Wirtschaft und Politik

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Wirtschaft und Politik
Seminar für BA Politikwissenschaften im
Wintersemester 2006/07
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II Wirtschaftswissenschaftliche Analyse
A Ökonomietheoretische Begründung staatlicher Wirtschaftspolitik
1 Normative Urteile über Verteilung: Sozial- und Steuerpolitik
2 Instabilität und Ineffizienzen des Marktmechanismus
2.1 Ordnungs- und Wettbewerbspolitik
2.2 Umweltpolitik
2.3 Stabilisierungspolitik
B Ökonomietheoretische Kritik an staatlicher Wirtschaftspolitik
1 Ökonomische Theorie der Demokratie
2 Ökonomische Theorie kollektiver Interessen
2
Lernziele
• Begriff „Marktversagen“
• Unterscheidung des Verhaltens von Monopolisten und
von Akteuren auf einem Konkurrenzmarkt
• Verständnis und Bewertung der ökonomischen Effekte
eines Monopols
• Begriff des Sozialen Überschusses
• Begriff des „natürlichen Monopols“
• Kenntnis einiger Instrumente der Wettbewerbpolitik
• Kenntnis der wesentlichen Inhalte des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
Literatur:
Peter Bofinger: Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, München 2003, S. 90-91, 132-149
Heinz Lampert, Albrecht Bossert: Die Wirtschafts- und Sozialordnung der Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen der Europäischen Union, München 2004, Kap. 5, insbesondere S. 216224
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A Begründung staatlicher Wirtschaftspolitik
2 Instabilität und Ineffizienzen
„Marktversagen“
•
Nicht-Existenz oder Nicht-Stabilität eines
allgemeinen Gleichgewichtes
•
Ineffizienz eines allgemeinen
Gleichgewichtes
← unvollständiger Wettbewerb
← externe Effekte
← unvollständige Informationen
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A Begründung staatlicher Wirtschaftspolitik
2 Instabilität und Ineffizienzen
Unvollständigen Wettbewerb
→
Wettbewerbspolitik
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A Begründung staatlicher Wirtschaftspolitik
2.1 Wettbewerbspolitik
Merkmale vollständiger Konkurrenz
a) Alle Anbieter und Nachfrager verhalten sich als
Preisnehmer.
b) Alle Anbieter und Nachfrager sind über Qualitäten
und Preise aller Güter vollständig und kostenlos
informiert.
c) Alle Anbieter und Nachfrager entscheiden allein auf
Basis der Preise und Qualitäten der Güter.
Zu a) Diese Annahme ist realistisch, wenn auf allen Märkten sehr viele Anbieter und sehr viele
Nachfrager agieren. Sie schließt Marktzutritts- und –austrittsbarrieren aus, da solche es den
dadurch vor Konkurrenz geschützten Anbietern oder Nachfragern ermöglichen würden, durch ihre
Mengenentscheidungen den Preis zu beeinflussen.
Annahmen b) und c) garantieren zusammen, dass es für gleiche Güter nur einen Preis geben
kann.
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A Begründung staatlicher Wirtschaftspolitik
2.1 Wettbewerbspolitik
Marktformen
Nachviele
An- frager
wenige
einer
bieter
viele
bilaterales
Polypol
Nachfrageoligopol
Nachfragemonopol
wenige
Angebotsoligopol
bilaterales
Oligopol
beschränktes
Nachfragemonopol
einer
Angebotsmonopol
beschränktes An- bilaterales
gebotsmonopol
Monopol
Alle drei Bedingungen sind nicht für die gesamte Ökonomie erfüllt. Im Folgenden werden die
Folgen untersucht, die sich daraus ergeben, dass auf einem Markt nur ein Unternehmen Güter
anbietet (Monopolist), so dass es den Preis setzen kann und sich also nicht als Preisnehmer
verhalten muss.
Vorab soll aber erinnert werden, welche Gütermenge ein Unternehmen anbieten wird, welches
unter vollständigem Wettbewerb in einem Umfeld mit vielen Konkurrenten agiert.
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A Begründung staatlicher Wirtschaftspolitik
2.1 Wettbewerbspolitik
Gewinn maximierende Angebotsmenge eines Unternehmens unter vollständiger Konkurrenz
Gewinn maximierende Angebotsmenge x*:
Px = δC/δx*
(Preis = Grenzkosten-Regel)
δC/δx
A
0
B
Px = δE/δx
x*
x
0ABx* = Erlös
0x*B = variable Koste
0AB = Fixkostendeckungsbeitrag ≈ (Gewinn)
G(x) = Px · x - Cvar(x) - Cfix
G = Gewinn; E = Px · x = Erlös; δE/δx = Grenzerlös; δC/δx = Grenzkosten
δG/δx = Px - δC/δx = 0 [δC/δx = δCvar/δx]
⇔ Px = δC/δx
→ Die Grenzkostenkurve eines Unternehmens entspricht der Angebotskurve.
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A Begründung staatlicher Wirtschaftspolitik
2.1 Wettbewerbspolitik
Marktgleichgewicht
xd
xs
Px*
0
x*
x
Horizontale Aggregation aller individuellen Angebotskurven (= Grenzkostenkurven) ergibt die
Marktangebotskurve (hier vereinfachend als Gerade gezeichnet). Der tatsächliche Preis ergibt
sich aus dem Schnittpunkt der Marktangebotskurve mit der Marktnachfragekurve.
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A Begründung staatlicher Wirtschaftspolitik
2.1 Wettbewerbspolitik
Sozialer Überschuss im Konkurrenzgleichgewicht
A
Px*
0
xd
xs
B
x*
Konsumentenrente = Px*AB
+ Produzentenrente = 0Px*B
= Sozialer Überschuss = 0AB
x
Sozialer Überschuss wird unter vereinfachenden Annahmen als Näherungsmaß zur Bestimmung
gesellschaftlicher Wohlfahrt verwendet. Dabei wird die Nachfragekurve als gesellschaftliche
Kurve des marginalen Bruttonutzens interpretiert, die Fläche unter der Nachfragekurve über
einem bestimmten Intervall, z.B. [0; x*] folglich als Bruttonutzen, welche die Gesellschaft aus dem
Konsum der Menge x* zieht. Der Bruttonutzen abzüglich der Aufwendungen Px · x* der
Konsumenten zum Erwerb von x* ergibt die so genannte Konsumentenrente (Fläche Px*AB). Die
Gesamtkosten einer Produktionsmenge, z.B. x*, werden durch die Fläche unter der aggregierten
Angebotskurve (= aggregierten Grenzkostenkurve) über dem Intervall [0; x*] bezeichnet. Der
Gewinn („Produzentenrente“) bzw. Fixkostendeckungsbeitrag der Unternehmen z.B. bei x*
entspricht der Fläche zwischen der Grenzkostenkurve und der Preisgeraden Px* über dem
Intervall [0; x*]. Die Summe aus Konsumenten- und Produzentenrente wird als sozialer
Überschuss bezeichnet.
Der soziale Überschuss ist bei keiner Menge x≠x* größer als bei x*. Das heißt, das
Marktgleichgewicht sorgt (bei vollständiger Konkurrenz) für maximalen sozialen Überschuss.
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A Begründung staatlicher Wirtschaftspolitik
2.1 Wettbewerbspolitik
Gewinn maximierende Angebotsmenge eines
Angebotsmonopolisten
Gewinn maximierende Angebotsmenge x*:
δE/δx* = δC/δx*
B
Px*
Grenzkosten δC/δx
Px**
A
Grenzerlös δE/δx
0
x*
x**
Nachfragefunktion xd
= Preis-Absatzfunktion
x
Ein unter Konkurrenz agierendes Unternehmen nimmt den Preis Px als gegeben hin. Es wird die Menge
anbieten, bei welcher seine Grenzkosten auf den von ihm als gegeben angenommen Preis gestiegen sind.
Alle Konkurrenten zusammen würden x** anbieten und zu Px** je Einheit absetzen. Auf Konkurrenzmarkt
würde die (aggregierte) Grenzkostenkurve die (aggregierte) Angebotskurve darstellen. Das Gleichgewicht
ergäbe sich im Schnittpunkt der Angebots- und Nachfragekurve, also bei (x**, Px**).
Ein Monopolist weiß hingegen, dass der Preis, den er für eine Einheit des Gutes erzielt, von der Menge
abhängt, die er auf den Markt wirft. Er nimmt als den Preis als von ihm beeinflussbare Größe wahr [Px ist
aus seiner Sicht eine Funktion der Angebotsmenge: Px=Px(x)]. Er weiß, dass der Preis um so niedriger ist, je
mehr er anbietet. Sein Gewinnmaximierungsproblem lautet damit:
G(x) = Px(x) · x – C(x)
[„Px(x)“ meint hier, „Px ist eine Funktion von x“.] Px = Px(x) ist die (inverse) Nachfragefunktion. Aus Sicht des
Monopolisten wird sie als Preis-Absatzfunktion bezeichnet, weil der Monopolist mit ihr ermitteln kann,
welchen Preis er mit welcher Angebotsmenge erzielen kann bzw. umgekehrt welche Menge er bei welchem
Preis absetzen kann. Er sucht die seinen Gewinn maximierende Preis-Mengen-Kombination. Sein Erlös E
ist Px(x) · x. Ableitung von G(x) nach x und Nullsetzen der Ableitung ergibt die Gewinn maximierende
Angebotsmenge x*:
G(x) = Px(x) · x - Cvar(x) - Cfix
δG/δx = [(δPx/δx) · x + Px] - δC/δx = 0 [δC/δx = δCvar/δx]
⇔ [(δPx/δx) · x + Px] = δC/δx
Darin bezeichnen [(δPx/δx) · x + Px] den Grenzerlös δE/δx und δC/δx die Grenzkosten. Die
Gewinnmaximierungs-Regel für einen Monopolisten lautet also: Wähle die Angebotsmenge x*, bei welcher
die Grenzkosten dem Grenzerlös entsprechen.
Im Monopolgleichgewicht wird also weniger angeboten als im Konkurrenzgleichgewicht, und der Preis ist in
jenem höher als in diesem.
Bei einer linearen Preis-Absatzfunktion der Form p = a - bx haben die Erlösfunktion die Form E = ax - bx2
und die Grenzerlösfunktion die Form δE/δx = a – 2bx. Das heißt, die Grenzerlösfunktion hat eine doppelt so
große negative Steigung wie die Preis-Absatzfunktion, und sie trifft bei einem Wert für x auf die Abszisse,
der halb so groß ist wie der Abszissenabschnitt der Preis-Absatzfunktion.
Der Gewinn entspricht in der Abbildung der Fläche 0ABPx*. (B heißt Cournotscher Punkt, nach Augustin
Cournot.)
Beispiel auf nächster Seite!
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A Begründung staatlicher Wirtschaftspolitik
2.1 Wettbewerbspolitik
Sozialer Überschuss im Gleichgewicht auf einem
Angebotsmonopolmarkt
Konsumentenrente
+ Produzentenrente
= Sozialer Überschuss
D
Px*
B
Grenzkosten δC/δx
F
Px**
A
δE/δx
0
= Px*BD
= 0ABPx*
= 0ABD
x*
Nachfragefunktion xd
= Preis-Absatzfunktion
x**
x
Beispiel (zu vorhergehender Seite):
Inverse Nachfragefunktion (= Preis-Absatzfunktion): P(x) = 10 - 0,5x
Erlösfunktion: E(x) = P(x) · x = 10x - 0,5x2
Grenzerlösfunktion: δE/δx = 10 - x
Kostenfunktion: C(x) = 0,5x2
Grenzkostenfunktion: δC/δx = x
Gewinnfunktion: G(x) = E(x) - C(x) = 10x - 0,5x2 - 0,5x2 = 10x - x2
δG/δx = 10 – 2x = 0
⇒ x* = 5
⇒ Px* = 7,5
Einsetzen von x*=5 in die Grenzkosten- und in die Grenzerlösfunktion beweisen, dass beide bei
x* übereinstimmen.
Im Konkurrenzgleichgewicht würde die Menge zu dem Preis umgesetzt, bei der
(xs =) x = 10 - 0,5 x (= xd)
wäre, also bei x** = 20/3 und Px**=20/3.
Bei x* entspricht der soziale Überschuss der Fläche 0ABD. Bei x** wäre sozialer Überschuss
größer. Er entspräche hier der Fläche 0DF. Das bedeutet, dass das Monopol zu einem
Wohlfahrtsverlust entsprechend der Fläche ABF führt. Die gesellschaftliche Wohlfahrt ließe sich
durch eine Ausdehnung der Produktion bis x* erhöhen. x** ist damit nicht Pareto-effizient.
Allerdings wäre der Gewinn des Monopolisten bei x** (Fläche 0Px**F) kleiner als bei x* (Fläche
0ABPx*). Auf der anderen Seite wäre die Konsumentenrente größer (Fläche Px**DF bei x**
gegenüber Fläche Px*BD bei x*).
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A Begründung staatlicher Wirtschaftspolitik
2.1 Wettbewerbspolitik
Mögliche Ursachen eines Angebotsmonopols
•
Politisch bestimmte Marktzutrittsbarrieren
•
Absprachen zwischen rechtlich selbständigen
Unternehmen (Kartelle)
•
Innovationsvorsprung
•
Sinkende Durchschnittskosten
Politisch bestimmte Angebotsmonopole gab es bis in die jüngste Vergangenheit hinein z.B. für
überregionale Schienen gebundene Transportleistungen (Deutsche Bundesbahn), für
Telekommunikationsleistungen und Postdienste (Deutsche Bundespost) und für Dienstleistungen
zur Vermittlung von Arbeitsuchenden und Arbeitsplätzen (Bundesanstalt für Arbeit).
Innovationsvorsprung: Lediglich ein Unternehmen verfügt über das technische Wissen, ein
bestimmtes Gut herzustellen.
Sinkende Durchschnittskosten: Die Durchschnittskosten (= gesamte Produktionskosten je Einheit
eines Gutes) sind um so geringer, je mehr Einheiten des Gutes produziert werden.
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A Begründung staatlicher Wirtschaftspolitik
2.1 Wettbewerbspolitik
Natürliches Monopol
Sozialer Überschuss bei x* = Px**ABD
< Sozialer Überschuss bei x** = Px**FD
D
Px*
B
C/x
Px**
A
δC/δx
F
δE/δx
0
x*
x**
Nachfragefunktion xd
= Preis-Absatzfunktion
x
Ein so genanntes Natürliches Monopol liegt vor, wenn die gesamten Durchschnittskosten im marktrelevanten Bereich
(das ist der Bereich der Durchschnittskostenkurve C/x bis zu deren Schnittpunkt mit der Nachfragekurve) mit wachsender
Produktionsmenge fallen. Sinkende Durchschnittskosten können die Kehrseite steigender Skalenerträge sein (z.B. bei
leitungsgebundenen Transportleistungen), oder sie resultieren aus Unteilbarkeiten bestimmter Produktionsfaktoren. Nicht
beliebige Teilbarkeit bedeutet, dass die Einsatzmenge eines Faktors nicht exakt so gewählt werden kann, dass sie nach
Produktion einer output-Einheit vollständig abgenutzt ist. Die Höhe der insgesamt für einen solchen Faktor
aufzuwendenden Kosten ist bis zur Kapazitätsgrenze unabhängig davon, wie viel output-Einheiten produziert werden. Es
handelt sich dabei also um fixe Kosten. Auf eine output-Einheit bezogen fallen daher die Kosten für diesen Faktor mit der
Produktionsmenge, und sofern die auf eine output-Einheit bezogenen Kosten für die variablen Produktionsfaktoren nicht
so sehr steigen, dass dies die Fixkostendegression überkompensiert, sinken auch die gesamten Stückkosten mit der
Ausweitung der Produktion. Sinkende Stückkosten führen zu einem Verdrängungswettbewerb, in dem alle Unternehmen,
die das betroffene Gut herstellen, versuchen müssen, durch Ausweitung der Produktionsmenge über die damit bewirkte
Durchschnittskostensenkung andere Anbieter aus dem Markt zu schlagen. Andernfalls wird ihnen dieses Schicksal von
Konkurrenten zugefügt. Übrig bleiben nur wenige oder im Extremfall ein einziger Anbieter („natürliches Monopol“), und
zwar derjenige, der die günstigste Startposition inne hatte, das heißt im Ausgangszeitpunkt den größten Marktanteil
bestritt und daher cet. par. zu geringsten Stückkosten produzieren konnte.
Der Monopolist wird die Menge x* wählen. Pareto-effizient wäre jedoch die Menge x**. Hier ist der Soziale Überschuss
(Fläche Px**DF) maximal und größer als bei x* (Fläche Px**ABD). Die Menge x** könnte der Monopolist allerdings nur
zum Preis Px** absetzen, der den Grenzkosten entspricht. Bei x** liegen die gesamten Durchschnittskosten C/x** jedoch
über dem Preis Px**. Die Gesamtkosten C, die dem Produkt aus Durchschnittskosten und Menge entsprechen (die
Fläche unter der Grenzkostenkurve misst lediglich die variablen Kosten), werden dann vom Erlös E nicht gedeckt:
C = x** · (C/x**) > E = x** · Px**
Das Unternehmen würde also mit x** Verlust erleiden. Dennoch ist es gesamtwirtschaftlich effizient, die Menge x** zu
produzieren und zu einem Preis Px** zu verkaufen!
Z.B.:
C(x) = F + c · x [F = fixe Kosten]
Die Grenzkosten sind konstant: δC/δx = c
Die gesamten Durchschnittskosten fallen mit x und sind bei jedem x größer als die Grenzkosten : C/x = F/x + c > δC/δx =
c
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A Begründung staatlicher Wirtschaftspolitik
2.1 Wettbewerbspolitik
Fazit:
Ein Angebotsmonopolist produziert und bietet
von einem gut weniger an, als es Paretoeffizient wäre.
Zu prüfen ist, ob die Wohlfahrtsverluste durch
staatliche Wettbewerbspolitik reduziert werden
können.
Das Monopol produziert nicht nur weniger als im Konkurrenzgleichgewicht, sondern kann seine
Güter auch noch zu einem höheren Preis absetzen, als es auf einem Konkurrenzmarkt möglich
wäre.
Weitere mögliche negative Wohlfahrtseffekte von Monopolen:
a) Mangels Wettbewerbsdruck sind Monopole nicht gezwungen, technisch und ökonomisch
effizient zu produzieren („X-Ineffizienz“).
b) Möglicherweise haben Monopole ebenfalls wegen fehlenden Wettbewerbsdrucks wenig Anreiz
zu Produkt- oder Prozessinnovationen („dynamische Ineffizienz“).
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A Begründung staatlicher Wirtschaftspolitik
2.1 Wettbewerbspolitik
Instrumente der Wettbewerbspolitik:
•
Verbot von Kartellen
•
Entflechtung von Monopol-Unternehmen
•
Preis- oder Mengenregulierung
•
Subventionen
•
Öffentlicher Betrieb des Monopols
Zu Entflechtung: Die Politik zerschlägt das Monopol, indem sie es in mehrere rechtlich
selbständige Unternehmen aufteilt, oder indem sie die Auflösung gegenseitige
Kapitalbeteiligungen rechtlich selbständiger Unternehmen (Konzerne) anordnet (z.B.
Zerschlagung des u.a. aus Bayer, BASF, Agfa und Hoechst bestehenden Chemiekonzerns IG
Farben nach dem 2. Weltkrieg durch die Alliierten).
Zur Preis- oder Mengenregulierung: Die Politik kann z.B. das Monopol zwingen, die Menge x**
anzubieten (welche es dann gemäß der Nachfragefunktion nur zu einem Stückpreis von Px**
absetzen kann), oder sie setzt den Preis auf Px** fest (bei dem die Menge x** nachgefragt wird).
Es gibt auch andere Preisregulierungsansätze (z.B. Rentabilitätsregulierung,
Kostenzuschlagsregulierung).
Zu Subventionen: Der Staat könnte dem Monopolisten eine Subvention s je produzierter
Gütereinheit in Höhe von s = δPx/δx · x gewähren. Seine Gewinnfunktion wäre dann
G(x) = Px(x) · x + s · x - Cvar(x) - Cfix
Gewinnmaximierung ergibt:
δG/δx = [(δPx/δx · x) + Px + s] - δC/δx = 0 [δC/δx = δCvar/δx]
⇔ [(δPx/δx · x) + Px(x) + s] = δC/δx
Legt man die Höhe der Subvention nun auf s = - [δPx/δx) · x] > 0 fest [es ist (δPx/δx) · x < 0!], wird
der Monopolist die Menge x anbieten, bei welcher der Preis, zu dem er diese Menge gemäß
seiner Preis-Absatzfunktion verkaufen kann, seinen Grenzkosten entspricht:
⇔ Px(x) = δC/δx
Das ist aber die effiziente Menge x**. Allerdings würde der Gewinn des Monopolisten nun noch
größer sein.
(Bei einer Stücksubvention s = - (δPx/δx · x) bezeichnet Px(x) die Grenzerlösfunktion des
Monopolisten. Zugleich beschreibt Px(x) die inverse Nachfragefunktion, welche aus Sicht des
Monopolisten dessen Preis-Absatzfunktion ist. Preis-Absatzfunktion und Grenzerlösfunktion
stimmen dann also überein.)
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A Begründung staatlicher Wirtschaftspolitik
2.1 Wettbewerbspolitik
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB)
a) prinzipielles Verbot von Kartellen und
abgestimmtem Verhalten (horizontaler
Wettbewerbsbeschränkungen)
b) prinzipielles Verbot vertikaler
Wettbewerbsbeschränkungen
c) Verbot des Missbrauchs von Marktmacht
Das GWB wurde 1957 verabschiedet und gilt als „Grundgesetz der sozialen Marktwirtschaft“.
Zu a) Kartelle sind Verträge zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen, mit denen diese ihre
Autonomie z.B. über Preise und Absatzmengen freiwillig einschränken (z.B. Preisabsprachen
zwischen Unternehmen, vertragliche Festlegung von Absatzmengen oder Absatzgebieten der
beteiligten Unternehmen). Es gibt einige Ausnahmen vom grundsätzlichen Kartellverbot. Die
zulässigen Ausnahmen unterstehen jedoch der Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt
in Bonn. Bis 1923 bestand in Deutschland vollständige Kartellfreiheit. Erst 1923 wurden Kartelle
durch Rechtsverordnung einer Kartellaufsicht unterworfen. Bis zum Ende des 2. Weltkrieges
waren Kartelle in Deutschland weit verbreitet.
Untersagt ist prinzipiell auch ein ohne vertragliche Bindungen aufeinander abgestimmtes
Verhalten von Unternehmen (z.B. Preisführerschaft).
Zu b) Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere Vereinbarungen zwischen
Unternehmen, mit denen Preise verbindlich festgelegt werden, zu denen ein an der Vereinbarung
beteiligtes Unternehmen eine von einem anderen beteiligten Unternehmen bezogene Ware
weiterverkauft. Auch solche Vereinbarungen sind prinzipiell untersagt (Ausnahme:
Verlagserzeugnisse).
Zu c) Ein Indikator für Marktmacht eines Unternehmens ist z.B. ein großer Anteil, den das
Unternehmen am Umsatz auf einem Absatz- oder Beschaffungsmarkt hält. Das Bundeskartellamt
ist befugt, einen Missbrauch von Marktmacht zu untersagen.
Fusionen großer Unternehmen sind dem Kartellamt anzuzeigen. Dieses hat einen
Unternehmenszusammenschluss zu untersagen, wenn dadurch Marktmacht entsteht oder
verstärkt wird, es sei denn, a) die Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss
auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, welche die Nachteil der
Marktbeherrschung überwiegen, b) der Bundeswirtschaftsminister erteilt (unter bestimmten
Voraussetzungen) die Erlaubnis zur Fusion.
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