Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Grevenbroich-Kapellen ‚Wohnen und Arbeiten am Bahnhaltepunkt Kapellen‘ Gestaltungshandbuch Leitlinien für die Wohnbereiche im 2. Bauabschnitt Bereich Bebauungsplan Nr. K 26 1. Änderung Stadt Grevenbroich Der Bürgermeister Dezernat IV – Fachbereich Planung / Bauordnung Ostwall 6, 41513 Grevenbroich Telefon 02181 608-0, Telefax 02181 608-479 DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG Regionalbüro Düsseldorf Wiesenstraße 21, 40549 Düsseldorf Telefon 0211 56002-0, Telefax 0211 56002-20 Entwickler und Treuhänder der Stadt Grevenbroich Prof. Dipl. Ing. Wolfgang Pohl Dipl. Ing. Bernd Strey Dipl. Ing. Martin Rogge Architekten und Stadtplaner Düsselstraße 11, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 393055, Telefax 0211 393056 Planungsstand: September 2009 Inhalt 1. Einführung in das Gestaltungshandbuch 2 2. Städtebauliches Konzept 4 3. Entwicklung in Bauabschnitten, Bebauungspläne 6 4. Aufteilung in Gestaltungsbereiche 7 5. Gestaltungszonen — Wohnbereich 8 6. Die Gestaltung der Gebäude 9 6.1 Gebäudekubatur, Trauf– und Firsthöhen 9 7. 8. 6.2 Dachausbildung 13 6.3 Dachmaterial und Dachfarbe 17 6.4 Fassadenmaterial und Farbe 17 6.5 Fassadengliederung und Fassadenelemente 19 6.6 Unselbständige Gebäudeteile 20 Die Gestaltung der privaten Freiflächen 22 7.1 Einfriedungen 22 7.2 Bepflanzungen 24 Die Gestaltung der Stellplätze, Carports, Garagen und der Nebenanlagen 26 8.1 Stellplätze, Carports und Garagen 26 8.2 Nebenanlagen 29 8.3 Müllsammelanlagen 30 1. Einführung in das Gestaltungshandbuch Im Rahmen der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme 'Grevenbroich-Kapellen' entsteht auf einer Fläche von 34 ha ein attraktiver Wohn- und Arbeitsstandort mit großzügigen Grünund Freiflächen im direkten Einzugsbereich des Bahnhaltepunktes Kapellen-Wevelinghoven. Insgesamt werden in zwei Abschnitten Baugrundstücke für etwa 700 Wohneinheiten sowie 2,9 ha Gewerbefläche realisiert. Die Umsetzung der Maßnahme deckt insbesondere den erhöhten Bedarf an Wohnbauflächen und sichert eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Ortsteils Kapellen. Dabei trägt die Erscheinungsform der Gebäude und des öffentlichen Raumes erheblich zur Integration des Gebietes mit dem bestehenden Ortsteil bei. Architektur ist damit nicht nur Privatangelegenheit, sondern hat auch eine öffentliche Seite. Viele Neubaugebiete aber leiden trotz guter städtebaulicher Konzepte an einer nicht aufeinander abgestimmten Vielfalt von Materialien, Formen und Farben auf engstem Raum. Um die Attraktivität des Baugebietes auch langfristig sicherzustellen, sind Leitlinien für das Bauen sinnvoll, die die bauliche Vielfalt ordnen. Auf der Grundlage der städtebaulichen Planung wurde daher ein Gestaltungskonzept für das Baugebiet entwickelt, das in dem vorliegenden GestalAbb. 1: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes tungshandbuch zusammengefasst wird. Das Gestaltungshandbuch soll dabei ein Mindestmaß an baulicher Qualität mit einer ablesbaren Identität für das Gebiet sicherstellen, gleichzeitig soll über die Verwendung von für den Ort typischen Materialien eine Verbindung und gestalterische Verknüpfung mit dem bestehenden Ortsteil von Alt-Kapellen hergestellt werden. Das Gestaltungshandbuch • schafft den Rahmen für die räumliche und bauliche Ausgestaltung des Baugebietes • verdeutlicht und dokumentiert die verbindlichen Gestaltungsregelungen • zeigt alternative Gestaltungsmöglichkeiten auf • lässt Gestaltungsspielraum für Bauherren und Architekten. 2 Das Ziel, ein attraktives Baugebiet entstehen zu lassen, das sich in die vorhandenen Strukturen einfügt, wird dabei auf verschiedenen Ebenen umgesetzt: Bebauungsplan Ziel: Sicherung einer räumlichen und baulichen Qualität des neuen Gebietes mit einer ablesbaren Gestalt und einer eigenen Identität Gestaltungsleitlinie Gestaltungsempfehlung Abb. 2: Ebenen der Qualitätssicherung Im Vordergrund steht das Bemühen, das städtebauliche Konzept durch eher wenige, dafür aber eindeutige und nachvollziehbare Gestaltungsregeln umzusetzen. Eine Konkretisierung der Gestaltungsinhalte erfolgt zunächst durch Festsetzungen im Bebauungsplan. Diese Festsetzungen werden dann durch Regelungen des Gestaltungshandbuchs ergänzt und vertieft. Hierdurch entsteht folgende Regelungsfolge: 1. Festsetzungen des Bebauungsplans als öffentlich rechtliche Vorgaben 2. Gestaltungsleitlinien des Gestaltungshandbuches als privatrechtliche Regelungen, die verpflichtender Bestandteil der Kaufverträge werden und damit ebenso bindend wie die öffentlich rechtlichen Vorgaben sind 3. Gestaltungsempfehlungen des Gestaltungshandbuches, die Hilfestellungen für Entscheidungen der Bauherren und Architekten geben sollen. Die Gestaltungsregeln betreffen jedes einzelne Bauvorhaben (= Gebäude und Außenanlagen) als einen Teil innerhalb des Gesamtgefüges. Sie werden durch Texte und Skizzen erläutert. 3 2. Städtebauliches Konzept Für den Bereich der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme 'Grevenbroich-Kapellen' entsteht ein modellhaftes familien- und wohngruppenfreundliches Baugebiet. Ergänzt um nicht störende, gewerbliche Nutzungen sowie gemischt genutzte Bereiche wird unter dem Planungsansatz 'Wohnen und Arbeiten am Bahnhaltepunkt Kapellen' ein Baugebiet entwickelt, in dem ökologische und stadtbildgestaltende Aspekte der Stadtplanung umfassend berücksichtigt werden. Abb. 3: Städtebaulicher Rahmenplan (Stand Nov. 2002) Das städtebauliche Konzept basiert auf der Ausweisung von Baufeldern innerhalb eines rechtwinkligen Ordnungsmusters, das die vorhandene bauliche Struktur ergänzt und sich dabei selbstverständlich in die großräumige Struktur einfügt. Die Ausgestaltung der Baufelder und Anordnung der Bebauung erfolgt entsprechend ihrer Nutzung als Gewerbeflächen, gemischt genutzte Baufelder oder Wohnbauflächen. Die Baufelder der Wohnnutzun- 4 gen mit einer überwiegenden Bebauung als Reihenhäuser, Doppelhäuser aber auch freistehender Einfamilienhäuser ermöglichen dabei vielfältige Wohnsituationen innerhalb kleiner Nachbarschaften. Durch die Ausweisung von Spielstraßen, Fuß- und Radwegen sowie kleinen Quartiersplätzen werden dabei insbesondere die Ansprüche von jungen Familien mit Kindern berücksichtigt. Ein zentraler Grünzug quert die bauliche Struktur von Süden nach Norden, ohne sie vollständig zu unterbrechen. Mit vielfältigen Wegebeziehungen und attraktiven Spiel- und Aufenthaltsflächen bildet er den 'grünen Mittelpunkt ' des Gebietes und trägt somit erheblich zur Attraktivität und Qualität des Standortes bei. Nach Nordwesten wird der Grünzug über die Straße 'Auf den Hundert Morgen’ zur Strukturierung und Aufwertung des angrenzenden Gewerbegebietes fortgesetzt, nach Südosten stellt eine Unterführung unter der Bahnlinie die wichtige Verbindung des Plangebietes zum Ortsteil Kapellen her. Der Bahnhaltepunkt wird durch ein Wohn- und Geschäftshaus an einem kleinen Stadtplatz städtebaulich betont. Infrastrukturelle Einrichtungen (nach Bedarf ein Kindergarten) sowie Einrichtungen zur Versorgung des Gebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs werden in die Baustruktur integriert. 5 3. Entwicklung in Bauabschnitten, Bebauungspläne Das städtebauliche Konzept ist so angelegt, dass es sich gut in Bauabschnitten realisieren lässt. Der Bereich der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme 'Grevenbroich-Kapellen' wird dabei in vier Bebauungsplanteilbereiche gegliedert, die die Grundlage für die einzelnen Bauabschnitte bilden: Bebauungsplan K 21, 1. Änderung und Ergänzung , Straße ‚Auf den Hundert Morgen‘ Bebauungsplan K 25, 1. – 4. Änderung‚ Wohn– und Mischgebiet Nord‘ / Planbereich des ersten Bauabschnittes Bebauungsplan K 26 ,1. Änderung ‚Wohngebiet Süd‘ / Planbereich des zweiten Bauabschnittes Bebauungsplan K 27, 1. Änderung ‚Gewerbegebiet auf den Hundert Morgen‘ Abb. 4: Darstellung der Bebauungsplanteilbereiche Die Entwicklung der Wohnbereiche im Bebauungsplangebiet K 25 als erster Bauabschnitt der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ist weitestgehend fertig gestellt. Der überwiegende Teil der Baufelder ist bebaut und die Gebäude bezogen. Der Planbereich des Bebauungsplanes K 26 bildet den zweiten Bauabschnitt der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme. Hier können im südwestlichen Anschluss an den zentralen Grünzug und zur Straße 'Auf den Hundert Morgen' Wohnbauflächen für ca. 260 Wohneinheiten in unterschiedlichsten Wohnformen als freistehende Einfamilienhäuser, Doppel –und Reihenhäuser realisiert werden. 6 4. Aufteilung in Gestaltungsbereiche Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept und der Verteilung der Nutzungen ergeben sich unterschiedliche übergeordnete Gestaltungsbereiche. Unterschieden werden • die Wohnbereiche • die Mischgebietsbereiche sowie die gewerblich genutzten Bereiche. • P P P W W W A A 33 35 W 31 A 34 W A 39 W A 30 W A 29 A W6 3 W A W 32 W A A 38 A W 44 A W 3 A 4 W 42 37 W A W A W 50 41 W W A W0 4 A W 46 A 47 W W W A 56 A W 1 6 W W A A 59 A 60 A W 58 A W 57 Gewerbebereiche A 55 A 54 W Mischgebietsbereiche A 51 A W 9 A 4 48 A W 53 A W2 5 Wohnbereiche A 45 W A 63 62 Optionsfläche Kindergarten Abb. 5: Übergeordnete Gestaltungsbereiche Aufgrund der unterschiedlichen funktionalen und gestalterischen Anforderungen der genannten Gestaltungsbereiche werden diese jeweils gesondert betrachtet und in einzelnen Teilheften detailliert beschrieben. Der vorliegende Teil des Gestaltungshandbuches stellt die Vorgaben und Regelungen zur Gestaltung der WOHNBEREICHE im Bereich des Bebauungsplanes Nr. K 26 1. Änderung zusammen. 7 5. Gestaltungszonen — Wohnbereich Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept und entsprechend ihrer räumlichen Bedeutung im Plangebiet wird der Wohnbereich in zwei unterschiedliche Gestaltungszonen gegliedert: Zone 1: Die raumprägenden Baufelder entlang der Straße „Auf den Hundert Morgen“ und der Haupterschließungsstraße ins Gebiet. Zone 2: Die „inneren“ Baufelder im Gebiet und im Übergang zu den angrenzenden Landschaften oder zum zentralen Grünzug. Zone 1 Die Baufelder der Zone 1 bestimmen das Erscheinungsbild zu den städtebaulich wesentlichen Bereichen des Gebietes und werden dementsprechend mit höheren Gestaltungsvorgaben belegt. Zone 2 Die Baufelder der Zone 2 können als freie Baufelder mit überwiegend freistehenden Einfamilien- oder Doppelhäusern weitestgehend individuell gestaltet werden. Abb. 6: Gestaltungszonen Wohnbereich Die Maßstäblichkeit und der bauliche Zusammenhalt der Bereiche wird dabei über die maximalen Trauf- und Firsthöhen sichergestellt. Die Höhe der Gebäude ist abhängig von der Wohnform und der Lage des Baugrundstücks im Gebiet. 8 6. Die Gestaltung der Gebäude 6.1 Gebäudekubatur, Trauf- und Firsthöhen Die Grundform der Baukörper, die Gebäudekubatur, ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Trauf– und Firsthöhe und der gewählten Gebäudetiefe. Folgende Regelungen zur Gebäudekubatur werden als Festsetzungen im Bebauungsplan und als Gestaltungsleitlinie getroffen: Trauf– und Firsthöhen Bebauungsplan Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept wird folgende Höhenverteilung als verbindliche oder maximale Traufhöhe und maximale Firsthöhe im Bebauungsplan festgesetzt: Die eingeschossigen Bereiche Für den überwiegenden Teil des Wohnbereiches mit hauptsächlich freistehenden Einfamilienhäusern und Doppelhäusern ist eine eingeschossige Bebauung mit einer verbindlichen Traufhöhe von 4,00 m und einer maximalen Firsthöhe von 8,00 m festgesetzt. Die zweigeschossigen Bereiche Für die Baufelder mit einer zweigeschossigen Bebauung sind die Gebäudehöhen mit einer verbindlichen Traufhöhe von 6,50 m und einer maximalen Firsthöhe von 10,50 m vorgegeben. Abb. 7: Höhenverteilung der Wohnbereiche Der dreigeschossige Bereich Für den zentralen Platzbereich ist eine dreigeschossige Bebauung als möglicher Geschosswohnungsbau mit einer maximalen Traufhöhe von 9,00 m und einer maximalen Firsthöhe von 12,50 m festgesetzt. 9 Innerhalb der Höhenfestsetzungen bleibt es dem Bauherrn überlassen, wie weit das Gebäude aus dem Erdreich angehoben wird und wie die Geschosshöhen und der Drempel (die Höhe zwischen der letzten Geschossdecke und der Unterkante der Dachhaut) ausgeführt werden. Für verbindlich festgesetzte Traufhöhen wird eine Toleranz eingeräumt, um dem Bauherrn einen konstruktiven Spielraum bei der Dachgestaltung zu gewähren. Über die Festsetzung der Trauf– und Firsthöhen kann das Dachgeschoss ein Vollgeschoss werden, ohne dass es Probleme mit der Vollgeschossregelung nach Landesbauordnung (BauO NRW) gibt. Dadurch wird ein Ausbau zu Wohnzwecken erleichtert. Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans: (2.2.1) In allen Baugebieten sind die Traufhöhen und die Firsthöhen über Bezugspunkt festgesetzt. (2.2.2) Die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen kann bei zwingend festgesetzten Traufhöhen um bis zu 50 cm über – bzw. unterschritten werden. Hinweis: Bezugspunkt für die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen (TH bzw. FH) ist die mittlere Höhenlage aus den angegebenen Höhenpunkten über NHN der dem jeweiligen Baugrundstück vorgelagerten Erschließungsfläche in der Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrundstück. Doppelhäuser bilden eine Gebäudeeinheit, Reihenhäuser können eine Gebäudeeinheit bilden. Bezugspunkt für die festgesetzten Traufund Firsthöhen (TH bzw. FH) ist die mittlere Höhenlage aus den angegebenen Höhenpunkten über NHN der den jeweiligen Baugrundstücken einer Gebäudeeinheit vorgelagerten Erschließungsfläche in der Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und den Baugrundstücken. Die Höhenpunkte über NHN sind an den Schnittpunkten von Grundstücksgrenze und öffentlicher Verkehrsfläche durch Interpolation zu ermitteln. Abb. 8: Definition der Höhenbezugspunkte gemäß Bebauungsplan Grundriss Baugrundstücke EFH bzw. DH Baugrenze Gebäudeeinheit DH EFH Gebäudeeinheit DH angegebener Höhenpunkt in m NHN 1/2 1/2 Baugrundstücke DH 1/2 1/2 1/2 1/2 Baugrundstücke DH Baugrundstück öffentliche Verkehrsfläche Ansicht FH TH interpolierter Höhenpunkt in m NHN Grundriss Baugrundstücke RH Baugrenze Mögliche Gebäudeeinheit RH Mögliche Gebäudeeinheit RH angegebener Höhenpunkt in m NHN 1/2 1/2 Baugrundstücke Gebäudeeinheit 1 1/2 1/2 Baugrundstücke Gebäudeeinheit 2 öffentliche Verkehrsfläche Ansicht FH TH interpolierter Höhenpunkt in m NHN 10 Traufhöhe (TH) Firsthöhe (FH) beim Pultdach Abb. 9: Definition der Trauf- und Firsthöhe gemäß Bebauungsplan Festgesetzte Traufhöhe Erforderliche Brüstungshöhe als Absturzsicherung Abb. 10: Definition der Traufhöhe bei Staffelgeschossen Die Traufhöhe (TH) bemisst sich im Schnittpunkt zwischen der Außenkante des aufsteigenden traufseitigen Mauerwerks und der Außenkante Dachhaut des Hauptdaches. Bei Pultdachkonstruktionen gilt als Firsthöhe (FH) der höchste Punkt des Daches im Schnittpunkt zwischen der Außenkante des aufsteigenden firstseitigen Mauerwerks und der Außenkante Dachhaut des Hauptdaches. Weitergehende Erläuterungen: Wird das Dachgeschoss als Staffelgeschoss ausgebildet, gilt als Traufhöhe die Höhe der massiven Attika. Zur Einhaltung der erforderlichen Brüstungshöhe als Absturzsicherung der Dachterrassen können aufgesetzte filigrane Geländer die festgesetzte Traufhöhe überschreiten. Überbaubare Grundstücksfläche Im Bebauungsplan wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgesetzt. Innerhalb dieser Grenzen ist die Gebäudetiefe frei wählbar. Für den Wohnbereich ist in der Regel eine maximale Bautiefe von 12,00 m möglich. Beispiele zur Gebäudekubatur Die folgenden Skizzen zeigen beispielhaft verschiedene Möglichkeiten der Gebäudekubatur in Abhängigkeit von den im Bebauungsplan festgesetzten Trauf- und Firsthöhen und der gewählten Gebäudetiefe. Die eingeschossigen Gebäude: max. Firsthöhe 8,00 m 43° 4,00 m 1,05 0,50 0,50 0,20 0,75 8,50 m angenommene Geschosshöhe = 2,75 m 11 34° 39° 0,75 10,00 m verbindl. Traufhöhe 12,00 m Abb. 11: Beispiele für die eingeschossige Bebauung Für die eingeschossigen Gebäude ergeben sich mögliche Dachneigungen von ca. 43° bis 34° bei Bautiefen von 8,50 m bis maximal 12,00 m. Die Höhe des Drempels variiert in Abhängigkeit von der Lage des Erdgeschossbodens über Gelände und bietet mit einer durchschnittlichen Höhe von 0,75 m vielfältige Möglichkeiten zum Ausbau des Daches. Die zweigeschossigen Gebäude: max. Firsthöhe 10,50 m 6,50 m 21° 34° 39° 0,50 0,80 0,90 0,50 0,20 0,10 10,00 m 12,00 m 12,00 m Abb. 12: Beispiele für die zweigeschossige Bebauung verbindl. Traufhöhe angenommene Geschosshöhe = 2,75 m Für die zweigeschossigen Gebäude ergeben sich mögliche Dachneigungen zwischen 21° und 39° bei Bautiefen von 10,00 m bis maximal 12,00 m. In Abhängigkeit von der Lage des Erdgeschossbodens über Gelände variiert die Höhe des Drempels zwischen ca. 0,50 und ca. 0,90 m. Das dreigeschossige Gebäude: 12,50 m 9,00 m max. Firsthöhe 26,5° 30° 21° 0,55 0,75 0,25 0,20 0,00 0,50 12,00 m 12,00 m Abb. 13: Beispiele für die dreigeschossige Bebauung max. Traufhöhe 12,00 m angenommene Geschosshöhe = 2,75 m Für das dreigeschossige Gebäude ergeben sich bei Ausnutzung der maximalen Traufhöhe von 9,00 m mögliche Dachneigungen bis etwa 30° bei absoluter Ausnutzung der Bautiefe von 12,00 m. In Abhängigkeit von der Lage des Erdgeschossbodens über Gelände liegt die Drempelhöhe bei durchschnittlich 0,50 m. 12 Gestaltungsleitlinie Um die gestalterische Einheit der Gebäude zu betonen, sind Reihenhäuser und Doppelhäuser mit einer einheitlichen Trauf– und Firsthöhe auszubilden. Ist bei Reihenhausbebauungen aufgrund der Straßenhanglage eine durchlaufende Gebäudehöhe nicht möglich, so sollte nicht mehr als ein Höhenversprung pro Reihenhausgruppe vorgenommen werden. 6.2 Dachausbildung Das Dach verleiht dem Haus seine Charakteristik, die Dachlandschaft prägt den Ort. Es ist in der Regel typisch für ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Landschaft. Die Ausbildung einer zusammenhängenden Dachlandschaft ist daher ein wichtiges städtebauliches Ziel. Für eine ablesbare und angemessene Dachausbildung ist die Dachneigung, die Richtung des Daches, die Dachform, der Dachüberstand sowie mögliche Dachaufbauten von entscheidender Bedeutung. Folgende Regelungen zur Ausgestaltung des Daches werden als Festsetzung im Bebauungsplan, als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als Gestaltungsempfehlung getroffen: Dachneigungen Dachneigungen sind nicht vorgeschrieben. Sie ergeben sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten Trauf- und Firsthöhen in Verbindung mit der Gebäudetiefe. Dabei beeinflusst die gewählte Gebäudetiefe maßgeblich die mögliche Kubatur des Daches. Je tiefer das Gebäude ausgeführt wird, umso flacher werden die Dächer (s.a. 6.1 Gebäudekubatur). Dachrichtung Bebauungsplan Um charakteristische Raumsituationen entlang der Haupterschließungsstraßen zu verdeutlichen, wird für einige Baugebiete die Dachrichtung der Gebäude als Firstrichtung im Bebauungsplan festgesetzt. Die Firstrichtung der Dächer ist gemäß der zeichnerischen Festsetzung parallel zu den Erschließungsflächen auszubilden. Dachform Gestaltungsleitlinie 13 Die Dachform ist sowohl für das Erscheinungsbild des einzelnen Gebäudes als auch für den Zusammenhalt von Gebäudegruppen von wesentlicher Bedeutung. Um eine ablesbare Raumbildung der Gebäude zu den angrenzenden Verkehrs– und Freiflächen sicherzustellen, wird die Dachform in Abhängigkeit von den Gestaltungszonen als verbindliche Gestaltungsleitlinie festgelegt. Zone 1 Die Dachform wird verbindlich als Sattel- oder Pultdach festgesetzt, Kombinationen mit einem Staffelgeschoss sind möglich. Zone 2 Die Dachform ist frei wählbar. Neben den Vorgaben zur Ausgestaltung der Dachformen in der Zone 1 oder 2 wird zur Sicherung einer maßstäblichen Gebäudekubatur entsprechend der geplanten Höhenentwicklung festgelegt, dass unabhängig von der Gestaltungszone reine Pultdachkonstruktionen Abb. 14: Vorgaben zur Dachform in Abhängigkeit von der Gestaltungszone für freistehende Einfamilien– oder Doppelhäuser im gesamten Gebiet nicht zulässig sind. Versetzte Pultdächer zur Gliederung von Dachflächen fallen nicht unter diese Regelung und sind grundsätzlich zulässig. Dachüberstand Neben der Traufhöhe wird die Dachkante des Gebäudes nicht unerheblich über den möglichen Dachüberstand bestimmt. Zur Sicherstellung der im Bebauungsplan festgesetzten Traufhöhe als ablesbare, durchlaufende Dachkante wird der Dachüberstand unabhängig von den Gestaltungszonen als verbindliche Dachüberstand Traufe Gestaltungsleitlinie festgelegt. Bei allen Dachformen ist der Dachüberstand auf maximal 0,70 m begrenzt. Dieses Höchstmaß gilt auch für den seitlichen Dachüberstand (Ortgang). Größere Dachüberstände sind für die Region untypisch und aus klimatischen Gründen nicht erforderlich. Gestaltungsleitlinie Dachüberstand Ortgang max. 0,70 m max. 0,70 m Abb. 15: Maximal zulässiger Dachüberstand Doppel- oder Reihenhäuser sind mit gleicher Dachneigung, Dachrichtung, Dachform und gleichem Dachüberstand auszubilden. Nur so ist sicherzustellen, dass die gestalterische Einheit der Gebäude erhalten und ablesbar bleibt. 14 Dachaufbauten Dachaufbauten bieten vielfältige Möglichkeiten zur Belichtung und Ausgestaltung von ausgebauten Dachgeschossen und sind daher im gesamten Plangebiet möglich. Als markantes Gestaltungselement des Daches ist die Maßstäblichkeit und Anordnung von Dachaufbauten für das gesamte Gebäude von Bedeutung. Folgende Regelungen zu Dachaufbauten werden als Festsetzung im Bebauungsplan, als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als Gestaltungsempfehlung getroffen: M Bebauungsplan Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans: Länge Aufbauten _< 1/2 Fassadenlänge 1,50 1/3 mind. max 1/2 max Abb. 16: Vorgaben zu Dachaufbauten aus dem Bebauungsplan Gestaltungsleitlinie Dachaufbauten in Form von Dachgauben oder Zwerchgiebeln sind im gesamten Plangebiet zulässig. Die Länge einer Einzelgaube ist auf maximal 1/3 der jeweiligen Fassadenlänge, die eines Zwerchgiebels auf maximal 1/2 der jeweiligen Fassadenlänge beschränkt. Die Gesamtlänge aller Dachaufbauten darf 1/2 der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Abstand von Dachaufbauten zum seitlichen Dachrand (Ortgang) muss mindestens 1,50 Meter betragen. Dacheinschnitte sind ausschließlich auf den Gebäuderückseiten und nicht zur straßenorientierten Seite zulässig. Sie stellen eine Unterbrechung der Dachlandschaft dar und verhindern ein durchlaufendes Erscheinungsbild des Daches zur Straße. Um die Bedeutung und Funktion der Gauben als untergeordnetes Belichtungselement des Daches zu unterstreichen, sind Gauben in der 2. Dachebene sowie traufseitig geschlossene Gaubenfronten nicht zulässig. Bis auf die erforderliche Konstruktion sind auf der Vorderseite der Gauben nur Fensterflächen zulässig. Um die Richtung des Hauptdaches zu betonen, muss die Firsthöhe der Dächer von untergeordneten Gebäudeteilen, wie z.B. das Dach eines Zwerchgiebels, mindestens 1,00 m unterhalb der Firsthöhe des Hauptdaches angeordnet werden. 15 Abb. 17: Verbindliche Gestaltungsvorgaben zur Ausgestaltung von Dachaufbauten Keine Dacheinschnitte zur Straßenseite Keine traufseitig geschlossenen Gaubenfronten Keine Gauben in zweiter Dachebene Gauben sollten in Ausbildung und Proportion auf die Gliederung der darunterliegenden Fassade bezogen sein. Die Dachgauben eines Gebäudes und einer Gebäudegruppe (Doppel- und Reihenhäuser) sollten in gleicher Höhe angeordnet werden. First von untergeordneten Gebäudeteilen (z.B. Zwerchgiebel) mind. 1,00 m vom Hauptfirst absetzen Gestaltungsempfehlung Bei dem möglichen dreigeschossigen Gebäude im Baugebiet WA 49 sollten Gauben oder ins Dach geführte Aufbauten grundsätzlich vermieden werden, um die Gebäudehöhe nicht noch zusätzlich durch Dachaufbauten zu betonen. Empfohlen wird ein Staffelgeschoss mit einer Pult- oder Satteldachform. Die räumliche Wirkung des Dachgeschosses bliebe somit untergeordnet, gleichzeitig würde das Staffelgeschoss vielfältige Möglichkeiten zur Belichtung der Dachräume bieten. Abb. 18: Empfohlene Gaubenformen Für Gauben werden einfache kubische Formen empfohlen: Schleppgauben, Spitzgauben oder Tonnengauben. Zwerchgauben können sich flächenbündig aus der Fassade entwickeln. Ferner wird empfohlen, zwischen Gaube und Dachrinne mindestens drei Pfannenreihen (nicht bei Zwerchgauben) vorzusehen. Dadurch werden die Gauben eindeutig als Bestandteil des Daches charakterisiert. Schleppgaube Spitzgaube Tonnengaube 16 6.3 Dachmaterial und Dachfarbe Insbesondere das Material und die Farbe der Dächer sind von besonderer Bedeutung für das Erscheinungsbild des Baugebietes und die Fernwirkung der Ortsilhouette. Ein einheitliches Material und Farbe der Dächer schafft dabei einen baulichen und räumlichen Zusammenhalt, innerhalb dessen eine individuelle Vielfalt unterschiedlicher Architekturen und Wohnformen möglich ist. Abb. 19: Räumlicher Zusammenhalt in Abhängigkeit von der Dachfarbe Fehlender räumlicher Zusammenhalt durch Verwendung unterschiedlichster Dachfarben Räumlicher Zusammenhalt trotz individueller Architekturen durch Verwendung einer einheitlichen Dachfarbe Folgende Vorgaben zum Dachmaterial und zur Dachfarbe werden als verbindliche Gestaltungsleitlinie getroffen: Gestaltungsleitlinie Als Leitmaterial der Hauptdächer der Gebäude sind in allen Gestaltungszonen ausschließlich Ton- oder Betonsteinpfannen zu verwenden. Ausnahmsweise sind Blech– und Grasdächer zulässig. Die Anordnung von Solaranlagen ist losgelöst von der Dacheindeckung grundsätzlich zulässig. Als Leitfarbe der Hauptdächer der Gebäude sind in allen Gestaltungszonen ausschließlich grau – anthrazitfarbene Dacheindeckungen zu verwenden. Doppel- oder Reihenhäuser sind in Material und Farbe des Daches einheitlich auszubilden. 6.4 Fassadenmaterial und Farbe Das Oberflächenmaterial der Außenwände und seine Farbgestaltung hat als wesentliches Gestaltungselement des Gebäudes auch Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Straßen und auf den räumlichen Zusammenhalt der einzelnen Bereiche. Folgende Regelungen zum Fassadenmaterial und Farbe werden als verbindliche Gestaltungsleitlinie getroffen: 17 Gestaltungsleitlinie Zone 1 Als verbindliches Leitmaterial und Farbe der Fassade ist eine Putzfassade in weiß bzw. weiß-Abstufungen oder rotrotbraunes Mauerwerk vorzusehen. Das Fassadenmaterial und die Farbe ist baufeldbezogen einheitlich zu verwenden. Zone 2 Die Gebäude sind in Material und Farbe der Fassaden individuell gestaltbar. Abb. 20: Vorgaben zur Fassadengestaltung in Abhängigkeit von der Gestaltungszone Doppel- oder Reihenhäuser sind in allen Gestaltungszonen in Material und Farbe der Fassaden einheitlich auszubilden. Weitere Erläuterungen: Zur Gliederung der Fassade oder Absetzen von Gebäudeteilen sind Material- und Farbkombinationen mit den genannten Leitmaterialien möglich und sinnvoll. So können Sockelzonen, besondere Fassadenelemente oder Staffelgeschosse über einen Material- oder Farbwechsel von der Hauptfassade abgesetzt werden. Daraus ergeben sich vielfältige zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten. Abb. 21: Beispiele für Material– und Farbkombinationen Material– und Farbwechsel zur Gliederung der Fassade Material– und Farbwechsel zur Betonung eines Fassadenelementes Material– und Farbwechsel zurm Absetzen des Staffelgeschosses 18 6.5 Fassadengliederung und Fassadenelemente Die Fassade ist das 'Gesicht' eines Hauses. Sie 'lebt' durch die Gebäudeöffnungen der Fenster und Türen, durch das Verhältnis von offenen zu geschlossenen Wandflächen. Öffnungen in Kombination mit besonderen Gestaltungselementen beleben die Fassade, eine zu große Formenvielfalt ist jedoch zu vermeiden. Folgende Regelungen zur Fassadengliederung und zu Fassadenelementen werden als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als Gestaltungsempfehlung getroffen: Gestaltungsleitlinie Vertikale Elemente zur Fassadenrhythmisierung wie Zwerchgiebel, Vorbauten oder Erker können als besondere Fassadenelemente die vordere, straßenseitige Baugrenze um bis zu 1,00 m überschreiten. Die Gesamtlänge dieser Bauteile ist auf 1/2 der jeweiligen Fassadenlänge begrenzt. max. 1,00 m Ansicht Baugrenze Abb. 22: Besondere Fassadenelemente Grundriss straßenseitige Baugrenze max.. 1/4 1/2 1/4 Gestaltungsempfehlung max. 1,00 m Bei Doppel- oder Reihenhäusern sollten Fenster und Türen in ihrer Farbgestaltung einheitlich ausgebildet werden. Nicht empfohlen werden Imitate, z.B. auf Kunststoff gedruckte Holzstrukturen. Sprossenunterteilungen der Fenster sollten als konstruktive Sprossen ausgeführt werden, also nicht im Glas liegend oder aufgelegt. So wird eine materialgerechte Ausführung gestützt. Holzfenster sind Kunststofffenstern vorzuziehen. Eine naturfarbene, weiße oder farbige Gestaltung der Profile ist möglich, je nach gewünschtem Kontrast zum Fassadenmaterial. Eine besondere Bedeutung kommt dem Eingangsbereich zu. Er ist die Visitenkarte eines Hauses und sollte mit großer Sorgfalt und Rücksicht auf den Charakter des Hauses gestaltet werden. Haustüren können dabei farbige Akzente bilden. In Kombination mit verglasten Elementen kann ein lichter und freundlicher Gesamteindruck erzielt werden. Abb. 23: Beispiele für Eingangsbereiche 19 Vordächer sollten filigran ausgebildet werden. Dazu eignen sich am besten einfache Stahl-Glaskonstruktionen. Um eine Konkurrenz zum Hauptdach des Gebäudes auszuschließen sollten Vordächer mit einer Pfanneneindeckung analog den Dachflächen unbedingt vermieden werden. Als angemessene Gestaltungselemente für den Eingangsbereich von Geschossbauten bieten sich verglaste Treppenhäuser an. 6.6 Unselbständige Gebäudeteile Unselbständige bauliche Anlagen wie Pfeiler, Balkone, Terrassenüberdachungen sowie Glasvorbauten wie Wintergärten sind ein wesentliches funktionales und gestalterisches Element des Gebäudes. Folgende Regelungen zu diesen Gebäudeteilen werden als Festsetzungen im Bebauungsplan, als verbindliche Gestaltungsleitlinien und als Gestaltungsempfehlung getroffen: Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes : Bebauungsplan (2.2.3) Für untergeordnete Gebäudeteile wie z.B. Wintergärten, Vordächer, Terrassenüberdachungen oder sonstige bauliche Vorund Rücksprünge darf die festgesetzte Traufhöhe über- bzw. unterschritten werden. Die Gesamtlänge aller Über- bzw. Unterschreitungen darf maximal 1/2 der jeweiligen Trauflänge betragen. Unselbständige bauliche Anlagen wie Pfeiler und Balkone sowie Glasvorbauten wie Wintergärten dürfen die rückwärtige, gartenseitige Baugrenze um bis zu 2,00 m überschreiten. 0m 2,0 ax. m Str aße m 00 n rte Ga e zon ten gar Vor , x. 2 ma nze gre Bau ko ige ärt Bal en art g g r i e int uläss z n/W kw rüc Zum öffentlichen Straßenraum sind Balkone und Glasvorbauten ebenfalls möglich, sie sind jedoch wie besondere Fassadenelemente mit einer Überschreitung der vorderen Baugrenze um maximal 1,00 m und einer maximalen Länge von 1/2 bezogen auf die jeweilige Fassadenlänge auszubilden (s. 6.5 Fassadengliederung und Fassadenelemente). Gestaltungsleitlinie Abb. 24: Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze 20 Gestaltungsempfehlung Balkone als Kragkonstruktionen sollten nur in Verbindung mit Loggien und mit einer maximalen Auskragung von 1,50 m von der Fassadenebene ausgebildet werden, um die Massivität von großformatigen Betonkragplatten vor der Fassade zu vermeiden. max. 1,50 m max. 1,50 m Loggia Abb. 25: Kragkonstruktionen in Verbindung mit Loggien Wintergärten sollten in leichter Bauweise aus Holz oder Stahl ausgebildet werden, in der Front und im Dachbereich sollten Wintergärten vollständig verglast werden. Brüstungselemente der Balkone sollten als filigrane, verzinkt oder farbig angelegte Stahlkonstruktionen ausgebildet werden, um lichte Geländerkonstruktionen zu erhalten. Geschlossene Brüstungselemente sollten nur partiell als besondere Fassadenelemente oder in Kombination mit leichten Stahlkonstruktionen verwendet werden. Vollflächige Holz– und Kunststoffelemente werden nicht empfohlen. Abb. 26: Beispiele für lichte Geländerkonstruktionen 21 7. Die Gestaltung der privaten Freiflächen 7.1 Einfriedungen Einfriedungen gehören zum unmittelbaren Gebäudeumfeld. Ihre Anordnung und Gestaltung prägen entscheidend den Charakter des Straßenbildes. Als Übergangsbereich zwischen Gebäude und öffentlichen Straßenraum sollen Einfriedungen möglichst offen und natürlich wirken, gleichzeitig aber den zusammenhängenden Charakter des Straßenraumes betonen. Die Grundstücksfreiflächen werden unterschieden in den Vorgartenbereich und den rückwärtigen Gartenbereich. Die mögliche Einfriedung ist dabei auf die unterschiedliche Funktion und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereiches abzustimmen. Folgende Regelungen zu Einfriedungen werden als Festsetzung im Bebauungsplan und als Gestaltungsempfehlung getroffen: Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans: r keh Ver sflä Vo rga rte nzo ne trah d en sch rzaun a r M tte nte tabgi ü r eg r S n, b rünte öhe e k H c g He er be 0 m 6 od x. 1, ma er rtig eich ä kw er r üc r ten b Ga e lich (3.2) In den 'Vorgärten’ sowie in der als 'Vorgartenzone' festgesetzten Fläche sind an der Grundstücksgrenze als Einfriedung ausschließlich Hecken aus Laubgehölzen (zusätzlich zulässig: Eibe), begrünte Maschendrahtoder Stabgitterzäune sowie Mauern bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig (Pflanzliste C1). Hecke oder Mauer, begrünter Maschendraht oder Stabgitterzaun max. 0,80 m Höhe e zo n n e rt rga Vo en t öff (3.1) Als 'Vorgärten’ werden die Flächen zwischen straßenseitiger Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Bebauungsplan Abb. 27: Festsetzungen zu Einfriedungen gemäß Bebauungsplan (3.3) Grenzen rückwärtige Gartenbereiche an öffentliche Verkehrsflächen oder an die festgesetzte 'Vorgartenzone' ist, abweichend von (3.2), ausnahmsweise als Einfriedung an der Grundstücksgrenze eine Hecke aus heimischen Laubgehölzen sowie begrünte Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis zu einer Höhe von 1,60 m zulässig (Pflanzliste C2). Andersartige Einfriedungen zu öffentlichen Flächen als die genannten sind nicht zulässig. 22 Im Bebauungsplan werden folgende unverbindliche Vorschläge von heimischen Gehölzarten als Heckeneinfriedungen getroffen (Pflanzlisten C): C1: Laubgehölze für Schnitthecken, Höhe bis zu 0,80 Meter Berberis buxifolia nana u.a. (Sauerdorn i.S.) Buxus sempervirens (Buxbaum) Ilex crenata (Stechpalme i.S.) Ligustrum vulgare i.S. (Gemeiner Liguster i.S.) Potentilla i.S. (Fingerkraut i.S.) C2: Heimische Laubgehölze für Schnitthecken, Höhe bis zu 1,60 Meter Acer campestre (Feldahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Corylus avellana (Hasel) Crataegus i.S. (Weißdorn i.S.) Fagus sylvatica (Rotbuche) Ilex aquifolium (Stechhülse) Ligustrum vulgare i.S. (Gemeiner Liguster i.S.) Viburnum i.S. (Schneeball i.S.) Weitergehende Erläuterungen: Die genannten Festsetzungen beziehen sich sowohl auf den Übergang zu öffentlichen Verkehrs– als auch öffentlichen Grünflächen. Für die rückwärtigen Gartenbereiche zum zentralen Grünzug sind die Vorgaben entsprechend einzuhalten. Gestaltungsempfehlung Für die Einfriedung privater Gartenbereiche untereinander werden keine Gestaltungsvorgaben getroffen. Abb. 28: Negativ– und Positivbeispiele für Sichtschutzelemente im Terrassenbereich Negativbeispiel eines Sichtschutzes als Fertigelement ohne jeglichen Gestaltungsbezug zum Gebäude 23 Positives Beispiel einer Terrassenabtrennung durch Abstimmung des Sichtschutzelementes in Material und formaler Ausgestaltung auf das Hauptgebäude Es wird jedoch empfohlen, geschlossene Grundstücksabtrennungen nicht als Fertigelement, sondern in Abstimmung auf Material und Farbe des Wohngebäudes und nur im Bereich der Terrasse vorzunehmen, um das natürliche und 'offene' Bild durchgrünter Gartenbereiche nicht einzuschränken. 7.2 Bepflanzungen Zur Qualität und zum Charakter eines Baugebietes tragen nicht nur die Gebäude, sondern entscheidend auch die Gestaltung der öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen bei. Aus ökologischen Gründen und in Hinblick auf eine hohe Wohnqualität ist eine möglichst naturnahe Gestaltung der privaten Freiflächen ein anzustrebendes Ziel. Folgende Regelungen zu Bepflanzungen werden als Festsetzung im Bebauungsplan und als Gestaltungsempfehlung getroffen: Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans: Bebauungsplan (8.1) Hausgärten der Allgemeinen Wohngebiete (WA) Die nicht baulich genutzten Flächen sind gärtnerisch anzulegen und zu erhalten. Mindestens 30 % dieser Gartenflächen sind mit Strauchgehölzen oder kleinkronigen Baumarten zu bepflanzen, wobei mindestens zur Hälfte standortgerechte, heimische Laubgehölze zu verwenden sind (Pflanzlisten A3/A4). Im Bebauungsplan werden folgende unverbindliche Vorschläge von heimischen Gehölzarten zur Bepflanzung der Hausgärten getroffen (Pflanzlisten A): A3: Kleinkronige Baumarten (Höhe < 10 m) Crataegus laevigata (Weißdorn) – als Hochstamm Malus communis (Wildapfel) Pyrus communis (Wildbirne) A4: Straucharten für freiwachsende Hecken/Gebüsche Berberis vulgaris (Gemeine Berberitze) Cornus mas (Kornelkirsche) Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Eingriffliger Weißdorn) Crataegus laevigata (Zweigriffliger Weißdorn) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Ligustrum vulgare (Gemeiner Liguster) Lonicera xylosteum (Gemeine Heckenkirsche) Prunus padus (Traubenkirsche) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Salix caprea (Salweide) Sambucus racemosa (Traubenholunder) Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball) 24 Gestaltungsempfehlung Die Ausgestaltung und Bepflanzung der Vorgartenbereiche ist für das Erscheinungsbild des Baugebietes von großer Bedeutung, da sie im unmittelbaren Wahrnehmungsfeld zur Straße liegen. Eine Bepflanzung mit einheimischen Sträuchern, bodenständigen Gehölzen oder kleineren Bäumen verstärkt dabei den Eindruck eines durchgrünten, lebendigen Wohnquartiers. Bloße Zierbepflanzungen sollten vermieden werden. Der Versiegelungsanteil des Vorgartens sollte auf das unbedingt notwendige Maß auf Zuwegungen und Zufahrten beschränkt bleiben. Abb. 29: Beispiele für Vorgartengestaltungen Positivbeispiel eines durchgrünten Vorgartens mit reduzierten Versiegelungsanteilen 25 Negativbeispiel eines nahezu vollflächig versiegelten Vorgartens mit bloßer Zierbepflanzung 8. Die Gestaltung der Stellplätze, Carports, Garagen und der Nebenanlagen 8.1 Stellplätze, Carports und Garagen Im unmittelbaren Wahrnehmungsfeld der öffentlichen Verkehrsflächen bilden die Anlagen für den ruhenden Verkehr ein wesentliches Gestaltungselement innerhalb des gesamten Baugebietes. Um die Gestaltung auf das Grundstück und das Gebäude abzustimmen, sind Stellplätze, Carports und Garagen in das Gebäude– und Freiflächenkonzept mit einzubeziehen. Folgende Regelungen zu Stellplätzen, Carports und Garagen werden als Festsetzung im Bebauungsplan, als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als Gestaltungsempfehlung getroffen: Bebauungsplan Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans: (5.1) In der im Bebauungsplan nach landesrechtlichen Vorschriften als 'Vorgartenzone' bezeichneten Fläche sind nur ebenerdige Stellplätze zulässig. Garagen und Carports sind unzulässig. rS ze l s ei ma nu l ät ll p te d. m in 0 m 0,5 te r Vo nz rte ga on e (5.3) Garagen in den Schmalseiten von Gebäuden, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, müssen mit einem Mindestabstand von 0,50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden. Dieser Abstandsstreifen ist dauerhaft zu begrünen. Abb. 30: Festsetzungen zu Stellplätzen, Carports und Garagen gemäß Bebauungsplan Sch (5.2) Der Grundstücksanteil der Stellplatzflächen zur Vorgartenfläche darf 50 % nicht überschreiten. rg Vo zu (5.1): Ausschluss von Garagen und Carports in der Vorgartenzone he t lic V he fläc hrs e k er zu (5.3): Garagen in Schmalseiten außerhalb der Vorgartenzone m i ch . 5, ind m 50 s ehr erk eV fläc he Ausnahmsweise können Garagen auf den den Baugebieten WA 31, WA 32 und WA 33 zugeordneten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze oder Gemeinschaftsgaragenanlagen mit ihrer Zufahrtseite mit einem Abstand von ≥ 3,00 m von der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden. e en öff l ent öff (5.4) In allen Baugebieten sind Garagen innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche mit ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,50 Meter von der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche zurückzusetzen. art on enz zu (5.4): Garagen innerhalb und außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen (5.5) Im Baugebiet WA 49 ist die Errichtung einer Tiefgarage auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 26 Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind vielfältige Lösungen zur Ausweisung von Stellplätzen, Carports oder Garagen auf den privaten Grundstücken möglich und lassen sich individuell auf die Bedürfnisse des konkreten Bauvorhabens abstimmen. Neben den genannten Festsetzungen wird im Bebauungsplan ein Pflanzgebot für private Stellplatzanlagen festgesetzt. Dies betrifft größere Stellplatzanlagen der Reihenhausbebauungen oder Anlagen für den Geschosswohnungsbau. Darüber hinaus werden Vorgaben zur Begrünung von Tiefgaragendecken festgesetzt. Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans: (8.2) Private Stellplatzanlagen: Je 5 ebenerdige Stellplätze ist ein standortgerechter Baum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. Zu pflanzen sind Hochstämme einer klein- bis mittelkronigen Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 18-20 cm (Pflanzliste B2). Die Baumscheiben sind entweder zwischen den Längsseiten der Parkplätze mit einer Größe von mindestens 10 m² oder als durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,20 m lichter Breite zwischen den Stirnseiten der Parkplätze anzuordnen. Die Baumstandorte sind vor dem Befahren und Beparken zu sichern. (8.3) Allgemeinen Wohngebieten zugeordnete Gemeinschaftsanlagen: Auf den, den Baugebieten WA 31, WA 32 und WA 33 zugeordneten Flächen für Gemeinschaftsstellplatzanlagen (GST) bzw. Gemeinschaftsgaragenanlagen (GGa) sind die Gemeinschaftsanlagen (GST bzw. GGa) mit standortheimischen Strauchund kleinkronigen Baumarten zu der angrenzenden öffentlichen Grünfläche abzupflanzen (Pflanzlisten A3/A4). (4) Begrünung von Tiefgaragendecken: Decken von Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen vollständig mit einer Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. Im Bebauungsplan werden folgende unverbindliche Vorschläge von heimischen Gehölzarten zur Bepflanzung von Stellplatzanlagen getroffen (Pflanzliste B): B2: Klein- und mittelkronige Baumarten (Höhe 10 – 20 m) Acer campestre 'Elsrijk' (Feldahorn) Acer platanoides 'Cleveland' (Spitzahorn i.S.) Carpinus betulus 'Fastigiata' (Säulenhainbuche) Crataegus crus-galli (Hahnen-Dorn) Fraxinus excelsior 'Westhof's Glorie' (Esche i.S.) Pyrus calleryana 'Chanticleer' (Chinesische Wildbirne) Quercus robur 'Fastigiata' (Säuleneiche) Sorbus intermedia 'Brouwers' (Schmalkronige Mehlbeere) Tilia cordata 'Greenspire' (Winterlinde i.S.) Tilia cordata 'Rancho' (Winterlinde i.S.) Ulmus hollandica 'Lobel' (Stadt-Ulme) 27 Garagen im baulichen Zusammenhang mit dem Wohnhaus sind in Material und Farbe wie das Hauptgebäude auszubilden. Über die Vorgabe soll die Garage gestalterisch dem Hauptgebäude zugeordnet werden. Gestaltungsleitlinie Carports sollten weitgehend als offene – bis maximal 3,00 m hohe - Konstruktionen in Holz oder Stahl ausgeführt werden. Sie sollten so gestaltet sein, dass höchstens zwei Wandseiten geschlossen ausgeführt werden. Sofern Carports direkt an einer Hauswand angeordnet sind, gilt auch diese Wand als eine geschlossene Wandseite. Damit soll erreicht werden, dass der gewünschte offene Vorgartencharakter nicht durch garagenähnliche Einbauten gestört wird. Gestaltungsempfehlung Abb. 31: Beispiele für Carports als offene oder überdeckte Konstruktionen Extensive Grasdächer sind für Flachdächer oder flach geneigte Dächer von Garagen oder Carports (auch bei Nebenanlagen) sinnvoll und grundsätzlich zulässig. Neben einer ökologisch günstigen Auswirkung auf das Kleinklima wertet eine Dachbegrünung die Baulichkeiten optisch auf, nicht zuletzt beim Blick aus dem Fenster. Größere Carport– oder Stellplatzanlagen sollten mit einer Heckenbepflanzung eingefasst werden. So wird die Massivität und Großflächigkeit der Anlagen reduziert und ein gestalteter Übergang zu den angrenzenden Grundstücks– oder Wegeflächen geschaffen. Um die Versiegelungsanteile Abb. 32: Beispiele für eingegrünte Carports oder Stellplatzanlagen des Bodens auf den Grundstücken möglichst gering zu halten, sollten die Oberflächen von Stellplatzanlagen einschließlich ihrer Zufahrten in versickerungsfähigen Belägen wie Rasen- oder Splittfugenpflaster hergestellt werden. 28 8.2 Nebenanlagen Neben den Anlagen für den ruhenden Verkehr ist die Anordnung und Ausgestaltung der Nebenanlagen für Abstellzwecke (Gartengeräte, Kellerersatzraum) für das kleinräumige Erscheinungsbild des Baugebietes wichtig. Folgende Regelungen zu Nebenanlagen werden als Festsetzung im Bebauungsplan, als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als Gestaltungsempfehlung getroffen: Bebauungsplan Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes: (6.1) Auf den gemäß 3.1 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen benannten Vorgartenflächen sowie in den nach landesrechtlichen Vorschriften als 'Vorgartenzone' bezeichneten Flächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 BauNVO unzulässig. öff (6.2) Außerhalb der Vorgärten sowie der nach landesrechtlichen Vorschriften festgesetzten Vorgartenzone sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen zulässig, sofern sie eine Grundfläche von Abb. 33: Festsetzungen zu Nebenanlagen gemäß Bebauungsplan 7,50 m² oder einen umbauten Raum von 20 m³ nicht übere schreiten. h äc rsfl h e er k Sie sind ausschließlich an der, eV ich l t n e e dem öffentlichen Raum abgen öff nzo e t wandten seitlichen Grundgar Vor r stücksgrenze zu errichten. te ter hin hin n n e e Grenzen die Gartenbereiche lag lag nan ung nan ung e e b b rückwärtig an öffentliche FläNe fried Ne fried Ein Ein chen, so sind die Nebenanlagen hinter die Grundstückseinfriedung zu setzen. zu (6.2): Maximale Größe und Anzu (6.1): Ausschluss von Nebenanlagen in l ent ich r ün eG he fläc der festgesetzten Vorgartenzone ordnung von Nebenanlagen auf dem Grundstück Weitergehende Erläuterungen: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes beziehen sich ausschließlich auf freistehende Nebenanlagen. Um den Gestaltungsspielraum für den Bauherrn zu erhöhen, werden zusätzliche Möglichkeiten zur Anordnung und Ausgestaltung von Nebenanlagen im baulichen Verbund mit dem Hauptgebäude als verbindliche Gestaltungsleitlinien benannt. Gestaltungsleitlinie 29 In der im Bebauungsplan festgesetzten Vorgartenzone sind Nebenanlagen dann zulässig, wenn sie direkt an das Hauptgebäude angebaut sind. Sie sind dann Bestandteil der Hauptfassade und werden wie Fassadenvorbauten bewertet. Die Dimensionierung und Anordnung dieser besonderen Fassadenelemente ist entsprechend den Vorgaben unter 6.5 Fassadengliederung und Fassadenelemente zu gestalten. Als Teil der Hauptfassade sind Nebenanlagen im baulichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude in Material und Farbe wie das Hauptgebäude zu gestalten oder können als besondere Fassadenelemente durch einen Material- oder Farbwechsel vom Leitmaterial der Hauptfassade abgesetzt werden (s. 6.4 Fassadenmaterial und Farbe). Grundsätzlich ist es empfehlenswert freistehende Nebenanlagen, die in Material und Farbe auf das Hauptgebäude abgestimmt sind, Sonderelementen als Fertigbausatz vorzuziehen. Bei Doppel– und Reihenhäusern wird empfohlen, jeweils zwei Nebenanlagen aneinander grenzen zu lassen. Gestaltungsempfehlung Links: Positivbeispiel für Nebenanlagen in Abstimmung von Material und Farbe auf das Hauptgebäude. Rechts: Negativbeispiel für Nebenanlagen als separate Fertigelemente ohne jeglichen Gestaltungsbezug zum angrenzenden baulichen Umfeld. Abb. 34: Beispiele zur Ausgestaltung von Nebenanlagen 8.3 Müllsammelanlagen Wie die Gestaltung der Nebenanlagen ist auch die Anordnung und Ausgestaltung der Müllsammelanlagen ein wichtiges Gestaltungselement nicht nur des privaten Grundstücks, sondern im Übergang zur Straße auch des öffentlichen Raumes. Dabei ist zum einen für ein hygienisch wirkendes Erscheinungsbild der Abfallstationen zu sorgen, zum anderen soll der durchgrünte Gartencharakter der Vorgärten nicht durch ungestaltete Müllsammelanlagen gestört werden. Abb. 35: Negativbeispiele für ungestaltete Müllsammelanlagen 30 Folgende Regelungen zu Müllsammelanlagen werden als Festsetzung im Bebauungsplan und als Gestaltungsempfehlung getroffen: Bebauungsplan Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans: (3.4) In allen Baugebieten sind Standplätze für bewegliche Abfallbehälter in 'Vorgärten’ oder in der festgesetzten 'Vorgartenzone' nur zulässig, wenn sie mit Sträuchern, Hecken oder anderen begrünten Einfassungen (begrünte Holz- oder Stahlkonstruktionen) optisch von drei Seiten abgegrenzt werden (Pflanzlisten C2/D). rg Vo e art ne nzo ng du ich frie mögl n i E ige 0 m eit 0,8 3-s he > Hö Weitergehende Erläuterungen: Damit die Abfallbehältnisse von der Straße nicht sichtbar sind, dürfen Heckenpflanzungen um Müllsammelanlagen die für die Vorgartenzone festgesetzte Einfriedungshöhe von 0,80 m überschreiten. Abb. 36: Einfriedung der Müllstandorte Im Bebauungsplan werden folgende unverbindliche Vorschläge von heimischen Gehölzarten zur Einfriedung der Müllsammelanlagen getroffen (Pflanzlisten C): C2: Heimische Laubgehölze für Schnitthecken, Höhe bis zu 1,60 Meter Acer campestre (Feldahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Corylus avellana (Hasel) Crataegus i.S. (Weißdorn i.S.) Fagus sylvatica (Rotbuche) Ilex aquifolium (Stechhülse) Ligustrum vulgare i.S. (Gemeiner Liguster i.S.) Viburnum i.S. (Schneeball i.S.) Pflanzliste D 'Kletterpflanzen zur Begrünung von Einfassungen' Aristolochia durior (Pfeifenwinde) Celastrus orbiculatus (Baumwürger) Clematis vitalba (Waldrebe) Hedera helix (Efeu) Humulus lupulus (Wilder Hopfen) Lonicera i.S. (Geißblatt i.S.) Lonicera periclymenum (Waldgeißblatt) Parthenocissus quinquefolia (Rankender Wein) 31 Parthenocissus tricuspidata (Selbstklimmender Wein) Rosa i.S. (Kletterrosen i.S.) Vitis viniferia i.S. (Trauben-Weinrebe i.S.) Wisteria sinensis (Blauregen) Bei Reihenhausgruppen lassen sich Abfallbehälter aufgrund der Bebauungsdichte oft nur unbefriedigend in die Vorgartenbereiche integrieren. r ete ried ort f e d g Ein llstan Mü GS T hen Re i up sgr hau Es wird daher empfohlen, als Standort für Müllsammelanlagen die Randbereiche in Kombination mit möglichen Gemeinschaftsstellplatzanlagen zu nutzen. Gestaltungsempfehlung pe Abb. 37: Müllstandorte in Kombination mit Gemeinschaftsstellplatzanlagen 32