Stadt Kamenz Bauinformationen 2005 Leistungsfähige Unternehmen Meisterbetrieb im Handwerk 1903 bis heute GmbH Ulrich Johne 01917 Kamenz · Hoyerswerdaer Straße 48 Tel.: 0 35 78 / 30 10 64 · Fax: 30 10 66 www.johne-haustechnik.de · e-mail: [email protected] Schlosserei und Schmiedearbeiten Edelstahl und Aluminium Neuanfertigung Rekonstruktion Einbau fertigt für Sie: Fachbetrieb nach WHG § 19 Beratung Verkauf von Heizöltankanlagen vollbiologischen Kläranlagen Hennersdorfer Weg 2 01917 Kamenz Einbau Service Telefon 0 35 78 / 30 42 24 Telefax 0 35 78 / 3108 60 Gardinen-Uhlemann Inh. Karin Uhlemann-Forch Fachgeschäft für Gardinen und Zubehör – Nähservice – Gardinenstangen, Jalousien, Sonnenschutz Anfertigung auch nach Maßwünschen möglich Beratung und Verkauf Mo.-Fr. 9-13 u. 14-18 Uhr, Sa. 9-12 Uhr 01917 Kamenz · Weinbergstraße 3 Tel. (0 35 78) 30 51 59, Telefax 30 65 36 Rosa-Luxemburg-Straße 6 · 01917 Kamenz Telefon: 0 35 78 / 30 43 93 · Telefax: 0 35 78 / 3 09 09 92 Holzwerkstatt Kamenz GmbH • Holzfenster und Haustüren aus eigener Fertigung • Innentüren • Innenausbau • Holztreppen • Wintergärten • Massivholzmöbel Bautzner Straße 104 · 01917 Kamenz Tel.: 03578/774748 · Fax: 03578/774750 · Fu: 0160 7461811 e-mail: [email protected] GERÜSTBAU GmbH DETLEF RITSCHER Metallbau Schäfer Harmonie in Holz OTTO Tank- und Behälterbau Fachgerechte Ausführung und Service aller Gas-, Wasser-, Lüftungs- und Heizungsanlagen Zeller GmbH · NL Kamenz · Bauhofgäßchen 2 · 01917 Kamenz Telefon: 0 35 78/30 10 27 · Telefax: 0 35 78/31 54 35 Fassadengerüste aller Art Kamingerüste Komplette Überdachungen Dieter Käbisch GmbH Bauunternehmung Fahrgerüstevermietung e-mail: [email protected] Gartenweg 18 Telefon 01 72 / 3 50 46 87 01917 Kamenz Telefon 0 35 78 / 30 30 89 Neubau Sanierung Schlüsselfertigbau Güterbahnhofstraße 3 01917 Kamenz Telefon: (0 35 78) 38 85-0 Telefax: (0 35 78) 38 85 22 Stadt Kamenz – Bauinformationen Vorwort des Bürgermeisters Liebe Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kamenz, besonders wende ich mich an die künftigen Bauherren, selbstverständlich ebenso an die Bauherrinnen, die Herausgabe einer Sanierungsbroschüre mit je 2000 Exemplaren in den Jahren 1998 und 2000 wurde von interessierten Bürgern unserer Stadt positiv aufgenommen. Mit dieser dritten Auflage der Sanierungsbroschüre möchten wir weiterhin aktuelle Informationen zur Altstadtsanierung, zum Bau-, Sanierungs- und Denkmalschutzrecht sowie zu den Satzungen der baulichen Gestaltung des Erhaltungs- und Sanierungsgebietes geben. In den letzten 14 Jahren wurde in der Altstadt Kamenz eine umfangreiche städtebauliche Erneuerung durchgeführt. Dabei konnte sowohl wertvolle, historische Bausubstanz erhalten, wie auch Teile davon durch neue gegenwärtige Architektur ersetzt und ergänzt werden. Natürlich erfolgt die Sanierung der Altstadt nicht zum Selbstzweck, vielmehr zielt sie auf die Erhöhung der Attraktivität eines überkommenen wertvollen städtebaulichen Ensembles ab. Zum einen gilt es eine historische Baulandschaft zu erhalten, ein Band, welches uns kulturell und architektonisch mit der Vergangenheit verbindet; zum anderen soll sich der heutige Mensch in all seinen praktischen Lebensvollzügen hier wohlfühlen. Wir lernen die Vorteile, in so einem geschichtsträchtigen Umfeld zu wohnen und zu leben, immer mehr schätzen. Hier können wir die Spuren unserer Vorfahren hautnah erleben und fühlen. Hier gleicht kein Gebäude – wie ein Ei dem Anderen. Dem aufmerksamen Auge bietet sich immer etwas Neues. Auch im Goethe´ schen Sinne können wir dies bekräftigen. So meinte er einst: „Wir aber … haben den Genius zu verehren, der Mittel fand, massiven Wänden Mannigfaltigkeit zu geben, sie dem Scheine nach zu durchbrechen und das Auge würdig und erfreulich auf der großen Fläche zu beschäftigen.“ Mit etwas Goethe´schen und Lessing´schem Geist können wir, die mitunter auftretenden Unannehmlichkeiten (z. B. Parkprobleme), die das historische Gewordensein einer Altstadt nun einmal mit sich bringt, auch in unserer Zeit gelassen „ertragen“. Darüber hinaus stellt eine immer weiter gelingende Altstadtsanierung die „Kulisse“ für niveauvolles Wohnen, für Feste sowie für eine attraktive Handels- und Gaststättenstruktur bereit, die als wichtige Faktoren das Leben in der Altstadt bestimmen. Faktoren, die in einem gewissen Grad auch die Folgen der demographischen Entwicklung beeinflussen können, indem sie junge Leute, Paare mit Kindern bewegen, wieder in die Altstadt zu ziehen. 1 Stadt Kamenz – Bauinformationen Vorwort des Bürgermeisters Mit der Aufnahme des Sanierungsgebietes „Altstadt Kamenz“ in die Bundes- und Landesförderprogramme der „Städtebaulichen Erneuerung“ hatte die Stadt Kamenz bereits im Jahre 1991 die finanzielle Grundlage für eine umfangreiche Stadterneuerung geschaffen. Im Rahmen detaillierter Untersuchungen wurden die Schwerpunkte für die behutsame Altstadtsanierung festgelegt. Dazu wurden die rechtlichen Grundlagen zum Erreichen dieser Ziele durch den Stadtrat geschaffen, indem er eine Sanierungssatzung (gem. § 142 BauGB), eine Erhaltungssatzung (gem. § 172 BauGB) und eine Gestaltungssatzung (gem. SächsBO) für die Altstadt Kamenz beschloss. Zwischenzeitlich wurde durch Beschluss des Kamenzer Stadtrates das Sanierungsgebiet der Altstadt um die Teilbereiche „Erweiterte Bautzner Vorstadt“, Weißscher Garten", „Stadtscheunen Königsbrücker Straße“ und „Stadtscheunen Pulsnitzer Straße“ erweitert. Die Satzung ist am 09.02.2002 in Kraft getreten. Seit 1991 sind in das 46 Hektar große Sanierungs- und Erhaltungsgebiet „Altstadt Kamenz“ 28,3 Mill. EUR Städtebaufördermittel (Bund/Land/Stadtanteil) der Programme „Städtebauliche Erneuerung“ geflossen. In den vergangenen 14 Jahren wurden bereits 258 private Modernisierungs/ Instandsetzungs-/Sicherungs- und Erschließungsmaßnahmen fertiggestellt. Die Erfolge der Städtebauförderung sind durch das Baugeschehen im Kamenzer Stadtbild deutlich zu erkennen. Aus- und Umbauten an Wohn- und Geschäftshäusern sowie an öffentlichen Gebäuden, so z. B. zuletzt am Malzhaus, sind ein ermutigendes Zeichen für neue wirtschaftliche Aktivitäten. Die Förderung privater Baumaßnahmen in innerstädtischen Altstadtgebieten wurde um ein Programm der Städtebau- 2 förderung erweitert. Dieses zusätzliche Programm läuft als „Wohnneigentumsbildung in innerstädtischen Altbaugebieten“ im Rahmen vom Bund-Länder-Programm „Stadtumbau Ost“. Dieses Programm soll u. a. das Wohnen in der Altstadt unterstützen, indem es bei Durchführung von Investitionen den Erwerb eines modernisierungsbedürftigen Altbaugebäudes als Alternative zum Neubau „auf der grünen Wiese“ für Bauherrn attraktiver macht und damit zugleich zur Verminderung von Wohnungsleerständen beiträgt. Auch in den kommenden Jahren soll der eingeleitete Erneuerungsprozess in der Altstadt Kamenz fortgesetzt werden. Neben der Neugestaltung von weiteren Straßen, Wegen und Plätzen gilt es, die historische Bausubstanz zu modernisieren und instandzusetzen sowie das private Wohnumfeld aufzuwerten. Hierbei möchten wir – wie schon zuvor – Ihr Engegament weiterhin unterstützen und befördern. Helfen Sie weiter mit, das Zentrum unserer Stadt nicht nur historisch und damit denkmalgerecht zu erhalten, sondern auch lebens- und liebenswert zu gestalten, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern und einen attraktiven Anziehungspunkt für Besucher zu entwickeln. Bauwilligen Grundstückseigentümern sowie Käufern von sanierungsbedürftigen Grundstücken in der Altstadt stehen mit den Mitarbeitern des Amtes für Stadtentwicklung und Bauwesen kompetente Berater für alle bau- und sanierungsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Roland Dantz Bürgermeister der Kreis- und Lessingstadt Kamenz Stadt Kamenz – Bauinformationen Inhaltsverzeichnis Wir beraten Sie gerne Vorwort des Bürgermeisters 1 BERATUNG Branchenverzeichnis 5 PLANUNG AUSFÜHRUNG Impressum 5 Wichtige Adressen und Telefonnummern 6 1. Sanierungsmaßnahmen in der Altstadt Kamenz 1.1 Städtebauliche Missstände und Sanierungsziele 1.2 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes – Sanierungsgenehmigungen 1.3 Weitere Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahme 1.4 Einsatz von Fördermitteln für private Baumaßnahmen 8 8 SANITÄR HEIZUNG KLIMA SERVICE Öl-/Gasheizungsanlagen · Klima-, Lüftungs-, Solaranlagen Sanitär-Installationen · Wärmepumpen · Bäder · Badausstattungen Piskowitzer Straße 2 a · 01917 Kamenz/Deutschbaselitz (0 35 78) 3 81 70 · Fax: (0 35 78) 3 81 75 www. jurisch-haustechnik.de 9 11 J·E·T·Z·T Erhaltungsgebiet in der Altstadt Kamenz 13 3. Gestaltung und Gestaltungssatzung 14 4. Belange des Denkmalschutzes 23 24 24 Sandra Schwede Bankkauffrau · Kundenberaterin Büro Hoyerswerdaer Straße 44 01917 Kamenz Telefon (0 35 78) 37 47 87 Mobil (01 74) 7 77 55 47 [email protected] Dipl. Ing. Gunter Eisold Peter Boxberger Architekt … wir beraten Sie gern! Ingenieur-Büro Bauplanung GmbH Kamenz/Sa. Beratender Ingenieur Jahnstraße 15 b · 01917 Kamenz Tel. 03578 / 30 90 100 · Fax 03578 / 30 90 101 e-mail: [email protected] Der Sprung ins eigene Heim. Mit sicherer und günstiger Finanzierung! Volksbank Bautzen eG Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Ingenieurbüro für Vermessung S·T·A·R·T·E·N 12 2. 5. Einige Worte zum Baurecht 5.1 Hinweis für Bauvorhaben in der Altstadt Kamenz I h r M e i s t e r b e t r i e b f ü r S a n i t ä r, H e i z u n g , K l i m a Gickelsberg 3 a · 01917 Kamenz Telefon 0 35 78 / 30 47 71 Telefax 0 35 75 / 30 47 72 e-mail: [email protected] Planung, Ausschreibung und Überwachung Hochbau • Tiefbau • Modernisierung Elektroanlagen 1-30 kV • Tankanlagen Jahnstraße 15 b · 01917 Kamenz Tel.: 03578/3426-0 · Fax: 03578/315504 e-mail: [email protected] 3 Hier werden täglich 10.000 Kubikmeter Erdgas transportiert. Planung und Einrichtung von • Steuer- und Regelungsanlagen • Beleuchtungsanlagen • Nachtspeicherheizungen • EIB + Powernetanlagen • Geräte und Leuchtenverkauf ELEKTRO FRÖMMELT Elektrotechnische Anlagen Lessingplatz 10 01917 Kamenz Dipl. -Ing. (FH) Matthias Frömmelt ® Telefon (0 35 78) 30 46 34 Fax 30 96 18 · Funk (01 72) 8 00 76 08 KLOPFER & PARTNER GbR Diplomingenieure · Architekten Weststraße 22 01917 Kamenz Tel.: 0 35 78/38 80-0 Fax: 0 35 78/38 80 30 e-Mail: [email protected] Als Architekten und Ingenieure planen und überwachen wir Ihre Bauvorhaben. Gerd Natuschke www.gaso.de Tag für Tag übernimmt die GASO Verantwortung für die Region und die Menschen. Denn wir versorgen Ostsachsen sicher mit sauberem und effizientem Erdgas: rund um die Uhr und auf umweltschonendem Weg. Und als zuverlässiger Energiepartner vor Ort stehen wir unseren Kunden selbstverständlich auch jederzeit mit umfassendem Service zur Verfügung. Service-Telefon 0351 2558-0 GASO – Service ohne lange Leitung 4 Fabrikstraße 12 01917 Kamenz Tel.: Fax: Funk: 0 35 78 / 30 31 02 0 35 78 / 31 68 44 01 72 / 6 04 08 75 Putz-, Stuck- und Trockenbauarbeiten, Estriche Geschäftssitz 01917 Kamenz, Pulsnitzer Straße 33 Tel. 03578 - 30 29 95 Stadt Kamenz – Bauinformationen Branchenverzeichnis Liebe Leserinnen, liebe Leser! Sie finden hier eine wertvolle Einkaufshilfe: einen Querschnitt leistungsfähiger Betriebe aus Handel, Gewerbe und Industrie, alphabetisch geordnet. Alle diese Betriebe haben die kostenlose Verteilung Ihrer Broschüre ermöglicht. Branche Architekten/Architekturbüros Banken Baubetriebe/Bauarbeiten Baufinanzierung Bauherrenberatung Bausanierungen Bau-Service Baustoffe Bausysteme Bauunternehmen Behälterbau Dachdeckerei Dachklempner Deckensysteme Diplomingenieure Elektroanlagen/-installationen Energieversorgungen Entsorgung Erdbau Fahrzeugbau Farben Fenster Finanzierungen Herausgegeben in Zusammenarbeit mit der Trägerschaft. Änderungswünsche, Anregungen und Ergänzungen für die nächste Auflage dieser Broschüre nimmt die Verwaltung oder das zuständige Amt entgegen. Titel, Umschlaggestaltung sowie Art und Anordnung des Inhalts sind zugunsten Seite 4, 5, 18 3 U 2, 4, 18 U3 U3 18, U4 18 U3 U3 U3 U2 18 U2 U4 4 4, 18 4 U3 U3 U4 U3 U4 3, U3 Branche Forstdienstleistungen Fuhrbetrieb Gardinen und Zubehör Gerüstbau Haustechnik Heizung/ Heiztechnik Immobilien/-büros Ingenieurbüros Lüftung Malerbetrieb/-arbeiten Messebau Metallbau Naturstein Recycling Sanitär Tankanlagenbau Tiefbau Tischlerei Transporte Trockenbau Türen- und Treppenrenovierung Wasserbau des jeweiligen Inhabers dieser Rechte urheberrechtlich geschützt. Nachdruck und Übersetzungen sind – auch auszugsweise – nicht gestattet. Nachdruck oder Reproduktion, gleich welcher Art, ob Fotokopie, Mikrofilm, Datenerfassung, Datenträger oder Online nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages. Seite 18 U3 U2 U2 3 U2, 3, U 4 18, U3 5, 18 U2 4, U4 U3 U2 U4 U3 U2, 3 U2 U4 U2, 18 18 4, U3 U4 U4 U = Umschlagseite 01917062 / 3. Auflage / 2004 Infos auch im Internet: www.alles-deutschland.de www.alles-austria.at www.sen-info.de www.klinikinfo.de www.zukunftschancen.de 5 Stadt Kamenz – Bauinformationen Wichtige Adressen und Telefonnummern Stadtverwaltung Kamenz – BÜRGERMEISTER Herr Dantz – STADTBAUAMT: Amtsleiterin: Frau Mütze SG Stadtentwicklung: SG-Ltr.: Herr Rietscher Tel. 37 91 00 37 92 10 37 92 12 Aufgrund möglicher Strukturveränderungen in der Stadtverwaltung im Jahr 2005 können sich die vorliegenden Angaben zur Stadtverwaltung eventuell ändern. Die Änderungen werden in der örtlichen Presse bekanntgegeben. Sanierungsbeauftragter Tel. Sanierungsbeauftragter für die Stadt Kamenz ist die Deutsche Bau- und Grundstücksgesellschaft BauGrund. – VERANTWORTLICHE: Frau Vogt 03 51/4 65 16 84 Die Sanierungsberatung findet jeden 2. Dienstag von 15.00 Uhr - 18.00 Uhr in der Stadtverwaltung statt. Landratsamt Kamenz – BAUAUFSICHTSBEHÖRDE: Amtsleiter: Herr Noack zuständiger Bearbeiter: Frau Meuche – UNTERE DENKMALSCHUTZBEHÖRDE: zuständiger Bearbeiter: Frau Kirchner Tel. 32 62 10 32 62 12 32 62 46 Architekten Architekturbüro Prof. Dr. Siegfried Hausdorf Sachverständiger AKS für Schäden an Gebäuden und Ausbau Büro Kamenz: Hoyerswerdaer Straße 33, 01917 Kamenz, Tel.: 0 35 78/31 63 60 Büro Dresden: Rungestraße 45, 01217 Dresden, Tel./Fax: 03 51/4 76 33 22 ARCHITEKT DIPL.-ING. ILONA PALME BAUTZNER BERG 36 , 01917 KAMENZ Tel./Fax: 0 35 78/31 53 19 Dipl.-Ing. (FH) Walter Schubert Freier Architekt VDA Forststraße 16, 01917 Kamenz, Tel.: 0 35 78/30 05 71 Architekturbüro Thomas Zawadzki Bautzner Straße 35, 01917 Kamenz Tel.: 0 35 78-30 40 23, Fax: 0 35 78-31 69 03 Architekturbüro Dipl.-Ing. Gunter Eisold Gickelsberg 3a, 01917 Kamenz ISDN/Tel./Fax: 0 35 78/30 47 71, e-mail: [email protected] Landschaftsarchitekten Freie Landschaftsarchitektin BDLA, Dipl.-Ing. Christine Tenne Pulsnitzer Straße 6, 01917 Kamenz Tel.: 0 35 78/30 33 93, Fax: 0 35 78/30 63 44 Ingenieur-Büros Ingenieurbüro für Hochbau, Dipl.-Ing. (FH) Monika Grützner Nebelschützer Straße 47, 01917 Kamenz, Tel.: 0 35 78/ 30 19 30 Bauplanungsbüro Roth, Dipl.-Ing. Bernd Roth Entwurf · Planung · Beratung Kamenzer Straße 8/10, 01920 Schmeckwitz, Tel.: 03 57 96/9 70-0, Fax: 9 70-44 ■ Burgstraße 6 Stadt Kamenz – Bauinformationen Wichtige Adressen und Telefonnummern Sachverständigenbüro Zertif. SV. d. B.Z.S. e.V. Dipl.-Bauing. (FH) Monika Schreiter Neschwitzer Straße 10, 01917 Kamenz Tel.: 0 35 78/30 17 65, Fax: 0 35 78/30 17 66, Funk: 01 71/2 45 00 97 Immobilien Gisela Weinhart, Immobilien-Treuhand PF 107, Bischofswerdaer Straße 50, 01911 Kamenz Tel./Fax: 0 35 78/30 34 88 Rechtsanwälte Rechtsanwälte Arnscheid & Vöhringer Büro Kamenz: Macherstraße 6, 01917 Kamenz Tel.: 0 35 78/3 82 40, Fax: 0 35 78/38 24 14 Büro Dresden: Seitenstraße 5b, 01097 Dresden Tel.: 03 51/81 70 50, Fax: 03 51/8 04 59 28 Rechtsanwaltskanzlei Maik Weise Interessenschwerpunkt Baurecht Haberkornstraße 10, 01917 Kamenz Tel.: 0 35 78/3 42 10, Fax: 0 35 78/34 21 22 Rechtsanwalt Frank Lorenz Tätigkeitsschwerpunkt: Baurecht Oststraße 17, 01917 Kamenz Tel.: 0 35 78/38 61-0, Fax: 0 35 78/38 61 11 Notare Notarin Helgard Steglich Weststraße 4, 01917 Kamenz Tel.: 0 35 78/3 83 40, Fax: 0 35 78/38 34 11 Notarin Uta Bürger Henselstraße 12, 01917 Kamenz Tel.: 0 35 78-30 37 95, Fax: 0 35 78-30 77 18 Steuerberater Hoser & Niederberger Steuerberater Sozietät procura Unternehmensservice GmbH Corinna Pönisch Nordstraße 28, 01917 Kamenz, Tel./Fax: 0 35 78/30 46 92 FUNDUS-E Steuerberatungsu. Treuhandgesellschaft mbH Sitz Rösrath / Beratungsstelle Kamenz Macherstraße 39, 01917 Kamenz Tel.: 0 35 78 / 3 78 49-0, Fax: 0 35 78 / 3 78 49-2 KM Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH Jesauer Straße 11, 01917 Kamenz Tel.: 0 35 78/3 88 90, Fax: 0 35 78/38 89 38 ■ Anger 7 Stadt Kamenz – Bauinformationen 1. Sanierungsmaßnahmen in der Altstadt Kamenz 1.1 Städtebauliche Missstände und Sanierungsziele Am 28.02.1991 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kamenz den Beginn der vorbereitenden Untersuchung beschlossen um festzustellen, in welcher Art und in welchem Umfang städtebauliche Mängel und Missstände vorliegen, die die Ausweisung eines Sanierungsgebietes erforderlich machen. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden als Sanierungsziele zusammengefasst. Sanierungsziele: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kamenz beschloss in ihrer Sitzung am 27.10.1993 die Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt Kamenz“ einschließlich formulierter Sanierungsziele nach § 142 Abs. 1 BauGB. Die Sanierungsziele lauten wie folgt: – die Sanierungsmaßnahme Altstadt Kamenz orientiert sich am Prinzip der erhaltenden Erneuerung; die ■ Anger / Ecke Pulsnitzer Straße Vor und nach der Sanierung 8 Anpassung der Gebäude an heutige Wohn- und Lebensbedürfnisse erfolgt durch die Modernisierung und Instandsetzung der vorhandenen Bausubstanz; – bei der äußeren Gestaltung der Gebäude ist dem historischen Charakter Rechnung zu tragen; – dort, wo die geschlossene Bebauung gestört ist (Baulücken oder mindergenutzte Grundstücke) soll durch neue Blockrandbebauung der Stadtgrundriss wiederhergestellt werden (Baulückenschließung); die Neubebauung hat durch maßstabsgerechte Architektur zu erfolgen; – die stark überbauten Baublöcke sollen behutsam entkernt und damit wohnungsnahe Grünflächen geschaffen werden, gleichzeitig soll hierdurch eine bessere Belichtung und Belüftung erreicht werden; – die Verkehrsberuhigung des Sanierungsgebietes wird zum einen durch ein gesamtstädtisches Verkehrsmanagement, zum anderen durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet angestrebt; – das Problem des ruhenden Verkehrs kann aufgrund der räumlichen, historisch gewachsenen Struktur des Gebietes nicht ausschließlich innerhalb des Sanierungsgebie- Stadt Kamenz – Bauinformationen 1. Sanierungsmaßnahmen in der Altstadt Kamenz tes gelöst werden; der Stellplatzbedarf soll durch die Ausweisung geeigneter Parkplätze am Rande bzw. außerhalb des Sanierungsgebietes verbessert werden; – die Entlastung der Pulsnitzer Straße vom Durchgangsverkehr wird angestrebt, kann jedoch nur mittel- bis langfristig durch eine entsprechende Entlastungsstraße gewährleistet werden; – in Verbindung mit der Erneuerung der technischen Infrastruktur wird eine altstadtgerechte Neugestaltung der Straßen und Plätze durchgeführt und so eine Aufwertung des öffentlichen Raumes erreicht; – derzeit leerstehende oder schlecht genutzte städtische Gebäude sollen modernisiert bzw. instand gesetzt und einer neuen Nutzung zugeführt werden; Insgesamt soll durch folgende Maßnahmen die historische Altstadt als Wohnstandort aktiviert werden. 1. Erhaltung des Wohnungsbestandes, d. h. in der Regel eine Wohnnutzung ab dem 1. OG. Der Ausbau der Dachgeschosse für Wohnzwecke wird unter der Beachtung der denkmalpflegerischen Erfordernisse besonders gefördert. 2. Durch geeignete planungsrechtliche Festsetzungen, z. B. Rahmenpläne für Quartiere, ist einer Verdrängung der Wohnbevölkerung durch andere Nutzungsarten zu begegnen. Gleichzeitig soll der Mittelpunkt der Stadt als Standort von Verwaltungseinrichtungen und als Einzelhandelsstandort eine Aufwertung erfahren, wobei anzustreben ist, dass die Infrastrukturverbesserung in Einklang mit der Wohnnutzung erfolgt. gebiet räumlich und zeitlich (für die Dauer der Sanierung) begrenzte Sonderregelungen in Kraft, die im einzelnen im Baugesetzbuch geregelt sind. Diese Sonderregelungen betreffen insbesondere die Genehmigungspflichten gemäß § 144 Baugesetzbuch. Nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebietes erhalten alle Grundstücke innerhalb des Gebietes im Grundbuch den sogenannten „Sanierungsvermerk“. Mit der Eintragung dieses Vermerkes sind künftig folgende Rechtsvorgänge durch die Stadt zu genehmigen: 1. der Verkauf von Gebäuden und Grundstücken, inklusive Erbbaurecht; 2. das Grundstück belastende neue Rechte, wie z. B. Hypotheken/Grundschuld; 3. Vereinbarungen über den Gebrauch oder die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden, die für mehr als 1 Jahr abgeschlossen werden, wie z. B. Vermietung, Verpachtung sowie sonstige schuldrechtliche Verträge; 4. die Neuordnung eines Grundstückes; 5. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentliche wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke. 1.2 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes – Sanierungsgenehmigungen Nach Feststellung der städtebaulichen Mängel und Missstände im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wird das Sanierungsgebiet „förmlich festgelegt“, d. h. als Satzung beschlossen. Hiermit treten für das Sanierungs- ■ Pfortenstraße 9 Stadt Kamenz – Bauinformationen Übersichtsplan – Geltungsbereich für Erhaltungssatzung und Sanierungssatzung der Altstadt Kamenz Planzeichenerklärung Geltungsbereich Erhaltungssatzung Stand 02/2002 Geltungsbereich Sanierungssatzung Stand 02/2002 10 Stadt Kamenz – Bauinformationen 1. Sanierungsmaßnahmen in der Altstadt Kamenz Neben diesen besonderen sanierungsrechtlichen Genehmigungen gelten auch weiterhin im Sanierungsgebiet die üblichen planungs- und bauordnungsrechtlichen Genehmigungspflichten. Grundsätzlich darf die Genehmigung o. g. Rechtsvorgänge nur versagt werden, wenn in irgendeiner Form das Erreichen der Sanierungsziele erschwert oder undurchführbar wird. Alle diese Regelungen dienen dazu, die Sanierungsziele zu erreichen und die Durchführung der Stadtsanierung „Historischer Stadtkern“ nicht unnötig zu erschweren. Neben diesen sanierungsrechtlichen Vorschriften gibt es Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Fördermitteln, die im folgenden näher beschrieben werden. 1.3 Weitere Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahme Neben dem rechtlichen Instrumentarium, das durch die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gegeben ist, stehen Fördermittel zur Verfügung, die die Stadt sowohl für eigene Investitionen verwenden als auch Eigentümern zur Verfügung stellen kann. Zur weiteren Vorbereitung gehören insbesondere vertiefende städtebauliche Planungen und Studien. Bei der eigentlichen Durchführung der Sanierungsmaßnahme unterscheidet man Bau- und Ordnungsmaßnahmen. – Sicherungsmaßnahmen Dazu gehören alle Instandsetzungsmaßnahmen, welche zur Sicherung der erhaltenswerten Bausubstanz beitragen und die Wohn- und gewerbliche Nutzung der Gebäude auf Dauer gewährleisten. – Umgestaltung von Erschließungsanlagen Darunter versteht man die Sanierung der vorhandenen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze im Sanierungsgebiet. Was sind Baumaßnahmen: Die Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen bzw. Gebäuden ist ein wichtiges Ziel der Sanierung. Sie bleiben den Eigentümern überlassen. Die Stadt Kamenz kann eine Baumaßnahme privater Eigentümer mit Fördermitteln unterstützen. Die Stadt führt selbst Baumaßnahmen an öffentlichen Gebäuden und an städtischen Wohngebäuden durch. Was sind Ordnungsmaßnahmen: Das sind Maßnahmen, die entsprechend den Sanierungszielen erforderlich sind. Dazu gehören unter anderem: – Abbruchmaßnahmen Freilegung von Innenhofbereichen, auch auf den Grundstücken privater Eigentümer, als wichtige Voraussetzung für eine geordnete Innenhof- und Freiflächengestaltung. ■ Roter Turm – Fassade wurde 2003 neu saniert 11 Stadt Kamenz – Bauinformationen 1. Sanierungsmaßnahmen in der Altstadt Kamenz 1.4 Einsatz von Fördermitteln für private Baumaßnahmen Beratung in der Stadtverwaltung über den Beratungstermin zu informieren. Zur Behebung von baulichen Mängeln an privaten Wohnund Geschäftshäusern können Zuschüsse für komplexe Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen gewährt werden. Grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Städtebaufördermitteln ist, dass – das Grundstück innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes oder im Erhaltungsgebiet liegt; – mit der Durchführung der Baumaßnahme noch nicht begonnen wurde; – ein Gesamtkonzept für die Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen vorliegt; – das Bauvorhaben im Einklang mit der städtischen Gesamtkonzeption steht; – die baulichen Maßnahmen nicht durch Miet- und Pachteinnahmen (auch bei Eigennutzung) finanziert werden können. Da die Durchführung einer Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme mit einer Vielzahl von Fragen verbunden ist, beginnt jede Maßnahme mit einer sorgfältigen Vorbereitung. · Planung Bei komplexen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sollte ein Architektur- und Planungsbüro eingeschaltet werden, das die relevanten Unterlagen für Bauanfrage und Genehmigungen ebenso erarbeitet, wie die notwendigen Einzelmaßnahmen zusammenstellt, Kosten ermittelt etc. Zur Entscheidung inwieweit Fördermittel zur Verfügung gestellt werden, sind insbesondere folgende Unterlagen notwendig: – grundsätzliche Untersuchung der vorhandenen Bausubstanz auf Schäden und konstruktive Mängel; – Erarbeitung einer Raum- und Nutzungskonzeption mit Darstellung evtl. erforderlicher baulicher Veränderungen (z. B.: Grundrissänderungen); – Ermittlung der Wohn- und Nutzfläche; – Ermittlung der voraussichtlichen Gesamtbaukosten. · Frühzeitige Beratung Hauseigentümer, die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen beabsichtigen, sollten sich frühzeitig, d. h. bereits in der Vorbereitungsphase, informieren über Genehmigungspflichten, Belange der Gestaltungssatzung und des Denkmalschutzes, sowie den möglichen Einsatz von Fördermitteln etc. Hierfür stehen die Mitarbeiter des Bauamtes sowie der von der Stadt eingesetzte Sanierungsbeauftragte, die Deutsche Bau- und GrundstücksAktiengesellschaft – BauGrund – zur Verfügung. Die Sanierungsberatung ist für die Eigentümer kostenlos und findet jeden 2. Dienstag von 15.00 – 18.00 Uhr in der Stadtverwaltung statt. Es wird empfohlen, sich vor einer 12 · Abstimmung, Genehmigungsverfahren Nach Vorlage der wesentlichen Unterlagen stimmen die Eigentümer die Maßnahme mit dem Bauamt und dem Sanierungsbeauftragten ab. Grundsätzlich sind alle baulichen Maßnahmen im Sanierungsgebiet genehmigungspflichtig. Neben den planungsrechtlichen Genehmigungen nach Baugesetzbuch sind ggf. Genehmigungen nach der Sächsischen Bauordnung einzuholen oder die speziellen Genehmigungen nach den Denkmalschutzbestimmungen. · Prüfung der Förderfähigkeit Ferner wird während der Abstimmungsfrage geklärt, ab und in welcher Höhe Städtebaufördermittel oder ggf. Fördermittel anderer Programme (z. B. Wohnungsbau) gewährt werden können. Wenn es zum Einsatz von Städtebaufördermitteln kommt, wird auf der Basis einer Wirtschaftlichkeitsberechnung die Höhe des Zuschusses Stadt Kamenz – Bauinformationen 1. Sanierungsmaßnahmen in der Altstadt Kamenz ermittelt und eine Modernisierungsvereinbarung geschlossen. Die Modernisierungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Eigentümer und Stadt und regelt die einzelnen Fördermodalitäten. Sobald die Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen ist, kann mit den baulichen Maßnahmen begonnen werden. Hauseigentümer sollten nicht vergessen, ihre Mieter von der Durchführung der Maßnahmen zu unterrichten. Sollte es notwendig sein, das Gebäude im unbewohnten Zustand zu sanieren, informieren Sie auch hierfür den Sanierungsbeauftragten. · Baudurchführung Wenn die Baumaßnahme begonnen ist, können die Fördermittel gem. Baufortschritt entsprechend der Festlegungen in der Modernisierungsvereinbarung ausgezahlt werden. Bei Abschluss der Maßnahme wird eine Schlussabnahme mit dem Sanierungsbeauftragten und einem verantwortlichen Mitarbeiter des Stadtbauamtes durchgeführt, alle Kosten durch Rechtsbelege nachgewiesen, werden vom Sanierungsbeauftragten geprüft, die endgültige Höhe des Zuschusses festgelegt und die Schlussrate des Zuschusses ausgezahlt. Sonstige Maßnahmen Auch Haus- und Grundstückseigentümer, die keine komplexe Sanierung ihres Hauses, sondern andere Maßnahmen beabsichtigen, sollten sich nach den planungsrechtlichen Gegebenheiten erkundigen. Darüber hinaus können Informationen über mögliche Fördermittel gegeben werden. 2. Erhaltungsgebiet der Altstadt Kamenz Die Unterschiede zwischen Erhaltungsgebieten und Sanierungsgebieten ergeben sich aus den unterschiedlichen städtebaulichen Tatbeständen, den daraus sich ableitenden städtebaulichen Handlungsnotwendigkeiten und aus dem unterschiedlichen Instrumentarium. In Erhaltungsgebieten besteht die Aufgabe darin, ein für die Gemeinde wichtiges Quartier zu erhalten und zu sichern. Erhaltungssatzungen sollen städtebaulich nachteilige Maßnahmen des Abbruchs, der Modernisierung, Instandsetzung und des Neubaus unterbinden. Sie sollen damit zugleich das Bauen, Erneuern unter städtebaulichen Gesichtspunkten unterstützen. Der Erneuerungsprozess wird dabei in der Regel von der privaten Initiative der Eigentümer getragen. Zur Sicherung und Erhaltung von historischen Stadtquartieren werden Städtebaufördermittel aus dem Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ durch den Bund gewährt. Die Stadtverordneten der Stadt Kamenz beschlossen in ihrer Sitzung am 23.05.1991 die Erhaltungssatzung einschließlich der Festlegung des Geltungsbereiches nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Wichtig für den Bauherrn: Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes bedarf im räumlichen Gestaltungsbereich dieser Satzung der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. 13 Stadt Kamenz – Bauinformationen 3. Gestaltung und Gestaltungssatzung Alte Ortsbilder werden wegen der Schönheit der einzelnen Bauwerke, aber auch wegen des Gesamteindrucks, die solche Ensembles dem Auge bieten, von vielen Menschen sehr geschätzt. Die Kernbereiche alter Städte sind aber oft auch geschichtlich bedeutsame Zeugnisse, die wertvolle Aufschlüsse über das Leben früherer Generationen enthüllen. Die Stadt Kamenz fällt weniger durch herausragende Einzeldenkmale, sondern vielmehr durch seinen auf das 13. Jahrhundert zurückgehenden Stadtgrundriss und die Geschlossenheit der überwiegend nach 1842 entstandenen Wohnbebauung auf. Das heutige Stadtbild wird durch eine hohe Geschlossenheit und durch seine dichte 2- bis 3-geschossige Bebauung geprägt. Die Fassaden weisen spätklassizistisches Dekor auf, wie z. B. durchgehende Gesimse, Fenster- und Türgewände, Quaderung bzw. Nutung im Erdgeschossbereich. Die alten Fenster mit Sprossen geteilt und oftmals rundbogigen Fensterabschluss sind noch weitgehend erhalten. Auffallend für die Dachlandschaft sind die roten Ziegeldächer mit den in Kamenz typisch liegenden Dachhechten. Baulücken im eigentlichen Sinne sind kaum vor- ■ Pfortenstraße 14 handen. Dieses historische Altstadtgebiet unserer Stadt als wertvolles Zeugnis und als Teil einer liebenswerten Umwelt zu pflegen, ist ein wichtiger öffentlicher Belang. Das Bestreben, es auch künftigen Generationen zu erhalten, wird Erfolg haben, wenn es gelingt, den Wert einer gewachsenen Ortsgestalt im Bewusstsein unserer Bürger zu verankern. Die Sächsische Bauordnung ermächtigt die Gemeinden, Rechtsvorschriften mit besonderen Anforderungen zum Schutze von baulichen Anlagen und historisch, künstlerisch oder städtebaulich bedeutsame Gebiete zu erlassen. Solche Bauvorschriften bzw. örtliche Gestaltungsvorschriften haben geschichtlich eine lange Tradition. Manches Ortsbild, das wir heute wegen seiner Schönheit bewundern, geht auf Baubestimmungen früherer Zeiten zurück. Die Stadtverordneten der Stadt Kamenz beschlossen in ihrer Sitzung am 05.12.1991 die Gestaltungssatzung für die Altstadt Kamenz. Eine Satzung zur Ergänzung der Gestaltungssatzung trat am 03.07.1999 in Kraft. Diese Ergänzung ist im folgenden Wortlaut der Satzung eingearbeitet. Inhaltsverzeichnis 1. Ziel der Satzung 2. Geltungsbereich 3. Genehmigungspflicht 4. Baukörper 5. Dächer 6. Fassaden 7. Fenster und Türen 8. Sonnenschutz- und Wetterschutzanlagen 9. Farbigkeit 10. Werbeanlagen 11. Einfriedung 12. Ordnungswidrigkeiten 13. Heilbarkeit 14. Ausnahmen Stadt Kamenz – Bauinformationen 3. Gestaltung und Gestaltungssatzung § 1 Ziel dieser Satzung Die Kamenzer Altstadt ist ein in sich geschlossener Stadtteil, von geschichtlicher, kultureller und städtebaulicher Bedeutung. Die Altstadtsatzung soll die rechtliche Grundlage schaffen, um das Stadtbild und die alten Straßenzüge zu schützen und zu erhalten. Gleichzeitig soll erreicht werden, dass Neubauten so in den Bestand eingegliedert werden, dass der Gesamteindruck der Stadtanlage nicht gestört wird. Für den Fall, dass im Rahmen städtebaulicher Neuordnungen für Teilbereiche im Satzungsgebiet Bauleitpläne entwickelt werden, werden innerhalb der Satzung die einzelnen Gestaltungsanforderungen für Neubauten, Lückenschließungen und Ersatzneubauten geregelt. Im Geltungsbereich von Bauleitplänen können demzufolge die Regelungen der Gestaltungssatzung für Neubauten, Lückenschließungen und Ersatzneubauten ersetzt oder ergänzt werden. Die Satzung soll ferner in dem gesetzten Rahmen den Bauherrn und Architekten Raum für eigene Vorstellungen lassen. Die örtliche Bauvorschrift soll sich nicht nur auf die Verhütung von Hässlichem oder Verunstaltendem beschränken, sondern soll eine positive Baupflege bewirken. Unsere alte Stadt spricht zu dem, der sie betrachtet. Dem Bemühen, ihre Sprache zu verstehen, ist diese Satzung verpflichtet. § 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Flächendenkmal Kamenz Altstadt nachfolgend als Zone I bezeichnet und den vorgelagerten innerstädtischen Bereich, nachfolgend mit Zone II benannt. Der Satzungsbereich (Zone I und Zone II) wird begrenzt von Westen durch: Schillerpromenade, Am Damm, Königsbrücker Straße (ab Justkirche, einschließlich Friedhof in Richtung Bönischplatz) von Norden durch: Weststraße (beidseitig, Lessingplatz – südlich) Hoyerswerdaer Straße, Jahnstraße (südlich) von Osten durch: Talstraße, Uferstraße, Mühlweg von Süden durch: Herrental, Fabrikstraße Es ist das Ziel, dass die Altstadt weiterhin den Charakter einer Mischung von individuell gestalteten und in verschiedenen Zeitepochen entstandenen Einzelbauten behält. Für den Fall der Errichtung von Neubauten, Lückenschließungen und Ersatzneubauten, die den Straßenraum bzw. seine Umgebung prägen, soll eine positive Spannungswirkung zwischen dem althergebrachten Baubestand und neuer gegenwärtiger Architektur erzeugt werden. Die grundsätzliche Übereinstimmung in der Maßstäblichkeit, Einordnung und Rücksicht auf die Umgebung hat in der Vergangenheit den Eindruck einer harmonischen Einheit bewirkt. Dies soll auch für Neu- und Ersatzbauten Verpflichtung sein. ■ Klosterstraße 15 Stadt Kamenz – Bauinformationen 3. Gestaltung und Gestaltungssatzung Die Zone I wird begrenzt von Westen durch: Schillerpromenade, Am Damm, Königsbrücker Straße (Justkirche einschließlich Friedhof) in Richtung Bönischplatz von Norden durch: Weststraße (beidseitig), Wallstraße, Grüne Straße (beidseitig), Hoyerswerdaer Straße bis Ecke Töpferstraße (beidseitig) von Osten durch: Töpferstraße, Bautzner Straße bis Ecke Mühlweg von Süden durch: Herrental, Stiftstraße Der räumliche Geltungsbereich der Zone I ist in dieser Broschüre auf Seite 12 – „Erhaltungsgebiet in der Altstadt Kamenz“ dargestellt. § 3 Genehmigungspflicht Alle verändernden Maßnahmen an Gebäuden und Gebäudeteilen, die von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sind und die nach Bauordnung allgemein genehmigungsund anzeigefrei oder anzeigebedürftig sind sowie alle Abbruchmaßnahmen bedürfen in den durch diese Satzung bestimmten Bereich der Genehmigung. Auf die für den Genehmigungsantrag erforderlichen Unter- 16 lagen findet die Bauordnung vom 20.07.1990 GBl. Teil I Nr. 50 S. 950 und die Anordnung über Bauvorlagen, bautechnische Prüfungen und Überwachung (Bau Vorl.-/Bau Prüf./ÜbAO v. 13.08.1990 Gbl. Teil I Nr. 57 S. 1400) Anwendung. § 4 Baukörper Innerhalb des geschlossenen Ortsbereiches müssen sich neue Gebäude und Umbauten (die äußere Hülle betreffend) an den Proportionen und Abmessungen der überlieferten Bauweise orientieren. Fassadenbreite, Traufhöhe und Dachneigung sind entsprechend anzugleichen. Eine Änderung der bestehenden Gebäudefluten ist nicht zulässig. Die Firstrichtung ist einzuhalten. Die Baukörper sind entsprechend dem überlieferten Straßenbild zu gestalten. Sie müssen sich im Typ, in den Proportionen und in der Gliederung in das Straßenbild einfügen. Am Marktplatz sind maximal drei Geschosse zulässig. Im übrigen Geltungsbereich kann die Geschossigkeit nicht schematisch bestimmt werden, sondern ergibt sich aus der Höhe der Nachbarbauten. Bei Ersatzneubauten ist die Abtreppung entsprechend des natürlichen Geländeverlaufes zu beachten. Wird aus mehreren Grundstücken ein Baugrundstück zusammengelegt, ■ Typische Häuserfassaden in der Altstadt Kamenz Stadt Kamenz – Bauinformationen 3. Gestaltung und Gestaltungssatzung so ist die Neubebauung entsprechend der vorherigen oder der überlieferten Gebäudebreite der Vorgängerbauten zu gliedern und mit folgenden Gestaltungsmitteln unterschiedlich auszuführen: 1. Traufhöhen 2. Geschosshöhe 3. Fassadenstruktur 4. Farbigkeit § 5 Dächer Die ortsüblichen und historischen Dachformen und Eindeckungen sind beizubehalten. Bei Neubauten hat sich die Dachform an der Nachbarbebauung, d. h. an der vorherrschenden Bebauung zu orientieren. Die typische Dachform in unserer Stadt ist das Sattelbzw. Walmdach. Die Dachneigung ist der vorhandenen Bebauung anzupassen, sie liegt in der Regel zwischen 37° und 60°. Als Deckungsmaterial sind Dachziegel oder Natursteine im Naturton (rot/rotbraun) zu verwenden. Die Gebäude im Denkmalschutzgebiet sind mit roten Biberschwanzziegeln einzudecken. Im Zuge der Dachhauterneuerungen sind im Denkmalschutzgebiet vorhandene untypische Dachdeckungen mit Biberschwanzdeckung zu ersetzen, und es sollen nur Teile der Dachfläche mit neuen Ziegeln ersetzt werden. Im übrigen Geltungsbereich soll nach Möglichkeit altes/historisches Deckungsmaterial erhalten und wieder verwendet werden. Der Einsatz von Schiefer (im Naturton) ist möglich, wenn es gemäß der umliegenden Bebauung im Straßenraum als nicht störend empfunden wird. Im Geltungsbereich sind in Dachflächen, die von Plätzen und Straßen eingesehen werden können, Dacheinschnitte (Negativgaupen) sowie Dachflächenfenster mit Ausnahme notwendiger Ausstiege unzulässig. Bei stehenden Gaupen darf die Höhe gemessen vom Dachaustritt bis zur Unterkante der Gaupeneindeckung 1,10 m nicht überschreiten. Im Denkmalschutzgebiet müssen Dachausbauten mit dem gleichen Material wie das Hauptdach gedeckt sein. Im übrigen Geltungsbereich ist die Eindeckung der Dachaufbauten mit Schiefer und Zink- und Kupferblech zulässig. Innerhalb des Denkmalschutzgebietes sind Gaupen in traditioneller Zimmermannsarbeit auszuführen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Einblicke bzw. die Sicht aus öffentlichen Bereichen nicht möglich ist. § 6 Fassaden Im Geltungsbereich ist darauf zu achten, dass sich die historisch gewachsene Parzellenstruktur weiterhin am Maßstab der Fassade ablesen lässt (Fassadenbreite). Bei einer gebäudeübergreifenden Nutzung ist durch eine Unterteilung der Fassade die o. g. Ablesbarkeit herzustellen. Gebäude, die in der Breite erheblich über das übliche in der Umgebung vorherrschende Maß hinausgehen, müssen in der Fassade vertikal unterteilt werden. Im Falle der Neuerrichtung sind Gebäude, die in der Breite erheblich über das übliche Maß hinausgehen, durch Auflörung in Einzelkörper/Einfügung entsprechend der Gliederungselemente, entsprechend der Proportionen der umgebenden Bebauung zu gliedern. ■ Bautzner Straße 17 Fachbetriebe der Region … Elektrotechnik • Beratung • Planung • Ausführung • Service Neschwitzer Straße 54 · 01917 Kamenz Tel.: 03578 / 30 08 43 · Fax: 03578 / 31 13 15 Funk: 0172 / 3 54 36 92 e-mail: [email protected] H&S Elektrotechnik GmbH Fuhrbetrieb Lesche Nordstraße 30 · 01917 Kamenz Tel.: 0 35 78/78 54 47 · Fax: 78 52 84 ◆ Elektroinstallation ◆ Elektro - Heizungsanlagen ◆ Reparaturen an Baumaschinen ◆ Satelliten- und Telefonanlagen ◆ Revisionen ◆ Planung Schüttguttransporte 1-27 t Sand • Kies • Splitt • Schotter 01917 Kamenz OT Schiedel • Teichstraße 3 Tel.: 0 35 78/30 05 30 • Fax: 0 35 78/31 97 75 TISCHLEREI • BLIDARNJA • INNENRAUM- Joachim Bjarsch GESTALTUNG Forstdienstleistungen Maurer- und Putzarbeiten / Trockenbau Kanalbau und -reparatur Gestaltung von Außenanlagen Gartenstraße 13 01920 Elstra / OT Prietitz Tel.: 03 57 93/3 92 35 Fax: 03 57 93/3 92 36 Funk: 01 72/7 59 65 39 • MÖBELENTWURF UND FERTIGUNG • Holzhandel • Dachstühle • Bauholz • Kaminholz • SEIT 1930 • BURGWALLSTR. 10 01920 OSTRO-WOTROW FON 03 57 96 - 9 64 89 FAX 03 57 96 - 9 64 99 www.tischlerei-wenk.de [email protected] Gewerbepark am See 2 · 01920 Räckelwitz Tel.: 03578/310302 · Fax: 03578/310307 • BAUTISCHLEREI • DENKMALPFLEGE • TREPPEN • FENSTER – TÜREN ANDREAS SCHNEIDER D a c h d e c k e r m e i s t e r Planungs- und Ingenieurgesellschaft mbH 01454 Wachau – Teichstraße 43 Telefon: (0 35 28) 44 59 17 Telefax: (0 35 28) 44 59 18 E-Mail: [email protected] – Web: www.ardey.de Am Haag 14 – 02977 Hoyerswerda Telefon: 0 35 71/ 40 33 87 – Fax: 0 35 71/ 41 35 13 Hauptstraße 75a – 01920 Steina Telefon: (03 59 55) 8 51-01 Telefax: (03 59 55) 8 51 51 Grundstücksvermarktung und Bauplanung Baugebiet Kamenz „Bautzner Berg“ Funk: (01 71) 8 13 47 50 Dach • Dachklempner • Abdichtung • Gerüst • Schornstein • Holzbau • Solar Baubetrieb Knopp Rohbau en paraturarbeit Putz- und Re g n ieru Fassadensan u a sb Au Stephan Knopp Klosterstr. 9 • 01920 Jauer • Tel.: 035796 / 96 797 • Fax: 94 163 18 Feldstraße 6 01896 Pulsnitz Telefon: (03 59 55) 4 52 07 Telefax: (03 59 55) 7 71 18 scholze GmbH HOCHBAU-PUTZ-FASSADE Internet: www.bauscholze.de e-mail: [email protected] Stadt Kamenz – Bauinformationen 3. Gestaltung und Gestaltungssatzung An den bestehenden Gebäuden im Geltungsbereich der Satzung und Zone I (Denkmalschutzgebiet) sind die vorhandenen historischen Gliederungselemente wie z. B. Gesimse, Fensterrahmungen, Konsole, Fugenschnitte u. a. Architekturteile zu erhalten und zu erneuern. Fenster- und Türgewände sind mindestens 12 cm breit aufzuputzen oder als umlaufende Rahmung aufzumalen. Im Falle einer malermäßigen Ausführung sind die Fenster- und Türleibungen im gleichen Farbton wie die Gewändeaußenfläche zu streichen. Neue Loggien, Balkone, erkerartige Vorbauten sind zur Straßenseite nicht zulässig. Ausnahmen können im Falle des Neubaues von Gebäuden gestattet werden, wenn sich diese Bauteile maßstäblich und harmonisch in die Fassade einfügen und die umgebende Bebauung und ihre städtebaulich architektonische Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Bei Neuverputzung von Fassaden sind Glattputze zu verwenden. Verkleidungen mit Natursteinen und keramischen Materialien sowie Wetterschutzverkleidungen (vorgehängte Fassade) mit künstlichen Materialien sind – auch teilweise – nicht gestattet. Innerhalb der Zone I ist die Ausführung einer Außendämmung (Vollwärmeschutz) im Bereich öffentlicher Flächen unzulässig. Im übrigen Geltungsbereich kann eine Außendämmung unter folgender Bedingung vorgenommen werden: dass vorhandene Architekturund Gliederungselemente wieder aufgebracht werden. Die Anzahl und die Größe von Wandöffnungen an Gebäuden (Fenster, Tore, Türen) sowie ihre Anordnung haben sich an dem Vorbild der überlieferten Fassadenstruktur zu orientieren. Fenster und Türen sind als stehende Rechteckformate maßstäblich einzuordnen (d. h. sie müssen höher sein als breit). Das Verhältnis der Höhe zur Breite muss mindestens 1,3 betragen. Im Bereich der Zone I sind die Formate der Fensteröffnungen in Anlehnung an die historische Bauweise im Verhältnis von Höhe und Breite einzuhalten. Veränderungen der Wandöffnung, Fensterachsen und Proportionen sind in der Regel nicht zulässig. Ebenso ist das Anbringen von Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen (z. B. Spiegel) an Fassaden, die öffentlichen Flächen zugewandt sind, nicht gestattet. § 7 Fenster und Türen Schaufenster Schaufenster sind nur im Erdgeschoss und nicht als Eckschaufenster zulässig. Neue Schaufenster sind hochrechteckig, d. h. als stehendes Rechteckformat auszubilden. In Einzelfällen können Segment oder Rundbögen als obere Abschlüsse zugelassen werden. Das Verhältnis von Höhe und Breite muss mindestens 1,2 betragen. Im Ausnahmefall kann die Schaufensterbreite max. 2 Fensterbreiten der Obergeschossfenster betragen. Für vorhandene Schaufenster im liegenden Rechteckformat ist diese Aufnahme anzuwenden. Derartige Fensterformate sollen durch eine vertikale Teilung gegliedert werden. ■ Hoyerswerdaer Straße 19 Stadt Kamenz – Bauinformationen 3. Gestaltung und Gestaltungssatzung Material In der Zone I sind Fenster, Tore und Türen in Holz auszuführen. Historische Elemente sind zu erhalten und dienen im Falle der Nichtreparaturfähigkeit als gestalterische Vorlage für die Neuanfertigung. Im übrigen Geltungsbereich können Ausnahmen zugelassen werden, wenn 50 % der vorhandenen Öffnungen schon durch andere Materialien ersetzt sind. Andere Fensterteilungen können zugelassen werden, wenn sie historisch am Gebäude vorhanden waren oder dem Baustil des Gebäudes entsprechen. In den Obergeschossen sind alle Fenster mit durchsichtigem Fensterglas zu versehen. Andere Glasflächen sind unzulässig. Vergitterung Historische Fenstergitter sind zu erhalten. Neue Gitter sind zulässig, wenn sie sich an Konstruktion und Anbringungsarten der historischen Vorbilder orientieren. Die harmonische Einfügung der Fenstergitter in das Fassadenbild ist Bedingung für eine Genehmigung. § 8 Sonnenschutz- und Wetterschutzanlagen Sonnenschutz- und Wetterschutzanlagen sind nur im Erdgeschoss gestattet. Innerhalb des mit Zone I bezeichneten Bereiches sind nur bewegliche Markisen zulässig (sogenannte Dachformen), die seitlich offen, auf die Fenstergröße bezogen sind und im geöffneten Zustand nicht mehr als 1,40 m über die Fassade hinausragen. Mögliche Fensterarten … a) Achterteilung mit Kreuzstock b) Sechserteilung mit Kämpfer im oberen Drittel c) Sechserteilung mit Sprossung d) Kreuzstockfenster ohne zusätzliche Teilung e) Galgenfenster f) Galgenfenster mit dreigeteiltem Oberlicht Fenster sind innerhalb der Zone I ab einer Breite von 0.40 m durch Mittelstöcke und Kämpfer zu unterteilen und mit konstruktiver Sprosse zu versehen. Die Stärke der Sprossen ist so zu wählen, dass die Sprossen deutlich sichtbar sind. Von dieser Festsetzung sind Schaufenster ausgenommen. 20 Im allgemeinen gilt: Schlicht gestaltete Wetterschutzdächer über Eingängen sind zulässig, wenn sie nur einen begrenzten Teil der Fassadenzone erfassen und so zu keiner gestalterischen Trennung der Fassade zwischen den Geschossen führen. Markisen sind farblich auf die Fassade abzustimmen. In Korb- und Tonenform sind sie nicht zulässig. Vorrangig sollten Stoffmarkisen verwendet werden. Im übrigen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung können bewegliche Markisen bzw. Wetter- und Sonnenschutzanlagen unter der Voraussetzung angebracht werden, dass die Fassadenelemente wie Fenster und Türen im Erdgeschoss nicht durchgängig überdeckt werden. Im weiteren gelten die Regeln wie in Zone I. Kragplatten aus Beton und ähnliche massive Konstruktionen sowie Anlagen, die als Werbeträger dienen, sind nicht zulässig. Stadt Kamenz – Bauinformationen 3. Gestaltung und Gestaltungssatzung § 9 Farbigkeit Fassaden in Nähe zu einem denkmalgeschützten Gebäude sind harmonisch auf das unter Schutz gestellte Einzelgebäude abzustimmen. Für die Entscheidung, welcher Farbwahl dem o. g. Grundsatz entspricht, ist im Zuge der farbigen Behandlung der Fassade ein großflächiges Farbmuster auf der dem öffentlichen Bereich zugewandten Außenwand anzubringen. Für die Erneuerung von Anstrichen sind im übrigen Bereich für das Ortsbild charakteristische Farbtöne (helle pastellfarbene Anstriche) anzuwenden. Eine farbige Trennung zwischen Unter- und Obergeschoss ist unzulässig, es sei denn, es wird innerhalb eines Farbtones entsprechend der Tektonik des Gebäudes abgestuft. Für den Marktbereich, obere Bautzner Straße/Ecke Pfortenstraße/Schulplatz/Klosterstraße/Zwingerstraße/ Kirchstraße liegt ein Farbleitplan vor, der als Leitlinie zu verwenden ist. § 10 Werbeanlagen Die Werbe- und Schriftzone ist grundsätzlich dem Erdgeschossbereich zuzuordnen. Sie kann ausnahmsweise auch im Umwehrungsbereich des ersten Obergeschosses liegen, wenn die Besonderheit der bestehenden Fassade dies erfordert. Höhenbeschränkung bleiben. Derartig zusammengesetzte Schriftzüge dürfen jedoch 12 von Hundert der Höhe des Erdgeschosses nicht überschreiten und nicht höher als 48 cm sein. Lichtwerbung ist unzulässig, mit der Ausnahme von Einzelbuchstaben aus dunklem Material, die hinterleuchtet werden (Schattenschriften). In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Ausnahmen für nachtarbeitende Betriebe wie Gaststätten, Hotels, Apotheken, Lichtspieltheater usw. zulassen, wenn es sich um handwerklich und künstlerisch besonders gut gestaltete Werbeanlagen handelt, die sich dem historischen Charakter des Gebietes anpassen. Grundsätzlich unzulässig sind folgende Gestaltungsweisen: – Werbeanlagen in Kasten- und Transparentform, – grelle Farben, Signalfarben, – Senkrechte Farb- und Kletterschriften sowie Werbeanlagen über mehrere Geschosse, Eine Häufung von Werbeanlagen, die das Fassaden- oder Straßenbild beeinträchtigen ist nicht zulässig. Art, Form, Größe, Lage, Material und Anordnung der Werbeanlagen müssen sich der Maßstäblichkeit der Architektur einfügen. Aus gleichgroßen Buchstaben zusammengesetzte Schriftzüge dürfen 10 von Hundert der Höhe des Erdgeschosses nicht überschreiten, jedoch nicht höher als 40 cm sein. Bei gleichzeitiger Verwendung von Klein- und Großbuchstaben sind Abweichungen möglich, wenn die Kleinbuchstaben deutlich unter der vorher genannten ■ Klosterstraße 21 Stadt Kamenz – Bauinformationen 3. Gestaltung und Gestaltungssatzung – blinkende und bewegliche Werbung, – großflächiges Bekleben oder Bemalen von Schaufenstern, – an Einfriedungen, Balkonen. Folgende Lösungen sollten bevorzugt werden: – auf die Wand gemalte Schriftzüge, – auf die Wand gesetzte Einzelbuchstaben aus Werkstoffen, wie z. B. Metall, Stuck, Keramik oder Holz, – individuell handwerklich gestaltete Ausleger. Historische Werbeanlagen sollen erhalten werden. Neue Ausleger sind zulässig, wenn sie an die Tradition der historischen Wirtshaus- oder Zunftzeichen anknüpfen und als handwerkliche Leistung mit dem Gebäude im Einklang stehen. Ausleger dürfen nicht größer sein als 0,64 m2 (0,80 m x 0,80 m). Seine Ausladung darf 1 m nicht überschreiten. Werbeanlagen dürfen architektonische Details, wie Simse, Lisenen, Konsolen usw. nicht überdecken. Das Anbringen von Warenautomaten ist im Bereich der öffentlichen Flächen unzulässig. § 11 Umgriff Einfriedungen Einfriedungen, die dem öffentlichen Bereich zugewandt sind, dürfen nicht höher als 1,40 m sein. In den Straßenraum wirkende bauliche Anlagen wie Außentreppen, Einfriedungen, Stützmauern usw. sind in Form und Material dem überlieferten Ortsbild entsprechend zu gestalten. Zur Abdeckung von Mauern und Pfeilern sind neben Granitplatten, Dachziegel bzw. eingefärbte Blecheinfassungen zulässig. Historische Einfriedungen sind mit ihren Sockeln und Gliederungselementen zu erhalten. Anstriche von Einfriedungen sind nur einfarbig in Erdtönen (hellgrau, grau, braun usw.) zulässig. § 12 Ordnungswidrigkeiten Wer entgegen den Vorschriften dieser Satzung vorsätzlich 22 oder fahrlässig ohne die in § 3 vorgeschriebene Genehmigung eine bauliche Anlage errichtet, ändert oder abbricht, begeht nach § 81 Abs. 1 SächsBO eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden kann. Wer ohne die in den §§ 9 und 10 vorgeschriebenen Genehmigungen eine andere Anlage oder Einrichtung entgegen den Vorschriften dieser Satzung errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder abbricht, begeht nach § 81 Abs. 1 und 2 SächsBO eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass bauliche Anlagen, die im Widerspruch zu dieser Satzung errichtet, geändert oder benutzt werden, nach § 77 SächsBO teilweise oder vollständig beseitigt werden. Auf Anordnung ist der frühere Zustand wieder herzustellen. § 13 Heilbarkeit Verfahrens- und Formfehler beim Erlass der Satzung gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung als geheilt, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Die Satzung gilt dann als von Anfang an gültig zustandegekommen. § 14 Ausnahmen für Neubauten, Lückenschließungen und Ersatzneubauten Ausnahmen von den §§ 5, 6, 7 und 10 der Gestaltungssatzung sind nur für Neubauten, Lückenschließungen und Ersatzneubauten zulässig, wenn es sich um ein Bauvorhaben prägender Gestaltung handelt. Dies schließt regelmäßig eine Anwendung der Ausnahme für eine kleinteilige abweichende Bebauung aus. Eine Ausnahme ist insbesondere dann zuzulassen, wenn die abweichende Gestaltung des Bauvorhabens aus denkmalschutzrechtlichen Gründen geboten ist. Stadt Kamenz – Bauinformationen 4. Belange des Denkmalschutzes · Denkmalschutz allgemein Denkmalschutz und Denkmalpflege haben insbesondere die Aufgabe, den baulichen Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen und zu erfassen. Nur wenn Eigentümer, Kommune und Freistaat zusammenwirken, wenn es bei einer Baumaßnahme den Denkmalschutz zu beachten gilt, kann diese Aufgabe angemessen erfüllt werden. Kulturdenkmale können besondere Bauten, Siedlungen oder Ortsteile, Straßen oder Plätze, historische Landschaftsformen, Denkmale der Verkehrsgeschichte oder auch Kunstwerke sein. Außerdem sind Denkmalschutzgebiete, archäologische Reservate oder Orte zu geschichtlichen Ereignissen dazuzuzählen. Kulturdenkmale werden in öffentlichen Kulturdenkmallisten aufgenommen. Jeder Eigentümer wird von der Eintragung unterrichtet. Prinzipiell darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde baulich verändert werden. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht mindestens zwei Jahre nach ihrer Erteilung mit dem Bau begonnen wurde oder die Bauausführung für ein Jahr ruhte. Bauliche Veränderungen an Baudenkmalen greifen fast automatisch in die Substanz des Gebäudes ein, besonders, wenn das Haus mit zeitgemäßem Komfort ausgestattet werden soll. Umfassende Baumaßnahmen erfordern viel Sensibilität und Erfahrung. Bei der Sanierung von denkmalgeschützten Objekten sollten erfahrene Architekten und gegebenenfalls schon im Vorfeld die Fachleute des Landesamtes für Denkmalpflege einbezogen werden. Zuständig für den Denkmalschutz in Kamenz ist die Untere Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Kamenz, Verwaltungszentrum, Macherstraße 55. In Sachsen regelt das Sächsische Denkmalschutzgesetz vom 3. März 1993 den Umgang mit Kulturdenkmalen. Danach bedarf es einer Genehmigung auch, wenn ein Baudenkmal mit Aufschriften und Werbeeinrichtungen versehen werden soll, wenn es abgerissen oder beseitigt werden soll sowie, wenn jegliche bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen. · Denkmalschutz in Kamenz Die Untere Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Kamenz übergab der Stadt Kamenz im Dezember 1995 im Auftrag des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen die neue Aufstellung „Kulturdenkmale in Sachsen“ für den Bereich der Stadt Kamenz einschließlich der Ortsteile Jesau, Wiesa, Bernbruch, Deutschbaselitz, Gelenau, Hennersdorf, Lückersdorf, Schiedel und Zschornau. Diese Aufstellung wurde gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG im Einvernehmen mit der Stadt Kamenz erstellt. Die Aufstellung „Kulturdenkmale Sachsen“ für das Ortsgebiet Kamenz kann in der Stadtverwaltung Kamenz, SG Stadtentwicklung während der Dienstzeiten eingesehen werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Kamenz die erforderlichen Auskünfte einzuholen. 23 Stadt Kamenz – Bauinformationen 5. Einige Worte zum Baurecht Im öffentlichen Baurecht wird zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht unterschieden. Im Bauplanungsrecht wird definiert, wo gebaut werden kann, d. h. es erfolgt hier eine grundstücksbezogene Betrachtung zur baulichen Nutzung. Im Bauordnungsrecht ist geregelt, wie gebaut werden darf. Hier erfolgt also eine auf die konkrete bauliche Anlage bezogene Betrachtung. Eine Baugenehmigung nach § 70 SächsBO wird erteilt, wenn ein Vorhaben den bauplanungsrechtlichen, den bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich rechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht. · Bauplanungsrecht Die Ausgestaltung des Bauplanungsrechts ist eines der wichtigsten Rechte der Gemeinde, sie besitzt die sogenannte Planungshoheit. Das Planungsrecht ist in einem Bundesgesetz geregelt, dem Baugesetzbuch (BauGB). Die Gemeinde bestimmt, ob und wann für ein Gebiet die Aufstellung von Bauleitplänen erforderlich ist. · Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht ist im Gegensatz zum Bauplanungsrecht Landesrecht, es wird in der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) geregelt. Wenn klar ist, dass ein Grundstück bebaubar ist, Art, Maß und Bauweise feststehen, gibt es doch eine Reihe von Fragen, die das „Wie“ des zukünftigen Bauens betreffen. Zuständig ist dafür in Kamenz die Untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsamt) des Landratsamtes Kamenz auf der Macherstraße. In der Bauordnung sind auch eine Reihe von Vorhaben erfasst (§ 63 a), deren Errichtung oder Änderung keiner Baugenehmigung bedarf. Sollten Sie nur ein kleines Vorhaben realisieren wollen, kann ein Blick in die Bauordnung Ihnen zeigen, ob Sie keinen Bauantrag stellen müssen. 24 Diese Vorhaben müssen aber trotzdem der Bauordnung und den sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften entsprechen, und es kann durchaus sein, dass ein Vorhaben zwar nicht baugenehmigungspflichtig ist, dieses aber trotzdem versagt wird, weil es z. B. den Anforderungen des Denkmalschutzes oder der Gestaltungssatzung widerspricht. Besser vorher die entsprechenden Behörden beteiligen, als sich auf die Genehmigungsfreiheit verlassen. 5.1 Hinweis für Bauvorhaben in der Altstadt Kamenz Bauvorhaben Genehmigungsbedürftige Vorhaben (gem. § 62 SächsBO): Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Abbruch baulicher Anlagen Genehmigungsfreie Vorhaben (gem. § 63 a SächsBO): Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung von Anlagen, die in § 63 a SächsBO aufgelisteten Anlagen und Einrichtungen. Unter Beachtung von sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften zusätzlich genehmigungspflichtig. Für die Altstadt Kamenz sind folgende öffentlich rechtliche Vorschriften zutreffend und zu beachten: – Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB – Gestaltungssatzung gem. § 83 SächsBO – Sanierungssatzung gem. § 142 BauGB – Belange des Denkmalschutzes Es wird empfohlen, vor einer beabsichtigten baulichen Veränderung am äußeren Erscheinungsbild eines Gebäudes wie auch anderen sichtbaren Änderungen am Grundstück im Geltungsbereich der o. g. öffentlich rechtlichen Vorschriften eine Rücksprache mit dem Amt für Stadtentwicklung und Bauwesen, Sachgebiet Stadtentwicklung der Stadtverwaltung Kamenz zu nehmen. In diesem Amt erhält der Bauherr u. a. die Auskunft, inwieweit eine Genehmigung notwendig wird. Sanierungstechnik Neukirch GmbH Entsorgung • Transporte • Containerabfuhr ENTSORGUNGSFACHBETRIEB gem. § 52 KrW-/AbfG 01936 Neukirch · Kirchstraße 19 Telefon: (03 57 95) 4 24 21 · Telefax: (03 57 95) 4 29 00 • Maurer- und Putzarbeiten • Vollwärmeschutz • Trockenbau • Fassadenreinigung Rufen Sie uns an: (0 35 78) 3 40 20 (03 59 52) 3 30 16 E-Mail: [email protected] http://www.santech-neukirch.de ELG Frank Schliep + Uwe Streit GbR Fachbetrieb für Akustik-, Trockenbau, Messebau und Bauelemente Macherstraße 52 a · 01917 Kamenz Tel./Fax: 0 35 78 / 78 39 13 Funk: 01 73 / 9 44 90 20 w w w. s c h l i e p - s t r e i t . d e • Erdarbeiten • Baustofftransporte • Verleih von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten • Heizölhandel Macherstraße 77 01917 Kamenz Telefon: 0 35 78/34 35 26 Telefax: 0 35 78/34 35 69 Finanz- und Immobilienmakler Gunter Borgmann IMMOBILIEN • BAUSATZHÄUSER • GRUNDSTÜCKE FINANZIERUNG • VERSICHERUNG Jesauer Straße 57 · 01917 Kamenz Telefon: 0 35 78/30 84 86 · Telefax: 0 35 78/30 04 73 Funk: 01 78/7 77 58 32 • Bau von Einfamilienhäusern • Betonsanierung • Kunstharzbeschichtung • Graffiti-Schutz Bau [email protected] ändler Ihr Fachdhem it m m 1A-Beratertea Kamenz • Groß- und Einzelhandel • Baustoffe, Farben • Öfen Mo.-Fr. 7-18 Uhr • Sa. 8 -11 Uhr Kamenz, Macherstr. 79 (Bhf. 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