STADT CLOPPENBURG Gestaltungshandbuch für die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Wiesenweg“ -Mischgebiet MI 1Stand: Februar 2017 Planungsbüro Diekmann & Mosebach Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede Tel.: 04402/9116-30 - Fax:04402/9116-40 e-mail: [email protected] Stadt Cloppenburg: Gestaltungshandbuch zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Wiesenweg“ 1 INHALTSÜBERSICHT 1.0 VORWORT 2 2.0 GESTALTERISCHE REGELUNGEN FÜR DAS MISCHGEBIET „MI 1“ 3 2.1 Dächer 3 2.1.1 Dachform und Dachneigung 3 2.1.2 Dachmaterial 3 2.1.3 Dachfarben 3 2.2 2.3 Gebäudehöhen Fassade 4 4 2.3.1 Fassadenmaterial 4 2.3.2 Fassadenfarben 4 2.4 2.5 2.6 Balkone, Terrassen und Brüstungen Nebenanlagen und Carports Einfriedung Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede 5 5 6 Stadt Cloppenburg: Gestaltungshandbuch zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Wiesenweg“ 2 1.0 VORWORT Die Gestaltung von Gebäuden und Freiräumen ist keine ausschließlich private Angelegenheit, sondern beeinflusst dauerhaft die Umwelt, da die Gebäude und Freiräume über einen sehr langen Zeitraum in der Öffentlichkeit präsent bleiben. Jeder, der sich im öffentlichen Raum bewegt, wird von der Gestaltung der Gebäude und Freiräume beeinflusst. Um einer Fehlentwicklung innerhalb des neu zu entwickelnden Teilbereiches (Mischgebiet MI 1) der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Wiesenweg“ vorzubeugen, soll mit dem Gestaltungshandbuch ein klar erkennbares Gestaltungskonzept dargelegt werden. Somit wird es ermöglicht die Neubauten mitsamt ihrer Freiflächen in den Gesamtzusammenhang der Umgebung stimmig einzubinden. Des Weiteren soll mit dem Gestaltungshandbuch sowohl den Bauherren als auch den zukünftigen Eigentümern und Nutzern ein Rahmen für eine qualitätvolle und hochwertige Gestaltung über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus an die Hand gegeben werden. Zielführend soll allerdings kein starres Gestaltungs-Korsett geschaffen, sondern eine Entstehung von Monotonie verhindert werden. Folglich wird eine Balance von Einheitlichkeit und Vielfalt angestrebt, um so Gemeinschaftssinn und Individualität gleichermaßen zu fördern. Zur Umsetzung des städtebaulichen und gestalterischen Konzeptes werden die darin enthaltenen Gestaltungsprinzipien in verbindliche Regeln in Form des vorliegenden Handbuchs überführt. Planungsrechtlich wird künftig über den rechtsverbindlichen Bebauungsplan der Rahmen für zukünftige Bauvorhaben geschaffen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die in dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, über die Aussagen dieses Gestaltungshandbuches hinausgehen und aufgrund der Rechtslage die Festsetzungen des Bebauungsplanes maßgeblich sind. Die nachstehende Abbildung zeigt die Elemente, die sich im Gestaltungshandbuch wiederfinden. Dach Dachform und -neigung, Dachmaterial und -farbe Gebäudehöhe Traufhöhe, Firsthöhe, Gebäudehöhe s. textl. Festsetzung B-Plan First Balkone, Brüstungen Traufe Fassade Fassadenmaterial und -farbe Nebenanlagen Garage, Carport, Müllstellplatz, Fahrradstellplatz, Stellplatz Einfriedung Höhe, Material, Bepflanzung Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede Stadt Cloppenburg: Gestaltungshandbuch zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Wiesenweg“ 3 2.0 GESTALTERISCHE REGELUNGEN FÜR DAS MISCHGEBIET „MI 1“ Einen wesentlichen Beitrag zum harmonischen Erscheinungsbild einer Siedlung leisten eine einheitliche Dachfarbe und aufeinander abgestimmte Fassadenmaterialien. Auch bei einer großen Bandbreite weiterer gestalterischer Details wie der Dachform oder der Fassadengliederung schaffen diese beiden Elemente einen grundlegenden Zusammenhalt. Die Gestaltung der Dächer, der Fassaden, der Nebenanlagen und Einfriedungen sind daher im Teilbereich MI 1 des Bebauungsplanes aufeinander abzustimmen. 2.1 Dächer Eine einheitliche Dachlandschaft fördert ein harmonisches Siedlungsbild. Insbesondere die Farbe, aber auch das Material des Daches sind dabei von besonderer Bedeutung für das Erscheinungsbild einer Siedlung. 2.1.1 Dachform und Dachneigung Innerhalb des im Geltungsbereich festgesetzten Mischgebietes (MI 1) sind die Dächer der Hauptgebäude als Sattel-, Walm- oder Zeltdach mit einer sichtbaren Dachneigung von 20° 30° zu errichten. Die Dachflächen sind mit gleichen Dachneigungen symmetrisch zur Giebelachse auszubilden. Alternativ sind auch Flachdächer zulässig. Des Weiteren sind Dachausbauten in Form von Gauben und Loggien nicht zulässig (s. textl. Festsetzung Nr. 3 im Bebauungsplan). 2.1.2 Dachmaterial Stark glänzende bzw. reflektierende Materialien, zum Beispiel edel-engobierte oder glasierte Dacheindeckungen haben einen deutlich anderen optischen Effekt als nicht glänzende Eindeckungen. Glänzende Dacheindeckungen sind daher unzulässig. Ausgenommen sind Anlagen zur Entwicklung regenerativer Energien (Solarenergieanlagen). nicht zulässig – glänzende Dacheindeckungen 2.1.3 zulässig - matte Dacheindeckungen Dachfarben In dem Mischgebiet MI 1 sind ausschließlich rot-rotbraune, anthrazitfarbene und graue Töne, sowie nicht glänzende Tondachziegel oder Betondachsteine als Dacheindeckung zulässig. Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede Stadt Cloppenburg: Gestaltungshandbuch zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Wiesenweg“ 2.2 4 Gebäudehöhen Um für das gesamte Plangebiet eine einheitliche Höhenentwicklung zu erreichen und zugleich eine Überdimensionierung der Baukörper zu vermeiden, wird eine Mindesttraufhöhe von 5,50 m (TH ≥ 5,50 m), eine höchstzulässige Firsthöhe von 12,50 m (FH ≤ 12,50 m), sowie eine Gebäudeoberkante OK ≤ 9,00 m, für Gebäude mit Flachdach, festgelegt. Maßgebend für die Höhenbegrenzungen sind die in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes definierten Höhenbezugspunkte (§ 18 (1) BauNVO). Als unterer Bezugspunkt gilt demzufolge die Straßenoberkante (Fahrbahnmitte) der nächsten Erschließungsstraße. Als Bezugspunkt für die Traufhöhe (TH) zählt die untere Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Dachhaut. Die obere Firstkante dient als Bezugspunkt für die maximale Firsthöhe (FH). Als Bezugspunkt für die Ermittlung der Oberkante (OK) zählt die obere Gebäudekante. 2.3 Fassade Die Wirkung eines Straßenbildes wird stark durch die Anzahl und das Spektrum unterschiedlicher Fassadenmaterialien und -farben beeinflusst. Aus diesem Grund ist bei der Gestaltung der Fassaden eine einheitliche Material- und Farbzusammenstellung von Relevanz. 2.3.1 Fassadenmaterial Hinsichtlich des Sicht- und Verblendmauerwerks sind für das Mischgebiet MI 1 -ausschließlich Steine im Normalformat (NF)- sowie Putzfassaden oder eine Kombination beider Materialien zulässig. zulässiges Mauerwerk im Normalformat 2.3.2 Fassadenfarben Innerhalb des Mischgebietes MI 1 sind zudem die Fassaden der Gebäude in den Farben rot (z.B. rotblau-bunt, rot-braun, flamm-bunt, hellrot-bunt), sand (z.B. sandgelb-bunt, sand-weiß), beige (z.B. beige-braun), braun (z.B. basalt-bunt, blau-braun, kohle-bunt) und grau (z.B. graubunt) zu wählen. Für Putzfassaden und Fugen gelten die RAL Farbtöne 1001, 1002 und 1013 (weiß) sowie die Töne 7038, 7044 und 7047 (grau). Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede Stadt Cloppenburg: Gestaltungshandbuch zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Wiesenweg“ 2.4 5 Balkone, Terrassen und Brüstungen Balkone stellen für die Nutzungsqualität der jeweiligen Wohnungen einen heutzutage wichtigen Faktor dar. Die äußere Erscheinung eines Gebäudes und somit die öffentliche Wirkung wird allerdings nicht unerheblich von der Anordnung und Detailgestaltung von Balkonen und Brüstungen geprägt. Es sollten daher Grundregeln der Gestaltung berücksichtigt werden. Aufgrund der Tatsache, dass transparente Brüstungselemente aus durchsichtigem Glas oder dünnen Stahlkonstruktionen von den Nutzern häufig mit eigenen, uneinheitlichen Materialien, wie z.B. Bastmatten oder Kunststofffolien verdeckt werden, was zu einem unruhigen, disharmonischen Fassadenbild führt, sind Brüstungselemente und Umwehrungen entweder mit blickdichtem Glas oder als halboffene Brüstungselemente (2/3 geschlossen) auszuführen. Des Weiteren sind ausschließlich Metallbrüstungen, oder eine Kombination aus Mauerwerk und Metallbrüstung zulässig. nicht zulässige Balkone und Brüstungen zulässige Balkone und Brüstungen nicht zulässige Balkone und Brüstungen zulässige Balkone und Brüstungen 2.5 Nebenanlagen und Carports Im unmittelbaren Wahrnehmungsfeld der öffentlichen Verkehrsflächen bilden die Anlagen für den ruhenden Verkehr ein wesentliches Gestaltungselement des Straßenbilds. Dabei ist zu beachten, dass sich Garagen, Stellplätze und Carports entsprechend ihrer Funktion als Nebenanlage auch optisch dem Wohngebäude unterordnen und in das Gestaltungskonzept des entsprechenden Baufeldes einfügen. Dementsprechend sind innerhalb der straßenseitigen, nicht überbaubaren Grundstücksfläche Garagen und Carports gem. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen in Form von Gebäuden gem. Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede Stadt Cloppenburg: Gestaltungshandbuch zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Wiesenweg“ 6 § 14 BauNVO nicht zulässig. Die Stellplätze gem. § 12 BauNVO sind weiterführend als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB ausschließlich mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Rasengitterstein mit mindestens 3 cm breiten Fugen, Rasenfugenpflaster, wassergebundene Decken, z. B. aus Kalkschotter oder Schotterrasen etc.) zu befestigen. Dabei ist auf eine Einheitlichkeit für das Mischgebiet MI 1 zu achten. Nicht überbaubare Grundstücksflächen sollten zur besseren Regenwasserversickerung, zur Verbesserung des Mikroklimas (kleinräumige Wind- und Temperaturverhältnisse des Gebietes) und des Stadtbildes offen gehalten, also nicht mit Asphalt oder Beton versiegelt werden. Darüber hinaus sollen die befahrbaren Flächen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Zudem sind Fahrradstellplätze nicht innerhalb der Vorgartenbereiche und Müllstellflächen nur innerhalb von gebündelten Gemeinschaftsflächen zu errichten. Die Standplätze für Mülltonnen sollten mit Heckenpflanzungen oder anderen integrierten Einfassungen aus begrünten Holzoder Stahlkonstruktionen eingefasst werden. nicht zulässige Müllstellflächen zulässige Müllstellflächen nicht zulässiges Material für Stellplätze zulässiges Material für Stellplätze 2.6 Einfriedung Neben dem Gebäude selbst trägt auch der halböffentliche Raum vor dem Haus, der Vorgarten, dazu bei, ein harmonisches Gesamtbild entstehen zu lassen. Als Übergangsbereich zwischen Gebäude und öffentlichem Raum sollten Vorgärten möglichst offen und natürlich wirken, zugleich aber den zusammenhängenden Charakter des Straßenbildes betonen. Von Bedeutung ist dabei insbesondere die Einfriedung. Einfriedungen der Vorgartenzone sind dabei in Form von Mauern oder Plastikzäunen nicht zulässig. Um dem Gartenbereich als Rückzugs- und Erholungsort gerecht zu werden, sind an den zur Straße orientierten Grundstücksgrenzen sowie entlang der Flurstücksgrenze zum festgesetz- Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede Stadt Cloppenburg: Gestaltungshandbuch zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Wiesenweg“ 7 ten Mischgebiet MI 3 Einfriedung in Form einer bis 2,00 m hohen Hecke aus heimischen Gehölzen anzulegen. Dies trägt gleichzeitig zur Gestaltung der Straßen und Wege bei, indem eine ruhige und einheitliche Raumbegrenzung gebildet wird. Die Einfriedungen innerhalb des Mischgebietes MI 1 können alternativ aus senkrechten Holz-/Lattenzäunen errichtet werden. Zu verwendende Pflanzenarten sind dabei für lebende Hecken Feldahorn, Hainbuche, Weißdorn, Rotbuche und Liguster. Die Versiegelung des Vorgartens ist weiterhin auf das unbedingt notwendige Maß für Wege und Zufahrten zu beschränken und mit wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen. nur zulässig innerhalb des Gebietes MI 1 zulässige Einfriedung - Hainbuche nicht zulässige Einfriedung zulässige Einfriedung - Liguster nicht zulässige Einfriedung zulässige Einfriedung - Weißdorn Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede