Wegleitung betreffend die Transparenzpflichten von Banken und Wertpapierfirmen Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG 2 2. GELTUNGSBEREICH 2 2.1. 2.2. Persönlicher Geltungsbereich der NachhandelsTransparenzpflichten 2 Sachlicher Geltungsbereich der NachhandelsTransparenzpflichten 3 2.2.1. EWR-Aktien 3 2.2.2. Geschäft 3 2.2.3. „selbst getätigt“ 3 3. ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN 3 4. VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG 5 5. ZEITPUNKT UND FORM DER VERÖFFENTLICHUNG 6 6. VERÖFFENTLICHUNG VON KUNDEN-LIMITAUFTRÄGEN 7 1. Einleitung 1 Diese Wegleitung erläutert die Bestimmungen von Art. 8f BankG und Anhang 7.4 VI. BankV sowie von Art. 27 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission und beschreibt die diesbezügliche Verwaltungspraxis der FMA. 2 Banken und Wertpapierfirmen haben Geschäfte mit Aktien, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, zu veröffentlichen, sofern diese Geschäfte von ihnen selbst ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF getätigt wurden. 3 Diese Wegleitung erläutert namentlich den Geltungsbereich der Veröffentlichungspflicht, die zu veröffentlichenden Informationen, die Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung, Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung sowie die Veröffentlichung von Kunden-Limitaufträgen. 4 Diese Wegleitung setzt kein Recht. Sie dient lediglich der Verlautbarung des gegenwärtigen Standes der Rechtsanwendung. Rechtlich massgebend sind einzig die Bestimmungen nach Art. 8f BankG und Anhang 7.4 VI. BankV sowie die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, welche Bestandteil des unmittelbar anwendbaren Rechts bildet. 5 Diese Wegleitung wurde unter Berücksichtigung der Ausführungen in den CESR Guidelines „Publication and Consolidation of MiFID Market Transparency Data“ (Ref: CESR/07-043) erstellt. 2. Geltungsbereich (Art. 28 Abs. 1 MiFID; Art. 27 Abs. 1 Vo. 1287/2006) 2.1. Persönlicher Geltungsbereich der Nachhandels-Transparenzpflichten 6 Diese Wegleitung betrifft namentlich Banken und Wertpapierfirmen im Sinne des Bankengesetzes sowie die Zweigstellen ausländischer Banken, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen in Liechtenstein (allesamt nachfolgend „Institute“ genannt).1 1 Vermögensverwaltungsgesellschaften fallen nicht in den persönlichen Geltungsbereich der vorliegend erörterten Nachhandels-Transparenzpflichten, da sie im Rahmen der vollmachtgestützten Vermögensverwaltung nie selbst Geschäfte tätigen (im Sinne von Rz 11), sondern lediglich zur Ausführung weiterleiten. 2/7 2.2. Sachlicher Geltungsbereich der Nachhandels-Transparenzpflichten 2.2.1. 7 EWR-Aktien Die Nachhandels-Transparenzregelungen beziehen sich ausschliesslich auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedsstaat zugelassen sind. Diese Aktien werden in der Folge als EWR-Aktien bezeichnet. 2.2.2. Geschäft 8 Unter dem Begriff „Geschäft“ ist ausschliesslich der Ankauf und der Verkauf von EWR-Aktien zu verstehen. 9 Folgende Geschäfte sind nicht als Ankauf und Verkauf im Sinne der vorliegenden Nachhandels-Transparenzpflichten zu verstehen und somit nicht veröffentlichungspflichtig: a. Die Durchführung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften wie Leih- oder Verleihgeschäfte, Repo- und umgekehrte Repo-Geschäfte und „Sell-buy back“- und „Buy-sell back“-Geschäfte; b. Die Ausübung von Optionen und Optionsscheinen; c. Primärmarktgeschäfte (so wie ihre Emission, Zuteilung oder Zeichnung) mit Aktien, aktienähnlichen Finanzinstrumenten, Schuldverschreibungen oder sonstigen verbrieften Schuldtiteln; d. Tauschgeschäfte mit Finanzinstrumenten; und e. Zeichnung und Rückgabe von Anteilen eines Investmentunternehmens (Organismen für gemeinsame Anlagen). 10 Die vorliegend erläuterten Nachhandels-Transparenzpflichten beziehen sich ferner nur auf Geschäfte, die ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF getätigt wurden. 2.2.3. „selbst getätigt“ 11 Die Veröffentlichungspflicht betrifft nur Geschäfte, welche die Institute selbst getätigt haben, d.h. nicht an eine andere Bank oder Wertpapierfirma zur Ausführung weitergeleitet haben. Dabei ist unerheblich, ob das Geschäft für eigene oder für Rechnung von Kunden getätigt wurde. 3. Zu veröffentlichende Informationen (Art. 27 Abs. 1 Vo. 1287/2006) 12 Über Geschäftsabschlüsse mit EWR-Aktien, welche Banken und Wertpapierfirmen selbst ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF tätigen, müssen sie folgende Informationen veröffentlichen: 3/7 Feldname 1. Handelstag Beschreibung Tag, an dem das Geschäft ausgeführt wurde. Es ist das Datumsformat ISO 8601 („YYYY-MM-DD“) zu verwenden. Falls ein Geschäft ausserhalb Liechtensteins ausgeführt wurde, ist das entsprechende in Liechtenstein geltende Datum anzugeben. 2. Handelszeit Der Zeitpunkt, zu dem das Geschäft ausgeführt wurde. Es ist das Zeitformat ISO 8601 („HH:MM:SS“) zu verwenden. Falls ein Geschäft ausserhalb Liechtensteins ausgeführt wurde, ist die entsprechende liechtensteinische Ortszeit anzugeben. 3. Identifikation des Finanzinstruments Gibt es für das betreffende Finanzinstrument einen gültigen ISIN-Code, muss die Identifikation über den ISIN-Code erfolgen. Ansonsten ist ein alternativer Identifikationscode (z.B. CHValorennummer) anzuführen. Sollte das besagte Finanzinstrument keinen einheitlichen Identifikationscode haben, muss zumindest der Name des Finanzinstruments oder im Falle eines Derivatekontrakts, die Merkmale dieses Kontrakts (z.B. „call option, US style, 11/09, strike 127.75, on reg.shs. NoName Corp.“) veröffentlicht werden. 4. Stückpreis Preis per Wertpapier oder Derivatekontrakt ohne Provisionen und ggf. Stückzinsen. Im Falle eines Schuldtitels kann der Preis entweder in der jeweiligen Währung oder als Prozentsatz ausgedrückt werden. Der Stückpreis ist in höchster Währungseinheit anzugeben (z.B. Franken statt Rappen); der Preis für Anleihen ist als Prozentsatz des Nominalwerts auszudrücken; bei Derivaten ist der DezimalWert, nicht der „Tick“-Wert anzugeben. 5. Währung der Notierung Die Währung, in der der Preis ausgedrückt wird. Wird der Preis im Falle einer Schuldverschreibung oder eines sonstigen verbrieften Schuldtitels als Prozentsatz ausgedrückt, ist dieser Prozentsatz anzugeben. 6. (Nominale) Menge Anzahl der Finanzinstrumente, des Nennwerts der Anleihe oder der Zahl der in das Geschäft einbezogenen Derivatekontrakte. 7. Art der Mengenangabe Angabe, ob es sich bei der Menge um die Zahl der Anzahl der Finanzinstrumente, den Nominalwert der Anleihen oder um die Zahl der Derivatekontrakte handelt. 8. Identifikation des Handelsplatzes Angabe: „OTC“ 4/7 13 Gegebenenfalls müssen darüber hinaus noch folgende Angaben gemacht werden: a. Angabe der Tatsache, dass der Aktienhandel durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung der Aktie bestimmt wird;2 b. Angabe der Tatsache, dass es sich um ein ausgehandeltes Geschäft handelt; c. Angabe der Änderungen, die an zuvor offen gelegten Informationen vorgenommen wurden; 14 Diese Angaben können entweder durch Auflistung der genannten Angaben zu jedem einzelnen Geschäft oder mittels einer Zusammenfassung, die den Preis und die gehandelten Volumen sämtlicher Geschäfte mit der gleichen Aktie, die zum gleichen Zeitpunkt und zur gleichen Zeit gehandelt wurden, veröffentlich werden. 4. Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung (Art. 27 Abs. 4 Vo. 1287/2006) 15 Wird ein Geschäft zwischen zwei Banken oder Wertpapierfirmen direkt abgeschlossen3, so regeln die beteiligten Parteien, wer die Pflicht zur Veröffentlichung wahrnimmt. Mangels einer solchen Regelung, müssen die Informationen von jenem Institut veröffentlicht werden, welches gemäss der Reihenfolge der nachfolgenden Buchstaben a bis d bestimmt wird, und zwar nach dem ersten Buchstaben, der auf den vorliegenden Fall Anwendung findet; a. das Institut, welches die betreffende Aktie veräussert; b. das Institut, welches für den Verkäufer handelt oder das Geschäft in seinem Namen tätigt; c. das Institut, welches für den Käufer handelt oder das Geschäft in seinem Namen tätigt; d. das Institut, welches die betreffende Aktie kauft. 16 2 3 Ist die Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig, so liegt die Pflicht zur Veröffentlichung bei der in Liechtenstein ansässigen Bank oder Wertpapierfirma. Dies gilt grundsätzliche für Portfoliogeschäfte und volumengewichtete Durchschnittspreisgeschäfte im Sinne von Art. 3 Vo. 1287/2006 Die Auftragserteilung durch eine Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Auftragsausführung oder –weiterleitung durch eine Bank oder Wertpapierfirma gilt nicht als Abschluss eines Geschäfts. 5/7 17 Die involvierten Banken und Wertpapierfirmen ergreifen angemessene Massnahmen, damit das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen dazwischen geschalteten Partei getätigt werden, als ein einzelnes Geschäft anzusehen. 18 Ist eine liechtensteinische Bank oder Wertpapierfirma als einzige dazwischen geschaltete Partei tätig, so legt sie dies Käufern und Verkäufern offen. 5. Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung (Art. 29 Abs. 5 und Art. 30 Vo. 1287/2006) 19 Die in Rz 12 angeführten Informationen gelten als veröffentlicht, wenn sie a. über die Einrichtungen eines geregelten Marktes oder eines MTF; oder b. über die Einrichtungen einer dritten Person; c. über eigene Einrichtungen des Instituts, namentlich über dessen Website, sofern diese elektronisch lesbar ist („machine readable“)4 und damit eine Konsolidierung der Daten durch einen Informations-Provider ermöglicht; den Anlegern im EWR öffentlich zugänglich gemacht werden. 20 Findet das zu veröffentlichende Geschäft während eines Handelstages an dem für die betreffende Aktie wichtigsten geregelten Markt oder während der üblichen Handelszeiten des Instituts statt, so ist es spätestens drei Minuten nach dem Geschäftsabschluss zu veröffentlichen. 21 Wird das Geschäft ausserhalb des Handelstages bzw. der Handelszeiten nach Rz 20 abgeschlossen, so ist es spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages auf dem wichtigsten Markt oder der üblichen Handelszeiten des Instituts zu veröffentlichen. 22 Grossgeschäfte, die zwischen einem auf eigene Rechnung handelnden Institut und einem Kunden dieses Instituts stattfinden, können, wie in Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, Tabelle 4, beschrieben, verzögert veröffentlicht werden. 23 Die Veröffentlichung im Sinne von Rz 19 hat in einer Form zu erfolgen, die gewährleistet, dass a. die veröffentlichten Informationen verlässlich sind, d.h. kontinuierlich auf Fehler überwacht und gegebenenfalls korrigiert werden; 4 Vgl. CESR/07-043, S.7, Punkt 3.3. 6/7 b. die Konsolidierung der Daten mit anderen Daten aus anderen Quellen erleichtert wird; c. die veröffentlichten Informationen auf nicht nichtdiskriminierender kommerzieller Basis zu angemessenen Kosten zu Verfügung stehen. 24 Bei elektronischer Veröffentlichung auf den gängigen elektronischen Finanzplattformen kann davon ausgegangen werden, dass diese Veröffentlichung den Anforderungen gemäss Rz 23 genügt. 6. Veröffentlichung von Kunden-Limitaufträgen (Art. 22 Abs. 2 MiFID, Art. 31 Vo. 1287/2006) 25 Kunden-Limitaufträge, die nicht unmittelbar ausführbar sind, gelten dann als veröffentlicht, wenn sie an einen geregelten Markt bzw. ein MTF weitergeleitet werden, das ein Orderbuch-Handelssystem betreibt bzw. sicherstellt, dass der Auftrag veröffentlicht wird und – sobald es die Marktbedingungen erlauben – leicht ausführbar ist. 26 Als zu Marktbedingungen leicht ausführbar gilt ein Kunden-Limitauftrag dann, wenn er nicht als Auftrag mit grossem Volumen im Sinne von Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, Tabelle 2, zu qualifizieren ist. 27 Der Weiterleitung an einen geregelten Markt bzw. ein MTF gleichgestellt ist die Weiterleitung eines Kunden-Limitauftrags an eine andere Bank oder Wertpapierfirma (im EWR oder einem Drittstaat) verbunden mit der Instruktion, diesen an einen geregelten Markt bzw. ein MTF weiterzuleiten. 7/7