1. ------IND- 2016 0051 SI- DE- ------ 20160212 --- --

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1. ------IND- 2016 0051 SI- DE- ------ 20160212 --- --- PROJET
Auf der Grundlage von Artikel 64 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirtschaft (Amtsblatt
der Republik Slowenien, Nr. 45/08, 57/12, 90/12 und 26/14 sowie 32/15 – ZdZPVHVVR)
erlässt der Minister für Land-, Forstwirtschaft und Ernährung eine
VERORDNUNG
über die Qualität des Fleisches von Schlachtvieh und Wild
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(Inhalt)
In dieser Verordnung werden die Zerlegung von Schlachtkörpern in Hauptstücke, die
Einteilung des Fleisches von Schlachtvieh und Wild in Güteklassen und die Kennzeichnung
von Güteklassen festgelegt.
Artikel 2
(Informationsverfahren und Klausel über die gegenseitige Anerkennung)
(1) Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung des Informationsverfahrens gemäß der
Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L Nr. 241 vom 17.9.2015, S. 1) erlassen.
(2) Es gilt die Annahme, dass die Erzeugnisse, die in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Türkei rechtmäßig in
Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß ihrer jeweiligen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften hergestellt werden, durch die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für das
Allgemeininteresse gewährleistet wird, wie in der Gesetzgebung der Republik Slowenien
festgelegt, die Anforderungen aus diesem Gesetz erfüllen und in Verkehr gebracht werden
können, außer im Falle des durchgeführten Verfahrens gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung
von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer
Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr
gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L Nr. 218
vom 13.8.2008, S. 21).
Artikel 3
(Begriffsbestimmungen)
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
1.
zu Schlachtvieh gehören: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (Pferde, Esel,
Maulesel und Maultiere) sowie Kaninchen;
2.
Fleisch ist Muskulatur der Schlachtkörper von Schlachttieren und Wild;
3.
genießbare Teile sind frisches Fleisch, außer Schlachtkörperfleisch, einschließlich
Eingeweiden und Blut;
4.
Verkehr ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. L Nr. š31 vom 1.2.2002, S. 1) definiert, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit
Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette,
Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial,
zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der
Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG,
76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L Nr. 189 vom 27.6.2014, S. 1);
5.
Wild ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel
tierischen Ursprungs (ABl. L Nr. 139 vom 30.4.2004, S. 55) definiert, zuletzt geändert durch
die Verordnung (EU) Nr. 786/2013 der Kommission vom 16. August 2013 zur Änderung des
Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
im Hinblick auf die zulässigen Grenzwerte von Yessotoxinen in lebenden Muscheln
(ABl. L Nr. 220 vom 17.8.2013, S. 14);
6.
Schlachtkörper ist der gesamte Körper eines Tieres nach dem Schlachten und
Zurichten;
7.
Hälften werden durch Zerteilen des Schlachtkörpers entlang der Mitte der Wirbelsäule,
des Brustbeins und der Bauchmuskulatur gewonnen;
8.
Hackfleisch/Faschiertes ist entbeintes, in einer Fleischmaschine (Fleischwolf)
zerkleinertes Fleisch, das weniger als 1 % Salz enthält;
9.
zerkleinertes Fleisch ist entbeintes Fleisch, das in einer Maschine zum Zerkleinern
vom Fleisch (Kutter) hergestellt wurde;
10.
gewürfeltes Fleisch ist entbeintes Fleisch, das in kleinere Stücke geschnitten wurde
und für die Zubereitung von Gulasch geeignet ist.
II. KENNZEICHNUNG
Artikel 4
(Kennzeichnung)
(1) Das vorverpackte Fleisch muss gemäß der Vorschrift betreffend die Information der
Verbraucher über Lebensmittel, gemäß den Vorschriften über die Kennzeichnung vom
Fleisch und gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sein.
(2) Die Kennzeichnung nicht vorverpackter Erzeugnisse muss gemäß der Vorschrift über die
Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel (im weiteren Wortlaut: Angabe) erfolgen.
Wenn das Fleisch in Klassen eingeteilt ist, muss der Angabe klar zu entnehmen sein, in
welche Güteklasse das Fleisch gehört, oder die Farbe der Etikette muss Artikel 38 Absatz 3
dieser Verordnung entsprechen.
III. FLEISCH VON SCHLACHTVIEH UND WILD
1. Allgemeines
Artikel 5
(Fleischarten)
Das Fleisch von Schlachtvieh und Wild wird je nach der Art als Fleisch von Rindern, Fleisch
von Schweinen beziehungsweise Schweinefleisch (im weiteren Wortlaut: Fleisch von
Schweinen), Fleisch von Schafen, Fleisch von Ziegen, Fleisch von Einhufern, Fleisch von
Kaninchen und Fleisch von erlegtem Wild und von Farmwild in Verkehr gebracht.
Artikel 6
(in Verkehr gebrachte Fleischstücke)
(1) Das Fleisch wird als Schlachtkörper, Hälften, Viertel, Hauptstücke oder kleinere Stücke
und als Fleisch ohne Knochen in Verkehr gebracht, und zwar als gekühltes, gefrorenes oder
aufgetautes Fleisch.
(2) Genießbare Teile werden getrennt von dem im vorstehenden Absatz genannten Fleisch in
Verkehr gebracht, wenn in dieser Verordnung oder durch andere Vorschriften nicht anders
festgelegt.
Artikel 7
(Viertel)
(1) Als Viertel werden bei Fleisch von Kälbern, Fleisch von jungen Rindern, Fleisch von
ausgewachsenen jungen Rindern, Rindfleisch, Schweinen, Lammfleisch und Schaffleisch, bei
Kitzfleisch und Ziegenfleisch Teile (Viertel) der gekühlten Hälften bezeichnet, die zwischen
der sechsten und siebten Rippe geteilt werden.
(2) Sind die Hälften auf eine andere Weise in Viertel zerteilt worden, muss das auf der
Etikette oder in den Begleitdokumenten angegeben sein.
Artikel 8
(Zerlegen von Schlachtkörpern)
(1) Schlachtkörper, Hälften und Viertel von Schlachtvieh werden in Hauptstücke zerlegt,
welche die Grundlage für die Einteilung in Güteklassen darstellen.
(2) Die Hauptstücke der Schlachtkörper, der Hälften und Viertel sind: Keule, Lende, Rücken,
Schulter, Fehlrippe, Hals, Brust, Rippen, Bauchlappen sowie Unterarm (Vorderhesse) und
Unterschenkel (Hinterhesse).
(3) Für das grundlegende Zerlegen gelten folgende Regel:
a) Der Schlachtkörper von Schlachtvieh und Wild wird in vier Viertel zerteilt. Die Hälften
der Schlachtkörper werden zwischen dem sechsten und siebten Brustwirbel in
Vorderviertel und Hinterviertel zerteilt, dabei umfasst:
– das Hinterviertel folgende Teilstücke: Rücken mit Lende, Schenkel mit
Unterschenkel, hintere Rippen mit Bauchlappen,
– das Vorderviertel folgende Teilstücke: Schulter mit Unterarm, Hals, Fehlrippe, Brust
mit vorderen Rippen, Brust;
b) durch die Teilung des Vorderviertels und des Hinterviertels entstehen folgende Teile:
– Keule: Keule und Unterschenkel, einschließlich Becken und Kreuzbein. Wird
zwischen dem sechsten Lendenwirbel und dem Kreuzbein, abgetrennt,
– Rücken mit Lende: Rücken von dem siebten Brustwirbel bis zu dem ersten
Kreuzbeinwirbel,
– Pistole oder Mailänder Schnittführung: Schenkel mit Unterschenkel und Rücken mit
Lende, nicht geteilt,
– hintere Rippen mit Bauchlappen: Bauch- und Rippenreste nach Abtrennung der
Keule und des Rückens mit Lende von dem Hinterviertel,
– Schulter mit Unterarm: von dem Vorderviertel getrennt,
– Hals: wird zwischen dem letzten Halswirbel und dem ersten Brustwirbel abgetrennt,
– Fehlrippe: von dem ersten bis zu dem siebten Brustwirbel ohne Rippen,
– Rippen: von der ersten bis zu der sechsten Rippe ohne Brust und Fehlrippe
abgetrennt,
– Brust: Brustbein von der ersten bis zu der siebten Rippe ohne Rippen.
2. Fleisch von Rindern
Artikel 9
(Arten des Fleisches von Rindern)
Das Fleisch von Rindern wird als Fleisch von Kälbern (Kalbfleisch), Jungrindfleisch (Fleisch
von jungen Rindern), Fleisch von ausgewachsenen jungen Rindern und Rindfleisch (Fleisch
vom Rind) in Verkehr gebracht.
Artikel 10
(Fleisch von Kälbern)
Das Fleisch von Kälbern umfasst Schlachtkörper beziehungsweise Hälften der Schlachtkörper
von bis zu acht Monaten alten Kälbern, ohne Kopf, Haut, Füße, ohne Schwanz und
Innenorgane, ohne Nieren, Nierenfett und andere Fettarten aus der Bauch- und Beckenhöhle.
Artikel 11
(Jungrindfleisch)
Das Jungrindfleisch umfasst Schlachtkörper beziehungsweise Hälften der Schlachtkörper von
schwereren Kälbern im Alter zwischen 8 und 12 Monaten, ohne Kopf, Haut, Füße, ohne
Schwanz und Innenorgane, ohne Nieren, Nierenfett und andere Fettarten aus der Bauch- und
Beckenhöhle.
Artikel 12
(Fleisch von ausgewachsenen jungen Rindern)
(1) Das Fleisch von ausgewachsenen jungen Rindern umfasst Schlachtkörper
beziehungsweise Hälften von:
– Bullen im Alter zwischen 12 und 24 Monaten;
– kastrierten männlichen Rindern (Ochsen) im Alter zwischen 12 und 30 Monaten;
– weiblichen Jungrindern und Kühen im Alter zwischen 12 und 30 Monaten.
(2) Das Fleisch von ausgewachsenen jungen Rindern, das in Verkehr gebracht wird, muss
folgende Bedingungen erfüllen:
– das Muskelgewebe muss von hellroter bis roter Farbe sein;
– die Zusammensetzung, das Aussehen und die Konsistenz müssen typisch für das Fleisch
von ausgewachsenen jungen Rindern sein;
– das Fettgewebe muss cremig weiß mit einem Gelbton sein;
– die Knorpelscheiben (Bandscheiben) zwischen den Kreuzbeinwirbeln müssen dehnbar
und dürfen nicht verknöchert sein;
– das Knorpelgewebe auf den Dornfortsätzen der Lenden- und Brustwirbel darf keine
Anzeichen einer fortgeschrittener Verknöcherung aufweisen;
– das Knochenmark im Querschnitt der Rücken- und Lendenwirbel muss von einer für
junges Rind typischen roten Farbe sein.
Artikel 13
(Rindfleisch)
(1) Das Rindfleisch umfasst Hälften der Schlachtkörper von:
– weiblichen Jungrindern und Kühen im Alter über 30 Monaten;
– kastrierten Rindern im Alter über 30 Monaten;
– Bullen im Alter über 24 Monaten.
(2) Das Rindfleisch, das in Verkehr gebracht wird, muss folgende Bedingungen erfüllen:
– das Muskelgewebe muss von roter bis dunkelroter Farbe sein;
– das Fettgewebe kann hellgelb bis gelb sein.
Artikel 14
(Klassen des Fleisches von Rindern)
Das Fleisch von Rindern wird als Fleisch der Klassen I, II und III in Verkehr gebracht. Das
Filet wird außerhalb von Klassen beziehungsweise als Extraklasse in Verkehr gebracht.
Artikel 15
(Filet)
Das Filet umfasst die Muskeln unter der Lendenwirbelsäule, die von dem überflüssigen
Fettgewebe befreit wurden.
Artikel 16
(Fleisch von Rindern der Klasse I)
(1) Das Fleisch von Rindern der Klasse I umfasst das Fleisch von der Keule ohne Hesse, das
Fleisch von der Lende ohne Filet und das Fleisch von dem Rücken.
(2) Das Fleisch von der Keule wird von der Lende zwischen dem letzten Lendenwirbel und
dem ersten Kreuzbeinwirbel und von der Hesse im Kniegelenk getrennt.
(3) Das Fleisch von der Lende wird zwischen dem letzten Brustwirbel und dem ersten
Lendenwirbel von dem Fleisch auf dem Rücken getrennt.
(4) Das Fleisch von dem Rücken wird zwischen dem sechsten und siebten Brustwirbel
abgetrennt, die Rippen werden so von dem Rücken getrennt, dass höchstens das obere Drittel
der Rippen am Rücken verbleibt.
(5) Das Fleisch von Rindern der Klasse I wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht.
Artikel 17
(Fleisch von Rindern der Klasse II)
(1) Das Fleisch von Rindern der Klasse II umfasst das Fleisch von der Schulter ohne
Vorderhesse.
(2) Das Fleisch von der Schulter wird von der Fehlrippe und der Brust entlang der natürlichen
Naht der Muskeln getrennt.
(3) Die Vorderhesse wird in dem Ellbogengelenk von der Schulter getrennt.
(4) Das Fleisch von der Schulter wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht.
Artikel 18
(Fleisch von Rindern der Klasse III)
(1) Als Fleisch von Rindern der Klasse III wird das Fleisch von den übrig gebliebenen Teilen
der Hälften bezeichnet: Hals, Fehlrippe, Brust, Rippen, Bauchlappen und Vorderhesse sowie
Hinterhesse.
(2) Die Fehlrippe wird zwischen dem letzten Halswirbel und dem ersten Brustwirbel von dem
Hals getrennt.
(3) Die Rippen werden so von der Fehlrippe getrennt, dass höchstens das obere Drittel der
Rippen an der Fehlrippe verbleibt.
(4) Die Brust wird entlang der Verbindungen zwischen den Rippen und dem Brustbein von
den Rippen getrennt.
(5) Das Fleisch der Klasse III wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht.
3. Fleisch von Schweinen
Artikel 19
(Einteilung von Fleisch in Klassen)
(1) Das Fleisch von Ferkeln beziehungsweise Schweinen (außer von Absatzferkeln, weil das
nicht als Fleisch kategorisiert wird) wird als Fleisch der Extraklasse, Fleisch der Klasse I,
Fleisch der Klasse II und Fleisch der Klasse III in Verkehr gebracht.
(2) Das Fleisch der Extraklasse ist das Filet, das ohne Knochen in Verkehr gebracht wird.
Artikel 20
(Fleisch der Klasse I)
(1) Das Fleisch der Klasse I umfasst das Fleisch von der Keule und von der Lendengegend
zusammen mit dem Filet.
(2) Die Keule wird durch einen quer verlaufenden Schnitt zwischen dem letzten Lendenwirbel
und dem ersten Kreuzbeinwirbel von der Schweinehälfte und durch einen Schnitt im
Kniegelenk von dem Unterschenkel gelöst, dabei bleibt ein Teil des Filets (Filetspitze)
Bestandteil des Fleisches von der Keule, das mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht
wird.
(3) Das Lendenfleisch wird durch einen quer verlaufenden Schnitt zwischen dem letzten
Brustwirbel und dem ersten Lendenwirbel an der Vorderseite und durch einen Schnitt
zwischen dem letzten Lendenwirbel und dem ersten Kreuzbeinwirbel an der Hinterseite von
dem Rücken getrennt. Ein Bestandteil des Lendenfleisches ist auch das dazugehörige Teil des
Filets. Das Lendenfleisch wird durch einen längs verlaufenden Schnitt entlang der
Wirbelsäule von dem Bauchlappen gelöst – von dem Seitenrand des Filets in Richtung der
hinteren Rippe. Wird von dem Lendenfleisch ein Filet abgetrennt, das als Fleisch der
Extraklasse gekennzeichnet wird, wird das Lendenfleisch als Fleisch der Klasse II
gekennzeichnet.
(4) Das Lendenfleisch wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht, und zwar als:
– Schweinefilet – Extraklasse;
– Schweinelenden mit Knochen und mit Filet – Klasse I;
– Schweinelenden ohne Knochen und ohne Filet – Klasse I;
– Schweinelenden mit Knochen und ohne Filet – Klasse II.
Artikel 21
(Fleisch der Klasse II)
(1) Das Fleisch der Klasse II umfasst das Fleisch von dem Rücken, der Schulter und von dem
Hals. Der Rücken wird durch einen Schnitt zwischen dem vierten und dem fünften
Brustwirbel von dem Hals und durch einen Schnitt zwischen dem letzten Brustwirbel und
dem ersten Lendenwirbel von dem Lendenfleisch gelöst. Der Rücken wird durch einen längs
verlaufenden, geraden Schnitt entlang der Wirbelsäule von den Rippen getrennt, sodass die
übrig gebliebenen Rippenstücke höchstens 3 cm (±0,5 cm) lang sind, gerechnet bis zu dem
Außenrand des langen Rückenmuskels – des Filets.
(2) Das Fleisch von dem Rücken wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht.
(3) Das Fleisch von der Lende und von dem Rücken wird in einem Stück mit Knochen
(Kotelett) oder ohne Knochen (Filet – Lachsfleisch) in Verkehr gebracht.
(4) Die Schulter wird entlang der natürlichen Naht der Muskeln von dem Hals, den Rippen
und der Brust getrennt und in mit einem Schnitt durch das Ellbogengelenk von dem Unterarm
gelöst.
(5) Das Fleisch von der Schulter wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht.
(6) Das Fleisch von dem Hals ist das Fleisch von der Wirbelsäule zwischen dem ersten
Halswirbel und dem fünften Brustwirbel. Der Hals wird durch den quer verlaufenden Schnitt
zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel an der Vorderseite und durch einen
Schnitt zwischen dem vierten und dem fünften Brustwirbel an der Hinterseite gelöst. Der Hals
wird durch einen Schnitt von der Brust gelöst, der parallel zu der Wirbelsäule verläuft, sodass
die ersten vier Rippen an der Grenze zwischen ihrem rückenseitigen Drittel und dem mittleren
Drittel durchschnitten werden.
(7) Das Fleisch von dem Hals wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht.
Artikel 22
(Fleisch der Klasse III)
(1) Das Fleisch der Klasse III umfasst das Fleisch von dem Bauchlappen, von den Rippen, der
Brust, dem Unterschenkel und dem Unterarm.
(2) Der Bauchlappen wird durch einen Schnitt gelöst, der für die Keule und das Lendenfleisch
vorgesehen ist; von den Rippen wird er durch einen Schnitt entlang des Rippenbogens gelöst.
(3) Das Fleisch von dem Bauchlappen wird ohne Knochen in Verkehr gebracht.
(4) Die Rippen werden durch einen Schnitt zwischen der vierten und der fünften Rippe von
der Brust getrennt, von dem Rücken auf die Weise, die für das Schneiden des Rückens
vorgesehen ist, und von dem Bauchlappen durch einen Schnitt entlang dem hinteren Rand der
letzten Rippe.
(5) Das Fleisch von den Rippen wird mit oder ohne Knochen in Verkehr gebracht, entweder
getrennt oder zusammen mit dem Bauchlappen und der Brust mit dem Knochen oder ohne.
(6) Die Brust wird durch einen Schnitt von dem Hals gelöst, der für das Schneiden des Halses
vorgesehen ist, und von den Rippen durch einen Schnitt zwischen der vierten und der fünften
Rippe.
(7) Das Fleisch von der Brust wird mit Knochen in Verkehr gebracht.
(8) Der Unterschenkel wird in dem Kniegelenk von der Keule getrennt.
(9) Der Unterarm wird in dem Ellbogengelenk von der Schulter getrennt.
(10) Das Fleisch von dem Unterschenkel und dem Unterarm wird mit oder ohne Knochen in
Verkehr gebracht.
4. Fleisch von Schafen
Artikel 23
(Arten)
(1) Das Fleisch von Schafen wird als Fleisch von Sauglämmern (Fleisch von Junglämmern),
Fleisch von Lämmern (Lammfleisch) und Fleisch von Schafen (Schaffleisch, Hammelfleisch)
in Verkehr gebracht.
(2) Das Fleisch von Sauglämmern ist das Fleisch von weniger als 12 Monate alten Lämmern,
die weniger als 13 kg wiegen.
(3) Das Fleisch von Lämmern ist das Fleisch von Lämmern mit einer Masse ab 13 kg, die
jünger als 12 Monate sind.
(4) Das Fleisch von Schafen ist das Fleisch von mehr als 12 Monate alten Schafen.
Artikel 24
(Sauglämmer)
(1) Das Fleisch von Sauglämmern wird als Schlachtkörper, Hälften, Viertel oder zerteilt in
Verkehr gebracht.
(2) Wird das Fleisch von Sauglämmern als Viertel in Verkehr gebracht, werden die Hälften
zwischen der sechsten und der siebten Rippe zerteilt.
Artikel 25
(Einteilung in Güteklassen)
Für die Einteilung des Fleisches von Sauglämmern, von Lämmern und Schafen in
Güteklassen werden sinngemäß die Bestimmungen dieser Verordnung über die Einteilung
von Kalbfleisch in Güteklassen verwendet, wobei die Güteklasse II bei Lammfleisch
beziehungsweise die Güteklasse II bei Schaffleisch auch den Hals und die Fehlrippe umfasst
und der Unterschenkel nicht von der Keule abgetrennt wird.
5. Fleisch von Ziegen
Artikel 26
(Fleisch von Ziegen)
Das Fleisch von Ziegen wird als Fleisch von Ziegenlämmern (Ziegenkitzen) und als
Ziegenfleisch in Verkehr gebracht.
Artikel 27
(Fleisch von Ziegenlämmern)
(1) Das Fleisch von Ziegenlämmern ist das Fleisch von geschlachteten, zwischen drei
Wochen und sechs Monaten alten Ziegenlämmern. Der Schlachtkörper muss mindestens 4 kg
wiegen.
(2) Das Fleisch von Ziegenlämmern, das in Verkehr gebracht wird, muss folgende
Bedingungen erfüllen:
– das Muskelgewebe muss hellrosa sein;
– das Aussehen muss typisch für das Fleisch von Ziegenlämmern sein;
– die Nieren und die Oberfläche des Schlachtkörpers müssen mindestens teilweise vom
Fettgewebe bedeckt sein.
Artikel 28
(in Verkehr gebrachtes Fleisch von Ziegenlämmern)
(1) Das Fleisch von Ziegenlämmern wird als Schlachtkörper, Hälften, Viertel oder zerteilt in
Verkehr gebracht.
(2) Wird das Fleisch von Ziegenlämmern als Viertel in Verkehr gebracht, werden die Hälften
zwischen der sechsten und der siebten Rippe zerteilt.
Artikel 29
(Ziegenfleisch)
(1) Das Ziegenfleisch ist das Fleisch von geschlachteten Ziegen (Böcken und Zicken), die
älter als 6 Monate sind. Die Böcke müssen mindestens einen Monat vor der Schlachtung
kastriert worden sein. Der Schlachtkörper (mit Nieren und Nierenfett, jedoch ohne Haut,
Kopf, Füße und Innenorgane) muss mindestens 10 kg wiegen
(2) Das Ziegenfleisch, das in Verkehr gebracht wird, muss folgende Bedingungen erfüllen:
– das Muskelgewebe muss von hellroter bis dunkelroter Farbe sein;
– das Aussehen und die Konsistenz müssen typisch für das Ziegenfleisch sein;
– die Nieren und die Oberfläche des Schlachtkörpers müssen mindestens teilweise vom
Fettgewebe bedeckt sein.
Artikel 30
(Einteilung in Güteklassen)
Für die Einteilung des Fleisches von Ziegen in Güteklassen werden sinngemäß die
Bestimmungen dieser Verordnung über die Einteilung von Kalbfleisch in Güteklassen
verwendet, wobei die Güteklasse II bei Ziegenfleisch auch den Hals und die Fehlrippe
umfasst.
6. Fleisch von Einhufern
Artikel 31
(Fleisch von Einhufern)
Das Fleisch von Einhufern wird als Fohlenfleisch (Fleisch von Fohlen), Pferdefleisch, Fleisch
von Eseln, Fleisch von Mauleseln und Fleisch von Maultieren in Verkehr gebracht.
Artikel 31
(Fohlenfleisch)
(1) Das Fohlenfleisch ist das Fleisch von geschlachteten männlichen und weiblichen Fohlen,
die zwischen sechs Wochen und einem Jahr alt sind.
(2) Das Fohlenfleisch, das in Verkehr gebracht wird, muss folgende Bedingungen erfüllen:
– das Muskelgewebe muss von rosaroter Farbe sein;
– die Zusammensetzung und die Konsistenz müssen zart sein;
– die Nieren und die Oberfläche des Schlachtkörpers müssen teilweise vom Fettgewebe
bedeckt sein;
– das Fettgewebe darf nicht gelb sein.
Artikel 32
(Klassen von Fohlenfleisch)
Für die Einteilung des Fohlenfleisches in Klassen werden sinngemäß die Bestimmungen
dieser Verordnung über die Einteilung von Kalbfleisch in Güteklassen verwendet.
Artikel 33
(Pferdefleisch)
(1) Das Pferdefleisch ist das Fleisch von geschlachteten Pferden, die älter als ein Jahr sind.
(2) Das Pferdefleisch, das in Verkehr gebracht wird, muss folgende Bedingungen erfüllen:
– das Muskelgewebe muss von stark roter Farbe sein;
– die Zusammensetzung und die Konsistenz müssen typisch sein;
– die Nieren und die Oberfläche des Schlachtkörpers müssen mindestens teilweise vom
Fettgewebe bedeckt sein.
Artikel 34
(das Fleisch von Eseln, Mauleseln und Maultieren)
(1) Das Fleisch von Eseln, Mauleseln und Maultieren umfasst das Fleisch von geschlachteten
Eseln, Mauleseln beziehungsweise Maultieren.
(2) Für das Fleisch von Eseln, Mauleseln und Maultieren werden sinngemäß die
Bestimmungen aus dieser Verordnung verwendet, die für Pferdefleisch gelten.
(3) Für die Einteilung des Fleisches von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren in
Güteklassen werden sinngemäß die Bestimmungen dieser Verordnung über die Einteilung
von Rindfleisch in Klassen verwendet.
7. Fleisch von Kaninchen
Artikel 35
(Fleisch von Kaninchen)
(1) Das Fleisch von Kaninchen wird als Schlachtkörper mit Kopf und Nieren, jedoch ohne
Haut, Füße und Innenorgane in Verkehr gebracht. Nach dem vollständigen Ausweiden
können Herz, Lunge und Leber wieder zu dem Körper gegeben werden.
(2) Wird das Fleisch von Kaninchen in Hälften in Verkehr gebracht, werden die Hälften
zwischen der sechsten und der siebten Rippe zerteilt.
(3) Das Fleisch von Kaninchen kann auch zerteilt in Verkehr gebracht werden.
8. Fleisch von Wild
Artikel 36
(Fleisch von Wild)
(1) Das Fleisch von Wild umfasst das Fleisch von erlegtem Wild und von Farmwild.
(2) Der Angabe muss klar zu entnehmen sein, ob es sich dabei um erlegtes Wild oder um
Farmwild handelt.
IV. HACKFLEISCH/FASCHIERTES
Artikel 37
(Hackfleisch/Faschiertes)
(1) Wird Hackfleisch/Faschiertes vorverpackt in Verkehr gebracht, muss die Güteklasse
beziehungsweise die Bezeichnung für die Fleischart angegeben werden, aus der es hergestellt
wurde. Bei Hackfleisch/Faschiertem als Fleischmischung von verschiedenen Tierarten sind
neben der Güteklasse auch die Mengen der einzelnen Fleischarten anzugeben.
(2) Wird Hackfleisch/Faschiertes nicht in Anwesenheit des Kunden zerkleinert und wird es
als nicht vorverpacktes Lebensmittel verkauft, muss seine Zusammensetzung der Vorschrift
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel genügen.
(3) Die Bestimmung aus vorstehendem Absatz gilt auch für gewürfeltes und zerkleinertes
Fleisch.
V. KENNZEICHNUNG VON FLEISCHKLASSEN IM VERKAUFSRAUM
Artikel 38
(Kennzeichnung von Klassen)
(1) In den Räumen, in denen Fleisch vom Rind, Kälbern und Schweinen im Rahmen der
Bedienung verkauft wird, müssen an einer sichtbaren Stelle schematische Darstellungen von
Güteklassen für das Fleisch von Rindern und Schweinen verfügbar sein, wie sie in dieser
Verordnung festgelegt und in Anhang 1 sowie Anhang 2 als Bestandteilen dieser Verordnung
dargestellt sind.
(2) Das Fleisch der einzelnen Güteklassen ist mit folgenden Farben zu kennzeichnen:
- Blau – Fleisch außerhalb von Klassen beziehungsweise der Extraklasse;
- Rot – Fleisch der Güteklasse I;
- Grün – Fleisch der Güteklasse II und
- Gelb – Fleisch der Güteklasse III.
(3) Unter dem Schema muss sich eine Legende zu den Farben der einzelnen Güteklassen
befinden.
(4) Die schematischen Darstellungen aus Absatz 1 dieses Artikels müssen mindestens vom
Format A3 sein.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Fleischverkauf auf einem Bauernhof,
der für den unmittelbaren Fleischverkauf an Endverbraucher registriert ist.
VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
(Übergangszeitraum)
(1) Ungeachtet der Bestimmung in Absatz 1 des vorstehenden Artikels dürfen schematische
Darstellungen, die in Verkaufsbetrieben bis zu der Veröffentlichung dieser Verordnung
aufgehängt waren, nach wie vor verwendet werden.
(2) Das Fleisch muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung gemäß den Anforderungen aus dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet
sein.
(3) Ungeachtet der Bestimmung des vorigen Absatzes dürfen Erzeugnisse, die gemäß der
Verordnung über die Qualität von Fleischerzeugnissen (Amtsblatt der Republik Slowenien,
Nr. 59/12 und 26/14 – Zkme-1B) hergestellt und gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung
der Vorräte in Verkehr bleiben.
(4) Ungeachtet der Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels dürfen Erzeugnisse, die innerhalb
von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung über die
Qualität des Fleisches von Schlachtvieh und Wild (Amtsblatt der Republik Slowenien,
Nr. 120/2007 und 45/08 – Zkme-1) und der Verordnung über die Kennzeichnung und
Einteilung von Schweinefleisch (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 33/2004, 10/2005
und 45/08–Zkme-1) hergestellt und gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Vorräte
in Verkehr bleiben.
Artikel 40
(Außerkrafttreten)
Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung treten die Verordnung über die Qualität des
Fleisches von Schlachtvieh und Wild (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 120/07 und
45/08 – Zkme-1) und die Verordnung über die Kennzeichnung und Einteilung von
Schweinefleisch (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 33/04, 10/05 und 45/08–Zkme-1)
außer Kraft, finden jedoch noch zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
Anwendung.
Artikel 41
(Inkrafttreten)
Diese Verordnung tritt am fünfzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Republik Slowenien in Kraft.
Nr. 007-414/2014
Ljubljana, den
EVA 2014-2330-0201
Mag. Dejan Židan
Minister für Land-,
Forstwirtschaft und Ernährung
Anhang 1: Schematische Darstellung der grundlegenden Zerlegung von Rindern
glava
podplečje
hrbet
ledja
vrat
pieče
pljučna pečenka
stegno
prsi
rebra
potrebušina
podlaket (prednji bočnik)
golen (zadnji bočnik)
MESO EKSTRA KATEGORIJE: pljučna
Kopf
Fehlrippe
Rücken
Lende
Hals
Schulter
Filet
Keule
Brust
Rippen
Bauchlappen
Unterarm (Vorderhesse)
Unterschenkel (Hinterhesse)
FLEISCH DER EXTRAKLASSE: Filet
pečenka
M ESO I. KATEGORIJE: stegno brez
zadnjega bočnika (goleni), ledja brez pljučne
pečenke, hrbet
MESO II. KATEGORIJE: pleče brez
prednjega bočnika (podlakti)
MESO III. KATEGORIJE: vrat,
podplečje, prsi, rebra, potrebušina, podlaket
(prednji bočnik) in golen (zadnji bočnik)
FLEISCH DER KLASSE I: Keule ohne
Hinterhesse (Unterschenkel), Lende ohne
Filet, Rücken
FLEISCH DER KLASSE II: Schulter ohne
Vorderhesse (Unterarm)
FLEISCH DER KLASSE III: Hals,
Fehlrippe, Brust, Rippen, Bauchlappen,
Unterarm (Vorderhesse) und Unterschenkel
(Hinterhesse)
Anhang 2: Schematische Darstellung der grundlegenden Zerlegung von Schweinen
vrat
hrbet
file
ledja
glava
prsi
pieče
rebra
potrebušina
stegno
golen
podlaket
ledja brez kosti brez fileja
ledja s kostjo brez fileja
MESO EKSTRA KATEGORIJE: file
MESO I. KATEGORIJE: stegno, ledja s
Hals
Rücken
Filet
Lende
Kopf
Brust
Schulter
Rippen
Bauchlappen
Keule
Unterschenkel
Unterarm
Lenden ohne Knochen und ohne Filet
Lenden mit Knochen und ohne Filet
FLEISCH DER EXTRAKLASSE: Filet
FLEISCH DER KLASSE I: Keule, Lende
kostjo s filejem, ledja brez kosti brez fileja
MESO II. KATEGORIJE: hrbet, pleče,
vrat, ledja s kostjo brez fileja
MESO III. KATEGORIJE: potrebušina,
rebra, prsi, golen, podlaket
mit Knochen und mit Filet, Lende ohne
Knochen und ohne Filet
FLEISCH DER KLASSE II: Rücken,
Schulter, Hals, Lenden mit Knochen und
ohne Filet
FLEISCH DER KLASSE III:
Bauchlappen, Rippen, Brust, Unterschenkel,
Unterarm
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