verhalten suspendierung

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Richtlinien für Lehrerinnen / Lehrer, Schulleiterinnen / Schulleiter
Verhaltensauffällige Kinder Verhaltensvereinbarungen dürfen nur beinhalten, was
gesetzlich gedeckt ist!
Folgende Vorgangsweise wird erwartet, wenn Kinder in Pflichtschulklassen „Probleme
bereiten":
Die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren!
 Reflexion des eigenen Unterrichts: Zusammenarbeit mit Lehrerinnen/Lehrern der
Schule - gegenseitige Hospitation – Unterstützung durch die Schulleitung
 Besonders intensiver Einsatz von „kindgerechten" offenen Lernformen: z.B.
Lernstationen, Wochenplanarbeit, computerunterstützter Unterricht (mit „Partner"),
integrative Spiele ……
 Beratungslehrerin/Beratungslehrer, Sprachheillehrerin / Sprachheillehrer, Leiterin /
der Heilstättenschule Leoben (ZIS) um Unterstützung bitten.
 Zusammensetzung der Klasse, Sitzordnung usw. kritisch durchleuchten – flexible
Varianten des Schuleingangs nutzen - „Klassenmanagement"
 Beobachtung in anderer Klassenzusammensetzung - Projekte mit anderen Klassen
usw.
 Experten beiziehen: Schulpsychologin / Schulpsychologe
(Einverständnis der Erziehungsberechtigten)
 Erziehungsberechtigte in Beratungen einbeziehen, (§ 19 Abs. 4 SchUG neu!) wenn
nötig, Jugendwohlfahrt kontaktieren
 Fachtipps beachten: z.B. in Gruber/Ledl (Orange Broschüre BM:
„Sonderpädagogischer Förderbedarf bei lern- und verhaltensbehinderten Kindern).
Broschüre der Schulpsychologie: „… Was tun? Handlungsleitfaden im Umgang mit
speziellen Problemsituationen
 Wenn keine Besserung: eventuell Weisung der Schulleiterin / des Schulleiters
„kurzfristige Stützung durch zusätzlichen Einsatz einer Lehrerin/eines Lehrers"
- z.B. verhaltenspäd. Stützlehrerin/Stützlehrer; integrativer Sprachheilunterricht,
Förderunterricht ……. (Rücksprache mit PSI),
 Bei „Gefahr in Verzug" - Lückenlose Beaufsichtigung sicherstellen, ohne das Kind zu
diskriminieren
 Dokumentation der Maßnahmen - ausführliche Elterninformation – auch Beobachten
und Benennen der Stärken!
 Beratung, ob alle „Fördermaßnahmen" ausgeschöpft sind - z.B. „Wechsel der
Schulstufe" im neuen Schuleingang bzw. Wechsel in eine andere Leistungsgruppe
(Sek. I) falls Unter- oder Überforderung eine Ursache der Verhaltensauffälligkeiten
sein könnte.
 Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF) auf Grund
von Verhaltensbehinderung, wenn unbedingt notwendig.
 „Helferkonferenz" falls Probleme mit Kindern in der Klasse und Beschwerden anderer
Erziehungsberechtigter vorhanden sind (eventuell unter Einbeziehung von
Schulpsychologinnen/Schulpsychologen oder mit Hilfe des Landeselternverbandes,
Karmeliterplatz 2, Graz)
 Kontakt mit externen Helfersystemen, wenn nötig z. B. Jugendwohlfahrt …
 Wenn keine Maßnahme Besserung bringt, eventuell Aufnahme in eine andere Klasse
der eigenen oder einer anderen Schule
 Information der zuständigen Landesschulinspektorin / des zuständigen
Landesschulinspektors, wenn Suspendierung droht oder durchgeführt werden soll.
 Suspendierung: Soweit „Gefahr in Verzug" nicht durch andere Maßnahmen beseitigt
werden kann, Suspendierung nach § 49 SCHUG beim BSR beantragen (maximal 4
Wochen – Neu: Entscheidung binnen 2 Tagen!)
 Bei notwendiger Suspendierung Beratung mit Bezirkschulinspektorin/
Bezirksschulinspektor und Landesschulinspektorin / Landesschulinspektor über
weitere Maßnahmen
Anlagen:
-
Maßnahmenkatalog
Die Suspendierung (§ 49 Abs. 3 SchUG)
ist keine Strafe bzw. Erziehungsmaßnahme, sondern eine vorläufige sichernde Maßnahme
bei Gefahr im Verzug.
Da die Suspendierung im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Schule geregelt ist,
wird als „Gefahr“ lediglich eine Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit,
körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums in Betracht kommen (siehe § 49 Abs. 1
SchUG). Eine Suspendierung ist nicht zulässig, wenn nicht gleichzeitig Schritte zur
Antragstellung auf Ausschluss oder zur anderweitigen Ausschaltung der Gefahr durch
Entfernung des Schülers von der Schule (z.B. Anstalttherapie oder Maßnahmen nach dem
Jugendwohlfahrtsgesetz) unternommen oder zumindest ernsthaft erwogen werden. Stellt
sich heraus, dass keine solchen Schritte möglich sind, ist die Suspendierung aufzuheben.
Die Suspendierung ist durch Bescheid der Schulbehörde erster Instanz zu verfügen; bei
Gefahr im Verzug kann der Bescheid im Mandatsverfahren ohne vorausgegangenes
Ermittlungsverfahren erlassen werden (§ 57 AVG).
Keine Suspendierung liegt vor, wenn der Schüler auf Grund seines Gesundheitszustandes
(u.a. auch wegen einer psychischen Störung) am Schulbesuch gehindert ist (§ 9 Abs. 3 des
Schulpflichtgesetzes) oder ihm – auf Antrag der Erziehungsberechtigten – die Erlaubnis zum
Fernbleiben aus begründetem Anlass (z.B. zum Zweck der Durchführung therapeutischer
Maßnahmen) erteilt wird (§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes).
Der Ausschluss von der Schule (§ 49 Abs. 1 SchUG) ist bei Schülern von allgemein
bildenden Pflichtschulen nur dann zulässig – aber auch gesetzlich zwingend vorgesehen , wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sind:
1.
2.
Das Verhalten des Schülers muss eine dauernde Gefährdung anderer Schüler
hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellen
und
die Erfüllung der Schulpflicht muss gesichert sein.
Zu 1. Die „dauernde Gefährdung“ setzt eine Prognose voraus, die auf Grund
entsprechender pädagogischer und/oder psychologischer Gutachten zu erstellen ist.
Es ist die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist,
das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter darstellt. Wenn die begründete
Aussicht besteht, dass sich das Verhalten in Kürze bessern wird und die
Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich die Verstöße nicht wiederholen werden,
liegt keine dauernde Gefährdung vor.
Der Begriff „Sittlichkeit“ ist im engeren Sinn (die Sexualsphäre betreffend) zu
verstehen; die Gefahr eines negativen Einflusses auf die Mitschüler durch
Beispielswirkung ist nicht als Gefährdung der Sittlichkeit im Sinn der zitierten
Gesetzesstelle anzusehen.
Zu 2. Die Erfüllung der Schulpflicht ist nur dann gesichert, wenn der Schulweg zu einer
anderen Schule zumutbar ist und die Erziehungsberechtigten bereit sind, die
Aufnahme an dieser Schule zu beantragen. (Bei mangelnder Bereitschaft der
Erziehungsberechtigten
könnte
deren
Antragstellung
eventuell
durch
Gerichtsbeschluss ersetzt werden; ein solcher müsste durch die zuständige
Jugendwohlfahrtsbehörde erwirkt werden).
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