Fachbereichstandard DK 697.92:728.1 September 1985 - Dr'~·h8 ·Z'. R'A!lJDR Dem 'fft('U;' sc ~ 8 TGL Lüftung in Wohngebäuden 34700/03 Zwangslüftung Gruppe 2500 J/hO J\ () BeHTMIlS'l4MS'I )l(HllblX AOMOB; MexaHw·lecKaS'l BeHTHIlS'l4MS'I I Ventilation of Dwelling-Houses; Ventilation with Fans Deskriptoren: Lüftung; Wohngebäude; Zwangslüftung I.­ Umfang 3 Seiten ij Verantwortlich: Bauakademie der DDR, Institut für Wohnungs- und Gesellschaftsbau, Berlin .s-:;; l. Bestätigt: 25. 9. 1985, Ministerium für Bauwesen. Berlin .~ Für neu auszuarbeitende Projektlösungen verbindlich ab 1.9.1986 ·t Für bestehende Angebotsprojekte und wiederverwendungsfähige Projektlösungen verbindlich ab deren planmäßiger Über­ ;;: arbeitung, spätestens jedoch ab 1. 9. 1988. ....0 Bei Gebäuden ohne Gasanwendung für Drehzahlregelung von Ventilatoren oder Einsatz polumschaltbarer Motoren ver­ t-:. bindlich ab 1. 9. 1987 . "tI C o :~ 1. ALLGEMEINES ~, "E 1.1. Die Zwangslüftung soll vorzugsweise durch zentrale .g - Abluftanlagen bei Nachströmen der Zuluft durch Fen­ ster- und Fenstertürfugen oder Außenluft-DurchlaßV) elemente oder Öl - Abluft- und Zuluftanlagen ;) ­ ; erfolgen. S lila I 1.2. Die Zwangslüftung ist nicht zulässig fÜr'Lüftleitungs­ gt systeme, die den oberen Grenzwert für den Leckverlust in t Höhevon .;;; ~ o ~ .s V) 1,3 . 10 -3 m3/(s . m2 ) bei einer statischen Druckdifferenz von 400 Pa nach TGL 36860 nicht gewährleisten. - in dezentralen LTA der statische Druckverlust des ge­ samten Luftleitungssystems in zentralen LTA die statische Druckdifferenz zwischen dem gelüfteten Raum und dem gemeinsamen vertika­ len Luftleitungsteil an der Stelle des horizontalen An­ schlusses bei Nennluftvolumenstrom in Abhängigkeit von der Höhe und Lage des Gebäudes und der daraus resultierenden Windbelastung minqestens den Werten der Tabelle 1 ent­ sprechen. Anlagen zur Zwangslüftung für den zeitweisen Betrieb, z. B. Fensterlüfter, brauchen diesen Forderungen nicht zu entsprechen. Tabelle 1 , ;2 1.3. Dezentrale Zu- und Abluftanlagen sind zur Lüftung ~ eines Raumes oder einer Wohnung für den zeitweisen Be­ "i trieb oder für den Dauerbetrieb auszulegen. Sie dürfen nur :: ,dann eingesetzt werden, wenn die Grundlüftung ständig f gewährleistet ist und der Nachweis der Wirtschaftlichkeit "i und Energieökonomie gegenüber zentralen lüftungstech­ > nischen Anlagen (LTA) erbracht ist. Sie müssen eine Re­ gulierung des Luftvolumenstromes zulassen. Druckabnahme in Zwangslüftungsanlagen Lage des Gebäudes siehe TGL 34700101 geschützt normal frei extrem frei Druckabnahme in Pa bei Gebäudehöhe in m bis16 über 16 bis 30 über 30 30 45 70 90 70 110 140 ­ 90 140 160 :g 1.4. Die Fortluft von zentralen LTA muß so abgeführt wer­ den, daß ein erneutes Ansaugen ebenso wie die Belästi­ gung von Anliegern vermieden werden. Die Fortluft von dezentralen LT A ist vorzugsweise über Dach abzuführen. Die Abführung an einer Gebäudeseite ist zulässig, wenn der Fortluft- Durchlaß mindestens 2 m VQn den Fenstern oder Außenluff-Durchlaßelementen anderer Wohnungen entfernt ist. 1.6. Luftregelorgane dürfen bei LTA mit mehr als einem an einen Ventilator angeschlossenen Vertikalstrang nur an Stromvereinigungen oder -verzweigung&n angeordnet werden. Ausnahmen bilden Luftverteiler und Lufterfasser oder deren Anschlüsse an das Luftleitungssystem. Die Luftregelorgane müssen gekennzeichnete Einstellungen besitzen, die den projektierten Volumenströmen entspre­ chen. i 1.5. LTA sind so auszulegen, daß ihr Volumenstrom im I! höchstens 20% vom Nennwert abweicht. Deshalb muß 1.7. Der gemeinsame Anschluß von WC-Räumen und anderen Räumen an eine Zwangslüftungsanlage ist nur zulässig, wenn durch eine geeignete Führung der Luftlei­ ..... ~ Gebäude in10lge von Wind und thermischem Auftrieb :.:::i .­ ~Ir-------------.,--------------------------------------------------~ Seite 2 TGL 34700/03 • tungsteile in Verbindung mit einer zweckmäßigen Wahl der Druckverhältnisse ·in diesen geWährleistet wird, daß keine Luft aus dem WC-Raum über das Luftleitungssystem in andere Räume gelangen kann. 1.8. Forderungen an die Luftdurchlässe 1.8.1. Lufterfasser und Luftverteiler sind mit einem vom Wohnungsnutzer nicht direkt zugiiQgtjchen Luftregelorgan zu versehen. *". -< . 1.8.2. Werden Luftverteiler im Deckenbereich angeord~ net, muß dies mit-einem Abstand von &:D4 x ~ ao ~ 0,05 x unter d~r:{)ecke erfolgen, wobei die Entfernung von der Luftverteilerebene bis zur gegenüberliegenden Wand dar­ stellt und ao von der Unterkante des Luftverteilers bis zur Decke gemessen wird. x Die Ausbreitung des Zuluftstrahles darf nicht durCh bauli­ che Versperrungen behindert werden. 1.8.3. Überströmluftdurchlässe zwischen zwei Räumen wirken auf der Abströmseite wie Luftverteiler. Sie sind be­ züglich ihrer Anordnung deshalb wie diese zu behandeln. 1.8.4. Befinden sich Luftverteiler und Lufterfasser im glei­ chen Raumhöhenbereich in gegenüberliegenden Wän­ den, ist der Lufterfasser zur Vermeidung von Kurzschluß­ strömung wenigstens um 0,22x horizontal versetzt zum Luftverteiler anzuordnen, wobei an den äu~eren seitlichen Begrenzungen beider Luftdurchlässe gemessen wird. 2. DEZENTRALE ABLUFTANLAGEN 2.1. Dezentrale Abluftanlagen sind - ohne oder mit horizontalen Luft<leitungsteilen bei der Abführung der Fortluft überdie Fassade oder Lufterfasser mit schallgedämmtem Drosselorgan . <. - mit vertikalen Luftleitungsteilen bei der Abführung der Fortluft Ober Dach auszuführen.. Dezentrale LOftungsanlagen mit Abführung der Fortluft über die Fassade sind für den Dauerbetrieb nicht geeig­ net; sie sind vorzugsweise als zusätzliche Lüftungsanla­ gen für den zeitweisen Betrieb dort anzuwenden, wo keine Zwangslüftung gefordert, ihre Anwendung jedoch nicht· ausgeschlossen wird. . 2.2. Jede dezentrale Abluftanlage muß mit einem Ventila­ tor ausgestattet sein. Innerhalb der zu lüftenden Wohnung oder des zu lüftenden Raumes muß dieser schaltbar und sein Betriebszustand erkennbar sein. 2.3. Werden Luftleitungsteile für Ab- oder Fortluft durch Räume anderer Nutzer geführt. dürfen sie nicht mit Über­ druck betrieben werden. 3. ZENTRALE ABLUFTANLAGEN 3.1. Zentrale Abluftanlagen haben zur Abluft-Abführung aus mehreren Wohnungen einen gemeinsamen Ventila­ tor. Dieser darf auch zur Abluftförderung aus Wohnungen mehrerer Gebäudesektionen eingesetzt werden. Das ver­ tikale Luftleitungssystem kann so gewählt werden, daß un­ ter Berücksichtigung von Abschnitt 3.3. entweder alle übereinanderliegenden Wohnungen eines Gebäudes - an ein durchgängiges vertikales Luftleitungssystem, siehe Bild 1 oder - ein geteiltes vertikales Luftleitungssystem siehe Bild 2 oder - an ein vertikales Luftleitungssyst~m mit Nebenluft­ leitungsteilen, siehe Bild 3 angeschlossen werden. Schalldämpfer Drosselorgan Lufterfasser mit Drosselorgan Fortluft Ventilator Außenluft Bild 1 durchgängiQ.es Luftleitungssystem Bild 2 geteiltes Luftleitungssystem Bild 3 .Luftleitungssystem mit Nebenluftleitungsteilen " TGL 34700/03 3.2. Ventilatoren von zentralen Abluftanlagen müssen an zentraler Stelle schaltbar, und ihr Betriebszustand muß im Schaltraum und in Küchen mit Gasherd erkennbar sein. 3.3. Sind keine Schalldämmaßnahmen vorgesehen, die die Einhaltung der nach TGL 39617 gestellten Forderun­ gen gewährleisten, darf die Luftgeschwindigkeit im verti­ kalen Luftleitungssystem nicht mehr als 6 mls und inner­ halb der Wohnung niCht mehr als 5 mls betragen. In viel­ geschossigen Gebäuden und Hochhäusern dürfen unter diesen Voraussetzungen geteilte vertikale Luftleitungs­ systeme verwendet Werden. Seite 3 4.2. Werden Zu- und Abluftanlagen bzw. -geräte einge-. setzt, darf der Zuluftvolumenstrom maximal 90% des Abluft-Nennvolumenstromes betragen. Forderungen zur Verminderung des Luftvolumenstromes nach TGL 34700/01 gelten gleichzeitig für Zu- und Abluft. 4.3. Für die Wahl des vertikalen Luftleitungssystems und die Schaltung der Anlagen gelten die Abschnitte 2. und 3. sinngemäß. 4. AUSSENLUFTZUFOHRUNG 4.1. Die Luftdurchlässigkeit der Gebäudefugen im Wir­ kungsbereich der Abluftanlage ist ausreichend, wenn die Bedingung n 1: (aj . Ij) E; kp VG i~1 ~ erfüllt ist. Faktor kp siehe Tabelle 2, Bedeutung der Formelzeichen siehe TGL 34 700/01. Für Fenster !,md Fenstertürfugen ist der Fugendurchlaß­ koeffizient in m3/(s . m· Pa2l3) - _a = xo (Xo •.. Einzelwert höchstens nach dem jeweiligen Erzeugnisstandard) oder - nach iGL 26760/01 und 102, wenn kein Erzeugnisstan­ dard vorliegt, einzusetzen. Für den Nachweis der Grundlüftung dürf~n alle Montage­ fugen mit einem Fugendurchlaßkoeffiz,ienten von a = 0,3 . 10-4 m3/(s· m· Pa2l3) berücksichtigt werden. Richtwerte für die wirksame Oruckdifferenz LI p zwischen Gebäudeumgebung und Wohnung zur Ermittlung des Luftdurchlasses von ALOE siehe Tabelle 2. ~ Tabelle 2 Nachweis der Luftdurchlässigkeit der Gebäudehülle geschützt, normal Lage des Gebäudes Faktor kpzum Nachweis der Luftdurchlässigkeit der Gebäudefugen in Pa- 213 Richtwerte für die wirksame Oruckdifferenz LI p in Pa zwischen Gebäude­ umgebung und Wohnung zur Ermittlung des Luft­ durchlasses von ALOE . ! 0,15 15 frei, extrem frei I 0,1 30 Hinweise Im vorliegenden Standard ist auf folgende Standards Bezug ge­ nommen: TGl26760/01 und 102; TGl 34 700/01; TGl 36860; TGl 39617 Wohngebäude; Allgemeine Forderungen an Wohnhäuser und Wohnungen siehe TGl 9552/01 und 1. Änderung .-; KOchen, Kochnischen und Kochstrecken siehe TGl 9552/02 -; Sanitärräume siehe TGl 9552103 Schallschutz, Vorbereitung von Investitionen siehe TGl 10687105 -; Nachweis der lännimmi~ für Außenlänn siehe TGl 10687/06 lüftungstechnische Anlagen; Sicherheitstechnische Forderun­ gen siehe TGl 10690/01 -; Bautechnische Forderungen siehe TGl 10690102 Feuerstätten und Wärmegeräte in Gebäuden; Funktionelle, bautechnische und branschutztechnische Forderungen siehe TGl10707 lüftung in Wohngebäuden; Freie lOftung siehe TGl 34700/02 -; Prüfung von lüftungstechnischen Einrichtungen und Anlagen siehe TGl 34 700/04 lOftungs- und Klimatechnik; Grundbegriffe siehe TGl 39010/01 -; Begriffe für Ausrüstungen und Anlagen siehe TGl 39010/02