NAUTILUSPOLITIKBERATUNG Andreas Kolbe Sollte die Veröffentlichung von Wahlumfragen vor Wahlen verboten werden? Blicke aus theoretischer und juristischer Sicht. 1. Ein Dorn im Auge Die Frage nach einem Veröffentlichungsverbot von Wahlumfragen, oder besser die Forderung danach, wird kurz vor Landtags- und insbesondere Bundestagswahlen in Deutschland heiß diskutiert. Vor allem Politikern und Wahlkampfhelfern scheint diese Form der öffentlichen Bekanntgabe von täglichen Stimmungsschwankungen ein Dorn im Auge zu sein. Die wackligen Ergebnisse lähmen langfristige Wahlkampfstrategien. Im Wahlkampf auf vermeintlich miserable Zahlen angesprochen sind, alle Politiker plötzlich Experten empirischer Sozialforschung. Schon auf den ersten Blick erkennen sie an den Umfragezahlen die Unfähigkeit der Meinungsforschungsinstitute, vernünftige Ergebnisse zu erheben. Fadenscheinige Improvisationen an den Grenzen der sozialwissenschaftlichen Zumutbarkeit hört man auf Pressekonferenzen zur Genüge. Die Steigerung der Selbst-Kompromittierung gipfelt jedes Mal in dem Hinweis, dass es andere Umfragen gibt, die ein anderes Bild zeichnen. Die Frage nach der Quelle dieser anderen Umfragen bildet schließlich das Stichwort zu Beendigung der Pressekonferenz. Weiter geflucht wird auf der Hinterbühne, nur Forderungen nach einem Veröffentlichungsverbot von Wahlumfragen dringen nach draußen. In einigen europäischen Ländern fanden diese Forderungen bereits Gehör. In Frankreich, Portugal oder Italien dürfen Wahlumfragen in den letzten Wochen vor der Wahl nicht mehr veröffentlicht werden. In der Bundesrepublik Deutschland ist nur die Veröffentlichung von Exit-Poll-Ergebnissen vor Schließung der Wahllokale untersagt (§ 32 Abs. 2 Bundeswahlgesetz). Hierzulande wurden Forderungen erstmals nach der Bundestagswahl 1965 erhoben. „Zwei Vorwürfe wurden vor allem gegen die Demoskopen erhoben: Sie hätten in den letzten Wochen vor der Wahl falsche und widersprüchliche Ergebnisse geliefert; und sie hätten durch ihre, Politik der Veröffentlichungen‛ die Wähler weniger informiert als manipuliert“ (Hartenstein, 1969: 201). Hinter diesen und ähnlichen Aussagen stehen zwei Überlegungen. Erstens wird vermutet, dass Wähler verfälschte Informationen erhalten, weil Wahlumfragen von Journalisten und Politikern verzerrt kommentiert werden. Zweitens wird angenommen, dass der Wähler sich nicht aktiv darum bemüht, unverzerrte Angaben zum Ausgang der Wahl zu erhalten. Das Wissenschaftszentrum Berlin baute in der Abgeordnetenbefragung 2003 eine Fragebatterie zu Thema „mögliche Veränderungen im Wahlsystem“ ein. Unter anderem wurde folgende Frage gestellt: „Sollte man die Veröffentlichung von Wahlprognosen eine Woche vor der Wahl verbieten?“ Die Mehrheit der Abgeordneten stimmte dieser Aussage zu. Für eine sehr gute Idee hielten das 16,7 Prozent der Befragten, für eine ziemlich gute Idee immerhin 28,5 Prozent. Keine Meinung hatten 33,8 Prozent, 13,7 Prozent hielten diesen Vorschlag für eine ziemlich schlechte Idee und nur 9,3 Prozent für eine sehr schlechte Idee. Von der inhaltlich problematischen Fragestellung abgesehen - Wahlprognosen werden ohnehin nur nach Schließung der Wahllokale veröffentlicht – begibt sich die Mehrheit der Abgeordneten mit dieser Meinung auf schwankenden verfassungsrechtlichen Boden. Es liegt daher nahe, neben den theoretischen Argumenten auch den gesetzlichen Standpunkt zu einem Veröffentlichungsverbot zu überprüfen. 2. Theoretische Bedenken Theoretische Bedenken gehen nicht nur von einem Einfluss auf das Wahlverhalten aus, sondern auch von einem Einfluss auf das Verhalten von Politikern. Laut Hennis besteht die Gefahr, „(…) dass die Meinungsumfragen zu einem Abbau staatsmännischer Führungskraft und Verantwortungsbereitschaft beitragen“ (Gallus/Lühe, 1998: 146). Mit dieser Kritik ist die Befürchtung verbunden, dass sich Politiker und Parteien in ihren Dekreten an Umfrageergebnissen orientieren und aus machtpolitischen Gründen danach handeln, um einem Popularitätsverlust entgegenzuwirken. Zweifel an den Wahlumfragen werden von einer Partei vor allem dann geäußert, wenn diese in den Wahlumfragen hinter der Konkurrenzpartei zurückliegt. Die Politiker messen dem Bandwagoneffekt mehr Bedeutung zu als dem Underdogeffekt und allen weiteren diskutierten Effekten von veröffentlichten Wahlumfragen auf das Wahlverhalten.1 Entsprechenden Argumentationen liegt stets die Befürchtung zugrunde, ein potenzieller Einfluss von Wahlumfragen auf das Wahlverhalten könne sich für die eigene Partei negativ auswirken. Angesichts der Tatsache, dass eine Wirkung der Effekte nicht nachgewiesen werden konnte, ist das sehr verwunderlich. Keine Partei gesteht einen potentiellen Nutzen durch Wahlumfragen ein. Für den Fall, dass alle Wirkungsvermutungen gelten, brauchen die Parteien keine Veränderung im Wahlergebnis zu befürchten, weil sich die Auswirkungen der Effekte im Endergebnis gegenseitig aufheben. Kritik an Wahlumfragen wird von allen Parteien geübt, bevorzugt wenn die Zahlen für die jeweilige Partei ungünstig erscheinen. Doch ist interessant, welche Zahlenkonstellationen als ungünstig bezeichnet werden. Meist wird von ungünstigen Zahlen gesprochen, wenn die Konkurrenzpartei einen höheren Stimmenanteil zu gewinnen scheint. Gilt nun aber der Underdogeffekt, der Lethargieeffekt oder auch der Leihstimmeneffekt, dann ist es nicht ungünstig, wenn die Partei in den Wahlumfragen zurückliegt. Es entsteht der Eindruck, dass den zuletzt genannten Wirkungsvermutungen von Seiten der Politik so gut wie keine Wirkung zugeschrieben wird. Der häufigste Vorwurf aber lautet, Parteien könnten sich günstige Wahlumfragen bei Instituten bestellen. Im Wahljahr 1994 sah sich forsa dem Verdacht ausgesetzt, besonders günstige Wahlumfragen für die SPD produziert zu haben. Im Vorfeld der Bundestagswahl 2002 sagte das Institut für Demoskopie Allensbach einen vergleichsweise starken Vorsprung der schwarz-gelben Koalition voraus. Das sich am 1 Ausführliche Darstellung der Effekte in Kolbe (2004), S.17-43. 2 Wahltag dazu konträr verhaltende Wahlergebnis wird mit einem Einfluss von Wahlumfragen auf das Wahlverhalten begründet: Allensbach-Geschäftsführerin Renate Köcher „(…) gab die Schuld nicht ihren eigenen Umfragewerten, sondern den Erhebungen der Konkurrenten, die die Stimmung gegen die Union gedreht hätten“ (Lianos, 2003: 15). Köchers Argument unterstützt die Vermutung des Bandwagoneffekts. Angesichts der Tatsache, dass sämtliche AllensbachKonkurrenten ein knappes Wahlergebnis vorhersagten, ist Köchers Begründung jedoch wenig überzeugend. Den besten Schutz vor manipulierten Umfragezahlen bietet ein möglichst breites Angebot an veröffentlichten Wahlumfragen. Es ist aus demokratischer Sicht kein Nachteil, wenn Institute und deren Leiter parteinah arbeiten, solange nicht alle Institute von einer Partei beauftragt werden. Schließlich ist kein Institut von politischen Parteien als Auftraggeber abhängig. Mendelsohn und Crespi sehen zwei grundsätzlich verschiedene anthropologischphilosophische Vorstellungen bei denjenigen, die einen Einfluss der Meinungsforschung auf das politische System für gefährlich halten, und denen, die ihr gleichgültig gegenüberstehen. Die erste Sichtweise geht von einem pessimistischen Menschenbild aus und bewertet die Stärke der Massenmedien optimistisch. Die Grundlage bildet eine Vorstellung vom Menschen als dirigierbar und manipulierbar. Diese Sichtweise unterstützt die Vermutung, dass es einen Einfluss von Wahlumfragen auf das Wahlverhalten gibt. Die Gegenseite geht von einem optimistischen Menschenbild aus und hat eine skeptische Vorstellung von den Wirkungen der Massenmedien. Der Wähler wird als komplexe Handlungseinheit gesehen. Die vorliegende Betrachtung schließt sich dem optimistischen Menschenbild an, zumal bekannt ist, dass die Wahlentscheidung keine einfache „Meinung“ ist. Die Kritiken haben eine Gemeinsamkeit: Die Distanz zur Umfrageforschung. Doch wegen fehlender Wirkungsnachweise finden ihre Forderungen nach einem Verbot außerhalb von Wahlkampfzeiten zumindest in der Bundesrepublik wenig Gehör. 3. Ein Verbot aus juristischer Sicht Wie verhält es sich, wenn ein Einfluss von Wahlumfragen auf das Wahlverhalten nachgewiesen werden kann? Benda schlägt in diesem Fall eine alternative Lösung zum generellen Verbot vor: eine freiwillige Vereinbarung der Umfrageinstitute, zwei Wochen vor der Wahl keine Umfrageergebnisse zum Ausgang der Wahl zu veröffentlichen. Eine freiwillige Vereinbarung erspart einen Eingriff in die Grundrechte, denn der Wähler hat „(…) keinen Informationsanspruch gegenüber privaten Umfrageinstituten (…)“ (Benda, 1981: 100). Im Falle eines gesetzlichen Verbots wären zum einen die Meinungsfreiheit der Meinungsforschungsinstitute, zum anderen die Informationsfreiheit des Wählers sowie nicht zuletzt die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung von Hörfunk und Fernsehen eingeschränkt (Art. 5 GG). Ein solches Verbot ist nicht verfassungswidrig, erfordert jedoch die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 3 Neeff sieht darüber hinaus in einem Verbot eine Einschränkung der Art. 2, 5, 12 und 14 GG. „Soweit Meinungsforschungsinstitute wirtschaftliche Unternehmen sind, kommt eine Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftsfreiheit und ihres Eigentumsrechts in Betracht, ist m. E. jedoch im Ergebnis zu verneinen; dagegen sind sie in ihrer Freiheit der Meinungsäußerung und Berichterstattung verletzt“ (Neeff, 1971: 16). Neeff zufolge ist die Frage der Pressefreiheit das zentrale Problem in der Diskussion um ein Veröffentlichungsverbot. Er betrachtet die Presse als Vermittlungsinstanz zwischen den Wählern und den zur Wahl stehenden Kandidaten und kommt zu dem Ergebnis, dass weder auf die Wähler noch auf die Kandidaten ein demokratieschädlicher Einfluss zu erkennen ist, im Gegenteil: „Die Ergebnisse von Meinungsumfragen allgemein und auch Wahlprognosen erfüllen so gesehen die Funktion einer punktuellen Bestandsaufnahme der gesellschaftlichen Meinungs- und Willensbildung; sie fügen sich insoweit organisch in das demokratische System ein“ (Neeff, 1971: 18). Löwenstein stellt zwar die Gefahr der Manipulation durch veröffentlichte Wahlumfragen fest, aber auch er spricht sich gegen ein Veröffentlichungsverbot aus. Sein Vorschlag zur Minderung der Gefahr besteht in einer Offenlegungsverpflichtung2 der Institute. „Die Offenlegungsverpflichtungen lassen das verbriefte Recht der Meinungsfreiheit völlig unangetastet. Sie könnten ohne weitere verfassungsrechtliche Bedenken in einer Novelle zum Bundeswahlgesetz untergebracht werden“ (Löwenstein, 1971: 532). Löwenstein sieht in Wahlumfragen einerseits magische Zahlen, die die Wähler verzaubern können, andererseits bescheinigt er dem Wähler ein geringes Verständnis für den Charakter von Wahlumfragen, denn die „(…) Offenlegungsverpflichtungen haben ihren Zweck erfüllt, wenn der im Publikum vielfach bestehende Glauben, die Polls seien eine Art amtlicher Verlautbarung, zerstört und diese als Manifestation von Geschäftsunternehmen erkannt werden. Das demoskopische Mysterium soll am gesunden Menschenverstand gemessen werden. Dem Wähler, der sich dieser Erkenntnis verschließt, ist dann eben nicht zu helfen“ (Löwenstein, 1971: 532). Wenn angesichts neuer empirischer Erkenntnisse zum Einfluss von Wahlumfragen auf das Wahlverhalten über ein Veröffentlichungsverbot nachgedacht werde sollte, dann erfordert „die Struktur der Gesetzgebungszuständigkeiten des Grundgesetzes, Art. 30, 70 GG, (…) eine besondere Kompetenzzuweisung an den Bundesgesetzgeber zum Erlass eines Gesetzes über das Verbot der Veröffentlichung von Meinungsumfragen und Wahlnachfragen vor Bundestagswahlen“ (Piette, 1980: 158). Unzulässig ist es, wenn die Einflussnahme Wählernötigung, Wählerbestechung oder Wählertäuschung beinhaltet.3 Da aber die Wirkungsforschung noch keine signifikanten Erkenntnisse erbracht hat, schildert Dach das Problem der Einordnung des Gegenstandes, indem er die Veröffentlichung von Wahlumfragen mit der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung vergleicht: „Es besteht ein grundlegender Unterschied zwischen werbender Öffentlichkeitsarbeit und der Veröffentlichung von Wahlprognosen. Zwar werden solche Prognosen häufig von denjenigen veröffentlicht, die sich etwas davon versprechen. Aber der werbende Effekt ist hier noch viel unsicherer, als er bei der Öffentlichkeitsarbeit ist“ (Dach, 1997: 232). Dach 2 Zu den Einzelaspekten der Offenlegungsverpflichtung – Auftraggeber, Fallzahl, Zeitraum der Erhebung, Anzahl der Interviewer – mehr in: Löwenstein, 1971: 532. 3 § 108a StGB erfasst Wählertäuschung, § 108b StGB Wählerbestechung, § 108 StGB die Wählernötigung. Siehe dazu: Dach, 1997: 230f. 4 gelangt zu dem Resultat, dass die Veröffentlichung von Wahlprognosen verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Er geht noch einen Schritt weiter, indem er argumentiert, ein möglicher Einfluss sei legitim: „Der Wunsch, vorhandene Wahlprognosen zur Kenntnis nehmen zu können und sie – wie auch immer – in die eigene Wahlentscheidung einfließen zu lassen, ist grundsätzlich legitim und geschützt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich feststellen ließe, dass die so beeinflusste Wahl minderwertiger oder gar „unfrei“ nach Art, 38 Abs. 1 GG wäre. Das aber ist (…) gerade nicht der Fall“ (Dach, 1997: 235). Ein Veröffentlichungsverbot von Wahlumfragen aus juristischer Sicht ist einerseits problematisch, andererseits auch nicht erforderlich ist, solange die Wirkungsforschung keine neuen Erkenntnisse gewonnen hat. Bis dahin gilt: „Die geheime Wahl stellt geradezu ein Korrektiv gegenüber Einflüssen auf die freie Willensbildung des Wählers dar, weil er sich in seiner Wahlzelle isolieren und für den Wahlakt selbst entziehen kann“ (Benda, 1981: 99). 4. Ein Verbot wäre zwecklos Alle Forderungen nach einem Verbot oder einer freiwilligen Vereinbarung zur Zurückhaltung von Wahlumfragen vor Wahlen gehen laut Hartenstein von drei Prämissen aus, von denen seiner Meinung nach keine einzige haltbar ist: 1. 2. 3. Die Wahlentscheidung des Einzelnen wird durch Umfragedaten beeinflusst. Ein solcher Einfluss ist schädlich und sollte verhindert werden. Die Verbreitung von Umfrageergebnissen kann verhindert werden. (Hartenstein, 1969: 201) Wenn die Veröffentlichung von Wahlumfragen verboten wäre, so könnte argumentiert werden, müssten auch Teile des Wahlkampfes verboten werden, denn der Wahlkampf zielt gerichtet auf einen Einfluss auf das Wahlverhalten ab. Selbst Rededuelle zwischen Kanzlerkandidaten müssten sich den Vorwurf gefallen lassen, sie beeinflussten den Wähler in seiner Wahlentscheidung, indem sie den Eindruck erwecken, dass sich der Wähler zwischen den beiden Kandidaten beziehungsweise Parteien entscheiden muss, und die anderen im Parlament vertretenen Parteien und die zur Wahl stehenden Kandidaten nicht berücksichtigten. In einem föderal organisierten Staat würde sich zusätzlich die Frage stellen, welche Umfragen genau vor Wahlen nicht veröffentlicht werden sollen. Dürfen Wahlumfragen zu Landtagswahlen vor Bundestagswahlen publik gemacht werden, wenn die Veröffentlichung von Wahlumfragen zu Bundestagwahlen untersagt wäre, und ungekehrt? Gerade im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG ist eine Antwort auf diese Frage schwierig. Durch ein Verbot würde die Gefahr einer einseitigen und indirekten Beeinflussung vermutlich sogar steigen, da die Auftraggeber von Umfragen in der Lage wären, die Ergebnisse strategisch einzusetzen. Darüber hinaus können Wahlumfragen aber auch von anderen Ländern aus durchgeführt und veröffentlicht werden, beispielsweise über das Internet. 5 Wahlumfragen sind also eher nützlich denn schädlich. Sie helfen dem Wähler, sich ein Bild über die Stimmenverteilung zu machen, was zur Bestätigung der eigenen Meinung förderlich sein kann, aber auch einer allzu großen Enttäuschung oder Überraschung am Wahlabend vorgreift. Durch einen möglichst optimalen Einsatz seiner Stimme ist der Wähler in der Lage, seine Wahlentscheidung rational zu gestalten. Da sich insbesondere durch nationale Wahlen bei einem Regierungswechsel gesellschaftspolitische Leitbilder verändern und neue politische Schwerpunkte gesetzt werden, ist ein Interesse am Ausgang der Wahl im Vorfeld aus demokratischer Sicht legitim. Literatur Benda, Ernst (1981): Meinungsforschung und repräsentative Demokratie, in: Baier, Horst/Kepplinger, Hans Mathias/Reumann, Kurt (Hg.): Öffentliche Meinung und sozialer Wandel. Public Opinion and Social Change. Für Elisabeth Noelle-Neumann, Opladen: Westdeutscher Verlag, 96-104. Dach, R. Peter (1997): Veröffentlichung von Wahlprognosen: keine verfassungsrechtlichen Bedenken, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen 28, 229-235. Gallus, Alexander/Lühe, Marion (1998): Öffentliche Meinung und Demoskopie, Opladen: Leske + Budrich. Hartenstein, Wolfgang (1969): Gesetzliches Verbot für Wahlprognosen?, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, Heft 9, 201-202. Kolbe, Andreas (2004): Haben Wahlumfragen Einfluss auf das Wahlverhalten? – Diplomarbeit; Humboldt-Universität zu Berlin, Institut für Sozialwissenschaften. Lianos, Manuel (2003): Wahlen nach Zahlen. Wo steht die Demoskopie? Eine Bestandsaufnahme, in: politik & kommunikation 7 (Juni 2003), 14-21. [http://www.politik-kommunikation.de/pdf/ausgaben/07_demoskopie.pdf, Zugriff: 10.04.2004]. Loewenstein, Karl (1971): Vorschläge zur Kontrolle der politischen Meinungsforschung, in: Juristenzeitung 26, 529-532. Mendelsohn, Harold; Crespi, Irving (1972): Polls, Television, and the New Politics, 3. Auflage, Scranton: Chandler Publishing Company. Neeff, Joachim (1971): Demokratie und Demoskopie, in: Juristenzeitung 26, 16-18. Piette, Klaus W. (1980): Die Gesetzgebungskompetenz für ein Verbot der Veröffentlichung von Meinungsumfragen und Wahlnachfragen vor Bundestagswahlen, in: UFITA, Archiv für Urheber-, Film, Funk- und Theaterrecht Band 88, 147-161. Verwendung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Autors Kontakt: [email protected] 6