Infos Nachlass - Notariat Ludwigsburg

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Allgemeine Hinweise
Das Nachlassgericht hat Testamente/Erbverträge zu eröffnen sowie, nur auf (i.d.Regel notariellen) Antrag Erbnachweise zu
erteilen.
Im übrigen werden gesetzliche Erben auch nur ermittelt wenn erkennbar Nachlass vorhanden ist.
Das Nachlassgericht verwaltet den Nachlass in keinen Falle und ist auch nicht zuständig für die Beerdigung,
Schulden des Verstorbenen zu begleichen oder die Wohnung zu räumen (bitte ggf Vermieterpfandrecht geltend
machen).
Bitte keine Rechnungen zusenden, sie gehen ungelesen zurück.
Eine Nachlasspflegschaft kann nur bei Sicherungsbedarf (und nie bei Streit der Miterben) und falls überhaupt keine
Erben bekannt sind angeordnet werden. Ist kein Nachlass vorhanden trägt der Antragsteller diese Verwaltungskosten.
Nach § 2259 BGB ist jeder, der ein Testament eines Verstorbenen besitzt, verpflichtet, dieses im Original an das
Nachlassgericht zur Eröffnung abzuliefern.
Falls Ihnen vom Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen oder
eines Erbverzichtvertrages etwas bekannt sein sollte, bitten wir Sie, dies uns schriftlich mitzuteilen.

Der Erbe haftet für Nachlassschulden/verbindlichkeiten u.u. nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem
Eigenvermögen. Um dies zu vermeiden müssen bestimmte erbrechtliche Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten (z.B.
Einrede der Beschränkung, Nachlasskonkurs beim Amtsgericht,  Ausschlagung) ausgeschöpft werden.
Für Beerdigungskosten haften die Angehörigen, unerheblich ob sie die Erbschaft ausgeschlagen haben!

Die Erbschaft kann nur innerhalb der Ausschlagungsfrist (6 Wochen) abgelehnt, ausgeschlagen werden.
Diese Frist beträgt sechs Wochen (im Ausland 6 Monate) und beginnt mit der Kenntnis von Erbfall und Erbrecht.
Zur Ausschlagung ist eine notariell beglaubigte Erklärung an das Nachlassgericht (Zugang innerhalb der Frist) oder
zur Niederschrift des Nachlassgerichts erforderlich. (privatschriftliche oder per FAX / MAIL sind ungültig!)
Die Ausschlagung zugunsten einer bestimmten Person ist nicht möglich, die Rechtnachfolger ergeben sich zwingend
nach der gesetzlichen Erbfolge.(Ggf kann der Erbteil durch Notarvertrag übertragen werden)

Pflichtteilsrechte entstehen, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch Testament/Erbvertrag von der Erbfolge
ausgeschlossen ist. Pflichtteilsrechte sind unter Umständen auch von der Ausschlagung einer Erbschaft oder eines
Vermächtnisses abhängig. Pflichtteilsrechte verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und des
beeinträchtigenden Testaments/Erbvertrages (Testamentseröffnung!).

Pflichtteilsberechtigt sind nur der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers; wenn Abkömmlinge fehlen,
ausnahmsweise auch die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts des
gesetzlichen Erbteils (Nachlass nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten).
Der Pflichtteil ist gegenüber den Erben geltend zu machen , das Nachlassgericht wird hier nie tätig.
Die Geltendmachung/Zahlung des Pflichtteils wird vom Nachlassgericht nicht ermittelt oder überwacht

Auskünfte über den Nachlasswert hat der Erbe zu erteilen, nicht das Nachlassgericht.

Außereheliche Kinder des Erblassers, welche nach dem 30. Juni 1949 geboren sind, sind den ehelichen Kindern des
Erblassers seit 1.4.1998 erbrechtlich gleichgestellt. Lediglich diejenigen Kinder, mit denen gem. früherem § 1934 d
BGB ein vorzeitiger Erbausgleich geschlossen wurde, bleiben von der Erbfolge ausgeschlossen.

Zuwendungen bestimmter Gegenstände oder von Geld (Vermächtnis) durch Testament oder Erbvertrag werden nur
mit einem besonderen Erfüllungsvertrag zwischen Erben und Vermächtnisnehmer (bei Immobilien notarielle Form!)
übertragen. Bitte wenden Sie sich wegen einer Annahne/Ablehnung an den/die Erben oder den
Testamentsvollstrecker.
Die Vermächtniserfüllung wird vom Nachlassgericht nicht überwacht.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.
Über die Erbschaftsgegenstände kann nur gemeinsam (also alle Miterben!) verfügt werden.
Jeder Erbe kann die Nachlassteilung gegenüber den Miterben verlangen, wenn diese nicht durch eine letztwillige
Verfügung des Erblassers untersagt oder durch Vereinbarung der Erben ausgeschlossen ist.
Testamentsvollstrecker (TV). Ist durch Testament ein TV ernannt, so verwaltet dieser den Nachlass anstelle der
Erben.
Die Nachlassauseinandersetzung ist Sache der Erben (aller Erben).

Falls die Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. für die Auflösung von Bankguthaben usw. ein Erbschein
erforderlich sein sollte, kann jeder Miterbe beim Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag mit Wirkung für alle Miterben
stellen. Da dieser Antrag bestimmte, nach dem BGB vorgeschriebene Angaben enthalten muss, ist es regelmäßig
notwendig, dass einer der Miterben den Antrag persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder eines Notars
erklärt.
Ein Erbschein ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn sich die namentliche Erbeinsetzung aus einem notariellen
Testament oder Erbvertrag ergibt. Als Erbnachweis dient in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift der Verfügung
von Todes wegen sowie des dazugehörigen Eröffnungsprotokolls.

Gehören zum Nachlass Immobilien, ist die Grundbuchberichtigung auf die Erben gebührenfrei, wenn sie innerhalb
von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt schriftlich beantragt wird.
Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Im übrigen können sich die Beteiligten über erbrechtliche Fragen beim Nachlassgericht beraten lassen.
Telefonische Auskünfte (insb aus Akten) sind in der Regel aber nicht möglich.
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben oder Dritten hat das Nachlassgericht keine Beratungsbefugnis.
Bitte beachten Sie, dass es nicht Aufgabe des Nachlassgerichts ist, die Höhe und den Umfang des Nachlasses (ggf.
-2Vorempfänge für Miterben) zu ermitteln, die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten bzw. die Erfüllung von Vermächtnissen
zu überwachen oder die Nachlassauseinandersetzung / Nachlassverwaltung vorzunehmen.
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