Skriptum: RECHTLICHE GRUNDLAGEN zum Fach „Technisches Werken“ Zusammengestellt von LB Mag. Erwin Neubacher Stand Jänner 2007 ohne Gewähr 1 Technisches Werken – R e c h t l i c h e Grundlagen Gesetze/Verordnungen/Erlässe: Schulordnung AE = Aufsichtserlass SchUG = Schulunterrichtsgesetz SchOG = Schulorganisationsgesetz SchVV = Schulveranstaltungsverordnung LbV = Leistungsbeurteilungsverordnung LP TEW = Lehrplan – Technisches Werken Sicherheit im Unterricht LP TEW: Beiträge zu den Bildungsbereichen: Gesundheit und Bewegung: Entwicklung von Gesundheits- und Sicherheitsbewusstsein beim Einsatz von Werkzeugen, Werkstoffen und Technologien, Ausbau der Feinmotorik. LP TEW: Bildungs- und Lehraufgabe: … Sicherheitsbewusstsein aufbauen und werkgerechten Einsatz von Maschinen und Werkzeugen kennen lernen; … LP TEW: Didaktische Grundsätze: Maschinen, Geräte und Materialien sind in den Werkräumen so zu verwenden bzw. aufzustellen, dass eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist. Individuelle Voraussetzungen und der Entwicklungsstand von einzelnen Schülerinnen und Schülern sind zu berücksichtigen. Folgende Werkzeuge und Maschinen dürfen von Schülerinnen und Schülern in keinem Fall benützt werden: Kreissägen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, Winkelschleifer. Auf die Gefahren beim Arbeiten mit elektrischem Strom und auf Maßnahmen zur Unfallverhütung ist jedenfalls und eindringlich hinzuweisen. Werkstücke dürfen nur mit maximal 24 Volt Stromspannung betrieben werden. Für den praxisorientierten Unterricht empfiehlt sich die Nutzung von geeigneten Sonderunterrichtsräumen mit entsprechender Ausstattung. § 10 Abs. 3 SchVV: Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten. § 5 Schulordnung: Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt. 2 § 6 Abs. 1 Schulordnung: Schüler sowie Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden. AE: Allgemeine Pädagogische Grundsätze Der Lehrer hat neben der ihm obliegenden unterrichtlichen Tätigkeit Erziehungsaufgaben (§§ 17, 51 SchUG) zu erfüllen, insbesondere auch im Hinblick auf die Erziehung der Schüler zu Selbständigkeit und Selbsttätigkeit, Vorsicht, Rücksicht, Achtsamkeit, Verantwortung in der Gemeinschaft und auf die ordnungsgemäße Gestaltung des Schullebens. Die Auswahl der zur Erreichung dieser Ziele zu setzenden Maßnahmen hat der Entwicklungsstufe und dem Bildungsgang der Schüler zu entsprechen. Neben die Erziehung zu sicherheitsorientiertem Verhalten tritt die Aufsichtspflicht zur Gewährleistung der Sicherheit der Schüler. Der Lehrer hat auch schon bei seiner Planung des Unterrichtes und der erzieherischen Maßnahmen nach Möglichkeit Situationen auszuschließen, die eine Gefahr für die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeuten. AE 9: Bei Unfällen oder Erkrankungen von Schülern sind alle erforderlichen Maßnahmen (z.B. Zuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus) unverzüglich zu treffen. Der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten der verunglückten oder erkrankten Schüler sind umgehend zu verständigen. 9.1 Dies gilt sinngemäß auch für schulbezogene Veranstaltungen (vgl. 1.5). Aufsicht Schulordnung § 2 Abs. 1: Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Eine Beaufsichtigung darf nur für Schüler ab der 9. Schulstufe entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Abs. 4: Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nichts anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. SchVV § 2 Abs. 1: Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist ... auf die Sicherheit der Schüler ... Bedacht zu nehmen. § 10 Abs. 3: Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten. AE 1: § 51 Abs. 3 SchUG: Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. 3 AE 1.4: Wenn anschließend an einen in der Schule stattfindenden Unterricht Unterrichtsstunden, Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen an einem anderen Ort als in der Schule (disloziert) stattfinden, so sind die Schüler unter Aufsicht an diesen Ort und zurückzuführen. Schüler ab der 9. Schulstufe können, wenn es ihre körperliche und geistige Reife zulassen, auch ohne Aufsicht an den betreffenden Ort und zurückgeschickt werden. Findet ein solcher Unterricht, eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der letzten Unterrichtsstunde statt, so können alle oder einzelne Schüler, auch wenn sie noch nicht die 9. Schulstufe besuchen, gleich vom Ort dieses Unterrichts, der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung nach Hause geschickt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint (so z.B., wenn der Unterricht, die Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der Nähe der Wohnung des Schülers stattfindet, der Rückweg in die Schule einen Umweg bedeuten würde, der Schüler mit der Umgebung gut vertraut ist und damit kein zusätzliches Sicherheitsrisiko für den Schüler entsteht) und die Erziehungsberechtigten von Schülern, die die 9. Schulstufe noch nicht besuchen, sich einverstanden erklärt haben. Findet der Unterricht, eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung an einem anderen Ort als in der Schule in der ersten Unterrichtsstunde (Vormittagsunterricht oder Nachmittagsunterricht) statt, so kann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar erscheint, ein anderer Treffpunkt als die Schule bestimmt werden. Hievon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen. AE 1.6: Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von Schülern während des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung sind alle erforderlichen Maßnahmen, wie zum Beispiel Zuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus, unverzüglich zu treffen. Ebenso sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten der verunglückten bzw. erkrankten Schüler umgehend zu verständigen. Bei leichteren Verletzungen oder Erkrankungen eines Schülers während des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung richten sich die zu ergreifenden Maßnahmen nach dem für den Lehrer erkennbaren Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Schülerunfälle (vgl. 20.3) sind der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemäß § 363 Abs. 4 ASVG anzuzeigen. AE 5.: Aus § 51 Abs. 3 SchUG: Der Lehrer hat bei der Beaufsichtigung insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. 5.1 Aus dem Wort "insbesondere" ergibt sich, dass sich eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtspflicht nicht nur auf die ausdrücklich erwähnte körperliche Sicherheit bzw. Gesundheit der Schüler bezieht, sondern darüberhinaus auch die Verpflichtung beinhaltet, körperlichen bzw. wirtschaftlichen Schaden von dritten Personen bzw. deren Eigentum, ebenso wie etwa von Bundeseigentum, hintanzuhalten. 6.1 Wird der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen, richtet sich die Beaufsichtigung nach 3.1. 6.2 Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen finden als solche auf Schüler keine Anwendung. Doch sind die im § 5 der Schulordnung erwähnten Sicherheitsvorschriften (Werkstättenordnungen der einzelnen Schulen usw.) einzuhalten. AE 7.1: Die Beaufsichtigung obliegt dem Lehrer 15 Minuten vor Beginn bis zum Ende der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung. Ein Entfall der Aufsichtspflicht in bestimmten Zeiträumen während der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung (einschließlich der 15 Minuten vor Beginn) ist nur für Schüler ab der 9. Schulstufe zulässig, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist (vgl. 1.1 und 3). 7.2 Die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Jugendschutzgesetze, sind zu beachten. 8. § 10 Abs.5 SchVV: Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen 8.1 Punkt 8 gilt sinngemäß auch für die Durchführung von schulbezogenen Veranstaltungen. 4 AE § 44 a SchUG: Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies 1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und 2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist. Diese Personen (z.B. Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig. Diese Personen sind auf die die Aufsichtspflicht betreffenden Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen. AE 13.1: Veranstaltungen, die ein Lehrer als Privatperson durchführt, wie z.B. abendliche Theaterbesuche oder Wochenend-Schiausflüge mit Schülern, sind weder Schulveranstaltungen noch schulbezogene Veranstaltungen im Sinne der §§ 13 bzw. 13a SchUG. In diesen Fällen richten sich das zugrundeliegende Rechtsverhältnis und die Haftung des Lehrers nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. An dieser Tatsache vermag auch die Erteilung der erforderlichen Bewilligung zur bloßen Organisation einer derartigen Veranstaltung in der Schule durch das Klassen- oder Schulforum, den Schulgemeinschaftsausschuß bzw. die Schulbehörde erster Instanz nichts zu ändern (§ 46 Abs. 2 SchUG). AE Dienst- und Disziplinarrechtliche Aspekte 14. Aus § 51 Abs. 3 SchUG: Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler zu beaufsichtigen. 15. § 43 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. 16. § 211 BDG 1979: Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten. 16.1 Die Aufsichtspflicht gehört zu den sonstigen aus der lehramtlichen Stellung des Lehrers sich ergebenden Obliegenheiten. 17. Aus § 5 VBG 1948: Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. AE Aufsichtspflicht und Zivilrecht 20. § 1 Abs. 1 AHG: Der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. § 3 Abs. 1 AHG: Hat der Rechtsträger dem Geschädigten auf Grund dieses Bundesgesetzes den Schaden ersetzt, so kann er von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz begehren. § 4 AHG: Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen. Im Zivilrecht wird unter Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verstanden. Wird der Schaden "aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes" verursacht, handelt es sich um Fahrlässigkeit (§ 1294 ABGB). Ein Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Dagegen liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft. 20.1 Der Bund haftet daher nach den Bestimmungen des AHG für den Schaden, den Lehrer oder andere Aufsichtspersonen i.S. des § 44a SchUG in Vollziehung des Schulrechtes des Bundes 5 durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Haftungssubjekt ist der Bund; eine Haftung des Lehrers bzw. einer anderen Aufsichtsperson i.S.d. § 44a SchUG gegenüber dem Geschädigten (Schüler) ist dadurch ausgeschlossen. - Zur Haftpflicht für Schaden an der Person des Schülers siehe näher 20.3. 20.2 Unter "Vollziehung der Gesetze" ist ein Verhalten zu verstehen, das auf Grund von Gesetzen oder Durchführungsverordnungen gesetzt worden ist oder pflichtgemäß zu setzen gewesen wäre. Das haftungsauslösende Verhalten kann demnach in einem Handeln, aber auch in einem Unterlassen bestehen. 20.3 Bei Schülerunfällen (das sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Schulausbildung, bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der SchV-VO, an gleichartigen Schulveranstaltungen an anderen vom Geltungsbereich der zit. Verordnung nicht erfassten Schularten, sowie an schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13a SchUG ereignen; §§ 175 Abs. 4 und 5, 176 Abs. 1 Z 10 ASVG) ist der Rechtsträger (der Bund) im Rahmen der Amtshaftung dem Schüler zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Körperverletzung infolge eines Schülerunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn der Aufsichtsführende den Unfall vorsätzlich verursacht hat (§§ 333 Abs. 1, 335 Abs. 3 ASVG). 21. Aus § 1 Abs. 1 OrgHG: Personen, die als Organe des Bundes handeln, haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. 22. Gemäß § 2 Abs. 2 OrgHG kann von einem Organ kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen. 23. Wenn ein Dienstnehmer (Lehrer) bei Erbringung seiner Dienstleistungen, …, dem Dienstgeber (Bund) durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten einen Schaden zugefügt hat, haftet er nach den Bestimmungen des DNHG. - Gemäß seinem § 1 Abs. 1 gilt dieses Bundesgesetz für Dienstnehmer in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Aus § 2 Abs. 3 DNHG: Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Lehrer nicht. AE Aufsichtsführung und Strafrecht 25. Im Zusammenhang mit der Verletzung der Aufsichtspflicht sind auch Bestimmungen des StGB von Bedeutung. Insbesondere bei Schülerunfällen können die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung oder der Tötung (§§ 88, 80 StGB) gegeben sein. 26. § 6 StGB: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspringt. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. 27. Die Pflicht zur Sorgfaltsausübung kann sich aus Gesetz, Vertrag, vorausgegangenem Verhalten oder Lebens- oder Gefahrengemeinschaften ergeben. Das Maß der aufzuwendenden Sorgfalt (Aufmerksamkeit) ist je nach den Umständen größer oder geringer; die Nähe der Gefahr und der Wert des gefährdeten Rechtsgutes spielen dabei eine Rolle. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter aber nur vorgeworfen werden, wenn es ihm unter den besonderen Umständen des Einzelfalls auch zuzumuten war, die Sorgfalt tatsächlich anzuwenden. 28. § 2 StGB: Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist. 6 Lehrer-Pflichten § 51 SchUG: Abs. 1: Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten. Abs. 2: Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Abs. 3: Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt. SchUG §17 Unterrichtsarbeit Abs. 1: Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. … Abs. 2: Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müssten, dürfen ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden. SchUG § 62 Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten Abs. 1: Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen 7 Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten § 61 Abs. 1 SchUG: Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen. Pflichten der Schüler aus SchUG (§§ 43-50), SchOV, ev. Hausordnung Verhalten der Schüler Schulordnung: § 1 Abs. 1: Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern. Abs. 2: Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten. § 2 Abs. 2: Der Schüler hat regelmäßig teilzunehmen: 1. am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen, … 5. an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen sowie 6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er angemeldet ist. § 4 Abs. 1: Die Schüler haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen. Abs. 2: Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten. Abs. 3: Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln. Abs. 4: Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben, Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten sofern der Schüler eigenberechtigt ist, diesem ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. § 8 Abs. 1 Schulordnung: Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden: a) bei positivem Verhalten des Schülers: Ermutigung Anerkennung Lob Dank b) bei einem Fehlverhalten des Schülers: Aufforderung Zurechtweisung Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten Verwarnung Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in 8 besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz angewendet werden Abs. 2: Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben. SchUG:§ 43 Abs. 1: Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Abs. 2: Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist. § 44 Abs. 1: … Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (z.B. Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen. § 45 Fernbleiben von der Schule Abs. 1: Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig: a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3), b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4), c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6). SchUG § 47 Mitwirkung der Schule an der Erziehung Abs. 1: Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Abs. 2: Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, … versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (…) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen. Abs. 3: Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten. Abs. 4: Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig. 9 SchUG § 49 Ausschluss eines Schülers Abs. 1: Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. … Abs. 3: Die Schulbehörde erster Instanz hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre. Abs. 4: Die Schulbehörde erster Instanz hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde erster Instanz den Ausschluss des Schülers mit Bescheid auszusprechen. Leistungsfeststellung LbV Leistungsfeststellung § 2 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung Abs. 1: Die Leistungsfeststellungen sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind. Abs. 2: Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen. Abs. 3: Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen. Abs. 4: Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist. Abs. 7: Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. … Abs. 8: An den letzten drei Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. § 3 Formen der Leistungsfeststellung Abs. 1 Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen: a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen aa) mündliche Prüfungen, bb) mündliche Übungen, c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen aa) Schularbeiten, bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate), d) besondere praktische Leistungsfeststellungen, e) besondere graphische Leistungsfeststellungen. Abs. 2: Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, z.B. die Arbeit am Computer 10 oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig. Abs. 3: Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein. Abs. 5: Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen. § 4 Mitarbeit der Schüler im Unterricht Abs. 1: Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst: a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen, b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten, e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit. Abs. 3: Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist. § 5 Mündliche Prüfungen Abs. 11: Mündliche Prüfungen sind unzulässig: d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen in ... Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) … . § 6 Mündliche Übungen Abs. 1: Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnisund Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.). Abs. 2: Das Thema der mündlichen Übungen ist spätestens eine Woche vorher festzulegen. Abs. 3: Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden. Abs. 4: Die mündliche Übung eines Schülers soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten nicht länger als 15 Minuten dauern. § 8 Schriftliche Überprüfungen Abs. 11 Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig: d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen in … Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) … . § 9 Praktische Leistungsfeststellungen Abs. 1: Praktische Leistungsfeststellungen sind in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen, die das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten der Schüler als Grundlage haben. Im übrigen ist § 3 Abs. 2 anzuwenden. Abs. 2: Praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht. Überdies hat der Schüler das Recht, in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit in jedem Semester eine praktische Prüfung auf Verlangen abzulegen; der gewünschte Prüfungstermin ist dem prüfenden Lehrer mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben; dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu 11 entsprechen. Abs. 4: Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen. Abs. 5: Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde. Häusliche Arbeit darf für praktische Leistungsfeststellungen nicht herangezogen werden. § 10 Graphische Leistungsfeststellungen Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischfachtheoretischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische Leistungsfeststellungen zu behandeln. § 8 Abs. 14 ist sinngemäß anzuwenden. Leistungsbeurteilung LbV § 11 Grundsätze der Leistungsbeurteilung Abs. 1: Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Abs. 2: Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben. Abs. 3: Bei Leistungsfeststellungen … gemäß § 3 Abs. 1 lit. b (mündl.Übungen) ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet,…, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen. Abs. 3a: Eine Information über den Leistungsstand des Schülers hat auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen. Abs. 4: Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung eines Schülers für das 1. oder 2. Semester, …nicht möglich ist, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der der Schüler eine Woche vorher, …, zu verständigen ist. Versäumt der Schüler eine solche Prüfung am Ende des 1. Semesters, so hat er diese Prüfung über den Lehrstoff des 1. Semesters im Laufe des 2. Semesters abzulegen; er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als "nicht beurteilt", auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt der Schüler diese Prüfung über das 1. Semester auch im 2. Semester oder entzieht sich der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des 2. Semesters, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht § 20 Abs. 2 oder 3 des Schulunterrichtsgesetzes in Betracht kommt. … . Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Schüler bedienen könnte, sind ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben. Abs. 5: Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Abs. 6: Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 12 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen. Abs. 7: Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen. Abs. 9: Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in … Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen, soweit § 13 nicht anderes bestimmt. 12 § 12 Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung Abs. 1: Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung für die nachstehenden Unterrichtsgegenstände mit zu berücksichtigen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, und zwar 3. in den allgemeinbildenden höheren Schulen in … Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit für die Durchführung der gestellten Aufgaben ein besonderes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich ist, § 13 Schularten, für deren Aufgabe…, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), … von besonderer Bedeutung sind Bei der Beurteilung der Leistungen in … Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden: c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), f) in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), h) in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung … Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind, i) in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in …Werkerziehung. SchUG Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung § 18 Leistungsbeurteilung Abs. 1: Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Abs. 2: Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). Abs. 3:Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen. Abs. 4: Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Abs. 5: Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Abs. 6: Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. Abs. 8: Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in … Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) … sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist. 13 SchUG § 19 Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten Abs. 3: Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen. Abs. 4: Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären oder wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung bzw. zur Verbesserung der Verhaltenssituation (z.B. Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept, Befassung ärztlicher oder psychologischer Fachleute) zu erarbeiten und zu beraten. SchUG § 20 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe Abs. 1: Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. Abs. 2: Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Abs. 5: Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. LbV § 14 Beurteilungsstufen (Noten) Abs. 2: Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt. Abs. 3: Mit "Gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt. Abs. 4: Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen. Abs. 5: Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Abs. 6: Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt. 14 § 21 Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen Abs. 1: Feststellungs- und Nachtragsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder e) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung. Abs. 2: Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird. Abs. 4: … Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat … 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen; bei den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen. Abs. 5: Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen. Abs. 6: Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, … abgelegt werden. Abs. 7: Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen. Abs. 11: Die Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht zulässig. Auf Antrag des Schülers ist dieser zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei Wochen zuzulassen; die Abs. 1 bis 9 finden Anwendung. § 22 Durchführung von Wiederholungsprüfungen Abs. 5: Die Wiederholungsprüfung besteht b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen, …, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik dd) aus einer praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische Leistungsfeststellungen gemäß § 9 Abs. 3 durchzuführen sind und die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist, Abs. 6: … Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen. Abs. 7: Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Abs. 9: Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" soweit einzubeziehen, dass sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, dass jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann. Abs. 12: Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Abs. 13: Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. LbV Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe § 20 Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht 15 zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. Verhaltensbeurteilung SchUG § 21 Beurteilung des Verhaltens in der Schule Abs. 2: Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend. Abs. 3: Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung bzw. der Hausordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Abs. 4: Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen. LbV § 18 Beurteilung des Verhaltens in der Schule Abs. 2: Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten): Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend. Abs. 3: Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen. SchUG § 43 Pflichten der Schüler Abs. 1: Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Abs. 2: Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist. 16 Klassenteilung SchUG § 9 Unterrichtsordnung - Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung Abs. 1: Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). Abs. 3: In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung). Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung § 2. (1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt hat: 1. bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler mit folgenden Ausnahmen: a) mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen, b) mindestens 8 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken auf der siebenten und achten Schulstufe; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen, wenn nur eine Klasse auf der betreffenden Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens ein Drittel der Schüler dieser Klasse anmeldet, c) mindestens 3 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit diese nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden. (3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf ein alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt werden, wenn bei der Wahl durch die Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 erreicht wird. (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für die Eröffnung (Einführung) des alternativen Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für seine Weiterführung. (5) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden. (6) Haben die Schüler zwischen alternativen Pflichtgegenständen zu wählen, und wird die Mindestschülerzahl nach Abs. 1 bei keinem der alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so ist jedenfalls der alternative Pflichtgegenstand zu führen, der von den meisten Schülern der Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher Anzahl der Anmeldungen entscheidet der Schulleiter, welcher alternative Pflichtgegenstand zu führen ist. (8) Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 bis 3 aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, findet Abs. 6 sinngemäß Anwendung. § 6. (1) An den mittleren und höheren Schulen sind die Klassen (Jahrgänge) im Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen, sofern die Schülerzahlen wie folgt erreicht werden, bzw. hat in den nachstehenden 17 Unterrichtsgegenständen die Gruppengröße wie folgt zu betragen: 2. im Unterricht in Konstruktionsübungen, Fachzeichnen, Schnittzeichnen, Nähen, Textilverarbeitung, Verschiedene Techniken, Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen, Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie, Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt) und allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen die in den genannten Unterrichtsgegenständen durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten fallen, enthalten sind sowie an höheren Lehranstalten im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen eine Schülerzahl von 20 Schülern, (2) Bei der Teilung in Schülergruppen ist anzustreben, daß 1. möglichst wenig Schülergruppen gebildet werden, die Schülerzahl in den Schülergruppen möglichst nahe an die Teilungszahl und, wo Richtwerte vorgesehen sind, die Schülerzahl an die Richtwerte herankommt und 2. die Schülerzahl, ausgenommen bei Abs. 1 Z 10, in jeder Schülergruppe möglichst gleich groß ist; sofern in Konstruktionsübungen auch ein Unterricht in rechnergestützter Konstruktion vermittelt wird, ist die Klasse im Falle des Abs. 1 Z 2 so zu teilen, daß an den rechnergestützten Konstruktionsplätzen höchstens 10 Schüler in einer Gruppe und die übrigen Schüler der Klasse in der anderen Gruppe unterrichtet werden. (3) Eine Teilung ist dann nicht durchzuführen, wenn dadurch eine Minderung der Organisation oder des Angebotes an alternativen Pflichtgegenständen eintreten würde. Eine Teilung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist nicht durchzuführen, wenn eine Minderung des Angebotes der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen eintreten würde. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, sofern die Teilung aus Gründen der körperlichen Sicherheit oder räumlichen Gründen erforderlich ist. (4) Sofern dem unterrichtenden Lehrer eine weitere Person als Assistent beigegeben ist, entfällt die Einrichtung einer gesonderten Schülergruppe gemäß Abs. 1. Diese Bestimmung gilt nicht in lebender Fremdsprache, wenn dem unterrichtenden Lehrer ein ausländischer Assistent, der auf Grund von Kulturabkommen einer Schule zur Unterrichtserteilung zugeteilt wird, beigegeben wird. 18 Schulgemeinschaftsausschuss - SGA § 61 Abs. 2 SchUG: Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 Abs. 6). Diese haben folgende Rechte: 1. Mitwirkungsrechte: a) das Recht auf Anhörung, b) das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen, c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b und des § 31c sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (§ 63a Abs. 1), e) das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln; 2. Mitbestimmungsrechte: a) das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluss, b) das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluss eines Schülers; c) das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln. § 64 Abs. 2 SchUG: Dem Schulgemeinschaftsausschuss obliegen 1. die Entscheidung über a) mehrtägige Schulveranstaltungen, b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1), c) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1), d) die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1, e) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1, f) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2, g) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung, h) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege, i) Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3), j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes), k) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes), l) schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985), m) die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4), n) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7); 2. die Beratung insbesondere über a) wichtige Fragen des Unterrichtes, b) wichtige Fragen der Erziehung, c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen, d) die Wahl von Unterrichtsmitteln, e) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln, f) Baumaßnahmen im Bereich der Schule. Abs. 3: Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. … 19 Organisatorisches § 6 Abs. 3 SchOG: Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt b) an den übrigen Schulen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. § 7. Abs. 1 SchOG: Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten. 20