Stadt Neubulach Bebauungsplan „Turmstraße“

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Stadt Neubulach
Bebauungsplan
„Turmstraße“
Bebauungsplan der Innenentwicklung
gemäß § 13a BauGB
Begründung
der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
ENTWURF
Stand 22.07.2015
Netzwerk für Planung und Kommunikation
Dipl.-Ing. Timo Buff
Freier Stadtplaner BDA SRL
in Bürogemeinschaft mit
Dipl.-Ing. Thomas Sippel
Freier Stadtplaner BDA SRL
Freier Landschaftsarchitekt
Ostendstraße 106
70188 Stuttgart
fon (0711) 411 30 -38/-39
fax (0711) 487 469
e-mail: [email protected] I [email protected]
Stadt Neubulach - Bebauungsplan „Turmstraße“
Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
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Anlass und Ziel der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird von der Stadt Neubulach das vom Gemeinderat
beschlossene Ziel verfolgt, innerstädtische Bauflächenpotenziale gegenüber einer weiteren Außenentwicklung aktiv zu fördern und die Nutzung regenerativer Energien zu ermöglichen.
Die Nachfrage nach Bauplätzen im Stadtgebiet ist vorhanden und kann momentan direkt durch
die Stadt nicht ausreichend befriedigt werden. Die Stadt Neubulach hat nun die Möglichkeit, innerhalb des Geltungsbereichs Flächen zu erwerben und die Innenentwicklung voranzutreiben.
Darüber hinaus soll im Bereich der ehemaligen Gaststätte Lamm eine bauliche Entwicklungsoption geschaffen werden. Das zuvor leerstehende Gebäude wurde bereits abgerissen, das
Grundstück und sein benachbartes sollen nun einer dem Standort angemessenen, neuen Nutzung zugeführt werden.
Zu Beginn des Bebauungsplanverfahrens wurden städtebauliche Testentwürfe in Varianten für
das Plangebiet erstellt und im Rahmen eines Eigentümer-/Anliegergesprächs durch die Verwaltung gemeinsam mit den Eigentümern erörtert. Es wurde deutlich, dass eine weniger dichte Bebauung (Variante 2) gewünscht wird und zum Teil konkrete Bauwünsche vorhanden sind.
Aufgrund einer im Vorfeld eingeholten artenschutzrechtlichen Stellungnahme und als Fazit eines Vorgesprächs mit dem Landratsamt Calw wurde der Geltungsbereich gegenüber den ersten Überlegungen im Norden und Nord-Osten um Grünflächen erweitert, auf denen die empfohlenen Kompensationsmaßnahmen realisiert und adäquate Übergänge zwischen Bebauung und
Landschaft geschaffen werden können.
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
Aufgrund einer zu erwartenden Geruchsstundenhäufigkeit im südöstlichen Bereich, verursacht durch einen
benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb, wurde der
Geltungsbereich im Süd-Osten verkleinert.
Grundlage dafür war eine im Vorfeld eingeholte Stellungnahme des Stallklimadienstes (Landratsamt Calw,
10/2014).
Da für den größten Teil des Geltungsbereichs bislang kein Planungsrecht besteht und unbebaute Flächen zur Arrondierung hinzukommen, wurde die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung, vor allem in Hinblick auf die Lage am
Übergang zur Landschaft, sicherzustellen.
Auch vor dem Hintergrund des Leerstands der ehemaligen Gaststätte an der Calwer Straße, die
mit ihrer Lage an der Zufahrt zum Ortskern ortsbildprägend ist, wird die Neuordnung dieses Bereichs notwendig.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Turmstraße“ liegt am Rand der bebauten Ortslage
von Neubulach und umfasst in der Summe eine Flächengröße von 32.553qm. Die festgesetzte
GRZ liegt zwischen 0,3 im Wohngebiet und 0,6 im Mischgebiet. Folglich liegt die festgesetzte
bebaubare Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO deutlich unter dem normierten
Grenzwert von 20.000qm. Ebenso begründet der Bebauungsplan keine Vorhaben, die der
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Die Voraussetzungen zur Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innentwicklung) sind somit gegeben.
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Lage, Abgrenzung und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet liegt nord-westlich des historischen
Ortskerns von Neubulach und knüpft mit der Kreuzung Calwer Straße / Hohenbergstraße östlich an
die Landesstraße L 348 an.
Die westliche Begrenzung des Plangebietes erfolgt
entlang der Straßen Liebelsberger Weg, Hohenbergstraße und Calwer Straße. Lediglich die Hohenbergstraße liegt innerhalb des Geltungsbereichs.
Der Friedhof, das Baugebiet Krautgärten und die
Firma Duss grenzen im Westen an das Plangebiet
an.
Im Norden und Nord-Osten umgrenzen das Plangebiet landwirtschaftlich genutzte Acker- und Wiesenflächen. Die Abgrenzung orientiert sich hier an
Feldwegen und dem Verlauf von Grundstücksgrenzen. Im Osten schließt das Plangebiet direkt an die
bestehende Bebauung nördlich und südlich entlang
der Turmstraße an. Im Süden schließt das PlangeSeite 3
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
biet die Dreiecksfläche zwischen Calwer Straße und Turmstraße ein.
Die detaillierte Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. Die Plangebietsgröße beträgt
ca. 3,26 ha.
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Bestehende Rechtsverhältnisse
Regionalplanung
In der Raumnutzungskarte des Regionalplans Nordschwarzwald 2015, rechtsverbindlich seit
dem 21.03.05, ist das Plangebiet nachrichtlich zum größten Teil als Bestandfläche Siedlung
dargestellt. Im Sinne einer Abrundung wird das Siedlungsgebiet im Norden und Nord-Osten ergänzt. Die nördliche Fläche am Liebelsberger Weg tangiert den südlichen Rand des regionalen
Grünzuges, worauf die Festsetzung einer Grünfläche zum Übergang zwischen Bebauung und
Landschaft reagiert. Vor dem Hintergrund der Größe der festgesetzten Fläche des Grünzuges
wird der Regionalplan als ausformuliert betrachtet.
Flächennutzungsplanung
Im gültigen Flächennutzungsplan 1991 bis 2006 - 3. Änderung mit Rechtskraft durch Veröffentlichung am 12.08.2009 der Stadt Neubulach ist das Plangebiete nördlich der Turmstraße als
Wohnbaufläche und südlich der Turmstraße als Mischbaufläche dargestellt.
Die neu überplante Bereiche im Norden und Nord-Osten, entsprechend einer Bebauungstiefe,
sind als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Mit dieser Überplanung wird der nördliche Bereich entsprechend der nördlichen Abgrenzung der benachbarten Bebauung Krautgärten arrondiert und die Turmstraße beidseitig angebaut. Bisher ist die Turmstraße einseitige erschlossen.
Die geringfügige Veränderung der Darstellung des Flächennutzungsplans fällt unter das Entwicklungsgebot. Folglich gilt der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Eine nachrichtliche Anpassung der Darstellung für den betroffenen Teilbereich erfolgt im Zuge
der Fortschreibung des Flächennutzungsplans.
Planungsrecht
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Turmstraße“ existiert für sechs Grundstücke im Bereich zwischen Hohenbergstraße und Liebelsberger Weg und südlich der Hohenbergstraße der Bebauungsplan „Krautgärten“ aus dem Jahr 1976, der sich nach Westen bis zur
Calwer Straße erstreckt und den Friedhof mit einschließt. Im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung wird der Bereich in die Planung zur Neuordnung und Arrondierung entlang der Turmstraße und der Hohenbergstraße einbezogen. Die Festsetzungen im Bebauungsplan „Turmstraße“ lehnen sich in diesem Teilbereich an die bestehenden Festsetzungen an, erweitern aber
im Sinne einer Angebotsplanung die Entwicklungsmöglichkeiten im Bestand. Maßvolle Verdichtung und Neuordnung sind u.a. durch großzügigere Baufenster möglich. Die Festsetzungen des
Bebauungsplans „Krautgärten“ werden im Bereich der Überschneidung durch den Bebauungsplan „Turmstraße“ aufgehoben.
Auch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Julius-Heuss-Straße - Gänsheide“ von 1980
(s. rechts in der Überlagerung mit BP Turmstraße),
der südwestlich an den Geltungsbereich angrenzt,
kommt es zu zwei kleineren Überschneidungen in
den Kreuzungsbereichen Hohenbergstraße/Calwer
Straße (Flurstück Hohenbergstraße) und Turmstraße/Calwer Straße (Flurstücke 91/1, 89). Die Inhalte
wurden prinzipiell übernommen, jedoch an die aktuelle Erschließungsplanung angepasst. Der Radius
zwischen Calwer Straße und Turmstraße konnte
verkleinert und damit gegenüber der bisherigen
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
Planung aufgrund einer geringeren Ausbaubreite der Turmstraße zurückgenommen werden, so
dass jetzt nur noch Flurstück Nr. 89 davon berührt ist. Das Flurstück Nr.91/1 aufgrund der Anpassung von der erforderlichen Ausrundung nicht mehr berührt. Das eingetragene Sichtfeld (bei
50 km/h auf der Calwer Straße) reduziert sich auf einen maximal 1,5m breiten Streifen entlang
der Calwer Straße auf den beiden Flurstücken.
Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Turmstraße“
bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Vorschriften werden aufgehoben und durch die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen ersetzt.
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Bestandssituation/-nutzungen
Bestandsbebauung und Topografie
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Turmstraße“ liegt am nördlichen Ortsrand von Neubulach und liegt außerhalb des historischen Kerns. Er umfasst neben der bestehenden Bebauung im westlichen Bereich offene Flächen im Norden und Nord-Osten, die landwirtschaftlich
genutzt werden, sowie Gartenland und Streuobstwiesen im Süden, verzahnt mit Wohngebäuden und Scheunen. Der südliche Bereich wurde bisher geprägt vom Gebäude einer ehemaligen
Gaststätte, das am markanten Kreuzungspunkt der Calwer Straße mit der Hohenbergstraße lag
und nach Leerstand inzwischen abgerissen wurde.
Das Gelände steigt im nördlichen Teil des Geltungsbereichs von Westen nach Osten hin leicht
an. Im südlichen Teilbereich steigt das Gelände leicht nach Nordosten an.
Verkehrliche Anbindung und Erschließung
Die Haupterschließung des Geltungsbereichs erfolgt über den Anschluss an die Landesstraße L
348, von dem aus die Calwer Straße am südlichen Rand des Gebietes entlang in den Ortskern
hinein führt.
Momentan führt die Hohenbergstraße in das Plangebiet in Richtung Norden, von wo der Liebelsberger Weg abzweigt und die am Austritt aus der Bebauung in den bisherigen Feldweg
Turmstraße einmündet, welche am Ostrand der Bebauung entlang und bis zur Calwer Straße
im Süden führt. Der Querast der Turmstraße führt nach Osten zur Schillerstraße und endet an
der Nord-Süd-Achse der Turmstraße.
Umweltzustand und Artenschutz
Gemäß der rechtlichen Grundlage des § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung)
ist die Durchführung einer Umweltprüfung nicht erforderlich. Dennoch sind nach § 1 (6) Nr.7
BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind auch bei Verfahren nach § 13a BauGB
die Anforderungen an den Artenschutz zu berücksichtigen.
Im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens wurde für das Plangebiet eine artenschutzrechtliche Beurteilung eingeholt (Relevanzprüfung). Die Ortsbesichtigung fand am 27.05.2014 durch das Büro
für Forst- und Landschaftsökologie, Thomas Steinheber, Neuhengstett statt. Im Ergebnis konnte kein konkreter Nachweis auf das Vorkommen geschützter Arten geführt werden. Das Gebiet
weist gemäß Gutachter eine mäßige Bedeutung von potentiellen Lebensstätten für geschützte
Arten auf.
Lediglich bei einigen größeren Bäumen handelt es sich um erhaltenswerte Exemplare, die laut
Gutachter in die Bebauung integriert werden sollten. Mehrere Apfelbäume, die aufgrund des
Baumzustandes allerdings eine maximal mittelfristige Erhaltungsperspektive haben, und zwei
Scheunen scheinen als Habitate für Fledermäuse und Vögel geeignet. Zur Kompensation von
Entnahme der Bäume beziehungsweise Abbruch der Scheunen wird das Anbringen von FleSeite 5
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dermaus- und Vogelkästen in den angrenzenden Streuobstbeständen im Norden vorgeschlagen.
Die in der Grünlandkartierung des Landratsamts Calw erfasste magere Flachlandmähwiese auf
den Flurstücken 95 und 102 wird im Gutachten von Herrn Steinheber vom 2.6.2014 explizit als
nicht vorhanden kartiert. Bei diese Flächen handelt es sich laut Gutachter um „artenarme Glatthaferwiesen nährstoffreicher Standorte die nicht dem FFH-Lebensraumtyp 6510 (= magere
Flachlandmähwiesen) entsprechen“.
Vor diesem Hintergrund wird durch den Gutachter die Aussage getroffen, dass sich durch die
Aufstellung des Bebauungsplans „Turmstraße“ für den abgegrenzten Bereich keine erheblichen
Beeinträchtigungen auf den Bestand geschützter Arten ergeben.
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Planungskonzept
Städtebauliches Konzept
Der grundsätzliche Planungsansatz sieht vor, von einem locker bebauten Siedlungsrand mit
freistehenden Einfamilien- und Doppelhäusern im Norden in Richtung Süden höher und dichter
zu werden.
Im Zuge der Neubebauung nördlich und östlich der Turmstraße soll der Übergang zur Landschaft qualifiziert werden. Entsprechend werden zur Ausgestaltung des Ortsrands grünordnerische Maßnahmen definiert, die die Möglichkeit bieten, die aus Artenschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen im direkten Umfeld zu realisieren.
Die Ausrichtung der Bebauung östlich der Turmstraße (Nordsüdausrichtung, traufständig zur
Turmstraße) greift den Verlauf der Topografie auf und ermöglicht die Nutzung regenerativer
Energien. Die neue Bebauung fasst den Straßenraum der Turmstraße und rhythmisiert diesen
durch traufständige Gebäude. Gleichzeitig wird dadurch eine Durchlässigkeit zwischen Bebauung und Landschaft bzw. Grünflächen erreicht.
Die Bebauung nördlich der Turmstraße wird zur Freihaltung von südorientierten Gartenflächen
von der Turmstraße abgesetzt. Auch hier orientiert sich die Ausrichtung der Gebäude an der
nach Süden hin abfallenden Topografie und ermöglicht gleichermaßen die Nutzung regenerativer Energien. Dies gilt gleichermaßen für die Bebauung südlich der Turmstraße, die die vorhandene Bebauung im östlichen Abschnitt des Plangebiets südlich der Turmstraße fortgesetzt.
Im Bereich der Neubebauung an der Turmstraße kann aufgrund der Gebäudestellung wertvoller
Baumbestand (Artenschutz) erhalten werden.
Im Norden des Plangebiets wird die bestehende Bebauung am Erschließungsstich des Liebelsberger Weg zu einer Hausgruppe ergänzt. Der Übergang in Richtung Norden zur Landschaft
hin Norden wird grünordnerisch gestaltet.
Die höchste bauliche Dichte ist im Bereich der Dreiecksfläche östlich des Kreuzungsbereichs
Hohenbergstraße/Calwer Straße vorgesehen. Das Eckgrundstück am Standort der ehemaligen
Gaststätte markiert den Ortseingang in Richtung Altstadt vom Westen in die Stadt. Der öffentliche Raum im Kreuzungsbereich wurde diesbezüglich von der Stadt Neubulach bereits umgestaltet. Gleichermaßen reagiert die bauliche Dichte an dieser Stelle auf die städtebauliche Situation auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit der Firma Duss und nimmt im Bereich des
ehemaligen Gasthauses eine ähnliche Gebäudehöhe ein.
Ebenso reagiert die vorgesehene Nutzung auf die städtebauliche Situation und Lage der Dreiecksfläche. Grundsätzlich verfolgt das Plankonzept für diesen Bereich eine gemischt genutzte
Struktur zu entwickeln, während in den anderen Bereichen der siedlungsstrukturelle SchwerSeite 6
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
punkt auf der Wohnnutzung liegt.
Einerseits wird im Bereich der Dreiecksfläche die Option für die Ansiedlung eines Wohn- und
Geschäftshaus eröffnet. Alternativ wird an dem Standort die Ansiedlung von betreutem Altenwohnen (Servicewohnen) mit Pflegeeinheit geprüft. Anderseits eröffnet der Standort im nördlichen Teilbereich der Fläche insbesondere den Bau von Mietwohnungen/Mehrfamilienhäusern
in zentraler Lage.
Die bauliche Dichte auf der Dreiecksfläche nimmt in Richtung Osten wieder ab. Ziel ist es, den
Innenbereich für Freiflächen freizuhalten. Durch die Gruppierung mehrerer Gebäude kann hier
eine Hof-/Platzsituation entstehen. Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurden hierzu
Skizzen und Testentwürfe erstellt (s.u.).
Im bereits bebauten Bereich nördlich und südlich der Hohenbergstraße verfolgt das Planungskonzept den Ansatz, eine angemessen Verdichtung im Bestand zu ermöglichen. Das Konzept
ermöglicht sowohl einen Aus- bzw. Anbau der Bestandsgebäude als auch eine bauliche Neuordnung. In welcher Form und Intensität sich das Gebiet weiterentwickelt, liegt in der Hand der
Eigentümer. Dies gilt in gleichermaßen für die Bestandsbebauung im Bereich Dreiecksfläche
entlang der Calwer Straße und der Turmstraße.
Erschließung
Das Gebiet wird über die bestehenden Straßen Hohenbergstraße und Turmstraße erschlossen,
die auf einer Breite von 7,0m mit einem einseitigen Gehweg (1,5m) ausgestattet werden. Hier
ist eine Fahrbeziehung auch mit Lkw möglich. Im südlichen Bereich der Turmstraße beschränkt
sich die Ausbaubreite auf das vorhandene Flurstück von 5,0m, was die Möglichkeit eines Gehwegs ausschließt und lediglich einen eingeschränkten Begegnungsverkehr (Lkw/Pkw) zulässt.
Im Bereich des Gebäudes Turmstraße 6 verringert eine durchgehende Betonmauer den Straßenraum zusätzlich auf 4,87m, so dass in diesem kurzen Teilstück ein Begegnungsverkehr mit
Lkw nicht möglich.
Der westliche Ast der Turmstraße wird zur künftigen Erschließung der Mischbaufläche von Norden her als Fuß- und Radweg ausgebaut. Eine durchgängige Befahrbarkeit der verlängerten
Turmstraße nach Westen wird bewusst nicht verfolgt. Das hiervon betroffene Flurstück ist in
städtischem Besitz.
Der bestehende Stich vom Liebelsberger Weg wird zur Erschließung von vier neuen Baugrundstücken nach Osten hin verlängert und geringfügig verbreitert. Im Osten wird ein ErschlieSeite 7
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
ßungsstich von der Turmstraße nach Norden angelegt. Zum einen, um die rückwärtigen Grundstücksbereiche im Übergang zur Bestandsbebauung im Osten zu erschließen und zum anderen, um die nördlich angrenzende Grünfläche anzubinden (Flurstück-Nr. 100). Ebenso wird der
bereits im Bestand vorhandene Wiesenweg von der Turmstraße nach Sünden hin ausgebaut.
Alle drei Erschließungsstiche werden als Mischverkehrsflächen (mind. 4,4m) ausgebaut und
ermöglichen den Begegnungsverkehr Pkw/Pkw.
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Erläuterungen zu den planungsrechtliche Festsetzungen
6.1
Art der baulichen Nutzung
Der historische Ortskern von Neubulach und die Lagen entlang der Ortsdurch- und Ortseinfahrten sind durch eine Mischnutzung geprägt, während die neueren Ortsränder meist durch Wohnbebauung geprägt sind. Das Plangebiet, an einer wichtigen Ortseinfahrt in die Altstadt gelegen,
beinhaltet beides, das Mischgebiet an der Calwer Straße und das Wohngebiet am nördlichen
Ortsrand.
Allgemeines Wohngebiet
Entsprechend der von Wohnen geprägten bestehenden und benachbarten Bebauung (teilweise
Überplanung des bestehenden Wohngebietes Krautgärten) wird für den größten Teil des Geltungsbereichs, auch zur Ausbildung des neuen Ortsrandes ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Auch im Bereich der bisher im FNP als gemischt genutzt dargestellten Fläche südlich der Turmstraße sind inzwischen Wohngebäude entstanden, welche die Wohnbebauung entlang der
Schiller- und anschließend der Turmstraße nach Westen fortsetzen und zusammen mit den
neuen zu bebauenden Flächen nördlich der Turmstraße die Verbindung zu den Wohngebieten
um Hohenbergstraße und Liebelsberger Weg schaffen.
Um der städtebaulichen wie siedlungsstrukturellen Situation Rechnung zu tragen und im Sinne
der angestrebten Innenentwicklung an geeigneter Stelle Wohnraum zu schaffen, werden die
gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Allgemeinen Wohngebiet
wie sonstige nicht störende Betriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Betriebe des Beherbergungsgewerbes im Sinne der Vermietung von
Ferienwohnungen sind indessen zulässig.
Mit den „Nutzungseinschränkungen“ bleibt der der Gebietscharakter des Allgemeinen Wohngebietes weiterhin gewahrt.
Mischgebiet
Der Bereich um die ehemalige Gaststätte Lamm liegt an der Calwer Straße. Von Liebelsberg
her kommend bis in den Ortskern von Neubulach hinein wird die begleitende Bebauung durch
Mischnutzungen geprägt. Vor diesem Hintergrund und als Standort an einem markanten Punkt
der Ortseinfahrt und in unmittelbarer Nachbarschaft zur Firma Duss (im Süden außerhalb des
Geltungsbereichs) und deren Parkierung wird als Art der Nutzung ein Mischgebiet festgesetzt.
Und somit im Bereich der ehemaligen Gaststätte Lamm wieder eine der Lage im Ortskeren
adäquate Mischnutzung zulässig ist (u.a. Wohn- und Geschäftshaus).
Entsprechend werden die zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Mischgebiet sowie ausnahmeweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten) ausgeschlossen. Mit den getroffenen „Nutzungseinschränkungen“ bleibt jedoch der Gebietscharakter eines Mischgebiets erhalten (dienen dem Wohnen und der Unterbringung von
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören).
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
Werbeanlagen
Zur Sicherung eines ruhigen städtebaulichen Erscheinungsbilds werden sowohl im Allgemeinen
Wohngebiet als auch im Mischgebiet eigenständige Werbeanlagen (nicht an der Stätte der Leistung) ausgeschlossen.
6.2
Maß der baulichen Nutzung
Höhe der baulichen Anlagen / Höhenbegrenzung
Zur Wahrung einer angemessen städtebaulichen Höhenentwicklung, die sich an der umgebenden Bestandsbebauung orientiert, wird eine maximale Traufhöhe (TH max.) und eine maximale
Gebäudehöhe (GH max.) bezogen auf die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) festgesetzt. Als
Bezugspunkt für die maximale Höhe der baulichen Anlagen wird die Oberkante Dachfirst des
jeweiligen Gebäudes bestimmt.
Die getroffen Höhenfestsetzungen gewährleisten im Kontext mit den festgesetzten Baufenstern
sowohl eine städtebaulich angemessene Einbindung der neuen Baukörper in die umliegende
Bestandsbebauung als auch eine größtmögliche Nutzungsoption.
Die Differenzierung der Höhenbegrenzung wird abgeleitet von der Lage. Entlang des nördlichen
und nord-östlichen Randes wird die niedrigste Bebauung zur optimalen Einbindung in den umgebenden Landschaftsraum festgesetzt. Hier wird alternativ eine geringere Dachneigung verbunden mit einer geringeren Gebäudehöhe und einer erhöhten Trauffestsetzung zugelassen,
um niedrigere Gebäude bei gleicher räumlicher Ausnutzung zu ermöglichen.
Vom Rand zum Knotenpunkt an der Calwer Straße hin wird die Höhenbegrenzung nach oben
hin gestaffelt. Hier am prägnanten Punkt im Mischgebiet an der nördlichen Ortseinfahrt wird eine Höhe von drei Geschossen mit einem zusätzlichen nach hinten versetzten Staffelgeschoss
zugelassen. Das hier entstehende Gebäude kann einen städtebaulichen Akzent setzen, ohne –
in der Nachbarschaft von prägnanten Firmengebäuden – störend zu wirken. Der nach Norden
zur Wohnbebauung bestehende Abstand lässt außerdem diese Höhe zu.
Es wird darauf hingewiesen, dass
bei einer Höhe des obersten Fußbodens von über 7,0m ein zweiter
baulicher Rettungsweg erforderlich
ist. Hierauf kann verzichtet werden,
wenn eine oberste Fußbodenhöhe
von unter 7,0m bzw. eine Brüstungshöhe des obersten Rettungsfensters von unter 8,0m eingehalten
wird.
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
Aufgrund der Orientierung der meisten Gebäude zur Straße hin, kann die Höhenlage der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) in den meisten Bereichen angemessen über die Höhenlage der
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen bestimmt werden.
Für einzelne Baufenster wird hingegen die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) durch Planeintrag
bestimmt. Es handelt sich dabei um Eckgrundstücke, die zwischen zwei Straßenzügen teilweise
unterschiedlicher Höhenentwicklung liegen, oder um Baufenster, die vom Straßenraum abgesetzt sind. Hiermit wird der Situation Rechnung getragen, dass das Plangebiet nach Südwesten
hin abfällt und der Zuschnitt der Grundstücke aus der historisch gewachsenen Wegestruktur
folgt.
Zur Anpassung an die konkreten örtlichen Gegebenheiten sowie zur Wahrung der notwendigen
und beabsichtigten Flexibilität kann von der ermittelten bzw. von der durch Planeintrag festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) um bis zu +/- 0,3m abgewichen werden.
Grundflächenzahl - GRZ
Unter Berücksichtigung der Grundstücksgrößen und der Vermittlung zum angrenzenden Landschaftsraum wird die Grundflächenzahl abweichend von der Obergrenze nach § 17 BauNVO
von 0,4 auf 0,3 im Bereich entlang des Randes bzw. auf 0,35 südlich der Turmstraße und um
die Hohenbergstraße reduziert festgesetzt. Aufgrund der relativ großen Grundstücke und der
großzügigen Baufenster bestehen dennoch ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten im gesamten Plangebiet. Für den Bereich nördlich des Mischgebietes wird als GRZ 0,4 festgesetzt.
Die GRZ im Mischgebiet selbst wird entsprechend der Obergrenze nach § 17 BauNVO mit 0,6
festgesetzt.
Auf eine Überschreitung der festgesetzten GRZ gemäß § 19 (4) BauNVO bis zu 50 vom Hundert durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen jedoch bis zu maximal 0,8 gemäß § 14 BauNVO wird hingewiesen.
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
6.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Bauweise
Um der städtebaulichen Konzeption wie dem siedlungsstrukturellen Charakter der angrenzenden und der bestehenden Bebauung Rechnung zu tragen, wird im Wohngebiet eine offene
Bauweise festgesetzt, in der nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind.
Im Mischgebiet wird analog eine offene Bauweise festgesetzt, hier sind allerdings auch Hausgruppen in dichterer Bauweise denkbar. Die Abweichung von der offenen Bauweise besteht in
der Längenbegrenzung auf 25,0 m, um eine der räumlichen Lage am Siedlungsrand entsprechende aufgelockerte und angemessen offene Bebauung zu sichern.
Überbaubare Grundstücksfläche
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) erfolgt ausschließlich über
die Darstellung von Baugrenzen. Um eine Flexibilität in der Anordnung der Hauptgebäude im
Kontext der Anordnung der Garagen, Carports oder Stellplätze werden möglichst durchgängige
Baufenster mit einer Tiefe von 16m entlang der Straßenräume, bzw. der Ränder festgesetzt.
Damit wird gleichermaßen mit Blick auf die Grundstücksbreiten planungsrechtlich eine größtmögliche Flexibilität gewährleistet.
In Bereichen bestehender Bebauung werden große zusammenhängende Baufenster festgesetzt, um zum einen individuelle Entwicklungsmöglichkeiten im Sinne einer angemessen Nachverdichtung im Bestand zu ermöglichen. Zum anderen aber auch, um eine flexible Grundstücksgestaltung und eine Orientierung zu verschiedenen Straßenseiten aufgrund der teilweise
durch spitz aufeinander zulaufende Straßen ungünstig zugeschnittenen Grundstücke zu ermöglichen.
Nicht Überbaubare Grundstücksfläche - Nebenanlagen
Aufgrund der großzügig bemessenen Baufenster wird zur Sicherung ausreichender, nicht überbaubarer Grundstücksflächen die Anzahl sowie die Größe der Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO planungsrechtlich geregelt.
6.4
Stellung der baulichen Anlagen
Zur Sicherung der städtebaulichen Konzeption sowie zur weiteren Ausformung der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (Lage und Orientierung der Baufenster) wird die Stellung/Ausrichtung des Hauptgebäudekörpers festgesetzt – außer in den Bereichen, wo die Baugebiete spitz zulaufen und eine eindeutige Orientierung schwer festzulegen ist. Dabei wird auf
die Topografie, den Bezug zum Straßenraum wie auch auf eine süd-südostorientierte Ausrichtung der Gebäude zur Nutzung der Sonnenenergie Rücksicht genommen.
Südlich der Turmstraße und deren Verlängerung nach Westen wird die Ausrichtung explizit
nach Süden festgesetzt, damit der Straßenraum zumindest einseitig durch traufständige Gebäude gefasst wird. Am Ostrand zum Landschaftsraum hin wird ebenfalls die Ausrichtung nach
Süden hin festgesetzt, um eine Durchlässigkeit vom Landschaftsraum bis hinein zu den inneren
Quartieren zu erhalten. Die Verzahnung zwischen Bebauung und Landschaft wird damit gestärkt.
In den Bereichen, wo öffentliche Verkehrsflächen nicht gerade oder nicht orthogonal zueinander
verlaufen, wird eine der Situation angemessene Abweichung festgesetzt.
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
6.5
Flächen für Stellplätze mit ihren Einfahrten
Stellplätze, Garagen, Carports und Tiefgaragen
Zur Sicherung einer städtebaulich geordneten Unterbringung der Stellplätze, unter Wahrung einer größtmöglichen Flexibilität für die Eigentümer, sind Stellplätze im Geltungsbereich allgemein
und Carports, Garagen und Tiefgaragen in den Baufenstern zulässig. Darüber hinaus sind Carports und Garagen zusätzlich in dafür ausgewiesenen Flächen zwischen Erschließungsraum
und Baufenster zulässig, wo ansonsten lange Zufahrten zu Garagen innerhalb der Baufenster
entstehen würden.
Zur Vermeidung von unnötigen Rangiermanövern und Störungen des Verkehrs im Zuge der Zuund Abfahren auf die öffentlichen Verkehrsflächen sind die Stellplätze entsprechend so anzuordnen und anzulegen, dass ein problemloses Ein- und Ausparken möglich ist.
Im Mischgebiet ist aufgrund der höheren Dichte die Möglichkeit zur Errichtung einer Tiefgarage
durch Verbreiterung des Baufensters für Tiefgaragen in die Tiefe des Grundstücks gegeben.
Somit kann der erforderliche Nachweis von Stellplätzen erfüllt werden, ohne die Ausnutzung der
Grundstücksflächen durch Bebauung zu stark zu reglementieren.
6.6
Flächen, die von Bebauung frei zu halten sind: Sichtfelder
Das festgesetzte Sichtfeld am Knotenpunkt Calwer Straße / Turmstraße (südlicher Abschnitt)
erhöht die Übersichtlichkeit beim Ausfahren aus der Turmstraße. Hier ist ein Mindestsichtfeld
zwischen 0,80 und 2,50m Höhe von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen
und sichtbehinderndem Bewuchs freizuhalten. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeber und ähnliches sind innerhalb der Sichtfelder möglich.
Das Sichtfeld mit einer Schenkellänge von 70m ergibt sich aus der zulässigen Geschwindigkeit
von 50 km/h auf der Calwer Straße (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06).
6.7
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche
Die im Plangebiet vorhandenen Straßenverkehrsflächen sichern die Haupterschließung des
Plangebietes. Dies sind im Einzelnen die Hohenbergstraße, die von der Calwer Straße abzweigt und ins Plangebiet nach Norden erschließt, und die Turmstraße, die mit der neuen Verlängerung nach Norden (Verbreiterung des Feldwegs) fast den gesamten südlichen Teil des
Plangebietes erschließt. Entsprechend sind diese Flächen im Bebauungsplan als öffentliche
Verkehrsflächen festgesetzt.
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Ergänzend zu den Straßenverkehrsflächen werden alle weiteren öffentlichen Verkehrsflächen
im Plangebiet als Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Im Wesentlichen werden hier die Mischverkehrsflächen der drei Stiche, welche der Erschließung von Hausgruppen dienen, von den Flächen unterschieden, die ausschließlich den Fußgängern und Radfahrern vorbehalten sind.
Um vermehrten Durchfahrtsverkehr in der Turmstraße als Verlängerung der Schillerstraße nach
Westen zu vermeiden, und aufgrund der ausreichenden Erschließung des Baugebietes zwischen Turmstraße und Calwer Straße wird die Verlängerung der Turmstraße nach Westen als
Fläche für den Fuß- und Radverkehr festgesetzt.
Von Südwesten darf die Verkehrsfläche auf ca. 2/3 der Länge für die Zufahrt zu Stellplätzen
(z.B. straßenbegleitend als Querparker oder in Tiefgaragen) überfahren werden.
Die Unterscheidung erfolgt über eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung und Gestaltung (Poller).
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
Ein- und Ausfahrten
Um die Zufahrt zu einer möglichen Tiefgarage im Bereich der ehemaligen Gaststätte Lamm zu
regeln, wird ein Bereich für die Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt festgelegt. Ziel ist die es, die Zufahrtsverkehre zu bündeln und den Platzbereich an der gestalteten Kreuzung Calwer Straße/Hohenbergstraße/Verlängerung Turmstraße von Ein- und Ausfahrt freizuhalten.
6.8
Flächen für Anlagen zur Verteilung von Strom (Versorgungsflächen)
Um die Stromversorgung des Plangebietes durch einen Versorgungsträger zu gewährleisten, haben Grundstückseigentümer entlang von Erschließungsstraßen das Aufstellen von
Verteilerschränken auf deren Grundstück im Anschluss an die Gehweg- oder Straßenfläche zu dulden.
6.9
Grünflächen
Zur Randeingrünung am Übergang von Bebauung und Landschaft werden Grünflächen
festgesetzt die mit grünordnerischen Maßnahmen (Maßnahme M1 und M2) überlagert
werden.
Zweckbestimmung Private Grünfläche
Der größtenteils schmale Grünstreifen am Nordrand des Geltungsbereichs wird als private
Grünfläche festgesetzt. Die Flächen sind Teil der unmittelbar im Süden vorgelagerten Wohnbauflächen.
6.10 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
Maßnahmen zum Artenschutz/Maßnahmenfläche
Entsprechend der Empfehlung der artenschutzrechtlichen Beurteilung werden zusätzlich zur
Pflanzbindung einiger Bestandsbäume Maßnahmen zur Entwicklung einer Obstbaumwiese als
Ersatzpflanzung für entnommene Bäume (M1 und M2) unter Berücksichtigung einer extensiven
Bewirtschaftung der Wiesenflächen (M2) festgesetzt.
Sonstige Maßnahmen
Die nachfolgend aufgeführten Festsetzungen tragen dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsund Minimierungsgebot des § 1a BauGB Rechnung:
Zur Gewährleistung einer Strukturierung sowie der inneren Durchgrünung der privaten Freiflächen innerhalb des Plangebiets wird eine gärtnerische Gestaltung und dauerhafte Pflege der
nicht überbauten privaten Grundstücksflächen getroffen (Schutzgüter Klima, Arten und Biotope). Ebenso wird mit Blick auf das Schutzgut Arten und Biotope die Verwendung von Saatgut
gebietsheimischer Pflanzen bestimmt.
Darüber hinaus wird zur Minimierung unnötiger Eingriffe in das natürliche Gelände die Festsetzung getroffen, dass nur die zur ordnungsgemäßen Errichtung und Erschließung notwendigen
Eingriffe zulässig sind (Schutzgut Boden).
Zur Pufferung des Regenwasserabflusses (Schutzgüter Wasser und Klima) werden bei privaten
Erschließungsflächen Regelungen zu wasserdurchlässigen Materialien und bei Flach- und Pultdächern zur Begrünung der Dachflächen getroffen.
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Stadt Neubulach - Bebauungsplan „Turmstraße“
Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
Der Ausschluss von unbeschichteten Metallabdeckungen auf Dachflächen und das Verbot des
Waschens und Wartens von Fahrzeugen dient der Vermeidung von grundwasserschädlichen
Eintragungen in den natürlichen Wasserkreislauf (Schutzgut Wasser). Dies schließt die Festsetzung von dicht erdverlegten Erdleitungen mit ein.
Ebenso unter dem Aspekt des Minimierungsgebots bezogen auf das Schutzgut Arten und Biotope erfolgt die Festsetzung zur Beleuchtung der öffentlichen Räume mit speziellen insektenfreundlichen Leuchtmitteln (Störwirkung nachtaktiver Insekten).
6.11 Pflanzgebote und Pflanzbindung
Zur Sicherung einer Mindestdurchgrünung sowie zur Entwicklung strukturreicher privater Garten- und Grünflächen sind innerhalb des Plangebietes ab 350qm Grundstückfläche mindestens
ein und ab 650 qm Grundstücksfläche mindestens zwei standortgerechte, heimische Laubbäume zu pflanzen. Die in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan unter Hinweise (B 11)
aufgeführte Artenverwendungsliste gibt hierfür entsprechende Pflanzempfehlungen.
Zur freiraumplanerischen Gestaltung und zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität der mit
Zweckbestimmung für Fußgänger und Radfahrer festgesetzten Verkehrsfläche, sind im Vorfeld
der Gebäude Einzelbäume zu pflanzen. Eine Platzierung der Pflanzgebote innerhalb der Verkehrsflächen ist nicht vorgesehen, um in diesem Bereich durch Baumwurzeln nicht in Konflikt
mit der neun einzulegenden unteririschen Ver- und Entsorgungsinfrastrukrtur zu kommen (u.a.
Trennsystem). Die Flächen, in den die Pflanzgebote vorgesehen sind, sind im Besitz der Stadt
Neubulach. Eine Gestaltung/ Zonierung der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung
z.B. durch unterschiedliche Beläge oder Grünflächen bleibt von der Festsetzung unberührt.
Um eine Flexibilität bei Gestaltung der Gebäudevorbereiche, der Lage der Ein- und Ausfahrt zur
Tiefgarage und der Anordnung von Stellplätzen im Vorfeld der künftigen Bebauung zu ermöglichen, können die festgesetzten Baumstandorte bis zu 6,0m entlang des Straßenraums verschoben werden.
Vor dem Hintergrund der artenschutzrechtlichen Beurteilung nach § 44 (ehemals § 42)
BNatSchG sowie zur Sicherung einer Mindestdurchgrünung des Plangebietes (siehe vorherigen
Punkt) werden bestehende Einzelbäume (Birne, Nuss, Kirsche) planungsrechtlich gesichert. Im
Zuge der erforderlichen Baumaßnahmen sind im Plangebiet zur Sicherung der dargestellten
Pflanzbindung ausreichende Schutzvorkehrungen zu treffen.
7
Erläuterungen zu den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
(Örtliche Bauvorschriften)
Die Festsetzungen, die im Rahmen der örtlichen Bauvorschriften getroffen werden, sichern den
stadtgestalterischen Rahmen, orientieren sich an der umliegenden Bebauungs- und Siedlungsstruktur, lassen aber einen genügend großen Spielraum für eine individuelle Gestaltung.
7.1
Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen
Dachgestaltung
Unter Berücksichtigung der angrenzenden Bebauung verfolgen die örtlichen Bauvorschriften zu
Dachform/-neigung, Dacheindeckung und Dachaufbauten das Ziel, ein harmonisches, der siedlungsstrukturellen Situation angepasstes Erscheinungsbild zu sichern.
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
Um den Eigentümern bei der Dachgestaltung einen hinreichend bemessenen Gestaltungsspielraum zu geben, werden für das gesamte Wohngebiet und den südlichen Teil des Mischgebiets
Satteldächer mit einer Dachneigung von 25° bis 40° zugelassen. Ausschließlich im Bereich des
Bebauungsrandes entlang der landwirtschaftlichen Flächen wird eine geringere Dachneigung in
Verbindung mit einer geringeren Gebäudehöhe bei erhöhter Traufhöhe zugelassen, um die
Einbindung der Bebauung in die Landschaft zu verbessern.
Im nördlichen Teil des Mischgebiets werden aufgrund der besonderen Lage am Knotenpunkt
Flach- oder Pultdächer festgesetzt. Durch die zusätzliche Festsetzung eines Staffelgeschosses
kann hier eine großzügige Ausnutzung stattfinden bei gleichzeitiger Auflockerung des Baukörpers.
Zur Wahrung einer ruhigen und gestalterisch weitgehend unauffälligen Dachlandschaft werden
zum einen die Farbe und das Material anhand der Umgebung bestimmt. Zum anderen wird ergänzend bestimmt, dass bei Doppelhäusern oder aneinander gebauten Garagen/Carports eine
einheitliche Dachform/-neigung, Dacheindeckung sowie bei Satteldächern der Hauptfirst mittig
anzuordnen ist.
Aus Gründen der Förderung von regenerativen Energien können Ausnahmen zugelassen werden (bspw. für das Anbringen von Photovoltaikanlagen auf den südausgerichteten Dachflächen).
Zur visuellen Einbindung der Anlagen von regenerativen Energien auf dem Dach in die umliegende Dachlandschaft wird die Festsetzung getroffen, dass die Anlagen einen Mindestabstand
vom 0,5m zum Randabschluss des Daches einzuhalten haben.
Das Verbot unbeschichteter Metalldächer aus Kupfer, Blei oder Zink begründet sich aus der
angestrebten Versickerung/Pufferung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück und der
Vermeidung von grundwasserschädlichen Eintragungen in den natürlichen Wasserkreislauf.
Die Maßgabe einer extensiven Begrünung von Flach- und Pultdächern trägt dem Ziel Rechnung, anfallendes Regenwasser möglichst im Plangebiet zu puffern und zu verdunsten und
dient ihrer gestalterischen Einbindung.
Die für die Stadt Neubulach bestehende „1. Satzung zur Änderung über die Zulassung von
Dachaufbauten und Zwerchgiebeln“ kommt auch bei vorliegenden Änderung des Bebauungsplans „Turmstraße“ zur Anwendung, um eine Gleichbehandlung und Einheitlichkeit bei den
Dachaufbauten/-einschnitten und Zwerchgiebeln im Stadtgebiet sicherzustellen.
Fassadengestaltung/Äußere Gestaltung
In Ergänzung zu den Festsetzungen zur Dachgestaltung werden im Plangebiet zur Wahrung eines ruhigen, der siedlungsstrukturellen Umgebung angemessenen Erscheinungsbilds glänzende, Licht reflektierende und grell gefärbte Außenwandmaterialien, sofern sie nicht aus Glas sind
oder einer aktiven wie passiven Nutzung der Sonnenenergie dienen, im Plangebiet ausgeschlossen. Dementsprechend sind Doppelhäuser in ihrer Gestaltung, Oberflächenstruktur und
Farbgebung der Fassade aufeinander abzustimmen.
7.2
Werbeanlagen
Aus stadtgestalterischen Gründen sowie zur Minimierung von Störwirkungen auf das siedlungsstrukturelle Erscheinungsbild sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung oder des Vertriebs sowie unterhalb der Traufkanten und in ihrer Größe reglementiert zulässig. Ebenso werden Werbeanlagen mit grellen Farben, wechselndem und bewegtem Licht, Videowände und
ähnliches ausgeschlossen.
Gleichermaßen werden unter dem Aspekt des Minimierungsgebots bezogen auf das Schutzgut
Arten und Biotope spezielle insektenfreundliche Leuchtmittel festgesetzt.
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
7.3
Einfriedigungen
Um den Grundstückseigentümern die Möglichkeit zu geben, die privaten Gartenbereiche sowohl von den öffentlichen Verkehrsflächen als auch untereinander räumlich zu trennen und
dennoch einen offenen Gebietscharakter zu wahren, werden die Einfriedigungen in ihrer Höhe
begrenzt.
Zur harmonischen Einbindung in das städtebauliche Erscheinungsbild sind Metallzäune durch
heimisch-standortgerechte Gehölze zu begrünen.
7.4
Höhenlage des zukünftigen Geländes / Stützmauern
Vor dem Hintergrund der Minimierung unnötiger Eingriffe in das natürliche Gelände (naturschutzrechtliches Vermeidungs- und Minimierungsgebot, Schutzgut Boden) wird die Festsetzung getroffen, dass nur die zur ordnungsgemäßen Errichtung und Erschließung notwendige
Eingriffe zulässig sind. Dies schließt auch die Errichtung von Zugängen in das Keller-/ Untergeschoss ein.
Um visuell wirksame Stützmauern zwischen dem Baugrundstück und dem Straßenraum/Gehweg sowie zwischen benachbarten Baugrundstücken auf ein angemessenes Maß zu
minimieren, wird deren Höhe auf maximal 0,5m begrenzt. Im Weiteren ist das geplante Gelände
dem natürlichen Gelände bzw. dem angrenzenden Straßenniveau anzupassen.
7.5
Versorgungseinrichtungen und -leitungen
Um das siedlungsstrukturelle Gesamterscheinungsbild nicht durch eine Vielzahl von Freileitungen zu beeinträchtigen, wird die Maßgabe festgesetzt, dass Niederspannungsleitungen zur
Stromversorgung generell unterirdisch zu führen sind.
7.6
Stellplatzverpflichtung
Um den öffentlichen Straßenraum von privater Parkierung der Anwohner zu entlasten und die
Aufenthaltsqualität im Bereich der öffentlichen Erschließungsanlagen nicht über Maßen durch
parkierende Pkws einzuschränken (Nutzungsqualität, Verkehrssicherheit), wird die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen gemäß der Landesbauordnung für Wohnungen mit einer Größe >
70qm auf zwei Stellplätze erhöht.
Mit der vorgenommenen Differenzierung des Stellplatznachweis wird auf die unterschiedliche
Einwohnerdichte in Abhängigkeit der Wohnungsgrößen reagiert (z.B. Einliegerwohnung) und
gleichermaßen sichergestellt, dass auf den Privatgrundstücken für die Fahrzeuge der Bewohner
eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen vorgehalten wird.
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
8
Schutzgutbezogene Aussagen zur Bestandssituation und zu den
Auswirkungen des Bebauungsplans „Turmstraße“
Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, entfällt nach § 13a Abs. 2.
Nr. 4 BauGB das Erfordernis einer Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung.
Wenn gleich im Rahmen eines Bebauungsplans nach §13a BauGB kein formaler Umweltbericht
und keine Eingriffsbilanzierung abzuarbeiten ist, so sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a
BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen grundsätzlich die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen. Folglich sind die Wertigkeit der grünordnerischen Ausgangssituation und
die Wirkung des Bebauungsplans auf die einzelnen Schutzgüter darzulegen, um die notwendigen Abwägungsbelange darzustellen.
Einwirkung in naturschutzrechtlich geschützte Bereiche und Schutzgebietskulissen
Innerhalb des Geltungsbereichs und auch unmittelbar daran angrenzend existieren keine naturschutzrechtlich geschützten Bereiche und europäischen Schutzgebietskulissen (FFH-Gebiete /
Vogelschutzgebiete). Auch indirekte Einwirkungen auf weiter entfernt liegende Schutzgebietskulissen sind ausgehend von der Aufstellung des Bebauungsplans „Turmstraße“ nicht zu erwarten.
Schutzgut Arten und Biotope
Die Bereiche der ergänzenden Bebauung am Nord- und Nordostrand und südlich der Turmstraße wurden im Rahmen der eingeholten artenschutzrechtlichen Beurteilung (Relevanzprüfung) bezüglich des Schutzguts Arten und Biotope betrachtet.
Die offenen Wiesenflächen werden dabei als artenarme Glatthaferwiese nährstoffreicher
Standorte, bzw. im Südwesten auch als magere Vielschnittwiese mit Freizeitnutzung beschrieben, welche für geschützte Pflanzenarten in autochthonen Vorkommen nicht relevant sind. Die
in der Grünlandkartierung des Landratsamtes Calw erfasste magere Flachlandmähwiese (FFHLebensraumtyp 6510) wurde vom Gutachter nicht vorgefunden.
Seite 17
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
Der Baumbestand weist einen schwachen Totholzanteil auf. Wenige Bäume weisen temporär
Strukturen auf, die sie als Ruhestätte für Fledermäuse geeignet machen – ebenso die Scheune
auf Flurstück Nr. 103.
Aufgrund der ortsnahen Lage und der ähnlichen in den angrenzenden Hausgärten und Streuobstflächen bestehenden Biotope ist die Bedeutung des Lebensraums als mittel bis gering einzuschätzen.
Zur Kompensation von Eingriffen in das Schutzgut Arten und Biotope werden im Rahmen der
eingeholten artenschutzrechtlichen Beurteilung (Relevanzprüfung) Kompensationsmaßnahmen
und deren rechtzeitige Umsetzung empfohlen.
Die vom Gutachter als erhaltenswert eingestuften Bäume (Birne, Nuss und Kirsche) und darüber hinaus ortsbildprägende größere Bäume werden planungsrechtlich als Pflanzbindung gesichert. Ersatzpflanzungen werden innerhalb der Maßnahmenflächen und auf den Baugrundstücken festgesetzt (s. 6.10, 6.11). Auf das Anbringen von Fledermaus- und Vogelkästen in den
nördlich angrenzenden Streuobstbeständen und den Entnahme- bzw. Abbruchzeitraum für
Bäume und Scheunen (Winterzeit) wird in den textlichen Festsetzungen ebenso hingewiesen.
Vor dem Hintergrund der festgesetzten Maßnahmen zur Kompensation und den Maßnahmen
zur Vermeidung wird durch die Umsetzung des Bebauungsplans zwar in Wert gebende Strukturen eingegriffen, diese liegen jedoch jeweils räumlich im Randbereich größerer zusammenhängender Wert gebender Strukturen (Streuobstgürtel am Nordrand von Neubulach). Im Schutzgut
Arten und Biotope ist damit ein zwar nachhaltiger Eingriff zu konstatieren, mit dem Bebauungsplan wird zu den Wert gebenden Strukturen jedoch ein definitiver und grünordnerisch gestalteter Siedlungsabschluss gebildet und es werden entsprechende Ausgleichsmaßnahmen definiert.
Schutzgut Boden und landwirtschaftliche Belange
Aufgrund der baulichen Vornutzung/-belastung im gesamten westlichen und teilweise im östlichen Bereich des Geltungsbereichs kann davon ausgegangen werden, dass hier die natürlichen Bodenstrukturen nicht mehr existent bzw. überformt sind. Die festgesetzten Baufenster
orientieren sich weitgehend am Bestand. Es besteht lediglich bei der Ergänzung der Bebauung
um jeweils eine Baureihe im Norden und im Nord-Osten und auf einem Flurstück südlich der
Turmstraße eine Inanspruchnahme noch durchgängig intakter natürlicher Bodenstrukturen.
Für die heute noch landwirtschaftlich genutzten Flurstücke (ca. 1,5 ha) liegen Klassifizierungen aus der Reichsbodenschätzung vor.
Klassifizierungen Flurstücke 805, 804 (Teilbereich), 800, 95, 100, 102, 103:
IS I b2 50/50
•
Bedeutung als Standort für Kulturpflanzen: Stufe 3
•
Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt: Stufe 4
•
Bedeutung als Filter und Puffer für Schadstoffe: Stufe 3
Klassifizierungen für 99/3, kleiner Teilbereich im Osten des Geltungsbereichs:
L II b2 52/52
•
Bedeutung als Standort für Kulturpflanzen: Stufe 3
•
Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt: Stufe 4
•
Bedeutung als Filter und Puffer für Schadstoffe: Stufe 4
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
Die Böden weisen damit durchschnittliche bis überdurchschnittliche Bodenfunktionen und eine
entsprechende Wertigkeit auf. Im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans ist im Bereich
der heute baulich noch nicht vorgenutzten Teilbereiche mit intakten Bodenfunktionen bei einer
Vollausnutzung der GRZ im Sinne der Eingriffswirkung in das Schutzgut Boden eine weitergehende Versiegelung von bis zu 3.340qm, bzw. 5.010qm (mögliche Überschreitung der GRZ
durch Grundflächen von Garagen, Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen nach
BauNVO § 19 (4)) zu erwarten, welche mit einem Totalverlust der Bodenfunktionen und in der
Eingriffswirkung mit einem erheblich nachhaltigen Eingriff einhergeht.
Die landwirtschaftlichen Flächen liegen zunächst ortsrandnah und sind gut erreichbar. Teilweise
handelt es sich bei den landwirtschaftlichen Flächen jedoch um obstbaumbestandene Wiesenflächen, welche für die heutige landwirtschaftliche Produktion nur eine untergeordnete Bedeutung darstellen.
In große am Rand des Geltungsbereichs liegende Teilbereiche wird nicht eingegriffen, sie bleiben durch die Festsetzung als Grünflächen einschließlich Maßnahmen zur Entwicklung von
Obstbaumwiesen in ihrer Funktion als Grünlandflächen erhalten.
Wenn auch weitere Versiegelungen bzw. Eingriffe in das Schutzgut erfolgen, werden die Eingriffswirkungen in der Summe als eingeschränkt relevant bzw. vertretbar eingestuft, gerade
auch vor der Zielsetzung der aktiven Förderung der Innenentwicklung.
Laut der flächendeckenden historischen Erhebung altlastenverdächtiger Flächen im Landkreis
Calw von 1999 besteht auf dem Grundstück der ehemaligen Gaststätte Lamm (Flst. 91) eine
auffällige Fläche, auf der bis 1965 eine Kleintankstelle betrieben wurde. Die Tanks wurden mittlerweile ausgebaut. Die Fläche wurde aus dem Altlastenverdacht ausgeschieden und auf „A“
bewertet. Die Fläche kann somit als unbelastet angesehen werden.
Schutzgut Wasser
Innerhalb des Geltungsbereichs existieren keine natürlichen Gewässer. Im Hinblick auf die
Grundwasserneubildung versickert in der Bestandssituation das im Nordosten des Geltungsbereichs anfallende Regenwasser bzw. fließt bei Starkregenereignissen hangabwärts in Richtung
Südwesten.
Die Entwässerung erfolgt entsprechend der Topografie über Turmstraße, Hohenbergstraße und
Liebelsberger Weg überwiegend zum Anschluss an das vorhandene Trennsystem und den
Mischwasserkanal im Kreuzungsbereich Calwer Straße / Hohenbergstraße.
Bisher besteht innerhalb des Geltungsbereichs ein Mischsystem, an das die bestehenden Gebäude angeschlossen sind. Das System wird in Turmstraße und Hohenbergstraße um einen
Regenwasserkanal ergänzt, so dass die neu entstehenden Gebäude nahezu vollständig im
Trennsystem entwässert werden können. Lediglich die Gebäude im südlichen Dreieck zwischen
Turmstraße und Calwer Straße werden aufgrund der Topografie nach Südosten in den Mischwasserkanal der Calwer Straße entwässert, und die drei nördlichen geplanten Grundstücke
werden an den vorhandenen Mischwasserkanal im Liebelsberger Weg angeschlossen, da die
geringe Breite der Verkehrsfläche den Einbau eines zusätzlichen Regenwasserkanals ausschließt.
Zur Minimierung der Eingriffswirkungen sind die privaten Fußwege, Erschließungsflächen sowie
die Flächen von Stellplätzen mit wasserdurchlässigen Belägen und Materialen herzustellen.
Darüber hinaus sind die Flachdächer von Garagen und Carport extensiv zu begrünen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Turmstraße“ erhöht sich entsprechend der Darstellungen zum Schutzgut Boden der Anteil der versiegelten Flächen. Folglich ergeben sich auch
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser, die aber vor dem Hintergrund der Vorbelastung durch
die Bestandsbebauung und der geplanten Maßnahmen als geringfügig negativ eingestuft wer-
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
den, so dass bezogen auf das Schutzgut Wasser keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Schutzgut Klima, Klimafolgenanpassung
Das Plangebiet wird in der Ausgangssituation einerseits durch den vorhandenen Gebäudebestand (Individualwohnungsbau) geprägt, welche als Siedlungsklimatop anzusprechen ist, jedoch
über gut strukturierte private Freiflächen verfügt. Der übrige Teil des Plangebietes bezieht sich
auf die Randbereiche des im Norden/Nordosten an die vorhandene Siedlungsstruktur angrenzenden Streuobstgürtels, welcher als Offenlandklimatop anzusprechen ist und aufgrund der
Kombination von Grünlandflächen mit Ost-/Laubgehölzen eine hohe kleinklimatische Bedeutung
besitzt (Kaltluftentstehung, kleinklimatische Meliorationswirkung). Vor dem Hintergrund der
Größe dieses vorhandenen Streuobstbestands und der abzusehenden Kleinräumigkeit des
Eingriffs sowie durch die vorgesehenen Maßnahmen zur Qualifizierung des Streuobstbestandes
in den Maßnahmenflächen sind die Eingriffswirkungen zwar als nachhaltig einzustufen, werden
aber keine nachteiligen Auswirkungen auf den angrenzenden Siedlungsbestand haben; dies
auch vor dem Hintergrund der vorhandenen Vorbelastung durch die Bestandsbebauung (Barrierewirkung).
Im Sinne des Klimaschutzes und der Klimaanpassung erlaubt der Bebauungsplan durchgängig
eine für die Energiegewinnung optimierte Gebäudestellung in Süd / Südwest / Südost-Richtung
gleichermaßen. Die Festsetzung einer reduzierten GRZ von 0,3 / 0,35, die Festsetzung eines
allgemeinen Pflanzgebotes für die Baugrundstücksflächen und die Maßgabe zur gärtnerischen
Gestaltung der privaten Freiflächen garantieren für die Freiflächen eine weiterhin gegebene klimatische Grundfunktion (grünordnerische Strukturierung, Sicherung der vegetativen Funktion,
Beschattung etc.), welche auch im Sinne der Klimaanpassung von Bedeutung ist.
Schutzgut Mensch/Erholung
Innerhalb des Plangebiets existieren keine Einrichtungen für eine wohnortnahe Erholung.
Die Wegebeziehungen, die momentan über die Straße Hohenbergstraße, Turmstraße und Liebelsberger Weg die Siedlungsstruktur mit dem umliegenden Landschaftsraum verbinden, werden durch die Planung nicht tangiert. Sie werden teilweise aufgewertet, da im Zuge der Erschließungsplanung und deren Umsetzung Gehwege und eine neue Fuß- und Radwegeverbindung zwischen der Kreuzung an der Calwer Straße und der Turmstraße entstehen.
Vor diesem Hintergrund werden die Auswirkungen auf das Schutzgut als untergeordnet betrachtet.
Schutzgut Siedlungs-/Landschaftsbild
Mit der die Calwer Straße als wichtige nördliche Zufahrt zum historischen Ortskern begleitenden
Bebauung befindet sich im Plangebiet ein kleiner den Straßenraum prägender Abschnitt. Direkt
am Kreuzungspunkt soll das inzwischen abgebrochene markante Gebäude der ehemaligen
Gaststätte Lamm durch ein Wohn- und Geschäftshaus ersetzt werden, das mit der Dimensionierung des Baufensters und der festgesetzten Gebäudehöhe diesen Punkt wieder adäquat besetzen kann.
Die anschließenden bestehenden Quartiere sind in den 70er- bis 90er-Jahre entstanden und
haben kein einheitliches Bild. Durch die Ergänzung der Bebauung im Norden und Nordosten
besteht die Chance, durch die zusätzliche Baureihe (v.a. jenseits der Turmstraße) einen geordneten Siedlungsrand zu erhalten. Die festgesetzten begleitenden Grünflächen ermöglichen die
grünordnerische Einbindung der neu entstehenden Bebauung in die umgebende Landschaft
und die Sicherung eines harmonischen Übergangs zwischen Siedlungsstruktur und Landschaftsraum im Sinne des traditionellen Ortsbilds im Norden von Neubulach.
Entsprechend sind die Eingriffswirkungen mit Blick auf das Schutzgut Siedlungs-/ Landschaftsbild als nachgeordnet zu betrachten. Vielmehr werden mit der Aufstellung des Bebauungsplans
„Turmstraße“ die erforderlichen städtebaulichen Rahmenbedingungen planungsrechtlich fixiert,
die Straßenräume durch beidseitige Erschließung zu fassen und den Ortsrand aufzuwerten.
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Kulturgüter. Die im Bestand vorhandenen Gebäude werden durch die festgesetzten Baufenster planungsrechtlich gesichert, ausgenommen
die Scheune Turmstraße Nr. 8.
Mit dem geplanten Abriss von alter Gebäudesubstanz wird in das Schutzgut Sachgüter eingegriffen. Da dieser Eingriff aber in der Regel durch den Eigentümer mit der unmittelbaren Absicht
erfolgt, ein neues Gebäude zu errichten, kann der mit dem Abriss bedingte Eingriff ausgeglichen werden, so dass in der Gesamtbetrachtung die Eingriffe als nicht erheblich eingestuft werden.
Fazit der abzusehenden Eingriffswirkungen
In der Gesamtschau beziehen sich die abzusehenden Eingriffswirkungen auf die Schutzgüter
Arten und Biotope, Boden, Wasser, Klima und Siedlungs-/Landschaftsbild. Bezüglich der Eingriffswirkungen auf das Schutzgut Arten und Biotope wie auch Siedlungs- und Landschaftsbild
wird im Bebauungsplan durch die Festsetzung der randlichen Grünflächen mit entsprechenden
grünordnerischen Maßnahmen zur Weiterentwicklung der wertgebenden Streuobstbestände eine Kompensation vorgesehen.
Bei den übrigen Schutzgütern sind aufgrund der bestehenden Ausgangssituation nur untergeordnete Eingriffswirkungen festzustellen.
Vor dem Hintergrund, mit dem Bebauungsplan „Turmstraße“ die Innenentwicklungspotenziale
zu eröffnen und damit Standortentwicklungen im Außenbereich zu vermeiden, welche im Querschnitt der Schutzgüter über ein deutlich höheres Eingriffspotenzial verfügen, werden die Eingriffswirkungen unter Berücksichtigung der getroffenen planungsrechtlichen Festsetzungen zur
Minimierung der Eingriffe aus einer Gesamtbewertung heraus als nicht erheblich eingestuft. Insofern ist aus grünordnerischer Sicht keine vertiefende Betrachtung im Zuge einer weitergehenden Umweltprüfung und eines damit verbundenen Umweltberichts erforderlich.
9
Flächenbilanz
Allgemeines Wohngebiet
ca.
1.9804 qm 61%
Mischgebiet
ca.
4755 qm 15%
Verkehrsflächen
ca.
3476 qm 11%
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
ca.
1012 qm
3%
Grünflächen
ca.
2509 qm
8%
Private Grünflächen
ca.
998 qm
3%
Summe Plangebiet gesamt
ca.
3.2553 qm 100%
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Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
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Durchführung und Realisierung
Bodenordnung
Zur Umsetzung des Bebauungsplans sind in Bezug auf die Erschließung in mehreren Bereichen bodenordnende Maßnahmen durchzuführen (erforderlicher Flächenerwerb durch die Stadt
Neubulach).
Die Turmstraße soll in ihrem Ost-West-Verlauf nach Norden und im nördlichen Ast nach Osten
hin auf 7,00 m verbreitert werden, um einseitig einen Gehweg realisieren zu können.
Gleichermaßen wird zur Sicherung einer ausreichenden Gehwegbreite von 1,50m eine minimale Ausrundung am westlichen Ende des Mischgebiets am Knotenpunkt Calwer Straße sowie eine Ausrundung zur besseren Befahrbarkeit der Einmündung Turmstraße/Calwer Straße notwendig. Im Gegenzug kann ein Teil der bisherigen Verkehrsfläche im Kreuzungsbereich Calwer
Straße/Hohenbergstraße dem angrenzenden Grundstück zugeschlagen werden.
Auch zur Herstellung der Sticherschließung von Hausgruppen mit einer Mindestbreite von
4,40m für den Begegnungsverkehr Pkw/Pkw ist ein Flächenerwerb in folgenden Bereichen erforderlich:
• Verlängerung und Verbreiterung des Stichs vom Liebelsberger Weg im Norden.
• Stich von der Turmstraße nach Nord im Osten des Plangebietes, auch zur Erschließung
angrenzender Grün-/Ackerflächen (Flurstücke 99 und 100), die ansonsten gefangene
Grundstücke wären.
• Stich von der Turmstraße nach Süden, bereits von Privat als Sicherung der Erschließung abgegrenzt, deshalb hier in der Breite des bestehenden Flurstücks (4,67m).
Zur Umsetzung der Bebauung kann zum Teil in den randlichen Ergänzungsflächen durch Veränderung der bestehenden Grundstückssituation mittels Flächentausch zwischen benachbarten
Eigentümern oder Grundstücksteilungen eine Optimierung der Anordnung der Gebäude bzw.
der Ausnutzung der Grundstücksflächen erreicht werden (v.a. nördlich der Turmstraße).
Im Bestand sind keine bodenordnenden Maßnahmen erforderlich, es bietet sich jedoch an,
durch Grundstücksneuaufteilung schwierige Situationen bei ungünstigen Flächenzuschnitten zu
beheben.
Der Großteil der Baugebiete innerhalb des Geltungsbereichs – bis auf das Grundstück der
ehemaligen Gaststätte Lamm (städtisches Eigentum) – befindet sich in privatem Besitz.
Realisierung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Turmstraße“ verfolgt die Stadt Neubulach aktiv das
Ziel, mit einer Angebotsplanung am Rand der historischen Ortslage zentrumsnahe Entwicklungsoptionen zu schaffen. Eine bauliche Entwicklung und Nachverdichtung im Plangebiet steht
in Abhängigkeit persönlicher Entwicklungsabsichten der Eigentümer und Bewohner.
Aufgrund bestehender Bauanfragen für einzelne Grundstücke wird nach In-Kraft-Treten des
Bebauungsplans „Turmstraße“ mit einer zeitnahen Entwicklung/Bebauung von Teilbereichen
gerechnet.
Die Vorplanung zur Erschließung und Entwässerung des Gebietes wurde parallel vom Büro
Kirn Ingenieure zur Entwurfsoffenlage des Bebauungsplans erstellt.
Die hydraulische Leistungsfähigkeit des bestehenden Kanalnetzes wurde durch das Ingenieurbüro Raidt und Geiger geprüft. Die hydraulischen Werte wurden hydrodynamisch mit einem Euler Fall 2 Regen mit 3-jähriger Wiederkehrzeit und 30 Minuten Dauer errechnet. Die festgestellten leichten rechnerischen Überlastungen führen zu keinem Überstau und könnten somit akzeptiert werden. Die neu entstehenden Gebäude können somit an die bestehenden Misch- und
Regenwasserkanäle angeschlossen werden.
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Fachgutachten / Umweltbezogene Stellungnahmen
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Artenschutzrechtliche Beurteilung (Relevanzprüfung) zum Planungsvorhaben „Neubulach
Turmstraße/Hohenbergstraße“, Büro für Forst- und Landschaftsökologie, Thomas Steinheber, Neuhengstett, 06/2014
Schallimmissionsprognose Bebauungsplan „Turmstraße“ Neubulach, Gerlinger + Merkle
Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik mbH, 20.02.2015
Stellungnahme Landratsamt Calw (Stallklimadienst), 10/2014, Plandarstellung Geruchsimmission
Aufgestellt am 13.01.2015
Letztmals geändert am 09.07.2015
Stuttgart,
Netzwerk für Planung und Kommunikation
Dipl.-Ing. Timo Buff
in Bürogemeinschaft mit
Dipl.-Ing. Thomas Sippel
Ausgefertigt Neubulach, den
Petra Schupp,
Bürgermeisterin
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