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Stadt Kamenz
Bauinformationen 2005
Leistungsfähige Unternehmen
Meisterbetrieb im Handwerk
1903 bis heute
GmbH
Ulrich Johne
01917 Kamenz · Hoyerswerdaer Straße 48
Tel.: 0 35 78 / 30 10 64 · Fax: 30 10 66
www.johne-haustechnik.de · e-mail: [email protected]
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Edelstahl und Aluminium
Neuanfertigung Rekonstruktion Einbau
fertigt für Sie:
Fachbetrieb nach WHG § 19
Beratung
Verkauf
von Heizöltankanlagen
vollbiologischen Kläranlagen
Hennersdorfer Weg 2
01917 Kamenz
Einbau
Service
Telefon 0 35 78 / 30 42 24
Telefax 0 35 78 / 3108 60
Gardinen-Uhlemann
Inh. Karin Uhlemann-Forch
Fachgeschäft für Gardinen und Zubehör
– Nähservice –
Gardinenstangen, Jalousien, Sonnenschutz
Anfertigung auch nach Maßwünschen möglich
Beratung und Verkauf Mo.-Fr. 9-13 u. 14-18 Uhr, Sa. 9-12 Uhr
01917 Kamenz · Weinbergstraße 3
Tel. (0 35 78) 30 51 59, Telefax 30 65 36
Rosa-Luxemburg-Straße 6 · 01917 Kamenz
Telefon: 0 35 78 / 30 43 93 · Telefax: 0 35 78 / 3 09 09 92
Holzwerkstatt Kamenz GmbH
• Holzfenster und
Haustüren aus
eigener Fertigung
• Innentüren
• Innenausbau
• Holztreppen
• Wintergärten
• Massivholzmöbel
Bautzner Straße 104 · 01917 Kamenz
Tel.: 03578/774748 · Fax: 03578/774750 · Fu: 0160 7461811
e-mail: [email protected]
GERÜSTBAU GmbH
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Metallbau Schäfer
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Tank- und Behälterbau
Fachgerechte Ausführung
und Service
aller Gas-, Wasser-,
Lüftungs- und
Heizungsanlagen
Zeller GmbH · NL Kamenz · Bauhofgäßchen 2 · 01917 Kamenz
Telefon: 0 35 78/30 10 27 · Telefax: 0 35 78/31 54 35
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Kamingerüste
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Bauunternehmung
Fahrgerüstevermietung
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01917 Kamenz Telefon 0 35 78 / 30 30 89
Neubau Sanierung Schlüsselfertigbau
Güterbahnhofstraße 3 01917 Kamenz
Telefon: (0 35 78) 38 85-0 Telefax: (0 35 78) 38 85 22
Stadt Kamenz – Bauinformationen
Vorwort des Bürgermeisters
Liebe Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kamenz,
besonders wende ich mich an die künftigen Bauherren,
selbstverständlich ebenso an die Bauherrinnen,
die Herausgabe einer Sanierungsbroschüre mit je 2000
Exemplaren in den Jahren 1998 und 2000 wurde von interessierten Bürgern unserer Stadt positiv aufgenommen. Mit
dieser dritten Auflage der Sanierungsbroschüre möchten
wir weiterhin aktuelle Informationen zur Altstadtsanierung, zum
Bau-, Sanierungs- und Denkmalschutzrecht sowie zu den
Satzungen der baulichen Gestaltung des Erhaltungs- und
Sanierungsgebietes geben.
In den letzten 14 Jahren wurde in der Altstadt Kamenz eine
umfangreiche städtebauliche Erneuerung durchgeführt.
Dabei konnte sowohl wertvolle, historische Bausubstanz
erhalten, wie auch Teile davon durch neue gegenwärtige Architektur ersetzt und ergänzt werden.
Natürlich erfolgt die Sanierung der Altstadt nicht zum
Selbstzweck, vielmehr zielt sie auf die Erhöhung der Attraktivität eines überkommenen wertvollen städtebaulichen
Ensembles ab. Zum einen gilt es eine historische Baulandschaft zu erhalten, ein Band, welches uns kulturell und
architektonisch mit der Vergangenheit verbindet; zum anderen soll sich der heutige Mensch in all seinen praktischen
Lebensvollzügen hier wohlfühlen. Wir lernen die Vorteile, in
so einem geschichtsträchtigen Umfeld zu wohnen und zu
leben, immer mehr schätzen. Hier können wir die Spuren unserer Vorfahren hautnah erleben und fühlen. Hier gleicht kein
Gebäude – wie ein Ei dem Anderen. Dem aufmerksamen Auge
bietet sich immer etwas Neues.
Auch im Goethe´
schen Sinne können wir dies bekräftigen. So meinte er einst: „Wir
aber … haben den
Genius zu verehren, der Mittel fand,
massiven Wänden
Mannigfaltigkeit zu
geben, sie dem
Scheine nach zu
durchbrechen und
das Auge würdig
und erfreulich auf
der großen Fläche
zu beschäftigen.“
Mit etwas Goethe´schen und Lessing´schem Geist können
wir, die mitunter auftretenden Unannehmlichkeiten (z. B.
Parkprobleme), die das historische Gewordensein einer Altstadt nun einmal mit sich bringt, auch in unserer Zeit gelassen „ertragen“.
Darüber hinaus stellt eine immer weiter gelingende Altstadtsanierung die „Kulisse“ für niveauvolles Wohnen, für Feste
sowie für eine attraktive Handels- und Gaststättenstruktur
bereit, die als wichtige Faktoren das Leben in der Altstadt
bestimmen. Faktoren, die in einem gewissen Grad auch die
Folgen der demographischen Entwicklung beeinflussen
können, indem sie junge Leute, Paare mit Kindern bewegen,
wieder in die Altstadt zu ziehen.
1
Stadt Kamenz – Bauinformationen
Vorwort des Bürgermeisters
Mit der Aufnahme des Sanierungsgebietes „Altstadt
Kamenz“ in die Bundes- und Landesförderprogramme der
„Städtebaulichen Erneuerung“ hatte die Stadt Kamenz
bereits im Jahre 1991 die finanzielle Grundlage für eine
umfangreiche Stadterneuerung geschaffen. Im Rahmen
detaillierter Untersuchungen wurden die Schwerpunkte für
die behutsame Altstadtsanierung festgelegt. Dazu wurden die
rechtlichen Grundlagen zum Erreichen dieser Ziele durch den
Stadtrat geschaffen, indem er eine Sanierungssatzung
(gem. § 142 BauGB), eine Erhaltungssatzung (gem. § 172
BauGB) und eine Gestaltungssatzung (gem. SächsBO) für
die Altstadt Kamenz beschloss.
Zwischenzeitlich wurde durch Beschluss des Kamenzer
Stadtrates das Sanierungsgebiet der Altstadt um die Teilbereiche „Erweiterte Bautzner Vorstadt“, Weißscher Garten", „Stadtscheunen Königsbrücker Straße“ und „Stadtscheunen Pulsnitzer Straße“ erweitert. Die Satzung ist am
09.02.2002 in Kraft getreten.
Seit 1991 sind in das 46 Hektar große Sanierungs- und
Erhaltungsgebiet „Altstadt Kamenz“ 28,3 Mill. EUR Städtebaufördermittel (Bund/Land/Stadtanteil) der Programme
„Städtebauliche Erneuerung“ geflossen. In den vergangenen
14 Jahren wurden bereits 258 private Modernisierungs/
Instandsetzungs-/Sicherungs- und Erschließungsmaßnahmen fertiggestellt. Die Erfolge der Städtebauförderung sind
durch das Baugeschehen im Kamenzer Stadtbild deutlich zu
erkennen. Aus- und Umbauten an Wohn- und Geschäftshäusern sowie an öffentlichen Gebäuden, so z. B. zuletzt am
Malzhaus, sind ein ermutigendes Zeichen für neue wirtschaftliche Aktivitäten.
Die Förderung privater Baumaßnahmen in innerstädtischen
Altstadtgebieten wurde um ein Programm der Städtebau-
2
förderung erweitert. Dieses zusätzliche Programm läuft als
„Wohnneigentumsbildung in innerstädtischen Altbaugebieten“ im Rahmen vom Bund-Länder-Programm „Stadtumbau
Ost“. Dieses Programm soll u. a. das Wohnen in der Altstadt
unterstützen, indem es bei Durchführung von Investitionen
den Erwerb eines modernisierungsbedürftigen Altbaugebäudes als Alternative zum Neubau „auf der grünen Wiese“
für Bauherrn attraktiver macht und damit zugleich zur Verminderung von Wohnungsleerständen beiträgt.
Auch in den kommenden Jahren soll der eingeleitete Erneuerungsprozess in der Altstadt Kamenz fortgesetzt werden.
Neben der Neugestaltung von weiteren Straßen, Wegen und
Plätzen gilt es, die historische Bausubstanz zu modernisieren und instandzusetzen sowie das private Wohnumfeld
aufzuwerten. Hierbei möchten wir – wie schon zuvor – Ihr
Engegament weiterhin unterstützen und befördern.
Helfen Sie weiter mit, das Zentrum unserer Stadt nicht nur
historisch und damit denkmalgerecht zu erhalten, sondern
auch lebens- und liebenswert zu gestalten, die Wohn- und
Lebensqualität zu verbessern und einen attraktiven Anziehungspunkt für Besucher zu entwickeln.
Bauwilligen Grundstückseigentümern sowie Käufern von
sanierungsbedürftigen Grundstücken in der Altstadt stehen
mit den Mitarbeitern des Amtes für Stadtentwicklung und
Bauwesen kompetente Berater für alle bau- und sanierungsrechtlichen Fragen zur Verfügung.
Roland Dantz
Bürgermeister der Kreis- und
Lessingstadt Kamenz
Stadt Kamenz – Bauinformationen
Inhaltsverzeichnis
Wir beraten Sie gerne
Vorwort des Bürgermeisters
1
BERATUNG
Branchenverzeichnis
5
PLANUNG
AUSFÜHRUNG
Impressum
5
Wichtige Adressen und Telefonnummern
6
1. Sanierungsmaßnahmen in der Altstadt Kamenz
1.1 Städtebauliche Missstände und Sanierungsziele
1.2 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes –
Sanierungsgenehmigungen
1.3 Weitere Vorbereitung und Durchführung der
Sanierungsmaßnahme
1.4 Einsatz von Fördermitteln für
private Baumaßnahmen
8
8
SANITÄR
HEIZUNG
KLIMA
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9
11
J·E·T·Z·T
Erhaltungsgebiet in der Altstadt Kamenz
13
3.
Gestaltung und Gestaltungssatzung
14
4.
Belange des Denkmalschutzes
23
24
24
Sandra Schwede
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S·T·A·R·T·E·N
12
2.
5. Einige Worte zum Baurecht
5.1 Hinweis für Bauvorhaben in der Altstadt Kamenz
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0 35 78 / 30 31 02
0 35 78 / 31 68 44
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Geschäftssitz 01917 Kamenz, Pulsnitzer Straße 33
Tel. 03578 - 30 29 95
Stadt Kamenz – Bauinformationen
Branchenverzeichnis
Liebe Leserinnen, liebe Leser!
Sie finden hier eine wertvolle Einkaufshilfe: einen Querschnitt leistungsfähiger Betriebe aus Handel, Gewerbe und Industrie,
alphabetisch geordnet. Alle diese Betriebe haben die kostenlose Verteilung Ihrer Broschüre ermöglicht.
Branche
Architekten/Architekturbüros
Banken
Baubetriebe/Bauarbeiten
Baufinanzierung
Bauherrenberatung
Bausanierungen
Bau-Service
Baustoffe
Bausysteme
Bauunternehmen
Behälterbau
Dachdeckerei
Dachklempner
Deckensysteme
Diplomingenieure
Elektroanlagen/-installationen
Energieversorgungen
Entsorgung
Erdbau
Fahrzeugbau
Farben
Fenster
Finanzierungen
Herausgegeben in Zusammenarbeit
mit der Trägerschaft.
Änderungswünsche, Anregungen und
Ergänzungen für die nächste Auflage
dieser Broschüre nimmt die Verwaltung
oder das zuständige Amt entgegen.
Titel, Umschlaggestaltung sowie Art und
Anordnung des Inhalts sind zugunsten
Seite
4, 5, 18
3
U 2, 4, 18
U3
U3
18, U4
18
U3
U3
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4, 18
4
U3
U3
U4
U3
U4
3, U3
Branche
Forstdienstleistungen
Fuhrbetrieb
Gardinen und Zubehör
Gerüstbau
Haustechnik
Heizung/ Heiztechnik
Immobilien/-büros
Ingenieurbüros
Lüftung
Malerbetrieb/-arbeiten
Messebau
Metallbau
Naturstein
Recycling
Sanitär
Tankanlagenbau
Tiefbau
Tischlerei
Transporte
Trockenbau
Türen- und Treppenrenovierung
Wasserbau
des jeweiligen Inhabers dieser Rechte
urheberrechtlich geschützt. Nachdruck
und Übersetzungen sind – auch auszugsweise – nicht gestattet. Nachdruck oder
Reproduktion, gleich welcher Art, ob
Fotokopie, Mikrofilm, Datenerfassung,
Datenträger oder Online nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages.
Seite
18
U3
U2
U2
3
U2, 3, U 4
18, U3
5, 18
U2
4, U4
U3
U2
U4
U3
U2, 3
U2
U4
U2, 18
18
4, U3
U4
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U = Umschlagseite
01917062 / 3. Auflage / 2004
Infos auch im Internet:
www.alles-deutschland.de
www.alles-austria.at
www.sen-info.de
www.klinikinfo.de
www.zukunftschancen.de
5
Stadt Kamenz – Bauinformationen
Wichtige Adressen und Telefonnummern
Stadtverwaltung Kamenz
– BÜRGERMEISTER
Herr Dantz
– STADTBAUAMT:
Amtsleiterin:
Frau Mütze
SG Stadtentwicklung:
SG-Ltr.: Herr Rietscher
Tel.
37 91 00
37 92 10
37 92 12
Aufgrund möglicher Strukturveränderungen in der Stadtverwaltung im Jahr 2005 können sich die vorliegenden
Angaben zur Stadtverwaltung eventuell ändern. Die Änderungen werden in der örtlichen Presse bekanntgegeben.
Sanierungsbeauftragter
Tel.
Sanierungsbeauftragter für die Stadt Kamenz ist die Deutsche Bau- und Grundstücksgesellschaft BauGrund.
– VERANTWORTLICHE:
Frau Vogt 03 51/4 65 16 84
Die Sanierungsberatung findet jeden 2. Dienstag von
15.00 Uhr - 18.00 Uhr in der Stadtverwaltung statt.
Landratsamt Kamenz
– BAUAUFSICHTSBEHÖRDE:
Amtsleiter:
Herr Noack
zuständiger Bearbeiter:
Frau Meuche
– UNTERE DENKMALSCHUTZBEHÖRDE:
zuständiger Bearbeiter:
Frau Kirchner
Tel.
32 62 10
32 62 12
32 62 46
Architekten
Architekturbüro Prof. Dr. Siegfried Hausdorf
Sachverständiger AKS für Schäden an Gebäuden und
Ausbau
Büro Kamenz: Hoyerswerdaer Straße 33, 01917 Kamenz,
Tel.: 0 35 78/31 63 60
Büro Dresden: Rungestraße 45, 01217 Dresden,
Tel./Fax: 03 51/4 76 33 22
ARCHITEKT DIPL.-ING. ILONA PALME
BAUTZNER BERG 36 , 01917 KAMENZ
Tel./Fax: 0 35 78/31 53 19
Dipl.-Ing. (FH) Walter Schubert
Freier Architekt VDA
Forststraße 16, 01917 Kamenz, Tel.: 0 35 78/30 05 71
Architekturbüro Thomas Zawadzki
Bautzner Straße 35, 01917 Kamenz
Tel.: 0 35 78-30 40 23, Fax: 0 35 78-31 69 03
Architekturbüro Dipl.-Ing. Gunter Eisold
Gickelsberg 3a, 01917 Kamenz
ISDN/Tel./Fax: 0 35 78/30 47 71, e-mail: [email protected]
Landschaftsarchitekten
Freie Landschaftsarchitektin BDLA,
Dipl.-Ing. Christine Tenne
Pulsnitzer Straße 6, 01917 Kamenz
Tel.: 0 35 78/30 33 93, Fax: 0 35 78/30 63 44
Ingenieur-Büros
Ingenieurbüro für Hochbau,
Dipl.-Ing. (FH) Monika Grützner
Nebelschützer Straße 47, 01917 Kamenz,
Tel.: 0 35 78/ 30 19 30
Bauplanungsbüro Roth, Dipl.-Ing. Bernd Roth
Entwurf · Planung · Beratung
Kamenzer Straße 8/10, 01920 Schmeckwitz,
Tel.: 03 57 96/9 70-0, Fax: 9 70-44
■ Burgstraße
6
Stadt Kamenz – Bauinformationen
Wichtige Adressen und Telefonnummern
Sachverständigenbüro
Zertif. SV. d. B.Z.S. e.V.
Dipl.-Bauing. (FH) Monika Schreiter
Neschwitzer Straße 10, 01917 Kamenz
Tel.: 0 35 78/30 17 65, Fax: 0 35 78/30 17 66,
Funk: 01 71/2 45 00 97
Immobilien
Gisela Weinhart, Immobilien-Treuhand
PF 107, Bischofswerdaer Straße 50, 01911 Kamenz
Tel./Fax: 0 35 78/30 34 88
Rechtsanwälte
Rechtsanwälte Arnscheid & Vöhringer
Büro Kamenz: Macherstraße 6, 01917 Kamenz
Tel.: 0 35 78/3 82 40, Fax: 0 35 78/38 24 14
Büro Dresden: Seitenstraße 5b, 01097 Dresden
Tel.: 03 51/81 70 50, Fax: 03 51/8 04 59 28
Rechtsanwaltskanzlei Maik Weise
Interessenschwerpunkt Baurecht
Haberkornstraße 10, 01917 Kamenz
Tel.: 0 35 78/3 42 10, Fax: 0 35 78/34 21 22
Rechtsanwalt Frank Lorenz
Tätigkeitsschwerpunkt: Baurecht
Oststraße 17, 01917 Kamenz
Tel.: 0 35 78/38 61-0, Fax: 0 35 78/38 61 11
Notare
Notarin Helgard Steglich
Weststraße 4, 01917 Kamenz
Tel.: 0 35 78/3 83 40, Fax: 0 35 78/38 34 11
Notarin Uta Bürger
Henselstraße 12, 01917 Kamenz
Tel.: 0 35 78-30 37 95, Fax: 0 35 78-30 77 18
Steuerberater
Hoser & Niederberger Steuerberater Sozietät
procura Unternehmensservice GmbH Corinna Pönisch
Nordstraße 28, 01917 Kamenz, Tel./Fax: 0 35 78/30 46 92
FUNDUS-E Steuerberatungsu. Treuhandgesellschaft mbH
Sitz Rösrath / Beratungsstelle Kamenz
Macherstraße 39, 01917 Kamenz
Tel.: 0 35 78 / 3 78 49-0, Fax: 0 35 78 / 3 78 49-2
KM Treuhand- und
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Jesauer Straße 11, 01917 Kamenz
Tel.: 0 35 78/3 88 90, Fax: 0 35 78/38 89 38
■ Anger
7
Stadt Kamenz – Bauinformationen
1. Sanierungsmaßnahmen in der Altstadt Kamenz
1.1 Städtebauliche Missstände und Sanierungsziele
Am 28.02.1991 hat die Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Kamenz den Beginn der vorbereitenden Untersuchung beschlossen um festzustellen, in welcher Art und in
welchem Umfang städtebauliche Mängel und Missstände
vorliegen, die die Ausweisung eines Sanierungsgebietes
erforderlich machen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden als Sanierungsziele zusammengefasst.
Sanierungsziele:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kamenz
beschloss in ihrer Sitzung am 27.10.1993 die Satzung zur
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt
Kamenz“ einschließlich formulierter Sanierungsziele nach
§ 142 Abs. 1 BauGB.
Die Sanierungsziele lauten wie folgt:
– die Sanierungsmaßnahme Altstadt Kamenz orientiert
sich am Prinzip der erhaltenden Erneuerung; die
■ Anger /
Ecke Pulsnitzer Straße
Vor und nach der
Sanierung
8
Anpassung der Gebäude an heutige Wohn- und Lebensbedürfnisse erfolgt durch die Modernisierung und
Instandsetzung der vorhandenen Bausubstanz;
– bei der äußeren Gestaltung der Gebäude ist dem historischen Charakter Rechnung zu tragen;
– dort, wo die geschlossene Bebauung gestört ist
(Baulücken oder mindergenutzte Grundstücke) soll durch
neue Blockrandbebauung der Stadtgrundriss wiederhergestellt werden (Baulückenschließung); die Neubebauung hat durch maßstabsgerechte Architektur zu erfolgen;
– die stark überbauten Baublöcke sollen behutsam
entkernt und damit wohnungsnahe Grünflächen
geschaffen werden, gleichzeitig soll hierdurch eine
bessere Belichtung und Belüftung erreicht werden;
– die Verkehrsberuhigung des Sanierungsgebietes wird
zum einen durch ein gesamtstädtisches Verkehrsmanagement, zum anderen durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet angestrebt;
– das Problem des ruhenden Verkehrs kann aufgrund der
räumlichen, historisch gewachsenen Struktur des Gebietes nicht ausschließlich innerhalb des Sanierungsgebie-
Stadt Kamenz – Bauinformationen
1. Sanierungsmaßnahmen in der Altstadt Kamenz
tes gelöst werden; der Stellplatzbedarf soll durch die
Ausweisung geeigneter Parkplätze am Rande bzw.
außerhalb des Sanierungsgebietes verbessert werden;
– die Entlastung der Pulsnitzer Straße vom Durchgangsverkehr wird angestrebt, kann jedoch nur mittel- bis
langfristig durch eine entsprechende Entlastungsstraße
gewährleistet werden;
– in Verbindung mit der Erneuerung der technischen
Infrastruktur wird eine altstadtgerechte Neugestaltung
der Straßen und Plätze durchgeführt und so eine Aufwertung des öffentlichen Raumes erreicht;
– derzeit leerstehende oder schlecht genutzte städtische
Gebäude sollen modernisiert bzw. instand gesetzt und
einer neuen Nutzung zugeführt werden;
Insgesamt soll durch folgende Maßnahmen die
historische Altstadt als Wohnstandort aktiviert werden.
1. Erhaltung des Wohnungsbestandes, d. h. in der Regel
eine Wohnnutzung ab dem 1. OG. Der Ausbau der
Dachgeschosse für Wohnzwecke wird unter der Beachtung der denkmalpflegerischen Erfordernisse besonders
gefördert.
2. Durch geeignete planungsrechtliche Festsetzungen,
z. B. Rahmenpläne für Quartiere, ist einer Verdrängung
der Wohnbevölkerung durch andere Nutzungsarten zu
begegnen. Gleichzeitig soll der Mittelpunkt der Stadt als
Standort von Verwaltungseinrichtungen und als Einzelhandelsstandort eine Aufwertung erfahren, wobei
anzustreben ist, dass die Infrastrukturverbesserung in
Einklang mit der Wohnnutzung erfolgt.
gebiet räumlich und zeitlich (für die Dauer der Sanierung)
begrenzte Sonderregelungen in Kraft, die im einzelnen im
Baugesetzbuch geregelt sind.
Diese Sonderregelungen betreffen insbesondere die
Genehmigungspflichten gemäß § 144 Baugesetzbuch.
Nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebietes
erhalten alle Grundstücke innerhalb des Gebietes im
Grundbuch den sogenannten „Sanierungsvermerk“. Mit
der Eintragung dieses Vermerkes sind künftig folgende
Rechtsvorgänge durch die Stadt zu genehmigen:
1. der Verkauf von Gebäuden und Grundstücken, inklusive
Erbbaurecht;
2. das Grundstück belastende neue Rechte, wie z. B.
Hypotheken/Grundschuld;
3. Vereinbarungen über den Gebrauch oder die Nutzung
von Grundstücken und Gebäuden, die für mehr als
1 Jahr abgeschlossen werden, wie z. B. Vermietung,
Verpachtung sowie sonstige schuldrechtliche Verträge;
4. die Neuordnung eines Grundstückes;
5. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder
wesentliche wertsteigernde sonstige Veränderungen der
Grundstücke.
1.2 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes –
Sanierungsgenehmigungen
Nach Feststellung der städtebaulichen Mängel und Missstände im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen
wird das Sanierungsgebiet „förmlich festgelegt“, d. h. als
Satzung beschlossen. Hiermit treten für das Sanierungs-
■ Pfortenstraße
9
Stadt Kamenz – Bauinformationen
Übersichtsplan – Geltungsbereich für Erhaltungssatzung und
Sanierungssatzung der Altstadt Kamenz
Planzeichenerklärung
Geltungsbereich
Erhaltungssatzung
Stand 02/2002
Geltungsbereich
Sanierungssatzung
Stand 02/2002
10
Stadt Kamenz – Bauinformationen
1. Sanierungsmaßnahmen in der Altstadt Kamenz
Neben diesen besonderen sanierungsrechtlichen Genehmigungen gelten auch weiterhin im Sanierungsgebiet die
üblichen planungs- und bauordnungsrechtlichen Genehmigungspflichten.
Grundsätzlich darf die Genehmigung o. g. Rechtsvorgänge
nur versagt werden, wenn in irgendeiner Form das Erreichen
der Sanierungsziele erschwert oder undurchführbar wird.
Alle diese Regelungen dienen dazu, die Sanierungsziele
zu erreichen und die Durchführung der Stadtsanierung
„Historischer Stadtkern“ nicht unnötig zu erschweren.
Neben diesen sanierungsrechtlichen Vorschriften gibt
es Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Fördermitteln,
die im folgenden näher beschrieben werden.
1.3 Weitere Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahme
Neben dem rechtlichen Instrumentarium, das durch die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gegeben ist,
stehen Fördermittel zur Verfügung, die die Stadt sowohl
für eigene Investitionen verwenden als auch Eigentümern
zur Verfügung stellen kann.
Zur weiteren Vorbereitung gehören insbesondere vertiefende städtebauliche Planungen und Studien. Bei der eigentlichen Durchführung der Sanierungsmaßnahme unterscheidet man Bau- und Ordnungsmaßnahmen.
– Sicherungsmaßnahmen
Dazu gehören alle Instandsetzungsmaßnahmen, welche
zur Sicherung der erhaltenswerten Bausubstanz beitragen
und die Wohn- und gewerbliche Nutzung der Gebäude auf
Dauer gewährleisten.
– Umgestaltung von Erschließungsanlagen
Darunter versteht man die Sanierung der vorhandenen
öffentlichen Straßen, Wege, Plätze im Sanierungsgebiet.
Was sind Baumaßnahmen:
Die Modernisierung und Instandsetzung von baulichen
Anlagen bzw. Gebäuden ist ein wichtiges Ziel der
Sanierung.
Sie bleiben den Eigentümern überlassen. Die Stadt
Kamenz kann eine Baumaßnahme privater Eigentümer mit
Fördermitteln unterstützen. Die Stadt führt selbst Baumaßnahmen an öffentlichen Gebäuden und an städtischen
Wohngebäuden durch.
Was sind Ordnungsmaßnahmen:
Das sind Maßnahmen, die entsprechend den Sanierungszielen erforderlich sind. Dazu gehören unter anderem:
– Abbruchmaßnahmen
Freilegung von Innenhofbereichen, auch auf den Grundstücken privater Eigentümer, als wichtige Voraussetzung
für eine geordnete Innenhof- und Freiflächengestaltung.
■ Roter Turm –
Fassade wurde
2003 neu saniert
11
Stadt Kamenz – Bauinformationen
1. Sanierungsmaßnahmen in der Altstadt Kamenz
1.4 Einsatz von Fördermitteln für
private Baumaßnahmen
Beratung in der Stadtverwaltung über den Beratungstermin zu informieren.
Zur Behebung von baulichen Mängeln an privaten Wohnund Geschäftshäusern können Zuschüsse für komplexe
Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen gewährt
werden.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung von
Städtebaufördermitteln ist, dass
– das Grundstück innerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebietes oder im Erhaltungsgebiet liegt;
– mit der Durchführung der Baumaßnahme noch nicht
begonnen wurde;
– ein Gesamtkonzept für die Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen vorliegt;
– das Bauvorhaben im Einklang mit der städtischen
Gesamtkonzeption steht;
– die baulichen Maßnahmen nicht durch Miet- und
Pachteinnahmen (auch bei Eigennutzung) finanziert
werden können.
Da die Durchführung einer Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahme mit einer Vielzahl von Fragen
verbunden ist, beginnt jede Maßnahme mit einer sorgfältigen Vorbereitung.
· Planung
Bei komplexen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sollte ein Architektur- und Planungsbüro eingeschaltet werden, das die relevanten Unterlagen für Bauanfrage und Genehmigungen ebenso erarbeitet, wie die
notwendigen Einzelmaßnahmen zusammenstellt, Kosten
ermittelt etc.
Zur Entscheidung inwieweit Fördermittel zur Verfügung
gestellt werden, sind insbesondere folgende Unterlagen
notwendig:
– grundsätzliche Untersuchung der vorhandenen Bausubstanz auf Schäden und konstruktive Mängel;
– Erarbeitung einer Raum- und Nutzungskonzeption mit
Darstellung evtl. erforderlicher baulicher Veränderungen
(z. B.: Grundrissänderungen);
– Ermittlung der Wohn- und Nutzfläche;
– Ermittlung der voraussichtlichen Gesamtbaukosten.
· Frühzeitige Beratung
Hauseigentümer, die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen beabsichtigen, sollten sich frühzeitig,
d. h. bereits in der Vorbereitungsphase, informieren über
Genehmigungspflichten, Belange der Gestaltungssatzung
und des Denkmalschutzes, sowie den möglichen Einsatz
von Fördermitteln etc. Hierfür stehen die Mitarbeiter des
Bauamtes sowie der von der Stadt eingesetzte Sanierungsbeauftragte, die Deutsche Bau- und GrundstücksAktiengesellschaft – BauGrund – zur Verfügung.
Die Sanierungsberatung ist für die Eigentümer kostenlos
und findet jeden 2. Dienstag von 15.00 – 18.00 Uhr in der
Stadtverwaltung statt. Es wird empfohlen, sich vor einer
12
· Abstimmung, Genehmigungsverfahren
Nach Vorlage der wesentlichen Unterlagen stimmen die
Eigentümer die Maßnahme mit dem Bauamt und dem
Sanierungsbeauftragten ab. Grundsätzlich sind alle baulichen Maßnahmen im Sanierungsgebiet genehmigungspflichtig. Neben den planungsrechtlichen Genehmigungen
nach Baugesetzbuch sind ggf. Genehmigungen nach der
Sächsischen Bauordnung einzuholen oder die speziellen
Genehmigungen nach den Denkmalschutzbestimmungen.
· Prüfung der Förderfähigkeit
Ferner wird während der Abstimmungsfrage geklärt, ab
und in welcher Höhe Städtebaufördermittel oder ggf.
Fördermittel anderer Programme (z. B. Wohnungsbau)
gewährt werden können. Wenn es zum Einsatz von
Städtebaufördermitteln kommt, wird auf der Basis einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung die Höhe des Zuschusses
Stadt Kamenz – Bauinformationen
1. Sanierungsmaßnahmen in der Altstadt Kamenz
ermittelt und eine Modernisierungsvereinbarung geschlossen. Die Modernisierungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Eigentümer und Stadt und regelt die einzelnen Fördermodalitäten. Sobald die Modernisierungsvereinbarung
abgeschlossen ist, kann mit den baulichen Maßnahmen
begonnen werden.
Hauseigentümer sollten nicht vergessen, ihre Mieter von
der Durchführung der Maßnahmen zu unterrichten.
Sollte es notwendig sein, das Gebäude im unbewohnten
Zustand zu sanieren, informieren Sie auch hierfür den
Sanierungsbeauftragten.
· Baudurchführung
Wenn die Baumaßnahme begonnen ist, können die Fördermittel gem. Baufortschritt entsprechend der Festlegungen
in der Modernisierungsvereinbarung ausgezahlt werden.
Bei Abschluss der Maßnahme wird eine Schlussabnahme
mit dem Sanierungsbeauftragten und einem verantwortlichen Mitarbeiter des Stadtbauamtes durchgeführt, alle
Kosten durch Rechtsbelege nachgewiesen, werden vom
Sanierungsbeauftragten geprüft, die endgültige Höhe des
Zuschusses festgelegt und die Schlussrate des Zuschusses ausgezahlt.
Sonstige Maßnahmen
Auch Haus- und Grundstückseigentümer, die keine
komplexe Sanierung ihres Hauses, sondern andere
Maßnahmen beabsichtigen, sollten sich nach den
planungsrechtlichen Gegebenheiten erkundigen.
Darüber hinaus können Informationen über mögliche
Fördermittel gegeben werden.
2. Erhaltungsgebiet der Altstadt Kamenz
Die Unterschiede zwischen Erhaltungsgebieten und Sanierungsgebieten ergeben sich aus den unterschiedlichen
städtebaulichen Tatbeständen, den daraus sich ableitenden städtebaulichen Handlungsnotwendigkeiten und aus
dem unterschiedlichen Instrumentarium.
In Erhaltungsgebieten besteht die Aufgabe darin, ein für die
Gemeinde wichtiges Quartier zu erhalten und zu sichern.
Erhaltungssatzungen sollen städtebaulich nachteilige
Maßnahmen des Abbruchs, der Modernisierung, Instandsetzung und des Neubaus unterbinden. Sie sollen damit
zugleich das Bauen, Erneuern unter städtebaulichen
Gesichtspunkten unterstützen. Der Erneuerungsprozess
wird dabei in der Regel von der privaten Initiative der
Eigentümer getragen.
Zur Sicherung und Erhaltung von historischen Stadtquartieren werden Städtebaufördermittel aus dem
Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ durch den
Bund gewährt.
Die Stadtverordneten der Stadt Kamenz beschlossen in
ihrer Sitzung am 23.05.1991 die Erhaltungssatzung einschließlich der Festlegung des Geltungsbereiches nach
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
Wichtig für den Bauherrn:
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes
bedarf im räumlichen Gestaltungsbereich dieser Satzung
der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie
die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.
13
Stadt Kamenz – Bauinformationen
3. Gestaltung und Gestaltungssatzung
Alte Ortsbilder werden wegen der Schönheit der einzelnen
Bauwerke, aber auch wegen des Gesamteindrucks, die solche Ensembles dem Auge bieten, von vielen Menschen sehr
geschätzt. Die Kernbereiche alter Städte sind aber oft auch
geschichtlich bedeutsame Zeugnisse, die wertvolle Aufschlüsse über das Leben früherer Generationen enthüllen.
Die Stadt Kamenz fällt weniger durch herausragende
Einzeldenkmale, sondern vielmehr durch seinen auf das
13. Jahrhundert zurückgehenden Stadtgrundriss und die
Geschlossenheit der überwiegend nach 1842 entstandenen Wohnbebauung auf.
Das heutige Stadtbild wird durch eine hohe Geschlossenheit und durch seine dichte 2- bis 3-geschossige Bebauung geprägt. Die Fassaden weisen spätklassizistisches
Dekor auf, wie z. B. durchgehende Gesimse, Fenster- und
Türgewände, Quaderung bzw. Nutung im Erdgeschossbereich. Die alten Fenster mit Sprossen geteilt und oftmals
rundbogigen Fensterabschluss sind noch weitgehend
erhalten. Auffallend für die Dachlandschaft sind die roten
Ziegeldächer mit den in Kamenz typisch liegenden Dachhechten. Baulücken im eigentlichen Sinne sind kaum vor-
■ Pfortenstraße
14
handen. Dieses historische Altstadtgebiet unserer Stadt
als wertvolles Zeugnis und als Teil einer liebenswerten
Umwelt zu pflegen, ist ein wichtiger öffentlicher Belang.
Das Bestreben, es auch künftigen Generationen zu erhalten, wird Erfolg haben, wenn es gelingt, den Wert einer
gewachsenen Ortsgestalt im Bewusstsein unserer Bürger
zu verankern.
Die Sächsische Bauordnung ermächtigt die Gemeinden,
Rechtsvorschriften mit besonderen Anforderungen zum
Schutze von baulichen Anlagen und historisch, künstlerisch oder städtebaulich bedeutsame Gebiete zu erlassen.
Solche Bauvorschriften bzw. örtliche Gestaltungsvorschriften haben geschichtlich eine lange Tradition.
Manches Ortsbild, das wir heute wegen seiner Schönheit
bewundern, geht auf Baubestimmungen früherer Zeiten
zurück.
Die Stadtverordneten der Stadt Kamenz beschlossen in
ihrer Sitzung am 05.12.1991 die Gestaltungssatzung
für die Altstadt Kamenz. Eine Satzung zur Ergänzung
der Gestaltungssatzung trat am 03.07.1999 in Kraft.
Diese Ergänzung ist im folgenden Wortlaut der Satzung
eingearbeitet.
Inhaltsverzeichnis
1. Ziel der Satzung
2. Geltungsbereich
3. Genehmigungspflicht
4. Baukörper
5. Dächer
6. Fassaden
7. Fenster und Türen
8. Sonnenschutz- und Wetterschutzanlagen
9. Farbigkeit
10. Werbeanlagen
11. Einfriedung
12. Ordnungswidrigkeiten
13. Heilbarkeit
14. Ausnahmen
Stadt Kamenz – Bauinformationen
3. Gestaltung und Gestaltungssatzung
§ 1 Ziel dieser Satzung
Die Kamenzer Altstadt ist ein in sich geschlossener Stadtteil, von geschichtlicher, kultureller und städtebaulicher
Bedeutung.
Die Altstadtsatzung soll die rechtliche Grundlage schaffen,
um das Stadtbild und die alten Straßenzüge zu schützen
und zu erhalten. Gleichzeitig soll erreicht werden, dass
Neubauten so in den Bestand eingegliedert werden, dass
der Gesamteindruck der Stadtanlage nicht gestört wird.
Für den Fall, dass im Rahmen städtebaulicher Neuordnungen für Teilbereiche im Satzungsgebiet Bauleitpläne entwickelt werden, werden innerhalb der Satzung die einzelnen
Gestaltungsanforderungen für Neubauten, Lückenschließungen und Ersatzneubauten geregelt. Im Geltungsbereich
von Bauleitplänen können demzufolge die Regelungen der
Gestaltungssatzung für Neubauten, Lückenschließungen
und Ersatzneubauten ersetzt oder ergänzt werden.
Die Satzung soll ferner in dem gesetzten Rahmen den
Bauherrn und Architekten Raum für eigene Vorstellungen
lassen.
Die örtliche Bauvorschrift soll sich nicht nur auf die Verhütung von Hässlichem oder Verunstaltendem beschränken,
sondern soll eine positive Baupflege bewirken. Unsere alte
Stadt spricht zu dem, der sie betrachtet. Dem Bemühen,
ihre Sprache zu verstehen, ist diese Satzung verpflichtet.
§ 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Flächendenkmal Kamenz Altstadt nachfolgend als Zone I bezeichnet und den vorgelagerten innerstädtischen Bereich, nachfolgend mit Zone II benannt.
Der Satzungsbereich (Zone I und Zone II) wird begrenzt
von Westen durch:
Schillerpromenade, Am Damm, Königsbrücker Straße (ab
Justkirche, einschließlich Friedhof in Richtung Bönischplatz)
von Norden durch:
Weststraße (beidseitig, Lessingplatz – südlich) Hoyerswerdaer Straße, Jahnstraße (südlich)
von Osten durch:
Talstraße, Uferstraße, Mühlweg
von Süden durch:
Herrental, Fabrikstraße
Es ist das Ziel, dass die Altstadt weiterhin den Charakter
einer Mischung von individuell gestalteten und in verschiedenen Zeitepochen entstandenen Einzelbauten behält.
Für den Fall der Errichtung von Neubauten, Lückenschließungen und Ersatzneubauten, die den Straßenraum bzw.
seine Umgebung prägen, soll eine positive Spannungswirkung zwischen dem althergebrachten Baubestand und
neuer gegenwärtiger Architektur erzeugt werden.
Die grundsätzliche Übereinstimmung in der Maßstäblichkeit, Einordnung und Rücksicht auf die Umgebung hat in
der Vergangenheit den Eindruck einer harmonischen Einheit bewirkt. Dies soll auch für Neu- und Ersatzbauten Verpflichtung sein.
■ Klosterstraße
15
Stadt Kamenz – Bauinformationen
3. Gestaltung und Gestaltungssatzung
Die Zone I wird begrenzt
von Westen durch:
Schillerpromenade, Am Damm, Königsbrücker Straße
(Justkirche einschließlich Friedhof) in Richtung Bönischplatz
von Norden durch:
Weststraße (beidseitig), Wallstraße, Grüne Straße (beidseitig), Hoyerswerdaer Straße bis Ecke Töpferstraße (beidseitig)
von Osten durch:
Töpferstraße, Bautzner Straße bis Ecke Mühlweg
von Süden durch:
Herrental, Stiftstraße
Der räumliche Geltungsbereich der Zone I ist in dieser
Broschüre auf Seite 12 – „Erhaltungsgebiet in der Altstadt
Kamenz“ dargestellt.
§ 3 Genehmigungspflicht
Alle verändernden Maßnahmen an Gebäuden und Gebäudeteilen, die von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar
sind und die nach Bauordnung allgemein genehmigungsund anzeigefrei oder anzeigebedürftig sind sowie alle
Abbruchmaßnahmen bedürfen in den durch diese Satzung
bestimmten Bereich der Genehmigung.
Auf die für den Genehmigungsantrag erforderlichen Unter-
16
lagen findet die Bauordnung vom 20.07.1990 GBl. Teil I Nr.
50 S. 950 und die Anordnung über Bauvorlagen, bautechnische Prüfungen und Überwachung (Bau Vorl.-/Bau
Prüf./ÜbAO v. 13.08.1990 Gbl. Teil I Nr. 57 S. 1400)
Anwendung.
§ 4 Baukörper
Innerhalb des geschlossenen Ortsbereiches müssen sich
neue Gebäude und Umbauten (die äußere Hülle betreffend) an den Proportionen und Abmessungen der überlieferten Bauweise
orientieren. Fassadenbreite, Traufhöhe und Dachneigung
sind entsprechend anzugleichen.
Eine Änderung der bestehenden Gebäudefluten ist nicht
zulässig. Die Firstrichtung ist einzuhalten. Die Baukörper
sind entsprechend dem überlieferten Straßenbild zu
gestalten. Sie müssen sich im Typ, in den Proportionen
und in der Gliederung in das Straßenbild einfügen.
Am Marktplatz sind maximal drei Geschosse zulässig. Im
übrigen Geltungsbereich kann die Geschossigkeit nicht
schematisch bestimmt werden, sondern ergibt sich aus
der Höhe der Nachbarbauten.
Bei Ersatzneubauten ist die Abtreppung entsprechend des
natürlichen Geländeverlaufes zu beachten. Wird aus mehreren Grundstücken ein Baugrundstück zusammengelegt,
■ Typische Häuserfassaden in der Altstadt Kamenz
Stadt Kamenz – Bauinformationen
3. Gestaltung und Gestaltungssatzung
so ist die Neubebauung entsprechend der vorherigen oder
der überlieferten Gebäudebreite der Vorgängerbauten zu
gliedern und mit folgenden Gestaltungsmitteln unterschiedlich auszuführen:
1. Traufhöhen
2. Geschosshöhe
3. Fassadenstruktur
4. Farbigkeit
§ 5 Dächer
Die ortsüblichen und historischen Dachformen und
Eindeckungen sind beizubehalten. Bei Neubauten hat sich
die Dachform an der Nachbarbebauung, d. h. an der
vorherrschenden Bebauung zu orientieren.
Die typische Dachform in unserer Stadt ist das Sattelbzw. Walmdach. Die Dachneigung ist der vorhandenen
Bebauung anzupassen, sie liegt in der Regel zwischen
37° und 60°.
Als Deckungsmaterial sind Dachziegel oder Natursteine im
Naturton (rot/rotbraun) zu verwenden. Die Gebäude im
Denkmalschutzgebiet sind mit roten Biberschwanzziegeln
einzudecken. Im Zuge der Dachhauterneuerungen sind im
Denkmalschutzgebiet vorhandene untypische Dachdeckungen mit Biberschwanzdeckung zu ersetzen, und es
sollen nur Teile der Dachfläche mit neuen Ziegeln ersetzt
werden. Im übrigen Geltungsbereich soll nach Möglichkeit
altes/historisches Deckungsmaterial erhalten und wieder
verwendet werden.
Der Einsatz von Schiefer (im Naturton) ist möglich, wenn
es gemäß der umliegenden Bebauung im Straßenraum als
nicht störend empfunden wird.
Im Geltungsbereich sind in Dachflächen, die von Plätzen
und Straßen eingesehen werden können, Dacheinschnitte
(Negativgaupen) sowie Dachflächenfenster mit Ausnahme
notwendiger Ausstiege unzulässig. Bei stehenden Gaupen
darf die Höhe gemessen vom Dachaustritt bis zur Unterkante der Gaupeneindeckung 1,10 m nicht überschreiten.
Im Denkmalschutzgebiet müssen Dachausbauten mit dem
gleichen Material wie das Hauptdach gedeckt sein. Im
übrigen Geltungsbereich ist die Eindeckung der Dachaufbauten mit Schiefer und Zink- und Kupferblech zulässig.
Innerhalb des Denkmalschutzgebietes sind Gaupen in
traditioneller Zimmermannsarbeit auszuführen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Einblicke bzw. die
Sicht aus öffentlichen Bereichen nicht möglich ist.
§ 6 Fassaden
Im Geltungsbereich ist darauf zu achten, dass sich die
historisch gewachsene Parzellenstruktur weiterhin am
Maßstab der Fassade ablesen lässt (Fassadenbreite).
Bei einer gebäudeübergreifenden Nutzung ist durch eine
Unterteilung der Fassade die o. g. Ablesbarkeit herzustellen. Gebäude, die in der Breite erheblich über das
übliche in der Umgebung vorherrschende Maß hinausgehen, müssen in der Fassade vertikal unterteilt werden.
Im Falle der Neuerrichtung sind Gebäude, die in der Breite
erheblich über das übliche Maß hinausgehen, durch
Auflörung in Einzelkörper/Einfügung entsprechend der
Gliederungselemente, entsprechend der Proportionen der
umgebenden Bebauung zu gliedern.
■ Bautzner Straße
17
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Stadt Kamenz – Bauinformationen
3. Gestaltung und Gestaltungssatzung
An den bestehenden Gebäuden im Geltungsbereich der
Satzung und Zone I (Denkmalschutzgebiet) sind die
vorhandenen historischen Gliederungselemente wie z. B.
Gesimse, Fensterrahmungen, Konsole, Fugenschnitte u. a.
Architekturteile zu erhalten und zu erneuern. Fenster- und
Türgewände sind mindestens 12 cm breit aufzuputzen
oder als umlaufende Rahmung aufzumalen. Im Falle einer
malermäßigen Ausführung sind die Fenster- und Türleibungen im gleichen Farbton wie die Gewändeaußenfläche zu streichen.
Neue Loggien, Balkone, erkerartige Vorbauten sind zur
Straßenseite nicht zulässig. Ausnahmen können im Falle
des Neubaues von Gebäuden gestattet werden, wenn sich
diese Bauteile maßstäblich und harmonisch in die Fassade
einfügen und die umgebende Bebauung und ihre städtebaulich architektonische Wirkung nicht beeinträchtigt wird.
Bei Neuverputzung von Fassaden sind Glattputze zu verwenden. Verkleidungen mit Natursteinen und keramischen
Materialien sowie Wetterschutzverkleidungen (vorgehängte
Fassade) mit künstlichen Materialien sind – auch teilweise
– nicht gestattet. Innerhalb der Zone I ist die Ausführung
einer Außendämmung (Vollwärmeschutz) im Bereich
öffentlicher Flächen unzulässig. Im übrigen Geltungsbereich kann eine Außendämmung unter folgender Bedingung vorgenommen werden: dass vorhandene Architekturund Gliederungselemente wieder aufgebracht werden.
Die Anzahl und die Größe von Wandöffnungen an Gebäuden (Fenster, Tore, Türen) sowie ihre Anordnung haben
sich an dem Vorbild der überlieferten Fassadenstruktur zu
orientieren.
Fenster und Türen sind als stehende Rechteckformate
maßstäblich einzuordnen (d. h. sie müssen höher sein als
breit). Das Verhältnis der Höhe zur Breite muss mindestens
1,3 betragen.
Im Bereich der Zone I sind die Formate der Fensteröffnungen in Anlehnung an die historische Bauweise im Verhältnis von Höhe und Breite einzuhalten.
Veränderungen der Wandöffnung, Fensterachsen und Proportionen sind in der Regel nicht zulässig. Ebenso ist das
Anbringen von Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen
(z. B. Spiegel) an Fassaden, die öffentlichen Flächen zugewandt sind, nicht gestattet.
§ 7 Fenster und Türen
Schaufenster
Schaufenster sind nur im Erdgeschoss und nicht als
Eckschaufenster zulässig. Neue Schaufenster sind hochrechteckig, d. h. als stehendes Rechteckformat auszubilden. In Einzelfällen können Segment oder Rundbögen als
obere Abschlüsse zugelassen werden. Das Verhältnis von
Höhe und Breite muss mindestens 1,2 betragen. Im Ausnahmefall kann die Schaufensterbreite max. 2 Fensterbreiten der Obergeschossfenster betragen. Für vorhandene Schaufenster im liegenden Rechteckformat ist diese
Aufnahme anzuwenden. Derartige Fensterformate sollen
durch eine vertikale Teilung gegliedert werden.
■ Hoyerswerdaer Straße
19
Stadt Kamenz – Bauinformationen
3. Gestaltung und Gestaltungssatzung
Material
In der Zone I sind Fenster, Tore und Türen in Holz auszuführen. Historische Elemente sind zu erhalten und dienen
im Falle der Nichtreparaturfähigkeit als gestalterische Vorlage für die Neuanfertigung. Im übrigen Geltungsbereich
können Ausnahmen zugelassen werden, wenn 50 % der
vorhandenen Öffnungen schon durch andere Materialien
ersetzt sind.
Andere Fensterteilungen können zugelassen werden,
wenn sie historisch am Gebäude vorhanden waren oder
dem Baustil des Gebäudes entsprechen. In den Obergeschossen sind alle Fenster mit durchsichtigem Fensterglas
zu versehen. Andere Glasflächen sind unzulässig.
Vergitterung
Historische Fenstergitter sind zu erhalten. Neue Gitter sind
zulässig, wenn sie sich an Konstruktion und Anbringungsarten der historischen Vorbilder orientieren. Die harmonische Einfügung der Fenstergitter in das Fassadenbild ist
Bedingung für eine Genehmigung.
§ 8 Sonnenschutz- und Wetterschutzanlagen
Sonnenschutz- und Wetterschutzanlagen sind nur im Erdgeschoss gestattet. Innerhalb des mit Zone I bezeichneten
Bereiches sind nur bewegliche Markisen zulässig (sogenannte Dachformen), die seitlich offen, auf die Fenstergröße bezogen sind und im geöffneten Zustand nicht mehr
als 1,40 m über die Fassade hinausragen.
Mögliche Fensterarten …
a) Achterteilung mit Kreuzstock
b) Sechserteilung mit Kämpfer im oberen Drittel
c) Sechserteilung mit Sprossung
d) Kreuzstockfenster ohne zusätzliche Teilung
e) Galgenfenster
f) Galgenfenster mit dreigeteiltem Oberlicht
Fenster sind innerhalb der Zone I ab einer Breite von
0.40 m durch Mittelstöcke und Kämpfer zu unterteilen und
mit konstruktiver Sprosse zu versehen. Die Stärke der
Sprossen ist so zu wählen, dass die Sprossen deutlich
sichtbar sind. Von dieser Festsetzung sind Schaufenster
ausgenommen.
20
Im allgemeinen gilt:
Schlicht gestaltete Wetterschutzdächer über Eingängen
sind zulässig, wenn sie nur einen begrenzten Teil der
Fassadenzone erfassen und so zu keiner gestalterischen
Trennung der Fassade zwischen den Geschossen führen.
Markisen sind farblich auf die Fassade abzustimmen. In
Korb- und Tonenform sind sie nicht zulässig. Vorrangig
sollten Stoffmarkisen verwendet werden. Im übrigen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung können bewegliche
Markisen bzw. Wetter- und Sonnenschutzanlagen unter
der Voraussetzung angebracht werden, dass die Fassadenelemente wie Fenster und Türen im Erdgeschoss nicht
durchgängig überdeckt werden. Im weiteren gelten die
Regeln wie in Zone I.
Kragplatten aus Beton und ähnliche massive Konstruktionen sowie Anlagen, die als Werbeträger dienen, sind nicht
zulässig.
Stadt Kamenz – Bauinformationen
3. Gestaltung und Gestaltungssatzung
§ 9 Farbigkeit
Fassaden in Nähe zu einem denkmalgeschützten
Gebäude sind harmonisch auf das unter Schutz gestellte
Einzelgebäude abzustimmen. Für die Entscheidung,
welcher Farbwahl dem o. g. Grundsatz entspricht, ist im
Zuge der farbigen Behandlung der Fassade ein großflächiges Farbmuster auf der dem öffentlichen Bereich
zugewandten Außenwand anzubringen.
Für die Erneuerung von Anstrichen sind im übrigen
Bereich für das Ortsbild charakteristische Farbtöne
(helle pastellfarbene Anstriche) anzuwenden. Eine farbige
Trennung zwischen Unter- und Obergeschoss ist
unzulässig, es sei denn, es wird innerhalb eines Farbtones
entsprechend der Tektonik des Gebäudes abgestuft.
Für den Marktbereich, obere Bautzner Straße/Ecke
Pfortenstraße/Schulplatz/Klosterstraße/Zwingerstraße/
Kirchstraße liegt ein Farbleitplan vor, der als Leitlinie zu
verwenden ist.
§ 10 Werbeanlagen
Die Werbe- und Schriftzone ist grundsätzlich dem Erdgeschossbereich zuzuordnen. Sie kann ausnahmsweise
auch im Umwehrungsbereich des ersten Obergeschosses
liegen, wenn die Besonderheit der bestehenden Fassade
dies erfordert.
Höhenbeschränkung bleiben. Derartig zusammengesetzte
Schriftzüge dürfen jedoch 12 von Hundert der Höhe des
Erdgeschosses nicht überschreiten und nicht höher als
48 cm sein.
Lichtwerbung ist unzulässig, mit der Ausnahme von Einzelbuchstaben aus dunklem Material, die hinterleuchtet
werden (Schattenschriften).
In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Ausnahmen
für nachtarbeitende Betriebe wie Gaststätten, Hotels,
Apotheken, Lichtspieltheater usw. zulassen, wenn es
sich um handwerklich und künstlerisch besonders gut
gestaltete Werbeanlagen handelt, die sich dem historischen Charakter des Gebietes anpassen.
Grundsätzlich unzulässig sind folgende Gestaltungsweisen:
– Werbeanlagen in Kasten- und Transparentform,
– grelle Farben, Signalfarben,
– Senkrechte Farb- und Kletterschriften sowie Werbeanlagen über mehrere Geschosse,
Eine Häufung von Werbeanlagen, die das Fassaden- oder
Straßenbild beeinträchtigen ist nicht zulässig. Art, Form,
Größe, Lage, Material und Anordnung der Werbeanlagen
müssen sich der Maßstäblichkeit der Architektur einfügen.
Aus gleichgroßen Buchstaben zusammengesetzte Schriftzüge dürfen 10 von Hundert der Höhe des Erdgeschosses
nicht überschreiten, jedoch nicht höher als 40 cm sein.
Bei gleichzeitiger Verwendung von Klein- und Großbuchstaben sind Abweichungen möglich, wenn die
Kleinbuchstaben deutlich unter der vorher genannten
■ Klosterstraße
21
Stadt Kamenz – Bauinformationen
3. Gestaltung und Gestaltungssatzung
– blinkende und bewegliche Werbung,
– großflächiges Bekleben oder Bemalen von Schaufenstern,
– an Einfriedungen, Balkonen.
Folgende Lösungen sollten bevorzugt werden:
– auf die Wand gemalte Schriftzüge,
– auf die Wand gesetzte Einzelbuchstaben aus Werkstoffen, wie z. B. Metall, Stuck, Keramik oder Holz,
– individuell handwerklich gestaltete Ausleger.
Historische Werbeanlagen sollen erhalten werden. Neue
Ausleger sind zulässig, wenn sie an die Tradition der
historischen Wirtshaus- oder Zunftzeichen anknüpfen und
als handwerkliche Leistung mit dem Gebäude im Einklang
stehen.
Ausleger dürfen nicht größer sein als 0,64 m2 (0,80 m x
0,80 m). Seine Ausladung darf 1 m nicht überschreiten.
Werbeanlagen dürfen architektonische Details, wie Simse,
Lisenen, Konsolen usw. nicht überdecken. Das Anbringen
von Warenautomaten ist im Bereich der öffentlichen
Flächen unzulässig.
§ 11 Umgriff
Einfriedungen
Einfriedungen, die dem öffentlichen Bereich zugewandt
sind, dürfen nicht höher als 1,40 m sein. In den Straßenraum wirkende bauliche Anlagen wie Außentreppen,
Einfriedungen, Stützmauern usw. sind in Form und
Material dem überlieferten Ortsbild entsprechend zu
gestalten. Zur Abdeckung von Mauern und Pfeilern sind
neben Granitplatten, Dachziegel bzw. eingefärbte Blecheinfassungen zulässig. Historische Einfriedungen sind
mit ihren Sockeln und Gliederungselementen zu erhalten.
Anstriche von Einfriedungen sind nur einfarbig in Erdtönen
(hellgrau, grau, braun usw.) zulässig.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Wer entgegen den Vorschriften dieser Satzung vorsätzlich
22
oder fahrlässig ohne die in § 3 vorgeschriebene Genehmigung eine bauliche Anlage errichtet, ändert oder abbricht,
begeht nach § 81 Abs. 1 SächsBO eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden kann.
Wer ohne die in den §§ 9 und 10 vorgeschriebenen
Genehmigungen eine andere Anlage oder Einrichtung entgegen den Vorschriften dieser Satzung errichtet, aufstellt,
anbringt, ändert oder abbricht, begeht nach § 81 Abs. 1
und 2 SächsBO eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer
Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann.
Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass bauliche
Anlagen, die im Widerspruch zu dieser Satzung errichtet,
geändert oder benutzt werden, nach § 77 SächsBO teilweise oder vollständig beseitigt werden. Auf Anordnung ist
der frühere Zustand wieder herzustellen.
§ 13 Heilbarkeit
Verfahrens- und Formfehler beim Erlass der Satzung gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung als
geheilt, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der
Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes,
der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift
begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt geltend
gemacht worden sind. Die Satzung gilt dann als von
Anfang an gültig zustandegekommen.
§ 14 Ausnahmen für Neubauten, Lückenschließungen
und Ersatzneubauten
Ausnahmen von den §§ 5, 6, 7 und 10 der Gestaltungssatzung sind nur für Neubauten, Lückenschließungen und
Ersatzneubauten zulässig, wenn es sich um ein Bauvorhaben prägender Gestaltung handelt.
Dies schließt regelmäßig eine Anwendung der Ausnahme
für eine kleinteilige abweichende Bebauung aus. Eine
Ausnahme ist insbesondere dann zuzulassen, wenn die
abweichende Gestaltung des Bauvorhabens aus denkmalschutzrechtlichen Gründen geboten ist.
Stadt Kamenz – Bauinformationen
4. Belange des Denkmalschutzes
· Denkmalschutz allgemein
Denkmalschutz und Denkmalpflege haben insbesondere
die Aufgabe, den baulichen Zustand der Kulturdenkmale
zu überwachen und zu erfassen. Nur wenn Eigentümer,
Kommune und Freistaat zusammenwirken, wenn es bei
einer Baumaßnahme den Denkmalschutz zu beachten gilt,
kann diese Aufgabe angemessen erfüllt werden.
Kulturdenkmale können besondere Bauten, Siedlungen
oder Ortsteile, Straßen oder Plätze, historische Landschaftsformen, Denkmale der Verkehrsgeschichte oder
auch Kunstwerke sein. Außerdem sind Denkmalschutzgebiete, archäologische Reservate oder Orte zu geschichtlichen Ereignissen dazuzuzählen.
Kulturdenkmale werden in öffentlichen Kulturdenkmallisten
aufgenommen. Jeder Eigentümer wird von der Eintragung
unterrichtet. Prinzipiell darf ein Kulturdenkmal nur mit
Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde
baulich verändert werden. Die Genehmigung erlischt,
wenn nicht mindestens zwei Jahre nach ihrer Erteilung mit
dem Bau begonnen wurde oder die Bauausführung für ein
Jahr ruhte.
Bauliche Veränderungen an Baudenkmalen greifen fast
automatisch in die Substanz des Gebäudes ein,
besonders, wenn das Haus mit zeitgemäßem Komfort
ausgestattet werden soll. Umfassende Baumaßnahmen
erfordern viel Sensibilität und Erfahrung. Bei der Sanierung
von denkmalgeschützten Objekten sollten erfahrene Architekten und gegebenenfalls schon im Vorfeld die Fachleute
des Landesamtes für Denkmalpflege einbezogen werden.
Zuständig für den Denkmalschutz in Kamenz ist die Untere
Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Kamenz,
Verwaltungszentrum, Macherstraße 55.
In Sachsen regelt das Sächsische Denkmalschutzgesetz
vom 3. März 1993 den Umgang mit Kulturdenkmalen.
Danach bedarf es einer Genehmigung auch, wenn ein
Baudenkmal mit Aufschriften und Werbeeinrichtungen
versehen werden soll, wenn es abgerissen oder beseitigt
werden soll sowie, wenn jegliche bauliche Veränderungen
vorgenommen werden sollen.
· Denkmalschutz in Kamenz
Die Untere Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes
Kamenz übergab der Stadt Kamenz im Dezember 1995 im
Auftrag des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen die
neue Aufstellung „Kulturdenkmale in Sachsen“ für den
Bereich der Stadt Kamenz einschließlich der Ortsteile
Jesau, Wiesa, Bernbruch, Deutschbaselitz, Gelenau,
Hennersdorf, Lückersdorf, Schiedel und Zschornau. Diese
Aufstellung wurde gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG
im Einvernehmen mit der Stadt Kamenz erstellt.
Die Aufstellung „Kulturdenkmale Sachsen“ für das
Ortsgebiet Kamenz kann in der Stadtverwaltung Kamenz,
SG Stadtentwicklung während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, bei der Unteren
Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Kamenz die
erforderlichen Auskünfte einzuholen.
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Stadt Kamenz – Bauinformationen
5. Einige Worte zum Baurecht
Im öffentlichen Baurecht wird zwischen Bauplanungs- und
Bauordnungsrecht unterschieden.
Im Bauplanungsrecht wird definiert, wo gebaut werden
kann, d. h. es erfolgt hier eine grundstücksbezogene
Betrachtung zur baulichen Nutzung.
Im Bauordnungsrecht ist geregelt, wie gebaut werden darf.
Hier erfolgt also eine auf die konkrete bauliche Anlage
bezogene Betrachtung.
Eine Baugenehmigung nach § 70 SächsBO wird erteilt,
wenn ein Vorhaben den bauplanungsrechtlichen, den bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich rechtlichen
Bestimmungen nicht widerspricht.
· Bauplanungsrecht
Die Ausgestaltung des Bauplanungsrechts ist eines der
wichtigsten Rechte der Gemeinde, sie besitzt die sogenannte Planungshoheit.
Das Planungsrecht ist in einem Bundesgesetz geregelt,
dem Baugesetzbuch (BauGB). Die Gemeinde bestimmt,
ob und wann für ein Gebiet die Aufstellung von Bauleitplänen erforderlich ist.
· Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht ist im Gegensatz zum Bauplanungsrecht Landesrecht, es wird in der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) geregelt. Wenn klar ist, dass ein
Grundstück bebaubar ist, Art, Maß und Bauweise feststehen, gibt es doch eine Reihe von Fragen, die das „Wie“
des zukünftigen Bauens betreffen.
Zuständig ist dafür in Kamenz die Untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsamt) des Landratsamtes Kamenz auf
der Macherstraße.
In der Bauordnung sind auch eine Reihe von Vorhaben
erfasst (§ 63 a), deren Errichtung oder Änderung keiner
Baugenehmigung bedarf. Sollten Sie nur ein kleines Vorhaben realisieren wollen, kann ein Blick in die Bauordnung
Ihnen zeigen, ob Sie keinen Bauantrag stellen müssen.
24
Diese Vorhaben müssen aber trotzdem der Bauordnung
und den sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften entsprechen, und es kann durchaus sein, dass ein Vorhaben
zwar nicht baugenehmigungspflichtig ist, dieses aber
trotzdem versagt wird, weil es z. B. den Anforderungen
des Denkmalschutzes oder der Gestaltungssatzung widerspricht. Besser vorher die entsprechenden Behörden
beteiligen, als sich auf die Genehmigungsfreiheit verlassen.
5.1 Hinweis für Bauvorhaben in der Altstadt Kamenz
Bauvorhaben
Genehmigungsbedürftige Vorhaben (gem. § 62 SächsBO):
Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Abbruch
baulicher Anlagen
Genehmigungsfreie Vorhaben (gem. § 63 a SächsBO):
Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung und
Änderung von Anlagen, die in § 63 a SächsBO aufgelisteten Anlagen und Einrichtungen. Unter Beachtung von sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften zusätzlich genehmigungspflichtig.
Für die Altstadt Kamenz sind folgende öffentlich rechtliche Vorschriften zutreffend und zu beachten:
– Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB
– Gestaltungssatzung gem. § 83 SächsBO
– Sanierungssatzung gem. § 142 BauGB
– Belange des Denkmalschutzes
Es wird empfohlen, vor einer beabsichtigten baulichen
Veränderung am äußeren Erscheinungsbild eines Gebäudes wie auch anderen sichtbaren Änderungen am Grundstück im Geltungsbereich der o. g. öffentlich rechtlichen
Vorschriften eine Rücksprache mit dem Amt für Stadtentwicklung und Bauwesen, Sachgebiet Stadtentwicklung
der Stadtverwaltung Kamenz zu nehmen. In diesem Amt
erhält der Bauherr u. a. die Auskunft, inwieweit eine
Genehmigung notwendig wird.
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