max. 12.00 m
Gebäudelänge max.40.00 m
Gebäudebreite max. 15.00 m
kGA / gGA min. 5.00 m
Im Weiteren gelten die Gestaltungsvorschriften der Dorfkernzone DK sinngemäss.
B
C
Friedhof, Kindergarten
Schul-/Sport-/Mehrzweckanlagen, öffentliche Park­
plätze, Zivilschutzanlagen,
Anlagen öffentlicher Dienste, Bauten und Anlagen kultureller und gemeinnütziger
Institu­tionen und Allmend
Es sind Ergänzungs- und Erweite­
rungsbauten im Rahmen der folgenden
bau­polizeilichen Masse der Zone WG2
zugelassen:
Schul-und/Sport-/Mehrzweckanlagen, Hallenbad,
Zivilschutzanlage
Es sind Ergänzungs- und Erweite­
rungsbauten im Rahmen der folgenden
bau­polizeilichen Masse der Zone WG2
zugelassen:
II
Vollgeschosse max. 2
Fassadenhöhe traufseitig max. 7.50 m
Fassadenhöhe giebelseitig max. 11.00 m
Gebäudelänge/-breite max. 60.00 m
kGA / gGA min. 5.00 m
II
Fassadenhöhe traufseitig max. 7.50 m
Fassadenhöhe giebelseitig max. 11.00 m
Gebäudelänge/-breite max. 60.00 m
kGA / gGA min. 5.00 m
D
Gemeindewerkhof,
Reserve, öffentliche Fernwärmeanlage
Für Bauten gelten die folgenden baupolizeilichen Masse der Zone GI2:
IV
Fassadenhöhe traufseitig max. 8.50 m
Fassadenhöhe giebelseitig max. 11.00 m
kGA / gGA min. 6.00 m
15
In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen
nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
Vgl. Art. 16f und 14ff RPG; Art. 34 und 39 RPV; Art. 80ff BauG
Allgemeines zur Planungspflicht
16
E
öff. Dienste (Spitex,
Brockenhaus, Feuerwehrmuseum u.ä.)
Neubauten sind gemäss Art. 10 in das
Ortsbild einzugliedern. Es sind nur eingeschossige Erweiterungsbauten zugelassen, die dem Schutzzweck entsprechen.
F
P+R
Bepflanzung mit standortheimischen
Hochstammbäumen, Bodenversiegelung
so gering wie möglich.
III
Art. 4 Landwirtschaftszone (LWZ)
Landwirtschaftliche Bauten haben sich hinsichtlich Dachform und Baumaterialien der Umgebung anzupassen. Silobauten sind in ihrer Grösse und Farbgebung möglichst unauffällig in die Landschaft einzugliedern und allenfalls
durch eine zweckmässige Bepflanzung in ihrer Wirkung herabzumindern.
1
2
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 5 Bestehende Überbauungsordnungen
Die nachfolgenden Überbauungsordnungen bleiben rechtskräftig:
- Bleichematte (08.05.1969) ES II/eine Bautiefe West ES III
-
Höhenrad (01.10.1973) ES II/eine Bautiefe Nord ES III
-
Baulinienplan Schwandiweg (13.09.1996)
-
Höhenrad Nord (29.04.1999) ES II, ES III
-
Sonnhalde (29.04.2005) ES II
-
Baulinienplan Flugbrunnenstrasse (26.07.2004)
-
Plakatierung (09.05.2006)
-
Carpediem (07.03.2016)
Art. 6 Zonen mit Planungspflicht (ZPP)
Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) setzt eine rechtskräftige
Über­bauungsordnung (ÜO) voraus. Vor deren Erlass dürfen Bauten nur bewilligt werden, wenn sie den Planungszweck nicht beeinträchtigen; vorbehalten
bleibt Art. 93 Abs. 4 BauG.
1
2
ZPP Nr. 2 Höhenrad
17
18
Planungszweck: Ermöglichung einer verdichteten Überbauung mit einer
möglichst rationellen und umweltfreundlichen Infrastruktur. Erzielung einer
optimalen Eingliederung der Überbauung in den Hang und in das Landschaftsbild. Sicherstellung einer öffentlichen Fusswegverbindung Kantonsstrasse/Bergackerstrasse. Erstellung einer im allgemeinen Interesse liegenden Baute (wie Kindergarten) oder andere gleichwertige Mehrwertabschöpfung im Sinne von Artikel 41 49. Etappierung der gesamten Überbauung.
Art und Mass der Nutzung: Entlang der Kantonsstrasse sind mindestens
eine Bautiefe Bauten gemischter Wohn- und Gewerbenutzungen zu erstellen. In Hanglage Wohnbauten von hoher Wohnqualität, allenfalls in terrassenähnlicher Bauweise. Ausnützungsziffer mindestens 0,4 höchstens 0,6 Die
GFZo beträgt min. 0.45 und max. 0.70. Gebäudehöhe Fassadenhöhe und
Geschosszahl entlang der Kantonsstrasse erfolgen gemäss den Bestimmungen der Zone WG2, in Hanglage gemäss der Zone W2.
Gestaltungsgrundsätze: Durchgrünung der Überbauung durch Baumbepflanzungen entlang der Kantonsstrasse und der Bergackerstrasse, Baumgruppen
und Begrünung der öffentlichen und privaten Bereiche zwischen Bauten und
im Übergang zur öffentlichen Grünzone, Bestockung der Grünzone und des
Bachlaufes an der östlichen Marche, Begrünung sämtlicher Flachdächer und
mindestens 30% der Wohnterrassen.
Die Überbauung ist durch ihre kubische Gliederung und architektonische
Gestaltung auf die umgebenden Überbauungen abzustimmen. Es sind
Flach- und Steildächer zugelassen. Die Überbauung ist mit je einer Zufahrt
ab Kantonsstrasse und Bergackerstrasse zu erschliessen. Abstellplätze sind
unterirdisch oder als zusammengefasste Unterstände anzuordnen, ausgenommen Besucherparkplätze.
Empfindlichkeitsstufen: ES III entlang der Kantonsstrasse im Bereich der
gemischten Nutzung. ES II für die Wohnnutzung.
3
ZPP Nr. 3 Zentrum Pfrundmatte:
Planungszweck: Die ZPP bezweckt eine angemessene Ver­dichtung des
Ortskerns mit öffentlichen und privaten Nutzungen. Mit der Kombination von
zeit­gemässer und bestehender Bausubstanz, ergänzt um attraktive Aussenräume (Dorfplatz usw.) und Fusswegnetz, soll ein identitätsstiftender Ort
geschaffen werden.
Art und Mass der Nutzung: Es sind öffentliche Nutzungen (Schule, Verwaltung, Kirche, Gemeinde, Zivilschutz, Jugend- und Vereinslokale), Dienstleistungen, nicht störendes Klein­gewerbe sowie Wohnnutzung zugelassen.
Unter Voraussetzung einer guten Gestaltung und Einpassung ins Ortsbild
können Neu­bauten bis zu einer maximalen Bruttogeschossfläche von 5’500
m2 oberirdischen Geschossfläche von 6’100 m2 erstellt werden. Es sind max.
3 Vollgeschosse zugelassen. Attikageschosse oder Dachausbauten über dem
19
20
3. Vollgeschoss sind nicht zulässig.
Gestaltungsgrundsätze: Die neu zu erstellenden Bauten sollen ein zeitgemässes Erscheinungsbild aufweisen. Durch eine klare Zuordnung und
Gestaltung des Aussenraumes mittels Platzabfolge wird das Dorfzentrum
ergänzt und erweitert.
Erschliessung: Die Haupterschliessung erfolgt über eine Ein- und Ausfahrt
in die Kantonsstrasse. Die Parkplätze sind vorwiegend unterirdisch anzuordnen. Ein öffent­licher Fuss- und Radweg verbindet alle wichtigen Nutzungen.
Lärmschutz: Es gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III.
Energie: Für alle Gebäude in dem von der Überbauungsordnung erfassten
Gebiet ist ein gemeinsames Heizwerk zu errichten und die Gebäude sind daran anzuschliessen. Bestehende Bauten sind beim Ersatz von Heizungs- und
Warmwasseraufbereitungsanlagen anzuschliessen, sofern nicht wesentlich
höhere Umstellungs-, Erneuerungs- und Betriebskosten zu erwarten sind als
bei einer netzunabhängigen Heizanlage. Nicht zum Anschluss an das gemeinsame Heizwerk verpflichtet sind:
a) Gebäude, welche die benötigte Energie für Heizung und Warmwasser zu
mindestens drei Vierteln aus der Umwelt- oder Abwärme, aus Holz, Sonne
oder eigener Wasserkraft beziehen.
b) Gebäude nach dem MINERGIE-Standard oder gleichwertig oder Passivbauten.
c) Gebäude, die bereits an ein Gas- oder Nahwärmenetz angeschlossen
sind.
4
ZPP Nr. 4 Lindengarten:
Planungszweck: Die ZPP bezweckt eine angemessene Ver­dichtung des Ortskerns ohne Beeinträchtigung der Wohnqualität der angrenzenden Bauten mit
öffentlichen und privaten Nutzungen. Mit der Kombination von zeit­gemässer
und bestehender Bausubstanz, ergänzt um attraktive Aussenräume und
Fusswegnetz, soll ein identitätsstiftender Ort geschaffen werden.
Art und Mass der Nutzung: Es sind Wohnnutzungen (insbesondere altersgerechtes Wohnen und Pflegeheim), nicht störendes Klein­gewerbe sowie
private und öffentliche Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Unter Voraussetzung einer guten Gestaltung und Einpassung ins Ortsbild kann unter Anrechnung der bestehenden BGF eine maximale Bruttogeschossfläche von
5’500 m2 Geschossfläche eine maximale oberirdische Geschossfläche von
6’100 m2 realisiert werden. Im nördlichen Bereich beträgt die maximale
Dachkote (First Fassadenhöhe giebelseitig oder oberkant offene/geschlossene Brüstung Flachdach) 578.00 m.ü.M. und im südlichen Bereich 575.00
m.ü.M.. Attikageschosse oder Dachaufbauten über dem 3. Vollgeschoss sind
nicht zulässig. Der minimale Grenzabstand für Hauptbauten beträgt 4.00 m.
21
22
Gestaltungsgrundsätze: Die neu zu erstellenden Bauten sollen ein zeitgemässes Erscheinungsbild aufweisen. Entlang der Bern- und Oberdorfstrasse
sind nur Steildächer als Dachform zugelassen.
Erschliessung: Die Haupterschliessung erfolgt über eine Ein- und Ausfahrt
in die Oberdorfstrasse. Der Direktanschluss an die Kantonsstrasse bleibt für
den Langsamverkehr erhalten. Die Parkplätze sind vorwiegend unterirdisch
anzuordnen.
Lärmschutz: Es gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III.
Energie: Für alle Gebäude in dem von der Überbauungsordnung erfassten
Gebiet ist ein gemeinsames Heizwerk zu errichten und die Gebäude sind daran anzuschliessen. Bestehende Bauten sind beim Ersatz von Heizungs- und
Warmwasseraufbereitungsanlagen anzuschliessen, sofern nicht wesentlich
höhere Umstellungs-, Erneuerungs- und Betriebskosten zu erwarten sind als
bei einer netzunabhängigen Heizanlage. Nicht zum Anschluss an das gemeinsame Heizwerk verpflichtet sind:
a) Gebäude, welche die benötigte Energie für Heizung und Warmwasser zu
mindestens drei Vierteln aus der Umwelt- oder Abwärme, aus Holz, Sonne
oder eigener Wasserkraft beziehen.
b) Gebäude nach dem MINERGIE-Standard oder gleichwertig oder Passivbauten.
c) Gebäude, die bereits an ein Gas- oder Nahwärmenetz angeschlossen
sind.
Art. 7 Dorfkernzone (DK)
Die Dorfkernzone ist eine gemischte Zone für Wohn-, Geschäfts-, Gastwirtschafts-, Büro- und Laden­bauten sowie für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe. Erotik- oder ähnliche Betriebe sind in dieser Zone nicht zugelassen.
1
In der Dorfkernzone gelten für Hauptbauten folgende baupolizeilichen Vorschriften:
2
a) Es sind zwingend zwei Vollgeschosse auszuführen; der Dachausbau ist
über der ganzen Vollgeschossfläche zugelassen, die Kniewandhöhe Kniestockhöhe beträgt höchstens 1.20 1.70 m.
b)Die Gebäudehöhe darf 7.50 m Fassadenhöhe traufseitig darf 8.00 m nicht
überschreiten.
c) Neubauten dürfen eine Gebäudelänge von höchstens 25.00 m, Bauteile
eine Breite von höchstens 15.00 m aufweisen. In Ecksituationen können
Winkelbauten mit je der maximal zulässigen Gebäudelänge erstellt werden.
d) Gegenüber Nachbargrundstücken haben Neubauten einen Grenzabstand
von mindestens 4.00 m aufzuweisen.
23
24
e) Bei Gebäuden auf gleichem Grundstück kann der Gebäudeabstand als
Summe der Grenzabstände gemäss Buchstabe d) gegenüber Stirnseiten
um höchstens 2.00 m reduziert werden.
f) Dachflächen sind so zu gestalten, dass sie gesamthaft ruhig wirken.
Dachauf­bauten, als Lukarnen oder Quergiebel ausgebildet, dürfen gesamthaft nicht mehr als 1/3 der Fassadenlänge erreichen. Einzelne hochrechteckige Dachflächenfenster sind zugelassen, sofern dadurch insgesamt nicht mehr als 5% der Dachfläche durch­brochen wird.
g) Es Für Hauptbauten sind nur symmetrische Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit ortsüblich angemessenem Dachvorsprung zugelassen.
In begründeten Fällen können Man­sarden- oder Kreuzfirstdächer bewilligt werden. Die Dachneigung darf 30° a.T. nicht unter- und 40° a.T. nicht
überschreiten.
h) Es gilt keine Ausnützungsziffer. Die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75
BauG ist ausgeschlossen.
Für eingeschossige An- und Nebenbauten Kleinbauten gelten folgende
Bestimmungen:
3
a) Die Grundfläche darf 60 m2 nicht überschreiten.
b)Die Gebäudehöhe Gesamthöhe beträgt höchstens 3.00 m, bei begehbaren Flachdächern mit Geländer 4.00 m.
c) Gegenüber Nachbargrundstücken gilt ein Grenzabstand von mindestens
3.00 m, für unbewohnte An- und Nebenbauten Anbauten und Kleinbauten von mindestens 2.00 m oder, mit Zustimmung des Nachbarn, der
gegenseitige Grenzanbau.
d) Flachdächer sind begehbar zu gestalten und/oder zu begrünen.
Für die Beurteilung von Baugesuchen kann die Baupolizeibehörde eine
neutrale Fachstelle (z.B. Fachberatung gem. Art. 12) beiziehen.
4
Art. 8 Bestandeszone Deisswil (BD)
1
Die Bestandeszone Deisswil bezweckt:
In den Sektoren A1 und A2:
Im Sektor B
die Entstehung einer belebten, durchmischten Nutzung und den Erhalt der
bestehenden Baudenkmäler.
die Festlegung einer temporären Zone,
welche mit späteren Planungen weiterentwickelt werden kann.
die Sicherstellung einer hohen ortsbaulichen und architektonischen Qualität,
welche auf die vorhandene Bausubstanz
und die bestehenden Gestaltungselemente abgestimmt ist.
die Entstehung von temporären Erschliessungsanlagen, Freiräumen, Aufenthaltsbereichen und die Zwischennutzung von
bestehenden Bauten.
25
26
2
Art der Nutzung
In den Sektoren A1 und A2:
Im Sektor B
Es sind autoarme Wohn-, Gewerbe-, Geschäfts-, Gastwirtschafts- und Büronutzungen sowie Verkaufsnutzungen zugelassen. Der Wohnanteil beträgt maximal
die Hälfte der Hauptnutzfläche.
Es sind temporäre Wohn-, Gewerbe-,
Geschäfts-, Gastwirtschafts- und Büronutzungen in bestehenden Bauten sowie
Anlagen zu vorübergehenden Parkierungs- und Erschliessungszwecken sowie
Spiel-, Naherholungs- und Grünflächen
zugelassen.
Sektoren A1, A2 und B
Betriebe, deren Zweck in der Lager-, Transport- oder Logistikdienstleistung liegt, sind
in der gesamten Bestandeszone Deisswil nicht zugelassen.
3
Mass der Nutzung
In den Sektoren A1 und A2:
Im Sektor B
Das zulässige Nutzungsmass beträgt
max. 45‘000 m2 oberirdische Geschossfläche GFo. Oberirdisch ist die Geschossfläche sämtlicher Geschosse, die nicht Untergeschosse darstellen. Untergeschosse
sind Geschosse, bei denen die Oberkante
des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der
Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.20
m über die Fassadenlinie hinausragt.*
Bestehende Bauten dürfen unter
Wahrung des Volumens sowie des äusseren Erscheinungsbildes erneuert,
weiter- oder umgenutzt werden. Neue
Ersatz- oder Hauptbauten sind nicht
zugelassen. Anbauten und Kleinbauten
mit einer Grundfläche von max. 60 m2
und einer Gesamthöhe von max. 3.25 m
sind erlaubt.
Verkaufsnutzungen mit einem breiten
Warensortiment aus mehreren Geschäftszweigen sind bis zu einer Verkaufsfläche
von 500 m2 GF je Verkaufseinheit, andere
Verkaufsnutzungen (Fachmärkte) bis zu
einer Verkaufsfläche von 800 m2 GF je
Verkaufseinheit zugelassen. Die Gesamtfläche von Verkaufsnutzungen beträgt
höchstens 1‘000 m2 GF.
Vor der Einreichung von Baugesuchen ist
die Verfügbarkeit des gesamten Sektors
B für spätere Planungsschritte oder Erschliessungszwecke der voraussichtlich
nachfolgenden Planungen (Parzelle Gbbl.
Nr. 164) verbindlich auch gegenüber
nachfolgenden Grundeigentümern sicherzustellen.
Die zulässige Gesamthöhe richtet sich
nach dem Bestand. Im Sektor A1 kann
die Gesamthöhe 26 m betragen, sofern
Aufbauten auf bestehende Bauten ortsbildverträglich sind.
Die Gebäudelänge und –breite für Hauptbauten ist frei.
27
28
Sektoren A1, A2 und B:
Neue Wohn- und Gewerbenutzungen dürfen bis zum zulässigen maximalen Nutzungsmass bewilligt werden, solange mit den möglichen Mobilitätslenkungsmassnahmen in
den Abendspitzenstunden (17.00 bis 19.00 Uhr) das gesamte Fahrtenaufkommen aus
der Bestandeszone Deisswil in Richtung Bern Wankdorf dauerhaft auf 66 Fahrten pro
Stunde begrenzt wird. Entsprechende Vorkehrungen sind verbindlich festzulegen.
Die Fahrtenentwicklung ist zu überwachen (Controlling). Mit jedem Baugesuch muss
der Nachweis erbracht werden, dass die genannte Fahrtenbegrenzung eingehalten
wird (0-Zählung, Zählfrequenz, Zählorte).
Bei einer rechtlichen und tatsächlichen Erhöhung der verkehrstechnischen Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Verkehrssicherheit auf dem Schwandiweg und
dessen Einmündung in die Kantonsstrasse kann das Nutzungsmass in einem späteren Planungsverfahren erhöht werden.
Für Bauvorhaben darf, gestützt auf ein Mobilitätskonzept, der Bedarf an
Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gemäss Art. 49ff BauV unterschritten
werden. Es dürfen insgesamt 300 Parkplätze für Motorfahrzeuge erstellt
werden.
4
Die Erschliessung mit dem motorisierten Individualverkehr erfolgt über den
Schwandiweg. Maximal 50 Parkplätze im südlichen Sektor B können über
die Kantonsstrasse erschlossen werden. Strassenanschlüsse sind in diesem
Falle nur mit Mehrzweckstreifen gestattet.
5
6
Gestaltungsvorschriften
In den Sektoren A1 und A2:
Sektor B
Bei allfälligen Ersatzbauten entlang der
Bernstrasse und dem Perron ist ein attraktiver Bahnhofplatz zu realisieren und
der Zugang zum Perron zu gewährleisten.
Die Parkierung von Motorfahrzeugen
erfolgt gruppiert in Einstellhallen oder
in als Einheit gestalteten oberirdischen
Abstellbereichen.
Die Baudenkmäler sowie das historische
Ortsbild (Gesamtbild) sind zu erhalten.
Sektoren A1, A2 und B
Bauliche Eingriffe im Aussenraum haben zu einer Aufwertung der öffentlichen Freiräume und der guten Durchwegung (Fusswegverbindung mindestens zwischen
Bahnhofareal und Bleichequartier sowie zwischen Schwandiweg und Bernstrasse)
zu führen.
Für die Beurteilung von Bau- und Reklamegesuchen zieht die Baupolizeibehörde eine neutrale Fachberatung bei. Der Gemeinderat erlässt dazu eine
Richtlinie.
7
Das Gebiet der Bestandeszone Deisswil (Sektor A und B) gilt als dicht überbaut gemäss Art. 41a GSchV. Bei der Offenlegung eingedolter natürlicher
Gewässer (Worble, Riedlibach) gilt ein reduzierter Gewässerraum.
8
29
Es gelten die Bestimmungen von Art. 79 BauG
30
Bestehende Bauten sind beim Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen für
Heizung und/oder Warmwasser an bestehende Fernwärmenetze (z.B. arealinterne) anzuschliessen, sofern nicht ein unverhältnismässig hoher zusätzlicher Aufwand nachgewiesen wird. Nicht zum Anschluss an das Fernwärmenetz verpflichtet sind Gebäude, welche höchstens 25% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien
decken.
9
10
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV.
Art. 9 Grünzone (GZ)
Die Grünzonen sind Freihaltebereiche.
Art. 10 Zone für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF)
In der Zone für Sport und Freizeitanlagen gelten für Nutzung, Bauten und
Anlagen unter Vorbehalt der Absätze 2 bis 4 und 3 die Bestimmungen von
Art. 78 BauG.
1
Tennisplatz (ZSF 1): Es sind eingeschossige Bauten zugelassen. Es gelten
die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43. LSV).
2
Schiessstand (ZSF 2): Es sind zweigeschossige Bauten mit einer maximalen Gebäudelänge von 25.00 m zugelassen. Das Schützenhaus liegt im Perimeter des Wasserbauplanes und der Gefahrenkarte. Erweiterungsbauten
sind so zu gestalten, dass sich das Schadenpotenzial dadurch nicht vergrössert.
3
31
Dieser allgemeine Baugestaltungsgrundsatz nach Art 9 BauG sowie
die allge­mein gehaltenen Gestaltungsregelungen ersetzen detailliertere Regelungen. Dies setzt voraus, dass sowohl die Projektverfassenden wie auch die Baubewilligungs­behörden das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung
gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst interpre­tieren.
32
B Qualität des Bauens und Nutzens
Weiterentwicklung von Orts- und Landschaftsbild
Art. 11 Grundsatz
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.
1
Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung ist insbesondere auch die
Umgebungs­gestaltung zu berücksichtigen:
2
-
bei Bepflanzungen von Grünflächen und Aussenräumen sind einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden.
-
Abgrabungen und Aufschüttungen sind zu minimieren.
-
Stütz- und Futtermauern entlang von Strassen von über 1.20 m Höhe
sind, aus­genommen bei Einfahrtsrampen und dgl., um mindestens
0.80 m vertikal zu staffeln. Die Stufen sind zu begrünen.
-
die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes,
-
die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch
die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,
-
Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und
Anlagen,
-
die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung,
-
die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der
Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,
-
die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze
und Eingänge,
-
Abgrabungen und Aufschüttungen sind zu minimieren.
Art. 12 Fachberatung
Die für Baubewilligungen zuständige Behörde kann unabhängige und in
Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachleute beiziehen, welche die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörde bei Überbauungsordnungen sowie in
allen Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung
sind oder die Fragen in Bezug auf Gestaltung von Bau- und Aussenraum
aufwerfen.
1
Die Fachberatung formuliert Empfehlungen zu Handen der Baubewilligungsbehörden und stellt dieser insbesondere in den folgenden Fällen An2
33
Die Bedingungen und Vorgaben der Gestaltungsfreiheit richten sich
nach Art. 75 BauG. Diese Gestaltungsfreiheit soll eine erhöhte Siedlungsqualität mit zusammen­hängenden und grosszügigen Aussenräumen ermöglichen, ist aber kein Instrument, um ausschliesslich
das Nutzungsmass auszureizen.
Die Vorschriften zur Dachgestaltung verfolgen die Absicht, eine ruhige Dachlandschaft zu erhalten. Das heisst, durchgehende Trauflinie
und möglichst wenige und gut integrierte Dachaufbauten.
34
trag:
-
Abweichungen von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung,
-
Bauten und Anlagen in Ortsbildschutz- und Strukturerhaltungsgebieten
(Dorfkernzone),
-
Bewilligung von Einzelvorhaben in ZPP’s vor dem Erlass der Überbauungsordnung,
-
Beurteilung von Bauvorhaben, welche die Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen,
-
Bauten und Anlagen in Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden
Bauten,
-
Umbau, Erweiterung und Ersatz von erhaltenswerten Bauten ausserhalb
von Baugruppen gemäss Bauinventar.
Art. 13 Gebäudestellung/Firstrichtung
Neubauten sind längs der Strassen parallel oder rechtwinklig zur Strassenflucht zu stellen.
1
An Hängen sind die Gebäude bei offener Bauweise parallel oder rechtwinklig zur Falllinie des Hanges zu stellen.
2
Innerhalb zusammenhängender überbauter Gebiete mit traditioneller Bauweise haben sich Neubauten in der Stellung und Firstrichtung der vorherrschenden Bauweise anzupassen.
3
Wo es architektonisch oder ortsbaulich begründet oder zur rationellen Ausnutzung des Baugrundes unerlässlich ist, kann die Baubewilligungsbehörde
eine andere Gebäudestellung oder Firstrichtung gestatten.
4
Art. 14 Gestaltungsfreiheit
Soweit in den Zonenvorschriften (Art. 1 bis 9 10) nichts Abweichendes bestimmt wird, gilt im Baugebiet Gestaltungsfreiheit nach den Bestimmungen
von Art. 75 BauG. Dabei gelten in den einzelnen Zonen ersatzweise folgende
Ausnützungsziffern oberirdischen Geschossflächenziffern (GFZo) als Mass
der Nutzung: W1 AZ 0,5 GFZo 0.55; W2 AZ 0,6 GFZo 0.7; WG2 AZ 0,7 GFZo
0.8 und WG3 AZ 0,9 GFZo 1.0. Ergibt ein Vergleichsprojekt nach Regelbauweise eine höhere Ausnützungsziffer GFZo, so ist diese massgebend.
Art. 15 Dachgestaltung/Dachausbau
Die Dachform mit Ausnahme der Dorfkernzone (Art. 7) ist frei. Das Dach
darf an keiner Stelle mehr als 4.00 m über die maximal zulässige Gebäude1
35
Als Dachlukarne versteht man jede Öffnung im Dach, die zur Belichtung oder Belüftung dient. Diese Bezeichnung umfasst ebenfalls
die Dachfenster (Klappen) und die in der Bedachung eingebauten
Balkone. Die Vorschriften gelten ebenfalls für Lukarnen und Dachaufbauten, welche in Verlängerung der Fassade mit Unterbrechung des
Vordachs erstellt werden.
36
höhe hinausragen.
Dachaufbauten wie Lukarnen, Gauben oder Schleppdächer sowie Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind gestattet. Diese dürfen pro Gebäudeseite gesamthaft nicht länger sein als die halbe Fassadenlänge.
2
Dachaufbauten und Dachflächenfenster dürfen mit keinem Teil näher als
0.60 m an eine First-, Grat- oder Trauflinie oder an ein Nachbargebäude heranreichen. Ausgenom­men sind Firstverglasungen. Diese dürfen pro Gebäudeseite gesamthaft nicht länger sein als die halbe Fassadenlänge.
3
Bei Schutzobjekten können bei Dachaufbauten, Dachöffnungen, Dacheinschnitten und Sonnenkollektoren zum Schutz des Gebäudes und des Ortsbildes abweichende Regeln gelten.
4
Flachdächer sind, soweit nicht zur Energiegewinnung benötigt, extensiv zu
begrünen.
5
Art. 16 Flachdachbauten
Auf Flachdachbauten kann ein Attikageschoss erstellt werden. Dieses
muss extensiv begrünt werden.
1
Das Attikageschoss ist in der Ebene - das Treppenhaus ausgenommen - allseitig um wenigstens 1.50 m von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückzunehmen. In diesem Bereich dürfen vorspringenden Bauteile wie Dachvorsprünge, Pergolen etc. höchstens um 0.50 m hineinragen.
2
Das Attikageschoss kann am Hang (Hangneigung grösser als 15°) auf die
hangseitige und die hangparallelen Fassade gestellt werden. Der talseitige
Rücksprung muss mindestens 3.00 m betragen. In diesem Bereich dürfen
vorspringenden Bauteile wie Dachvorsprünge, Pergolen etc. höchstens um
0.50 m hineinragen.
3
Die Fassade der Attika darf, von oberkant Flachdach bis oberkant Attikageschoss gemessen, nicht höher als 3.00 m sein. Sie wird bei der Bestimmung
der Gebäudehöhe (Art. 30) nicht mitgerechnet.
4
Art. 16 Schaukästen/Automaten
Schaukästen, Automaten und dergleichen können gestattet werden, wenn
sie sich gut in die Umgebung einordnen und die Sicherheit nicht beeinträchtigen.
Art. 17 Reklamen
1
Reklamen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie das Strassen-,
37
38
Orts- und Landschaftsbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte, die
Wohnqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Für beleuchtete Reklameeinrichtungen können in der Bewilligung eingeschränkte Beleuchtungszeiten, insbesondere zum Schutze der Wohnbevölkerung, festgelegt werden. Prismenwender, Wechselautomaten und dergleichen sind verboten.
2
In Dachflächen eingebaute oder als Dachreklamen ausgestaltete Fremdreklamen sind nicht erlaubt.
3
Das Anschlagen von Plakaten ist nur auf den bewilligten Plakatanschlagstellen gestattet. Die Plakatträger dürfen nur parallel oder rechtwinklig zum
generellen Strassenverlauf stehen. Es ist für Plakate auf dem Gemeindegebiet ein einheitliches Trägermaterial zu verwenden. Nach Absprache mit der
Bauverwaltung kann an den vorgegebenen Plakatanschlagstellen auch Trägermaterial von Dritten als temporäre Einrichtung eingesetzt werden.
4
Plakate dürfen nur dort aufgestellt werden, wo es der Plakatierungsplan
vorsieht. Der Bereich 1 für Fremdreklame bezeichnet den Raum, in dem
Plakate wie folgt zugelassen sind: Es sind vier Plakate in Gruppen in den Formaten F4 oder F200 nebeneinander zu errichten. Im Bereich 2 für Fremdreklamen kann die Anzahl der Plakate in den Formaten F4, F200 oder F12 frei
gewählt werden. In privaten Vorgärten sind keine quer zur Fahrbahn stehenden Plakate zugelassen. Der Gemeinderat kann ergänzende Richtlinien zur
Gestaltung der Plakate erlassen. Im Weiteren gilt Art. 58 der Strassenverordnung.
5
Vorbehalten bleibt die Regelung weiterer Reklamestandorte in Überbauungsordnungen.
6
Temporäre Reklamen und deren Standorte können durch den Gemeinderat
bewilligt werden.
7
Art. 18 Energie
Für die energiegerechte Planung und Ausführung von Bauten sowie für die
Gewinnung, Verteilung und Verwendung von Energie gelten die Bestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung. Bei der Erstellung von Bauten
und Anlagen ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.
2
Die Mittel zur Umsetzung dieser Gesetzgebung sind:
-
die Kontrolle des Energiemassnahmennachweises im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens,
-
die Bau- und Energiekontrolle.
39
Nicht zum Anschluss an ein Fernwärmeverteilnetz verpflichtet
werden können Bauten, die höchsten 25 Prozent des zulässigen
Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren
Energien decken. Auch darf bei einer Anschlusspflicht die Nutzung
eigener erneuerbarer Energien nicht untersagt werden (Art. 16 Abs.
1 und 2 KEnG). Der Anschlussperimeter ist im Zonenplan entsprechend bezeichnet. Bei K-Objekten des Bauinventars (vgl. Art. 10c
BauG) ist die Zweckmässigkeit zudem durch die kantonale Denkmalpflege zu beurteilen.
Behördenverbindlich ist das Bauinventar der Gemeinde Stettlen von
2004, das Bauinventar ist nur mit hinweisendem Charakter in den
Zonenplan aufgenommen worden.
Bei Objekten gemäss Artikel 10c des kantonalen Baugesetzes ist die
kantonale Denkmalpflege ins Baubewilligungsverfahren miteinzubeziehen. Eine Voranfrage wird empfohlen.
40
Art. 19 Anschlusspflicht
Innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Fernwärmeperimeters sind
unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung alle Neubauten an das
Fernwärmenetz anzuschliessen.
1
Bestehende Bauten sind an bestehende Fernwärmenetze anzuschliessen,
wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung
beeinflusst wird und nicht ein unverhältnismässig hoher zusätzlicher Aufwand nachgewiesen wird.
2
Art. 20 Nutzungsbonus
In sämtlichen Zonen gilt ein Nutzungsbonus für energieeffizientes Bauen,
bei dem die Gebäudelängen oder -breiten um maximal 10% erhöht werden
dürfen, wenn der gewichtete Energiebedarf die kantonalen Anforderungen
um mind. 25% unterschreitet.
1
Dieser Bonus kann nicht innerhalb einer ZPP oder UeO beansprucht werden, die bereits einen Energiebonus vorsieht.
2
C Bau- und Nutzungsbeschränkungen
Respektvoller Umgang mit dem Bestehenden
Art. 21 Baudenkmäler
Die im Zonenplan als Hinweis „schützenswert und erhaltenswert“ bezeichneten Bauten sind Baudenkmäler im Sinne der Baugesetzgebung.
Art. 22 Ortsbildschutzgebiete
Die im Zonenplan bezeichneten Ortsbildschutzgebiete sind Schutzgebiete
im Sinne von Art. 86 BauG. Es sind Gebiete, welche wegen ihrer kulturhistorischen, architektonischen und für das Ortsbild charakteristischen Bedeutung
und lokaler Einmaligkeit zu erhalten sind.
1
Die Bebauung innerhalb der Ortsbildschutzgebiete ist grundsätzlich in
ihrem Bestand und Charakter zu erhalten. Bauvorhaben in und im Umfeld
von Ortsbildschutzgebieten sind zulässig, sofern sie den Schutzzweck nicht
beeinträchtigen und sich gut in das Ortsbild einordnen.
2
Neubauten sind zeit- und nutzungsgerecht zu gestalten. In der Regel haben
sie sich bezüglich Bauvolumen, Dach- und Fassadengestaltung, Orientierung,
3
41
Das IVS ist ein Bundesinventar, welches in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) im Auftrag des
Bundesamtes für Strassen (Astra) geführt wird.
Zuständige Fachstellen im Kanton Bern sind: Via Storia, Finken­
hubelweg 11, 3012 Bern und das Tiefbauamt des Kantons Bern.
Das Tiefbauamt ist kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege
im Sinne des Bundesrechts (Strassenverordnung SV, Art. 31).
Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die
Arbeiten einzustellen und die Gemeindeverwaltung oder der archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Art. 10 f.
BauG).
42
Stellung und Aussenraumgestaltung an den traditionellen, für das jeweilige
Gebiet charakteristischen Formen zu orientieren. Neue Formen sind nur
möglich, wenn sie zu einer guten Gesamterscheinung des Ortsbildes beitragen.
Bei Umbauten, bei der Erneuerung und beim Unterhalt bestehender Gebäude ist die traditionelle Bauweise bezüglich Fassaden- und Dachgestaltung
(Dachform, Dachneigung) sowie bezüglich Form-, Farb- und Materialwahl
anzuwenden. Dabei sind schützenswerte Bauteile zu belassen und störende
Elemente zu ersetzen.
4
Bei Bauvorhaben im Ortsbildschutzgebiet werden der frühzeitige Beizug
einer kantonalen Fachstelle (Berner Heimatschutz, kantonale Denkmalpflege,
OLK) oder Fachberatung und eine Voranfrage empfohlen.
5
Art. 23 Historische Verkehrswege
Die im Zonenplan bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie überlieferte Oberflächen, Mauern und Böschungen, Brücken,
wegbegleitende Vegetation und Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten.
1
Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet.
Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, erfordern den Beizug
der zuständigen Fachstellen.
2
Art. 24 Fuss- und Wanderwege
Die im kantonalen Sachplan des Wanderroutennetzes bezeichneten Fussund Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten.
Erhebliche Eingriffe (z.B. Einbau eines bituminösen Belages) ins Fuss- und
Wanderwegnetz bedürfen einer Bewilligung (Strassenverordnung SV, Art.
33).
Art. 25 Archäologische Schutzgebiete
Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die
wissen­schaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen
Stätten, Fund­stellen und Ruinen.
1
Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen.
2
43
Vgl. Art. 6 BauG. Die für die Beurteilung eines Baugesuchs massgebende Bestimmung der Gefahrenstufe erfolgt im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens gestützt auf die dannzumal aktuellsten
Gefahrengrundlagen (Gefahrenkarte, Gefahrengutachten). Daraus
leiten sich die Baubeschränkungen ab.
Die Voranfrage ist bei der Baubewilligungsbehörde einzurei­chen.
Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 BauG gilt.
Sensible Bauten sind:
- Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen
aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z.B. Campingplätze)
- Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen
grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen,
Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen)
- Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten
können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten
mit Beständen an gefährlichen Stoffen).
44
Art. 26 Bauen in Gefahrengebieten
Wer in einem Gefahrengebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er
die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen hat. Die aktuelle Gefahrenkarte kann auf der Bauverwaltung eingesehen werden.
1
2
Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.
Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung
oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde
die kantonale Fachstelle bei.
3
Im Gefahrengebiet mit erheblicher Gefährdung („rotes Gefahrengebiet“)
dürfen keine Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und
Tieren dienen, neu errichtet oder erweitert werden. Andere Bauten und Anlagen sind nur zugelassen, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet angewiesen sind und zudem Menschen, Tiere sowie erhebliche Sachwerte nicht
gefährdet sind. Umbauten und Zweckänderungen sind nur gestattet, wenn
dadurch das Schadenrisiko vermindert wird.
4
Im Gefahrengebiet mit mittlerer Gefährdung („blaues Gefahrengebiet“)
sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung
sichergestellt wird, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht
gefährdet sind.
5
Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung („gelbes Gefahrengebiet“)
wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr
aufmerksam gemacht. Für sensible Bauten gelten die Bestimmungen von
Abs. 5 sinngemäss.
6
In Gefahrengebieten mit nicht bestimmter Gefahrenstufe ist diese spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen.
7
1
Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG
2
Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage ein­zureichen.
Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung
oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde
die kantonale Fachstelle bei.
3
Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahrengebiet»)
wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht.
4
45
Vgl. Art. 36a GschG, Art. 41a ff. GSchV, Art. 11 BauG, Art. 48 WBG,
Art. 39 WBV sowie die AHOP Gewässerraum 2015
Gewässerraum
Bauten, Anlagen und
Terrainveränderungen möglich
Bauabstand
(geschützter
Uferbereich)
Gewässer innerhalb
der Mittelwasserlinie
Bauabstand
(geschützter
Uferbereich)
Bauten, Anlagen und
Terrainveränderungen möglich
Mittelwasserlinie
Vgl. Art. 9, 10 und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsästhetik; die Schön­heit und Eigenart wird u.a. geprägt durch die Topografie und durch empfindliche Landschaftselemente wie Einzelbäume
und Baumgruppen (Art. 23).
Unverträglich mit dem Landschaftsschongebiet sind u.a. Abbau- und
Ablage­rungsgebiete, bodenunabhängige Produktion in Gewächshäusern, Sport und Freizeitanlagen sowie Freileitungen und Antennen.
Für die Fällbewilligung von geschützten Einzelbäumen ist der
Regierungsstatthalter zuständig
46
Art. 27 Gewässerraum
Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) gewährleistet die folgenden Funktionen:
1
-
die natürliche Funktion der Gewässer
-
Schutz vor Hochwasser
-Gewässernutzung
Der Gewässerraum für Fliessgewässer wird im Zonenplan mittels Farbcodierung festgelegt und je hälftig von der Gewässerachse aus gemessen.
2
Die im Zonenplan gekennzeichneten Abschnitte gelten als dicht überbaut
im Sinne der Gewässerschutzverordnung GSchV.
3
Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und
die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtigen
und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen
sind untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
4
Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung
oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
5
Art. 28 Landschaftsschutzgebiete
Die im Zonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete bezwecken die
Freihaltung von Gebieten besonderer Eigenart, Schönheit und von besonderem Erholungswert, insbesondere von exponierten Lagen und intakten
Ortsbildern.
1
Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn sie für die Bewirtschaftung notwendig sind oder zur Revitalisierung der Landschaft (Bsp. Wegprojekte für die Naherholung) beitragen
und sich gut in das Landschaftsbild einfügen. Nicht zulässig sind Aufforstungen und Baum­schulen.
2
Baugesuche sind einer unabhängigen Fachstelle (Ortsplaner der Fachberatung nach Art. 12 o.Ä.) zur Beurteilung vorzulegen.
3
Art. 29 Gehölze
1
Die bezeichneten Einzelbäume, Hecken und Baumreihen sind geschützt
47
Vgl. Art. 29, 30 und 41 NSchG und Art. 86 BauG.
48
und unge­schmälert zu erhalten. Sie dürfen nicht entfernt werden. Bei ihrem
Abgang ist am ursprünglichen Ort eine Ersatzpflanzung mit gleichwertigen
standortheimischen Gehölzen vorzunehmen.
Gegenüber Hecken und Feldgehölzen ist für Hochbauten ein Bauabstand
von mind. 6 m, für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten etc.) ein Bauabstand von mind. 3 m einzuhalten.
2
Die Grenze von Hecken und Feldgehölzen verläuft mindestens 2 m (bei
Bestockungen mit Waldbäumen 3 m) ausserhalb der Stämme der äussersten Bäume und Sträucher.
3
Art. 30 Feuchtgebiete
Die Feuchtgebiete sind zu erhalten und wenn möglich aufzuwerten. Die Gemeinde erlässt nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer ergänzende Schutz- und Nutzungsbestimmungen. Für deren Sicherung schliesst die
Gemeinde mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftungs- und Pflegeverträge
ab.
Art. 31 Trockenstandorte
Die Trockenstandorte dürfen nicht beeinträchtigt werden (kein Düngereintrag). Sie sind weiterhin extensiv zu nutzen. Für deren Sicherung schliesst
die Gemeinde mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftungs- und Pflegeverträge ab.
Art. 32 Geschützte geologische Objekte
1
Die im Zonenplan bezeichneten geologischen Objekte sind geschützt.
Die eingetragenen geologischen Schutzobjekte und ihre unmittelbare Umgebung dürfen weder beseitigt, beschädigt noch in ihrem Erscheinungsbild
beeinträchtigt werden.
2
49
Messweise
Grenzabstand
kGA = kleiner Grenzabstand
gGA= grosser Grenzabstand
kGA
kGA
A
kGA
kG
gGA
Besonnte Längsseite
N
kleiner Grenzabstand
grosser Grenzabstand
kGA
Parzellengrenze
kGA
k GA
kGA
kGA
kGA
gGA
g GA
N
Fläche A = Fläche B
kGA
gGA
50
Fläche A
Fläche B
mittlere Abstandslinie (parallel zur Grundstücksgrenze)
kleiner Grenzabstand
grosser Grenzabstand
D Masse und Messweisen
Art. 28 Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund
Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 2 festgesetzten
Grenzabstände zu wahren. Bestehende Bauten haben nach Art. 3 BauG Besitzstandsgarantie.
1
Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete
Längsseite des Gebäudes. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt
er für alle Gebäudeseiten.
2
Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Gebäudelänge des Gebäudes; er wird rechtwinklig zu ihr gemessen. Kann die besonnte Gebäudelänge nicht eindeutig ermit­telt werden, (keine Seite mehr als 10% länger als
die andere) oder unregelmässigen Gebäuden und bei Ost-West-Orientierung
der Wohn- und Arbeitsräume, so bestimmt die Baupolizei­behörde die Anordnung der Grenzabstände auf Antrag des Baugesuchstellers.
3
Der grosse Grenzabstand ist gemäss nebenstehender Skizze auszumitteln;
der kleine Grenzabstand ist dabei in jedem Fall einzuhalten.
4
Art. 29 Gebäudeabstand
1
Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Gebäuden.
Er entspricht wenigstens der Summe der dazwischen liegenden Grenzabstände.
2
Zwischen Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften oder
Ausnahme­bewilligungen den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich
der Gebäudeabstand um das Mass der Unterschreitung des Grenzabstandes.
3
51
Die Messweisen halten sich an die kantonalen Definitionen und
werden hier zum besseren Verständnis aufgeführt.
Die Gebäudehöhe wird in der Fassadenmitte gemessen, und zwar
vom gewachsenen Boden oder vom abgegrabenen, tiefergelegten
Terrain bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des
Dachsparrens, be Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung (vgl. Art. 30).
OK Erdgeschoss
A
B
fertiges Terrain
OK Erdgeschoss
C
D
fertiges Terrain
Mittlere Höhe zwischen OK Erdgeschossfussboden und fertigem
Boden.
Flächen A+B+C+D
< 1.20 m
Gebäudeumfang
52
Art. 30 Gebäudehöhe
1
Die zulässige Gebäudehöhe richtet sich nach Art. 2.
Gebäudehöhe: Die Gebäudehöhe wird in der Fassadenmitte gemessen,
und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht
mit der Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene
oder geschlossene Brüstung. Abgrabungen für Hauseingänge und einzelne
Garageeinfahrten, deren Breite insge­samt nicht mehr als 5.00 m beträgt,
werden nicht angerechnet. Technisch bedingte Anlagen (Kamine, Abluftrohre,
Liftaufbauten etc.) dürfen die Gebäudehöhe oder Dachkote um maximum
3.00 m überschreiten.
2
Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen
über­schritten werden.
3
4
Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet.
Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche, in der Falllinie gemessen, innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 20 Prozent
beträgt.
5
Art. 31 Bauabstände für Tiefbauten und dergleichen
Den Boden nicht überragende Bauten und Anlagen, wie private Wege,
Stras­sen, Parkplätze, Schwimmbecken und dgl., haben einen Grenzabstand
von 1.00 m ein­zuhalten. Sie sind so anzulegen, dass weder durch ihre Benützung noch durch ihren Unterhalt nachteilige Einflüsse auf die Nachbargrundstücke entstehen (Tauwasser, Abgase, Lärm, Unfallgefahr).
1
Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen die in Abs. 1 genannten Bauten und
Anlagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden. Gebäudeabstände sind
keine zu berück­sichtigen.
2
Art. 32 Geschosse
1
Als Vollgeschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse.
Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn es im Mittel aller Fassaden
bis ober­kant Erdgeschossboden den fertigen Boden um mehr als 1.20 m
überragt. Abgra­bungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten, welche
nicht mehr als 5.00 m pro Fassadenbreite betragen, werden nicht angerechnet.
2
Der Dachausbau zählt als Geschoss, wenn die Kniewand, gemessen ab
fertigem Boden Dachausbau bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der
Oberkante des Dachsparrens mehr als 1.20 m misst. Der Einbau von geschlossenen Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist auf der gesamten
Grundrissfläche und nur auf einer Nutzungsebene zulässig.
3
53
Gewässerabstand
Mittelwasserlinie
Vorschriften der Gewässerschutzgebung sin dzu beachten.
Bauabstand vom öffentlichen Verkehrsraum
Der Bauabstand wird gemessen vom bestehenden oder dem in
rechtsgültigen Plänen festgelegten äussersten Rand des
öffentlichen Verkehrsraumes. Die Grenze der vermarchten
Strassenparzellen ist ohne Bedeutung.
BA
Str. A
Gehweg
Bus
BA
Strasse
Str. A
Öffentlicher
Parkplatz
Unterführung
Bus
Gehweg
Str. A
BA
Str. A
BA
54
Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes
Bauabstandslinie
Strassenabstand 5.00 m, resp. 3.60 m
Bauabstand
Art. 33 Bauabstand von Gewässern
Innerhalb des nach Art. 21 der Verordnung zum Bundesgesetz über den
Wasserbau erforderlichen minimalen Gewässerraumes gilt ein Bauverbot.
Von der Ufervegetation ist in jedem Fall mindestens ein Abstand von 3.00 m
einzuhalten.
1
Sämtliche Bauten und Anlagen (inkl. bewilligungsfreie Anlagen) haben in
der Bauzone von allen Gewäs­sern (inkl. eingedolte Gewässer) einen Abstand
von 5.00 m einzuhalten. Der Gewässerabstand wird von der Mittelwasserlinie (vegetationsfreier Böschungsfuss) bzw. bei eingedolten Gewässern von
der Leitung aus gemessen.
2
Sämtliche Bauten und Anlagen (inkl. bewilligungsfreie Anlagen) haben ausserhalb der Bauzone von allen Gewäs­sern (inkl. eingedolte Gewässer) einen Abstand von 10.00 m einzuhalten. Der Gewässerabstand bei der Worble
wird mit dem Wasserbauplan geregelt. Der Gewässerabstand wird von der
Mittelwasserlinie (vegetationsfreier Böschungsfuss) bzw. bei eingedolten
Gewässern von der Leitung aus gemessen.
3
Die reglementarischen Grenzabstände (Art. 2 und Art. 7 BR) gelten auch
gegen­über Gewässern, sofern sie einen grösseren Abstand ergeben.
4
Art. 33 Bauabstand vom Wald
Der Waldabstand richtet sich nach dem kantonalen Waldgesetz und beträgt
mind. 30.00 m.
1
Sind in einer genehmigten Überbauungsordnung Waldabstandslinien auf
einem abweichenden Abstand festgelegt, gehen diese dem allgemeinen
Waldabstand nach Abs. 1 vor.
2
Art. 34 Bauabstand von Zonengrenzen
Gegenüber der Landwirtschaftszone sind die gleichen Abstände einzuhalten
wie von benachbarten Grundstücken.
Art. 35 Bauabstand von öffentlichen Strassen, Fuss- und Radwegen
Von Strassen der Basiserschliessung ist ein Strassenabstand von mindestens 5.00 m, von solchen der Detailerschliessung ist ein Strassenabstand
von 3.60 m einzuhalten. Der Strassenabstand wird vom äussersten Rand der
Fahrbahn aus gemessen. Ab Trottoirs, Gehwegen, Radwegen und sonstigen
öffentlichen Verkehrsräumen beträgt der Bauabstand 2.00 m, sofern dadurch
der Strassenabstand von 5.00 m bzw. 3.60 m zur Strasse nicht unterschritten wird.
1
55
Höhe der Böschung
nicht limitiert
Grenze
min. 0.80 m
ohne Stützmauer
Strasse
Terrain
max. 1.20 m
Stützmauer
achse
45° a.T. gew
in
nes Terra
Abgrabung:
Höhe der Futtermauer
nicht limitiert
Für Terrainveränderungen, Stütz- und Futtermauern entlang von Strassen sind zudem das Strassengesetz und die Strassenverordnung
des Kantons Bern massgebend. Insbesondere sind die Strassenabstände nach Art. 56 SV, das Lichtraumprofil nach Art. 83 SG und die
Sichtverhältnisse nach VSS-Norm SN 640 273 zu berücksichtigen.
56
Für Kantonsstrassen gelten die Bestimmungen des Strassengesetzes und
der Strassenverordnung.
2
Für auf mindestens zwei Seiten offene, gedeckte Autoabstellplätze und
Unterstände am Hang gemäss Art. 29 beträgt der Strassenabstand mindestens 2.00 m. , bei Kantonsstrassen mindestens 5.00 m.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Strassengesetzes.
4 Art. 36 Terrainveränderungen/Stütz- und Futtermauern
Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie die Umgebung und
den Strassenraum nicht beeinträchtigen und ein guter Übergang zu den
Nachbargrundstücken gewährleisten.
1
Stütz- und Futtermauern entlang von Strassen von über 1.20 m Höhe sind,
ausgenommen bei Einfahrtsrampen und dergleichen, um mindestens
0.80 m vertikal zu staffeln. Die Stufen sind zu begrünen (vgl. Skizze).
2
Die Umgebungsarbeiten sind innert 12 Monaten nach Bauabnahme abzuschliessen.
3
57
58
E Verfahrensvorschriften
Art. 37 Zuständigkeit Gemeinderat
Der Gemeinderat beschliesst über alle der Gemeinde übertragenen planungs- und baurechtlichen sowie baupolizeilichen Angelegenheiten, soweit
dazu in den Vorschriften nicht ein anderes Gemeindeorgan als zuständig
erklärt ist.
1
2
Im Planerlassverfahren entscheidet er insbesondere über:
-Richtpläne,
-
den Erlass von Planungszonen,
-
den Erlass von Überbauungsordnungen, die eine Zone mit Planungspflicht im Sinne von Art. 93/94 BauG betreffen,
-
den Erlass von Überbauungsordnungen, die lediglich Detailerschlies­
sungsanlagen festlegen,
-
geringfügige Änderungen im Sinne von Art. 122 BauV,
-
Verhandlungen über den Ausgleich von Planungsvorteilen,
-
die Anordnung des Vorprüfungsverfahrens.
Im Baubewilligungsverfahren beschliesst der Gemeinderat über die Erhebung von Einsprachen sowie das Ergreifen von Rechtsmitteln.
3
Art. 38 Zuständigkeit Hochbaukommission
Die Hochbaukommission berät den Gemeinderat in Bausachen. Soweit der
Gemeinderat zuständig ist, stellt die Hochbaukommission dem Gemeinderat
begründeten Antrag.
1
2
Die Hochbaukommission beschliesst über Baubewilligungsgesuche, die in
die Kompetenz der Gemeinde fallen. Sie beschliesst weiter über
-
Ausnahmegesuche im Baubewilligungsverfahren, soweit die Zuständigkeit der Gemeinde gegeben ist,
-
Anträge zuhanden der Baubewilligungsbehörde bei Baugesuchen, wenn
die Gemeinde für die Baubewilligung nicht zuständig ist.
Die Hochbaukommission führt die Einspracheverhandlungen durch. Diese
werden in der Regel durch einen Ausschuss bestehend aus dem Präsidenten und dem Bau­verwalter geführt.
3
Der Hochbaukommission obliegen im Weiteren alle aus den obigen Aufgaben fliessenden Zusatzaufgaben wie das Einholen von Ausnahmebewilligungen und von Stellungnahmen kantonaler Amtsstellen.
4
59
60
Art. 39 Zuständigkeit Bauverwaltung
1
Der Bauverwaltung obliegen im Baubewilligungsverfahren:
-
Die Erteilung von kleinen Baubewilligungen und Reklamebewilligungen,
soweit diese keine Ausnahmebewilligung benötigen,
-
die vorläufige Prüfung der Baugesuche und Profile auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf offenkundige materielle Mängel; sie trifft
gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen (Art. 17
und 18 BewD),
-
die Bekanntmachung und öffentliche Auflage der Baugesuche (Art. 25ff
BewD),
-
die Antragstellung an die Hochbaukommission,
-
die Führung des Sekretariates der Hochbaukommission.
-
für die Beurteilung von Baugesuchen in der Dorfkernzone kann die Bauverwaltung eine neutrale Fachstelle beiziehen.
2
Im Baupolizeiverfahren obliegen ihr:
-
die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligungen sowie der Ausführung von Bauvorhaben,
-
die Durchführung der im Baubewilligungsdekret vorgeschriebenen Baukontrollen (Art. 47 BewD),
-
die Verfügung der Baueinstellung,
-
die Überprüfung des Gemeindegebietes auf widerrechtliche Ablagerungen.
61
Art. 50 BauG
62
F Schlussbestimmungen
Art. 41 Ausgleich von Planungsvorteilen
Erwächst einem Grundeigentümer oder Bauberechtigten durch eine
Planungs­massnahme gegenüber der Grundordnung ein zusätzlicher, wesentlicher Vorteil, nimmt die Gemeinde mit dem Grundeigentümer oder Berechtigten vor Erlass der Massnahme Verhandlungen auf, um mit diesem vertraglich zu vereinbaren, dass er einen angemessenen Anteil dieses Planungsmehrwertes für öffentliche Zwecke zur Verfügung stellt (Art. 142 BauG). Das
Prinzip der Rechtsgleichheit und die speziellen Bedingungen des Einzelfalles
sind dabei zu berücksichtigen. Der Gemeinderat erlässt eine entsprechende
Verordnung.
Art. 40 Widerhandlungen
Widerhandlungen gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen
Gemeindebauvorschriften und die darauf gestützten, erlassenen Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Baugesetzes geahndet.
Art. 41 Inkrafttreten
Die baurechtliche Grundordnung, bestehend aus dem Baureglement und
dem Zonen­plan, tritt mit der am Tag nach der Publikation der Genehmigung
durch das Amt für Gemeinden und Raum­ordnung in Kraft.
1
Mit Inkrafttreten der vorliegenden baurechtlichen Grundordnung werden
aufgehoben:
2
-
Ortskernrichtplan (vom 14. November 1990)
-
Zonenplan vom 8. April 1993
-
Gemeindebaureglement vom 8. April 1993
-
Schutzplan vom 12. November 2001
-
Sistierung der Gebiete im Zonenplan Siedlung vom 4. Juni 2010 mit Ausnahme des betroffenen Teils der Parzelle 295
63
64
Genehmigungsvermerke
Mitwirkung vom
...
Vorprüfung vom
...
Publikation im Amtsblatt vom ...
Publikation im Amtsanzeiger vom
Öffentliche Auflage vom
...
...
Einspracheverhandlungen am ...
Erledigte Einsprachen:
... Unerledigte Einsprachen: ...
Rechtsverwahrungen:...
Beschlossen durch den Gemeinderat am ...
Beschlossen durch die Gemeindeversammlung vom ...
Namens der Einwohnergemeinde
Der Präsident
Die Sekretärin
Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt:
Stettlen,
Die Gemeindeschreiberin
Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR am
65
66
Anhang
1 Gesetze Messweisen nach BMBV vom 25. Mai 2011
2 Objekte Natur und Landschaft
3 Zusammenstellung der wichtigsten eidg. und kant. Erlasse
im Bauwesen
4 Auszug EGzZGB
5 Verzeichnis wichtiger Web-Adressen
6Abkürzungen
67
8
Anhang I
Skizzen zu den Begriffen und Messweisen
Zu Artikel 2 ff.: GEBÄUDE
Skizzen zur Definition An- und Kleinbauten gemäss BMBV
Figur 2.1 – 2.2 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten
68
Anhang 1
Gesetze
BauG Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985
BauV
Bauverordnung des Kantons Bern vom 6. März 1985
BewD Dekret des Kantons Bern vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren
EnG
Energiegesetz vom 14. Mai 1981
EnVKo Energieverordnung Koordinationsgesetz vom 21. März 1994
KLSV
Kantonale Lärmschutzverordnung vom 16. Mai 1990
LSV
Lärmschutzverordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
SG
Strassengesetz vom 4. Juni 2009
USG
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
WBG Wasserbaugesetz des Kantons Bern vom 14. Februar 1989
ZGB
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
NHG
Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur und Heimatschutz
NSchG Kantonales Naturschutzgesetz vom 15. September 1992
Messweisen (mit Auszug aus der BMBV vom 25. Mai 2011)
Anbauten und Kleinbauten
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten (Art.3
BMBV).
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen (Art.4 BMBV).
69
Musterbotschaft IVHB:
8. Erläuterungen der einzelnen Definitionen des Anhangs
Seite 18
9
Zu Artikel 7 ff.: GEBÄUDETEILE
Figur 7.1 – 7.3 Abstände und Abstandsbereiche
9
7.4
Figur 3.1 Projizierte Fassadenlinie
Baubereich
Skizzen zur Definition kleiner und grosser Grenzabstand gemäss BMBV
Zu Artikel 7 ff.: GEBÄUDETEILE
Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von A
Nutzungsplan festgelegt wird.
Der bebaubare Bereich umfasst jenen Teil der Grundstücksfläche, auf w
ergibt sich aus Abstandsvorschriften und Baulinien.
Figur 7.1 – 7.3 Abstände und Abstandsbereiche
7.4
Baubereich
Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem
Nutzungsplan festgelegt wird.
Der bebaubare Bereich umfasst jenen Teil der Grundstücksfläche, auf welchem Gebäude erstellt werden dürfen. Er
ergibt sich aus Abstandsvorschriften und Baulinien.
Skizzen zur Definition projizierteFigur
Fassadenlinie
Fassadenflucht im ebenen Ge3.2 Fassadenflucht und und
Fassadenlinie
lände gemäss BMBV
Figur 3.1 Projizierte Fassadenlinie
10
Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Figur 3.2 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Figur 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Skizze zur Definition Fassadenflucht im geneigten Gelände gemäss BMBV
70
Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie
und der Parzellengrenze (Art.22 BMBV).
Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete
Längsseite des Gebäudes. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt
er für alle Gebäudeseiten.
Gebäude mit Wohn- und/oder Arbeitsräumen haben auf einer Gebäudeseite,
nicht jedoch auf der Nordseite, einen grossen Grenzabstand (gGA) einzuhalten. In der Regel liegt er auf der besonnten Längsseite.
Bei der Erstellung von Bauten, welche das massgebende Terrain überragen,
sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 2 festgesetzten Grenzabstände zu wahren. Bestehende Bauten haben nach Art. 3 BauG Besitzstandsgarantie.
Abstandsvorschriften und Baulinien in einem
Gebäudeabstand
welchem Gebäude erstellt
dürfen. Er
Derwerden
Gebäudeabstand
ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude (Art.23 BMBV).
Der minimale Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der
dazwischen liegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie
wenn eine Grenze zwischen ihnen läge.
Gegenüber Bauten, die auf Grund früherer baurechtlicher Bestimmungen
den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden
Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand
angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das
neue Gebäude die Beschattungstoleranzen der BauV (Art. 22) überschritten
würden.
71
Zu Artikel 14 ff.: HÖHENBEGRIFFE, HÖHENMASSE
12
Artikel 15 Fassadenhöhe
Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der offenen oder geschlossenen Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um ein durch die Gemeinde festgelegtes Mass gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als offene Brüstungen gelten insbesondere auch 13
durchbrochene Abschlüsse, wie zum Beispiel Geländerkonstruktionen.
Das zulässige Mass der Fassadenhöhe kann von den Gemeinden für trauf- und giebelseitige
berg- und talseitige Fassaden unterschiedlich festgelegt werden.
FigurFassaden
5.1.a Gesamthöhe
sowie für
Die Fassadenhöhe dient der Begrenzung des Masses, mit welchem Fassaden in Erscheinung
treten dürfen und ist vor allem in stark geneigtem Gelände von Bedeutung. Wenn die talseitige Fassade bezüglich der Höhe, mit der sie in Erscheinung tritt, auch mit Berücksichtigung
von Abgrabungen begrenzt werden soll, erfordert dies eine zusätzliche Regelung. Zur Definition der Höhe eines Gebäudes eignet sich die Fassadenhöhe in vielen Fällen weniger gut als
die Gesamthöhe.
Die Fassadenhöhe wird bis zur Oberkante der Dachkonstruktion ohne Dachhaut gemessen
und darf deshalb nicht verwechselt werden mit der Profilierungshöhe nach Art. 16 Abs. 1
BewD.
Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen und dergleichen können
den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen, dürfen aber in ihren Abmessungen das
durch die Gemeinden festgelegte zulässige Mass nicht überschreiten.
Dachaufbauten sind Bauteile, welche die Dachfläche höchstens um das von den Gemeinden
festgelegte Mass durchbrechen. Überschreiten sie dieses Mass, so handelt es sich um Giebelfassaden, Frontfassaden oder überbreite Dachdurchbrüche, die bei der Bemessung der
Fassadenhöhe miteinbezogen werden müssen.
Figur 5.1.b Gesamthöhe
Skizzen zur Definition Gesamthöhe gemäss BMBV
Skizze zur Definition Fassadenhöhe gemäss BMBV
Figur 5.2.a Fassadenhöhe
72
Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten
Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf
dem massgebenden Terrain (Art.14 BMBV).
 Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der Bergseite eine Mehrhöhe von
1.00 m gestattet.
3
 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, welches in der Fall­
linie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt.
4
Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der
dazugehörigen Fassadenlinie (Art.15 BMBV).
73
Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.
Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die
Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
Musterbotschaft IVHB:
8. Erläuterungen der einzelnen Definitionen des Anhangs
6.2
Seite 14
Untergeschosse
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht,
im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Mass für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie
hinausragen. Ragen sie darüber hinaus, dann handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische Bauten.
Skizzen zur Definition Vollgeschoss gemäss BMBV
Musterbotschaft IVHB:
Musterbotschaft
IVHB:
8. Erläuterungen
der einzelnen
Definitionen des Anhangs
8. Erläuterungen der einzelnen Definitionen des Anhangs
6.2
Seite 14
Seite 14
6.2 Untergeschosse
Untergeschosse
Untergeschosse
sind Geschosse,
bei denen
diedie
Oberkante
gemessenin in
Fassadenflucht,
Untergeschosse
sind Geschosse,
bei denen
Oberkantedes
desfertigen
fertigen Bodens,
Bodens, gemessen
derder
Fassadenflucht,
im Mittel
höchstens
bis
zum
zulässigen
Mass
über
diedie
Fassadenlinie
Mittel höchstens
bis
zum zulässigen
Mass
über
Fassadenliniehinausragt.
hinausragt.
Figur
6.1im
Geschosse
und
Geschosszahl
Untergeschosse
können
höchstens
bis zum
zulässigen
Massfür
fürvorspringende
vorspringende Gebäudeteile
diedie
Fassadenlinie
Untergeschosse
können
höchstens
bis zum
zulässigen
Mass
Gebäudeteileüber
über
Fassadenlinie
hinausragen.
sie darüber
hinaus,
dann
handelt
sichum
umUnterniveaubauten
Unterniveaubauten oder
unterirdische
Bauten.
hinausragen.
RagenRagen
sie darüber
hinaus,
dann
handelt
esessich
oderum
um
unterirdische
Bauten.
Figur 6.2 Untergeschosse
Skizzen zur Definition Untergeschoss gemäss BMBV vom 1. August 2011
74
Geschosse
Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-,
Dach- und Attikageschosse (Art.18 BMBV).
Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder
in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt (Art.18 BMBV).
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen
Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie
hinausragt (Art.19 BMBV).
75
5.3
Kniestockhöhe
8. Erläuterungen
der einzelnen
des Anhangs
8. Erläuterungen
der Definitionen
einzelnen Definitionen
des Anhangs
Seite 16 Seite 16
Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der
Schnittlinie der Fassadenflucht mit
der Dachkonstruktion.
6.4der Oberkante
Attikageschosse
6.4
Attikageschosse
Attikageschosse
sind auf des
Flachdächern
aufgesetzte,aufgesetzte,
zusätzliche zusätzliche
Geschosse.Geschosse.
Das Attikageschoss
muss bei mindesDie Kniestockhöhe dient als Hilfsgrösse
zurAttikageschosse
Definition
Dachgeschosses.
sind
auf Flachdächern
Das Attikageschoss
muss bei mindes-
tens einer ganzen
Fassade
gegenüber
darunter
liegenden
ein festgelegtes
Mass zurückversetzt
tens einer
ganzen
Fassade dem
gegenüber
dem
darunterGeschoss
liegenden um
Geschoss
um ein festgelegtes
Mass zurückversetzt
sein.
sein.
Attikageschosse
können dank
dieserdank
Definition,
in Hanglagen
auf der Bergseite
auf weiteren
Attikageschosse
können
dieserinsbesondere
Definition, insbesondere
in Hanglagen
auf derund
Bergseite
und aufSeiweiteren Seiten, auch direkt
diedirekt
Fassadenfluchten
des darunterdes
liegenden
gebaut werden.
ten, auf
auch
auf die Fassadenfluchten
darunterGeschosses
liegenden Geschosses
gebaut werden.
Diese Definition
dass in bestimmten
Regionen, Gemeinden,
Gebieten oder
Zonenoder
festgelegt
Dieseermöglicht,
Definition ermöglicht,
dass in bestimmten
Regionen, Gemeinden,
Gebieten
Zonen werden
festgelegt werden
kann, dass kann,
das Attikageschoss
jeweils auf der
talseitigen,
auf der längeren
bezogen
mehrere
dass das Attikageschoss
jeweils
auf der talseitigen,
auf deroder
längeren
oderauf
bezogen
aufFassadenmehrere Fassadenfluchten gegenüber
darunter
liegenden
sein muss. sein muss.
fluchtendem
gegenüber
dem
darunterGeschoss
liegendenzurückversetzt
Geschoss zurückversetzt
Musterbotschaft IVHB:
8. Erläuterungen der einzelnen Definitionen des Anhangs
6.4
Seite 16
Attikageschosse
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt
sein.
Figur 5.3 Kniestockhöhe
Skizzen zur Definition Kniestockhöhe gemäss BMBV
(Festgelegtes Mass für den Kniestock: vgl. Art.2 Abs. 3 Lit. g).
Attikageschosse können dank dieser Definition, insbesondere in Hanglagen auf der Bergseite und auf weiteren Seiten, auch direkt auf die Fassadenfluchten des darunter liegenden Geschosses gebaut werden.
Diese Definition ermöglicht, dass in bestimmten Regionen, Gemeinden, Gebieten oder Zonen festgelegt werden
5.4 dass das
Lichte
Höhe jeweils auf der talseitigen, auf der längeren oder bezogen auf mehrere Fassadenkann,
Attikageschoss
fluchten gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt sein muss.
Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
Die lichte Höhe dient als Hilfsgrösse zur Definition von wohnhygienischen und arbeitsphysiologischen Mindestanforderungen.
Einzelne sichtbare Balken mindern beispielsweise die Nutzbarkeit der Raumhöhe noch nicht.
Figur 5.4 Lichte Höhe
Figur 6.4 Attikageschosse
Figur 6.4 Attikageschosse
Skizzen zur Definition Attikageschoss gemäss BMBV
Figur 6.4 Attikageschosse
76
Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass
nicht überschreiten (Art.20 BMBV).
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse.
Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber
dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt
sein (Art.21 BMBV).
77
Anhang 2
Objekte Natur + Landschaft
Nr.
Name
Bemerkungen
Landschaftsschutzgbiete
LSG
Schwandi
Moränenzug. Ausläufer des Hühnerbühls
als geologisch interessanter und wichtiger
Zeuge der verschiedenen Rückzugstadien
des Aaregletschers aus der letzten Eiszeit.
LSG
Wolfestall
Moränenzug oberhalb „undres Riedli“
Richtung Wolfestall-Bleichi als geologisch
interessanter und wichtiger Zeuge der
verschiedenen Rückzugsstadien des Aaregletschers aus der letzten Eiszeit.
LSG
Grabe
Graben links und rechts des Ferenbergbaches als wertvolles Natur und Erholungsgebiet mit Trockenstandorten, Feuchtgebieten, einer reichen Pflanzen- und Tierwelt
sowie drei kleinen Wasserfällen.
LSG
Utzleberg
Teil Nord: Landwirtschaftlich genutztes,
zusammenhängendes Gebiet, weitgehend
durch Wald begrenzt. Im westlichen Teil
Hochplateau, im östlichen Teil nach Norden
abfallende Hanglage. Feldgehölz entlang
der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden
Strasse und Hochstammobstgärten.
Teil Süd: Hochplateau, leicht nach Süden
abfallend.
LSG
Gümligentäli
Teil des Gümligentälis, welcher über dem
auf Gemeindegebiet von Ostermundigen
bebauten Abschnitt liegt. Grenzt an das
Landschaftsschutzgebiet auf Gemeindegebiet von Ostermundigen und ergänzt
dieses.
LSG
Moos
Bisher bestehend als Uferschutzgebiet Moos, „Umwandlung“ Landschafts-schutzgebiet, Ausdehnung gem./
basierend auf Bevölkerungsumfrage
78
Nr.
Name
Bemerkungen
Archäologische Schutzgebiete
(Liste der archäologischen Schutzgebiete abschliessend)
AR1
Schwandiholz
(bestehend)
AR2
Bleichi
(bestehend)
AR3
Kirche/Umgebung
„neu“
Feuchtgebiete,
Amphibienlaichgwässer
FE1
Schwandiholz West
(bestehend)
FE2
Schwandiholz Ost
(bestehend)
FE3
Buechholz
(bestehend)
FE4
Grabe
(bestehend)
FE5
(Robinson-)Inseli
(bestehend)
FE6
Unter Äschi
Neu (Biotop Bergackerstrasse 96)
FE7
Neunenenstrasse
Neu (Gartenweiher
Neunenenstrasse 13)
Trockenstandorte
TRO1
Wolfestall
(bestehend)
TRO2
Hillbörtli
(bestehend)
TRO3
Grabe
(bestehend)
Geologische Objekte
GEO1
Erratischer Block
79
Nr.
Name
Art
Bemerkung Ökologie
Landschaftsschutzgbiete
LSG
Schwandiweg
LSG
Wolfestall
LSG
Grabe
LSG
Utzleberg
LSG
Gümligentäli
LSG
Moos
Bisher bestehend als Uferschutzgebiet Moos, „Umwandlung“ in Landschaftsschutzgebiet, Ausdehnung gem./basierend auf Bevölkerungsumfrage
Archäologische Schutzgebiete
(Liste der archäologischen Schutzgebiete abschliessend)
AR
Schwandiholz
045.001
(bestehend)
AR
Bleichi
045.002
(bestehend)
AR
Kirche/Umge045.003 bung
„neu“
BG1
Baumgruppe
Grabe
BG4
Robinson-Inseli
80
Parz. 152,
173, 266
Parz. 210
Artenreiche Baumgruppe aus
Cornus, Esche, Nussbaum,
Linde, Pappel, Hasel, Geissblatt,
Rose, Ahorn. Vernetzung mit
Ufergehölz, Feuchtstandorten
und Trockenwiese
Alte, grosse Bäume: Spitzahorn,
Esche, Schwarzpappel
Nr.
Name
BR2
Baumreihe
Schattsite/Am
Schattsiteweg
Unders Ghei
BR3
Utzleberg
BR1
Art
Bemerkung Ökologie
Kirschbäume
Obstbäume
Parz. 94
Obstbäume
Parz. 277
Linde
Parz. 24
Wertvolle alte Linde, wichtiger
Lebens- und Aufenthaltsraum
für div. Tierarten
Linde
Parz. 84
Lebensraum für viele Kleintiere,
Bienenweide
Lebensraum für viele Kleintiere,
Bienenweide
Lebensraum für viele Kleintiere,
Bienenweide
Lebensraum für viele Kleintiere,
Bienenweide, Trittstein
Parz. 168
EBA2
Einzelbäume
Wolfestall
(Hügelkuppe,
Grenzpunkt zu
Bolligen)
Hof "Aeschi"
EBA3
Bernstrasse 98
Linde
Parz. 189
EBA4
Bernstrasse 100 Linde
Parz. 529
EBA5
Gabelung
Linde
Bahnhofstrasse
(bei Brücke
über Worble)
Stutzacher
Nussbaum
Schattsite
Kirschbaum
Haarnadelkurve Linde
Utzlenbergstrasse
Hof Wylerweg 9 Linde
Parz. 212
EBA1
EBA6
EBA7
EBA8
EBA9
Parz. 105
Parz. 94
Parz. 104
Parz. 254
Wertvolle Vernetzung; Vogelnahrung
drei Apfel- und zwei Kirschbäume
ein Baum ist gefällt, ein anderer
steht noch als Totholz
ein Apfel-, ein Birn- und elf
Kirschbäume, davon einer als
Totholz.
Extensive Weide, Kulturland
und Hochstammobstgarten angrenzend
Lebensraum für viele Kleintiere,
Bienenweide, Trittstein
Lebensraum für viele Kleintiere,
Bienenweide, Kirschbaum
Lebensraum für viele Kleintiere,
Bienenweide
Lebensraum für viele Kleintiere,
Bienenweide
81
Nr.
Name
Art
Bemerkung Ökologie
EBA10
Schützenhaus
(Falkenwarte)
Pappel
Parz. 225
EBA11
Parz. 284
EBA12
Hof Wylerweg 2 Linde
(Rüti)
Hof Däle
-
EBA13
Mooskanal
Parz. 319
FE3
Feuchtgebiete
Buechholz
Parz. 176
Seggen, Totholzstrukturen
FE4
Grabe (Schafweide)
Parz. 489,
266
FE5
Unter Äschi
(Biotop Bergackerstrasse)
Parz. 171
Schilf. Interessantes Vernetzungsinstrument zwischen
Baumgruppen und Trockenstandorten. Vogelreichtum
Spierstauden-Gesellschaft.
Markante Esche und Kirschbäume
GEO1
Birke
Parz. 172
Geschützte geologische Objekte
Findling "MungGemeinde
gestei"
HE1
Hecken
Schwandi
HE2
Riedli
HE3
Bleichi (Etterholenweg)
Gumper (Kurve
Bergackerstr.)
Parz: 148
Utzleberg
Parz. 132
HE4
HE5
82
Parzellengrenze
244-245, die
Lage ist unersetzlich
Parz. 199
Parz. 850
Lebensraum für viele Kleintiere, Bienenweide entlang vom
Mooskanal
Lebensraum für viele Kleintiere,
Bienenweide
Baum wurde gefällt, dient heute
als Totholzstruktur
Alte Birke mit Höhlen. In Zukunft
(nach Absterben) als Totholz
erhalten
Viele kleine trockene Strukturen
Wertvoller Lebensraum mit
Totholzanteil, Goldammer, artenarm: nur Hasel und 2 Eichen,
dichter Unterwuchs
artenarm: Hasel, Esche, Kirschbaum, Vernetzungselement in
der Landwirtschaft
eher artenarm; wichtiger Lebensraum mit ca. 8 Gehölzarten
Hasel, Kirschbaum, Silberweide,
Schwarzdorn, Nussbaum, Cornus, Rose, Faulbaum, Ahorn und
Gartenflüchtlinge
Cornus, Esche, Rosen, Hasel,
Eiche mit Totholz
Nr.
Name
HE6
HE7
Münzetal (an
der Utzlenbergstr.)
Rüti
TRO1
Trockenwiese
Wolfestall
TRO2
Hillbörtli
TRO3
Grabe
TRO4
Schwandiholz
West
Art
Bemerkung Ökologie
Parz. 275
Hasel und Rosen mit Steinstrukturen, ohne Saum
Parz. 284
Dichte Hecke mit Cornus,
Schneeball, Esche, Kirschbaum,
Faulbaum, Liguster, Brombeeren
Parz. 261,
Südexposition zwingend
Parz. 193,
die Sonne
erreicht die
Wiese erst
am Nachmittag
Parz.
152/173/266,
Trockenwiese
zwischen
Baumgruppen und
Feuchtstellen (Hangwasser).
Parz. 279,
erhaltenswerte
Trockenstandorte,
Rehkitze,
Eichhörnchen
Fromentalwiese
Hornklee, Ruchgras, Margerite,
Knautia, Rumex, Salbei, Habichtskraut
Fromentalwiese mit Goldhafer,
Knautia, Hornklee. Nicht besonders trocken.
Zur Zeit nicht sehr artenreich,
aber viel Strukturen
wertvoll: Steinstrukturen,
Eichen, Totholz, Säume, Tollkirsche
83
Anhang 3
Zusammenstellung der wichtigsten eidgenössischen und
kantonalen Erlasse im Bauwesen
Stand November 2004
[ganzer Anhang durch aktuelle Version ersetzt]
Stand 02. September 2014
A. BAU- UND PLANUNGSRECHT
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)
Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1)
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG, SR
843)
Bundesgesetz über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (Geoinformationsgesetz, GeoIG, SR 510.62)
Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes vom 7. Februar 1978
(BSG 854.1)
Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG, BSG 724.1)
Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721.0)
Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 (BewD, BSG
725.1)
Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV, BSG 721.1)
Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 25. Mai
2011 (BMBV, BSG 721.3)
Verordnung über die kantonale Kommission zur Wahrung der Interessen der
Behinderten im Bauwesen (BBKV) vom 23. August 1995 (BSG 725.211)
Verordnung über die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder vom 27. Oktober 2010 (OLKV, BSG 426.221)
Dekret über das Normalbaureglement vom 10. Februar 1970 (NBRN, BSG
723.13)
Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die
Ablösung oder Verle­gung von Dienstbarkeiten vom 12. Februar 1985 (Baulandumlegungsdekret, BUD, BSG 728.1)
Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer von Erschliessungsanlagen
und an weitere öf­fentliche Werke und Massnahmen vom 12. Februar 1985
(Grundeigentümerbeitragsdekret, GBD, BSG 732.123.44)
B. STRASSENBAU, EISENBAHNEN UND LUFTFAHRT
Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (SR 725.11)
Verordnung über die Nationalstrassen vom 18. Dezember 1995 (SR 725.111)
Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen
im Kanton Bern vom 3. März 1961 (BSG 732.181)
Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11)
Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1)
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG, SR
704)
Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 26. November 1986 (FWV, SR
704.1)
Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101)
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983
(Eisenbahnver­ordnung, EBV, SR 742.141.1)
Bundesgesetz über die Anschlussgleise vom 5. Oktober 1990 (AnGG,
SR 742.141.5)
Verordnung über die Anschlussgleise vom 26. Februar 1992 (AnGV,
SR 742.141.51)
Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0)
C.WASSER
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG,
SR 814.20)
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201)
Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG, BSG
821.0)
Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV, BSG 821.1)
Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG, BSG 752.41)
Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG, BSG 752.32)
Wasserversorgungsverordnung vom 17. Oktober 2001 (WVV, BSG 752.321.1)
85
Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (Wasserbaugesetz, WBG, BSG 751.11)
Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV, BSG 751.111.1)
Gesetz über See- und Flussufer vom 6. Juni 1982 (SFG, BSG 704.1)
Verordnung über See- und Flussufer vom 29. Juni 1983 (SFV, BSG 704.111)
D. ENERGIE- UND LEITUNGSWESEN
Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG, BSG 741.1)
Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2010 (KEnV, BSG 741.111)
Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, SR 734.0)
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
vom 2. Februar 2000 (VPeA, SR 734.25)
Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (Rohrleitungsgesetz
RLG, SR 746.1)
E.
UMWELTSCHUTZ, NATUR- UND HEIMATSCHUTZ
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR
814.01)
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988
(UVPV, SR 814.011)
Kant. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 14. Oktober
2009 (KUVPV, BSG 820.111)
Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (Störfallverordnung StFV, SR 814.012)
Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung vom
22. September 1993 (EV StFV, BSG 820.131)
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA,
SR 814.610)
Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA,
SR 814.600)
Gesetz über die Abfälle vom 7. Dezember 1986 (AbfG, BSG 822.1)
Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (AbfV, BSG 822.111)
Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umwelt-
86
schutzorganisationen vom 27. Juni 1990 (VBO, SR 814.076)
Verordnung über Belastungen im Boden vom 1. Juli 1998 (VBBo, SR 814.12)
Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1)
Gesetz zur Reinhaltung der Luft vom 16. November 1989 (Lufthygienegesetz, BSG 823.1)
Verordnung über den Vollzug des Gesetzes zur Reinhaltung der Luft vom
23. Mai 1990 (LHV, BSG 823.111)
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41)
Kant. Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV, BSG 824.761)
Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 24. März 2000
(SR 742.144)
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV, SR 814.710)
Verordnung über den Umgang von Organisamen in der Umwelt vom 10.
September 2008 (Freisetzungsverordnung FrSV SR 814.911)
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und
Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0)
Gesetz über Jagd und Wildtierschutz vom 25. März 2002 (JWG, BSG 922.11)
Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF, SR 923.0)
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG,
SR 451)
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV,
SR 451.1)
Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler
vom 10. August 1977 (VBLN, SR 451.11)
Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz vom 9. September 1981 (VISOS, SR 451.12)
Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom
28. Oktober 1992 (Auenverordnung, SR 451.31)
Verordnung über den Schutz der Hoch- und Uebergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Hochmoorverordnung, SR 451.32)
Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und
nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (WZVV; SR 922.32).
Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG, BSG 426.11)
87
Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV, BSG 426.111)
Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der
Schweiz vom 14. April 2010 (VIVS; SR 451.13)
Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft vom 5. November 1997 (LKV, BSG 910.112)
F.
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB,
SR 211.412.11)
Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht vom 21. Juni 1995 (BPG,
BSG 215.124.1)
Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz LwG, SR 910.1)
Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG, BSG 910.1)
Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen vom 16.
Juni 1997 (VBWG, BSG 913.1)
Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen vom 5.
November 1997 (VBWV, BSG 913.111)
Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz WaG, SR
921.0)
Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG, BSG 921.11)
Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV, BSG 921.111)
G. GEWERBE, ARBEITNEHMERSCHUTZ
Gesetz über Handel und Gewerbe vom 4. November 1992 (Gewerbegesetz,
HGG, BSG 930.1)
Verordnung vom 24. Januar 2007 über Handel und Gewerbe (HGV, BSG
930.11)
Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG, BSG 935.11)
Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV, BSG 935.111)
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom
13. März 1964 (Arbeitsgesetz, SR 822.11)
Gesetz über die Arbeit, Betriebe und Anlagen vom 4. November 1992
(ABAG, BSG 832.01)
Verordnung über die Arbeit, Betriebe und Anlagen vom 19. Mai 1993 (ABAV,
BSG 832.011)
88
H.FEUERPOLIZEI
Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG, BSG 871.11)
Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV,
BSG 871.111)
Gebäudeversicherungsgesetz vom 9. Juni 2010 (GVG; BSG 873.11)
Gebäudeversicherungsverordnung vom 27. Oktober 2010 (GVV; BSG 873.111)
I.
PRIVATES BAU- UND PFLANZENRECHT
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
Einführungsgesetz zum Schweiz. Zivilgesetzbuch vom 28. Mai 1911
(EGzZGB, BSG 211.1)
K. MILITÄR, ZIVILSCHUTZ
Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar
1995 (MG, SR 510.10)
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten
und Anlagen vom 13. Dezember 1999 (MPV, SR 510.51)
Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
vom 14. Dezember 1998 (VILB, SR 172.010.21)
Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4.
Oktober 2002 (BZG, SR 520.1)
Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 2003 (ZSV, SR 520.11)
L.GEMEINDEWESEN
Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG, BSG 170.11)
Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111)
Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG, BSG 170.12)
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Regionalkonferenzen (RKV, BSG
170.211)
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Geschäftsreglement für die
Regionalkonferenzen (RKGV, BSG 170.212)
Bundesgesetz über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 (SR 901.0)
89
M. VERFAHREN; RECHTSPFLEGE
Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963
(SR 173.110.3)
Verordnung über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. November 2006 (SR,
173.110.47)
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021)
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG,
BSG 155.21)
Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711)
Enteignungsgesetz vom 3. Oktober 1965 (EntG, BSG 711.0)
Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom 27. November 2000 (FILAG, BSG 631.1)
Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich vom 22. August 2001
(FILAV, BSG 631.111)
Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Naturschutz vom
24. Oktober 2007
(EV NFA Naturschutz, BSG 631.120)
Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Strukturverbesserung vom 24. Oktober 2007
(EV NFA Strukturverbesserung, BSG 631.121)
Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wald vom 24.
Oktober 2007
(EV NFA Wald, BSG 631.122)
Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wasserbau vom
24. Oktober 2007
(EV NFA Wasserbau, BSG 631.123)
90
Anhang 4
Art. 79 EGzZGB
Fassung vom 07.06.1970
[ganzer Anhang durch aktuelle Version ersetzt]
Auszug Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB)
vom 28.05.1911 (Stand 01.01.2015)
Art. 79 *
Nachbarrecht
1 Bauten und Pflanzungen
1.1 Grenzabstände
1 Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkte um
mehr als 1.20 m überragen, ist gegenüber den Nachbargrundstücken ein
Grenzabstand von wenigstens 3 m einzuhalten. Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die geschlossene oder annähernd
geschlossene Bauweise.
2 Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, so
hat der Grundeigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer nicht an die
Grenze stellt, einen Grenzabstand von 6 m einzuhalten.
3 Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit einer Umfassungsmauer an der Grenze erstellt, so ist der Anbau im gleichen Umfang
gestattet.
Art. 79a *
1.2 An- und Nebenbauten
1 Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden
Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2 m, sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4 m und ihre
Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen.
Art. 79b *
1.3 Vorspringende Bauteile
91
1 Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer, Vortreppen, Balkone, dürfen
von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1.20 m in den Grenzabstand hineinragen.
Art. 79c *
1.4 Abort- und Düngergruben
1 Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche, Dünger und anderen
übelriechenden Abfällen sind in einem Abstand von wenigstens 3 m von der
Grenze zu erstellen.
2 Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn eintreten kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu
werden, wenn sie den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1.20 m überragen.
Art. 79d *
1.5 Hofstattrecht
1 Wird eine Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, so darf es innert fünf Jahren ohne Rücksicht auf den privatrechtlichen
Grenzabstand in seinem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden.
2 Die Frist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf das Baugesuch gestellt
ist. Der Wiederaufbau ist ohne willkürliche Unterbrechung durchzuführen.
Art. 79e *
1.6 Brandmauern
1.6.1 Pflicht
1 Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer
Brandmauer zu versehen.
Art. 79f *
1.6.2 Mitbenützung
1 Das Recht, eine vom Nachbar erstellte Brandmauer mitzubenützen, wird
durch Einkauf in das Miteigentum erworben.
2 Für das Mitbenützungsrecht ist eine Entschädigung zu bezahlen, welche
entsprechend dem Interesse der beteiligten Nachbarn an der Brandmauer
festzulegen ist.
3 Eigentums- und Benützungsrechte, die der Nachbar an der bestehenden
Brandmauer erworben hat, können im Grundbuch angemerkt werden.
92
Art. 79g *
1.6.3 Erhöhung
1 Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Brandmauer auf seine Kosten zu
erhöhen oder tiefer in den Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an
das neu erstellte Mauerstück an, so hat er sich gemäss Artikel 79f Absatz 2
einzukaufen.
Art. 79h *
1.7 Stützmauern und Böschungen
1.7.1 Pflicht zur Errichtung; Ausführung
1 Wer längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das
Nachbargrundstück durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern.
2 Böschungsneigungen dürfen höchstens 45° (100%) betragen. In steilem
Gelände bleibt eine stärkere Neigung natürlich entstandener oder genügend
gesicherter Böschungen vorbehalten.
3 Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden. Dient sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1.20 m überragen.
Art. 79i *
1.7.2 Eigentum
1 Eine Stützmauer, welche auf der Grenze steht, gilt als Bestandteil des
Grundstücks, dessen Eigentümer sie erstellt hat. Kann dies nicht festgestellt
werden, so wird Miteigentum beider Nachbarn angenommen.
2 Im übrigen sind die Vorschriften über die Brandmauern sinngemäss anwendbar.
Art. 79k *
1.8 Einfriedungen
1 Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von 1.20
m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, dürfen an die Grenze gestellt werden.
2 Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze
zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3 m.
3 Für Grünhecken gelten um 50 cm erhöhte Abstände; diese sind bis zur
Mitte der Pflanzstelle zu messen.
93
Art. 79l *
1.9 Bäume und Sträucher
1 Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gepflanzt werden, sind wenigstens die folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle
zu messenden Grenzabstände einzuhalten:
a
5 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehö-
ren, sowie für Nussbäume;
b
3 m für hochstämmige Obstbäume;
c
1 m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere, sofern sie stets auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden;
d
50 cm für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2 m sowie für Bee-
rensträucher und Reben.
2 Diese Abstände gelten auch für wild wachsende Bäume und Sträucher.
3 Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach fünf
Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden.
Art. 79m *
1.10 Entzug von Licht und Sonne
1 Werden wohnhygienische Verhältnisse durch den Schattenwurf hochstämmiger Bäume wesentlich beeinträchtigt, so ist deren Eigentümer verpflichtet, die störenden Bäume gegen angemessene Entschädigung auf ein tragbares Mass zurückzuschneiden und sie nötigenfalls zu beseitigen.
2 Vorbehalten bleiben entgegenstehende öffentliche Interessen, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes und des Schutzes von Alleen.
Art. 79n *
1.11 Benützung von Mauern an der Grenze
1 An Mauern und Wänden, die sich an oder auf der Grenze befinden, darf
der Nachbar unentgeltlich unschädliche Vorrichtungen, namentlich Spaliere,
anbringen.
Art. 79o *
1.12 Betreten des nachbarlichen Grundes
1 Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines
Grundstückes zu gestatten, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder
den Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen längs der Grenze oder von
sonstigen Anlagen wie Leitungen. Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und
hat Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz.
94
Anhang 5
Verzeichnis wichtiger Web-Adressen
Stand Dezember 2006
Stettlen
Gemeinde Stettlen
www.stettlen.ch
Region
Region VRB
www.regionbern.ch
Kanton Bern
Amt für Gemeinden und Raumordnung
www.be.ch/agr
Amt für Wasser und Abfall
www.bve.be.ch/site/index/awa.htm
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
www.info.vol.be.ch
Amt für Wald
www.vol.be.ch/kawa
Berner Wirtschaft
www.vol.be.ch/beco
Kantonale Denkmalpflege
www.erz.be.ch/kultur
Koordinationsstelle Umweltschutz
www.bve.ch/kus
Tiefbauamtwww.bve.be.ch/tba
Bernische Systematische Gesetzessammlung
www.sta.be.ch/belex/d/
Kantonale Planungsgruppe
www.kpgbern.ch
Bund/weitere Stellen
Bundesamt für Raumentwicklung
www.are.admin.ch
Bundesamt für Umwelt Wald
und Landschaft
www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de
Staatssekretariat für Wirtschaft
www.seco-admin.ch
Fachverband Schweizer RaumplanerInnen
www.f-s-u.ch
Raumplanung Schweiz
www.planning.ch
Schweiz.Ingenieur- und Architektenverein
www.sia.ch
Schweiz. Vereinigung für Landesplanung
www.vlp-aspan.ch
Schweiz. Verband der Umweltfachleute
www.svu-asep.ch
Bund Schweizerischer Landschaftsarchitekten
und Landschaftsarchitektinnen
www.bsla.ch
Systematische Sammlung des Bundesrechts
Landes-, Regional- und Ortsplanung
www.admin.ch/ch/d/sr/70.html#70
95
Anhang 6
Abkürzungen
BD
=
BHZ=
Bestandeszone Deisswil
Bauernhofzone
DK= Dorfkernzone
ES
=
Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung (LSV)
FH= Fassadenhöhe
FHa
=
Fassadenhöhe Attika
FHgi
=
Fassadenhöhe giebelseitig
FHtr
=
Fassadenhöhe traufseitig
GA= Grenzabstand
GI
=
Arbeitszone (Gewerbe- und Industrienutzung)
GF
=
Geschossfläche gemäss SIA Ordnung 416
GFo
=
Geschossfläche oberirdisch
GFZo =
Geschossflächenziffer oberirdisch
gGA
=
grosser Grenzabstand
GH= Gesamthöhe
GL= Gebäudelänge
GZ= Grünzone
kGA
=
kleiner Grenzabstand
LSG=
Landschaftsschutzgebiet
LWZ=
Landwirtschaftszone
UeO=
Überbauungsordnung
VG= Vollgeschosse
W= Wohnzone
WG
=
Wohn- und Gewerbezone
ZöN
=
Zone für öffentliche Nutzung
ZSF
=
Zone für Sport und Freizeit
ZPP
=
Zone mit Planungspflicht
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