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IP/11/196
Brüssel, 17. Februar 2011
Chemikalien (REACH): Sechs gefährliche Stoffe
werden von EU schrittweise verboten
Sechs besonders besorgniserregende Stoffe werden innerhalb der
kommenden drei bis fünf Jahre verboten, sofern nicht einzelne Unternehmen
eine Zulassung für deren Verwendung erhalten haben. Es handelt sich um
Stoffe, die krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend sind, sich in der
Umwelt kaum abbauen oder sich in lebenden Organismen anreichern.
Wirtschaftsakteure, die diese Stoffe verkaufen oder verwenden wollen,
müssen entweder nachweisen, dass sie die Sicherheitsmaßnahmen ergriffen
haben, die für eine angemessene Beherrschung der Risiken notwendig sind,
oder dass der Nutzen für Wirtschaft und Gesellschaft die Risiken überwiegt.
Sofern es Stoffe oder technische Verfahren gibt, die eine praktikable
Alternative darstellen, muss zudem ein Zeitplan für die Umstellung vorgelegt
werden. Der heutige Beschluss der Kommission ist das Ergebnis der
erfolgreichen ersten Phase der Registrierung und Meldung von Chemikalien
(siehe IP/10/1632, IP/11/2). Dieser Prozess ist Teil von REACH, der
europäischen Initiative für eine größere Chemikaliensicherheit.
Antonio Tajani, Vizepräsident der Europäischen Kommission und zuständig für
Industrie und Unternehmertum, erklärte dazu: „Der heutige Beschluss ist ein Beweis
für die erfolgreiche Umsetzung der REACH-Verordnung und zeigt, wie sich
Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit verbinden lassen. Er wird die chemische
Industrie motivieren, Alternativen zu entwickeln und ihre Innovationstätigkeit
auszubauen.“
EU-Umweltkommissar Janez Potočnik äußerte sich wie folgt: „Chemikalien sind aus
unserem Leben nicht mehr wegzudenken, können manchmal aber auch sehr
gefährlich sein. Dieser Beschluss ist ein großer Fortschritt für den Gesundheits- und
Umweltschutz.“
Sechs besonders besorgniserregende Stoffe wurden heute von der sogenannten
Kandidatenliste in die Liste zulassungspflichtiger Stoffe verschoben oder, genauer
gesagt, in Anhang XIV der REACH-Verordnung (Verordnung Nr. 1907/2006 zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe)
aufgenommen. Stoffe, die in Anhang XIV aufgenommen wurden, dürfen nur in
Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn eine Zulassung für eine bestimmte
Verwendung erteilt wurde.
Diese Maßnahmen stellen einen ersten Schritt bei der Umsetzung der
Zulassungspflicht nach der REACH-Verordnung dar. Sie sind Teil eines anhaltenden
Prozesses, durch den künftig noch weitere Stoffe in Anhang XIV aufgenommen
werden. Damit soll erreicht werden, dass die Risiken, die von besonders
besorgniserregenden Stoffen ausgehen, angemessen beherrscht und diese Stoffe
schrittweise durch wirtschaftlich und technisch tragfähige Alternativen ersetzt
werden. Zu diesem Zweck will die Kommission noch mehr als besonders
besorgniserregend bekannte Stoffe für eine Aufnahme in die Kandidatenliste
vorschlagen (siehe IP/10/360). Die Kommission und die Europäische
Chemikalienagentur haben sich voll und ganz diesem Ziel verpflichtet und zählen
dabei auf die aktive Mitarbeit der Mitgliedstaaten.
Folgende sechs Chemikalien werden als erste in Anhang XIV aufgenommen: 5-tertButyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol), 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA),
Hexabromcyclododecan
(HBCDD),
Bis(2-ethylhexyl)phthalat
(DEHP),
Benzylbutylphtalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP).
Hintergrund
Chemikalien, die in Anhang XIV aufgeführt sind, werden aufgrund der Empfehlungen
der Europäischen Chemikalienagentur aus einer Liste für die Aufnahme in Frage
kommender, besonders besorgnisserregender Stoffe („Kandidatenliste“) ausgewählt.
Besonders besorgniserregende Stoffe sind jene Chemikalien, die mindestens eines
der Kriterien nach Artikel 57 der REACH-Verordnung erfüllen und entsprechend dem
Verfahren nach Artikel 59 der Verordnung als besonders besorgniserregend
identifiziert wurden. Aktuell stehen 46 solche Stoffe auf der Kandidatenliste.
Für die Erstellung von Zulassungsanträgen und für die sozio-ökonomische Analyse
hat die ECHA auf ihrer Website Leitlinien veröffentlicht.
Für jeden aufgeführten Stoff ist ein Ablauftermin angegeben, der in den Jahren 2014
und 2015 liegt. Nach diesem Datum darf der Stoff nur dann in Verkehr gebracht oder
verwendet werden, wenn eine Zulassung erteilt wurde oder ein Zulassungsantrag
vor Ablauf der Antragsfrist gestellt worden ist. Dabei handelt es sich um den
Zeitpunkt, bis zu dem jeder einen Antrag gestellt haben muss, der einen
aufgeführten chemischen Stoff auch nach dem Ablauftermin noch verwenden will.
Diese Vorschriften gelten ungeachtet der Menge, in der ein Stoff in Verkehr gebracht
oder verwendet wird, da für die Zulassungspflicht keine Untergrenzen festgelegt
wurden. Manche Verwendungen von Stoffen, z. B. als Zwischenprodukte, sind
allerdings von der Zulassungspflicht ausgenommen.
Zulassungsanträge sind an die ECHA zu richten. Der Ausschuss für
Risikobeurteilung und der Ausschuss für sozio-ökonomische Analysen der Agentur
prüfen jeden Antrag und übermitteln der Europäischen Kommission ihre
Stellungnahme. Die endgültige Entscheidung trifft die Europäische Kommission.
Weitere Informationen:
GD Unternehmen und Industrie
GD Umwelt
ECHA-Website
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