ISLAM UND EUROPA

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ISLAM IN EUROPA
Richard Potz, Wien
In der Europäischen Union wurde in den letzten Jahrzehnten eine multikulturelle Realität geschaffen, die von unterschiedlichen Werthaltungen geprägt
ist. Im Zusammenhang mit kulturellen Traditionen und Verhaltensweisen stellen
sich eine Reihe von Fragen, vor allem auch die Frage nach den Konsequenzen
dieser Vielfalt für die sich entfaltende Zivilgesellschaft. Für das Gelingen
zivilgesellschaftlicher Strukturen wird unter anderem bedeutsam sein, inwieweit
die europäischen Muslime bereit sind, hierfür ihren Beitrag zu leisten. Meine
kurzen Überlegungen sollen der Frage nachgehen, durch welche Faktoren diese
Entwicklungen bestimmt sein können.
Der erste und vordergründigste Faktor ist die Zahl der Muslime in den
europäischen Staaten. Bei der Bewertung dieser Zahlen ist jedoch darauf zu
achten, dass sie im Allgemeinen ein kulturislamisches Selbstbild bzw die
Herkunft aus einer islamisch geprägten Gesellschaft widerspiegeln. Sie sagen
daher
nichts
über
die
Intensität
islamischer
Überzeugungen
dieser
Bevölkerungsgruppen aus. In den meisten Staaten Europas leben 4 bis 5 %
Muslime in diesem weiten Sinne, die als Gastarbeiter und Immigranten ins Land
gekommen sind. Zu diesen Staaten gehören etwa die Niederlande, Belgien,
Deutschland, Österreich und die Schweiz. Um diesen Kern lagern sich
konzentrisch Staaten mit abnehmenden Zahlen von Muslimen. Dies gilt sowohl
für die skandinavischen Staaten, als auch für Spanien und Italien.
Besondere Bedingungen aus sprachlichen und einwanderungsrechtlichen
Gründen bestehen in Staaten mit einer prononcierten kolonialistischen
Vergangenheit, wobei die Anzahl der Muslime deutlich unterschiedlich ist.
Während sie in Großbritannien knapp 3 % ausmacht, werden für Frankreich bis
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zu 8 % angenommen. Damit stellt Frankreich demographisch gesehen einen
Sonderfall dar.
Die Gesamtzahl der Muslime in den westeuropäischen Immigranten-Staaten ist
mit maximal 15 Millionen zwar nicht sonderlich groß, sie entspricht aber doch
etwa der Einwohnerzahl der Niederlande. Jedenfalls sind die Muslime in den
meisten Staaten quantitativ und qualitativ zur Minderheit par excellence
geworden.
Von den Immigrations-Staaten unterscheiden sich die Staaten mit autochthonen
islamischen Bevölkerungsteilen im Südosten Europas, von denen Griechenland
als einziger auch Mitglied der Europäischen Union ist. In Zypern gehört der
Nordteil mit der türkischen Bevölkerung noch nicht zur EU. Weitere Staaten mit
einer autochthonen muslimischen Bevölkerung stehen entweder vor der Tür der
Union
wie
Bulgarien
oder
sind
mittelfristige
Kandidaten
wie
Bosnien/Hercegovina. Diese Staatengruppe ist deshalb herauszuheben, da in der
aktuellen Minderheitenrechtsdiskussion eine gewisse Tendenz besteht, den
autochthonen Minderheiten mehr Rechte einzuräumen als Immigrantengruppen.
Damit komme ich zum zweiten bestimmenden Faktor, den allgemeinen
gesellschaftlichen,
psychologischen
und
rechtlichen
Problemen
der
Einwanderung. Fast alle europäischen Staaten sind in ihrer gesamten
neuzeitlichen Geschichte auch Einwanderungsstaaten gewesen. Aber sowohl das
confessional cleansing des 16. bis 18. Jahrhunderts, als auch das ethnic
cleansing und die Arbeitsmigrationen des 19. und 20. Jahrhunderts waren
innereuropäische Phänomene. Erst die islamische Einwanderung der jüngsten
Zeit scheint allgemein derart ins Bewusstsein gedrungen zu sein, dass es nun
notwendig erscheint, kontrafaktisch immer wieder zu betonen, man sei
traditionell eben kein Einwanderungsland. Kein europäischer Staat konnte sich
daher dazu aufraffen, Einwanderungsregeln zu formulieren, die mit einem
klaren Integrationskonzept verbunden wären, wie das bei den klassischen
überseeischen Einwanderungsländern immer der Fall war.
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Ähnliche Probleme, wie sie die Regulierung der Einwanderung bestimmen,
zeigen sich auch in der Ausgestaltung des jeweiligen Staatsbürgerschaftsrechtes,
das durch vergleichsweise hohe Unterschiede in den einzelnen europäischen
Staaten geprägt ist. Wie auch immer, durch Einbürgerungen wird eine
wachsende Zahl von Muslimen zu Trägern staatsbürgerlicher Rechte und
Pflichten. Die wichtigste Folge ist die volle Mitwirkung der Immigranten am
politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess.
Der dritte Faktor besteht darin, dass viele Fragen der islamischen Minderheit
typischer Weise mit dem urbanen Lebensraum, in dem die meisten
muslimischen Immigranten leben, zusammenhängen. Wobei nicht zu übersehen
ist, dass viele Muslime aus ruralen Gebieten einwandern, sodass der Wechsel in
fremdkulturelle urbane Lebensräume eine besondere Herausforderung darstellt.
Eine
weitere
Verschärfung
der
Problematik
ergibt
sich
häufig
für
Immigrantinnen, für die zu dem ihnen fremden religiös-kulturellen bzw urbanen
Umfeld noch die geschlechterspezifische Problematik hinzutritt. Das bedeutet,
dass der hier angesprochene Fragenkomplex auch als Gender-Problem gesehen
werden muss und entsprechende Maßnahmen verlangt, die in allen europäischen
Immigrationsstaaten bislang nur in ungenügender Weise erfolgten.
Der Stellenwert, der dem Islam bei Restriktionen im Einwanderungs- und
Aufenthaltsrecht zukommt, steht in einem unmittelbaren Bezug zum aktuellen
Islambild in der europäischen Gesellschaft, das den vierten Faktor bildet.
Unbestreitbar füllt der Islam bzw der militante Islamismus nach dem Untergang
des Sowjetimperiums und vor allem nach 9/11 bei der Darstellung von
Bedrohungsszenarien die viel zitierte Feindbild-Lücke im politischen Spektrum
des Westens aus. Es ist daher zu bedenken, dass die Situation in den islamischen
Staaten bzw. die Berichte darüber sowie der dschihadistische Terrorismus das
Bild des Islam in den Medien stärker prägen als die konkreten Erfahrungen mit
islamischen Mitbürgern.
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Der fünfte Faktor besteht im islamischen Pluralismus, der sowohl durch
die nationale Herkunft der Immigranten, als auch durch die religiöse Vielfalt des
Islam bedingt ist. Es ist inzwischen zu einer Binsenweisheit geworden, dass das
einheitliche Selbstbild vieler Muslime, das mit einem entsprechenden
Fremdbild in Europa korrespondiert, von jeder Realität abgehoben ist.
Als
sechster
Faktor
ist
schließlich
das
historisch
gewachsene
religionsrechtliche Systeme der europäischen Staaten zu beachten. Das
Verhältnis des Staates zur Religion ist in den einzelnen europäischen Staaten bis
in die Gegenwart erstens von seinen christlichen Wurzeln und zweitens durch
die dem Islam zunächst fremde neuzeitliche Säkularisierung geprägt. Dieser
Prozess der religiösen Entzauberung – um mit Max Weber zu sprechen – liegt
allen drei gegenwärtig in Europa bestehenden Typen des Verhältnisses von Staat
und Religionsgemeinschaften zugrunde.
Im ersten Grundtyp sind wesentliche Elemente des Staatskirchentums
erhalten geblieben. Obwohl Religionsfreiheit gewährleistet wird, ist die
Säkularisierung der staatlichen Institutionen aufgrund der reformatorischen
Bindung an die Monarchie nicht konsequent durchgeführt worden. Dieser Typ
ist etwa in England verwirklicht.
Worin bestehen nun charakteristische Probleme für den Islam in diesen
Staaten? In England ergibt sich durch die starke Dezentralisierung der für die
Muslime bedeutsamen Verwaltungsbereiche auf lokaler Ebene oft weitgehendes
Entgegenkommen. So etwa, was den Bau von Moscheen und die Errichtung
islamischer Friedhöfe betrifft. England verfolgt trotz - oder vielleicht gerade
wegen - der institutionellen Verknüpfung von Staat und Kirche am ehesten das
Konzept einer kommunitaristischen Insertion. Der Staat soll keinen melting-pot
begünstigen, der British Way of Life soll nicht oktroyiert werden. Es darf aber
nicht übersehen werden, dass in staatskirchlich geprägten Staaten religiöse
Minderheiten im öffentlichen Raum durchaus überraschend stark präsent sind.
Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass es in England Polizistinnen
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mit islamischem Kopftuch gibt. Dass viele Muslime das kommunitaristische
Konzept positiv bewerten, mag unter anderem damit zusammenhängen, dass es
an das vertraute islamische Modell der Dhimmi-Selbstverwaltung für religiöse
Minderheiten im islamischen Bereich erinnert.
Den zweiten Grundtyp stellt die strikte Trennung von Staat und
Religionsgemeinschaft dar. Immer wieder schien die totale Ausgrenzung des
Religiösen
die
Voraussetzung
konsequenter
Entwicklung
neuzeitlicher
Staatlichkeit zu sein. Konsequenterweise stehen daher Trennungsstaaten jeder
religionsbezogenen Tätigkeit des Staates reserviert bis ablehnend gegenüber.
Für sie birgt jegliche positive Berücksichtigung von Religion durch den Staat wie etwa Subventionierung, Einbau des Religionsunterrichtes in den regulären
Schulfächerkatalog etc - die Gefahr einer Identifikation mit Religion und ist
deshalb unzulässig. Dieses europäische Trennungssystem ist in seiner
rechtsstaatlich-demo-kratischen
Ausprägung
gegenwärtig
vor
allem
in
Frankreich verwirklicht. Wie die historische Entwicklung gerade im
ausgehenden 20. Jahrhundert zeigt, lässt sich das Problem des Verhältnisses von
Staat und Religionsgemeinschaft im Zeichen der Säkularisierung jedoch nicht
auf die verfassungsrechtlich fundierte institutionelle Trennung reduzieren.
Auch in Frankreich traten mit der Entwicklung des sozialen und kulturellen
Leistungsstaates immer häufiger Fragen der Bewertung der religiösen
Dimension auf. Trotz des expliziten laizistischen Grundsatzes entstand daher de
facto mit der Zeit auch im französischen Recht für die Religionsgemeinschaften
ein
spezifischer
Status.
Überdies
sind
manche
der
für
den
Islam
charakteristischen Probleme im sonst so zentralisiert verwalteten Frankreich auf
regionalen Verwaltungsebenen entschärft worden, wie etwa die Genehmigung
zur Vornahme islamischer Schlachtungen und die Errichtung islamischer
Friedhöfe. Auf der Ebene des Schulsystems erwies sich die laizistische Tradition
Frankreichs gegenüber diesen Entwicklungen allerdings als äußerst resistent,
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wie der Langzeit-Streitpunkt um das Tragen des islamischen Kopftuchs und
dessen gesetzliche Regelung deutlich machen.
Der dritte Grundtyp schließlich sieht spezifische staatliche Regelungen
für Religionsgemeinschaften vor. Dieser Typ ist in Europa am häufigsten
verwirklicht, er findet sich von Portugal bis zu den baltischen Staaten und prägt
das Konzept in Österreich, Deutschland und den deutschsprachigen Schweizer
Kantonen.
Diese Staaten haben zwar eine institutionelle Trennung von Staat und Kirche
vollzogen,
es
wird
jedoch
dem
spezifischen
Wirken
der
Religionsgemeinschaften in der Öffentlichkeit im Sinne einer hereinnehmenden
Neutralität ausdrücklich Rechnung getragen. Der Staat geht als Kulturstaat und
Sozialstaat neue Beziehungen mitbestimmungsorientierter Planung, Regulierung
und Förderung mit den Akteuren der Zivilgesellschaft ein. In dieser Perspektive
sind auch die religiösen Interessen in den Gewährleistungszusammenhang des
allgemeinen staatlichen Kulturverfassungsrechts eingebettet und als Teil der
gesellschaftlich legitimierbaren Zwecke angemessen zu berücksichtigen und
nicht auszugrenzen.
Abschließend möchte ich auf den gesamteuropäischen Kontext noch einmal
zu sprechen kommen. Europäische Rechtsdokumente verweisen immer wieder
auf gemeinsame europäische Überlieferungen. So erfolgt in der Präambel der
Europäischen
Konvention
zum
Schutze
der
Menschenrechte
und
Grundfreiheiten von 1950 unter anderem eine Berufung auf den Besitz eines
„gemeinsamen Erbes an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung
der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes“. Auch im Maastricht-Vertrag 1992
hat diese Idee ihren Niederschlag gefunden: „Die Union achtet die Grundrechte,
wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sind und
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wie
sie
sich
aus
den
gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen
der
Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechtes ergeben.“
Es wird in diesem Zusammenhang häufig die Frage diskutiert, ob der Islam,
dem die Trennung von geistlichem und weltlichem Bereich fremd sei und daher
eine mangelnde Verfasstheit im europäischen Sinne aufweise, das europäische
System überhaupt übernehmen könne. Von den christlichen Kirchen, deren
Verfasstheit der gleichen europäischen Wurzel wie der Staat entspringt, kann
der Staat „amtliche Antworten“ erwarten, daher kann er sie ohne weiteres mit
einer öffentlich-rechtlichen Stellung ausstatten. Der Islam hingegen habe keine
einheitliche
Organisationsstruktur
schaffen
können
und
damit
eine
grundsätzliche Voraussetzung für diese Rechtsstellung nicht erfüllt. Dem sind
allerdings die im Großen und Ganzen guten Erfahrungen mit der Anerkennung
der islamischen Glaubensgemeinschaft und deren öffentlich-rechtlichem Status
in Österreich entgegen zu halten.
Wenn man von der hier nicht weiter zu erörternden Frage des Beitritts der
Türkei zur EU einmal absieht, stellt sich vor dem Hintergrund gemeinsamer
europäischer Überlieferungen ganz grundsätzlich auch die Frage nach der
Mitgestaltung der bereits bestehenden islamischen Minderheiten an der
rechtlichen
Ordnung
Europas.
Es
ist
zwar
legitim,
europäische
Gemeinsamkeiten zu betonen; dies sollte jedoch nicht zu Ausgrenzungen führen,
da gerade damit ein schwer erkämpfter neuzeitlicher europäischer Standard, der
die Basis aller menschenrechtlichen Gewährleistungen ist, in Frage gestellt
würde. Eine säkularisierte religiös-neutrale Ordnung, die für die Angehörigen
außereuropäischer Religionen mit Diskriminierungen verbunden wäre, würde
wohl ihre Glaubwürdigkeit verlieren.
In diesem Sinne können religionsrechtliche Konzepte nur als Angebote
verstanden werden. Die Assimilation hat das republikanische Ziel einer strikt
egalitären Bürgerschaft ohne Ressentiments und Diskriminierung im Auge.
Nicht die Gruppe steht im Blickfeld, sondern der einzelne und seine
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Emanzipation, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Aufgabe seiner kulturellen
Identität. Die Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit ihren kulturellen und religiösen
Spezifika wird grundsätzlich nicht releviert.
So wie dem Einzelnen die Möglichkeit der Assimilation offen stehen muss,
muss den islamischen Gemeinden das Angebot zur Integration gemacht
werden, d.h. als gestaltende Kraft an einem säkularen pluralistisch-demokratisch
begründeten politischen System mitzuwirken. Sie können allerdings zu dieser
Integration nicht wirklich gezwungen werden. Wenn sie von diesem Angebot
keinen Gebrauch machen wollen oder können, muss für sie jedenfalls volle
Religionsfreiheit, die in unserem System einen konstitutionellen Grundstatus
darstellt, gewährleistet werden. Das Ziel bleibt auch im zuletzt erwähnten
Modell ein konfliktfreies Nebeneinander. Die Schwächen dieses Systems liegen
darin, dass die Ausgrenzung der Minderheit gleichsam perpetuiert wird, dass
Ghetto-Bildung und Parallelgesellschaften gefördert werden und damit zur
Desintegration des öffentlichen Raumes beigetragen wird. Man muss sich auch
klar sein, dass dieses Konzept tendenziell die Chancengleichheit vermindert.
Das Ziel der Integration ist ohne Zweifel das politisch intelligenteste;
Integration geht allerdings davon aus, dass sich die Muslime in Europa in den
„overlapping
consensus“
einer
freiheitlich-demokratischen
Gesellschaft
einbringen können ohne ihre Identität zu verlieren. Diese Frage können aber nur
die Muslime selbst beantworten.
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