Baureglement 3. Februar 2011 Mitwirkungsexemplar vom 21.06.2017 Die Änderungen in roter Schrift sind Gegenstand der Revision. Panorama AG für Raumplanung Architektur und Landschaft Münzrain 10 3005 Bern www.panorama-ag.ch Inhaltsverzeichnis Zum Einstieg ANutzungszonen Art. 1 Art der Nutzung 9 Art. 2 Mass der Nutzung 9 Art. 3 Zonen für öffentliche Nutzung (ZöN) 15 Art. 4 Landwirtschaftszone (LWZ) 17 Art. 5 Bestehende Überbauungsordnungen 17 Art. 6 Zonen mit Planungspflicht (ZPP) 17 Art. 7 Dorfkernzone (DK) 23 Art. 8 Bestandeszone Deisswil (BD) 25 Art. 9 Grünzone (GZ) 31 Art. 10 Zone für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) 31 B Qualität des Bauens und Nutzens Weiterentwicklung von Orts- und Landschaftsbild Art. 11 Grundsatz 33 Art. 12 Fachberatung 33 Art. 13 Gebäudestellung/Firstrichtung 35 Art. 14 Gestaltungsfreiheit 35 Art. 15 Dachgestaltung/Dachausbau 35 Art. 16 Schaukästen/Automaten 37 Art. 17 Reklamen 37 Art. 18 Energie 39 Art. 19 Anschlusspflicht 41 Art. 20 Nutzungsbonus 41 1 2 C Bau- und Nutzungsbeschränkungen Respektvoller Umgang mit dem Bestehenden Art. 21 Baudenkmäler 41 Art. 22 Ortsbildschutzgebiete 41 Art. 23 Historische Verkehrswege 43 Art. 24 Fuss- und Wanderwege 43 Art. 25 Archäologische Schutzgebiete 43 Art. 26 Bauen in Gefahrengebieten 45 Art. 27 Gewässerraum 47 Art. 28 Landschaftsschutzgebiete 47 Art. 29 Gehölze 47 Art. 30 Feuchtgebiete 49 Art. 31 Trockenstandorte 49 Art. 32 Geschützte geologische Objekte 49 D Masse und Messweisen Art. 33 Bauabstand vom Wald 55 Art. 34 Bauabstand von Zonengrenzen 55 Art. 35 Bauabstand von öffentlichen Strassen, Fuss- und Radwegen 55 Art. 36 Terrainveränderungen/Stütz- und Futtermauern 57 EVerfahrensvorschriften Art. 37 Zuständigkeit Gemeinderat 59 Art. 38 Zuständigkeit Hochbaukommission 59 Art. 39 Zuständigkeit Bauverwaltung 61 FSchlussbestimmungen Art. 40 Widerhandlungen 63 Art. 41 Inkrafttreten 63 Genehmigungsvermerke Anhang 3 Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber der Mitwelt. Bereits die Wahl des Architekten hat einen wichtigen Einfluss auf ein qualitätsvolles Endresultat. Ein sorgfältiger Einbezug der umgebenden Landschaft sollte selbstverständlich sein. Bestehende Inventare, die Ziele der Gemeinde sowie weitere Grundlagen müssen berücksichtigt werden. Die Planungsinstrumente sind sowohl für Behörden als auch für jeden einzelnen Bürger und jede einzelne Bürgerin verbindlich (allgemeinverbindlich). Die vor­liegenden Regelungen sind einzuhalten. Von der baurechtlichen Grundordnung abweichende Regelungen können in Überbauungsordnungen festgelegt werden. Das übergeordnete Recht des Bundes betrifft insbesondere die Gesetzgebung zu Umwelt- und Heimatschutz sowie die Raumplanung (vgl. Liste im Anhang). Auch das übergeordnete kantonale Recht kann sehr konkrete Vorgaben enthalten wie z.B. die minimale lichte Höhe von Wohn- und Arbeitsräumen von 2.30 m im Art. 67 BauV. 4 Zum Einstieg Lesehilfe Der Kommentar in der linken Spalte des Baureglements dient der Verständlichkeit, erläutert Begriffe und liefert die notwendigen Hinweise auf andere Artikel, Erlasse oder Grundlagen. Nicht alles ist regelbar: a. Fairnessgrundsatz Der Gebrauch der vorliegenden Vorschriften richtet sich nach folgendem Grundsatz: «Offene und freie Meinungsäusserung, Akzeptieren anderer Meinungen, gegenseitige Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft, Ehrlichkeit, Konfliktbereitschaft, rechtzeitige Information, Respekt vor Tieren, Pflanzen und Menschen.» b.Qualitätssicherung Das Baureglement regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum, um z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Das Baureglement bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraumes an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungsqualität und die architektonische Qualität gewährleistet sind. Wichtige Erläuterungen zu diesem Reglement: c. Baurechtliche Grundordnung; Zonenplan und Baureglement Das Baureglement mit dem Zonenplan bildet die baurechtliche Grundordnung für das gesamte Gemeindegebiet. d Übergeordnetes Recht Das übergeordnete Recht geht vor und ist vorbehalten. Auf als wichtig erachtete Bestimmungen wird jeweils in der Kommentarspalte hingewiesen. Regelt das Baureglement einen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft, gilt ersatzweise das dispositive öffentliche Recht des Kantons. 5 Es gibt unterschiedliche Baubewilligungsverfahren mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Kleinere Bauvorhaben können baubewilligungsfrei sein. Die Bauverwaltung steht bei Fragen gerne zur Verfügung. siehe Art. 106, 107 BauG, Art. 14 SBG siehe Art. 82 BauG Weitere Infos zum Baubewilligungsverfahren: www.stettlen/dienstleistungen/bauen.ch 6 Auch wenn das private Baurecht inkl. Vereinbarungen im Sinne des Fairnessprinzips vom öffentlichen Baurecht weitgehend verdrängt worden ist, bleibt es selbstständig anwendbar. Unter Nachbarn sind insbesondere die zivilrechtlichen Bau- und Pflanz­vorschriften von Bedeutung. e. Baubewilligung Das Baubewilligungsverfahren ist im übergeordneten Recht, insbesondere im Baubewilligungsdekret, abschliessend geregelt. Im Baureglement werden keine Vorschriften des übergeordneten Rechts wiederholt. f.Erschliessung Die Neuanlage und der Ausbau von Detailerschliessungsanlagen erfordern eine gültige Überbauungsordnung. Der Gemeinderat kann auf eine Überbauungsordnung verzich­ten, wenn die zweckmässige und den Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung entsprechende Gestaltung der Detailerschliessungsanlagen tatsächlich und rechtlich gesichert ist. g.Besitzstandsgarantie Bestehende Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. Diese ist generell im übergeordneten Recht geregelt: Aufgrund des bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und - soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird - auch umgebaut oder erweitert werden. h. Empfehlung Voranfrage Es wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Bauverwaltung empfohlen. Diese berät Bauwillige in Verfahrensfragen, bei Bedarf wird zudem ein Gespräch mit der Energieberatungsstelle empfohlen. Für die Klärung von materiellen Sachverhalten (inkl. Energiefragen) wird die Einreichung einer Voranfrage empfohlen oder der verbindlicheren Variante eines generellen Baugesuchs. Im Letzteren können einzelne Sachverhalte (z.B. Erschliessung oder Gestaltung) unabhängig vom Bauprojekt bewilligt werden. 7 Stilles Gewerbe: Stilles Gewerbe (ausgeschlossen sind Erotik- oder ähnliche Betriebe) wie z.B. Büros, Praxen, Coiffeurbetriebe oder Künstlerateliers wirken in der Regel weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend (siehe Art. 90 Abs. 1 BauV). Mässig störende Gewerbe: Mässig störende Gewerbe wie z.B. Verkaufs­läden, Dienstleistungsbetriebe sowie emissionsarme Werkstätten und Produktions­betriebe oder Veranstaltungs- und Schulungsräume. Sie dürfen das gesunde Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen. Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von über 500 m2 bedürfen einer Überbauungsordnung (siehe Art. 20 Abs. 3 BauG). Der Bauabstand von öffentlichen Strassen (siehe Art. 35 44), Gewässern (siehe Art. 32 41) und dem Wald (siehe Waldgesetz und Art. 33 42) geht den Grenzabständen vor. Im Weiteren gelten die Abstandsregelungen gemäss Art. 79 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. 8 ng ttu ng erla mmu t n Ko edä rm ren Wä par chs Da Fassadenhöhe giebelseitig (ab massgebendem Terrain) Anzahl Vollgeschosse Gebäudehöhe Fassadenhöhe traufseitig Fassadenhöhe giebelseitig Fassadenhöhe Attika Geschosszahl Gebäudelänge Gebäudebreite kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand Fassadenflucht = = = = = = = = = = Fassadenhöhe traufseitig (ab massgebendem Terrain) VG GH FHtr FHgi FHa GZ GL GB kGA gGA A Nutzungszonen Art. 1 Art der Nutzung Für die Bauzonen gelten die folgenden Nutzungsarten und Lärmempfindlichkeitsstufen: Zone Abkürz. Nutzungsart Lärmempf. Wohnzone W1/W2 Wohnen, stilles Gewerbe bis max. 1/3 der realisierten BGF GFo. Erotik- oder ähnliche Betriebe sind nicht zugelassen. II Dorfkernzone DK vgl. Artikel 7 III Wohn- und WG2 Gewerbezone WG3 Gemischte Nutzung von Wohnen, mässig störendem Gewerbe und von Dienstleistungsbetrieben. Ausgeschlossen sind gewerbliche Nutzungen, die ein überdurchschnittliches Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen. III Arbeitszone GI1 GI2 Gewerbe- und Industrienutzung. Wohnen ist nur für das betriebs­notwendig an den Standort gebundene Personal gestattet. IV Bestandeszone Deisswil BD vgl. Artikel 8 III Art. 2 Mass der Nutzung 1 Für die Nutzungszonen gelten die folgenden baupolizeilichen Masse: Zone GZ VG GH FHtr FHgi FHa GL* GB* kGA gGA m m m m m m m W1 1 6 6.5 10 9 30 12 4 10 W2 2 7 7.5 11 10 30 12 4 10 DK (vgl. Artikel 7) WG2 2 7 7.5 11 10 36 15) 5 5 WG3 3 10 10.5 14 13 36 15) 6 6 GI1 - 24 - - 6 6 GI2 - 8 8.5 - - 6 6 BD (vgl. Artikel 8) 12 11 * ohne An- und Nebenbauten Anbauten werden nicht angerechnet Bei Flachdachbauten gilt das Mass FHtr für das oberste Vollgeschoss und das Mass FHa für das Attikageschoss. 2 9 Kleinbauten sind freistehend, unbewohnt und enthalten nur Nebennutzflächen nach SIA-Norm 416. D.h., es handelt sich insbesondere um Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Pavillons und dergleichen. Anbauten sind unbewohnt und enthalten nur Nebennutzflächen nach SIA-Norm 416 (beispielsweise Waschküchen, Abstellräume, Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume und Kehrichträume). Sie grenzen sich gegenüber den vorspringenden Gebäudeteilen dadurch ab, dass sie mindestens ein zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile überschreiten und unbewohnt sind. Wintergärten, Hobbyräume, gedeckte Gartensitzplätze, gedeckte Schwimmbecken, Verkehrsflächen wie Treppenhäuser oder Liftschächte, Funktionsflächen wie Haustechnikräume usw. sind keine Nebennutzflächen nach SIA-Norm 416 und gelten damit nicht als An- oder Kleinbauten. 10 Auf Flachdächer aufgesetzte offene oder geschlossene Brüstungen, welche mind. 1.20 m von der Fassadenflucht zurückversetzt sind, werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet. 3 Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der Hangseite allseitig eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt. 4 Zudem gelten die folgenden Masse für: 5 a)Unbewohnte An- und Nebenbauten Kleinbauten: - privilegierter Grenzabstand GA min. in m 2.00 - Gebäudehöhe Gesamthöhe GH max. in m 3.00 - Gebäudefläche GF max. in m260.00 Der Grenzbau ist gestattet, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an eine nach­barliche, an der Grenze stehende Nebengebäude Kleinbaute angebaut werden kann. Die Gebäudeflächen GF der Kleinbauten dürfen dabei zusammen nicht mehr als 60 m2 betragen. b)Anbauten: - privilegierter Grenzabstand GA - Gebäudehöhe Gesamthöhe GH - Gebäudefläche GF c)Unterniveaubauten: - privilegierter Grenzabstand GA - zulässiges Mass über Terrain min. in m 2.00 max. in m 3.00 max. in m260.00 min. in m min. in m 2.00 1.20 bd)Unterirdische Bauten: - Grenzabstand GA min. in m 1.00 - Der Grenzbau ist gestattet, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an ein nach­barliches, an der Grenze stehendes unterirdisches Gebäude angebaut werden kann. ce)Vorspringende Gebäudeteile wie Vordächer, Balkone, Erker, Aussentreppen u.a.: - Zulässiges Mass im kleinen Grenzabstand 1.50 m, im grossen Grenzabstand 2.00 m - Zulässige Tiefe max. 3.00 m - Zulässiger Anteil an der Fassadenlänge des entsprechenden Geschosses max. 60% Vorspringende Gebäudeteile dürfen dabei insgesamt max. 2/3 der Gebäudelänge aufweisen. 3 f) Rückspringende Gebäudeteile wie innenliegende Balkone, zurückversetzte Balkone u.a.: - Zulässige Tiefe max. 2.00 m - Zulässiger Anteil an der Fassadenlänge des entsprechenden Geschosses max. 60% 11 FH FH FH g tun g rlat mun e t Kon edäm n rm r re Wä spa h c Da Fassadenflucht Kniestockhöhe 1.70 m Skizzen zur Definition gestaffelter Gebäude Skizze zur Definition der Kniestockhöhe 12 g)Gestaffelte Gebäude; Staffelung: - in der Höhe: - in der Situation: min. 2.50 m min. 5.00 m h) Geschosse: - Untergeschoss: OK fertig Boden im Mittel max. 1.20 m über Fassadenlinie - Dachgeschoss: z ulässige Kniestockhöhe max. 1.70 m - Attikageschoss: Attikafassaden dürfen auf die darunterliegenden Fassaden gestellt werden, wobei die Attikageschossfläche höchstens 70% der darunterliegenden Vollgeschossfläche betragen darf und bei mind. einer ganzen Längsfassade gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um 3.0 m zurückversetzt sein muss. In den frei zu haltenden Bereichen dürfen vorspringende Bauteile wie Dachvorsprünge, Pergolen etc. höchstens um 0.50 m hineinragen. i) Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten: - Breite nicht anrechenbarer Abgrabungen je max. 5.0 m j) Technisch bedingte Dachaufbauten und Solaranlagen: - Höhe ab Dachkonstruktion max. 1.5 m k) Geschossfläche oberirdisch GFo: - Untergeschosse und Unterniveaubauten werden nicht an die oberirdische Geschossfläche GFo bzw. an die oberirdische Geschossflächenziffer GFZo angerechnet. Der Grenzanbau ist gestattet, wenn der Nachbar zustimmt. Die Zustimmung ist ebenfalls erforderlich, wenn an eine nachbarliche, an der Grenze stehende An- oder Kleinbaute angebaut werden soll. 6 Beim Bauen nach mindestens MINERGIE-Standard dürfen die Gebäudelängen oder -breiten um maximal 10% erhöht werden. Für bestehende Gebäude dürfen zudem die Grenzabstände unterschritten werden, soweit dies für die nachträgliche Wärmedämmung notwendig ist. 4 Unterirdische Bauten sind solche, welche das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 1.20 m überragen. Es dürfen ausser einer Einund Ausfahrt, samt einer eventuell darüber liegenden Brüstungsmauer, keine grösseren Fassadenflächen sichtbar sein. 5 13 ZöN sind Zonen gemäss Art. 77 BauG ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gem. Art. 43 LSV 14 Art. 3 Zonen für öffentliche Nutzung (ZöN) In den Zonen für öffentliche Nutzung gelten die folgenden Bestimmungen: Gebiet Zweckbestimmung Überbauungs- und Gestaltungsgrundsätze A Verwaltung, Werkhof, öfNeubauten sind gemäss Art. 10 11 in das fentliche Parkierung, Reser- Ortsbild einzugliedern. Es gelten folgenve, öffentliche Dienste de baupolizeiliche Masse: ES III Geschosszahl Vollgeschosse max. 2 Gebäudehöhe max.8.00 m Fassadenhöhe traufseitig max. 8.50 m Fassadenhöhe giebelseitig max. 12.00 m Gebäudelänge max.40.00 m Gebäudebreite max. 15.00 m kGA / gGA min. 5.00 m Im Weiteren gelten die Gestaltungsvorschriften der Dorfkernzone DK sinngemäss. B C Friedhof, Kindergarten Schul-/Sport-/Mehrzweckanlagen, öffentliche Park­ plätze, Zivilschutzanlagen, Anlagen öffentlicher Dienste, Bauten und Anlagen kultureller und gemeinnütziger Institu­tionen und Allmend Es sind Ergänzungs- und Erweite­ rungsbauten im Rahmen der folgenden bau­polizeilichen Masse der Zone WG2 zugelassen: Schul-und/Sport-/Mehrzweckanlagen, Hallenbad, Zivilschutzanlage Es sind Ergänzungs- und Erweite­ rungsbauten im Rahmen der folgenden bau­polizeilichen Masse der Zone WG2 zugelassen: II Vollgeschosse max. 2 Fassadenhöhe traufseitig max. 7.50 m Fassadenhöhe giebelseitig max. 11.00 m Gebäudelänge/-breite max. 60.00 m kGA / gGA min. 5.00 m II Fassadenhöhe traufseitig max. 7.50 m Fassadenhöhe giebelseitig max. 11.00 m Gebäudelänge/-breite max. 60.00 m kGA / gGA min. 5.00 m D Gemeindewerkhof, Reserve, öffentliche Fernwärmeanlage Für Bauten gelten die folgenden baupolizeilichen Masse der Zone GI2: IV Fassadenhöhe traufseitig max. 8.50 m Fassadenhöhe giebelseitig max. 11.00 m kGA / gGA min. 6.00 m 15 In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Vgl. Art. 16f und 14ff RPG; Art. 34 und 39 RPV; Art. 80ff BauG Allgemeines zur Planungspflicht 16 E öff. Dienste (Spitex, Brockenhaus, Feuerwehrmuseum u.ä.) Neubauten sind gemäss Art. 10 in das Ortsbild einzugliedern. Es sind nur eingeschossige Erweiterungsbauten zugelassen, die dem Schutzzweck entsprechen. F P+R Bepflanzung mit standortheimischen Hochstammbäumen, Bodenversiegelung so gering wie möglich. III Art. 4 Landwirtschaftszone (LWZ) Landwirtschaftliche Bauten haben sich hinsichtlich Dachform und Baumaterialien der Umgebung anzupassen. Silobauten sind in ihrer Grösse und Farbgebung möglichst unauffällig in die Landschaft einzugliedern und allenfalls durch eine zweckmässige Bepflanzung in ihrer Wirkung herabzumindern. 1 2 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Art. 5 Bestehende Überbauungsordnungen Die nachfolgenden Überbauungsordnungen bleiben rechtskräftig: - Bleichematte (08.05.1969) ES II/eine Bautiefe West ES III - Höhenrad (01.10.1973) ES II/eine Bautiefe Nord ES III - Baulinienplan Schwandiweg (13.09.1996) - Höhenrad Nord (29.04.1999) ES II, ES III - Sonnhalde (29.04.2005) ES II - Baulinienplan Flugbrunnenstrasse (26.07.2004) - Plakatierung (09.05.2006) - Carpediem (07.03.2016) Art. 6 Zonen mit Planungspflicht (ZPP) Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) setzt eine rechtskräftige Über­bauungsordnung (ÜO) voraus. Vor deren Erlass dürfen Bauten nur bewilligt werden, wenn sie den Planungszweck nicht beeinträchtigen; vorbehalten bleibt Art. 93 Abs. 4 BauG. 1 2 ZPP Nr. 2 Höhenrad 17 18 Planungszweck: Ermöglichung einer verdichteten Überbauung mit einer möglichst rationellen und umweltfreundlichen Infrastruktur. Erzielung einer optimalen Eingliederung der Überbauung in den Hang und in das Landschaftsbild. Sicherstellung einer öffentlichen Fusswegverbindung Kantonsstrasse/Bergackerstrasse. Erstellung einer im allgemeinen Interesse liegenden Baute (wie Kindergarten) oder andere gleichwertige Mehrwertabschöpfung im Sinne von Artikel 41 49. Etappierung der gesamten Überbauung. Art und Mass der Nutzung: Entlang der Kantonsstrasse sind mindestens eine Bautiefe Bauten gemischter Wohn- und Gewerbenutzungen zu erstellen. In Hanglage Wohnbauten von hoher Wohnqualität, allenfalls in terrassenähnlicher Bauweise. Ausnützungsziffer mindestens 0,4 höchstens 0,6 Die GFZo beträgt min. 0.45 und max. 0.70. Gebäudehöhe Fassadenhöhe und Geschosszahl entlang der Kantonsstrasse erfolgen gemäss den Bestimmungen der Zone WG2, in Hanglage gemäss der Zone W2. Gestaltungsgrundsätze: Durchgrünung der Überbauung durch Baumbepflanzungen entlang der Kantonsstrasse und der Bergackerstrasse, Baumgruppen und Begrünung der öffentlichen und privaten Bereiche zwischen Bauten und im Übergang zur öffentlichen Grünzone, Bestockung der Grünzone und des Bachlaufes an der östlichen Marche, Begrünung sämtlicher Flachdächer und mindestens 30% der Wohnterrassen. Die Überbauung ist durch ihre kubische Gliederung und architektonische Gestaltung auf die umgebenden Überbauungen abzustimmen. Es sind Flach- und Steildächer zugelassen. Die Überbauung ist mit je einer Zufahrt ab Kantonsstrasse und Bergackerstrasse zu erschliessen. Abstellplätze sind unterirdisch oder als zusammengefasste Unterstände anzuordnen, ausgenommen Besucherparkplätze. Empfindlichkeitsstufen: ES III entlang der Kantonsstrasse im Bereich der gemischten Nutzung. ES II für die Wohnnutzung. 3 ZPP Nr. 3 Zentrum Pfrundmatte: Planungszweck: Die ZPP bezweckt eine angemessene Ver­dichtung des Ortskerns mit öffentlichen und privaten Nutzungen. Mit der Kombination von zeit­gemässer und bestehender Bausubstanz, ergänzt um attraktive Aussenräume (Dorfplatz usw.) und Fusswegnetz, soll ein identitätsstiftender Ort geschaffen werden. Art und Mass der Nutzung: Es sind öffentliche Nutzungen (Schule, Verwaltung, Kirche, Gemeinde, Zivilschutz, Jugend- und Vereinslokale), Dienstleistungen, nicht störendes Klein­gewerbe sowie Wohnnutzung zugelassen. Unter Voraussetzung einer guten Gestaltung und Einpassung ins Ortsbild können Neu­bauten bis zu einer maximalen Bruttogeschossfläche von 5’500 m2 oberirdischen Geschossfläche von 6’100 m2 erstellt werden. Es sind max. 3 Vollgeschosse zugelassen. Attikageschosse oder Dachausbauten über dem 19 20 3. Vollgeschoss sind nicht zulässig. Gestaltungsgrundsätze: Die neu zu erstellenden Bauten sollen ein zeitgemässes Erscheinungsbild aufweisen. Durch eine klare Zuordnung und Gestaltung des Aussenraumes mittels Platzabfolge wird das Dorfzentrum ergänzt und erweitert. Erschliessung: Die Haupterschliessung erfolgt über eine Ein- und Ausfahrt in die Kantonsstrasse. Die Parkplätze sind vorwiegend unterirdisch anzuordnen. Ein öffent­licher Fuss- und Radweg verbindet alle wichtigen Nutzungen. Lärmschutz: Es gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Energie: Für alle Gebäude in dem von der Überbauungsordnung erfassten Gebiet ist ein gemeinsames Heizwerk zu errichten und die Gebäude sind daran anzuschliessen. Bestehende Bauten sind beim Ersatz von Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen anzuschliessen, sofern nicht wesentlich höhere Umstellungs-, Erneuerungs- und Betriebskosten zu erwarten sind als bei einer netzunabhängigen Heizanlage. Nicht zum Anschluss an das gemeinsame Heizwerk verpflichtet sind: a) Gebäude, welche die benötigte Energie für Heizung und Warmwasser zu mindestens drei Vierteln aus der Umwelt- oder Abwärme, aus Holz, Sonne oder eigener Wasserkraft beziehen. b) Gebäude nach dem MINERGIE-Standard oder gleichwertig oder Passivbauten. c) Gebäude, die bereits an ein Gas- oder Nahwärmenetz angeschlossen sind. 4 ZPP Nr. 4 Lindengarten: Planungszweck: Die ZPP bezweckt eine angemessene Ver­dichtung des Ortskerns ohne Beeinträchtigung der Wohnqualität der angrenzenden Bauten mit öffentlichen und privaten Nutzungen. Mit der Kombination von zeit­gemässer und bestehender Bausubstanz, ergänzt um attraktive Aussenräume und Fusswegnetz, soll ein identitätsstiftender Ort geschaffen werden. Art und Mass der Nutzung: Es sind Wohnnutzungen (insbesondere altersgerechtes Wohnen und Pflegeheim), nicht störendes Klein­gewerbe sowie private und öffentliche Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Unter Voraussetzung einer guten Gestaltung und Einpassung ins Ortsbild kann unter Anrechnung der bestehenden BGF eine maximale Bruttogeschossfläche von 5’500 m2 Geschossfläche eine maximale oberirdische Geschossfläche von 6’100 m2 realisiert werden. Im nördlichen Bereich beträgt die maximale Dachkote (First Fassadenhöhe giebelseitig oder oberkant offene/geschlossene Brüstung Flachdach) 578.00 m.ü.M. und im südlichen Bereich 575.00 m.ü.M.. Attikageschosse oder Dachaufbauten über dem 3. Vollgeschoss sind nicht zulässig. Der minimale Grenzabstand für Hauptbauten beträgt 4.00 m. 21 22 Gestaltungsgrundsätze: Die neu zu erstellenden Bauten sollen ein zeitgemässes Erscheinungsbild aufweisen. Entlang der Bern- und Oberdorfstrasse sind nur Steildächer als Dachform zugelassen. Erschliessung: Die Haupterschliessung erfolgt über eine Ein- und Ausfahrt in die Oberdorfstrasse. Der Direktanschluss an die Kantonsstrasse bleibt für den Langsamverkehr erhalten. Die Parkplätze sind vorwiegend unterirdisch anzuordnen. Lärmschutz: Es gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Energie: Für alle Gebäude in dem von der Überbauungsordnung erfassten Gebiet ist ein gemeinsames Heizwerk zu errichten und die Gebäude sind daran anzuschliessen. Bestehende Bauten sind beim Ersatz von Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen anzuschliessen, sofern nicht wesentlich höhere Umstellungs-, Erneuerungs- und Betriebskosten zu erwarten sind als bei einer netzunabhängigen Heizanlage. Nicht zum Anschluss an das gemeinsame Heizwerk verpflichtet sind: a) Gebäude, welche die benötigte Energie für Heizung und Warmwasser zu mindestens drei Vierteln aus der Umwelt- oder Abwärme, aus Holz, Sonne oder eigener Wasserkraft beziehen. b) Gebäude nach dem MINERGIE-Standard oder gleichwertig oder Passivbauten. c) Gebäude, die bereits an ein Gas- oder Nahwärmenetz angeschlossen sind. Art. 7 Dorfkernzone (DK) Die Dorfkernzone ist eine gemischte Zone für Wohn-, Geschäfts-, Gastwirtschafts-, Büro- und Laden­bauten sowie für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe. Erotik- oder ähnliche Betriebe sind in dieser Zone nicht zugelassen. 1 In der Dorfkernzone gelten für Hauptbauten folgende baupolizeilichen Vorschriften: 2 a) Es sind zwingend zwei Vollgeschosse auszuführen; der Dachausbau ist über der ganzen Vollgeschossfläche zugelassen, die Kniewandhöhe Kniestockhöhe beträgt höchstens 1.20 1.70 m. b)Die Gebäudehöhe darf 7.50 m Fassadenhöhe traufseitig darf 8.00 m nicht überschreiten. c) Neubauten dürfen eine Gebäudelänge von höchstens 25.00 m, Bauteile eine Breite von höchstens 15.00 m aufweisen. In Ecksituationen können Winkelbauten mit je der maximal zulässigen Gebäudelänge erstellt werden. d) Gegenüber Nachbargrundstücken haben Neubauten einen Grenzabstand von mindestens 4.00 m aufzuweisen. 23 24 e) Bei Gebäuden auf gleichem Grundstück kann der Gebäudeabstand als Summe der Grenzabstände gemäss Buchstabe d) gegenüber Stirnseiten um höchstens 2.00 m reduziert werden. f) Dachflächen sind so zu gestalten, dass sie gesamthaft ruhig wirken. Dachauf­bauten, als Lukarnen oder Quergiebel ausgebildet, dürfen gesamthaft nicht mehr als 1/3 der Fassadenlänge erreichen. Einzelne hochrechteckige Dachflächenfenster sind zugelassen, sofern dadurch insgesamt nicht mehr als 5% der Dachfläche durch­brochen wird. g) Es Für Hauptbauten sind nur symmetrische Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit ortsüblich angemessenem Dachvorsprung zugelassen. In begründeten Fällen können Man­sarden- oder Kreuzfirstdächer bewilligt werden. Die Dachneigung darf 30° a.T. nicht unter- und 40° a.T. nicht überschreiten. h) Es gilt keine Ausnützungsziffer. Die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG ist ausgeschlossen. Für eingeschossige An- und Nebenbauten Kleinbauten gelten folgende Bestimmungen: 3 a) Die Grundfläche darf 60 m2 nicht überschreiten. b)Die Gebäudehöhe Gesamthöhe beträgt höchstens 3.00 m, bei begehbaren Flachdächern mit Geländer 4.00 m. c) Gegenüber Nachbargrundstücken gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m, für unbewohnte An- und Nebenbauten Anbauten und Kleinbauten von mindestens 2.00 m oder, mit Zustimmung des Nachbarn, der gegenseitige Grenzanbau. d) Flachdächer sind begehbar zu gestalten und/oder zu begrünen. Für die Beurteilung von Baugesuchen kann die Baupolizeibehörde eine neutrale Fachstelle (z.B. Fachberatung gem. Art. 12) beiziehen. 4 Art. 8 Bestandeszone Deisswil (BD) 1 Die Bestandeszone Deisswil bezweckt: In den Sektoren A1 und A2: Im Sektor B die Entstehung einer belebten, durchmischten Nutzung und den Erhalt der bestehenden Baudenkmäler. die Festlegung einer temporären Zone, welche mit späteren Planungen weiterentwickelt werden kann. die Sicherstellung einer hohen ortsbaulichen und architektonischen Qualität, welche auf die vorhandene Bausubstanz und die bestehenden Gestaltungselemente abgestimmt ist. die Entstehung von temporären Erschliessungsanlagen, Freiräumen, Aufenthaltsbereichen und die Zwischennutzung von bestehenden Bauten. 25 26 2 Art der Nutzung In den Sektoren A1 und A2: Im Sektor B Es sind autoarme Wohn-, Gewerbe-, Geschäfts-, Gastwirtschafts- und Büronutzungen sowie Verkaufsnutzungen zugelassen. Der Wohnanteil beträgt maximal die Hälfte der Hauptnutzfläche. Es sind temporäre Wohn-, Gewerbe-, Geschäfts-, Gastwirtschafts- und Büronutzungen in bestehenden Bauten sowie Anlagen zu vorübergehenden Parkierungs- und Erschliessungszwecken sowie Spiel-, Naherholungs- und Grünflächen zugelassen. Sektoren A1, A2 und B Betriebe, deren Zweck in der Lager-, Transport- oder Logistikdienstleistung liegt, sind in der gesamten Bestandeszone Deisswil nicht zugelassen. 3 Mass der Nutzung In den Sektoren A1 und A2: Im Sektor B Das zulässige Nutzungsmass beträgt max. 45‘000 m2 oberirdische Geschossfläche GFo. Oberirdisch ist die Geschossfläche sämtlicher Geschosse, die nicht Untergeschosse darstellen. Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.20 m über die Fassadenlinie hinausragt.* Bestehende Bauten dürfen unter Wahrung des Volumens sowie des äusseren Erscheinungsbildes erneuert, weiter- oder umgenutzt werden. Neue Ersatz- oder Hauptbauten sind nicht zugelassen. Anbauten und Kleinbauten mit einer Grundfläche von max. 60 m2 und einer Gesamthöhe von max. 3.25 m sind erlaubt. Verkaufsnutzungen mit einem breiten Warensortiment aus mehreren Geschäftszweigen sind bis zu einer Verkaufsfläche von 500 m2 GF je Verkaufseinheit, andere Verkaufsnutzungen (Fachmärkte) bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m2 GF je Verkaufseinheit zugelassen. Die Gesamtfläche von Verkaufsnutzungen beträgt höchstens 1‘000 m2 GF. Vor der Einreichung von Baugesuchen ist die Verfügbarkeit des gesamten Sektors B für spätere Planungsschritte oder Erschliessungszwecke der voraussichtlich nachfolgenden Planungen (Parzelle Gbbl. Nr. 164) verbindlich auch gegenüber nachfolgenden Grundeigentümern sicherzustellen. Die zulässige Gesamthöhe richtet sich nach dem Bestand. Im Sektor A1 kann die Gesamthöhe 26 m betragen, sofern Aufbauten auf bestehende Bauten ortsbildverträglich sind. Die Gebäudelänge und –breite für Hauptbauten ist frei. 27 28 Sektoren A1, A2 und B: Neue Wohn- und Gewerbenutzungen dürfen bis zum zulässigen maximalen Nutzungsmass bewilligt werden, solange mit den möglichen Mobilitätslenkungsmassnahmen in den Abendspitzenstunden (17.00 bis 19.00 Uhr) das gesamte Fahrtenaufkommen aus der Bestandeszone Deisswil in Richtung Bern Wankdorf dauerhaft auf 66 Fahrten pro Stunde begrenzt wird. Entsprechende Vorkehrungen sind verbindlich festzulegen. Die Fahrtenentwicklung ist zu überwachen (Controlling). Mit jedem Baugesuch muss der Nachweis erbracht werden, dass die genannte Fahrtenbegrenzung eingehalten wird (0-Zählung, Zählfrequenz, Zählorte). Bei einer rechtlichen und tatsächlichen Erhöhung der verkehrstechnischen Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Verkehrssicherheit auf dem Schwandiweg und dessen Einmündung in die Kantonsstrasse kann das Nutzungsmass in einem späteren Planungsverfahren erhöht werden. Für Bauvorhaben darf, gestützt auf ein Mobilitätskonzept, der Bedarf an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gemäss Art. 49ff BauV unterschritten werden. Es dürfen insgesamt 300 Parkplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden. 4 Die Erschliessung mit dem motorisierten Individualverkehr erfolgt über den Schwandiweg. Maximal 50 Parkplätze im südlichen Sektor B können über die Kantonsstrasse erschlossen werden. Strassenanschlüsse sind in diesem Falle nur mit Mehrzweckstreifen gestattet. 5 6 Gestaltungsvorschriften In den Sektoren A1 und A2: Sektor B Bei allfälligen Ersatzbauten entlang der Bernstrasse und dem Perron ist ein attraktiver Bahnhofplatz zu realisieren und der Zugang zum Perron zu gewährleisten. Die Parkierung von Motorfahrzeugen erfolgt gruppiert in Einstellhallen oder in als Einheit gestalteten oberirdischen Abstellbereichen. Die Baudenkmäler sowie das historische Ortsbild (Gesamtbild) sind zu erhalten. Sektoren A1, A2 und B Bauliche Eingriffe im Aussenraum haben zu einer Aufwertung der öffentlichen Freiräume und der guten Durchwegung (Fusswegverbindung mindestens zwischen Bahnhofareal und Bleichequartier sowie zwischen Schwandiweg und Bernstrasse) zu führen. Für die Beurteilung von Bau- und Reklamegesuchen zieht die Baupolizeibehörde eine neutrale Fachberatung bei. Der Gemeinderat erlässt dazu eine Richtlinie. 7 Das Gebiet der Bestandeszone Deisswil (Sektor A und B) gilt als dicht überbaut gemäss Art. 41a GSchV. Bei der Offenlegung eingedolter natürlicher Gewässer (Worble, Riedlibach) gilt ein reduzierter Gewässerraum. 8 29 Es gelten die Bestimmungen von Art. 79 BauG 30 Bestehende Bauten sind beim Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und/oder Warmwasser an bestehende Fernwärmenetze (z.B. arealinterne) anzuschliessen, sofern nicht ein unverhältnismässig hoher zusätzlicher Aufwand nachgewiesen wird. Nicht zum Anschluss an das Fernwärmenetz verpflichtet sind Gebäude, welche höchstens 25% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien decken. 9 10 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV. Art. 9 Grünzone (GZ) Die Grünzonen sind Freihaltebereiche. Art. 10 Zone für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) In der Zone für Sport und Freizeitanlagen gelten für Nutzung, Bauten und Anlagen unter Vorbehalt der Absätze 2 bis 4 und 3 die Bestimmungen von Art. 78 BauG. 1 Tennisplatz (ZSF 1): Es sind eingeschossige Bauten zugelassen. Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43. LSV). 2 Schiessstand (ZSF 2): Es sind zweigeschossige Bauten mit einer maximalen Gebäudelänge von 25.00 m zugelassen. Das Schützenhaus liegt im Perimeter des Wasserbauplanes und der Gefahrenkarte. Erweiterungsbauten sind so zu gestalten, dass sich das Schadenpotenzial dadurch nicht vergrössert. 3 31 Dieser allgemeine Baugestaltungsgrundsatz nach Art 9 BauG sowie die allge­mein gehaltenen Gestaltungsregelungen ersetzen detailliertere Regelungen. Dies setzt voraus, dass sowohl die Projektverfassenden wie auch die Baubewilligungs­behörden das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst interpre­tieren. 32 B Qualität des Bauens und Nutzens Weiterentwicklung von Orts- und Landschaftsbild Art. 11 Grundsatz Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. 1 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung ist insbesondere auch die Umgebungs­gestaltung zu berücksichtigen: 2 - bei Bepflanzungen von Grünflächen und Aussenräumen sind einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. - Abgrabungen und Aufschüttungen sind zu minimieren. - Stütz- und Futtermauern entlang von Strassen von über 1.20 m Höhe sind, aus­genommen bei Einfahrtsrampen und dgl., um mindestens 0.80 m vertikal zu staffeln. Die Stufen sind zu begrünen. - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, - die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, - die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge, - Abgrabungen und Aufschüttungen sind zu minimieren. Art. 12 Fachberatung Die für Baubewilligungen zuständige Behörde kann unabhängige und in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachleute beiziehen, welche die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörde bei Überbauungsordnungen sowie in allen Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder die Fragen in Bezug auf Gestaltung von Bau- und Aussenraum aufwerfen. 1 Die Fachberatung formuliert Empfehlungen zu Handen der Baubewilligungsbehörden und stellt dieser insbesondere in den folgenden Fällen An2 33 Die Bedingungen und Vorgaben der Gestaltungsfreiheit richten sich nach Art. 75 BauG. Diese Gestaltungsfreiheit soll eine erhöhte Siedlungsqualität mit zusammen­hängenden und grosszügigen Aussenräumen ermöglichen, ist aber kein Instrument, um ausschliesslich das Nutzungsmass auszureizen. Die Vorschriften zur Dachgestaltung verfolgen die Absicht, eine ruhige Dachlandschaft zu erhalten. Das heisst, durchgehende Trauflinie und möglichst wenige und gut integrierte Dachaufbauten. 34 trag: - Abweichungen von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung, - Bauten und Anlagen in Ortsbildschutz- und Strukturerhaltungsgebieten (Dorfkernzone), - Bewilligung von Einzelvorhaben in ZPP’s vor dem Erlass der Überbauungsordnung, - Beurteilung von Bauvorhaben, welche die Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen, - Bauten und Anlagen in Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten, - Umbau, Erweiterung und Ersatz von erhaltenswerten Bauten ausserhalb von Baugruppen gemäss Bauinventar. Art. 13 Gebäudestellung/Firstrichtung Neubauten sind längs der Strassen parallel oder rechtwinklig zur Strassenflucht zu stellen. 1 An Hängen sind die Gebäude bei offener Bauweise parallel oder rechtwinklig zur Falllinie des Hanges zu stellen. 2 Innerhalb zusammenhängender überbauter Gebiete mit traditioneller Bauweise haben sich Neubauten in der Stellung und Firstrichtung der vorherrschenden Bauweise anzupassen. 3 Wo es architektonisch oder ortsbaulich begründet oder zur rationellen Ausnutzung des Baugrundes unerlässlich ist, kann die Baubewilligungsbehörde eine andere Gebäudestellung oder Firstrichtung gestatten. 4 Art. 14 Gestaltungsfreiheit Soweit in den Zonenvorschriften (Art. 1 bis 9 10) nichts Abweichendes bestimmt wird, gilt im Baugebiet Gestaltungsfreiheit nach den Bestimmungen von Art. 75 BauG. Dabei gelten in den einzelnen Zonen ersatzweise folgende Ausnützungsziffern oberirdischen Geschossflächenziffern (GFZo) als Mass der Nutzung: W1 AZ 0,5 GFZo 0.55; W2 AZ 0,6 GFZo 0.7; WG2 AZ 0,7 GFZo 0.8 und WG3 AZ 0,9 GFZo 1.0. Ergibt ein Vergleichsprojekt nach Regelbauweise eine höhere Ausnützungsziffer GFZo, so ist diese massgebend. Art. 15 Dachgestaltung/Dachausbau Die Dachform mit Ausnahme der Dorfkernzone (Art. 7) ist frei. Das Dach darf an keiner Stelle mehr als 4.00 m über die maximal zulässige Gebäude1 35 Als Dachlukarne versteht man jede Öffnung im Dach, die zur Belichtung oder Belüftung dient. Diese Bezeichnung umfasst ebenfalls die Dachfenster (Klappen) und die in der Bedachung eingebauten Balkone. Die Vorschriften gelten ebenfalls für Lukarnen und Dachaufbauten, welche in Verlängerung der Fassade mit Unterbrechung des Vordachs erstellt werden. 36 höhe hinausragen. Dachaufbauten wie Lukarnen, Gauben oder Schleppdächer sowie Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind gestattet. Diese dürfen pro Gebäudeseite gesamthaft nicht länger sein als die halbe Fassadenlänge. 2 Dachaufbauten und Dachflächenfenster dürfen mit keinem Teil näher als 0.60 m an eine First-, Grat- oder Trauflinie oder an ein Nachbargebäude heranreichen. Ausgenom­men sind Firstverglasungen. Diese dürfen pro Gebäudeseite gesamthaft nicht länger sein als die halbe Fassadenlänge. 3 Bei Schutzobjekten können bei Dachaufbauten, Dachöffnungen, Dacheinschnitten und Sonnenkollektoren zum Schutz des Gebäudes und des Ortsbildes abweichende Regeln gelten. 4 Flachdächer sind, soweit nicht zur Energiegewinnung benötigt, extensiv zu begrünen. 5 Art. 16 Flachdachbauten Auf Flachdachbauten kann ein Attikageschoss erstellt werden. Dieses muss extensiv begrünt werden. 1 Das Attikageschoss ist in der Ebene - das Treppenhaus ausgenommen - allseitig um wenigstens 1.50 m von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückzunehmen. In diesem Bereich dürfen vorspringenden Bauteile wie Dachvorsprünge, Pergolen etc. höchstens um 0.50 m hineinragen. 2 Das Attikageschoss kann am Hang (Hangneigung grösser als 15°) auf die hangseitige und die hangparallelen Fassade gestellt werden. Der talseitige Rücksprung muss mindestens 3.00 m betragen. In diesem Bereich dürfen vorspringenden Bauteile wie Dachvorsprünge, Pergolen etc. höchstens um 0.50 m hineinragen. 3 Die Fassade der Attika darf, von oberkant Flachdach bis oberkant Attikageschoss gemessen, nicht höher als 3.00 m sein. Sie wird bei der Bestimmung der Gebäudehöhe (Art. 30) nicht mitgerechnet. 4 Art. 16 Schaukästen/Automaten Schaukästen, Automaten und dergleichen können gestattet werden, wenn sie sich gut in die Umgebung einordnen und die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Art. 17 Reklamen 1 Reklamen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie das Strassen-, 37 38 Orts- und Landschaftsbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte, die Wohnqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Für beleuchtete Reklameeinrichtungen können in der Bewilligung eingeschränkte Beleuchtungszeiten, insbesondere zum Schutze der Wohnbevölkerung, festgelegt werden. Prismenwender, Wechselautomaten und dergleichen sind verboten. 2 In Dachflächen eingebaute oder als Dachreklamen ausgestaltete Fremdreklamen sind nicht erlaubt. 3 Das Anschlagen von Plakaten ist nur auf den bewilligten Plakatanschlagstellen gestattet. Die Plakatträger dürfen nur parallel oder rechtwinklig zum generellen Strassenverlauf stehen. Es ist für Plakate auf dem Gemeindegebiet ein einheitliches Trägermaterial zu verwenden. Nach Absprache mit der Bauverwaltung kann an den vorgegebenen Plakatanschlagstellen auch Trägermaterial von Dritten als temporäre Einrichtung eingesetzt werden. 4 Plakate dürfen nur dort aufgestellt werden, wo es der Plakatierungsplan vorsieht. Der Bereich 1 für Fremdreklame bezeichnet den Raum, in dem Plakate wie folgt zugelassen sind: Es sind vier Plakate in Gruppen in den Formaten F4 oder F200 nebeneinander zu errichten. Im Bereich 2 für Fremdreklamen kann die Anzahl der Plakate in den Formaten F4, F200 oder F12 frei gewählt werden. In privaten Vorgärten sind keine quer zur Fahrbahn stehenden Plakate zugelassen. Der Gemeinderat kann ergänzende Richtlinien zur Gestaltung der Plakate erlassen. Im Weiteren gilt Art. 58 der Strassenverordnung. 5 Vorbehalten bleibt die Regelung weiterer Reklamestandorte in Überbauungsordnungen. 6 Temporäre Reklamen und deren Standorte können durch den Gemeinderat bewilligt werden. 7 Art. 18 Energie Für die energiegerechte Planung und Ausführung von Bauten sowie für die Gewinnung, Verteilung und Verwendung von Energie gelten die Bestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung. Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten. 2 Die Mittel zur Umsetzung dieser Gesetzgebung sind: - die Kontrolle des Energiemassnahmennachweises im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, - die Bau- und Energiekontrolle. 39 Nicht zum Anschluss an ein Fernwärmeverteilnetz verpflichtet werden können Bauten, die höchsten 25 Prozent des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien decken. Auch darf bei einer Anschlusspflicht die Nutzung eigener erneuerbarer Energien nicht untersagt werden (Art. 16 Abs. 1 und 2 KEnG). Der Anschlussperimeter ist im Zonenplan entsprechend bezeichnet. Bei K-Objekten des Bauinventars (vgl. Art. 10c BauG) ist die Zweckmässigkeit zudem durch die kantonale Denkmalpflege zu beurteilen. Behördenverbindlich ist das Bauinventar der Gemeinde Stettlen von 2004, das Bauinventar ist nur mit hinweisendem Charakter in den Zonenplan aufgenommen worden. Bei Objekten gemäss Artikel 10c des kantonalen Baugesetzes ist die kantonale Denkmalpflege ins Baubewilligungsverfahren miteinzubeziehen. Eine Voranfrage wird empfohlen. 40 Art. 19 Anschlusspflicht Innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Fernwärmeperimeters sind unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung alle Neubauten an das Fernwärmenetz anzuschliessen. 1 Bestehende Bauten sind an bestehende Fernwärmenetze anzuschliessen, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird und nicht ein unverhältnismässig hoher zusätzlicher Aufwand nachgewiesen wird. 2 Art. 20 Nutzungsbonus In sämtlichen Zonen gilt ein Nutzungsbonus für energieeffizientes Bauen, bei dem die Gebäudelängen oder -breiten um maximal 10% erhöht werden dürfen, wenn der gewichtete Energiebedarf die kantonalen Anforderungen um mind. 25% unterschreitet. 1 Dieser Bonus kann nicht innerhalb einer ZPP oder UeO beansprucht werden, die bereits einen Energiebonus vorsieht. 2 C Bau- und Nutzungsbeschränkungen Respektvoller Umgang mit dem Bestehenden Art. 21 Baudenkmäler Die im Zonenplan als Hinweis „schützenswert und erhaltenswert“ bezeichneten Bauten sind Baudenkmäler im Sinne der Baugesetzgebung. Art. 22 Ortsbildschutzgebiete Die im Zonenplan bezeichneten Ortsbildschutzgebiete sind Schutzgebiete im Sinne von Art. 86 BauG. Es sind Gebiete, welche wegen ihrer kulturhistorischen, architektonischen und für das Ortsbild charakteristischen Bedeutung und lokaler Einmaligkeit zu erhalten sind. 1 Die Bebauung innerhalb der Ortsbildschutzgebiete ist grundsätzlich in ihrem Bestand und Charakter zu erhalten. Bauvorhaben in und im Umfeld von Ortsbildschutzgebieten sind zulässig, sofern sie den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und sich gut in das Ortsbild einordnen. 2 Neubauten sind zeit- und nutzungsgerecht zu gestalten. In der Regel haben sie sich bezüglich Bauvolumen, Dach- und Fassadengestaltung, Orientierung, 3 41 Das IVS ist ein Bundesinventar, welches in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (Astra) geführt wird. Zuständige Fachstellen im Kanton Bern sind: Via Storia, Finken­ hubelweg 11, 3012 Bern und das Tiefbauamt des Kantons Bern. Das Tiefbauamt ist kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne des Bundesrechts (Strassenverordnung SV, Art. 31). Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten einzustellen und die Gemeindeverwaltung oder der archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Art. 10 f. BauG). 42 Stellung und Aussenraumgestaltung an den traditionellen, für das jeweilige Gebiet charakteristischen Formen zu orientieren. Neue Formen sind nur möglich, wenn sie zu einer guten Gesamterscheinung des Ortsbildes beitragen. Bei Umbauten, bei der Erneuerung und beim Unterhalt bestehender Gebäude ist die traditionelle Bauweise bezüglich Fassaden- und Dachgestaltung (Dachform, Dachneigung) sowie bezüglich Form-, Farb- und Materialwahl anzuwenden. Dabei sind schützenswerte Bauteile zu belassen und störende Elemente zu ersetzen. 4 Bei Bauvorhaben im Ortsbildschutzgebiet werden der frühzeitige Beizug einer kantonalen Fachstelle (Berner Heimatschutz, kantonale Denkmalpflege, OLK) oder Fachberatung und eine Voranfrage empfohlen. 5 Art. 23 Historische Verkehrswege Die im Zonenplan bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie überlieferte Oberflächen, Mauern und Böschungen, Brücken, wegbegleitende Vegetation und Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten. 1 Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, erfordern den Beizug der zuständigen Fachstellen. 2 Art. 24 Fuss- und Wanderwege Die im kantonalen Sachplan des Wanderroutennetzes bezeichneten Fussund Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. Erhebliche Eingriffe (z.B. Einbau eines bituminösen Belages) ins Fuss- und Wanderwegnetz bedürfen einer Bewilligung (Strassenverordnung SV, Art. 33). Art. 25 Archäologische Schutzgebiete Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissen­schaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fund­stellen und Ruinen. 1 Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen. 2 43 Vgl. Art. 6 BauG. Die für die Beurteilung eines Baugesuchs massgebende Bestimmung der Gefahrenstufe erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gestützt auf die dannzumal aktuellsten Gefahrengrundlagen (Gefahrenkarte, Gefahrengutachten). Daraus leiten sich die Baubeschränkungen ab. Die Voranfrage ist bei der Baubewilligungsbehörde einzurei­chen. Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 BauG gilt. Sensible Bauten sind: - Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z.B. Campingplätze) - Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen) - Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Beständen an gefährlichen Stoffen). 44 Art. 26 Bauen in Gefahrengebieten Wer in einem Gefahrengebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen hat. Die aktuelle Gefahrenkarte kann auf der Bauverwaltung eingesehen werden. 1 2 Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen. Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. 3 Im Gefahrengebiet mit erheblicher Gefährdung („rotes Gefahrengebiet“) dürfen keine Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, neu errichtet oder erweitert werden. Andere Bauten und Anlagen sind nur zugelassen, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet angewiesen sind und zudem Menschen, Tiere sowie erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Umbauten und Zweckänderungen sind nur gestattet, wenn dadurch das Schadenrisiko vermindert wird. 4 Im Gefahrengebiet mit mittlerer Gefährdung („blaues Gefahrengebiet“) sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt wird, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. 5 Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung („gelbes Gefahrengebiet“) wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. Für sensible Bauten gelten die Bestimmungen von Abs. 5 sinngemäss. 6 In Gefahrengebieten mit nicht bestimmter Gefahrenstufe ist diese spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen. 7 1 Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG 2 Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage ein­zureichen. Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. 3 Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahrengebiet») wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. 4 45 Vgl. Art. 36a GschG, Art. 41a ff. GSchV, Art. 11 BauG, Art. 48 WBG, Art. 39 WBV sowie die AHOP Gewässerraum 2015 Gewässerraum Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen möglich Bauabstand (geschützter Uferbereich) Gewässer innerhalb der Mittelwasserlinie Bauabstand (geschützter Uferbereich) Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen möglich Mittelwasserlinie Vgl. Art. 9, 10 und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsästhetik; die Schön­heit und Eigenart wird u.a. geprägt durch die Topografie und durch empfindliche Landschaftselemente wie Einzelbäume und Baumgruppen (Art. 23). Unverträglich mit dem Landschaftsschongebiet sind u.a. Abbau- und Ablage­rungsgebiete, bodenunabhängige Produktion in Gewächshäusern, Sport und Freizeitanlagen sowie Freileitungen und Antennen. Für die Fällbewilligung von geschützten Einzelbäumen ist der Regierungsstatthalter zuständig 46 Art. 27 Gewässerraum Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) gewährleistet die folgenden Funktionen: 1 - die natürliche Funktion der Gewässer - Schutz vor Hochwasser -Gewässernutzung Der Gewässerraum für Fliessgewässer wird im Zonenplan mittels Farbcodierung festgelegt und je hälftig von der Gewässerachse aus gemessen. 2 Die im Zonenplan gekennzeichneten Abschnitte gelten als dicht überbaut im Sinne der Gewässerschutzverordnung GSchV. 3 Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 4 Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern. 5 Art. 28 Landschaftsschutzgebiete Die im Zonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete bezwecken die Freihaltung von Gebieten besonderer Eigenart, Schönheit und von besonderem Erholungswert, insbesondere von exponierten Lagen und intakten Ortsbildern. 1 Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn sie für die Bewirtschaftung notwendig sind oder zur Revitalisierung der Landschaft (Bsp. Wegprojekte für die Naherholung) beitragen und sich gut in das Landschaftsbild einfügen. Nicht zulässig sind Aufforstungen und Baum­schulen. 2 Baugesuche sind einer unabhängigen Fachstelle (Ortsplaner der Fachberatung nach Art. 12 o.Ä.) zur Beurteilung vorzulegen. 3 Art. 29 Gehölze 1 Die bezeichneten Einzelbäume, Hecken und Baumreihen sind geschützt 47 Vgl. Art. 29, 30 und 41 NSchG und Art. 86 BauG. 48 und unge­schmälert zu erhalten. Sie dürfen nicht entfernt werden. Bei ihrem Abgang ist am ursprünglichen Ort eine Ersatzpflanzung mit gleichwertigen standortheimischen Gehölzen vorzunehmen. Gegenüber Hecken und Feldgehölzen ist für Hochbauten ein Bauabstand von mind. 6 m, für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten etc.) ein Bauabstand von mind. 3 m einzuhalten. 2 Die Grenze von Hecken und Feldgehölzen verläuft mindestens 2 m (bei Bestockungen mit Waldbäumen 3 m) ausserhalb der Stämme der äussersten Bäume und Sträucher. 3 Art. 30 Feuchtgebiete Die Feuchtgebiete sind zu erhalten und wenn möglich aufzuwerten. Die Gemeinde erlässt nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer ergänzende Schutz- und Nutzungsbestimmungen. Für deren Sicherung schliesst die Gemeinde mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftungs- und Pflegeverträge ab. Art. 31 Trockenstandorte Die Trockenstandorte dürfen nicht beeinträchtigt werden (kein Düngereintrag). Sie sind weiterhin extensiv zu nutzen. Für deren Sicherung schliesst die Gemeinde mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftungs- und Pflegeverträge ab. Art. 32 Geschützte geologische Objekte 1 Die im Zonenplan bezeichneten geologischen Objekte sind geschützt. Die eingetragenen geologischen Schutzobjekte und ihre unmittelbare Umgebung dürfen weder beseitigt, beschädigt noch in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. 2 49 Messweise Grenzabstand kGA = kleiner Grenzabstand gGA= grosser Grenzabstand kGA kGA A kGA kG gGA Besonnte Längsseite N kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand kGA Parzellengrenze kGA k GA kGA kGA kGA gGA g GA N Fläche A = Fläche B kGA gGA 50 Fläche A Fläche B mittlere Abstandslinie (parallel zur Grundstücksgrenze) kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand D Masse und Messweisen Art. 28 Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 2 festgesetzten Grenzabstände zu wahren. Bestehende Bauten haben nach Art. 3 BauG Besitzstandsgarantie. 1 Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite des Gebäudes. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle Gebäudeseiten. 2 Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Gebäudelänge des Gebäudes; er wird rechtwinklig zu ihr gemessen. Kann die besonnte Gebäudelänge nicht eindeutig ermit­telt werden, (keine Seite mehr als 10% länger als die andere) oder unregelmässigen Gebäuden und bei Ost-West-Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume, so bestimmt die Baupolizei­behörde die Anordnung der Grenzabstände auf Antrag des Baugesuchstellers. 3 Der grosse Grenzabstand ist gemäss nebenstehender Skizze auszumitteln; der kleine Grenzabstand ist dabei in jedem Fall einzuhalten. 4 Art. 29 Gebäudeabstand 1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Gebäuden. Er entspricht wenigstens der Summe der dazwischen liegenden Grenzabstände. 2 Zwischen Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften oder Ausnahme­bewilligungen den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass der Unterschreitung des Grenzabstandes. 3 51 Die Messweisen halten sich an die kantonalen Definitionen und werden hier zum besseren Verständnis aufgeführt. Die Gebäudehöhe wird in der Fassadenmitte gemessen, und zwar vom gewachsenen Boden oder vom abgegrabenen, tiefergelegten Terrain bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens, be Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung (vgl. Art. 30). OK Erdgeschoss A B fertiges Terrain OK Erdgeschoss C D fertiges Terrain Mittlere Höhe zwischen OK Erdgeschossfussboden und fertigem Boden. Flächen A+B+C+D < 1.20 m Gebäudeumfang 52 Art. 30 Gebäudehöhe 1 Die zulässige Gebäudehöhe richtet sich nach Art. 2. Gebäudehöhe: Die Gebäudehöhe wird in der Fassadenmitte gemessen, und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Abgrabungen für Hauseingänge und einzelne Garageeinfahrten, deren Breite insge­samt nicht mehr als 5.00 m beträgt, werden nicht angerechnet. Technisch bedingte Anlagen (Kamine, Abluftrohre, Liftaufbauten etc.) dürfen die Gebäudehöhe oder Dachkote um maximum 3.00 m überschreiten. 2 Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen über­schritten werden. 3 4 Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche, in der Falllinie gemessen, innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 20 Prozent beträgt. 5 Art. 31 Bauabstände für Tiefbauten und dergleichen Den Boden nicht überragende Bauten und Anlagen, wie private Wege, Stras­sen, Parkplätze, Schwimmbecken und dgl., haben einen Grenzabstand von 1.00 m ein­zuhalten. Sie sind so anzulegen, dass weder durch ihre Benützung noch durch ihren Unterhalt nachteilige Einflüsse auf die Nachbargrundstücke entstehen (Tauwasser, Abgase, Lärm, Unfallgefahr). 1 Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen die in Abs. 1 genannten Bauten und Anlagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden. Gebäudeabstände sind keine zu berück­sichtigen. 2 Art. 32 Geschosse 1 Als Vollgeschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse. Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn es im Mittel aller Fassaden bis ober­kant Erdgeschossboden den fertigen Boden um mehr als 1.20 m überragt. Abgra­bungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten, welche nicht mehr als 5.00 m pro Fassadenbreite betragen, werden nicht angerechnet. 2 Der Dachausbau zählt als Geschoss, wenn die Kniewand, gemessen ab fertigem Boden Dachausbau bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens mehr als 1.20 m misst. Der Einbau von geschlossenen Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist auf der gesamten Grundrissfläche und nur auf einer Nutzungsebene zulässig. 3 53 Gewässerabstand Mittelwasserlinie Vorschriften der Gewässerschutzgebung sin dzu beachten. Bauabstand vom öffentlichen Verkehrsraum Der Bauabstand wird gemessen vom bestehenden oder dem in rechtsgültigen Plänen festgelegten äussersten Rand des öffentlichen Verkehrsraumes. Die Grenze der vermarchten Strassenparzellen ist ohne Bedeutung. BA Str. A Gehweg Bus BA Strasse Str. A Öffentlicher Parkplatz Unterführung Bus Gehweg Str. A BA Str. A BA 54 Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes Bauabstandslinie Strassenabstand 5.00 m, resp. 3.60 m Bauabstand Art. 33 Bauabstand von Gewässern Innerhalb des nach Art. 21 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Wasserbau erforderlichen minimalen Gewässerraumes gilt ein Bauverbot. Von der Ufervegetation ist in jedem Fall mindestens ein Abstand von 3.00 m einzuhalten. 1 Sämtliche Bauten und Anlagen (inkl. bewilligungsfreie Anlagen) haben in der Bauzone von allen Gewäs­sern (inkl. eingedolte Gewässer) einen Abstand von 5.00 m einzuhalten. Der Gewässerabstand wird von der Mittelwasserlinie (vegetationsfreier Böschungsfuss) bzw. bei eingedolten Gewässern von der Leitung aus gemessen. 2 Sämtliche Bauten und Anlagen (inkl. bewilligungsfreie Anlagen) haben ausserhalb der Bauzone von allen Gewäs­sern (inkl. eingedolte Gewässer) einen Abstand von 10.00 m einzuhalten. Der Gewässerabstand bei der Worble wird mit dem Wasserbauplan geregelt. Der Gewässerabstand wird von der Mittelwasserlinie (vegetationsfreier Böschungsfuss) bzw. bei eingedolten Gewässern von der Leitung aus gemessen. 3 Die reglementarischen Grenzabstände (Art. 2 und Art. 7 BR) gelten auch gegen­über Gewässern, sofern sie einen grösseren Abstand ergeben. 4 Art. 33 Bauabstand vom Wald Der Waldabstand richtet sich nach dem kantonalen Waldgesetz und beträgt mind. 30.00 m. 1 Sind in einer genehmigten Überbauungsordnung Waldabstandslinien auf einem abweichenden Abstand festgelegt, gehen diese dem allgemeinen Waldabstand nach Abs. 1 vor. 2 Art. 34 Bauabstand von Zonengrenzen Gegenüber der Landwirtschaftszone sind die gleichen Abstände einzuhalten wie von benachbarten Grundstücken. Art. 35 Bauabstand von öffentlichen Strassen, Fuss- und Radwegen Von Strassen der Basiserschliessung ist ein Strassenabstand von mindestens 5.00 m, von solchen der Detailerschliessung ist ein Strassenabstand von 3.60 m einzuhalten. Der Strassenabstand wird vom äussersten Rand der Fahrbahn aus gemessen. Ab Trottoirs, Gehwegen, Radwegen und sonstigen öffentlichen Verkehrsräumen beträgt der Bauabstand 2.00 m, sofern dadurch der Strassenabstand von 5.00 m bzw. 3.60 m zur Strasse nicht unterschritten wird. 1 55 Höhe der Böschung nicht limitiert Grenze min. 0.80 m ohne Stützmauer Strasse Terrain max. 1.20 m Stützmauer achse 45° a.T. gew in nes Terra Abgrabung: Höhe der Futtermauer nicht limitiert Für Terrainveränderungen, Stütz- und Futtermauern entlang von Strassen sind zudem das Strassengesetz und die Strassenverordnung des Kantons Bern massgebend. Insbesondere sind die Strassenabstände nach Art. 56 SV, das Lichtraumprofil nach Art. 83 SG und die Sichtverhältnisse nach VSS-Norm SN 640 273 zu berücksichtigen. 56 Für Kantonsstrassen gelten die Bestimmungen des Strassengesetzes und der Strassenverordnung. 2 Für auf mindestens zwei Seiten offene, gedeckte Autoabstellplätze und Unterstände am Hang gemäss Art. 29 beträgt der Strassenabstand mindestens 2.00 m. , bei Kantonsstrassen mindestens 5.00 m. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Strassengesetzes. 4 Art. 36 Terrainveränderungen/Stütz- und Futtermauern Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie die Umgebung und den Strassenraum nicht beeinträchtigen und ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken gewährleisten. 1 Stütz- und Futtermauern entlang von Strassen von über 1.20 m Höhe sind, ausgenommen bei Einfahrtsrampen und dergleichen, um mindestens 0.80 m vertikal zu staffeln. Die Stufen sind zu begrünen (vgl. Skizze). 2 Die Umgebungsarbeiten sind innert 12 Monaten nach Bauabnahme abzuschliessen. 3 57 58 E Verfahrensvorschriften Art. 37 Zuständigkeit Gemeinderat Der Gemeinderat beschliesst über alle der Gemeinde übertragenen planungs- und baurechtlichen sowie baupolizeilichen Angelegenheiten, soweit dazu in den Vorschriften nicht ein anderes Gemeindeorgan als zuständig erklärt ist. 1 2 Im Planerlassverfahren entscheidet er insbesondere über: -Richtpläne, - den Erlass von Planungszonen, - den Erlass von Überbauungsordnungen, die eine Zone mit Planungspflicht im Sinne von Art. 93/94 BauG betreffen, - den Erlass von Überbauungsordnungen, die lediglich Detailerschlies­ sungsanlagen festlegen, - geringfügige Änderungen im Sinne von Art. 122 BauV, - Verhandlungen über den Ausgleich von Planungsvorteilen, - die Anordnung des Vorprüfungsverfahrens. Im Baubewilligungsverfahren beschliesst der Gemeinderat über die Erhebung von Einsprachen sowie das Ergreifen von Rechtsmitteln. 3 Art. 38 Zuständigkeit Hochbaukommission Die Hochbaukommission berät den Gemeinderat in Bausachen. Soweit der Gemeinderat zuständig ist, stellt die Hochbaukommission dem Gemeinderat begründeten Antrag. 1 2 Die Hochbaukommission beschliesst über Baubewilligungsgesuche, die in die Kompetenz der Gemeinde fallen. Sie beschliesst weiter über - Ausnahmegesuche im Baubewilligungsverfahren, soweit die Zuständigkeit der Gemeinde gegeben ist, - Anträge zuhanden der Baubewilligungsbehörde bei Baugesuchen, wenn die Gemeinde für die Baubewilligung nicht zuständig ist. Die Hochbaukommission führt die Einspracheverhandlungen durch. Diese werden in der Regel durch einen Ausschuss bestehend aus dem Präsidenten und dem Bau­verwalter geführt. 3 Der Hochbaukommission obliegen im Weiteren alle aus den obigen Aufgaben fliessenden Zusatzaufgaben wie das Einholen von Ausnahmebewilligungen und von Stellungnahmen kantonaler Amtsstellen. 4 59 60 Art. 39 Zuständigkeit Bauverwaltung 1 Der Bauverwaltung obliegen im Baubewilligungsverfahren: - Die Erteilung von kleinen Baubewilligungen und Reklamebewilligungen, soweit diese keine Ausnahmebewilligung benötigen, - die vorläufige Prüfung der Baugesuche und Profile auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf offenkundige materielle Mängel; sie trifft gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen (Art. 17 und 18 BewD), - die Bekanntmachung und öffentliche Auflage der Baugesuche (Art. 25ff BewD), - die Antragstellung an die Hochbaukommission, - die Führung des Sekretariates der Hochbaukommission. - für die Beurteilung von Baugesuchen in der Dorfkernzone kann die Bauverwaltung eine neutrale Fachstelle beiziehen. 2 Im Baupolizeiverfahren obliegen ihr: - die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligungen sowie der Ausführung von Bauvorhaben, - die Durchführung der im Baubewilligungsdekret vorgeschriebenen Baukontrollen (Art. 47 BewD), - die Verfügung der Baueinstellung, - die Überprüfung des Gemeindegebietes auf widerrechtliche Ablagerungen. 61 Art. 50 BauG 62 F Schlussbestimmungen Art. 41 Ausgleich von Planungsvorteilen Erwächst einem Grundeigentümer oder Bauberechtigten durch eine Planungs­massnahme gegenüber der Grundordnung ein zusätzlicher, wesentlicher Vorteil, nimmt die Gemeinde mit dem Grundeigentümer oder Berechtigten vor Erlass der Massnahme Verhandlungen auf, um mit diesem vertraglich zu vereinbaren, dass er einen angemessenen Anteil dieses Planungsmehrwertes für öffentliche Zwecke zur Verfügung stellt (Art. 142 BauG). Das Prinzip der Rechtsgleichheit und die speziellen Bedingungen des Einzelfalles sind dabei zu berücksichtigen. Der Gemeinderat erlässt eine entsprechende Verordnung. Art. 40 Widerhandlungen Widerhandlungen gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die darauf gestützten, erlassenen Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Baugesetzes geahndet. Art. 41 Inkrafttreten Die baurechtliche Grundordnung, bestehend aus dem Baureglement und dem Zonen­plan, tritt mit der am Tag nach der Publikation der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raum­ordnung in Kraft. 1 Mit Inkrafttreten der vorliegenden baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben: 2 - Ortskernrichtplan (vom 14. November 1990) - Zonenplan vom 8. April 1993 - Gemeindebaureglement vom 8. April 1993 - Schutzplan vom 12. November 2001 - Sistierung der Gebiete im Zonenplan Siedlung vom 4. Juni 2010 mit Ausnahme des betroffenen Teils der Parzelle 295 63 64 Genehmigungsvermerke Mitwirkung vom ... Vorprüfung vom ... Publikation im Amtsblatt vom ... Publikation im Amtsanzeiger vom Öffentliche Auflage vom ... ... Einspracheverhandlungen am ... Erledigte Einsprachen: ... Unerledigte Einsprachen: ... Rechtsverwahrungen:... Beschlossen durch den Gemeinderat am ... Beschlossen durch die Gemeindeversammlung vom ... Namens der Einwohnergemeinde Der Präsident Die Sekretärin Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Stettlen, Die Gemeindeschreiberin Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR am 65 66 Anhang 1 Gesetze Messweisen nach BMBV vom 25. Mai 2011 2 Objekte Natur und Landschaft 3 Zusammenstellung der wichtigsten eidg. und kant. Erlasse im Bauwesen 4 Auszug EGzZGB 5 Verzeichnis wichtiger Web-Adressen 6Abkürzungen 67 8 Anhang I Skizzen zu den Begriffen und Messweisen Zu Artikel 2 ff.: GEBÄUDE Skizzen zur Definition An- und Kleinbauten gemäss BMBV Figur 2.1 – 2.2 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten 68 Anhang 1 Gesetze BauG Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 BauV Bauverordnung des Kantons Bern vom 6. März 1985 BewD Dekret des Kantons Bern vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren EnG Energiegesetz vom 14. Mai 1981 EnVKo Energieverordnung Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 KLSV Kantonale Lärmschutzverordnung vom 16. Mai 1990 LSV Lärmschutzverordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986 RPG Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 SG Strassengesetz vom 4. Juni 2009 USG Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 WBG Wasserbaugesetz des Kantons Bern vom 14. Februar 1989 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur und Heimatschutz NSchG Kantonales Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 Messweisen (mit Auszug aus der BMBV vom 25. Mai 2011) Anbauten und Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten (Art.3 BMBV). Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen (Art.4 BMBV). 69 Musterbotschaft IVHB: 8. Erläuterungen der einzelnen Definitionen des Anhangs Seite 18 9 Zu Artikel 7 ff.: GEBÄUDETEILE Figur 7.1 – 7.3 Abstände und Abstandsbereiche 9 7.4 Figur 3.1 Projizierte Fassadenlinie Baubereich Skizzen zur Definition kleiner und grosser Grenzabstand gemäss BMBV Zu Artikel 7 ff.: GEBÄUDETEILE Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von A Nutzungsplan festgelegt wird. Der bebaubare Bereich umfasst jenen Teil der Grundstücksfläche, auf w ergibt sich aus Abstandsvorschriften und Baulinien. Figur 7.1 – 7.3 Abstände und Abstandsbereiche 7.4 Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplan festgelegt wird. Der bebaubare Bereich umfasst jenen Teil der Grundstücksfläche, auf welchem Gebäude erstellt werden dürfen. Er ergibt sich aus Abstandsvorschriften und Baulinien. Skizzen zur Definition projizierteFigur Fassadenlinie Fassadenflucht im ebenen Ge3.2 Fassadenflucht und und Fassadenlinie lände gemäss BMBV Figur 3.1 Projizierte Fassadenlinie 10 Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich Figur 3.2 Fassadenflucht und Fassadenlinie Figur 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie Skizze zur Definition Fassadenflucht im geneigten Gelände gemäss BMBV 70 Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze (Art.22 BMBV). Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite des Gebäudes. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle Gebäudeseiten. Gebäude mit Wohn- und/oder Arbeitsräumen haben auf einer Gebäudeseite, nicht jedoch auf der Nordseite, einen grossen Grenzabstand (gGA) einzuhalten. In der Regel liegt er auf der besonnten Längsseite. Bei der Erstellung von Bauten, welche das massgebende Terrain überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 2 festgesetzten Grenzabstände zu wahren. Bestehende Bauten haben nach Art. 3 BauG Besitzstandsgarantie. Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Gebäudeabstand welchem Gebäude erstellt dürfen. Er Derwerden Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude (Art.23 BMBV). Der minimale Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischen liegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Gegenüber Bauten, die auf Grund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen der BauV (Art. 22) überschritten würden. 71 Zu Artikel 14 ff.: HÖHENBEGRIFFE, HÖHENMASSE 12 Artikel 15 Fassadenhöhe Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der offenen oder geschlossenen Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um ein durch die Gemeinde festgelegtes Mass gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als offene Brüstungen gelten insbesondere auch 13 durchbrochene Abschlüsse, wie zum Beispiel Geländerkonstruktionen. Das zulässige Mass der Fassadenhöhe kann von den Gemeinden für trauf- und giebelseitige berg- und talseitige Fassaden unterschiedlich festgelegt werden. FigurFassaden 5.1.a Gesamthöhe sowie für Die Fassadenhöhe dient der Begrenzung des Masses, mit welchem Fassaden in Erscheinung treten dürfen und ist vor allem in stark geneigtem Gelände von Bedeutung. Wenn die talseitige Fassade bezüglich der Höhe, mit der sie in Erscheinung tritt, auch mit Berücksichtigung von Abgrabungen begrenzt werden soll, erfordert dies eine zusätzliche Regelung. Zur Definition der Höhe eines Gebäudes eignet sich die Fassadenhöhe in vielen Fällen weniger gut als die Gesamthöhe. Die Fassadenhöhe wird bis zur Oberkante der Dachkonstruktion ohne Dachhaut gemessen und darf deshalb nicht verwechselt werden mit der Profilierungshöhe nach Art. 16 Abs. 1 BewD. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen und dergleichen können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen, dürfen aber in ihren Abmessungen das durch die Gemeinden festgelegte zulässige Mass nicht überschreiten. Dachaufbauten sind Bauteile, welche die Dachfläche höchstens um das von den Gemeinden festgelegte Mass durchbrechen. Überschreiten sie dieses Mass, so handelt es sich um Giebelfassaden, Frontfassaden oder überbreite Dachdurchbrüche, die bei der Bemessung der Fassadenhöhe miteinbezogen werden müssen. Figur 5.1.b Gesamthöhe Skizzen zur Definition Gesamthöhe gemäss BMBV Skizze zur Definition Fassadenhöhe gemäss BMBV Figur 5.2.a Fassadenhöhe 72 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain (Art.14 BMBV). Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der Bergseite eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet. 3 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, welches in der Fall­ linie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt. 4 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie (Art.15 BMBV). 73 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. Musterbotschaft IVHB: 8. Erläuterungen der einzelnen Definitionen des Anhangs 6.2 Seite 14 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Mass für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Ragen sie darüber hinaus, dann handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische Bauten. Skizzen zur Definition Vollgeschoss gemäss BMBV Musterbotschaft IVHB: Musterbotschaft IVHB: 8. Erläuterungen der einzelnen Definitionen des Anhangs 8. Erläuterungen der einzelnen Definitionen des Anhangs 6.2 Seite 14 Seite 14 6.2 Untergeschosse Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen diedie Oberkante gemessenin in Fassadenflucht, Untergeschosse sind Geschosse, bei denen Oberkantedes desfertigen fertigen Bodens, Bodens, gemessen derder Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über diedie Fassadenlinie Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über Fassadenliniehinausragt. hinausragt. Figur 6.1im Geschosse und Geschosszahl Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Massfür fürvorspringende vorspringende Gebäudeteile diedie Fassadenlinie Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Mass Gebäudeteileüber über Fassadenlinie hinausragen. sie darüber hinaus, dann handelt sichum umUnterniveaubauten Unterniveaubauten oder unterirdische Bauten. hinausragen. RagenRagen sie darüber hinaus, dann handelt esessich oderum um unterirdische Bauten. Figur 6.2 Untergeschosse Skizzen zur Definition Untergeschoss gemäss BMBV vom 1. August 2011 74 Geschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach- und Attikageschosse (Art.18 BMBV). Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt (Art.18 BMBV). Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt (Art.19 BMBV). 75 5.3 Kniestockhöhe 8. Erläuterungen der einzelnen des Anhangs 8. Erläuterungen der Definitionen einzelnen Definitionen des Anhangs Seite 16 Seite 16 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Dachkonstruktion. 6.4der Oberkante Attikageschosse 6.4 Attikageschosse Attikageschosse sind auf des Flachdächern aufgesetzte,aufgesetzte, zusätzliche zusätzliche Geschosse.Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindesDie Kniestockhöhe dient als Hilfsgrösse zurAttikageschosse Definition Dachgeschosses. sind auf Flachdächern Das Attikageschoss muss bei mindes- tens einer ganzen Fassade gegenüber darunter liegenden ein festgelegtes Mass zurückversetzt tens einer ganzen Fassade dem gegenüber dem darunterGeschoss liegenden um Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein. sein. Attikageschosse können dank dieserdank Definition, in Hanglagen auf der Bergseite auf weiteren Attikageschosse können dieserinsbesondere Definition, insbesondere in Hanglagen auf derund Bergseite und aufSeiweiteren Seiten, auch direkt diedirekt Fassadenfluchten des darunterdes liegenden gebaut werden. ten, auf auch auf die Fassadenfluchten darunterGeschosses liegenden Geschosses gebaut werden. Diese Definition dass in bestimmten Regionen, Gemeinden, Gebieten oder Zonenoder festgelegt Dieseermöglicht, Definition ermöglicht, dass in bestimmten Regionen, Gemeinden, Gebieten Zonen werden festgelegt werden kann, dass kann, das Attikageschoss jeweils auf der talseitigen, auf der längeren bezogen mehrere dass das Attikageschoss jeweils auf der talseitigen, auf deroder längeren oderauf bezogen aufFassadenmehrere Fassadenfluchten gegenüber darunter liegenden sein muss. sein muss. fluchtendem gegenüber dem darunterGeschoss liegendenzurückversetzt Geschoss zurückversetzt Musterbotschaft IVHB: 8. Erläuterungen der einzelnen Definitionen des Anhangs 6.4 Seite 16 Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein. Figur 5.3 Kniestockhöhe Skizzen zur Definition Kniestockhöhe gemäss BMBV (Festgelegtes Mass für den Kniestock: vgl. Art.2 Abs. 3 Lit. g). Attikageschosse können dank dieser Definition, insbesondere in Hanglagen auf der Bergseite und auf weiteren Seiten, auch direkt auf die Fassadenfluchten des darunter liegenden Geschosses gebaut werden. Diese Definition ermöglicht, dass in bestimmten Regionen, Gemeinden, Gebieten oder Zonen festgelegt werden 5.4 dass das Lichte Höhe jeweils auf der talseitigen, auf der längeren oder bezogen auf mehrere Fassadenkann, Attikageschoss fluchten gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt sein muss. Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. Die lichte Höhe dient als Hilfsgrösse zur Definition von wohnhygienischen und arbeitsphysiologischen Mindestanforderungen. Einzelne sichtbare Balken mindern beispielsweise die Nutzbarkeit der Raumhöhe noch nicht. Figur 5.4 Lichte Höhe Figur 6.4 Attikageschosse Figur 6.4 Attikageschosse Skizzen zur Definition Attikageschoss gemäss BMBV Figur 6.4 Attikageschosse 76 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten (Art.20 BMBV). Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein (Art.21 BMBV). 77 Anhang 2 Objekte Natur + Landschaft Nr. Name Bemerkungen Landschaftsschutzgbiete LSG Schwandi Moränenzug. Ausläufer des Hühnerbühls als geologisch interessanter und wichtiger Zeuge der verschiedenen Rückzugstadien des Aaregletschers aus der letzten Eiszeit. LSG Wolfestall Moränenzug oberhalb „undres Riedli“ Richtung Wolfestall-Bleichi als geologisch interessanter und wichtiger Zeuge der verschiedenen Rückzugsstadien des Aaregletschers aus der letzten Eiszeit. LSG Grabe Graben links und rechts des Ferenbergbaches als wertvolles Natur und Erholungsgebiet mit Trockenstandorten, Feuchtgebieten, einer reichen Pflanzen- und Tierwelt sowie drei kleinen Wasserfällen. LSG Utzleberg Teil Nord: Landwirtschaftlich genutztes, zusammenhängendes Gebiet, weitgehend durch Wald begrenzt. Im westlichen Teil Hochplateau, im östlichen Teil nach Norden abfallende Hanglage. Feldgehölz entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Strasse und Hochstammobstgärten. Teil Süd: Hochplateau, leicht nach Süden abfallend. LSG Gümligentäli Teil des Gümligentälis, welcher über dem auf Gemeindegebiet von Ostermundigen bebauten Abschnitt liegt. Grenzt an das Landschaftsschutzgebiet auf Gemeindegebiet von Ostermundigen und ergänzt dieses. LSG Moos Bisher bestehend als Uferschutzgebiet Moos, „Umwandlung“ Landschafts-schutzgebiet, Ausdehnung gem./ basierend auf Bevölkerungsumfrage 78 Nr. Name Bemerkungen Archäologische Schutzgebiete (Liste der archäologischen Schutzgebiete abschliessend) AR1 Schwandiholz (bestehend) AR2 Bleichi (bestehend) AR3 Kirche/Umgebung „neu“ Feuchtgebiete, Amphibienlaichgwässer FE1 Schwandiholz West (bestehend) FE2 Schwandiholz Ost (bestehend) FE3 Buechholz (bestehend) FE4 Grabe (bestehend) FE5 (Robinson-)Inseli (bestehend) FE6 Unter Äschi Neu (Biotop Bergackerstrasse 96) FE7 Neunenenstrasse Neu (Gartenweiher Neunenenstrasse 13) Trockenstandorte TRO1 Wolfestall (bestehend) TRO2 Hillbörtli (bestehend) TRO3 Grabe (bestehend) Geologische Objekte GEO1 Erratischer Block 79 Nr. Name Art Bemerkung Ökologie Landschaftsschutzgbiete LSG Schwandiweg LSG Wolfestall LSG Grabe LSG Utzleberg LSG Gümligentäli LSG Moos Bisher bestehend als Uferschutzgebiet Moos, „Umwandlung“ in Landschaftsschutzgebiet, Ausdehnung gem./basierend auf Bevölkerungsumfrage Archäologische Schutzgebiete (Liste der archäologischen Schutzgebiete abschliessend) AR Schwandiholz 045.001 (bestehend) AR Bleichi 045.002 (bestehend) AR Kirche/Umge045.003 bung „neu“ BG1 Baumgruppe Grabe BG4 Robinson-Inseli 80 Parz. 152, 173, 266 Parz. 210 Artenreiche Baumgruppe aus Cornus, Esche, Nussbaum, Linde, Pappel, Hasel, Geissblatt, Rose, Ahorn. Vernetzung mit Ufergehölz, Feuchtstandorten und Trockenwiese Alte, grosse Bäume: Spitzahorn, Esche, Schwarzpappel Nr. Name BR2 Baumreihe Schattsite/Am Schattsiteweg Unders Ghei BR3 Utzleberg BR1 Art Bemerkung Ökologie Kirschbäume Obstbäume Parz. 94 Obstbäume Parz. 277 Linde Parz. 24 Wertvolle alte Linde, wichtiger Lebens- und Aufenthaltsraum für div. Tierarten Linde Parz. 84 Lebensraum für viele Kleintiere, Bienenweide Lebensraum für viele Kleintiere, Bienenweide Lebensraum für viele Kleintiere, Bienenweide Lebensraum für viele Kleintiere, Bienenweide, Trittstein Parz. 168 EBA2 Einzelbäume Wolfestall (Hügelkuppe, Grenzpunkt zu Bolligen) Hof "Aeschi" EBA3 Bernstrasse 98 Linde Parz. 189 EBA4 Bernstrasse 100 Linde Parz. 529 EBA5 Gabelung Linde Bahnhofstrasse (bei Brücke über Worble) Stutzacher Nussbaum Schattsite Kirschbaum Haarnadelkurve Linde Utzlenbergstrasse Hof Wylerweg 9 Linde Parz. 212 EBA1 EBA6 EBA7 EBA8 EBA9 Parz. 105 Parz. 94 Parz. 104 Parz. 254 Wertvolle Vernetzung; Vogelnahrung drei Apfel- und zwei Kirschbäume ein Baum ist gefällt, ein anderer steht noch als Totholz ein Apfel-, ein Birn- und elf Kirschbäume, davon einer als Totholz. Extensive Weide, Kulturland und Hochstammobstgarten angrenzend Lebensraum für viele Kleintiere, Bienenweide, Trittstein Lebensraum für viele Kleintiere, Bienenweide, Kirschbaum Lebensraum für viele Kleintiere, Bienenweide Lebensraum für viele Kleintiere, Bienenweide 81 Nr. Name Art Bemerkung Ökologie EBA10 Schützenhaus (Falkenwarte) Pappel Parz. 225 EBA11 Parz. 284 EBA12 Hof Wylerweg 2 Linde (Rüti) Hof Däle - EBA13 Mooskanal Parz. 319 FE3 Feuchtgebiete Buechholz Parz. 176 Seggen, Totholzstrukturen FE4 Grabe (Schafweide) Parz. 489, 266 FE5 Unter Äschi (Biotop Bergackerstrasse) Parz. 171 Schilf. Interessantes Vernetzungsinstrument zwischen Baumgruppen und Trockenstandorten. Vogelreichtum Spierstauden-Gesellschaft. Markante Esche und Kirschbäume GEO1 Birke Parz. 172 Geschützte geologische Objekte Findling "MungGemeinde gestei" HE1 Hecken Schwandi HE2 Riedli HE3 Bleichi (Etterholenweg) Gumper (Kurve Bergackerstr.) Parz: 148 Utzleberg Parz. 132 HE4 HE5 82 Parzellengrenze 244-245, die Lage ist unersetzlich Parz. 199 Parz. 850 Lebensraum für viele Kleintiere, Bienenweide entlang vom Mooskanal Lebensraum für viele Kleintiere, Bienenweide Baum wurde gefällt, dient heute als Totholzstruktur Alte Birke mit Höhlen. In Zukunft (nach Absterben) als Totholz erhalten Viele kleine trockene Strukturen Wertvoller Lebensraum mit Totholzanteil, Goldammer, artenarm: nur Hasel und 2 Eichen, dichter Unterwuchs artenarm: Hasel, Esche, Kirschbaum, Vernetzungselement in der Landwirtschaft eher artenarm; wichtiger Lebensraum mit ca. 8 Gehölzarten Hasel, Kirschbaum, Silberweide, Schwarzdorn, Nussbaum, Cornus, Rose, Faulbaum, Ahorn und Gartenflüchtlinge Cornus, Esche, Rosen, Hasel, Eiche mit Totholz Nr. Name HE6 HE7 Münzetal (an der Utzlenbergstr.) Rüti TRO1 Trockenwiese Wolfestall TRO2 Hillbörtli TRO3 Grabe TRO4 Schwandiholz West Art Bemerkung Ökologie Parz. 275 Hasel und Rosen mit Steinstrukturen, ohne Saum Parz. 284 Dichte Hecke mit Cornus, Schneeball, Esche, Kirschbaum, Faulbaum, Liguster, Brombeeren Parz. 261, Südexposition zwingend Parz. 193, die Sonne erreicht die Wiese erst am Nachmittag Parz. 152/173/266, Trockenwiese zwischen Baumgruppen und Feuchtstellen (Hangwasser). Parz. 279, erhaltenswerte Trockenstandorte, Rehkitze, Eichhörnchen Fromentalwiese Hornklee, Ruchgras, Margerite, Knautia, Rumex, Salbei, Habichtskraut Fromentalwiese mit Goldhafer, Knautia, Hornklee. Nicht besonders trocken. Zur Zeit nicht sehr artenreich, aber viel Strukturen wertvoll: Steinstrukturen, Eichen, Totholz, Säume, Tollkirsche 83 Anhang 3 Zusammenstellung der wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse im Bauwesen Stand November 2004 [ganzer Anhang durch aktuelle Version ersetzt] Stand 02. September 2014 A. BAU- UND PLANUNGSRECHT Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG, SR 843) Bundesgesetz über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (Geoinformationsgesetz, GeoIG, SR 510.62) Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes vom 7. Februar 1978 (BSG 854.1) Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG, BSG 724.1) Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721.0) Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 (BewD, BSG 725.1) Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV, BSG 721.1) Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 25. Mai 2011 (BMBV, BSG 721.3) Verordnung über die kantonale Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen (BBKV) vom 23. August 1995 (BSG 725.211) Verordnung über die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder vom 27. Oktober 2010 (OLKV, BSG 426.221) Dekret über das Normalbaureglement vom 10. Februar 1970 (NBRN, BSG 723.13) Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verle­gung von Dienstbarkeiten vom 12. Februar 1985 (Baulandumlegungsdekret, BUD, BSG 728.1) Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer von Erschliessungsanlagen und an weitere öf­fentliche Werke und Massnahmen vom 12. Februar 1985 (Grundeigentümerbeitragsdekret, GBD, BSG 732.123.44) B. STRASSENBAU, EISENBAHNEN UND LUFTFAHRT Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (SR 725.11) Verordnung über die Nationalstrassen vom 18. Dezember 1995 (SR 725.111) Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen im Kanton Bern vom 3. März 1961 (BSG 732.181) Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG, SR 704) Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 26. November 1986 (FWV, SR 704.1) Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 (Eisenbahnver­ordnung, EBV, SR 742.141.1) Bundesgesetz über die Anschlussgleise vom 5. Oktober 1990 (AnGG, SR 742.141.5) Verordnung über die Anschlussgleise vom 26. Februar 1992 (AnGV, SR 742.141.51) Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) C.WASSER Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG, BSG 821.0) Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV, BSG 821.1) Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG, BSG 752.41) Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG, BSG 752.32) Wasserversorgungsverordnung vom 17. Oktober 2001 (WVV, BSG 752.321.1) 85 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (Wasserbaugesetz, WBG, BSG 751.11) Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV, BSG 751.111.1) Gesetz über See- und Flussufer vom 6. Juni 1982 (SFG, BSG 704.1) Verordnung über See- und Flussufer vom 29. Juni 1983 (SFV, BSG 704.111) D. ENERGIE- UND LEITUNGSWESEN Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG, BSG 741.1) Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2010 (KEnV, BSG 741.111) Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, SR 734.0) Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar 2000 (VPeA, SR 734.25) Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (Rohrleitungsgesetz RLG, SR 746.1) E. UMWELTSCHUTZ, NATUR- UND HEIMATSCHUTZ Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011) Kant. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 14. Oktober 2009 (KUVPV, BSG 820.111) Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (Störfallverordnung StFV, SR 814.012) Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung vom 22. September 1993 (EV StFV, BSG 820.131) Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA, SR 814.610) Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA, SR 814.600) Gesetz über die Abfälle vom 7. Dezember 1986 (AbfG, BSG 822.1) Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (AbfV, BSG 822.111) Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umwelt- 86 schutzorganisationen vom 27. Juni 1990 (VBO, SR 814.076) Verordnung über Belastungen im Boden vom 1. Juli 1998 (VBBo, SR 814.12) Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1) Gesetz zur Reinhaltung der Luft vom 16. November 1989 (Lufthygienegesetz, BSG 823.1) Verordnung über den Vollzug des Gesetzes zur Reinhaltung der Luft vom 23. Mai 1990 (LHV, BSG 823.111) Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) Kant. Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV, BSG 824.761) Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 24. März 2000 (SR 742.144) Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV, SR 814.710) Verordnung über den Umgang von Organisamen in der Umwelt vom 10. September 2008 (Freisetzungsverordnung FrSV SR 814.911) Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0) Gesetz über Jagd und Wildtierschutz vom 25. März 2002 (JWG, BSG 922.11) Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF, SR 923.0) Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV, SR 451.1) Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 (VBLN, SR 451.11) Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981 (VISOS, SR 451.12) Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Auenverordnung, SR 451.31) Verordnung über den Schutz der Hoch- und Uebergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Hochmoorverordnung, SR 451.32) Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (WZVV; SR 922.32). Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG, BSG 426.11) 87 Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV, BSG 426.111) Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz vom 14. April 2010 (VIVS; SR 451.13) Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft vom 5. November 1997 (LKV, BSG 910.112) F. LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211.412.11) Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht vom 21. Juni 1995 (BPG, BSG 215.124.1) Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz LwG, SR 910.1) Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG, BSG 910.1) Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen vom 16. Juni 1997 (VBWG, BSG 913.1) Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen vom 5. November 1997 (VBWV, BSG 913.111) Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz WaG, SR 921.0) Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG, BSG 921.11) Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV, BSG 921.111) G. GEWERBE, ARBEITNEHMERSCHUTZ Gesetz über Handel und Gewerbe vom 4. November 1992 (Gewerbegesetz, HGG, BSG 930.1) Verordnung vom 24. Januar 2007 über Handel und Gewerbe (HGV, BSG 930.11) Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG, BSG 935.11) Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV, BSG 935.111) Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, SR 822.11) Gesetz über die Arbeit, Betriebe und Anlagen vom 4. November 1992 (ABAG, BSG 832.01) Verordnung über die Arbeit, Betriebe und Anlagen vom 19. Mai 1993 (ABAV, BSG 832.011) 88 H.FEUERPOLIZEI Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG, BSG 871.11) Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV, BSG 871.111) Gebäudeversicherungsgesetz vom 9. Juni 2010 (GVG; BSG 873.11) Gebäudeversicherungsverordnung vom 27. Oktober 2010 (GVV; BSG 873.111) I. PRIVATES BAU- UND PFLANZENRECHT Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) Einführungsgesetz zum Schweiz. Zivilgesetzbuch vom 28. Mai 1911 (EGzZGB, BSG 211.1) K. MILITÄR, ZIVILSCHUTZ Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen vom 13. Dezember 1999 (MPV, SR 510.51) Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes vom 14. Dezember 1998 (VILB, SR 172.010.21) Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG, SR 520.1) Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 2003 (ZSV, SR 520.11) L.GEMEINDEWESEN Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG, BSG 170.11) Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111) Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG, BSG 170.12) Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Regionalkonferenzen (RKV, BSG 170.211) Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV, BSG 170.212) Bundesgesetz über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 (SR 901.0) 89 M. VERFAHREN; RECHTSPFLEGE Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963 (SR 173.110.3) Verordnung über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. November 2006 (SR, 173.110.47) Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21) Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) Enteignungsgesetz vom 3. Oktober 1965 (EntG, BSG 711.0) Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom 27. November 2000 (FILAG, BSG 631.1) Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich vom 22. August 2001 (FILAV, BSG 631.111) Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Naturschutz vom 24. Oktober 2007 (EV NFA Naturschutz, BSG 631.120) Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Strukturverbesserung vom 24. Oktober 2007 (EV NFA Strukturverbesserung, BSG 631.121) Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wald vom 24. Oktober 2007 (EV NFA Wald, BSG 631.122) Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wasserbau vom 24. Oktober 2007 (EV NFA Wasserbau, BSG 631.123) 90 Anhang 4 Art. 79 EGzZGB Fassung vom 07.06.1970 [ganzer Anhang durch aktuelle Version ersetzt] Auszug Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 28.05.1911 (Stand 01.01.2015) Art. 79 * Nachbarrecht 1 Bauten und Pflanzungen 1.1 Grenzabstände 1 Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkte um mehr als 1.20 m überragen, ist gegenüber den Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von wenigstens 3 m einzuhalten. Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise. 2 Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, so hat der Grundeigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer nicht an die Grenze stellt, einen Grenzabstand von 6 m einzuhalten. 3 Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit einer Umfassungsmauer an der Grenze erstellt, so ist der Anbau im gleichen Umfang gestattet. Art. 79a * 1.2 An- und Nebenbauten 1 Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2 m, sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen. Art. 79b * 1.3 Vorspringende Bauteile 91 1 Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer, Vortreppen, Balkone, dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1.20 m in den Grenzabstand hineinragen. Art. 79c * 1.4 Abort- und Düngergruben 1 Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche, Dünger und anderen übelriechenden Abfällen sind in einem Abstand von wenigstens 3 m von der Grenze zu erstellen. 2 Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn eintreten kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu werden, wenn sie den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1.20 m überragen. Art. 79d * 1.5 Hofstattrecht 1 Wird eine Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, so darf es innert fünf Jahren ohne Rücksicht auf den privatrechtlichen Grenzabstand in seinem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden. 2 Die Frist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf das Baugesuch gestellt ist. Der Wiederaufbau ist ohne willkürliche Unterbrechung durchzuführen. Art. 79e * 1.6 Brandmauern 1.6.1 Pflicht 1 Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen. Art. 79f * 1.6.2 Mitbenützung 1 Das Recht, eine vom Nachbar erstellte Brandmauer mitzubenützen, wird durch Einkauf in das Miteigentum erworben. 2 Für das Mitbenützungsrecht ist eine Entschädigung zu bezahlen, welche entsprechend dem Interesse der beteiligten Nachbarn an der Brandmauer festzulegen ist. 3 Eigentums- und Benützungsrechte, die der Nachbar an der bestehenden Brandmauer erworben hat, können im Grundbuch angemerkt werden. 92 Art. 79g * 1.6.3 Erhöhung 1 Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Brandmauer auf seine Kosten zu erhöhen oder tiefer in den Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an das neu erstellte Mauerstück an, so hat er sich gemäss Artikel 79f Absatz 2 einzukaufen. Art. 79h * 1.7 Stützmauern und Böschungen 1.7.1 Pflicht zur Errichtung; Ausführung 1 Wer längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern. 2 Böschungsneigungen dürfen höchstens 45° (100%) betragen. In steilem Gelände bleibt eine stärkere Neigung natürlich entstandener oder genügend gesicherter Böschungen vorbehalten. 3 Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden. Dient sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1.20 m überragen. Art. 79i * 1.7.2 Eigentum 1 Eine Stützmauer, welche auf der Grenze steht, gilt als Bestandteil des Grundstücks, dessen Eigentümer sie erstellt hat. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird Miteigentum beider Nachbarn angenommen. 2 Im übrigen sind die Vorschriften über die Brandmauern sinngemäss anwendbar. Art. 79k * 1.8 Einfriedungen 1 Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von 1.20 m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, dürfen an die Grenze gestellt werden. 2 Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3 m. 3 Für Grünhecken gelten um 50 cm erhöhte Abstände; diese sind bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messen. 93 Art. 79l * 1.9 Bäume und Sträucher 1 Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gepflanzt werden, sind wenigstens die folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten: a 5 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehö- ren, sowie für Nussbäume; b 3 m für hochstämmige Obstbäume; c 1 m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere, sofern sie stets auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden; d 50 cm für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2 m sowie für Bee- rensträucher und Reben. 2 Diese Abstände gelten auch für wild wachsende Bäume und Sträucher. 3 Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach fünf Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden. Art. 79m * 1.10 Entzug von Licht und Sonne 1 Werden wohnhygienische Verhältnisse durch den Schattenwurf hochstämmiger Bäume wesentlich beeinträchtigt, so ist deren Eigentümer verpflichtet, die störenden Bäume gegen angemessene Entschädigung auf ein tragbares Mass zurückzuschneiden und sie nötigenfalls zu beseitigen. 2 Vorbehalten bleiben entgegenstehende öffentliche Interessen, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes und des Schutzes von Alleen. Art. 79n * 1.11 Benützung von Mauern an der Grenze 1 An Mauern und Wänden, die sich an oder auf der Grenze befinden, darf der Nachbar unentgeltlich unschädliche Vorrichtungen, namentlich Spaliere, anbringen. Art. 79o * 1.12 Betreten des nachbarlichen Grundes 1 Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstückes zu gestatten, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen längs der Grenze oder von sonstigen Anlagen wie Leitungen. Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz. 94 Anhang 5 Verzeichnis wichtiger Web-Adressen Stand Dezember 2006 Stettlen Gemeinde Stettlen www.stettlen.ch Region Region VRB www.regionbern.ch Kanton Bern Amt für Gemeinden und Raumordnung www.be.ch/agr Amt für Wasser und Abfall www.bve.be.ch/site/index/awa.htm Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit www.info.vol.be.ch Amt für Wald www.vol.be.ch/kawa Berner Wirtschaft www.vol.be.ch/beco Kantonale Denkmalpflege www.erz.be.ch/kultur Koordinationsstelle Umweltschutz www.bve.ch/kus Tiefbauamtwww.bve.be.ch/tba Bernische Systematische Gesetzessammlung www.sta.be.ch/belex/d/ Kantonale Planungsgruppe www.kpgbern.ch Bund/weitere Stellen Bundesamt für Raumentwicklung www.are.admin.ch Bundesamt für Umwelt Wald und Landschaft www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de Staatssekretariat für Wirtschaft www.seco-admin.ch Fachverband Schweizer RaumplanerInnen www.f-s-u.ch Raumplanung Schweiz www.planning.ch Schweiz.Ingenieur- und Architektenverein www.sia.ch Schweiz. Vereinigung für Landesplanung www.vlp-aspan.ch Schweiz. Verband der Umweltfachleute www.svu-asep.ch Bund Schweizerischer Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen www.bsla.ch Systematische Sammlung des Bundesrechts Landes-, Regional- und Ortsplanung www.admin.ch/ch/d/sr/70.html#70 95 Anhang 6 Abkürzungen BD = BHZ= Bestandeszone Deisswil Bauernhofzone DK= Dorfkernzone ES = Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) FH= Fassadenhöhe FHa = Fassadenhöhe Attika FHgi = Fassadenhöhe giebelseitig FHtr = Fassadenhöhe traufseitig GA= Grenzabstand GI = Arbeitszone (Gewerbe- und Industrienutzung) GF = Geschossfläche gemäss SIA Ordnung 416 GFo = Geschossfläche oberirdisch GFZo = Geschossflächenziffer oberirdisch gGA = grosser Grenzabstand GH= Gesamthöhe GL= Gebäudelänge GZ= Grünzone kGA = kleiner Grenzabstand LSG= Landschaftsschutzgebiet LWZ= Landwirtschaftszone UeO= Überbauungsordnung VG= Vollgeschosse W= Wohnzone WG = Wohn- und Gewerbezone ZöN = Zone für öffentliche Nutzung ZSF = Zone für Sport und Freizeit ZPP = Zone mit Planungspflicht 96 97