Zur Übertragbarkeit wissenschaftlicher Daten und Erkenntnisse aus lebens- und futtermittelkundlichen Tierexperimenten auf Auslobungsangaben bezüglich andersartiger, weiterer Zieltierarten im europäischen Futtermittelkennzeichnungsrecht - eine interdisziplinäre Betrachtung Grundlage und Notwendigkeit der nachfolgenden Ausführungen, welche man entweder als wissenschaftlichen Fachartikel und/oder als interdisziplinäres Sachverständigengutachten werten möge und die prinzipiell von sämtlichen Unterzeichnern gemeinsam getragen werden, ist folgende Faktenlage: In der Europäischen Futtermittelkennzeichnungsverordnung 767/2009 werden im Artikel 13 "Angaben" für die dort spezifizierten möglichen Kennzeichnungs- und Aufmachungs-Auslobungen neben deren Objektivität, behördlichen Nachprüfbarkeit und ihrer Verständlichkeit (für den Verwender des Futtermittels) auch wissenschaftliche Begründungen für die entsprechenden Angaben verlangt. Aus den Detailvorgaben in Absatz (1) b) des Artikels 13 der 767/2009 geht hervor, was oder welcher Art eben diese wissenschaftlichen Begründungen sein können. Bekanntermaßen haben die deutschen Behörden in Form des "Leitfadens zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln" einen Versuch der Interpretation samt Handlungsanweisungen für das Kontrollpersonal der vorgenannten Verordnung geliefert, Herausgeber sind das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (zwischenzeitlich nur noch BMEL) und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. In der Fassung vom 24.04.2012 (2. Auflage) ist folgende interpretatorische Erweiterung des Europäischen Futtermittelkennzeichnungsrechts zu finden und zwar auf Seite 11 unter Kapitel 3.4: "Angaben müssen objektiv, durch die zuständige Behörde nachprüfbar und verständlich für den Verwender sein. Die Überwachungsbehörden können vom Verantwortlichen für die Kennzeichnung Nachweise zur wissenschaftlichen Begründung von Angaben fordern. (soweit die korrekte Orientierung an den Vorgaben der Kennzeichnungsverordnung. Und weiter:) Geeignete Nachweise können entweder öffentlich zugängliche wissenschaftliche Arbeiten oder firmeneigene Forschungsergebnisse bezogen auf die jeweilige Zieltierart sein". Abgesehen davon, dass der OriginalVerordnungstext auf Anfrage der zuständigen Behörde die Vorlage "einer wissenschaftlichen Begründung für die Angabe" vorsieht (also nicht deren "Nachweis"), ist die zusätzlich im Leitfaden anzutreffende inhaltliche Erweiterung, nämlich die Formulierung "bezogen auf die jeweilige Zieltierart" eine rein deutsche und somit aus hiesiger Sicht unzulässige Erweiterung, ja Verschärfung der dazu anstehenden europäischen Einzelfall-Prüfungen. Dabei scheint es unerheblich, ob die Erweiterung "bezogen auf die jeweilige Zieltierart" nur für den zweiten Halbsatz - also die firmeneigenen Forschungsergebnisse - gelten soll oder auch für die "öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Arbeiten". Dass ein solcher Bezug "auf die jeweilige Zieltierart" ganz generell auch naturwissenschaftlich weder korrekt noch sinnvoll noch geboten ist, soll in den folgenden Darlegungen begründet werden. Zunächst ist festzuhalten, dass auch die verbale Abweichung im Leitfaden mit der Simplifizierung "oder firmeneigene Forschungsergebnisse" ebenfalls schon unzulässig erscheint, da der Verordnungsgeber ganz eindeutig von "dokumentierten Forschungsarbeiten des Unternehmens" spricht. Während die Leitfadenausführungen (mit oder ohne die Erweiterung um den ZieltierartBezug) unterstellen könnten, dass die wissenschaftliche Begründung für die getroffenen Angaben auf Tierversuchen oder zumindest Tierexperimenten beruhen sollte/könnte, sind die Unterzeichner übereinstimmend der Meinung, dass "dokumentierte Forschungsarbeiten" durchaus auch reine Literatur- und Quellen-Studien sein können. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn diese über die zuvor erwähnten "öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Belege" hinaus gehen, also z.B. registrierungs- und kostenpflichtigen Wissenschaftsdatenbanken entstammen. Derartige argumentative Zusammenstellungen, die womöglich auch noch kritisch würdigend kommentiert wurden, sind ganz zweifelsohne sehr wohl "dokumentierte Forschungsarbeiten". Weiterhin ist festzustellen, dass im zitierten Leitfaden bei der Auflistung der infrage kommenden und folglich in Betracht zu ziehenden "Nachweise einer wissenschaftlichen Begründung" zwei ganz wesentliche Beispielsaspekte vergessen worden sind: zum Einen ist dies der berühmte "Stand der Wissenschaft und Technik", zum Anderen die Beherzigung der "guten, fachlichen Praxis". Die für die Heimtierfutter-Hersteller zuständige internationale Organisation FEDIAF nennt dies ".... on the basis of general knowledge (generic claims)". Eben diese "basis of general knowledge" spiegelt sich in der seit Jahrhunderten tradierten Vorgehensweise zu Übertragungen und Übertragbarkeiten von Erkenntnissen angewandter Naturwissenschaften an bestimmten (Pflanzen- oder Tier- oder anderen Lebewesen-)-Arten auf andere Arten wider. Darauf fußen sämtliche physiologischen und auch pathophysiologischen Erkenntnisse und selbstverständlich trifft dies auch auf ernährungsphysiologische Gegebenheiten zu. Zumeist bedarf es für zulässige Erkenntnisübertragungen noch nicht einmal einer engen, biologisch-systematischen Verwandtschaft. Für das weitere Verständnis der gutachtlichen Ausführungen bedarf es an dieser Stelle eines kurzen Exkurses in die Begrifflichkeiten der naturwissenschaftlichen, insbesondere biologischen Extra- und Inter-Polationen oder entsprechender "-Polierungen": Unter Extrapolation wird die Bestimmung eines (oft mathematischen) Verhaltens über den gesicherten Bereich hinaus verstanden. Eine statistische Extrapolation bezeichnet man auch als Hochrechnung. Eine andere Herangehensweise ist die Interpolation, bei der innerhalb des Bereichs gesicherter Werte (ggf. auch gesicherter Erkenntnisse) das Verhalten auch für Fälle beschrieben wird, die nicht untersucht wurden. Meist setzt die Extrapolation eine Interpolation voraus. Dieser Vorgehensweise - zitiert aus Wikipedia - ist vollumfänglich ebenso zuzustimmen wie den weitergehenden Ausführungen: In vielen Anwendungen von Interpolationsverfahren wird behauptet, dass durch Interpolation neue Information aus bestehenden Daten hinzugewonnen werden. Dies ist aber falsch. Durch Interpolation kann nur der Verlauf einer kontinuierlichen Funktion zwischen bekannten Abtastpunkten abgeschätzt werden. Dies lässt aber ohne weiteres die Übertragbarkeiten physiologischer Erkenntnisse zu Zwecken der Informationserweiterung auf andere Arten von Lebewesen zu. [Exkurs Ende] Daraus folgt nun: Sofern keine Einzelnachweise für getroffene Futtermittelauslobungen an den Tierarten existieren, für welche das Futtermittel gedacht ist ("Zieltierart"), ist (übrigens genau wie bei freiverkäuflichen Arzneimitteln für Heimtiere i.S.d. deutschen Arzneimittelgesetzes bzw. auch in den vorgesehenen nationalen Ausnahmen für Heimtiere u.ä. in der neuen EU-Tierarzneimittelverordnung (Stand 08.05.2015: noch nicht veröffentlich im EU-Amtsblatt) und erst recht auch wie im schon lange gültigen Zulassungsverfahren von Futtermittel-Zusatzstoffen bei der EU) die Methodik der naturwissenschaftlich-biologischen Vergleichbarkeit von Grundgegebenheiten in artlich und/oder stammesgeschichtlich verwandten Systemen mittels Herleitungsverfahren, also die sog. bio-logische Interpolation oder physiologische Interpolierung absolut zulässig und üblich. Nur chemische Pharmaka pflegen einige Male davon abzuweichen, also bei einer Zieltierart völlig anders zu reagieren als bei der ursprünglich untersuchten Tierart, wie dies z.B. bei Narkotika und einigen Schmerzmitteln durchaus öfter der Fall ist. Für Naturstoffe – mit seltenen Ausnahmen, wie z.B. Theobromin, welches von Menschen sehr gut und von Hunden sehr schlecht verstoffwechselt wird - trifft dies eher nicht zu. Die stets gebotene futtermittelrechtliche Einzelfallprüfung hat derartige Effekte zu berücksichtigen. Die hier betrachtete und einschlägige Tierarten- oder Tiergruppen-Interpolationsmethode besagt, dass bei nicht eruierbaren tierartlichen Direktbelegen die Herleitungsmöglichkeit analoger Wirkungen in/aus verwandten biologischen Systemen fachlich richtig und gültig ist. In Anbetracht dessen, dass viele Organe, die meisten Gewebe und Zellverbände und ganz sicherlich alle tierischen und menschlichen Zellen zumindest im Reich der Wirbeltiere (Fische, Lurche, Kriechtiere, Vögel, Säuger inklusive Mensch) baulich und funktional identisch sind oder sich doch sehr stark ähneln, darf der zoologisch-systematische Begriff der „Verwandtschaft“ bei Nahrungszusatznutzen –siehe auch dazu FEDIAF 2011 „pet food functional claims“ (im Gegensatz zu Pharma-Zulassungen) sehr weit gefasst werden. Lediglich zulassungsbedürftige (nicht: freiverkäufliche nach deutschem Recht und auch nicht die nach Verordnungsentwurf künftigen "Tierarzneimittel für einen beschränkten Markt"! Auch dort genügt die physiologische Interpolationsmöglichkeit, weshalb eine solche für Futter erst recht gelten muss) Arzneimittel bedürfen der Einzelnachweise zu Eignung und Wirkung für Zieltierarten samt Dosierungen und Nebenwirkungen etc.. Für Belange des Futtermittelrechts dagegen genügen objektive, nachprüfbare (ausgelobte Substanz ist analytisch zu bestimmen bzw. mikrobiologisch oder per DNA-Untersuchung nachweisbar) und verständliche sowie sachlich richtige „Aufmerksamkeitslenkungen“. Nun ergaben die Forschungen der letzten Jahre zahlreiche Hinweise auf Stoffe, welche in Tieren durchaus Wirkungen zeigen können, die weit über die reine Verstoffwechselung als Makro- oder Mikro-Nährstoff oder als etablierter Wirkstoff (etwa: Zusatzstoffe) hinaus gehen. Dazu passende Stichworte lauten Nutraceuticals, Vitalstoffe, functional feed, bioaktive Substanzen, sekundäre Pflanzenstoffe uvm.. Kreative Produktentwickler erkennen mehr und mehr deren Sinnhaftigkeit und bringen sie folgerichtig in Tierernährungsrezepturen (vulgo: Futtermittel) unter. Dabei werden die gewählten Stoffe oder Stoffzusammenstellungen so ausgelobt, dass sie nicht nur nennend aufgezählt werden, sondern durchaus die ihnen innewohnenden Eigenschaften dargelegt und die positiven Effekte benannt werden, sofern sie naturwissenschaftlich nun einmal zu erwarten sind bzw. aufgrund der oben dargelegten biologischen Interpolation geradezu zwingend greifen. Leider provoziert dies bei nicht genügend Informierten gelegentlich die Frage nach "Dosis-Wirkungs-Beziehungen", d.h. "bei welcher Dosierung tritt denn die ausgelobte Wirkung beim Zieltier ein?" Wie viel vom ausgelobten (neuen) Stoff muss gegeben werden, um die Behauptungen positiver Effekte aufrecht erhalten zu können bzw. sie überhaupt machen zu dürfen? Offensichtlich ist dies ein echter "Mythos" geworden, der kritiklos aus dem Pharmarecht und der Arzneimittelgesetzgebung übernommen wurde, da man sich dazu den Wirkungsbegriff aus der Pharmakokinetik und –dynamik entlehnt hat. Ein Mythos, den sich die EU mittels EFSA und deren Claim-Überprüfung auch bei Nahrungsergänzungsmitteln für Menschen zu eigen gemacht hat. Bisher hat die EFSA in Parma aber nur auf Vitamin- oder Spurenelement-Zugaben basierende Claims zugelassen, wenn die Vitamine und/oder Spurenelemente in höherer Dosierung als der des normalen Tagesbedarfs des Menschen liegen. Aber, relativierend: in beiden Fällen (Arzneimittelrecht und Lebensmittelrecht) geht es um Heil- oder Linderungsfragen bzw. entsprechende Heil- oder Linderungs-Aussagen, bezüglich Krankheiten oder um "Krankheitsausbruchsvermeidungen", die jenseits der reinen Mangelvorbeugung liegen. Solcherlei Argumente aber sind den FuttermittelKennzeichnungsverantwortlichen grundsätzlich verboten! Das ist auch durchaus akzeptabel, aber warum werden dann Voraussetzungen verlangt, welche mit „Dosis-Wirkungs-Belegen“ aus völlig anderen Rechts- und Naturwissenschafts-Systemen unzulässigerweise verglichen werden? Die Antwort muss unter Zugrundelegung der hierzu allein anwendbaren Definition für „Wirkung“ im Sinne von „Kausalität“ schlicht lauten: die (behördlichen) Verbreiter der wie gezeigt vorgefertigtfremdentlehnten Meinung zu und der Forderung nach Dosis-Wirkungs-Beziehungen bezüglich in Futter vorhandenen Naturstoffen befinden sich kommunikationswissenschaftlich und vom Wissensmanagement her betrachtet in einer sogenannten "Denkfalle", wobei sie einer sogenannten "kognitiven Verzerrung" aufgesessen sein müssen. Demnach ist es unter Bezug auf die Grundlagen der Biochemie (welche selbstverständlich auch in der Ernährungsphysiologie gelten, auch wenn man dies in Futter nicht unbedingt gleich zu vermuten bereit ist) absolut zutreffend, wenn angemerkt wird, dass auch hier das Massenwirkungsgesetz gilt. Details dazu, wie auch zu anderen Fachbegriffen dieses Absatzes, würden den Rahmen dieses Gutachtens sprengen. Abseits von diesen gültig-zutreffenden wissenschafts- und erkenntnistheoretischen GrundsatzAussagen seien noch ein paar konkretere Begründungen bzw. -nun zulässige- Vergleiche angeführt, warum es bei Wirkungs- und Effektaussagen zu diversen Substanzen im Heimtierfutterbereich eben keiner strengen Dosis-Wirkungs-Herleitung bedarf [die Begriffe „Dosis“ und „Dosierung“ sind ja laut FEDIAF-guidelines zum labelling eher zu vermeiden, man spreche von Anwendungen und (Fütterungs-) Mengen o.ä. je Tier und Tag!]: Bei Nährstoffen fragt schließlich auch niemand danach, ob es eine Dosis-Wirkungs-Beziehung gibt, allenfalls bei sogenannten (echten oder vermeintlichen oder angeblich behaupteten) Alleinfuttermitteln muss nach Mindestmengen gefragt werden, die sich am (Tages-)Bedarf zu orientieren und zu bemessen haben (Stichwort: Ration!). Aber: Von vorhandenem Protein (Futter- oder Nahrungseiweiß) werden solange Aminosäuren abgespalten, wie welche vorhanden sind. Fette werden in ihre Fettsäuren zerlegt, solange Lipide im Darm vorliegen. Bei nutritiv bedingter Gelegenheit werden Kohlenhydrate enzymatisch gespalten und in ihren Zerlegungsformen dem Blutkreislauf übergegeben, bis ihr Vorrat erschöpft ist - ggf. auch nach Aufbrauch eventuell angelegter körpereigener "Speicher" für manche Substanzen. Danach müssen diese Nährstoffe entweder nach-gefüttert werden oder ihre Ernährungswirkung hört schlicht auf. Exakt so verhält es sich mit den Wirkstoffen aus dem Sektor der zugelassenen ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe, z.B. mit Vitaminen und Spurenelementen. Abbau und Übergabe an den Zielorganismus erfolgen bei Bedarf und gleichzeitigem Vorhandensein, ansonsten ergeben sich entweder eine Speicherung oder aber die Ausscheidung der genannten Substanzen bzw. eben ein Mangel daran. Niemand käme hierbei auf die Idee, eine wie auch immer geartete Dosis-Wirkungs-Beziehung nachweisen zu müssen oder zu verlangen. Wenn für Stoffe wie bioaktive Substanzen, Vitalstoffe, sekundäre Pflanzenstoffe oder wie auch immer sie benannt sein mögen, für welche es keinen echten (oder bisher schon nachgewiesenen) Bedarf und somit eine zwingende Notwendigkeit im Sinne der reinen Ernährungsphysiologie gibt, aber zusätzliche und gänzlich andere Wirkungsweisen bekannt sind, die in der Naturwissenschaft (vor allem der Biochemie der Naturstoffe) als belegt und breit greifend gelten, dann finden auch dort diese Effekte (nur) solange statt, bis die jeweiligen Stoffe verbraucht sind oder sie oral wieder zugeführt werden. Für die Auslobungs-Praxis bedeutet dies anhand konkreter Beispiele: Jedes einzelne Molekül eines natürlichen Antioxidationsmittels unterstützt das Immunsystem und nimmt ihm (etwa durch Radikal-Fang) Arbeit ab und zwar solange, wie - genau wie bei den klassischen Nährstoffen - noch Moleküle davon vorhanden sind. Jedes Milli- ja, Microgramm - eines Pre- oder Präbiotikums, das nicht vorher durch Verdauungsvorgänge eliminiert wird, beeinflusst die intestinale Mikrobiota und zeitigt einen Effekt, was grundsätzlich immer für eine kleine entlastende Veränderung (u.a. manifestiert in der Besetzung von "Andockungsstellen" im Darm) bei der Darmflora genügt. Die Aussage "wenig hilft auf jeden Fall etwas" ist daher absolut stimmig und die Floskel „Viel hilft Viel“ darf nicht übertrieben werden. Hierbei eine verträgliche Abstimmung zwischen den genannten Extremen zu finden ist die Aufgabe verantwortungsvoller Produktentwickler, die sich auch hierbei der grundsätzlichen Übertragbarkeiten samt Herleitungsergebnissen von anderen Organismen anhand der oben diskutieren Vorgaben bedienen dürfen und müssen. [Anmerkung: auch hinsichtlich der Stimmigkeit des Begriffes "Alleinfuttermittel" legt der Gesetz- und Verordnungsgeber die Verantwortlichkeit komplett in Hersteller-Obhut!] Ein weiteres Beispiel: eine jede beliebige Menge einer natürlichen Schleimsubstanz (z.B. aus Chiaoder Lein-Saat etc.) schützt an der Stelle, an welcher sie ankommt, die Darmschleimhaut durch Auskleidung derselben. Es wäre geradezu un-bio-logisch hinterfragen zu wollen, wie viele dieser Biofilme aus Naturschleim oder ähnliche Mucoide wie lange an welchen Flächen im Darm schützen, denn entscheidend ist, dass ein Schutz eintritt und dass dieser eine Zeit lang anhält (bis zum Schleimabbau) oder der Schleim-Biofilm durch erneute Zugabe von Außen wieder aufgebaut wird. Wesentlich sind allein gesundsheitsfördernde oder fitness-erhöhende oder wellness-zuordenbare oder das Wohlbefinden steigernde zelluläre oder gewebe-assoziierte oder im Darm angesiedelte oder sonstig organ-gebundene Stoff-Effekte, von denen nach bestem Wissen und Gewissen behauptet werden kann, dass sie aufgrund natürlicher Gegebenheiten grundsätzlich einzutreten in der Lage sind. Diese wirken dann immer über die pure Ernährungsphysiologie hinaus. Dies gilt eben nicht erst ab x mg/kg Futter oder y mcg/kg Körpermasse. Bei Nutztierfutter (Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere) mag das insofern ein wenig anders gelagert sein, als man dort die Effekte/Wirkungen bestimmter Zugaben an Leistungserfolge koppelt, also etwas mehr Fleischansatz oder kürzere Mastdauer oder mehr Milch bzw. mehr Eier in kürzerer Zeit zu erzielen behauptet oder solcherart auslobt. Derartiges muss natürlich etwas konkreter belegt sein. Denn dabei ginge es ja um Kostenminderungen durch "Effektstoffe" oder um messbare Leistungserhöhungen mit direktem Bezug zu den Produktionskosten des Aufwändenden. Bei Heimtieren aber ist „nur“ eine lange Lebens“leistung“ bei bestmöglicher Gesundheitsprophylaxe auf allen Systemebenen ganz allgemein im Fokus. Vergleiche mit kostenmindernden oder gewinnbringenden Auslobungen für Nutztier-Futter müssen daher zwangsläufig hinken. Schließlich ist im Text der Europäischen Kennzeichnungsverordnung die Rede von der "Unterstützung oder Sicherung physiologischer Bedürfnisse" oder der "Optimierung der Ernährung". Ein branchenbekannter österreichischer Futtermittelspezialist nannte es einmal "Erhaltung bzw. Stabilisierung erwünschter physiologischer Zustände". Da dies bewusst sehr breit und allgemein formuliert ist und hier einstweilen von rein sprachlichen und interpretativ-kommunikatorischen Problemfeldern der Aufmachung von Futtermitteln abgesehen werden soll, bleibt folgende zusammenfassende Aussage: Die Unterzeichneten sind ganz entschieden der Meinung, dass wegen der nicht direkten Betroffenheit die für Menschen gebotene Strenge in den bisher aufgetretenen Voten der EFSA (rein zutreffend auf Nahrungs-Claims) nicht für Tiere gelten darf, welche nicht in der Nahrungskette landen. Demnach sind das BMEL und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hiermit nachdrücklich aufzufordern, den unzulässigerweise hinzugefügten Passus "bezogen auf die jeweilige Zieltierart" im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Begründungen, Arbeiten oder dokumentierten Forschungsergebnissen, ersatzlos zu streichen. Glossar-Verweise und Quellen: In http://www.schwarzbuch-heimtier.de/Das-Weissbuch/ , mehr noch unter http://www.schwarzbuch-heimtier.de/Literaturhinweise/ , insbesondere aber (wenn auch bisweilen zynisch-satirisch, aber fachinhaltlich korrekt) im Abschnitt http://www.schwarzbuch-heimtier.de/Artikel/Beitraege-Futtermittelrecht/ finden sich zahlreiche Quellen und Belege samt Verweisen. Unter den zeitlich geordneten Beiträgen sei besonders auf diejenigen unter folgenden Publikationsdaten verwiesen: 3. Januar 2011, 5. Februar 2011, 10. Februar 2011, 24. Januar 2012, 1. Februar 2012, 4. Februar 2012, 26. Juni 2013, 17. Juli 2013, 2. Oktober 2013. Als Quellen dienende wissenschaftliche Gutachten bzw. populärwissenschaftliche Vorträge von Dr. Stephan Dreyer sind teils bei http://www.doktordreyer.de/aktuelles/ publiziert, dort unter den Titelschlagworten "Zusatzeffekte von Zusatzstoffen" (28.12.2012), "Zusatzstoffkategorien" (13.8.2012) und "Nutraceuticals und Vitalstoffe" (4.8.2012) zu finden. Insbesondere sei auf die Gültigkeitsvoraussetzung folgender Definitionen hingewiesen: Die europäische Definition für Functional Food, also bestimmte Nahrung für Menschen, kann im Analogieschluss auf Tiere übertragen werden, sie lautet gemäß der European Commission Concerted Action on Functional Food Science und in Ersatz des Wortes „Lebensmittel“ durch das Wort „Futtermittel“ dann für functional feed: "Ein Futtermittel kann als funktionell bezeichnet werden, wenn zufriedenstellend belegt ist, dass es auf eine positive Weise eine oder mehrere Zielfunktionen im Organismus beeinflusst, die über vergleichbare Ernährungseffekte hinausgehen. Ein solcher Einfluss kann entweder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder des Wohlbefindens und/oder eine Reduktion eines Krankheitsrisikos sein." Die US-amerikanische Definition nach dem dortigen International Food Information Council ist deutlich kürzer und fast schon salopp gefasst und lautet –in gleicher Weise wie zuvor um-geschrieben nun für functional feed: "Funktionelle Futtermittel sind jede Art von Futtermitteln, die einen Gesundheitsvorteil gegenüber traditionellen Futtermitteln aufweisen." Functional feed entsteht durch die Zugabe von –oder besteht aus- Nutraceuticals. Auch dieser Begriff darf, kann und soll ruhig guten Gewissens auf Futtermittel übertragen werden. Eine gängige Definition findet sich unter http://www.ernaehrung.de/lexikon/ernaehrung und lautet: „Bezeichnung für die biologisch aktiven Inhaltsstoffe, die in Functional Food vorkommen und physiologisch wirksam sind. Dazu gehören z.B. Antioxidantien, Ballaststoffe, Sekundäre Pflanzenstoffe.“ Nutraceuticals sind gemäß vorgenannter Quelle „Nahrungsmittelbestandteile, die von medizinischem und gesundheitlichem Nutzen sind, d. h. deren Verwendung prophylaktisch bzw. therapeutisch sein kann“. Feed nutraceuticals sind demnach entsprechende Futtermittelbestandteile. Grundlagen-Literatur: Abel, H. et al. (Hrsg.): Nutztierernährung, Potentiale-Verantwortung-Perspektiven, Gustav Fischer Verlag, Jena, Stuttgart, 1995 Alsing, I. (Hrsg.): Lexikon Landwirtschaft, Verlagsunion Agrar BLV, Verlagsgesellschaft München, Wien Zürich, 1993 Bundeslebensmittelschlüssel (BLS), Max Rubner-Institut, Karlsruhe, aktuelle Online-Fassung Campbell, N. und J. Reece: Biologie, Pearson Deutschland GmbH, München 2009 Case, L., Carey, B. und Hirakawa, D.: Ernährung von Hund und Katze, Schattauer, Stuttgart, 1997 Coussement, P. in Orafti Animal Nutrition, Broschüre Beneo Prebiotics mit 20 wiss. 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Eine Vielzahl von Feedbacks aus dieser Zeit belegen, dass Verbraucher Nutrizeutika durchaus und erfolgreich Spezies-übergreifend verwenden. Diese statistisch als Stichprobe zu wertenden Einzelmeldungen können somit als Indiz für die wissenschaftliche Belastbarkeit o.g. Forderungen gelten. Und auch aus biologischer bzw. biophysiologischer Sicht wäre jedwede konträre Sichtweise faktisch wohl ebenso wenig haltbar da es sich bei den Gesetzmäßigkeiten der evolutionären Biologie um vielfach verifizierte, wissenschaftlich allgemein anerkannte Grundlagen handelt. Eine physiologisch-basierte Interpolation Spezies-bezogener Verwendung von Nutrizeutika ist angebracht, die wissenschaftliche Basis ist vorhanden und hinreichend dargelegt. Systemische Ausnahmen wurden angesprochen, eine Extrapolation wird nicht angestrebt. Hiermit schließe ich mit dem Gutachten „Zur Übertragbarkeit wissenschaftlicher Daten und Erkenntnisse aus lebens- und futtermittelkundlichen Tierexperimenten auf Auslobungsangaben bezüglich andersartiger, weiterer Zieltierarten im europäischen Futtermittelkennzeichnungsrecht - eine interdisziplinäre Betrachtung“ vollumfänglich an. Uwe Harms (Dipl.Biol.)