IP/11/196 Brüssel, 17. Februar 2011 Chemikalien (REACH): Sechs gefährliche Stoffe werden von EU schrittweise verboten Sechs besonders besorgniserregende Stoffe werden innerhalb der kommenden drei bis fünf Jahre verboten, sofern nicht einzelne Unternehmen eine Zulassung für deren Verwendung erhalten haben. Es handelt sich um Stoffe, die krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend sind, sich in der Umwelt kaum abbauen oder sich in lebenden Organismen anreichern. Wirtschaftsakteure, die diese Stoffe verkaufen oder verwenden wollen, müssen entweder nachweisen, dass sie die Sicherheitsmaßnahmen ergriffen haben, die für eine angemessene Beherrschung der Risiken notwendig sind, oder dass der Nutzen für Wirtschaft und Gesellschaft die Risiken überwiegt. Sofern es Stoffe oder technische Verfahren gibt, die eine praktikable Alternative darstellen, muss zudem ein Zeitplan für die Umstellung vorgelegt werden. Der heutige Beschluss der Kommission ist das Ergebnis der erfolgreichen ersten Phase der Registrierung und Meldung von Chemikalien (siehe IP/10/1632, IP/11/2). Dieser Prozess ist Teil von REACH, der europäischen Initiative für eine größere Chemikaliensicherheit. Antonio Tajani, Vizepräsident der Europäischen Kommission und zuständig für Industrie und Unternehmertum, erklärte dazu: „Der heutige Beschluss ist ein Beweis für die erfolgreiche Umsetzung der REACH-Verordnung und zeigt, wie sich Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit verbinden lassen. Er wird die chemische Industrie motivieren, Alternativen zu entwickeln und ihre Innovationstätigkeit auszubauen.“ EU-Umweltkommissar Janez Potočnik äußerte sich wie folgt: „Chemikalien sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken, können manchmal aber auch sehr gefährlich sein. Dieser Beschluss ist ein großer Fortschritt für den Gesundheits- und Umweltschutz.“ Sechs besonders besorgniserregende Stoffe wurden heute von der sogenannten Kandidatenliste in die Liste zulassungspflichtiger Stoffe verschoben oder, genauer gesagt, in Anhang XIV der REACH-Verordnung (Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) aufgenommen. Stoffe, die in Anhang XIV aufgenommen wurden, dürfen nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn eine Zulassung für eine bestimmte Verwendung erteilt wurde. Diese Maßnahmen stellen einen ersten Schritt bei der Umsetzung der Zulassungspflicht nach der REACH-Verordnung dar. Sie sind Teil eines anhaltenden Prozesses, durch den künftig noch weitere Stoffe in Anhang XIV aufgenommen werden. Damit soll erreicht werden, dass die Risiken, die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehen, angemessen beherrscht und diese Stoffe schrittweise durch wirtschaftlich und technisch tragfähige Alternativen ersetzt werden. Zu diesem Zweck will die Kommission noch mehr als besonders besorgniserregend bekannte Stoffe für eine Aufnahme in die Kandidatenliste vorschlagen (siehe IP/10/360). Die Kommission und die Europäische Chemikalienagentur haben sich voll und ganz diesem Ziel verpflichtet und zählen dabei auf die aktive Mitarbeit der Mitgliedstaaten. Folgende sechs Chemikalien werden als erste in Anhang XIV aufgenommen: 5-tertButyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol), 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA), Hexabromcyclododecan (HBCDD), Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Benzylbutylphtalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP). Hintergrund Chemikalien, die in Anhang XIV aufgeführt sind, werden aufgrund der Empfehlungen der Europäischen Chemikalienagentur aus einer Liste für die Aufnahme in Frage kommender, besonders besorgnisserregender Stoffe („Kandidatenliste“) ausgewählt. Besonders besorgniserregende Stoffe sind jene Chemikalien, die mindestens eines der Kriterien nach Artikel 57 der REACH-Verordnung erfüllen und entsprechend dem Verfahren nach Artikel 59 der Verordnung als besonders besorgniserregend identifiziert wurden. Aktuell stehen 46 solche Stoffe auf der Kandidatenliste. Für die Erstellung von Zulassungsanträgen und für die sozio-ökonomische Analyse hat die ECHA auf ihrer Website Leitlinien veröffentlicht. Für jeden aufgeführten Stoff ist ein Ablauftermin angegeben, der in den Jahren 2014 und 2015 liegt. Nach diesem Datum darf der Stoff nur dann in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn eine Zulassung erteilt wurde oder ein Zulassungsantrag vor Ablauf der Antragsfrist gestellt worden ist. Dabei handelt es sich um den Zeitpunkt, bis zu dem jeder einen Antrag gestellt haben muss, der einen aufgeführten chemischen Stoff auch nach dem Ablauftermin noch verwenden will. Diese Vorschriften gelten ungeachtet der Menge, in der ein Stoff in Verkehr gebracht oder verwendet wird, da für die Zulassungspflicht keine Untergrenzen festgelegt wurden. Manche Verwendungen von Stoffen, z. B. als Zwischenprodukte, sind allerdings von der Zulassungspflicht ausgenommen. Zulassungsanträge sind an die ECHA zu richten. Der Ausschuss für Risikobeurteilung und der Ausschuss für sozio-ökonomische Analysen der Agentur prüfen jeden Antrag und übermitteln der Europäischen Kommission ihre Stellungnahme. Die endgültige Entscheidung trifft die Europäische Kommission. Weitere Informationen: GD Unternehmen und Industrie GD Umwelt ECHA-Website 2