Originaltext 0.631.252.913.693.2 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Riehen-Grenzacherstrasse/Grenzacherhorn1 Abgeschlossen am 2. Dezember 1977 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 1978 Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19612 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung geschlossen: Art. 1 (1) Am Grenzübergang Riehen-Grenzacherstrasse/Grenzacherhorn werden auf schweizerischem und deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. (2) Die schweizerische sowie die deutsche Eingangs- und Ausgangsabfertigung von Personen und von ihnen mitgeführten Waren zum privaten Gebrauch im Reise und Grenzverkehr finden auf deutschem Gebiet statt. (3) Die Ausgangsabfertigung von Personen und Waren im Warenverkehr kann auf dem Gebiet des Nachbarstaats vorgenommen werden. Art. 2 (1) Für die schweizerische Abfertigung nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 umfasst die Zone auf deutschem Gebiet: a) einen Gebietsteil, der begrenzt ist: – im Westen durch die Grenze, – im Norden durch eine Linie entlang der strassenseitigen Fassade des deutschen Zollabfertigungsgebäudes bis zum Gasthaus «Waldhorn/ Hörnli» und von dort durch eine Linie entlang der strassenseitigen Fassade dieses Gasthauses, einschliesslich der Einfahrt in den schweizerischen Zollhof, AS 1978 1370 1 Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 1. Juni 1961 (SR 0.631.252.913.690) zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird die schweizerische Grenzabfertigungsstelle im Grenzacherhorn der Gemeinde Riehen zugeordnet. 2 SR 0.631.252.913.690 1 0.631.252.913.693.2 – – Zollordnung im allgemeinen im Osten durch eine Gerade, die in Verlängerung der östlichen Seite des Gasthauses «Waldhorn/Hörnli» quer über die Bundesstrasse 34 bis zur gegenüberliegenden Strassenseite einschliesslich des Gehweges verläuft, im Süden durch den südlichen Gehwegrand bis zur Grenze, einschliesslich des Durchganges hinter dem deutschen Zollpavillon und der östlich davon gelegenen Parkfläche; b) den Durchsuchungsraum im deutschen Zollpavillon, einschliesslich des Zuganges; c) den den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen Benützung vorbehaltenen Teil der Abfertigungskabine auf der Strasseninsel. (2) Für die deutsche Abfertigung nach Artikel 1 Absatz 3 umfasst die Zone auf schweizerischem Gebiet: a) einen Gebietsteil, der begrenzt ist: – im Osten durch die Grenze, – im Norden durch eine in der Höhe der südlichen Seite des schweizerischen Zollabfertigungsgebäudes zwischen der Grenze und der westlichen Begrenzung der schweizerischen Zolliegenschaft verlaufende Gerade, – im Westen durch eine Gerade entlang der westlichen Begrenzung der schweizerischen Zolliegenschaft, verlängert über die Grenzacherstrasse bis zum südlichen Gehwegrand bei der Liegenschaft «zum Streitgärtlein», – im Süden durch den südlichen Gehwegrand bis zur Grenze; b) die Brückenwaage und die Rampe einschliesslich der Einbauwaage. (3) Die in den Absätzen (1) und (2) nicht ausdrücklich als Bestandteil der Zone bezeichneten Gebäude und Räumlichkeiten gehören nicht zur Zone. Art. 3 (1) Die Zollkreisdirektion Basel und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten im Benehmen mit den übrigen beteiligten Verwaltungen. (2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen. Art. 4 Artikel 1 Buchstabe c der Vereinbarung vom 6. Oktober 19663 über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Strassenübergängen wird aufgehoben. 3 2 SR 0.631.252.913.695.1 0.631.252.913.693.2 TIR-Abkommen von 1959 Art. 5 (1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 19614 durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden. Geschehen zu Bern, am 2. Dezember 1977, in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die zuständigen obersten schweizerischen Behörden: Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern der Bundesrepublik Deutschland: Lenz Hutter 4 SR 0.631.252.913.690 3 0.631.252.913.693.2 4 Zollordnung im allgemeinen