Stromerzeugung durch Photovoltaik Steuerrechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen Referent Dipl.-Volkswirt Steuerberater Fritz Schmidt Geschäftsführer der WTS Wohnungswirtschaftliche Treuhand Stuttgart GmbH Seite 1 1. Grundlagen/Begriffsbestimmungen Seite 2 1. Grundlagen/Begriffsbestimmungen PV-Anlagen Gebäudegebundene Anlagen Aufdachanlage Freilandanlagen Dachintegrierte Anlage Jürgen Gnewuch, VdW Rheinland Westfalen Seite 3 3 1. Grundlagen/Begriffsbestimmungen Verwendung Direktverbrauch Einspeisung in das öffentliche Netz Seite 4 Direktverbrauch • Verbrauch in unmittelbarer Nähe zur Erzeugungsanlage • durch den Anlagenbetreiber selbst (Verwaltungsgebäude) oder einen Dritten (z. B. Mieter). • Lieferung an Mieter zur Zeit nicht sinnvoll, weil in großem Umfang Strom zugekauft werden müsste, wird erst sinnvoll wenn Speicher (Batterien) zur Verfügung stehen. • Direktverbrauch könnte sinnvoll sein auf dem Verwaltungsgebäude • Vor 1.4.2012 gab es auch Einspeisevergütungen für Direktverbrauch. Seite 5 Einspeisung in das öffentliche Netz • Für die Einspeisung in das öffentliche Netz gibt es die Einspeisevergütung • Gesetzlich garantierte Abnahmeverpflichtung für 20 Jahre (§§ 32, 33 EEG) • Einspeisevergütung war früher höher als der Strompreis • Seit Mai 2012 Degression der Einspeisevergütung, d. h. kontinuierliche Senkung der Einspeisevergütung – abhängig vom Zubau • Höhe der Einspeisevergütung abhängig vom Monat der Inbetriebnahme • Die in diesem Monat gültige Einspeisevergütung wird 20 Jahre bezahlt • Altanlagen erhalten weiterhin die Einspeisevergütung, die im Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme gegolten hat, auch wenn Einspeisevergütung für Neuanlagen sinkt. Seite 6 Einspeisung in das öffentliche Netz Seite 7 Einspeisung in das öffentliche Netz • Weitere Einschränkungen für nach dem 1.4.2012 in Betrieb genommene Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 KWp • Beginnend am 1.1.2014 • wird nur noch für 90 % des erzeugten Stroms die Einspeisevergütung vergütet • Restliche 10 % können selbst verbraucht werden (Direktverbrauch) oder • es wird der (deutlich niedrigere) Börsenpreis der EEX vergütet Seite 8 Einspeisung in das öffentliche Netz Einspeisemanagement • Durch den rasanten Ausbau der PV-Anlagen war Netzsicherheit gefährdet. Deshalb werden seit 1. Januar 2012 PV-Anlagen in das Einspeisemanagement (§ 6 EEG) einbezogen. Das heißt: • Neu installierte Anlagen müssen die technischen Vorgaben des § 6 EEG erfüllen, für Bestandsanlagen im Größenbereich 30 bis 100 kWp Leistung (Inbetriebnahmezeitpunkt zwischen 1.1.2009 und 1.1.2012) besteht eine Nachrüstpflicht bis Ende 2013. • Aus § 6 EEG ergibt sich die Verpflichtung für PV Anlagenbetreiber, abhängig von Größe und Leistung, ihre Anlagen mit einer technischen Vorrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung auszurüsten oder den Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz die max. Wirkleistungseinspeisung auf 70% zu begrenzen. Seite 9 Einspeisung in das öffentliche Netz Einspeisemanagement • Größere Anlagen - über 100 kWp - sind mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf. • Für Anlagenbetreiber besteht kein Anspruch auf die Einspeisevergütung, so lange die Verpflichtungen nach § 6 EEG nicht erfüllt sind. Seite 10 Einspeisung in das öffentliche Netz Einspeisemanagement – Entschädigung § 12 EEG • Der Netzbetreiber hat für die geregelten Anlagen die entgangenen Einnahmen zu entschädigen • zu 95% für das erste Prozent der entgangenen Jahreseinnahmen und • zu 100% für die entgangenen Einnahmen, die 1 % der Jahreseinnahmen überschreiten. Seite 11 Marktprämie §§ 33a, 33g EEG • PV-Anlagenbetreiber verzichtet auf die Einspeisevergütung • Statt dessen Direktvermarktung des Stroms an der Strombörse oder Verkauf an Großabnehmer • An der Strombörse erhalten die Betreiber den regulären Marktpreis, der unterhalb der Festpreisvergütung nach EEG liegt. • Die Differenz zwischen der bisherigen fixen Einspeisevergütung und dem erzielten Marktpreis an der Strombörse wird durch die Marktprämie ausgeglichen. • Ggf. wird noch Flexibilitätsprämie bezahlt Seite 12 2. Umsatzsteuer Photovoltaikanlage Seite 13 Einspeisung ins öffentliche Netz - Umsatzsteuer • Einspeisevergütung oder Preis an der Strombörse (Marktprämienmodell) sind Gegenleistung für Stromlieferung und damit umsatzsteuerpflichtig. • Direktvermarktung - Marktprämienmodell • Marktprämie und Flexibilitätsprämie sind echte Zuschüsse und damit nicht steuerbar (KEINE UMSATZSTEUER) • Dennoch voller Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und Betriebskosten der PV-Anlage!!!! Seite 14 Vorsteuerabzug – Einspeisung in das öffentliche Netz Vorsteuerabzug zu 100 % • aus den Investitionskosten • aus den laufenden Kosten des Betriebs (Wartung) • FRAGE: • Auch Vorsteuerabzug für Aufwendungen einer Dachsanierung, wenn diese im Zusammenhang mit der Installation der PV-Anlage erfolgt? Seite 15 Vorsteuerabzug - Wohnungsunternehmen Bei den Sanierungskosten ist zu unterscheiden 1. Sanierungskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Installation der PV-Anlage stehen • Dachkonstruktion muss verstärkt werden wegen PVAnlage • Dachneigung muss geändert werden wegen PV-Anlage • Relativ wenige Baukosten stehen im direkten Zusammenhang => 100 % Vorsteuerabzug aus diesen Kosten Seite 16 Vorsteuerabzug - Einspeisung 2. Kosten im allgemeinen Zusammenhang mit der PVAnlage, weil ohne Gebäude bzw. Dach, keine PVAnlage => Grundsätzlich sind alle Kosten einer Modernisierung begünstigt. • Aufteilung der Kosten nach sachgerechten Kriterien • BFH nennt hier Umsatzschlüssel als sachgerechtes Kriterium • Also Verhältnis Erlös Stromeinspeisung zu den restlichen Mieterlösen • Verhältnis wird eher klein sein, aber Vorsteuerabzug in diesem Verhältnis grundsätzlich möglich Seite 17 Umsatzsteuer - Direktverbrauch Direktverbrauch Verwendung Geschäftsstelle Verkauf an Mieter Seite 18 Direktverbrauch Verkauf an Mieter • Stromlieferung ist Nebenleistung zur Hauptleistung Wohnungsvermietung und damit umsatzsteuerfrei • Deshalb kann dann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden • Wird auch an das öffentliche Netz geliefert, Vorsteueraufteilung im Verhältnis der erzeugten Mengen Seite 19 Direktverbrauch in der Geschäftsstelle • Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens • Vorsteueraufteilung Beispiel Erzeugte Menge 10000 Einspeisung ins Netz 6000 Vorsteuerschlüssel 40 % Vorsteuerabzug im Unternehmen Vorsteuerabzug auf Direktverbrauch 4000 x 40 % = 1600 (6000 + 1600)/10000 = 76 % abzugsfähige Vorsteuer Seite 20 Vorsteuerabzug Direktverbrauch RESUME • Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich • Höhe hängt von der Verwendung der Anlage ab • Viel Rechnerei Seite 21 3. Ertragsteuern 3.1. Unbeschränkte Steuerpflicht Seite 22 3.1. unbeschränkte Steuerpflicht • GmbHs, AGs und eG, die keine Vermietungsgenossenschaften sind: • Sämtliche Gewinne unterliegen der • Körperschaftsteuer • Gewerbesteuer • AUSNAHME BEI DER GEWERBESTEUER • ERWEITERTE KÜRZUNG: • KEINE Gewerbesteuerpflicht für die Gewinne aus der Verwaltung eigenen Grundvermögens, wenn bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Seite 23 3.1. Erweiterte Kürzung Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer Schädliche Geschäfte K.O Kriterium Keine erweitert Kürzung Nicht begünstigte Geschäfte Erweiterte Kürzung möglich, aber nicht für diese Geschäfte Begünstigte Geschäfte Seite 24 3.1. schädliche Geschäfte • Eine einzige schädliche Tätigkeit führt zur Versagung der Steuervergünstigung • Der Umfang der schädlichen Tätigkeit ist unbeachtlich. • Das Wohnungsunternehmen verliert die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung insgesamt, d. h. auch die Mieteinkünfte werden gewerbesteuerpflichtig. • Stromverkauf ist schädliche Tätigkeit und führt zur Versagung der erweiterten Kürzung!!!!! Seite 25 3. Ertragsteuern 3.2. Vermietungsgenossenschaft Seite 26 3.2. Vermietungsgenossenschaft - Voraussetzungen Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG 1. Eigene Wohnungen werden an Mitglieder aufgrund Mietvertrag überlassen 2. Tätigkeit beschränkt auf Erwerb und Herstellung von Wohnungen und Gemeinschaftseinrichtungen Die unter 1. und 2. nicht genannten Tätigkeiten überschreiten nicht 10 % der Einnahmen Seite 27 3.2. Folgen, wenn Stromeinspeisung bei Vermietungs eG im steuerpflichtigen Bereich Einnahmen aus Stromverkauf gehen in die 10 % Grenze ein Gewinnermittlung ist durchzuführen. Als Einnahmen sind anzusetzen: • Vergütung für den verkauften Strom • KEIN Ansatz des selbst erzeugten Stroms auf die 10 % Grenze, wenn er in der Geschäftsstelle verbraucht wird. Seite 28 3.2. Folgen, wenn Stromeinspeisung bei Vermietungs eG im steuerpflichtigen Bereich Als Ausgaben sind anzusetzen • • • • • Abschreibungen auf Investitionskosten Reparatur- und Wartungskosten Finanzierungskosten Versicherungskosten Zugeordnete Personal- und Sachaufwendungen Seite 29 3.3. Ertragsteuer - Vermeidungsstrategien Vermeidungsstrategien sowohl für Vermietungsgenossenschaften, wie auch zur Rettung der erweiterten Kürzung geeignet: • Contracting: Dachfläche wird an fremden Dritten verpachtet. Was nicht mehr geht zur Rettung erweiterte Kürzung: Gründung von Tochtergesellschaft BFH hat geurteilt ( I B 136/11) , dass in diesem Falle eine Betriebsaufspaltung vorliegt, was schädlich für die erweiterte Kürzung ist. Seite 30 4. Grunderwerbsteuer Photovoltaikanlage Seite 31 5. Grunderwerbsteuer • Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Nicht zum Grundstück gehört eine Betriebsvorrichtung. • Dachintegrierte Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen sind bewertungsrechtlich Gebäudebestandteile und damit grunderwerbsteuerpflichtig. • „Photovoltaik - Aufdachanlagen„ sind bewertungsrechtlich Betriebsvorrichtungen und unterliegen bei der Veräußerung nicht der Grunderwerbsteuer. Seite 32 5. Betriebswirtschaftliche Überlegungen zum Einsatz von Photovoltaikanlagen Seite 33 5. Betriebswirtschaftliche Überlegungen Ausgaben: 1. Investitionskosten der Anlage 2. Finanzierungskosten 3. Laufende Unterhalten (Wartung, Versicherung) Die Ausgabenseite ist relativ sicher. Seite 34 5. Betriebswirtschaftliche Überlegungen Einnahmen Die Einnahmenseite ist maximal unsicher! Preisgerüst • Einspeisevergütung • Einspeisemanagement • Preis EEX für 10 % der erzeugten Menge Mengengerüst • Wirkungsgrad kWh/kWp – Wie ist das Wetter? • Wirkungsgradverlust p. a. Seite 35 5. Betriebswirtschaftliche Überlegungen Preisgerüst • Einspeisevergütung hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ab. • Die im Zeitpunkt der Installation gültige Einspeisevergütung wird dann für 20 Jahre bezahlt. • Einspeisevergütung nur für 90 % des produzierten Stroms, Rest EEX-Preis (deutlich niedriger, sollte deshalb gar nicht erst berücksichtigt werden). Seite 36 5. Betriebswirtschaftliche Überlegungen Mengengerüst • Kilowatt peak ist die Nennleistung der Solaranlage bei definierten Testbedingungen. • kWP gibt also die Spitzenleistung der Anlage pro Stunde bei idealer Sonneneinstrahlung bei Testbedingungen an. • Davon zu unterscheiden ist die tatsächliche Stromausbeute • Bestimmungsgründe für den tatsächlich erzeugten Strom • Wetterbedingungen • Ausrichtung und Neigung des Daches • Verschattung des Daches durch Bäume oder Gebäude Seite 37 5. Betrachtungszeitraum • 20 Jahre, weil in diesem Zeitraum die Abnahmeverpflichtung besteht und die Einspeisevergütung bezahlt wird, DANACH • KEINE Abnahmeverpflichtung • KEINE Preisgarantie, was wird an der EEX bezahlt? Alles was nach Ablauf von 20 Jahren noch vereinnahmt wird, erhöht die Wirtschaftlichkeit der Investition, sollte bei Investitionsrechnung aber außen vor bleiben VORSICHT bei Investitionsrechnungen, die nur dann positiv sind, wenn Zeiträume länger 20 Jahre berücksichtigt werden. Seite 38 5. Betriebswirtschaftliche Überlegungen RESUME • Es ist sehr schwierig die Wirtschaftlichkeit einer Investition in eine PV-Anlage zu untersuchen, vor allem wegen den Unsicherheiten bei den Einnahmen • Dazu kommen dann ggf. steuerliche Vor- bzw. Nachteile • Direktverbrauch könnte sinnvoll sein, weil Marktpreis inzwischen höher als Einspeisevergütung. Seite 39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Seite 40