Ohne Titel - Netzwerk Embryonenspende

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Formular 4 – Au,klärungsbogen Wunscheltern
Embryonenspende:
Aufklärungsbogen: zwischen den Wunscheltern (Embryoempfängerin und ihr Partner)
und ( Zentrum Name )
Geprüft durch Prof. Dr. jur. M. Frommel, Kiel, Germany, Stand 08-2011; copyright
Name der Embyoempfängerin (Wunschmu8er)
Vorname
Geb.Datum
Name des Partners der Embyoempfängerin
(Wunschvater)
Vorname
Geb. Datum
Die Embryonenspende dient der Behandlung des dringenden Kinderwunsches bei Paaren, bei
denen jegliche Behandlung mit eigenen Eizellen und Samenzellen nicht mehr sinnvoll bzw. möglich
ist. Paare deren befruchtete Eizellen bzw. Embryonen nach einer erfolgreich abgeschlossenen
Kinderwunschbehandlung und bei abgeschlossener Familienplanung immer noch eingefroren
gelagert sind, haben diese zum Zwecke der Spende an ein anderes Kinderwunschpaar freigegeben.
Die Embyonenspende ist in Deutschland erlaubt; es gibt zu dieser Fragestellung weder im
Embryonenschutzgesetz noch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entgegen stehende Aussagen
(Frommel et al, J. ReprodukRonsmed Endokrinol, 7, 96-­‐105, 2010). Auch die Spende einer bereits
befruchteten Eizelle im 2-­‐Vorkernstadium (2-­‐Pronuclei-­‐Stdium, 2-­‐PN-­‐Stdium) ist erlaubt. Das
Au[auen einer 2-­‐PN-­‐Zelle ist kein „Befruchten“ im Rechtssinne, sondern eine Embyonenspende,
weil auch eine bereits befruchtete Eizelle im 2-­‐PN-­‐Stadium zunächst außerhalb des Körpers
(invitro) in das Embryostadium weiterkulRviert werden muss, um dann als Embryo gespendet zu
werden. Zum Zeitpunkt der Tieffrierung (Kryokonservierung, bzw. VitrifikaRon) des Embryos sollten die
Frau, von der die Eizelle stammt, nicht älter als 35 Jahre (J.), und der Mann, von dem die
Samenzelle stammt, nicht älter als 50 J. sein. Die Wunschmu8er (Embryoempfängerin) sollte zum
Zeitpunkt des Embryotransfers nicht älter als 44 J. sein. Die Embryonenspende erfolgt anonym; die Keimzellgeber, also die Frau bzw. der Mann, deren Ei-­‐
bzw. dessen Samenzelle zur Entstehung des vorliegenden Embryos (hier und im folgenden auch
gemeint für mehrere Embryonen) geführt haben, kennen die Wunscheltern (Embryoempfängerin
und Partner) nicht. So kennen die Wunscheltern auch das Embryonenspenderpaar nicht. Für die
strikte Einhaltung dieser Anonymität zwischen Embryonenspenderpaar und Wunscheltern muss
das Kinderwunschzentrum Sorge tragen. Lediglich die Daten gewisser Basiskategorien des Embryonenspenderpaares werden den
Wunscheltern anonym und opRonal zur Verfügung gestellt. Dazu zählen: Hau8yp, Körpergröße,
Haarfarbe, Augenfarbe und Blutgruppe beider Keimzellgeber. In den jeweiligen Familien beider
Keimzellgeber sollen keine schwerwiegenden Erberkrankungen bekannt sein. Der InfekRonsstatus
beider Keimzellgeber (entsprechen § 33 Arzneimi8elwirkstojerstellungsverordnung, AMWHV; § 6
TransplantaRonsgesetz-­‐Gewebeverordnung, TPG-­‐GewV) muss sowohl zum Zeitpunkt und ab 180
Tage nach der Keimzellspende unauffällig sein. Das Embryospenderpaar muss mit der anonymen
Weitergabe ihrer o. g. Basisdaten an die Wunscheltern einverstanden sein. Stand 20.8.2013
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Personenstandsrechtliche Konsequenzen der Spende für das geborene Kind:

Sind die Wunscheltern miteinander verheiratet, kann das Kind mit 18 Jahren –
sofern es über den Vorgang der Embryospende seitens seiner Eltern informiert wurde -­‐
zwar theoreRsch die Vaterscha[ des Wunschvaters anfechten. Dieses Begehren dür[e aber
rechtsmissbräuchlich und damit eher aussichtslos sein. 
Dasselbe ergibt sich bei einer eheähnlichen Partnerbeziehung, wenn der Mann die
Vaterscha[ anerkannt hat. 
Bei lesbischen Paaren ergeben sich ebenfalls keine Probleme, wenn die Partnerin
ein AdopRonsverfahren einleiten lässt. 
Bei allein lebenden Mü8ern bedarf es einer notariellen Erklärung einer dri8en
Person, dass diese für den Unterhalt bürgt und bei Unfall, Tod der Mu8er für das Kind
einsteht. Mit der beiderseiRgen Unterschri[ dieses Vertrages geht der Embryo in die Verfügung der
Wunscheltern über. Das Kinderwunschzentrum verpflichtet sich, dass der Embryo nur zum Zweck
der Erzielung einer Schwangerscha[ bei der vorgesehenen Wunschmu8er (Embryoempfängerin)
verwendet wird. Die Embryoübertragung (Embryotransfer) sollte innerhalb eines halben Jahres
nach der Vertragsbildung erfolgen. Sollte die Wunschmu8er schwanger werden, ist sie damit
selbstverständlich nach deutschem Recht die Mu8er ihres Kindes (sie ist auch die biologische
Mu8er -­‐ § 1591 BGB). Die Embryospender (Eizellspenderin, geneRscher Vater) haben nun auch
bezüglich der gespendeten Embryos und der daraus sich entwickelnden Schwangerscha[ keine
Rechte und auch keine Pflichten mehr. Das Kinderwunschzentrum hat gegenüber dem
Embryospenderpaar keinerlei InformaRonsrecht über den gespendeten Embryo. Der Arzt bzw. die ÄrzRn darf nicht gegen den Willen einer Frau einen Embryotransfer durchführen.
Sollte der geplante Embryotransfer von der Wunschmu8er – entgegen ihrer ursprünglichen Absicht
– abgelehnt werden, sollten den Wunscheltern 3 Monate Bedenkzeit eingeräumt werden. Sollte es
dann nicht zur Übertragung kommen, geht der Embryo unverzüglich in das Verfügungsrecht des
Spenderzentrums über. Das Spenderzentrum ist dann über das Netzwerk Embryonenspende e.V.
angehalten, die eingelagerten Embryonen für andere Kinderwunschpaare zur Verfügung zu stellen. Erkrankt die Wunschmu8er unvorhergesehen so schwer oder ergeben sich andere
unvorherzusehende Schwierigkeiten bei den Wunscheltern, sollte eine individuelle Lösung
zwischen den Wunscheltern und dem Kinderwunschzentrum gefunden werden. Rechtlich sind die
Spendereltern auch in diesen Fällen zu nichts verpflichtet. Vater des Kindes ist der Mann, der mit der biologischen Mu8er zum Zeitpunkt der Geburt
verheiratet ist, der mit der Mu8er nicht verheiratete Mann, der die Vaterscha[ anerkannt hat, oder
dessen Vaterscha[ in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. (§ 1592 BGB)
(„sozialer“ Vater). Dieselben Rechte hat auch die Person, welche das Kind der Partnerin adopRert
hat. Bei allein lebenden Frauen, gilt das Kind als vaterlos. Alle Kinder haben ein Auskun[srecht über ihre geneRsche Herkun[, wenn sie das 18. Lebensjahr
erreicht haben. Diese InformaRon obliegt den Eltern des Kindes. Die Auskun[ berührt die
Vaterscha[ des Wunschvaters nicht (ArRkel 7 der UN-­‐KonvenRon über die Rechte des Kindes, 1998;
§1598a BGB; § 1600d Abs. 1. BGB). Die Anonymität zwischen den genannten Rechtspersonen kann
später nur durch das Kind selbst aufgehoben werden (Pseudonymisierung). Daher hat das
Kinderwunschzentrum die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Daten des Embryospenderpaares und
der Wunschmu8er sicher zu stellen; demzufolge müssen die Akten des Embryospenderpaares und
Stand 20.8.2013
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Formular 4 – Au,klärungsbogen Wunscheltern
der Wunschmu8er über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus aurewahrt werden (§ 15 Abs. 2
TPG).
Das aus der Embryonenspende entstandene Kind kann die Mu8erscha[ der Embryoempfängerin,
d. h. der biologischen Mu8er, somit der die Schwangerscha[ austragenden Frau nicht anfechten (§
1591 BGB). Aus seiner Kenntnis bezüglich der Herkun[ der Eizelle kann das Kind keinerlei
Rechtsansprüche an die Spenderin geltend machen. Das Kinderwunschzentrum kann nicht garanReren, dass der aufgetaute Embryo auch eine
voraussichtlich genügende Einnistungsfähigkeit zeigen wird (z. B. SpontandegeneraRon des
aufgetauten Embryos). Es kann also die SituaRon au[reten, dass ein Embryotransfer wegen des
voraussichtlich fehlenden EinnistungspotenRals des betreffenden Embryos nicht möglich ist.
Ebenfalls kann nicht garanRert werden, ob es zur Einnistung, zur fortlaufenden Schwangerscha[
und zur Geburt kommen wird. Nach der Tieffrierung und dem Au[auprozess sind die
Einnistungsraten erniedrigt und die Fehlgeburtenraten erhöht. Die fetale Fehlbildungsrate ist im
Rahmen des hier beschriebenen Therapievorgangs nicht erhöht. Dennoch kann eine GaranRe zum
Gesundheitsstatus des betreffenden Embryos vor und nach dem Transfer und während der
weiteren Entwicklung bis zur und nach der Geburt von Seiten des Arztes/der ÄrzRn, der/die den
Embryotransfer vorgenommen hat, nicht übernommen werden. Die Spende erfolgt von Seiten des Embryospenderpaares unentgeltlich. Kosten des
Kryokonservierung und Kosten, die im Rahmen der BesRmmung des aktuellen InfekRonsstatus des
Embryospenderpaares entstehen, werden durch anonym bleibende Vermi8lung des
Kinderwunschzentrums von den Wunscheltern dem Embryospenderpaar ersta8et. Alle weiteren Kosten der Embryospende inklusive z. B. Zykluskontrolle, Au[auvorgang des Embryos
und Übertragung des Embryos werden in der Anlage (s. dort) aufgeführt. Es wird darauf
hingewiesen, dass die in Rechnung gestellten Kosten auch übernommen werden müssen, wenn ein
Embryo nicht übertragen werden kann oder keine Schwangerscha[ eintri8. GleichzeiRg bestäRgen wir mit der Unterschri[ des Wunschvaters ( im Falle unverheirateter Paare ),
dass mit der Geburt des Kindes ein AdopRonsverfahren eingeleitet wird. Die Wunscheltern verpflichten sich, bis spätestens 2 Wochen nach Geburt eine Kopie der Geburts-­‐
urkunde an das behandelnde IVF-­‐Zentrum zu übersenden. Ort
Datum
Wunschmu8er
Ort
Datum ÄrzRn/Arzt
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