Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker - LIV

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Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks
Dechbettener Straße 36/I, 93049 Regensburg
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Die GEZ versendet derzeit Erfassungsbögen auch an Augenoptikbetriebe, um zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühren neu zu berechnen. Dann zahlen Unternehmen eine Gebühr, deren Höhe von der Anzahl der
Beschäftigten pro Betriebsstätte abhängt. Ob im Betrieb tatsächlich ein Rundfunkempfangsgerät vorhanden
ist, spielt dann keine Rolle mehr.
Für die Augenoptik kommen im wesentlichen die Nummer 1 und 2 in Betracht:
Fallstrick 1: Zahl der Beschäftigten
Die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten müssen Sie angeben.
Nicht dazu gehören: Auszubildende, geringfügig Beschäftigte sowie der Inhaber und Zeitarbeitnehmer. Im
Erfassungsbogen wird die Angabe der Zahl der Beschäftigten „zum jetzigen Zeitpunkt“ verlangt.
Sollte Ihre Beschäftigtenzahl stark wechseln, empfehlen wir Ihnen, den geschätzten Durchschnitt des Jahres
2012 anzugeben.
Fallstrick 2: Zahl der Fahrzeuge
Beitragsfrei ist ein Fahrzeug pro Betriebsstätte, für weitere Fahrzeuge wird ein Drittelbeitrag fällig. Sie müssen Pkw, Busse und Lkw berücksichtigen, die auf den Betrieb beziehungsweise den „Inhaber als Beitragsschuldner“ zugelassen sind und zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit
genutzt werden. Fahrzeuge, die keine Zulassung benötigen, sind beitragsfrei. Handelt es sich laut Fahrzeugpapiere um „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ so müssen sie ebenfalls nicht angegeben werden. Auf den
Erfassungsbögen können Sie Fahrzeuge einzelnen Betriebsstätten zuordnen – denken Sie daran, ein Fahrzeug pro Betriebsstätte ist beitragsfrei.
Fallstrick 3: Ein Chef, mehrere Unternehmen
Ein Chef leitet mehrere Unternehmen mit derselben Belegschaft auf einem Grundstück. Wir empfehlen, der
GEZ mitzuteilen, dass Sie die Meldepflicht mit den Angaben auf einem Erfassungsbogen für einen Betrieb
als erfüllt ansehen.
Fallstrick 4: Definition der Betriebsstätte
Wird in einem Gebäude oder Grundstück nur gelegentlich eine Tätigkeit ausgeübt, so handelt es sich um
keine eigene Betriebsstätte. Dasselbe gilt für Baustellen, Baustellencontainer oder Funktionsräume von Reinigungsfirmen. Auch zählen alle räumlich zusammenhängenden Betriebsteile nur als eine Betriebsstätte. Der
ZDH setzt sich dafür ein, dass minimal räumlich voneinander getrennte Räume als eine einzige Betriebsstätte gelten. Denkbar ist etwa die folgende Konstellation: Ein separater Verkaufspavillon liegt auf der anderen
Straßenseite. Befindet sich der Betrieb eines Selbständigen in seiner Wohnung, so ist der Chef nicht noch
einmal beitragspflichtig.
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