CHEMIE ÜBERARBEITET 14.05.2016 Studienordnung für das Studium des Fachs Chemie im Rahmen des Studiengangs Lehramt an öffentlichen Schulen an der Universität Bremen §1 Gegenstand und Geltungsbereich (1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 15. Dezember 1998 sowie der fachspezifischen Prüfungsanforderungen für das Fach Chemie vom 17. November 1999 die Inhalte und Formen des Studiums für das Fach Chemie an der Universität Bremen mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen. (2) Sie gilt für alle Lehramtsstudierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 1999/2000 an der Universität Bremen aufgenommen haben und alle im Rahmen der Lehrerausbildung in der Lehre Tätigen im Studiengang Chemie an der Universität Bremen. §2 Ziele des Studiums (1) Im Studium sollen die Studierenden die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachübergreifenden Voraussetzungen erwerben, die sie befähigen, in dem gewählten Stufenschwerpunkt an öffentlichen Schulen zu unterrichten. (2) In Veranstaltungen des Fachs sollen die Inhalte, die fachlichen Begriffe und Prinzipien sowie die methodische Arbeitsweise des jeweiligen Stoffgebiets vermittelt werden. Die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit soll exemplarisch erfahrbar werden. (3) Die fachliche Ausbildung soll in enger Verzahnung mit fachdidaktischer Reflexion erfolgen und zu einer differenzierten Bewertung der fachlichen Kenntnisse und des historisch-genetischen Entstehungszusammenhangs befähigen. Die Studierenden sollen unter fachdidaktischer Anleitung die Eignung der fachlichen Inhalte für die unterrichtliche Vermittlung einzuschätzen lernen und die Fähigkeit erwerben, problembezogene Unterrichtsthemen zu erarbeiten. (4) Im Rahmen der fachdidaktischen Ausbildung sollen praktische Erfahrungen der institutionellen Bedingungen des Unterrichts erworben werden und es sollen die konzeptionellen und methodischen Möglichkeiten der Planung, Durchführung und Bewertung eigener Unterrichtstätigkeit verfügbar werden. §3 Stufenbezug des Studiums Das Fach Chemie kann bezogen auf folgende Schulstufen studiert werden: 1. Primarstufe/Sekundarstufe I mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I 2. Sekundarstufe II CHEMIE ÜBERARBEITET 14.05.2016 §4 Studieninhalte (1) Die Studieninhalte erstrecken sich auf folgende Stoff- und Themengebiete: 1. Anorganische Chemie 2. Organische Chemie 3. Physikalische Chemie 4. Wahlgebiete Chemie a) Makromolekulare Chemie b) Meereschemie c) Biochemie 5. Fachdidaktik a) Theorie und Praxis des Chemieunterrichts b) Experimentieren im Chemieunterricht c) Computer und andere Medien im Chemieunterricht (2) Die Themen für die mündliche Prüfung werden aus den Stoffgebieten unter Berücksichtigung des Stufenschwerpunkts gewählt. Eines der Prüfungsthemen soll einen Bezug zur angrenzenden Schulstufe aufweisen. §5 Umfang und Gliederung des Studiums (1) Bezogen auf den Schwerpunkt Sekundarstufe I umfasst das fachwissenschaftliche Studium einschließlich Fachdidaktik für das Fach Chemie (2) Bezogen auf die Sekundarstufe II umfasst das fachwissenschaftliche Studium einschließlich Fachdidaktik für das Fach Chemie (3) Bezogen auf die Sekundarstufe II mit fachwissenschaftlicher Vertiefung umfasst das fachwissenschaftliche Studium einschließlich Fachdidaktik für das Fach Chemie 55 Semesterwochenstunden. 55 Semesterwochenstunden. 65 Semesterwochenstunden. (3) Das Studium des Fachs Chemie gliedert sich in Grundstudium (1. - 4. Semester) und Hauptstudium (5 - 8. Semester) und ein Examenssemester. Das Grundstudium endet mit einer Zwischenprüfung. Das Nähere regeln die fachspezifischen Prüfungsanforderungen für das Fach Chemie. (4) Der Pflichtbereich umfasst insgesamt 48 Semesterwochenstunden. Die Studieninhalte beziehen sich auf Veranstaltungen zur Einführung in das Lehramtsstudium im Fach Chemie, zur Einführung und zu den Grundlagen der Anorganischen Chemie, der Organischen Chemie, der Physikalischen Chemie sowie der Fachdidaktik. CHEMIE ÜBERARBEITET 14.05.2016 Umfang und zeitliche Zuordnung der Studieninhalte legt der Studienplan fest. (5) Der Wahlpflichtbereich umfasst 8 Semesterwochenstunden. Im Wahlpflichtbereich können die im Studienplan entsprechend ausgewiesenen Wahlveranstaltungen studiert werden. Wird das Halbjahrespraktikum schwerpunktmäßig bezogen auf das Fach Chemie absolviert, sind Begleitveranstaltungen der Fachdidaktik Chemie im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden zu wählen. Weitere Ergänzungsveranstaltungen und fächerintegrierende Veranstaltung können nach Anerkennung durch die Studienkommission gewählt werden. (6) Studierende mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I können zusätzlich zu den nach Abs. 3 und 4 genannten Veranstaltungen bis zu 10 SWS stufenbezogen im Stoffgebiet „Fachdidaktik“ studieren. (7) Studierende mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe II mit fachwissenschaftlicher Vertiefung müssen zusätzlich zu den in Abs.3 und 4 genannten Veranstaltungen ein vertieftes Studium im Umfang von 10 SWS nachweisen. Dies soll zur individuellen Schwerpunktsetzung genutzt werden. Geeignete Veranstaltungen sind im Studienplan als Vertiefungsveranstaltungen ausgewiesen. (8) Studierende der Sekundarstufe II, die eine Stufenerweiterung für die Sekundarstufe I erwerben wollen, müssen zusätzlich 4 Semesterwochenstunden Fachdidaktik, bezogen auf den Schwerpunkt Sekundarstufe I, nachweisen und im Rahmen dieser Veranstaltungen einen zusätzlichen Leistungsnachweis erbringen. (9) In einem der Fächer muss ein Projekt absolviert werden. Dies kann im Fach Chemie in Verbindung mit der Fachdidaktik erfolgen. (10) Veranstaltungen zum Lernen mit technischen Medien im Umfang von 4 Semesterwochenstunden sind für alle Studierenden verpflichtend und können im Zusammenhang mit Veranstaltungen der Fachdidaktik absolviert werden. (11) Im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Evaluation der Lehrveranstaltungen werden den Studierenden bei Bedarf zusätzliche Kurse, Tutorien oder andere ergänzende Veranstaltungen angeboten. §6 Aufbau des Studiums (1) Im Grundstudium sind die Einführungsveranstaltungen zur Fachdidaktik und zu den Stoffgebieten der Chemie sowie die Veranstaltung zu den Grundlagen der Fachdidaktik und der Anorganischen Chemie zu studieren. Die Veranstaltungen zu den Grundlagen der Organischen Chemie bzw. zu den Grundlagen der Physikalischen Chemie können alternativ entweder im Grund- oder im Hauptstudium studiert werden. Im Grundstudium können in Verbindung mit der Fachdidaktik Veranstaltungen zum Lernen mit technischen Medien gewählt werden. (2) Im Hauptstudium sind die Grundlagen der Organischen Chemie bzw. die Grundlagen der Physikalischen Chemie zu studieren, soweit sie nicht schon im Grundstudium studiert wurden. Die Veranstaltung zum Experimentieren im Unterricht soll ebenfalls CHEMIE ÜBERARBEITET 14.05.2016 im Hauptstudium absolviert werden. Weiterhin sind für das Hauptstudium lehramtsspezifische Ergänzungsveranstaltungen und Veranstaltungen zu den Wahlgebieten, den Vertiefungsgebieten sowie zur Fachdidaktik vorgesehen. (3) Im 5. Semester ist in der Regel das Halbjahrespraktikum zu absolvieren. Es soll Anteile eigenständigen Unterrichtens im Unterrichtsfach Chemie umfassen und muss durch Veranstaltungen zur Vorbereitung und Auswertung begleitet werden. (4) Das Projekt, soweit es im Fach Chemie absolviert wird, kann in Verbindung mit dem Halbjahrespraktikum im Grundstudium oder im Hauptstudium absolviert werden. §7 Lehrveranstaltungsformen Folgende Veranstaltungsformen und Kombinationen davon werden im Studienplan ausgewiesen: (1) Vorlesung: Vorlesungen dienen der theoretischen Ausbildung im jeweiligen Stoffgebiet. Sie vermitteln das systematische Verständnis der fachlichen Grundlagen, geben einen Überblick über den Gegenstandsbereich und führen exemplarisch in die Problembearbeitung ein. (2) Übung: Übungen dienen der Anwendung und Vertiefung der theoretischen und methodischen Kenntnisse; in ihnen hat der Studierende Gelegenheit, seine Fähigkeit zur eigenständigen Aufgabenbearbeitung zu überprüfen und Defizite auszugleichen (3) Seminar: In Seminaren erfolgt eine vertiefte Auseinandersetzung mit speziellen Themen der Stoffgebiete unter Einbeziehen studentischer Beiträge. (4) Projekt: Ein Projekt ist ein Verbund zusammenhängender Lehrveranstaltungen über mehrere Semester zu einem übergreifenden Thema. Es dient der weitgehend selbständigen, exemplarischen wissenschaftlichen Bearbeitung eines Problems durch die Studierenden. Besondere Merkmale eines Projektes sind Praxisbezug und Ergebnisorientierung. (5) Praktika: Praktika sind wesentlich Bestandteil der Ausbildung zum Erwerb praktischer Fertigkeiten im Zusammenhang mit den Grundlagen der Stoffgebiete. Der Zeitumfang für die Praktika wird mit dem Faktor 0.5 auf das Gesamtkontingent angerechnet. (6) Tutorium: Tutorien dienen der Betreuung der Studierenden in Kleingruppen und werden im Rahmen von hochschullehrerbetreuten Lehrveranstaltungen durchgeführt. (7) Exkursion: Exkursionen sollen die Gelegenheit bieten, die Bedeutung des Faches in außeruniversitären Anwendungsbereichen zu erfahren und die eigenen Vorstellungen und Interessen in diesen Zusammenhängen zu überprüfen. CHEMIE ÜBERARBEITET 14.05.2016 §8 Evaluation des Lehrangebots (1) Die Veranstaltungen werden unter Beteiligung der Studierenden hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme und der erfolgreichen Vermittlung der Lehrinhalte evaluiert. (2) Zweck der Evaluation ist die geeignete organisatorische Einbindung in den Studienverlauf entsprechend dem Studienplan und die Überprüfung der inhaltlichen Voraussetzungen und der Anforderungen für eine erfolgreiche Teilnahme. §9 Studiennachweise (1) Im Verlauf des Studiums des Fachs Chemie können folgende Arten von Studiennachweisen erworben werden: 1.Teilnahmenachweis: Der Teilnahmenachweis ist an die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung gebunden und bescheinigt eine aktive Teilnahme. Innerhalb der im Pflicht- und Wahlpflichtbereich nachzuweisenden Veranstaltungen können daher weitere Anforderungen für einen Teilnahmenachweis festgelegt werden, soweit sich diese aus Zielsetzung und Inhalt der Veranstaltung ergeben. Es können Lernerfolgskontrollen in Form von Kolloquien und/oder Klausuren durchgeführt werden. Für den Nachweis der Teilnahme kann eine regelmäßige Bearbeitung der gestellten Aufgaben gefordert werden. Form und Zahl müssen zu Beginn der Lehrveranstaltung festgelegt werden. Hinreichende Wiederholungsmöglichkeiten müssen während des Semesters, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird, angeboten werden. Die Anforderungen für einen Teilnahmenachweis müssen deutlich unter denen für einen Leistungsnachweis liegen. 2. Leistungsnachweis: Der Leistungsnachweis setzt eine inhaltlich abgrenzbare und dokumentierte Eigenleistung der Studierenden voraus sowie Nachweise der Teilnahme gem. Abs. (1), 1. aus den im Studienplan entsprechend gekennzeichneten Lehrveranstaltungen. Ein Leistungsnachweis kann in folgenden Formen erbracht werden: - mündliche Erörterung eines Themas (Referat) - Kolloquium - schriftliche Ausarbeitung zu einem Thema - Bearbeitung experimenteller Aufgabenstellung - Arbeit unter Aufsicht (Klausur) Leistungsnachweise werden benotet. Wenn das Projekt im Fach Chemie absolviert wird, muss daraus einer der Leistungsnachweise hervorgehen. Dieser erfordert neben der Erfüllung der in Abs. (1), 2. formulierten Anforderungen die regelmäßige und aktive Teilnahme an den Veranstaltungen des für das Fach Chemie anerkannten Projekts. Weitere Anforderungen ergeben sich aus der Durchführung und Dokumentation der Projektarbeit. CHEMIE ÜBERARBEITET 14.05.2016 (2) Im Rahmen einer Lehrveranstaltung kann in der Regel nur ein Leistungsnachweis erworben werden. § 10 Studienberatung (1) Die Veranstaltung „Einführung in das Lehramtsstudium im Fach Chemie„ dient insbesondere auch der Studienberatung zu Studienbeginn. (2) Die Sprechstunden der Professorinnen und Professoren, die an der Lehramtsausbildung beteiligt sind, sowie insbesondere des Studiendekans oder eines Beauftragten für das Lehramtsstudium, sind ebenfalls zur Studienberatung zu nutzen. (3) Im Rahmen der Studienberatung sind die besonderen Anforderungen, die sich für weibliche Studierende ergeben können, zu berücksichtigen und geeignete Angebote zur organisatorischen und inhaltlichen Förderung einzurichten. (4) Der Fachbereich führt turnusmäßig jeweils zum Ende des zweiten Fachsemesters unter Beteiligung der Studierenden eine Erhebung zur Überprüfung der organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Studium durch. Die Ergebnisse gehen in die Fortschreibung des Studienplans und in die Studienberatung ein. (5) Für Studierende, die bei der Rückmeldung zum sechsten Fachsemester noch nicht zur Zwischenprüfung zugelassen sind, ist eine spezifische Studienberatung verpflichtend. § 11 Inkrafttreten (1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch den Rektor in Kraft. (2) Der Studienplan für das Studium des Lehramts Chemie ist Bestandteil der Studienordnung; er enthält Empfehlungen für die zeitliche Abfolge der zu studierenden Veranstaltungen und beschreibt deren Ziele und Inhalte. Der Studienplan wird vom Fachbereichsrat regelmäßig im Hinblick auf das Lehrangebot überprüft und nach Bedarf fortgeschrieben.