Vor- und Nachname des Steuerzahlers

Werbung
Erlöschen einer Vollmacht durch Anzeige einer neuen
Bevollmächtigung
Vor- und Nachname des Steuerzahlers
sowie Adresse des Steuerzahlers
An das
Finanzgericht ...
Straße, Nr. ggf. Postfach
Postleitzahl, Ort
Ort, Datum
Steuernummer:
Einspruchsentscheidung bzgl. des Einspruches gegen den Einkommensteuerbescheid 200
vom
Erlöschen einer Vollmacht durch Anzeige einer neuen Bevollmächtigung?
- Widerruf der Zustellvollmacht durch Bevollmächtigten?
- Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung nach § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG gegenüber einem
Flüchtigen?
- Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist nach öffentlicher Zustellung der
Einspruchsentscheidung?
Klage
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege(n) ich/wir – Kläger/in
Klage gegen die vorgenannte Einspruchsentscheidung vom ……………
des FA
– Beklagter –
ein.
Zugleich wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Klagefrist
begehrt.
Begründung:
1. Im Regelfall erlischt mit der Bestellung eines neuen Bevollmächtigten die Vollmacht des vorherigen
Bevollmächtigten nicht. Dies gilt auch dann, wenn der neue Bevollmächtigte eine umfassende
Verfahrensvollmacht für alle steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Zustellvollmacht erhält und
fortan ausschließlich der neue Bevollmächtigte für den Steuerpflichtigen tätig wird sowie die
angefochtenen Bescheide und sonstige Korrespondenz des FA in Empfang nimmt.
2. Eine Zustellvollmacht kann nicht nur durch Widerruf des Vollmachtgebers, sondern auch durch
einseitige Verzichtserklärung seitens des Bevollmächtigten gegenüber der Behörde enden.
3. Befindet sich ein Steuerpflichtiger nach dem Ergehen eines Haftbefehls während des
Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf der Flucht und zeigt die bevollmächtigte
Rechtsanwaltskanzlei, die ein Ruhen des Einspruchsverfahrens über mehr als zwei Jahre erwirkt hat,
an, dass die Bevollmächtigung nach mehrjähriger fehlender Kontaktaufnahme durch den
Steuerpflichtigen erloschen ist, kann das FA gleichwohl über den Einspruch nicht entscheiden; eine
trotzdem ergehende Entscheidung kann nicht öffentlich i.S. des § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG
zugestellt werden.
NWB Datenbank Dok-ID CAAAC-95383
Seite 1 von 2
4. Eine Wiedereinsetzung in die nach öffentlicher Zustellung der Einspruchsentscheidung nach § 15
Abs. 1 Buchst. a VwZG versäumte Klagefrist scheidet auch dann nicht aus, wenn sich der
Steuerpflichtige nicht über den Stand des Einspruchsverfahrens in Hinblick auf die Gefahr der
Festnahme informiert.
A.A. FG München, Urteil v. 08.02.2007, 11 K 3990/04, EFG 2008, 999.
Ich/Wir beantrage/n mithin die strittige Einspruchsentscheidung aufzuheben und die begehrte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen.
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (VIII R 8/08).
Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage(n) ich/wir außerdem, das
Klageverfahren nach § 74 FGO ruhen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
(Eigenhändige Unterschrift des/der Kläger/s/in bzw. des/der Prozeßbevollmächtigten)
Abschrift der EE und des Verwaltungsaktes sind beigefügt
NWB Datenbank Dok-ID CAAAC-95383
Seite 2 von 2
Herunterladen