Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen §§ 312 ff.; §§ 355 ff. A). Die einzelnen Vorschriften (§§ 312ff.; §§ 355ff.) I) Überblick Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherveträgen ist in zwei Schritten in das BGB eingefügt worden.1 Die Reintegration der verbraucherschützenden Widerrufsrechte ist in einem ersten Schritt durch ihre rechtstechnische „Bündelung“ in §§ 361a,b* a.F. bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie (FARL) mit Wirkung zum 30.06.2000 erfolgt.2Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die Regelungen erneut in den §§ 355ff. umgestaltet.3Sie regeln in Anlehnung an die §§ 361a,b a.F. die Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- und Rückgaberechts.4Die §§ 355ff. regeln dabei wie auch schon die §§ 361a,b a.F. nicht die Voraussetzungen des Widerrufs- und Rückgaberechts, so daß diese nur dann anwendbar sind, wenn eine andere Rechtsnorm ausdrücklich ein solches Widerrufs- und Rückgaberecht einräumt, wie beispielsweise in § 312 I und § 312d I.5Allerdings können diese Grundsätze durch die widerrufbegründenden Normen Modifikationen erfahren, da diese Normen als Spezialregelungen vorrangig sind.6 In den §§ 312ff. wurden, im Rahmen der Integration der Verbraucherschutzgesetze in das BGB, das Haustürwiderrufsgesetz (HTWG) und das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) in das BGB übernommen, sowie die Besonderheiten des Vertragsabschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr als Besondere Vertriebsformen in einem neuen Untertitel geregelt. 7Die Zusammenführung dieser drei Bereiche verdeutlicht das ihnen gemeinsame Strukturelement, nämlich die Tatsache, daß Vertragsanbahnung und –abschluß 1 Palandt-Heinrichs, SMG, Einf. Vor § 355, Rn. 1. alle Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB 2 Lorenz in Schulte/Schulze-Nölke, Schuldrechtsreform, S.335 3 Palandt-Heinrichs, SMG, Einf. Vor § 355, Rn. 2. 4 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.340. 5 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 438. 6 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.340; Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 438. 7 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.303; Palandt-Heinrichs, SMG, vor § 312, Rn. 1. * 1 außerhalb fester Verkaufs- und Geschäftsräume erfolgen.8Diese Zusammenführung soll zum einen dem Rechtsanwender die Arbeit erleichtern, der sich nun nicht mehr aus verschiedenen Sondergesetzen die einschlägigen Vorschriften „zusammensuchen“ muß, sondern sie vereint im BGB vorfindet, zum anderen wird die Entstehung „dogmatischer Reservate“ innerhalb des Verbraucherschutzes mit unterschiedlichen Regelungen und Begrifflichkeiten weiter zurückgedrängt.9Dabei werden in den §§ 312ff. nur die Grundaussagen getroffen, während die Details der Informationspflichten des Unternehmers in der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (InfVO) untergebracht sind.10In den §§ 312-312d ist für Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge jeweils ein Widerrufsrecht nach § 355 vorgesehen, während bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr § 312e kein gesondertes Widerrufsrecht begründet, sondern nur eine Modifikation für den Fall vorsieht, daß sich ein Widerrufsrecht aus anderen Vorschriften ergibt.11 II) Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen §§ 355-359 1) Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen §§ 355 a) Vorbemerkungen Die Bestimmung des § 355 steht im wesentlichen mit der bisherigen Regelung von § 361a a.F.. im Einklang.12Sachlich neu ist § 355 III, der für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung eine einheitliche Widerrufsfrist von 6 Monaten vorsieht.13 b) Der Widerruf aa) Das Widerrufsrecht § 355 I 1 regelt nunmehr einheitlich für alle verbraucherschutzrechtlichen Regelungen das rechtliche Modell des Widerrufsrechts als Gestaltungsrecht i.S. einer schwebenden Wirksamkeit14 und setzt damit dem Streit, ob es sich bis zum Ende der Widerrufsfrist um eine schwebend wirksame oder schwebend 8 Huber/Faust, Schulrechtsmodernisierung, S.472. Henssler/v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 357. 10 Däubler-Gmelin in NJW 2001, 2281, 2286. 11 Huber/Faust, Schulrechtsmodernisierung, S.473. 12 RegE BR-Drucks. 338/01. S. 461. 13 Palandt-Heinrichs, SMG, § 355, Rn. 1. 14 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.341. 9 2 unwirksame Willenserklärung handelt ein Ende. Das Widerrufsrecht ist danach ein Gestaltungsrecht, daß es dem Verbraucher ermöglicht, einen zunächst wirksamen Vertrag durch Widerruf der Willenserklärung in ein Abwicklungsverhältnis umzugestalten.15Nach § 357 I 1 finden auf das Widerrufsrecht vorbehaltlich anderer Regelungen die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt Anwendung.16Das Widerrufsrecht gilt deshalb auch als modifiziertes gesetzliches Rücktrittsrecht von einem zunächst wirksam geschlossenen Vertrag.17Daher wird das Widerrufsrecht wie das Rücktrittsrecht durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. 18Wird nämlich einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach § 355 eingeräumt, so ist er nicht mehr an seine auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. 19§ 355 I 1 trifft jedoch keine Aussage darüber, ob die Nichtigkeit ex tunc oder ex nunc eintreten soll.20Sowohl die Formulierung „nicht mehr gebunden“ als auch die Anbindung der Widerrufsfolgen an das Rücktrittsrecht sprechen jedoch für eine bloße ex nunc-Wirkung.21Nach erlöschen des Widerrufssrechts werden die Erklärungen des Verbrauchers endgültig wirksam.22 bb) Inhalt und Form der Widerrufserklärung Nach § 355 I 2 bedarf die Widerrufserklärung keiner Begründung.23 Ausreichend und erforderlich ist lediglich, daß sie zum Ausdruck bringt, daß der Verbraucher eine identifizierbare Willenserklärung bzw. einen identifizierbaren geltenden Vertrag nicht gelten lassen will.24Die Erklärung des Widerrufs hat entweder in Textform gem. § 126b oder durch Rücksendung der Sache zu erfolgen.25Die Ersetzung des Begriffs des „dauerhaften Datenträgers“ des § 361a a.F. in den neuen der „Textform“ bringt dabei kaum sachliche Änderungen mit sich.26 Der einzige Unterschied besteht darin, daß die Wahrung der Textform nach § 126b neben der dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen voraussetzt, daß die Person des Erklärenden angegeben und der Abschluß der Erklärung erkennbar gemacht wird.27 cc) Widerrufsfrist 15 Palandt-Heinrichs, SMG, § 355, Rn. 3. Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 440. 17 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.342. 18 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 440. 19 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.342. 20 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.342. 21 Lorenz in JuS 2000,833.835. 22 Palandt-Heinrichs, SMG, § 355, Rn. 5. 23 Palandt-Heinrichs, SMG, § 355, Rn. 6. 24 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 441. 25 Palandt-Heinrichs, SMG, § 355, Rn. 7 f.. 26 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 441. 16 3 Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 I 2 1.HS einheitlich zwei Wochen. 28 Der Gesetzgeber hat damit eine über die Mindestfrist des Art. 6 I 1 FARL von sieben Werktagen hinausgehende Regelung getroffen29 und damit von der allen EG-Verbraucherschutzrichtlinien immanenten Option Gebrauch gemacht, den Verbraucherschutz auszudehnen.30Zur Fristwahrung genügt nach § 355 I 2 2.HS die rechtzeitige Absendung, wodurch der Unternehmer das Verspätungsrisiko trägt.31Das Zugangsrisiko sowie die Beweislast für den Zugang trägt hingegen der Verbraucher.32Fristbeginn ist nach § 355 II 1 der Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Die Belehrung muß auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf die Modalitäten des Widerrufs und die Widerrufsfrist enthalten.33Bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen ist sie gesondert zu unterschreiben oder mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ gem. § 126a I zu versehen.34Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so müssen dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde und der schriftliche Antrag des Verbrauchers bzw. eine Abschrift davon ausgehändigt werden.35Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast gem. § 355 II 4 den Unternehmer.36Das Widerrufsrecht erlischt nach § 355 III nun einheitlich spätestens 6 Monate nach Vertragsschluß bzw. bei der Lieferung von Waren 6 Monate nach Eingang der Ware beim Empfänger.37Der Bundesrat hatte darum gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung des § 355 III mit europäischem Recht vereinbar ist.38Bedenken bestünden, ob die Regelung mit EG-Richtlinien vereinbar sei, die keine entsprechenden Erlöschenstatbestände vorsehen.39Der Gesetzgeber hat sich diese Bedenken aber nicht zu eigen gemacht:40Ziel des § 355 III ist eine Vereinheitlichung der Regelungen zum Lauf der Widerrufsfrist bei ausgebliebener oder fehlerhafter Belehrung.41Die Rechtsfolgen sollen im Interesse des Rechtsverkehrs 27 Palandt-Heinrichs, SMG, § 126b, Rn. 3-5. Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.343. 29 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.343. 30 Bülow/Artz in NJW 2000, 2049, 2052. 31 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 442. 32 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.344. 33 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 443. 34 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 443. 35 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 443. 36 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.346. 37 Palandt-Heinrichs, SMG, § 355, Rn. 19. 38 BR-Drucks. 338/01 – Zu Art.1 I Nr. 26 ( § 355 III BGB). 39 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.346. 40 Gegenäußerung der Bundesregierung – Zu Nr. 73 – Zu Art. 1 I Nr. 26 (§ 355 III). 41 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.347. 28 4 übersichtlicher gestaltet werden.42Die Begründung überzeugt allerdings nicht und geht mit keinem Wort auf die doch gewichtigen europarechtlichen Bedenken des ein.43Zumindest Bundesrates für den Bereich der Haustürgeschäfte (§ 312) ist diese Regelung nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH als gemeinschaftsrechtswidrig zu bewerten, weil die entsprechende EG-Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz in Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen eine solche Ausschlußfrist nicht vorsieht.44 2) Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen § 356 a) Vorbemerkungen Diese Bestimmung entspricht im Kern der bisherigen Regelung von § 361b a.F., wobei jedoch eine redaktionelle Straffung vorgenommen wurde, die aber keine inhaltlichen Änderungen bewirkt.45 b) Das Rückgaberecht Nach § 356 I 1 kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers durch ein verbraucherschützendes Rückgaberecht ersetzt werden, wenn dies von dem jeweiligen Widerrufstatbestand ausdrücklich zugelassen wird.46Das Rückgaberecht muß aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einem Einzelfall anstelle des Widerrufsrechts nach § 355 zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher Vertragsbestandteil geworden sein.47Voraussetzung dafür ist allerdings des weiteren, daß der Verbraucher im Verkaufsprospekt über das Rückgaberecht belehrt wurde, er den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers zur Kenntnis nehmen konnte, und ihm das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.48Nach seiner rechtlichen Natur ist der Verkaufsprospekt offerendum.49Verkaufsprospekte grundsätzlich können eine dabei bloße invitatio Kataloge ad oder Postwurfsendungen, aber auch Disketten oder Inserate sein, sofern sie alle erforderlichen Angaben enthalten.50Eine gesonderte Unterschrift unter die 42 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.347. Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.347. 44 EuGH Rn. C-481/99 v. 13.12.2001, NJW 2002, 281. 45 RegE BR-Drucks. 338/01. S. 462. 46 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 453. 47 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.348. 48 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 453. 49 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.348. 50 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.348. 43 5 Belehrung ist im Gegensatz zu § 355 II 2 nicht erforderlich. 51Bei Sachen, die durch Paket versandt werden können, kann der Verbraucher sein Rückgaberecht nur durch Rücksendung ausüben, deren Kosten und Gefahr der Unternehmer trägt, nicht aber lediglich durch die Äußerung eines Rücknahmeverlangens.52Ein Rücknahmeverlangen ist nur bei Sachen zulässig, die nicht als Paket versandt werden können und bei sonstigen Leistungen, sofern für diese ein Rückgaberecht vereinbart werden kann. 53Für die Rückgabefrist gilt das gleiche, wie für die Widerrufsfrist.54 3) Die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe a) Vorbemerkungen § 355 I, II entsprechen im wesentlichen der bisherigen Regelung von § 361a II 1,2,3 i.V.m. § 361b II 2 a.F..55Die Regelung betreffend der Tragung der Kosten und der Gefahr ist vom Bundesrat eingefügt worden,56weil in der ursprünglichen Vorlage der Regierung § 361b II 2 a.F. nicht übernommen worden war.57§ 357 vereinheitlicht die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe bei Verbraucherverträgen und verweist dabei auf das gesetzliche Rücktrittsrecht.58 Die Rechtsfolgen nach § 357 sind halbzwingendes Recht, so daß sie durch Vertrag zugunsten des Verbrauchers, nicht jedoch zu dessen Nachteil, geändert werden können.59 b) Rechtsfolgen aa) Ansprüche des Verbrauchers Gem. §§ 357 I, 346 I hat der Verbraucher nach wirksamem Widerruf einen Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten, wobei es sich in der Regel um eine Geldleistung handeln wird.60 bb) Ansprüche des Unternehmers Der Verbraucher ist seinerseits nach §§ 357 I, 346 I zur Rückerstattung des Erlangten verpflichtet, jedoch wird dieser Anspruch durch § 357 II, III modifiziert.61Nach § 357 II hat der Verbraucher die Sache an den Unternehmer 51 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 453. Palandt-Heinrichs, SMG, § 356, Rn. 8. Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.349. 54 Palandt-Heinrichs, SMG, § 356, Rn. 10. 55 RegE BR-Drucks. 338/01. S. 462 f.. 56 RegE BR-Drucks. 338/01. S. 42 f.. 57 Henssler/v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 442. 58 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.349. 59 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.349. 60 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 445. 61 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 445. 52 53 6 auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden, sofern die Sache durch Paket versandt werden kann.62Die Rückerstattungspflicht ist damit eine Schickschuld mit besonderer Kostentragungspflicht zu Lasten des Unternehmers.63Ist die Ware nicht paketversandfähig, liegt eine Holschuld vor.64§ 357 II 3 ist eine Sonderregelung, nach welcher dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden können,65sofern es sich nicht um unbestellte Ware handelt.66Nach §§ 357 I, 346 II hat der Verbraucher unter denselben Voraussetzungen wie im Falle des Rücktritts Wertersatz zu leisten, insbesondere dann, wenn der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist.67Für die Befreiung von der Wertersatzpflicht gilt grundsätzlich ebenfalls Rücktrittsrecht, allerdings weicht § 357 III davon in zwei wichtigen Punkten zuungunsten des Verbrauchers ab. 68Neu ist nämlich die Regelung, daß der Verbraucher eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Wertminderung zu ersetzen hat, wenn er spätestens bei Vertragsschluß in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, diese zu vermeiden.69Verschlechterungen, die allein auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sind, begründen dagegen keine Wertersatzpflicht.70Da sich eine Abgrenzung zwischen der Prüfung und der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme oft als schwierig gestaltet und leicht zu Lasten des Verbrauchers gehen kann, ist das Merkmal der Prüfung gerade bei Fernabsatzverträgen weit auszulegen.71Zusätzlich kommt dem Verbraucher nach § 357 III 3 der Wegfall der Wertersatzpflicht nach §§ 357 I, 346 III Nr. 3 nicht zugute, wenn er über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.72§ 357 IV schließt weitergehende Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher (z.B. aus pVV, § 280, o.ä.) aus, so daß allenfalls aufgrund einer teleologischen Reduktion ein Anspruch aus § 826 in Betracht kommen kann.73 62 Palandt-Heinrichs, SMG, § 357, Rn. 5. Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.351. 64 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 446. 65 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.351. 66 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 446. 67 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 447. 68 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 447. 69 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.352. 70 Palandt-Heinrichs, SMG, § 357, Rn. 11. 71 Henssler/v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 448. 72 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 450. 73 Palandt-Heinrichs, SMG, § 357, Rn. 14. 63 7 Gegen die Neuregelung des § 357 III sprechen europarechtliche Bedenken, und zwar sowohl hinsichtlich Art. 6 II als auch Art. 12 I FARL. 74Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden dürfen, sind demnach die Kosten der unmittelbaren Rücksendung.75Der Gegeneinwand, dem sich auch der Gesetzgeber angeschlossen hat, 76bei § 357 III handele es sich nicht um Kosten, die „infolge des Widerrufs“ entstehen, überzeugt nicht.77Der Gesetzgeber ist der Auffassung, daß es bei § 357 III um die Frage der Rückabwicklung von Vorteilen und Schäden gehe, die durch vorhergehende entstehen, welche von der FARL nicht geregelt werden.78Dies ist auch nicht durch den 14. Erwägungsgrund der FARL gedeckt, wonach es Sache der Mitgliedsstaaten sei, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen.79Zu bedenken bleibt auch, daß es Sinn und Zweck des Widerrufs- und Rückgaberechts ist, dem Verbraucher eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, welche jedoch dem Verbraucher dann nicht zusteht, wenn und soweit er darauf nachdrücklich hingewiesen wird, in welcher Weise er die nachteiligen Rechtsfolgen gem. § 357 III vermeidet.80Hier muß er sich nämlich sofort entscheiden, da die Ingebrauchnahme der Sache, die über die einfache Besichtigung hinausreicht, endgültig und unwiederbringlich die Verpflichtung zum Wertersatz auslöst.81Dies stellt damit den faktischen Verzicht auf das Widerrufsrecht dar, welcher jedoch gegen Art. 12 I FARL verstößt.82Somit verstößt die § 357 III gegen Vorgaben der FARL und ist somit nicht richtlinienkonform.83 4) Verbundene Verträge § 358 a) Vorbemerkungen Die Bestimmung faßt die bisher geltenden Regeln der § 9 I, II VerbrKrG a.F. und des § 4 FernAbsG a.F. sowie des bislang geltenden § 6 TzWrG a.F. zusammen,84um so eine einheitliche Vorschrift im Hinblick auf alle 74 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.354. Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.354. BT-Drucks. 14/6040, S. 199. 77 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.354. 78 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.354. 79 Henssler/v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 447. 80 Henssler/v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 447. 81 Henssler/v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 447. 82 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.354. 83 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.354. 84 RegE BR-Drucks. 338/01. S. 466. 75 76 8 verbundenen Verträge zu schaffen.85Eine materielle Änderung der Rechtslage ist in diesen Punkten nicht beabsichtigt und nicht herbeigeführt worden.86 b) Der Widerrufsdurchgriff § 358 regelt die Rechtsfolgen, wenn ein Vertrag über die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung einer anderen Leistung mit einem Darlehensvertrag so verbunden ist, daß das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient, beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden und einer der Verträge vom Verbraucher nach Maßgabe der §§ 355, 356 widerrufen wird.87Im Zentrum der Problematik steht die für den Verbraucher riskante Aufspaltung eines für ihn wirtschaftlich einheitlichen, finanzierten Vertrages über die Anschaffung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung in einen u.U. nicht widerrufbaren Vertrag und einen nach § 459 widerrufbaren Verbraucherkreditvertrag.88Aus diesem Grund erstreckt § 358 I, II das nur für einen Vertrag bestehende Widerrufsrecht auf den jeweils anderen Vertrag, sofern es sich um einen verbundenen Vertrag handelt.89§§ 358 I, II regeln den Widerrufsdurchgriff dabei nunmehr in „beide Richtungen“.90Folge des Widerrufdurchgriffs ist die Unwirksamkeit auch des verbundenen Vertrags, für dessen Abwicklung nach § 358 IV mit den dort geregelten Modifikationen der Regelung des § 357 entsprechend gilt.91Die erforderliche Belehrung des Verbrauchers durch den Unternehmer muß nach § 358 V auch auf die Rechtsfolgen nach § 358 I und § 358 II S.1, 2.92 5) Einwendungen bei verbundenen Verträgen § 359 § 359 normiert entsprechend den bisher geltenden § 9 II, IV VerbrKrG a.F. im Anschluß an § 358 den Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen, wonach der Verbraucher die Rückzahlung des Darlehens nach § 359 S.1 grundsätzlich verweigern kann, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihm gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.93Ausgeschlossen ist das Leistungsverweigerungsrecht bei 85 Henssler/v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 452. Henssler/v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 452. 87 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.355. 88 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 455. 89 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 455. 90 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 456. 91 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 457. 92 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.357. 93 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.357. 86 9 Bagatellverträgen bis 200 Euro sowie bei Einwendungen, die auf nach dem Abschluß des Kreditvertrages vorgenommenen Vertragsänderungen beruhen.94Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er gem. § 359 S.3 die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.95 III) Besondere Vertriebsformen §§ 312-312e 1) Haustürgeschäfte §§ 312, 312a a) Vorbemerkungen Das HTWG ist in die §§ 312, 312a sachlich weitgehend unverändert übernommen worden.96Die einzige wesentliche Änderung ist der Wegfall des ehemaligen § 2 HTWG a.F., wonach das Widerrufsrecht bei fehlender Belehrung erst einen Monat nach vollständiger Leistungserbringung erlosch.97Diese Vorschrift wird nun durch die allgemeine Regelung des neuen § 355 III ersetzt, die eine einheitliche Frist für das Erlöschen des Widerrufrechts von 6 Monaten nach Vertragsschluß vorsieht, und zwar unabhängig von der Frage der Belehrung.98 Sinn und Zweck der Vorschriften über Haustürgeschäfte ist der Schutz des Verbrauchers vor Gefahren aus dem Direktvertrieb, indem sie ihm die Möglichkeit geben, sich von einem infolge von Überrumpelung übereilt geschlossenen Vertrag wieder zu lösen.99Der Gesetzgeber wollte dem Verbraucher hierbei eine nachträgliche Überlegungsfrist einräumen, um einen möglicherweise übereilten Entschluß wieder rückgängig zu machen.100Entscheidend ist dabei allerdings, daß beim Vertragsschluß die Überraschungswirkung noch fortdauert, der Verbraucher also in seiner Entschließungsfreiheit noch beeinträchtigt ist.101 b) Haustürgeschäft § 312 I 1 enthält zunächst eine Legaldefinition des Begriffs des Haustürgeschäfts. Danach liegt ein Haustürgeschäft dann vor, wenn zwischen 94 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 458. Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.357. 96 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 119. 97 Henssler/v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 360. 98 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.304. 99 BT-Drucks. 10/2876, S. 10; Palandt-Putzo, Einf. HTWG, Rn.2; Palandt-Heinrichs, SMG, § 312,Rn. 3; DaunerLieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.340. 100 Henssler/v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 360; BT-Drucks. 10/2876, S. 10. 101 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.305. 95 10 einem Unternehmer und einem Verbraucher (Legaldefinitionen in den §§ 13, 14) ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung geschlossen wird, und der Verbraucher zu dessen Abschluß nach den äußeren Umständen der Nr. 1-3 bestimmt worden ist, wobei es unerheblich ist, wer das Vertragsangebot erklärt hat.102 aa) Die persönlichen Voraussetzungen § 312 gilt als typische Verbraucherschutznorm nur im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher,103also nicht für Verträge nur zwischen Unternehmern bzw. nur zwischen Verbrauchern.104Jedoch ist die Vorschrift auch beim Handeln von Personenmehrheiten oder Stellvertretern anwendbar. Handelt für den Verbraucher ein Stellvertreter so kommt es allerdings bei der Frage, ob es sich um ein Haustürgeschäft handelt, lediglich auf die Person des Vertreters an.105Dies gilt selbst dann, wenn die Vollmacht in einer Haustürsituation erteilt wurde.106 bb) Die entgeltliche Leistung Des weiteren muß der Vertrag eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben.107Es handelt sich dabei regelmäßig um gegenseitige Verträge wie Kaufverträge, Werk- bzw. Werklieferungsverträge, Geschäftsbesorgungsverträge, Dienstverträge, Maklerverträge etc..108 Der Gesetzgeber hat hier den Begriff der „entgeltlichen Leistung“ nicht aus der Vorschrift herausgenommen, obwohl die EU-Richtlinie diese Begrenzung nicht vorsah, und es somit versäumt, den Streit über die Anwendbarkeit der Normen über Haustürgeschäfte auf Bürgschaften endgültig beizulegen. 109Allerdings ist die Anwendbarkeit durch den BGH mittlerweile weitgehend anerkannt.110Jedoch hat der EuGH auf Vorlage des BGH entschieden, daß die Richtlinie 85/577/EWG nur dann anwendbar ist, wenn sowohl der Hauptschuldner als auch der Bürge Verbraucher sind, und die Hauptschuld in einer Haustürsituation begründet worden ist.111 cc) Die situationsbedingten Voraussetzungen 102 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.304. Henssler/v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 361. Palandt-Heinrichs, SMG, § 312, Rn. 4. 105 Henssler/v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 362. 106 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312, Rn. 4. 107 Henssler/v. Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 362. 108 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.305; Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 362f. 109 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 120. 110 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312,Rn. 7. 111 EuGH NJW 98, 1295. 103 104 11 Wann eine Haustürsituation vorliegt, ist in § 312 I 1 Nr. 1-3 enumerativ aufgelistet. Diese Aufzählung ist abschließend.112Diese Begrenzung ist vom Gesetzgeber gewollt, um nur die typischen Fälle zu erfassen, die der Verbraucherschutz fordert.113Nach § 312 I 1 Nr. 1 muß der Verbraucher durch mündliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung zum Vertragsabschluß bestimmt worden sein. Dabei kommt es entscheidend auf den Ort, nicht aber auf den Anlaß des Besuchs an.114Der Begriff der mündlichen Verhandlung ist dabei weit zu verstehen, es reicht aus, daß der Unternehmer den Verbraucher anspricht.115Notwendig ist aber, daß sich Unternehmer und Verbraucher, bzw. deren Vertreter, persönlich gegenüberstehen, da es sich bei Katalogversandhandel, Telefonmarketing etc. nicht um Haustürgeschäfte iSd § 312 handeln.116Auch liegt kein Haustürgeschäft vor, wenn Verbraucher und Unternehmer in einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung stehen, da die Verhandlungen ursächlich für den Vertragsabschluß sein müssen.117Die Begriffe des Arbeitsplatzes und der Privatwohnung sind extensiv auszulegen.118Als Arbeitsplatz gilt daher jeder Ort im Betriebsgebäude und –gelände,119und zur Privatwohnung gehören auch der Garten und der Hausflur, sowie bei Mehrfamilienhäusern die Haustür.120In beiden Fällen ist entscheidend, daß der Unternehmer zur Aufnahme des Kontaktes in den Privatbereich des Verbrauchers eindringt, in welchem sich dieser vor einem Ansprechen mit gewerblicher Zielrichtung sicher wähnt.121Nach § 312 I 1 Nr.2 muß der Verbraucher anläßlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung zum Vertragsabschluß bestimmt worden sein. Der Gesetzgeber wollte hier in erster Linie sog. Kaffeefahrten erfassen, es kann sich allerdings auch um Einladungen zu Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen, mehrtägige Reisen o.ä. handeln.122Entscheidend ist, daß Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung organisatorisch so miteinander verbunden sind, daß der Verbraucher in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und den Verkaufszweck der 112 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 364. Palandt-Heinrichs, SMG, § 312,Rn. 9. Palandt-Putzo, § 1 HTWG, Rn. 10. 115 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 364. 116 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 364. 117 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.306. 118 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312,Rn. 11f.. 119 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.306. 120 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312,Rn. 12. 121 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 365. 122 BT-Drucks. 10/8276, S. 11; Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 366. 113 114 12 Veranstaltung nicht notwendig erkennt.123Die Veranstaltung muß vom Unternehmer selbst oder von einem Dritten zumindest auch in seinem Interesse durchgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn der Veranstalter die Werbe- und Verkaufsbemühungen des Unternehmers kennt und duldet.124Schließlich ist der Verbraucher dann anläßlich der Freizeitveranstaltung zum Vertragsabschluß bestimmt worden, wenn ein zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Bezug zur Willenserklärung des Verbrauchers besteht.125 Nach § 312 I 1 Nr. 3 muß der Verbraucher im Anschluß an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen zum Vertragsabschluß bestimmt worden sein. Unter Verkehrsmitteln sind alle allgemein zugänglichen Arten von Transportmitteln im Personenverkehr zu verstehen.126Öffentlich zugängliche Verkehrswege sind neben Straßen und Plätzen auch öffentliche Parks und Gärten, Privatwege, Bahnhöfe, Flughäfen u.ä..127„Im Anschluß an ein überraschendes Ansprechen“ ist rein zeitlich zu verstehen, und das Überraschungsmoment bezieht sich ausschließlich auf die subjektive Erwartungshaltung Verkehrsmittel Warenangebote aus, in des denen Verbrauchers.128Daher typischerweise erfolgen,129ebenso auch scheiden Dienstleistungen und Verkaufsveranstaltungen und Märkte.130 c) Widerrufs- und Rückgaberecht Nach § 312 I 1 steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 355 zu.131Danach kann der Verbraucher seine Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen zwei Wochen nach einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung widerrufen. Die Widerrufsbelehrung muß gem. § 312 II einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 I und III enthalten.132Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher gem. § 312 I 2 auch ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen Verbraucher und Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll. 123 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312,Rn. 13. Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 366. 125 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.307. 126 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 366. 127 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312,Rn. 17. 128 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.307. 129 MüKo-Ulmer, § 1 HTWG, Rn. 27. 130 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312,Rn. 17. 131 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.307. 132 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 370. 124 13 d) Ausschluß des Widerrufs- und Rückgaberechts § 312 III regelt die Fälle, in denen das Widerrufs- oder Rückgaberecht ausgeschlossen ist. Dies ist zum einen bei Versicherungsverträgen iSd VVG der Fall, zum anderen bei vorhergehender Bestellung, vollzogenen Kleingeschäften bis 40 Euro bzw. bei notarieller Beurkundung. 133In diesen Fällen besteht nämlich nach Ansicht des Gesetzgebers kein Schutzbedürfnis für den Verbraucher.134Die Darlegungs- und Beweislast trägt hier der Unternehmer.135Der Ausschluß des Widerrufs- und Rückgaberechts gem. § 312 III besteht unbeschadet anderer Vorschriften, wodurch klargestellt wird, daß sich ein Ausschluß des Widerrufs- oder Rückgaberechts auch aus anderen Vorschriften, z.B. aus § 312a, ergeben kann.136 e) § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften § 312a regelt wie auch schon früher § 5 II, III HTWG a.F. die Subsidiarität des § 312 gegenüber den Regelungen über Teilzeitwohnrechteverträge (§§ 481487), Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491-504) und anderen Verbraucherschutzgesetzen.137Damit trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, daß eine scharfe Abgrenzung oft nicht möglich ist, sondern es immer dann zu Überschneidungen kommt, wenn ein spezialgesetzlich geregelter Vertragstyp in einer Haustürsituation geschlossen wird.138 2) Fernabsatzverträge §§ 312b-312d a) Vorbemerkungen Das am 30.06.2000 in Kraft getretene FernAbsG setzte die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und die Richtlinie 98/27/EG über den Verbraucherschutz durch Unterlassungsklagen um.139Dieses gerade erst vor eineinhalb Jahren in Kraft getretene Gesetz wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung sogleich wieder aufgehoben und in die §§ 312b-312d sowie in die InfVO ohne wesentliche inhaltliche Änderungen übernommen.140Die wesentlichste Änderung stellt der Wegfall des 133 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.307. Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.308. 134 Palandt-Putzo, § 1 HTWG, Rn. 20 135 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312,Rn. 21. 136 BT-Drucks. 14/7052, S.191. 137 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 122. 138 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 372. 139 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 374. 140 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 124. 133 14 früheren § 1 IV FernAbsG a.F. dar, welcher vorsah, daß das FernAbsG nicht anzuwenden sei, wenn andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen enthalten (sog. Günstigkeitsprinzip).141Nach einiger Kritik über diese Streichung stellte die Bundesregierung jedoch klar, daß das Günstigkeitsprinzip unangetastet bleibe, da es bereits durch § 2 IV FernAbsG a.F. abgesichert sei, welcher sich nun in § 312 c IV wiederfindet.142Eine weitere Änderung stellt die Auslagerung der in § 2 II, III FernAbsG a.F. enthaltenen Informationspflichten des Unternehmer in die InfVO.143 Fernabsatzverträge sind für den Verbraucher besonders gefahrenträchtig. 144Die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ergibt sich dabei aus der Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts.145Gegen diese dem Verbraucher drohenden Gefahren legen die §§ 312b ff. dem Unternehmer Informationspflichten auf und begründen für den Verbraucher ein Widerrufsoder Rückgaberecht.146 b) Anwendungsbereich § 312b § 312b regelt den sachlichen Anwendungsbereich von Fernabsatzverträgen und entspricht im Wesentlichen § 1 FernAbsG. Dabei werden in § 312b drei Regelungen getroffen.147Er enthält zum einen eine Legaldefinition des Begriffs des Fernabsatzvertrages (§312b I), zum anderen enthält er eine Konkretisierung der Fernkommunikationsmittel (§ 312b II), sowie einen Anwendungsausschlußkatalog (§ 312b III).148 aa) Der sachliche Anwendungsbereich Danach sind Fernabsatzverträge alle Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, sofern der Vertragsschluß nicht außerhalb eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt. Danach ist ein Fernabsatzvertrag kein eigener Vertragstyp, sondern es kommt auf die besondere Modalität des 141 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 374. Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 375. Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 374. 144 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312b,Rn. 3. 145 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312b,Rn. 3. 146 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312b,Rn. 3. 147 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.310. 148 Bülow/Artz in NJW 2000, 2049, 2053. 142 143 15 Vertragsschlusses an,149 nicht aber auf den Vertragsinhalt oder die Art der Leistungserbringung.150 bb) Die Fernkommunikationsmittel Fernabsatz ist eine „Vertriebsform, Fernkommunikationsmittel gestützt die wird.151§ ausschließlich 312b II enthält auf eine Legaldefinition des Begriffs der Fernkommunikationsmittel. Danach sind Fernkommunikationsmittel solche Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluß eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Zusammengefaßt kann daher gesagt werden, daß Fernkommunikationsmittel all diejenigen Kommunikationsmittel sind, die einen Vertragsabschluß unter physisch Abwesenden ermöglichen.152Das Kriterium der gleichzeitigen körperlichen Abwesenheit der Vertragspartner ist in Art. 2 IV FARL zu einer notwendigen Bedingung für deren Anwendbarkeit erklärt.153Dies bedeutet, daß sowohl für den Vertragsantrag als auch die Vertragsannahme Fernkommunikationsmittel eingesetzt worden sein müssen.154 cc) Der Vertragsgegenstand Der Fernabsatzvertrag umfaßt die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen.155Unter Waren sind alle beweglichen körperlichen Sachen des Handelsverkehrs, auch elektrischer Strom, Gas, Wasser, Fernwärme und Software zu verstehen.156Der Begriff der Dienstleistungen ist aufgrund der europarechtlichen Prägung weit auszulegen, so daß Dienst-, Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge aller Art darunter fallen.157Des weiteren liegt ein Fernabsatzvertrag jedoch nur dann vor, wenn er im Rahmen eines entsprechenden für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems geschlossen worden ist.158Dies liegt dann vor, wenn der Unternehmer innerhalb seines Betriebes einen eigenen Vertriebskanal für den Fernabsatz eingerichtet hat.159Ein Unternehmer, der dagegen nur gelegentlich 149 Fuchs in ZIP 2000, 1273. Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.308; Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 375. 151 RegE, BT-Drucks. 14/2658, S. 31. 152 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.312. 153 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 378. 154 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312b,Rn. 8. 155 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.312. 156 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 377. 157 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 377. 158 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.313. 159 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 380. 150 16 Bestellungen per Kommunikationsmittel annimmt und ausführt, wird vom Gesetz nicht erfaßt,160denn er soll nicht von den für ihn härteren Rechtsfolgen eines Fernabsatzvertrages getroffen werden.161Allerdings ist für die Annahme eines eigenen Vertriebskanals ausreichend, daß der Unternehmer systematisch mit einer telefonischen Bestellung und darauffolgender Zusendung der Ware wirbt.162Im Gegensatz zur FARL muß jedoch bei § 312b I nicht positiv festgestellt werden, ob der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystem geschlossen worden ist, sondern es spricht die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Fernabsatzsystems, für dessen Gegenbeweis der Unternehmer die Beweislast trägt.163 dd) Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich Unter die Vorschriften über Fernabsatzverträge fallen nach § 312b III allerdings nicht alle Kauf-, Dienst-, Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge, die zwischen Unternehmer und Verbraucher im Fernabsatz geschlossen werden.164Dies entspricht den Vorgaben des Art. 3 FARL.165§ 312b III schränkt den sachlichen Anwendungsbereich des Fernabsatzes durch acht ein.166Fernunterrichtsverträge Ausnahmetatbestände wurden von der Anwendung der Vorschriften über Fernabsatzverträge ausgeschlossen, da das FernUSG spezielle verbraucherschützende Form-, Informations- und Widerrufsvorschriften enthält.167Der Gesetzgeber ging daher davon aus, daß die FARL bereits ausreichend durch das FernUSG umgesetzt ist.168Ebenso verhält es sich spezialgesetzliche bei Verträgen Regelung Immobiliengeschäften, die in in über § §§ 481 Teilzeitwohnrechte, erfahren 873,925 die haben,169und spezielle Form- eine bei und Schutzvorschriften enthalten,170sowie bei Verträgen über die Erbringung touristischer Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher zumindest teilweise durch §§ 651 ff. geschützt ist.171Auch bei Finanzgeschäften finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung, mit der bedeutenden Ausnahme von Darlehensvermittlungsverträgen, sofern diese im Fernabsatz 160 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312b,Rn. 11. Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 380. 162 BT-Drucks. 14/2658, S. 85. 163 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.313. 164 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.314. 165 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.314. 166 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312b,Rn. 12. 167 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 381. 168 BT-Drucks. 14/2658, S. 31. 169 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312b,Rn. 12. 170 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 382. 171 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 382. 161 17 werden.172Ferner geschlossen Haushaltsgegenstände fallen nicht Verträge unter § über 312b, Lebensmittel da bei und diesen Hauslieferungsverträgen üblicherweise keine Informationen nötig sind und ein Widerrufsrecht nicht zweckmäßig wäre.173Schließlich finden auch auf Automatenverträge und auf Benutzungsverträge an öffentlichen Fernsprechern die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung, da in diesen Fällen der sofortige Leistungsaustausch im Vordergrund steht, und insofern weder umfassende Informationspflichten noch ein Widerrufsrecht praktikabel wären.174 ee) Der persönliche Anwendungsbereich Die Vorschriften über den Fernabsatz setzen in persönlicher Hinsicht einen Vertragsabschluß zwischen einem Unternehmer (§ 14) und einem Verbraucher (§ 13) voraus.175Folglich sind Verträge zwischen zwei Unternehmern oder zwei Verbrauchern vom ausgeschlossen.176Ebenso Anwendungsbereich ausgeschlossen sind Verträge, welche der Verbraucher ausschließlich zu einem Zweck abschließt, der der gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit des Verbrauchers zuzurechnen ist.177 c) Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen § 312c § 312c entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2 FernAbsG a.F..178Allerdings hat im Gegensatz zum § 2 FernAbsG Informationspflichten des Unternehmers eine in Auslagerung den § 1 der InfVO stattgefunden.179Eine weitere Änderung im Vergleich zum ehemaligen § 2 FernAbsG a.F., daß der Unternehmer die Informationen nicht mehr auf einem „dauerhaften Datenträger“ zur Verfügung stellen muß.180Die neue Regelung des § 312c II stellt nun auf die sog. „Textform“ gem. § 126b ab.181 aa) Die vorvertraglichen Informationspflichten Nach § 312c I obliegen dem Unternehmer vor Abschluß des Fernabsatzvertrages vorvertragliche Informationspflichten.182§ 312c I 1 führt in Umsetzung von Art. 4 FARL den Offenlegungsvorbehalt und das Transparenzgebot zusammen, indem es dem Unternehmer die Pflicht auferlegt, 172 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.314. BT-Drucks. 14/2658, S. 33. 174 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 383 f.. 175 Riem in Jura 2000, 505, 509. 176 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 377. 177 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 377. 178 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312c,Rn. 1. 179 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 386. 180 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 386. 181 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 386. 173 18 den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsabschluß klar und verständlich sowie in einer dem Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise sowohl über die Einzelheiten des Vertrages als auch über den geschäftlichen Zweck des Kontakts zu informieren.183Zudem muß der Unternehmer dem Verbraucher bei Telefongesprächen gem. § 312c I 2 zu Beginn des Gesprächs seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenlegen, damit der Verbraucher von dieser Zielsetzung des Unternehmers nicht erst während des Gesprächs überrascht wird.184 Über welche Einzelheiten des Vertrages der Unternehmer den Verbraucher nach § 312 I 1 Nr.1 genau zu informieren hat bestimmt sich nach § 1 I InfVO. Danach sollen dem Verbraucher die erforderlichen Informationen über den wesentlichen Vertragsinhalt, seinen Vertragspartner, das Widerrufsrecht sowie über das Zustandekommen des Vertrages zur Verfügung gestellt werden, damit er seine Entscheidung über den Vertragsschluß informiert treffen kann.185Bei den Umständen, über die der Unternehmer den Verbraucher informieren muß, handelt es sich zum einen um das kraft Gesetz bestehende Widerrufs- oder Rückgaberecht (§ 1 I Nr.9 InfVO), ferner um essentialia negotii des Vertrages (§ 1 I Nr. 1, 2 und 6 InfVO), überwiegend aber um allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 I Nr. 35, 7, 8, 10, 11 InfVO).186 Diese Informationen müssen dem Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluß zu Verfügung gestellt werden.187Nach Ansicht des Gesetzgebers ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der Verbraucher die Informationen zur Kenntnis nehmen und eine informierte Entscheidung treffen kann.188§ 312c I 1 statuiert neben dem Gebot der Rechtzeitigkeit auch das Transparenzgebot.189Dies bedeutet, daß die Informationen klar und verständlich und in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise übermittelt werden.190Was dabei genau unter klar und verständlich zu verstehen ist, überläßt der Gesetzgeber bewußt der Rechtsprechung.191 bb) Die nachvertraglichen Informationspflichten 182 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 387. Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.317. 184 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 128. 185 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 129. 186 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 129. 187 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.318. 188 BT-Drucks. 14/2658. 189 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.319. 190 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 392. 191 BT-Drucks. 14/2658, S. 38. 183 19 Die Pflicht des Unternehmers zu nachträglichen Informationen normiert § 312c II i.V.m. § 1 II, III InfVO.192Nach § 312c II i.V.m. § 1 II InfVO muß der Unternehmer dem Verbraucher die vorvertraglichen Informationen nach § 1 I Nr. 1-9 InfVO in Textform nach § 126b mitteilen, damit der Verbraucher auf diese dauerhaft zugreifen kann.193Des weiteren muß der Unternehmer dem Verbraucher nach § 312c II i.V.m. § 1 III InfVO weitere Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts oder Garantiebedingungen dessen oder Ausschluß, über die über Gewährleistungs- und Kündigungsbedingungen bei längerfristigen Dauerschuldverhältnissen in Textform mitteilen.194 cc) Die Ausnahmen der nachvertraglichen Informationspflichten Nach § 312c III gelten die nachvertraglichen Informationspflichten gem. § 312c II nicht bei Verträgen, deren geschuldete Dienstleistung unmittelbar unter Einsatz der Fernkommunikationsmittel erbracht wird, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Unternehmer muß dem Verbraucher daher die vorvertraglichen Informationen nicht in Textform mitteilen.195Allerdings muß der Verbraucher dennoch die Möglichkeit haben, sich über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren zu können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.196 dd) Weitergehende Verwendungseinschränkungen Nach § 312c IV bleiben gesetzliche Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten aufgrund anderer Vorschriften unberührt.197Es handelt sich dabei um das früher in § 2 I 3, IV FernAbsG a.F. verankerte Günstigkeitsprinzip.198Weitergehende Informationspflichten können sich vor allem aus § 312e ergeben, da sich die Vorschriften über den Fernabsatz und die über den Vertragsabschluß im elektronischen Geschäftsverkehr keinesfalls ausschließen.199 ee) Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Informationspflichten Ein Verstoß gegen Informationspflichten hat nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu Folge, sondern führt nur zu einer Verlängerung der 192 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.321. Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 130. Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 130. 195 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 400. 196 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.324. 197 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 400. 198 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 400. 199 RegE, BR-Drucks. 338/01, S. 393 193 194 20 Widerrufsfrist nach § 356 III auf bis zu sechs Monate.200Daneben können auch Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG oder § 2 I, II Nr.1 UklaG die Rechtsfolge von Verstößen gegen Informationspflichten sein.201 d) Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen § 312d Dem Verbraucher steht in Umsetzung von Art. 6 FARL gem. § 312d ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 355 ff. zu. 202Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden.203Der Beginn der Widerrufsfrist richtet sich grundsätzlich nach § 355 II, der hier aber durch § 312d II modifiziert wird.204Entsprechend der FARL, die bestimmt, daß der Lauf der Frist nicht vor Erteilung der notwendigen Informationen an den Verbraucher beginnen darf, regelt § 312d II, daß die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c II, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs bei Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses beginnt.205Zudem erfährt auch das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 355 III durch § 312d III eine Modifikation. Das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, die im Fernabsatz vereinbart werden, soll nämlich ggf. auch schon sofort erlöschen, z.B., wenn die Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers sofort erbracht oder von ihm selbst veranlaßt wird.206§ 312d IV normiert Ausnahmen vom Widerrufsrecht für die Fälle, in denen die Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund der Eigenschaften der Ware bzw. Dienstleistung zu schwer erträglichen Folgen führen würde.207 3) Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr § 312e a) Vorbemerkungen § 312e ist eine Neuschöpfung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes.208Die Norm setzt die Vorgaben des Art. 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG 200 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.325. Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 131. 202 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.325. 203 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.325. 204 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 404. 205 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.328. 206 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.329. 207 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.330. 208 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312e, Rn. 1. 201 21 (ECRL) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt um. 209Die Richtlinie schafft die wesentlichen wirtschafts- und zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, der sich des Internets und anderer Informations- und Kommunikationsdienste bedient.210Ziel des § 312e ist es zum einen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen, ihre Geschäfte im Internet insgesamt rechtssicher auf- und ausbauen zu können, und zum anderen den Kunden die auf elektronischem Weg beim Unternehmer bestellen, umfassenden Schutz zu gewährleisten.211 b) Anwendungsbereich Der Begriff des „Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr“ ist in § 312e I gesetzlich definiert. Dieser liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zweck des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient. § 312e greift auf die Bergriffsdefinitionen des Tele- und Mediendienstes im TDG sowie im MDStV zurück.212Eine Abgrenzung zwischen beiden Begriffen ist oft schwierig, für § 312e aber nicht erforderlich.213Wichtig ist aber, daß der Teleoder Mediendienst zu Abschluß des Vertrages eingesetzt worden ist.214 Nach dieser Definition ist ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr regelmäßig auch ein Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312b,215weil Tele- oder Mediendienste stets Fernkommunikationsmittel i.S.v. § 312b sind.216Es kann allerdings ausnahmsweise etwas anderes gelten, da § 312e auch dann greift, wenn der Unternehmer sich nicht nur eines Tele- oder Mediendienstes bedient, sondern auch auf persönlichen Kontakt setzt.217Zudem setzt § 312e auch nicht voraus, daß sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Betriebssystems bedient, und auch der persönliche Anwendungsbereich des § 312e ist dahingehen weiter als der des §312b, daß der Kunde nicht Verbraucher i.S.v. § 13 sein muß.218Andererseits ist der sachliche Anwendungsbereich des § 209 Abl.EG Nr. L 78, S.1; NJW 2000 Beil. Zu Heft 36; EuZW 2000, 527. Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 417. 211 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 418. 212 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.333. 213 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 139. 214 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 139. 215 BT-Drucks. 14/6040, S. 170. 216 Lorenz in JuS 2000,833.838. 217 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 138. 218 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 138. 210 22 312e wesentlich enger, als der des § 312b, da der Begriff des Fernabsatzes jeden Vertragsschluß unter physisch abwesenden erfaßt, während unter § 312e nur Verträge fallen, die unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln zustande kommen.219Daher kann ein Vertrag entweder nur unter § 312e oder nur unter §§ 312b-d oder unter beide Regelungen fallen.220 b) Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr § 312e normiert in seinen Nr. 1-4 in Umsetzung der ECRL einen Pflichtenkatalog, den der Unternehmer beim Vertragsschluß im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten hat, welcher in der zeitlichen Reihenfolge geordnet ist.221Nach § 312e I 1 Nr.1 muß der Unternehmer dem Kunden bereits vor Bestellung angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe er Eingabefehler erkennen und berichtigen kann.222Diese Verpflichtung besteht bereits zum Zeitpunkt der bloßen Eröffnung einer Bestellungsmöglichkeit durch den Unternehmer.223Nach § 312e I 1 Nr.2 muß der Unternehmer dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe dessen Bestellung klar und verständlich die in der InfVO bestimmten, den Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr betreffenden Informationen erteilen.224Nach § 3 InfVO muß der Unternehmer den Kunden über die einzelnen technischen Schritte informieren, die zum Vertragsschluß führen, darüber, ob der Vertragstext nach Vertragsschluß gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, über die angebotenen Sprachen sowie über die einschlägigen Verhaltenskodizes.225Nach § 312e I 1 Nr.3 hat der Unternehmer dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.226Schließlich muß der Unternehmer dem Kunden nach § 312e I 1 Nr. 4 die Möglichkeit verschaffen, auch schon vor Vertragsschluß die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.227Bestellung und Zugang gelten gem. § 312e I 2 als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können, und zwar unabhängig 219 Palandt-Heinrichs, SMG, § 312e, Rn. 3. Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 138. 221 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.336. 222 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 424 f.. 223 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.336. 224 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.336. 225 Lorenz/Riehm, Neues SchuldR, Rn. 142. 226 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 425. 227 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.337. 220 23 vom tatsächlichen Abruf oder der tatsächlichen Kenntnisnahme.228 Diese Unternehmerpflichten finden nach § 312 II keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird, oder, wenn zwischen den Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird. c) Weitergehende Informationspflichten und Widerrufsrecht § 312e III 1, der weitergehende Informationspflichten aufgrund anderer Vorschriften unberührt läßt, hat nur deklaratorische Bedeutung, da sich weitergehende Informationspflichten vor allem aus den Vorschriften über Fernabsatzverträge, insbesondere § 312c, ergeben, weil ein im E-Commerce geschlossener Vertrag i.d.R. auch ein Fernabsatzvertrag ist. 229§ 312e begründet kein gesondertes Widerrufsrecht.230Für den Fall, daß dem Kunden aber ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, bestimmt § 312e III 2, daß die Widerrufsfrist abweichend von § 355 II 1 nicht vor Erfüllung der in § 312e I 1 geregelten Pflichten beginnt. Im elektronischen Geschäftsverkehr kann davon ausgegangen werden, daß bei Verbraucherverträgen, also im Falle eines Vertrages zwischen Unternehmer und Verbraucher, dem Verbraucher in aller Regel ein Widerrufsrecht zusteht.231 4) Abweichende Vereinbarungen § 312f § 312f regelt den Grundsatz der Unabdingbarkeit sowie ein Umgehungsverbot.232Nach dem Grundsatz der Unabdingbarkeit darf von den Vorschriften der §§ 312-312e nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder des Kunden abgewichen werden, so daß weder ein Verzicht auf die Rechte noch ein vertraglicher Ausschluß zulässig ist.233Daher ist auch ein Umgehungsverbot notwendig, da der zwingende Charakter der Vorschriften nur erreicht werden kann, wenn sie auch auf Verträge, Gestaltungen und Vertragspraktiken anwendbar sind, die die gesetzlichen Regelungen umgehen sollen.234 B). Stellungnahme 228 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 429. Huber/Faust, Schulrechtsmodernisierung, S.481. 230 Huber/Faust, Schulrechtsmodernisierung, S.473. 231 Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S. 434. 232 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.340. 233 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.340. 234 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Neues SchuldR, S.340. 229 24 Anlaß zur Modernisierung des Schuldrechts war die Pflicht zur Umsetzung von drei EG-Richtlinien in nationales Recht. Dieser Pflicht hätte der Gesetzgeber jedoch anstelle der Reformierung des Schuldrechts auch durch Gesetzesänderungen oder durch den Erlaß von Nebengesetzen nachkommen können. Allerdings war das Schuldrecht über 100 Jahre nach Inkrafttreten ohnehin schon aufgrund der zahlreichen zivilrechtlichen Nebengesetze sehr stark zersplittert. Der Erlaß weiterer Nebengesetze hätte diese Zersplitterung nur noch verstärkt. Daher war die Entscheidung für die sog. „große Lösung“ durchaus sinnvoll, um so eine Vereinfachung, Modernisierung und Vereinheitlichung des Schuldrechts zu bewirken. Durch das Vermeiden von Sondergesetzen und die Reintegration der bestehenden Nebengesetze hat das BGB ein Stärkung erfahren.235Auch die Vereinheitlichung des vorher sehr unterschiedlichen geregelten Erlöschen der Widerrufsfristen nach spätestens 6 Monaten führt zu einer wesentlichen Vereinfachung für den Rechtsanwender. Allerdings ist diese einheitliche Frist bei Dauerschuldverhältnissen u.U. problematisch. Sie könnte nämlich bei einem auf mehrere Jahre angelegten Vertragsverhältnis für den Unternehmer einen Anreiz schaffen, den Verbraucher nicht zu belehren und Belastungen für den Verbraucher möglichst aus der ersten Zeit fernzuhalten, und in die Zeit nach Ablauf der Widerrufsfrist zu verlegen, um so die Wahrscheinlichkeit eines Widerrufs zu verringern.236Asymmetrische Vertragsgestaltungen mit Lastenkumulation nach den ersten 6 Monaten könnten die Folge sein.237Eine verlängerte Widerrufsfrist von mehreren Jahren dagegen würde direkt in die Amortisationsberechnung des Unternehmers hineinschneiden und so einen hinreichenden Anreiz setzen, ordnungsgemäß zu belehren.238Ein weiterer Kritikpunkt ist die Unvollständigkeit der Integration der Sondergesetze, da die Integration keineswegs das gesamte sondergesetzliche Verbraucherschutzrecht erfaßt. 239 Es bleibt jedoch festzuhalten, daß die Schuldrechtsreform einen weiteren großen Schritt in die richtige Richtung darstellt. Es ist für den Rechtsanwender wesentlich übersichtlicher geworden, das die Querbezüge der Nebengesetze zum BGB verdeutlicht und ihnen dadurch die Bedeutung zukommen läßt, die ihnen gerecht wird.240Eine Zivilrechtskodifikation kann ihrem Anspruch nämlich nur genügen, wenn sie die für jeden täglich relevanten Vorschriften 235 Schmidt-Räntsch in Schulte/Schulze-Nölke, Schuldrechtsreform, S. 171. Mankowski in JZ 2001, 745, 748. 237 Mankowski in JZ 2001, 745, 748. 238 Mankowski in Schulte/Schulze-Nölke, Schuldrechtsreform, S. 365. 239 Dörner in Schulte/Schulze-Nölke, Schuldrechtsreform, S. 179f.. 240 Schmidt-Räntsch in Schulte/Schulze-Nölke, Schuldrechtsreform, S. 171f.. 236 25 auch ausweist, und genau das geschieht nach der Reintegration der Verbraucherschutzgesetze in das BGB.241 241 Schmidt-Räntsch in Schulte/Schulze-Nölke, Schuldrechtsreform, S. 171. 26