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Fachbereichstandard
DK 697.92:728.1 September 1985
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TGL
Lüftung in Wohngebäuden
34700/03
Zwangslüftung
Gruppe 2500
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BeHTMIlS'l4MS'I )l(HllblX AOMOB; MexaHw·lecKaS'l BeHTHIlS'l4MS'I
I
Ventilation of Dwelling-Houses; Ventilation with Fans
Deskriptoren: Lüftung; Wohngebäude; Zwangslüftung
I.­
Umfang 3 Seiten
ij Verantwortlich: Bauakademie der DDR, Institut für Wohnungs- und Gesellschaftsbau, Berlin
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Bestätigt: 25. 9. 1985, Ministerium für Bauwesen. Berlin
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Für neu auszuarbeitende Projektlösungen verbindlich ab 1.9.1986 ·t Für bestehende Angebotsprojekte und wiederverwendungsfähige Projektlösungen verbindlich ab deren planmäßiger Über­
;;: arbeitung, spätestens jedoch ab 1. 9. 1988. ....0 Bei Gebäuden ohne Gasanwendung für Drehzahlregelung von Ventilatoren oder Einsatz polumschaltbarer Motoren ver­
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bindlich ab 1. 9. 1987
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:~ 1.
ALLGEMEINES
~,
"E 1.1. Die Zwangslüftung soll vorzugsweise durch zentrale
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Abluftanlagen bei Nachströmen der Zuluft durch Fen­
ster- und Fenstertürfugen oder Außenluft-DurchlaßV)
elemente oder
Öl - Abluft- und Zuluftanlagen
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; erfolgen.
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1.2. Die Zwangslüftung ist nicht zulässig fÜr'Lüftleitungs­
gt systeme, die den oberen Grenzwert für den Leckverlust in
t Höhevon
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V)
1,3 . 10 -3 m3/(s . m2 ) bei einer statischen Druckdifferenz von 400 Pa nach
TGL 36860 nicht gewährleisten.
- in dezentralen LTA der statische Druckverlust des ge­
samten Luftleitungssystems
in zentralen LTA die statische Druckdifferenz zwischen
dem gelüfteten Raum und dem gemeinsamen vertika­
len Luftleitungsteil an der Stelle des horizontalen An­
schlusses
bei Nennluftvolumenstrom in Abhängigkeit von der Höhe und Lage des Gebäudes und der daraus resultierenden Windbelastung minqestens den Werten der Tabelle 1 ent­
sprechen. Anlagen zur Zwangslüftung für den zeitweisen Betrieb, z. B. Fensterlüfter, brauchen diesen Forderungen nicht zu
entsprechen.
Tabelle 1
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1.3. Dezentrale Zu- und Abluftanlagen sind zur Lüftung
~ eines Raumes oder einer Wohnung für den zeitweisen Be­
"i trieb oder für den Dauerbetrieb auszulegen. Sie dürfen nur
:: ,dann eingesetzt werden, wenn die Grundlüftung ständig
f gewährleistet ist und der Nachweis der Wirtschaftlichkeit
"i und Energieökonomie gegenüber zentralen lüftungstech­
> nischen Anlagen (LTA) erbracht ist. Sie müssen eine Re­
gulierung des Luftvolumenstromes zulassen.
Druckabnahme in Zwangslüftungsanlagen
Lage des Gebäudes
siehe TGL 34700101
geschützt
normal
frei
extrem frei
Druckabnahme in Pa
bei Gebäudehöhe in m
bis16 über 16 bis 30 über 30
30
45
70
90
70
110
140
­
90
140
160
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1.4. Die Fortluft von zentralen LTA muß so abgeführt wer­
den, daß ein erneutes Ansaugen ebenso wie die Belästi­
gung von Anliegern vermieden werden. Die Fortluft von
dezentralen LT A ist vorzugsweise über Dach abzuführen.
Die Abführung an einer Gebäudeseite ist zulässig, wenn
der Fortluft- Durchlaß mindestens 2 m VQn den Fenstern
oder Außenluff-Durchlaßelementen anderer Wohnungen
entfernt ist.
1.6. Luftregelorgane dürfen bei LTA mit mehr als einem
an einen Ventilator angeschlossenen Vertikalstrang nur
an Stromvereinigungen oder -verzweigung&n angeordnet
werden. Ausnahmen bilden Luftverteiler und Lufterfasser
oder deren Anschlüsse an das Luftleitungssystem. Die
Luftregelorgane müssen gekennzeichnete Einstellungen
besitzen, die den projektierten Volumenströmen entspre­
chen.
i
1.5. LTA sind so auszulegen, daß ihr Volumenstrom im
I!
höchstens 20% vom Nennwert abweicht. Deshalb muß
1.7. Der gemeinsame Anschluß von WC-Räumen und
anderen Räumen an eine Zwangslüftungsanlage ist nur
zulässig, wenn durch eine geeignete Führung der Luftlei­
.....
~ Gebäude in10lge von Wind und thermischem Auftrieb
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~Ir-------------.,--------------------------------------------------~ Seite 2
TGL 34700/03
•
tungsteile in Verbindung mit einer zweckmäßigen Wahl
der Druckverhältnisse ·in diesen geWährleistet wird, daß
keine Luft aus dem WC-Raum über das Luftleitungssystem
in andere Räume gelangen kann.
1.8. Forderungen an die Luftdurchlässe
1.8.1. Lufterfasser und Luftverteiler sind mit einem vom
Wohnungsnutzer nicht direkt zugiiQgtjchen Luftregelorgan
zu versehen.
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.
1.8.2. Werden Luftverteiler im Deckenbereich angeord~
net, muß dies mit-einem Abstand von &:D4 x ~ ao ~ 0,05 x
unter d~r:{)ecke erfolgen, wobei die Entfernung von der
Luftverteilerebene bis zur gegenüberliegenden Wand dar­
stellt und ao von der Unterkante des Luftverteilers bis zur
Decke gemessen wird.
x
Die Ausbreitung des Zuluftstrahles darf nicht durCh bauli­
che Versperrungen behindert werden.
1.8.3. Überströmluftdurchlässe zwischen zwei Räumen
wirken auf der Abströmseite wie Luftverteiler. Sie sind be­
züglich ihrer Anordnung deshalb wie diese zu behandeln.
1.8.4. Befinden sich Luftverteiler und Lufterfasser im glei­
chen Raumhöhenbereich in gegenüberliegenden Wän­
den, ist der Lufterfasser zur Vermeidung von Kurzschluß­
strömung wenigstens um 0,22x horizontal versetzt zum
Luftverteiler anzuordnen, wobei an den äu~eren seitlichen
Begrenzungen beider Luftdurchlässe gemessen wird.
2. DEZENTRALE ABLUFTANLAGEN
2.1. Dezentrale Abluftanlagen sind
- ohne oder mit horizontalen Luft<leitungsteilen bei der
Abführung der Fortluft überdie Fassade oder
Lufterfasser mit
schallgedämmtem
Drosselorgan .
<.
- mit vertikalen Luftleitungsteilen bei der Abführung der
Fortluft Ober Dach
auszuführen..
Dezentrale LOftungsanlagen mit Abführung der Fortluft
über die Fassade sind für den Dauerbetrieb nicht geeig­
net; sie sind vorzugsweise als zusätzliche Lüftungsanla­
gen für den zeitweisen Betrieb dort anzuwenden, wo keine
Zwangslüftung gefordert, ihre Anwendung jedoch nicht·
ausgeschlossen wird.
.
2.2. Jede dezentrale Abluftanlage muß mit einem Ventila­
tor ausgestattet sein. Innerhalb der zu lüftenden Wohnung
oder des zu lüftenden Raumes muß dieser schaltbar und
sein Betriebszustand erkennbar sein.
2.3. Werden Luftleitungsteile für Ab- oder Fortluft durch
Räume anderer Nutzer geführt. dürfen sie nicht mit Über­
druck betrieben werden.
3. ZENTRALE ABLUFTANLAGEN
3.1. Zentrale Abluftanlagen haben zur Abluft-Abführung
aus mehreren Wohnungen einen gemeinsamen Ventila­
tor. Dieser darf auch zur Abluftförderung aus Wohnungen
mehrerer Gebäudesektionen eingesetzt werden. Das ver­
tikale Luftleitungssystem kann so gewählt werden, daß un­
ter Berücksichtigung von Abschnitt 3.3. entweder alle
übereinanderliegenden Wohnungen eines Gebäudes
- an ein durchgängiges vertikales Luftleitungssystem,
siehe Bild 1 oder
- ein geteiltes vertikales Luftleitungssystem siehe Bild 2
oder
- an ein vertikales Luftleitungssyst~m mit Nebenluft­
leitungsteilen, siehe Bild 3
angeschlossen werden.
Schalldämpfer
Drosselorgan
Lufterfasser mit Drosselorgan Fortluft
Ventilator
Außenluft
Bild 1
durchgängiQ.es Luftleitungssystem
Bild 2
geteiltes Luftleitungssystem
Bild 3
.Luftleitungssystem mit Nebenluftleitungsteilen
"
TGL 34700/03
3.2. Ventilatoren von zentralen Abluftanlagen müssen an
zentraler Stelle schaltbar, und ihr Betriebszustand muß im
Schaltraum und in Küchen mit Gasherd erkennbar sein.
3.3. Sind keine Schalldämmaßnahmen vorgesehen, die
die Einhaltung der nach TGL 39617 gestellten Forderun­
gen gewährleisten, darf die Luftgeschwindigkeit im verti­
kalen Luftleitungssystem nicht mehr als 6 mls und inner­
halb der Wohnung niCht mehr als 5 mls betragen. In viel­
geschossigen Gebäuden und Hochhäusern dürfen unter
diesen Voraussetzungen geteilte vertikale Luftleitungs­
systeme verwendet Werden.
Seite 3
4.2. Werden Zu- und Abluftanlagen bzw. -geräte einge-.
setzt, darf der Zuluftvolumenstrom maximal 90% des
Abluft-Nennvolumenstromes betragen. Forderungen
zur Verminderung des Luftvolumenstromes nach TGL
34700/01 gelten gleichzeitig für Zu- und Abluft.
4.3. Für die Wahl des vertikalen Luftleitungssystems und
die Schaltung der Anlagen gelten die Abschnitte 2. und 3.
sinngemäß.
4. AUSSENLUFTZUFOHRUNG
4.1. Die Luftdurchlässigkeit der Gebäudefugen im Wir­
kungsbereich der Abluftanlage ist ausreichend, wenn die
Bedingung
n
1: (aj . Ij) E; kp VG
i~1
~
erfüllt ist.
Faktor kp siehe Tabelle 2, Bedeutung der Formelzeichen siehe TGL 34 700/01. Für Fenster !,md Fenstertürfugen ist der Fugendurchlaß­
koeffizient in m3/(s . m· Pa2l3) - _a = xo (Xo •.. Einzelwert höchstens nach dem jeweiligen Erzeugnisstandard) oder
- nach iGL 26760/01 und 102, wenn kein Erzeugnisstan­
dard vorliegt,
einzusetzen.
Für den Nachweis der Grundlüftung dürf~n alle Montage­
fugen mit einem Fugendurchlaßkoeffiz,ienten von
a = 0,3 . 10-4 m3/(s· m· Pa2l3) berücksichtigt werden.
Richtwerte für die wirksame Oruckdifferenz LI p zwischen
Gebäudeumgebung und Wohnung zur Ermittlung des
Luftdurchlasses von ALOE siehe Tabelle 2.
~
Tabelle 2 Nachweis der Luftdurchlässigkeit
der Gebäudehülle
geschützt,
normal
Lage des Gebäudes
Faktor kpzum Nachweis
der Luftdurchlässigkeit
der Gebäudefugen in Pa- 213
Richtwerte für die wirksame
Oruckdifferenz LI p in Pa
zwischen Gebäude­
umgebung und Wohnung
zur Ermittlung des Luft­
durchlasses von ALOE
.
!
0,15
15
frei,
extrem frei
I
0,1
30
Hinweise
Im vorliegenden Standard ist auf folgende Standards Bezug ge­
nommen:
TGl26760/01 und 102; TGl 34 700/01; TGl 36860; TGl 39617
Wohngebäude; Allgemeine Forderungen an Wohnhäuser und
Wohnungen siehe TGl 9552/01 und 1. Änderung
.-; KOchen, Kochnischen und Kochstrecken siehe TGl 9552/02
-; Sanitärräume siehe TGl 9552103
Schallschutz, Vorbereitung von Investitionen siehe TGl 10687105
-; Nachweis der lännimmi~ für Außenlänn siehe TGl 10687/06
lüftungstechnische Anlagen; Sicherheitstechnische Forderun­
gen siehe TGl 10690/01
-; Bautechnische Forderungen siehe TGl 10690102
Feuerstätten und Wärmegeräte in Gebäuden; Funktionelle,
bautechnische und branschutztechnische Forderungen siehe
TGl10707
lüftung in Wohngebäuden; Freie lOftung siehe TGl 34700/02
-; Prüfung von lüftungstechnischen Einrichtungen und Anlagen
siehe TGl 34 700/04
lOftungs- und Klimatechnik; Grundbegriffe siehe TGl 39010/01
-; Begriffe für Ausrüstungen und Anlagen siehe TGl 39010/02
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