ÜbertragbarkeitZieltierFrühjahr2015

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Zur Übertragbarkeit wissenschaftlicher Daten und Erkenntnisse aus lebens- und
futtermittelkundlichen Tierexperimenten auf Auslobungsangaben bezüglich
andersartiger, weiterer Zieltierarten im europäischen
Futtermittelkennzeichnungsrecht - eine interdisziplinäre Betrachtung
Grundlage und Notwendigkeit der nachfolgenden Ausführungen, welche man entweder als
wissenschaftlichen Fachartikel und/oder als interdisziplinäres Sachverständigengutachten werten möge
und die prinzipiell von sämtlichen Unterzeichnern gemeinsam getragen werden, ist folgende
Faktenlage:
In der Europäischen Futtermittelkennzeichnungsverordnung 767/2009 werden im Artikel 13
"Angaben" für die dort spezifizierten möglichen Kennzeichnungs- und Aufmachungs-Auslobungen
neben deren Objektivität, behördlichen Nachprüfbarkeit und ihrer Verständlichkeit (für den Verwender
des Futtermittels) auch wissenschaftliche Begründungen für die entsprechenden Angaben verlangt.
Aus den Detailvorgaben in Absatz (1) b) des Artikels 13 der 767/2009 geht hervor, was oder welcher
Art eben diese wissenschaftlichen Begründungen sein können.
Bekanntermaßen haben die deutschen Behörden in Form des "Leitfadens zur Kennzeichnung von
Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln" einen Versuch der Interpretation samt
Handlungsanweisungen für das Kontrollpersonal der vorgenannten Verordnung geliefert, Herausgeber
sind das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (zwischenzeitlich
nur noch BMEL) und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. In der
Fassung vom 24.04.2012 (2. Auflage) ist folgende interpretatorische Erweiterung des Europäischen
Futtermittelkennzeichnungsrechts zu finden und zwar auf Seite 11 unter Kapitel 3.4:
"Angaben müssen objektiv, durch die zuständige Behörde nachprüfbar und verständlich für den
Verwender sein. Die Überwachungsbehörden können vom Verantwortlichen für die Kennzeichnung
Nachweise zur wissenschaftlichen Begründung von Angaben fordern. (soweit die korrekte
Orientierung an den Vorgaben der Kennzeichnungsverordnung. Und weiter:) Geeignete Nachweise
können entweder öffentlich zugängliche wissenschaftliche Arbeiten oder firmeneigene
Forschungsergebnisse bezogen auf die jeweilige Zieltierart sein". Abgesehen davon, dass der OriginalVerordnungstext auf Anfrage der zuständigen Behörde die Vorlage "einer wissenschaftlichen
Begründung für die Angabe" vorsieht (also nicht deren "Nachweis"), ist die zusätzlich im Leitfaden
anzutreffende inhaltliche Erweiterung, nämlich die Formulierung "bezogen auf die jeweilige
Zieltierart" eine rein deutsche und somit aus hiesiger Sicht unzulässige Erweiterung, ja Verschärfung
der dazu anstehenden europäischen Einzelfall-Prüfungen. Dabei scheint es unerheblich, ob die
Erweiterung "bezogen auf die jeweilige Zieltierart" nur für den zweiten Halbsatz - also die
firmeneigenen Forschungsergebnisse - gelten soll oder auch für die "öffentlich zugänglichen
wissenschaftlichen Arbeiten". Dass ein solcher Bezug "auf die jeweilige Zieltierart" ganz generell auch
naturwissenschaftlich weder korrekt noch sinnvoll noch geboten ist, soll in den folgenden Darlegungen
begründet werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass auch die verbale Abweichung im Leitfaden mit der Simplifizierung
"oder firmeneigene Forschungsergebnisse" ebenfalls schon unzulässig erscheint, da der
Verordnungsgeber ganz eindeutig von "dokumentierten Forschungsarbeiten des Unternehmens"
spricht. Während die Leitfadenausführungen (mit oder ohne die Erweiterung um den ZieltierartBezug) unterstellen könnten, dass die wissenschaftliche Begründung für die getroffenen Angaben auf
Tierversuchen oder zumindest Tierexperimenten beruhen sollte/könnte, sind die Unterzeichner
übereinstimmend der Meinung, dass "dokumentierte Forschungsarbeiten" durchaus auch reine
Literatur- und Quellen-Studien sein können. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn diese über die
zuvor erwähnten "öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Belege" hinaus gehen, also z.B.
registrierungs- und kostenpflichtigen Wissenschaftsdatenbanken entstammen. Derartige argumentative
Zusammenstellungen, die womöglich auch noch kritisch würdigend kommentiert wurden, sind ganz
zweifelsohne sehr wohl "dokumentierte Forschungsarbeiten".
Weiterhin ist festzustellen, dass im zitierten Leitfaden bei der Auflistung der infrage kommenden und
folglich in Betracht zu ziehenden "Nachweise einer wissenschaftlichen Begründung" zwei ganz
wesentliche Beispielsaspekte vergessen worden sind: zum Einen ist dies der berühmte "Stand der
Wissenschaft und Technik", zum Anderen die Beherzigung der "guten, fachlichen Praxis". Die für die
Heimtierfutter-Hersteller zuständige internationale Organisation FEDIAF nennt dies ".... on the basis
of general knowledge (generic claims)".
Eben diese "basis of general knowledge" spiegelt sich in der seit Jahrhunderten tradierten
Vorgehensweise zu Übertragungen und Übertragbarkeiten von Erkenntnissen angewandter
Naturwissenschaften an bestimmten (Pflanzen- oder Tier- oder anderen Lebewesen-)-Arten auf andere
Arten wider. Darauf fußen sämtliche physiologischen und auch pathophysiologischen Erkenntnisse
und selbstverständlich trifft dies auch auf ernährungsphysiologische Gegebenheiten zu. Zumeist bedarf
es für zulässige Erkenntnisübertragungen noch nicht einmal einer engen, biologisch-systematischen
Verwandtschaft.
Für das weitere Verständnis der gutachtlichen Ausführungen bedarf es an dieser Stelle eines kurzen
Exkurses in die Begrifflichkeiten der naturwissenschaftlichen, insbesondere biologischen Extra- und
Inter-Polationen oder entsprechender "-Polierungen":
Unter Extrapolation wird die Bestimmung eines (oft mathematischen) Verhaltens über den
gesicherten Bereich hinaus verstanden.
Eine statistische Extrapolation bezeichnet man auch als Hochrechnung. Eine andere Herangehensweise
ist die Interpolation, bei der innerhalb des Bereichs gesicherter Werte (ggf. auch gesicherter
Erkenntnisse) das Verhalten auch für Fälle beschrieben wird, die nicht untersucht wurden. Meist setzt
die Extrapolation eine Interpolation voraus. Dieser Vorgehensweise - zitiert aus Wikipedia - ist
vollumfänglich ebenso zuzustimmen wie den weitergehenden Ausführungen:
In vielen Anwendungen von Interpolationsverfahren wird behauptet, dass durch Interpolation neue
Information aus bestehenden Daten hinzugewonnen werden. Dies ist aber falsch. Durch Interpolation
kann nur der Verlauf einer kontinuierlichen Funktion zwischen bekannten Abtastpunkten abgeschätzt
werden. Dies lässt aber ohne weiteres die Übertragbarkeiten physiologischer Erkenntnisse zu Zwecken
der Informationserweiterung auf andere Arten von Lebewesen zu. [Exkurs Ende]
Daraus folgt nun:
Sofern keine Einzelnachweise für getroffene Futtermittelauslobungen an den Tierarten existieren, für
welche das Futtermittel gedacht ist ("Zieltierart"), ist (übrigens genau wie bei freiverkäuflichen
Arzneimitteln für Heimtiere i.S.d. deutschen Arzneimittelgesetzes bzw. auch in den vorgesehenen
nationalen Ausnahmen für Heimtiere u.ä. in der neuen EU-Tierarzneimittelverordnung (Stand
08.05.2015: noch nicht veröffentlich im EU-Amtsblatt) und erst recht auch wie im schon lange
gültigen Zulassungsverfahren von Futtermittel-Zusatzstoffen bei der EU) die Methodik der
naturwissenschaftlich-biologischen Vergleichbarkeit von Grundgegebenheiten in artlich und/oder
stammesgeschichtlich verwandten Systemen mittels Herleitungsverfahren, also die sog. bio-logische
Interpolation oder physiologische Interpolierung absolut zulässig und üblich. Nur chemische Pharmaka
pflegen einige Male davon abzuweichen, also bei einer Zieltierart völlig anders zu reagieren als bei der
ursprünglich untersuchten Tierart, wie dies z.B. bei Narkotika und einigen Schmerzmitteln durchaus
öfter der Fall ist. Für Naturstoffe – mit seltenen Ausnahmen, wie z.B. Theobromin, welches von
Menschen sehr gut und von Hunden sehr schlecht verstoffwechselt wird - trifft dies eher nicht zu. Die
stets gebotene futtermittelrechtliche Einzelfallprüfung hat derartige Effekte zu berücksichtigen.
Die hier betrachtete und einschlägige Tierarten- oder Tiergruppen-Interpolationsmethode besagt,
dass bei nicht eruierbaren tierartlichen Direktbelegen die Herleitungsmöglichkeit analoger Wirkungen
in/aus verwandten biologischen Systemen fachlich richtig und gültig ist. In Anbetracht dessen, dass
viele Organe, die meisten Gewebe und Zellverbände und ganz sicherlich alle tierischen und
menschlichen Zellen zumindest im Reich der Wirbeltiere (Fische, Lurche, Kriechtiere, Vögel, Säuger
inklusive Mensch) baulich und funktional identisch sind oder sich doch sehr stark ähneln, darf der
zoologisch-systematische Begriff der „Verwandtschaft“ bei Nahrungszusatznutzen –siehe auch dazu
FEDIAF 2011 „pet food functional claims“ (im Gegensatz zu Pharma-Zulassungen) sehr weit gefasst
werden. Lediglich zulassungsbedürftige (nicht: freiverkäufliche nach deutschem Recht und auch nicht
die nach Verordnungsentwurf künftigen "Tierarzneimittel für einen beschränkten Markt"! Auch dort
genügt die physiologische Interpolationsmöglichkeit, weshalb eine solche für Futter erst recht gelten
muss) Arzneimittel bedürfen der Einzelnachweise zu Eignung und Wirkung für Zieltierarten samt
Dosierungen und Nebenwirkungen etc.. Für Belange des Futtermittelrechts dagegen genügen
objektive, nachprüfbare (ausgelobte Substanz ist analytisch zu bestimmen bzw. mikrobiologisch oder
per DNA-Untersuchung nachweisbar) und verständliche sowie sachlich richtige
„Aufmerksamkeitslenkungen“.
Nun ergaben die Forschungen der letzten Jahre zahlreiche Hinweise auf Stoffe, welche in Tieren
durchaus Wirkungen zeigen können, die weit über die reine Verstoffwechselung als Makro- oder
Mikro-Nährstoff oder als etablierter Wirkstoff (etwa: Zusatzstoffe) hinaus gehen. Dazu passende
Stichworte lauten Nutraceuticals, Vitalstoffe, functional feed, bioaktive Substanzen, sekundäre
Pflanzenstoffe uvm.. Kreative Produktentwickler erkennen mehr und mehr deren Sinnhaftigkeit und
bringen sie folgerichtig in Tierernährungsrezepturen (vulgo: Futtermittel) unter. Dabei werden die
gewählten Stoffe oder Stoffzusammenstellungen so ausgelobt, dass sie nicht nur nennend aufgezählt
werden, sondern durchaus die ihnen innewohnenden Eigenschaften dargelegt und die positiven Effekte
benannt werden, sofern sie naturwissenschaftlich nun einmal zu erwarten sind bzw. aufgrund der oben
dargelegten biologischen Interpolation geradezu zwingend greifen. Leider provoziert dies bei nicht
genügend Informierten gelegentlich die Frage nach "Dosis-Wirkungs-Beziehungen", d.h. "bei welcher
Dosierung tritt denn die ausgelobte Wirkung beim Zieltier ein?" Wie viel vom ausgelobten (neuen)
Stoff muss gegeben werden, um die Behauptungen positiver Effekte aufrecht erhalten zu können bzw.
sie überhaupt machen zu dürfen?
Offensichtlich ist dies ein echter "Mythos" geworden, der kritiklos aus dem Pharmarecht und der
Arzneimittelgesetzgebung übernommen wurde, da man sich dazu den Wirkungsbegriff aus der
Pharmakokinetik und –dynamik entlehnt hat. Ein Mythos, den sich die EU mittels EFSA und deren
Claim-Überprüfung auch bei Nahrungsergänzungsmitteln für Menschen zu eigen gemacht hat. Bisher
hat die EFSA in Parma aber nur auf Vitamin- oder Spurenelement-Zugaben basierende Claims
zugelassen, wenn die Vitamine und/oder Spurenelemente in höherer Dosierung als der des normalen
Tagesbedarfs des Menschen liegen. Aber, relativierend: in beiden Fällen (Arzneimittelrecht und
Lebensmittelrecht) geht es um Heil- oder Linderungsfragen bzw. entsprechende Heil- oder
Linderungs-Aussagen, bezüglich Krankheiten oder um "Krankheitsausbruchsvermeidungen", die
jenseits der reinen Mangelvorbeugung liegen. Solcherlei Argumente aber sind den FuttermittelKennzeichnungsverantwortlichen grundsätzlich verboten! Das ist auch durchaus akzeptabel, aber
warum werden dann Voraussetzungen verlangt, welche mit „Dosis-Wirkungs-Belegen“ aus völlig
anderen Rechts- und Naturwissenschafts-Systemen unzulässigerweise verglichen werden?
Die Antwort muss unter Zugrundelegung der hierzu allein anwendbaren Definition für „Wirkung“ im
Sinne von „Kausalität“ schlicht lauten: die (behördlichen) Verbreiter der wie gezeigt vorgefertigtfremdentlehnten Meinung zu und der Forderung nach Dosis-Wirkungs-Beziehungen bezüglich in
Futter vorhandenen Naturstoffen befinden sich kommunikationswissenschaftlich und vom
Wissensmanagement her betrachtet in einer sogenannten "Denkfalle", wobei sie einer sogenannten
"kognitiven Verzerrung" aufgesessen sein müssen. Demnach ist es unter Bezug auf die Grundlagen der
Biochemie (welche selbstverständlich auch in der Ernährungsphysiologie gelten, auch wenn man dies
in Futter nicht unbedingt gleich zu vermuten bereit ist) absolut zutreffend, wenn angemerkt wird, dass
auch hier das Massenwirkungsgesetz gilt. Details dazu, wie auch zu anderen Fachbegriffen dieses
Absatzes, würden den Rahmen dieses Gutachtens sprengen.
Abseits von diesen gültig-zutreffenden wissenschafts- und erkenntnistheoretischen GrundsatzAussagen seien noch ein paar konkretere Begründungen bzw. -nun zulässige- Vergleiche angeführt,
warum es bei Wirkungs- und Effektaussagen zu diversen Substanzen im Heimtierfutterbereich eben
keiner strengen Dosis-Wirkungs-Herleitung bedarf [die Begriffe „Dosis“ und „Dosierung“ sind ja laut
FEDIAF-guidelines zum labelling eher zu vermeiden, man spreche von Anwendungen und
(Fütterungs-) Mengen o.ä. je Tier und Tag!]:
Bei Nährstoffen fragt schließlich auch niemand danach, ob es eine Dosis-Wirkungs-Beziehung gibt,
allenfalls bei sogenannten (echten oder vermeintlichen oder angeblich behaupteten) Alleinfuttermitteln
muss nach Mindestmengen gefragt werden, die sich am (Tages-)Bedarf zu orientieren und zu
bemessen haben (Stichwort: Ration!).
Aber: Von vorhandenem Protein (Futter- oder Nahrungseiweiß) werden solange Aminosäuren
abgespalten, wie welche vorhanden sind. Fette werden in ihre Fettsäuren zerlegt, solange Lipide im
Darm vorliegen. Bei nutritiv bedingter Gelegenheit werden Kohlenhydrate enzymatisch gespalten und
in ihren Zerlegungsformen dem Blutkreislauf übergegeben, bis ihr Vorrat erschöpft ist - ggf. auch nach
Aufbrauch eventuell angelegter körpereigener "Speicher" für manche Substanzen. Danach müssen
diese Nährstoffe entweder nach-gefüttert werden oder ihre Ernährungswirkung hört schlicht auf. Exakt
so verhält es sich mit den Wirkstoffen aus dem Sektor der zugelassenen ernährungsphysiologischen
Zusatzstoffe, z.B. mit Vitaminen und Spurenelementen. Abbau und Übergabe an den Zielorganismus
erfolgen bei Bedarf und gleichzeitigem Vorhandensein, ansonsten ergeben sich entweder eine
Speicherung oder aber die Ausscheidung der genannten Substanzen bzw. eben ein Mangel daran.
Niemand käme hierbei auf die Idee, eine wie auch immer geartete Dosis-Wirkungs-Beziehung
nachweisen zu müssen oder zu verlangen.
Wenn für Stoffe wie bioaktive Substanzen, Vitalstoffe, sekundäre Pflanzenstoffe oder wie auch immer
sie benannt sein mögen, für welche es keinen echten (oder bisher schon nachgewiesenen) Bedarf und
somit eine zwingende Notwendigkeit im Sinne der reinen Ernährungsphysiologie gibt, aber zusätzliche
und gänzlich andere Wirkungsweisen bekannt sind, die in der Naturwissenschaft (vor allem der
Biochemie der Naturstoffe) als belegt und breit greifend gelten, dann finden auch dort diese Effekte
(nur) solange statt, bis die jeweiligen Stoffe verbraucht sind oder sie oral wieder zugeführt werden.
Für die Auslobungs-Praxis bedeutet dies anhand konkreter Beispiele:
Jedes einzelne Molekül eines natürlichen Antioxidationsmittels unterstützt das Immunsystem und
nimmt ihm (etwa durch Radikal-Fang) Arbeit ab und zwar solange, wie - genau wie bei den
klassischen Nährstoffen - noch Moleküle davon vorhanden sind.
Jedes Milli- ja, Microgramm - eines Pre- oder Präbiotikums, das nicht vorher durch
Verdauungsvorgänge eliminiert wird, beeinflusst die intestinale Mikrobiota und zeitigt einen Effekt,
was grundsätzlich immer für eine kleine entlastende Veränderung (u.a. manifestiert in der Besetzung
von "Andockungsstellen" im Darm) bei der Darmflora genügt. Die Aussage "wenig hilft auf jeden Fall
etwas" ist daher absolut stimmig und die Floskel „Viel hilft Viel“ darf nicht übertrieben werden.
Hierbei eine verträgliche Abstimmung zwischen den genannten Extremen zu finden ist die Aufgabe
verantwortungsvoller Produktentwickler, die sich auch hierbei der grundsätzlichen Übertragbarkeiten
samt Herleitungsergebnissen von anderen Organismen anhand der oben diskutieren Vorgaben
bedienen dürfen und müssen. [Anmerkung: auch hinsichtlich der Stimmigkeit des Begriffes
"Alleinfuttermittel" legt der Gesetz- und Verordnungsgeber die Verantwortlichkeit komplett in
Hersteller-Obhut!]
Ein weiteres Beispiel: eine jede beliebige Menge einer natürlichen Schleimsubstanz (z.B. aus Chiaoder Lein-Saat etc.) schützt an der Stelle, an welcher sie ankommt, die Darmschleimhaut durch
Auskleidung derselben. Es wäre geradezu un-bio-logisch hinterfragen zu wollen, wie viele dieser
Biofilme aus Naturschleim oder ähnliche Mucoide wie lange an welchen Flächen im Darm schützen,
denn entscheidend ist, dass ein Schutz eintritt und dass dieser eine Zeit lang anhält (bis zum
Schleimabbau) oder der Schleim-Biofilm durch erneute Zugabe von Außen wieder aufgebaut wird.
Wesentlich sind allein gesundsheitsfördernde oder fitness-erhöhende oder wellness-zuordenbare oder
das Wohlbefinden steigernde zelluläre oder gewebe-assoziierte oder im Darm angesiedelte oder
sonstig organ-gebundene Stoff-Effekte, von denen nach bestem Wissen und Gewissen behauptet
werden kann, dass sie aufgrund natürlicher Gegebenheiten grundsätzlich einzutreten in der Lage sind.
Diese wirken dann immer über die pure Ernährungsphysiologie hinaus. Dies gilt eben nicht erst ab x
mg/kg Futter oder y mcg/kg Körpermasse.
Bei Nutztierfutter (Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere) mag das insofern ein
wenig anders gelagert sein, als man dort die Effekte/Wirkungen bestimmter Zugaben an
Leistungserfolge koppelt, also etwas mehr Fleischansatz oder kürzere Mastdauer oder mehr Milch
bzw. mehr Eier in kürzerer Zeit zu erzielen behauptet oder solcherart auslobt. Derartiges muss
natürlich etwas konkreter belegt sein. Denn dabei ginge es ja um Kostenminderungen durch
"Effektstoffe" oder um messbare Leistungserhöhungen mit direktem Bezug zu den Produktionskosten
des Aufwändenden.
Bei Heimtieren aber ist „nur“ eine lange Lebens“leistung“ bei bestmöglicher Gesundheitsprophylaxe
auf allen Systemebenen ganz allgemein im Fokus. Vergleiche mit kostenmindernden oder
gewinnbringenden Auslobungen für Nutztier-Futter müssen daher zwangsläufig hinken. Schließlich ist
im Text der Europäischen Kennzeichnungsverordnung die Rede von der "Unterstützung oder
Sicherung physiologischer Bedürfnisse" oder der "Optimierung der Ernährung". Ein
branchenbekannter österreichischer Futtermittelspezialist nannte es einmal "Erhaltung bzw.
Stabilisierung erwünschter physiologischer Zustände". Da dies bewusst sehr breit und allgemein
formuliert ist und hier einstweilen von rein sprachlichen und interpretativ-kommunikatorischen
Problemfeldern der Aufmachung von Futtermitteln abgesehen werden soll, bleibt folgende
zusammenfassende Aussage:
Die Unterzeichneten sind ganz entschieden der Meinung, dass wegen der nicht direkten Betroffenheit
die für Menschen gebotene Strenge in den bisher aufgetretenen Voten der EFSA (rein zutreffend auf
Nahrungs-Claims) nicht für Tiere gelten darf, welche nicht in der Nahrungskette landen.
Demnach sind das BMEL und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
hiermit nachdrücklich aufzufordern, den unzulässigerweise hinzugefügten Passus "bezogen auf die
jeweilige Zieltierart" im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Begründungen, Arbeiten oder
dokumentierten Forschungsergebnissen, ersatzlos zu streichen.
Glossar-Verweise und Quellen:
In http://www.schwarzbuch-heimtier.de/Das-Weissbuch/ , mehr noch unter
http://www.schwarzbuch-heimtier.de/Literaturhinweise/ , insbesondere aber (wenn auch bisweilen
zynisch-satirisch, aber fachinhaltlich korrekt) im Abschnitt
http://www.schwarzbuch-heimtier.de/Artikel/Beitraege-Futtermittelrecht/ finden sich zahlreiche
Quellen und Belege samt Verweisen. Unter den zeitlich geordneten Beiträgen sei besonders auf
diejenigen unter folgenden Publikationsdaten verwiesen: 3. Januar 2011, 5. Februar 2011, 10. Februar
2011, 24. Januar 2012, 1. Februar 2012, 4. Februar 2012, 26. Juni 2013, 17. Juli 2013, 2. Oktober
2013.
Als Quellen dienende wissenschaftliche Gutachten bzw. populärwissenschaftliche Vorträge von Dr.
Stephan Dreyer sind teils bei http://www.doktordreyer.de/aktuelles/ publiziert, dort unter den
Titelschlagworten "Zusatzeffekte von Zusatzstoffen" (28.12.2012), "Zusatzstoffkategorien"
(13.8.2012) und "Nutraceuticals und Vitalstoffe" (4.8.2012) zu finden.
Insbesondere sei auf die Gültigkeitsvoraussetzung folgender Definitionen hingewiesen:
Die europäische Definition für Functional Food, also bestimmte Nahrung für Menschen, kann im
Analogieschluss auf Tiere übertragen werden, sie lautet gemäß der European Commission Concerted
Action on Functional Food Science und in Ersatz des Wortes „Lebensmittel“ durch das Wort
„Futtermittel“ dann für functional feed:
"Ein Futtermittel kann als funktionell bezeichnet werden, wenn zufriedenstellend belegt ist, dass es auf
eine positive Weise eine oder mehrere Zielfunktionen im Organismus beeinflusst, die über
vergleichbare Ernährungseffekte hinausgehen. Ein solcher Einfluss kann entweder eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes oder des Wohlbefindens und/oder eine Reduktion eines Krankheitsrisikos
sein."
Die US-amerikanische Definition nach dem dortigen International Food Information Council ist
deutlich kürzer und fast schon salopp gefasst und lautet –in gleicher Weise wie zuvor um-geschrieben
nun für functional feed:
"Funktionelle Futtermittel sind jede Art von Futtermitteln, die einen Gesundheitsvorteil gegenüber
traditionellen Futtermitteln aufweisen."
Functional feed entsteht durch die Zugabe von –oder besteht aus- Nutraceuticals. Auch dieser Begriff
darf, kann und soll ruhig guten Gewissens auf Futtermittel übertragen werden. Eine gängige Definition
findet sich unter http://www.ernaehrung.de/lexikon/ernaehrung und lautet:
„Bezeichnung für die biologisch aktiven Inhaltsstoffe, die in Functional Food vorkommen und
physiologisch wirksam sind. Dazu gehören z.B. Antioxidantien, Ballaststoffe, Sekundäre
Pflanzenstoffe.“
Nutraceuticals sind gemäß vorgenannter Quelle „Nahrungsmittelbestandteile, die von medizinischem
und gesundheitlichem Nutzen sind, d. h. deren Verwendung prophylaktisch bzw. therapeutisch sein
kann“. Feed nutraceuticals sind demnach entsprechende Futtermittelbestandteile.
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Unterzeichner (alphabetisch):
Dr. Stephan Dreyer, Diplom-Agrarbiologe, Böhl-Iggelheim;
Dr. Johanna Heinz, Diplom-Agrarbiologin, Pforzheim;
Dr. Jutta Henne, Diplom-Biologin, Osnabrück;
Dr. Hans-Joachim Herrmann, Diplom-Biologe, Berlin;
Dr. Gabriele Wessel-Falkenhain, Tierärztin, Essen;
Eine Unterzeichnung mit persönlicher Wertung: Betrifft: Gutachten „Zur Übertragbarkeit wissenschaftlicher
Daten und Erkenntnisse aus lebens- und futtermittelkundlichen Tierexperimenten auf Auslobungsangaben bezüglich
andersartiger, weiterer Zieltierarten im europäischen Futtermittelkennzeichnungsrecht - eine interdisziplinäre
Betrachtung“
Als einer der ersten welche die Begrifflichkeit des Nutrizeutikums für Biosystem-„unterstützende“ Produkte im deutschen
Sprachraum introduziert, und nun über lange Zeit eine größere Zahl solcher Produkte entwickelt und vermarktet hat, kann
ich auf einen signifikanten Erfahrungspool mit Selbigen zurückblicken. Eine Vielzahl von Feedbacks aus dieser Zeit
belegen, dass Verbraucher Nutrizeutika durchaus und erfolgreich Spezies-übergreifend verwenden. Diese statistisch als
Stichprobe zu wertenden Einzelmeldungen können somit als Indiz für die wissenschaftliche Belastbarkeit o.g. Forderungen
gelten.
Und auch aus biologischer bzw. biophysiologischer Sicht wäre jedwede konträre Sichtweise faktisch wohl ebenso wenig
haltbar da es sich bei den Gesetzmäßigkeiten der evolutionären Biologie um vielfach verifizierte, wissenschaftlich
allgemein anerkannte Grundlagen handelt.
Eine physiologisch-basierte Interpolation Spezies-bezogener Verwendung von Nutrizeutika ist angebracht, die
wissenschaftliche Basis ist vorhanden und hinreichend dargelegt. Systemische Ausnahmen wurden angesprochen, eine
Extrapolation wird nicht angestrebt.
Hiermit schließe ich mit dem Gutachten „Zur Übertragbarkeit wissenschaftlicher Daten und Erkenntnisse aus lebens- und
futtermittelkundlichen Tierexperimenten auf Auslobungsangaben bezüglich andersartiger, weiterer Zieltierarten im
europäischen Futtermittelkennzeichnungsrecht - eine interdisziplinäre Betrachtung“ vollumfänglich an.
Uwe Harms (Dipl.Biol.)
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