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Entscheidungsorgane der EU
Zu den Entscheidungsorganen der EU gehören das Europäische Parlament, die Europäische Kommission, der Ministerrat und der
Europäische Rat.
I. Das Europäische Parlament

Entstehung und Geschichte
Das Europaparlament entstand 1952 als Gemeinsame Versammlung um der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(Montanunion) ein demokratisches Element zu verschaffen. Im Jahre 1957 folgten mit den Römischen Verträgen die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM). 1958 wurden diese drei Gemeinschaften unter der
Bezeichnung Europäische Gemeinschaft bzw. Europäische Union zusammengefaßt. Das gemeinsame europäische Parlament wurde
durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA), die 1987 in Kraft trat, formell bestätigt. (1)

Wahl
Das Europaparlament ist die einzige Körperschaft der EU (dazu gehören neben den Entscheidungsorganen z.B. auch der Europäische
Gerichtshof und die Europäische Zentralbank), die direkt und allgemein durch die Bürger der Mitgliedsstaaten gewählt wird. Es wurde zum
ersten Mal im Juni 1953 gewählt, danach regelmäßig einmal in 5 Jahren. Das aktuell amtierende Parlament wurde im Juni 1999 von den
Bürgern Europas gewählt, die nächste Wahl steht am 13. Juni dieses Jahres an. Seit dem Maastrichter Vertrag können alle Bürgerinnen
und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Wohnsitzland wählen und gewählt werden. (2) (3) (4)

Aufbau und Sitzverteilung
Das Europäische Parlament hat 626 Abgeordnete. Die Anzahl der Abgeordneten wurde vertraglich festgelegt und orientiert sich an der
jeweiligen Bevölkerungsgröße. Nach der EU-Osterweiterung zum 01. Mai werden es 732 Abgeordnete sein. Deutschland als größter Staat
in der EU hat mit 99 Abgeordneten die meisten Stimmen im Parlament, danach kommen Frankreich, Italien und Großbritannien mit jeweils
87 Stimmen. Die kleinste Gruppe zum Vergleich stellt Luxemburg, mit 6 Abgeordneten.
Die Sitzordnung im Plenarsaal richtet sich nicht nach den nationalen Delegationen, sondern nach der Fraktionszugehörigkeit. Derzeit gibt
es sieben Fraktionen sowie einige fraktionslose Mitglieder. In diesen Fraktionen sind mehr als 100 nationale Parteien vertreten. Die zwei
stärksten Fraktionen mit jeweils ca. einem Drittel der Sitze sind die Fraktion der Europäischen Volkspartei (PPE-DE) und die der
Sozialdemokratischen Partei Europas (PSE). Von den Abgeordneten aus Deutschland haben sich die SPD-Mitglieder der PSE
angeschlossen, während die der CDU/CSU ohne Ausnahme zur PPE-DE gehören. (2) (5) (6) (7)

Rechte und Aufgaben
Das Europäische Parlament stellt das Unterhaus der Legislative in der EU dar. Es teilt sich mit dem Europäischen Rat die Ausübung
sowohl der Gesetzgebung als auch des Haushalts. Bei ersterem besitzt es kein Initiativrecht, d.h. das Parlament kann keine eigenen
Gesetzesvorlagen einbringen. Bei letzterem ist das Europaparlament die letzte Instanz was die Annahme betrifft, d.h. es nimmt den
Gesamthaushalt an oder lehnt ihn ab. Selbiges gilt für die europäische Kommission, die nach der Ernennung vom Parlament in ihrer
Gesamtheit angenommen oder abgelehnt wird.
Das Parlament hat zwar seit seiner Gründung wesentliche Kompetenzen hinzu gewonnen, jedoch liegen diese noch immer weit unter
denen eines Nationalparlaments. (8) (9)
II. Die Europäische Kommission
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Aufbau und Ernennung
Die Kommission besteht aus 20 von der Regierung ihres Staates berufenen Männern und Frauen, die vor ihrer Amtszeit normalerweise
bereits hohe Ämter, wie Ministerposten inne hatten. Die vier großen Staaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien stellen
jeweils zwei, die zwölf anderen Staaten jeweils einen der Kommissare. Ihre Amtszeit beträgt wie die des Parlaments fünf Jahre und
beginnt um sechs Monate zeitversetzt nach Wahl des Europaparlaments. Nach Ernennung wird aus den 20 Kommissaren vom
Europäischen Rat ein Kommissionspräsident gewählt. Zuletzt muß die gesamte Kommission inklusive Präsident – wie bereits erwähnt –
vom Europaparlament angenommen werden, ehe sie ihre Arbeit aufnehmen kann. Zudem muß noch vor der Ernennung eine Anhörung
der zukünftigen Kommissare durch das Parlament stattfinden. Diese beiden Punkte sind eine Änderung durch den Maastricht-Vertrag,
durch den die EU auf den Vorwurf, die Kommission sei ein nicht gewähltes Gremium ohne demokratische Basis, reagierte. (10)

Rechte und Aufgaben
Die Kommission ist die Exekutive der Europäischen Union. Sie hat das Initiativrecht und damit die Aufgabe neue Rechtsakte
auszuarbeiten, die sie dem Ministerrat vorschlägt und nach erfolgter Erlaubnis ausführt. Ihr Aufgabenbereich ist vertraglich festgelegt und
umfaßt alle Bereiche von Industrie über Handel bis zur Umwelt- und Agrarpolitik. Aufgrund dieser umfangreichen Verantwortlichkeiten
besteht die Kommission natürlich nicht nur aus ihren 20 Kommissaren, sondern aus rund 15.000 Mitarbeitern, das ist die Hälfte des
gesamten Personals der EU-Entscheidungsorgane. Die genauen Grenzen ihres Zuständigkeitsbereiches lassen sich nur schwer
definieren. „Grundlegende Entscheidungen über die Maßnahmen und Prioritäten der EU“ werden dem Rat und dem Parlament überlassen,
so heißt es. Unter anderem aufgrund solch schwammiger Formulierungen werden die Befugnisse der Kommission nicht selten überschätzt
und mit Argwohn betrachtet, obwohl sie bereits im Maastrichter Vertrag eingeschränkt wurden. In der Praxis sieht es aber einfach so aus,
daß die Kommission ihre vielleicht zu starke Position schlicht nicht mißbraucht. (10)
III. Der Ministerrat

Aufbau und Mitglieder des Rates
Im Gegensatz zu Kommission und Parlament haben der Ministerrat und der Europäische Rat keine festen auf Dauer verpflichteten
Abgeordneten. Mitglied des Ministerrates sind einfach alle Minister der einzelnen Staaten der EU; bzw. sie können es sein. Zu den
regelmäßigen Ministerratssitzungen entsenden die Staaten in der Regel einfach den jeweils für das aktuelle Sitzungsthema zuständigen
Minister. In der Sitzung selbst befinden sich also lediglich 15 Minister, einer für jeden Staat der EU. Der Vorsitz des Ministerrates – und
Quellen unter anderem:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
http://www.dud-online.de/infoschul2/InfoSCHUL_11b/parlament/Aufgaben.htm
http://www.europarl.eu.int/presentation/default_de.htm
http://www.europa-digital.de/aktuell/kalender/
http://europa.eu.int/comm/public_opinion/archives/eb/eb53/eb53_de.pdf
http://www.bundesregierung.de
http://wwwdb.europarl.eu.int/ep5/owa/p_meps2.repartition?ilg=DE
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
http://europa.eu.int/comm/enlargement/index_de.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%E4isches_Parlament
http://www.bruxelles.irisnet.be/DE/2DE_INTE/2DE_1EUR/2DE_1EUR.HTM
http://europa.eu.int/comm/role_de.htm
http://home.t-online.de/home/702800007124-0005/o_minist.htm
Entscheidungsorgane der EU
damit die EU-Ratspräsidentschaft - wird nach einer festgelegten Reihenfolge halbjährlich wechselnd im Rotationsprinzip von einem jeweils
anderen Mitgliedsstaat übernommen. Die Minister haben wieder abhängig von der Größe ihres Staates eine unterschiedliche
Stimmgewichtung. Die vier großen Staaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien haben jeweils zehn von insgesamt 87
Stimmen, die restlichen Staaten entsprechend weniger. (11)

Rechte und Aufgaben
Der Ministerrat ist das Oberhaus der Legislative. Ihm werden die Vorschläge der Kommission zur Prüfung festgelegt. Bei einem Großteil
der Fragen, insbesondere den Haushalt und die Gesetzgebung betreffend wird das Europäische Parlament im sogenannten
Mitentscheidungsverfahren miteinbezogen. Je nach Fall und Bereich muß die Entscheidung mit einfacher Mehrheit, qualifizierter Mehrheit
oder einstimmig beschlossen werden. Zum Beispiel wenn der Ministerrat einen Entwurf der Kommission abändern will, ist ein einstimmiger
Beschluß nötig. In wesentlichen Bereichen wird eine Entscheidung durch qualifizierte Mehrheit beschlossen. Eine qualifizierte Mehrheit
liegt vor wenn mindestens 62 von 87 Stimmen für einen Beschluß abgegeben wurden. Auf diese Weise wird verhindert, daß ein einziger
kleiner Staat durch sein Vetorecht (bei benötigtem einstimmigen Beschluß) den kompletten Vorgang verzögert. (11)
IV. Der Europäische Rat

Aufbau und Mitglieder des Rates
Die Mitglieder des Rates sind die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitglieder. Der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland im
Europäischen Rat ist also der Bundeskanzler. Der Rat tagt mindestens zweimal jährlich jeweils am Ende einer
Ratspräsidentschaftsperiode. Die Regierungschefs werden von ihren Außenministern begleitet. Außerdem nimmt der
Kommissionspräsident und ein weiteres Mitglied der Kommission an dieser Sitzung teil.(5)

Rechte und Aufgaben
Hier werden die strittigen Fragen geklärt, die im Ministerrat nicht gelöst werden konnten. Allerdings geht es hier in der Regel nicht um das
Alltagsgeschäft der EU, sondern es werden die großen, zukunftsbestimmenden Fragen geklärt. Da diese Sitzungen zunehmend mehr Zeit
benötigen, werden immer häufiger sogenannte Sondergipfeltreffen einberufen.
Die Ergebnisse dieser Sitzungen werden zusammengefaßt und veröffentlicht. Diese Schlußfolgerungen bilden die politischen Leitlinien für
die Arbeit von EU-Kommission und Ministerrat.
Quellen unter anderem:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
http://www.dud-online.de/infoschul2/InfoSCHUL_11b/parlament/Aufgaben.htm
http://www.europarl.eu.int/presentation/default_de.htm
http://www.europa-digital.de/aktuell/kalender/
http://europa.eu.int/comm/public_opinion/archives/eb/eb53/eb53_de.pdf
http://www.bundesregierung.de
http://wwwdb.europarl.eu.int/ep5/owa/p_meps2.repartition?ilg=DE
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
http://europa.eu.int/comm/enlargement/index_de.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%E4isches_Parlament
http://www.bruxelles.irisnet.be/DE/2DE_INTE/2DE_1EUR/2DE_1EUR.HTM
http://europa.eu.int/comm/role_de.htm
http://home.t-online.de/home/702800007124-0005/o_minist.htm
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