GHB Grevenbroich - Mischgebietsbereich.pub

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Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Grevenbroich-Kapellen
‚Wohnen und Arbeiten am Bahnhaltepunkt Kapellen‘
Gestaltungshandbuch
Leitlinien für die Mischgebietsbereiche
Stadt Grevenbroich
Der Bürgermeister
Dezernat IV – Fachbereich Planung / Bauordnung
Ostwall 6, 41513 Grevenbroich
Telefon 02181 608-0, Telefax 02181 608-479
DSK Deutsche Stadt- und
Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH
Regionalbüro Düsseldorf
Wiesenstraße 21,, 40549 Düsseldorf
Telefon 0211 56002-0, Telefax 0211 56002-20
Entwickler und Treuhänder der Stadt Grevenbroich
Prof. Dipl. Ing. Wolfgang Pohl
Dipl. Ing. Bernd Strey
Dipl. Ing. Martin Rogge
Architekten und Stadtplaner
Düsselstraße 11 , 40219 Düsseldorf
Telefon 0211 393055, Telefax 0211 393056
Planungsstand: Februar 2005
Inhalt
1.
Einführung in das Gestaltungshandbuch
2
2.
Städtebauliches Konzept
4
3.
Entwicklung in Bauabschnitten, Bebauungspläne
6
4.
Aufteilung in Gestaltungsbereiche
8
5.
Gestaltungszonen — Mischgebietsbereich
9
6.
Die Gestaltung der Gebäude
10
6.1 Gebäudekubatur, Trauf– und Firsthöhen
10
6.2 Dachausbildung
14
6.3 Dachmaterial und Dachfarbe
18
6.4 Fassadenmaterial und Farbe
18
6.5 Fassadengliederung und Fassadenelemente
20
6.6 Unselbständige Gebäudeteile
21
Die Gestaltung der privaten Freiflächen
23
7.1 Einfriedungen
23
7.2 Bepflanzungen
26
Die Gestaltung der Stellplätze, Carports, Garagen
sowie der Neben– und Werbeanlagen
29
8.1 Stellplätze, Carports und Garagen
29
8.2 Nebenanlagen
32
8.3 Müllsammelanlagen
33
8.4 Werbeanlagen
35
7.
8.
1.
Einführung in das Gestaltungshandbuch
Im Rahmen der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
'Grevenbroich-Kapellen' entsteht auf einer Fläche von 34 ha ein
attraktiver Wohn- und Arbeitsstandort mit großzügigen Grünund Freiflächen im direkten Einzugsbereich des Bahnhaltepunktes
Kapellen-Wevelinghoven. Insgesamt werden in zwei Abschnitten
Baugrundstücke für etwa 700 Wohneinheiten sowie 2,9 ha Gewerbefläche realisiert.
Die Umsetzung der Maßnahme deckt insbesondere den erhöhten
Bedarf an Wohnbauflächen und sichert eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Ortsteils Kapellen. Dabei trägt die Erscheinungsform der Gebäude
und des öffentlichen Raumes
erheblich zur Integration des
Gebietes mit dem bestehenden
Ortsteil bei. Architektur ist damit nicht nur Privatangelegenheit, sondern hat auch eine öffentliche Seite. Viele
Neubaugebiete aber leiden
trotz guter städtebaulicher
Konzepte an einer nicht aufeinander abgestimmten Vielfalt von Materialien, Formen
und Farben auf engstem
Raum. Um die Attraktivität des
Baugebietes auch langfristig
sicherzustellen, sind Leitlinien
für das Bauen sinnvoll, die die
bauliche Vielfalt ordnen.
Auf der Grundlage der städtebaulichen Planung wurde daher ein Gestaltungskonzept für
das Baugebiet entwickelt, das
in dem vorliegenden GestalAbb. 1: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes
tungshandbuch zusammengefasst wird.
Das Gestaltungshandbuch soll dabei ein Mindestmaß an baulicher Qualität mit einer ablesbaren Identität für das Gebiet sicherstellen, gleichzeitig soll über die Verwendung von für den Ort typischen Materialien eine Verbindung und gestalterische Verknüpfung mit dem bestehenden Ortsteil von Alt-Kapellen hergestellt
werden. Das Gestaltungshandbuch
•
schafft den Rahmen für die räumliche und bauliche Ausgestaltung des Baugebietes
•
verdeutlicht und dokumentiert die verbindlichen Gestaltungsregelungen
•
zeigt alternative Gestaltungsmöglichkeiten auf
•
lässt Gestaltungsspielraum für Bauherren und Architekten.
2
Das Ziel, ein attraktives Baugebiet entstehen zu lassen, das sich in
die vorhandenen Strukturen einfügt, wird dabei auf verschiedenen Ebenen umgesetzt:
Bebauungsplan
Ziel: Sicherung einer räumlichen und baulichen Qualität
des neuen Gebietes mit einer ablesbaren Gestalt und
einer eigenen Identität
Gestaltungsleitlinie
Gestaltungsempfehlung
Abb. 2: Ebenen der Qualitätssicherung
Im Vordergrund steht das Bemühen, das städtebauliche Konzept
durch eher wenige, dafür aber eindeutige und nachvollziehbare
Gestaltungsregeln umzusetzen.
Eine Konkretisierung der Gestaltungsinhalte erfolgt zunächst
durch Festsetzungen im Bebauungsplan. Diese Festsetzungen
werden dann durch Regelungen des Gestaltungshandbuchs ergänzt und vertieft.
Hierdurch entsteht folgende Regelungsfolge:
1.
Festsetzungen des Bebauungsplans als öffentlich rechtliche
Vorgaben
2.
Gestaltungsleitlinien des Gestaltungshandbuches als privatrechtliche Regelungen, die verpflichtender Bestandteil
der Kaufverträge werden und damit ebenso bindend wie
die öffentlich rechtlichen Vorgaben sind
3.
Gestaltungsempfehlungen des Gestaltungshandbuches, die
Hilfestellungen für Entscheidungen der Bauherren und Architekten geben sollen.
Die Gestaltungsregeln betreffen jedes einzelne Bauvorhaben
(= Gebäude und Außenanlagen) als einen Teil innerhalb des Gesamtgefüges. Sie werden durch Texte und Skizzen erläutert.
3
2.
Städtebauliches Konzept
Für den Bereich der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
'Grevenbroich-Kapellen' soll ein modellhaftes familien- und
wohngruppenfreundliches Baugebiet entstehen. Ergänzt um
nichtstörende, gewerbliche Nutzungen sowie gemischt genutzte
Bereiche wird unter dem Planungsansatz 'Wohnen und Arbeiten
am Bahnhaltepunkt Kapellen' ein Baugebiet entwickelt, in dem
ökologische und stadtbildgestaltende Aspekte der Stadtplanung
umfassend berücksichtigt werden.
Abb. 3: Städtebaulicher Rahmenplan (Stand Nov. 2002)
Das städtebauliche Konzept basiert auf der Ausweisung von Baufeldern innerhalb eines rechtwinkligen Ordnungsmusters, das die
vorhandene bauliche Struktur ergänzt und sich dabei selbstverständlich in die großräumige Struktur einfügt. Die Ausgestaltung
der Baufelder und Anordnung der Bebauung erfolgt entsprechend ihrer Nutzung als Gewerbeflächen, gemischt genutzte
Baufelder oder Wohnbauflächen. Ein zentraler Grünzug quert die
4
bauliche Struktur von Süden nach Norden, ohne sie vollständig
zu unterbrechen. Mit vielfältigen Wegebeziehungen und attraktiven Spiel- und Aufenthaltsflächen bildet er den 'grünen Mittelpunkt ' des Gebietes und trägt somit erheblich zur Attraktivität
und Qualität des Standortes bei. Nach Nordwesten wird der
Grünzug über die Straße 'Auf den Hundert Morgen’ zur Strukturierung und Aufwertung des angrenzenden Gewerbegebietes
fortgesetzt, nach Südosten stellt eine Unterführung unter der
Bahnlinie die wichtige Verbindung des Plangebietes zum Ortsteil
Kapellen her.
Die Baufelder der gemischt genutzten Bereiche liegen überwiegend im südöstlichen Verlauf zur Straße ‚Auf den Hundert Morgen‘ und schirmen die dahinter angrenzenden Wohnbereiche zur
Straße ab. Mit ihren Schauseiten zur Straße ‘Auf den Hundert
Morgen‘ bilden die Mischgebietsbereiche den städtebaulich wichtigen Eingang ins Plangebiet, neben dem Wohnen sollen hier Büro-, Dienstleistungs– und kleinteilige, nicht störende gewerbliche
Nutzungen angesiedelt werden.
Der neue Bahnhaltepunkt Kapellen wird durch ein Wohn- und
Geschäftshaus an einem kleinen Stadtplatz städtebaulich betont.
Infrastrukturelle Einrichtungen (nach Bedarf ein Kindergarten)
sowie Einrichtungen zur Versorgung des Gebietes mit Gütern des
täglichen Bedarfs werden in die Baustruktur integriert.
5
3.
Entwicklung in Bauabschnitten, Bebauungspläne
Das städtebauliche Konzept ist so angelegt, dass es sich gut in
Bauabschnitten realisieren lässt.
Der Bereich der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
'Grevenbroich-Kapellen' wird dabei in vier Bebauungsplanteilbereiche gegliedert, die die Grundlage für die einzelnen Bauabschnitte bilden:
Bebauungsplan K 21, 1. Änderung und Ergänzung , Straße
‚Auf den Hundert Morgen‘
Bebauungsplan K 25, 1. Änderung‚ Wohn– und Mischgebiet
Nord‘ / Planbereich des ersten
Bauabschnittes
Bebauungsplan K 26 ‚Wohn–
und Mischgebiet Süd‘
Bebauungsplan K 27
‚Gewerbegebiet auf den Hundert Morgen‘
Abb. 4: Darstellung der Bebauungsplanteilbereiche
Bebauungsplan K 21, 1. Änderung und Ergänzung Straße
'Auf den Hundert Morgen':
Hier werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur verkehrstechnischen Erschließung und Anbindung des Gebietes an
das vorhandene Straßennetz getroffen. Neben dem Ausbau der
Straße als baumbestandene Allee mit einem gesonderten Radweg
bzw. kombinierten Geh- und Radweg wird mit der Anordnung
von zwei Kreisverkehren eine leistungsfähige Anbindung des
Plangebietes sichergestellt. Im Zuge des verkehrstechnischen
Ausbaus der Straße 'Auf den Hundert Morgen' wird der vorhandene Kreisverkehr an der Talstraße aufgeweitet.
Bebauungsplan K 25, 1. Änderung Entwicklungsbereich Kapellen, Teilbereich 1 'Wohn- und Mischgebiet Nord':
Dieser Teilbereich bildet den ersten Bauabschnitt der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und setzt neben den Mischgebietsflächen zur Straße 'Auf den Hundert Morgen' und am Platz zum
6
neuen Bahnhaltepunkt Kapellen Wohnbauflächen für ca. 370
Wohneinheiten in Form von Reihen- und Doppelhäusern, freistehenden Einfamilienhäusern und untergeordnet auch Geschosswohnungsbau fest. Der zentrale Grünzug mit seinen hochwertigen Spiel- und Aufenthaltsmöglichkeiten ist ebenfalls Bestandteil
des Bebauungsplanes, so dass bereits mit dem ersten Bauabschnitt alle Voraussetzungen für einen attraktiven Wohn- und
Arbeitsstandort geschaffen werden können.
Bebauungsplan K 26 Entwicklungsbereich Kapellen, Teilbereich
2 'Wohn- und Mischgebiet Süd':
Der Planbereich bildet den zweiten Bauabschnitt der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme. Hier können im südwestlichen
Anschluss an den zentralen Grünzug Mischgebietsflächen zur
Straße 'Auf den Hundert Morgen' sowie Wohnbauflächen für ca.
320 Wohneinheiten entsprechend der Verteilung des ersten Bauabschnittes realisiert werden.
Bebauungsplan K 27 Entwicklungsbereich Kapellen, Teilbereich
3 'Gewerbegebiet Auf den Hundert Morgen':
Dieser dritte Bauabschnitt umfasst die gewerblich genutzten Flächen nördlich der Straße 'Auf den Hundert Morgen'. Insgesamt
werden hier ca. 2,9 ha Gewerbeflächen planungsrechtlich gesichert.
7
4.
Aufteilung in Gestaltungsbereiche
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept und der Verteilung
der Nutzungen ergeben sich unterschiedliche übergeordnete
Gestaltungsbereiche. Unterschieden werden
•
die Wohnbereiche
•
die Mischgebietsbereiche sowie
die gewerblich genutzten Bereiche.
•
M
M
P
M
P
P
M
I
M 8
M
I2
I6
I5
I4
M
P
M
I1
M
I3
I
M 2
I 1
M 1
1
0
I1
MI
7
I9
Wohnbereiche
Mischgebietsbereiche
Gewerbebereiche
Optionsfläche Kindergarten
Abb. 5: Übergeordnete Gestaltungsbereiche
Aufgrund der unterschiedlichen funktionalen und gestalterischen
Anforderungen der genannten Gestaltungsbereiche werden diese
jeweils gesondert betrachtet und in einzelnen Teilheften detailliert beschrieben.
Der vorliegende Teil des Gestaltungshandbuches stellt die Vorgaben und Regelungen zur Gestaltung der MISCHGEBIETSBEREICHE zusammen.
8
5.
Gestaltungszonen — Mischgebietsbereich
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept und entsprechend
ihrer räumlichen Bedeutung im Plangebiet werden die Mischgebietsflächen in drei unterschiedliche Gestaltungszonen gegliedert:
Zone 1: Die raumprägenden Bereiche entlang wichtiger Straßenachsen und zur Betonung besonderer Platzsituationen
Zone 2: Die rückwärtigen Grundstücksbereiche mit individuellen
Bebauungsprofilen
Zone 3: Das Grundstück für ein Nahversorgungszentrum
Zone 1
Die Baufelder der Zone 1 prägen das Erscheinungsbild des
Gebietes entlang der wichtigen Straßenachse ‚Auf den
Hundert Morgen‘ und zum
‚Platz am Bahnhaltepunkt‘ und
werden dementsprechend mit
den höchsten Gestaltungsvorgaben belegt. Die Gestaltung
der Gebäude, ihrer Nebenanlagen und Einfriedungen ist in
der gesamten Zone 1 einheitlich aufeinander abzustimmen.
Zone 2
Als rückwärtige Grundstücksbereiche sind die Flächen der
Zone 2 entsprechend den konkreten NutzungsanforderunAbb. 6: Gestaltungszonen Mischgebietsbereich
gen weitestgehend individuell
gestaltbar. Um einen gestalteten Übergang zu der südöstlich angrenzenden Wohnbebauung
sicher zu stellen, ist die Gestaltung der Gebäude, ihrer Nebenanlagen und Einfriedungen baufeldbezogen einheitlich aufeinander abzustimmen.
Zone 3
Als Standort für das geplante Nahversorgungszentrum im unmittelbaren Anschluss und Wahrnehmungsfeld zur Straße ‘Auf den
Hundert Morgen‘, gelten für die Flächen der Zone 3 gesonderte
Gestaltungsanforderungen. Abgeleitet aus dem konkreten Nutzungsprofil ‚Supermarkt‘ werden Vorgaben zur Gestaltung des
Gebäudes, der Freiflächen für den ruhenden Verkehr sowie der
erforderlichen Nebenbereiche getroffen.
9
6.
Die Gestaltung der Gebäude
6.1
Gebäudekubatur, Trauf- und Firsthöhen
Die Grundform der Baukörper, die Gebäudekubatur, ergibt sich
aus dem Zusammenspiel von Trauf– und Firsthöhe und der gewählten Gebäudetiefe. Folgende Regelungen zur Gebäudekubatur
werden als Festsetzungen im Bebauungsplan und als Gestaltungsempfehlung getroffen:
Trauf– und Firsthöhen
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept wird folgende Höhenverteilung als verbindliche oder maximale Traufhöhe und maximale Firsthöhe im Bebauungsplan festgesetzt:
Bebauungsplan
Die zweigeschossigen
Bereiche
Für die rückwärtigen Grundstücksbereiche der Mischgebietsflächen zur Straße ‚Auf
den Hundert Morgen‘ ist eine
max. zweigeschossige Bebauung mit einer maximalen
Traufhöhe von 7,00 m und
einer maximalen Firsthöhe von
10,50 m festgesetzt. Die Höhenfestsetzung als Maximalhöhe soll hier einen flexiblen
Gestaltungs– und Nutzungsspielraum für die Bebauung
ermöglichen.
Für das Grundstück des Nahversorgungszentrums zur
Straße ‚Auf den Hundert Morgen‘ ermöglicht die gleiche
Höhenfestsetzung die Bebauung mit einem Supermarkt.
Abb. 7: Höhenverteilung der Mischgebietsbereiche
Die dreigeschossigen
Bereiche
Das viergeschossige
Punkthaus
Die raumbildenden Gebäude
zur Straße ‚Auf den Hundert
Morgen‘ sowie das Gebäude
zum ‚Platz am Bahnhaltepunkt‘ werden als dreigeschossige Bebauung mit einer
verbindlichen Traufhöhe von
10,00 m und einer maximalen
Firsthöhe von 13,50 m festgesetzt.
Als Auftakt des Gebietes nach
Südwesten, wird ein viergeschossiges Gebäude zur städtebaulichen Betonung der Eingangssituation ausgewiesen.
Die Gebäudehöhe ist mit einer
verbindlichen Traufhöhe von
12,00 m und einer maximalen
Firsthöhe von 15,00 m festgesetzt.
10
Innerhalb der Höhenfestsetzungen bleibt es dem Bauherrn überlassen, wie weit das Gebäude aus dem Erdreich angehoben wird
und wie die Geschosshöhen und der Drempel (die Höhe zwischen
der letzten Geschossdecke und der Unterkante der Dachhaut)
ausgeführt werden. Für verbindlich festgesetzte Traufhöhen wird
eine Toleranz eingeräumt, um dem Bauherrn einen konstruktiven
Spielraum bei der Dachgestaltung zu gewähren.
Über die Festsetzung der Trauf– und Firsthöhen kann das Dachgeschoss ein Vollgeschoss werden, ohne dass es Probleme mit der
Vollgeschossregelung nach Landesbauordnung (BauO NRW) gibt.
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans:
(1) In allen Baugebieten sind die Traufhöhen und die Firsthöhen
über Bezugspunkt festgesetzt.
Grundriss
(2) Die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen kann bei zwingend festgesetzten Traufhöhen um bis zu 20 cm über –
bzw. unterschritten werden.
Baugrundstück Mischgebiet
Baugrenze
Gebäude
1/2
1/2
Gesamtlänge Baugrundstück
öffentliche Verkehrsfläche
Ansicht
FH
TH
interpolierter Höhenpunkt über NN
angegebener Höhenpunkt über NN
Abb. 8: Definition der Höhenbezugspunkte gemäß Bebauungsplan
Traufhöhe (TH)
Abb. 9: Definition der Trauf- und Firsthöhe gemäß Bebauungsplan
11
Firsthöhe (FH)
beim Pultdach
Hinweis: Bezugspunkt für die
festgesetzten Trauf- und Firsthöhen (TH bzw. FH) ist die
mittlere Höhenlage aus den
angegebenen Höhenpunkten
über NN der dem jeweiligen
Baugrundstück vorgelagerten
Erschließungsfläche in der
Grenze zwischen öffentlicher
Verkehrsfläche und Baugrundstück. Die Höhenpunkte über
NN sind an den Schnittpunkten von Grundstücksgrenze
und öffentlicher Verkehrsfläche durch Interpolation zu
ermitteln.
Die Traufhöhe (TH) bemisst
sich im Schnittpunkt zwischen
der Außenkante des aufsteigenden traufseitigen Mauerwerks und der Außenkante
Dachhaut des Hauptdaches.
Bei Pultdachkonstruktionen
gilt als Firsthöhe (FH) der
höchste Punkt des Daches im
Schnittpunkt zwischen der
Außenkante des aufsteigenden
firstseitigen Mauerwerks und
der Außenkante Dachhaut des
Hauptdaches.
Weitergehende Erläuterungen:
Wird das Dachgeschoss als
Staffelgeschoss ausgebildet,
gilt als Traufhöhe die Höhe der
massiven Attika. Zur Einhaltung der erforderlichen Brüstungshöhe als Absturzsicherung der Dachterrassen können aufgesetzte filigrane Geländer die festgesetzte Traufhöhe überschreiten.
Festgesetzte
Traufhöhe
Erforderliche
Brüstungshöhe als
Absturzsicherung
Abb. 10: Definition der Traufhöhe bei Staffelgeschossen
Überbaubare Grundstücksfläche
Im Bebauungsplan wird die überbaubare Grundstücksfläche
durch Baugrenzen festgesetzt. Innerhalb dieser Grenzen ist die
Gebäudetiefe frei wählbar. Für die Mischgebietsbereiche ist für
die Hauptbaukörper in der Regel eine maximale Bautiefe von
14,00 m möglich.
Beispiele zur Gebäudekubatur
Die folgenden Skizzen zeigen beispielhaft verschiedene Möglichkeiten der Gebäudekubatur in Abhängigkeit von den im Bebauungsplan festgesetzten Trauf- und Firsthöhen und der gewählten
Gebäudetiefe.
Die dreigeschossigen Gebäude zur Straße ‚Auf den Hundert Morgen und am ‚Platz zum Bahnhaltepunkt‘:
max. Firsthöhe
13,50 m
30°
10,00 m
0,80
1,00
0,50
0,50
22°
18°
3,50 m
0,20
0,00
12,00 m
angenommene Geschosshöhe EG = 3,50 m, OG‘s = 2,75 m
verbindl.
Traufhöhe
14,00 m
14,00 m
Abb. 11: Beispiele für die dreigeschossige Bebauung
Für die dreigeschossigen Gebäude ergeben sich Dachneigungen
bis etwa 30° bei absoluter Ausnutzung der Bautiefe von 14,00 m.
In Abhängigkeit von der Lage des Erdgeschossbodens über Gelände und der gewählten Geschosshöhe liegt die Drempelhöhe bei
durchschnittlich 0,80 m.
12
Die Baufelder zur Straße ‚Auf den Hundert Morgen‘
mit rückwärtiger zweigeschossiger Bebauung:
13,50 m
max. Firsthöhe
14°
verbindl. Traufhöhe
10,50 m
10,00 m
max. Firsthöhe
18° - 22°
7,00 m
1,00
0,80
max.
Traufhöhe
teilw. überbaut
0,20
freier
Hof
3,50 m
1,50
3,50 m
2,75 m
max. 14,00 m
Gesamttiefe nach B-Plan, Regelfall 32,00 m
max. zweigeschossige rückwärtige Bebauung
Abb. 12: Beispiele für die Baufelder zur Straße ‚Auf den Hundert Morgen‘ mit rückwärtiger zweigeschossiger Bebauung
Für die rückwärtigen Grundstücksbereiche der Baufelder zur Straße ‚Auf den Hundert Morgen‘ ist eine flexible max. zweigeschossige Bebauung möglich. Innerhalb der Baugrenzen ist eine freie
Hofbildung oder auch eine teilweise Überbauung im Anschluss an
das straßenseitige Hauptgebäude möglich. Die Drempelhöhen
und Dachneigungen der zweigeschossigen Gebäude variieren von
der gewählten Bautiefe, Geschosshöhe und Bauform.
Das viergeschossige Gebäude zur Straße ‚Auf den Hundert
Morgen‘ mit rückwärtiger zweigeschossiger Bebauung:
15,00 m
max. Firsthöhe
12,00 m
verbindl. Traufhöhe
max. Firsthöhe 10,50 m
1,00
14°
0,00
max. Traufhöhe 7,00 m
0,55
23°
3,20
2,75
22,00 m
16,00 m
max. Abmessung für viergeschossigen Hauptbaukörper
0,00
max. Abmessung für rückwärtige Bebauung
Abb. 13: Beispiel für die viergeschossige Bebauung zur Straße ‚Auf den Hundert Morgen‘
Für das viergeschossige Gebäude ergeben sich Dachneigungen bis
etwa 23° mit durchschnittlichen Drempelhöhen von 0,75 m in
Abhängigkeit von der Bautiefe und Geschosshöhe. Für den rückwärtigen max. zweigeschossigen Bereich variieren Dachneigung
und Drempelhöhen insbesondere von der gewählten Bautiefe
und Bauform.
13
Um die gestalterische Einheit von Gebäuden zu betonen, sollten
Gebäude oder Gebäudeteile im baulichen und räumlichen Zusammenhang mit einer einheitlichen Trauf– und Firsthöhe ausgebildet werden.
6.2
Gestaltungsempfehlung
Dachausbildung
Das Dach verleiht dem Haus seine Charakteristik, die Dachlandschaft prägt den Ort. Es ist in der Regel typisch für ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Landschaft. Die Ausbildung einer
zusammenhängenden Dachlandschaft ist daher ein wichtiges
städtebauliches Ziel. Für eine ablesbare und angemessene Dachausbildung, ist die Dachneigung, die Richtung des Daches, die
Dachform, der Dachüberstand sowie mögliche Dachaufbauten
von entscheidender Bedeutung.
Folgende Regelungen zur Ausgestaltung des Daches werden als
Festsetzung im Bebauungsplan, als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als Gestaltungsempfehlung getroffen:
Dachneigungen
Dachneigungen sind nicht vorgeschrieben. Sie ergeben sich aus
den im Bebauungsplan festgesetzten Trauf- und Firsthöhen in
Verbindung mit der Gebäudetiefe. Dabei beeinflusst die gewählte
Gebäudetiefe maßgeblich die mögliche Kubatur des Daches. Je
tiefer das Gebäude ausgeführt wird, umso flacher werden die
Dächer (s.a. 6.1 Gebäudekubatur).
Dachrichtung
Um die charakteristische Raumsituation am ‚Platz zum Bahnhaltepunkt städtebaulich sicherzustellen, wird die Dachrichtung für
das geplante Wohn– und Geschäftshaus im MI 7 als Firstrichtung
im Bebauungsplan festgesetzt. Die Firstrichtung des Daches ist
gemäß der zeichnerischen Festsetzung parallel zu den Platzflächen auszubilden.
Bebauungsplan
Die Gebäude der Gestaltungszone 1 entlang der Straße ‚Auf den
Hundert Morgen‘, sind ebenfalls mit einer einheitlichen Dachrichtung zur Betonung der städtebaulich prägenden Straßenachse
auszubilden. Die Firstrichtung des Daches ist parallel zu den Erschließungsflächen anzuordnen. Lediglich für das viergeschossige
Punktgebäude als Auftakt des Gebietes nach Südwesten wird keine Firstrichtung vorgegeben, um die gestalterischen Möglichkeiten zur Betonung der Eingangssituation nicht unnötig einzuschränken.
Gestaltungsleitlinie
Für die Gebäude der Gestaltungszonen 2 und 3 wird keine Dachrichtung vorgegeben, um eine flexible Bebauung für die rückwärtigen Grundstücksbereiche der Zone 1 und für das geplante Nahversorgungszentrum zu ermöglichen.
14
Dachform
Gestaltungsleitlinie
Die Dachform ist sowohl für das Erscheinungsbild des einzelnen
Gebäudes als auch für den räumlichen Zusammenhalt wichtiger
städtebaulicher Achsen von entscheidender Bedeutung. Um eine
ablesbare Raumbildung der Gebäude zu den angrenzenden Verkehrs– und Freiflächen sicherzustellen, wird die Dachform in Abhängigkeit von den Gestaltungszonen als verbindliche Gestaltungsleitlinie festgelegt.
Zone 1
Die Dachform wird verbindlich als Sattel- oder Pultdach festgesetzt, Kombinationen mit einem Staffelgeschoss
sind möglich. Bei den Gebäuden zur Straße ‚Auf den Hundert Morgen‘ sind Pultdächer
ausschließlich traufständig zu
den öffentlichen Straßen anzuordnen, für das viergeschossige Punkthaus nach Südwesten ist ausnahmsweise auch
eine Zeltdachform möglich.
Zone 2
Die Dachform ist freigestellt,
sie ist jedoch baufeldbezogen
einheitlich aufeinander abzustimmen.
Zone 3
Abb. 14: Vorgaben zur Dachform in Abhängigkeit von der Gestaltungszone
Gestaltungsempfehlung
Als städtebauliches Sonderelement wird für den Supermarkt
keine Dachform vorgegeben.
Neben den verbindlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Dachform in Abhängigkeit von den Gestaltungszonen, werden für
städtebaulich relevante Bereiche zusätzliche Gestaltungsempfehlungen benannt:
Bei den Gebäuden der Gestaltungszone 1 ist zur Stärkung des
räumlichen Zusammenhangs eine einheitliche Dachform als
durchlaufende, ablesbare Gebäudekante zur Straße bzw. zum
Platz wünschenswert. Die Dächer der Gebäude sollten daher einheitlich als Pultdächer in Kombination mit Staffelgeschossen
oder einheitlich als Satteldächer ausgebildet werden.
Um die räumliche Wirkung des Gebäudes als baulichen
Akzent hervorzuheben, wird bei dem viergeschossigen Punkthaus
nach Südwesten ein Staffelgeschoss mit einer Pult– oder Zeltdachform empfohlen.
15
Dachüberstand
Neben der Traufhöhe wird die Dachkante des Gebäudes nicht unerheblich über den möglichen Dachüberstand bestimmt. Zur Sicherstellung der im Bebauungsplan festgesetzten Traufhöhe als
ablesbare, durchlaufende Dachkante wird der Dachüberstand unabhängig von den Gestaltungszonen als verbindliche Gestaltungsleitlinie festgelegt.
Bei allen Dachformen ist der
Dachüberstand auf maximal
0,70 m begrenzt. Dieses
Höchstmaß gilt auch für den
seitlichen Dachüberstand (Ortgang). Größere Dachüberstände sind für die Region untypisch und aus klimatischen
Gründen nicht erforderlich.
Gestaltungsleitlinie
Dachüberstand
Ortgang
Dachüberstand
Traufe
max. 0,70 m
max. 0,70 m
Abb. 15: Maximal zulässiger Dachüberstand
Dachaufbauten
Dachaufbauten bieten vielfältige Möglichkeiten zur Belichtung
und Ausgestaltung von Dachgeschossen und sind daher im gesamten Plangebiet möglich. Als markantes Gestaltungselement
des Daches ist die Maßstäblichkeit und Anordnung von Dachaufbauten für das gesamte Gebäude von Bedeutung.
Folgende Regelungen zu Dachaufbauten werden als Festsetzung
im Bebauungsplan, als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als
Gestaltungsempfehlung getroffen:
Auszug aus den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans:
Die Länge einer Einzelgaube
ist auf maximal 1,80 Meter,
die Länge eines Zwerchgiebels
auf maximal 2,50 Meter beschränkt. Der Abstand zwischen den Dachaufbauten und
zum seitlichen Dachrand
(Ortgang) muss mindestens
1,50 Meter betragen. Die Gesamtlänge aller Dachaufbauten darf 1/3 der jeweiligen
Fassadenlänge nicht überschreiten.
M
Dachaufbauten in Form von
Dachgauben oder Zwerchgiebeln sind im gesamten Plangebiet zulässig.
Bebauungsplan
Länge Aufbauten <
_ 1/3 Fassadenlänge
1,80
1,80
max.
max.
1,50
1,50
mind.
mind.
2,50
max.
Abb. 16: Vorgaben zu Dachaufbauten aus dem Bebauungsplan
16
Dacheinschnitte sind ausschließlich auf den Gebäuderückseiten
und nicht zur straßenorientierten Seite zulässig. Sie stellen eine
Unterbrechung der Dachlandschaft dar und verhindern ein
durchlaufendes Erscheinungsbild des Daches zur Straße.
Gestaltungsleitlinie
Um die Bedeutung und Funktion der Gauben als untergeordnetes
Belichtungselement des Daches zu unterstreichen, sind Gauben
in der 2. Dachebene sowie traufseitig geschlossene Gaubenfronten nicht zulässig. Bis auf die erforderliche Konstruktion sind auf
der Vorderseite der Gauben nur Fensterflächen zulässig.
Um die Richtung des Hauptdaches zu betonen, muss die Firsthöhe der Dächer von untergeordneten Gebäudeteilen, wie z.B.
das Dach eines Zwerchgiebels, mindestens 1,00 m unterhalb der
Firsthöhe des Hauptdaches angeordnet werden.
Abb. 17: Verbindliche Gestaltungsvorgaben zur Ausgestaltung von Dachaufbauten
Keine Dacheinschnitte
zur Straßenseite
Keine traufseitig geschlossenen Gaubenfronten
Keine Gauben in
zweiter Dachebene
First von untergeordneten
Gebäudeteilen (z.B. Zwerchgiebel) mind. 1,00 m vom
Hauptfirst absetzen
Gauben müssen in Ausbildung und Proportion auf die Gliederung
der darunterliegenden Fassade bezogen sein. Die Dachgauben
eines Gebäudes sind in gleicher Höhe anzuordnen, es sind nur
Typen einer Gaubenform zu verwenden.
Gestaltungsempfehlung
Für Gauben werden einfache kubische Formen empfohlen:
Schleppgauben, Spitzgauben oder Tonnengauben. Zwerchgauben
können sich flächenbündig aus der Fassade entwickeln.
Ferner wird empfohlen, zwischen Gaube und Dachrinne mindestens drei Pfannenreihen (nicht bei Zwerchgauben) vorzusehen.
Dadurch werden die Gauben eindeutig als Bestandteil des Daches
charakterisiert.
17
Schleppgaube
Spitzgaube
Tonnengaube
Abb. 18: Empfohlene Gaubenformen
Gauben und insbesondere ins Dach geführte Aufbauten sollten
grundsätzlich untergeordnet verwendet werden, um die Gebäudehöhe nicht noch zusätzlich durch Dachaufbauten zu betonen.
Zur Aufwertung des Dachgeschosses ist die Ausbildung des Daches als Staffelgeschoss eine attraktive Alternative. Die räumliche
Wirkung des Dachgeschosses bliebe somit untergeordnet, gleichzeitig würde das Staffelgeschoss vielfältige Möglichkeiten zur
Belichtung der Dachräume bieten.
6.3
Dachmaterial und Dachfarbe
Insbesondere das Material und die Farbe der Dächer sind von besonderer Bedeutung für das Erscheinungsbild des Baugebietes
und die Fernwirkung der Ortsilhouette. Ein einheitliches Material
und Farbe der Dächer schafft dabei einen baulichen und räumlichen Zusammenhalt, innerhalb dessen eine individuelle Vielfalt
unterschiedlicher Architekturen möglich ist.
Folgende Vorgaben zum Dachmaterial und zur Dachfarbe werden
als verbindliche Gestaltungsleitlinie getroffen:
Als Leitmaterial der Hauptdächer der Gebäude sind in allen Gestaltungszonen ausschließlich Ton- oder Betonsteinpfannen zu
verwenden. Ausnahmen bilden mögliche Sonderdachformen in
der Gestaltungszone 2 und 3, wo unter Beachtung konstruktiver
Vorgaben auch andere Dacheindeckungen möglich sind.
Gestaltungsleitlinie
Als Leitfarbe der Hauptdächer der Gebäude sind in allen Gestaltungszonen ausschließlich grau – anthrazitfarbene, nicht glänzende Dacheindeckungen zu verwenden.
6.4
Fassadenmaterial und Farbe
Das Oberflächenmaterial der Außenwände und seine Farbgestaltung hat als wesentliches Gestaltungselement des Gebäudes
auch Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Straßen und
auf den räumlichen Zusammenhalt der einzelnen Bereiche.
18
Gestaltungsleitlinie
Folgende Regelungen zum Fassadenmaterial und Farbe werden
als verbindliche Gestaltungsleitlinie getroffen:
Zone 1
Als verbindliches Leitmaterial
und Farbe der Fassade ist eine
Putzfassade in weiß bzw.
weiß-Abstufungen vorzusehen.
Zone 2
Die Gebäude sind in Material
und Farbe der Fassaden individuell gestaltbar, jedoch baufeldbezogen einheitlich aufeinander abzustimmen.
Abb. 19: Vorgaben zur Fassadengestaltung in Abhängigkeit von der Gestaltungszone
Weitere Erläuterungen: Zur Gliederung der Fassade oder Absetzen
von Gebäudeteilen sind Material- und Farbkombinationen mit
den genannten Leitmaterialien möglich und sinnvoll.
So können Sockelzonen, besondere Fassadenelemente oder Staffelgeschosse über einen Material– oder Farbwechsel von der
Hauptfassade abgesetzt werden. Daraus ergeben sich vielfältige
zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Abb. 20: Beispiele für Material– und Farbkombinationen
Material– und Farbwechsel zur Gliederung der Fassade
19
Material– und Farbwechsel zur Betonung eines Fassadenelementes
Material– und Farbwechsel zurm Absetzen des Staffelgeschosses
6.5
Fassadengliederung und Fassadenelemente
Die Fassade ist das 'Gesicht' eines Hauses. Sie 'lebt' durch die Gebäudeöffnungen der Fenster und Türen, durch das Verhältnis von
offenen zu geschlossenen Wandflächen. Kleinere und größere
Öffnungen in Kombination mit besonderen Gestaltungselementen beleben die Fassade, eine zu große Formenvielfalt ist jedoch
zu vermeiden.
Folgende Regelungen zur Fassadengliederung und zu Fassadenelementen werden als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als
Gestaltungsempfehlung getroffen:
max. 1,00 m
1/3
Gestaltungsleitlinie
Baugrenze
Vertikale Elemente zur Fassadenrhythmisierung wie Zwerchgiebel,
Vorbauten oder Erker können als besondere Fassadenelemente
die vordere, straßenseitige Baugrenze um bis zu 1,00 m überschreiten. Die Gesamtlänge dieser Bauteile ist auf 1/3 der jeweiligen Fassadenlänge begrenzt.
der Fassadenlänge
max. 1,00 m
a
b
Ansicht
a + b = max.1/3 der Gesamtfassadenlänge
straßenseitige Baugrenze
max. 1,00 m
Grundriss
Abb. 21: Besondere Fassadenelemente
Fenster und Türen sollten in ihrer Farbgestaltung einheitlich ausgebildet werden. Nicht empfohlen werden eloxierte Rahmen oder
Imitate, z.B. auf Kunststoff gedruckte Holzstrukturen. Sprossenunterteilungen der Fenster sollten als konstruktive Sprossen ausgeführt werden, also nicht im Glas liegend oder aufgelegt. So
wird eine materialgerechte Ausführung gestützt. Holzfenster sind
Kunststofffenstern vorzuziehen. Eine naturfarbene, weiße oder
farbige Gestaltung der Profile ist möglich, je nach gewünschtem
Kontrast zum Fassadenmaterial.
Gestaltungsempfehlung
Eine besondere Bedeutung kommt dem Eingangsbereich zu. Er ist
die Visitenkarte eines Hauses und sollte mit großer Sorgfalt und
Rücksicht auf den Charakter des Gebäudes gestaltet werden.
Haustüren können dabei farbige Akzente bilden. In Kombination
20
mit verglasten Elementen
kann ein lichter und freundlicher Gesamteindruck erzielt
werden. Zur Aufwertung der
Fassade und für eine großzügige Belichtung bieten sich
verglaste Treppenhäuser an.
Abb. 22: Beispiele für Eingangsbereiche
Vordächer sollten filigran ausgebildet werden. Dazu eignen
sich am besten einfache StahlGlaskonstruktionen. Um eine
Konkurrenz zum Hauptdach
des Gebäudes auszuschließen,
sollten Vordächer mit einer
Pfanneneindeckung analog
den Dachflächen unbedingt
vermieden werden.
Für das Wohn– und Geschäftshaus am ‚Platz zum Bahnhaltepunkt‘ (MI 7) ist zur Aufwertung der Ladenzone im Übergang
zum Platz die Ausbildung von Arkaden als zurückgesetzte Erdgeschosszone sinnvoll.
6.6
Unselbständige Gebäudeteile
Unselbständige bauliche Anlagen wie Pfeiler und Balkone sind ein
wesentliches funktionales und gestalterisches Element des Gebäudes.
Folgende Regelungen zu unselbständigen Gebäudeteilen werden
als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als Gestaltungsempfehlung getroffen:
Die Anordnung von Balkonen zum öffentlichen Straßenraum ist
grundsätzlich möglich, sie sind dann jedoch wie besondere Fassadenelemente mit einer Überschreitung der vorderen Baugrenze
um maximal 1,00 m und einer maximalen Länge von 1/3 bezogen
auf die Gesamtfassadenlänge auszubilden (s. 6.5 Fassadengliederung und Fassadenelemente).
Gestaltungsempfehlung
Balkone als Kragkonstruktionen sollten nur in Verbindung mit
Loggien und mit einer maximalen Auskragung von 1,50 m von
der Fassadenebene ausgebildet
werden, um die Massivität von
max.
1,50 m
großformatigen Betonkragplatten vor der Fassade zu vermeiden.
Loggia
Abb. 23: Kragkonstruktionen in Verbindung mit Loggien
21
max. 1,50 m
Gestaltungsleitlinie
Brüstungselemente der Balkone sollten als filigrane, verzinkt
oder farbig angelegte Stahlkonstruktionen ausgebildet
werden, um lichte Geländerkonstruktionen zu erhalten.
Geschlossene Brüstungselemente sollten nur partiell als
besondere Fassadenelemente
oder in Kombination mit leichten Stahlkonstruktionen verwendet werden. Vollflächige
Holz– und Kunststoffelemente
werden nicht empfohlen.
Abb. 24: Beispiele für filigrane Geländerkonstruktionen oder Brüstungen als
besondere Fassadenelemente
22
7.
Die Gestaltung der privaten Freiflächen
7.1
Einfriedungen
Einfriedungen gehören zum unmittelbaren Gebäudeumfeld. Ihre
Anordnung und Gestaltung prägen entscheidend den Charakter
des Straßenbildes. Als Übergangsbereich zwischen Gebäude und
öffentlichen Straßenraum sollen Einfriedungen möglichst offen
und natürlich wirken, gleichzeitig aber den zusammenhängenden
Charakter des Straßenraumes betonen.
Die Grundstücksfreiflächen werden unterschieden in den Vorgartenbereich und den rückwärtigen Garten-/Grundstücksbereich.
Die mögliche Einfriedung ist dabei auf die unterschiedliche Funktion und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereiches abzustimmen.
Folgende Regelungen zu Einfriedungen werden als Festsetzung
im Bebauungsplan, als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als
Gestaltungsempfehlung getroffen:
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans:
Bebauungsplan
(1) In der als 'Vorgartenzone' festgesetzten Fläche sind an der
Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche als Einfriedung ausschließlich Hecken aus Laubgehölzen (zusätzlich zulässig: Eibe)
oder Mauern bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig (Pflanzliste
C1).
(2) Grenzen private HausgarAbb. 25: Festsetzungen und Empfehlungen zu Grundstückseinfriedungen
tenbereiche an die im Bebauungsplan festgesetzte 'Vorhe
Bebauungsplan:
mögliche
Hecke
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gartenzone' ist, abweichend
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oder Mauer max. 0,80 m Höhe
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Gestaltungsempfehlung:
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öffentlichen Verkehrsfläche
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Laubgehölzen bis zu einer Höhe von 1,60 m zulässig
(Pflanzliste C2).
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mögliche Sicherheitseinzäunung hinter oder in Kombination mit begrünter
Einfriedung, Höhe max. 2,00 m
begrünter Maschendraht- oder begrünter Stabgitterzaun max. 1,60 m Höhe,
Gebäudeflucht = hier: rückwärtige Baugrenze
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Hecke max. 1,60 m Höhe
Ergänzend dazu sind als Einfriedung der Hausgartenbereiche zur öffentlichen Verkehrsfläche auch begrünte Maschendraht- oder begrünte
Stabgitterzäune in gleicher
Höhe zulässig. Sie sind jedoch
zwingend von der Grenze der
öffentlichen Verkehrsfläche
zurückversetzt in Verlängerung der Gebäudeflucht zu
errichten. Der Abstandsstreifen zur öffentlichen Verkehrsfläche ist dauerhaft zu begrünen.
Andersartige Einfriedungen zu öffentlichen Flächen als die genannten sind nicht zulässig.
Im Bebauungsplan werden folgende unverbindliche Vorschläge
von heimischen Gehölzarten als Heckeneinfriedungen getroffen
(Pflanzlisten C):
C1: Laubgehölze für Schnitthecken, Höhe bis zu 0,80 Meter
Berberis buxifolia nana u.a. (Sauerdorn i.S.)
Buxus sempervirens (Buxbaum)
Ilex crenata (Stechpalme i.S.)
Ligustrum vulgare i.S. (Gemeiner Liguster i.S.)
Potentilla i.S. (Fingerkraut i.S.)
C2: Laubgehölze für Schnitthecken, Höhe bis zu 1,60 Meter
Acer campestre (Feldahorn)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus i.S. (Weißdorn i.S.)
Fagus sylvatica (Rotbuche)
Ilex aquifolium (Stechhülse)
Ligustrum vulgare i.S. (Gemeiner Liguster i.S.)
Viburnum i.S. (Schneeball i.S.)
Weitergehende Erläuterungen: Die genannten Festsetzungen beziehen sich sowohl auf den Übergang zu öffentlichen Verkehrs–
als auch öffentlichen Grünflächen. Für die rückwärtigen Grundstücksbereiche zum zentralen Grünzug sind die Vorgaben entsprechend einzuhalten. Neben der Hecke ist hier jedoch auch ein
vollständig durchgrünter Maschendraht oder Stabgitterzaun auf
der Grenze zur öffentlichen Grünfläche möglich.
Eine Sicherheitseinzäunung der rückwärtigen Grundstücksbereiche zum Schutz möglicher gewerblicher Nutzungen ist grundsätzlich möglich. Derartige Einfriedungen sind jedoch nur außerhalb der festgesetzten Vorgartenzone bis max. an die Baugrenze
möglich. Die Sicherheitseinzäunung ist entweder hinter oder in
Kombination mit der im Bebauungsplan festgesetzten begrünten
Einfriedung zu setzen. Die Höhe der Einfriedung wird dabei auf
max. 2,00 m beschränkt. Der Abstandsstreifen zur öffentlichen
Verkehrs– oder Grünfläche ist dauerhaft zu begrünen.
Gestaltungsleitlinie
Die den Mischgebieten MI 3, MI 10, MI 11 und MI 12 zugeordneten Grundstücksflächen für private Stellplatzanlagen sind mit
einer Heckenpflanzung mit einer Höhe von 1,00 m zu mindestens
drei Grundstücksseiten einzufrieden, um die Fahrzeuge aus dem
Hauptblickfeld herauszunehmen und einen gestalteten Übergang
zu den angrenzenden Grün– und Freiflächen zur Straße ‚Auf den
Hundert Morgen‘ sicherzustellen (s.a. 8.1 Stellplätze, Carports,
Garagen).
24
Hecke oder begrünter
Zaun, Höhe = 1,60 m
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begrünte Abschirmung
Höhe = mind. 1,80 m
Ausgleichsfläche
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Empfehlung: zusätzliche Baumpflanzungen
Einfriedung ausschließlich Hecke,
Höhe = 1,00 m
Hecke hinter Baumneuanpflanzungen
Das Grundstück für den Supermarkt in der Gestaltungszone 3 ist im Übergang zu den
angrenzenden Verkehrsflächen
mit einer Heckeneinfriedung
mit einer Höhe von 1,00 m
einzufrieden. Im Bereich der
südöstlich angrenzenden Erschließungsstraße ist die Hecke mit einem deutlichen Abstand hinter die im Bebauungsplan festgesetzten Standorte für Baumneuanpflanzungen zu setzen, um die Bäume
als gestalterischen Bestandteil
des Straßenraumes zu sichern.
In den übrigen Bereichen kann
die Hecke bis an die Grundstücksgrenze gesetzt werden.
Abb. 26: Vorgaben zur Einfriedung des Supermarktgrundstückes
Im rückwärtigen Grundstücksbereich zur nordöstlich angrenzenden Ausgleichsfläche, kann ausnahmsweise auch eine
Einfriedung mit einem begrünten Maschendraht– oder Stabgitterzaun bis zu einer Höhe von max. 1,60 m erfolgen.
Die aus Lärmschutzgründen auf der nordwestlichen Seite zur
Straße ‚Auf den Hundert Morgen‘ zu errichtende Anlieferungszone des Supermarktes (s. (8) Nr. 5 der textliche Festsetzungen des
Bebauungsplanes) ist über eine begrünte Wand, Hecke oder flächig durchgrünten Zaun mit einer Höhe von mind. 1,80 m zu
dem angrenzenden Gehweg abzuschirmen. Die Abschirmung ist
unmittelbar an der Anlieferungsrampe mit einem deutlichen Abstand zum Gehweg zu errichten.
Gestaltungsempfehlung
Der Übergangsbereich zwischen öffentlichem Gehweg der Straße
‚Auf den Hundert Morgen‘ und der Anlieferungszone des Supermarktes sollte - neben der verbindlich festgesetzten Abschirmung
durch eine begrünte Mauer, Hecke oder Zaun - durch ergänzende
Baumpflanzungen in Abstimmung auf die Bäume der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche zusätzlich aufgewertet werden.
Die Vorgartenbereiche der Gebäude in der Gestaltungszone 1
sollten zur angrenzenden Erschließungsstraße nicht eingefriedet
werden. Darüber soll der offene Charakter gemischt genutzter
Erdgeschosszonen im Wahrnehmungsfeld zur Straße ‚Auf den
Hundert Morgen‘ gestärkt werden (s. Abb. 25).
25
7.2
Bepflanzungen
Zur Qualität und zum Charakter eines Baugebietes tragen nicht
nur die Gebäude, sondern entscheidend auch die Gestaltung der
öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen bei. Aus ökologischen Gründen und in Hinblick auf eine hohe Standortqualität ist
eine möglichst naturnahe Gestaltung der privaten Freiflächen ein
anzustrebendes Ziel.
Folgende Regelungen zu Bepflanzungen werden als Festsetzung
im Bebauungsplan und als Gestaltungsempfehlung getroffen:
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans:
Bebauungsplan
(2) Grünflächen der Mischgebiete (MI)
Die nicht baulich genutzten Flächen sind als Grünflächen anzulegen und zu erhalten. Mindestens 30% dieser Grünflächen sind
mit Strauchgehölzen oder kleinkronigen Baumarten zu bepflanzen, wobei mindestens zur Hälfte standortgerechte heimische
Laubgehölze zu verwenden sind (Pflanzlisten A3/A4). Pro überschrittene 150 m² Grünfläche ist mindestens ein mittelkroniger
Baum zu pflanzen (Pflanzliste A2).
(4) Baumreihe am südlichen Rand von Mischgebietsflächen
Im Übergangsbereich des Mischgebietes MI 1 und der dem Baugebiet MI 3 zugeordneten Stellplatzfläche zur südlich angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, wird die Anlage einer Baumreihe
mit 17 Baumstandorten auf den privaten Flächen zeichnerisch
festgesetzt. Auf den den Baugebieten MI 10, MI 11 und MI 12
zugeordneten Stellplatzflächen wird zur südöstlich angrenzenden
öffentlichen Verkehrsfläche die Anlage einer Baumreihe mit 11
Baumstandorten auf den privaten Flächen zeichnerisch festgesetzt.
Zu pflanzen sind Hochstämme in viermal verpflanzter Qualität
mit einem Stammumfang von mindestens 20/25 cm. Es ist eine
einheitliche, großkronige Gehölzart zu verwenden (Pflanzliste
B1).
Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 10 m²
oder als durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,20 m
lichter Breite anzulegen. Die Baumstandorte sind vor dem Befahren und Beparken zu sichern.
Im Bebauungsplan werden folgende unverbindliche Vorschläge
von heimischen Gehölzarten zur Bepflanzung der privaten Grünflächen (Pflanzlisten A) und der Baumreihe getroffen:
A2: Mittelkronige Baumarten (Höhe 10 – 20 m)
Acer campestre (Feldahorn)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Populus tremula (Zitterpappel)
Prunus avium (Vogelkirsche)
26
Sorbus aucuparia (Eberesche)
Ulmus laevis (Flatterulme) – in resistenten Sorten
A3: Kleinkronige Baumarten (Höhe < 10 m)
Crataegus laevigata (Weißdorn) – als Hochstamm
Malus communis (Wildapfel)
Pyrus communis (Wildbirne)
A4: Straucharten für freiwachsende Hecken/Gebüsche
Berberis vulgaris (Gemeine Berberitze)
Cornus mas (Kornelkirsche)
Cornus sanguinea (Roter Hartriegel)
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Eingriffliger Weißdorn)
Crataegus laevigata (Zweigriffliger Weißdorn)
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Ligustrum vulgare (Gemeiner Liguster)
Lonicera xylosteum (Gemeine Heckenkirsche)
Prunus padus (Traubenkirsche)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Salix caprea (Salweide)
Sambucus racemosa (Traubenholunder)
Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball)
B1: Großkronige Baumarten (Höhe > 20 m)
Acer platanoides 'Emerald Queen' (Spitzahorn i.S.)
Acer pseudoplatanus (Bergahorn i.S.)
Quercus petraea (Traubeneiche)
Quercus robur (Stieleiche)
Tilia intermedia 'Pallida' (Kaiserlinde)
Gestaltungsempfehlung
Die Ausgestaltung und Bepflanzung der Vorgartenbereiche ist für
das Erscheinungsbild des Baugebietes prägend, da sie im unmittelbaren Wahrnehmungsfeld der Straßen liegen.
Insbesondere die Vorgartenbereiche der Gebäude im Wahrnehmungsfeld zur Straße ‚Auf den Hundert Morgen‘ sind dabei von
entscheidender Bedeutung (s.a. 7.1 Einfriedungen). Die Bepflanzung der Vorgärten sollte dabei trotz möglicher unterschiedlicher
Erdgeschossnutzungen weitestgehend einheitlich aufeinander
abgestimmt werden. Als Anpflanzung bietet sich hier eine einfache Raseneinsaat an, die partiell mit niedrigen heimischen
Strauchbepflanzungen ergänzt werden kann.
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Größere versiegelte Flächen im
Bereich von Ladennutzungen
sollten in Material und Farbe
wie die angrenzenden Gehwege erstellt werden, um die
Vorflächen gestalterisch als
Aufweitung des Gehweges mit
dem Straßenraum zu integrieren.
Abb. 27: Empfehlung für einheitlich aufeinander abzustimmende Vorgartenzonen
28
8.
Die Gestaltung der Stellplätze, Carports, Garagen
sowie der Neben– und Werbeanlagen
8.1
Stellplätze, Carports und Garagen
Im unmittelbaren Wahrnehmungsfeld der öffentlichen Verkehrsflächen bilden die Anlagen für den ruhenden Verkehr ein wesentliches Gestaltungselement innerhalb des gesamten Baugebietes.
Um die Gestaltung auf das Grundstück und das Gebäude abzustimmen, sind Stellplätze, Carports und Garagen in das Gebäude–
und Freiflächenkonzept mit einzubeziehen.
Folgende Regelungen zu Stellplätzen, Carports und Garagen werden als Festsetzung im Bebauungsplan, als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als Gestaltungsempfehlung getroffen:
Bebauungsplan
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans:
(1) In der im Bebauungsplan nach landesrechtlichen Vorschriften
als 'Vorgartenzone' bezeichneten Fläche sind nur Stellplätze und
Carports zulässig. Garagen sind unzulässig.
(3) Der Grundstücksanteil der Stellplatzflächen zur Vorgartenfläche darf 50 % nicht überschreiten.
(6) In allen Mischgebieten und in den Allgemeinen Wohngebieten
mit Ausnahme der mit Einzel- und/oder Doppelhausfestsetzung
gekennzeichneten Baugebiete sind Tiefgaragen auch außerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
(7) Die privaten Stellplatzflächen im Baugebiet MI 1 sowie die
dem Baugebiet MI 3, MI 10, MI 11 und MI 12 zugeordneten privaten Stellplatzflächen sind ausschließlich ebenerdig und offen
zu errichten. Carports und Garagen sind nicht zulässig.
(8) Im Baugebiet MI 7 sind die privaten Stellplätze ausschließlich
in der im Bebauungsplan gekennzeichneten Tiefgarage (TGa) unterzubringen.
Neben den genannten Festsetzungen wird im Bebauungsplan ein
Pflanzgebot für private Stellplatzanlagen festgesetzt. Darüber
hinaus werden Vorgaben zur Begrünung von Tiefgaragendecken
festgesetzt, um die Verträglichkeit dieser Anlagen insbesondere in
den sensiblen rückwärtigen Grundstücksbereichen zu gewährleisten.
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans:
Private Stellplatzanlagen: Je angefangene 5 ebenerdige Stellplätze ist ein standortgerechter Baum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. Zu pflanzen sind Hochstämme einer klein- bis mittelkronigen Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 1820 cm (Pflanzliste B2). Die Baumscheiben sind entweder zwischen den Längsseiten der Parkplätze mit einer Größe von min-
29
destens 10 m² oder als durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,20 m lichter Breite zwischen den Stirnseiten der Parkplätze anzuordnen. Die Baumstandorte sind vor dem Befahren
und Beparken zu sichern.
Begrünung von Tiefgaragendecken: Decken von Tiefgaragen sind
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen vollständig mit
einer Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen.
Im Bebauungsplan werden folgende unverbindliche Vorschläge
von heimischen Gehölzarten zur Bepflanzung von Stellplatzanlagen getroffen:
B2: Klein- und mittelkronige Baumarten (Höhe 10 – 20 m)
Acer campestre 'Elsrijk' (Feldahorn)
Acer platanoides 'Cleveland' (Spitzahorn i.S.)
Carpinus betulus 'Fastigiata' (Säulenhainbuche)
Crataegus crus-galli (Hahnen-Dorn)
Fraxinus excelsior 'Westhof's Glorie' (Esche i.S.)
Pyrus calleryana 'Chanticleer' (Chinesische Wildbirne)
Quercus robur 'Fastigiata' (Säuleneiche)
Sorbus intermedia 'Brouwers' (Schmalkronige Mehlbeere)
Tilia cordata 'Greenspire' (Winterlinde i.S.)
Tilia cordata 'Rancho' (Winterlinde i.S.)
Ulmus hollandica 'Lobel' (Stadt-Ulme)
Gestaltungsleitlinie
offene Stellplätze oder
Carports in Vorgartenzone
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Werden auf den Baugrundstücken größere Stellplatz– oder Carportanlagen errichtet, so sind diese mit einer durchlaufenden
Heckenbepflanzung mit einer Höhe von 1,60 m zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen abzuschirmen. So wird die
Massivität und Großflächigkeit
derartiger Anlagen reduziert
und ein gestalteter Übergang
insbesondere zu den rückwärtig angrenzenden Wohnbauflächen sichergestellt.
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Grenzen Garagenanlagen an
die im Bebauungsplan festgesetzte Vorgartenzone, so sind
diese ebenfalls mit einer Heckenbepflanzung mit einer
Höhe von 1,60 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen
abzuschirmen.
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größere Stellplatz– oder Carportanlage (Garagen nur außerhalb der Vorgartenzone)
hinter Heckeneinfassung,
Höhe = 1,60 m
Abb. 28: Gestaltung von Anlagen für den ruhenden Verkehr
30
Abb. 29: Beispiele für Carport– oder Stellplatzanlagen mit Heckeneinfassung
Heckeneinfassung,
Höhe = 1,00 m
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Bäume nach Pflanzgebot
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Die den Mischgebieten MI 3,
MI 10, MI 11 und MI 12 zugeordneten privaten Stellplatzanlagen zur Straße ‚Auf den
Hundert Morgen‘ sind mit einer Heckenbepflanzung mit
einer Höhe von 1,00 m mindestens dreiseitig einzufassen.
Die Heckeneinfassung gewährleistet zum einen eine
weitestgehende Abschirmung,
zum anderen ist über die reduzierte Einfassungshöhe eine
Integration der Stellplatzanlage in das Bepflanzungskonzept
der angrenzenden Grün– und
Freiflächen möglich.
Abb. 30: Einfassung der Stellplatzanlagen zur Straße ‚Auf den Hundert Morgen‘
Carports sind als weitgehend offene – bis maximal 3,00 m hohe
- Konstruktionen in Holz oder Stahl auszuführen. Sie sind so zu
gestalten, dass höchstens zwei Wandseiten geschlossen ausgeführt werden. Sofern Carports direkt an einer Hauswand angeordnet sind, gilt auch diese Wand als eine geschlossene Wandseite. Damit soll erreicht werden, dass der gewünschte offene Vorgartencharakter nicht durch garagenähnliche Einbauten gestört
wird.
Garagen im baulichen Zusammenhang mit dem Hauptgebäude
sind in Material und Farbe wie das Gebäude auszubilden. Über die
Vorgabe sollen Garagenanlagen in das Gestaltungskonzept der
Gebäude integriert werden.
31
Die den Mischgebieten MI 3, MI 10, MI 11 und MI 12 zugeordneten privaten Stellplatzanlagen zur Straße ‚Auf den Hundert Morgen‘ sollten als kleinere Einzelanlagen mit gesonderten Zufahrten
ausgewiesen werden. Zusammenhängende großflächige Parkplatzanlagen werden nicht empfohlen.
Gestaltungsempfehlung
Um die Versiegelungsanteile des Bodens auf den Grundstücken
möglichst gering zu halten, sollten die Oberflächen von Stellplatzanlagen einschließlich ihrer Zufahrten in versickerungsfähigen Belägen wie Rasen- oder Splittfugenpflaster hergestellt werden.
Extensive Grasdächer sind für Flachdächer oder flachgeneigte
Dächer von Garagen oder Carports (auch bei Nebenanlagen)
sinnvoll und grundsätzlich zulässig. Neben einer ökologisch günstigen Auswirkung auf das Kleinklima wertet eine Dachbegrünung
die Baulichkeiten optisch auf, nicht zuletzt beim Blick aus dem
Fenster.
Der Stellplatzbedarf aller Mischgebietsflächen sollte erstrangig in
Tiefgaragen untergebracht werden. Oberirdische Anlagen für den
ruhenden Verkehr sollten nur untergeordnet für Besucherverkehre ausgewiesen werden.
8.2
Nebenanlagen
Neben den Anlagen für den ruhenden Verkehr ist die Anordnung
und Ausgestaltung der Nebenanlagen für das kleinräumige Erscheinungsbild des Baugebietes wichtig.
Folgende Regelungen zu Nebenanlagen werden als Festsetzung
im Bebauungsplan getroffen:
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes:
Bebauungsplan
(1) In der im Bebauungsplan nach landesrechtlichen Vorschriften
als 'Vorgartenzone' bezeichneten Fläche sind Nebenanlagen im
Sinne von § 14 Absatz 1 BauNVO unzulässig.
(2) Außerhalb der Vorgartenzone, auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen, sind Nebenanlagen zulässig, sofern sie eine
Grundfläche von 7,50 m² und einen umbauten Raum von 20 m³
nicht überschreiten.
Sie sind ausschließlich an der, dem öffentlichen Raum abgewandten seitlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Grenzen die
Gartenbereiche rückwärtig an öffentliche Flächen, so sind die
Nebenanlagen hinter die Grundstückseinfriedung zu setzen.
32
8.3
Müllsammelanlagen
Wie die Gestaltung der Nebenanlagen ist auch die Anordnung
und Ausgestaltung der Müllsammelanlagen ein wichtiges Gestaltungselement nicht nur des privaten Grundstücks, sondern im
Übergang zur Straße auch des öffentlichen Raumes.
Dabei ist zum einen für ein hygienisch wirkendes Erscheinungsbild der Abfallstationen zu sorgen, zum anderen sollen die Vorgartenzonen zu den öffentlichen Verkehrsflächen nicht durch
ungestaltete Müllsammelanlagen gestört werden.
Abb. 31: Negativbeispiele für ungestaltete Müllsammelanlagen
Folgende Regelungen zu Müllsammelanlagen werden als Festsetzung im Bebauungsplan und als Gestaltungsempfehlung getroffen:
Bebauungsplan
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans:
In allen Baugebieten sind Standplätze für bewegliche Abfallbehälter in der im Bebauungsplan festgesetzten 'Vorgartenzone'
nur zulässig, wenn sie mit Sträuchern, Hecken oder anderen begrünten Einfassungen (begrünte Holz- oder Stahlkonstruktionen)
optisch von drei Seiten abgegrenzt werden (Pflanzlisten C2/D).
Weitergehende Erläuterungen: Damit die Abfallbehältnisse von
der Straße nicht sichtbar sind, dürfen Heckenpflanzungen um
Müllsammelanlagen die für die Vorgartenzone festgesetzte Einfriedungshöhe von 0,80 m überschreiten.
Im Bebauungsplan werden folgende unverbindliche Vorschläge
von heimischen Gehölzarten zur Einfriedung der Müllsammelanlagen getroffen (Pflanzlisten C):
C2: Heimische Laubgehölze
Acer campestre (Feldahorn)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus i.S. (Weißdorn i.S.)
Fagus sylvatica (Rotbuche)
Ilex aquifolium (Stechhülse)
Ligustrum vulgare i.S. (Gemeiner Liguster i.S.)
Viburnum i.S. (Schneeball i.S.)
33
Pflanzliste D 'Kletterpflanzen zur Begrünung von Einfassungen'
Aristolochia durior (Pfeifenwinde)
Celastrus orbiculatus (Baumwürger)
Clematis vitalba (Waldrebe)
Hedera helix (Efeu)
Humulus lupulus (Wilder Hopfen)
Lonicera i.S. (Geißblatt i.S.)
Lonicera periclymenum (Waldgeißblatt)
Parthenocissus quinquefolia (Rankender Wein)
Parthenocissus tricuspidata (Selbstklimmender Wein)
Rosa i.S. (Kletterrosen i.S.)
Vitis viniferia i.S. (Trauben-Weinrebe i.S.)
Wisteria sinensis (Blauregen)
Die Standorte für Müllsammelanlagen sollten bei der Entwicklung
des Freiraumkonzeptes frühzeitig berücksichtigt und eingeplant
werden. So lassen sich auch größere freistehende Abfallstationen
gut mit Stellplatzanlagen und deren Einfriedung kombinieren.
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Gestaltungsempfehlung
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Eingefriedeter
Müllstandort
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Abb. 32: Müllstandorte in Kombination mit Stellplatzanlagen
34
8.4
Werbeanlagen
Die Gestaltung der Werbeanlagen ist für das Erscheinungsbild der
Baugebiete, insbesondere an den städtebaulich wichtigen Lagen
zur Straße ‚Auf den Hundert Morgen‘ und am ‚Platz zum Bahnhaltepunkt‘ von besonderer Bedeutung.
Dabei ist zum einen der Standort der Werbeanlagen entscheidend, zum anderen können überdimensionierte und überinstrumentierte Werbeanlagen das Erscheinungsbild einer ansonsten
hochwertig gestaltete Fassade stark verändern und negativ beeinflussen.
Folgende Regelungen zu Werbeanlagen werden als Festsetzung
im Bebauungsplan und als verbindliche Gestaltungsleitlinie getroffen:
Bebauungsplan
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans:
In den Baugebieten MI 2 bis MI 7 und MI 8 bis MI 12 sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung in Form von Schildern,
Zeichen oder Kastenkörpern bis zu einer Höhe von 70 cm oder,
sofern verkehrstechnische Erfordernisse nicht entgegenstehen, als Ausleger bis zu einer
Größe von maximal 0,70 m x
0,70 m an den Gebäuden und
Ausleger max. 0,70 m
dort ausschließlich in der Erdgeschosszone zulässig.
Werbeanlagen mit wechselnmax. 0,70 m
dem oder bewegtem Licht sind
unzulässig.
Schilder, Zeichen oder
Kastenkörper
Ausnahmsweise sind großflächige Werbeanlagen auf den
rückwärtigen südöstlichen
Abb. 33: Festsetzungen für Werbeanlagen gemäß Bebauungsplan
Grundstücksbereichen der
Baugebiete MI 2 bis MI 6, MI 8
bis MI 12 und den nordwestlichen rückwärtigen Grundstücksbereichen des MI 7 bis zu einer Größe von 2,00 m x 2,00 m zulässig.
Zur Straße 'Auf den Hundert Morgen' sowie auf den nordwestlichen straßenseitigen Grundstücksflächen der Baugebiete MI 2 bis
MI 6, MI 8 bis MI 12 und den südöstlichen Grundstücksflächen
des MI 7 sind großflächige Werbeanlagen unzulässig.
Gestaltungsleitlinie
35
Werbeanlagen müssen in Anordnung und Größe auf die Fassadenöffnungen und Fassadenelemente abgestimmt und in das
Erscheinungsbild des Gebäudes integriert werden. Wesentliche
gliedernde Fassadenelemente wie Gesimse, Erker und Pfeiler dürfen nicht verdeckt oder überschnitten werden. Bei Verwendung
von Werbebändern und Kastenkörpern ist die maximale Einzellänge auf eine Schaufensterlänge begrenzt.
Abb. 34: Verbindliche Gestaltungsleitlinien für Werbeanlagen
Gliedernde Fassadenelemente,
Gesimse, Pfeiler nicht verdecken
oder überschneiden
Durchsichtigkeit von Schaufenstern nicht beeinträchtigen
Kastenkörper max.
Schaufensterlänge
Werbeanlage auf Fassadenöffnungen und Fassadenelemente abstimmen
Bei Schaufensterwerbung darf die Durchsichtigkeit von Schaufenstern nicht durch Verspiegelung, Einfärbung, Farbauftrag oder
Folienbeklebung beeinträchtigt werden. Nicht ständige Beschriftungen oder Plakatierungen sind hiervon ausgenommen.
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