Hallo Mareike,

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Inhalt
1. Einleitung
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2. Präimplantationsdiagnostik (PID)
3
2.1. Die Technik der Präimplantationsdiagnostik (PID)
3
2.2. Medizinische Indikationen für die Präimplantationsdiagnostik (PID)
5
2.3. Therapeutische Risiken bei der Anwendung der
Präimplantationsdiagnostik (PID)
5
3. Juristische Grundlage zur Durchführung der
Präimplantationsdiagnostik (PID)
6
3.1. Embryonenschutzgesetz (ESchG)
6
3.2. Interpretation des Embryonenschutzgesetzes (ESchG)
in Bezug auf die Präimplantationsdiagnostik (PID)
4. Ethische Problematik
7
9
4.1. Durchführung der Präimplantationsdiagnostik (PID) nur bei
schwerwiegenden genetisch bedingten Erkrankungen
9
4.2. Schutzwürdigkeit des Embryo
10
4.3. Allgemein-ethische Problematik
11
5. Meinungen betroffener Eltern zur Durchführung der
Präimplantationsdiagnostik (PID)
12
5.1. Vergleich der Belastungen durch die In-vitro-Fertilisation
(IVF) und den Schwangerschaftsabbruch
12
5.2. Betroffene Paare zu den Vor- und Nachteilen der
Präimplantationsdiagnostik (PID) gegenüber der
Pränataldiagnostik (PND)
5.3. Alternativen zur pränatalen Selektion
13
14
5.3.1. Heterologe Insemination
14
5.3.2. Biopsie der Polkörperchen der Eizelle
14
5.3.3. Adoption
14
5.3.4. Verzicht auf Kinder
15
6. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
16
7. Literatur
18
1. Einleitung
Das Thema dieser Hausarbeit ist die Präimplantationsdiagnostik (PID), die
Untersuchung menschlicher Embryonalzellen auf genetisch bedingte
Erkrankungen, welche seit ihrer ersten erfolgreichen Durchführung im Jahr
1990 in England immer wieder zu kontroversen Diskussionen geführt hat.
Bereits in meinem Praktikum wurde ich mit einer genetisch bedingten
Erkrankung namens Neurofibromatose konfrontiert. Die Familie, bei der die
Mutter von der Erkrankung betroffen war, hatte 3 Kinder, von denen nur
eines die Neurofibromatose geerbt hatte. Die Erkrankung wird jedoch
autosomal dominant vererbt, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass die
Erkrankung an ein Kind weitergegeben wird, liegt bei 50 %.
Mir stellte sich in dem Zusammenhang die Frage, in wie weit diese Tatsache
die Familienplanung dieser, aber generell auch anderer betroffener Familien
beeinflusst, und in wie weit die PID für sie einen Hoffnungsschimmer
darstellt, ein gesundes Kind bekommen zu können.
Aus diesem Grund möchte ich mein Hauptaugenmerk auf die Möglichkeiten
lenken, die die PID für betroffene Paare mit sich bringt, und der Frage
nachgehen, ob die PID für diese Paare in der Diskussion um ein Kind eher
eine Erleichterung oder ein Erschwernis der Situation darstellt.
Um kompetent über diese Thematik diskutieren zu können, werde ich
zunächst die Technik der PID erläutern und aufzeigen, welche Möglichkeiten
aber auch Risiken sie birgt. Im Anschluss daran werde ich die juristische
Situation zur Durchführung der PID für Deutschland darlegen, und erläutern
warum die Gesetzgebung in Deutschland der PID einen gewissen Spielraum
einräumt, und nicht eindeutig geklärt ist. Im darauf folgenden Abschnitt,
werde ich mich der ethischen Problematik zur Richtigkeit der Durchführung
der PID widmen, um daran anschließend dieser Problematik in der Praxis,
also bei betroffenen Eltern nachzugehen, um meiner Fragestellung zu folgen.
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2. Präimplantationsdiagnostik (PID)
Die PID ist ein Verfahren zur Feststellung genetischer Veränderungen an
Embryonen, noch bevor diese in den Mutterleib übertragen werden. Sie wird
bei Paaren angewandt, bei denen ein hohes Risiko besteht eine genetisch
bedingte Erkrankung auf ihr Kind zu übertragen. Medizinisch-technische
Vorraussetzungen für die Durchführung einer PID sind, die Kenntnis der
genetischen Grundlage der Erkrankung und eine In-vitro-Fertilisation (IVF)
bei der Frau. Die PID wurde 1990 erstmal erfolgreich in England
durchgeführt und bis Mai 2002 wurden durch diese Methode knapp 700
Kinder geboren (vgl. Ziegler 2004, 16).
2.1. Die Technik der Präimplantationsdiagnostik (PID)
Vorraussetzung für die PID ist, dass die Keimzelle außerhalb des
menschlichen Körpers im Labor zur Verfügung steht. Während eines
normalen Monatszyklus reift bei der Frau normalerweise nur eine Keimzelle
heran, diese ist jedoch für eine effektive PID nicht ausreichend, da keine
Auswahlmöglichkeit besteht. Daher ist die Durchführung einer In-vitroFertizilation (IVF), welche eine hormonelle Stimulation einschließt notwendig.
In Idealfall reifen dadurch etwa acht bis zwölf Eizellen, welche der Frau
operativ kurz vor dem Eisprung entnommen werden. Die gewonnenen
Eizellen werden in einem speziellen Nährmedium konserviert, und ca. ein bis
vier Stunden nach der Entnahme ist das Reifestadium optimal für die Zugabe
der Spermien zur Befruchtung. Nach weiteren 15 bis 20 Stunden kann dann
die Befruchtungsrate mikroskopisch festgestellt werden, welche, abhängig
von der Spermienqualität, bei durchschnittlich 60-80 % liegt (vgl. Waldner
2005, 39).
Nach der Befruchtung vergehen ca. 24-36 Stunden bis zur Vereinigung des
Erbmaterials, und somit zur ersten Furchenteilung. Der weitere Verlauf wird
ständig überwacht, um den richtigen Zeitpunkt für die Untersuchung
abzupassen. Bis zum dritten Tag sind so sechs bis zehn Zellen entstanden,
und von diesen können nun ein bis zwei Mittels Biopsie entnommen und
untersucht werden.
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Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten der Untersuchung. Zum einen die
Polymerase-Kettenreaktion (PCR) und zum anderen die Fluoreszenz-in-situHybridisierung (FISH). Die PCR kann zur Diagnostik an einzelnen Genen
oder auch zur Geschlechtsbestimmung verwendet werden, während die
FISH, die in ihrer Durchführung leichter ist, ausschließlich zur
Geschlechtsbestimmung angewandt werden kann (vgl. Ziegler 2004, 30ff).
Nach der Untersuchung werden zwei bis drei der gesunden Embryonen in
die Gebärmutter der Frau übertragen. Auf diese Weise erhöht sich die
Chance, dass sich eine Eizelle einnistet und es tatsächlich zu einer
Schwangerschaft kommt. Das Übertragen von mehr als drei Embryonen ist
verboten, um das Risiko einer Mehrlingsgeburt zu mindern.
Die Problematik dieser Untersuchungen besteht darin, dass das zu
untersuchende Material von äußerst geringer Menge ist, und im Normalfall
keine Überprüfungsmöglichkeit des Ergebnisses besteht, wenn nur eine Zelle
bei der Biopsie entnommen werden konnte. Hinzu kommt, dass die
Untersuchung unter erheblich zeitlichem Druck stattfindet, damit die
gesunden Eizellen der Frau noch rechtzeitig übertragen werden können.
Zum Vergleich die Entwicklungsstadien im Mutterleib:
Quelle: http://www.drze.de/themen/blickpunkt/includes/sz_abbildung1.html [23.02.2007]
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2.2. Medizinische Indikation für die Präimplantationsdiagnostik (PID)
Die Präimplantationsdiagnostik (PID) wurde für Paare entwickelt, die ein
hohes genetisches Risiko besitzen, ein Kind mit einer schweren oder gar
lebensbedrohlichen Erkrankung oder Behinderung zu bekommen.
Vielen Paaren ist durch ihre Familiengeschichte bekannt, dass sie dieses
erhöhte Risiko in sich tragen, oder sie leiden selber an der Erkrankung und
möchten ihren Kindern dieses Schicksal ersparen.
Lange Zeit gab es für diese Paare nur wenige Alternativen: Zum Einen der
Verzicht auf ein Kind, zum Anderen eine Adoption oder die Inanspruchnahme
einer Gametenspende (Eizelle oder Sperma). Diese Alternativen werden
auch unter Punkt 5.3.1-4 noch einmal näher erläutert. Dem Wunsch nach
einem eigenen, gesunden Kind, welches auch genetisch mit beiden Eltern
verwandt ist, konnte nur mittels Pränataldiagnostik und eventuellem
Schwangerschaftsabbruch nachgekommen werden.
Für viele betroffene Paare ist dies jedoch undenkbar, so dass die
Entwicklung der PID daher auch als Hoffnungsschimmer, und sogar als
Lösung ihres Problems angesehen werden kann (vgl. Ziegler 2004, 34f).
Als erste autosomal bedingte Erkrankung, wurde die Mukoviszidose mittels
der PID festgestellt. Theoretisch kann aber durch die PID jede Erkrankung,
deren Ursache eine genetische Veränderung ist, festgestellt werden(vgl.
ebd.).
2.3. Therapeutische Risiken bei der Anwendung der
Präimplantationsdiagnostik (PID)
Die PID hat als Grundvoraussetzung die In-vitro-Fertilisation (IVF), daher
sind auch die Risiken der IVF Risiken der PID. Durch die hormonelle
Stimulation bei der IVF kann es zu multiplen Nebenwirkungen kommen. Die
häufigste beschriebene Nebenwirkung ist das Ovarielle Hyperstimmulationssyndrom (OHHS), aber auch Unterbauchbeschwerden, Übelkeit und
Erbrechen treten bei ca. 30 % der behandelten Frauen auf. Bei ca. 5 % der
Frauen können erhebliche Nebenwirkungen, wie Wasseransammlungen in
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Bauch und Lunge, Nierenfunktionsstörungen und Thrombosen auftreten, die
schlimmstenfalls tödlich enden können. Langzeitnebenwirkungen, wie
Eierstockkrebs u. ä. werden diskutiert, sind jedoch nicht belegt. Hinzu
kommen mögliche Komplikationen bei der operativen Eizellgewinnung, wie
Blutungen etc. (vgl. Ziegler 2004, 21).
Schwangerschaften, die durch eine IVF zu Stande kommen, weisen eine
erhöhte Fehlgeburtenrate, sowie eine deutlich erhöhte Chance auf eine
Mehrlingsschwangerschaft auf, mit den entsprechenden Risiken während der
Schwangerschaft und Geburt für die Frau.
Die Chance auf eine erfolgreiche IVF ist gering. So liegt die Geburtenrate pro
Therapiezyklus bei gerade mal 10-15 % in deutlicher Abhängigkeit vom Alter
der Frau, mit Präferenz von unter 30 Jahren (vgl. ebd.).
Die PID selbst hat für die werdende Mutter keine Nebenwirkungen, da sie
außerhalb des Mutterleibes stattfindet, jedoch berechtigterweise taucht die
Frage auf, in wie weit die Biopsie, bei der immerhin bis zu ein viertel der
Zellmasse entnommen wird, Auswirkungen auf die Weiterentwicklung der
Embryonen hat. Bei sehr früh durchgeführten Biopsien, wie etwa im Zweioder Vierzellstadium, konnte bei den Embryonen eine
Entwicklungsverzögerung beobachtet werden. Zum Zeitpunkt des
Achtzellstadiums wurden hingegen keine negativen Auswirkungen
beobachtet (vgl. Waldner 2005, 40).
3. Juristische Grundlage zur Durchführung der
Präimplantationsdiagnostik (PID)
3.1. Embryonenschutzgesetz (ESchG)
Zunächst möchte ich durch einige Auszüge aus dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) die juristische Situation bezüglich der Durchführung der PID
für Deutschland klären. Im ESchG gibt es explizit für die PID keine Regelung.
Verboten sind die künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen (§
5), das Klonen (§ 6), die Chimären- und Hybridbildung, sprich das
Vermischen von zwei oder mehrerer verschiedener Embryonen und das
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Vermischen von menschlichen und tierischen Keimzellen (§ 7). Außerdem ist
die Geschlechtsauswahl von Samenzellen verboten, es sei denn es liegt eine
medizinische Indikation vor (§ 3). Die IVF und das Konservieren von
Vorkernstadien ist Ärzten vorbehalten (§ 9) (Gesetz v.13.12.1990, BGB1. 1,
2746).
Relevanz für die PID zeigen die §§ 1 und 8. Im ersten Paragraph sind die
Bestimmungen zur Anwendung von Fortpflanzungstechniken festgelegt. Hier
heißt es, dass die künstliche Befruchtung (IVF) nur zu dem Zweck erlaubt ist,
eine Schwangerschaft bei der Frau herbei zu führen, von der die Eizelle
stammt. Es dürfen pro Zyklus der Frau nicht mehr als drei Embryonen
übertragen werden und besonders wichtig unter Abschnitt 5, es dürfen
innerhalb eines Zyklus nicht mehr Eizellen befruchtet werden, als der Frau
übertragen werden sollen (ebd., § 1 Abs.1 Nr.2, 3 und 5).
Im § 8 des ESchG wird eine genaue Begriffsbestimmung des Embryos
aufgezeigt:
„Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete,
entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der
Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente
Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren
Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.“
(ebd.)
3.2. Interpretation des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) in
Bezug auf die Präimplantationsdiagnostik (PID)
Bei der PID werden den Embryonen einzelne Zellen entnommen, die bei der
Durchführung der genetischen Analyse zerstört werden. Wenn diese Zellen
aber totipotent sind, sind sie laut Gesetz einem Embryo gleichgestellt und
dürfen nicht zu einem „nicht ihrer Erhaltung dienenden Zweck“ verwendet
werden (Gesetz v.13.12.1990, BGB1. 1, 2746).
Im § 8, Absatz 1 wird diese Totipotenz eindeutig formuliert, wie unter Punkt
3.1. bereits formuliert wurde. Eine Zelle gilt dem Gesetz nach also dann als
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totipotent, wenn sie „ sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren
Vorraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag“.
(ebd.).
Die Zeitliche Begrenzung der Totipotenz ist jedoch aus medizinischer Sicht
ungeklärt. Erforderlich wäre also eine genaue Feststellung, wann die
menschlichen Embryonalzellen ihre Totipotenz verlieren und „nur noch“
Pluripotent sind (vgl. Middel 2006, 38). Da jedoch laut Gesetz, wie zuvor
erläutert, die Forschung an totipotenten Zellen verboten ist, gestaltet sich
eine Lösung dieser Problematik nur sehr schwer. In anderen Ländern, in
denen die PID erlaubt ist, ist die Frage nach der Totipotenz nicht von allzu
großer Bedeutung, und dem zu Folge werden solche Untersuchungen selten
durchgeführt. Somit bleibt nur die Übertragung von Ergebnissen aus der
Säugetierforschung auf den Menschen, welche jedoch zeigen, dass die
verschiedenen Säugetiere auch verschiedene Ergebnisse bezüglich der
Totipotent ihrer Embryonalzellen aufweisen.
Ziegler (2004) verweist diesbezüglich auf zwei der wenigen Studien zur
Totipotenz menschlicher Embryonalzellen. Zum Einen eine Studie von Mottla
et al., die gezeigt hat, dass im Achtzellstadium entnommene Zellen in der
Lage sind Embryoblast- und Trophoblastzellen hervorzubringen, die auch bei
der normalen Embryonalentwickung aus den zunächst totipotenten Zellen
hervorgehen. Zum Anderen eine Studie von Gerber et al., die zeigt, dass sich
bei 16 von 47 Embryonalzellen, welche dem Embryo im Sechs- bis ZehnZell-Stadium entnommen wurden, nur Throphoblastzellen nicht aber
Embryoblastzellen gebildet haben. Angemerkt sei, dass lediglich bei 34
Zellen eine Zellteilung, und nur bei 26 die Entwicklung einer Keimblase zu
vermerken war und von diesen 26 auch nur 16 weiter untersucht wurden.
Diese Untersuchungen von Gerber et al. zielten nicht auf die Feststellung der
Totipotenz embryonaler Zellen ab, weshalb auch nicht alle übrigen 26 Zellen
getestet wurden, jedoch ist diese Untersuchung sehr wichtig, da sie eine der
wenigen Untersuchungen auf diesem Gebiet ist, und somit für eine
Diskussion um die Totipotenz menschlicher Embryonalzellen von großer
Bedeutung ist (vgl. Ziegler 2004, 101ff).
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4. Ethische Problematik
4.1. Durchführung der Präimplantationsdiagnostik (PID) nur
bei schwerwiegenden genetisch bedingten Erkrankungen
Neben der generellen Problematik um den Beginn des menschlichen Lebens
und die damit verbundene Problematik zum Schutz ungeborenen Lebens,
stellt sich die Frage für welchen Fall/ welche Fälle, die PID gerechtfertigt ist
um Leid zu ersparen. Diskussionen wurden laut, in denen gefordert wurde
die PID für schwerwiegende genetische Erkrankungen zu erlauben. Es
wurden konkrete Erkrankungen genannt, welche so erhebliches Leid mit sich
bringen würden, dass eine PID gerechtfertigt sei. Oft können aber ein und
dieselbe Erkrankung völlig verschiedene Verlaufsformen annehmen, somit ist
die Frage nach der Rechtfertigung nur unzureichend beantwortet. Oder zwei
verschiedene Erkrankungen treten zu verschiedenen Zeitpunkten im Leben
auf, die eine bereits im Kindesalter, die andere im fortgeschrittenen Alter.
Fraglich ist dann, ob bei beiden eine Rechtfertigung gegeben ist, die PID
durchzuführen, wenn beide Erkrankungen in ihrem Verlauf schwerwiegend
und unter Umständen tödlich sind (vgl. Ziegler 2004, 38f).
Es wird befürchtet, dass sich die PID nicht auf Risikofamilien beschränken
lassen wird, da der Begriff „schwerwiegend“ nicht klar einzugrenzen ist,
sondern dass sich die PID als Methodik zur „vorgeburtlichen Selektion“
etablieren wird. Die Mitglieder des Nationalen Ethikrates äußern sich hierzu
ganz deutlich: „Vorgeburtliche Selektion wendet nicht eine Behinderung ab,
sie wendet die Entstehung des von dieser Behinderung betroffenen Lebens
ab“ (Dederich 2003, zit. N. Nationaler Ethikrat 2003). Trotz dieser Aussage,
plädiert eine Mehrheit von 15 Mitgliedern des Nationalen Ethikrates, für eine
„eng begrenzte Zulassung der PID“ in der am 23. Januar 2003 vorgelegten
Stellungnahme (vgl. DRZE [20.02.2007])
Eine Stigmatisierung einzelner Krankheiten, auf Grund ihrer schwere ist
jedoch nicht erwünscht, und eine Erkrankung /Behinderung ist stets subjektiv
zu betrachten (vgl. Ziegler 2004, 117f). Oftmals spielt die individuelle und
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soziale Bewertung einer Krankheit oder Behinderung und das Umfeld der
Familie eine große Rolle bei der Entscheidung für oder gegen ein krankes/
behindertes Kind (vgl. a.a.O., 38f).
Es wird befürchtet, dass es mit der Einführung der PID zu weitreichenden
Veränderungen der Fortpflanzung und zur Verstärkung der Eugenik kommt,
natürliche Zufälligkeiten in der Fortpflanzung werden reduziert und
zunehmend unerwünscht. Dies führt zu einer Gesellschaft in der
Behinderungen und Anderssein weiter ausgegrenzt und immer weniger
akzeptiert werden. Auch Habermas empfindet es als schwierig „die Grenze
zwischen der Selektion unerwünschter und der Optimierung erwünschter
Erbanlagen einzuhalten“ (Ziegler 2004, zit. N. Habermas 2001, 41).
Möglicher Endpunkt dieser Entwicklung wäre eine „liberale Eugenik“ in der
die Eltern über die genetische Ausstattung ihrer Kinder bestimmen könnten,
was einen erheblichen Einfluss auf unser menschliches und ethisches
Selbstverständnis und unsere Identität als Person hätte (vgl. Ziegler 2004,
119).
4.2. Schutzwürdigkeit des Embryos
Der zwischen der PID und einem Schwangerschaftsabbruch bestehende
Wertungswiderspruch bezüglich des Embryos ist für Befürworter der PID
stets ein Argument für eine Legalisierung der PID. So könne es ihrer
Meinung nach nicht sein, dass ein erst wenige Tage alter Embryo im
Reagenzglas eine höhere Schutzwürdigkeit genießt als ein mehrere Monate
alter Säugling im Mutterleib, der nach einer Pränataldiagnostik mit dem
Ergebnis einer Behinderung noch bis zum Tage der Geburt straffrei
abgetrieben werden darf. Ihrer Ansicht nach ziele die PID jedoch genau
darauf aus, diesen Gewissenskonflikt zu verhindern.
Gegner der PID, wie beispielsweise Keller et al., schreiben, dass die Lage
einer schwangeren Frau, die einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung
zieht, nicht mit der Lage eines Forschers zu vergleichen ist, der „ohne
persönliche Not zur Mehrung seines Wissens und Ansehens um möglicher
zukünftiger Vorteile für die Menschheit willen fremdes Leben aufopfern will.
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Daß die Rechtsordnung darauf verzichtet, schwangere Frauen mit dem Mittel
des Strafrechtes zu zwingen, Mutter zu werden, taugt deshalb nicht als
Argument dafür, dem Forscher embryonenverbrauchende Experimente zu
ermöglichen“ (Ziegler 2004, 113f zit. N. Keller et al. 1992, 87, RdNr 24).
Graumann (2003) formuliert die auf ähnliche Weise. Ihrer Ansicht nach
„betrifft eine ungewollte Schwangerschaft die Frau unausweichlich in ihrer
körperlichen und psychischen Integrität (…). Hier liegt also ein
Schwangerschaftskonflikt vor. (…) [es] besteht eine Notlage; ein gesundes
Kind [Mittels PID] zu zeugen, ist demgegenüber jedoch keine Notlage“
(Dederich 2003, 358 zit. N. Graumann 2003)
4.3. Allgemein-ethische Problematik
Durch die Zulassung der PID wäre der Grundstein gelegt für allgemeinethische Debatten über die Stellung Behinderter und chronisch kranker
Personen in unserer Gesellschaft. Eine spezifische Entscheidung gegen ein
Kind mit einer Behinderung stellt mit Sicherheit keine Diskriminierung einer
ganzen Gruppe von Behinderten dar, anders verhält es sich jedoch bei der
Tatsache, ein Verfahren einzuführen und zu legalisieren, das die Vermeidung
behinderter Menschen zum Zweck hat (vgl. Dederich 2003, 358).
So sieht auch der Nationale Ethikrat, „dass pränatale Diagnosemöglichkeiten
die gesellschaftliche Akzeptanz von Menschen mit Behinderungen insgesamt
negativ beeinflussen und weiterer Diskriminierung Vorschub leisten“ können
(Dederich 2003, 358 zit. N. Nationaler Ethikrat 2003) .
In Belgien beispielsweise wird längst nach dem Credo gearbeitet: „Medizin
dient heute nicht mehr allein dazu, Krankheiten zu heilen, sondern
Krankheiten zu verhindern“(Moosecker 2003, 236 zit. N. Comhaire 2002), der
ethische Aspekt bleibt hier völlig unberücksichtigt. Diese Aussage beinhaltet
zwei Ebenen: zum einen die Ebene der Verringerung von Leid und zum
anderen das Streben nach Perfektion (vgl. Moosecker 2003, 236).
Auf Grund dieser Ausführungen, stellt sich mir berechtigter Weise die Frage,
nach der ethischen Richtigkeit der Durchführung der PID.
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5. Meinungen betroffener Eltern zur Durchführung der
Präimplantationsdiagnostik (PID)
Befürworter der PID argumentieren, dass betroffene Frauen die Möglichkeit
zur Durchführung der PID bekommen sollten, um einem eventuellen
traumatisierenden Schwangerschaftsabbruch entgegen zu wirken.
Gegner der PID hingegen sind nicht der Auffassung, dass die PID eine
Erleichterung für die betroffenen Paare darstellt, und begründen dies mit den
gesundheitlichen Folgen für das durch PID geborene Kind, und die
Nebenwirkungen durch die IVF bei der Frau.
In diesem Abschnitt wird daher untersucht, ob die PID aus der Sicht von
Betroffenen tatsächlich eine Erleichterung der Situation darstellt, und ob sie
aus diesem Grund eingeführt werden sollte.
5.1. Vergleich der Belastungen durch die In-vitro-Fertilisation
(IVF) und den Schwangerschaftsabbruch
Sowohl die IVF als auch ein Schwangerschaftsabbruch stellen enorme
körperliche und psychische Belastungen für die Frau dar.
Für Frauen, die auf natürlichem Weg schwanger geworden sind, und sich für
die Durchführung der Pränataldiagnostik entscheiden, wird die Zeit nach
dieser Durchführung, also die Zeit des Wartens auf das Ergebnis, als
besonders belastend empfunden, da dies mehrere Wochen dauern kann.
Kommt dann ein positiver Befund, ist es für die Frau immer ein Schock, da
sie trotz Kenntnis um ihren genetischen Defekt die Schwangerschaft in der
Hoffnung auf ein gesundes Kind begonnen hat. Fällt nun die Entscheidung
für einen Schwangerschaftsabbruch, muss sich die Frau mit dem willentlich
herbeigeführten Tod des (Wunsch-) Kindes auseinander setzen. Ein solcher
Eingriff ist nur schwer und nicht ohne kompetente psychologische Hilfe zu
verarbeiten (vgl. Ziegler 2004, 144).
Frauen die die IVF beanspruchen, stehen hingegen anderen Problemen
gegenüber: Sie müssen akzeptieren, dass sie methodenbedingt nur mit einer
Wahrscheinlichkeit von maximal 20 % schwanger werden, außerdem wird
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den Frauen zu einer zusätzlichen PND geraten, da sich die PID noch im
experimentellen Stadium befindet und ein Ergebnis nicht eindeutig ist.
Doch auch bei dieser Methode ist die Zeit des Wartens wohl der Teil der
größten Belastung. Nach der Stimulation muss gewartet werden, ob sich
genug Eizellen bilden. Nach der Befruchtung müssen Entwicklung und
Diagnostik der Embryonen abgewartet werden. Die wohl schwierigste
Periode des Wartens ist jedoch mit Sicherheit die Zeit nach der Einpflanzung,
bis zur Durchführung des Schwangerschaftstests.
Doch streng gesehen ist das Warten hier nicht beendet, und es kann auch
nicht aufgeatmet werden. Die Spontanabortrate bei der IVF ist hoch, und
auch die Embryonaldiagnostik durch die PND steht noch aus (vgl. a.a.O.,
145f).
Beide Methoden bergen also enormen Stress, sowohl körperlich als auch
psychisch. Welche Methode weniger Stress mit sich bringt ist nicht zu
verallgemeinern, da jede Frau eine andere Auffassung darüber hat.
Daher möchte ich nun mein Augenmerk auf die Betroffenen lenken und
ausführen, mit welchen Begründungen sie die eine oder andere Methode für
sich bevorzugen.
5.2. Betroffene Paare zu den Vor- und Nachteilen der
Präimplantationsdiagnostik (PID) gegenüber der
Pränataldiagnostik (PND)
Viele betroffene Paare ziehen bislang die PND der PID vor, aus Gründen der
geringeren Fehlerquote der Methode. Allerdings sei hier anzumerken, dass
dies nicht verallgemeinert werden kann, da viele Frauen sich durch bereits
gesammelte Erfahrungen leiten lassen. Von einer Frau, die bereits einen
oder mehrere Schwangerschaftsabbrüche hinter sich hat, wird die PID als
Hoffnungsschimmer gesehen, auf die Chance doch ein gesundes Kind
bekommen zu können. Eine Frau ohne diese schlimmen Erfahrungen, wird
jedoch eher den Weg der normalen Schwangerschaft wählen, um sich dann,
nach der PND, bewusst für oder gegen das Kind zu entscheiden.
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Als Hauptargumentation für die PID wird immer wieder das Vermeiden von
Leid angeführt, was jedoch wie schon angemerkt immer subjektiv ist. Frauen
die sich für die PID entscheiden, fordern eine deutsche Gesetzesänderung
um nicht neben der sowieso auftretenden körperlichen und psychischen
Strapazen, noch die Strapazen des „Fortpflanzungstourismus“ (Moosecker
2003, 235) auf sich nehmen zu müssen.
5.3. Alternativen zur pränatalen Selektion
Im Folgenden werden Alternativen zur pränatalen Diagnostik aufgezeigt, und
es wird erörtert, in wie weit sie für potenzielle Eltern in Betracht gezogen
werden können.
5.3.1. Heterologe Insemination
Die heterologen Insemination, welches die Befruchtung der Eizelle der Frau
durch Spendersamen darstellt, kann für Paare bei denen lediglich der Mann
von dem genetischen Defekt betroffen ist, eine gute Alternative sein. Für
viele Risikofamilien ist die Befruchtung durch fremdes Genmaterial jedoch
nicht erwünscht, da sie sich ein Kind wünschen, welches auch genetisch von
ihnen stammt (vgl. Ziegler 2004, 148ff).
5.3.2 Biopsie der Polkörperchen der Eizelle
Sollte nur die Frau den genetischen defekt aufweisen besteht die Möglichkeit
einer Biopsie der Polkörperchen der Eizelle. Diese Untersuchung ist jedoch
bis zum heutigen Stand sehr ungenau. Eine Überprüfung des männlichen
Samens ist nicht möglich, da dieser bei der Untersuchung zerstört werden
würde (vgl. Ziegler 2004, 28f).
5.3.3. Adoption
Sollte trotz PND, nach mehreren Versuchen der Wunsch nach einem
gesunden Kind nicht erfüllt werden, besteht für die Paare noch die
Möglichkeit einer Adoption, um ihrem Kinderwunsch nach zu kommen.
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Hierzu sei jedoch gesagt, dass die Paare zunächst begreifen müssen, dass
auch ein Kind, welches nicht genetisch von ihnen abstammt, ihrem Wunsch
nach einem Kind gerecht werden kann.
Die Problematik die sich hier jedoch stellt ist eine ganz andere.
Deutschlandweit gibt es viel zu wenige Kinder, die zur Adoption freigegeben
sind, im Vergleich zu (kinderlosen) Paaren, die ein Kind adoptieren möchten.
Auf 13 Paare fällt etwa ein Kind. Außerdem sind die Paare an sehr strenge
Auflagen gebunden, denen ein Paar mit einem genetischen Defekt und
seinen entsprechenden gesundheitlichen Folgen nicht gerecht werden kann.
Ein Antrag auf eine Adoption in Deutschland scheint somit aussichtslos (vgl.
Ziegler 2004, 151f)
5.3.4. Verzicht auf Kinder
Als letzter Ausweg bleibt somit nur der Verzicht auf ein Kind. Dies bedeutet
jedoch sich von einem erwünschten und bisher als selbstverständlich
erachteten Lebensziel trennen zu müssen, was um so schwerer fällt je mehr
Optionen durch die Reproduktionsmedizin zu Verfügung stehen (vgl. Ziegler
2004, 152f). Jedoch stellt sich mir hier die Frage, ob unsere Gesellschaft
und unser Rechtssystem entscheiden dürfen, ob wir ein Leben ohne Kinder
führen können und wollen.
Kinder sind in unsere Gesellschaft integriert. Sie werden als etwas
Natürliches gesehen, und von der Familie, Freunden und Bekannten
erwartet. Man schreibt Familien mit Kindern zu, eine gute Ehe zu führen und
eine stabile Einheit zu bilden. Kinder geben dem Leben einen neuen Sinn
und können der Wertschätzung des eigenen Lebens Ausdruck verleihen.
Allerdings können Kinder auch als persönlichen Besitz der Eltern
missbraucht werden, ihre Vorzüge und besonderen Eigenschaften werden
den Eltern zugeschrieben (vgl. a.a.O., 154f). Sich letztendlich gegen ein Kind
zu entscheiden, ist in unserer Gesellschaft keine individuell getroffene
Entscheidung, sondern beruht auf eine große Anzahl sozialer und
psychischer Faktoren.
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Dennoch stellt sich auch weiterhin die Frage, ob der Mensch ein Recht auf
ein Kind hat, oder noch spezifischer, das Recht auf ein gesundes Kind?
Diese Frage ist sehr komplex und nicht einfach so zu beantworten, jedoch
soll sie, zum Ende meiner Arbeit, einen Anstoß zur weiteren Befassung mit
der Thematik geben.
6. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
Die Diskussionen zur Einführung der Präimplantationsdiagnostik (PID) sind in
Deutschland immer von emotionalen Argumenten geprägt.
Gegner fürchten die PID als ersten Schritt auf dem Weg zu einem
„Wunschbaby“ oder auch „Baby auf Bestellung“ und Befürworter versprechen
sich durch die PID die Verringerung von Leid, indem sie auf glückliche Mütter
gesunder Kinder verweisen.
Meiner Ansicht nach sind jedoch beide Seiten der Argumentation sehr
extrem. So ist die PID mit ihren verfahrenstechnischen Problemen,
gesundheitlichen Risiken, dem immensen Aufwand für Paare und der
Fehlerhaftigkeit des Verfahrens, keineswegs in der Lage, „Babys nach
Wunsch“ zu kreieren. Sie eröffnet lediglich eine Lösung für ganz bestimmte
Paare in einer Notsituation. Allerdings beläuft sich die Diskussion ja nicht
allein auf die Gegenwart, sondern es wird debattiert, welche Folgen die
Legalisierung der PID langfristig gesehen mit sich bringen würde, da sie das
erste Verfahren darstellt, welches die Reproduktionsmedizin und die Genetik
miteinander verbindet. Eine Legalisierung der PID, bringt nicht unmittelbar
eine Legalisierung aller anderen Anwendungsmöglichkeiten mit sich, jedoch
muss in der Diskussion um die PID, auch das mit einbezogen werden, was in
Zukunft möglich sein könnte. Durch die PID könnte es in Zukunft möglich
sein, Leid zu verhindern, so argumentieren die Befürworter der PID. Doch da
das subjektive Empfinden von Leid sehr verschieden ist, wie im Hauptteil der
Arbeit bereits eingehend erläutert wurde, hinkt jedoch meiner Meinung nach
auch diese Argumentation.
Und trotz der Extreme sind für mich beide Seiten der Argumentation
nachvollziehbar. Ich finde es richtig die PID zum Zweck des Ersparens von
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Leid einzuführen, jedoch nur unter der Bedingung, dass eine
Kontrollmöglichkeit besteht, um ungewollte Folgen zu vermeiden. Vielleicht
sollte man dabei seinen Blick auch auf Länder werfen, in denen die PID
bereits erlaubt ist, wie beispielsweise England, denn „bisher ist dort keine der
in Deutschland befürchteten Folgen eingetreten“ (Ziegler 2004, 174).
Im Verlauf der Bearbeitung wurde mir bewusst, dass die PID für viele von
einem Gendefekt betroffene Paare noch keine oder nur eine unzureichende
Alternative zur Pränataldiagnostik (PND) stellt. Dies lässt sich meiner Ansicht
nach auf zwei Punkte zurückführen: Zum Einen die Tatsache, dass die PID in
Deutschland verboten ist und ein „Fortpflanzungstourismus“ erforderlich
wäre, also die Reise in ein Land in dem die PID erlaubt ist, wie
beispielsweise England.
Und zum Anderen denke ich, dass Schwangerschaft bei uns noch immer an
die ethische Aussage der „Natürlichkeit“ gebunden ist, und die PID so lange
sie verboten ist, auch als solches angesehen und bewertet wird zumal sie
sich noch heute im Entwicklungszustand befindet.
Die Thematik der Arbeit hat mich sehr gefesselt, aber ich musste mich leider
oft sehr kurz fassen um nicht den Rahmen zu sprengen. Sehr gern wäre ich
noch intensiver auf die einzelnen Punkte und ihre Möglichkeiten oder
Problematiken eingegangen. Die Literaturauswahl ist zu der Thematik
generell sehr umfangreich, jedoch gibt es zu einzelnen Punkten, wie etwa zur
Forschung an embryonalen Stammzellen, bezüglich ihrer Totipotenz kaum
Unterlagen. Diese Tatsache machte eine Eingrenzung der Literatur nicht
leicht, da oftmals gleiche Schwerpunkte gesetzt wurden, und andere Themen
unberücksichtigt blieben oder weniger beachtet wurden. Dennoch denke ich,
dass ich beiden Seiten, ob für oder gegen die PID in meiner Arbeit gerecht
werden konnte.
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7. Literatur
Dederich, Markus: „Kritische Anmerkungen zur Präimplantationsdiagnostik“
In: Zeitschrift für Heilpädagogik 9 2003, 356-362
Embryonenschutzgesetz
Im Internet: http://bundesrecht.juris.de/eschg/index.html [20.02.2007]
Middel, Annette: „Verfassungsrechtliche Fragen der
Präimplantationsdiagnostik und des therapeutischen Klonens“, 2006, Nomos,
Baden-Baden
Moosecker, Jürgen: „Präimplantationsdiagnostik – Ethisches Dilemma oder
Dammbruch?“ In: Zeitschrift für Heilpädagogik 6 2003, 234-239
Waldner, Anke: „Erforderlichkeit und verfassungsrechtlicher Maßstab einer
einfachgesetzlichen Regelung der Präimplantationsdiagnostik“, 2005,
Nomos, Baden-Baden
Ziegler, Ute: Präimplantationsdiagnostik in England und Deutschland –
Ethische, rechtliche und praktische Probleme“, 2004, Campus, Frankfurt,
New York
Das Deutsche Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften (DRZE),
Im Internet: http://www.drze.de/themen/blickpunkt/pgd [20.02.2007]
Abbildung:
Das Deutsche Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften (DRZE),
Im Internet:
http://www.drze.de/themen/blickpunkt/includes/sz_abbildung1.html
[23.02.2007]
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