Informationen für Existenzgründer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) Wie mache ich mich selbständig, was muss ich beachten? Welche Seminare sollte man besucht haben? Was ist eine Scheinselbständigkeit? Welche Förderleistungen gibt es? Was wird vom Arbeitslosengeld II abgezogen? Diese Fragen und mehr versuchen die Mitarbeiter des Teams „Selbständige“ für Sie in dieser Übersicht anzusprechen und einen Wegweiser für die erforderlichen Wege in die Selbständigkeit und die Möglichkeiten der Fördermittel, gemäß dem SGBII, darzustellen. Sie haben sich bereits umfassend mit den Marktchancen Ihrer geplanten Unternehmung auseinandergesetzt? Was ist zu tun? Sie sind ausreichend qualifiziert und informiert und haben bereits eine Geschäftsidee / Konzept erstellt. Auf Wunsch erhalten Sie einen Beratungstermin bei dem für Sie zuständigen Arbeitsvermittler. Sie geben gegenüber ihrem zuständigen Arbeitsvermittler Ihre Planungen bekannt und weisen die Stichhaltigkeit Ihrer Entscheidung nach. Nach Prüfung bekommen Sie die Möglichkeit, an einer Eignungsfeststellung für Existenzgründer und oder einem Existenzgründerseminar teilzunehmen. Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie einen Termin vom Fachbereich „Selbständige“, Team 414 in Mönchengladbach/Rheydt. Sie werden dann im Beratungsgespräch umfassend informiert, welche Fördermöglichkeiten für Sie gegeben sind und wie Sie diese realisieren können. Definition: Selbständige Tätigkeit / Gewerbe Eine selbständige Tätigkeit erfordert grundsätzlich vier positive Merkmale: 1. Selbständigkeit Dabei gilt vereinfacht, dass nur derjenige selbständig ist, wer den Weisungen eines Dritten nicht zur Folgeleistung verpflichtet ist und auf eigene Rechnung und Verantwortung arbeitet. 2. Nachhaltigkeit Die selbständige Tätigkeit muss von einer Gewinnabsicht getragen und auf ständige Wiederholung ausgerichtet sein. 3. Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Ferner muss sich die selbständige Tätigkeit in Form einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nach außen zeigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Selbständige sein Leistungsangebot am Markt gegen Entgelt und für Dritte erkennbar anbietet. 4. Gewinnerzielungsabsicht Im Rahmen dieses Merkmals geht es um die Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von der reinen Liebhaberei, die nicht auf die Erzielung eines Einnahmenüberschuss gerichtet ist. Scheinselbständigkeit Eine Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit zu den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer) zählt. Eine Scheinselbständigkeit wird vermutet, wenn der Unternehmer seine Mitwirkungspflicht bei der BfA nicht erfüllt bzw. mindestens drei der nachfolgenden fünf Kriterien zutreffen: 1. Der Unternehmer beschäftigt regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Das Arbeitsentgelt muss regelmäßig mehr als 400,00 Euro im Monat betragen. Familienangehörige werden gegenüber der früheren Regelung jetzt anerkannt. 2 . Der Unternehmer ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Bei der Auslegung des Begriffs "im wesentlichen" gehen die Sozialversicherungsträger von einem Anteil von fünf Sechsteln des Umsatzes mit einem Auftraggeber aus. Es genügt nicht, vertraglich die Zulässigkeit weiterer Auftragsverhältnisse festzustellen, sondern die Auftraggeber müssen tatsächlich nachgewiesen werden. 3 . Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber, lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten. 4 . Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen. Ein wichtiges Merkmal ist, ob der Unternehmer die wirtschaftlichen Chancen und Risiken trägt. Für die Selbständigkeit spricht, wenn das Unternehmen Einkaufs- und Verkaufskonditionen und den Einsatz von Kapital und Maschinen selbständig bestimmt. Anhaltspunkte für eine Scheinselbständigkeit sind folgende Merkmale: a. Das Unternehmen besitzt kein Firmenschild oder keine eigenen Geschäftsräume. b. Es hat kein eigenes Briefpapier oder eigene Visitenkarten. c. Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf. d. Die Tätigkeit des Unternehmers entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die er zuvor als Arbeitnehmer bei seinem Auftraggeber ausgeführt hat Freiberufliche Tätigkeiten – sogenannte Katalogberufe In den juristischen Berufen: o Rechtsanwalt o Patentanwalt o Rentenberater (Rechtsbeistand) o Notar, soweit nicht Beamter o Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer o Steuerberater, Steuerbevollmächtigter o Sachverständiger o Beratender Betriebs- und Volkswirt o Arzt o Apotheker o Tierarzt o Zahnarzt o Heilpraktiker o Hebamme o Krankenschwester o Physiotherapeut/Krankengymnast o Psychologischer Psychotherapeut o Ergotherapeut o Logopäde In den kreativen Berufen : o Künstler o Musiker o Regisseur o Choreograph o Schriftsteller o Designer in den publizistischen Berufen o Journalist/Reporter o Dozent o Erzieher und Lehrer o Kinder-Tagesmutter o Dolmetscher o Diplom-Ingenieur o Architekt, Stadtplaner, Innenarchitekt o Diplom-Biologe o Diplom-Chemiker o Handelschemiker o Diplom-Geograph o Diplom-Bauingenieur o DiplomVermessungsingenieur o Diplom-Informatiker o Diplom-Psychologen o Sonstige Diplom-Ingenieure o Lotse In den pädagogischen Als Freiberuf oder freier Beruf werden - im deutschen Recht - Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Sie betreffen nach § 18 EStG und § 1 PartGG selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische oder (sehr) ähnlich gelagerte Tätigkeiten. Die klassischen freien Berufe, auch Katalogberufe genannt, sind lediglich einkommenssteuerpflichtig. Das Finanzamt entscheidet hier nach dem Charakter der konkret ausgeübten Tätigkeit, ob eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist. Es wird hierbei streng zwischen den Katalogberufen und anderen, zum Teil neu entstandenen, selbstständigen Berufen unterschieden, die tendenziell eher gewerblich interpretiert werden und Gewerbesteuer zahlen. Förderleistungen des Jobcenter Mönchengladbach Einstiegsgeld (ESG) nach § 16b SGB II (max. 6 Monate als Zuschuss): Bei ESG handelt es sich um eine Förderleistung, welche auf Antrag erbracht werden kann, wenn dies zur Eingliederung in die Selbständigkeit erforderlich ist und die selbständige Tätigkeit geeignet ist, den Leistungsbezug zu überwinden. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob der Antragsteller über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zum erfolgreichen Führen eines Unternehmens verfügt (Eignungsfeststellung). Der Antrag auf ESG muss vor Tätigkeitsaufnahme erfolgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ESG. Wichtig: Eine abschließende Bearbeitung des Antrages auf ESG kann erst erfolgen, wenn alle Antragsunterlagen eingereicht werden. Das Einstiegsgeld kann gewährt werden, sofern begründete und nachhaltige Aussicht darauf besteht, dass der Leistungsbezug der BG in seiner Höhe nach 12 Monaten mindestens um 50 % (mindestens jedoch 500,- Euro monatl.) verringert, und nach 24 Monaten ganz beendet werden kann. Die individuelle Förderhöhe teilt Ihnen Ihr zuständiger Fachberater des Teams „Selbständige“ mit. Benötigt werden im ersten Schritt: Businessplan / Gründungskonzept Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan Umsatz- und Rentabilitätsvorschau über 12 Monate Liquiditätsplan über 3 Jahre Bietet im Einzelfall die Selbständigkeit keine dauerhafte Perspektive, entscheidet der zuständige Betreuer aus dem FB Selbständige/Existenzgründer, den Kunden wieder in die normalen Integrationsbemühungen (Vermittlungsvorschläge und Maßnahmen) mit einzubeziehen. Der Kunde steht dann dem Arbeitsmarkt wieder in Vollzeit zur Verfügung. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II (Darlehen): Zur Unterstützung einer hautberuflich selbständigen Tätigkeit, können durch den Träger der Grundsicherung Leistungen als Darlehen erbracht werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und der Leistungsbezug in einem angemessenen Zeitraum überwunden oder dessen Höhe verringert wird. Die Gewährung von derartigen Leistungen unterliegt besonders strengen Prüfkriterien. Die maximale Förderhöhe beträgt 5.000,- € Die Tragfähigkeit muss im Vorfeld nachgewiesen werden! Förderwürdige Sachmittel sind z.B.: · · · · · Betriebs- und Geschäftsausstattung, wie PC, zugehörige betriebliche Software, Telefonanlage, Kopierer, Einrichtungsgegenstände (z.B. Schreibtisch) Marketing und Vertrieb unterstützende Investitionen für die Erstellung von Homepages, Werbemitteln, Schaufensterdekorationen etc. Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen, Werkzeuge und Arbeitsmittel Erstausstattung und betriebsnotwendige Aufstockung des Material-, Waren oder Ersatzteillagers Konzessionen (Übernahme im Gastronomiebereich) Ausgeschlossen ist die Umschuldung, Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben und Dienstleistungen im Bereich Coaching und Unternehmensberatung. Welche Unterlagen bzw. Nachweise müssen bei der Antragstellung (Darlehen) eingereicht werden? Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (Kammern, Gründerzentren, Fachverbände, Steuerberater) zur Tragfähigkeit der Selbständigkeit Aussagefähige Darlegung des Antragstellers zu folgenden Fragen: Welche Sachgüter sollen angeschafft werden und warum ist die Anschaffung jetzt notwendig? Handelt es sich um eine der Unternehmung angemessene Anschaffung und kann das Sachgut gebraucht gekauft werden? Warum und wann wird die voraussichtliche Anschaffung des Sachgutes dazu führen, dass die Hilfebedürftigkeit beendet bzw. deutlich verringert wird? Ausführliche Beschreibung der sozialen und fachlichen Kompetenzen des Hilfebedürftigen im Rahmen der Eignungsfeststellung für Existenzgründer Nachweise über im Vorfeld vorrangig zu beantragende Fördermittel zur Finanzierung des benötigten Startkapitals: z.B. von der NRW-Bank (EU-Mikrodarlehen) und ggf. negative Entscheidung der NRW-Bank, von der kfw-Bank (kfw-Existenzgründerdarlehen) und ggf. negative Entscheidung der kfw-Bank sowie der eigenen Hausbank und ggf. negative Entscheidung der Hausbank über ein beantragtes Darlehen, jeweils in Schriftform. Aussagefähige Beschreibung des Existenzgründervorhabens bzw. bestehenden Unternehmenskonzeptes inkl. Tragfähigkeitsnachweis Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan (Eigenkapital, Bedarf an Fremdkapital, Sicherheiten für Kredite, Inanspruchnahme von Förderprogrammen) Ertrags- und Rentabilitätsvorschau (erwartete Erträge zur monatlichen Berechnung im ersten Jahr und zur Jahresberechnung im zweiten und dritten Jahr der Gründung) Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II: Der durchschnittlich, von Ihnen prognostizierte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit wird, unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Freibetragsberechnung, vom Arbeitslosengeld II abgezogen. Zur Berechnung des Gewinnes aus Selbständigkeit wird auf das separat ausgehändigte "Hinweisblatt für Selbständige im Leistungsbezug" verwiesen. Weitere Informationen für Existenzgründer finden Sie auch im Internet u.a. auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie unter: www.existenzgruender.de Stand 01/12