Vereinbarung 0.631.252.913.693.2

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Originaltext
0.631.252.913.693.2
Vereinbarung
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Riehen-Grenzacherstrasse/Grenzacherhorn1
Abgeschlossen am 2. Dezember 1977
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 1978
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19612 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die
Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung geschlossen:
Art. 1
(1) Am Grenzübergang Riehen-Grenzacherstrasse/Grenzacherhorn werden auf
schweizerischem und deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die schweizerische sowie die deutsche Eingangs- und Ausgangsabfertigung von
Personen und von ihnen mitgeführten Waren zum privaten Gebrauch im Reise und
Grenzverkehr finden auf deutschem Gebiet statt.
(3) Die Ausgangsabfertigung von Personen und Waren im Warenverkehr kann auf
dem Gebiet des Nachbarstaats vorgenommen werden.
Art. 2
(1) Für die schweizerische Abfertigung nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 umfasst die
Zone auf deutschem Gebiet:
a)
einen Gebietsteil, der begrenzt ist:
– im Westen durch die Grenze,
– im Norden durch eine Linie entlang der strassenseitigen Fassade des
deutschen Zollabfertigungsgebäudes bis zum Gasthaus «Waldhorn/
Hörnli» und von dort durch eine Linie entlang der strassenseitigen Fassade dieses Gasthauses, einschliesslich der Einfahrt in den schweizerischen Zollhof,
AS 1978 1370
1
Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 1. Juni 1961 (SR 0.631.252.913.690) zwischen
der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird die schweizerische Grenzabfertigungsstelle im Grenzacherhorn der Gemeinde Riehen zugeordnet.
2
SR 0.631.252.913.690
1
0.631.252.913.693.2
–
–
Zollordnung im allgemeinen
im Osten durch eine Gerade, die in Verlängerung der östlichen Seite
des Gasthauses «Waldhorn/Hörnli» quer über die Bundesstrasse 34 bis
zur gegenüberliegenden Strassenseite einschliesslich des Gehweges
verläuft,
im Süden durch den südlichen Gehwegrand bis zur Grenze, einschliesslich des Durchganges hinter dem deutschen Zollpavillon und der östlich
davon gelegenen Parkfläche;
b)
den Durchsuchungsraum im deutschen Zollpavillon, einschliesslich des
Zuganges;
c)
den den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen Benützung vorbehaltenen Teil der Abfertigungskabine auf der Strasseninsel.
(2) Für die deutsche Abfertigung nach Artikel 1 Absatz 3 umfasst die Zone auf
schweizerischem Gebiet:
a)
einen Gebietsteil, der begrenzt ist:
– im Osten durch die Grenze,
– im Norden durch eine in der Höhe der südlichen Seite des schweizerischen Zollabfertigungsgebäudes zwischen der Grenze und der westlichen Begrenzung der schweizerischen Zolliegenschaft verlaufende
Gerade,
– im Westen durch eine Gerade entlang der westlichen Begrenzung der
schweizerischen Zolliegenschaft, verlängert über die Grenzacherstrasse
bis zum südlichen Gehwegrand bei der Liegenschaft «zum Streitgärtlein»,
– im Süden durch den südlichen Gehwegrand bis zur Grenze;
b)
die Brückenwaage und die Rampe einschliesslich der Einbauwaage.
(3) Die in den Absätzen (1) und (2) nicht ausdrücklich als Bestandteil der Zone
bezeichneten Gebäude und Räumlichkeiten gehören nicht zur Zone.
Art. 3
(1) Die Zollkreisdirektion Basel und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. regeln
im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten im Benehmen mit den übrigen
beteiligten Verwaltungen.
(2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die diensttuenden ranghöchsten
Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig
erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
Artikel 1 Buchstabe c der Vereinbarung vom 6. Oktober 19663 über die zeitweilige
Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Strassenübergängen wird aufgehoben.
3
2
SR 0.631.252.913.695.1
0.631.252.913.693.2
TIR-Abkommen von 1959
Art. 5
(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom
1. Juni 19614 durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bern, am 2. Dezember 1977, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die zuständigen obersten
schweizerischen Behörden:
Für die Bundesminister
der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:
Lenz
Hutter
4
SR 0.631.252.913.690
3
0.631.252.913.693.2
4
Zollordnung im allgemeinen
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