α. signallichter mit led

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1. ------IND- 2017 0283 GR- DE- ------ 20170713 --- --- PROJET
GRIECHISCHE REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR
GENERAL SEKRETARIAT INFRASTRUKTUR
DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR
ABTEILUNG FÜR DIE PLANUNG VON VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG
UND SIGNALANLAGEN
ENTWURF EINER TECHNISCHEN VERORDNUNG FÜR
DIE FESTLEGUNG NATIONALER ANFORDERUNGEN AN
SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUGUND DES FUSSGÄNGERVERKEHRS
GRIECHISCHE REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR
DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR
ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN
JUNI 2017
Der vorliegende Entwurf der technischen Verordnung für die Festlegung nationaler Anforderungen an
Signalanlagen zur Regelung des Fahrzeug- und des Fußgängerverkehrs wurde von der Direktion für
Straßeninfrastruktur/Abteilung F
im
Rahmen
der
Zuständigkeit
ihrer
Abteilung
gemäß
Präsidialerlass 109/2014 „Organisation des Ministeriums für Infrastruktur, Verkehr und Netze“ und
der Straßenverkehrsordnung (ΚΟΚ), Artikel 10 Absatz 6 (Gesetz 2696/1999, FEK 57/A/23.3.1999),
wie geändert und derzeit geltend, erstellt.
ERSTELLT
BEGLAUBIGT
MANIO CHATZOPOULOU
Diplom-Bauing.–Verkehrsplanerin
Vorgesetzte der Direkt. für Straßeninfrastruktur/F
D. TASIOPOULOS
Diplom- Bauingenieur
Direktor der Direktion für Straßeninfrastruktur
IOANNA PANTAGAKI
Diplom- Elektroingenieurin
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INHALTSVERZEICHNIS:
1. EINFÜHRUNG
2. SIGNALLICHTER-TYPEN – ABFOLGE VON LICHTSIGNALEN
Α. SIGNALLICHTER MIT LED
A.1 ALLGEMEINE BAUMERKMALE
A.2 UMWELTSCHUTZ - ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT
A.3 BETRIEBSANFORDERUNGEN
A.4 OPTISCHE ANFORDERUNGEN
A.5 KENNZEICHNUNG UND ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Β. SIGNALLICHTER MIT GLÜHLAMPEN
Β.1 ALLGEMEINE BAUMERKMALE
B.2 UMWELTSCHUTZ - ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT SICHERHEIT
B.3 BETRIEBSANFORDERUNGEN
B.4 OPTISCHE ANFORDERUNGEN
B.5 KENNZEICHNUNG UND ALLGEMEINE INFORMATIONEN
ANHANG 1: ANFORDERUNGEN AN SIGNALLICHTER MIT LED
ANHANG 2: ANFORDERUNGEN AN SIGNALLICHTER MIT
GLÜHLAMPEN
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1. EINFÜHRUNG
Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf der technischen Verordnung nach Abschluss der
Bekanntmachung der überarbeiteten Norm EN 12368 im Amtsblatt der EU in Kraft tritt.
ANWENDUNGSBEREICH
Die vorliegende technische Verordnung betrifft die Festlegung der nationalen Anforderungen in Bezug
auf den Bau und den Betrieb von Signalanlagen für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr mit
Signalleuchten eines Durchmessers von 200 oder 300 mm (± 10 %) sowie mit separaten optischen
Modulen, die in die bestehenden Signalanlagen eingebaut werden.
GENEHMIGUNG
Die vorliegende technische Verordnung ersetzt mit aufhebender Wirkung die Technische Verordnung
für Signalanlagen zur Regelung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs (Amtsblatt 3007/26-11-2013,
Heft Β). Da die Verordnung nationalen Charakter besitzt, müssen alle Signallichter auf dem
griechischen Territorium nach dem Datum der Genehmigung der genannten Verordnung den
Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, um die Verkehrsregelung auf allen Straßen zu
gewährleisten. Früher installierte Signallichter oder Signallichter, die bereits von Trägern/Behörden
geliefert wurden und die Anforderungen der einschlägigen Normen bei der Installation oder der
Lieferung erfüllen, müssen nach dem Inkrafttreten der Verordnung nicht ersetzt werden.
Um einen gesunden Wettbewerb zu gewährleisten und den freien Verkehr sowie die Nutzung von
Produkten, die den Europäischen Richtlinien entsprechen und das CE-Zeichen besitzen, nicht zu
gefährden, sind zusätzliche besondere technische Anforderungen nicht zulässig.
Falls dennoch die Festlegung von zusätzlichen Anforderungen notwendig ist, gilt es, die zuständige
Behörde des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr (Direktion für Straßeninfrastruktur, Abteilung
F) darüber in Kenntnis zu setzen, um das nach der Richtlinie 2015/1535 für die Mitgliedstaaten
vorgeschriebene Informationsverfahren der EU im Bereich der technischen Normen und der
Regelungen bezüglich der Dienstleistungen der Informationsgesellschaft einzuleiten.
Im Rahmen der vorliegenden Verordnung sind mit dem Begriff „das Produkt“ alle erforderlichen
Elemente für die Bereitstellung eines vollständigen funktionellen Reglers für Signalanlagen gemeint,
das den Anforderungen vorliegender Verordnung entspricht.
Die Anforderungen dieser Verordnung stehen im Einklang mit den angeführten Qualitätsstufen der
europäischen Normen und Richtlinien und umfassen:
Α. Signallichter des Typs LED und
Β. Signallichter mit Glühlampen
KLAUSEL ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG
Regler für Signalanlagen, die in anderen Mitgliedstaaten der EU bzw. in der Türkei, in EFTA-Staaten,
die EWR-Vertragsstaaten sind (Gesetz 2155/1993, FEK 104/Α/18-6-1993), rechtmäßig hergestellt
und/oder in Verkehr gebracht wurden, dürfen in Griechenland in Verkehr gebracht werden, sofern sie
gemäß den geltenden Normen, Vorschriften oder auch Herstellungs- und Prüfverfahren hergestellt
wurden und wenn dabei ein gleichwertiges Qualitäts- und Sicherheitsniveau für die menschliche
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Gesundheit und die Umwelt nachweislich gewährleistet wird, wie in der vorliegenden technischen
Verordnung vorgeschrieben.
EG-Richtlinien
Das Produkt hat den nachfolgenden europäischen Richtlinien zu entsprechen:



der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in Bezug auf Produkte aus dem Bausektor,
der Richtlinie 2014/35/EU über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Amtsblatt 1425/Β/20-5-2016) und
der Richtlinie 2014/30/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit (Amtsblatt 1602/B/7-62016).
Die Einhaltung der vorgenannten Richtlinien betrifft Produkte, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
Eine Ausstattung, die in den Anwendungsbereich der nationalen Gesetzgebung fällt und welche die
Richtlinie 2014/35/EG in nationales Recht überträgt, ist an diese Gesetzgebung anzupassen und
unterliegt keinen anderen Sicherheitsanforderungen, die in vorliegender Verordnung festgelegt sind.
Eine Ausstattung, die in den Anwendungsbereich der nationalen Gesetzgebung fällt und die
Richtlinie 2014/30/EG in nationales Recht überträgt, ist an diese Gesetzgebung anzupassen und
unterliegt keinen anderen Anforderungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit als denen, die in
vorliegender Verordnung festgelegt sind.
VERWEISE
Die vorliegende technische Verordnung enthält durch datierte und undatierte Verweise Daten aus den
unten genannten Veröffentlichungen. Diese normativen Verweise finden sich an geeigneten Stellen im
Text; die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei undatierten Verweisen gilt die letzte Version
der jeweiligen Veröffentlichung.
ΕΝ 12368
EN 60529
ΕΝ 50556
ΕΝ 50293
CIE S 004/E-2001
Anlagen für die Verkehrsregelung - Signallichter
Schutzarten durch Gehäuse (Ρ-Code)
Straßenverkehrssignalanlagen
Elektromagnetische Verträglichkeit – Straßenverkehrs-Signalanlagen
Produktnorm
Farben von Signallichtern
–
Technische Verordnung für die Festlegung nationaler Anforderungen an die Regler von Ampeln für
Fahrzeuge und Fußgänger
ANWENDUNG
Der Entwurf der vorliegenden Technischen Verordnung wurde der Kommission gemäß
Richtlinie 2015/1535/EU notifiziert (er wird nach Vollendung des Notifizierungsverfahrens
hinzugefügt).
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2. SIGNALLICHTER-TYPEN – ABFOLGE VON LICHTSIGNALEN
Die Signallichter zur Regelung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs sowie die jeweilige Abfolge der
Lichtsignale wie in der aktuellen Straßenverkehrsordnung [Gesetz Nr. 2696/1999, FEK 57Α΄/23-031999, geändert durch die Gesetze 3542/2007(FEK 50/Α) und 3710/2008 (FEK 216/Α)] vorgesehen,
sind wie folgt beschrieben:
1. Für Fahrzeuge: drei Phasen mit zeitlicher Abfolge rot – grün – gelb – rot.
2. Für Fahrzeuge „gelb + rot“: drei Phasen mit zeitlicher Abfolge rot – zweimal gelb blinken in
der ersten Phase – gelb in der mittleren Phase – rot.
3. Für Fahrzeuge, Typ „k“ oder „p“ (Warnung): zwei Phasen mit zeitlicher Abfolge aus – zwei
Mal gelb – aus.
4. Für Fußgänger: zwei Phasen mit zeitlicher Abfolge rot – grün – rot.
5. Für Fußgänger: zwei Phasen mit zeitlicher Abfolge rot – grün blinken – rot.
6. Für Fahrzeuge: eine Phase „gelb“, in Kreisform mit der Abfolge aus - gelb blinken - aus oder
einfach gelb blinken.
Alle genannten Signale können kreisförmig sein oder Symbole beinhalten wie Pfeile, ein X, ein
Fahrrad, einen Bus oder ein anderes Fahrzeug, einen stehenden oder gehenden Fußgänger, kombiniert
mit anderen Symbolen wie Fußgänger und Fahrrad.
Zur Regelung des Straßenbahnverkehrs, des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs beinhalten die
Signallichter drei Felder mit den folgenden, nicht eingefärbten (weißen) beleuchteten Symbolen: eine
horizontale Linie, äquivalent zu rot, einen Kreis, äquivalent zu gelb, und eine vertikale Linie,
äquivalent zu grün, die in zeitlicher Abfolge leuchten: horizontale Linie – vertikale Linie – Kreis –
horizontale Linie.
Α. SIGNALLICHTER MIT LED
A.1 ALLGEMEINE BAUMERKMALE
A.1.1 Die Baumerkmale der Signallichter müssen die Anforderungen der Norm ELOT EN 12368,
Kapitel 4, wie in den folgenden Absätzen angeführt, erfüllen.
A.1.2 Die gesamte Vorrichtung sollte Schutz gegen das Eindringen von Staub und Wasser der Klasse
IV IP 55 bieten, wie in der Norm ELOT EN 12368, Abschnitt 4.2 vorgesehen. Es wird darauf
hingewiesen, dass in Sonderfällen wie beispielsweise in Tunneln eine höhere Schutzkategorie
vorgesehen sein kann. Die optische LED-Einheit muss mit einem unabhängigen Schutz der Art
IP 65 gemäß EN 60529 ELOT ausgerüstet sein.
A.1.3 Die Signalanlage und die dazugehörigen optischen Module müssen in ihrer Gesamtheit die
Prüfungen für Stoßfestigkeit Klasse IR3 gemäß der Norm ELOT EN 12368 – Tabelle 8 und
zufällige Vibrationen gemäß der Norm ELOT EN 12368 – Tabelle 9 bestanden haben.
Α.1.4 Die Felder von Signallichtern mit 300 mm Durchmesser müssen auf Felder mit 200 mm
Durchmesser montiert werden und eine einzige Signallichteinheit bilden.
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A.1.5 Die Stützen und das Zubehör des Signallichtes (wie Befestigungsschrauben der Signallichter
etc.) müssen derart beschaffen sein, dass sie einen reibungslosen Verlauf der Anschlusskabel
ermöglichen und mit den entsprechenden Dichtungen versehen sein, damit der notwendige
Schutz vor Wasser und Staub gewährleistet wird. Die Befestigungsschrauben müssen einen
erhöhten Korrosionsschutz (galvanisiert oder aus Edelstahl) aufweisen.
A.1.6 Das Signallicht, die Halterungen und alle notwendigen Teile müssen so gestaltet sein, dass die
Position des Signallichts auf der vertikalen und horizontalen Achse der Straße den
Anforderungen an die Sichtbarkeit für den Fahrer genügt. Werden die Signallichter ohne
Halterung angebracht, kann die Position des Signallichtes nur auf der vertikalen Achse geändert
werden.
Α.1.7 Jede Lampe eines Signallichts besteht aus:
 dem Gehäuse mit allen Zubehörteilen, d. h. der Klappe (mit Außenlinse - leuchtende
Sichtscheibe - Streulinse), Visieren und deren Halterungen am Mast,
 der optischen LED-Einheit, die aus dem System der Lichtquelle innerhalb des dichten
Gehäuses besteht. Das optische Modul muss baulich vollständig und angemessen ausgestattet
sein und beispielsweise über eine Fresnel-Linse bzw. eine sonstige ähnliche Linse verfügen,
die eine gleichmäßige Diffusion der Strahlung der Quelle auf die Oberfläche der äußeren
leuchtenden Sichtscheibe gewährleistet, um die erforderliche gleichmäßige und kontinuierliche
Verteilung der Lichtintenistät der Signalleuchte, selbst bei reduziertem Betrieb der Lichtquelle,
zu erzielen.
A.1.8 Das Herstellungsmaterial der Signallichter muss aus Metall, d.h. aus einer bestimmten
Aluminiumlegierung bzw. einem sonstigen Metall oder aus Kunststoff, d. h. aus Polykarbon
bestehen. Handelt es sich bei dem Herstellungsmaterial des Signallichtes um Metall
(Aluminiumlegierung oder ein sonst. Metall), müssen das Gehäuse und die Klappe sowohl innen
als auch außen mit einer grünen oder schwarzen (RAL) Lackierung versehen werden, die
langfristig gegen Witterungsbedingungen schützt. Die Außenflächen des Gehäuses der
Signalanlage müssen gleichmäßig beschaffen sein, eine geschlossen Einheit bilden und zudem
glatt sein.
Die Klappe des jeweiligen Bereichs der Signalanlage muss einfach und sicher schließen und
gewährleisten, dass das Innere des Gehäuses von außen geschützt wird.
A.1.9 Das optische Modul muss die Verteilung der Lichtintensität so regeln können, dass die
Anforderungen im Sinne von Abschnitt 6.4 und der Tabellen 2, 3, 4, 5 der Norm ELOT
EN 12638 erfüllt sind.
Α.1.10 Im Hinblick auf die Sicherheit müssen die Anforderungen der Norm EN 50556 ELOT Klasse
(class) AF1 entsprechen.
A.2 UMWELTSCHUTZ - ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT
A.2.1 Die Signalanlage sollte reibungslos funktionieren, ohne Beeinträchtigungen oder Veränderungen
im Hinblick auf ihre Eigenschaften im Temperaturbereich der Kategorie A oder B, wie in der
Norm ELOT EN 12368 Abschnitt 5.1 vorgegeben, sowie je nach den klimatischen Bedingungen
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der Region, in welcher sie installiert wird, während sie zuvor die nach der Norm ELOT
EN 12368 vorgesehenen Prüfungen - Tabelle 11 zu bestehen hat.
A.2.2 Die Signalanlage hat der Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit und
der harmonisierten Norm ELOT EN 50293 zu entsprechen. Die genannte Richtlinie über die
elektromagnetische Verträglichkeit stellt sicher, dass die elektrischen Anlagen in ihrem
Anwendungsbereich zufriedenstellend funktionieren, in der elektromagnetischen Umwelt ohne
Beeinträchtigung betrieben werden können und keine elektromagnetischen Störungen
hervorrufen.
A.2.3 Was die elektrischen Merkmale und die Sicherheit des Anschlusses an den Verkehrsregler und
das übriger Zubehör der Signalanlage betrifft, hat die Signalanlage den Anforderungen im Sinne
der Richtlinie 2014/35/EU und der Norm ELOT EN 50556 zu entsprechen. Die vorstehend
angeführte Richtlinie gewährleistet, dass das Elektromaterial den Anforderungen eines hohen
Gesundheits- und Sicherheitsstandards entspricht.
A.3 BETRIEBSANFORDERUNGEN
A.3.1 Das optische Modul muss in einem Spannungsbereich von 230V AC -13 % bis +10 % und mit
einer Netzfrequenz von 50 Hz ± 2 % gemäß der Norm ELOT EN 50556 betrieben werden.
A.3.2 Sofern es die Lieferungsbedingungen erfordern, muss die Signalanlage auch bei niedriger
Spannung (low voltage), d. h. bei einer anderen Spannung als 230 V, betriebsfähig sein;
weiterhin muss die Möglichkeit bestehen, bei 24 V DC oder bei 12 V DC eine Gleichspannung
als Betriebsspannung bzw. bei 40 oder 42 oder 48 V AC nach Vorbehalt und den Erklärungen
des folgenden Absatzes A.3.3 eine Wechselspannung (AC) auszuwählen.
A.3.3 Zur Vermeidung von Problemen in Bezug auf die Konformität zwischen Verkehrsreglern und
LED-Signalleuchten und gemäß der Norm ΕΝ 50556 (Abschnitt 5.1.2), ist der Hersteller des
Reglers dafür verantwortlich, auf die elektrischen Eigenschaften hinzuweisen, die für die an den
Regler anzuschließenden Signalleuchten vorgesehen sind, so dass alle Sicherheitsanforderungen
erfüllt werden.
Die vorstehend angeführten elektrischen Merkmale beziehen sich auf die - jeweils nach Fall erforderlichen und diesbezüglichen Klassen (classes), über die die Signalanlagen gemäß
EN 12368 und/ oder CLC/TS 50509 verfügen müssen, um einen sicheren Betrieb der
betreffenden Merkmale der Kontrollsysteme des Reglers gewährleisten zu können, die der
Leistungsüberwachung und der Vermeidung unerwünschter Anzeigen dienen.
Α.3.4 Gemäß der Norm ELOT EN 50556 ist die Klasse (class) D0 zum Schutz gegen Überspannung
erforderlich.
Α.3.5 Die Leistungsaufnahme je Lichtquelle der Signalanlage darf in Bezug auf keine Anzeige einen
Wert von 17W überschreiten.
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A.4 OPTISCHE ANFORDERUNGEN
A.4.1 Die optischen Eigenschaften der Signalanlagen müssen den Anforderungen im Rahmen der
Norm ELOT EN 12368, Kapitel 6, wie jeweils in den folgenden Absätzen angeführt,
entsprechen.
A.4.2 Die Anforderungen in Bezug auf die Leistungsstufe (performance level) für Signalleuchten mit
einem Durchmesser von 200 mm und für Signalleuchten mit einem Durchmesser von 300 mm
werden in der folgenden Tabelle angeführt:
Lfd. Nr.
1
2
Beschreibung
Leistungsstufe (Performance Level)
Signalleuchte LED, 200 mm Durchmesser
Signalleuchte LED, 300 mm Durchmesser
2/1 oder 2/2
3/1 oder 3/2
In besonderen Fällen und sofern es die Verkehrsbedingungen vor dem Hintergrund einer
erhöhten Verkehrssicherheit erfordern, wie z.B. bei Straßennetzen außerhalb von Städten, an
Fußgängerübergängen, bei zwei- oder mehrspurigen Straßen innerhalb der Stadt, bei
Straßennetzen mit besonderen Problemen (z. B. Sicht, Geschwindigkeit etc.) wird empfohlen,
für die an einem Tragarm eines Mastes montierten Signalleuchten einen Nenndurchmesser von
300 mm vorzusehen.
Α.4.3 Die Verteilung der Lichtintensität bei den optischen Einheiten eines Durchmessers von 200 mm
entspricht dem Typ Wide Beam Signal (W) oder Medium Wide Beam Signal (M), während sie
bei den optischen Einheiten eines Durchmessers von 300 mm dem Typ Medium Wide Beam
Signal (M) oder Narrow Beam Signal (N) entspricht, basierend auf den Kategorien A oder B, je
nach den Anforderungen der Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 6.4).
Α.4.4 Die maximale Lichtintensität, die durch Reflexion und Brechung von Licht des Signallichts aus
externen Quellen (phantom signal) verursacht wird, muss mindestens der Klasse 4, nach der
Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 6.6), genügen.
A.4.5 Die Farben der Lichtzeichen erfüllen die Anforderungen der Norm EN 12368 ELOT, wie in den
Tabellen 7 und 12 der Norm angegeben. Bei Lichtzeichen für Straßenbahnen muss das Licht
weiß sein, sodass deren Farbe die Anforderungen der Norm CIE S 004/E-2001 erfüllt.
A.4.6 Signallichter zur Verkehrsregelung, die Symbole darstellen, etwa Richtungspfeile für
Kraftfahrzeuge oder Signallichter für Fußgänger, Fahrräder usw., müssen hinsichtlich ihrer
Lichtintensität die Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 6.8), Klasse (class) S1 oder S2 erfüllen.
A.4.7 In Bezug auf die Homogenität des optischen Systems sind die Anforderungen der Norm
EN 12368 (Abschnitt 6.5) zu erfüllen.
A.4.8 Die Eignung der Signallichter im Hinblick auf die optischen Anforderungen der vorliegenden
Verordnung für das Signallicht ist durch ein „Zertifikat über Leistungsbeständigkeit“ des
Erzeugnisses und die „Leistungserklärung“ des Herstellers nachzuweisen, die gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments dem Erzeugnis beizufügen sind.
A.4.9 Die Möglichkeit zur Verringerung der Helligkeit (Dimmen) bei Betrieb des Signallichtes ist
nicht zwingend. Ist diese Funktion durch die Lieferungsbestimmungen des Produktes
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erforderlich, hat der Hersteller des Signallichtes die Helligkeitsleistung - nach Norm ELOT
EN 12368 (Abschnitt 6.3) - bei eingeschalteter Dimmfunktion sowie die erforderliche Spannung
des Signallichtes bei einem Wechsel zu dieser Funktion entsprechend anzugeben. Als zulässiges
Helligkeitsniveau wird bei Betrieb mit reduzierter Helligkeit der Signalleuchte die Klasse 1/2
festgelegt.
Lfd. Nr.
Beschreibung
V
O
Bemerkungen
●
Die
Möglichkeit
zur
Reduzierung der Helligkeit
muss bei allen an den
Regler
angeschlossenen
Signallichtern angewendet
werden, und nicht nur bei
einem Teil der Anlage.
Möglichkeit zur Reduzierung der Helligkeit
des LED-Signallichtes (dimming)
1
A.5 KENNZEICHNUNG UND ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Α.5.1 Die Kennzeichnung muss gemäß der Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 10.1) erfolgen und die
Sichtbarkeit und Lesbarkeit aller angegebenen Informationen gewährleisten.
Α.5.2 Dem Signallicht sind technische Benutzungs- und Wartungshandbücher auf Griechisch in
Papierform und in elektronischer Form beizufügen.
Α.5.3 Der Hersteller bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter muss die gemäß der Norm ELOT
EN 12368 (Abschnitt 10.2) erforderlichen Informationen zum Produkt sowie konkrete
Instandhaltungsanweisungen zur Verfügung stellen, damit die optische Leistung des Produktes
auf einem Niveau von ca. 80 % der im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen
Mindestleistung erhalten bleibt.
A.5.4Alle Zertifikate, Bescheinigungen und Erklärungen müssen Originale oder beglaubigte Kopien in
der griechischen Sprache sein oder es muss ihnen eine amtliche Übersetzung beigefügt sein.
Α.5.5 Die Signalleuchten müssen von einem „Zertifikat über Leistungsbeständigkeit“ von einer
benannten Zertifizierungsstelle begleitet werden, in dem die Eigenschaften des Produktes nach
den Anforderungen der Verordnung 305/2011/EU über Baumaterialien und die Norm ELOT EN
12368 (Anhang ZA), mit „Leistungserklärung“ des Herstellers und CE-Kennzeichnung angeführt
werden.
Die Eigenschaften und die technischen Leistungen der Produkte, die im Rahmen der nationalen
Technischen Verordnung vorgesehen sind und nicht ausdrücklich in den geltenden einschlägigen
EN-Normen in Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung genannt werden, werden durch
eine entsprechende eidesstattliche Versicherung seitens des Herstellers des Produkts bestätigt.
A.5.6 Eine zusätzliche Kontrolle und Überprüfung der Angaben betreffend die zertifizierten Produkte
seitens der auftraggebenden Behörde ist nicht zulässig, da die Produkte bereits von der
benannten Zertifizierungsstelle nach den Anforderungen im Sinne der Norm ELOT EN 12368
(Anhang ZA) und der Richtlinie der Europäischen Union 305/2011/EU über Bauprodukte einer
Überprüfung unterzogen worden sind.
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A.5.7 Der Hersteller der Signalleuchte muss eine zuverlässige Funktionstüchtigkeit für einen Zeitraum
von 10 Jahren gewährleisten. Die zu erwartende Lebensdauer der optischen LED-Einheiten wird
vom Hersteller des Produktes nach den Absätzen 4.1 und 4.2 der Norm EN 12368 festgelegt.
Β. SIGNALLICHTER MIT GLÜHLAMPEN
Β.1 ALLGEMEINE BAUMERKMALE
B.1.1 Die Baumerkmale der Signallichter müssen die Anforderungen der Norm ELOT EN 12368,
Kapitel 4, wie in den folgenden Absätzen angeführt, erfüllen.
Β.1.2 Die gesamte Vorrichtung sollte Schutz gegen das Eindringen von Staub und Wasser der
Klasse IV IP 55 bieten, wie in der Norm ELOT EN 12368 vorgesehen.
Β.1.3 Das Signallicht und die optischen Einheiten als Ganzes müssen die Prüfungen für Stoßfestigkeit
Klasse IR3 gemäß der Norm ELOT EN 12368 – Tabelle 8 und zufällige Vibrationen gemäß der
Norm ELOT EN 12368 – Tabelle 9 bestanden haben.
B.1.4 Die Felder von Signallichtern mit 300 mm Durchmesser müssen auf Feldern mit 200 mm
Durchmesser montiert werden können und eine einzige Signallichteinheit bilden.
B.1.5 Die Stützen und das Zubehör der Signalleuchte (wie Befestigungsschrauben der Signalleuchten)
müssen so beschaffen sein, dass der Durchgang der Stromkabel möglich ist, und mit geeigneten
Dichtungen versehen sein, um das Eindringen von Wasser und Staub zu verhindern. Die
Befestigungsschrauben müssen einen erhöhten Korrosionsschutz (galvanisiert oder aus
Edelstahl) aufweisen.
B.1.6 Das Signallicht, die Halterungen und alle notwendigen Teile müssen so konzipiert sein, dass bei
deren Anbringung innerhalb eines Aufhängungsrahmens die Position des Signallichts auf der
vertikalen und horizontalen Achse des Rahmens geändert werden kann, um den Anforderungen
an die Sichtbarkeit für den Fahrer gerecht zu werden. Werden die Signallichter ohne Halterung
angebracht, kann die Position des Signallichtes nur auf der vertikalen Achse geändert werden.
B.1.7 Jede Lampe eines Signallichts besteht aus:
 dem Gehäuse mit allen Zubehörteilen, d.h. der Klappe (mit Außenlinse - leuchtende
Sichtscheibe - Streulinse), Visieren und den Halterungen am Mast,
 einer optischen Einheit,
 der Stromversorgung
B.1.8 Das Herstellungsmaterial der Signallichter muss aus Metall, d.h. aus einer bestimmten
Aluminiumlegierung bzw. einem sonstigen Metall oder aus Kunststoff, d.h. aus Polykarbon
bestehen. Handelt es sich bei dem Herstellungsmaterial des Signallichtes um Metall
(Aluminiumlegierung oder ein sonst. Metall), müssen das Gehäuse und die Klappe sowohl innen
als auch außen mit einer grünen oder schwarzen (RAL) Lackierung versehen werden, die
langfristig gegen Witterungsbedingungen schützt. Die Außenflächen des Gehäuses des Teils der
Signalanlage müssen gleichmäßig beschaffen sein, eine geschlossen Einheit bilden und zudem
glatt sein.
Die Klappe des jeweiligen Bereichs der Signalanlage muss einfach und sicher schließen und
gewährleisten, dass das Innere des Gehäuses von außen geschützt wird.
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B.1.9 Die optische Einheit besteht aus
 der transparenten farbigen Streulinse - der leuchtenden Sichtscheibe -, in der Farbe des
entsprechenden Bereichs des Signalgebers,
 dem Visier,
 dem Spiegel,
 einer Glühbirne mit der entsprechenden Stärke im Sinne der Bestimmungen von Absatz B.3.3.,
 einer Membran, falls erforderlich.
Die transparente farbige Streulinse -leuchtende Sichtscheibe - ist so zu montieren, dass die
erforderliche Dichtigkeit gewährleistet wird. Die Scheibe ist aus einem Material gefertigt, das
der UV-Strahlung standhält; sie darf auch keine Farbveränderungen aufweisen.
Das Visier muss die Sichtbarkeit der gefärbten transparenten Scheibe in einem Winkel von 90°
zur Achse des Gesichtsfeldes in der horizontalen Ebene verhindern.
Die Glühbirnen müssen eine verschraubbare Lampenfassung der Kategorie E27 aufweisen sowie
vibrationsdämpfend und für Signallichter geeignet sein.
Bei Pfeilen müssen die entsprechenden Membranen von den transparenten farbigen
Streuscheiben unabhängig und leicht auszutauschen sein.
Die optische Einheit muss die Verteilung der Lichtintensität so regeln können, dass die
Anforderungen im Sinne von Abschnitt 6.4 und der Tabellen 2, 3, 4, 5 der Norm ELOT
EN 12638 erfüllt sind, wie diese je nach Fall unter Absatz B.4. angeführt werden.
Β.1.10 Die Stromversorgung besteht aus Verbindungskabeln und Steckdosen. Die Halterungen werden
auf dem Gehäuse oder auf dem Spiegel montiert, damit es beim Austausch der Glühlampe nicht
zu Verschiebungen kommt. Die Signallampen werden innen mit Erdungskabeln geerdet.
B.2 UMWELTSCHUTZ - ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT - SICHERHEIT
B.2.1 Die Signalanlage sollte reibungslos funktionieren, ohne Beeinträchtigungen oder Veränderungen
im Hinblick auf ihre Eigenschaften im Temperaturbereich der Kategorie A oder B, wie in der
Norm ELOT EN 12368 Abschnitt 5.1 vorgegeben, sowie je nach den klimatischen Bedingungen
der Region, in welcher sie installiert wird, während sie zuvor die nach der Norm ELOT
EN 12368 vorgesehenen Prüfungen - Tabelle 11 zu bestehen hat.
B.2.2 Das Signallicht hat der Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit und
der harmonisierten Norm ELOT EN 50293 zu entsprechen. Die genannte Richtlinie stellt sicher,
dass die elektrischen Anlagen in ihrem Anwendungsbereich zufriedenstellend funktionieren, dass
sie in der elektromagnetischen Umwelt ohne Beeinträchtigung betrieben werden können und
keine elektromagnetischen Störungen hervorrufen.
B.2.3 Was die elektrischen Merkmale und die Sicherheit des Anschlusses an den Verkehrsregler und
das übriger Zubehör der Ampelanlage betrifft, hat das Signallicht den Anforderungen im Sinne
der Richtlinie 2014/35/EU und der Norm ELOT EN 50556 zu entsprechen. Die vorstehend
angeführte Richtlinie gewährleistet, dass das Elektromaterial den Anforderungen hoher
Gesundheits- und Sicherheitsstandards entspricht.
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B.3 BETRIEBSANFORDERUNGEN
Β.3.1 Die optische Einheit muss in einem Spannungsbereich von 230V AC -13 % bis +10 % und mit
einer Netzfrequenz von 50 Hz ± 2 % gemäß der Norm ELOT EN 50556 funktionieren.
B.3.2 Gemäß der Norm ELOT EN 50556 ist die Klasse (class) D0 zum Schutz gegen Überspannung
erforderlich.
Β.3.3 Die maximale Leistungsaufnahme für alle Lampen mit einem Durchmesser von 200 mm sollte
75 W betragen, für einen Durchmesser von 300 mm 100 W, wobei eine durchschnittliche
Lebensdauer von mindestens 8 000 Stunden und eine minimale Lebensdauer von mindestens
4 000 Stunden gewährleistet sein muss.
B.4 OPTISCHE ANFORDERUNGEN
B.4.1 Die optischen Eigenschaften der Signallichter müssen den Anforderungen im Rahmen der Norm
ELOT EN 12368, Kapitel 6, wie jeweils in den folgenden Absätzen angeführt, entsprechen.
B.4.2 Die Anforderungen an die Signalanlagen mit Glühbirnen mit einem Durchmesser von 200 und
300 mm werden in der folgenden Tabelle aufgeführt.
Lfd. Nr.
1
2
Beschreibung
Leistungsstufe (Performance Level)
Signalleuchte, 200 mm Durchmesser
Signalleuchte, 300 mm Durchmesser
2/1 oder 2/2
3/1 oder 3/2
In besonderen Fällen und sofern es die Verkehrsbedingungen vor dem Hintergrund einer
erhöhten Verkehrssicherheit erfordern, wie z. B. bei Straßennetzen außerhalb von Städten, an
Fußgängerübergängen, bei zwei- oder mehrspurigen Straßen innerhalb der Stadt, bei
Straßennetzen mit besonderen Problemen (z. B. Sicht, Geschwindigkeit etc.) wird empfohlen,
für die an einem Tragarm eines Mastes montierten Signalleuchten einen Nenndurchmesser von
300 mm vorzusehen.
B.4.3 Die Verteilung der Lichtintensität bei den optischen Einheiten eines Durchmessers von 200 mm
entspricht dem Typ Wide Beam Signal (W) oder Medium Wide Beam Signal (M), während sie
bei den optischen Einheiten eines Durchmessers von 300 mm dem Typ Medium Wide Beam
Signal (M) oder Narrow Beam Signal (N) entspricht, basierend auf den Kategorien A oder B, je
nach den Anforderungen der Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 6.4).
B.4.4 Die maximale Lichtintensität, die durch Reflexion und Brechung von Licht des Signallichts aus
externen Quellen (phantom signal) verursacht wird, muss den Klassen 3 oder 4 unter
Verwendung einer zusätzlichen Maske gegen falsche Kennzeichnung gemäß der Norm ELOT
EN 12368 (Abschnitt 6.6) genügen.
B.4.5 Die Farben der Lichtzeichen erfüllen die Anforderungen der Norm EN 12368 ELOT, wie in den
Tabellen 7 und 12 angegeben. Bei Lichtzeichen für Straßenbahnen muss das Licht weiß sein,
sodass deren Farbe die Anforderungen der Norm CIE S 004/E-2001 erfüllt.
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B.4.6 Signallichter zur Verkehrsregelung, die Symbole darstellen, etwa Richtungspfeile für
Kraftfahrzeuge oder Signallichter für Fußgänger, Fahrräder usw., müssen hinsichtlich ihrer
Lichtintensität die Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 6.8), Klasse (class) S1 oder S2 erfüllen.
B.4.7 Die Gleichmäßigkeit des optischen Systems muss die Anforderungen der Norm EN 12368
(Abschnitt 6.5) erfüllen.
B.4.8 Die Eignung der Signallichter für die optischen Anforderungen der vorliegenden Verordnung für
das Signallicht ist durch ein „Zertifikat über Leistungsbeständigkeit“ des Erzeugnisses und die
„Leistungserklärung“ des Herstellers nachzuweisen, die gemäß der Verordnung 305/2011 des
Europäischen Parlaments dem Erzeugnis beizufügen sind.
B.5 KENNZEICHNUNG UND ALLGEMEINE INFORMATIONEN
B.5.1 Die Kennzeichnung muss gemäß der Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 10.1) erfolgen und die
Sichtbarkeit und Lesbarkeit aller angegebenen Informationen gewährleisten.
B.5.2 Dem Signallicht sind technische Benutzungs- und Wartungshandbücher auf Griechisch in
Papierform und in elektronischer Form beizufügen.
B.5.3 Der Hersteller bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter muss die gemäß der Norm ELOT EN
12368 (Abschnitt 10.2) erforderlichen Informationen zum Produkt sowie konkrete
Instandhaltungsanweisungen zur Verfügung stellen, damit die optische Leistung des Produktes
auf ca. 80 % der im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Mindestleistung
erhalten bleibt.
B.5.4 Alle Zertifikate, Bescheinigungen und Erklärungen müssen Originale oder beglaubigte Kopien
in der griechischen Sprache sein oder es muss ihnen eine amtliche Übersetzung beigefügt sein.
B.5.5 Die Signalleuchten müssen von einem „Zertifikat über Leistungsbeständigkeit“ einer benannten
Zertifizierungsstelle begleitet werden, in dem die Eigenschaften des Produktes nach den
Anforderungen der Verordnung 305/2011/EU über Baumaterialien und die Norm ELOT EN
12368 (Anhang ZA) aufgeführt sind, mit „Leistungserklärung“ des Herstellers und CEKennzeichnung.
Die Eigenschaften und die technischen Leistungen der Produkte, die im Rahmen der nationalen
Technischen Verordnung vorgesehen sind und nicht ausdrücklich in den geltenden einschlägigen
EN-Normen in Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung genannt werden, werden durch
eine entsprechende eidesstattliche Versicherung seitens des Herstellers des Produkts bestätigt.
B.5.6 Eine zusätzliche Kontrolle und Überprüfung der Angaben betreffend die zertifizierten Produkte
seitens des Auftragsgebers ist nicht zulässig, da die Produkte bereits von der benannten
Zertifizierungsstelle nach den Anforderungen im Sinne der Norm ELOT EN 12368 (Anhang ZA)
und der Richtlinie der Europäischen Union 305/2011/EU über Bauprodukte einer Überprüfung
unterzogen worden sind.
B.5.7 Der Lieferant der Signalleuchte muss für diese eine Funktionstüchtigkeit von zehn Jahren
gewährleisten.
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ANHANG 1:
ANFORDERUNGEN AN SIGNALLICHTER MIT LED
EUROPÄISCHE
NORM
200 mm
300 mm
Lichtintensität
EN 12368, § 6.3
> 200 cd
> 400 cd
Mindestleistung
EN 12368, § 6.3
Klasse 2/1
oder 2/2
Klasse 3/1
oder 3/2
Verteilung der Lichtintensität
EN 12368, § 6.4
W oder Μ
M oder Ν
≥1:10
Μ: ≥1:10
N: ≥1:15
OPTISCHE ANFORDERUNGEN
Gleichmäßigkeit
ΕΝ 12368, § 6.5
EN 12368, § 6.7
rot – gelb – grün
CIE S 004/E-2001
weiß
Falsche Kennzeichnung
EN 12368, § 6.6
mindestens Klasse 4
Lichtintensität mit Symbolen
EN 12368, § 6.8
Klasse S1 oder S2
Netzspannung
ΕΝ 50556
230 V AC -15 % / +10 %
Netzfrequenz
EN 50556
50 Hz ± 2 %
Farbe
TECHNISCHE DATEN
rot-grün-gelb-weiß 17 W
Maximaler Verbrauch
Umweltbedingungen
EN 12368, § 5.1
Klasse Α oder Β
Dichtigkeit des Signallichts
ΕΝ 12368 § 4.2
IP 55
Dichtigkeit der optischen
Einheit
ΕΝ 12368 § 4.2
IP 65
Schlagfestigkeit
ΕΝ 12368 § 4.3
IR 3 (Tabelle 8)
Widerstandsfähigkeit bei
zufälligen Vibrationen
ΕΝ 12368 § 4.4
Tabelle 9
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ANHANG 2:
ANFORDERUNGEN AN SIGNALLICHTER MIT GLÜHLAMPEN
EUROPÄISCHE
NORM
200 mm
300 mm
Lichtintensität
EN 12368, § 6.3
> 200 cd
> 400 cd
Mindestleistung
EN 12368, § 6.3
Klasse 2/1 oder
2/2
Klasse 3/1
oder 3/2
Verteilung der Lichtintensität
EN 12368, § 6.4
W oder Μ
M oder Ν
≥1:10
Μ: ≥1:10
N: ≥1:15
OPTISCHE ANFORDERUNGEN
Gleichmäßigkeit
ΕΝ 12368, § 6.5
EN 12368, § 6.7
rot – gelb – grün
CIE S 004/E-2001
weiß
Falsche Kennzeichnung
EN 12368, § 6.6
Mindestens Klasse 3 oder Klasse 4
(bei der eine Maske gegen falsche
Kennzeichnung zulässig ist)
Lichtintensität mit Symbolen
EN 12368, § 6.8
Klasse S1 oder S2
Netzspannung
ΕΝ 50556
230 V AC -15 % / +10 %
Netzfrequenz
EN 50556
50 Hz ± 2 %
Farbe
TECHNISCHE DATEN
Maximale
Leistungsaufnahme
75W
100W
Umweltbedingungen
EN 12368, § 5.1
Klasse Α oder Β
Dichtigkeit des Signallichts
ΕΝ 12368 § 4.2
IP 55
Schlagfestigkeit
ΕΝ 12368 § 4.3
IR 3 (Tabelle 8)
Widerstandsfähigkeit bei
zufälligen Vibrationen
ΕΝ 12368 § 4.4
Tabelle 9
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