Wegleitung: Transparenzpflichten von Banken und

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Wegleitung
betreffend die Transparenzpflichten von Banken und Wertpapierfirmen
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission
Inhaltsverzeichnis
1.
EINLEITUNG
2
2.
GELTUNGSBEREICH
2
2.1.
2.2.
Persönlicher Geltungsbereich der NachhandelsTransparenzpflichten
2
Sachlicher Geltungsbereich der NachhandelsTransparenzpflichten
3
2.2.1.
EWR-Aktien
3
2.2.2.
Geschäft
3
2.2.3.
„selbst getätigt“
3
3.
ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN
3
4.
VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG
5
5.
ZEITPUNKT UND FORM DER VERÖFFENTLICHUNG
6
6.
VERÖFFENTLICHUNG VON KUNDEN-LIMITAUFTRÄGEN
7
1.
Einleitung
1
Diese Wegleitung erläutert die Bestimmungen von Art. 8f BankG und Anhang 7.4 VI.
BankV sowie von Art. 27 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission
und beschreibt die diesbezügliche Verwaltungspraxis der FMA.
2
Banken und Wertpapierfirmen haben Geschäfte mit Aktien, die zum Handel an
geregelten Märkten zugelassen sind, zu veröffentlichen, sofern diese Geschäfte von
ihnen selbst ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF getätigt wurden.
3
Diese
Wegleitung
erläutert
namentlich
den
Geltungsbereich
der
Veröffentlichungspflicht,
die
zu
veröffentlichenden
Informationen,
die
Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung, Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung
sowie die Veröffentlichung von Kunden-Limitaufträgen.
4
Diese Wegleitung setzt kein Recht. Sie dient lediglich der Verlautbarung des
gegenwärtigen Standes der Rechtsanwendung. Rechtlich massgebend sind einzig
die Bestimmungen nach Art. 8f BankG und Anhang 7.4 VI. BankV sowie die
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, welche Bestandteil des unmittelbar anwendbaren
Rechts bildet.
5
Diese Wegleitung wurde unter Berücksichtigung der Ausführungen in den CESR
Guidelines „Publication and Consolidation of MiFID Market Transparency Data“
(Ref: CESR/07-043) erstellt.
2.
Geltungsbereich
(Art. 28 Abs. 1 MiFID; Art. 27 Abs. 1 Vo. 1287/2006)
2.1.
Persönlicher Geltungsbereich der Nachhandels-Transparenzpflichten
6
Diese Wegleitung betrifft namentlich Banken und Wertpapierfirmen im Sinne des
Bankengesetzes sowie die Zweigstellen ausländischer Banken, Finanzinstitute und
Wertpapierfirmen in Liechtenstein (allesamt nachfolgend „Institute“ genannt).1
1
Vermögensverwaltungsgesellschaften fallen nicht in den persönlichen Geltungsbereich der
vorliegend erörterten Nachhandels-Transparenzpflichten, da sie im Rahmen der
vollmachtgestützten Vermögensverwaltung nie selbst Geschäfte tätigen (im Sinne von Rz 11),
sondern lediglich zur Ausführung weiterleiten.
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2.2.
Sachlicher Geltungsbereich der Nachhandels-Transparenzpflichten
2.2.1.
7
EWR-Aktien
Die Nachhandels-Transparenzregelungen beziehen sich ausschliesslich auf Aktien,
die zum Handel an einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedsstaat
zugelassen sind. Diese Aktien werden in der Folge als EWR-Aktien bezeichnet.
2.2.2.
Geschäft
8
Unter dem Begriff „Geschäft“ ist ausschliesslich der Ankauf und der Verkauf von
EWR-Aktien zu verstehen.
9
Folgende Geschäfte sind nicht als Ankauf und Verkauf im Sinne der vorliegenden
Nachhandels-Transparenzpflichten
zu
verstehen
und
somit
nicht
veröffentlichungspflichtig:
a. Die Durchführung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften wie Leih- oder
Verleihgeschäfte, Repo- und umgekehrte Repo-Geschäfte und „Sell-buy
back“- und „Buy-sell back“-Geschäfte;
b. Die Ausübung von Optionen und Optionsscheinen;
c. Primärmarktgeschäfte (so wie ihre Emission, Zuteilung oder Zeichnung) mit
Aktien, aktienähnlichen Finanzinstrumenten, Schuldverschreibungen oder
sonstigen verbrieften Schuldtiteln;
d. Tauschgeschäfte mit Finanzinstrumenten; und
e. Zeichnung und Rückgabe von Anteilen eines Investmentunternehmens
(Organismen für gemeinsame Anlagen).
10
Die vorliegend erläuterten Nachhandels-Transparenzpflichten beziehen sich ferner
nur auf Geschäfte, die ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF getätigt
wurden.
2.2.3.
„selbst getätigt“
11
Die Veröffentlichungspflicht betrifft nur Geschäfte, welche die Institute selbst getätigt
haben, d.h. nicht an eine andere Bank oder Wertpapierfirma zur Ausführung
weitergeleitet haben. Dabei ist unerheblich, ob das Geschäft für eigene oder für
Rechnung von Kunden getätigt wurde.
3.
Zu veröffentlichende Informationen
(Art. 27 Abs. 1 Vo. 1287/2006)
12
Über Geschäftsabschlüsse mit EWR-Aktien, welche Banken und Wertpapierfirmen
selbst ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF tätigen, müssen sie
folgende Informationen veröffentlichen:
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Feldname
1. Handelstag
Beschreibung
Tag, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.
Es ist das Datumsformat ISO 8601 („YYYY-MM-DD“) zu
verwenden. Falls ein Geschäft ausserhalb Liechtensteins
ausgeführt wurde, ist das entsprechende in Liechtenstein
geltende Datum anzugeben.
2. Handelszeit
Der Zeitpunkt, zu dem das Geschäft ausgeführt wurde.
Es ist das Zeitformat ISO 8601 („HH:MM:SS“) zu verwenden.
Falls ein Geschäft ausserhalb Liechtensteins ausgeführt wurde,
ist die entsprechende liechtensteinische Ortszeit anzugeben.
3. Identifikation des
Finanzinstruments
Gibt es für das betreffende Finanzinstrument einen gültigen
ISIN-Code, muss die Identifikation über den ISIN-Code erfolgen.
Ansonsten ist ein alternativer Identifikationscode (z.B. CHValorennummer)
anzuführen.
Sollte
das
besagte
Finanzinstrument keinen einheitlichen Identifikationscode haben,
muss zumindest der Name des Finanzinstruments oder im Falle
eines Derivatekontrakts, die Merkmale dieses Kontrakts (z.B.
„call option, US style, 11/09, strike 127.75, on reg.shs. NoName
Corp.“) veröffentlicht werden.
4. Stückpreis
Preis per Wertpapier oder Derivatekontrakt ohne Provisionen
und ggf. Stückzinsen. Im Falle eines Schuldtitels kann der Preis
entweder in der jeweiligen Währung oder als Prozentsatz
ausgedrückt werden.
Der Stückpreis ist in höchster Währungseinheit anzugeben (z.B.
Franken statt Rappen); der Preis für Anleihen ist als Prozentsatz
des Nominalwerts auszudrücken; bei Derivaten ist der DezimalWert, nicht der „Tick“-Wert anzugeben.
5. Währung der
Notierung
Die Währung, in der der Preis ausgedrückt wird. Wird der Preis
im Falle einer Schuldverschreibung oder eines sonstigen
verbrieften Schuldtitels als Prozentsatz ausgedrückt, ist dieser
Prozentsatz anzugeben.
6. (Nominale) Menge
Anzahl der Finanzinstrumente, des Nennwerts der Anleihe oder
der Zahl der in das Geschäft einbezogenen Derivatekontrakte.
7. Art der
Mengenangabe
Angabe, ob es sich bei der Menge um die Zahl der Anzahl der
Finanzinstrumente, den Nominalwert der Anleihen oder um die
Zahl der Derivatekontrakte handelt.
8. Identifikation des
Handelsplatzes
Angabe: „OTC“
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13
Gegebenenfalls müssen darüber hinaus noch folgende Angaben gemacht werden:
a. Angabe der Tatsache, dass der Aktienhandel durch andere Faktoren als die
aktuelle Marktbewertung der Aktie bestimmt wird;2
b. Angabe der Tatsache, dass es sich um ein ausgehandeltes Geschäft handelt;
c. Angabe der Änderungen, die an zuvor offen gelegten Informationen
vorgenommen wurden;
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Diese Angaben können entweder durch Auflistung der genannten Angaben zu
jedem einzelnen Geschäft oder mittels einer Zusammenfassung, die den Preis und
die gehandelten Volumen sämtlicher Geschäfte mit der gleichen Aktie, die zum
gleichen Zeitpunkt und zur gleichen Zeit gehandelt wurden, veröffentlich werden.
4.
Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung
(Art. 27 Abs. 4 Vo. 1287/2006)
15
Wird ein Geschäft zwischen zwei Banken oder Wertpapierfirmen direkt
abgeschlossen3, so regeln die beteiligten Parteien, wer die Pflicht zur
Veröffentlichung wahrnimmt.
Mangels einer solchen Regelung, müssen die Informationen von jenem Institut
veröffentlicht werden, welches gemäss der Reihenfolge der nachfolgenden
Buchstaben a bis d bestimmt wird, und zwar nach dem ersten Buchstaben, der auf
den vorliegenden Fall Anwendung findet;
a. das Institut, welches die betreffende Aktie veräussert;
b. das Institut, welches für den Verkäufer handelt oder das Geschäft in seinem
Namen tätigt;
c. das Institut, welches für den Käufer handelt oder das Geschäft in seinem
Namen tätigt;
d. das Institut, welches die betreffende Aktie kauft.
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2
3
Ist die Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig, so liegt die Pflicht zur
Veröffentlichung bei der in Liechtenstein ansässigen Bank oder Wertpapierfirma.
Dies gilt grundsätzliche für Portfoliogeschäfte und volumengewichtete Durchschnittspreisgeschäfte im Sinne von Art. 3 Vo. 1287/2006
Die Auftragserteilung durch eine Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Auftragsausführung oder –weiterleitung durch eine Bank oder Wertpapierfirma gilt nicht als Abschluss
eines Geschäfts.
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17
Die involvierten Banken und Wertpapierfirmen ergreifen angemessene
Massnahmen, damit das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In
diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen
Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen dazwischen geschalteten Partei
getätigt werden, als ein einzelnes Geschäft anzusehen.
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Ist eine liechtensteinische Bank oder Wertpapierfirma als einzige dazwischen
geschaltete Partei tätig, so legt sie dies Käufern und Verkäufern offen.
5.
Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung
(Art. 29 Abs. 5 und Art. 30 Vo. 1287/2006)
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Die in Rz 12 angeführten Informationen gelten als veröffentlicht, wenn sie
a. über die Einrichtungen eines geregelten Marktes oder eines MTF; oder
b. über die Einrichtungen einer dritten Person;
c. über eigene Einrichtungen des Instituts, namentlich über dessen Website,
sofern diese elektronisch lesbar ist („machine readable“)4 und damit eine
Konsolidierung der Daten durch einen Informations-Provider ermöglicht;
den Anlegern im EWR öffentlich zugänglich gemacht werden.
20
Findet das zu veröffentlichende Geschäft während eines Handelstages an dem für
die betreffende Aktie wichtigsten geregelten Markt oder während der üblichen
Handelszeiten des Instituts statt, so ist es spätestens drei Minuten nach dem
Geschäftsabschluss zu veröffentlichen.
21
Wird das Geschäft ausserhalb des Handelstages bzw. der Handelszeiten nach Rz
20 abgeschlossen, so ist es spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages auf
dem wichtigsten Markt oder der üblichen Handelszeiten des Instituts zu
veröffentlichen.
22
Grossgeschäfte, die zwischen einem auf eigene Rechnung handelnden Institut und
einem Kunden dieses Instituts stattfinden, können, wie in Anhang II zur Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006, Tabelle 4, beschrieben, verzögert veröffentlicht werden.
23
Die Veröffentlichung im Sinne von Rz 19 hat in einer Form zu erfolgen, die
gewährleistet, dass
a. die veröffentlichten Informationen verlässlich sind, d.h. kontinuierlich auf
Fehler überwacht und gegebenenfalls korrigiert werden;
4
Vgl. CESR/07-043, S.7, Punkt 3.3.
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b. die Konsolidierung der Daten mit anderen Daten aus anderen Quellen
erleichtert wird;
c. die veröffentlichten Informationen auf nicht nichtdiskriminierender
kommerzieller Basis zu angemessenen Kosten zu Verfügung stehen.
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Bei elektronischer Veröffentlichung auf den gängigen elektronischen
Finanzplattformen kann davon ausgegangen werden, dass diese Veröffentlichung
den Anforderungen gemäss Rz 23 genügt.
6.
Veröffentlichung von Kunden-Limitaufträgen
(Art. 22 Abs. 2 MiFID, Art. 31 Vo. 1287/2006)
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Kunden-Limitaufträge, die nicht unmittelbar ausführbar sind, gelten dann als
veröffentlicht, wenn sie an einen geregelten Markt bzw. ein MTF weitergeleitet
werden, das ein Orderbuch-Handelssystem betreibt bzw. sicherstellt, dass der
Auftrag veröffentlicht wird und – sobald es die Marktbedingungen erlauben – leicht
ausführbar ist.
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Als zu Marktbedingungen leicht ausführbar gilt ein Kunden-Limitauftrag dann, wenn
er nicht als Auftrag mit grossem Volumen im Sinne von Anhang II zur Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006, Tabelle 2, zu qualifizieren ist.
27
Der Weiterleitung an einen geregelten Markt bzw. ein MTF gleichgestellt ist die
Weiterleitung eines Kunden-Limitauftrags an eine andere Bank oder
Wertpapierfirma (im EWR oder einem Drittstaat) verbunden mit der Instruktion,
diesen an einen geregelten Markt bzw. ein MTF weiterzuleiten.
7/7
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