KO Rev- Anstoss

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Michael Dähler, alt Synodalrat
Diskussions-Anstoss
Gemeindebau und Gemeindeleitung:
Zur Rolle des Pfarramtes und des Kirchgemeinderates
Einleitung
Blockierte Situation
Die Vorschläge zur Revision der Bernischen Kirchenordnung haben zu verhärteten
Fronten zwischen Pfarrerschaft und Kirchgemeinderäten geführt. Einerseits sollen die
Kirchgemeinderäte ohne geistliches Amt die Kirchgemeinden wie politische Gemeinden
führen, anderseits die Pfarrerinnen und Pfarrer in ihrem Arbeitnehmer-Status von der
Leitungsverantwortung ausgeschlossen werden. Beides ist nicht nur falsch, sondern
führt in die Sackgasse einer rein verwalteten Kirche. Das wollen weder die Heilige
Schrift, noch unsere Kirchenverfassung, noch unsere Kirchenordnung.
I.
Vier Entwicklungen seit den Achtzigerjahren des 20.
Jahrhunderts
Seit den Achtzigerjahren haben vor allem vier Entwicklungen das Kirchliche Leben
wesentlich beeinflusst und geprägt: Erstens die theologische Reflexion der
Gemeindearbeit unter dem Begriff „Gemeindeaufbau“, zweitens der Frauenaufbruch
und drittens die rasante Zunahme von Teilzeit-Pfarrstellen und viertens der
Stellenausbau und in der Folge grössere Mitarbeiter-Teams.
1. Zum Gemeindeaufbau: Begonnen hat es schon etwas früher mit der freikirchlichen
Bewegung „Mut zur Gemeinde“, dann mit den Büchern von Fritz und Christian Schwarz
(Theologie des Gemeindeaufbaus, 1984) und Reiner Strunk (Vertrauen. Grundlage
einer Theologie des Gemeindeaufbaus, 1985), gefolgt vom volkskirchlich reflektierten
Gemeindeaufbau durch Christian Möller (Lehre vom Gemeindeaufbau, 2 Bände, 1987
und 1990) und Michael Herbst (Missionarischer Gemeindeaufbau in der Volkskirche,
1987). Im selben Jahr erschienenen die Schlussdokumente der ‚Schweizerischen
Evangelischen Synode’ u.a. mit dem Kapitel „Lebendige Gemeinden/Gottesdienst“, wo
der Einbezug der Gemeindeglieder unter dem reformatorischen „Priestertum aller
Gläubigen“ reflektiert und postuliert wird. Bis heute erscheinen Publikationen, die den
Begriff „Gemeindeaufbau“ im Titel tragen. Diese Bewegung hat ihren Niederschlag
auch in der Kirchenordnung aus dem Jahr 1990 im Artikel 100 gefunden.
2. Zum Frauenaufbruch: Die Delegiertenversammlung der Schweizerischen
Evangelischen Synode (1983-87) war das erste reformierte ‚Organ’ mit bewusst
paritätischer Besetzung. Von jetzt an wurden immer mehr Kirchgemeinderäte
paritätisch oder sogar mit Frauenmehrheiten gewählt. Neben der Befreiungstheologie
setzte die feministische Theologie die wichtigsten Akzente über das Ende des 20.
Jahrhunderts hinaus. Mehr und mehr Frauen ergreifen den Pfarrerinnenberuf.
3. Zu den Teilzeitstellen: Mit dem Aufkommen der Teilzeit-Pfarrstellen kamen die
Stellenbeschriebe. Plötzlich musste die bisher durch vollzeitlich tätige Pfarrer
anfallende Arbeit seziert, chronometrisch erfasst, aufgeteilt und im Raster der 42Stunden-Woche festgeschrieben werden. Kirchgemeinderäte bekamen neu grosse
Pfarrkollegien mit zwischen 30 bis 100 Prozent-Anstellungen zum Gegenüber, die sich
gar nicht oder nur mühsam zu einer gemeinsamen Stimme durchzuringen vermögen.
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4. Zum Stellenausbau und grösseren Mitarbeiter-Teams: Kollegien, die einst durch
zwei, drei hauptamtliche Pfarrer gebildet waren, bestehen plötzlich aus sechs, acht
oder zehn Mitarbeiter/innen. Mit dem Neuaufbau der KUW kamen Katechetinnen und
KUW-Mitarbeiter in die Kirchgemeinden. Hier und dort stellten Kirchgemeinden
Sozialdiakoninnen an. Wer leitet diese hochkarätige Profi-Gruppe, wo jedes - ob mit
Voll- oder Teilzeitstelle - sein volles, gleichberechtigtes Mitspracherecht in Anspruch
nimmt? Wer hat das nötige Leitungs-Rüstzeug dazu? Wie soll man da zu allseits
getragenen Konsens-Beschlüssen kommen? Der Ruf nach der starken Leitung wuchs
und wuchs. Die Lösung suchte man aber nicht bei den Mitarbeiter-Teams, sondern in
der alleinigen Leitungs-Kompetenz des Kirchgemeinderates. Anstatt vom Neuen
Testament liess man sich vom Bernischen Gemeindegesetz leiten: „schliesslich liegt
doch die Parallele zum politischen Gemeinderat auf der Hand.“ – Für die äusseren
Angelegenheiten : ja, für die inneren: nein! Diese falsche Weichenstellung führte uns in
die oben skizzierte blockierte Situation.
II.
Der Schlüssel zur Lösung: Der Gemeindebau
Wir müssen uns auf Dreierlei besinnen: 1. den geistlichen Auftrag der Gemeinde: den
Gemeindebau, 2. die Hauptverantwortung für den Gemeindebau und 3. die
Leitungskompetenz für den geistlichen Auftrag.
Zuerst jedoch noch etwas zum Begriff ‚Gemeindebau’. Er ist der Bezeichnung
‚Gemeindeaufbau’ aus folgenden Gründen vorzuziehen: a) ‚Gemeindebau’ signalisiert,
dass schon immer etwas gebaut worden ist. ‚Aufbau’ suggeriert, dass erst jetzt etwas
Neues aufgebaut werden müsse. b) ‚Gemeindebau’ ist eine immer währende Aufgabe.
c) Der Begriff ‚Gemeindebau’ lässt offen, ob eher in die Tiefe, die Breite und Länge
oder Höhe gebaut wird. Das ist gut so. Jede Gemeinde hat andere Bedürfnisse und
Gaben.
Innere Angelegenheiten im Kirchengesetz, Gemeindebau in Kirchenverfassung
und Kirchenordnung
Was das Gesetz über die bernischen Landeskirchen in Art. 17 als innere kirchliche
Angelegenheiten bezeichnet, umschreibt nichts anderes als die Aufgaben des
Gemeindebaus: „..Den Kirchgemeinden kommen Obliegenheiten und Befugnisse zu,
welche zur Wahrung und Förderung des kirchlichen und sittlichen Lebens durch die
kirchlichen Ordnungen der betreffenden Landeskirche und durch die gestützt hierauf
erlassenen Verfügungen ihrer Organe übertragen werden. Sie haben diese Aufgaben
mit der gleichen Sorgfalt zu erfüllen wie ihre gesetzlichen Obliegenheiten und
unterstehen hiefür auch der gleichen Verantwortlichkeit.“ Mit den inneren
Angelegenheiten peilt das Kirchengesetz den geistlichen Auftrag, eben den
Gemeindebau, an. Genau darin liegt das Besondere, das eine Kirchgemeinde von einer
politischen Gemeinde unterscheidet.
Unsere Kirchenverfassung nimmt den Ball in Art. 2 folgendermassen auf: „Die Kirche
versteht diesen Dienst zum Aufbau der Gemeinde durch Predigt, Taufe und
Abendmahl, Lehre, Unterweisung der Kinder und Jugendlichen, Seelsorge,
Liebestätigkeit, innere und äussere Mission und jedes andere ihr zur Verfügung
stehende Mittel. Sie ruft ihre Glieder ohne Ansehen der Person zur Busse, zum
Glauben und zur Heiligung und ermahnt sie zu tätiger Teilnahme am Leben der Kirche.
Sie bezeugt, dass das Wort Gottes für alle Bereiche des öffentlichen Lebens, wie Staat
und Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur gilt. Sie bekämpft daher alles Unrecht sowie
jede leibliche und geistige Not und ihre Ursachen.“ (Kursiv vom Autor).
Was hier in Art. 2 KV umschrieben wird, ist der Auftrag zum Gemeindebau im Horizont
der Kirche und der ganzen Welt.
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Folgerichtig nimmt die Kirchenordnung diesen Faden im Art. 100 auf: „Der
Kirchgemeinderat und die Ämter sind berufen, zusammen mit allen Gliedern der Kirche
mitzuwirken am Aufbau einer in Verkündigung, Gemeinschaft und solidarischem Dienst
lebendigen Gemeinde.“ (Kursiv vom Autor).
In der KO aus dem Jahr 1990 haben die theologischen Reflexionen der Achtzigerjahre
zum Gemeindebau ihren Niederschlag gefunden! Leider taucht aber der diesbezügliche
Begriff „Gemeindebau“ in der KO nirgends mehr auf: Die Zuständigkeiten und die
Hauptverantwortung für den Gemeindebau sind nirgends festgeschrieben. Das gilt es
bei der Revision nachzuholen.
Biblischer Auftrag
Das eindrückliche Bild vom Leib und den vielen Gliedern verwendet Paulus gleich
zweimal: Röm 12,3-87 und 1. Kor 12,12-31. Es bleibt das Leitbild für eine
Kirchgemeinde. Im Epheserbrief 4,11-16 finden wir zur Verantwortung für den
Gemeindebau hilfreiche Äusserungen. Die Ämter (Apostel, Propheten, Evangelisten,
Hirten, Lehrer) werden mit einem klaren Auftrag versehen: „...um die Heiligen
(Gemeindeglieder) für das Werk des Dienstes auszurüsten, für die Auferbauung des
Leibes Christi....Wir sollen nicht mehr Unmündige sein, wie auf Wellen hin und her
geworfen.....Wir sollen viel mehr ...in allen Stücken hinanwachsen zu ihm, der das
Haupt ist, Christus.“
Hier finden sich die beiden Begriffe ‚Auferbauung’ und ‚Hinanwachsen’ nebeneinander,
sich ergänzend! Gott schenkt das Wachsen, wir sind zum Bauen aufgerufen.
Wem dieser Auftrag im Epheserbrief zugewiesen wird, sind in der heutigen
Kirchgemeinde die Ämter: Kirchgemeinderat, Pfarramt, Katecheten- und
Sozialdiakonenamt, und in der Kirche Synode und Synodalrat. Sie erhalten den klaren
Auftrag des Gemeindebaus und tun ihre Arbeit in, für und mit der Gemeinde. So sind
sie auf Freiwillige angewiesen, die sie in ihren Projekten, Diensten und Aufgaben
unterstützen.
Hauptverantwortlich für den Gemeindebau: das Pfarramt
Aufgrund seiner Ausbildung in Theologie, Ekklesiologie, Schriftauslegung, Lehre und
Seelsorge/Diakonie ist das Pfarramt prädestiniert, unter den vier Ämtern für den
Gemeindebau die Hauptverantwortung zu tragen.
Das bedeutet folgendes:
1. Entweder ist das Pfarramt durch eine Person besetzt, dann ist der Fall klar: Diese
Pfarrperson trägt die Hauptverantwortung für den Gemeindebau. Ist das Pfarramt durch
zwei oder mehr Personen besetzt, dann muss der Kirchgemeinderat jene Pfarrperson
bezeichnen, welche für den Gemeindebau die Hauptverantwortung trägt. Anders ist ein
laufend reflektierter und koordinierter Gemeindebau zusammen mit den Teilzeitstellen
und den weiteren Ämtern Sozialdiakonie, Katechetik und Kirchgemeinderat nicht zu
gewährleisten. Wir haben heute in den Gemeinden Pfarrstellen mit 30, 50, 60, 80 oder
100 Prozentanstellungen. Viele Pfarrpersonen wohnen nicht in „ihrer“ Kirchgemeinde.
Deshalb müssen wir in der Berner Kirche Abschied nehmen vom 160 jährigen Ideal,
wonach alle Pfarrer gleich seien.
2. Das Pfarramt, resp. die hauptverantwortliche Pfarrperson, hat den Auftrag, stets das
ganze Gemeindeleben im Auge zu behalten, d.h. auch die Arbeitsgebiete des
Sozialdiakonen- und des Katechetenamtes, sowie der ganzen Pfarrerschaft. Sie nimmt
Impulse und Beobachtungen aus der Gemeinde, aus dem Kollegium und vom
Kirchgemeinderat auf, stellt spirituelle, seelische und existentielle Nöte und Anliegen
sowie infrastrukturelle und andere Mängel fest, die aus Sicht des Gemeindebaus
anzugehen sind.
3. Das Pfarramt, resp. die hauptverantwortliche Pfarrperson, ist dafür zuständig, dass
einerseits Anträge des ganzen Kollegiums aufgrund eines Konsenses oder
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Mehrheitsentscheides in den Kirchgemeinderat gelangen, anderseits Aufträge des
Kirchgemeinderats durch das Kollegium umgesetzt werden.
4. Die hauptverantwortliche Pfarrperson bekleidet einen hohen Anstellungsgrad und hat
selbstverständlich Residenzpflicht.
5. Die Befugnisse und Kompetenzen der hauptverantwortlichen Pfarrperson müssen im
Detail festgehalten werden. Offen bleibt die Frage, ob ihre Leitungs-Verantwortung in
grösseren Gemeinden lohnrelevant wird.
6. Die Aus- und Weiterbildung für das Pfarramt muss den Gemeindebau endlich
thematisieren.
Gemeindebau und Förderung der Freiwilligen
Zum Schluss das Wichtigste: In den Freiwilligen spiegelt sich die Vielfalt an Gaben
(Charismen), die einer Gemeinde geschenkt sind. Sie sind im Gottesdienst, in der
KUW, in der Jugend-, Senioren- und Gemeindearbeit (Anlässe, Bazare etc.), sowie in
der Pastoration (Besuchsdienste u.a.), in der Administration und im Kirchgemeinderat
zu finden.
Nirgends taucht in der KO der Begriff „Freiwillige“ auf! Nirgends! Dabei haben wir in der
Sozialbilanz der Ref. Kirchen BE-JU-SO aus dem Jahr 2000 ihre Wichtigkeit
nachgewiesen! Zudem gab es bereits 2001 ein UNO-Jahr der Freiwilligen!
Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Sozialdiakonen-, Katecheten- und
Pfarramtes, Freiwillige zu gewinnen, in ihrer Tätigkeit zu begleiten, zur Weiterbildung zu
ermutigen und würdig zu verdanken.
Die Freiwilligen stehen in keinem Arbeitsverhältnis mit der Kirchgemeinde. Umso mehr
ist die Förderung der Freiwilligen mit ihren Gaben, die der Gemeinschaft zugute
kommen wollen, eine der wichtigsten Aufgaben des Gemeindebaus und liegt in der
Hauptverantwortung des Pfarramts. Hauptverantwortung heisst nicht, dass der Pfarrer
alles alleine tut, sondern den Einbezug der Freiwilligen auch durch die andern Ämter im
Auge behält.
Wer im Pfarramt seine Arbeit als Soloproduktion versteht, missversteht sein Amt.
Immer wieder ist das Lied zu hören: „Ich mache lieber alles alleine, das geht viel
schneller, als mich mit Laien in einer Gruppe abzurackern.“ Das ist eben nur die halbe
Wahrheit: wer sich die Mühe nimmt, Gemeindeglieder einzubeziehen, investiert vorerst
viel Zeit, das stimmt; aber dann kommt der Moment, wo diese Gemeindeglieder zur
Entlastung werden, weil sie unterdessen Kompetenzen erworben haben, und vor allem:
sie geben mir zu spüren, dass ich nicht allein, sondern getragen bin!
Ein kirchliches Amt ist immer ein Auftrag, „..um die Heiligen für das Werk des Dienstes
auszurüsten.“ Und das geschieht mit viel Liebe, Gespür, Hingabe und Geduld! Diese
Ausrüstung in geistiger und sachkompetenter Hinsicht ist die Kernaufgabe der Ämter!
Was gibt es schöneres als eine Gemeinde, die ihre Vielfalt in begeisterten, für
Schwache, Kranke, Bedürftige aber auch Gottesdienste, Bazare, Gemeindeanlässe
engagierten Gemeindegliedern lebt!
Eine Gemeinde ohne Freiwillige ist tot, selbst wenn alle Ämter besetzt sind.
Und wie gewinne ich Freiwillige? Indem ich die Menschen liebe, sie in ihrem Umfeld
kennen lerne, beobachte, in Freud und Leid begleite und ihre Fähigkeiten und Gaben
entdecke. Und damit ich das als Amtsträger kann, muss ich mit der Gemeinde
zusammenleben. Nicht nur zwei, drei, sondern mehr Jahre!
Kirchliche Amtsträger/In sein ist kein Job, sondern Berufung zur Verkündigung,
Gemeinschaft und zum solidarischen Dienst (KO Art. 100).
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III.
Das geistliche Amt des Kirchgemeinderates
Aus dem oben Dargelegten ergibt sich logischerweise, dass die hauptverantwortliche
Pfarrperson zur Gemeindeleitung (nach wie vor ohne Stimmrecht) gehört: sie bringt die
Impulse und Anträge für den Gemeindebau ein. Diese sind für das Leben der
Gemeinde entscheidend. Und der Kirchgemeinderat, gleichermassen für die äusseren
wie die innerkirchlichen Angelegenheiten verantwortlich, steht auch für den
Gemeindebau in der Pflicht: das ist sein geistliches Amt, das ihn von einer politischen
Gemeindebehörde unterscheidet.
Deshalb – und das ist reformatorische Theologie – nimmt der Kirchgemeinderat
zusammen mit dem Pfarramt das Amt der Ältesten wahr. Die Reformation – in Bern erst
das Kirchengesetz von 1852 - hat das in der katholischen Kirche allein dem Priester
übertragene Ältestenamt auf Theologen und Laien aufgeteilt. In äussern
Angelegenheiten ist klar: der Kirchgemeinderat entscheidet. Und in innern
Angelegenheiten nur, wenn Konsens besteht: Wenn sich Pfarramt, resp.
hauptverantwortliche Pfarrperson, und Kirchgemeinderat in einer Frage des
Gemeindebaus nicht einigen können, ist der Synodalrat anzurufen: hier hat er seinen
Leitungsauftrag mit Befugnissen, wo es um die geistliche Auferbauung der Kirche geht!
Die Synode lehnt es ab, die Rolle des Kirchgemeinderates als Amt zu bezeichnen; d.h.
er wird gar nicht erwähnt. Immerhin bezeichnet die bestehende Kirchenordnung (Art.
107,3 und 108) Kirchgemeinderäte als Amts-Trägerinnen.
Es kommt noch unbiblischer: Mit den Beschlüssen im Winter 2008 schwächt die
Synode den Grundsatz 3) dahingehend ab, dass Pfarrpersonen und Mitarbeitende nicht
mehr zur Beratung des Kirchgemeinderates verpflichtet sind, sondern nur noch ein
Anhörungsrecht haben.
Das Kirchengesetz unterscheidet klar zwischen inneren und äusseren kirchlichen
Angelegenheiten. Für die äusseren sind das Kirchengesetz und das Gemeindegesetz
massgebend. Es sind in etwa dieselben Leitungsaufgaben, die einem politischen
Gemeinderat zustehen. Hier ist in erster Linie auf kantonaler Ebene die
Kirchendirektion zuständig.
Für die inneren kirchlichen Angelegenheiten hingegen sind die Kirchenverfassung, die
Kirchenordnung und die Erlasse von Synode und Synodalrat massgebend. Es handelt
sich vor allem um den geistlichen Auftrag des Gemeindebaus. In diesen Fragen leiten
die vier Ämter gemeinsam, wobei das Pfarramt die Hauptverantwortung trägt.
D.h. alle Ämter müssen aufgrund der Aufträge, welche die KO der Kirchgemeinde
überträgt (art. 18 bis 99), gemeinsam beraten und zu einer Entscheidung kommen, die
schliesslich der Kirchgemeinderat fällt.
Und da hat der Kirchgemeinderat als letztes Entscheidungsorgan auch einen
geistlichen Auftrag, eben ein Amt. Dazu gehört zum Beispiel, was die KO festschreibt:
z. B. die Ansetzung der Gottesdienste, Erhebung und Zweck der Kollekten, ist
verantwortlich für den Unterweisungsplan und deren Aufsicht, macht auf Gelegenheiten
seelsorgerlicher und diakonischer Hilfe aufmerksam. Ein Kirchgemeinderat kennt für
seine Sitzung auch das Gebet, das Kirchenlied oder biblische Lesungen. Das sind
Funktionen des geistlichen Amtes des Kirchgemeinderates!
Nun aber soll eine KO auch dienlich sein, wenn man sich nicht einig wird, oder wenn es
Konflikte gibt. Findet man in einer innerkirchlichen Frage unter den Ämtern den
Konsens nicht, kann der Synodalrat als die vorgesetzte und für den Gemeindebau
zuständige Behörde (Art. 9 KV) angerufen werden: er soll Hilfe zur Entscheidfindung
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bieten. Genau hier sind der Gemeindeautonomie Grenzen gesetzt, weil die
Kirchgemeinden Teil der Gesamtkirche sind.
Der Vorschlag der Synode degradiert den Kirchgemeinderat zur Behörde und
signalisiert damit, dass sie in Zukunft nur noch eine verwaltete Kirche wünscht!
Und wer hat die geistliche Leitung inne?
Wer den Kirchgemeinderat in allen seinen Belangen als weltliche Behörde
bezeichnet und ihm das geistliche Amt abspricht, entzieht ihm vor dem
Hintergrund des Neuen Testaments den
Anspruch, innerkirchliche
Angelegenheiten zu entscheiden.
In der (letzten) Berner Liturgie von 1912 stossen wir auf das Formular: „Einführung
des neu gewählten Kirchgemeinderates in sein Amt: ...Wir freuen uns, die neu
gewählten Kirchgemeinderäte heute vor versammelter Gemeinde begrüssen zu dürfen
und sie feierlich in ihr Amt einzuführen, durch das sie zur Leitung des kirchlichen
Lebens in der Gemeinde mitberufen sind. (mitberufen!, die Red.) Das Amt des
Kirchgemeinderates hat biblischen Grund. Schon in den ersten Christengemeinden
finden wir Leute, welche das Amt von Vorstehern versahen. Sie werden in der Heiligen
Schrift Presbyter oder Älteste genannt. Diese Ältesten waren Männer, die...durch die
Reife ihres christlichen Glaubens hervorragten und die durch einen gottesfürchtigen
Wandel in der Gemeinde Ansehen und Vertrauen genossen. Sie befassten sich mit der
Beaufsichtigung und äusseren Leitung der Gemeinde. ...Nun ist in unserer evangelischreformierten Kirche die geistliche Versorgung der Gemeinde in Predigt, Unterricht und
Sakramentsverwaltung dem Pfarrer anvertraut. Doch soll die Verantwortung für die
Leitung der Gemeinde nicht auf ihm allein ruhen. Darum wird auch bei uns eine Anzahl
Männer und Frauen....zum Amt des Kirchgemeinderats berufen.“
Oder werfen wir einen Blick in das erste Bernische Kirchengesetz von 1852, das den
Kirchgemeinderat neu einführt: „Die Kirchgemeindeversammlung wählt die
Kirchenältesten ‚aus der Zahl ihrer ehrbarsten und gottesdienstlichsten Männer’, vier
bis zwölf an der Zahl auf je vier Jahre. Die Gewählten geloben, die kirchlichen Gesetze
und Ordnungen zu beachten, christliche Zucht und Sitte, Frieden und Eintracht in der
Gemeinde zu handhaben und durch ihren Dienst das Wohl der Landeskirche, ihre
Erbauung auf dem Grunde des göttlichen Wortes und im Glauben an Christus nach
bestem Wissen und Gewissen zu wahren und zu fördern.“ (Guggisberg, Bernische
Kirchengeschichte, S. 649).
Wenn das kein geistlicher Auftrag, also ein kirchliches Amt ist!
Übrigens: bis 1852 oblag dieser Auftrag allein der Pfarrerschaft. Von der Reformation
weg bis 1852 gab es für die innerkirchlichen Angelegenheiten die Pfarrersynode, das
Äussere regelte die Regierung.
Fazit:
Ein reformierter Kirchgemeinderat ist mehr als ein politischer Gemeinderat: Ihm
obliegen nicht nur die im Gemeindegesetz festgelegten verwalterischen Pflichten,
sondern er hat zudem das geistliche Amt, den Bau einer lebendigen Gemeinde
mitzufördern.
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Schluss
Wenn die Revision der Kirchenordnung den vorgezeichneten Weg gehen wird, haben
wir eine riesengrosse Chance verpasst. Nein, das ist zu gelinde gesagt! Wir
verniedlichen eine heilig-ernste Sache zu einem Problem, das man mit Kniffen
neuzeitlicher Verwaltungstheorien zu lösen vermeint. Ohne Rück-Sicht auf das
Evangelium, unsere eigene Geschichte, und auf die Tatsache neuer Gegebenheiten
seit den Achtzigerjahren.
Verändert haben sich die Kollegien, die grösser und grösser und leitungslos
geworden sind, und nicht die Kirchgemeinderäte. Man hat es unterlassen, den
Hebel bei der Leitung der Mitarbeiter-Teams anzusetzen. Dabei bietet sich die
Verantwortlichkeit für die inneren Angelegenheiten – sprich Gemeindebau –
geradezu an: Alle Ämter stehen in der Pflicht; die Hauptverantwortung aber liegt
beim Pfarramt. Somit ist auch klar, dass das Pfarramt in inneren kirchlichen
Angelegenheiten sehr wohl in die Leitung integriert sein muss. Schliesslich wird
der Kirchgemeinderat entscheiden, aber nur dann, wenn man sich einig ist.
Andernfalls muss der Synodalrat als Mittler und Wegweiser beigezogen werden.
Thun, 10. Februar 2010
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