1. ------IND- 2017 0283 GR- DE- ------ 20170713 --- --- PROJET GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR GENERAL SEKRETARIAT INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR DIE PLANUNG VON VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN ENTWURF EINER TECHNISCHEN VERORDNUNG FÜR DIE FESTLEGUNG NATIONALER ANFORDERUNGEN AN SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUGUND DES FUSSGÄNGERVERKEHRS GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN JUNI 2017 Der vorliegende Entwurf der technischen Verordnung für die Festlegung nationaler Anforderungen an Signalanlagen zur Regelung des Fahrzeug- und des Fußgängerverkehrs wurde von der Direktion für Straßeninfrastruktur/Abteilung F im Rahmen der Zuständigkeit ihrer Abteilung gemäß Präsidialerlass 109/2014 „Organisation des Ministeriums für Infrastruktur, Verkehr und Netze“ und der Straßenverkehrsordnung (ΚΟΚ), Artikel 10 Absatz 6 (Gesetz 2696/1999, FEK 57/A/23.3.1999), wie geändert und derzeit geltend, erstellt. ERSTELLT BEGLAUBIGT MANIO CHATZOPOULOU Diplom-Bauing.–Verkehrsplanerin Vorgesetzte der Direkt. für Straßeninfrastruktur/F D. TASIOPOULOS Diplom- Bauingenieur Direktor der Direktion für Straßeninfrastruktur IOANNA PANTAGAKI Diplom- Elektroingenieurin SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUG- UND FUSSGÄNGERVERKEHRS 2 GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN INHALTSVERZEICHNIS: 1. EINFÜHRUNG 2. SIGNALLICHTER-TYPEN – ABFOLGE VON LICHTSIGNALEN Α. SIGNALLICHTER MIT LED A.1 ALLGEMEINE BAUMERKMALE A.2 UMWELTSCHUTZ - ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT A.3 BETRIEBSANFORDERUNGEN A.4 OPTISCHE ANFORDERUNGEN A.5 KENNZEICHNUNG UND ALLGEMEINE INFORMATIONEN Β. SIGNALLICHTER MIT GLÜHLAMPEN Β.1 ALLGEMEINE BAUMERKMALE B.2 UMWELTSCHUTZ - ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT SICHERHEIT B.3 BETRIEBSANFORDERUNGEN B.4 OPTISCHE ANFORDERUNGEN B.5 KENNZEICHNUNG UND ALLGEMEINE INFORMATIONEN ANHANG 1: ANFORDERUNGEN AN SIGNALLICHTER MIT LED ANHANG 2: ANFORDERUNGEN AN SIGNALLICHTER MIT GLÜHLAMPEN SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUG- UND FUSSGÄNGERVERKEHRS 4 6 6 6 7 8 9 10 11 11 12 13 13 14 15 16 3 GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN 1. EINFÜHRUNG Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf der technischen Verordnung nach Abschluss der Bekanntmachung der überarbeiteten Norm EN 12368 im Amtsblatt der EU in Kraft tritt. ANWENDUNGSBEREICH Die vorliegende technische Verordnung betrifft die Festlegung der nationalen Anforderungen in Bezug auf den Bau und den Betrieb von Signalanlagen für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr mit Signalleuchten eines Durchmessers von 200 oder 300 mm (± 10 %) sowie mit separaten optischen Modulen, die in die bestehenden Signalanlagen eingebaut werden. GENEHMIGUNG Die vorliegende technische Verordnung ersetzt mit aufhebender Wirkung die Technische Verordnung für Signalanlagen zur Regelung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs (Amtsblatt 3007/26-11-2013, Heft Β). Da die Verordnung nationalen Charakter besitzt, müssen alle Signallichter auf dem griechischen Territorium nach dem Datum der Genehmigung der genannten Verordnung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, um die Verkehrsregelung auf allen Straßen zu gewährleisten. Früher installierte Signallichter oder Signallichter, die bereits von Trägern/Behörden geliefert wurden und die Anforderungen der einschlägigen Normen bei der Installation oder der Lieferung erfüllen, müssen nach dem Inkrafttreten der Verordnung nicht ersetzt werden. Um einen gesunden Wettbewerb zu gewährleisten und den freien Verkehr sowie die Nutzung von Produkten, die den Europäischen Richtlinien entsprechen und das CE-Zeichen besitzen, nicht zu gefährden, sind zusätzliche besondere technische Anforderungen nicht zulässig. Falls dennoch die Festlegung von zusätzlichen Anforderungen notwendig ist, gilt es, die zuständige Behörde des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr (Direktion für Straßeninfrastruktur, Abteilung F) darüber in Kenntnis zu setzen, um das nach der Richtlinie 2015/1535 für die Mitgliedstaaten vorgeschriebene Informationsverfahren der EU im Bereich der technischen Normen und der Regelungen bezüglich der Dienstleistungen der Informationsgesellschaft einzuleiten. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung sind mit dem Begriff „das Produkt“ alle erforderlichen Elemente für die Bereitstellung eines vollständigen funktionellen Reglers für Signalanlagen gemeint, das den Anforderungen vorliegender Verordnung entspricht. Die Anforderungen dieser Verordnung stehen im Einklang mit den angeführten Qualitätsstufen der europäischen Normen und Richtlinien und umfassen: Α. Signallichter des Typs LED und Β. Signallichter mit Glühlampen KLAUSEL ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG Regler für Signalanlagen, die in anderen Mitgliedstaaten der EU bzw. in der Türkei, in EFTA-Staaten, die EWR-Vertragsstaaten sind (Gesetz 2155/1993, FEK 104/Α/18-6-1993), rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht wurden, dürfen in Griechenland in Verkehr gebracht werden, sofern sie gemäß den geltenden Normen, Vorschriften oder auch Herstellungs- und Prüfverfahren hergestellt wurden und wenn dabei ein gleichwertiges Qualitäts- und Sicherheitsniveau für die menschliche SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUG- UND FUSSGÄNGERVERKEHRS 4 GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN Gesundheit und die Umwelt nachweislich gewährleistet wird, wie in der vorliegenden technischen Verordnung vorgeschrieben. EG-Richtlinien Das Produkt hat den nachfolgenden europäischen Richtlinien zu entsprechen: der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in Bezug auf Produkte aus dem Bausektor, der Richtlinie 2014/35/EU über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Amtsblatt 1425/Β/20-5-2016) und der Richtlinie 2014/30/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit (Amtsblatt 1602/B/7-62016). Die Einhaltung der vorgenannten Richtlinien betrifft Produkte, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Eine Ausstattung, die in den Anwendungsbereich der nationalen Gesetzgebung fällt und welche die Richtlinie 2014/35/EG in nationales Recht überträgt, ist an diese Gesetzgebung anzupassen und unterliegt keinen anderen Sicherheitsanforderungen, die in vorliegender Verordnung festgelegt sind. Eine Ausstattung, die in den Anwendungsbereich der nationalen Gesetzgebung fällt und die Richtlinie 2014/30/EG in nationales Recht überträgt, ist an diese Gesetzgebung anzupassen und unterliegt keinen anderen Anforderungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit als denen, die in vorliegender Verordnung festgelegt sind. VERWEISE Die vorliegende technische Verordnung enthält durch datierte und undatierte Verweise Daten aus den unten genannten Veröffentlichungen. Diese normativen Verweise finden sich an geeigneten Stellen im Text; die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei undatierten Verweisen gilt die letzte Version der jeweiligen Veröffentlichung. ΕΝ 12368 EN 60529 ΕΝ 50556 ΕΝ 50293 CIE S 004/E-2001 Anlagen für die Verkehrsregelung - Signallichter Schutzarten durch Gehäuse (Ρ-Code) Straßenverkehrssignalanlagen Elektromagnetische Verträglichkeit – Straßenverkehrs-Signalanlagen Produktnorm Farben von Signallichtern – Technische Verordnung für die Festlegung nationaler Anforderungen an die Regler von Ampeln für Fahrzeuge und Fußgänger ANWENDUNG Der Entwurf der vorliegenden Technischen Verordnung wurde der Kommission gemäß Richtlinie 2015/1535/EU notifiziert (er wird nach Vollendung des Notifizierungsverfahrens hinzugefügt). SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUG- UND FUSSGÄNGERVERKEHRS 5 GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN 2. SIGNALLICHTER-TYPEN – ABFOLGE VON LICHTSIGNALEN Die Signallichter zur Regelung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs sowie die jeweilige Abfolge der Lichtsignale wie in der aktuellen Straßenverkehrsordnung [Gesetz Nr. 2696/1999, FEK 57Α΄/23-031999, geändert durch die Gesetze 3542/2007(FEK 50/Α) und 3710/2008 (FEK 216/Α)] vorgesehen, sind wie folgt beschrieben: 1. Für Fahrzeuge: drei Phasen mit zeitlicher Abfolge rot – grün – gelb – rot. 2. Für Fahrzeuge „gelb + rot“: drei Phasen mit zeitlicher Abfolge rot – zweimal gelb blinken in der ersten Phase – gelb in der mittleren Phase – rot. 3. Für Fahrzeuge, Typ „k“ oder „p“ (Warnung): zwei Phasen mit zeitlicher Abfolge aus – zwei Mal gelb – aus. 4. Für Fußgänger: zwei Phasen mit zeitlicher Abfolge rot – grün – rot. 5. Für Fußgänger: zwei Phasen mit zeitlicher Abfolge rot – grün blinken – rot. 6. Für Fahrzeuge: eine Phase „gelb“, in Kreisform mit der Abfolge aus - gelb blinken - aus oder einfach gelb blinken. Alle genannten Signale können kreisförmig sein oder Symbole beinhalten wie Pfeile, ein X, ein Fahrrad, einen Bus oder ein anderes Fahrzeug, einen stehenden oder gehenden Fußgänger, kombiniert mit anderen Symbolen wie Fußgänger und Fahrrad. Zur Regelung des Straßenbahnverkehrs, des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs beinhalten die Signallichter drei Felder mit den folgenden, nicht eingefärbten (weißen) beleuchteten Symbolen: eine horizontale Linie, äquivalent zu rot, einen Kreis, äquivalent zu gelb, und eine vertikale Linie, äquivalent zu grün, die in zeitlicher Abfolge leuchten: horizontale Linie – vertikale Linie – Kreis – horizontale Linie. Α. SIGNALLICHTER MIT LED A.1 ALLGEMEINE BAUMERKMALE A.1.1 Die Baumerkmale der Signallichter müssen die Anforderungen der Norm ELOT EN 12368, Kapitel 4, wie in den folgenden Absätzen angeführt, erfüllen. A.1.2 Die gesamte Vorrichtung sollte Schutz gegen das Eindringen von Staub und Wasser der Klasse IV IP 55 bieten, wie in der Norm ELOT EN 12368, Abschnitt 4.2 vorgesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass in Sonderfällen wie beispielsweise in Tunneln eine höhere Schutzkategorie vorgesehen sein kann. Die optische LED-Einheit muss mit einem unabhängigen Schutz der Art IP 65 gemäß EN 60529 ELOT ausgerüstet sein. A.1.3 Die Signalanlage und die dazugehörigen optischen Module müssen in ihrer Gesamtheit die Prüfungen für Stoßfestigkeit Klasse IR3 gemäß der Norm ELOT EN 12368 – Tabelle 8 und zufällige Vibrationen gemäß der Norm ELOT EN 12368 – Tabelle 9 bestanden haben. Α.1.4 Die Felder von Signallichtern mit 300 mm Durchmesser müssen auf Felder mit 200 mm Durchmesser montiert werden und eine einzige Signallichteinheit bilden. SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUG- UND FUSSGÄNGERVERKEHRS 6 GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN A.1.5 Die Stützen und das Zubehör des Signallichtes (wie Befestigungsschrauben der Signallichter etc.) müssen derart beschaffen sein, dass sie einen reibungslosen Verlauf der Anschlusskabel ermöglichen und mit den entsprechenden Dichtungen versehen sein, damit der notwendige Schutz vor Wasser und Staub gewährleistet wird. Die Befestigungsschrauben müssen einen erhöhten Korrosionsschutz (galvanisiert oder aus Edelstahl) aufweisen. A.1.6 Das Signallicht, die Halterungen und alle notwendigen Teile müssen so gestaltet sein, dass die Position des Signallichts auf der vertikalen und horizontalen Achse der Straße den Anforderungen an die Sichtbarkeit für den Fahrer genügt. Werden die Signallichter ohne Halterung angebracht, kann die Position des Signallichtes nur auf der vertikalen Achse geändert werden. Α.1.7 Jede Lampe eines Signallichts besteht aus: dem Gehäuse mit allen Zubehörteilen, d. h. der Klappe (mit Außenlinse - leuchtende Sichtscheibe - Streulinse), Visieren und deren Halterungen am Mast, der optischen LED-Einheit, die aus dem System der Lichtquelle innerhalb des dichten Gehäuses besteht. Das optische Modul muss baulich vollständig und angemessen ausgestattet sein und beispielsweise über eine Fresnel-Linse bzw. eine sonstige ähnliche Linse verfügen, die eine gleichmäßige Diffusion der Strahlung der Quelle auf die Oberfläche der äußeren leuchtenden Sichtscheibe gewährleistet, um die erforderliche gleichmäßige und kontinuierliche Verteilung der Lichtintenistät der Signalleuchte, selbst bei reduziertem Betrieb der Lichtquelle, zu erzielen. A.1.8 Das Herstellungsmaterial der Signallichter muss aus Metall, d.h. aus einer bestimmten Aluminiumlegierung bzw. einem sonstigen Metall oder aus Kunststoff, d. h. aus Polykarbon bestehen. Handelt es sich bei dem Herstellungsmaterial des Signallichtes um Metall (Aluminiumlegierung oder ein sonst. Metall), müssen das Gehäuse und die Klappe sowohl innen als auch außen mit einer grünen oder schwarzen (RAL) Lackierung versehen werden, die langfristig gegen Witterungsbedingungen schützt. Die Außenflächen des Gehäuses der Signalanlage müssen gleichmäßig beschaffen sein, eine geschlossen Einheit bilden und zudem glatt sein. Die Klappe des jeweiligen Bereichs der Signalanlage muss einfach und sicher schließen und gewährleisten, dass das Innere des Gehäuses von außen geschützt wird. A.1.9 Das optische Modul muss die Verteilung der Lichtintensität so regeln können, dass die Anforderungen im Sinne von Abschnitt 6.4 und der Tabellen 2, 3, 4, 5 der Norm ELOT EN 12638 erfüllt sind. Α.1.10 Im Hinblick auf die Sicherheit müssen die Anforderungen der Norm EN 50556 ELOT Klasse (class) AF1 entsprechen. A.2 UMWELTSCHUTZ - ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT A.2.1 Die Signalanlage sollte reibungslos funktionieren, ohne Beeinträchtigungen oder Veränderungen im Hinblick auf ihre Eigenschaften im Temperaturbereich der Kategorie A oder B, wie in der Norm ELOT EN 12368 Abschnitt 5.1 vorgegeben, sowie je nach den klimatischen Bedingungen SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUG- UND FUSSGÄNGERVERKEHRS 7 GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN der Region, in welcher sie installiert wird, während sie zuvor die nach der Norm ELOT EN 12368 vorgesehenen Prüfungen - Tabelle 11 zu bestehen hat. A.2.2 Die Signalanlage hat der Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit und der harmonisierten Norm ELOT EN 50293 zu entsprechen. Die genannte Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit stellt sicher, dass die elektrischen Anlagen in ihrem Anwendungsbereich zufriedenstellend funktionieren, in der elektromagnetischen Umwelt ohne Beeinträchtigung betrieben werden können und keine elektromagnetischen Störungen hervorrufen. A.2.3 Was die elektrischen Merkmale und die Sicherheit des Anschlusses an den Verkehrsregler und das übriger Zubehör der Signalanlage betrifft, hat die Signalanlage den Anforderungen im Sinne der Richtlinie 2014/35/EU und der Norm ELOT EN 50556 zu entsprechen. Die vorstehend angeführte Richtlinie gewährleistet, dass das Elektromaterial den Anforderungen eines hohen Gesundheits- und Sicherheitsstandards entspricht. A.3 BETRIEBSANFORDERUNGEN A.3.1 Das optische Modul muss in einem Spannungsbereich von 230V AC -13 % bis +10 % und mit einer Netzfrequenz von 50 Hz ± 2 % gemäß der Norm ELOT EN 50556 betrieben werden. A.3.2 Sofern es die Lieferungsbedingungen erfordern, muss die Signalanlage auch bei niedriger Spannung (low voltage), d. h. bei einer anderen Spannung als 230 V, betriebsfähig sein; weiterhin muss die Möglichkeit bestehen, bei 24 V DC oder bei 12 V DC eine Gleichspannung als Betriebsspannung bzw. bei 40 oder 42 oder 48 V AC nach Vorbehalt und den Erklärungen des folgenden Absatzes A.3.3 eine Wechselspannung (AC) auszuwählen. A.3.3 Zur Vermeidung von Problemen in Bezug auf die Konformität zwischen Verkehrsreglern und LED-Signalleuchten und gemäß der Norm ΕΝ 50556 (Abschnitt 5.1.2), ist der Hersteller des Reglers dafür verantwortlich, auf die elektrischen Eigenschaften hinzuweisen, die für die an den Regler anzuschließenden Signalleuchten vorgesehen sind, so dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. Die vorstehend angeführten elektrischen Merkmale beziehen sich auf die - jeweils nach Fall erforderlichen und diesbezüglichen Klassen (classes), über die die Signalanlagen gemäß EN 12368 und/ oder CLC/TS 50509 verfügen müssen, um einen sicheren Betrieb der betreffenden Merkmale der Kontrollsysteme des Reglers gewährleisten zu können, die der Leistungsüberwachung und der Vermeidung unerwünschter Anzeigen dienen. Α.3.4 Gemäß der Norm ELOT EN 50556 ist die Klasse (class) D0 zum Schutz gegen Überspannung erforderlich. Α.3.5 Die Leistungsaufnahme je Lichtquelle der Signalanlage darf in Bezug auf keine Anzeige einen Wert von 17W überschreiten. SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUG- UND FUSSGÄNGERVERKEHRS 8 GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN A.4 OPTISCHE ANFORDERUNGEN A.4.1 Die optischen Eigenschaften der Signalanlagen müssen den Anforderungen im Rahmen der Norm ELOT EN 12368, Kapitel 6, wie jeweils in den folgenden Absätzen angeführt, entsprechen. A.4.2 Die Anforderungen in Bezug auf die Leistungsstufe (performance level) für Signalleuchten mit einem Durchmesser von 200 mm und für Signalleuchten mit einem Durchmesser von 300 mm werden in der folgenden Tabelle angeführt: Lfd. Nr. 1 2 Beschreibung Leistungsstufe (Performance Level) Signalleuchte LED, 200 mm Durchmesser Signalleuchte LED, 300 mm Durchmesser 2/1 oder 2/2 3/1 oder 3/2 In besonderen Fällen und sofern es die Verkehrsbedingungen vor dem Hintergrund einer erhöhten Verkehrssicherheit erfordern, wie z.B. bei Straßennetzen außerhalb von Städten, an Fußgängerübergängen, bei zwei- oder mehrspurigen Straßen innerhalb der Stadt, bei Straßennetzen mit besonderen Problemen (z. B. Sicht, Geschwindigkeit etc.) wird empfohlen, für die an einem Tragarm eines Mastes montierten Signalleuchten einen Nenndurchmesser von 300 mm vorzusehen. Α.4.3 Die Verteilung der Lichtintensität bei den optischen Einheiten eines Durchmessers von 200 mm entspricht dem Typ Wide Beam Signal (W) oder Medium Wide Beam Signal (M), während sie bei den optischen Einheiten eines Durchmessers von 300 mm dem Typ Medium Wide Beam Signal (M) oder Narrow Beam Signal (N) entspricht, basierend auf den Kategorien A oder B, je nach den Anforderungen der Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 6.4). Α.4.4 Die maximale Lichtintensität, die durch Reflexion und Brechung von Licht des Signallichts aus externen Quellen (phantom signal) verursacht wird, muss mindestens der Klasse 4, nach der Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 6.6), genügen. A.4.5 Die Farben der Lichtzeichen erfüllen die Anforderungen der Norm EN 12368 ELOT, wie in den Tabellen 7 und 12 der Norm angegeben. Bei Lichtzeichen für Straßenbahnen muss das Licht weiß sein, sodass deren Farbe die Anforderungen der Norm CIE S 004/E-2001 erfüllt. A.4.6 Signallichter zur Verkehrsregelung, die Symbole darstellen, etwa Richtungspfeile für Kraftfahrzeuge oder Signallichter für Fußgänger, Fahrräder usw., müssen hinsichtlich ihrer Lichtintensität die Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 6.8), Klasse (class) S1 oder S2 erfüllen. A.4.7 In Bezug auf die Homogenität des optischen Systems sind die Anforderungen der Norm EN 12368 (Abschnitt 6.5) zu erfüllen. A.4.8 Die Eignung der Signallichter im Hinblick auf die optischen Anforderungen der vorliegenden Verordnung für das Signallicht ist durch ein „Zertifikat über Leistungsbeständigkeit“ des Erzeugnisses und die „Leistungserklärung“ des Herstellers nachzuweisen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments dem Erzeugnis beizufügen sind. A.4.9 Die Möglichkeit zur Verringerung der Helligkeit (Dimmen) bei Betrieb des Signallichtes ist nicht zwingend. Ist diese Funktion durch die Lieferungsbestimmungen des Produktes SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUG- UND FUSSGÄNGERVERKEHRS 9 GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN erforderlich, hat der Hersteller des Signallichtes die Helligkeitsleistung - nach Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 6.3) - bei eingeschalteter Dimmfunktion sowie die erforderliche Spannung des Signallichtes bei einem Wechsel zu dieser Funktion entsprechend anzugeben. Als zulässiges Helligkeitsniveau wird bei Betrieb mit reduzierter Helligkeit der Signalleuchte die Klasse 1/2 festgelegt. Lfd. Nr. Beschreibung V O Bemerkungen ● Die Möglichkeit zur Reduzierung der Helligkeit muss bei allen an den Regler angeschlossenen Signallichtern angewendet werden, und nicht nur bei einem Teil der Anlage. Möglichkeit zur Reduzierung der Helligkeit des LED-Signallichtes (dimming) 1 A.5 KENNZEICHNUNG UND ALLGEMEINE INFORMATIONEN Α.5.1 Die Kennzeichnung muss gemäß der Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 10.1) erfolgen und die Sichtbarkeit und Lesbarkeit aller angegebenen Informationen gewährleisten. Α.5.2 Dem Signallicht sind technische Benutzungs- und Wartungshandbücher auf Griechisch in Papierform und in elektronischer Form beizufügen. Α.5.3 Der Hersteller bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter muss die gemäß der Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 10.2) erforderlichen Informationen zum Produkt sowie konkrete Instandhaltungsanweisungen zur Verfügung stellen, damit die optische Leistung des Produktes auf einem Niveau von ca. 80 % der im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Mindestleistung erhalten bleibt. A.5.4Alle Zertifikate, Bescheinigungen und Erklärungen müssen Originale oder beglaubigte Kopien in der griechischen Sprache sein oder es muss ihnen eine amtliche Übersetzung beigefügt sein. Α.5.5 Die Signalleuchten müssen von einem „Zertifikat über Leistungsbeständigkeit“ von einer benannten Zertifizierungsstelle begleitet werden, in dem die Eigenschaften des Produktes nach den Anforderungen der Verordnung 305/2011/EU über Baumaterialien und die Norm ELOT EN 12368 (Anhang ZA), mit „Leistungserklärung“ des Herstellers und CE-Kennzeichnung angeführt werden. Die Eigenschaften und die technischen Leistungen der Produkte, die im Rahmen der nationalen Technischen Verordnung vorgesehen sind und nicht ausdrücklich in den geltenden einschlägigen EN-Normen in Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung genannt werden, werden durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung seitens des Herstellers des Produkts bestätigt. A.5.6 Eine zusätzliche Kontrolle und Überprüfung der Angaben betreffend die zertifizierten Produkte seitens der auftraggebenden Behörde ist nicht zulässig, da die Produkte bereits von der benannten Zertifizierungsstelle nach den Anforderungen im Sinne der Norm ELOT EN 12368 (Anhang ZA) und der Richtlinie der Europäischen Union 305/2011/EU über Bauprodukte einer Überprüfung unterzogen worden sind. SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUG- UND FUSSGÄNGERVERKEHRS 10 GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN A.5.7 Der Hersteller der Signalleuchte muss eine zuverlässige Funktionstüchtigkeit für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährleisten. Die zu erwartende Lebensdauer der optischen LED-Einheiten wird vom Hersteller des Produktes nach den Absätzen 4.1 und 4.2 der Norm EN 12368 festgelegt. Β. SIGNALLICHTER MIT GLÜHLAMPEN Β.1 ALLGEMEINE BAUMERKMALE B.1.1 Die Baumerkmale der Signallichter müssen die Anforderungen der Norm ELOT EN 12368, Kapitel 4, wie in den folgenden Absätzen angeführt, erfüllen. Β.1.2 Die gesamte Vorrichtung sollte Schutz gegen das Eindringen von Staub und Wasser der Klasse IV IP 55 bieten, wie in der Norm ELOT EN 12368 vorgesehen. Β.1.3 Das Signallicht und die optischen Einheiten als Ganzes müssen die Prüfungen für Stoßfestigkeit Klasse IR3 gemäß der Norm ELOT EN 12368 – Tabelle 8 und zufällige Vibrationen gemäß der Norm ELOT EN 12368 – Tabelle 9 bestanden haben. B.1.4 Die Felder von Signallichtern mit 300 mm Durchmesser müssen auf Feldern mit 200 mm Durchmesser montiert werden können und eine einzige Signallichteinheit bilden. B.1.5 Die Stützen und das Zubehör der Signalleuchte (wie Befestigungsschrauben der Signalleuchten) müssen so beschaffen sein, dass der Durchgang der Stromkabel möglich ist, und mit geeigneten Dichtungen versehen sein, um das Eindringen von Wasser und Staub zu verhindern. Die Befestigungsschrauben müssen einen erhöhten Korrosionsschutz (galvanisiert oder aus Edelstahl) aufweisen. B.1.6 Das Signallicht, die Halterungen und alle notwendigen Teile müssen so konzipiert sein, dass bei deren Anbringung innerhalb eines Aufhängungsrahmens die Position des Signallichts auf der vertikalen und horizontalen Achse des Rahmens geändert werden kann, um den Anforderungen an die Sichtbarkeit für den Fahrer gerecht zu werden. Werden die Signallichter ohne Halterung angebracht, kann die Position des Signallichtes nur auf der vertikalen Achse geändert werden. B.1.7 Jede Lampe eines Signallichts besteht aus: dem Gehäuse mit allen Zubehörteilen, d.h. der Klappe (mit Außenlinse - leuchtende Sichtscheibe - Streulinse), Visieren und den Halterungen am Mast, einer optischen Einheit, der Stromversorgung B.1.8 Das Herstellungsmaterial der Signallichter muss aus Metall, d.h. aus einer bestimmten Aluminiumlegierung bzw. einem sonstigen Metall oder aus Kunststoff, d.h. aus Polykarbon bestehen. Handelt es sich bei dem Herstellungsmaterial des Signallichtes um Metall (Aluminiumlegierung oder ein sonst. Metall), müssen das Gehäuse und die Klappe sowohl innen als auch außen mit einer grünen oder schwarzen (RAL) Lackierung versehen werden, die langfristig gegen Witterungsbedingungen schützt. Die Außenflächen des Gehäuses des Teils der Signalanlage müssen gleichmäßig beschaffen sein, eine geschlossen Einheit bilden und zudem glatt sein. Die Klappe des jeweiligen Bereichs der Signalanlage muss einfach und sicher schließen und gewährleisten, dass das Innere des Gehäuses von außen geschützt wird. SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUG- UND FUSSGÄNGERVERKEHRS 11 GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN B.1.9 Die optische Einheit besteht aus der transparenten farbigen Streulinse - der leuchtenden Sichtscheibe -, in der Farbe des entsprechenden Bereichs des Signalgebers, dem Visier, dem Spiegel, einer Glühbirne mit der entsprechenden Stärke im Sinne der Bestimmungen von Absatz B.3.3., einer Membran, falls erforderlich. Die transparente farbige Streulinse -leuchtende Sichtscheibe - ist so zu montieren, dass die erforderliche Dichtigkeit gewährleistet wird. Die Scheibe ist aus einem Material gefertigt, das der UV-Strahlung standhält; sie darf auch keine Farbveränderungen aufweisen. Das Visier muss die Sichtbarkeit der gefärbten transparenten Scheibe in einem Winkel von 90° zur Achse des Gesichtsfeldes in der horizontalen Ebene verhindern. Die Glühbirnen müssen eine verschraubbare Lampenfassung der Kategorie E27 aufweisen sowie vibrationsdämpfend und für Signallichter geeignet sein. Bei Pfeilen müssen die entsprechenden Membranen von den transparenten farbigen Streuscheiben unabhängig und leicht auszutauschen sein. Die optische Einheit muss die Verteilung der Lichtintensität so regeln können, dass die Anforderungen im Sinne von Abschnitt 6.4 und der Tabellen 2, 3, 4, 5 der Norm ELOT EN 12638 erfüllt sind, wie diese je nach Fall unter Absatz B.4. angeführt werden. Β.1.10 Die Stromversorgung besteht aus Verbindungskabeln und Steckdosen. Die Halterungen werden auf dem Gehäuse oder auf dem Spiegel montiert, damit es beim Austausch der Glühlampe nicht zu Verschiebungen kommt. Die Signallampen werden innen mit Erdungskabeln geerdet. B.2 UMWELTSCHUTZ - ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT - SICHERHEIT B.2.1 Die Signalanlage sollte reibungslos funktionieren, ohne Beeinträchtigungen oder Veränderungen im Hinblick auf ihre Eigenschaften im Temperaturbereich der Kategorie A oder B, wie in der Norm ELOT EN 12368 Abschnitt 5.1 vorgegeben, sowie je nach den klimatischen Bedingungen der Region, in welcher sie installiert wird, während sie zuvor die nach der Norm ELOT EN 12368 vorgesehenen Prüfungen - Tabelle 11 zu bestehen hat. B.2.2 Das Signallicht hat der Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit und der harmonisierten Norm ELOT EN 50293 zu entsprechen. Die genannte Richtlinie stellt sicher, dass die elektrischen Anlagen in ihrem Anwendungsbereich zufriedenstellend funktionieren, dass sie in der elektromagnetischen Umwelt ohne Beeinträchtigung betrieben werden können und keine elektromagnetischen Störungen hervorrufen. B.2.3 Was die elektrischen Merkmale und die Sicherheit des Anschlusses an den Verkehrsregler und das übriger Zubehör der Ampelanlage betrifft, hat das Signallicht den Anforderungen im Sinne der Richtlinie 2014/35/EU und der Norm ELOT EN 50556 zu entsprechen. Die vorstehend angeführte Richtlinie gewährleistet, dass das Elektromaterial den Anforderungen hoher Gesundheits- und Sicherheitsstandards entspricht. SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUG- UND FUSSGÄNGERVERKEHRS 12 GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN B.3 BETRIEBSANFORDERUNGEN Β.3.1 Die optische Einheit muss in einem Spannungsbereich von 230V AC -13 % bis +10 % und mit einer Netzfrequenz von 50 Hz ± 2 % gemäß der Norm ELOT EN 50556 funktionieren. B.3.2 Gemäß der Norm ELOT EN 50556 ist die Klasse (class) D0 zum Schutz gegen Überspannung erforderlich. Β.3.3 Die maximale Leistungsaufnahme für alle Lampen mit einem Durchmesser von 200 mm sollte 75 W betragen, für einen Durchmesser von 300 mm 100 W, wobei eine durchschnittliche Lebensdauer von mindestens 8 000 Stunden und eine minimale Lebensdauer von mindestens 4 000 Stunden gewährleistet sein muss. B.4 OPTISCHE ANFORDERUNGEN B.4.1 Die optischen Eigenschaften der Signallichter müssen den Anforderungen im Rahmen der Norm ELOT EN 12368, Kapitel 6, wie jeweils in den folgenden Absätzen angeführt, entsprechen. B.4.2 Die Anforderungen an die Signalanlagen mit Glühbirnen mit einem Durchmesser von 200 und 300 mm werden in der folgenden Tabelle aufgeführt. Lfd. Nr. 1 2 Beschreibung Leistungsstufe (Performance Level) Signalleuchte, 200 mm Durchmesser Signalleuchte, 300 mm Durchmesser 2/1 oder 2/2 3/1 oder 3/2 In besonderen Fällen und sofern es die Verkehrsbedingungen vor dem Hintergrund einer erhöhten Verkehrssicherheit erfordern, wie z. B. bei Straßennetzen außerhalb von Städten, an Fußgängerübergängen, bei zwei- oder mehrspurigen Straßen innerhalb der Stadt, bei Straßennetzen mit besonderen Problemen (z. B. Sicht, Geschwindigkeit etc.) wird empfohlen, für die an einem Tragarm eines Mastes montierten Signalleuchten einen Nenndurchmesser von 300 mm vorzusehen. B.4.3 Die Verteilung der Lichtintensität bei den optischen Einheiten eines Durchmessers von 200 mm entspricht dem Typ Wide Beam Signal (W) oder Medium Wide Beam Signal (M), während sie bei den optischen Einheiten eines Durchmessers von 300 mm dem Typ Medium Wide Beam Signal (M) oder Narrow Beam Signal (N) entspricht, basierend auf den Kategorien A oder B, je nach den Anforderungen der Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 6.4). B.4.4 Die maximale Lichtintensität, die durch Reflexion und Brechung von Licht des Signallichts aus externen Quellen (phantom signal) verursacht wird, muss den Klassen 3 oder 4 unter Verwendung einer zusätzlichen Maske gegen falsche Kennzeichnung gemäß der Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 6.6) genügen. B.4.5 Die Farben der Lichtzeichen erfüllen die Anforderungen der Norm EN 12368 ELOT, wie in den Tabellen 7 und 12 angegeben. Bei Lichtzeichen für Straßenbahnen muss das Licht weiß sein, sodass deren Farbe die Anforderungen der Norm CIE S 004/E-2001 erfüllt. SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUG- UND FUSSGÄNGERVERKEHRS 13 GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN B.4.6 Signallichter zur Verkehrsregelung, die Symbole darstellen, etwa Richtungspfeile für Kraftfahrzeuge oder Signallichter für Fußgänger, Fahrräder usw., müssen hinsichtlich ihrer Lichtintensität die Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 6.8), Klasse (class) S1 oder S2 erfüllen. B.4.7 Die Gleichmäßigkeit des optischen Systems muss die Anforderungen der Norm EN 12368 (Abschnitt 6.5) erfüllen. B.4.8 Die Eignung der Signallichter für die optischen Anforderungen der vorliegenden Verordnung für das Signallicht ist durch ein „Zertifikat über Leistungsbeständigkeit“ des Erzeugnisses und die „Leistungserklärung“ des Herstellers nachzuweisen, die gemäß der Verordnung 305/2011 des Europäischen Parlaments dem Erzeugnis beizufügen sind. B.5 KENNZEICHNUNG UND ALLGEMEINE INFORMATIONEN B.5.1 Die Kennzeichnung muss gemäß der Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 10.1) erfolgen und die Sichtbarkeit und Lesbarkeit aller angegebenen Informationen gewährleisten. B.5.2 Dem Signallicht sind technische Benutzungs- und Wartungshandbücher auf Griechisch in Papierform und in elektronischer Form beizufügen. B.5.3 Der Hersteller bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter muss die gemäß der Norm ELOT EN 12368 (Abschnitt 10.2) erforderlichen Informationen zum Produkt sowie konkrete Instandhaltungsanweisungen zur Verfügung stellen, damit die optische Leistung des Produktes auf ca. 80 % der im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Mindestleistung erhalten bleibt. B.5.4 Alle Zertifikate, Bescheinigungen und Erklärungen müssen Originale oder beglaubigte Kopien in der griechischen Sprache sein oder es muss ihnen eine amtliche Übersetzung beigefügt sein. B.5.5 Die Signalleuchten müssen von einem „Zertifikat über Leistungsbeständigkeit“ einer benannten Zertifizierungsstelle begleitet werden, in dem die Eigenschaften des Produktes nach den Anforderungen der Verordnung 305/2011/EU über Baumaterialien und die Norm ELOT EN 12368 (Anhang ZA) aufgeführt sind, mit „Leistungserklärung“ des Herstellers und CEKennzeichnung. Die Eigenschaften und die technischen Leistungen der Produkte, die im Rahmen der nationalen Technischen Verordnung vorgesehen sind und nicht ausdrücklich in den geltenden einschlägigen EN-Normen in Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung genannt werden, werden durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung seitens des Herstellers des Produkts bestätigt. B.5.6 Eine zusätzliche Kontrolle und Überprüfung der Angaben betreffend die zertifizierten Produkte seitens des Auftragsgebers ist nicht zulässig, da die Produkte bereits von der benannten Zertifizierungsstelle nach den Anforderungen im Sinne der Norm ELOT EN 12368 (Anhang ZA) und der Richtlinie der Europäischen Union 305/2011/EU über Bauprodukte einer Überprüfung unterzogen worden sind. B.5.7 Der Lieferant der Signalleuchte muss für diese eine Funktionstüchtigkeit von zehn Jahren gewährleisten. SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUG- UND FUSSGÄNGERVERKEHRS 14 GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN ANHANG 1: ANFORDERUNGEN AN SIGNALLICHTER MIT LED EUROPÄISCHE NORM 200 mm 300 mm Lichtintensität EN 12368, § 6.3 > 200 cd > 400 cd Mindestleistung EN 12368, § 6.3 Klasse 2/1 oder 2/2 Klasse 3/1 oder 3/2 Verteilung der Lichtintensität EN 12368, § 6.4 W oder Μ M oder Ν ≥1:10 Μ: ≥1:10 N: ≥1:15 OPTISCHE ANFORDERUNGEN Gleichmäßigkeit ΕΝ 12368, § 6.5 EN 12368, § 6.7 rot – gelb – grün CIE S 004/E-2001 weiß Falsche Kennzeichnung EN 12368, § 6.6 mindestens Klasse 4 Lichtintensität mit Symbolen EN 12368, § 6.8 Klasse S1 oder S2 Netzspannung ΕΝ 50556 230 V AC -15 % / +10 % Netzfrequenz EN 50556 50 Hz ± 2 % Farbe TECHNISCHE DATEN rot-grün-gelb-weiß 17 W Maximaler Verbrauch Umweltbedingungen EN 12368, § 5.1 Klasse Α oder Β Dichtigkeit des Signallichts ΕΝ 12368 § 4.2 IP 55 Dichtigkeit der optischen Einheit ΕΝ 12368 § 4.2 IP 65 Schlagfestigkeit ΕΝ 12368 § 4.3 IR 3 (Tabelle 8) Widerstandsfähigkeit bei zufälligen Vibrationen ΕΝ 12368 § 4.4 Tabelle 9 SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUG- UND FUSSGÄNGERVERKEHRS 15 GRIECHISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND VERKEHR/GENERALDIREKTION INFRASTRUKTUR DIREKTION FÜR STRASSENINFRASTRUKTUR ABTEILUNG FÜR STUDIEN FÜR VERKEHRSSICHERHEIT, BESCHILDERUNG UND SIGNALANLAGEN ANHANG 2: ANFORDERUNGEN AN SIGNALLICHTER MIT GLÜHLAMPEN EUROPÄISCHE NORM 200 mm 300 mm Lichtintensität EN 12368, § 6.3 > 200 cd > 400 cd Mindestleistung EN 12368, § 6.3 Klasse 2/1 oder 2/2 Klasse 3/1 oder 3/2 Verteilung der Lichtintensität EN 12368, § 6.4 W oder Μ M oder Ν ≥1:10 Μ: ≥1:10 N: ≥1:15 OPTISCHE ANFORDERUNGEN Gleichmäßigkeit ΕΝ 12368, § 6.5 EN 12368, § 6.7 rot – gelb – grün CIE S 004/E-2001 weiß Falsche Kennzeichnung EN 12368, § 6.6 Mindestens Klasse 3 oder Klasse 4 (bei der eine Maske gegen falsche Kennzeichnung zulässig ist) Lichtintensität mit Symbolen EN 12368, § 6.8 Klasse S1 oder S2 Netzspannung ΕΝ 50556 230 V AC -15 % / +10 % Netzfrequenz EN 50556 50 Hz ± 2 % Farbe TECHNISCHE DATEN Maximale Leistungsaufnahme 75W 100W Umweltbedingungen EN 12368, § 5.1 Klasse Α oder Β Dichtigkeit des Signallichts ΕΝ 12368 § 4.2 IP 55 Schlagfestigkeit ΕΝ 12368 § 4.3 IR 3 (Tabelle 8) Widerstandsfähigkeit bei zufälligen Vibrationen ΕΝ 12368 § 4.4 Tabelle 9 SIGNALANLAGEN ZUR REGELUNG DES FAHRZEUG- UND FUSSGÄNGERVERKEHRS 16