4 Das NPD

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Jahrgangsstufe 12
Abiturjahrgang 2004
Gymnasium
Melle
Facharbeit
Leistungskurs Politik
von Annika Süwer
Das Bundesverfassungsgericht und
das NPD-Verbot –
Machen Richter Politik?
-0-
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung............................................................................................................. 2
2
Das Bundesverfassungsgericht ......................................................................... 3
2.1
Hintergrund .................................................................................................. 3
2.2
Kompetenzen ............................................................................................... 3
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.3
2.3.1
2.3.2
3
Organisation ................................................................................................ 6
Richter ...................................................................................................................... 6
Aufgabenverteilung .................................................................................................. 7
Das BVerfG im Zwiespalt von Recht und Politik ............................................... 8
3.1
„Hüter der Verfassung“............................................................................... 8
3.2
Politischer Einfluss ..................................................................................... 9
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.2.4
4
Normenkontrolle ....................................................................................................... 4
Verfassungsbeschwerde .......................................................................................... 5
Organstreit ............................................................................................................... 5
Schutz der Demokratie ............................................................................................ 6
Kassation ................................................................................................................. 9
„Offene“ Verfassung ............................................................................................... 10
judical self-restraint ................................................................................................ 10
Entscheidungszwang ............................................................................................. 11
Das NPD-Verbot ................................................................................................ 12
4.1
Rechtlicher Hintergrund ............................................................................ 12
4.2
NPD............................................................................................................. 13
4.3
Verbotsantrag ............................................................................................ 14
4.4
Urteilsfindung ............................................................................................ 14
4.5
Reaktionen ................................................................................................. 16
5
Schlussteil ......................................................................................................... 17
6
Quellen/Literaturverzeichnis ............................................................................ 18
6.1
Literatur ...................................................................................................... 18
6.2
Internetquellen ........................................................................................... 18
-1-
1 Einleitung
„Das Bundesverfassungsgericht und das NPD-Verbot – Machen Richter Politik?“
Sechs Wochen Zeit, um sich mit diesem komplexen Thema auseinander zu setzen.
Jedes Substantiv eine Herausforderung an sich. Der Informationsflut ausgesetzt, war
schnell klar, dass Schwerpunkte gesetzt werden mussten.
Daher entspricht die Gliederung dieser Facharbeit größtenteils meiner eigenen
Vorgehensweise: Informationen beschaffen, bewerten, dokumentieren oder weglassen.
So erläutert diese Arbeit im 2. Kapitel Hintergründe, Kompetenzen und Organisation
des Bundesverfassungsgerichtes, um sich danach im 3. Kapitel besonders intensiv den
politischen Möglichkeiten des Bundesverfassungsgerichtes widmen zu können. Hier
liegt der Schwerpunkt meiner Arbeit, denn die aktuelle Kritik an Vorgehensweisen und
Entscheidungen
des
Bundesverfassungsgerichtes
weckten
mein
besonderes
Interesse. Mit diesem allgemein gültigen Wissen um Aufgaben und Grenzen des
Bundesverfassungsgerichtes wird dann im 4.Kapitel konkret auf das NPD-Verbot
eingegangen.
Hochaktuell hat auch die Entscheidung vom 18.03.2003 Einzug gehalten und die
Zielsetzung dieser Facharbeit – nämlich eine Antwort auf die Frage „Machen Richter
Politik“ zu finden - abgerundet.
-2-
2 Das Bundesverfassungsgericht
2.1 Hintergrund
Die
Existenz
des
am
28.
September
1951
in
Karlsruhe
gegründeten
Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Vergangenheit. Das Scheitern der Weimarer
Republik und die Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus ließen den Wunsch nach
Schutz vor Willkürherrschaft und damit einer neuen Verfassung1 aufkommen. Ziel war
eine alles umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit mit
· durchgängig rechtlicher Bindung und Überwachung der Politik
· der Macht, Regierungsbeschlüsse oder Gesetzte zu annullieren
· und somit eine rechtliche Kontrollinstanz im Sinnes des Grundgesetztes zu schaffen
Der deutsche Verfassungsgeber entschied sich im Sinne der Paulskirchenverfassung2
für ein komplettes Verfassungsgericht, das nicht nur für die Entscheidung
organisationsrechtlicher Streitigkeiten, sondern auch für den verfassungsgerichtlichen
Rechtschutz des Bürgers zuständig sein sollte. Das BVerfG gilt damit als
verfassungshistorische Vollendung der Paulskirchenverfassung.3
Heute ist das BVerfG das höchste Gericht in Deutschland und besitzt weitreichendere
Kompetenzen als vergleichbare Verfassungsorgane anderer Länder. Es wurde als
zentrales
Rechtsschutzinstrument
geschaffen
und
hat
die
Aufgabe,
den
demokratischen Rechtsstaat und die Grundrechte jedes Bürgers mit allen zur
Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu schützen. Mit der zusätzlichen Öffnung seiner
Pforten für jedermann konnte das BVerfG zu dem werden, was es heute ist: ein Gericht
der Bürger, die in Karlsruhe selbst zu Akteuren der Verfassungsentwicklung werden.4
2.2 Kompetenzen
Errichtung, Organisation und Kompetenzen des BVerfG sind im Grundgesetz (GG)
und im Gesetz des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGG) festgelegt5.
„Die Grundordnung eines Staates, wie sie tatsächlich besteht. Kennzeichnend hierfür sind Form der
Machtausübung, Verwaltungsmethoden, Rechtsstellung des Bürgers“ (www.wissen.de / Verfassung).
2 Erste nationale Verfassung, die einen umfassenden Katalog von Grundrechten vorzuweisen hatte, die
aber nicht als vorstaatlich galten
(http://www.politik.uni-mainz.de/kai.arzheimer/Lehre-BRD/Kursablauf/Folien_Geschichte-GG/sld003.htm)
3 Brockhaus multimedia / BVerfG und Geschichtliches
4 Informationen zur politischen Bildung, Ausgabe 200/ Seite 13 - 15
5 Vgl. Artikel 20 Absatz 3, 92, 93 und 94 GG
1
-3-
Im Sinne der Gewaltenteilung6 findet das BVerfG als Jurisdiktion seine Grundlagen und
Grenzen im Grundgesetz als Instrument der Legislative.
Um legitime Urteile fällen zu können, bedarf das Gericht zusätzlich rechtliche Normen
und ausgebildete erfahrene Richter. Es ist – wie jedes andere Gericht – an externe
Anträge oder Klagen gebunden. Seine Urteile sind in jedem Fall Rechtssprechungen.
Die dem BVerfG zugeteilte Verfassungsgerichtsbarkeit7 definiert seine wichtigsten
Zuständigkeitsbereiche: die Normenkontrolle, die Verfassungsbeschwerde, den
Organstreit und den Schutz der Demokratie.
2.2.1 Normenkontrolle
„Die Normenkontrolle ist die Prüfung der förmlichen (verfahrensmäßigen) und/oder
sachlichen (inhaltlichen) Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften mit höherrangigem
Recht, z. B. von Gesetzen mit der Verfassung, von Landesrecht mit Bundesrecht“8. Es
ist zu unterscheiden zwischen der konkreten und der abstrakten Normenkontrolle.
Sucht ein Gericht das BVerfG auf, so ist von einer konkreten Normenkontrolle die
Rede9. Dazu muss das anrufende Gericht überzeugt sein, dass ein von ihm
angewendetes Gesetz inkompatibel mit dem Grundgesetz ist.
Stellt die Bundesregierung, die Landesregierung oder ein Drittel des Bundestages
einen Antrag an das BVerfG, so ist von einer abstrakten Normenkontrolle die Rede10.
Inhalt dieser Anträge ist häufig die Unklarheit darüber, ob eine im parlamentarischen
Gesetzgebungsverfahren getroffene Mehrheitsentscheidung vor der Verfassung
Bestand hat.11
Die abstrakte Normenkontrolle ist umstritten, denn häufig werden parlamentarische
Niederlagen der Oppositionen auf dem Rücken des BVerfG ausgetragen.
Mit der Berechtigung zur Normenkontrolle ist das Verfassungsgericht die Einrichtung,
die den Vorrang der Verfassung auch gegenüber der Legislative garantieren soll12.
„Die Aufteilung der Funktionen der Staatsgewalt in die gesetzgebende, vollziehende und Recht
sprechende Gewalt (Legislative, Exekutive, Jurisdiktion) mit der Forderung, dass die Ausübung dieser
Funktionen nicht in einer Hand vereinigt sein darf“(www.wissen.de / Gewaltenteilung)
7 Verfahren zur Entscheidung verfassungsrechtlicher Streitfragen, die nur höchsten Gerichten übertragen
werden (vgl. Artikel 93 ff GG)
8 www.wissen.de / Normenkontrolle
9 Artikel 100 Absatz 1 GG
10 Artikel 93 Absatz 1 Nr. 2 GG
11 vgl. Jutta Limbach, Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001 Seite 50/51
12 vgl. Jutta Limbach, Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001 Seite 51
6
-4-
2.2.2 Verfassungsbeschwerde
Jeder Bürger, der sich durch die öffentliche Gewalt (Behörde, Gerichte oder Polizei) in
seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a
GG beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Die Beschwerden richten sich meistens
gegen Maßnahmen der Verwaltung und gegen Gerichtsentscheidungen, manchmal
direkt gegen ein Gesetz. Verfassungsbeschwerden sind nur dann zulässig, wenn der
Rechtsweg erschöpft ist, also zuvor angerufene Gerichte erfolglos befragt wurden. Das
BVerfG hat jetzt sicherzustellen, ob sich die zuvor angerufenen Fachgerichte an ihre
Normen und Auflagen gehalten haben. Es definiert den Wertungsrahmen, indem sich
die Fachgerichte bewegen und ein Urteil fällen dürfen.
Angesichts der hohen Zahlen von Verfassungsbeschwerden die jährlich beim BVerfG
eingehen, sind Kammern (Justizverwaltungen) bestehend aus je drei Richtern errichtet
worden. Diese lehnen vor einer Plenarentscheidung entweder einstimmig die Annahme
einer Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht ab oder stimmen ihr zu. Von
den eingelegten Verfassungsbeschwerden haben ca. 1% Erfolg. Wegen seines
umfassenden Kompetenzkataloges wird das Gericht zu fast allen kontrovers
gebliebenen Entscheidungen in fundamentalen Fragen des Gemeinwesens in
Deutschland angerufen und somit in die Prozesse der Problemlösung mit einbezogen.
Das BVerfG nimmt damit Einfluss auf politische Entwicklungen, denn die hier gefällten
Entscheidungen haben allgemeine Verbindlichkeit – manchmal sogar Gesetzeskraft13.
Die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden macht das BVerfG zu einer
Institution des Grundrechtsschutzes über die übrige Justiz hinaus14.
2.2.3 Organstreit
Streitigkeiten zwischen Organen15 werden - wie der Name schon sagt - als Organstreit
oder verfassungsrechtliche Streitigkeiten bezeichnet. Von größter Bedeutung ist die
Organklage auf Bundesebene zwischen den obersten Bundesorganen (Bundestag,
Bundesrat, Bundesregierung und Bundespräsident). Hierbei handelt es sich um Auseinandersetzungen, die von Pflichten und Rechten, von Zuständigkeiten und
Kompetenzen handeln und über die das BVerfG zu entscheiden hat.
13
vgl. Jutta Limbach, Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001 Seite 36 ff
vgl. Informationen zur Politischen Bildung, Nr. 200 Seite 14
15 Die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland sind Bundespräsident, Bundesrat,
Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht und Bundestag.
14
-5-
2.2.4 Schutz der Demokratie
Der Schutz der Demokratie obliegt dem Bundesverfassungsgericht. In diesen
Zuständigkeitsrahmen fallen:
· die Entscheidung über Verfassungswidrigkeiten von Parteien
· die Verwirkung bestimmter Grundrechte gegen Bürger, wenn nachzuweisen ist,
dass diese die Grundrechte im Kampf gegen die demokratische freiheitliche
Ordnung ausgenutzt haben
· die Geltung von Völkerrecht als deutsches Recht
· die Zuständigkeit in Wahlprüfungsverfahren
· die Verantwortlichkeit bei Anklagen und Kritik gegen den Bundespräsidenten sowie
gegen Richter bei Verletzung des Grundgesetzes.
· Anklagen gegen das Staatsoberhaupt oder ein Regierungsmitglied wegen
Verfassungsverletzung (Ministerklage)16
2.3 Organisation
Nach Artikel 92 GG ist die Recht sprechende Gewalt einem staatlich berufenen Organ
der Rechtspflege zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten anvertraut worden: dem
Richter.
2.3.1 Richter
Das BVerfG besteht aus 16 Richterinnen und Richtern. Die Befugnisse der Richter
werden durch das Deutsche Richtergesetz (DRiG) und durch Landesgesetze geregelt.
Richter sind persönlich und sachlich unabhängig17. Sie sind generell unabsetzbar und
nur an das Gesetz und das Recht gebunden. Richter sind in ihrer richterlichen
Ausübung keinerlei Weisungsbefugnis unterlegen, unabhängig davon welchem
Gerichtszweig sie angehören. Alle haben sich an Vorgaben zu halten und bewegen
sich in festgelegten Grenzen. Auch für die Richter des BVerfG, die in zwei voneinander
unabhängigen Senaten über Recht und Ordnung entscheiden, gibt es keine
Ausnahme.
Die beiden Senate bilden das Gremium des BVerfGs und bestehen aus je acht
Richtern, die – jeweils mit Zweidrittelmehrheit – zur einen Hälfte vom Bundesrat und
zur anderen Hälfte vom Bundestag gewählt werden.
16
17
vgl. Brockhaus Multimedia/Bundesverfassungsgericht
Artikel 97, 98 GG
-6-
Die hohe Bedeutung des BVerfG erforderte weitere Kriterien der Zusammensetzung:
· 8 Richter müssen Berufsrichter sein (um zu starke politisch beeinflusste
Rechtssprechungen zu vermeiden)
· 3 Richter müssen aus dem Obersten Gerichtshof des Bundes kommen (um
weitreichende Erfahrungen zu garantieren)
· Alle Richter müssen mindestens 40 Jahre und maximal 67 Jahre alt sein
· Alle Richter müssen die durch juristische Staatsexamina erworbene Eignung zum
Richteramt nachweisen
· Alle Richter dürfen keinem Verfassungsorgan angehören oder einen weiteren Beruf
ausüben (Ausnahme: Rechtsprofessor) (um die erforderliche politische
Unabhängigkeit zu gewährleisten)
Die Amtzeit beträgt 12 Jahre, eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Jeder Senat vertritt
im Rahmen seiner zuständigkeitsgerechten Möglichkeiten das BVerfG und entscheidet,
von einigen Einzelfällen abgesehen, jeweils mit der Mehrheit der beteiligten Richter.18
2.3.2 Aufgabenverteilung
„Die Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollen ist auf beide
Senate verteilt. In allen übrigen Verfahren entscheidet ausschließlich der Zweite
Senat“19. Die Senate agieren komplett unabhängig voneinander. Keinem Senat steht
es zu, die Rechtssprechungen des anderen zu kontrollieren. Weicht jedoch die
Rechtsauffassung der Senate zu sehr voneinander ab, wird dies – ohne Öffentlichkeit im Plenum der 16 Richter und Richterinnen entschieden20. Für offene Konflikte gibt es
seit 1971 das Sondervotum21.
Entscheidungen fallen nicht immer einstimmig. Das zeigt, dass Rechtsprechung
komplex und kompliziert sein kann. Um so wichtiger ist es, dass die Recht
sprechenden Richter gut ausgebildet sind, sich am Grundgesetz orientieren und nach
bestem Wissen und Gewissen entscheiden22.
18
vgl. Jutta Limbach, Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001 Seite 20 ff und www.bverfg.de
http://www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?richter
20 vgl. Jutta Limbach, Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001 Seite 20 ff
21 vgl. Jutta Limbach, Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001 Seite 33 ff
22 vgl. Jutta Limbach, Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001 Seite 35
19
-7-
3 Das BVerfG im Zwiespalt von Recht und Politik
3.1 „Hüter der Verfassung“
„Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber
selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.“ 23
Das BVerfG ist zum wirklichen Hüter der Verfassung
24
geworden. Es gehört zu den
herausragenden Garanten der rechts- und sozialstaatlichen Demokratie, unseres
Bundesstaates und unserer Verfassungsordnung. Es nimmt aktiven Anteil an der
obersten Staatsleitung und ist damit nicht nur Gericht sondern auch Verfassungsorgan.
Es wird als „oberstes Organ der Rechtsprechung und Willensbildung“, als
„Schlussstein“ oder auch als „Krone des Rechtsstaates“ betitelt. Dies verdeutlicht, dass
die heutige Verfassungsmäßigkeit allen staatlichen und amtlichen Handelns gerichtlich
zu kontrollieren ist. Das BVerfG ist unabhängiger und autonomer als jedes andere
Verfassungsorgan
in
Deutschland,
da
es
weder
dem
Dezernat
des
Bundesjustizministeriums verpflichtet ist noch in den Zuständigkeitsbereich eines
anderen Ressorts fällt25.
Die Entscheidungen des BVerfG sind für Gerichte und Behörden sowie für die
Verfassungsorgane der Länder und des Bundes bindend. Unabhängigkeit und
Kontrollbefugnis gegenüber anderen Staatsorganen bedeutet jedoch nicht, dass
letztere ihm untergeordnet sind. Das BVerfG steht gleichgestellt neben Bundesrat,
Bundestag,
Bundesregierung
und
Bundespräsident.
Auch
stehen
ihm
zur
Durchsetzung seiner Entscheidungen keinerlei Machtmittel zur Verfügung. Es ist
darauf angewiesen, dass Verfassungsorgane, Gerichte und Bürger seine Urteile
akzeptieren.
Da das BVerfG durch Wahlen zusammengesetzt wird, ist es, wie alle Staatsgewalten,
in die Vorgänge der demokratischen Legitimation eingeschlossen, allerdings mit einer
Besonderheit. Können Parlament und Regierung in Wahlen bestätigt oder aberkannt
werden, kann das BVerfG in der demokratisch politischen Willensbildung weder
zurückgewiesen noch korrigiert werden bzw. seine Richter nicht abgewählt werden.
23
Absatz 1, BVerfGG
vgl. Jutta Limbach, Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001 Seite 19ff.
25 Information zur Politischen Bildung, Ausgabe 200/ Seite 13ff.
24
-8-
In
diesem
Sinne
ist
das
BVerfG
die
letzte
Instanz
zur
Kontrolle
der
Verfassungsmäßigkeit des Zusammenlebens in der Politik.
3.2 Politischer Einfluss
3.2.1 Kassation
Die abstrakte Normenkontrolle (siehe 2.2.1, Normenkontrolle) zeigt deutlich den
Einfluss der Rechtssprechung auf politische Prozesse. Politische Minderheiten können
über den Weg nach Karlsruhe bis dato nicht durchsetzbaren politischen Meinungen
zum Erfolg verhelfen. Diese demokratische und richtige Vorgehensweise ruft aber auch
Kritiker auf den Plan. Diese befürchten eine Aufhebung der Gewaltenteilung, da daraus
folgende Kassationen26 nicht ohne Folgen für die Legislative bleiben können. Denn:
Die Gültigkeit eines beschlossenen Gesetzes wird hier einer Art richterlich rechtlichen
Prüfung unterzogen und damit verschiebt sich – im Falle einer Kassation - das
Gleichgewicht
zwischen
Jurisdiktion
und
Legislative.
Dies
widerspricht
einer
Demokratie im Sinne der Volksherrschaft, denn das Parlament (als Instrument der
Legislative) wird vom Volk gewählt, während die Richter des BVerfG weder vom Volk
gewählt sind, noch sich vor diesem zu verantworten haben.
27
Da muss sich das Volk
doch fragen:
· Kann das BVerfG hier Willkür walten lassen?
· Hat das BVerfG uneingeschränkte Macht?
· Kann das BVerfG mit seinem Einfluss die Gewaltenteilung aufheben?
Die Antwort ist „Nein“. Aufgrund der historischen Erfahrungen (siehe 2.1, Hintergrund)
ist gesetzlich sichergestellt, dass hier nur im Rahmen der Verfassung Recht gestaltet
werden kann. Und genau diese Verfassung ist es, die dem BVerfG die Möglichkeit gibt,
Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit noch einmal genau zu überprüfen - wenn
andere hier berechtigte Zweifel haben (siehe 2.2, Kompetenzen)
Das Verfassungsgericht ist angerufene Kontrolle und nicht - wie das Parlament eigenmotivierter und regsamer Gestalter des Gesetzes. Der demokratische und damit
auch notwendig gewaltenteilige Rechtsstaat ist auf die Funktionstüchtigkeit beider
Staatsgewalten angewiesen. Beide Verfassungsorgane haben die jeweils anderen
Befugnisse zu respektieren und in gegenseitiger und wechselseitiger Verantwortung
26
27
„öffentliches Recht: Kraftloserklärung einer Urkunde“ (www.wissen.de / Kassation)
Informationen zur politischen Bildung, 3 Auflage 2000, Bonn/ Seite 14
-9-
wahrzunehmen.28 So mag die Kassation zwar im Sinne der Gewaltenteilung bedenklich
erscheinen, sie entspricht aber einer bewusst getroffenen Entscheidung des
Verfassungsgebers.
3.2.2 „Offene“ Verfassung
Doch Kritiker weisen noch auf weitere „Unschärfen“ zwischen Jurisdiktion und
Legislative hin. Während sich das Gesetzesrecht29 aus detaillierten Normen
zusammensetzt,
Wahlmöglichkeiten.
eröffnet
Eine
das
Grundgesetz
genaue
politische
gesellschaftspolitische
Spielräume
und
Auslegung
des
Grundgesetzes wurde vielerorts explizit unterlassen, um dem sozial-politischen
Rahmen genug Freiraum geben zu können. Das Grundgesetz kann also als eine
weitgehend „offene Verfassung“ bezeichnet werden. Das BVerfG orientiert sich an den
Maßstäben des GG, es richtet sich nach den allgemein geltenden Regeln zur
Interpretation von Gesetzen, hat aber die Aufgabe, nicht klar definierte Gesetze und
Vorschriften in einen sichtbaren Zusammenhang mit der Verfassung zu bringen und sie
so mit dieser belegen bzw. widerlegen zu können. Und genau da sehen Kritiker die
Gefahr, denn das BVerfG kann mit dem vorhandenen Interpretationsspielraum dem
Gesetzgeber zuvorkommen. Dass das BVerfG sich gerade bei sehr ausholenden,
teilweise massiv in das einfache Gesetzesrecht übergreifenden Gestaltungsdirektiven
mitunter auch übernommen und damit berechtigter Kritik ausgesetzt hat, liegt auf der
Hand. Aber wie bei der Kassation agiert hier das BVerfG ebenfalls ausschließlich
Recht erkennend und nicht Recht schöpfend.
3.2.3 judical self-restraint
Die Richter des BVerfG bekennen sich zur richterlichen Selbstbeschränkung (judical
self-restraint), um dem Versuch widerstehen zu können, aktiv Politik zu betreiben.
Auch dies dient dem Schutz des politischen Spielraums der anderen Staatsorgane.
Doch das BVerfG bewegt sich nicht in einem „leeren“ Raum, seine Urteile haben oft
direkte Auswirkung auf Gesetzgebung und Politik und können zu hochbrisanten
politischen und gesellschaftlichen Diskussionen30 führen.
28
vgl. Jutta Limbach, Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001 Seite 55 - 57
„vom Gesetzgeber aufgestellte Gesetze, geschriebenes und in Gesetzbüchern kodifiziertes Recht“
(www.wissen.de / Gesetzesrecht)
30 z.B. die gesetzliche Neuregelung des Schwangerschaftsabbruches, 1975
29
- 10 -
3.2.4 Entscheidungszwang
Der permanente Vorwurf - das BVerfG urteile zu sehr über Fragen, die in die
Kompetenzen des Gesetzgebers fallen, es politisiere die Justiz und wolle der Politik
Rechte vorsetzen - verkennt die verfassungsrechtlichen und politischen Bedingungen,
unter denen es tätig wird. Es liegt zumeist nicht im Ermessen des BVerfG die
Behandlung einer politischen Streitfrage abzulehnen, wenn es angerufen wird. Folglich
steht es unter Entscheidungszwang. Gebunden an das rechtsstaatliche Gebot des
Rechtschutzes ist das BVerfG zur Urteilsfindung verpflichtet.
Das BVerfG soll keine Institution der Politik darstellen, seine Richter können nicht das
„ewige Recht in unserer Gesellschaft“ schaffen. Die Erhaltung des Rechtsstaates und
der Schutz der Demokratie sind seine relevantesten Aufgaben und haben oberste
Priorität. Die dazu notwendigen Mittel sind gesetzlich festgelegt und befinden sich in
der Obhut dieses höchsten deutschen Gerichtes. Aufgabe der Politik ist es, eine
zufrieden stellende Balance zwischen Jurisdiktion, Exekutive und Legislative sicher zu
stellen. Die aus den Kompetenzen resultierenden Überschneidungen zwischen
politischen und juristischen Kompetenzen sind dabei gewollt und unvermeidlich.
- 11 -
4 Das NPD-Verbot
4.1 Rechtlicher Hintergrund
Nach Art. 21, Abs. 2 GG sind Parteien, „die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten
ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
zu gefährden“ für verfassungswidrig zu erklären. Eine Partei darf verboten werden,
wenn sie gegen die höchsten Prinzipien einer demokratischen Ordnung - die
Grundrechte - verstößt bzw. diese ablehnt. Verbotsrelevanz erreicht eine Partei dann,
wenn sie ihre Ziele und Aktivitäten mit kämpferisch aggressiven Mitteln gegen die
freiheitliche Demokratie durchzusetzen versucht, den Freiheitsgedanken des Art.2.1.
GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) missachtet und die Interessen der
Volksgemeinschaft gegenüber der individuellen Freiheit überbetont.31
Die Entscheidung über ein Parteienverbot fällt ausschließlich in den Kompetenzbereich
des BVerfG. Antragssteller können Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung
sein32. Das Parteienverbot ist eine Schutzmaßnahme, die ergriffen wird, wenn sich eine
Partei in ihren Zielen tendenziell gegen die demokratischen Grundsätze richtet,
elementare Verfassungsgrundsätze zurückweist und aggressiv gegen feststehende
Gesellschaftsnormen vorgeht. Wird einem Antrag auf ein Parteiverbot zugestimmt, löst
das Verfassungsgericht die betreffende Partei auf. 33 34 So zum Beispiel:
· SRP (Sozialistische Reichspartei) als Nachfolgeorganisation der NSDAP am
2.10.1949 gegründet, am 23.10.1952 verboten35
· KPD (Kommunistische Partei Deutschlands) gegründet
1945, verboten am 17.08.195636
· FAP (Freiheitlich Deutsche Arbeiterpartei) gegründet
1979, verboten am 24.02.199537
31
www.bundesergierung.de/ NPD-Verbotsantrag
vgl. § 43 BVerfGG
33 vgl. Artikel 46 BVerfGG
34 d.h. Konfession des materiellen Besitzes zugunsten des Bundes oder des betroffenen Landes für
soziale Zwecke
35 Ein Grund war das übernommene Ziel der NSDAP: Beseitigung der freiheitlich demokratischen
Grundordnung (vgl. Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 23.10.1952,
http://www.idgr.de/texte-2/dokumente/srp/srp-bvg.html)
36 Grund war das Ziel der Partei: Diktatur des Proletariats (vgl. Jutta Limbach, Das
Bundesverfassungsgericht, München, 2001 Seite 64 ff)
37 Ein Grund waren die Publikationen für primitiven Rassismus und Antisemitismus und die Propaganda
für militante Aktionen (vgl. http://www.idgr.de/lexikon/stich/f/fap/fap.html)
32
- 12 -
4.2 NPD
„Funktionäre der "Deutschen Reichspartei" schließen sich am 28. November 1964 in
Hannover mit Restgruppen anderer Rechtsparteien zur "Nationaldemokratischen Partei
Deutschlands“ zusammen. Von der insgesamt achtzehnköpfigen Führungsriege hatten
sechzehn eine rechtsextreme Vergangenheit, acht kamen aus der im Oktober 1952
verbotenen Sozialistischen Reichspartei (SRP). Chefideologe der Partei ist der frühere
Reichsschulungsleiter
des
NS-Studentenbundes
und
Professor
an
der
"Reichsuniversität" Straßburg, Ernst Anrich.“38
Trotz rechtsextremer Hintergründe versucht die Partei – durch die Misserfolge anderer
Parteien gewarnt - ein demokratisches Erscheinungsbild vorzuweisen.
Sie bezeichnen sich als Nationaldemokraten und propagieren eine soziale Neuordnung
Deutschlands nach „unserem Menschenbild.“39 Sie bestätigen das Volk als Grundlage
des Staates und folgern daraus den Nationalstaat als politische Organisationsform. 40
Doch einfach lassen sich die wahren Intentionen im Parteiprogramm erkennen.
Parolen wie „Die Familie als Träger des biologischen Erbes“41, Forderungen wie die
„ersatzlose Streichung des Asylparagraphen Art 16 a GG“42 und Versprechen wie
„Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen“43 offenbaren die politische
Herkunft und erklären, warum die Wählerschaft, mit den im Programm der NPD
angesprochenen Schichten – Bauern, Mittelstand (Handwerker, Beamten, Freiberufler)
und selbstständige Unternehmer - übereinstimmt44.
So wurde die NPD im Laufe der Jahre zu einem „Sammelbecken rechtsextremer,
neofaschistischer Kräfte“. Es gelang und gelingt ihr erfolgreich, rechtsradikale
Anhängerreservate zu mobilisieren und in
wirtschaftlich schwierigen Zeiten weitere
Protestwähler zu gewinnen.“45
38
http://www.idgr.de/lexikon/stich/n/npd/npd.html
vgl. Programm der NPD / Einleitung
40 vgl. Programm der NPD / Grundlage des Staates ist das Volk
41 vgl. Programm der NPD / Grundlage unseres Volkes ist die deutsche Familie
42 vgl. Programm der NPD / Deutschland muss wieder deutsch werden
43 vgl. Programm der NPD / Die raumorientierte Volkswirtschaft
44 vgl. Spiegel online 2002/NPD- Verbot
45 vgl. Brockhaus multimedia/ Extremismus: NPD
39
- 13 -
4.3 Verbotsantrag
Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung haben am 30. Januar 2001 beim BVerfG
in Karlsruhe einen Verbotsantrag gegen die NPD eingereicht. Grundlage dieses
Antrages war Art. 21 Abs. 2 GG.46
In einem Schriftsatz von 103 Seiten wurde dem BVerfG die Verfassungsfeindlichkeit
der NPD erläutert47. Die Antragssteller sehen in der Existenz der NPD eine Gefahr für
die demokratische freie Ordnung, da die Partei dem Rechtsstaat feindlich
gegenüberstehe. Sie missachte die Menschenwürde und die dazugehörigen
Grundrechte jedes einzelnen, weise Wesensmerkmale mit der NSDAP auf, sei
antisemitistisch und ideologisch intolerant gegenüber Fremden oder Andersdenkenden
eingestellt. Sie glauben, der NPD eine nationalsozialistische Machtergreifungsstrategie
nachweisen zu können, die u.a. auf der Kooperation mit Neonazis und Skinheads
basiere.
Ziel des NPD-Verbots ist die Demontage ihres organisatorischen Rahmens.
Die ansteigenden Mitgliederzahlen und die wachsende Aggressivität (besonders seit
der Übernahme des Bundesvorsitzes durch Udo Voigt 1996) lassen eine Eskalation
und einen Machtzuwachs (z.B. durch Überschreiten der 5% Klausel) befürchten, so
dass ein Parteienverbot unumgänglich sei – so die Antragssteller. Auch die aktuelle
Erfolglosigkeit im Kampf gegen den Rechtsextremismus mache ein Verbot notwendig.
Ein NPD-Verbot solle der Sicherheit der freien Demokratie dienen und sei deshalb in
jedem Fall angebracht und erforderlich, so die Bundesergierung.48
4.4 Urteilsfindung
Bayerns Innenminister Günther Beckstein (CSU) gab den Anstoß. Auslöser war die
Sprengung einer S-Bahn-Station am 27.7.2000 in Düsseldorf, bei der neun Menschen
ums Leben kamen. Bei den Opfern handelte es sich ausschließlich um jüdische
Aussiedler aus Russland. Trotz schwieriger Beweislage forderte Beckstein das BVerfG
auf, sich auf ein Verbot der NPD vorzubereiten. Einen Tag später wurde seine
46
demzufolge das BVerfG über die Verfassungswidrigkeit von Parteien zu entscheiden hat
von den Verfahrensbevollmächtigten der Bundesergierung Prof. Dr. Hans Peter Bull und Dr. h.c.
Karlheinz Quack formuliert
48 Spiegel online/ NPD -Verbot
47
- 14 -
Forderung vom Regierungssprecher Heye mit Bezug eben auf diese Beweislage
entschärft.
Am 4.10.2000 verschärfte sich erneut die Situation. Ein Brandanschlag auf die
Synagoge in Düsseldorf und Gerhard Schröders darauf folgende Aufforderung zum
„Aufstand der Anständigen“ bewegten SPD, CDU, Bündnis90/Die Grünen und die PDS
einen Verbotsantrag mitzutragen. Die FDP sprach sich gegen ein Parteienverbot aus.
Am 30.01.2002 stellten die Bundesregierung, am 30.03.2001 der Bundestag und der
Bundesrat den Verbotsantrag beim BVerfG in Karlsruhe. Am 4.11.2001 bestätigte das
BVerfG die Anträge und setzte fünf Gerichtstermine im Februar 2002 fest, zu denen 14
Funktionsträger der NPD geladen wurden. Als am 16.01.2002 der für das NPD
Verfahren
zuständige
Verfassungsrichter
Hans-Joachim
Jentsch
von
Dieter
Schnapauff49 darüber informiert wurde, dass es sich bei einem der 14 geladenen
Funktionären um einen V-Mann50 handele, begann das Scheitern des Verfahrens. Am
23.03.2002 beschloss das BVerfG alle gerichtlichen Termine aufzuheben.
Nachdem durch weitere Recherchen die Zahl der beteiligten V-Männer auf 9
angestiegen war, verlangte das BVerfG eine schriftliche Erläuterung zur Funktion der
V-Männer von Bund und Ländern. Die Richter wollten nicht nur geklärt wissen, welche
der Personen, deren Aussagen und Verhalten der NPD angelastet wurden, im Dienste
des Staates standen, sondern auch dem Verdacht nachgehen, dass die Partei
insgesamt „ein Zombie der Geheimdienste“ sein könnte.51
Die Antragssteller der SPD und Bündnis90/Die Grünen versicherten, dass die VMänner die NPD nicht beeinflusst hätten und nur ihrer Arbeit als „Informationsquelle“
nachgegangen seien. Doch CDU, FDP und PDS gaben sich damit nicht zufrieden. Am
18.03.2003, so der Beschluss des BVerfG, werde das letzte Wort in einem so
genannten „Erörterungstermin“52 über die Verfassungswidrigkeit der NPD fallen.
So
verkündete
am
18.03.2003
der
Vorsitzende
des
Zweiten
Senats
und
Gerichtsvizepräsident Winfried Hassemer die Einstellung des Verbot-Antrags gegen
die NPD.
Vier von sieben Richtern waren für die Fortführung des Verfahrens, sechs wären
notwendig gewesen.
Diese
Vier
begründeten
Aufklärungspflicht“
des
ihre
BVerfG.
Entscheidung
Zudem
hätte
u.a.
„das
mit
der
Gericht
„gerichtlichen
vielmehr
per
Beweisaufnahme prüfen müssen, welche verfassungsfeindlichen Äußerungen der NPD
49
Abteilungsleiter im Bundesinnenministerium
Ex – NPD Mitglied Wolfgang Frenz
51 www.spiegel-online.de / NPD - Verbot
52 www.tagesschau.de / NPD - Verbotsantrag
50
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zuzurechnen sind.“ Auch genüge der Einsatz von V-Leuten nicht, um das Verfahren
einzustellen. Diese hätten lediglich ihre Arbeit gemacht und sich interne Informationen
der NPD angeeignet, um vor diesem Hintergrund den Rechtsstaat vor einer
rechtsradikalen Partei zu schützen. 53
Die anderen drei Richter konnten dieser Auffassung nicht folgen und verlangten die
Einstellung des Verfahrens. Sie bewerteten die zahlreichen V-Männer in den NPDFührungsgremien als Verfahrenshindernis. „Der Einsatz von Spitzeln an der
Parteispitze während des laufenden Verfahrens habe einen fairen Prozess verhindert.
Es sei nicht auszuschließen, dass V–Leute die Prozessstrategie der NPD ausspioniert
hätten“. „Wir haben Probleme mit den Tatsachen. Die Entscheidung sagt nichts über
eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Partei aus“, so Hassemer. 54
4.5 Reaktionen
Aktuell und brisant wird deutlich, wie sehr das BVerfG bestrebt ist, im Rahmen der
Verfassung ohne Willkür zu agieren und wie es trotzdem mit jeder Entscheidung die
politischen und gesellschaftlichen Gemüter zum Kochen bringt, wie folgende
Reaktionen55 beweisen.
Bundesinnenminister
Otto
Schily
sagte
am
Dienstag
in
Berlin,
in
dem
Minderheitenvotum werde eine "irrige Rechtsauffassung" vertreten. Es könne nicht
sein, das Parteien, die sich in einem Verbotsverfahren befänden, nicht durch den
Verfassungsschutz beobachtet werden dürften.
Bayerns
Innenminister
Verfassungsgerichtes.
"Es
Beckstein
sagte,
beeinträchtigt
die
er
bedauere
Möglichkeiten
das
einer
Votum
des
wehrhaften
Demokratie." Er halte die NPD nach wie vor für eine verfassungsfeindliche, aggressiv
kämpfende Partei.
Für die NPD bedauerte deren Bundesvorsitzender Udo Voigt, dass das Gericht nicht
über die Verfassungsmäßigkeit der Partei entschieden habe.
Machen Richter Politik? Wer wollte das jetzt noch bezweifeln?
53
www.wdr.de / NPD- Antrag eingestellt
vgl. http://www.ftd.de/pw/de/1047819379041.html?nv=7dm
55 vgl. http://www.ftd.de/pw/de/1047819379041.html?nv=7dm
54
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5 Schlussteil
Das Bundesverfassungsgericht ist eine tragende Institution in Demokratien und
Rechtsstaaten. Seine Autorität reicht weit über das rein Rechtliche hinaus in das
Politische hinein. Die hier verschwimmenden Grenzen zwischen Jurisdiktion und
Legislative sind sowohl Ursache von Kritik als auch gewollte Entscheidung.
Die jeweilige Brisanz der Anfragen an das Bundesverfassungsgericht macht politische
Untätigkeit unmöglich. Wird es gefragt, muss es antworten und jede Antwort wird einer
Kritik ausgesetzt sein und damit zu politischen und gesellschaftlichen Diskussionen
führen.
Als zentrales Rechtsschutzinstrument hat es die Aufgabe den demokratischen
Rechtsstaat und die Grundrechte jedes Bürgers mit allen zur Verfügung stehenden
Rechtsmitteln zu schützen und dazu ggf. auch Parteien zu verbieten, die Demokratie
und Grundrechte gefährden.
Dass eine Partei, die sich aus Funktionären der Deutschen Reichspartei und
Mitgliedern der verbotenen SRP zusammensetzt, hier Anstoß findet ist unumgänglich.
Doch gleichzeitig werden Fragen aufgeworfen, für die ich im Rahmen meiner
Facharbeit keine Antwort gefunden habe:
· Wieso kann eine solche Partei seit 40 Jahren bestehen und dabei auf wachsende
Mitgliederzahlen blicken?
· Warum wird verboten und nicht vorgebeugt?
· Woher kommt die Sicherheit, dass ein Verbot der NPD das Problem lösen wird?
So
kann
ich
abschließend
bemerken:
die
Auseinandersetzung
mit
dem
Bundesverfassungsgericht, der NPD und dem NPD-Verbot war eine spannende
Aufgabe. Ich habe mein Ziel – nämlich eine Antwort auf die Frage „Machen Richter
Politik“ zu finden - erreicht. Ich habe erkannt, dass alles seine Grenzen hat und dass
das Bundesverfassungsgericht sich stets weiterentwickeln muss. Es hat Schwächen,
aber es ist das beste Bundesverfassungsgericht, das wir haben.
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6 Quellen/Literaturverzeichnis
6.1 Literatur
Jutta Limbach, Das Bundesverfassungsgericht
C.H.Beck oHG, München 2001
Informationen zur politischen Bildung Nr. 200, 3. Auflage 2000
Herausgeber: Bundeszentrale für politische Bildung
Brockhaus – Multimedia
Bibliografisches Institut + F.A. Brockhaus AG, 2001
6.2 Internetquellen
http://www.wissen.de
http://www.bverfg.de
http://www.npd.de
http://www.idgr.de
http://www.bundesregierung.de
http://www.spiegel-online.de
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