Infoblatt Neues Rundfunkgebührenmodell ab 2013 Am 1. Januar 2013 tritt der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und damit das neue Modell zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Kraft. Zukünftig ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber eine Rundfunkbeitrag zu leisten, dessen Höhe sich nach der Zahl der Beschäftigten je Betriebsstätte richtet. Hier ist eine entsprechende Staffel hinterlegt (siehe Tabelle unten). Eine Betriebsstätte ist jede nicht ausschließlich für private Zwecke genutzte ortsfeste Raumeinheit. Eine Betriebsstätte kann auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit sein, z.B. Shop-in-Shop. Der Rundfunkbeitrag ist vom Inhaber der Betriebsstätte zu zahlen. Inhaber ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte nutzt oder in deren Namen die Nutzung erfolgt. Zu den Beschäftigten zählen die sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Nicht berücksichtigt werden Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und Leiharbeiter. Zusätzlich ist ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten für jedes gewerblich genutzte Kraftfahrzeug (Pkw, Lkw, etc). Dabei ist jeweils ein Fahrzeug je Betriebsstätte beitragsfrei. Die Gebührenpflicht besteht nach dem neuen Modell unabhängig davon, ob ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Die Betriebe sind verpflichtet, der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen schriftlich Angaben als Grundlage für die Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2013 zu machen. Weitere Einzelheiten sind im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geregelt, der unter dem folgenden Link abrufbar ist: http://www.rlp.de/ministerpraesident/staatskanzlei/medien HDE-2012 2