RECHTLICHE GRUNDLAGEN zum Fach TECHNISCHES WERKEN

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Skriptum:
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
zum Fach „Technisches Werken“
Zusammengestellt von LB Mag. Erwin Neubacher
Stand Jänner 2007
ohne Gewähr
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Technisches Werken – R e c h t l i c h e
Grundlagen
Gesetze/Verordnungen/Erlässe:
Schulordnung
AE
= Aufsichtserlass
SchUG = Schulunterrichtsgesetz
SchOG = Schulorganisationsgesetz
SchVV = Schulveranstaltungsverordnung
LbV
= Leistungsbeurteilungsverordnung
LP TEW = Lehrplan – Technisches Werken
Sicherheit im Unterricht
LP TEW: Beiträge zu den Bildungsbereichen:
Gesundheit und Bewegung:
Entwicklung von Gesundheits- und Sicherheitsbewusstsein beim Einsatz von Werkzeugen,
Werkstoffen und Technologien, Ausbau der Feinmotorik.
LP TEW: Bildungs- und Lehraufgabe:
… Sicherheitsbewusstsein aufbauen und werkgerechten Einsatz von Maschinen und
Werkzeugen kennen lernen; …
LP TEW: Didaktische Grundsätze:
Maschinen, Geräte und Materialien sind in den Werkräumen so zu verwenden bzw.
aufzustellen, dass eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit nach
menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist.
Individuelle Voraussetzungen und der Entwicklungsstand von einzelnen Schülerinnen und
Schülern sind zu berücksichtigen.
Folgende Werkzeuge und Maschinen dürfen von Schülerinnen und Schülern in keinem Fall
benützt werden:
Kreissägen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, Winkelschleifer.
Auf die Gefahren beim Arbeiten mit elektrischem Strom und auf Maßnahmen zur
Unfallverhütung ist jedenfalls und eindringlich hinzuweisen. Werkstücke dürfen nur mit
maximal 24 Volt Stromspannung betrieben werden.
Für den praxisorientierten Unterricht empfiehlt sich die Nutzung von geeigneten
Sonderunterrichtsräumen mit entsprechender Ausstattung.
§ 10 Abs. 3 SchVV: Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten.
§ 5 Schulordnung:
Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung
verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen.
Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm
der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage
anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren
Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen.
Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler
unentschuldigt fernbleibt.
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§ 6 Abs. 1 Schulordnung: Schüler sowie Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule sind
verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu
melden.
AE: Allgemeine Pädagogische Grundsätze
Der Lehrer hat neben der ihm obliegenden unterrichtlichen Tätigkeit Erziehungsaufgaben (§§ 17,
51 SchUG) zu erfüllen, insbesondere auch im Hinblick auf die Erziehung der Schüler zu
Selbständigkeit und Selbsttätigkeit, Vorsicht, Rücksicht, Achtsamkeit, Verantwortung in der
Gemeinschaft und auf die ordnungsgemäße Gestaltung des Schullebens. Die Auswahl der zur
Erreichung dieser Ziele zu setzenden Maßnahmen hat der Entwicklungsstufe und dem
Bildungsgang der Schüler zu entsprechen.
Neben die Erziehung zu sicherheitsorientiertem Verhalten tritt die Aufsichtspflicht zur
Gewährleistung der Sicherheit der Schüler.
Der Lehrer hat auch schon bei seiner Planung des Unterrichtes und der erzieherischen
Maßnahmen nach Möglichkeit Situationen auszuschließen, die eine Gefahr für die
körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeuten.
AE 9: Bei Unfällen oder Erkrankungen von Schülern sind alle erforderlichen Maßnahmen (z.B.
Zuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus) unverzüglich zu treffen. Der Schulleiter
und die Erziehungsberechtigten der verunglückten oder erkrankten Schüler sind umgehend zu
verständigen.
9.1 Dies gilt sinngemäß auch für schulbezogene Veranstaltungen (vgl. 1.5).
Aufsicht
Schulordnung § 2 Abs. 1: Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn
von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie
verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die
Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der
Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Eine Beaufsichtigung darf nur für
Schüler ab der 9. Schulstufe entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife
der Schüler entbehrlich ist.
Abs. 4: Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf der
Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des
aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nichts anderes
bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene
Veranstaltungen.
SchVV § 2 Abs. 1: Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist ... auf die Sicherheit der Schüler
... Bedacht zu nehmen.
§ 10 Abs. 3: Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten.
AE 1: § 51 Abs. 3 SchUG: Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der
Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen
die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar
nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen
Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des
Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler
erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die
Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
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AE 1.4: Wenn anschließend an einen in der Schule stattfindenden Unterricht Unterrichtsstunden,
Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen an einem anderen Ort als in der
Schule (disloziert) stattfinden, so sind die Schüler unter Aufsicht an diesen Ort und
zurückzuführen. Schüler ab der 9. Schulstufe können, wenn es ihre körperliche und geistige Reife
zulassen, auch ohne Aufsicht an den betreffenden Ort und zurückgeschickt werden. Findet ein
solcher Unterricht, eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der letzten
Unterrichtsstunde statt, so können alle oder einzelne Schüler, auch wenn sie noch nicht die 9.
Schulstufe besuchen, gleich vom Ort dieses Unterrichts, der Schulveranstaltung oder
schulbezogenen Veranstaltung nach Hause geschickt werden, wenn dies zweckmäßig
erscheint (so z.B., wenn der Unterricht, die Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung
in der Nähe der Wohnung des Schülers stattfindet, der Rückweg in die Schule einen Umweg
bedeuten würde, der Schüler mit der Umgebung gut vertraut ist und damit kein zusätzliches
Sicherheitsrisiko für den Schüler entsteht) und die Erziehungsberechtigten von Schülern, die die
9. Schulstufe noch nicht besuchen, sich einverstanden erklärt haben. Findet der Unterricht, eine
Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung an einem anderen Ort als in der Schule in
der ersten Unterrichtsstunde (Vormittagsunterricht oder Nachmittagsunterricht) statt, so kann,
wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar erscheint, ein anderer
Treffpunkt als die Schule bestimmt werden. Hievon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig
zu verständigen.
AE 1.6: Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von Schülern während des Unterrichtes,
einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung sind alle erforderlichen
Maßnahmen, wie zum Beispiel Zuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus,
unverzüglich zu treffen. Ebenso sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten der
verunglückten bzw. erkrankten Schüler umgehend zu verständigen. Bei leichteren Verletzungen
oder Erkrankungen eines Schülers während des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder
schulbezogenen Veranstaltung richten sich die zu ergreifenden Maßnahmen nach dem für den
Lehrer erkennbaren Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Schülerunfälle (vgl. 20.3) sind
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemäß § 363 Abs. 4 ASVG anzuzeigen.
AE 5.: Aus § 51 Abs. 3 SchUG: Der Lehrer hat bei der Beaufsichtigung insbesondere auf die
körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach
Kräften abzuwehren.
5.1 Aus dem Wort "insbesondere" ergibt sich, dass sich eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der
Aufsichtspflicht nicht nur auf die ausdrücklich erwähnte körperliche Sicherheit bzw. Gesundheit der
Schüler bezieht, sondern darüberhinaus auch die Verpflichtung beinhaltet, körperlichen bzw.
wirtschaftlichen Schaden von dritten Personen bzw. deren Eigentum, ebenso wie etwa von
Bundeseigentum, hintanzuhalten.
6.1 Wird der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen, richtet sich die Beaufsichtigung nach 3.1.
6.2 Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen finden als solche auf Schüler keine Anwendung.
Doch sind die im § 5 der Schulordnung erwähnten Sicherheitsvorschriften
(Werkstättenordnungen der einzelnen Schulen usw.) einzuhalten.
AE 7.1: Die Beaufsichtigung obliegt dem Lehrer 15 Minuten vor Beginn bis zum Ende der
Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung. Ein Entfall der Aufsichtspflicht in
bestimmten Zeiträumen während der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung
(einschließlich der 15 Minuten vor Beginn) ist nur für Schüler ab der 9. Schulstufe zulässig, wenn
sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist (vgl. 1.1 und 3).
7.2 Die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Jugendschutzgesetze, sind
zu beachten.
8. § 10 Abs.5 SchVV: Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in
schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit
der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler an
der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die
Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen
8.1 Punkt 8 gilt sinngemäß auch für die Durchführung von schulbezogenen Veranstaltungen.
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AE § 44 a SchUG: Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder
schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer
oder Erzieher erfolgen, wenn dies
1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Diese Personen (z.B. Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.
Diese Personen sind auf die die Aufsichtspflicht betreffenden Vorschriften ausdrücklich
hinzuweisen.
AE 13.1: Veranstaltungen, die ein Lehrer als Privatperson durchführt, wie z.B. abendliche
Theaterbesuche oder Wochenend-Schiausflüge mit Schülern, sind weder Schulveranstaltungen
noch schulbezogene Veranstaltungen im Sinne der §§ 13 bzw. 13a SchUG. In diesen Fällen
richten sich das zugrundeliegende Rechtsverhältnis und die Haftung des Lehrers nach den
Bestimmungen des Zivilrechtes. An dieser Tatsache vermag auch die Erteilung der
erforderlichen Bewilligung zur bloßen Organisation einer derartigen Veranstaltung in der Schule
durch das Klassen- oder Schulforum, den Schulgemeinschaftsausschuß bzw. die Schulbehörde
erster Instanz nichts zu ändern (§ 46 Abs. 2 SchUG).
AE Dienst- und Disziplinarrechtliche Aspekte
14. Aus § 51 Abs. 3 SchUG: Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler zu
beaufsichtigen.
15. § 43 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter
Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
16. § 211 BDG 1979: Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung)
sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden
Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
16.1 Die Aufsichtspflicht gehört zu den sonstigen aus der lehramtlichen Stellung des Lehrers sich
ergebenden Obliegenheiten.
17. Aus § 5 VBG 1948: Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und
Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen.
AE Aufsichtspflicht und Zivilrecht
20. § 1 Abs. 1 AHG: Der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften
des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung haften nach den Bestimmungen
des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre
Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges
Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht.
Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
§ 3 Abs. 1 AHG: Hat der Rechtsträger dem Geschädigten auf Grund dieses Bundesgesetzes
den Schaden ersetzt, so kann er von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die
Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz
begehren.
§ 4 AHG: Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf
Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung
eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen
strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
Im Zivilrecht wird unter Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt
verstanden. Wird der Schaden "aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der
gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes" verursacht, handelt es sich um
Fahrlässigkeit (§ 1294 ABGB). Ein Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler
beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Dagegen liegt grobe
Fahrlässigkeit vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen
Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft.
20.1 Der Bund haftet daher nach den Bestimmungen des AHG für den Schaden, den Lehrer oder
andere Aufsichtspersonen i.S. des § 44a SchUG in Vollziehung des Schulrechtes des Bundes
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durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Haftungssubjekt ist der
Bund; eine Haftung des Lehrers bzw. einer anderen Aufsichtsperson i.S.d. § 44a SchUG
gegenüber dem Geschädigten (Schüler) ist dadurch ausgeschlossen. - Zur Haftpflicht für Schaden
an der Person des Schülers siehe näher 20.3.
20.2 Unter "Vollziehung der Gesetze" ist ein Verhalten zu verstehen, das auf Grund von Gesetzen
oder Durchführungsverordnungen gesetzt worden ist oder pflichtgemäß zu setzen gewesen wäre.
Das haftungsauslösende Verhalten kann demnach in einem Handeln, aber auch in einem
Unterlassen bestehen.
20.3 Bei Schülerunfällen (das sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und
ursächlichem Zusammenhang mit der Schulausbildung, bei der Teilnahme an
Schulveranstaltungen im Sinne der SchV-VO, an gleichartigen Schulveranstaltungen an
anderen vom Geltungsbereich der zit. Verordnung nicht erfassten Schularten, sowie an
schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13a SchUG ereignen; §§ 175 Abs. 4 und 5, 176 Abs.
1 Z 10 ASVG) ist der Rechtsträger (der Bund) im Rahmen der Amtshaftung dem Schüler zum
Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Körperverletzung infolge eines Schülerunfalles
entstanden ist, nur verpflichtet, wenn der Aufsichtsführende den Unfall vorsätzlich verursacht hat
(§§ 333 Abs. 1, 335 Abs. 3 ASVG).
21. Aus § 1 Abs. 1 OrgHG: Personen, die als Organe des Bundes handeln, haften nach den
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem
Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein
schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in
Geld zu ersetzen.
22. Gemäß § 2 Abs. 2 OrgHG kann von einem Organ kein Ersatz wegen einer Handlung
begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung
(Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung
eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen
strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
23. Wenn ein Dienstnehmer (Lehrer) bei Erbringung seiner Dienstleistungen, …, dem Dienstgeber
(Bund) durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten einen Schaden zugefügt hat, haftet er
nach den Bestimmungen des DNHG. - Gemäß seinem § 1 Abs. 1 gilt dieses Bundesgesetz für
Dienstnehmer in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Aus § 2 Abs. 3 DNHG: Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Lehrer nicht.
AE Aufsichtsführung und Strafrecht
25. Im Zusammenhang mit der Verletzung der Aufsichtspflicht sind auch Bestimmungen des StGB
von Bedeutung. Insbesondere bei Schülerunfällen können die Tatbestände der fahrlässigen
Körperverletzung oder der Tötung (§§ 88, 80 StGB) gegeben sein.
26. § 6 StGB: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den
Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und
die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne,
der einem gesetzlichen Tatbild entspringt. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er
einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
27. Die Pflicht zur Sorgfaltsausübung kann sich aus Gesetz, Vertrag, vorausgegangenem
Verhalten oder Lebens- oder Gefahrengemeinschaften ergeben. Das Maß der aufzuwendenden
Sorgfalt (Aufmerksamkeit) ist je nach den Umständen größer oder geringer; die Nähe der
Gefahr und der Wert des gefährdeten Rechtsgutes spielen dabei eine Rolle. Die
Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter aber
nur vorgeworfen werden, wenn es ihm unter den besonderen Umständen des Einzelfalls auch
zuzumuten war, die Sorgfalt tatsächlich anzuwenden.
28. § 2 StGB: Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar,
wer es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden
Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der
Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten
ist.
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Lehrer-Pflichten
§ 51 SchUG:
Abs. 1: Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens
mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und
Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
Abs. 2: Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen
Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes,
Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer
Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Abs. 3: Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15
Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem
Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des
Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und
schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen,
soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er
insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und
Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen
Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.
SchUG §17 Unterrichtsarbeit
Abs. 1: Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die
Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem
Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der
Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des
Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine
gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht
anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur
Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen
Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch
zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage
weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. …
Abs. 2: Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen
aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, dass sie von den Schülern ohne Hilfe
anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist
auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den
betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen
und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen,
Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der
Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müssten, dürfen ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
SchUG § 62 Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
Abs. 1: Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen
Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind
Einzelaussprachen (§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und
Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten
Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes), die Schulgesundheitspflege und
den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf
durchzuführen
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Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 61 Abs. 1 SchUG: Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die
Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf
Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die
Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte
Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie
zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen.
Pflichten der Schüler
aus SchUG (§§ 43-50), SchOV, ev. Hausordnung
Verhalten der Schüler
Schulordnung:
§ 1 Abs. 1: Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule
und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
Abs. 2: Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit,
verständnisvoll und höflich zu verhalten.
§ 2 Abs. 2: Der Schüler hat regelmäßig teilzunehmen:
1. am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der
Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen, … 5. an den für ihn vorgesehenen
Schulveranstaltungen sowie
6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er angemeldet ist.
§ 4 Abs. 1: Die Schüler haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den
schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden
Kleidung teilzunehmen.
Abs. 2: Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem
Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
Abs. 3: Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich
der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.
Abs. 4: Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen
vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen
zu übergeben, Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der
Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern
es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende
Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten sofern der Schüler eigenberechtigt ist,
diesem ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
§ 8 Abs. 1 Schulordnung: Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende
Erziehungsmittel anzuwenden:
a) bei positivem Verhalten des Schülers:
Ermutigung
Anerkennung
Lob
Dank
b) bei einem Fehlverhalten des Schülers:
Aufforderung
Zurechtweisung
Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten
beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler
beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten
Verwarnung
Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in
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besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz angewendet werden
Abs. 2: Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen
Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die
Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.
SchUG:§ 43
Abs. 1: Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft
der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des
Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben
den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind)
regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und
die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
Abs. 2: Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines
Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers
verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen
der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar
ist.
§ 44 Abs. 1: … Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) kann
darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie
ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule
kundzumachen. In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart,
Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (z.B.
Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw.
Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für
Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur
Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner
anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht
beeinträchtigen.
§ 45 Fernbleiben von der Schule
Abs. 1: Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
SchUG § 47 Mitwirkung der Schule an der Erziehung
Abs. 1: Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des
Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der
Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden
Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder
Zurechtweisung sein können.
Abs. 2: Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig
erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, … versetzen. Wenn mit
einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz
(…) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.
Abs. 3: Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind
verboten.
Abs. 4: Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb
der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48
gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der
Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der
Gerichte ist, ist unzulässig.
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SchUG § 49 Ausschluss eines Schülers
Abs. 1: Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die
Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung
erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von
Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit,
körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule
auszuschließen. …
Abs. 3: Die Schulbehörde erster Instanz hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der
Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens
vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des
Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der
Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff
regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur
Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen
der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
Abs. 4: Die Schulbehörde erster Instanz hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die
Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des
Abs. 1 für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen
oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluss
nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die
Schulbehörde erster Instanz den Ausschluss des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
Leistungsfeststellung
LbV Leistungsfeststellung
§ 2 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
Abs. 1: Die Leistungsfeststellungen sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und
Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der
Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
Abs. 2: Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum
zu verteilen.
Abs. 3: Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem
Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen
des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
Abs. 4: Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler
wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder
durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
Abs. 7: Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für
Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. …
Abs. 8: An den letzten drei Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung
einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung des Schulleiters zulässig.
§ 3 Formen der Leistungsfeststellung
Abs. 1 Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen
aa) mündliche Prüfungen,
bb) mündliche Übungen,
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
aa) Schularbeiten,
bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere graphische Leistungsfeststellungen.
Abs. 2: Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, z.B. die Arbeit am Computer
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oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei
praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und
graphischer Arbeitsformen zulässig.
Abs. 3: Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein
oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
Abs. 5: Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der
Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und
Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.
§ 4 Mitarbeit der Schüler im Unterricht
Abs. 1: Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der
Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische
Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der
Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen
Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und
anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und
Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
Abs. 3: Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie
dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
§ 5 Mündliche Prüfungen
Abs. 11: Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen in ... Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles
Werken) … .
§ 6 Mündliche Übungen
Abs. 1: Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden
Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnisund Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).
Abs. 2: Das Thema der mündlichen Übungen ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
Abs. 3: Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
Abs. 4: Die mündliche Übung eines Schülers soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in
der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten
nicht länger als 15 Minuten dauern.
§ 8 Schriftliche Überprüfungen
Abs. 11 Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig:
d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen in … Werkerziehung (Technisches Werken,
Textiles Werken) … .
§ 9 Praktische Leistungsfeststellungen
Abs. 1: Praktische Leistungsfeststellungen sind in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen,
die das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten
der Schüler als Grundlage haben. Im übrigen ist § 3 Abs. 2 anzuwenden.
Abs. 2: Praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Feststellung der
Mitarbeit des Schülers im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester
oder für eine Schulstufe nicht ausreicht. Überdies hat der Schüler das Recht, in
Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit in jedem Semester eine praktische
Prüfung auf Verlangen abzulegen; der gewünschte Prüfungstermin ist dem prüfenden Lehrer
mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben; dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu
11
entsprechen.
Abs. 4: Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die
weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
Abs. 5: Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt
werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich
geboten wurde. Häusliche Arbeit darf für praktische Leistungsfeststellungen nicht herangezogen
werden.
§ 10 Graphische Leistungsfeststellungen
Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischfachtheoretischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen,
graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische
Leistungsfeststellungen zu behandeln. § 8 Abs. 14 ist sinngemäß anzuwenden.
Leistungsbeurteilung
LbV § 11 Grundsätze der Leistungsbeurteilung
Abs. 1: Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat
der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen.
Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter
Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Abs. 2: Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die
verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und
so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
Abs. 3: Bei Leistungsfeststellungen … gemäß § 3 Abs. 1 lit. b (mündl.Übungen) ist dem Schüler
die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung
stattfindet,…, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner
Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu entmutigen
oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.
Abs. 3a: Eine Information über den Leistungsstand des Schülers hat auf Wunsch des Schülers
oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
Abs. 4: Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter
Leistungen die Beurteilung eines Schülers für das 1. oder 2. Semester, …nicht möglich ist, hat der
Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der der Schüler eine
Woche vorher, …, zu verständigen ist. Versäumt der Schüler eine solche Prüfung am Ende des 1.
Semesters, so hat er diese Prüfung über den Lehrstoff des 1. Semesters im Laufe des 2.
Semesters abzulegen; er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als "nicht beurteilt", auch wenn eine
solche Prüfung aus Termingründen nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt der Schüler
diese Prüfung über das 1. Semester auch im 2. Semester oder entzieht sich der Schüler einer
solchen Prüfung am Ende des 2. Semesters, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand nicht zu
beurteilen, sofern nicht § 20 Abs. 2 oder 3 des Schulunterrichtsgesetzes in Betracht kommt. … .
Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Schüler bedienen könnte, sind ihm abzunehmen und nach
durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.
Abs. 5: Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die
Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
Abs. 6: Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 12 geregelten Fällen bei der
Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.
Abs. 7: Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann
nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.
Abs. 9: Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in … Werkerziehung (Technisches
Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten
bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen, soweit § 13
nicht anderes bestimmt.
12
§ 12 Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung
Abs. 1: Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der
Leistungsbeurteilung für die nachstehenden Unterrichtsgegenstände mit zu berücksichtigen,
soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, und zwar
3. in den allgemeinbildenden höheren Schulen in … Werkerziehung (Technisches Werken,
Textiles Werken), soweit für die Durchführung der gestellten Aufgaben ein besonderes Maß an
Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich ist,
§ 13 Schularten, für deren Aufgabe…, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
… von besonderer Bedeutung sind
Bei der Beurteilung der Leistungen in … Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken)
ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles
Werken),
f) in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
h) in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der
musischen Ausbildung … Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese
Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
i) in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik in …Werkerziehung.
SchUG Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung
§ 18 Leistungsbeurteilung
Abs. 1: Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen
hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch
besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder
nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die
Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den
jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Abs. 2: Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten)
zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).
Abs. 3:Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung
des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu
beurteilen.
Abs. 4: Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
Abs. 5: Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht
einbezogen werden.
Abs. 6: Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht
erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind
entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der
körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des
Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
Abs. 8:
Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in … Werkerziehung (Technisches Werken,
Textiles Werken) … sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei
erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.
Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer
Schulart von besonderer Bedeutung ist.
13
SchUG § 19 Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
Abs. 3: Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen
in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 4: Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem
Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären oder wenn das
Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in
schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies
den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den
Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48
Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere
Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung bzw. zur Verbesserung
der Verhaltenssituation (z.B. Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten,
Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept, Befassung ärztlicher oder psychologischer
Fachleute) zu erarbeiten und zu beraten.
SchUG § 20 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
Abs. 1: Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer
ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten
Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das
größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes
und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Abs. 2: Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen
Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere
Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer eine Prüfung
durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist
(Feststellungsprüfung).
Abs. 5: Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung
gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
LbV § 14 Beurteilungsstufen (Noten)
Abs. 2: Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe
des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes
sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem
Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die
Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige
Aufgaben zeigt.
Abs. 3: Mit "Gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des
Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes
sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß
erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei
entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für
ihn neuartige Aufgaben zeigt.
Abs. 4: Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach
Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des
Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze
erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur
Eigenständigkeit ausgeglichen.
Abs. 5: Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe
des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes
sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Abs. 6: Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal
alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
14
§ 21 Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
Abs. 1: Feststellungs- und Nachtragsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
e) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
Abs. 2: Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine
mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im
Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und
praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder
Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Abs. 4: … Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat … 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die
Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu
betragen; bei den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung der erforderlichen
Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
Abs. 5: Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist dem Schüler spätestens eine Woche vor
dem Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der
tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen
Beginn erfolgen.
Abs. 6: Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen
Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur
in einem Unterrichtsgegenstand, … abgelegt werden.
Abs. 7: Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr
festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
Abs. 11: Die Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht zulässig. Auf Antrag des
Schülers ist dieser zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei
Wochen zuzulassen; die Abs. 1 bis 9 finden Anwendung.
§ 22 Durchführung von Wiederholungsprüfungen
Abs. 5: Die Wiederholungsprüfung besteht
b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen, …, den Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
dd) aus einer praktischen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen praktische
Leistungsfeststellungen gemäß § 9 Abs. 3 durchzuführen sind und die Abhaltung einer mündlichen
Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist,
Abs. 6: … Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis
50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die
Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
Abs. 7: Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens eine Woche vor
dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben.
Abs. 9: Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu
festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend"
soweit einzubeziehen, dass sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt
wurde, nicht beeinträchtigt, dass jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits
höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.
Abs. 12: Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
Abs. 13: Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
LbV Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20 Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze
Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten
Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht
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zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau
des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Verhaltensbeurteilung
SchUG § 21 Beurteilung des Verhaltens in der Schule
Abs. 2: Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende
Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig
zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
Abs. 3: Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit
sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den
Anforderungen der Schulordnung bzw. der Hausordnung entsprechen. Bei der Beurteilung
sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten
zu berücksichtigen.
Abs. 4: Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu
beschließen.
LbV § 18 Beurteilung des Verhaltens in der Schule
Abs. 2: Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen
(Noten):
Sehr zufriedenstellend,
Zufriedenstellend,
Wenig zufriedenstellend,
Nicht zufriedenstellend.
Abs. 3: Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit
sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den
Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens des
Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des
Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat
besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung
sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten
zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des
Klassenvorstandes zu beschließen.
SchUG § 43 Pflichten der Schüler
Abs. 1: Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft
der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des
Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben
den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind)
regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die
Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
Abs. 2: Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines
Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers
verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen
der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar
ist.
16
Klassenteilung
SchUG § 9 Unterrichtsordnung - Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung,
Lehrfächerverteilung
Abs. 1: Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die
Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung).
Abs. 3: In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an
lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen
Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der
Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter
Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die
Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung
hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
§ 2. (1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende
Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen
Pflichtgegenstand gewählt hat:
1. bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler mit folgenden
Ausnahmen:
a) mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,
b) mindestens 8 Schüler in Technischem Werken und Textilem
Werken auf der siebenten und achten Schulstufe; wird diese
Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen,
wenn nur eine Klasse auf der betreffenden Schulstufe
vorhanden ist und sich mindestens ein Drittel der Schüler
dieser Klasse anmeldet,
c) mindestens 3 Schüler in Technischem Werken und Textilem
Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am
Bundesinstitut für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem
Zeichnen und in Hauswirtschaft am Bundesinstitut für
Gehörlosenbildung, soweit diese nach dem Lehrplan der
Hauptschule geführt werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf ein alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt
werden, wenn bei der Wahl durch die Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der
Gruppengrößen gemäß § 6 erreicht wird.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für die Eröffnung (Einführung) des
alternativen Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für seine Weiterführung.
(5) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem
Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder
mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.
(6) Haben die Schüler zwischen alternativen Pflichtgegenständen zu wählen, und wird die
Mindestschülerzahl nach Abs. 1 bei keinem der alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so
ist jedenfalls der alternative Pflichtgegenstand zu führen, der von den meisten Schülern der
Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher Anzahl der Anmeldungen entscheidet
der Schulleiter, welcher alternative Pflichtgegenstand zu führen ist.
(8) Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 bis 3 aus
personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, findet Abs. 6 sinngemäß
Anwendung.
§ 6. (1) An den mittleren und höheren Schulen sind die Klassen (Jahrgänge) im
Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen,
sofern die Schülerzahlen wie folgt erreicht werden, bzw. hat in den nachstehenden
17
Unterrichtsgegenständen die Gruppengröße wie folgt zu betragen:
2. im Unterricht in Konstruktionsübungen, Fachzeichnen,
Schnittzeichnen, Nähen, Textilverarbeitung, Verschiedene
Techniken, Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen,
Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie, Textverarbeitung
(soweit nicht computerunterstützt) und allen
Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von
Unterrichtsgegenständen, in denen die in den genannten
Unterrichtsgegenständen durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie
nicht unter Werkstätten fallen, enthalten sind sowie an höheren
Lehranstalten im Übungsteil von fachtheoretischen
Unterrichtsgegenständen eine Schülerzahl von 20 Schülern,
(2) Bei der Teilung in Schülergruppen ist anzustreben, daß
1. möglichst wenig Schülergruppen gebildet werden, die Schülerzahl
in den Schülergruppen möglichst nahe an die Teilungszahl und, wo
Richtwerte vorgesehen sind, die Schülerzahl an die Richtwerte
herankommt und
2. die Schülerzahl, ausgenommen bei Abs. 1 Z 10, in jeder
Schülergruppe möglichst gleich groß ist; sofern in
Konstruktionsübungen auch ein Unterricht in rechnergestützter
Konstruktion vermittelt wird, ist die Klasse im Falle des Abs. 1
Z 2 so zu teilen, daß an den rechnergestützten
Konstruktionsplätzen höchstens 10 Schüler in einer Gruppe und
die übrigen Schüler der Klasse in der anderen Gruppe
unterrichtet werden.
(3) Eine Teilung ist dann nicht durchzuführen, wenn dadurch eine Minderung der
Organisation oder des Angebotes an alternativen Pflichtgegenständen eintreten würde.
Eine Teilung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist nicht durchzuführen,
wenn eine Minderung des Angebotes der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen
eintreten würde. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, sofern die Teilung aus
Gründen der körperlichen Sicherheit oder räumlichen Gründen erforderlich ist.
(4) Sofern dem unterrichtenden Lehrer eine weitere Person als Assistent beigegeben ist,
entfällt die Einrichtung einer gesonderten Schülergruppe gemäß Abs. 1. Diese Bestimmung
gilt nicht in lebender Fremdsprache, wenn dem unterrichtenden Lehrer ein ausländischer
Assistent, der auf Grund von Kulturabkommen einer Schule zur Unterrichtserteilung zugeteilt
wird, beigegeben wird.
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Schulgemeinschaftsausschuss - SGA
§ 61 Abs. 2 SchUG: Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß § 67
sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63 haben die Erziehungsberechtigten das
Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und
den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im
Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 Abs. 6). Diese haben folgende Rechte:
1. Mitwirkungsrechte:
a) das Recht auf Anhörung,
b) das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein
betreffen,
c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und
Beschlussfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des §
20 Abs. 6, § 25, § 31b und des § 31c sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und
ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht
besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (§ 63a Abs. 1),
e) das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
2. Mitbestimmungsrechte:
a) das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluss,
b) das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluss eines Schülers;
c) das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
§ 64 Abs. 2 SchUG: Dem Schulgemeinschaftsausschuss obliegen
1. die Entscheidung über
a) mehrtägige Schulveranstaltungen,
b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
c) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
d) die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
e) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
f) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46
Abs. 2,
g) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
h) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
i) Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des
Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes),
k) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des
Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes),
l) schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes
1985),
m) die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4),
n) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7);
2. die Beratung insbesondere über
a) wichtige Fragen des Unterrichtes,
b) wichtige Fragen der Erziehung,
c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
d) die Wahl von Unterrichtsmitteln,
e) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
f) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
Abs. 3: Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der
Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. …
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Organisatorisches
§ 6 Abs. 3 SchOG: Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt
b) an den übrigen Schulen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.
§ 7. Abs. 1 SchOG: Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt,
kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder mit dessen
Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder
schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes
Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur
Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer
Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.
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