Gestaltungshandbuch_5 Änd. Nr. 13 Wiesenweg_020117

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STADT
CLOPPENBURG
Gestaltungshandbuch für die
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13
„Wiesenweg“ -Mischgebiet MI 1Stand: Februar 2017
Planungsbüro Diekmann & Mosebach Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede
Tel.: 04402/9116-30 - Fax:04402/9116-40
e-mail: [email protected]
Stadt Cloppenburg: Gestaltungshandbuch zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Wiesenweg“
1
INHALTSÜBERSICHT
1.0
VORWORT
2
2.0
GESTALTERISCHE REGELUNGEN FÜR DAS MISCHGEBIET „MI 1“ 3
2.1 Dächer
3
2.1.1 Dachform und Dachneigung
3
2.1.2 Dachmaterial
3
2.1.3 Dachfarben
3
2.2
2.3
Gebäudehöhen
Fassade
4
4
2.3.1 Fassadenmaterial
4
2.3.2 Fassadenfarben
4
2.4
2.5
2.6
Balkone, Terrassen und Brüstungen
Nebenanlagen und Carports
Einfriedung
Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede
5
5
6
Stadt Cloppenburg: Gestaltungshandbuch zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Wiesenweg“
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1.0 VORWORT
Die Gestaltung von Gebäuden und Freiräumen ist keine ausschließlich private Angelegenheit,
sondern beeinflusst dauerhaft die Umwelt, da die Gebäude und Freiräume über einen sehr
langen Zeitraum in der Öffentlichkeit präsent bleiben. Jeder, der sich im öffentlichen Raum
bewegt, wird von der Gestaltung der Gebäude und Freiräume beeinflusst. Um einer Fehlentwicklung innerhalb des neu zu entwickelnden Teilbereiches (Mischgebiet MI 1) der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Wiesenweg“ vorzubeugen, soll mit dem Gestaltungshandbuch ein klar erkennbares Gestaltungskonzept dargelegt werden. Somit wird es ermöglicht die
Neubauten mitsamt ihrer Freiflächen in den Gesamtzusammenhang der Umgebung stimmig
einzubinden.
Des Weiteren soll mit dem Gestaltungshandbuch sowohl den Bauherren als auch den zukünftigen Eigentümern und Nutzern ein Rahmen für eine qualitätvolle und hochwertige Gestaltung
über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus an die Hand gegeben werden. Zielführend soll allerdings kein starres Gestaltungs-Korsett geschaffen, sondern eine Entstehung von
Monotonie verhindert werden. Folglich wird eine Balance von Einheitlichkeit und Vielfalt angestrebt, um so Gemeinschaftssinn und Individualität gleichermaßen zu fördern. Zur Umsetzung
des städtebaulichen und gestalterischen Konzeptes werden die darin enthaltenen Gestaltungsprinzipien in verbindliche Regeln in Form des vorliegenden Handbuchs überführt.
Planungsrechtlich wird künftig über den rechtsverbindlichen Bebauungsplan der Rahmen für
zukünftige Bauvorhaben geschaffen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die in dem
Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, über die Aussagen dieses Gestaltungshandbuches hinausgehen und aufgrund der Rechtslage die Festsetzungen des Bebauungsplanes
maßgeblich sind.
Die nachstehende Abbildung zeigt die Elemente, die sich im Gestaltungshandbuch wiederfinden.
Dach
Dachform und -neigung, Dachmaterial
und -farbe
Gebäudehöhe
Traufhöhe, Firsthöhe, Gebäudehöhe
s. textl. Festsetzung B-Plan
First
Balkone, Brüstungen
Traufe
Fassade
Fassadenmaterial und -farbe
Nebenanlagen
Garage, Carport, Müllstellplatz,
Fahrradstellplatz, Stellplatz
Einfriedung
Höhe, Material, Bepflanzung
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2.0 GESTALTERISCHE REGELUNGEN FÜR DAS MISCHGEBIET „MI 1“
Einen wesentlichen Beitrag zum harmonischen Erscheinungsbild einer Siedlung leisten eine
einheitliche Dachfarbe und aufeinander abgestimmte Fassadenmaterialien. Auch bei einer
großen Bandbreite weiterer gestalterischer Details wie der Dachform oder der Fassadengliederung schaffen diese beiden Elemente einen grundlegenden Zusammenhalt. Die Gestaltung
der Dächer, der Fassaden, der Nebenanlagen und Einfriedungen sind daher im Teilbereich MI
1 des Bebauungsplanes aufeinander abzustimmen.
2.1 Dächer
Eine einheitliche Dachlandschaft fördert ein harmonisches Siedlungsbild. Insbesondere die
Farbe, aber auch das Material des Daches sind dabei von besonderer Bedeutung für das Erscheinungsbild einer Siedlung.
2.1.1
Dachform und Dachneigung
Innerhalb des im Geltungsbereich festgesetzten Mischgebietes (MI 1) sind die Dächer der
Hauptgebäude als Sattel-, Walm- oder Zeltdach mit einer sichtbaren Dachneigung von 20° 30° zu errichten. Die Dachflächen sind mit gleichen Dachneigungen symmetrisch zur Giebelachse auszubilden. Alternativ sind auch Flachdächer zulässig.
Des Weiteren sind Dachausbauten in Form von Gauben und Loggien nicht zulässig (s. textl.
Festsetzung Nr. 3 im Bebauungsplan).
2.1.2
Dachmaterial
Stark glänzende bzw. reflektierende Materialien, zum Beispiel edel-engobierte oder glasierte
Dacheindeckungen haben einen deutlich anderen optischen Effekt als nicht glänzende Eindeckungen. Glänzende Dacheindeckungen sind daher unzulässig. Ausgenommen sind Anlagen
zur Entwicklung regenerativer Energien (Solarenergieanlagen).
nicht zulässig – glänzende Dacheindeckungen
2.1.3
zulässig - matte Dacheindeckungen
Dachfarben
In dem Mischgebiet MI 1 sind ausschließlich rot-rotbraune, anthrazitfarbene und graue Töne,
sowie nicht glänzende Tondachziegel oder Betondachsteine als Dacheindeckung zulässig.
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2.2
4
Gebäudehöhen
Um für das gesamte Plangebiet eine einheitliche Höhenentwicklung zu erreichen und zugleich
eine Überdimensionierung der Baukörper zu vermeiden, wird eine Mindesttraufhöhe von 5,50
m (TH ≥ 5,50 m), eine höchstzulässige Firsthöhe von 12,50 m (FH ≤ 12,50 m), sowie eine
Gebäudeoberkante OK ≤ 9,00 m, für Gebäude mit Flachdach, festgelegt.
Maßgebend für die Höhenbegrenzungen sind die in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes definierten Höhenbezugspunkte (§ 18 (1) BauNVO). Als unterer Bezugspunkt gilt
demzufolge die Straßenoberkante (Fahrbahnmitte) der nächsten Erschließungsstraße. Als Bezugspunkt für die Traufhöhe (TH) zählt die untere Schnittkante zwischen den Außenflächen
des aufgehenden Mauerwerks und der Dachhaut. Die obere Firstkante dient als Bezugspunkt
für die maximale Firsthöhe (FH). Als Bezugspunkt für die Ermittlung der Oberkante (OK) zählt
die obere Gebäudekante.
2.3 Fassade
Die Wirkung eines Straßenbildes wird stark durch die Anzahl und das Spektrum unterschiedlicher Fassadenmaterialien und -farben beeinflusst. Aus diesem Grund ist bei der Gestaltung
der Fassaden eine einheitliche Material- und Farbzusammenstellung von Relevanz.
2.3.1
Fassadenmaterial
Hinsichtlich des Sicht- und Verblendmauerwerks sind für das Mischgebiet MI 1 -ausschließlich
Steine im Normalformat (NF)- sowie Putzfassaden oder eine Kombination beider Materialien
zulässig.
zulässiges Mauerwerk im Normalformat
2.3.2
Fassadenfarben
Innerhalb des Mischgebietes MI 1 sind zudem die Fassaden der Gebäude in den Farben rot
(z.B. rotblau-bunt, rot-braun, flamm-bunt, hellrot-bunt), sand (z.B. sandgelb-bunt, sand-weiß),
beige (z.B. beige-braun), braun (z.B. basalt-bunt, blau-braun, kohle-bunt) und grau (z.B. graubunt) zu wählen.
Für Putzfassaden und Fugen gelten die RAL Farbtöne 1001, 1002 und 1013 (weiß) sowie die
Töne 7038, 7044 und 7047 (grau).
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2.4
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Balkone, Terrassen und Brüstungen
Balkone stellen für die Nutzungsqualität der jeweiligen Wohnungen einen heutzutage wichtigen Faktor dar. Die äußere Erscheinung eines Gebäudes und somit die öffentliche Wirkung
wird allerdings nicht unerheblich von der Anordnung und Detailgestaltung von Balkonen und
Brüstungen geprägt. Es sollten daher Grundregeln der Gestaltung berücksichtigt werden.
Aufgrund der Tatsache, dass transparente Brüstungselemente aus durchsichtigem Glas oder
dünnen Stahlkonstruktionen von den Nutzern häufig mit eigenen, uneinheitlichen Materialien,
wie z.B. Bastmatten oder Kunststofffolien verdeckt werden, was zu einem unruhigen, disharmonischen Fassadenbild führt, sind Brüstungselemente und Umwehrungen entweder mit
blickdichtem Glas oder als halboffene Brüstungselemente (2/3 geschlossen) auszuführen. Des
Weiteren sind ausschließlich Metallbrüstungen, oder eine Kombination aus Mauerwerk und
Metallbrüstung zulässig.
nicht zulässige Balkone und Brüstungen
zulässige Balkone und Brüstungen
nicht zulässige Balkone und Brüstungen
zulässige Balkone und Brüstungen
2.5 Nebenanlagen und Carports
Im unmittelbaren Wahrnehmungsfeld der öffentlichen Verkehrsflächen bilden die Anlagen für
den ruhenden Verkehr ein wesentliches Gestaltungselement des Straßenbilds. Dabei ist zu
beachten, dass sich Garagen, Stellplätze und Carports entsprechend ihrer Funktion als Nebenanlage auch optisch dem Wohngebäude unterordnen und in das Gestaltungskonzept des
entsprechenden Baufeldes einfügen.
Dementsprechend sind innerhalb der straßenseitigen, nicht überbaubaren Grundstücksfläche
Garagen und Carports gem. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen in Form von Gebäuden gem.
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§ 14 BauNVO nicht zulässig. Die Stellplätze gem. § 12 BauNVO sind weiterführend als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. §
9 (1) Nr. 20 BauGB ausschließlich mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Rasengitterstein
mit mindestens 3 cm breiten Fugen, Rasenfugenpflaster, wassergebundene Decken, z. B. aus
Kalkschotter oder Schotterrasen etc.) zu befestigen. Dabei ist auf eine Einheitlichkeit für das
Mischgebiet MI 1 zu achten. Nicht überbaubare Grundstücksflächen sollten zur besseren Regenwasserversickerung, zur Verbesserung des Mikroklimas (kleinräumige Wind- und Temperaturverhältnisse des Gebietes) und des Stadtbildes offen gehalten, also nicht mit Asphalt oder
Beton versiegelt werden. Darüber hinaus sollen die befahrbaren Flächen auf ein Mindestmaß
reduziert werden.
Zudem sind Fahrradstellplätze nicht innerhalb der Vorgartenbereiche und Müllstellflächen nur
innerhalb von gebündelten Gemeinschaftsflächen zu errichten. Die Standplätze für Mülltonnen
sollten mit Heckenpflanzungen oder anderen integrierten Einfassungen aus begrünten Holzoder Stahlkonstruktionen eingefasst werden.
nicht zulässige Müllstellflächen
zulässige Müllstellflächen
nicht zulässiges Material für Stellplätze
zulässiges Material für Stellplätze
2.6 Einfriedung
Neben dem Gebäude selbst trägt auch der halböffentliche Raum vor dem Haus, der Vorgarten,
dazu bei, ein harmonisches Gesamtbild entstehen zu lassen. Als Übergangsbereich zwischen
Gebäude und öffentlichem Raum sollten Vorgärten möglichst offen und natürlich wirken, zugleich aber den zusammenhängenden Charakter des Straßenbildes betonen. Von Bedeutung
ist dabei insbesondere die Einfriedung. Einfriedungen der Vorgartenzone sind dabei in Form
von Mauern oder Plastikzäunen nicht zulässig.
Um dem Gartenbereich als Rückzugs- und Erholungsort gerecht zu werden, sind an den zur
Straße orientierten Grundstücksgrenzen sowie entlang der Flurstücksgrenze zum festgesetz-
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ten Mischgebiet MI 3 Einfriedung in Form einer bis 2,00 m hohen Hecke aus heimischen Gehölzen anzulegen. Dies trägt gleichzeitig zur Gestaltung der Straßen und Wege bei, indem
eine ruhige und einheitliche Raumbegrenzung gebildet wird. Die Einfriedungen innerhalb des
Mischgebietes MI 1 können alternativ aus senkrechten Holz-/Lattenzäunen errichtet werden.
Zu verwendende Pflanzenarten sind dabei für lebende Hecken Feldahorn, Hainbuche, Weißdorn, Rotbuche und Liguster.
Die Versiegelung des Vorgartens ist weiterhin auf das unbedingt notwendige Maß für Wege
und Zufahrten zu beschränken und mit wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen.
nur zulässig innerhalb des Gebietes MI 1
zulässige Einfriedung - Hainbuche
nicht zulässige Einfriedung
zulässige Einfriedung - Liguster
nicht zulässige Einfriedung
zulässige Einfriedung - Weißdorn
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