Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für Public-Private-Partnership (PPP) Projekte der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, 65760 Eschborn vom August 2004 1. Allgemeine Grundsätze und Pflichten 2. Personaleinsatz 3. Informationspflicht des PRIVATUNTERNEHMENS 4. Partnerschaftsleistungen 5. Sachbeschaffung 6. Berichtspflicht 7. Studien/Gutachten 8. Nutzungsrechte/Unterlagen über Arbeitsergebnisse 9. Austausch von Fachkräften 10. Preisbildung 11. Vergütungspositionen 12. Zahlungsbedingungen bei Dienstverträgen/Rechnungslegung 13. Zahlungsbedingungen bei Werkverträgen 14. Urlaub/Krankheit 15. Gewährleistung/Haftung 16. Verpflichtung der Fachkräfte und Unterauftragnehmer 17. Unterbrechung der Tätigkeit 18. Kündigung 19. Teilnichtigkeit 20. Änderung/Schriftform 21. Erfüllungsort/Gerichtsstand 22. Vertragsbestandteile Form 41-70-2-de, 01/2011 1 1. Allgemeine Grundsätze und Pflichten 1.1 Präambel Wirtschaft und Entwicklungspolitik haben ein gemeinsames Interesse an der Gestaltung entwicklungsfördernder politischer, rechtlicher und sozialer Rahmenbedingungen der Entwicklungsländer. Im Rahmen des Konzeptes der Public-Private-Partnership (PPP) arbeiten private Unternehmen und die öffentliche Entwicklungszusammenarbeit Hand in Hand. Die zielgerichtete Kombination der unterschiedlichen Stärken beider Partner schafft neue Möglichkeiten für positive Entwicklungsimpulse in den Partnerländern. 1.2 Geltungsbereich Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für Verträge zur Durchführung von PPPProjekten der deutschen technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern. Das PRIVATUNTERNEHMEN hat klar zum Ausdruck zu bringen, dass es die Aufgabe im Rahmen eines von dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) geförderten Projekts und in Erfüllung seines Vertrages mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit als Auftraggeber (GIZ) durchführt. Es handelt sich hierbei um einen Unterauftrag zu einem dem Auftraggeber erteilten öffentlichen Auftrag. 1.3 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Das PRIVATUNTERNEHMEN und seine Mitarbeiter müssen sich um eine gute Zusammenarbeit mit den Dienststellen des Einsatzlandes bemühen. Während der Vertragsdauer haben sich das PRIVATUNTERNEHMEN und seine Mitarbeiter jeglicher Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Einsatzlandes zu enthalten, insbesondere auf dem Gebiet der Politik, der Religion sowie der Sitten und Gebräuche. Sie haben auf ein freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Einsatzland und der Bundesrepublik Deutschland bedacht zu sein. Die Form ihrer Tätigkeit darf nicht den Anschein einer Kontrolle des Einsatzlandes erwecken. Das PRIVATUNTERNEHMEN und seine Mitarbeiter verpflichten sich zur angemessenen Kooperation mit der deutschen Auslandsvertretung, mit anderen im Rahmen der deutschen technischen oder finanziellen Zusammenarbeit im Einsatzland tätigen Sachverständigen und mit den im Einsatzland in offizieller Mission tätigen Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland sowie mit den Repräsentanten und Fachkräften multilateraler Organisationen, soweit sie die Projekttätigkeit beeinflussen. 1.4 Verschwiegenheit und Äußerung gegenüber Dritten Sämtliche Daten und sonstigen Informationen, die dem PRIVATUNTERNEHMEN bei oder gelegentlich der Auftragsdurchführung bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln, soweit dies deren Natur entspricht oder von der GIZ ausdrücklich verlangt wird. Eine Verwendung solcher Daten und Informationen zu eigenen Zwecken des PRIVATUNTERNEHMENS ist unzulässig. Satz 1 und 2 gelten auch über die Vertragsdauer hinaus. Das PRIVATUNTERNEHMEN hat sich aller Äußerungen zu enthalten, die gegenüber Dritten als Zusage über weitere Leistungen im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Einsatzland gewertet werden können. 1.5 Einhalten der Vorschriften des Einsatzlandes Das PRIVATUNTERNEHMEN und seine Fachkräfte haben die jeweils geltenden Grenzüberschreitungs- und sonstigen Landesvorschriften sowie devisenrechtliche Bestimmungen unter Berücksichtigung der Regelungen der jeweiligen Abkommen/Notenwechsel einzuhalten. 1.6 Grundsätze integren Verhaltens (Anlage 1) Das PRIVATUNTERNEHMEN nimmt zur Kenntnis, dass die Mitarbeiter der GIZ die unternehmensintern geltenden Grundsätze integren Verhaltens in ihrer jeweiligen Fassung zu Form 41-70-2-de, 01/2011 2 beachten haben. Es verpflichtet sich, im Umgang mit den Mitarbeitern der GIZ die Vorgaben und Richtlinien der Grundsätze integren Verhaltens zu respektieren. Das PRIVATUNTERNEHMEN handelt stets unparteiisch und als loyaler Berater. Es nimmt Aufträge, bei denen wegen der Art des Auftrags oder aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verbindungen zu Dritten ein Interessenkonflikt absehbar ist, nur nach vorheriger Abstimmung mit der GIZ an. Es erklärt verbindlich, dass es oder mit ihm verbundene Unternehmen sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GIZ nicht als Hersteller, Lieferant oder Bauunternehmer für das Projekt bewerben werden. Bei Verletzung dieser Bestimmungen ist die GIZ zur sofortigen Kündigung nach 18.3 der AVB berechtigt. Entsteht im Verlauf eines bestehenden Auftragsverhältnisses ein solcher Interessenkonflikt, hat das PRIVATUNTERNEHMEN dies der GIZ unverzüglich offenzulegen und das weitere Vorgehen mit der GIZ abzustimmen. Können sich die Parteien darüber nicht verständigen, ist die GIZ ebenfalls zur sofortigen Kündigung nach 18.3 der AVB berechtigt. Ein solches Kündigungsrecht besteht auch dann, wenn ein Interessenkonflikt gegenüber der GIZ nicht unverzüglich offengelegt wird und die GIZ davon Kenntnis erlangt. 1.7 Wettbewerbsbeschränkung/Bestechung/ Vertragsstrafe Gewährt oder bietet das PRIVATUNTERNEHMEN oder einer seiner Mitarbeiter oder Vertreter einem Mitarbeiter oder einem Angehörigen oder einer sonstigen nahestehenden Person der GIZ ein Geschenk oder sonstigen Vorteil im Zusammenhang mit der Vergabe oder Durchführung des Auftrages an, ist die GIZ zur sofortigen Kündigung des Vertrages nach 18.3. der AVB berechtigt. Das gleiche gilt, wenn das PRIVATUNTERNEHMEN oder einer seiner Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags Geschenke oder sonstige Vorteile von Dritten annimmt. Ein solches Kündigungsrecht besteht auch, wenn das PRIVATUNTERNEHMEN mit anderen Bietern eine Beschränkung des Wettbewerbs vereinbart hat. In jedem der genannten Fälle ist das PRIVATUNTERNEHMEN verpflichtet, eine Vertragsstrafe von Euro 25.000 zu zahlen. Ist der dem Mitarbeiter oder Angehörigen zugewandte Vorteil höher als Euro 25.000, schuldet das PRIVATUNTERNEHMEN eine Vertragsstrafe in Höhe des gewährten Vorteils. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. 2. Personaleinsatz 2.1 Anforderung an die entsandten Fachkräfte Das PRIVATUNTERNEHMEN ist dafür verantwortlich, dass nur solche Fachkräfte in das Einsatzland entsandt werden, die den gestellten Aufgaben gewachsen sind, die notwendigen Landeskenntnisse besitzen und gesundheitlich den Anforderungen des Einsatzgebietes genügen. Das PRIVATUNTERNEHMEN ist verpflichtet, für die erforderlichen Impfungen zu sorgen. Das PRIVATUNTERNEHMEN und seine Mitarbeiter haben zu berücksichtigen, dass sie eine entwicklungspolitische Aufgabe im Rahmen eines von der deutschen Bundesregierung geförderten Projekts erfüllen. Es gehört daher zu der geschuldeten fachlichen Kompetenz, dass sie über die für ihre Tätigkeit relevanten entwicklungspolitischen Fragen informiert sind. Aus der entwicklungspolitischen Aufgabenstellung folgt weiter, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten an einheimische Fachkräfte einen besonders hohen Stellenwert hat. Sie verdient im Zweifel den Vorrang vor der schnellen Erledigung von Fachaufgaben durch die deutschen Fachkräfte selbst. Die entwicklungspolitische Aufgabe bedingt zudem die Verpflichtung der Fachkräfte, ihr Verhalten, soweit wie von der Aufgabe her sinnvoll, den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Eine Trennung von dienstlichem und privatem Bereich ist dabei nicht in gleichem Maße wie in der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Fachkräfte und ihre Angehörigen müssen daher Form 41-70-2-de, 01/2011 3 auch im privaten Bereich ihren besonderen Auftrag berücksichtigen. Insbesondere ist eine unangemessen aufwendige Lebensführung zu vermeiden. 2.2 Benennung der einzusetzenden Fachkräfte Zur Durchführung der übernommenen Aufgaben setzt das PRIVATUNTERNEHMEN die im Vertrag nach Zahl und Qualifikation benannten Fachkräfte ein. Beim Einsatz mehrerer Personen benennt es den Projektleiter/Teamleiter und dessen Vertreter nach Konsultation der GIZ. 2.3 Teilnahme an Gesprächen mit dem Auftraggeber Während der Laufzeit des Vertrages haben auf Ersuchen der GIZ die Fachkräfte an Gesprächen bei der GIZ oder bei von ihm benannten Stellen teilzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für Gespräche, die während des Heimaturlaubes der entsandten Fachkräfte seitens der GIZ für notwendig gehalten werden. Die dazu erforderliche Zeit gilt als tatsächlich aufgewendete Zeit gem. Ziffer 11.1. Kosten für zusätzliche Flüge, Tage- und Übernachtungsgelder sowie sonstige Reisenebenkosten werden, soweit vereinbart, von der GIZ gesondert vergütet. 2.4 Meldung von Reiseterminen Jede Ausreise und jede Rückkehr der Fachkräfte, auch anlässlich von Urlaubsreisen, ist der GIZ vorher mitzuteilen. Im Falle eines geplanten Heimaturlaubes sind die Termine spätestens 3 Wochen vor Urlaubsantritt der GIZ mitzuteilen, damit dieser die notwendigen Besprechungstermine während der Urlaubszeit der Fachkraft einplanen kann. Die Verpflichtung des PRIVATUNTERNEHMENS gem. Ziffer 3.1 wird davon nicht berührt. 2.5 Schutz der Fachkräfte Das PRIVATUNTERNEHMEN ist verpflichtet, die zur Gewährleistung des Schutzes seiner im Projekt eingesetzten Fachkräfte erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Es hat dafür zu sorgen, dass die ins Einsatzland entsandten Fachkräfte ausreichend versichert sind. Eine Haftung der GIZ für die Folgen von Sachschäden, Krankheit, Körperschäden und Tod des PRIVATUNTERNEHMENS oder seiner Fachkräfte ist ausgeschlossen. 2.6 Arbeitszeit Bei Auslandseinsätzen richtet sich die wöchentliche Arbeitszeit der Fachkräfte des PRIVATUNTERNEHMENS nach den Projekterfordernissen und den landesüblichen Verhältnissen. 2.7 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GIZ Das PRIVATUNTERNEHMEN versichert sich des schriftlichen Einverständnisses seiner Fachkräfte zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GIZ (§§ 1 + 4 Bundesdatenschutzgesetz). Die GIZ wird personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies aus sachlichen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. 3. Informationspflicht des Auftragnehmers 3.1 Vorgehen in Krisenfällen Das PRIVATUNTERNEHMEN ist verpflichtet, die GIZ jederzeit über die Fachkräfte sowie deren Familienangehörige, die sich im Rahmen des Vertrages mit der GIZ aktuell im Krisenland aufhalten, auf den hierfür vorgesehenen Datenblättern der GIZ (Anlage 2) zu informieren. Die Meldung der Daten hat innerhalb von höchstens sechs Stunden nach formloser Aufforderung durch die GIZ direkt an die Faxverbindung oder E-Mail des Krisenbeauftragten der GIZ (z.Z. Herr Ruoff Faxnr. 06196/79-1115, E-Mail: [email protected]) zu erfolgen. Das PRIVATUNTERNEHMEN gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Daten. Die Meldepflichten nach den Ziffern 2.4 und 3.2 bleiben hiervon unberührt. Form 41-70-2-de, 01/2011 4 Das PRIVATUNTERNEHMEN hat sicherzustellen, dass es unter der oder den der GIZ zu diesem Zweck mitzuteilenden Telefon- und ggf. zusätzlichen Faxverbindung bzw. –verbindungen während der gesamten Vertragslaufzeit jederzeit für die GIZ erreichbar ist, um die Aufforderung zur Meldung der Daten entgegenzunehmen. Änderungen der Telefon- oder ggf. Faxverbindung bzw. -verbindungen sind der GIZ unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das PRIVATUNTERNEHMEN sowie die von ihm entsandten Fachkräfte sind verpflichtet, im Krisenfall den Anweisungen der GIZ unverzüglich Folge zu leisten und ggf. an Evakuierungsmaßnahmen teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus engen Kontakt mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu halten und deren Anweisungen zu befolgen. Im Falle eines Abzugs der Fachkräfte aus dem Krisengebiet bedarf die Wiedereinreise der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der GIZ. Bei einer Verletzung der o.g. Pflichten kann die GIZ Zahlungen an das PRIVATUNTERNEHMEN aus dem Vertrag aussetzen. Im übrigen hat das PRIVATUNTERNEHMEN an die GIZ die durch die Pflichtverletzung entstehenden Mehraufwendungen der GIZ und/oder der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. 3.2 Unterrichtung der deutschen Auslandsvertretung und eventueller Partnerorganisation Jede Ausreise und Rückreise der Fachkräfte des PRIVATUNTERNEHMENS ist der zuständigen deutschen Auslandsvertretung mitzuteilen. Vor jeder Erstausreise ist neben der rechtzeitigen Anmeldung der Personen bei der deutschen Auslandsvertretung die Partnerorganisation zu informieren unter Angabe der Projektnummer, Projektkurzbezeichnung sowie Namen, Beruf und Ankunftstermin der ausreisenden Fachkräfte. Nach Ankunft im Einsatzland hat sich der Projektleiter/Teamleiter unverzüglich der zuständigen Auslandsvertretung vorzustellen. Er unterrichtet die Auslandsvertretung über Aufgaben und Tätigkeit des PRIVATUNTERNEHMENS im Einsatzland im Rahmen des ihm erteilten Auftrages. Etwaige Verlängerungen des Projekteinsatzes sind in gleicher Weise zu melden. 3.3 Unterrichtung über den Projektstand Die GIZ kann jederzeit den Stand und die Ergebnisse der Auftragsdurchführung prüfen. Das PRIVATUNTERNEHMEN hat die dafür notwendigen Unterlagen bereitzuhalten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das PRIVATUNTERNEHMEN hat auf Verlangen der GIZ auch dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) sowie weiteren zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland oder von der GIZ beauftragten Personen und Organisationen Auskunft zu geben und Prüfungen zu ermöglichen. Die GIZ soll dem PRIVATUNTERNEHMEN Reisen in das Projekt nach Möglichkeit vorher jeweils anzeigen. 4. Partnerschaftsleistungen 4.1 Inanspruchnahme Das PRIVATUNTERNEHMEN hat die in völkerrechtlichen Abkommen/Notenwechseln und Durchführungsverträgen getroffenen Vereinbarungen über Partnerschaftsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. - unter Einschaltung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung - auf die Gewährung zugesagter Partnerschaftsleistungen zu dringen. 4.2 Ausfall von Partnerschaftsleistungen Wenn die in den Abkommen/Notenwechseln und Durchführungsverträgen zugesagten Partnerschaftsleistungen nicht, nur z. T. oder nicht zeitgerecht erfüllt oder weitergehende Leistungen gewährt werden, ist die GIZ unverzüglich zu unterrichten und über die Auswirkungen auf die Durchführung des Projektes zu informieren. Bei nicht ordnungsgemäß erbrachten Partnerschaftsleistungen sind der GIZ Abhilfevorschläge zu unterbreiten. 4.3 Vertragsanpassung Form 41-70-2-de, 01/2011 5 Bestätigt die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland schriftlich, dass die vorgesehenen Partnerschaftsleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden, treffen GIZ und PRIVATUNTERNEHMEN ergänzende Vereinbarungen. Führen weitergehende Partnerschaftsleistungen zu einer Verminderung der Aufwendungen des PRIVATUNTERNEHMENS, passen GIZ und PRIVATUNTERNEHMEN den Vertragspreis entsprechend an. Das Kündigungsrecht der GIZ gem. Ziffer 18 bleibt unberührt. 5. Sachbeschaffung und Beauftragung von Unterauftragnehmern 5.1 Grundsatz der Sachbeschaffung Sachausrüstungen, die nicht Eigentum des PRIVATUNTERNEHMENS sind oder werden, beschafft die GIZ. Das PRIVATUNTERNEHMEN erstellt im Einvernehmen mit der GIZ die dazu erforderlichen herstellerneutral spezifizierten Materialanforderungen. Es wickelt den Warenempfang vor Ort ab bzw. unterstützt den Partner dabei. Dazu gehört insbesondere die - Veranlassung bzw. Unterstützung des Empfängers (Partnerbehörde) bei der Entzollung, - Prüfung der Sendung auf Vollständigkeit und auf Transportschäden (ggf. Schadensmeldung an die GIZ ausstellen), - Übermittlung der Empfangsbestätigung an die GIZ Sachausrüstungen des Projektes sind vom PRIVATUNTERNEHMEN mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und mit den von der GIZ vorgegebenen Kennzeichnungen zu versehen. Ihre private Nutzung durch das PRIVATUNTERNEHMEN und seine Fachkräfte ist nicht zulässig. Die private Nutzung von Dienstfahrzeugen kann in begründeten Ausnahmefällen unter Beachtung der Ziffer 11.4.2 vertraglich vereinbart werden. 5.2 Einkauf von Sachgütern und Dienstleistungen durch das PRIVATUNTERNEHMEN Wird im Vertrag vereinbart, dass Sachbeschaffungen vom PRIVATUNTERNEHMEN durchzuführen sind, bzw. bei Beauftragung von Unterauftragnehmern gelten folgende Bestimmungen: 5.2.1 Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Das PRIVATUNTERNEHMEN ist verpflichtet, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten einzukaufen. Es wird beim Einkauf von Sachgütern und Dienstleistungen die jeweils geltende Fassung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A anwenden. Bei einem Auftragswert von bis zu Euro 20.000,-- im Einzelfall brauchen die Aufträge nicht nach den Vorschriften der VOL ausgeschrieben zuwerden. Allerdings sind auch beim Einkauf von Sachgütern und Dienstleistungen mit einem Auftragswert in Höhe von bis zu Euro 20.000,-- die Regeln des allgemeinen Wettbewerbs zu beachten und die Grundsätze sparsamer und wirtschaftlicher Auftragsdurchführung einzuhalten. Die Auftragsvergabe soll auf der Grundlage von mindestens 3 vorliegenden Angeboten erfolgen. 5.2.2 Gewährleistungsvereinbarungen bei Sachbeschaffungen Das PRIVATUNTERNEHMEN verpflichtet sich, mit den Lieferanten Gewährleistungsvereinbarungen zu treffen, die die GIZ nicht schlechter stellen als andere Auftraggeber bei vergleichbaren Geschäften. Auf Verlangen der GIZ hat das PRIVATUNTERNEHMEN seine Ansprüche aus Unterverträgen an die GIZ abzutreten und die GIZ bei deren Durchsetzung zu unterstützen. 5.2.3 Durchführung des Einkaufs bei Sachbeschaffungen 5.2.3.1 Das PRIVATUNTERNEHMEN übernimmt alle mit der Beschaffung, dem Transport und der Versicherung verbundenen kaufmännischen und technischen Leistungen, wie Einholen und Form 41-70-2-de, 01/2011 6 Prüfen der Angebote, Führen von Preisverhandlungen, Bearbeiten der Bestellungen und der Abnahme. Es hat alle Transporte so zu veranlassen, dass keine Verzögerungen im Projektablauf auftreten. 5.2.3.2 Das PRIVATUNTERNEHMEN hat mit dem jeweiligen Lieferanten zu vereinbaren, dass Zahlungen nur nach Lieferung bzw. Abnahme durch das PRIVATUNTERNEHMEN erfolgen. Rabatte, Skonti etc. sind vom PRIVATUNTERNEHMEN in Anspruch zu nehmen und der GIZ weiterzugeben. 5.3 Inventarisierung Alle Ausrüstungsgüter und Ersatzteile mit einem Einzelsachbeschaffungswert von mehr als Euro 400,-- sind zu inventarisieren, sofern sie nicht unmittelbar bei Ankunft im Einsatzland dem Partner übergeben werden. Das PRIVATUNTERNEHMEN hat die "Regelung der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Eschborn, zur Inventarisierung von Sachgütern im Rahmen von Consultingaufträgen für von der deutschen Bundesregierung geförderte Projekte" zu beachten (Anlage 3). 5.4 Übergabe an den Empfänger Nach Abschluss der Arbeiten bzw. nach Ankunft der Ausrüstungsgüter im Einsatzland hat das PRIVATUNTERNEHMEN diese an die im Vertrag genannte Stelle zu übergeben und die Übergabe auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt der GIZ (Anlage 3, GIZ-Form) bescheinigen zu lassen. Der Anspruch des PRIVATUNTERNEHMENS auf Erstattung der Kosten für Sachbeschaffungen ist an die Vorlage der Übergabebescheinigung geknüpft, es sei denn, die Übernahme wird verweigert. Dies hat das PRIVATUNTERNEHMEN, ggf. durch eine Bestätigung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, der GIZ glaubhaft zu machen. Vorher geleistete Zahlungen der GIZ stellen Vorauszahlungen dar. 5.5 Das PRIVATUNTERNEHMEN sorgt für die Einhaltung der einschlägigen außenwirtschaftlichen Verfahren und Bestimmungen bei der Ausfuhr der Ausrüstungsgegenstände aus der Bundesrepublik Deutschland. Als Ausführer im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung obliegt ihm die Verpflichtung, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Erklärungen abzugeben. 6. Berichtspflicht 6.1 Das PRIVATUNTERNEHMEN ist verpflichtet, der GIZ die im Vertrag nach Art und Häufigkeit genannten Berichte in der jeweils geforderten Sprache und Anzahl termingerecht vorzulegen. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, sind die Berichte in deutscher Sprache zu erstellen. Berichtskosten sind im Rahmen der Tagessätze der eigenen Mitarbeiter zu kalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die Berichte werden auf Anforderung auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. 6.2 Projektberichte Projektberichte sind, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, jeweils im Zyklus von 6 Monaten zu erstellen. Für die Projektberichte und den Schlussbericht sind die Vorgaben der GIZ zur Berichtsgliederung (Anlage zum Vertrag) zu beachten. 6.3 Sonderberichte Bei wichtigen Anlässen erstellt das PRIVATUNTERNEHMEN ohne zusätzliche Vergütung unaufgefordert und unverzüglich Sonderberichte, die es an die GIZ leitet. Wichtiger Anlass im Sinne dieser Ziffer sind u. a. wesentliche Veränderungen in der Risikobewertung des Vorhabens, wesentliche zeitliche, finanzielle, fachliche oder entwicklungspolitische Form 41-70-2-de, 01/2011 7 Veränderungen sowie Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit des Personals. Die GIZ kann darüber hinaus jederzeit Sonderberichte zu bestimmten Vorgängen und Fragen anfordern. 7. Studien/Gutachten 7.1 Besteht die Aufgabe des PRIVATUNTERNEHMENS in der Erstellung einer(s) oder mehrerer Studien/Gutachten(s), so legt das PRIVATUNTERNEHMEN zusätzlich zur Berichterstattung nach Ziffer 6 diese in einer im Vertrag zu nennenden Anzahl, Sprache und Frist vor. 7.2 Ziffer 6.1, 2. Absatz, gilt entsprechend. 7.3 Kommt das PRIVATUNTERNEHMEN während der Durchführung einer Studie über ein Investitionsvorhaben (Feasibility-Studie) zu der Einsicht, dass dieses Investitionsvorhaben als unwirtschaftlich abzulehnen ist, hat es die GIZ darüber unverzüglich zu informieren und ihm Vorschläge zu machen, wie der tatsächliche Aufwand möglichst vermindert werden kann. Bezüglich des Kündigungsrechtes der GIZ gilt Ziffer 18.2. 8. Nutzungsrechte/Unterlagen über Arbeitsergebnisse 8.1 Übertragung von Nutzungsrechten Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, überträgt das PRIVATUNTERNEHMEN der GIZ, unter Verzicht auf das Urheberbenennungsrecht, an allen in Erfüllung des Vertrages entstandenen, beschafften oder aus vorhandenen Beständen des PRIVATUNTERNEHMENS bereitgestellten Leistungsergebnissen und urheberrechtlich schutzfähigen Lieferungen unwiderruflich das nicht-ausschließliche Nutzungsrecht. Die vertraglich vereinbarte Vergütung umfasst die Übertragung des Nutzungsrechts nach Abs. 1. Das Nutzungsrecht der GIZ nach Abs. 1 umfasst das Recht, die Lieferungen und Leistungsergebnisse zeitlich, inhaltlich und räumlich uneingeschränkt zu verwerten, d.h. insbesondere ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten bzw. öffentlich wiederzugeben, einschließlich der Speicherung mittels elektronischer Datenverarbeitung sowie der elektronischen Verbreitung in multimedialer Form. Der GIZ ist es ferner gestattet, Anpassungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen und Übersetzungen vorzunehmen. Die GIZ ist ebenfalls berechtigt, einfache Unter-Nutzungsrechte Dritten einzuräumen. Leistungsergebnisse bzw. Lieferungen sind auch Computerprogramme, die das PRIVATUNTERNEHMEN in Erfüllung des Vertrages erstellt, anpasst, beschafft oder bereitstellt. Das der GIZ gemäß den vorstehenden Bestimmungen übertragene Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht zum Laden, Anzeigen, Ablaufenlassen, Übertragen, Speichern, Anpassen, Übersetzen, Bearbeiten und Vervielfältigen der Programme. Das PRIVATUNTERNEHMEN übergibt der GIZ zum Zwecke der Bearbeitung den jeweiligen Quellcode und die Programmdokumentation, die die GIZ auch Dritten in Form von Kopien übergeben darf. Das PRIVATUNTERNEHMEN sichert zu, dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Das PRIVATUNTERNEHMEN stellt die GIZ von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Übertragung oder Ausübung des Nutzungsrechts gemäß Abs. 1 und 2 frei und ersetzt ihm die Rechtsverteidigungskosten. Soweit die Übertragung des Nutzungsrechts gemäß Abs. 1 und 2 Einschränkungen unterliegt, die sich aus Vereinbarungen zwischen dem PRIVATUNTERNEHMEN und Dritten ergeben, ist dies der GIZ vor Vertragsschluss mitzuteilen. Das PRIVATUNTERNEHMEN unterrichtet die GIZ über von ihm beabsichtigte Schutzrechtsanmeldungen, soweit sie sich auf die zuvor genannten Leistungsergebnisse bzw. Lieferungen beziehen, und stellt sicher, dass die Ausübung des der GIZ übertragenen Nutzungsrechts hierdurch nicht eingeschränkt wird. Macht das PRIVATUNTERNEHMEN geltend, dass Leistungsergebnisse bzw. Lieferungen nicht in Erfüllung des Vertrages entstanden bzw. bearbeitet, angepasst, beschafft oder bereitgestellt worden seien, obliegt ihm der entsprechende Nachweis. Form 41-70-2-de, 01/2011 8 8.2 Veröffentlichungen Bei Veröffentlichungen über die PPP-Maßnahme hat das PRIVATUNTERNEHMEN in jedem Fall in geeigneter Weise zum Ausdruck zu bringen, dass seine Tätigkeit im Rahmen eines von der deutschen Bundesregierung geförderten Projekts und im Auftrag der GIZ erfolgt bzw. erfolgte. Die GIZ und das BMZ sind berechtigt, Angaben zur PPP-Maßnahme (inkl. Namen und Logo des PRIVATUNTERNEHMENS sowie Gesamtbudget, Verteilung und Tätigkeitsfeld) für ihre Öffentlichkeitsarbeit zu verwerten. 8.3 Geheimhaltung Jede Vertragspartei hat sämtliche Daten und sonstigen Informationen, die die andere Vertragspartei betreffen und an deren Geheimhaltung die andere Vertragspartei ein berechtigtes Interesse hat, vertraulich zu behandeln, soweit dies von der anderen Vertragspartei ausdrücklich verlangt wird. Dies gilt auch über die Vertragsdauer hinaus. 9. Austausch von Fachkräften 9.1 Austausch durch das PRIVATUNTERNEHMEN Der Austausch von Fachkräften bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GIZ. Die Zustimmung für einen Austausch kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die GIZ kann jedoch vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, sofern das PRIVATUNTERNEHMEN vor der Ausreise einer im Vertrag namentlich benannten Fachkraft deren Austausch verlangt. Im Falle des Rücktritts besteht - unabhängig vom Grund des Austauschverlangens - kein Anspruch auf Vergütung oder Kostenerstattung. 9.2 Austausch auf Verlangen der GIZ 9.2.1 Austausch aus wichtigem Grund Die GIZ kann den Austausch von Fachkräften verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, - wenn sich herausstellt, dass eine Fachkraft nicht die erforderliche gesundheitliche, fachliche, sprachliche oder persönliche Qualifikation besitzt oder den Anforderungen gem. Ziffer 2.1 nicht genügt, - wenn die Fachkraft gegen die ihr vom PRIVATUNTERNEHMEN aufzuerlegenden Pflichten verstößt, obwohl die GIZ gegenüber dem PRIVATUNTERNEHMEN das Verhalten der Fachkraft beanstandet hat, - wenn das Verhalten einer Fachkraft bzw. das ihrer mitreisenden Angehörigen den Interessen der Bundesrepublik Deutschland abträglich ist oder von der Regierung des Einsatzlandes bzw. der Trägerorganisation beanstandet wird. Alle im Zusammenhang mit einem Austausch gem. Ziffer 9.2.1 entstehenden zusätzlichen Kosten sowie ggf. anfallende Mehrkosten für Ersatzpersonal trägt das PRIVATUNTERNEHMEN. Im Falle des Austausches einer Fachkraft nach einer Beanstandung seitens der Regierung des Einsatzlandes bzw. der Trägerorganisation trägt das PRIVATUNTERNEHMEN diese Kosten nur dann, wenn es, seine Fachkraft oder deren Familienangehörige die Beanstandung zu vertreten haben. Haben das PRIVATUNTERNEHMEN, seine Fachkraft oder deren Familienangehörige die Beanstandung nicht zu vertreten, gilt Ziffer 9.2.2 analog. 9.2.2 Verlangen aus anderen Gründen Die GIZ kann den Austausch von Fachkräften des PRIVATUNTERNEHMENS auch aus anderen, insbesondere politischen Gründen, die nicht im Verhalten oder der Qualifikation der Fachkraft liegen, verlangen. In diesen Fällen erstattet die GIZ die im Zusammenhang mit dem Austausch unvermeidlichen Aufwendungen. Soweit es sich hierbei um Gehälter oder Gehaltsnebenkosten für die ausgetauschte Fachkraft handelt, gelten diese als vermeidbar, Form 41-70-2-de, 01/2011 9 wenn sie später als 3 Monate nach dem Austauschverlangen der GIZ entstehen, es sei denn, das PRIVATUNTERNEHMEN kann nachweisen, dass die Kosten unvermeidbar über diesen Zeitraum hinaus entstanden sind. 9.3 Nach dem Rückruf einer Fachkraft hat das PRIVATUNTERNEHMEN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten eine neue Fachkraft einzusetzen, es sei denn, dies wird von der GIZ ausdrücklich nicht gewünscht. Die Zustimmung der GIZ zum Einsatz der neuen Fachkraft ist erforderlich. Nach Ablauf der Frist ist die GIZ berechtigt, die Annahme der Leistung des PRIVATUNTERNEHMENS abzulehnen. Ist der Rückruf der Fachkraft aus einem Grund erfolgt, den weder das PRIVATUNTERNEHMEN noch die Fachkraft zu vertreten haben, so gilt Ziffer 18.2 entsprechend. 10. Preisbildung 10.1 Bei einem Auftrag im Rahmen der deutschen technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern handelt es sich stets um einen Unterauftrag zu einem öffentlichen Auftrag. Gemäß dem Verlangen des öffentlichen Auftraggebers findet auf Unteraufträge der GIZ an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige oder niedergelassene PRIVATUNTERNEHMEN die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 – Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953 - mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) Anwendung. Damit unterliegen diese Unteraufträge der Preisprüfung durch die zuständige Preisbehörde. 10.2 Der Gesamtpreis besteht aus einer anteiligen Erstattung der Gesamtkosten des PRIVATUNTERNEHMENS bis zu einer vereinbarten Obergrenze. Kosten, die über den prozentualen Anteil an den Gesamtkosten oder über die Obergrenze hinausgehen, werden nicht erstattet. 10.3 Die im Vertrag vereinbarten, im Rahmen der einzelnen Vergütungspositionen zu zahlenden Beträge sind auf einen Höchstbetrag begrenzt. Entfallen bestimmte Vergütungspositionen ganz oder werden nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Vergütung entsprechend gekürzt. In begründeten Fällen kann eine Überschreitung einzelner Vergütungspositionen, ohne dass hierdurch die Höhe der Einzelansätze bzw. der vereinbarten Preise verändert wird, nach vorheriger Zustimmung der GIZ gegen die entfallenen oder gekürzten Vergütungspositionen verrechnet werden. Für eine Querverrechnung von bis zu 10% pro Vergütungsposition ist eine Zustimmung der GIZ nicht erforderlich. 10.4 Die vereinbarte Vergütung ist entsprechend den Vergütungspositionen in dem Preisblatt (Anlage 4 zu diesen AVB) eingetragen, das Vertragsbestandteil ist. Zusätzlich zu diesen Nettopositionen erstattet die GIZ die vom PRIVATUNTERNEHMEN in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer. 11. Vergütung / Abrechnung Die Gesamtvergütung des Vorhabens wird wie folgt ermittelt: 11.1 Grundsatz Erstattungsfähig nach dem im Vertrag vereinbarten Prozentsatz sind nur die Selbstkosten, die nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten – LSP (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln sind, wobei nicht erstattungsfähig sind: - die Vertriebskosten einschließlich Werbekosten, - die Gewerbesteuer - die Kosten der freien Forschung und Entwicklung (Nrn. 47 und 28 LSP) - die Kosten für Einzelwagnisse (Nrn. 47 bis 50 LSP) Form 41-70-2-de, 01/2011 10 11.2 - der kalkulatorische Gewinn (Nrn. 51 und 52 LSP) - der Zinsanteil in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen Einrichtung eines gesonderten Kostenträgers Das PRIVATUNTERNEHMEN wird einen gesonderten Kostenträger einrichten, auf den es nach Maßgabe der folgenden Absätze die Kosten und Einnahmen, die mit der Durchführung der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen/Ergebnissen zusammenhängen, bucht. Es werden nur Kosten, die nach Maßgabe der folgenden Absätze auf den gesonderten Kostenträger gebucht sind, bei der Ermittlung der von der GIZ zu zahlenden prozentualen Erstattung berücksichtigt. 11.3 Tagessätze für eigene Mitarbeiter Auf den gesonderten Kostenträger dürfen nur die Ist-Kosten gebucht werden. Für die Berechnung wird folgende Formel angewandt: Arbeitgeberbrutto (Arbeitnehmerbrutto + ca. 40%) * Anzahl der Monatsgehälter (meist 13) 220 Arbeitstage (damit sind zugleich die Urlaubstage des Arbeitnehmers berücksichtigt) 11.4 Kosten für Gutachter und Consultingunternehmen / Honorare Sofern das PRIVATUNTERNEHMEN Gutachter und/oder Consultingunternehmen beauftragt, dürfen auf den gesonderten Kostenträger nur die dem PRIVATUNTERNEHMEN in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge gebucht werden. 11.5 Reisekosten Reisekosten für eigene Mitarbeiter, Gutachter und Consultingunternehmen können jeweils bis zur Höhe der steuerlichen Richtlinien in Rechnung gestellt werden. Reisekosten für nationales Personal sind gesondert aufzuführen und den Gegebenheiten vor Ort anzupassen. Zur Abrechnung der Reisekosten sind jeweils Einzelaufstellungen beizufügen, wobei mindestens Reiseziel, Teilnehmer und Zweck der Reise anzugeben sind. Kosten für Flugreisen für folgende Flüge können auf den gesonderten Kostenträger gebucht werden: - für Aus- und Rückreise der Fachkräfte des PRIVATUNTERNEHMENS, - für weitere dienstliche Flüge, soweit im Vertrag vereinbart. Die Flugkosten dürfen in der Economy-Class auf der verkehrsgünstigsten Route zwischen dem Land, in dem das PRIVATUNTERNEHMEN seinen Sitz hat, und dem Einsatzland auf den gesonderten Kostenträger gebucht werden. Als Nachweis gilt das abgeflogene Originalticket in Verbindung mit der Reisebürorechnung. Mögliche Flugpreisermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen. Rabatte, Skonti, Rückvergütungen und alle sonstigen Preisermäßigungen sind bei der Kostenbuchung zu berücksichtigen. Die Benutzung anderer Verkehrsmittel für die Aus- und/oder Rückreise einer Fachkraft bedarf der schriftlichen Zustimmung der GIZ. In diesem Fall bedarf es einer getrennten Vereinbarung, in der insbesondere die abrechenbaren Kosten geregelt werden. 11.6 Kosten für Ausrüstungsgüter 11.6.1 Selbst erstellte Ausrüstungsgüter Für selbst erstellte Leistungen dürfen nur die Selbstkosten (ohne Aufschläge) auf den gesonderten Kostenträger gebucht werden. 11.6.2 Gebrauchtmaschinen Form 41-70-2-de, 01/2011 11 Sofern Gebrauchtmaschinen von Dritten erworben werden, dürfen auf den gesonderten Kostenträger nur die dem PRIVATUNTERNEHMEN in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge gebucht werden. Wird eine Gebrauchtmaschine aus dem vorhandenen Bestand des PRIVATUNTERNEHMENS eingebracht, darf nur der nachgewiesene Buchwert auf den gesonderten Kostenträger gebucht werden. In jedem Fall hat das PRIVATUNTERNEHMEN für die Vertragslaufzeit die Funktionsfähigkeit zu garantieren. Es ist verpflichtet, in dieser Zeit Wartung und erforderliche Reparaturen auf eigene Kosten unverzüglich sicherzustellen. 11.6.3 Investitionsgüter Bei Investitionsgütern, die dem PRIVATUNTERNEHMEN nach Beendigung der Vertragslaufzeit weiterhin zur wirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen, können nur die Abschreibungen während der Vertragslaufzeit auf den gesonderten Kostenträger gebucht werden. 11.7 Sonstige Kosten Sonstige Kosten werden gegen Nachweis erstattet, soweit vertraglich vereinbart. 11.8 Umsatzsteuer Deutsche Umsatzsteuer, die das PRIVATUNTERNEHMEN an Lieferanten oder sonstige Auftragnehmer zahlt, darf nicht auf den gesonderten Kostenträger gebucht werden, da das PRIVATUNTERNEHMEN bezüglich der gezahlten Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt (§ 15 UStG) berechtigt ist. 12. Zahlungsbedingungen bei Dienstverträgen/Rechnungslegung 12.1 Zahlungen erfolgen als Vorauszahlungen sowie gegen Zwischen- bzw. Schlussabrechnungen. Zahlungen werden nur gegen Vorlage von Rechnungen, bzw. bei Vorauszahlungen gegen Zahlungsanforderungen, unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke der GIZ geleistet. Sämtliche Rechnungen/Zahlungsanforderungen sind dreifach mit gesonderter Post einzureichen. Zwischenabrechnungen gem. Ziffer 12.5 und die Schlussabrechnung gem. Ziffer 12.7 sind entsprechend den Vergütungspositionen in Ziffer 11 dieser AVB zu gliedern. Sofern das PRIVATUNTERNEHMEN eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbringt, ist die Umsatzsteuer in jeder Rechnung/ Zahlungsanforderung gesondert (Prozentsatz und Betrag) aufzuführen. 12.2 Erste Zahlung Die erste Zahlung (Vorauszahlung) erfolgt nicht später als 15 Tage nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die vertraglich vereinbarten Arbeiten aufgenommen wurden. Die Vorauszahlung erfolgt in Höhe des im Vertrag vereinbarten Betrages, der sich grundsätzlich wie folgt zusammensetzt: - geplante durchschnittlich abrechenbare Kosten eines Leistungszeitraumes von sechs Monaten (Abrechnungszeitraum); - ggf. zusätzlich anfallende Mobilisierungskosten. Für Vorauszahlungen kann die Stellung von Sicherheiten verlangt werden. Die GIZ kann nachträglich die Stellung von Sicherheiten für geleistete, offene Vorauszahlungen verlangen, sofern ihr aufgrund einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des PRIVATUNTERNEHMENS oder ähnlicher Umstände die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bzw. die Rückzahlung der Vorauszahlung gefährdet erscheint. 12.3 Verrechnung der Vorauszahlung Form 41-70-2-de, 01/2011 12 Die Vorauszahlung gem. Ziffer 12.2 wird mit der fälligen Zahlung aus der Schlussabrechnung gem. Ziffer 12.7 verrechnet bzw. gemäß vertraglich vereinbartem Zahlungsplan angepasst. 12.4 Außerplanmäßige Anpassung der Vorauszahlung Ergeben sich in zwei aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden Abweichungen der tatsächlich abgerechneten Kosten von dem Betrag der nach Ziffer 12.2 und 12.3 geleisteten und offenen Vorauszahlung in Höhe von durchschnittlich 20 %, sind die GIZ bzw. das PRIVATUNTERNEHMEN berechtigt, die Höhe der Vorauszahlung entsprechend anzupassen. Diese Anpassung erfolgt durch anteilige Verrechnung der Vorauszahlung mit der fälligen Zahlung oder durch Rückforderung eines Teils der Vorauszahlung bzw. durch Erhöhung der Vorauszahlung im Rahmen der Zwischenabrechnung. Unabhängig hiervon kann die GIZ eine Anpassung der offenen Vorauszahlung vornehmen, wenn ihr aufgrund einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des PRIVATUNTERNEHMENS oder ähnlicher Umstände die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bzw. die Rückzahlung der Vorauszahlung gefährdet scheint. Das Recht gemäß Ziffer 12.2, nachträgliche Sicherheiten zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. 12.5 Zwischenabrechnungen Das PRIVATUNTERNEHMEN legt alle 6 Monate, spätestens 6 Wochen nach dieser Periode, Zwischenabrechnungen (Verwendungsnachweise) der GIZ vor. Die Zwischenabrechnung ist in Form eines Verwendungsnachweises des Privatunternehmens einzureichen. Sie muss die Auftragsnummer der GIZ enthalten und ist entsprechend Ziffer 11 nach den verschiedenen Kostenarten zu gliedern. Legt das PRIVATUNTERNEHMEN die Zwischenabrechnung nicht ordnungsgemäß und termingerecht vor, so kann die GIZ Zahlungen solange aussetzen, bis der Mangel behoben ist. Die GIZ kann die Zahlung auch dann aussetzen, wenn das PRIVATUNTERNEHMEN seiner Berichts- und Informationspflicht gemäß Ziffer 3 und 6 dieser PPP-AVB nicht oder nur unvollständig nachkommt. 12.6 Aussetzung/Anpassung der Zahlung Legt das PRIVATUNTERNEHMEN die Zwischenabrechnung nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß vor, so kann die GIZ Zahlungen solange aussetzen, bis der Mangel behoben ist. Die GIZ kann die Zahlung auch dann aussetzen, wenn das PRIVATUNTERNEHMEN seiner Berichts- und Informationspflicht gem. Ziffer 3 und Ziffer 6 dieser AVB nicht oder nur unvollständig nachkommt. Bei wesentlichen Verzögerungen im Leistungsfortschritt oder Änderungen des Leistungsumfanges bzw. des Personaleinsatzes ist die GIZ bis zur einvernehmlichen Aufstellung eines dem tatsächlichen Leistungsfortschritt bzw. Leistungsumfang entsprechenden Zahlungsplanes berechtigt, die Zahlung auszusetzen. 12.7 Schlusszahlung Die Schlusszahlung erfolgt nach einer abschließenden Rechnungslegung und nach Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen durch das PRIVATUNTERNEHMEN. Beträge, die von der GIZ zuviel gezahlt wurden, erstattet das PRIVATUNTERNEHMEN unverzüglich nach Rechnungslegung an die GIZ zurück. Die Schlussabrechnung ist unverzüglich nach der Beendigung des Auftrages vorzulegen. Sie muss nachprüfbar sein und alle erforderlichen Angaben (mit sämtlichen erforderlichen Belegen) enthalten. Legt das PRIVATUNTERNEHMEN trotz Mahnung der GIZ nicht innerhalb von 15 Tagen nach Mahnung die Schlussabrechnung vor, ist es zur sofortigen Zurückzahlung der Vorauszahlung verpflichtet. Die Forderungen des PRIVATUNTERNEHMENS werden mit Ablauf einer Prüffrist von 15 Tagen nach Zugang der Schlussabrechnung fällig. Die Schlusszahlung durch die GIZ erfolgt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Forderungen in Höhe des von der GIZ festgestellten und ggf. berichtigten Betrages. 12.8 Verjährung Form 41-70-2-de, 01/2011 13 Die Ansprüche des PRIVATUNTERNEHMENS aus dem Vertrag – außer bei Haftung der GIZ wegen Vorsatz – verjähren, wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr schriftlich gegenüber der GIZ geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beginnt – ohne Rücksicht darauf, ob das PRIVATUNTERNEHMEN Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen - mit dem Schluss des Jahres, in dem die vertragliche Einsatzzeit endet bzw. das Werk abgenommen wird. 12.9 Abrechnungen fremder Währungen Kosten in fremder Währung sind im Regelfall auf der Basis der Umtauschkurse der monatlich erscheinenden, vom PRIVATUNTERNEHMEN unter www.GIZ.de/bos abrufbaren GIZ-Kursliste umzurechnen. Dieses Umrechnungsverfahren beschränkt sich auf die Länder, in denen eine Kursnotierung durch einen funktionierenden Bankensektor gewährleistet ist und kein gespaltener oder schwarzer Devisenmarkt existiert. Vom Regelfall abweichende Vereinbarungen sind im Vertrag festzulegen. Kosten in fremder Währung werden in diesen Fällen nur dann erstattet, wenn der Abrechnung ein entsprechender Devisenankaufsbeleg beigefügt ist. Die GIZ hat das Recht, jederzeit während eines laufenden Vertrages die Umstellung des Umrechnungsverfahrens vorzunehmen. Der Wechsel des Umrechnungsverfahrens tritt ab dem Stichtag der schriftlichen Erklärung der GIZ in Kraft. Die Bestimmungen der Ziffer 1.4 hinsichtlich der Einhaltung von devisenrechtlichen Bestimmungen des Einsatzlandes bleiben hiervon unberührt. 12.10. Zahlungsbedingungen für Beschaffungen Für die Beschaffung von Ausrüstungsgütern werden gesonderte Zahlungsbedingungen vereinbart. Dabei werden Vorauszahlungen grundsätzlich nur gegen Stellung einer Sicherheit geleistet. 12.11 Sicherheiten Sicherheiten nach diesen AVB sind grundsätzlich in der Form einer Bankgarantie zu leisten, deren Inhalt von der GIZ zu genehmigen ist. Solche Garantien müssen von einer der GIZ genehmen Bank ausgestellt und unbefristet sein sowie einen ausdrücklichen Verzicht auf Einwände und Einreden enthalten. Sie müssen außerdem auf erste schriftliche Anforderung der GIZ zahlbar sein und als Gerichtsstand Frankfurt am Main vorsehen. 12.12 Kontenabstimmung Das PRIVATUNTERNEHMEN verpflichtet sich, auf Anforderung der GIZ einmal jährlich zu einem von der GIZ gewünschten Zeitpunkt die Salden pro Vertrag (Anzahlungen ./. Abrechnungen) mit der Finanzbuchhaltung der GIZ abzustimmen. 13. Zahlungsbedingungen bei Werkverträgen 13.1 Bei Werkverträgen gelten die Bedingungen gemäß Ziffer 12 mit folgenden Maßgaben: 13.2 Zahlungsanspruch Die Zahlung der Vergütung erfolgt unverzüglich nach Abnahme der Leistung. 13.3 Vorauszahlung/Abschlagszahlung Werden im Vertrag Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, gilt die Verpflichtung des PRIVATUNTERNEHMENS zur Vorlage von Zwischenabrechnungen gem. Ziffer 12.5 entsprechend. Form 41-70-2-de, 01/2011 14 Für Vorauszahlungen kann die Stellung von Sicherheiten verlangt werden. 13.4 Sicherheitseinbehalt Sofern im Vertrag Zwischenabrechnungen vereinbart sind, werden von den abgerechneten, dem tatsächlichen Leistungsfortschritt entsprechenden Beträgen (ohne Mehrwertsteuer) jeweils 10 % zurückbehalten. Der Sicherheitseinbehalt kann gegen Stellung einer Sicherheit ausgelöst werden. Bis zur Abnahme bzw. Teilabnahme sind alle Zahlungen Anzahlungen. Die Auszahlung des Einbehaltes erfolgt nach Abnahme der Leistung. Gewährleistungseinbehalte können vereinbart werden. 13.5 Abnahme Die Abnahme erfolgt innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Meldung der Abnahmebereitschaft oder der Ablieferung des Werkes bei der GIZ. Voraus- und Abschlagszahlungen stellen keine Teilabnahme dar. Es kann jedoch vereinbart werden, dass über Teile der Leistungen Teilabnahmen stattfinden. Die Abnahme gilt erst nach schriftlicher Bestätigung der GIZ bzw. seines Abnahmebeauftragten als erfolgt. § 640 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. 14. Urlaub/Krankheit 14.1 Die vertraglich vereinbarte Einsatzzeit der Fachkräfte des PRIVATUNTERNEHMENS beinhaltet die von der GIZ vergütete Urlaubszeit. Der von der GIZ vergütete Urlaub beträgt 0,133 FM (4 Kalendertage einschließlich Samstage, Sonn- und Feiertage) je vollen Fachkraftmonat (30 Kalendertage) Einsatzzeit, sofern die Einsatzzeit der Fachkräfte zusammenhängend mehr als 4 Monate beträgt. Für Einsatzzeiten von jeweils weniger als 4 Fachkraftmonaten sowie für Bruchteile eines vollen Fachkraftmonats vergütet die GIZ keine Urlaubszeit. In diesem Fall ist die vertraglich vereinbarte Einsatzzeit effektive Arbeitszeit. Das PRIVATUNTERNEHMEN kann den Fachkräften auf seine Kosten weitergehenden Urlaub gewähren. 14.2 Der Urlaub wird anteilig für die Einsatzdauer im Inland zum Tagessatz für eigene Mitarbeiter, für die Einsatzdauer im Ausland zum Tagessatz für eigene Mitarbeiter zuzüglich Auslandsverrechnungssatz und - sofern eine Unterkunft angemietet wurde - zuzüglich Unterkunftsgeld vergütet. Der Anspruch auf Berücksichtigung des Unterkunftsgeldes bei der Berechnung der Urlaubsvergütung entfällt, wenn die Fachkraft den Urlaub am Ende der Auslandseinsatzzeit antritt, ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ausreise, spätestens nach Ablauf des Monats, in dem die Ausreise angetreten wurde, es sei denn, das PRIVATUNTERNEHMEN kann nachweisen, dass aufgrund langfristiger Mietverträge weiterhin Unterkunftskosten entstehen. Ziffer 11.3 findet entsprechend Anwendung. 14.3 Der Urlaub ist nach den Projekterfordernissen einzuteilen. Wird der Urlaub nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Einsatzzeit genommen, entfällt der Vergütungsanspruch für Urlaubszeit. Eine Übertragung von Resturlaubszeit auf Folgeverträge ist nur dann möglich, wenn das PRIVATUNTERNEHMEN während der Vertragslaufzeit schriftlich für seinen Experten Urlaub beantragt und dieser Antrag von der GIZ aus Projekterfordernissen abgelehnt wurde. 14.4 Krankheitszeiten werden nicht vergütet. 15. Gewährleistung/Haftung 15.1 Die zu erbringenden Leistungen und die dazu notwendigen Unterlagen müssen die örtlichen Verhältnisse im Einsatzland, die Finanzierungsmöglichkeiten und die allgemeinen und besonderen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Projektes berücksichtigen. Die Form 41-70-2-de, 01/2011 15 Leistungen müssen dem anerkannten Stand und den anerkannten Regeln der in Frage kommenden Wissenschaften und der Technik, dem sozioökonomischen Kenntnisstand sowie der geltenden entwicklungspolitischen Konzeption der Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. 15.2 Das PRIVATUNTERNEHMEN haftet der GIZ für schuldhaft verursachte Schäden. Die vertragliche Haftung des PRIVATUNTERNEHMENS ist – außer bei Haftung des PRIVATUNTERNEHMENS wegen Vorsatz - auf Euro 250.000,-- beschränkt, falls die Vergütung nach Ziffer 11.3 bis einschließlich 11.5 diesen Betrag nicht übersteigt. Andernfalls beschränkt sich die vertragliche Haftung des PRIVATUNTERNEHMENS – außer bei Haftung des PRIVATUNTERNEHMENS wegen Vorsatz - auf die Höhe der Vergütung nach Ziffer 11.3 bis einschließlich 11.5. 15.3 Die GIZ ist berechtigt, auch Schäden geltend zu machen, die durch Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen des PRIVATUNTERNEHMENS bei dem Empfänger der Leistung dieses Vertrages im Entwicklungsland entstehen. 15.4 Die Rechte der GIZ bei Mängeln unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. 16. Verpflichtung der Fachkräfte und Unterauftragnehmer Das PRIVATUNTERNEHMEN hat seinen Fachkräften und Unterauftragnehmern die sie betreffenden Pflichten aufgrund dieser AVB und des Vertrages in geeigneter Weise aufzuerlegen und hat für deren Einhaltung gegenüber der GIZ einzustehen. 17. Unterbrechung der Tätigkeit 17.1 Muss die Tätigkeit aus nicht vom PRIVATUNTERNEHMEN bzw. seinen Fachkräften zu vertretenden, insbesondere politischen Gründen unterbrochen werden, kommt das PRIVATUNTERNEHMEN hierdurch nicht in Verzug. 17.2 Die Zeit der Unterbrechung gilt bis zu 3 Monaten als tatsächlich für die Durchführung der Leistungen aufgewendete Einsatzzeit gem. Ziffer 11. In dieser Zeit wird die Vergütung weitergezahlt, soweit nicht die Kosten erspart werden oder ersparbar sind. Bei Rückkehr der Fachkraft aus dem Einsatzland entfällt die Zahlung der Auslandsverrechnungssätze. 17.3 Dauert die Unterbrechung gem. Ziffer 17.1 mindestens 3 Monate, so kann das PRIVATUNTERNEHMEN nach Ablauf dieser Frist den Vertrag ganz oder für einzelne Leistungsteile kündigen. In diesem Fall sind die bis dahin erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu den gesamten vertraglichen Leistungen auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen. § 9 VOL/B bleibt unberührt. 17.4 Zusätzliche unvermeidbare Aufwendungen für Reisen, Demobilisierung, Mobilisierung und Schutzmaßnahmen, die durch die Unterbrechung beim PRIVATUNTERNEHMEN entstehen, werden durch die GIZ erstattet. 18. Kündigung 18.1 Die GIZ kann den Vertrag jederzeit ganz oder für einzelne Leistungsteile bzw. bezogen auf einzelne Fachkräfte kündigen. 18.2 Kündigt die GIZ aus einem von dem PRIVATUNTERNEHMEN bzw. seinen Fachkräften nicht zu vertretenden Grund, so ist das PRIVATUNTERNEHMEN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Es muss sich jedoch die ersparten oder ersparbaren Aufwendungen anrechnen lassen und ist verpflichtet, nach Kündigung unverzüglich in Absprache mit der GIZ eine geordnete Beendigung des Projekts einzuleiten und die Ausgaben auf ein Minimum zu begrenzen. Gehälter und Gehaltsnebenkosten für die im Projekt eingesetzten Fachkräfte des PRIVATUNTERNEHMENS gelten in der Regel als erspart, soweit sie später als 3 Monate Form 41-70-2-de, 01/2011 16 nach Wirksamkeit der Kündigung fällig geworden wären. Für Ausnahmen trifft das PRIVATUNTERNEHMEN die Beweislast. 18.3 Kündigt die GIZ aus einem vom PRIVATUNTERNEHMEN bzw. dessen Fachkräften zu vertretenden Grund, werden nur die bisherigen Leistungen, soweit diese im Sinne des Vertrags verwendet werdet werden können, nach den Vertragspreisen vergütet. Die nicht verwendbaren Leistungen werden dem PRIVATUNTERNEHMEN auf seine Kosten zurückgewährt. Soweit die vertraglichen Leistungen die Erbringung von Diensten beinhalten, gelten bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Dienste als verwendbare Leistungen. In keinem Fall besteht Anspruch auf mehr als die Vertragssumme. § 7 und § 8 VOL/B bleiben unberührt. 18.4 Ziffer 18.3 gilt auch, falls die GIZ kündigt, weil – auch ohne Verschulden des PRIVATUNTERNEHMENS – ein Stillstand des Projekts von 6 Monaten oder länger eingetreten ist und das PRIVATUNTERNEHMEN eine positive Fortentwicklung des Projekts nicht glaubhaft darstellen kann. 18.5 Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, bleiben die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche von GIZ und PRIVATUNTERNEHMEN unberührt. 19. Teilnichtigkeit Sind einzelne Vorschriften des Vertrages nichtig, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. 20. Änderung/Schriftform 20.1 Der Vertrag, Änderungen und Ergänzungen sowie alle wesentlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform. 20.2 Änderungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) dürfen nur im Vertrag vereinbart werden. 21. Erfüllungsort/Gerichtsstand 21.1 Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen ist Frankfurt am Main, ansonsten Eschborn/Ts., soweit die vereinbarten Leistungen dem Vertrag oder ihrer Natur nach nicht an anderer Stelle zu erbringen sind. 21.2 Der Vertrag unterliegt dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Die GIZ kann das PRIVATUNTERNEHMEN auch bei dem für den Wohnsitz des PRIVATUNTERNEHMENS zuständigen Gericht verklagen. 22. Vertragsbestandteile Bestandteile des Vertrages sind 1. der Vertrag mit seinen Anlagen 2. diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) mit ihren Anlagen 3. die VOL, Teil B, in ihrer jeweiligen Fassung Bei Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen gelten die vorstehend genannten Vertragsbestandteile in der angeführten Rangfolge. Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des PRIVATUNTERNEHMENS sind ausgeschlossen. Anlagen (im Internet abrufbar unter www.giz.de/bos bzw. werden auf Anforderung dem PRIVATUNTERNEHMEN zur Verfügung gestellt) Form 41-70-2-de, 01/2011 17 A1 A2 A3 A4 Grundsätze integren Verhaltens Datenblätter für Krisendatei Regelung der GIZ zur Inventarisierung und Übergabe von Sachgütern PPP-Preisblatt (Muster) Form 41-70-2-de, 01/2011 18