1. ------IND- 2016 0051 SI- DE- ------ 20160212 --- --- PROJET Auf der Grundlage von Artikel 64 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirtschaft (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 45/08, 57/12, 90/12 und 26/14 sowie 32/15 – ZdZPVHVVR) erlässt der Minister für Land-, Forstwirtschaft und Ernährung eine VERORDNUNG über die Qualität des Fleisches von Schlachtvieh und Wild I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 (Inhalt) In dieser Verordnung werden die Zerlegung von Schlachtkörpern in Hauptstücke, die Einteilung des Fleisches von Schlachtvieh und Wild in Güteklassen und die Kennzeichnung von Güteklassen festgelegt. Artikel 2 (Informationsverfahren und Klausel über die gegenseitige Anerkennung) (1) Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung des Informationsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L Nr. 241 vom 17.9.2015, S. 1) erlassen. (2) Es gilt die Annahme, dass die Erzeugnisse, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften hergestellt werden, durch die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für das Allgemeininteresse gewährleistet wird, wie in der Gesetzgebung der Republik Slowenien festgelegt, die Anforderungen aus diesem Gesetz erfüllen und in Verkehr gebracht werden können, außer im Falle des durchgeführten Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L Nr. 218 vom 13.8.2008, S. 21). Artikel 3 (Begriffsbestimmungen) Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung: 1. zu Schlachtvieh gehören: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere) sowie Kaninchen; 2. Fleisch ist Muskulatur der Schlachtkörper von Schlachttieren und Wild; 3. genießbare Teile sind frisches Fleisch, außer Schlachtkörperfleisch, einschließlich Eingeweiden und Blut; 4. Verkehr ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L Nr. š31 vom 1.2.2002, S. 1) definiert, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L Nr. 189 vom 27.6.2014, S. 1); 5. Wild ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L Nr. 139 vom 30.4.2004, S. 55) definiert, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 786/2013 der Kommission vom 16. August 2013 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zulässigen Grenzwerte von Yessotoxinen in lebenden Muscheln (ABl. L Nr. 220 vom 17.8.2013, S. 14); 6. Schlachtkörper ist der gesamte Körper eines Tieres nach dem Schlachten und Zurichten; 7. Hälften werden durch Zerteilen des Schlachtkörpers entlang der Mitte der Wirbelsäule, des Brustbeins und der Bauchmuskulatur gewonnen; 8. Hackfleisch/Faschiertes ist entbeintes, in einer Fleischmaschine (Fleischwolf) zerkleinertes Fleisch, das weniger als 1 % Salz enthält; 9. zerkleinertes Fleisch ist entbeintes Fleisch, das in einer Maschine zum Zerkleinern vom Fleisch (Kutter) hergestellt wurde; 10. gewürfeltes Fleisch ist entbeintes Fleisch, das in kleinere Stücke geschnitten wurde und für die Zubereitung von Gulasch geeignet ist. II. KENNZEICHNUNG Artikel 4 (Kennzeichnung) (1) Das vorverpackte Fleisch muss gemäß der Vorschrift betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, gemäß den Vorschriften über die Kennzeichnung vom Fleisch und gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sein. (2) Die Kennzeichnung nicht vorverpackter Erzeugnisse muss gemäß der Vorschrift über die Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel (im weiteren Wortlaut: Angabe) erfolgen. Wenn das Fleisch in Klassen eingeteilt ist, muss der Angabe klar zu entnehmen sein, in welche Güteklasse das Fleisch gehört, oder die Farbe der Etikette muss Artikel 38 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. III. FLEISCH VON SCHLACHTVIEH UND WILD 1. Allgemeines Artikel 5 (Fleischarten) Das Fleisch von Schlachtvieh und Wild wird je nach der Art als Fleisch von Rindern, Fleisch von Schweinen beziehungsweise Schweinefleisch (im weiteren Wortlaut: Fleisch von Schweinen), Fleisch von Schafen, Fleisch von Ziegen, Fleisch von Einhufern, Fleisch von Kaninchen und Fleisch von erlegtem Wild und von Farmwild in Verkehr gebracht. Artikel 6 (in Verkehr gebrachte Fleischstücke) (1) Das Fleisch wird als Schlachtkörper, Hälften, Viertel, Hauptstücke oder kleinere Stücke und als Fleisch ohne Knochen in Verkehr gebracht, und zwar als gekühltes, gefrorenes oder aufgetautes Fleisch. (2) Genießbare Teile werden getrennt von dem im vorstehenden Absatz genannten Fleisch in Verkehr gebracht, wenn in dieser Verordnung oder durch andere Vorschriften nicht anders festgelegt. Artikel 7 (Viertel) (1) Als Viertel werden bei Fleisch von Kälbern, Fleisch von jungen Rindern, Fleisch von ausgewachsenen jungen Rindern, Rindfleisch, Schweinen, Lammfleisch und Schaffleisch, bei Kitzfleisch und Ziegenfleisch Teile (Viertel) der gekühlten Hälften bezeichnet, die zwischen der sechsten und siebten Rippe geteilt werden. (2) Sind die Hälften auf eine andere Weise in Viertel zerteilt worden, muss das auf der Etikette oder in den Begleitdokumenten angegeben sein. Artikel 8 (Zerlegen von Schlachtkörpern) (1) Schlachtkörper, Hälften und Viertel von Schlachtvieh werden in Hauptstücke zerlegt, welche die Grundlage für die Einteilung in Güteklassen darstellen. (2) Die Hauptstücke der Schlachtkörper, der Hälften und Viertel sind: Keule, Lende, Rücken, Schulter, Fehlrippe, Hals, Brust, Rippen, Bauchlappen sowie Unterarm (Vorderhesse) und Unterschenkel (Hinterhesse). (3) Für das grundlegende Zerlegen gelten folgende Regel: a) Der Schlachtkörper von Schlachtvieh und Wild wird in vier Viertel zerteilt. Die Hälften der Schlachtkörper werden zwischen dem sechsten und siebten Brustwirbel in Vorderviertel und Hinterviertel zerteilt, dabei umfasst: – das Hinterviertel folgende Teilstücke: Rücken mit Lende, Schenkel mit Unterschenkel, hintere Rippen mit Bauchlappen, – das Vorderviertel folgende Teilstücke: Schulter mit Unterarm, Hals, Fehlrippe, Brust mit vorderen Rippen, Brust; b) durch die Teilung des Vorderviertels und des Hinterviertels entstehen folgende Teile: – Keule: Keule und Unterschenkel, einschließlich Becken und Kreuzbein. Wird zwischen dem sechsten Lendenwirbel und dem Kreuzbein, abgetrennt, – Rücken mit Lende: Rücken von dem siebten Brustwirbel bis zu dem ersten Kreuzbeinwirbel, – Pistole oder Mailänder Schnittführung: Schenkel mit Unterschenkel und Rücken mit Lende, nicht geteilt, – hintere Rippen mit Bauchlappen: Bauch- und Rippenreste nach Abtrennung der Keule und des Rückens mit Lende von dem Hinterviertel, – Schulter mit Unterarm: von dem Vorderviertel getrennt, – Hals: wird zwischen dem letzten Halswirbel und dem ersten Brustwirbel abgetrennt, – Fehlrippe: von dem ersten bis zu dem siebten Brustwirbel ohne Rippen, – Rippen: von der ersten bis zu der sechsten Rippe ohne Brust und Fehlrippe abgetrennt, – Brust: Brustbein von der ersten bis zu der siebten Rippe ohne Rippen. 2. Fleisch von Rindern Artikel 9 (Arten des Fleisches von Rindern) Das Fleisch von Rindern wird als Fleisch von Kälbern (Kalbfleisch), Jungrindfleisch (Fleisch von jungen Rindern), Fleisch von ausgewachsenen jungen Rindern und Rindfleisch (Fleisch vom Rind) in Verkehr gebracht. Artikel 10 (Fleisch von Kälbern) Das Fleisch von Kälbern umfasst Schlachtkörper beziehungsweise Hälften der Schlachtkörper von bis zu acht Monaten alten Kälbern, ohne Kopf, Haut, Füße, ohne Schwanz und Innenorgane, ohne Nieren, Nierenfett und andere Fettarten aus der Bauch- und Beckenhöhle. Artikel 11 (Jungrindfleisch) Das Jungrindfleisch umfasst Schlachtkörper beziehungsweise Hälften der Schlachtkörper von schwereren Kälbern im Alter zwischen 8 und 12 Monaten, ohne Kopf, Haut, Füße, ohne Schwanz und Innenorgane, ohne Nieren, Nierenfett und andere Fettarten aus der Bauch- und Beckenhöhle. Artikel 12 (Fleisch von ausgewachsenen jungen Rindern) (1) Das Fleisch von ausgewachsenen jungen Rindern umfasst Schlachtkörper beziehungsweise Hälften von: – Bullen im Alter zwischen 12 und 24 Monaten; – kastrierten männlichen Rindern (Ochsen) im Alter zwischen 12 und 30 Monaten; – weiblichen Jungrindern und Kühen im Alter zwischen 12 und 30 Monaten. (2) Das Fleisch von ausgewachsenen jungen Rindern, das in Verkehr gebracht wird, muss folgende Bedingungen erfüllen: – das Muskelgewebe muss von hellroter bis roter Farbe sein; – die Zusammensetzung, das Aussehen und die Konsistenz müssen typisch für das Fleisch von ausgewachsenen jungen Rindern sein; – das Fettgewebe muss cremig weiß mit einem Gelbton sein; – die Knorpelscheiben (Bandscheiben) zwischen den Kreuzbeinwirbeln müssen dehnbar und dürfen nicht verknöchert sein; – das Knorpelgewebe auf den Dornfortsätzen der Lenden- und Brustwirbel darf keine Anzeichen einer fortgeschrittener Verknöcherung aufweisen; – das Knochenmark im Querschnitt der Rücken- und Lendenwirbel muss von einer für junges Rind typischen roten Farbe sein. Artikel 13 (Rindfleisch) (1) Das Rindfleisch umfasst Hälften der Schlachtkörper von: – weiblichen Jungrindern und Kühen im Alter über 30 Monaten; – kastrierten Rindern im Alter über 30 Monaten; – Bullen im Alter über 24 Monaten. (2) Das Rindfleisch, das in Verkehr gebracht wird, muss folgende Bedingungen erfüllen: – das Muskelgewebe muss von roter bis dunkelroter Farbe sein; – das Fettgewebe kann hellgelb bis gelb sein. Artikel 14 (Klassen des Fleisches von Rindern) Das Fleisch von Rindern wird als Fleisch der Klassen I, II und III in Verkehr gebracht. Das Filet wird außerhalb von Klassen beziehungsweise als Extraklasse in Verkehr gebracht. Artikel 15 (Filet) Das Filet umfasst die Muskeln unter der Lendenwirbelsäule, die von dem überflüssigen Fettgewebe befreit wurden. Artikel 16 (Fleisch von Rindern der Klasse I) (1) Das Fleisch von Rindern der Klasse I umfasst das Fleisch von der Keule ohne Hesse, das Fleisch von der Lende ohne Filet und das Fleisch von dem Rücken. (2) Das Fleisch von der Keule wird von der Lende zwischen dem letzten Lendenwirbel und dem ersten Kreuzbeinwirbel und von der Hesse im Kniegelenk getrennt. (3) Das Fleisch von der Lende wird zwischen dem letzten Brustwirbel und dem ersten Lendenwirbel von dem Fleisch auf dem Rücken getrennt. (4) Das Fleisch von dem Rücken wird zwischen dem sechsten und siebten Brustwirbel abgetrennt, die Rippen werden so von dem Rücken getrennt, dass höchstens das obere Drittel der Rippen am Rücken verbleibt. (5) Das Fleisch von Rindern der Klasse I wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht. Artikel 17 (Fleisch von Rindern der Klasse II) (1) Das Fleisch von Rindern der Klasse II umfasst das Fleisch von der Schulter ohne Vorderhesse. (2) Das Fleisch von der Schulter wird von der Fehlrippe und der Brust entlang der natürlichen Naht der Muskeln getrennt. (3) Die Vorderhesse wird in dem Ellbogengelenk von der Schulter getrennt. (4) Das Fleisch von der Schulter wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht. Artikel 18 (Fleisch von Rindern der Klasse III) (1) Als Fleisch von Rindern der Klasse III wird das Fleisch von den übrig gebliebenen Teilen der Hälften bezeichnet: Hals, Fehlrippe, Brust, Rippen, Bauchlappen und Vorderhesse sowie Hinterhesse. (2) Die Fehlrippe wird zwischen dem letzten Halswirbel und dem ersten Brustwirbel von dem Hals getrennt. (3) Die Rippen werden so von der Fehlrippe getrennt, dass höchstens das obere Drittel der Rippen an der Fehlrippe verbleibt. (4) Die Brust wird entlang der Verbindungen zwischen den Rippen und dem Brustbein von den Rippen getrennt. (5) Das Fleisch der Klasse III wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht. 3. Fleisch von Schweinen Artikel 19 (Einteilung von Fleisch in Klassen) (1) Das Fleisch von Ferkeln beziehungsweise Schweinen (außer von Absatzferkeln, weil das nicht als Fleisch kategorisiert wird) wird als Fleisch der Extraklasse, Fleisch der Klasse I, Fleisch der Klasse II und Fleisch der Klasse III in Verkehr gebracht. (2) Das Fleisch der Extraklasse ist das Filet, das ohne Knochen in Verkehr gebracht wird. Artikel 20 (Fleisch der Klasse I) (1) Das Fleisch der Klasse I umfasst das Fleisch von der Keule und von der Lendengegend zusammen mit dem Filet. (2) Die Keule wird durch einen quer verlaufenden Schnitt zwischen dem letzten Lendenwirbel und dem ersten Kreuzbeinwirbel von der Schweinehälfte und durch einen Schnitt im Kniegelenk von dem Unterschenkel gelöst, dabei bleibt ein Teil des Filets (Filetspitze) Bestandteil des Fleisches von der Keule, das mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht wird. (3) Das Lendenfleisch wird durch einen quer verlaufenden Schnitt zwischen dem letzten Brustwirbel und dem ersten Lendenwirbel an der Vorderseite und durch einen Schnitt zwischen dem letzten Lendenwirbel und dem ersten Kreuzbeinwirbel an der Hinterseite von dem Rücken getrennt. Ein Bestandteil des Lendenfleisches ist auch das dazugehörige Teil des Filets. Das Lendenfleisch wird durch einen längs verlaufenden Schnitt entlang der Wirbelsäule von dem Bauchlappen gelöst – von dem Seitenrand des Filets in Richtung der hinteren Rippe. Wird von dem Lendenfleisch ein Filet abgetrennt, das als Fleisch der Extraklasse gekennzeichnet wird, wird das Lendenfleisch als Fleisch der Klasse II gekennzeichnet. (4) Das Lendenfleisch wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht, und zwar als: – Schweinefilet – Extraklasse; – Schweinelenden mit Knochen und mit Filet – Klasse I; – Schweinelenden ohne Knochen und ohne Filet – Klasse I; – Schweinelenden mit Knochen und ohne Filet – Klasse II. Artikel 21 (Fleisch der Klasse II) (1) Das Fleisch der Klasse II umfasst das Fleisch von dem Rücken, der Schulter und von dem Hals. Der Rücken wird durch einen Schnitt zwischen dem vierten und dem fünften Brustwirbel von dem Hals und durch einen Schnitt zwischen dem letzten Brustwirbel und dem ersten Lendenwirbel von dem Lendenfleisch gelöst. Der Rücken wird durch einen längs verlaufenden, geraden Schnitt entlang der Wirbelsäule von den Rippen getrennt, sodass die übrig gebliebenen Rippenstücke höchstens 3 cm (±0,5 cm) lang sind, gerechnet bis zu dem Außenrand des langen Rückenmuskels – des Filets. (2) Das Fleisch von dem Rücken wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht. (3) Das Fleisch von der Lende und von dem Rücken wird in einem Stück mit Knochen (Kotelett) oder ohne Knochen (Filet – Lachsfleisch) in Verkehr gebracht. (4) Die Schulter wird entlang der natürlichen Naht der Muskeln von dem Hals, den Rippen und der Brust getrennt und in mit einem Schnitt durch das Ellbogengelenk von dem Unterarm gelöst. (5) Das Fleisch von der Schulter wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht. (6) Das Fleisch von dem Hals ist das Fleisch von der Wirbelsäule zwischen dem ersten Halswirbel und dem fünften Brustwirbel. Der Hals wird durch den quer verlaufenden Schnitt zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel an der Vorderseite und durch einen Schnitt zwischen dem vierten und dem fünften Brustwirbel an der Hinterseite gelöst. Der Hals wird durch einen Schnitt von der Brust gelöst, der parallel zu der Wirbelsäule verläuft, sodass die ersten vier Rippen an der Grenze zwischen ihrem rückenseitigen Drittel und dem mittleren Drittel durchschnitten werden. (7) Das Fleisch von dem Hals wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht. Artikel 22 (Fleisch der Klasse III) (1) Das Fleisch der Klasse III umfasst das Fleisch von dem Bauchlappen, von den Rippen, der Brust, dem Unterschenkel und dem Unterarm. (2) Der Bauchlappen wird durch einen Schnitt gelöst, der für die Keule und das Lendenfleisch vorgesehen ist; von den Rippen wird er durch einen Schnitt entlang des Rippenbogens gelöst. (3) Das Fleisch von dem Bauchlappen wird ohne Knochen in Verkehr gebracht. (4) Die Rippen werden durch einen Schnitt zwischen der vierten und der fünften Rippe von der Brust getrennt, von dem Rücken auf die Weise, die für das Schneiden des Rückens vorgesehen ist, und von dem Bauchlappen durch einen Schnitt entlang dem hinteren Rand der letzten Rippe. (5) Das Fleisch von den Rippen wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht, entweder getrennt oder zusammen mit dem Bauchlappen und der Brust mit dem Knochen oder ohne. (6) Die Brust wird durch einen Schnitt von dem Hals gelöst, der für das Schneiden des Halses vorgesehen ist, und von den Rippen durch einen Schnitt zwischen der vierten und der fünften Rippe. (7) Das Fleisch von der Brust wird mit Knochen in Verkehr gebracht. (8) Der Unterschenkel wird in dem Kniegelenk von der Keule getrennt. (9) Der Unterarm wird in dem Ellbogengelenk von der Schulter getrennt. (10) Das Fleisch von dem Unterschenkel und dem Unterarm wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht. 4. Fleisch von Schafen Artikel 23 (Arten) (1) Das Fleisch von Schafen wird als Fleisch von Sauglämmern (Fleisch von Junglämmern), Fleisch von Lämmern (Lammfleisch) und Fleisch von Schafen (Schaffleisch, Hammelfleisch) in Verkehr gebracht. (2) Das Fleisch von Sauglämmern ist das Fleisch von weniger als 12 Monate alten Lämmern, die weniger als 13 kg wiegen. (3) Das Fleisch von Lämmern ist das Fleisch von Lämmern mit einer Masse ab 13 kg, die jünger als 12 Monate sind. (4) Das Fleisch von Schafen ist das Fleisch von mehr als 12 Monate alten Schafen. Artikel 24 (Sauglämmer) (1) Das Fleisch von Sauglämmern wird als Schlachtkörper, Hälften, Viertel oder zerteilt in Verkehr gebracht. (2) Wird das Fleisch von Sauglämmern als Viertel in Verkehr gebracht, werden die Hälften zwischen der sechsten und der siebten Rippe zerteilt. Artikel 25 (Einteilung in Güteklassen) Für die Einteilung des Fleisches von Sauglämmern, von Lämmern und Schafen in Güteklassen werden sinngemäß die Bestimmungen dieser Verordnung über die Einteilung von Kalbfleisch in Güteklassen verwendet, wobei die Güteklasse II bei Lammfleisch beziehungsweise die Güteklasse II bei Schaffleisch auch den Hals und die Fehlrippe umfasst und der Unterschenkel nicht von der Keule abgetrennt wird. 5. Fleisch von Ziegen Artikel 26 (Fleisch von Ziegen) Das Fleisch von Ziegen wird als Fleisch von Ziegenlämmern (Ziegenkitzen) und als Ziegenfleisch in Verkehr gebracht. Artikel 27 (Fleisch von Ziegenlämmern) (1) Das Fleisch von Ziegenlämmern ist das Fleisch von geschlachteten, zwischen drei Wochen und sechs Monaten alten Ziegenlämmern. Der Schlachtkörper muss mindestens 4 kg wiegen. (2) Das Fleisch von Ziegenlämmern, das in Verkehr gebracht wird, muss folgende Bedingungen erfüllen: – das Muskelgewebe muss hellrosa sein; – das Aussehen muss typisch für das Fleisch von Ziegenlämmern sein; – die Nieren und die Oberfläche des Schlachtkörpers müssen mindestens teilweise vom Fettgewebe bedeckt sein. Artikel 28 (in Verkehr gebrachtes Fleisch von Ziegenlämmern) (1) Das Fleisch von Ziegenlämmern wird als Schlachtkörper, Hälften, Viertel oder zerteilt in Verkehr gebracht. (2) Wird das Fleisch von Ziegenlämmern als Viertel in Verkehr gebracht, werden die Hälften zwischen der sechsten und der siebten Rippe zerteilt. Artikel 29 (Ziegenfleisch) (1) Das Ziegenfleisch ist das Fleisch von geschlachteten Ziegen (Böcken und Zicken), die älter als 6 Monate sind. Die Böcke müssen mindestens einen Monat vor der Schlachtung kastriert worden sein. Der Schlachtkörper (mit Nieren und Nierenfett, jedoch ohne Haut, Kopf, Füße und Innenorgane) muss mindestens 10 kg wiegen (2) Das Ziegenfleisch, das in Verkehr gebracht wird, muss folgende Bedingungen erfüllen: – das Muskelgewebe muss von hellroter bis dunkelroter Farbe sein; – das Aussehen und die Konsistenz müssen typisch für das Ziegenfleisch sein; – die Nieren und die Oberfläche des Schlachtkörpers müssen mindestens teilweise vom Fettgewebe bedeckt sein. Artikel 30 (Einteilung in Güteklassen) Für die Einteilung des Fleisches von Ziegen in Güteklassen werden sinngemäß die Bestimmungen dieser Verordnung über die Einteilung von Kalbfleisch in Güteklassen verwendet, wobei die Güteklasse II bei Ziegenfleisch auch den Hals und die Fehlrippe umfasst. 6. Fleisch von Einhufern Artikel 31 (Fleisch von Einhufern) Das Fleisch von Einhufern wird als Fohlenfleisch (Fleisch von Fohlen), Pferdefleisch, Fleisch von Eseln, Fleisch von Mauleseln und Fleisch von Maultieren in Verkehr gebracht. Artikel 31 (Fohlenfleisch) (1) Das Fohlenfleisch ist das Fleisch von geschlachteten männlichen und weiblichen Fohlen, die zwischen sechs Wochen und einem Jahr alt sind. (2) Das Fohlenfleisch, das in Verkehr gebracht wird, muss folgende Bedingungen erfüllen: – das Muskelgewebe muss von rosaroter Farbe sein; – die Zusammensetzung und die Konsistenz müssen zart sein; – die Nieren und die Oberfläche des Schlachtkörpers müssen teilweise vom Fettgewebe bedeckt sein; – das Fettgewebe darf nicht gelb sein. Artikel 32 (Klassen von Fohlenfleisch) Für die Einteilung des Fohlenfleisches in Klassen werden sinngemäß die Bestimmungen dieser Verordnung über die Einteilung von Kalbfleisch in Güteklassen verwendet. Artikel 33 (Pferdefleisch) (1) Das Pferdefleisch ist das Fleisch von geschlachteten Pferden, die älter als ein Jahr sind. (2) Das Pferdefleisch, das in Verkehr gebracht wird, muss folgende Bedingungen erfüllen: – das Muskelgewebe muss von stark roter Farbe sein; – die Zusammensetzung und die Konsistenz müssen typisch sein; – die Nieren und die Oberfläche des Schlachtkörpers müssen mindestens teilweise vom Fettgewebe bedeckt sein. Artikel 34 (das Fleisch von Eseln, Mauleseln und Maultieren) (1) Das Fleisch von Eseln, Mauleseln und Maultieren umfasst das Fleisch von geschlachteten Eseln, Mauleseln beziehungsweise Maultieren. (2) Für das Fleisch von Eseln, Mauleseln und Maultieren werden sinngemäß die Bestimmungen aus dieser Verordnung verwendet, die für Pferdefleisch gelten. (3) Für die Einteilung des Fleisches von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren in Güteklassen werden sinngemäß die Bestimmungen dieser Verordnung über die Einteilung von Rindfleisch in Klassen verwendet. 7. Fleisch von Kaninchen Artikel 35 (Fleisch von Kaninchen) (1) Das Fleisch von Kaninchen wird als Schlachtkörper mit Kopf und Nieren, jedoch ohne Haut, Füße und Innenorgane in Verkehr gebracht. Nach dem vollständigen Ausweiden können Herz, Lunge und Leber wieder zu dem Körper gegeben werden. (2) Wird das Fleisch von Kaninchen in Hälften in Verkehr gebracht, werden die Hälften zwischen der sechsten und der siebten Rippe zerteilt. (3) Das Fleisch von Kaninchen kann auch zerteilt in Verkehr gebracht werden. 8. Fleisch von Wild Artikel 36 (Fleisch von Wild) (1) Das Fleisch von Wild umfasst das Fleisch von erlegtem Wild und von Farmwild. (2) Der Angabe muss klar zu entnehmen sein, ob es sich dabei um erlegtes Wild oder um Farmwild handelt. IV. HACKFLEISCH/FASCHIERTES Artikel 37 (Hackfleisch/Faschiertes) (1) Wird Hackfleisch/Faschiertes vorverpackt in Verkehr gebracht, muss die Güteklasse beziehungsweise die Bezeichnung für die Fleischart angegeben werden, aus der es hergestellt wurde. Bei Hackfleisch/Faschiertem als Fleischmischung von verschiedenen Tierarten sind neben der Güteklasse auch die Mengen der einzelnen Fleischarten anzugeben. (2) Wird Hackfleisch/Faschiertes nicht in Anwesenheit des Kunden zerkleinert und wird es als nicht vorverpacktes Lebensmittel verkauft, muss seine Zusammensetzung der Vorschrift betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel genügen. (3) Die Bestimmung aus vorstehendem Absatz gilt auch für gewürfeltes und zerkleinertes Fleisch. V. KENNZEICHNUNG VON FLEISCHKLASSEN IM VERKAUFSRAUM Artikel 38 (Kennzeichnung von Klassen) (1) In den Räumen, in denen Fleisch vom Rind, Kälbern und Schweinen im Rahmen der Bedienung verkauft wird, müssen an einer sichtbaren Stelle schematische Darstellungen von Güteklassen für das Fleisch von Rindern und Schweinen verfügbar sein, wie sie in dieser Verordnung festgelegt und in Anhang 1 sowie Anhang 2 als Bestandteilen dieser Verordnung dargestellt sind. (2) Das Fleisch der einzelnen Güteklassen ist mit folgenden Farben zu kennzeichnen: - Blau – Fleisch außerhalb von Klassen beziehungsweise der Extraklasse; - Rot – Fleisch der Güteklasse I; - Grün – Fleisch der Güteklasse II und - Gelb – Fleisch der Güteklasse III. (3) Unter dem Schema muss sich eine Legende zu den Farben der einzelnen Güteklassen befinden. (4) Die schematischen Darstellungen aus Absatz 1 dieses Artikels müssen mindestens vom Format A3 sein. (5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Fleischverkauf auf einem Bauernhof, der für den unmittelbaren Fleischverkauf an Endverbraucher registriert ist. VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 39 (Übergangszeitraum) (1) Ungeachtet der Bestimmung in Absatz 1 des vorstehenden Artikels dürfen schematische Darstellungen, die in Verkaufsbetrieben bis zu der Veröffentlichung dieser Verordnung aufgehängt waren, nach wie vor verwendet werden. (2) Das Fleisch muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Anforderungen aus dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet sein. (3) Ungeachtet der Bestimmung des vorigen Absatzes dürfen Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung über die Qualität von Fleischerzeugnissen (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 59/12 und 26/14 – Zkme-1B) hergestellt und gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Vorräte in Verkehr bleiben. (4) Ungeachtet der Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels dürfen Erzeugnisse, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung über die Qualität des Fleisches von Schlachtvieh und Wild (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 120/2007 und 45/08 – Zkme-1) und der Verordnung über die Kennzeichnung und Einteilung von Schweinefleisch (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 33/2004, 10/2005 und 45/08–Zkme-1) hergestellt und gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Vorräte in Verkehr bleiben. Artikel 40 (Außerkrafttreten) Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung treten die Verordnung über die Qualität des Fleisches von Schlachtvieh und Wild (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 120/07 und 45/08 – Zkme-1) und die Verordnung über die Kennzeichnung und Einteilung von Schweinefleisch (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 33/04, 10/05 und 45/08–Zkme-1) außer Kraft, finden jedoch noch zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. Artikel 41 (Inkrafttreten) Diese Verordnung tritt am fünfzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Slowenien in Kraft. Nr. 007-414/2014 Ljubljana, den EVA 2014-2330-0201 Mag. Dejan Židan Minister für Land-, Forstwirtschaft und Ernährung Anhang 1: Schematische Darstellung der grundlegenden Zerlegung von Rindern glava podplečje hrbet ledja vrat pieče pljučna pečenka stegno prsi rebra potrebušina podlaket (prednji bočnik) golen (zadnji bočnik) MESO EKSTRA KATEGORIJE: pljučna Kopf Fehlrippe Rücken Lende Hals Schulter Filet Keule Brust Rippen Bauchlappen Unterarm (Vorderhesse) Unterschenkel (Hinterhesse) FLEISCH DER EXTRAKLASSE: Filet pečenka M ESO I. KATEGORIJE: stegno brez zadnjega bočnika (goleni), ledja brez pljučne pečenke, hrbet MESO II. KATEGORIJE: pleče brez prednjega bočnika (podlakti) MESO III. KATEGORIJE: vrat, podplečje, prsi, rebra, potrebušina, podlaket (prednji bočnik) in golen (zadnji bočnik) FLEISCH DER KLASSE I: Keule ohne Hinterhesse (Unterschenkel), Lende ohne Filet, Rücken FLEISCH DER KLASSE II: Schulter ohne Vorderhesse (Unterarm) FLEISCH DER KLASSE III: Hals, Fehlrippe, Brust, Rippen, Bauchlappen, Unterarm (Vorderhesse) und Unterschenkel (Hinterhesse) Anhang 2: Schematische Darstellung der grundlegenden Zerlegung von Schweinen vrat hrbet file ledja glava prsi pieče rebra potrebušina stegno golen podlaket ledja brez kosti brez fileja ledja s kostjo brez fileja MESO EKSTRA KATEGORIJE: file MESO I. KATEGORIJE: stegno, ledja s Hals Rücken Filet Lende Kopf Brust Schulter Rippen Bauchlappen Keule Unterschenkel Unterarm Lenden ohne Knochen und ohne Filet Lenden mit Knochen und ohne Filet FLEISCH DER EXTRAKLASSE: Filet FLEISCH DER KLASSE I: Keule, Lende kostjo s filejem, ledja brez kosti brez fileja MESO II. KATEGORIJE: hrbet, pleče, vrat, ledja s kostjo brez fileja MESO III. KATEGORIJE: potrebušina, rebra, prsi, golen, podlaket mit Knochen und mit Filet, Lende ohne Knochen und ohne Filet FLEISCH DER KLASSE II: Rücken, Schulter, Hals, Lenden mit Knochen und ohne Filet FLEISCH DER KLASSE III: Bauchlappen, Rippen, Brust, Unterschenkel, Unterarm