Allgemeine Hinweise Das Nachlassgericht hat Testamente/Erbverträge zu eröffnen sowie, nur auf (i.d.Regel notariellen) Antrag Erbnachweise zu erteilen. Im übrigen werden gesetzliche Erben auch nur ermittelt wenn erkennbar Nachlass vorhanden ist. Das Nachlassgericht verwaltet den Nachlass in keinen Falle und ist auch nicht zuständig für die Beerdigung, Schulden des Verstorbenen zu begleichen oder die Wohnung zu räumen (bitte ggf Vermieterpfandrecht geltend machen). Bitte keine Rechnungen zusenden, sie gehen ungelesen zurück. Eine Nachlasspflegschaft kann nur bei Sicherungsbedarf (und nie bei Streit der Miterben) und falls überhaupt keine Erben bekannt sind angeordnet werden. Ist kein Nachlass vorhanden trägt der Antragsteller diese Verwaltungskosten. Nach § 2259 BGB ist jeder, der ein Testament eines Verstorbenen besitzt, verpflichtet, dieses im Original an das Nachlassgericht zur Eröffnung abzuliefern. Falls Ihnen vom Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen oder eines Erbverzichtvertrages etwas bekannt sein sollte, bitten wir Sie, dies uns schriftlich mitzuteilen. Der Erbe haftet für Nachlassschulden/verbindlichkeiten u.u. nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem Eigenvermögen. Um dies zu vermeiden müssen bestimmte erbrechtliche Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten (z.B. Einrede der Beschränkung, Nachlasskonkurs beim Amtsgericht, Ausschlagung) ausgeschöpft werden. Für Beerdigungskosten haften die Angehörigen, unerheblich ob sie die Erbschaft ausgeschlagen haben! Die Erbschaft kann nur innerhalb der Ausschlagungsfrist (6 Wochen) abgelehnt, ausgeschlagen werden. Diese Frist beträgt sechs Wochen (im Ausland 6 Monate) und beginnt mit der Kenntnis von Erbfall und Erbrecht. Zur Ausschlagung ist eine notariell beglaubigte Erklärung an das Nachlassgericht (Zugang innerhalb der Frist) oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erforderlich. (privatschriftliche oder per FAX / MAIL sind ungültig!) Die Ausschlagung zugunsten einer bestimmten Person ist nicht möglich, die Rechtnachfolger ergeben sich zwingend nach der gesetzlichen Erbfolge.(Ggf kann der Erbteil durch Notarvertrag übertragen werden) Pflichtteilsrechte entstehen, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch Testament/Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Pflichtteilsrechte sind unter Umständen auch von der Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses abhängig. Pflichtteilsrechte verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und des beeinträchtigenden Testaments/Erbvertrages (Testamentseröffnung!). Pflichtteilsberechtigt sind nur der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers; wenn Abkömmlinge fehlen, ausnahmsweise auch die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (Nachlass nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten). Der Pflichtteil ist gegenüber den Erben geltend zu machen , das Nachlassgericht wird hier nie tätig. Die Geltendmachung/Zahlung des Pflichtteils wird vom Nachlassgericht nicht ermittelt oder überwacht Auskünfte über den Nachlasswert hat der Erbe zu erteilen, nicht das Nachlassgericht. Außereheliche Kinder des Erblassers, welche nach dem 30. Juni 1949 geboren sind, sind den ehelichen Kindern des Erblassers seit 1.4.1998 erbrechtlich gleichgestellt. Lediglich diejenigen Kinder, mit denen gem. früherem § 1934 d BGB ein vorzeitiger Erbausgleich geschlossen wurde, bleiben von der Erbfolge ausgeschlossen. Zuwendungen bestimmter Gegenstände oder von Geld (Vermächtnis) durch Testament oder Erbvertrag werden nur mit einem besonderen Erfüllungsvertrag zwischen Erben und Vermächtnisnehmer (bei Immobilien notarielle Form!) übertragen. Bitte wenden Sie sich wegen einer Annahne/Ablehnung an den/die Erben oder den Testamentsvollstrecker. Die Vermächtniserfüllung wird vom Nachlassgericht nicht überwacht. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Über die Erbschaftsgegenstände kann nur gemeinsam (also alle Miterben!) verfügt werden. Jeder Erbe kann die Nachlassteilung gegenüber den Miterben verlangen, wenn diese nicht durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers untersagt oder durch Vereinbarung der Erben ausgeschlossen ist. Testamentsvollstrecker (TV). Ist durch Testament ein TV ernannt, so verwaltet dieser den Nachlass anstelle der Erben. Die Nachlassauseinandersetzung ist Sache der Erben (aller Erben). Falls die Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. für die Auflösung von Bankguthaben usw. ein Erbschein erforderlich sein sollte, kann jeder Miterbe beim Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag mit Wirkung für alle Miterben stellen. Da dieser Antrag bestimmte, nach dem BGB vorgeschriebene Angaben enthalten muss, ist es regelmäßig notwendig, dass einer der Miterben den Antrag persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder eines Notars erklärt. Ein Erbschein ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn sich die namentliche Erbeinsetzung aus einem notariellen Testament oder Erbvertrag ergibt. Als Erbnachweis dient in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen sowie des dazugehörigen Eröffnungsprotokolls. Gehören zum Nachlass Immobilien, ist die Grundbuchberichtigung auf die Erben gebührenfrei, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt schriftlich beantragt wird. Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im übrigen können sich die Beteiligten über erbrechtliche Fragen beim Nachlassgericht beraten lassen. Telefonische Auskünfte (insb aus Akten) sind in der Regel aber nicht möglich. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben oder Dritten hat das Nachlassgericht keine Beratungsbefugnis. Bitte beachten Sie, dass es nicht Aufgabe des Nachlassgerichts ist, die Höhe und den Umfang des Nachlasses (ggf. -2Vorempfänge für Miterben) zu ermitteln, die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten bzw. die Erfüllung von Vermächtnissen zu überwachen oder die Nachlassauseinandersetzung / Nachlassverwaltung vorzunehmen.