Wohnen und Arbeiten am Bahnhaltepunkt Kapellen` Gestaltungshand

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Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Grevenbroich-Kapellen
‚Wohnen und Arbeiten am Bahnhaltepunkt Kapellen‘
Gestaltungshandbuch
Leitlinien für die Wohnbereiche im 2. Bauabschnitt
Bereich Bebauungsplan Nr. K 26 1. Änderung
Stadt Grevenbroich
Der Bürgermeister
Dezernat IV – Fachbereich Planung / Bauordnung
Ostwall 6, 41513 Grevenbroich
Telefon 02181 608-0, Telefax 02181 608-479
DSK Deutsche Stadt- und
Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG
Regionalbüro Düsseldorf
Wiesenstraße 21, 40549 Düsseldorf
Telefon 0211 56002-0, Telefax 0211 56002-20
Entwickler und Treuhänder der Stadt Grevenbroich
Prof. Dipl. Ing. Wolfgang Pohl
Dipl. Ing. Bernd Strey
Dipl. Ing. Martin Rogge
Architekten und Stadtplaner
Düsselstraße 11, 40219 Düsseldorf
Telefon 0211 393055, Telefax 0211 393056
Planungsstand: September 2009
Inhalt
1.
Einführung in das Gestaltungshandbuch
2
2.
Städtebauliches Konzept
4
3.
Entwicklung in Bauabschnitten, Bebauungspläne
6
4.
Aufteilung in Gestaltungsbereiche
7
5.
Gestaltungszonen — Wohnbereich
8
6.
Die Gestaltung der Gebäude
9
6.1 Gebäudekubatur, Trauf– und Firsthöhen
9
7.
8.
6.2 Dachausbildung
13
6.3 Dachmaterial und Dachfarbe
17
6.4 Fassadenmaterial und Farbe
17
6.5 Fassadengliederung und Fassadenelemente
19
6.6 Unselbständige Gebäudeteile
20
Die Gestaltung der privaten Freiflächen
22
7.1 Einfriedungen
22
7.2 Bepflanzungen
24
Die Gestaltung der Stellplätze, Carports, Garagen
und der Nebenanlagen
26
8.1 Stellplätze, Carports und Garagen
26
8.2 Nebenanlagen
29
8.3 Müllsammelanlagen
30
1.
Einführung in das Gestaltungshandbuch
Im Rahmen der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
'Grevenbroich-Kapellen' entsteht auf einer Fläche von 34 ha ein
attraktiver Wohn- und Arbeitsstandort mit großzügigen Grünund Freiflächen im direkten Einzugsbereich des Bahnhaltepunktes
Kapellen-Wevelinghoven. Insgesamt werden in zwei Abschnitten
Baugrundstücke für etwa 700 Wohneinheiten sowie 2,9 ha Gewerbefläche realisiert.
Die Umsetzung der Maßnahme deckt insbesondere den erhöhten
Bedarf an Wohnbauflächen und sichert eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Ortsteils Kapellen. Dabei trägt die Erscheinungsform der Gebäude
und des öffentlichen Raumes
erheblich zur Integration des
Gebietes mit dem bestehenden
Ortsteil bei. Architektur ist damit nicht nur Privatangelegenheit, sondern hat auch eine öffentliche Seite. Viele
Neubaugebiete aber leiden
trotz guter städtebaulicher
Konzepte an einer nicht aufeinander abgestimmten Vielfalt von Materialien, Formen
und Farben auf engstem
Raum. Um die Attraktivität des
Baugebietes auch langfristig
sicherzustellen, sind Leitlinien
für das Bauen sinnvoll, die die
bauliche Vielfalt ordnen.
Auf der Grundlage der städtebaulichen Planung wurde daher ein Gestaltungskonzept für
das Baugebiet entwickelt, das
in dem vorliegenden GestalAbb. 1: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes
tungshandbuch zusammengefasst wird.
Das Gestaltungshandbuch soll dabei ein Mindestmaß an baulicher Qualität mit einer ablesbaren Identität für das Gebiet sicherstellen, gleichzeitig soll über die Verwendung von für den Ort typischen Materialien eine Verbindung und gestalterische Verknüpfung mit dem bestehenden Ortsteil von Alt-Kapellen hergestellt
werden. Das Gestaltungshandbuch
•
schafft den Rahmen für die räumliche und bauliche Ausgestaltung des Baugebietes
•
verdeutlicht und dokumentiert die verbindlichen Gestaltungsregelungen
•
zeigt alternative Gestaltungsmöglichkeiten auf
•
lässt Gestaltungsspielraum für Bauherren und Architekten.
2
Das Ziel, ein attraktives Baugebiet entstehen zu lassen, das sich in
die vorhandenen Strukturen einfügt, wird dabei auf verschiedenen Ebenen umgesetzt:
Bebauungsplan
Ziel: Sicherung einer räumlichen und baulichen Qualität
des neuen Gebietes mit einer ablesbaren Gestalt und
einer eigenen Identität
Gestaltungsleitlinie
Gestaltungsempfehlung
Abb. 2: Ebenen der Qualitätssicherung
Im Vordergrund steht das Bemühen, das städtebauliche Konzept
durch eher wenige, dafür aber eindeutige und nachvollziehbare
Gestaltungsregeln umzusetzen.
Eine Konkretisierung der Gestaltungsinhalte erfolgt zunächst
durch Festsetzungen im Bebauungsplan. Diese Festsetzungen
werden dann durch Regelungen des Gestaltungshandbuchs ergänzt und vertieft.
Hierdurch entsteht folgende Regelungsfolge:
1.
Festsetzungen des Bebauungsplans als öffentlich rechtliche
Vorgaben
2.
Gestaltungsleitlinien des Gestaltungshandbuches als privatrechtliche Regelungen, die verpflichtender Bestandteil
der Kaufverträge werden und damit ebenso bindend wie
die öffentlich rechtlichen Vorgaben sind
3.
Gestaltungsempfehlungen des Gestaltungshandbuches, die
Hilfestellungen für Entscheidungen der Bauherren und Architekten geben sollen.
Die Gestaltungsregeln betreffen jedes einzelne Bauvorhaben
(= Gebäude und Außenanlagen) als einen Teil innerhalb des Gesamtgefüges. Sie werden durch Texte und Skizzen erläutert.
3
2.
Städtebauliches Konzept
Für den Bereich der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
'Grevenbroich-Kapellen' entsteht ein modellhaftes familien- und
wohngruppenfreundliches Baugebiet. Ergänzt um nicht störende,
gewerbliche Nutzungen sowie gemischt genutzte Bereiche wird
unter dem Planungsansatz 'Wohnen und Arbeiten am Bahnhaltepunkt Kapellen' ein Baugebiet entwickelt, in dem ökologische und
stadtbildgestaltende Aspekte der Stadtplanung umfassend berücksichtigt werden.
Abb. 3: Städtebaulicher Rahmenplan (Stand Nov. 2002)
Das städtebauliche Konzept basiert auf der Ausweisung von Baufeldern innerhalb eines rechtwinkligen Ordnungsmusters, das die
vorhandene bauliche Struktur ergänzt und sich dabei selbstverständlich in die großräumige Struktur einfügt. Die Ausgestaltung
der Baufelder und Anordnung der Bebauung erfolgt entsprechend ihrer Nutzung als Gewerbeflächen, gemischt genutzte
Baufelder oder Wohnbauflächen. Die Baufelder der Wohnnutzun-
4
gen mit einer überwiegenden Bebauung als Reihenhäuser, Doppelhäuser aber auch freistehender Einfamilienhäuser ermöglichen
dabei vielfältige Wohnsituationen innerhalb kleiner Nachbarschaften. Durch die Ausweisung von Spielstraßen, Fuß- und Radwegen sowie kleinen Quartiersplätzen werden dabei insbesondere
die Ansprüche von jungen Familien mit Kindern berücksichtigt.
Ein zentraler Grünzug quert die bauliche Struktur von Süden
nach Norden, ohne sie vollständig zu unterbrechen. Mit vielfältigen Wegebeziehungen und attraktiven Spiel- und Aufenthaltsflächen bildet er den 'grünen Mittelpunkt ' des Gebietes und trägt
somit erheblich zur Attraktivität und Qualität des Standortes bei.
Nach Nordwesten wird der Grünzug über die Straße 'Auf den
Hundert Morgen’ zur Strukturierung und Aufwertung des angrenzenden Gewerbegebietes fortgesetzt, nach Südosten stellt
eine Unterführung unter der Bahnlinie die wichtige Verbindung
des Plangebietes zum Ortsteil Kapellen her. Der Bahnhaltepunkt
wird durch ein Wohn- und Geschäftshaus an einem kleinen
Stadtplatz städtebaulich betont. Infrastrukturelle Einrichtungen
(nach Bedarf ein Kindergarten) sowie Einrichtungen zur Versorgung des Gebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs werden in
die Baustruktur integriert.
5
3.
Entwicklung in Bauabschnitten, Bebauungspläne
Das städtebauliche Konzept ist so angelegt, dass es sich gut in
Bauabschnitten realisieren lässt.
Der Bereich der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
'Grevenbroich-Kapellen' wird dabei in vier Bebauungsplanteilbereiche gegliedert, die die Grundlage für die einzelnen Bauabschnitte bilden:
Bebauungsplan K 21, 1. Änderung und Ergänzung , Straße
‚Auf den Hundert Morgen‘
Bebauungsplan K 25, 1. – 4.
Änderung‚ Wohn– und Mischgebiet Nord‘ / Planbereich des
ersten Bauabschnittes
Bebauungsplan K 26 ,1. Änderung ‚Wohngebiet Süd‘ / Planbereich des zweiten Bauabschnittes
Bebauungsplan K 27, 1. Änderung ‚Gewerbegebiet auf den
Hundert Morgen‘
Abb. 4: Darstellung der Bebauungsplanteilbereiche
Die Entwicklung der Wohnbereiche im Bebauungsplangebiet
K 25 als erster Bauabschnitt der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ist weitestgehend fertig gestellt. Der überwiegende
Teil der Baufelder ist bebaut und die Gebäude bezogen.
Der Planbereich des Bebauungsplanes K 26 bildet den zweiten
Bauabschnitt der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme. Hier
können im südwestlichen Anschluss an den zentralen Grünzug
und zur Straße 'Auf den Hundert Morgen' Wohnbauflächen für
ca. 260 Wohneinheiten in unterschiedlichsten Wohnformen als
freistehende Einfamilienhäuser, Doppel –und Reihenhäuser realisiert werden.
6
4.
Aufteilung in Gestaltungsbereiche
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept und der Verteilung
der Nutzungen ergeben sich unterschiedliche übergeordnete
Gestaltungsbereiche. Unterschieden werden
•
die Wohnbereiche
•
die Mischgebietsbereiche sowie
die gewerblich genutzten Bereiche.
•
P
P
P
W
W
W
A
A
33
35
W
31
A
34
W
A
39
W
A
30
W
A
29
A
W6
3
W
A
W
32
W
A
A
38
A
W
44
A
W
3
A 4
W
42
37
W
A
W
A
W
50
41
W
W
A
W0
4
A
W 46
A
47
W
W
W
A
56
A
W 1
6
W
W
A
A
59
A
60
A
W
58
A
W
57
Gewerbebereiche
A
55
A
54
W
Mischgebietsbereiche
A
51
A
W
9
A 4
48
A
W
53
A
W2
5
Wohnbereiche
A
45
W
A
63
62
Optionsfläche Kindergarten
Abb. 5: Übergeordnete Gestaltungsbereiche
Aufgrund der unterschiedlichen funktionalen und gestalterischen
Anforderungen der genannten Gestaltungsbereiche werden diese
jeweils gesondert betrachtet und in einzelnen Teilheften detailliert beschrieben.
Der vorliegende Teil des Gestaltungshandbuches stellt die Vorgaben und Regelungen zur Gestaltung der WOHNBEREICHE im
Bereich des Bebauungsplanes Nr. K 26 1. Änderung zusammen.
7
5.
Gestaltungszonen — Wohnbereich
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept und entsprechend
ihrer räumlichen Bedeutung im Plangebiet wird der Wohnbereich
in zwei unterschiedliche Gestaltungszonen gegliedert:
Zone 1: Die raumprägenden Baufelder entlang der Straße „Auf
den Hundert Morgen“ und der Haupterschließungsstraße ins Gebiet.
Zone 2: Die „inneren“ Baufelder im Gebiet und im Übergang zu
den angrenzenden Landschaften oder zum zentralen Grünzug.
Zone 1
Die Baufelder der Zone 1
bestimmen das Erscheinungsbild zu den städtebaulich wesentlichen Bereichen des Gebietes und werden dementsprechend mit höheren Gestaltungsvorgaben belegt.
Zone 2
Die Baufelder der Zone 2 können als freie Baufelder mit
überwiegend freistehenden
Einfamilien- oder Doppelhäusern weitestgehend individuell gestaltet werden.
Abb. 6: Gestaltungszonen Wohnbereich
Die Maßstäblichkeit und der bauliche Zusammenhalt der Bereiche wird dabei über die maximalen Trauf- und Firsthöhen
sichergestellt. Die Höhe der Gebäude ist abhängig von der
Wohnform und der Lage des Baugrundstücks im Gebiet.
8
6.
Die Gestaltung der Gebäude
6.1
Gebäudekubatur, Trauf- und Firsthöhen
Die Grundform der Baukörper, die Gebäudekubatur, ergibt sich
aus dem Zusammenspiel von Trauf– und Firsthöhe und der gewählten Gebäudetiefe. Folgende Regelungen zur Gebäudekubatur
werden als Festsetzungen im Bebauungsplan und als Gestaltungsleitlinie getroffen:
Trauf– und Firsthöhen
Bebauungsplan
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept wird folgende Höhenverteilung als verbindliche oder maximale Traufhöhe und maximale Firsthöhe im Bebauungsplan festgesetzt:
Die eingeschossigen
Bereiche
Für den überwiegenden Teil
des Wohnbereiches mit hauptsächlich freistehenden Einfamilienhäusern und Doppelhäusern ist eine eingeschossige Bebauung mit einer verbindlichen Traufhöhe von 4,00
m und einer maximalen Firsthöhe von 8,00 m festgesetzt.
Die zweigeschossigen
Bereiche
Für die Baufelder mit einer
zweigeschossigen Bebauung
sind die Gebäudehöhen mit
einer verbindlichen Traufhöhe
von 6,50 m und einer maximalen Firsthöhe von 10,50 m vorgegeben.
Abb. 7: Höhenverteilung der Wohnbereiche
Der dreigeschossige
Bereich
Für den zentralen Platzbereich
ist eine dreigeschossige Bebauung als möglicher Geschosswohnungsbau mit einer
maximalen Traufhöhe von 9,00
m und einer maximalen Firsthöhe von 12,50 m festgesetzt.
9
Innerhalb der Höhenfestsetzungen bleibt es dem Bauherrn überlassen, wie weit das Gebäude aus dem Erdreich angehoben wird
und wie die Geschosshöhen und der Drempel (die Höhe zwischen
der letzten Geschossdecke und der Unterkante der Dachhaut)
ausgeführt werden. Für verbindlich festgesetzte Traufhöhen wird
eine Toleranz eingeräumt, um dem Bauherrn einen konstruktiven
Spielraum bei der Dachgestaltung zu gewähren.
Über die Festsetzung der Trauf– und Firsthöhen kann das Dachgeschoss ein Vollgeschoss werden, ohne dass es Probleme mit der
Vollgeschossregelung nach Landesbauordnung (BauO NRW) gibt.
Dadurch wird ein Ausbau zu Wohnzwecken erleichtert.
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans:
(2.2.1) In allen Baugebieten sind die Traufhöhen und die Firsthöhen über Bezugspunkt festgesetzt.
(2.2.2) Die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen kann bei zwingend festgesetzten Traufhöhen um bis zu 50 cm über – bzw. unterschritten werden.
Hinweis: Bezugspunkt für die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen (TH
bzw. FH) ist die mittlere Höhenlage
aus den angegebenen Höhenpunkten über NHN der dem jeweiligen
Baugrundstück vorgelagerten Erschließungsfläche in der Grenze
zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrundstück.
Doppelhäuser bilden eine Gebäudeeinheit, Reihenhäuser können eine
Gebäudeeinheit bilden. Bezugspunkt für die festgesetzten Traufund Firsthöhen (TH bzw. FH) ist die
mittlere Höhenlage aus den angegebenen Höhenpunkten über NHN
der den jeweiligen Baugrundstücken einer Gebäudeeinheit vorgelagerten Erschließungsfläche in der
Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und den Baugrundstücken. Die Höhenpunkte über NHN
sind an den Schnittpunkten von
Grundstücksgrenze und öffentlicher Verkehrsfläche durch Interpolation zu ermitteln.
Abb. 8: Definition der Höhenbezugspunkte gemäß Bebauungsplan
Grundriss
Baugrundstücke EFH bzw. DH
Baugrenze
Gebäudeeinheit DH
EFH
Gebäudeeinheit DH
angegebener Höhenpunkt in m NHN
1/2
1/2
Baugrundstücke DH
1/2
1/2
1/2
1/2
Baugrundstücke DH
Baugrundstück
öffentliche Verkehrsfläche
Ansicht
FH
TH
interpolierter Höhenpunkt in m NHN
Grundriss
Baugrundstücke RH
Baugrenze
Mögliche Gebäudeeinheit RH
Mögliche Gebäudeeinheit RH
angegebener Höhenpunkt in m NHN
1/2
1/2
Baugrundstücke
Gebäudeeinheit 1
1/2
1/2
Baugrundstücke Gebäudeeinheit 2
öffentliche Verkehrsfläche
Ansicht
FH
TH
interpolierter Höhenpunkt in m NHN
10
Traufhöhe (TH)
Firsthöhe (FH)
beim Pultdach
Abb. 9: Definition der Trauf- und Firsthöhe gemäß Bebauungsplan
Festgesetzte
Traufhöhe
Erforderliche
Brüstungshöhe als
Absturzsicherung
Abb. 10: Definition der Traufhöhe bei Staffelgeschossen
Die Traufhöhe (TH) bemisst
sich im Schnittpunkt zwischen
der Außenkante des aufsteigenden traufseitigen Mauerwerks und der Außenkante
Dachhaut des Hauptdaches.
Bei Pultdachkonstruktionen
gilt als Firsthöhe (FH) der
höchste Punkt des Daches im
Schnittpunkt zwischen der
Außenkante des aufsteigenden
firstseitigen Mauerwerks und
der Außenkante Dachhaut des
Hauptdaches.
Weitergehende Erläuterungen:
Wird das Dachgeschoss als
Staffelgeschoss ausgebildet,
gilt als Traufhöhe die Höhe der
massiven Attika. Zur Einhaltung der erforderlichen Brüstungshöhe als Absturzsicherung der Dachterrassen können aufgesetzte filigrane Geländer die festgesetzte Traufhöhe überschreiten.
Überbaubare Grundstücksfläche
Im Bebauungsplan wird die überbaubare Grundstücksfläche
durch Baugrenzen festgesetzt. Innerhalb dieser Grenzen ist die
Gebäudetiefe frei wählbar. Für den Wohnbereich ist in der Regel
eine maximale Bautiefe von 12,00 m möglich.
Beispiele zur Gebäudekubatur
Die folgenden Skizzen zeigen beispielhaft verschiedene Möglichkeiten der Gebäudekubatur in Abhängigkeit von den im Bebauungsplan festgesetzten Trauf- und Firsthöhen und der gewählten
Gebäudetiefe.
Die eingeschossigen Gebäude:
max. Firsthöhe
8,00 m
43°
4,00 m
1,05
0,50
0,50
0,20
0,75
8,50 m
angenommene Geschosshöhe = 2,75 m
11
34°
39°
0,75
10,00 m
verbindl.
Traufhöhe
12,00 m
Abb. 11: Beispiele für die eingeschossige Bebauung
Für die eingeschossigen Gebäude ergeben sich mögliche Dachneigungen von ca. 43° bis 34° bei Bautiefen von 8,50 m bis maximal
12,00 m. Die Höhe des Drempels variiert in Abhängigkeit von der
Lage des Erdgeschossbodens über Gelände und bietet mit einer
durchschnittlichen Höhe von 0,75 m vielfältige Möglichkeiten
zum Ausbau des Daches.
Die zweigeschossigen Gebäude:
max. Firsthöhe
10,50 m
6,50 m
21°
34°
39°
0,50
0,80
0,90
0,50
0,20
0,10
10,00 m
12,00 m
12,00 m
Abb. 12: Beispiele für die zweigeschossige Bebauung
verbindl.
Traufhöhe
angenommene Geschosshöhe = 2,75 m
Für die zweigeschossigen Gebäude ergeben sich mögliche Dachneigungen zwischen 21° und 39° bei Bautiefen von 10,00 m bis
maximal 12,00 m. In Abhängigkeit von der Lage des Erdgeschossbodens über Gelände variiert die Höhe des Drempels zwischen ca.
0,50 und ca. 0,90 m.
Das dreigeschossige Gebäude:
12,50 m
9,00 m
max. Firsthöhe
26,5°
30°
21°
0,55
0,75
0,25
0,20
0,00
0,50
12,00 m
12,00 m
Abb. 13: Beispiele für die dreigeschossige Bebauung
max.
Traufhöhe
12,00 m
angenommene Geschosshöhe = 2,75 m
Für das dreigeschossige Gebäude ergeben sich bei Ausnutzung
der maximalen Traufhöhe von 9,00 m mögliche Dachneigungen
bis etwa 30° bei absoluter Ausnutzung der Bautiefe von 12,00 m.
In Abhängigkeit von der Lage des Erdgeschossbodens über Gelände liegt die Drempelhöhe bei durchschnittlich 0,50 m.
12
Gestaltungsleitlinie
Um die gestalterische Einheit der Gebäude zu betonen, sind Reihenhäuser und Doppelhäuser mit einer einheitlichen Trauf– und
Firsthöhe auszubilden. Ist bei Reihenhausbebauungen aufgrund
der Straßenhanglage eine durchlaufende Gebäudehöhe nicht
möglich, so sollte nicht mehr als ein Höhenversprung pro Reihenhausgruppe vorgenommen werden.
6.2
Dachausbildung
Das Dach verleiht dem Haus seine Charakteristik, die Dachlandschaft prägt den Ort. Es ist in der Regel typisch für ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Landschaft. Die Ausbildung einer
zusammenhängenden Dachlandschaft ist daher ein wichtiges
städtebauliches Ziel. Für eine ablesbare und angemessene Dachausbildung ist die Dachneigung, die Richtung des Daches, die
Dachform, der Dachüberstand sowie mögliche Dachaufbauten
von entscheidender Bedeutung.
Folgende Regelungen zur Ausgestaltung des Daches werden als
Festsetzung im Bebauungsplan, als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als Gestaltungsempfehlung getroffen:
Dachneigungen
Dachneigungen sind nicht vorgeschrieben. Sie ergeben sich aus
den im Bebauungsplan festgesetzten Trauf- und Firsthöhen in
Verbindung mit der Gebäudetiefe. Dabei beeinflusst die gewählte
Gebäudetiefe maßgeblich die mögliche Kubatur des Daches. Je
tiefer das Gebäude ausgeführt wird, umso flacher werden die
Dächer (s.a. 6.1 Gebäudekubatur).
Dachrichtung
Bebauungsplan
Um charakteristische Raumsituationen entlang der Haupterschließungsstraßen zu verdeutlichen, wird für einige Baugebiete
die Dachrichtung der Gebäude als Firstrichtung im Bebauungsplan festgesetzt.
Die Firstrichtung der Dächer ist gemäß der zeichnerischen Festsetzung parallel zu den Erschließungsflächen auszubilden.
Dachform
Gestaltungsleitlinie
13
Die Dachform ist sowohl für das Erscheinungsbild des einzelnen
Gebäudes als auch für den Zusammenhalt von Gebäudegruppen
von wesentlicher Bedeutung. Um eine ablesbare Raumbildung
der Gebäude zu den angrenzenden Verkehrs– und Freiflächen
sicherzustellen, wird die Dachform in Abhängigkeit von den Gestaltungszonen als verbindliche Gestaltungsleitlinie festgelegt.
Zone 1
Die Dachform wird verbindlich als Sattel- oder Pultdach festgesetzt, Kombinationen mit einem Staffelgeschoss
sind möglich.
Zone 2
Die Dachform ist frei wählbar.
Neben den Vorgaben zur Ausgestaltung der Dachformen in
der Zone 1 oder 2 wird zur
Sicherung einer maßstäblichen
Gebäudekubatur entsprechend
der geplanten Höhenentwicklung festgelegt, dass unabhängig von der Gestaltungszone
reine Pultdachkonstruktionen
Abb. 14: Vorgaben zur Dachform in Abhängigkeit von der Gestaltungszone
für freistehende Einfamilien–
oder Doppelhäuser im gesamten Gebiet nicht zulässig sind. Versetzte Pultdächer zur Gliederung von Dachflächen fallen nicht unter diese Regelung und sind
grundsätzlich zulässig.
Dachüberstand
Neben der Traufhöhe wird die Dachkante des Gebäudes nicht unerheblich über den möglichen Dachüberstand bestimmt. Zur Sicherstellung der im Bebauungsplan festgesetzten Traufhöhe als
ablesbare, durchlaufende Dachkante wird der Dachüberstand unabhängig von den Gestaltungszonen als verbindliche Dachüberstand
Traufe
Gestaltungsleitlinie festgelegt.
Bei allen Dachformen ist der
Dachüberstand auf maximal
0,70 m begrenzt. Dieses
Höchstmaß gilt auch für den
seitlichen Dachüberstand
(Ortgang). Größere Dachüberstände sind für die Region untypisch und aus klimatischen
Gründen nicht erforderlich.
Gestaltungsleitlinie
Dachüberstand
Ortgang
max. 0,70 m
max. 0,70 m
Abb. 15: Maximal zulässiger Dachüberstand
Doppel- oder Reihenhäuser sind mit gleicher Dachneigung,
Dachrichtung, Dachform und gleichem Dachüberstand auszubilden. Nur so ist sicherzustellen, dass die gestalterische Einheit der
Gebäude erhalten und ablesbar bleibt.
14
Dachaufbauten
Dachaufbauten bieten vielfältige Möglichkeiten zur Belichtung
und Ausgestaltung von ausgebauten Dachgeschossen und sind
daher im gesamten Plangebiet möglich. Als markantes Gestaltungselement des Daches ist die Maßstäblichkeit und Anordnung
von Dachaufbauten für das gesamte Gebäude von Bedeutung.
Folgende Regelungen zu Dachaufbauten werden als Festsetzung
im Bebauungsplan, als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als
Gestaltungsempfehlung getroffen:
M
Bebauungsplan
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans:
Länge Aufbauten _< 1/2 Fassadenlänge
1,50 1/3
mind. max
1/2
max
Abb. 16: Vorgaben zu Dachaufbauten aus dem Bebauungsplan
Gestaltungsleitlinie
Dachaufbauten in Form von
Dachgauben oder Zwerchgiebeln sind im gesamten Plangebiet zulässig.
Die Länge einer Einzelgaube
ist auf maximal 1/3 der jeweiligen Fassadenlänge, die eines
Zwerchgiebels auf maximal
1/2 der jeweiligen Fassadenlänge beschränkt. Die Gesamtlänge aller Dachaufbauten
darf 1/2 der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten.
Der Abstand von Dachaufbauten zum seitlichen Dachrand
(Ortgang) muss mindestens
1,50 Meter betragen.
Dacheinschnitte sind ausschließlich auf den Gebäuderückseiten
und nicht zur straßenorientierten Seite zulässig. Sie stellen eine
Unterbrechung der Dachlandschaft dar und verhindern ein
durchlaufendes Erscheinungsbild des Daches zur Straße.
Um die Bedeutung und Funktion der Gauben als untergeordnetes
Belichtungselement des Daches zu unterstreichen, sind Gauben
in der 2. Dachebene sowie traufseitig geschlossene Gaubenfronten nicht zulässig. Bis auf die erforderliche Konstruktion sind auf
der Vorderseite der Gauben nur Fensterflächen zulässig.
Um die Richtung des Hauptdaches zu betonen, muss die Firsthöhe der Dächer von untergeordneten Gebäudeteilen, wie z.B.
das Dach eines Zwerchgiebels, mindestens 1,00 m unterhalb der
Firsthöhe des Hauptdaches angeordnet werden.
15
Abb. 17: Verbindliche Gestaltungsvorgaben zur Ausgestaltung von Dachaufbauten
Keine Dacheinschnitte
zur Straßenseite
Keine traufseitig geschlossenen Gaubenfronten
Keine Gauben in
zweiter Dachebene
Gauben sollten in Ausbildung und Proportion auf die Gliederung
der darunterliegenden Fassade bezogen sein. Die Dachgauben
eines Gebäudes und einer Gebäudegruppe (Doppel- und Reihenhäuser) sollten in gleicher Höhe angeordnet werden.
First von untergeordneten
Gebäudeteilen (z.B. Zwerchgiebel) mind. 1,00 m vom
Hauptfirst absetzen
Gestaltungsempfehlung
Bei dem möglichen dreigeschossigen Gebäude im Baugebiet WA
49 sollten Gauben oder ins Dach geführte Aufbauten grundsätzlich vermieden werden, um die Gebäudehöhe nicht noch zusätzlich durch Dachaufbauten zu betonen. Empfohlen wird ein Staffelgeschoss mit einer Pult- oder Satteldachform. Die räumliche
Wirkung des Dachgeschosses bliebe somit untergeordnet, gleichzeitig würde das Staffelgeschoss vielfältige Möglichkeiten zur
Belichtung der Dachräume bieten.
Abb. 18: Empfohlene Gaubenformen
Für Gauben werden einfache
kubische Formen empfohlen:
Schleppgauben, Spitzgauben
oder Tonnengauben. Zwerchgauben können sich flächenbündig aus der Fassade entwickeln.
Ferner wird empfohlen, zwischen Gaube und Dachrinne
mindestens drei Pfannenreihen (nicht bei Zwerchgauben)
vorzusehen. Dadurch werden
die Gauben eindeutig als Bestandteil des Daches charakterisiert.
Schleppgaube
Spitzgaube
Tonnengaube
16
6.3
Dachmaterial und Dachfarbe
Insbesondere das Material und die Farbe der Dächer sind von besonderer Bedeutung für das Erscheinungsbild des Baugebietes
und die Fernwirkung der Ortsilhouette. Ein einheitliches Material
und Farbe der Dächer schafft dabei einen baulichen und räumlichen Zusammenhalt, innerhalb dessen eine individuelle Vielfalt
unterschiedlicher Architekturen und Wohnformen möglich ist.
Abb. 19: Räumlicher Zusammenhalt in Abhängigkeit von der Dachfarbe
Fehlender räumlicher Zusammenhalt durch Verwendung
unterschiedlichster Dachfarben
Räumlicher Zusammenhalt trotz individueller Architekturen durch Verwendung einer einheitlichen Dachfarbe
Folgende Vorgaben zum Dachmaterial und zur Dachfarbe werden
als verbindliche Gestaltungsleitlinie getroffen:
Gestaltungsleitlinie
Als Leitmaterial der Hauptdächer der Gebäude sind in allen Gestaltungszonen ausschließlich Ton- oder Betonsteinpfannen zu
verwenden. Ausnahmsweise sind Blech– und Grasdächer zulässig.
Die Anordnung von Solaranlagen ist losgelöst von der Dacheindeckung grundsätzlich zulässig.
Als Leitfarbe der Hauptdächer der Gebäude sind in allen Gestaltungszonen ausschließlich grau – anthrazitfarbene Dacheindeckungen zu verwenden.
Doppel- oder Reihenhäuser sind in Material und Farbe des Daches einheitlich auszubilden.
6.4
Fassadenmaterial und Farbe
Das Oberflächenmaterial der Außenwände und seine Farbgestaltung hat als wesentliches Gestaltungselement des Gebäudes
auch Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Straßen und
auf den räumlichen Zusammenhalt der einzelnen Bereiche.
Folgende Regelungen zum Fassadenmaterial und Farbe werden
als verbindliche Gestaltungsleitlinie getroffen:
17
Gestaltungsleitlinie
Zone 1
Als verbindliches Leitmaterial
und Farbe der Fassade ist eine
Putzfassade in weiß bzw.
weiß-Abstufungen oder rotrotbraunes Mauerwerk vorzusehen. Das Fassadenmaterial
und die Farbe ist baufeldbezogen einheitlich zu verwenden.
Zone 2
Die Gebäude sind in Material
und Farbe der Fassaden individuell gestaltbar.
Abb. 20: Vorgaben zur Fassadengestaltung in Abhängigkeit von der Gestaltungszone
Doppel- oder Reihenhäuser sind in allen Gestaltungszonen in
Material und Farbe der Fassaden einheitlich auszubilden.
Weitere Erläuterungen: Zur Gliederung der Fassade oder Absetzen
von Gebäudeteilen sind Material- und Farbkombinationen mit
den genannten Leitmaterialien möglich und sinnvoll.
So können Sockelzonen, besondere Fassadenelemente oder Staffelgeschosse über einen Material- oder Farbwechsel von der
Hauptfassade abgesetzt werden. Daraus ergeben sich vielfältige
zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Abb. 21: Beispiele für Material– und Farbkombinationen
Material– und Farbwechsel zur Gliederung der Fassade
Material– und Farbwechsel zur Betonung eines Fassadenelementes
Material– und Farbwechsel zurm Absetzen des Staffelgeschosses
18
6.5
Fassadengliederung und Fassadenelemente
Die Fassade ist das 'Gesicht' eines Hauses. Sie 'lebt' durch die Gebäudeöffnungen der Fenster und Türen, durch das Verhältnis von
offenen zu geschlossenen Wandflächen. Öffnungen in Kombination mit besonderen Gestaltungselementen beleben die Fassade,
eine zu große Formenvielfalt ist jedoch zu vermeiden.
Folgende Regelungen zur Fassadengliederung und zu Fassadenelementen werden als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als
Gestaltungsempfehlung getroffen:
Gestaltungsleitlinie
Vertikale Elemente zur Fassadenrhythmisierung wie Zwerchgiebel,
Vorbauten oder Erker können als besondere Fassadenelemente
die vordere, straßenseitige Baugrenze um bis zu 1,00 m überschreiten. Die Gesamtlänge dieser Bauteile ist auf 1/2 der jeweiligen Fassadenlänge begrenzt.
max. 1,00 m
Ansicht
Baugrenze
Abb. 22: Besondere Fassadenelemente
Grundriss
straßenseitige Baugrenze
max..
1/4
1/2
1/4
Gestaltungsempfehlung
max. 1,00 m
Bei Doppel- oder Reihenhäusern sollten Fenster und Türen in ihrer Farbgestaltung einheitlich ausgebildet werden. Nicht empfohlen werden Imitate, z.B. auf Kunststoff gedruckte Holzstrukturen.
Sprossenunterteilungen der Fenster sollten als konstruktive
Sprossen ausgeführt werden, also nicht im Glas liegend oder aufgelegt. So wird eine materialgerechte Ausführung gestützt. Holzfenster sind Kunststofffenstern vorzuziehen. Eine naturfarbene,
weiße oder farbige Gestaltung der Profile ist möglich, je nach
gewünschtem Kontrast zum Fassadenmaterial.
Eine besondere Bedeutung kommt
dem Eingangsbereich zu. Er ist die
Visitenkarte eines Hauses und sollte
mit großer Sorgfalt und Rücksicht
auf den Charakter des Hauses gestaltet werden.
Haustüren können dabei farbige Akzente bilden. In Kombination mit
verglasten Elementen kann ein lichter und freundlicher Gesamteindruck
erzielt werden.
Abb. 23: Beispiele für Eingangsbereiche
19
Vordächer sollten filigran ausgebildet werden. Dazu eignen sich
am besten einfache Stahl-Glaskonstruktionen. Um eine Konkurrenz zum Hauptdach des Gebäudes auszuschließen sollten Vordächer mit einer Pfanneneindeckung analog den Dachflächen unbedingt vermieden werden. Als angemessene Gestaltungselemente für den Eingangsbereich von Geschossbauten bieten sich verglaste Treppenhäuser an.
6.6
Unselbständige Gebäudeteile
Unselbständige bauliche Anlagen wie Pfeiler, Balkone, Terrassenüberdachungen sowie Glasvorbauten wie Wintergärten sind ein
wesentliches funktionales und gestalterisches Element des Gebäudes. Folgende Regelungen zu diesen Gebäudeteilen werden
als Festsetzungen im Bebauungsplan, als verbindliche Gestaltungsleitlinien und als Gestaltungsempfehlung getroffen:
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes :
Bebauungsplan
(2.2.3) Für untergeordnete Gebäudeteile wie z.B. Wintergärten,
Vordächer, Terrassenüberdachungen oder sonstige bauliche Vorund Rücksprünge darf die festgesetzte Traufhöhe über- bzw. unterschritten werden. Die Gesamtlänge aller Über- bzw. Unterschreitungen darf maximal 1/2 der jeweiligen Trauflänge betragen.
Unselbständige bauliche Anlagen wie Pfeiler und Balkone
sowie Glasvorbauten wie
Wintergärten dürfen die rückwärtige, gartenseitige Baugrenze um bis zu 2,00 m überschreiten.
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Zum öffentlichen Straßenraum sind Balkone und Glasvorbauten ebenfalls möglich,
sie sind jedoch wie besondere
Fassadenelemente mit einer
Überschreitung der vorderen
Baugrenze um maximal 1,00
m und einer maximalen Länge
von 1/2 bezogen auf die jeweilige Fassadenlänge auszubilden (s. 6.5 Fassadengliederung
und Fassadenelemente).
Gestaltungsleitlinie
Abb. 24: Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze
20
Gestaltungsempfehlung
Balkone als Kragkonstruktionen sollten nur in Verbindung mit
Loggien und mit einer maximalen Auskragung von 1,50 m von
der Fassadenebene ausgebildet werden, um die Massivität von
großformatigen Betonkragplatten vor der Fassade zu vermeiden.
max. 1,50 m
max.
1,50 m
Loggia
Abb. 25: Kragkonstruktionen in Verbindung mit Loggien
Wintergärten sollten in leichter Bauweise aus Holz oder Stahl
ausgebildet werden, in der Front und im Dachbereich sollten
Wintergärten vollständig verglast werden.
Brüstungselemente der Balkone sollten als filigrane, verzinkt
oder farbig angelegte Stahlkonstruktionen ausgebildet
werden, um lichte Geländerkonstruktionen zu erhalten.
Geschlossene Brüstungselemente sollten nur partiell als
besondere Fassadenelemente
oder in Kombination mit leichten Stahlkonstruktionen verwendet werden. Vollflächige
Holz– und Kunststoffelemente
werden nicht empfohlen.
Abb. 26: Beispiele für lichte Geländerkonstruktionen
21
7.
Die Gestaltung der privaten Freiflächen
7.1
Einfriedungen
Einfriedungen gehören zum unmittelbaren Gebäudeumfeld. Ihre
Anordnung und Gestaltung prägen entscheidend den Charakter
des Straßenbildes. Als Übergangsbereich zwischen Gebäude und
öffentlichen Straßenraum sollen Einfriedungen möglichst offen
und natürlich wirken, gleichzeitig aber den zusammenhängenden
Charakter des Straßenraumes betonen.
Die Grundstücksfreiflächen werden unterschieden in den Vorgartenbereich und den rückwärtigen Gartenbereich. Die mögliche
Einfriedung ist dabei auf die unterschiedliche Funktion und
Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereiches abzustimmen.
Folgende Regelungen zu Einfriedungen werden als Festsetzung
im Bebauungsplan und als Gestaltungsempfehlung getroffen:
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans:
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(3.2) In den 'Vorgärten’
sowie
in
der
als
'Vorgartenzone' festgesetzten Fläche sind an der
Grundstücksgrenze als Einfriedung ausschließlich Hecken aus Laubgehölzen
(zusätzlich zulässig: Eibe),
begrünte Maschendrahtoder Stabgitterzäune sowie
Mauern bis zu einer Höhe
von 0,80 m zulässig
(Pflanzliste C1).
Hecke oder Mauer, begrünter
Maschendraht oder Stabgitterzaun
max. 0,80 m Höhe
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(3.1) Als 'Vorgärten’ werden die Flächen zwischen
straßenseitiger Baugrenze
und Straßenbegrenzungslinie festgesetzt.
Bebauungsplan
Abb. 27: Festsetzungen zu Einfriedungen gemäß Bebauungsplan
(3.3) Grenzen rückwärtige Gartenbereiche an öffentliche Verkehrsflächen oder an die festgesetzte 'Vorgartenzone' ist, abweichend von (3.2), ausnahmsweise als Einfriedung an der
Grundstücksgrenze eine Hecke aus heimischen Laubgehölzen
sowie begrünte Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis zu einer Höhe von 1,60 m zulässig (Pflanzliste C2). Andersartige Einfriedungen zu öffentlichen Flächen als die genannten sind nicht
zulässig.
22
Im Bebauungsplan werden folgende unverbindliche Vorschläge
von heimischen Gehölzarten als Heckeneinfriedungen getroffen
(Pflanzlisten C):
C1: Laubgehölze für Schnitthecken, Höhe bis zu 0,80 Meter
Berberis buxifolia nana u.a. (Sauerdorn i.S.)
Buxus sempervirens (Buxbaum)
Ilex crenata (Stechpalme i.S.)
Ligustrum vulgare i.S. (Gemeiner Liguster i.S.)
Potentilla i.S. (Fingerkraut i.S.)
C2: Heimische Laubgehölze für Schnitthecken, Höhe bis zu 1,60
Meter
Acer campestre (Feldahorn)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus i.S. (Weißdorn i.S.)
Fagus sylvatica (Rotbuche)
Ilex aquifolium (Stechhülse)
Ligustrum vulgare i.S. (Gemeiner Liguster i.S.)
Viburnum i.S. (Schneeball i.S.)
Weitergehende Erläuterungen: Die genannten Festsetzungen beziehen sich sowohl auf den Übergang zu öffentlichen Verkehrs–
als auch öffentlichen Grünflächen. Für die rückwärtigen Gartenbereiche zum zentralen Grünzug sind die Vorgaben entsprechend
einzuhalten.
Gestaltungsempfehlung
Für die Einfriedung privater Gartenbereiche untereinander werden keine Gestaltungsvorgaben getroffen.
Abb. 28: Negativ– und Positivbeispiele für Sichtschutzelemente im Terrassenbereich
Negativbeispiel eines Sichtschutzes als
Fertigelement ohne jeglichen Gestaltungsbezug zum Gebäude
23
Positives Beispiel einer Terrassenabtrennung durch Abstimmung des Sichtschutzelementes in Material und formaler Ausgestaltung auf das Hauptgebäude
Es wird jedoch empfohlen, geschlossene Grundstücksabtrennungen nicht als Fertigelement, sondern in Abstimmung auf Material und Farbe
des Wohngebäudes und nur
im Bereich der Terrasse vorzunehmen, um das natürliche
und 'offene' Bild durchgrünter
Gartenbereiche nicht einzuschränken.
7.2
Bepflanzungen
Zur Qualität und zum Charakter eines Baugebietes tragen nicht
nur die Gebäude, sondern entscheidend auch die Gestaltung der
öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen bei. Aus ökologischen Gründen und in Hinblick auf eine hohe Wohnqualität ist
eine möglichst naturnahe Gestaltung der privaten Freiflächen ein
anzustrebendes Ziel.
Folgende Regelungen zu Bepflanzungen werden als Festsetzung
im Bebauungsplan und als Gestaltungsempfehlung getroffen:
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans:
Bebauungsplan
(8.1) Hausgärten der Allgemeinen Wohngebiete (WA)
Die nicht baulich genutzten Flächen sind gärtnerisch anzulegen
und zu erhalten. Mindestens 30 % dieser Gartenflächen sind mit
Strauchgehölzen oder kleinkronigen Baumarten zu bepflanzen,
wobei mindestens zur Hälfte standortgerechte, heimische Laubgehölze zu verwenden sind (Pflanzlisten A3/A4).
Im Bebauungsplan werden folgende unverbindliche Vorschläge
von heimischen Gehölzarten zur Bepflanzung der Hausgärten
getroffen (Pflanzlisten A):
A3: Kleinkronige Baumarten (Höhe < 10 m)
Crataegus laevigata (Weißdorn) – als Hochstamm
Malus communis (Wildapfel)
Pyrus communis (Wildbirne)
A4: Straucharten für freiwachsende Hecken/Gebüsche
Berberis vulgaris (Gemeine Berberitze)
Cornus mas (Kornelkirsche)
Cornus sanguinea (Roter Hartriegel)
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Eingriffliger Weißdorn)
Crataegus laevigata (Zweigriffliger Weißdorn)
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Ligustrum vulgare (Gemeiner Liguster)
Lonicera xylosteum (Gemeine Heckenkirsche)
Prunus padus (Traubenkirsche)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Salix caprea (Salweide)
Sambucus racemosa (Traubenholunder)
Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball)
24
Gestaltungsempfehlung
Die Ausgestaltung und Bepflanzung der Vorgartenbereiche ist für
das Erscheinungsbild des Baugebietes von großer Bedeutung, da
sie im unmittelbaren Wahrnehmungsfeld zur Straße liegen.
Eine Bepflanzung mit einheimischen Sträuchern, bodenständigen
Gehölzen oder kleineren Bäumen verstärkt dabei den Eindruck
eines durchgrünten, lebendigen Wohnquartiers. Bloße Zierbepflanzungen sollten vermieden werden.
Der Versiegelungsanteil des Vorgartens sollte auf das unbedingt
notwendige Maß auf Zuwegungen und Zufahrten beschränkt
bleiben.
Abb. 29: Beispiele für Vorgartengestaltungen
Positivbeispiel eines durchgrünten Vorgartens mit reduzierten Versiegelungsanteilen
25
Negativbeispiel eines nahezu vollflächig
versiegelten Vorgartens mit bloßer Zierbepflanzung
8.
Die Gestaltung der Stellplätze, Carports, Garagen und
der Nebenanlagen
8.1
Stellplätze, Carports und Garagen
Im unmittelbaren Wahrnehmungsfeld der öffentlichen Verkehrsflächen bilden die Anlagen für den ruhenden Verkehr ein wesentliches Gestaltungselement innerhalb des gesamten Baugebietes.
Um die Gestaltung auf das Grundstück und das Gebäude abzustimmen, sind Stellplätze, Carports und Garagen in das Gebäude–
und Freiflächenkonzept mit einzubeziehen.
Folgende Regelungen zu Stellplätzen, Carports und Garagen werden als Festsetzung im Bebauungsplan, als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als Gestaltungsempfehlung getroffen:
Bebauungsplan
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans:
(5.1) In der im Bebauungsplan nach landesrechtlichen Vorschriften als 'Vorgartenzone' bezeichneten Fläche sind nur ebenerdige
Stellplätze zulässig. Garagen und Carports sind unzulässig.
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(5.3) Garagen in den Schmalseiten von Gebäuden, die an
öffentliche Verkehrsflächen
grenzen, müssen mit einem
Mindestabstand von 0,50 m
zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden. Dieser
Abstandsstreifen ist dauerhaft
zu begrünen.
Abb. 30: Festsetzungen zu Stellplätzen, Carports und Garagen gemäß Bebauungsplan
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(5.2) Der Grundstücksanteil
der Stellplatzflächen zur Vorgartenfläche darf 50 % nicht
überschreiten.
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zu (5.1): Ausschluss von Garagen und
Carports in der Vorgartenzone
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zu (5.3): Garagen in Schmalseiten außerhalb der Vorgartenzone
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Ausnahmsweise können Garagen auf den den Baugebieten WA
31, WA 32 und WA 33 zugeordneten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze oder Gemeinschaftsgaragenanlagen mit ihrer Zufahrtseite mit einem Abstand von ≥ 3,00 m von der Grenze der
öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden.
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(5.4) In allen Baugebieten sind Garagen innerhalb und außerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche mit ihrer Zufahrtsseite
mindestens 5,50 Meter von der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche zurückzusetzen.
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zu (5.4): Garagen innerhalb und außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen
(5.5) Im Baugebiet WA 49 ist die Errichtung einer Tiefgarage auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
26
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind vielfältige Lösungen zur Ausweisung von Stellplätzen, Carports oder Garagen
auf den privaten Grundstücken möglich und lassen sich individuell auf die Bedürfnisse des konkreten Bauvorhabens abstimmen.
Neben den genannten Festsetzungen wird im Bebauungsplan ein
Pflanzgebot für private Stellplatzanlagen festgesetzt. Dies betrifft
größere Stellplatzanlagen der Reihenhausbebauungen oder Anlagen für den Geschosswohnungsbau. Darüber hinaus werden Vorgaben zur Begrünung von Tiefgaragendecken festgesetzt.
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans:
(8.2) Private Stellplatzanlagen: Je 5 ebenerdige Stellplätze ist ein
standortgerechter Baum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung
dauerhaft zu unterhalten. Zu pflanzen sind Hochstämme einer
klein- bis mittelkronigen Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 18-20 cm
(Pflanzliste B2). Die Baumscheiben sind entweder zwischen den
Längsseiten der Parkplätze mit einer Größe von mindestens
10 m² oder als durchgehender Baumstreifen von mindestens
2,20 m lichter Breite zwischen den Stirnseiten der Parkplätze anzuordnen. Die Baumstandorte sind vor dem Befahren und Beparken zu sichern.
(8.3) Allgemeinen Wohngebieten zugeordnete Gemeinschaftsanlagen: Auf den, den Baugebieten WA 31, WA 32 und WA 33 zugeordneten Flächen für Gemeinschaftsstellplatzanlagen (GST)
bzw. Gemeinschaftsgaragenanlagen (GGa) sind die Gemeinschaftsanlagen (GST bzw. GGa) mit standortheimischen Strauchund kleinkronigen Baumarten zu der angrenzenden öffentlichen
Grünfläche abzupflanzen (Pflanzlisten A3/A4).
(4) Begrünung von Tiefgaragendecken: Decken von Tiefgaragen
sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen vollständig mit einer Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu
begrünen.
Im Bebauungsplan werden folgende unverbindliche Vorschläge
von heimischen Gehölzarten zur Bepflanzung von Stellplatzanlagen getroffen (Pflanzliste B):
B2: Klein- und mittelkronige Baumarten (Höhe 10 – 20 m)
Acer campestre 'Elsrijk' (Feldahorn)
Acer platanoides 'Cleveland' (Spitzahorn i.S.)
Carpinus betulus 'Fastigiata' (Säulenhainbuche)
Crataegus crus-galli (Hahnen-Dorn)
Fraxinus excelsior 'Westhof's Glorie' (Esche i.S.)
Pyrus calleryana 'Chanticleer' (Chinesische Wildbirne)
Quercus robur 'Fastigiata' (Säuleneiche)
Sorbus intermedia 'Brouwers' (Schmalkronige Mehlbeere)
Tilia cordata 'Greenspire' (Winterlinde i.S.)
Tilia cordata 'Rancho' (Winterlinde i.S.)
Ulmus hollandica 'Lobel' (Stadt-Ulme)
27
Garagen im baulichen Zusammenhang mit dem Wohnhaus sind
in Material und Farbe wie das Hauptgebäude auszubilden. Über
die Vorgabe soll die Garage gestalterisch dem Hauptgebäude zugeordnet werden.
Gestaltungsleitlinie
Carports sollten weitgehend als offene – bis maximal 3,00 m hohe - Konstruktionen in Holz oder Stahl ausgeführt werden. Sie
sollten so gestaltet sein, dass höchstens zwei Wandseiten geschlossen ausgeführt werden. Sofern Carports direkt an einer
Hauswand angeordnet sind, gilt auch diese Wand als eine geschlossene Wandseite. Damit soll erreicht werden, dass der gewünschte offene Vorgartencharakter nicht durch garagenähnliche Einbauten gestört wird.
Gestaltungsempfehlung
Abb. 31: Beispiele für Carports als offene oder überdeckte Konstruktionen
Extensive Grasdächer sind für Flachdächer oder flach geneigte
Dächer von Garagen oder Carports (auch bei Nebenanlagen)
sinnvoll und grundsätzlich zulässig. Neben einer ökologisch günstigen Auswirkung auf das Kleinklima wertet eine Dachbegrünung
die Baulichkeiten optisch auf, nicht zuletzt beim Blick aus dem
Fenster.
Größere Carport– oder Stellplatzanlagen sollten mit einer
Heckenbepflanzung eingefasst
werden. So wird die Massivität
und Großflächigkeit der Anlagen reduziert und ein gestalteter Übergang zu den angrenzenden Grundstücks–
oder Wegeflächen geschaffen.
Um die Versiegelungsanteile Abb. 32: Beispiele für eingegrünte Carports oder Stellplatzanlagen
des Bodens auf den Grundstücken möglichst gering zu halten, sollten die Oberflächen von Stellplatzanlagen einschließlich
ihrer Zufahrten in versickerungsfähigen Belägen wie Rasen- oder
Splittfugenpflaster hergestellt werden.
28
8.2
Nebenanlagen
Neben den Anlagen für den ruhenden Verkehr ist die Anordnung
und Ausgestaltung der Nebenanlagen für Abstellzwecke
(Gartengeräte, Kellerersatzraum) für das kleinräumige Erscheinungsbild des Baugebietes wichtig.
Folgende Regelungen zu Nebenanlagen werden als Festsetzung
im Bebauungsplan, als verbindliche Gestaltungsleitlinie und als
Gestaltungsempfehlung getroffen:
Bebauungsplan
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes:
(6.1) Auf den gemäß 3.1 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen benannten Vorgartenflächen sowie in den nach landesrechtlichen Vorschriften als 'Vorgartenzone' bezeichneten Flächen sind
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 BauNVO unzulässig.
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(6.2) Außerhalb der Vorgärten sowie der nach landesrechtlichen
Vorschriften festgesetzten Vorgartenzone sind auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen zulässig, sofern sie eine Grundfläche von
Abb. 33: Festsetzungen zu Nebenanlagen gemäß Bebauungsplan
7,50 m² oder einen umbauten
Raum von 20 m³ nicht übere
schreiten.
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zu (6.2): Maximale
Größe und Anzu (6.1): Ausschluss von Nebenanlagen in
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der festgesetzten Vorgartenzone
ordnung von Nebenanlagen auf dem
Grundstück
Weitergehende Erläuterungen: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes beziehen sich ausschließlich auf freistehende Nebenanlagen. Um den Gestaltungsspielraum für den Bauherrn zu erhöhen, werden zusätzliche Möglichkeiten zur Anordnung und
Ausgestaltung von Nebenanlagen im baulichen Verbund mit dem
Hauptgebäude als verbindliche Gestaltungsleitlinien benannt.
Gestaltungsleitlinie
29
In der im Bebauungsplan festgesetzten Vorgartenzone sind Nebenanlagen dann zulässig, wenn sie direkt an das Hauptgebäude
angebaut sind. Sie sind dann Bestandteil der Hauptfassade und
werden wie Fassadenvorbauten bewertet. Die Dimensionierung
und Anordnung dieser besonderen Fassadenelemente ist entsprechend den Vorgaben unter 6.5 Fassadengliederung und Fassadenelemente zu gestalten.
Als Teil der Hauptfassade sind Nebenanlagen im baulichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude in Material und Farbe wie
das Hauptgebäude zu gestalten oder können als besondere Fassadenelemente durch einen Material- oder Farbwechsel vom Leitmaterial der Hauptfassade abgesetzt werden (s. 6.4 Fassadenmaterial und Farbe).
Grundsätzlich ist es empfehlenswert freistehende Nebenanlagen,
die in Material und Farbe auf das Hauptgebäude abgestimmt
sind, Sonderelementen als Fertigbausatz vorzuziehen. Bei Doppel– und Reihenhäusern wird empfohlen, jeweils zwei Nebenanlagen aneinander grenzen zu lassen.
Gestaltungsempfehlung
Links: Positivbeispiel für Nebenanlagen in Abstimmung von Material
und Farbe auf das Hauptgebäude.
Rechts: Negativbeispiel für Nebenanlagen als separate Fertigelemente
ohne jeglichen Gestaltungsbezug
zum angrenzenden baulichen Umfeld.
Abb. 34: Beispiele zur Ausgestaltung von Nebenanlagen
8.3
Müllsammelanlagen
Wie die Gestaltung der Nebenanlagen ist auch die Anordnung
und Ausgestaltung der Müllsammelanlagen ein wichtiges Gestaltungselement nicht nur des privaten Grundstücks, sondern im
Übergang zur Straße auch des öffentlichen Raumes.
Dabei ist zum einen für ein hygienisch wirkendes Erscheinungsbild der Abfallstationen zu sorgen, zum anderen soll der durchgrünte Gartencharakter der Vorgärten nicht durch ungestaltete
Müllsammelanlagen gestört werden.
Abb. 35: Negativbeispiele für ungestaltete Müllsammelanlagen
30
Folgende Regelungen zu Müllsammelanlagen werden als Festsetzung im Bebauungsplan und als Gestaltungsempfehlung getroffen:
Bebauungsplan
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans:
(3.4) In allen Baugebieten sind Standplätze für bewegliche Abfallbehälter in 'Vorgärten’ oder in der festgesetzten
'Vorgartenzone' nur zulässig, wenn sie mit Sträuchern, Hecken
oder anderen begrünten Einfassungen (begrünte Holz- oder
Stahlkonstruktionen) optisch von drei Seiten abgegrenzt werden
(Pflanzlisten C2/D).
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Weitergehende Erläuterungen:
Damit die Abfallbehältnisse
von der Straße nicht sichtbar
sind, dürfen Heckenpflanzungen um Müllsammelanlagen
die für die Vorgartenzone festgesetzte Einfriedungshöhe
von 0,80 m überschreiten.
Abb. 36: Einfriedung der Müllstandorte
Im Bebauungsplan werden folgende unverbindliche Vorschläge
von heimischen Gehölzarten zur Einfriedung der Müllsammelanlagen getroffen (Pflanzlisten C):
C2: Heimische Laubgehölze für Schnitthecken, Höhe bis zu 1,60
Meter
Acer campestre (Feldahorn)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus i.S. (Weißdorn i.S.)
Fagus sylvatica (Rotbuche)
Ilex aquifolium (Stechhülse)
Ligustrum vulgare i.S. (Gemeiner Liguster i.S.)
Viburnum i.S. (Schneeball i.S.)
Pflanzliste D 'Kletterpflanzen zur Begrünung von Einfassungen'
Aristolochia durior (Pfeifenwinde)
Celastrus orbiculatus (Baumwürger)
Clematis vitalba (Waldrebe)
Hedera helix (Efeu)
Humulus lupulus (Wilder Hopfen)
Lonicera i.S. (Geißblatt i.S.)
Lonicera periclymenum (Waldgeißblatt)
Parthenocissus quinquefolia (Rankender Wein)
31
Parthenocissus tricuspidata (Selbstklimmender Wein)
Rosa i.S. (Kletterrosen i.S.)
Vitis viniferia i.S. (Trauben-Weinrebe i.S.)
Wisteria sinensis (Blauregen)
Bei Reihenhausgruppen lassen sich Abfallbehälter aufgrund der
Bebauungsdichte oft nur unbefriedigend in die Vorgartenbereiche integrieren.
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Es wird daher empfohlen, als
Standort für Müllsammelanlagen die Randbereiche in Kombination mit möglichen Gemeinschaftsstellplatzanlagen
zu nutzen.
Gestaltungsempfehlung
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Abb. 37: Müllstandorte in Kombination
mit Gemeinschaftsstellplatzanlagen
32
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