de-PPP-AVB

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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
für Public-Private-Partnership (PPP) Projekte
der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH,
65760 Eschborn
vom August 2004
1.
Allgemeine Grundsätze und Pflichten
2.
Personaleinsatz
3.
Informationspflicht des PRIVATUNTERNEHMENS
4.
Partnerschaftsleistungen
5.
Sachbeschaffung
6.
Berichtspflicht
7.
Studien/Gutachten
8.
Nutzungsrechte/Unterlagen über Arbeitsergebnisse
9.
Austausch von Fachkräften
10.
Preisbildung
11.
Vergütungspositionen
12.
Zahlungsbedingungen bei Dienstverträgen/Rechnungslegung
13.
Zahlungsbedingungen bei Werkverträgen
14.
Urlaub/Krankheit
15.
Gewährleistung/Haftung
16.
Verpflichtung der Fachkräfte und Unterauftragnehmer
17.
Unterbrechung der Tätigkeit
18.
Kündigung
19.
Teilnichtigkeit
20.
Änderung/Schriftform
21.
Erfüllungsort/Gerichtsstand
22.
Vertragsbestandteile
Form 41-70-2-de, 01/2011
1
1.
Allgemeine Grundsätze und Pflichten
1.1
Präambel
Wirtschaft und Entwicklungspolitik haben ein gemeinsames Interesse an der Gestaltung
entwicklungsfördernder politischer, rechtlicher und sozialer Rahmenbedingungen der
Entwicklungsländer. Im Rahmen des Konzeptes der Public-Private-Partnership (PPP) arbeiten
private Unternehmen und die öffentliche Entwicklungszusammenarbeit Hand in Hand. Die
zielgerichtete Kombination der unterschiedlichen Stärken beider Partner schafft neue
Möglichkeiten für positive Entwicklungsimpulse in den Partnerländern.
1.2
Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für Verträge zur Durchführung von PPPProjekten der deutschen technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern. Das
PRIVATUNTERNEHMEN hat klar zum Ausdruck zu bringen, dass es die Aufgabe im Rahmen
eines von dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
geförderten Projekts und in Erfüllung seines Vertrages mit der Deutschen Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit als Auftraggeber (GIZ) durchführt.
Es handelt sich hierbei um einen Unterauftrag zu einem dem Auftraggeber erteilten
öffentlichen Auftrag.
1.3
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Das PRIVATUNTERNEHMEN und seine Mitarbeiter müssen sich um eine gute Zusammenarbeit mit den Dienststellen des Einsatzlandes bemühen. Während der Vertragsdauer haben
sich das PRIVATUNTERNEHMEN und seine Mitarbeiter jeglicher Einmischung in die inneren
Angelegenheiten des Einsatzlandes zu enthalten, insbesondere auf dem Gebiet der Politik,
der Religion sowie der Sitten und Gebräuche. Sie haben auf ein freundschaftliches Verhältnis
zwischen dem Einsatzland und der Bundesrepublik Deutschland bedacht zu sein. Die Form
ihrer Tätigkeit darf nicht den Anschein einer Kontrolle des Einsatzlandes erwecken.
Das PRIVATUNTERNEHMEN und seine Mitarbeiter verpflichten sich zur angemessenen
Kooperation mit der deutschen Auslandsvertretung, mit anderen im Rahmen der deutschen
technischen oder finanziellen Zusammenarbeit im Einsatzland tätigen Sachverständigen und
mit den im Einsatzland in offizieller Mission tätigen Repräsentanten der Bundesrepublik
Deutschland sowie mit den Repräsentanten und Fachkräften multilateraler Organisationen,
soweit sie die Projekttätigkeit beeinflussen.
1.4
Verschwiegenheit und Äußerung gegenüber Dritten
Sämtliche Daten und sonstigen Informationen, die dem PRIVATUNTERNEHMEN bei oder
gelegentlich der Auftragsdurchführung bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln, soweit
dies deren Natur entspricht oder von der GIZ ausdrücklich verlangt wird. Eine Verwendung
solcher Daten und Informationen zu eigenen Zwecken des PRIVATUNTERNEHMENS ist
unzulässig. Satz 1 und 2 gelten auch über die Vertragsdauer hinaus.
Das PRIVATUNTERNEHMEN hat sich aller Äußerungen zu enthalten, die gegenüber Dritten
als Zusage über weitere Leistungen im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Einsatzland gewertet werden können.
1.5
Einhalten der Vorschriften des Einsatzlandes
Das PRIVATUNTERNEHMEN und seine Fachkräfte haben die jeweils geltenden Grenzüberschreitungs- und sonstigen Landesvorschriften sowie devisenrechtliche Bestimmungen
unter Berücksichtigung der Regelungen der jeweiligen Abkommen/Notenwechsel einzuhalten.
1.6
Grundsätze integren Verhaltens (Anlage 1)
Das PRIVATUNTERNEHMEN nimmt zur Kenntnis, dass die Mitarbeiter der GIZ die unternehmensintern geltenden Grundsätze integren Verhaltens in ihrer jeweiligen Fassung zu
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beachten haben. Es verpflichtet sich, im Umgang mit den Mitarbeitern der GIZ die Vorgaben
und Richtlinien der Grundsätze integren Verhaltens zu respektieren.
Das PRIVATUNTERNEHMEN handelt stets unparteiisch und als loyaler Berater. Es nimmt
Aufträge, bei denen wegen der Art des Auftrags oder aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verbindungen zu Dritten ein Interessenkonflikt absehbar ist, nur nach vorheriger
Abstimmung mit der GIZ an. Es erklärt verbindlich, dass es oder mit ihm verbundene
Unternehmen sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GIZ nicht als Hersteller,
Lieferant oder Bauunternehmer für das Projekt bewerben werden. Bei Verletzung dieser
Bestimmungen ist die GIZ zur sofortigen Kündigung nach 18.3 der AVB berechtigt.
Entsteht im Verlauf eines bestehenden Auftragsverhältnisses ein solcher Interessenkonflikt,
hat das PRIVATUNTERNEHMEN dies der GIZ unverzüglich offenzulegen und das weitere
Vorgehen mit der GIZ abzustimmen. Können sich die Parteien darüber nicht verständigen, ist
die GIZ ebenfalls zur sofortigen Kündigung nach 18.3 der AVB berechtigt. Ein solches
Kündigungsrecht besteht auch dann, wenn ein Interessenkonflikt gegenüber der GIZ nicht
unverzüglich offengelegt wird und die GIZ davon Kenntnis erlangt.
1.7
Wettbewerbsbeschränkung/Bestechung/ Vertragsstrafe
Gewährt oder bietet das PRIVATUNTERNEHMEN oder einer seiner Mitarbeiter oder Vertreter
einem Mitarbeiter oder einem Angehörigen oder einer sonstigen nahestehenden Person der
GIZ ein Geschenk oder sonstigen Vorteil im Zusammenhang mit der Vergabe oder Durchführung des Auftrages an, ist die GIZ zur sofortigen Kündigung des Vertrages nach 18.3. der
AVB berechtigt. Das gleiche gilt, wenn das PRIVATUNTERNEHMEN oder einer seiner
Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags Geschenke oder sonstige
Vorteile von Dritten annimmt. Ein solches Kündigungsrecht besteht auch, wenn das
PRIVATUNTERNEHMEN mit anderen Bietern eine Beschränkung des Wettbewerbs
vereinbart hat.
In jedem der genannten Fälle ist das PRIVATUNTERNEHMEN verpflichtet, eine
Vertragsstrafe von Euro 25.000 zu zahlen. Ist der dem Mitarbeiter oder Angehörigen
zugewandte Vorteil höher als Euro 25.000, schuldet das PRIVATUNTERNEHMEN eine
Vertragsstrafe in Höhe des gewährten Vorteils.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch
auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
2.
Personaleinsatz
2.1
Anforderung an die entsandten Fachkräfte
Das PRIVATUNTERNEHMEN ist dafür verantwortlich, dass nur solche Fachkräfte in das
Einsatzland entsandt werden, die den gestellten Aufgaben gewachsen sind, die notwendigen
Landeskenntnisse besitzen und gesundheitlich den Anforderungen des Einsatzgebietes
genügen.
Das PRIVATUNTERNEHMEN ist verpflichtet, für die erforderlichen Impfungen zu sorgen.
Das PRIVATUNTERNEHMEN und seine Mitarbeiter haben zu berücksichtigen, dass sie eine
entwicklungspolitische Aufgabe im Rahmen eines von der deutschen Bundesregierung
geförderten Projekts erfüllen. Es gehört daher zu der geschuldeten fachlichen Kompetenz,
dass sie über die für ihre Tätigkeit relevanten entwicklungspolitischen Fragen informiert sind.
Aus der entwicklungspolitischen Aufgabenstellung folgt weiter, dass die Vermittlung von
Kenntnissen und Fähigkeiten an einheimische Fachkräfte einen besonders hohen Stellenwert
hat. Sie verdient im Zweifel den Vorrang vor der schnellen Erledigung von Fachaufgaben
durch die deutschen Fachkräfte selbst.
Die entwicklungspolitische Aufgabe bedingt zudem die Verpflichtung der Fachkräfte, ihr
Verhalten, soweit wie von der Aufgabe her sinnvoll, den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
Eine Trennung von dienstlichem und privatem Bereich ist dabei nicht in gleichem Maße wie in
der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Fachkräfte und ihre Angehörigen müssen daher
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auch im privaten Bereich ihren besonderen Auftrag berücksichtigen. Insbesondere ist eine
unangemessen aufwendige Lebensführung zu vermeiden.
2.2
Benennung der einzusetzenden Fachkräfte
Zur Durchführung der übernommenen Aufgaben setzt das PRIVATUNTERNEHMEN die im
Vertrag nach Zahl und Qualifikation benannten Fachkräfte ein. Beim Einsatz mehrerer
Personen benennt es den Projektleiter/Teamleiter und dessen Vertreter nach Konsultation der
GIZ.
2.3
Teilnahme an Gesprächen mit dem Auftraggeber
Während der Laufzeit des Vertrages haben auf Ersuchen der GIZ die Fachkräfte an Gesprächen bei der GIZ oder bei von ihm benannten Stellen teilzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für Gespräche, die während des Heimaturlaubes der entsandten Fachkräfte seitens
der GIZ für notwendig gehalten werden. Die dazu erforderliche Zeit gilt als tatsächlich
aufgewendete Zeit gem. Ziffer 11.1. Kosten für zusätzliche Flüge, Tage- und Übernachtungsgelder sowie sonstige Reisenebenkosten werden, soweit vereinbart, von der GIZ gesondert
vergütet.
2.4
Meldung von Reiseterminen
Jede Ausreise und jede Rückkehr der Fachkräfte, auch anlässlich von Urlaubsreisen, ist der
GIZ vorher mitzuteilen. Im Falle eines geplanten Heimaturlaubes sind die Termine spätestens
3 Wochen vor Urlaubsantritt der GIZ mitzuteilen, damit dieser die notwendigen Besprechungstermine während der Urlaubszeit der Fachkraft einplanen kann. Die Verpflichtung des
PRIVATUNTERNEHMENS gem. Ziffer 3.1 wird davon nicht berührt.
2.5
Schutz der Fachkräfte
Das PRIVATUNTERNEHMEN ist verpflichtet, die zur Gewährleistung des Schutzes seiner im
Projekt eingesetzten Fachkräfte erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Es hat dafür zu
sorgen, dass die ins Einsatzland entsandten Fachkräfte ausreichend versichert sind.
Eine Haftung der GIZ für die Folgen von Sachschäden, Krankheit, Körperschäden und Tod
des PRIVATUNTERNEHMENS oder seiner Fachkräfte ist ausgeschlossen.
2.6
Arbeitszeit
Bei Auslandseinsätzen richtet sich die wöchentliche Arbeitszeit der Fachkräfte des PRIVATUNTERNEHMENS nach den Projekterfordernissen und den landesüblichen Verhältnissen.
2.7
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GIZ
Das PRIVATUNTERNEHMEN versichert sich des schriftlichen Einverständnisses seiner
Fachkräfte zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GIZ (§§ 1 + 4 Bundesdatenschutzgesetz). Die GIZ wird personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies aus
sachlichen oder organisatorischen Gründen notwendig ist.
3.
Informationspflicht des Auftragnehmers
3.1
Vorgehen in Krisenfällen
Das PRIVATUNTERNEHMEN ist verpflichtet, die GIZ jederzeit über die Fachkräfte sowie
deren Familienangehörige, die sich im Rahmen des Vertrages mit der GIZ aktuell im Krisenland aufhalten, auf den hierfür vorgesehenen Datenblättern der GIZ (Anlage 2) zu informieren.
Die Meldung der Daten hat innerhalb von höchstens sechs Stunden nach formloser Aufforderung durch die GIZ direkt an die Faxverbindung oder E-Mail des Krisenbeauftragten der GIZ
(z.Z. Herr Ruoff Faxnr. 06196/79-1115, E-Mail: [email protected]) zu erfolgen. Das
PRIVATUNTERNEHMEN gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten
Daten. Die Meldepflichten nach den Ziffern 2.4 und 3.2 bleiben hiervon unberührt.
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Das PRIVATUNTERNEHMEN hat sicherzustellen, dass es unter der oder den der GIZ zu
diesem Zweck mitzuteilenden Telefon- und ggf. zusätzlichen Faxverbindung bzw. –verbindungen während der gesamten Vertragslaufzeit jederzeit für die GIZ erreichbar ist, um die
Aufforderung zur Meldung der Daten entgegenzunehmen. Änderungen der Telefon- oder ggf.
Faxverbindung bzw. -verbindungen sind der GIZ unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Das PRIVATUNTERNEHMEN sowie die von ihm entsandten Fachkräfte sind verpflichtet, im
Krisenfall den Anweisungen der GIZ unverzüglich Folge zu leisten und ggf. an Evakuierungsmaßnahmen teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus engen Kontakt mit der zuständigen
deutschen Auslandsvertretung zu halten und deren Anweisungen zu befolgen. Im Falle eines
Abzugs der Fachkräfte aus dem Krisengebiet bedarf die Wiedereinreise der vorherigen
ausdrücklichen Zustimmung der GIZ.
Bei einer Verletzung der o.g. Pflichten kann die GIZ Zahlungen an das PRIVATUNTERNEHMEN aus dem Vertrag aussetzen. Im übrigen hat das PRIVATUNTERNEHMEN an die
GIZ die durch die Pflichtverletzung entstehenden Mehraufwendungen der GIZ und/oder der
Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.
3.2
Unterrichtung der deutschen Auslandsvertretung und eventueller Partnerorganisation
Jede Ausreise und Rückreise der Fachkräfte des PRIVATUNTERNEHMENS ist der zuständigen deutschen Auslandsvertretung mitzuteilen. Vor jeder Erstausreise ist neben der
rechtzeitigen Anmeldung der Personen bei der deutschen Auslandsvertretung die Partnerorganisation zu informieren unter Angabe der Projektnummer, Projektkurzbezeichnung sowie
Namen, Beruf und Ankunftstermin der ausreisenden Fachkräfte. Nach Ankunft im Einsatzland
hat sich der Projektleiter/Teamleiter unverzüglich der zuständigen Auslandsvertretung
vorzustellen. Er unterrichtet die Auslandsvertretung über Aufgaben und Tätigkeit des PRIVATUNTERNEHMENS im Einsatzland im Rahmen des ihm erteilten Auftrages.
Etwaige Verlängerungen des Projekteinsatzes sind in gleicher Weise zu melden.
3.3
Unterrichtung über den Projektstand
Die GIZ kann jederzeit den Stand und die Ergebnisse der Auftragsdurchführung prüfen. Das
PRIVATUNTERNEHMEN hat die dafür notwendigen Unterlagen bereitzuhalten und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das PRIVATUNTERNEHMEN hat auf Verlangen der GIZ
auch dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
sowie weiteren zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland oder von der GIZ
beauftragten Personen und Organisationen Auskunft zu geben und Prüfungen zu
ermöglichen. Die GIZ soll dem PRIVATUNTERNEHMEN Reisen in das Projekt nach
Möglichkeit vorher jeweils anzeigen.
4.
Partnerschaftsleistungen
4.1
Inanspruchnahme
Das PRIVATUNTERNEHMEN hat die in völkerrechtlichen Abkommen/Notenwechseln und
Durchführungsverträgen getroffenen Vereinbarungen über Partnerschaftsleistungen in
Anspruch zu nehmen bzw. - unter Einschaltung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung - auf die Gewährung zugesagter Partnerschaftsleistungen zu dringen.
4.2
Ausfall von Partnerschaftsleistungen
Wenn die in den Abkommen/Notenwechseln und Durchführungsverträgen zugesagten
Partnerschaftsleistungen nicht, nur z. T. oder nicht zeitgerecht erfüllt oder weitergehende
Leistungen gewährt werden, ist die GIZ unverzüglich zu unterrichten und über die Auswirkungen auf die Durchführung des Projektes zu informieren. Bei nicht ordnungsgemäß
erbrachten Partnerschaftsleistungen sind der GIZ Abhilfevorschläge zu unterbreiten.
4.3
Vertragsanpassung
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Bestätigt die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland schriftlich, dass die
vorgesehenen Partnerschaftsleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden, treffen GIZ
und PRIVATUNTERNEHMEN ergänzende Vereinbarungen. Führen weitergehende Partnerschaftsleistungen zu einer Verminderung der Aufwendungen des PRIVATUNTERNEHMENS,
passen GIZ und PRIVATUNTERNEHMEN den Vertragspreis entsprechend an. Das
Kündigungsrecht der GIZ gem. Ziffer 18 bleibt unberührt.
5.
Sachbeschaffung und Beauftragung von Unterauftragnehmern
5.1
Grundsatz der Sachbeschaffung
Sachausrüstungen, die nicht Eigentum des PRIVATUNTERNEHMENS sind oder werden,
beschafft die GIZ. Das PRIVATUNTERNEHMEN erstellt im Einvernehmen mit der GIZ die
dazu erforderlichen herstellerneutral spezifizierten Materialanforderungen.
Es wickelt den Warenempfang vor Ort ab bzw. unterstützt den Partner dabei. Dazu gehört
insbesondere die
-
Veranlassung bzw. Unterstützung des Empfängers (Partnerbehörde) bei der Entzollung,
-
Prüfung der Sendung auf Vollständigkeit und auf Transportschäden (ggf. Schadensmeldung an die GIZ ausstellen),
-
Übermittlung der Empfangsbestätigung an die GIZ
Sachausrüstungen des Projektes sind vom PRIVATUNTERNEHMEN mit der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und mit den von der GIZ vorgegebenen Kennzeichnungen zu versehen. Ihre private Nutzung durch das PRIVATUNTERNEHMEN und seine
Fachkräfte ist nicht zulässig.
Die private Nutzung von Dienstfahrzeugen kann in begründeten Ausnahmefällen unter
Beachtung der Ziffer 11.4.2 vertraglich vereinbart werden.
5.2
Einkauf von Sachgütern und Dienstleistungen durch das PRIVATUNTERNEHMEN
Wird im Vertrag vereinbart, dass Sachbeschaffungen vom PRIVATUNTERNEHMEN
durchzuführen sind, bzw. bei Beauftragung von Unterauftragnehmern gelten folgende
Bestimmungen:
5.2.1
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)
Das PRIVATUNTERNEHMEN ist verpflichtet, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten einzukaufen. Es wird beim Einkauf von Sachgütern und Dienstleistungen die jeweils geltende
Fassung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A anwenden. Bei einem Auftragswert von bis zu Euro 20.000,-- im Einzelfall brauchen die Aufträge nicht nach den Vorschriften
der VOL ausgeschrieben zuwerden. Allerdings sind auch beim Einkauf von Sachgütern und
Dienstleistungen mit einem Auftragswert in Höhe von bis zu Euro 20.000,-- die Regeln des
allgemeinen Wettbewerbs zu beachten und die Grundsätze sparsamer und wirtschaftlicher
Auftragsdurchführung einzuhalten. Die Auftragsvergabe soll auf der Grundlage von
mindestens 3 vorliegenden Angeboten erfolgen.
5.2.2
Gewährleistungsvereinbarungen bei Sachbeschaffungen
Das PRIVATUNTERNEHMEN verpflichtet sich, mit den Lieferanten Gewährleistungsvereinbarungen zu treffen, die die GIZ nicht schlechter stellen als andere Auftraggeber bei
vergleichbaren Geschäften. Auf Verlangen der GIZ hat das PRIVATUNTERNEHMEN seine
Ansprüche aus Unterverträgen an die GIZ abzutreten und die GIZ bei deren Durchsetzung zu
unterstützen.
5.2.3
Durchführung des Einkaufs bei Sachbeschaffungen
5.2.3.1 Das PRIVATUNTERNEHMEN übernimmt alle mit der Beschaffung, dem Transport und der
Versicherung verbundenen kaufmännischen und technischen Leistungen, wie Einholen und
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Prüfen der Angebote, Führen von Preisverhandlungen, Bearbeiten der Bestellungen und der
Abnahme. Es hat alle Transporte so zu veranlassen, dass keine Verzögerungen im
Projektablauf auftreten.
5.2.3.2 Das PRIVATUNTERNEHMEN hat mit dem jeweiligen Lieferanten zu vereinbaren, dass
Zahlungen nur nach Lieferung bzw. Abnahme durch das PRIVATUNTERNEHMEN erfolgen.
Rabatte, Skonti etc. sind vom PRIVATUNTERNEHMEN in Anspruch zu nehmen und der GIZ
weiterzugeben.
5.3
Inventarisierung
Alle Ausrüstungsgüter und Ersatzteile mit einem Einzelsachbeschaffungswert von mehr als
Euro 400,-- sind zu inventarisieren, sofern sie nicht unmittelbar bei Ankunft im Einsatzland
dem Partner übergeben werden.
Das PRIVATUNTERNEHMEN hat die "Regelung der Deutschen Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Eschborn, zur Inventarisierung von Sachgütern
im Rahmen von Consultingaufträgen für von der deutschen Bundesregierung geförderte
Projekte" zu beachten (Anlage 3).
5.4
Übergabe an den Empfänger
Nach Abschluss der Arbeiten bzw. nach Ankunft der Ausrüstungsgüter im Einsatzland hat das
PRIVATUNTERNEHMEN diese an die im Vertrag genannte Stelle zu übergeben und die
Übergabe auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt der GIZ (Anlage 3, GIZ-Form) bescheinigen zu lassen.
Der Anspruch des PRIVATUNTERNEHMENS auf Erstattung der Kosten für Sachbeschaffungen ist an die Vorlage der Übergabebescheinigung geknüpft, es sei denn, die Übernahme
wird verweigert. Dies hat das PRIVATUNTERNEHMEN, ggf. durch eine Bestätigung der
zuständigen deutschen Auslandsvertretung, der GIZ glaubhaft zu machen. Vorher geleistete
Zahlungen der GIZ stellen Vorauszahlungen dar.
5.5
Das PRIVATUNTERNEHMEN sorgt für die Einhaltung der einschlägigen außenwirtschaftlichen Verfahren und Bestimmungen bei der Ausfuhr der Ausrüstungsgegenstände aus der
Bundesrepublik Deutschland. Als Ausführer im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes und der
Außenwirtschaftsverordnung obliegt ihm die Verpflichtung, die erforderlichen Anträge zu
stellen und die notwendigen Erklärungen abzugeben.
6.
Berichtspflicht
6.1
Das PRIVATUNTERNEHMEN ist verpflichtet, der GIZ die im Vertrag nach Art und Häufigkeit
genannten Berichte in der jeweils geforderten Sprache und Anzahl termingerecht vorzulegen.
Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, sind die Berichte in deutscher Sprache zu
erstellen.
Berichtskosten sind im Rahmen der Tagessätze der eigenen Mitarbeiter zu kalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet. Die Berichte werden auf Anforderung auch in elektronischer
Form zur Verfügung gestellt.
6.2
Projektberichte
Projektberichte sind, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, jeweils im Zyklus von 6
Monaten zu erstellen. Für die Projektberichte und den Schlussbericht sind die Vorgaben der
GIZ zur Berichtsgliederung (Anlage zum Vertrag) zu beachten.
6.3
Sonderberichte
Bei wichtigen Anlässen erstellt das PRIVATUNTERNEHMEN ohne zusätzliche Vergütung
unaufgefordert und unverzüglich Sonderberichte, die es an die GIZ leitet. Wichtiger Anlass im
Sinne dieser Ziffer sind u. a. wesentliche Veränderungen in der Risikobewertung des Vorhabens, wesentliche zeitliche, finanzielle, fachliche oder entwicklungspolitische
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Veränderungen sowie Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit des Personals. Die GIZ kann
darüber hinaus jederzeit Sonderberichte zu bestimmten Vorgängen und Fragen anfordern.
7.
Studien/Gutachten
7.1
Besteht die Aufgabe des PRIVATUNTERNEHMENS in der Erstellung einer(s) oder mehrerer
Studien/Gutachten(s), so legt das PRIVATUNTERNEHMEN zusätzlich zur Berichterstattung
nach Ziffer 6 diese in einer im Vertrag zu nennenden Anzahl, Sprache und Frist vor.
7.2
Ziffer 6.1, 2. Absatz, gilt entsprechend.
7.3
Kommt das PRIVATUNTERNEHMEN während der Durchführung einer Studie über ein
Investitionsvorhaben (Feasibility-Studie) zu der Einsicht, dass dieses Investitionsvorhaben als
unwirtschaftlich abzulehnen ist, hat es die GIZ darüber unverzüglich zu informieren und ihm
Vorschläge zu machen, wie der tatsächliche Aufwand möglichst vermindert werden kann.
Bezüglich des Kündigungsrechtes der GIZ gilt Ziffer 18.2.
8.
Nutzungsrechte/Unterlagen über Arbeitsergebnisse
8.1
Übertragung von Nutzungsrechten
Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, überträgt das PRIVATUNTERNEHMEN der
GIZ, unter Verzicht auf das Urheberbenennungsrecht, an allen in Erfüllung des Vertrages
entstandenen, beschafften oder aus vorhandenen Beständen des PRIVATUNTERNEHMENS
bereitgestellten Leistungsergebnissen und urheberrechtlich schutzfähigen Lieferungen
unwiderruflich das nicht-ausschließliche Nutzungsrecht.
Die vertraglich vereinbarte Vergütung umfasst die Übertragung des Nutzungsrechts nach Abs.
1. Das Nutzungsrecht der GIZ nach Abs. 1 umfasst das Recht, die Lieferungen und
Leistungsergebnisse zeitlich, inhaltlich und räumlich uneingeschränkt zu verwerten, d.h.
insbesondere ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten bzw. öffentlich wiederzugeben, einschließlich der Speicherung mittels elektronischer Datenverarbeitung sowie der
elektronischen Verbreitung in multimedialer Form. Der GIZ ist es ferner gestattet, Anpassungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen und Übersetzungen vorzunehmen. Die GIZ ist
ebenfalls berechtigt, einfache Unter-Nutzungsrechte Dritten einzuräumen.
Leistungsergebnisse bzw. Lieferungen sind auch Computerprogramme, die das PRIVATUNTERNEHMEN in Erfüllung des Vertrages erstellt, anpasst, beschafft oder bereitstellt. Das
der GIZ gemäß den vorstehenden Bestimmungen übertragene Nutzungsrecht beinhaltet
insbesondere das Recht zum Laden, Anzeigen, Ablaufenlassen, Übertragen, Speichern,
Anpassen, Übersetzen, Bearbeiten und Vervielfältigen der Programme. Das PRIVATUNTERNEHMEN übergibt der GIZ zum Zwecke der Bearbeitung den jeweiligen Quellcode und die
Programmdokumentation, die die GIZ auch Dritten in Form von Kopien übergeben darf.
Das PRIVATUNTERNEHMEN sichert zu, dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Das
PRIVATUNTERNEHMEN stellt die GIZ von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund der
Übertragung oder Ausübung des Nutzungsrechts gemäß Abs. 1 und 2 frei und ersetzt ihm die
Rechtsverteidigungskosten.
Soweit die Übertragung des Nutzungsrechts gemäß Abs. 1 und 2 Einschränkungen unterliegt,
die sich aus Vereinbarungen zwischen dem PRIVATUNTERNEHMEN und Dritten ergeben, ist
dies der GIZ vor Vertragsschluss mitzuteilen.
Das PRIVATUNTERNEHMEN unterrichtet die GIZ über von ihm beabsichtigte Schutzrechtsanmeldungen, soweit sie sich auf die zuvor genannten Leistungsergebnisse bzw. Lieferungen
beziehen, und stellt sicher, dass die Ausübung des der GIZ übertragenen Nutzungsrechts
hierdurch nicht eingeschränkt wird.
Macht das PRIVATUNTERNEHMEN geltend, dass Leistungsergebnisse bzw. Lieferungen
nicht in Erfüllung des Vertrages entstanden bzw. bearbeitet, angepasst, beschafft oder
bereitgestellt worden seien, obliegt ihm der entsprechende Nachweis.
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8.2
Veröffentlichungen
Bei Veröffentlichungen über die PPP-Maßnahme hat das PRIVATUNTERNEHMEN in jedem
Fall in geeigneter Weise zum Ausdruck zu bringen, dass seine Tätigkeit im Rahmen eines von
der deutschen Bundesregierung geförderten Projekts und im Auftrag der GIZ erfolgt bzw.
erfolgte.
Die GIZ und das BMZ sind berechtigt, Angaben zur PPP-Maßnahme (inkl. Namen und Logo
des PRIVATUNTERNEHMENS sowie Gesamtbudget, Verteilung und Tätigkeitsfeld) für ihre
Öffentlichkeitsarbeit zu verwerten.
8.3
Geheimhaltung
Jede Vertragspartei hat sämtliche Daten und sonstigen Informationen, die die andere Vertragspartei betreffen und an deren Geheimhaltung die andere Vertragspartei ein berechtigtes
Interesse hat, vertraulich zu behandeln, soweit dies von der anderen Vertragspartei ausdrücklich verlangt wird. Dies gilt auch über die Vertragsdauer hinaus.
9.
Austausch von Fachkräften
9.1
Austausch durch das PRIVATUNTERNEHMEN
Der Austausch von Fachkräften bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GIZ. Die
Zustimmung für einen Austausch kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
Die GIZ kann jedoch vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, sofern das PRIVATUNTERNEHMEN vor der Ausreise einer im Vertrag namentlich benannten Fachkraft deren
Austausch verlangt. Im Falle des Rücktritts besteht - unabhängig vom Grund des Austauschverlangens - kein Anspruch auf Vergütung oder Kostenerstattung.
9.2
Austausch auf Verlangen der GIZ
9.2.1
Austausch aus wichtigem Grund
Die GIZ kann den Austausch von Fachkräften verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
-
wenn sich herausstellt, dass eine Fachkraft nicht die erforderliche gesundheitliche,
fachliche, sprachliche oder persönliche Qualifikation besitzt oder den Anforderungen gem.
Ziffer 2.1 nicht genügt,
-
wenn die Fachkraft gegen die ihr vom PRIVATUNTERNEHMEN aufzuerlegenden Pflichten
verstößt, obwohl die GIZ gegenüber dem PRIVATUNTERNEHMEN das Verhalten der
Fachkraft beanstandet hat,
-
wenn das Verhalten einer Fachkraft bzw. das ihrer mitreisenden Angehörigen den
Interessen der Bundesrepublik Deutschland abträglich ist oder von der Regierung des
Einsatzlandes bzw. der Trägerorganisation beanstandet wird.
Alle im Zusammenhang mit einem Austausch gem. Ziffer 9.2.1 entstehenden zusätzlichen
Kosten sowie ggf. anfallende Mehrkosten für Ersatzpersonal trägt das PRIVATUNTERNEHMEN. Im Falle des Austausches einer Fachkraft nach einer Beanstandung seitens der
Regierung des Einsatzlandes bzw. der Trägerorganisation trägt das PRIVATUNTERNEHMEN
diese Kosten nur dann, wenn es, seine Fachkraft oder deren Familienangehörige die
Beanstandung zu vertreten haben. Haben das PRIVATUNTERNEHMEN, seine Fachkraft oder
deren Familienangehörige die Beanstandung nicht zu vertreten, gilt Ziffer 9.2.2 analog.
9.2.2
Verlangen aus anderen Gründen
Die GIZ kann den Austausch von Fachkräften des PRIVATUNTERNEHMENS auch aus
anderen, insbesondere politischen Gründen, die nicht im Verhalten oder der Qualifikation der
Fachkraft liegen, verlangen. In diesen Fällen erstattet die GIZ die im Zusammenhang mit dem
Austausch unvermeidlichen Aufwendungen. Soweit es sich hierbei um Gehälter oder
Gehaltsnebenkosten für die ausgetauschte Fachkraft handelt, gelten diese als vermeidbar,
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wenn sie später als 3 Monate nach dem Austauschverlangen der GIZ entstehen, es sei denn,
das PRIVATUNTERNEHMEN kann nachweisen, dass die Kosten unvermeidbar über diesen
Zeitraum hinaus entstanden sind.
9.3
Nach dem Rückruf einer Fachkraft hat das PRIVATUNTERNEHMEN unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 3 Monaten eine neue Fachkraft einzusetzen, es sei denn, dies wird von
der GIZ ausdrücklich nicht gewünscht. Die Zustimmung der GIZ zum Einsatz der neuen
Fachkraft ist erforderlich. Nach Ablauf der Frist ist die GIZ berechtigt, die Annahme der
Leistung des PRIVATUNTERNEHMENS abzulehnen.
Ist der Rückruf der Fachkraft aus einem Grund erfolgt, den weder das PRIVATUNTERNEHMEN noch die Fachkraft zu vertreten haben, so gilt Ziffer 18.2 entsprechend.
10.
Preisbildung
10.1
Bei einem Auftrag im Rahmen der deutschen technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern handelt es sich stets um einen Unterauftrag zu einem öffentlichen Auftrag. Gemäß
dem Verlangen des öffentlichen Auftraggebers findet auf Unteraufträge der GIZ an in der
Bundesrepublik Deutschland ansässige oder niedergelassene PRIVATUNTERNEHMEN die
Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 – Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953 - mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von
Selbstkosten (LSP) Anwendung. Damit unterliegen diese Unteraufträge der Preisprüfung
durch die zuständige Preisbehörde.
10.2
Der Gesamtpreis besteht aus einer anteiligen Erstattung der Gesamtkosten des PRIVATUNTERNEHMENS bis zu einer vereinbarten Obergrenze. Kosten, die über den prozentualen
Anteil an den Gesamtkosten oder über die Obergrenze hinausgehen, werden nicht erstattet.
10.3
Die im Vertrag vereinbarten, im Rahmen der einzelnen Vergütungspositionen zu zahlenden
Beträge sind auf einen Höchstbetrag begrenzt. Entfallen bestimmte Vergütungspositionen
ganz oder werden nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Vergütung entsprechend
gekürzt.
In begründeten Fällen kann eine Überschreitung einzelner Vergütungspositionen, ohne dass
hierdurch die Höhe der Einzelansätze bzw. der vereinbarten Preise verändert wird, nach
vorheriger Zustimmung der GIZ gegen die entfallenen oder gekürzten Vergütungspositionen
verrechnet werden. Für eine Querverrechnung von bis zu 10% pro Vergütungsposition ist eine
Zustimmung der GIZ nicht erforderlich.
10.4
Die vereinbarte Vergütung ist entsprechend den Vergütungspositionen in dem Preisblatt
(Anlage 4 zu diesen AVB) eingetragen, das Vertragsbestandteil ist. Zusätzlich zu diesen
Nettopositionen erstattet die GIZ die vom PRIVATUNTERNEHMEN in gesetzlicher Höhe in
Rechnung zu stellende Umsatzsteuer.
11.
Vergütung / Abrechnung
Die Gesamtvergütung des Vorhabens wird wie folgt ermittelt:
11.1
Grundsatz
Erstattungsfähig nach dem im Vertrag vereinbarten Prozentsatz sind nur die Selbstkosten, die
nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten – LSP (Anlage zur
Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) in der jeweils geltenden Fassung zu
ermitteln sind, wobei nicht erstattungsfähig sind:
-
die Vertriebskosten einschließlich Werbekosten,
-
die Gewerbesteuer
-
die Kosten der freien Forschung und Entwicklung (Nrn. 47 und 28 LSP)
-
die Kosten für Einzelwagnisse (Nrn. 47 bis 50 LSP)
Form 41-70-2-de, 01/2011
10
11.2
-
der kalkulatorische Gewinn (Nrn. 51 und 52 LSP)
-
der Zinsanteil in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen
Einrichtung eines gesonderten Kostenträgers
Das PRIVATUNTERNEHMEN wird einen gesonderten Kostenträger einrichten, auf den es
nach Maßgabe der folgenden Absätze die Kosten und Einnahmen, die mit der Durchführung
der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen/Ergebnissen zusammenhängen,
bucht. Es werden nur Kosten, die nach Maßgabe der folgenden Absätze auf den gesonderten
Kostenträger gebucht sind, bei der Ermittlung der von der GIZ zu zahlenden prozentualen
Erstattung berücksichtigt.
11.3
Tagessätze für eigene Mitarbeiter
Auf den gesonderten Kostenträger dürfen nur die Ist-Kosten gebucht werden. Für die
Berechnung wird folgende Formel angewandt:
Arbeitgeberbrutto (Arbeitnehmerbrutto + ca. 40%) * Anzahl der Monatsgehälter (meist 13)
220 Arbeitstage (damit sind zugleich die Urlaubstage des Arbeitnehmers berücksichtigt)
11.4
Kosten für Gutachter und Consultingunternehmen / Honorare
Sofern das PRIVATUNTERNEHMEN Gutachter und/oder Consultingunternehmen beauftragt,
dürfen auf den gesonderten Kostenträger nur die dem PRIVATUNTERNEHMEN in Rechnung
gestellten und bezahlten Beträge gebucht werden.
11.5
Reisekosten
Reisekosten für eigene Mitarbeiter, Gutachter und Consultingunternehmen können jeweils bis
zur Höhe der steuerlichen Richtlinien in Rechnung gestellt werden.
Reisekosten für nationales Personal sind gesondert aufzuführen und den Gegebenheiten vor
Ort anzupassen.
Zur Abrechnung der Reisekosten sind jeweils Einzelaufstellungen beizufügen, wobei
mindestens Reiseziel, Teilnehmer und Zweck der Reise anzugeben sind.
Kosten für Flugreisen für folgende Flüge können auf den gesonderten Kostenträger gebucht
werden:
-
für Aus- und Rückreise der Fachkräfte des PRIVATUNTERNEHMENS,
-
für weitere dienstliche Flüge, soweit im Vertrag vereinbart.
Die Flugkosten dürfen in der Economy-Class auf der verkehrsgünstigsten Route zwischen
dem Land, in dem das PRIVATUNTERNEHMEN seinen Sitz hat, und dem Einsatzland auf
den gesonderten Kostenträger gebucht werden. Als Nachweis gilt das abgeflogene
Originalticket in Verbindung mit der Reisebürorechnung. Mögliche Flugpreisermäßigungen
sind in Anspruch zu nehmen. Rabatte, Skonti, Rückvergütungen und alle sonstigen
Preisermäßigungen sind bei der Kostenbuchung zu berücksichtigen.
Die Benutzung anderer Verkehrsmittel für die Aus- und/oder Rückreise einer Fachkraft bedarf
der schriftlichen Zustimmung der GIZ. In diesem Fall bedarf es einer getrennten Vereinbarung,
in der insbesondere die abrechenbaren Kosten geregelt werden.
11.6
Kosten für Ausrüstungsgüter
11.6.1 Selbst erstellte Ausrüstungsgüter
Für selbst erstellte Leistungen dürfen nur die Selbstkosten (ohne Aufschläge) auf den
gesonderten Kostenträger gebucht werden.
11.6.2 Gebrauchtmaschinen
Form 41-70-2-de, 01/2011
11
Sofern Gebrauchtmaschinen von Dritten erworben werden, dürfen auf den gesonderten
Kostenträger nur die dem PRIVATUNTERNEHMEN in Rechnung gestellten und bezahlten
Beträge gebucht werden.
Wird
eine
Gebrauchtmaschine
aus
dem
vorhandenen
Bestand
des
PRIVATUNTERNEHMENS eingebracht, darf nur der nachgewiesene Buchwert auf den
gesonderten Kostenträger gebucht werden. In jedem Fall hat das PRIVATUNTERNEHMEN
für die Vertragslaufzeit die Funktionsfähigkeit zu garantieren. Es ist verpflichtet, in dieser Zeit
Wartung und erforderliche Reparaturen auf eigene Kosten unverzüglich sicherzustellen.
11.6.3 Investitionsgüter
Bei Investitionsgütern, die dem PRIVATUNTERNEHMEN nach Beendigung der Vertragslaufzeit weiterhin zur wirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen, können nur die
Abschreibungen während der Vertragslaufzeit auf den gesonderten Kostenträger gebucht
werden.
11.7
Sonstige Kosten
Sonstige Kosten werden gegen Nachweis erstattet, soweit vertraglich vereinbart.
11.8
Umsatzsteuer
Deutsche Umsatzsteuer, die das PRIVATUNTERNEHMEN an Lieferanten oder sonstige
Auftragnehmer zahlt, darf nicht auf den gesonderten Kostenträger gebucht werden, da das
PRIVATUNTERNEHMEN bezüglich der gezahlten Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug
gegenüber dem Finanzamt (§ 15 UStG) berechtigt ist.
12.
Zahlungsbedingungen bei Dienstverträgen/Rechnungslegung
12.1
Zahlungen erfolgen als Vorauszahlungen sowie gegen Zwischen- bzw. Schlussabrechnungen.
Zahlungen werden nur gegen Vorlage von Rechnungen, bzw. bei Vorauszahlungen gegen
Zahlungsanforderungen, unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke der GIZ
geleistet. Sämtliche Rechnungen/Zahlungsanforderungen sind dreifach mit gesonderter Post
einzureichen.
Zwischenabrechnungen gem. Ziffer 12.5 und die Schlussabrechnung gem. Ziffer 12.7 sind
entsprechend den Vergütungspositionen in Ziffer 11 dieser AVB zu gliedern. Sofern das
PRIVATUNTERNEHMEN eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbringt, ist die Umsatzsteuer
in jeder Rechnung/ Zahlungsanforderung gesondert (Prozentsatz und Betrag) aufzuführen.
12.2
Erste Zahlung
Die erste Zahlung (Vorauszahlung) erfolgt nicht später als 15 Tage nach dem Ende des
Kalendermonats, in dem die vertraglich vereinbarten Arbeiten aufgenommen wurden.
Die Vorauszahlung erfolgt in Höhe des im Vertrag vereinbarten Betrages, der sich grundsätzlich wie folgt zusammensetzt:
-
geplante durchschnittlich abrechenbare Kosten eines Leistungszeitraumes von sechs
Monaten (Abrechnungszeitraum);
-
ggf. zusätzlich anfallende Mobilisierungskosten.
Für Vorauszahlungen kann die Stellung von Sicherheiten verlangt werden.
Die GIZ kann nachträglich die Stellung von Sicherheiten für geleistete, offene Vorauszahlungen verlangen, sofern ihr aufgrund einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
PRIVATUNTERNEHMENS oder ähnlicher Umstände die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bzw. die Rückzahlung der Vorauszahlung gefährdet erscheint.
12.3
Verrechnung der Vorauszahlung
Form 41-70-2-de, 01/2011
12
Die Vorauszahlung gem. Ziffer 12.2 wird mit der fälligen Zahlung aus der Schlussabrechnung
gem. Ziffer 12.7 verrechnet bzw. gemäß vertraglich vereinbartem Zahlungsplan angepasst.
12.4
Außerplanmäßige Anpassung der Vorauszahlung
Ergeben sich in zwei aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden Abweichungen der
tatsächlich abgerechneten Kosten von dem Betrag der nach Ziffer 12.2 und 12.3 geleisteten
und offenen Vorauszahlung in Höhe von durchschnittlich 20 %, sind die GIZ bzw. das
PRIVATUNTERNEHMEN berechtigt, die Höhe der Vorauszahlung entsprechend anzupassen.
Diese Anpassung erfolgt durch anteilige Verrechnung der Vorauszahlung mit der fälligen
Zahlung oder durch Rückforderung eines Teils der Vorauszahlung bzw. durch Erhöhung der
Vorauszahlung im Rahmen der Zwischenabrechnung.
Unabhängig hiervon kann die GIZ eine Anpassung der offenen Vorauszahlung vornehmen,
wenn ihr aufgrund einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des PRIVATUNTERNEHMENS oder ähnlicher Umstände die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bzw. die
Rückzahlung der Vorauszahlung gefährdet scheint. Das Recht gemäß Ziffer 12.2, nachträgliche Sicherheiten zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
12.5
Zwischenabrechnungen
Das PRIVATUNTERNEHMEN legt alle 6 Monate, spätestens 6 Wochen nach dieser Periode,
Zwischenabrechnungen (Verwendungsnachweise) der GIZ vor. Die Zwischenabrechnung ist
in Form eines Verwendungsnachweises des Privatunternehmens einzureichen. Sie muss die
Auftragsnummer der GIZ enthalten und ist entsprechend Ziffer 11 nach den verschiedenen
Kostenarten zu gliedern.
Legt das PRIVATUNTERNEHMEN die Zwischenabrechnung nicht ordnungsgemäß und
termingerecht vor, so kann die GIZ Zahlungen solange aussetzen, bis der Mangel behoben
ist. Die GIZ kann die Zahlung auch dann aussetzen, wenn das PRIVATUNTERNEHMEN
seiner Berichts- und Informationspflicht gemäß Ziffer 3 und 6 dieser PPP-AVB nicht oder nur
unvollständig nachkommt.
12.6
Aussetzung/Anpassung der Zahlung
Legt das PRIVATUNTERNEHMEN die Zwischenabrechnung nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß vor, so kann die GIZ Zahlungen solange aussetzen, bis der Mangel behoben
ist. Die GIZ kann die Zahlung auch dann aussetzen, wenn das PRIVATUNTERNEHMEN
seiner Berichts- und Informationspflicht gem. Ziffer 3 und Ziffer 6 dieser AVB nicht oder nur
unvollständig nachkommt. Bei wesentlichen Verzögerungen im Leistungsfortschritt oder
Änderungen des Leistungsumfanges bzw. des Personaleinsatzes ist die GIZ bis zur einvernehmlichen Aufstellung eines dem tatsächlichen Leistungsfortschritt bzw. Leistungsumfang
entsprechenden Zahlungsplanes berechtigt, die Zahlung auszusetzen.
12.7
Schlusszahlung
Die Schlusszahlung erfolgt nach einer abschließenden Rechnungslegung und nach Erfüllung
sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen durch das PRIVATUNTERNEHMEN. Beträge, die von
der GIZ zuviel gezahlt wurden, erstattet das PRIVATUNTERNEHMEN unverzüglich nach
Rechnungslegung an die GIZ zurück. Die Schlussabrechnung ist unverzüglich nach der
Beendigung des Auftrages vorzulegen. Sie muss nachprüfbar sein und alle erforderlichen
Angaben (mit sämtlichen erforderlichen Belegen) enthalten. Legt das PRIVATUNTERNEHMEN trotz Mahnung der GIZ nicht innerhalb von 15 Tagen nach Mahnung die Schlussabrechnung vor, ist es zur sofortigen Zurückzahlung der Vorauszahlung verpflichtet. Die
Forderungen des PRIVATUNTERNEHMENS werden mit Ablauf einer Prüffrist von 15 Tagen
nach Zugang der Schlussabrechnung fällig. Die Schlusszahlung durch die GIZ erfolgt
spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Forderungen in Höhe des von der GIZ festgestellten
und ggf. berichtigten Betrages.
12.8
Verjährung
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13
Die Ansprüche des PRIVATUNTERNEHMENS aus dem Vertrag – außer bei Haftung der GIZ
wegen Vorsatz – verjähren, wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr schriftlich gegenüber der GIZ
geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beginnt – ohne Rücksicht darauf, ob das
PRIVATUNTERNEHMEN Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt
hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen - mit dem Schluss des Jahres, in
dem die vertragliche Einsatzzeit endet bzw. das Werk abgenommen wird.
12.9
Abrechnungen fremder Währungen
Kosten in fremder Währung sind im Regelfall auf der Basis der Umtauschkurse der monatlich
erscheinenden, vom PRIVATUNTERNEHMEN unter www.GIZ.de/bos abrufbaren GIZ-Kursliste umzurechnen.
Dieses Umrechnungsverfahren beschränkt sich auf die Länder, in denen eine Kursnotierung
durch einen funktionierenden Bankensektor gewährleistet ist und kein gespaltener oder
schwarzer Devisenmarkt existiert.
Vom Regelfall abweichende Vereinbarungen sind im Vertrag festzulegen.
Kosten in fremder Währung werden in diesen Fällen nur dann erstattet, wenn der Abrechnung
ein entsprechender Devisenankaufsbeleg beigefügt ist.
Die GIZ hat das Recht, jederzeit während eines laufenden Vertrages die Umstellung des
Umrechnungsverfahrens vorzunehmen.
Der Wechsel des Umrechnungsverfahrens tritt ab dem Stichtag der schriftlichen Erklärung der
GIZ in Kraft.
Die Bestimmungen der Ziffer 1.4 hinsichtlich der Einhaltung von devisenrechtlichen Bestimmungen des Einsatzlandes bleiben hiervon unberührt.
12.10. Zahlungsbedingungen für Beschaffungen
Für die Beschaffung von Ausrüstungsgütern werden gesonderte Zahlungsbedingungen
vereinbart. Dabei werden Vorauszahlungen grundsätzlich nur gegen Stellung einer Sicherheit
geleistet.
12.11
Sicherheiten
Sicherheiten nach diesen AVB sind grundsätzlich in der Form einer Bankgarantie zu leisten,
deren Inhalt von der GIZ zu genehmigen ist. Solche Garantien müssen von einer der GIZ
genehmen Bank ausgestellt und unbefristet sein sowie einen ausdrücklichen Verzicht auf
Einwände und Einreden enthalten. Sie müssen außerdem auf erste schriftliche Anforderung
der GIZ zahlbar sein und als Gerichtsstand Frankfurt am Main vorsehen.
12.12
Kontenabstimmung
Das PRIVATUNTERNEHMEN verpflichtet sich, auf Anforderung der GIZ einmal jährlich zu
einem von der GIZ gewünschten Zeitpunkt die Salden pro Vertrag (Anzahlungen ./. Abrechnungen) mit der Finanzbuchhaltung der GIZ abzustimmen.
13.
Zahlungsbedingungen bei Werkverträgen
13.1
Bei Werkverträgen gelten die Bedingungen gemäß Ziffer 12 mit folgenden Maßgaben:
13.2
Zahlungsanspruch
Die Zahlung der Vergütung erfolgt unverzüglich nach Abnahme der Leistung.
13.3
Vorauszahlung/Abschlagszahlung
Werden im Vertrag Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, gilt die Verpflichtung des
PRIVATUNTERNEHMENS zur Vorlage von Zwischenabrechnungen gem. Ziffer 12.5 entsprechend.
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14
Für Vorauszahlungen kann die Stellung von Sicherheiten verlangt werden.
13.4
Sicherheitseinbehalt
Sofern im Vertrag Zwischenabrechnungen vereinbart sind, werden von den abgerechneten,
dem tatsächlichen Leistungsfortschritt entsprechenden Beträgen (ohne Mehrwertsteuer)
jeweils 10 % zurückbehalten. Der Sicherheitseinbehalt kann gegen Stellung einer Sicherheit
ausgelöst werden.
Bis zur Abnahme bzw. Teilabnahme sind alle Zahlungen Anzahlungen. Die Auszahlung des
Einbehaltes erfolgt nach Abnahme der Leistung.
Gewährleistungseinbehalte können vereinbart werden.
13.5
Abnahme
Die Abnahme erfolgt innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Meldung der
Abnahmebereitschaft oder der Ablieferung des Werkes bei der GIZ.
Voraus- und Abschlagszahlungen stellen keine Teilabnahme dar. Es kann jedoch vereinbart
werden, dass über Teile der Leistungen Teilabnahmen stattfinden.
Die Abnahme gilt erst nach schriftlicher Bestätigung der GIZ bzw. seines Abnahmebeauftragten als erfolgt. § 640 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.
14.
Urlaub/Krankheit
14.1
Die vertraglich vereinbarte Einsatzzeit der Fachkräfte des PRIVATUNTERNEHMENS
beinhaltet die von der GIZ vergütete Urlaubszeit. Der von der GIZ vergütete Urlaub beträgt
0,133 FM (4 Kalendertage einschließlich Samstage, Sonn- und Feiertage) je vollen
Fachkraftmonat (30 Kalendertage) Einsatzzeit, sofern die Einsatzzeit der Fachkräfte
zusammenhängend mehr als 4 Monate beträgt. Für Einsatzzeiten von jeweils weniger als
4 Fachkraftmonaten sowie für Bruchteile eines vollen Fachkraftmonats vergütet die GIZ keine
Urlaubszeit. In diesem Fall ist die vertraglich vereinbarte Einsatzzeit effektive Arbeitszeit.
Das PRIVATUNTERNEHMEN kann den Fachkräften auf seine Kosten weitergehenden Urlaub
gewähren.
14.2
Der Urlaub wird anteilig für die Einsatzdauer im Inland zum Tagessatz für eigene Mitarbeiter,
für die Einsatzdauer im Ausland zum Tagessatz für eigene Mitarbeiter zuzüglich Auslandsverrechnungssatz und - sofern eine Unterkunft angemietet wurde - zuzüglich Unterkunftsgeld
vergütet. Der Anspruch auf Berücksichtigung des Unterkunftsgeldes bei der Berechnung der
Urlaubsvergütung entfällt, wenn die Fachkraft den Urlaub am Ende der Auslandseinsatzzeit
antritt, ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ausreise, spätestens nach Ablauf des Monats, in
dem die Ausreise angetreten wurde, es sei denn, das PRIVATUNTERNEHMEN kann nachweisen, dass aufgrund langfristiger Mietverträge weiterhin Unterkunftskosten entstehen. Ziffer
11.3 findet entsprechend Anwendung.
14.3
Der Urlaub ist nach den Projekterfordernissen einzuteilen. Wird der Urlaub nicht innerhalb der
vertraglich vereinbarten Einsatzzeit genommen, entfällt der Vergütungsanspruch für Urlaubszeit. Eine Übertragung von Resturlaubszeit auf Folgeverträge ist nur dann möglich, wenn das
PRIVATUNTERNEHMEN während der Vertragslaufzeit schriftlich für seinen Experten Urlaub
beantragt und dieser Antrag von der GIZ aus Projekterfordernissen abgelehnt wurde.
14.4
Krankheitszeiten werden nicht vergütet.
15.
Gewährleistung/Haftung
15.1
Die zu erbringenden Leistungen und die dazu notwendigen Unterlagen müssen die örtlichen
Verhältnisse im Einsatzland, die Finanzierungsmöglichkeiten und die allgemeinen und
besonderen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Projektes berücksichtigen. Die
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15
Leistungen müssen dem anerkannten Stand und den anerkannten Regeln der in Frage
kommenden Wissenschaften und der Technik, dem sozioökonomischen Kenntnisstand sowie
der geltenden entwicklungspolitischen Konzeption der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland entsprechen.
15.2
Das PRIVATUNTERNEHMEN haftet der GIZ für schuldhaft verursachte Schäden. Die vertragliche Haftung des PRIVATUNTERNEHMENS ist – außer bei Haftung des PRIVATUNTERNEHMENS wegen Vorsatz - auf Euro 250.000,-- beschränkt, falls die Vergütung nach Ziffer
11.3 bis einschließlich 11.5 diesen Betrag nicht übersteigt. Andernfalls beschränkt sich die
vertragliche Haftung des PRIVATUNTERNEHMENS – außer bei Haftung des
PRIVATUNTERNEHMENS wegen Vorsatz - auf die Höhe der Vergütung nach Ziffer 11.3 bis
einschließlich 11.5.
15.3
Die GIZ ist berechtigt, auch Schäden geltend zu machen, die durch Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen des PRIVATUNTERNEHMENS bei dem Empfänger der Leistung dieses
Vertrages im Entwicklungsland entstehen.
15.4
Die Rechte der GIZ bei Mängeln unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
16.
Verpflichtung der Fachkräfte und Unterauftragnehmer
Das PRIVATUNTERNEHMEN hat seinen Fachkräften und Unterauftragnehmern die sie
betreffenden Pflichten aufgrund dieser AVB und des Vertrages in geeigneter Weise aufzuerlegen und hat für deren Einhaltung gegenüber der GIZ einzustehen.
17.
Unterbrechung der Tätigkeit
17.1
Muss die Tätigkeit aus nicht vom PRIVATUNTERNEHMEN bzw. seinen Fachkräften zu vertretenden, insbesondere politischen Gründen unterbrochen werden, kommt das PRIVATUNTERNEHMEN hierdurch nicht in Verzug.
17.2
Die Zeit der Unterbrechung gilt bis zu 3 Monaten als tatsächlich für die Durchführung der
Leistungen aufgewendete Einsatzzeit gem. Ziffer 11. In dieser Zeit wird die Vergütung weitergezahlt, soweit nicht die Kosten erspart werden oder ersparbar sind. Bei Rückkehr der
Fachkraft aus dem Einsatzland entfällt die Zahlung der Auslandsverrechnungssätze.
17.3
Dauert die Unterbrechung gem. Ziffer 17.1 mindestens 3 Monate, so kann das PRIVATUNTERNEHMEN nach Ablauf dieser Frist den Vertrag ganz oder für einzelne Leistungsteile
kündigen. In diesem Fall sind die bis dahin erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen
oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu den gesamten vertraglichen Leistungen auf
der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen. § 9 VOL/B bleibt unberührt.
17.4
Zusätzliche unvermeidbare Aufwendungen für Reisen, Demobilisierung, Mobilisierung und
Schutzmaßnahmen, die durch die Unterbrechung beim PRIVATUNTERNEHMEN entstehen,
werden durch die GIZ erstattet.
18.
Kündigung
18.1
Die GIZ kann den Vertrag jederzeit ganz oder für einzelne Leistungsteile bzw. bezogen auf
einzelne Fachkräfte kündigen.
18.2
Kündigt die GIZ aus einem von dem PRIVATUNTERNEHMEN bzw. seinen Fachkräften nicht
zu vertretenden Grund, so ist das PRIVATUNTERNEHMEN berechtigt, die vereinbarte
Vergütung zu verlangen. Es muss sich jedoch die ersparten oder ersparbaren Aufwendungen
anrechnen lassen und ist verpflichtet, nach Kündigung unverzüglich in Absprache mit der GIZ
eine geordnete Beendigung des Projekts einzuleiten und die Ausgaben auf ein Minimum zu
begrenzen. Gehälter und Gehaltsnebenkosten für die im Projekt eingesetzten Fachkräfte des
PRIVATUNTERNEHMENS gelten in der Regel als erspart, soweit sie später als 3 Monate
Form 41-70-2-de, 01/2011
16
nach Wirksamkeit der Kündigung fällig geworden wären. Für Ausnahmen trifft das
PRIVATUNTERNEHMEN die Beweislast.
18.3
Kündigt die GIZ aus einem vom PRIVATUNTERNEHMEN bzw. dessen Fachkräften zu
vertretenden Grund, werden nur die bisherigen Leistungen, soweit diese im Sinne des Vertrags verwendet werdet werden können, nach den Vertragspreisen vergütet. Die nicht
verwendbaren Leistungen werden dem PRIVATUNTERNEHMEN auf seine Kosten zurückgewährt. Soweit die vertraglichen Leistungen die Erbringung von Diensten beinhalten, gelten
bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Dienste als verwendbare Leistungen. In keinem
Fall besteht Anspruch auf mehr als die Vertragssumme. § 7 und § 8 VOL/B bleiben unberührt.
18.4
Ziffer 18.3 gilt auch, falls die GIZ kündigt, weil – auch ohne Verschulden des PRIVATUNTERNEHMENS – ein Stillstand des Projekts von 6 Monaten oder länger eingetreten ist und das
PRIVATUNTERNEHMEN eine positive Fortentwicklung des Projekts nicht glaubhaft darstellen
kann.
18.5
Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, bleiben die sonstigen gesetzlichen Rechte und
Ansprüche von GIZ und PRIVATUNTERNEHMEN unberührt.
19.
Teilnichtigkeit
Sind einzelne Vorschriften des Vertrages nichtig, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen.
20.
Änderung/Schriftform
20.1
Der Vertrag, Änderungen und Ergänzungen sowie alle wesentlichen Mitteilungen bedürfen der
Schriftform.
20.2
Änderungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) dürfen nur im Vertrag vereinbart
werden.
21.
Erfüllungsort/Gerichtsstand
21.1
Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen ist Frankfurt am Main, ansonsten Eschborn/Ts., soweit
die vereinbarten Leistungen dem Vertrag oder ihrer Natur nach nicht an anderer Stelle zu
erbringen sind.
21.2
Der Vertrag unterliegt dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Die GIZ kann das PRIVATUNTERNEHMEN auch bei
dem für den Wohnsitz des PRIVATUNTERNEHMENS zuständigen Gericht verklagen.
22.
Vertragsbestandteile
Bestandteile des Vertrages sind
1. der Vertrag mit seinen Anlagen
2. diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) mit ihren Anlagen
3. die VOL, Teil B, in ihrer jeweiligen Fassung
Bei Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen gelten die vorstehend genannten
Vertragsbestandteile in der angeführten Rangfolge. Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des PRIVATUNTERNEHMENS sind ausgeschlossen.
Anlagen
(im Internet abrufbar unter www.giz.de/bos
bzw. werden auf Anforderung dem PRIVATUNTERNEHMEN zur Verfügung gestellt)
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A1
A2
A3
A4
Grundsätze integren Verhaltens
Datenblätter für Krisendatei
Regelung der GIZ zur Inventarisierung und Übergabe von Sachgütern
PPP-Preisblatt (Muster)
Form 41-70-2-de, 01/2011
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