Anlage 1 Begründung

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Anlage 1
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes
Inhalt
1. Plangebiet
1.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes
1.2 Bestand und Nutzung
2. Ziel und Zweck der Planung
2.1 Geltendes Recht und andere Planungen
2.2 Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes
2.3 Bebauungsplan der Innenentwicklung
3. Planinhalt
3.1 Städtebauliches und architektonisches Konzept, örtliche Bauvorschriften
3.2 Art und Maß der Nutzung
3.3 Freiflächengestaltung
3.4 Innere Erschließung
3.5 Verkehr
4. Auswirkungen auf die Umwelt
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Umweltprüfung/Umweltbericht
5. Belange des Umweltschutzes/Umweltverträglichkeit
5.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen § 44 BNatSchG
5.2 Schutzgut Mensch und menschl. Gesundheit
5.3 Schutzgüter Klima und Luft
5.4 Schutzgut Wasser
5.5 Schutzgut Boden
6. Sozialverträglichkeit
7. Kosten
8. Flächenbilanz
-1-
1.
Plangebiet
1.1
Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Stuttgart-Degerloch nordöstlich des historischen
Ortskerns von Degerloch; es wird begrenzt
- im Norden vom Grundstück Jahnstraße 44 und 46, Flurstück 433,
- im Osten von der Reutlinger Straße, Flurstück 443,
- im Süden von den Grundstücken Felix-Dahn-Straße 51 und 53 sowie HansNeuffer-Weg 7, Flurstücke 403, 404, 406,
- im Westen von den Grundstücken Jahnstraße 38, 38A und 40, Flurstücke 408/1
und 434.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 433/1 und 440 mit einer Größe von insgesamt ca. 1840 m2. Die Flurstücke sind
im Eigentum des katholischen Stadtdekanats Stuttgart, die katholische Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt ist verfügungsberechtigt.
1.2
Bestand und Nutzung
Derzeit steht auf dem Grundstück Flst. 440 ein zweigeschossiges Gebäude, das
1967 errichtet wurde. Im Gebäude befindet sich ein dreigruppiger Kindergarten, außerdem wird das Gebäude als Gemeindehaus der katholischen Kirchengemeinde
Mariä Himmelfahrt genutzt. Östlich des Gebäudes sind vier Stellplätze angeordnet.
Die Spielflächen des Kindergartens befinden sich heute überwiegend im nördlichen
Teil der nicht bebauten Fläche im Westen des Gebäudes. Im Plangebiet sind im Vorgartenbereich und insbesondere im straßenabgewandten Bereich einige größere
Bäume vorhanden.
Das Plangebiet fällt nach Süden hin ab, die Höhenlage entwickelt sich entlang der
Reutlinger Straße von einer Höhe 473,27 m über NN bis 470,81 m über NN.
Die unmittelbar im Süden angrenzenden Grundstücke sowie die Gebiete, die östlich
der Reutlinger Straße und südlich der Felix-Dahn-Straße angrenzen, sind noch durch
kleinteilige Wohnbebauung geprägt. Hier ist der Charakter des Landhausgebiets, das
sich etwa ab den 1890er-Jahren in Degerloch entwickelt hat, noch weitgehend erhalten. Entlang der vielbefahrenen Jahnstraße wurde dagegen in den letzten Jahrzehnten die überkommene Bebauung durch größere Gebäude, die häufig nicht als Wohngebäude genutzt werden, ersetzt. So entstanden nordwestlich des Plangebiets ab
1987 mehrere Verwaltungsgebäude der Landesärztekammer. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück befindet sich heute das Hospiz St. Martin (Baujahr 2007),
das ebenfalls von der katholischen Kirche betrieben wird.
-2-
2.
Ziel und Zweck der Planung
2.1 Geltendes Recht und andere Planungen
Flächennutzungsplan
Der Geltungsbereich ist im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Stuttgart als
Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan Reutlinger Straße 6 - Kindertagesstätte ist aus der Darstellung des Flächennutzungsplans entwickelt.
Bebauungspläne
Für das Plangebiet gilt aktuell der Bebauungsplan 1934/51. Dieser setzt für das
Grundstück über die zeichnerischen Festsetzungen (Baulinie, Vorgartenfläche) hinaus Baustaffel 8 i. V. mit der OBS, einen Seitenabstand von 10 m sowie eine Dachneigung von 40° fest.
Vergnügungsstätten
Für das gesamte Plangebiet gilt die Satzung „Vergnügungseinrichtungen und andere
Einrichtungen im Stadtbezirk Degerloch“ 2016/3. Vergnügungseinrichtungen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Wettbüros sind im Plangebiet nicht zulässig.
2.2
Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans
Die Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt in Degerloch möchte im Zuge der beabsichtigten Umstrukturierung ihrer Liegenschaften die Kinderbetreuungseinrichtungen der
Gemeinde an einem Standort konzentrieren. Dazu soll das bestehende Gemeindehaus mit Kindergarten (Reutlinger Straße 6) durch einen Neubau ersetzt werden.
Geplant ist eine Kindertagesstätte mit 5 Gruppen für insgesamt 80 Kinder, ein Teil
der Räume soll auch vom benachbarten Hospiz und der Kirchengemeinde für kirchliche Zwecke genutzt werden können.
Das Vorhaben weicht insbesondere im Hinblick auf die zulässige Flächenausnutzung, die zulässige Gebäudetiefe und die festgesetzte Dachneigung von den bisher
geltenden Festsetzungen ab und ist auf Grundlage des geltenden Bebauungsplans
nicht genehmigungsfähig. Mit diesem Bebauungsplan soll die Rechtsgrundlage für
die Genehmigung des Bauvorhabens geschaffen werden.
Die kath. Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt als Vorhabenträgerin hat am 26. Februar 2015 den Antrag gestellt, ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren
nach § 12 BauGB einzuleiten.
2.3
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Das Bebauungsplanverfahren soll nach dem Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden. Die entsprechenden
Voraussetzungen liegen vor:
• Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung („andere Maßnahmen der Innenentwicklung“: mit der Einrichtung wird der dringenden Nachfrage nach Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder entsprochen).
-3-
• Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird die festzusetzende Grundfläche im
Plangebiet unter 20 000 m² betragen. Im Umfeld sind keine weiteren Bebauungspläne im Verfahren oder beabsichtigt.
• Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach
dem UVPG-Gesetz unterliegen.
• Es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b
BauGB genannten Schutzgüter vorhanden.
3.
Planinhalt
3.1
Städtebauliches und architektonisches Konzept, örtl. Bauvorschriften
Das Plangebiet befindet sich in innerstädtischer Lage mit guter Verkehrsanbindung,
es grenzen Wohngebiete, Verwaltungsgebäude und das Hospiz an. Das Plangebiet
ist gut für die geplante Nutzung geeignet. Zwischen der Kindertagesstätte und dem
nördlich angrenzenden Hospiz ist ein intensiver Kontakt beabsichtigt.
Für das architektonische Konzept hat die Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt als
Vorhabenträgerin im Jahr 2014 einen Realisierungswettbewerb durchgeführt. Die mit
dem 1. Preis ausgezeichnete Arbeit des Büros LIMA Architekten soll umgesetzt werden und liegt dem Bebauungsplan zu Grunde.
Die Kindertagesstätte ist als zweigeschossiges Flachdachgebäude mit zusätzlichem
Hanggeschoss geplant. Vorgesehen sind zwei Gebäudeteile, die mit einem Abstand
untereinander von etwa 8 m parallel zur Reutlinger Straße angeordnet sind. Die Gebäudeteile sind im Süden im Erdgeschoss und im Norden im Obergeschoss baulich
verbunden. Das geplante Gebäude bindet in gestalterischer Hinsicht an das benachbarte Hospiz an und es fügt sich auch in Bezug auf Maßstäblichkeit und Höhenentwicklung städtebaulich gut in die vorhandene Umgebung ein.
Geplant ist ein Flachdach, das (bis auf die Spielterrasse im Süden) extensiv begrünt
ist. Mit den örtlichen Bauvorschriften wird eine entsprechende Bauvorschrift erlassen.
3.2
Art und Maß der Nutzung
Zulässig ist eine Kindertagesstätte mit den zugehörigen Frei- und Spielflächen. Der
Mehrzweckraum mit den entsprechenden Nebenräumen im Erdgeschoss kann als
eine separate Einheit auch außerhalb der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte für
kirchliche Zwecke wie z.B. für Chorproben, Sitzungen des Kirchengemeinderats und
seiner Ausschüsse und Gemeindeveranstaltungen genutzt werden. Außerdem wird
gelegentlich im Atelierraum im Erdgeschoss auch Kunsttherapie für Bewohner des
benachbarten Hospizes stattfinden. Zulässig sind nur die Nutzungen, zu deren
Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der Nutzung und der Höhenentwicklung
städtebaulich gut in die vorhandene Umgebung ein.
-4-
Es werden etwa 660 m² überbaut, die Flächenausnutzung des etwa 1840 m² großen
Grundstücks entspricht einer GRZ von 0,36 und einer GFZ von 0,63. Das Maß der
baulichen Nutzung bleibt damit unterhalb der im § 17 Abs.1 BauNVO für Wohngebiete (reine und allgemeine Wohngebiete) genannten Höchstwerte.
3.3
Freiflächengestaltung
Der Freiflächengestaltungsplan (FGP) vom 27. Mai 2016 ist mit der Stadt abgestimmt, er ist Teil des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Die im FGP dargestellten
Spielgeräte und Stützmauern sind als beispielhaft anzusehen.
Der Außenspielbereich befindet sich straßenabgewandt südlich und westlich vom
Gebäude. Die Fläche soll überwiegend gärtnerisch angelegt werden. Vorgesehen ist
eine Rasenfläche, in der die Spielflächen mit Spielgeräten angeordnet werden; zu
den Grundstücksgrenzen im Süden, Westen und Norden ist eine abschirmende
Strauchbepflanzung geplant. Für diesen Bereich ist eine Fläche mit Pflanzverpflichtungen festgesetzt, in der Oberflächenbefestigungen und bauliche Anlagen nur sehr
eingeschränkt zulässig sind.
Dachflächen sind mind. extensiv zu begrünen, Stellplätze sind nur als offene Stellplätze mit wasserdurchlässigem Belag (z. B. Rasenpflaster) zulässig. Behindertenstellplätze sind davon ausgenommen, als Ausnahme können diese mit wasserundurchlässigem Belag hergestellt werden.
Die Regelungen zur Einschränkung der Oberflächenbefestigung dienen dazu, möglichst viel Niederschlagswasser wieder direkt dem Grund zuzuführen. So wird die
Kanalisation entlastet und die Grundwasserneubildung begünstigt, außerdem sind
positive Auswirkungen auf das örtliche Kleinklima zu erwarten.
Ein Teil der auf dem Grundstück vorhandenen Grünflächen wird künftig überbaut
werden, da die neue Kindertagesstätte größer als die vorhandene ist; der Baumbestand kann nur teilweise erhalten werden, da sich Bäume im Bereich des Bauvorhabens oder unmittelbar daneben befinden. Eine Eibe soll entfernt werden, da sie von
verminderter Vitalität und giftig ist, zwei Bäume können nicht erhalten werden, da ihre
Standsicherheit beeinträchtigt ist. Insgesamt werden 19 Gehölze entfernt, als Ersatzpflanzungen sind 10 Bäume vorgesehen. Diese sind im Freiflächengestaltungsplan,
der Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans ist, dargestellt. Im Durchführungsvertrag werden die Pflanzqualitäten und der Zeitpunkt der Herstellung geregelt.
3.4
Innere Erschließung
Die Kindertagesstätte wird über die Reutlinger Straße erschlossen. Der Hauptzugang
zum Gebäude erfolgt von der Reutlinger Straße.
Die baurechtlich erforderlichen PKW-Stellplätze sind nur an der Reutlinger Straße als
offene, senkrecht zur Straße angeordnete Parkplätze vorgesehen, um den rückwärtigen Bereich von Verkehr freizuhalten. Diese Stellplätze sollen auch von den Lieferfahrzeugen (PKW) für die Ausgabeküche genutzt werden.
-5-
Zum Abstellen von Fahrrädern sollen im Zugangsbereich 5 Bügel (10 Fahrradstellplätze) und im südlichen Abschluss des Grundstücks 3 Bügel (6 Fahrradstellplätze)
barrierefrei und offen zugänglich installiert werden. Die weiteren notwendigen Fahrradstellplätze sind in einem Abstellraum im Untergeschoss geplant.
3.5
Verkehr
Das Plangebiet ist über mehrere Buslinien und die Zahnradbahn an den ÖPNV angebunden. Die nächstgelegene Haltestelle ‚Zahnradbahnhof‘ (ca. 450 m entfernt)
wird von der Zahnradbahn (Linie 10, einschließlich des zugehörigen Linientaxis), von
den Buslinien 70, 71 und 73 sowie vom Linientaxi LT70 bedient. Direkte Fußwege zu
den Haltestellen sind vorhanden. Die fußläufige Entfernung zur Haltestelle der Stadtbahn am Albplatz beträgt ca. 700 m.
4.
Auswirkungen auf die Umwelt
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Umweltprüfung/Umweltbericht
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften Reutlinger
Straße 6 - Kindertagesstätte (De 116) im Stadtbezirk Stuttgart-Degerloch wird als
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt. Somit wird von
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2 a
BauGB abgesehen.
Weiterhin werden die auf Grund der Planaufstellung zu erwartenden Eingriffe gemäß
§ 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig betrachtet, weshalb ein Ausgleich nicht erforderlich ist. Eine Bilanzierung von
Eingriff und Ausgleich ist deshalb entbehrlich. Dennoch sind die Belange der Umwelt
nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen.
Erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Das Bauvorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder dem LUVPG.
5.
Belange des Umweltschutzes/Umweltverträglichkeit
5.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen - § 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf Vorkommen besonders oder streng
geschützter und zugleich seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten vor. Eine
Untersuchung nach § 44 BNatSchG ist nicht erforderlich. In Anbetracht der Bestandssituation ist davon auszugehen, dass neben den allgemein häufigen und verbreiteten Tier- und Pflanzenarten keine besonders seltenen oder streng geschützten
Arten vorkommen.
-6-
Im Hinblick auf das Störungs- und Tötungsverbot wird jedoch vor Abbruch bestehender Gebäude sowie dem Fällen von Gehölzen zu prüfen sein, ob Gebäude oder Gehölze bewohnende Tiere der besonders geschützten Arten verletzt, getötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten beschädigt oder zerstört werden könnten; ggf. muss die Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde eingeholt werden.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des besiedelten Bereichs. In der Umgebung
befinden sich keine Schutzgebiete und geschützte Biotope. Durch das Vorhaben sind
weder direkte noch indirekte nachteilige Auswirkungen auf die Ziele des Natur- und
Landschaftsschutzes zu befürchten.
5.2
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Das Plangebiet ist auf Grund der hohen Verkehrsbelastung der Jahnstraße und der
Reutlinger Straße vorbelastet. Die Freispielbereiche befinden sich daher im rückwärtigen, geschützten Bereich abseits der Straße.
Auswirkungen durch die Planung:
In der Kindertageseinrichtung werden etwa 25 Kinder mehr als bisher betreut werden. Die Mehrbelastung durch den Bring- und Abholverkehr der Kinder wird im Hinblick auf die hohe Verkehrsvorbelastung nur gering sein. Aufgrund von Art und Umfang des Vorhabens ist nicht damit zu rechnen, dass durch das Vorhaben Beeinträchtigungen des örtlichen Stadtklimas oder durch Luftschadstoffe entstehen.
Lärm
Gewerbegebiete gibt es im weiteren Umfeld nicht. Das Gebiet ist durch Verkehrslärm
von der Reutlinger Straße und der Jahnstraße hoch belastet. Nach den letzten Zählungen im April 2008 betrug die Verkehrsbelastung in der Reutlinger Straße in der
jeweiligen Spitzenstunde morgens 617 und nachmittags 700 Kraftfahrzeuge pro
Stunde.
Kindertagesstätten werden in der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau, Beiblatt 1)
nicht explizit genannt, für die Beurteilung wird analog auf die Orientierungswerte für
allgemeine Wohngebiete Bezug genommen, da der in der DIN 18005 genannte
Spielraum für „sonstige Sondergebiete“ sehr weit gefasst ist. Die nach der Verkehrslärmkartierung des Amtes für Umweltschutz 2012 errechnete Lärmbelastung beträgt
für das Plangebiet zur Reutlinger Straße hin nachts 55 - 60 dB (A) und für den 24
Stunden-Durchschnittswert 65 - 70 dB (A). Die Orientierungswerte der DIN 18005 für
allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) tags und 45dB (A) nachts werden erreicht
bzw. überschritten. Lärmschutzmaßnahmen sind deshalb erforderlich.
Effektive aktive Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Lärmschutzwände) sind aus städtebaulichen Gründen nicht möglich. Das Gebiet wird daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB als Lärmschutzbereich festgesetzt, in dem an den Außenbauteilen Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Ggf. sind fensterunabhängige
Lüftungsmaßnahmen vorzusehen. Außenbereiche können hierdurch allerdings nicht
geschützt werden. Außerdem wird der gesamte Geltungsbereich als Fläche gekennzeichnet, bei dessen Bebauung Vorkehrungen gegen Lärmimmissionen zu treffen
sind (§ 9 Abs. 5 Nr.1 BauGB).
-7-
5.3
Schutzgüter Klima und Luft
Stadtklima: Nach dem Klimaatlas der Region Stuttgart 2008 ist das Plangebiet als
„Gartenstadt–Klimatop“ ausgewiesen (bebautes Gebiet mit klimarelevanter Funktion).
Die Planungshinweise des Klimaatlasses attestieren eine geringe klimatischlufthygienische Empfindlichkeit gegenüber einer Nutzungsintensivierung.
Der mögliche Versiegelungsgrad wird insbesondere durch die Festsetzungen zur
wasserdurchlässigen Gestaltung von Oberflächen und zur Dachbegrünung begrenzt.
Nachteilige Auswirkungen auf Klima und Luft sind durch den Bebauungsplan nicht zu
erwarten.
Luftschadstoffe:
Die Langzeitbelastung durch Feinstaub (PM10 / Jahresmittelwert) liegt an der Reutlinger Straße bei 19 µg/m³ (zulässig 40 µg/m³). Die vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart beschlossenen Zielwerte 2010 für die Feinstaubpartikelmasse
werden im Plangebiet ebenfalls eingehalten. Die Stickstoffdioxid (NO2) Langzeitbelastung liegt im Plangebiet an der Reutlinger Straße bei 24 µg/m³. Der
Grenzwert der BImSchV für das Jahresmittel von 40 µg/m³ ist eingehalten, der für die
NO2-Langzeitbelastung vom Gemeinderat beschlossene Zielwert 2010 (NO2Jahresmittelbelastung von 20 µg/m³) wird allerdings überschritten. Der gesamte Geltungsbereich wird als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrsimmissionen zu treffen sind (§ 9 Abs. 5 Nr.1
BauGB).
5.4 Schutzgut Wasser
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten. In
den Hochwassergefahrenkarten und der Rahmenkarte Hochwasser ist das Plangebiet nicht als kritischer Bereich dargestellt. Im Gebiet und in den angrenzenden Bereichen ist keine Überflutungsgefahr bei Starkregenereignissen zu befürchten.
Nach der hydrogeologischen Baugrundkarte von Stuttgart im Maßstab 1:10 000 ist im
Geltungsbereich mit einem Grundwasserstand zwischen 464,00 und 466,0 m ü NN
zu rechnen. Diese Angabe gibt die großräumige Situation wieder, von der kleinräumige Abweichungen jederzeit möglich sind.
5.5
Schutzgut Boden
Altlasten
Im Altlastenkataster der Landeshauptstadt Stuttgart bestehen für das Plangebiet keine Eintragungen.
BOKS
In der Bodenqualitätskarte „BOKS“ der Landeshauptstadt Stuttgart (Stand November
2002) wird die Bodenqualität des Areales teilweise mit 2 - gering und überwiegend
mit 1 - sehr gering bewertet. Der Versiegelungsgrad liegt bei Flst. Nr. 433/1 zwischen
31 und 50 %, das Flst. Nr. 440 ist zu mehr als der Hälfte versiegelt.
-8-
Auf Grundlage der Methode des Bodenschutzkonzeptes Stuttgart (BOKS) ergibt sich
für den Bereich des Bebauungsplans ein geringer Verlust von ca. 0,1 Bodenindexpunkten.
Ingenieurgeologische Hinweise:
Mit einem oberflächennahem saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen
(bei Wiederbefeuchtung) des tonig/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens sowie mit
lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung
geeignet sind, ist zu rechnen.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Kampfmittelverdachtsflächen
Aufgrund der ausgedehnten Kampfhandlungen und schweren Bombardierungen, die
während des zweiten Weltkriegs stattfanden, ist im Vorfeld von Baumaßnahmen eine
Gefahrenverdachtserforschung in Form einer Luftbildauswertung ratsam.
6. Sozialverträglichkeit
Der Bebauungsplan schafft die Grundlage für einen zeitgemäßen Neubau einer vorhandenen Kinderbetreuungseinrichtung. Insofern ist die Sozialverträglichkeit der Planung gegeben.
7. Kosten
Die Vorhabenträgerin hat sich im Vertrag vom 9. Juli 2015 zur Übernahme der Planungs- und Verfahrenskosten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan verpflichtet. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Übernahme
etwaiger Folgemaßnahmen an öffentlichen Flächen.
Für den Bau der Einrichtung wurde im Haushalt ein Investitionskostenzuschuss von
2.925.000 € sowie ein Zuschuss i. H. v. 82.500 € für ein Interimsquartier bereitgestellt.
8. Flächenbilanz
Plangebiet
Gebäudegrundfläche
1 840 m²
660 m²
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 8. Juli 2016
Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor
-9-
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