GN Bauphysik Finkenberger + Kollegen Ingenieurge sellschaf t mbH angeschlossen: VMPA-Schallschutz-Prüfstelle nach DIN 4109 Bauphysikalische Beratung / Messungen Bau-/Raumakustik Lärmschutz Schallimmissionsschutz Feuchtigkeitsschutz Wärmeschutz Energiekonzepte Bauklimatik Raumluftqualität Thermische Gebäudesimulationen Luftströmungssimulation Thermografie Tageslichtsimulation Nachhaltiges Bauen Aktuelles aus der Bauphysik GN informiert Nr. 04/2013 Novellierung Energieeinsparverordnung → EnEV 2014 Am 16.10.2013 wurde die Änderungsverordnung zur Energieeinsparverordnung durch die Bundesregierung endgültig verabschiedet. Die novellierte Energieeinsparverordnung soll ca. 6 Monate nach Verabschiedung in Kraft treten, also voraussichtlich zum 01.05.2014. Die neue EnEV2014 gilt für alle die Gebäude für welche der Bauherr den Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 01.05.2014 einreicht bzw. bei genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben mit der Bauausführung beginnt. Nachfolgend sind die wesentlichen Punkte der Änderungsverordnung aufgeführt: 1) Die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf QP von Neubauten werden zum 01.01.2016 um 25 Prozent verschärft (Wohn- und Nichtwohngebäude). Ausnahme hierbei sind Gebäude mit Raumhöhen ≥ 4m sowie mit Gebläse- oder Strahlungsheizsystemen. 2) Die bauliche Nebenanforderung an neu zu errichtende Wohngebäude wird zum 01.01.2016 dahingehend verschärft, dass neben den bisherigen Anforderungen an den spezifischen Transmissionswärmeverlust H’T durch festgesetzte Höchstwerte (je nach Gebäudeart) der entsprechende Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes nicht überschritten werden darf. Ob dies nun eine Verschärfung darstellt ist im Einzelfall zu prüfen. 3) Die baulichen Nebenanforderungen neu zu errichtender Nichtwohngebäude an die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten für opake und transparente (vertikal/horizontal) werden zum 01.01.2016 um ca. 20 Prozent verschärft. 4) Die Anforderungen an zu sanierende Außenbauteile (Einzelbauteilanforderung) werden nicht verschärft (auch nicht zum 01.01.2016). 5) Der Primärenergiefaktor für Strom wird mit der Einführung der EnEV2014 von 2,6 auf 2,0 gesenkt. Ab 01.01.2016 erfolgt eine erneute Absenkung auf 1,8. Hierdurch werden strombasierte Heizsysteme (z.B. Wärmepumpen, aber auch Stromspeicherheizungen und Lüftungsanlagen) primärenergetisch günstiger beurteilt. Für den in BHKW erzeugten Strom gilt weiterhin der Primärenergiefaktor für Verdrängungsstrom von 2,8, dadurch werden auch diese Anlagen primärenergetisch besser bewertet. 6) Das für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarf QP zugrunde gelegte Referenzklima wechselt vom Standort Würzburg zu Potsdam. Dieser weist eine geringere solare Einstrahlung und höhere mittlere jährliche Außenlufttemperatur (+0,6 K) auf. 7) Als Berechnungsverfahren wird die überarbeitete DIN V 18599 in der Fassung von 2011 eingeführt (bislang 2007). Hier sind auch alternative Heiz- und Kühlsysteme ergänzt worden. Für auch hier nicht enthaltene Systeme ist nun auch eine thermische Simulation zugelassen. Geschäftsführer: Dipl.-Ing. (FH) Manfred Finkenberger Bahnhofstraße 27, D-70372 Stuttgart Sitz der Gesellschaft: Stuttgart Handelsregistereintrag : HRB 14870 Telefon (07 11) 9 54 88 00 Telefax (07 11) 56 46 13 E-Mail: [email protected] Internet: www.gn-bauphysik.com GN Bauphysik GN Informiert 04/2013 – EnEV2014 Blatt 2 8) Die Berechnung nach DIN 4108-6 / DIN 4701-10 ist nur noch für ungekühlte Wohngebäude als alternatives Berechnungsverfahren zugelassen. Gekühlte Wohngebäude sind grundsätzlich nach DIN V 18599 zu bilanzieren. 9) Es wird das sogenannte Modellberechnungsverfahren („EnEV-easy“) mit bestimmten vorgegebenen Ausstattungsvarianten (baulicher Wärmeschutz und Anlagentechnik) für den Nachweis von Wohngebäuden zugelassen - jedoch wird die KfW dieses Verfahren für den Nachweis von Effizienzhäusern voraussichtlich nicht akzeptieren. 10) Mit der EnEV2014 wird auch die DIN 4108-2 (02/2013) für den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes eingeführt. Gemäß dem GN informiert 02/2012 sind hier gegenüber der alten DIN deutliche Verschärfungen vorhanden. 11) Bei der Bilanzierung des Jahres-Primärenergiebedarf QP von Wohn- und Nichtwohngebäuden wird nun auch die Gebäudeautomation berücksichtigt. Hierbei wird für das Referenzgebäude erst einmal von der Klasse C ausgegangen, welche Standardwerte für Gebäudeautomationsfunktionen – hier ergibt sich somit eine weitere „Stellschraube“ um die Anforderungen der EnEV zu unterschreiten. 12) Heizkessel mit einer Nennleistung von 4 bis 400 kW die vor dem 01.01.1985 eingebaut wurden bzw. älter wie 30 Jahre sind müssen, sofern sie nicht über Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik verfügen, ab 2015 ausgetauscht werden. 13) Alle zugänglichen oberste Geschossdecken müssen ab dem 01.01.2016 gedämmt werden (U ≤ 0,24 W/m²K) sofern Sie nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügen. 14) Der § 10a zur Regelung der Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen wurde ersatzlos gestrichen. 15) Durch die Einführung von sogenannten Registriernummern bei der Ausstellung von Energieausweisen soll eine Stichprobenkontrolle an einem „signifikanten Prozentanteil“ aller erstellten Nachweise durchgeführt werden. Hierfür wird eine eigene Kontrollstelle eingerichtet. Für jeden ausgestellten Energieausweis muss eine eigene Registriernummer beantragt werden. Die Länder haben der Bundesregierung über die Erfahrungen alle drei Jahre Bericht zu erstatten. 16) Die Aushangpflicht des Energieausweises wird ausgeweitet und eine Vorlagepflicht bei Verkauf/Vermietung sowie bei Immobilienanzeigen wird eingeführt. Das heißt, der Energieausweis muss nicht nur auf Verlangen des Käufers vorgezeigt werden, sondern er muss grundsätzlich (spätestens bei Besichtigung) vorgelegt werden. 17) Bei der Durchführung von Blower-Door-Prüfungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hierbei das gesamte Gebäude nachzuweisen ist. 18) Bei der endenergetischen Bewertung von Wohngebäuden werden auf dem Energielabel zusätzliche Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeführt (siehe Titelbild). 19) Die Ordnungswidrigkeiten werden auf die oben genannten Punkte 12, 13 & 16 sowie auf die Dämmung von Wärmeverteilleitungen ausgedehnt. GN Bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH i.A. ………………………………. Dipl.-Ing. (FH) Daniel Bader