Stromerzeugung durch Photovoltaik – H. Schmidt, WTS GmbH

Werbung
Stromerzeugung durch
Photovoltaik
Steuerrechtliche und
wirtschaftliche
Rahmenbedingungen
Referent
Dipl.-Volkswirt Steuerberater Fritz Schmidt
Geschäftsführer der
WTS Wohnungswirtschaftliche Treuhand
Stuttgart GmbH
Seite 1
1. Grundlagen/Begriffsbestimmungen
Seite 2
1. Grundlagen/Begriffsbestimmungen
PV-Anlagen
Gebäudegebundene
Anlagen
Aufdachanlage
Freilandanlagen
Dachintegrierte
Anlage
Jürgen Gnewuch, VdW Rheinland Westfalen
Seite 3
3
1. Grundlagen/Begriffsbestimmungen
Verwendung
Direktverbrauch
Einspeisung in
das öffentliche
Netz
Seite 4
Direktverbrauch
• Verbrauch in unmittelbarer Nähe zur Erzeugungsanlage
• durch den Anlagenbetreiber selbst (Verwaltungsgebäude) oder einen
Dritten (z. B. Mieter).
• Lieferung an Mieter zur Zeit nicht sinnvoll, weil in großem Umfang
Strom zugekauft werden müsste, wird erst sinnvoll wenn Speicher
(Batterien) zur Verfügung stehen.
• Direktverbrauch könnte sinnvoll sein auf dem Verwaltungsgebäude
• Vor 1.4.2012 gab es auch Einspeisevergütungen für Direktverbrauch.
Seite 5
Einspeisung in das öffentliche Netz
• Für die Einspeisung in das öffentliche Netz gibt es die
Einspeisevergütung
• Gesetzlich garantierte Abnahmeverpflichtung für 20 Jahre (§§ 32, 33
EEG)
• Einspeisevergütung war früher höher als der Strompreis
• Seit Mai 2012 Degression der Einspeisevergütung, d. h. kontinuierliche
Senkung der Einspeisevergütung – abhängig vom Zubau
• Höhe der Einspeisevergütung abhängig vom Monat der
Inbetriebnahme
• Die in diesem Monat gültige Einspeisevergütung wird 20 Jahre bezahlt
• Altanlagen erhalten weiterhin die Einspeisevergütung, die im Zeitpunkt
ihrer Inbetriebnahme gegolten hat, auch wenn Einspeisevergütung für
Neuanlagen sinkt.
Seite 6
Einspeisung in das öffentliche Netz
Seite 7
Einspeisung in das öffentliche Netz
• Weitere Einschränkungen für nach dem 1.4.2012 in
Betrieb genommene Anlagen mit einer Leistung von mehr
als 10 KWp
• Beginnend am 1.1.2014
• wird nur noch für 90 % des erzeugten Stroms die
Einspeisevergütung vergütet
• Restliche 10 % können selbst verbraucht werden
(Direktverbrauch) oder
• es wird der (deutlich niedrigere) Börsenpreis der EEX
vergütet
Seite 8
Einspeisung in das öffentliche Netz
Einspeisemanagement
• Durch den rasanten Ausbau der PV-Anlagen war Netzsicherheit
gefährdet. Deshalb werden seit 1. Januar 2012 PV-Anlagen in das
Einspeisemanagement (§ 6 EEG) einbezogen. Das heißt:
• Neu installierte Anlagen müssen die technischen Vorgaben des § 6
EEG erfüllen, für Bestandsanlagen im Größenbereich 30 bis 100 kWp
Leistung (Inbetriebnahmezeitpunkt zwischen 1.1.2009 und 1.1.2012)
besteht eine Nachrüstpflicht bis Ende 2013.
• Aus § 6 EEG ergibt sich die Verpflichtung für PV Anlagenbetreiber,
abhängig von Größe und Leistung, ihre Anlagen mit einer technischen
Vorrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung auszurüsten
oder den Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz die max.
Wirkleistungseinspeisung auf 70% zu begrenzen.
Seite 9
Einspeisung in das öffentliche Netz
Einspeisemanagement
• Größere Anlagen - über 100 kWp - sind mit einer
technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung
der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und
zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten,
auf die der Netzbetreiber zugreifen darf.
• Für Anlagenbetreiber besteht kein Anspruch auf die
Einspeisevergütung, so lange die Verpflichtungen nach § 6
EEG nicht erfüllt sind.
Seite 10
Einspeisung in das öffentliche Netz
Einspeisemanagement – Entschädigung § 12 EEG
• Der Netzbetreiber hat für die geregelten Anlagen die
entgangenen Einnahmen zu entschädigen
• zu 95% für das erste Prozent der entgangenen
Jahreseinnahmen und
• zu 100% für die entgangenen Einnahmen, die 1 % der
Jahreseinnahmen überschreiten.
Seite 11
Marktprämie §§ 33a, 33g EEG
• PV-Anlagenbetreiber verzichtet auf die Einspeisevergütung
• Statt dessen Direktvermarktung des Stroms an der
Strombörse oder Verkauf an Großabnehmer
• An der Strombörse erhalten die Betreiber den regulären
Marktpreis, der unterhalb der Festpreisvergütung nach
EEG liegt.
• Die Differenz zwischen der bisherigen fixen
Einspeisevergütung und dem erzielten Marktpreis an der
Strombörse wird durch die Marktprämie ausgeglichen.
• Ggf. wird noch Flexibilitätsprämie bezahlt
Seite 12
2. Umsatzsteuer
Photovoltaikanlage
Seite 13
Einspeisung ins öffentliche Netz - Umsatzsteuer
• Einspeisevergütung oder Preis an der Strombörse
(Marktprämienmodell) sind Gegenleistung für
Stromlieferung und damit umsatzsteuerpflichtig.
• Direktvermarktung - Marktprämienmodell
• Marktprämie und Flexibilitätsprämie sind echte Zuschüsse
und damit nicht steuerbar (KEINE UMSATZSTEUER)
• Dennoch voller Vorsteuerabzug aus den
Anschaffungskosten und Betriebskosten der PV-Anlage!!!!
Seite 14
Vorsteuerabzug – Einspeisung in das öffentliche Netz
Vorsteuerabzug zu 100 %
• aus den Investitionskosten
• aus den laufenden Kosten des Betriebs (Wartung)
• FRAGE:
• Auch Vorsteuerabzug für Aufwendungen einer
Dachsanierung, wenn diese im Zusammenhang mit der
Installation der PV-Anlage erfolgt?
Seite 15
Vorsteuerabzug - Wohnungsunternehmen
Bei den Sanierungskosten ist zu unterscheiden
1. Sanierungskosten, die im direkten Zusammenhang mit
der Installation der PV-Anlage stehen
• Dachkonstruktion muss verstärkt werden wegen PVAnlage
• Dachneigung muss geändert werden wegen PV-Anlage
• Relativ wenige Baukosten stehen im direkten
Zusammenhang
=> 100 % Vorsteuerabzug aus diesen Kosten
Seite 16
Vorsteuerabzug - Einspeisung
2. Kosten im allgemeinen Zusammenhang mit der PVAnlage, weil ohne Gebäude bzw. Dach, keine PVAnlage => Grundsätzlich sind alle Kosten einer
Modernisierung begünstigt.
• Aufteilung der Kosten nach sachgerechten Kriterien
• BFH nennt hier Umsatzschlüssel als sachgerechtes
Kriterium
• Also Verhältnis Erlös Stromeinspeisung zu den restlichen
Mieterlösen
• Verhältnis wird eher klein sein, aber Vorsteuerabzug in
diesem Verhältnis grundsätzlich möglich
Seite 17
Umsatzsteuer - Direktverbrauch
Direktverbrauch
Verwendung
Geschäftsstelle
Verkauf an
Mieter
Seite 18
Direktverbrauch Verkauf an Mieter
• Stromlieferung ist Nebenleistung zur Hauptleistung
Wohnungsvermietung und damit umsatzsteuerfrei
• Deshalb kann dann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht
werden
• Wird auch an das öffentliche Netz geliefert,
Vorsteueraufteilung im Verhältnis der erzeugten Mengen
Seite 19
Direktverbrauch in der Geschäftsstelle
• Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der allgemeinen
Verwaltungskosten des Unternehmens
• Vorsteueraufteilung
Beispiel
Erzeugte Menge 10000
Einspeisung ins Netz 6000
Vorsteuerschlüssel 40 % Vorsteuerabzug im Unternehmen
Vorsteuerabzug auf Direktverbrauch 4000 x 40 % = 1600
(6000 + 1600)/10000 = 76 % abzugsfähige Vorsteuer
Seite 20
Vorsteuerabzug Direktverbrauch
RESUME
• Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich
• Höhe hängt von der Verwendung der Anlage ab
• Viel Rechnerei
Seite 21
3. Ertragsteuern
3.1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Seite 22
3.1. unbeschränkte Steuerpflicht
• GmbHs, AGs und eG, die keine Vermietungsgenossenschaften
sind:
• Sämtliche Gewinne unterliegen der
• Körperschaftsteuer
• Gewerbesteuer
• AUSNAHME BEI DER GEWERBESTEUER
• ERWEITERTE KÜRZUNG:
• KEINE Gewerbesteuerpflicht für die Gewinne aus der Verwaltung
eigenen Grundvermögens, wenn bestimmte Vorgaben eingehalten
werden.
Seite 23
3.1. Erweiterte Kürzung
Erweiterte Kürzung
bei der
Gewerbesteuer
Schädliche Geschäfte
K.O Kriterium
Keine
erweitert Kürzung
Nicht begünstigte
Geschäfte
Erweiterte Kürzung
möglich, aber nicht
für diese Geschäfte
Begünstigte
Geschäfte
Seite 24
3.1. schädliche Geschäfte
• Eine einzige schädliche Tätigkeit führt zur Versagung der
Steuervergünstigung
• Der Umfang der schädlichen Tätigkeit ist unbeachtlich.
• Das Wohnungsunternehmen verliert die Möglichkeit zur
Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung insgesamt, d. h.
auch die Mieteinkünfte werden gewerbesteuerpflichtig.
• Stromverkauf ist schädliche Tätigkeit
und führt zur Versagung der erweiterten
Kürzung!!!!!
Seite 25
3. Ertragsteuern
3.2.
Vermietungsgenossenschaft
Seite 26
3.2. Vermietungsgenossenschaft - Voraussetzungen
Steuerbefreiung nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 10 KStG
1.
Eigene Wohnungen
werden an Mitglieder
aufgrund Mietvertrag
überlassen
2.
Tätigkeit beschränkt
auf Erwerb und Herstellung von Wohnungen
und Gemeinschaftseinrichtungen
Die unter 1. und 2.
nicht
genannten Tätigkeiten
überschreiten nicht
10 % der Einnahmen
Seite 27
3.2. Folgen, wenn Stromeinspeisung bei
Vermietungs eG im steuerpflichtigen Bereich
Einnahmen aus Stromverkauf gehen in die 10 %
Grenze ein
Gewinnermittlung ist durchzuführen.
Als Einnahmen sind anzusetzen:
• Vergütung für den verkauften Strom
• KEIN Ansatz des selbst erzeugten Stroms auf die 10 %
Grenze, wenn er in der Geschäftsstelle verbraucht wird.
Seite 28
3.2. Folgen, wenn Stromeinspeisung bei
Vermietungs eG im steuerpflichtigen Bereich
Als Ausgaben sind anzusetzen
•
•
•
•
•
Abschreibungen auf Investitionskosten
Reparatur- und Wartungskosten
Finanzierungskosten
Versicherungskosten
Zugeordnete Personal- und Sachaufwendungen
Seite 29
3.3. Ertragsteuer - Vermeidungsstrategien
Vermeidungsstrategien sowohl für
Vermietungsgenossenschaften, wie auch zur Rettung der
erweiterten Kürzung geeignet:
• Contracting: Dachfläche wird an fremden Dritten
verpachtet.
Was nicht mehr geht zur Rettung erweiterte Kürzung:
Gründung von Tochtergesellschaft
BFH hat geurteilt ( I B 136/11) , dass in diesem Falle eine
Betriebsaufspaltung vorliegt, was schädlich für die
erweiterte Kürzung ist.
Seite 30
4. Grunderwerbsteuer
Photovoltaikanlage
Seite 31
5. Grunderwerbsteuer
• Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsvorgänge, die
sich auf inländische Grundstücke beziehen. Nicht zum
Grundstück gehört eine Betriebsvorrichtung.
• Dachintegrierte Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen
sind bewertungsrechtlich Gebäudebestandteile und damit
grunderwerbsteuerpflichtig.
• „Photovoltaik - Aufdachanlagen„ sind
bewertungsrechtlich Betriebsvorrichtungen und unterliegen
bei der Veräußerung nicht der Grunderwerbsteuer.
Seite 32
5. Betriebswirtschaftliche
Überlegungen zum Einsatz
von Photovoltaikanlagen
Seite 33
5. Betriebswirtschaftliche Überlegungen
Ausgaben:
1. Investitionskosten der Anlage
2. Finanzierungskosten
3. Laufende Unterhalten (Wartung, Versicherung)
Die Ausgabenseite ist relativ sicher.
Seite 34
5. Betriebswirtschaftliche Überlegungen
Einnahmen
Die Einnahmenseite ist maximal unsicher!
Preisgerüst
• Einspeisevergütung
• Einspeisemanagement
• Preis EEX für 10 % der erzeugten Menge
Mengengerüst
• Wirkungsgrad kWh/kWp – Wie ist das Wetter?
• Wirkungsgradverlust p. a.
Seite 35
5. Betriebswirtschaftliche Überlegungen
Preisgerüst
• Einspeisevergütung hängt vom Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Anlage ab.
• Die im Zeitpunkt der Installation gültige
Einspeisevergütung wird dann für 20 Jahre bezahlt.
• Einspeisevergütung nur für 90 % des produzierten Stroms,
Rest EEX-Preis (deutlich niedriger, sollte deshalb gar nicht
erst berücksichtigt werden).
Seite 36
5. Betriebswirtschaftliche Überlegungen
Mengengerüst
• Kilowatt peak ist die Nennleistung der Solaranlage bei
definierten Testbedingungen.
• kWP gibt also die Spitzenleistung der Anlage pro Stunde
bei idealer Sonneneinstrahlung bei Testbedingungen an.
• Davon zu unterscheiden ist die tatsächliche Stromausbeute
• Bestimmungsgründe für den tatsächlich erzeugten Strom
• Wetterbedingungen
• Ausrichtung und Neigung des Daches
• Verschattung des Daches durch Bäume oder Gebäude
Seite 37
5. Betrachtungszeitraum
• 20 Jahre, weil in diesem Zeitraum die
Abnahmeverpflichtung besteht und die Einspeisevergütung
bezahlt wird, DANACH
• KEINE Abnahmeverpflichtung
• KEINE Preisgarantie, was wird an der EEX bezahlt?
Alles was nach Ablauf von 20 Jahren noch vereinnahmt wird,
erhöht die Wirtschaftlichkeit der Investition, sollte bei
Investitionsrechnung aber außen vor bleiben
VORSICHT bei Investitionsrechnungen, die nur dann positiv
sind, wenn Zeiträume länger 20 Jahre berücksichtigt
werden.
Seite 38
5. Betriebswirtschaftliche Überlegungen
RESUME
• Es ist sehr schwierig die Wirtschaftlichkeit einer Investition
in eine PV-Anlage zu untersuchen, vor allem wegen den
Unsicherheiten bei den Einnahmen
• Dazu kommen dann ggf. steuerliche Vor- bzw. Nachteile
• Direktverbrauch könnte sinnvoll sein, weil Marktpreis
inzwischen höher als Einspeisevergütung.
Seite 39
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit !
Seite 40
Herunterladen