1 Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Modulogie mit dem Abschluss Bachelor of XX (Erwerb von 180 ECTS-Punkten) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom … Entwurf Vorlage Stand 17.10.2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg die folgende Satzung. Inhaltsübersicht 1. Teil: Allgemeine Vorschriften .............................................................................................. 2 § 1 Geltungsbereich ................................................................................................................ 2 § 2 Ziel des Studiums, Kompetenzen (Lernergebnisse) .......................................................... 2 § 3 Studienbeginn, Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit .............................................. 2 § 4 Zugang zum Studium, empfohlene Grundkenntnisse ........................................................ 3 § 5 Grundlagen- und Orientierungsprüfung, Kontrollprüfungen ............................................... 3 § 6 Prüfungsausschuss ........................................................................................................... 3 2. Teil: Erfolgsüberprüfungen ................................................................................................. 3 § 7 Abschlussbereich: Bachelor-Thesis und Abschlusskolloquium .......................................... 3 § 8 Gesamtnote, Studienfachnote und Bereichsnote ............................................................... 3 3. Teil: Schlussvorschriften ..................................................................................................... 4 § 9 Inkrafttreten ....................................................................................................................... 4 Anlage SFB: Studienfachbeschreibung.................................................................................. 5 2 1. Teil: Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese fachspezifischen Bestimmungen (FSB) ergänzen die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge (ASPO) an der Julius-MaximiliansUniversität Würzburg (JMU) vom XX in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Ziel des Studiums, Kompetenzen (Lernergebnisse) (1) Das Studienfach Modulogie wird von der Fakultät für XY der JMU als grundlagenorientierter Studiengang mit dem Abschluss „Bachelor of XX“ (B.XX.) (Erwerb von 180 ECTS-Punkten) im Rahmen eines konsekutiven Bachelor- und Master-Studienmodells angeboten. (2) 1Das Studium der Modulogie vermittelt im Einzelnen: • xxx § 3 Studienbeginn, Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit (1) In Abweichung von § 7 ASPO kann das Studium im Studienfach Modulogie sowohl zum Sommersemester als auch zum Wintersemester eines Studienjahres begonnen werden. (2) 1Das Studium gliedert sich in folgende Bereiche und Unterbereiche: Gliederungsebene ECTS-Punkte Pflichtbereich 90 Theoretische Modulogie 45 Praktische Modulogie 45 Wahlpflichtbereich 60 Theoretische Modulogie 30 Praktische Modulogie 30 Schlüsselqualifikationsbereich 20 Fachspezifische Schlüsselqualifikationen 15 Allgemeine Schlüsselqualifikationen 5 Abschlussbereich 10 gesamt 180 2 Dabei müssen in den beiden Unterbereichen des Wahlpflichtbereichs (jeweils 30 ECTSPunkte) mit benoteten Prüfungen versehene Module im Umfang von jeweils mindestens 15 ECTS-Punkten erfolgreich absolviert worden sein. (3) Das Studienfach Modulogie hat eine Regelstudienzeit von sechs Semestern. 3 § 4 Zugang zum Studium, empfohlene Grundkenntnisse 1 Es bestehen keine Zugangsvoraussetzungen außer den in § 5 Abs. 1 ASPO genannten. Empfohlen werden Kenntnisse der französischen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), da ein Großteil der einschlägigen Fachliteratur nur in dieser Sprache verfügbar ist. 2 § 5 Grundlagen- und Orientierungsprüfung, Kontrollprüfungen (1) Es wird keine Grundlagen- und Orientierungsprüfung gemäß § 13 Abs. 5 ASPO durchgeführt. (2) Es werden keine weiteren Kontrollprüfungen gemäß § 13 Abs. 5 ASPO durchgeführt. § 6 Prüfungsausschuss In Abweichung von § 14 Abs. 1 Satz 3 ASPO besteht der Prüfungsausschuss für das Studienfach Modulogie aus 5 Mitgliedern. 2. Teil: Erfolgsüberprüfungen § 7 Abschlussbereich: Bachelor-Thesis und Abschlusskolloquium (1) 1Für die Bachelor-Thesis werden 10 ECTS-Punkte vergeben. 2Die Bearbeitungszeit beträgt zehn Wochen. (2) Die Bachelor-Thesis ist im Rahmen eines Abschlusskolloquiums nach Maßgabe der SFB zu verteidigen. § 8 Gesamtnote, Studienfachnote und Bereichsnote 1 Die Gesamtnote wird entsprechend der Vorschrift des § 35 Abs. 1 ASPO gebildet. 2Die Bildung der Studienfachnote für das Fach Modulogie richtet sich nach § 35 Abs. 2 ASPO, die Bildung der Bereichsnoten nach § 35 Abs. 3 bis 5 ASPO. 3Bei der Bildung der Bereichsnote findet das in § 35 Abs. 5 Satz 3 bis 6 beschriebene „Hierarchiemodell“ Anwendung. 4Es wird keine Note für den Bereich der Schlüsselqualifikationen errechnet und ausgewiesen. 5 Bei der Ermittlung der Studienfachnote und der Gesamtnote werden die einzelnen Bereiche wie folgt gewichtet: Gliederungsebene ECTS- Gewichtungsfaktor für 4 Punkte Pflichtbereich Bereichsnote Studienfachnote 90/160 Gesamtnote 90 Theoretische Modulogie 45 45/90 Praktische Modulogie 45 45/90 Theoretische Modulogie 30 30/60 Praktische Modulogie 30 30/60 Wahlpflichtbereich 60 Schlüsselqualifikationsbereich 60/160 160/160 20 Fachspezifische Schlüsselqualifikationen 15 Allgemeine Schlüsselqualifikationen 5 Abschlussbereich 10 gesamt 0/160 10/160 180 3. Teil: Schlussvorschriften § 9 Inkrafttreten 1 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Sie gilt für alle Studierenden des Studienfachs Modulogie mit dem Abschluss Bachelor of XX (Erwerb von 180 ECTSPunkten), die ihr Fachstudium an der JMU nach den Bestimmungen der Allgemeinen Studienund Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge (ASPO) an der JMU vom XX in der jeweils geltenden Fassung ab dem Wintersemester 20XX/20YY aufnehmen. 5 Anlage SFB: Studienfachbeschreibung