Rechtsauffassung

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Prof. dr. Phil., habil dr. Jura Аlfonsas Vaišvila
Der Leiter des Lehrstuhls für Rechtsphilosophie
Juristische Fakultät,
Die Universität von Mykolas Römer.
2057 Vilnius, Аteitiesstraße – 20, Litauen
Das Telefon 271 45 97
243 60 98
mobil. (8614) 61193.
Auf der Suche nach der gegenwärtigen
Rechtsauffassung
Die Einführung. Mit der Verbreitung der Europa-Union und der Globalisation entsteht
eine qualitätneue Situation nicht nur in Europa, sondern auch in der ganzen Welt. In den
heutingen Menschenverkehr treten eine neuen Staate, neue Völker und Zivilisationen ein. Um
diese neu zusammengelegenten Beziehungen zwischen den Rechtssubjekten auf Grund der
Gerechtigkeit zu treiben und zu humanisieren, sollen wir sehr bestimmt auf die folgenden Fragen
antworten: welche Werte erkennen wir in Europa-unition allgemein an, wie verstehen wir das
gegenwärtigen europäischen Recht, damit dieses Recht fähig wäre, die Stabilität und
Entwicklungsfähigkeit dieser Union aufrechterzuhalten. Das braucht man entsprechende
Rechtsauffassung, die auf das Einverständnis und Zusammenwirken spezifisch orientirt würde.
In der heutigen Rechtsphilosophie gibt es eine grosse Anzahl der verschiedenenen
Rechtsauffassungen: positivistischen (J. Austin, H. Kelsen, H. Hart...) und verschiedene Abarten
nichtpositivistischen (G. Radbruch, N. Luhmann, G. Teubner, R.Dworkin, Luc J. Wintgens, K.
Llewelyn, L. Fuller und viele a.). Das bedeutet aber nicht, dass in der Rechtsbestimmung schon
das letzte Wort gesagt ist. Jede historische Zeit ist aufgefordert, die geerbte Rechtsauffassung
wieder durchzudenken und weiterzuentwickeln. Der positivistische Standpunkt auf das Recht,
als auf die verbindliche, vom Staat erzwungene Verhaltensregel, scheint heute ungenügend. Er
war zu wenig aufmerksam auf den Inhalt, Struktur und den Zweck des Rechtes. Das ist fast
gemein anerkennt. Das Recht in der naturalistischen Rechtsauffassungen wird, meiner Meinung
nach, ganz abstrakt definiert, weil es sich in diesen Rechtsauffassungen grundsätzlich um die
Rechtsquellen handelt.
In diesem Artikel nehme ich ein Versuch, noch eine Variante der nichtpozitivistischen
aber konkretizieten Rechtsauffassung vorzustellen, die in erster Linie den Rechtscharakter
unterstricht und auf die gegenwärtigen Zusammenlebensbedürfnisse orientiert wird. Es wurde
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hier versucht, einige Grundsätze der Marktwirtschaft und des demokratischen Aufbaus der
Gesellschaft auf dem Rechtsauffassungniveau juristisch zusammenzufassen (zu juridisieren) und
diese Grundgebiete des menschlichen Zusammenwirkens in bestimmten Einklang zu bringen.
Die Suche nach der wissenschaftlichen Einstellung bei dem Aufbau der gegewärtigen
Rechtsauffassung. Um diesen Einklang zu erreichen, um auch den Subjektivismus und
Dogmatismus in der Rechtsauffassung zu vermeiden, muß man den entsprechenden Standpunkt
wählen: Wovon muß man die Rechtserkenntnis – von der Person oder von dem Staat, vom
subjektiven oder objektiven Recht beginnen?
Von der antiken Zeit sind zwei methodologische Standpunkte bekannt. Plato und
Aristotel, die, wie bekannt, das Problem des Verhältnis des Individuums und der Gesellschaft,
behandelt haben, erklärten dieses Verhältnis zugunsten der Gemeinschaft (des Staates, der
Gesellschaft). Dem entsprechend wurden sie methodologisch determiniert, das Recht vom
Standpunkt des Etatismus (der staatliche Wille – die ursprüngliche und einzige Quelle des
Rechtes) zu bestimmen, entsprechend den logischen Vorrang des objektiven Rechtes zu
behaupten. Dieser Standpunkt wurde zur jahrhundertlangen Tradition bei der Bestimmung des
Rechtes.
Falls die Beziehung gemein und individuell zugunsten individuell überwiegt, wie es bei
Epikur, Cicero, А. Wollan, Т. Hоbbеs, D. Locke und andere der Fall ist, so fordert die gegebene
Vorbedingung die Präferenz der “Gesellschaftsvertragstheorie” anzuerkennen. Im solchen Fall
sind die Privatpersonen logisch und historisch ursprüngliche gegenüber dem Staat. Von diesem
Standpunkt beginnt die liberale Tradition in der Theorie der Menschenrechte. Die hier
behandelte Rechtsauffassung, die ich als der Rechtspersonalismus nenne, ist ein bestimmter
Versuch diese Tradition weiterzuentwickeln.
Wenn wir die Rechtserkentnnis von der Priorität des Individuums beginnen, sollen wir
die Abstammung und die Eigenartigkeit des gegenwärtigen Rechtes auf Grund der Grundsätzen
der Marktwirtschaft und der Demokratie bestimmen. Das System dieser Grundsätzen
interpretiere ich als Modell der vier Axiome.
Die Rechtsaxiomatik als inhaltliche Grundlage
des Rechtspersonalismus
1. Das erste Axiom: Der Vorrang der Persönlichkeit (des Individuums) gegenüber dem
Staat oder anderen sozialen Bildungen, zugleich die Gleichberechtigung der Personen: das
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Leben, die Freiheit oder andere Werte einer Person sind nicht wertvoller als das Leben, die
Freiheit … des anderen;
2. Das zweite Axiom: Jede Person ist kulturell selbstunzureichend für die Befriedigung
der eigenen mannigfaltigen Interessen;
3. Das dritte Axiom: Die Notwendigkeit der Überwältigung dieser kulturellen
Unzureichenheit erzwingt das Individuum in die verschiedenen Verhältnisse mit anderen Leuten
einzutreten und mit ihnen die Dienstleistungen (die Mittel der Verwirklichung der eigenen
Interessen) auszutauschen. Der Menschenverkehr ist in solchem Fall nichts anderes als der
Austausch von den Dienstleistungen;
4. Das vierte Axiom: Dieser Dienstleistungenaustausch soll von freien und
gleichberechtigten Personen auf Grund der Äquivalenz erfolgen.
Die Logik dieser Axiome bedeutet, daß freie und gleichberechtigte Personen bei der
Verwirklichung oder bei dem Schutz eigener Interessen auf die eigene kulturelle
Selbstunzureichenheit stießen. Bei den Verhältnissen der Produktionsspezialisierung ist die
konkrete Person nicht imstande alle Mittel, die für die Befriedigung ihrer mannigfaltigen
Interessen notwendig sind, zu erschaffen. Die Juristen sind fähige nur die juristischen
Dienstleistungen «herzustellen», aber sie haben keine Möglichkeit und Fähigkeit die Schuhe, die
Anzüge zu nähen, das Auto zu renovieren, die Häuser zu bauen u.a., doch sie alle brauchen diese
Güter.
Die Notwendigkeit diese kulturelle Selbstunzureichenheit zu überwinden, zwingt jedes
Individuum die ihm notwendigen Beziehungen mit anderen Personen anzuknüpfen, die
Gegendiensten untereinander auszutauschen. Deshalb ist der Hauptsinn des Menschenverkehres
der Austausch von den Gegendiensten auf Grund der Äquivalenz: die Person ist auf einen
solchen Umfang und das Assortiment der wiederkehrenden Dienstleistungen des «Nächsten»
berechtigt, in welchem Umfang sie die Dienstleistungen für den « Nächsten» gewährt hat. Nur
auf solche Weise sind die Leute in der Lage eigene vielfältige Interessen zu verwirklichen und
zugleich die gegenseitige Aggression (die Ausbeutung und die Unterjochung) zu vermeiden.
Damit diese Verpflichtung zur allgemeiner Regel des zivilisierten Menschenverkehres wird,
soll sie entsprechende juristisch verbindliche Form bekommen. Und es bedeutet, daß das Recht,
in dem sich die Äquivalenz der Gegendienste objektivisiert, schon nicht anders bestimmt sein
kann, wie die Einheit oder das Gleichgewicht von Erlaubnis (Rechte) und Gebot (Pflichten), weil
diese Einheit den Anspruch auf eine adäquate juristische Form solches Austausches erheben
kann.
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Diese Rechtsaxiomatik scheint objektiv su sein, weil sie nicht von einem frei erdacht
oder von staatlichem Wille willkürlich geschaffen wird. Sie entsteht sich von selbst aus den
natürlicherweise werdenden sozialen Beziehungen, die von den Bedürfnissen bestimmt sind.
Methodologisch verpflichtet diese Rechtsaxiomatik die Entschlüssellung des Rechtes von der
Person, d. heißt – vom subjektiven Recht zu beginnen. Dann wird die Bestimmung des Rechtes
nicht frei erfunden, sondern aus den Gegendienstbeziehungen zwischen den Personen auf Grund
des äquivalenten Austausches geleitet.
Bei der Bestimmung des Rechtes auf der Priorität des Staates und des objektiven
Rechtes, bliebe es unverständlich, von welchem Charakter das Recht zu verleihen? Woher
können wir (der Staat) wissen, welches konkreten Inhalts das Recht sein soll? Dann würde es
den einzigen Ausgang geben, sich auf die Position des Etatismus und Rechtspositivismus
zurückzukehren und das Recht nur als verbindliche die vom Staat eingesetzte und mit der Gewalt
erzwingbare Verhaltensregel, zu bezeichnen. Solche abstrakte Bestimmung kann nicht zulassen,
das demokratischen Recht vom Recht des totalitarischen Regimes zu unterscheiden, weil in
beiden Fällen dieselbe Rechtsbestimmung möglich ist: „Das Recht ist eine verbindliche, mit
staatlicher Gewalt versorgte Verhaltensregel “.
Auf Grund der Anerkennung der Personpriorität und des aquivalenten Austausches kann
das Recht, wie schon gesagt wurde, nicht anders als die Einheit von Erlaubnis (Rechten) und
Gebot (Pflichten) bestimmt sein. Auf diese Weise wird die Abstraktheit der Rechtsbestimmung
als «der Regel des obligatorischen Verhaltens» beseitigt.
Die funktionale Struktur des subjektiven Rechtes, bildende Faktoren (die
Konkretisierung des Problems). Das subjektive Recht und seine Eigenartigkeit ist an das
Streben der Person direkt verbunden, die eigenen Interessen vor jenen Gefahren zu schützen, die
aus der Tatsache entstehen, daß der Mensch in der Gesellschaft – in der “Umzingelung” anderer
Personen lebt, die ihn nicht als den Partner des Dienstungleistungenaustausches betrachten,
sondern als einen Aggressoren behandeln können. Das Begreifen dieser Gefahr beugt das
Individuum zur Forderung, dass sich andere Mitglieder der Gesellschaft vom gefährlichen
Verhalten gegenüber seinen Interessen enthalten.
Die aksiologisch verstandenen Interessen und die Entschiedenheit zu ihrem Schutz
bestimmen gerade die Ausgangsstruktur des subjektiven Rechtes; sie bestimmen zwei seine
Niveau: 1) das aksiologisches und 2) das normatives (Willensniveau). Das aksiologische
Rechtsniveau bilden die vom Individuum begriffen seine Interessen, die es durch Normierung
des Verhaltens wie die eigenen, wie auch anderer Mitglieder und der staatlichen Institutionen zu
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schützen strebt. Die Interessen der Persönlichkeit ist der Gegenstand des Rechtes. Er kann
sowohl materiell, als auch geistig sein; materiell – die sinnlich empfundenen Werte (das Leben,
die Gesundheit, das Vermögen und andere), geistig – intellektuelle, psychologische Zustände der
Persönlichkeit (die Freiheit, die Würde, das Sicherheitsgefühl, die Qualifikation u.a.). Die
geistigen Werte äußern sich wie innere Fähigkeit der Persönlichkeit zum Schaffen ihren Daseinsund wechselseitige Dienstmittel, damit mit ihrer Hilfe die Person gesetzlich zum Subjekt des
eigenen Schicksals wird.
Normatives Rechtsniveau ist die Forderung an würdiges Verhalten bezüglich auf die
eigenen Werte. Diese Forderung ist an die anderen Mitglieder der Gesellschaft gerichtet, damit
diese Mitglieder sich vom gefährlichen Verhalten hinsichtlich dieser Werte zurückerhalten
können, damit die Mitglieder der Person diese Werte gesetzlich zu erschaffen, ihnen zu
erwerben, zu benutzen störten nicht. In der Form einigen Forderungen an würdiges Verhalten
äußert die Person das eigene Streben zum Schutz schon der existierenden Werte, in der Form
anderer Forderungen äußert – das Streben zur Erschaffung, der Erwerbung der erwünschten
Werte. Zum Beispiel, das Schutzbedürfnis des eigenen Lebens äußert sich wie das Streben zum
subjektiven Recht auf Leben, das Streben zur Sicherheit des erworbenen Vermögens – wie das
Streben zum Eigentumsrecht auf das erworbene Gute u.a.
Der Rechtsgegenstand (aksiologisches Rechtsniveau) und die Willensforderung an
würdiges Verhalten bezuglich der eigenen Interessen (das normative Niveau) steht im Verhältnis
wie der Zweck mit seinen Durchsetzungsmitteln.
Die Forderung an würdiges Verhalten wird durch die Verpflichtung zum solchen
Verhalten legalisiert. Diese formale Forderung an würdiges Verhalten hinsichtlich eigener
Interesse ist noch nicht das subjektive Recht, sie ist nur ein Anspruch auf solches Recht, nur eine
einfache Demonstration des Egoismus der Persönlichkeit und folglich kann wie der aggressive
Anspruch wahrgenommen wird: Warum mußen andere Mitglieder der Gesellschaft laut dieser
Forderung handeln? Um solche Verdächtigung zu beseitigen, damit das Recht in die Gesellschaft
nicht die Aggression aber das Einverständnis und die Zusammenwirken bringen konnte, ist es
notwendig, daß diese Forderung-Anspruch in der Gesellschaft legalisiert wird, damit es für
andere Mitglieder der Gesellschaft nicht nur obligatorisch, sondern auch nützlich wird. Deshalb
muss sich das Subjekt solchen Anspruches verpflichten, die eigene Forderung an würdiges
Verhalten mit der eigenen Verpflichtung zum solchen Verhalten auszugleichen, den ähnlichen
Anspruch anderer Personen anzuerkennen. Nämlich durch diese Verpflichtung legalisiert die
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Person eigene Forderung an würdiges Verhalten hinsichtlich seiner Interessen und verpflichtet
sich den eigenen Nutzen mit dem Nutzen «des Nächsten» in Übereinstimmung zu bringen.
Von dieser Logik folgt die Anfangsdefinition des Rechtes: das Recht ist die Forderung an
würdiges Verhalten und die Verpflichtung zum solchen Verhalten; oder im ethisch philosophischen Fachausdruck: das Recht ist die Einheit von Egoismus und Altruismus; in den
juristischen Fachwörtern – das Recht ist die Einheit von Erlaubnis (Recht) und Gebot (Pflicht).
Es bedeutet, daß die Person die Sicherheit der eigenen Interessen legal nicht anders
gewähren kann, als durch Anerkennung des änlichen Rechtes (der Erlaubnis) für andere. Die
Notwendigkeit solcher Verpflichtung folgt nicht aus einfachem Altruismus (aus der Absage im
bestimmten Umfang von den eigenen Interessen), aber aus derselben Liebe zu seiner eigenen
Interessen – aus dem Egoismus. Wenn wir an uns denken, fordern wir an die Rechte (die
Erlaubnissen), wenn wir an dem Einverständnis mit «dem Nächsten» denken, legalisieren wir die
eigenen Rechte (die Forderungen, die Erlaubnisse) durch die Ausführung der entsprechenden
Pflicht gegen die anderen. Durch das Recht (Erlaubnis) werden die Leute Egoisten, durch die
Pflichterfüllung – Altruisten, und durch ihre Einheit - sozialisierte Persönlichkeiten, freie von der
gegenseitigen Aggression. Der Altruismus ist dann ein obligatorischer Weg zum Egoismus, er
macht den Egoismus zivilisiert, legitim.
Auf solche Weise wird die Forderung an würdiges Verhalten, die mit eigener
Verpflichtung zum solchen Verhalten in Übereinstimmung steht, aus selbstsüchtigen,
aggressiven
Anspruch
in
legales,
zivilisiertes
subjektives
Recht
verwandelt.
Beim
Vorhandensein solches subjektiven Rechtes erwirbt die Person das Sicherheitsgefühl, das sich
von diesem Recht sein beschütztes Interesse in die Sicherheit befindet, nicht nur von ihm
besitzender zureichender physischer, ökonomischer oder politischer Kraft, die im zustande die
mögliche Aggression des “Nächsten“ zurückzuschlagen ist, wieviel wegen auf Grund des
informellen «Gesellschaftsvertrags der Erwerbung «des Nächsten» als einen Mitarbeiter, den
Partner, den Helfer für den Schutz der eigenen Rechte.
Die Rechtsidentität ist ihre innere Widersprüchlichkeit (die Einigkeit von Gegenteile).
Auf solche Weise handeln der Egoismus und Altruismus wie zwei Hauptgegenteile, die das
gesellschaftliche Wesen des Rechts und seine Sozialität ausdruckt. Sie sind miteinander mit
inneren unveräußerlichen Zusammenhängen im alltäglichen Verhalten der sozialisierten
Menschen verbunden. Man kann gesetzlich kein Egoist (der Rechtsträger) werden ohne
gleichzeit ein Altruist – (der Pflichtvollzieher) zu sein.
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Innerer
Rechtswidersprüch
ist
eine
echte
Ausdrucksweise
des
Wesens
des
demokratischen Rechtes, in der seine sozialisierende und dynamische Natur besteht. Die
Bedeutung der Widersprüchlichkeit des Rechtswesens besteht noch darin, daß solche
Widersprüchlichkeit die Absolutisierung eines von diesen Gegenteilen ausschließt. Diese
Widersprüchlichkeit macht diese Gegenteile immer relativ (verhältnismäßig), die eine kann ohne
andere nicht egzistierende, eigene Identität nur durch ihre Einheit bewahrend. Die Einheit von
Egoismus und Altruismus macht das Recht fähig das Gemeinwohl zu erschaffen, den Nutzen
eines Menschen mit dem Nutzen des anderen in Übereinstimmung zu bringen und auf solche
Weise in der Gesellschaft das soziale Einverständnis und die Zusammenarbeit zu erreichen und
zu unterstützen.
Wegen
dieser
Rechtswidersprüchlichkeit
kann
es
keine
«unveräußerliche”
Menschenrechte sein, weil die Forderung an würdiges Verhalten ohne Verpflichtung zum
solchen Verhalten, als gesetzliche, existiert nicht. Jeder Verzicht auf solche Verpflichtung zum
würdigen Verhalten hinsichtlich anderes bedeutet auch den objektiven Verzicht auf
entsprechendes subjektiven Recht, das von dieser Verpflichtung gewährleistet wurde. Das
subjektive Recht, getrennt von der Pflicht, verliert seine eigene Identität und wird zum eigene
Gegenteil – zum Vorrecht (zum Privilegium), zur Aggression gegen «den Nächsten». Anderseits,
vom Recht getrennte Pflicht, die für den Pflichtvollzieher kein neues subjektiven Recht erschafft
oder verfügbares Recht nicht gewährt, wird zum bloßen Zwang (zur Ausbeutung, zur
Unterjochung der Person zugunsten anderer Personen oder dem Staat). Das Vorrecht (das
Privilegium) ist die Aggression der Persönlichkeit gegen die Gesellschaft, und die Pflicht,
umgeformte in den bloßen Zwang, bedeutet die Aggression der Gesellschaft (des Staates) gegen
die Persönlichkeit.
Deshalb kennt das positive Recht in der demokratischen Gesellschaft keine Vorrechte
(Privilegien) und keine in den bloßen Zwang umgeformte Pflichten. Es kennt nur die Einheit
(das Gleichgewicht) von Rechten und Pflichten. Das Vorrecht (das Privilegium) kann nur eine
Kategorie des positiven Gesetzes sein, weil es von dem Staat, der in der Gesetzgebung
eigenwillig handelt, verleihen darf. Falls das Vorrecht aus der Willkür des Gesetzgebers entsteht,
so kann es nur mit staatlicher Kraft bestehen. Es ist schwer zu glauben, damit eine Leute
freiwillig, auf Grund eigener unbezahlter Arbeit die Vorrechte (Privilegien) anders
gewährleisteten. Das Vorrecht, als widriges dem Marktwirtschaftswesen, ist es widrig auch dem
Rechtswesen. Deshalb ist es klar, warum steigt das Bedürfnis zur Gewalt in der Gesellschaft mit
den Vorrechten (Privilegien), und warum mit der Einheit von Rechten und Pflichten sinkt.
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Diese Relativität der Menschenrechte wird nicht von der Seite, von Außen eingetragen,
nicht vom Staat eigenmächtig errichtet, sie folgt aus der erwähnten Einheit von Rechten und
Pflichten, sie ist eine notwendige Folge dieser Einheit. Es gibt kein subjektives Recht, das sich in
das Garantieren von ihrer Ausführung der entsprechenden Pflichten nicht bedürfen würde, und es
gibt keine Pflichten, die das neue subjektive Recht nicht erschaffen oder verfügbares Recht nicht
legalisieren würde. Es bedeutet, daß ein beliebiger Versuch das subjektive Recht nicht durch sein
Gegenteil – die Pflicht zu bestimmen, ist ein Anschlag auf die Identität des Rechtes, eliminiert
das Recht aus dem Kompetenzbereich der Rechtswissenschaft und der Vernunft, macht es
unerkennbar und mystisch.
Es folgt davon, daß die Einheit von Rechten und Pflichten ihrer Abstammung nach
“natürlich” ist, weil sie weder angeboren, noch vom Staat eingerichtet ist. Sie entsteht aus dem
freien Austausch von den Dienstleistungen auf Grund der Äquivalenz zwischen freien Personen
in der Absicht die Sicherheit ihrer Interessen und der Erhaltung des sozialen Einverständnisses
zu versorgen. Diese Einheit ist nur eine juristische und logische Aufmachung dieses Austausches
von den Dienstleistungen. Das positive Recht sanktioniert nur die Einheit von Rechten und
Pflichten, macht sie zum Gesetz. Das ist die Hauptidee, die in dieser Einheit eingeschlossen ist.
Die vorliegende Einheit bildet das Wesen des bürgerlichen (zivilen) Rechtes. Deshalb ist
es klar, warum das öffentliche Recht bei der Demokratie im bestimmten Mass nach dem Muster
der Eigenartigkeit des Zivilrechts gebaut wird.
Die Einheit von Rechten und Pflichten – der Ausdruck des «Gesellschaftsvertrags».
Das so wahrgenommene Recht, wie schon gesagt, ist nichts anderes als unformalisierter
«Gesellschaftsvertrag» (die Konvention). Konventionalismus ist das wahre Wesen des
demokratischen Rechtes. Nur dank dieses Konventionalismus ist das Recht in der Lage, die
Einheit in der Vielfalt der Interessen verschiedener sozialen Gruppen zu erreichen und zu
unterstützen. Dank diesem Konventionalizmus haben die Leute eben eine Fähigkeit im
Einverständnis, im sozialen Frieden zu leben. Man kann noch mehr behaupten, dass die
zivilisierte Gesellschaft selbst, wie die Realität des Zusammenlebens der Personen mit den
entgegengesetzten Interessen, durch das Bewusstsein der Gleichgewicht von Rechten und
Pflichten geschaffen wird. Die Leute sind fähig im Frieden zusammenzuleben und
zusammenzuwirken, wenn sie sich dem Vertrag, der von ihn erschließt und die Form des
Gleichgewichtes von Rechten und Pflichten erwirbt ist, unterwerfen. Dank dieser Form ist das
Recht fähig die sozialen Beziehungen zu sozialisieren und zu humanisieren.
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Wie konnen wir diese Einheit von Rechten und Pflichten praktisch erreichen? Die
vorliegende Einheit wird in den Gesetzen nicht mit Hilfe von «Waagen», nicht mit staatlichen
Vorschriften, sondern durch die Diskurse, Kompromisse und Verträge festgelegt oder erreicht.
Das haben J. Rawls und Jürgen Habermas in prozeduraler Gerichtigkeit gut gezeigt. Jene
Beziehungen zwischen Rechten und Pflichten, über die sich Verhältnisparteien, die
parlamentärischen Fraktionen verabreden, existieren als das bestimmte Gleichgewicht von
Rechten und Pflichten, das dem Verhältnis von sozialen Kräften und der sozialen Aktivität der
Verhältnisparteien in den gegebenen Moment entspricht. Deshalb ist solches Gleichgewicht
immer nicht endgültiges, immer relatives, immer offenes, historisches, bewegliches Prozess,
immer nach seiner Vollkommenheit suchend in den neuen Verträgen.. Wegen ihrer
vertragsmäßigen Natur befindet sich die vorliegende Einheit in der Lage vom ständigen Werden.
Sie trifft mit der Gerechtigkeit zusammen, ist eine rechtliche Form der Gerechtigkeit.
Die Einheit von Rechten und Pflichten ist das Rechtswesen nur der demokratischen
Gesellschaften. Für die vorliegende Einheit ist charakteristisch, daß sie nur das Wesen des
«Naturrechts» und des demokratischen positiven Rechts ausdruckt. Sie behauptet den gleichen
formalen
Wert
aller
Leute
(rechtliche
Gleichberechtigung),
schlisst
eine
beliebige
Diskrimination aus, verpflichtet die entgegengesetzten Interessen auf Grund des sozialen
Kompromisses zu vereinbaren und ihnen die Form des Gleichgewichtes von Rechten und
Pflichten anzugeben. Das Recht wird zum Inhalt des wahren Demokratismus nur dann, wenn
sich es als die Einheit von Rechten und Pflichten definiert wird.
Es ist verständlich, daß solche Rechtsauffassung keine historische Universalität besitzt
und sich nicht besitzen soll, weil die Demokratie auch nicht historisch universell ist. Darum
nach dem Standpunkt des Rechtspersonalismus, hatte das positive Recht der Sklaverei und des
Feudalismus keine begriffliche Grundlage das Recht zu heißen, weil das öffentliche Recht dieser
Epochen nicht die Einheit von Rechten und Pflichten, sondern im Gegenteil - ihre Disproportion
bedeutete. Diese Disproportion war nicht zufällig, sonder bewusst und historisch notwendig,
weil die privilegierte Lage der Sklavenhalter und Feudalen (die Legalisierung ihrer Aggression
gegen andere sozialen Schichten)
nur auf dem Übergewicht der Rechte im vergleich zu
Pflichten in der Gesellschaft gebaut werden konnte. Diese Disproportion wurde nicht vom Recht,
sondern vom Gesetz aufgestellt. Das Recht und das Gesetz unterscheiden sich im solchen Fall
offenbar. Zum Gesetz konnte jede Willkür der staatlichen Macht werden und zum Recht
verwandeln.
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Das Problem des Verhältnisses der Rechte und der Pflichten in den internationalen
Dokumenten. In der juristischen Literatur und in den internationalen Dokumenten ist die
Tendenz zu bemerken, die Menschenrechte und die Pflichten nicht miteinander organisch
verbunden zu betrachten. In der französischen «Deklaration der Menschen – und Bürgerrechte»
(von 1789), in «Allgemeiner Deklaration der Menschenrechte« (von 1948), in der europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Hauptfreiheiten (von 1950) werden die
Menschenrechte verkündigt. Die Pflichten werden in der allgemeinen Deklaration der
Menschenrechte nur in einem Artikel 29, und nur im negativen Sinne erwähnt: der Mensch, der
die eigenen Rechte benutzt, ist verpflichtet, die Rechte anderer Leute nicht zu verletzen. Hier
wird kein Wort über die Voraussetzungen der Erwerbung der subjektiven Rechte gesagt.
Diese Einseitigkeit der Deklarationen der Menschenrechte und ihr Liberalismus ist heute
schon entdeckt. Es wird Versuch unternommen, diese Einseitigkeit durch andere Einseitigkeit –
in diesem Fall – durch die Einseitigkeit von Pflichten zu überwinden. Im Jahre 1997 wurde
«Allgemeine Deklaration der Menschenpflichten», von prof. Hans Küng und prof. Helmut
Schmidt vorbereitete, erklärt. Das Vorhandensein zwei einzelner Deklarationen von Rechten und
Pflichten beweist, daß man bei der Suche nach dem Rechtswesens zwischen zwei Extremen –
zwischen Rechten und Pflichten schwankt, obwohl diese Werte, wie schon oben gezeigt wurde,
nur zwei Seiten eines und desselben Prozesses sind.
In letzter Zeit ist das Bedürfnis von einigen Verfassern zu bemerken, “die Rechte mit den
Pflichten in einen Einklang zu bringen”. In diesem Sinn schreiben Hans Кüng und Helmut
Schmidt im Buch „ Die Globalethik und Globalverantwortung“ (1998) so: «Ohne Verantwortung
kann sich das Freiheitsgefühl für den bestimmten Teil der Leute in die Herrschaft von Starken
und Mächtigen verwandeln. Deshalb soll eine ständige Pflicht der Politiker und der Bürger sein,
die Rechte mit den Pflichten vereinbaren”.1
Derselbe H. Schmidt anerkennt weiter, daß das Verhältis Rechte - Pflichten in
Deutschland auch problematisch ist: «In Deutschland erheben wir die Menschenrechte heute
über den Pflichten. Die Forderungen sind oft besonders laut ausgesprochen, doch wird in der
Menge der Sphären unserer Gesellschaft jede Person mit der Verantwortung sehr selten
ausgebürdet, deshalb werden die Pflichten nur schwach begriffen. Das Bildungssystem gibt viel
Freiheiten vor, alles ist zuviel einseitig - auf die Hauptrechte des Menschen gerichtet, und die
1
A Global Ethic and Global Responsibilities. Two Declarations. Edited by Hans Küng and Helmut Schmidt. CSM
Press Ltd, 1998 (Lithuanian Version, 1999. P.104.
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Grundpflichten werden kaum erwähnt. Sorgloser Egoismus wird als das Ideal anbetrachtet und
das allgemeine Wohl wird das leere Wort. Viele Arbeitslose meinen, daß sie von der staatlichen
Beihilfe benutzen und auf solche Weise existieren dürfen. Deshalb denken sie nicht, sich mit der
normalen Dauer der Arbeitswoche beschwerten.“ 2
Nach dem sozialen Standpunkt ist die Einheit von Rechte und Pflichten bedeutende
davon, dass sie eine beliebige Aggression aus den verschiedenen sozialen Beziehungen
ausschließt.
Die Natur des Rechtes und des sozialen Einverständnisses fordert die Integration dieser
Deklarationen. Meiner Meinung nach, die Fähigkeit zu solcher Integration kann der
Rechtpersonalismus haben, der die bestimmende Einheit von Rechte und Pflichten wie die
juristische Form des wahren Demokratismus und der Zivilisation begründet. In der
gegenwärtigen Welt ist diese Einheit fähig, einen Anspruch auf bestimmte Universalismus zu
nehmen. Da diese Einheit eine gleichwertigen Beziehungen aller Leute zu den gegensätzlichen
Interessen gewährleistet, die gegenseitige Aggression (Ausbeutung) aus dieser Beziehungen
ausschließt, können die Leute verschiedener Kulturen und Religionen auf Grund solcher Einheit
in Einverstand handeln, zusammenwirken und “Zusammenstoßes der Zivilisationen” (Fachwort
von S. Huntington) vermeiden.
Die Eigenartigkeit des gegenwärtigen objektiven Rechtes entsteht
aus der
Eigenartigkeit des subjektiven Rechtes. Die Einheit von Rechten und Pflichten, da sie nicht von
dem Staat eingerichtet ist, und entsteht auf Grund der Bürgerbeziehungen, ist die
Eigentümlichkeit des subjektiven Rechtes. Sie bringt in Ausdruck die Demokratiegeist. Und
folglich schreibt das subjektive Recht, als existierend in der Zeit früher des objektiven Rechtes,"
das Modell dem objektiven Recht vor, es "fordert", daß das objektive Recht nach dem
wesentlichen Merkmal des subjektiven Rechtes – nach der Einheit von Rechten und Pflichten eigentlich entwickelt würde, damit diese Einheit für aller Rechtssubjekte gleich obligatorisch
und gültig bedeutet würde.
Es stimmt mit der Gesamtvorstellung der demokratischen Gesellschaft überein, wo die
Personen sich wegen der Notwendigkeit der Überwindung eigener kulturellen Unzureichenheit
und des Austausches von den Gegendiensten in die Gesellschaft vereinigen. Der Austausch von
den Dienstleistungen wird die Hauptfunktion solcher Gesellschaft, die wahrhafte Weise ihres
2
Ibidem.
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Daseins. Das Recht, erwerbend die Gestalt des Gleichgewichtes von Rechten und Pflichten,
wird von der echten juristischen Form solches Austausches.
Rechtfertigend die Priorität des subjektiven Rechtes, öffnet der Rechtspersonalismus die
bestimmte Möglichkeit den Aufbau des objektiven Rechtes im Grunde nach dem Muster der
Eigenartigkeit des subjektiven Rechtes zu üben. Von dem Gesetzgeber ist es dann erforderlich,
daß die von ihm verlegten Gesetze nicht einfach die verbindlichen Verhaltensregel, sondern die
Regel, die die Form des bestimmten Gleichgewichtes der Rechte und der Pflichten (des sozialen
Kompromisses) übernommen ist, äußern. (Das Problem des Rechtsgesetzes).
Die Einheit von Rechte und Pflichten ist auch eine gegenwärtige Grundform der
Anwesenheit der Moral im positiven Recht. Diese Behauptung hat aber heute bei der
Anwesenheit der Menschenrechte von “zweiter Generation” (sociale, ökonimische, kulturelle
Menschenrechte) keine absolute Bedeutung oder Geltung. Da die Rechtsfähigkeit der
handlungsunfähigen Personen in das subjektive Recht ohne Vermittlung ihrer Pflichterfüllung
umgewandelt wird, so wird die Eigenartigkeit des objektiven Rechtes von der Eigenartigkeit des
subjektiven Rechtes (der Einheit von Rechte und Pflichten) nicht erschöpft. Es zeugt, daß die
Eigentümlichkeit des subjektiven Rechtes keiner juristischen Argumenten für die Legalisierung
der subjektiven Menschenrechte der zweiten Generation in sich hat. Das objektive Recht macht
sie doch zum Gesetz, aber macht es sie wie die bestimmten Vorrechte (Privilegien) für die
handlungsunfähigen Personen. Es bedeutet, daß "die Menschenrechte der zweiten Generation"
nicht wahrhaft rechtliche sind; nach der eigenen Natur sind sie moralische Rechte, die von der
Form des Gesetzes verliehen sind. Deshalb sind sie auch stabil nicht; sie hängen von den
ökonomischen Möglichkeiten des Staates ab, die Pflichten dieser Personen auf sich einzugehen.
Das bedeutet es, dass sich die Stabilität der gegenwärtigen Gesellschaft nicht nur an den
rein rechtlichen Werten hält. Mit der Anwesenheit der Menschenrechte der «zweiter Generation”
wird die Juridisierung der Moral durch die Zweckmäßigkeit im Recht erweitert, ergänzt und
hinzufügt.
Die Zusammenfassung
Der Rechtspersonalismus ist eine Rechtsauffassung, die auf den juristisch bedeutenden
Prinzipien der Marktwirtschaft und der Demokratie beruht. Diese Rechtsauffassung fasst in
System diese Prinzipien zusammen und tut von ihnen eine neue soziale Qualität – das
gegenwärtige demokratische Recht. Unmittelbar wird der Rechtspersonalismus auf Grund des
Modells der vier Axiome bearbeitet (entwickelt):
1) Der Individuumsvorrang;
2) Die kulturelle Unzureichenheit des Individuums für die selbstständige Verwirklichung
der Mannigfaltigkeit seiner eigenen Interessen,
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3) Der Menschenverkehr als Austausch von den gegenseitigen Dienstleistungen - das
Mittel der Überwindung der kulturellen Unzureichenheit der einzelnen Person,
4) Die Äquivalenz der Austausche.
Die Logik dieser Axiome "verpflichtet" das Recht nicht anders als die Einheit von
Rechten (der Erlaubnis) und Pflichten (dem Gebot) zu bestimmen.
1. Diese Einheit kommt im unformalisierten Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck;
2. Sie bringt den Nutzen einer Person mit dem Nutzen anderer Personen auf Grund des
sozialen Kompromisses in Übereinstimmung;
3. Sie bedingt die Relativität (Verhältnismässigkeit) aller subjektiven Menschenrechte:
die subjektive Menschenrechte werden nach der Erfüllung der bestimmten Pflichten
erworben, legalisiert oder nach dem Verzicht der entsprechenden Pflichten verloren.
a) In solchem Fall ist die Ausübung der Rechtsprechung (Rechtspflege) nichts
anderes, als die Verengung der subjektiven Rechte vom Rechtsverletzer im solchen
Umfang, in dem er sich auf die Ausführung ihm zustehenden Pflichten verzichtet hat. Die
Pflicht ist verstanden, als das bedingte Werkzeug der Legalisierung der subjektiven
Rechte in der Gesellschaft;
b) Die Persönlichkeit wird dann als das Subjekt der Vergrößerung oder der
Verminderung eigener subjektiven Rechte begriffen;
4. Diese Einheit trägt zur bewussten Unterscheidung des subjektiven Rechtes von der
Rechtsfähigkeit, von den Privilegien (vom Vorrecht), und sowie - zur Trennung der
Pflicht von dem bloßen Zwang bei. Das Recht ohne Pflicht ist das Privilegium, die Pflicht
ohne Recht ist bloßer Zwang.
Nach ihrer Abstammung ist die Einheit von Rechten und Pflichten «natürlich» in dem
Sinne, daß sie weder der staatlichen noch der biologischen Abstammung ist: sie entsteht aus dem
äquivalenten Austausch von den Dienstleistungen zwischen den Personen.
Terminus “das Recht” bedeutet vor allem nicht das von dem staatlichen Gewalt
eingerichteten Recht, sondern das Menschenrecht, das von oben genannter Rechtsaxiomatik
entstanden ist.
Das subjektive Recht ist nicht die Eigenschaft des Individuums, es ist ein mehrstelliges
Prädikat – das Verhältnis, das für den gegenseitigen Schutz der Interessen der Personen
geschaffen ist.
Die Einheit (das Gleichgewicht) von Rechten und Pflichten ist relativ, weil sie als
Ergebnis der Vereinbarung zwischen den Personen, ebenso zwischen den Fraktionen im
Parlament erreicht wird. Sie ist immer öffene und immer hat keine endgültige Gestalt.
Meiner Meinung nach, sind die Menschenrechte und Menschenpflichten die
gegenwärtigen rechtlichen Grundwerte nicht selbst, nicht einzeln genommen, sondern ihre
Einheit.
Der Vorrang des subjektiven Rechts wird von der Individuumspriorität bedingt: die
Eigenartigkeit des objektiven Rechtes wird bei der Demokratie meistens nach dem Muster der
Eigenartigkeit des subjektiven Rechtes gebaut.
Andererseits, die Eigenartigkeit des subjektiven Rechtes kann nicht die Eigenartigkeit des
objektiven Rechtes vollständig umfassen. In der Marktwirtschaft existieren die Kategorien der
Leute, die nicht nur in rechtlichen, sondern auch im sozialen Sinn handlungsunfähig sind (die
Arbeitslose u.a.). Sie sind objektiv unfähig, auf Grund der Einheit von Rechten und Pflichten zu
handeln. Ihre Rechtsfähigkeit wird in das subjektive Recht direkt ohne Vermittlung der
Pflichterfüllung umgewandelt. Die Ausführung dieser Pflichten nimmt auf sich die Gesellschaft
infolge der Solidarität in der Absicht der Aufrechterhaltung der sozialen Stabilität, des sozialen
Friedens – eines der wichtigsten Garanten der Aufbewahrung der Menschenrechte.
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15.11.2005. Klingenthal
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