Öffentliche Beurkundung Vertrag über die Begründung eines Baurechtsvertrag zwischen Politische Gemeinde Greifensee, Im Städtli 67, 8606 Greifensee, mit schriftlicher Generalvollmacht Nr. 615 (ad acta Notariat) vertreten durch Martin Weilenmann, geb. 30.12.1962, von Maschwanden ZH, Lambergstrasse 6, 6810 Uster, - nachfolgend „Grundeigentümer“ genannt und Stiftung Zentrum Im Hof, -nachfolgend „Baurechtsberechtigter“ genannt- I. Baurechtsdienstbarkeit Es wird folgende Personaldienstbarkeit begründet: Selbständiges und dauerndes Baurecht Recht zur Erstellung und Beibehaltung von drei Gebäuden, bis *, SP * zugunsten des Eigentümers von Grundregister Blatt *, Baurechtsberechtigter zulasten Kat. Nr. 588, Blatt 343 -L491- Der Baurechtsberechtigte hat das Recht, auf der Teilfläche von 3'539 m2 der belasteten Liegenschaft drei Gebäude (wie im Situationsplan ad acta eingezeichnet und mit Lit. A, B, C beschriftet) zu erstellen und im Sinne eines Baurechtes als sein Eigentum fortbestehen zu lassen. Er ist befugt, den nicht überbauten Teil der belasteten Liegenschaft beliebig als Umgebung zu gestalten und zu benützen. Der Baurechtsberechtigte ist verpflichtet, die Baute und ihre Umgebung während der Dauer des Baurechtes ordnungsgemäss zu pflegen, zu unterhalten und nötigenfalls zu erneuern. Der Baurechtsberechtigte darf das selbständige und dauernde Baurecht nur bis maximal 60 % des Verkehrswertes belasten. Der Verkehrswert ist durch die Zürcher Kantonalbank zu bestimmen. Dieses Baurecht ist übertragbar und dauert bis * (50 Jahre). Das baurechtsbelastete Grundstück darf nur für den in der Stiftungsurkunde der „Stiftung Zentrum Im Hof“ genannten Zweck genutzt werden. II. Grundstück Grundbuchamtskreis: Uster Beschreibung des baurechtsbelasteten Grundstücks Gemeinde/Stadtquartier: Greifensee GR K-Bl. 343, Lb. 491, Liegenschaft, Kataster Nr. 588 Angaben des Geometers: Kataster Nr. 588, Im Hof, Plan Nr. 9 8933 m 2, mit folgenden Bodenbedeckungsarten: - Acker, Wiese, Weide - Gartenanlage, Hausumschwung - Gebäude Industrie, Nr. 627 - Gebäude öffentlich, Nr. 628 - Gebäude Wohnen, Nr. 22 - Gebäude Wohnen, Nr. 22 - Hausumschwung befestigt 2953m 2 1468m 2 436m 2 517m 2 161m 2 417m 2 2981m 2 Angaben der Gebäudeversicherung: Wohnhaus mit Anbau, Gebäude Nr. 22, Basiswert 1939: Fr. 190'500.00, Schätzungswert: Fr. 1'714'600.00 Schätzungsdatum: 29.03.2006 - Im Hof Werkgebäude, Gebäude Nr. 627, Basiswert 1939: Fr. 244'000.00, Schätzungswert: Fr. 2'196'000.00 Schätzungsdatum: 22.03.2006 - Im Hof Feuerwehrgebäude, Gebäude Nr. 628, Basiswert 1939: Fr. 298'000.00, Schätzungswert: Fr. 2'681'900.00 Schätzungsdatum: 22.03.2006 - Im Hof Dienstbarkeiten a) Recht und Last: Gegenseitiges Näherbaurecht Dat. 03.03.1999, SP 579 b) Last: Unselbständiges und übertragbares Baurecht für die Erstellung eines unterirdischen Raumes mit Zugangs- und Zufahrtsrecht, befristet bis 31.12.2028 Dat. 08.03.1999, SP 587 Auf dieser Liegenschaft sind keine Grundpfandrechte eingetragen. Grenzen / Bemerkungen 1. Grenzen des baurechtsbelasteten Grundstückes gemäss vorgelegtem Grundbuchplan. 2. Grenzen der mit dem Baurecht belasteten Grundstücksfläche von * m2 (SR *) laut vorliegender Mutationsurkunde Greifensee ZH Nr. * des Grundbuchgeometers. 3. Der Wortlaut der aufgeführten Dienstbarkeiten ist den Parteien bekannt; sie verzichten auf die wörtliche Wiedergabe in diesem Vertrag. 4. Die Vertragsparteien wurden darauf aufmerksam gemacht, dass für die Gemeinde Greifensee das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist und demzufolge noch Rechte und Lasten aus der Zeit vor 1912 ohne Eintragung im kantonalen Grundprotokoll/-register bestehen können; dass unter dem System des Grundprotokolls/-registers die Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritterwerbers nach Art. 973 ZGB nicht besteht. III. Aufnahme des Baurechts als Grundstück Das Baurecht gemäss Zf. I. vorn ist gleichzeitig mit der Eintragung der Dienstbarkeit als Grundstück (nachfolgend "Baurechtsgrundstück" genannt) im Grundregister aufzunehmen, mit dem Baurechtsberechtigten als Eigentümer. IV. Baurechtszins 1. Die Einräumung des Baurechtes erfolgt unentgeltlich. 2. Für die Ausübung des Baurechtes hat der Baurechtsberechtigte dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft keinen Baurechtszins zu bezahlen. V. Beendigung des Baurechtsverhältnisses 1. Für den vorzeitigen Heimfall gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften der Art. 779 f-h ZGB. Bevor der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall durch Übertragung des Baurechtes an ihn verlangen kann, hat er den Baurechtsberechtigten schriftlich zu mahnen und ihm dabei den vorzeitigen Heimfall anzudrohen. 2. Für den ordentlichen Heimfall nach Ablauf des Baurechtes treffen die Parteien folgende Vereinbarungen: a) Sofern das Baurecht gemäss Art. 779 l Abs. 2 ZGB nicht verlängert wird, fallen die bestehenden Bauten und Anlagen mit dem Ablauf des Baurechts dem Grundeigentümer heim und werden Bestandteil des Grundstückes. b) Für die heimfallenden Bauten und Anlagen hat der Grundeigentümer dem Baurechtsberechtigten eine Entschädigung von 80 % des Zustandswertes zu leisten. Der Zustandswert wird durch eine Schätzung ermittelt. Die Schätzung, welche durch die Zürcher Kantonalbank vorzunehmen ist, muss dem Alter und Zustand der Bauten und Anlagen im Zeitpunkt des Heimfalls Rechnung tragen sowie deren weitere Verwendungsmöglichkeiten und ihre voraussichtliche wirtschaftliche Lebensdauer berücksichtigen. c) Können sich die Parteien innerhalb von drei Monaten nach Heimfall über die Höhe der zu leistenden Heimfallsentschädigung nicht einigen, so ist der Wert durch ein zweiköpfiges Schiedsgericht endgültig und verbindlich festzulegen. Jede Partei hat je einen vom SVIT (Schweiz. Verband der Immobilientreuhänder) anerkannten Experten zu bestimmen, die gemeinsam den Wert festlegen. Auf dieses finden die dannzumaligen einschlägigen Bestimmungen des Kantons Zürich für die Schiedsgerichtsbarkeit Anwendung. d) Die vorstehenden Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung und das Verfahren zu ihrer Festsetzung sind mit der Eintragung und Aufnahme des Baurechtes im Grundregister bei der belasteten Liegenschaft und beim Baurechtsgrundstück wie folgt vorzumerken: "Vereinbarung betreffend Heimfallsentschädigung" VI. Vorkaufsrechte a) Der Grundeigentümerin am Baurecht Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Eigentümers des baurechtsbelasteten Grundstückes am Baurecht besteht zu dem Preis, welcher den Gestehungskosten (gemäss von der Gemeindeversammlung genehmigten Baukostenabrechnung) der Gebäude entspricht, welche aufgrund des Baurechtes erstellt wurden, abzüglich 1% Altersabzug pro Jahr (Berechnung vom Wert der Gebäude). Dieser Preis wird durch Verrechnung der durch die Politische Gemeinde Greifensee bereits bezahlten Gestehungskosten und durch Restzahlung getilgt. Diese Vereinbarung ist zusammen mit der Eintragung des Baurechtes wie folgt im Grundregister bei der belasteten Liegenschaft vorzumerken: "Abänderung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes am Baurecht: Limitierter Vorkaufspreis" b) Des Baurechtsberechtigten am belasteten Grundstück Gemäss Art. 682 Abs. 2 ZGB besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Baurechtsberechtigten am belasteten Grundstück gegenüber jedem Erwerber, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird. VII. Weitere Bestimmungen 1. Die Eintragung der Baurechtsdienstbarkeit, deren Aufnahme als Grundstück etc., erfolgen heute im Anschluss an die Beurkundung dieses Vertrages. 2. Für Schadenersatzansprüche, die aus Erstellung, Bestand und Betrieb der Bauten geltend gemacht werden, haftet für die Dauer des Baurechtes allein der Baurechtsberechtigte. Sofern der Grundeigentümer dafür belangt wird, hat dieser in vollem Umfange ein Rückgriffsrecht auf den Baurechtsberechtigten. 3. Die öffentlich-rechtlichen Abgaben gehen insoweit zulasten des Grundeigentümers, als sie auch für das unüberbaute Land zu leisten wären. Alle anderen Abgaben gehen zulasten des Baurechtsberechtigten. 4. Die Gebühren und Auslagen des Notariates und Grundregisteramtes werden von der Politischen Gemeinde Greifensee alleine bezahlt. Die Stiftung Zentrum Im Hof weiss, dass sie dafür solidarisch haftet. Die Parteien betrachten dieses Rechtsgeschäft infolge des Fehlens einer dauernden Veräusserung als von den Grundsteuern befreit. 5. Die Urkundsperson hat den Baurechtsberechtigten darauf hingewiesen, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer Anmerkung im Grundregister rechtsgültig bestehen können. Der Baurechtsberechtigte hat sich daher bei den entsprechenden Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten etc.) direkt zu informieren. 6. Die Parteien sind auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und die dazugehörende Verordnung hingewiesen worden. Der Baurechtsberechtigte erklärt, dass der Erwerb nicht für Rechnung von Personen im Ausland erfolgt und dass er nicht von Personen im Ausland beherrscht wird (Art. 6 BewG) und er demnach seiner Ansicht nach dem BewG nicht untersteht. Im Uebrigen kennt er die zivil- und strafrechtlichen Folgen bei Verletzung des Bewilligungsgesetzes. VIII. Übertragung an einen Rechtsnachfolger Die Vereinbarungen dieses Vertrages sind, soweit sie nicht ohnehin aufgrund der Eintragungen und Vormerkungen im Grundregister übergehen, in Rechten und Pflichten an einen Rechtsnachfolger zu überbinden, mit der Pflicht zur fortlaufenden Weiterüberbindung, mit Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfalle. Uster, Grundeigentümer: Baurechtsberechtigter: Anmeldung Zur Eintragung wird angemeldet durch: Politische Gemeinde Greifensee, Im Städtli 67, 8606 Greifensee, mit schriftlicher Generalvollmacht Nr. 615 (ad acta Notariat) vertreten durch Martin Weilenmann, geb. 30.12.1962, von Maschwanden ZH, Lambergstrasse 6, 6810 Uster, Stiftung Zentrum Im Hof, Gemeinde/Stadtquartier: Greifensee GR K-Bl. 343, Lb. 491, Grundregister Blatt *, 1. Dienstbarkeit Selbständiges und dauerndes Baurecht zur Erstellung und Beibehaltung von drei Gebäuden, bis * zugunsten des Eigentümers von Grundregister Blatt *, als Baurechtsberechtiger zulasten GR K-Bl. 343, Lb. 491, - gestützt auf Zf. I der vorstehender Urkunde 2. Aufnahme der Dienstbarkeit Zf. 1 als Grundstück - gestützt auf Zf. III der vorstehender Urkunde 3. Vormerkung Vereinbarung betreffend Heimfallsentschädigung - gestützt auf Zf. V der Urkunde 4. Vormerkung Abänderung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes am Baurecht: Limitierter Vorkaufspreis bezüglich Blatt Nr. 343 -L491Uster, gestützt auf Zf. VI der vorstehender Urkunde