3. Physikalische Chemie - IDN

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CHEMIE ÜBERARBEITET
14.05.2016
Studienordnung für das Studium des Fachs Chemie
im Rahmen des Studiengangs Lehramt an öffentlichen Schulen
an der Universität Bremen
§1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung der ersten
Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 15. Dezember 1998 sowie
der fachspezifischen Prüfungsanforderungen für das Fach Chemie vom 17. November
1999 die Inhalte und Formen des Studiums für das Fach Chemie an der Universität
Bremen mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen
Schulen.
(2) Sie gilt für alle Lehramtsstudierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester
1999/2000 an der Universität Bremen aufgenommen haben und alle im Rahmen der
Lehrerausbildung in der Lehre Tätigen im Studiengang Chemie an der Universität
Bremen.
§2
Ziele des Studiums
(1) Im Studium sollen die Studierenden die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und
fachübergreifenden Voraussetzungen erwerben, die sie befähigen, in dem gewählten
Stufenschwerpunkt an öffentlichen Schulen zu unterrichten.
(2) In Veranstaltungen des Fachs sollen die Inhalte, die fachlichen Begriffe und Prinzipien
sowie die methodische Arbeitsweise des jeweiligen Stoffgebiets vermittelt werden.
Die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit soll exemplarisch erfahrbar werden.
(3) Die fachliche Ausbildung soll in enger Verzahnung mit fachdidaktischer Reflexion
erfolgen und zu einer differenzierten Bewertung der fachlichen Kenntnisse und des
historisch-genetischen Entstehungszusammenhangs befähigen. Die Studierenden
sollen unter fachdidaktischer Anleitung die Eignung der fachlichen Inhalte für die
unterrichtliche Vermittlung einzuschätzen lernen und die Fähigkeit erwerben,
problembezogene Unterrichtsthemen zu erarbeiten.
(4) Im Rahmen der fachdidaktischen Ausbildung sollen praktische Erfahrungen der
institutionellen Bedingungen des Unterrichts erworben werden und es sollen die
konzeptionellen und methodischen Möglichkeiten der Planung, Durchführung und
Bewertung eigener Unterrichtstätigkeit verfügbar werden.
§3
Stufenbezug des Studiums
Das Fach Chemie kann bezogen auf folgende Schulstufen studiert werden:
1. Primarstufe/Sekundarstufe I mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I
2. Sekundarstufe II
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§4
Studieninhalte
(1) Die Studieninhalte erstrecken sich auf folgende Stoff- und Themengebiete:
1. Anorganische Chemie
2. Organische Chemie
3. Physikalische Chemie
4. Wahlgebiete Chemie
a) Makromolekulare Chemie
b) Meereschemie
c) Biochemie
5. Fachdidaktik
a) Theorie und Praxis des Chemieunterrichts
b) Experimentieren im Chemieunterricht
c) Computer und andere Medien im Chemieunterricht
(2) Die Themen für die mündliche Prüfung werden aus den Stoffgebieten unter
Berücksichtigung des Stufenschwerpunkts gewählt. Eines der Prüfungsthemen soll
einen Bezug zur angrenzenden Schulstufe aufweisen.
§5
Umfang und Gliederung des Studiums
(1) Bezogen auf den Schwerpunkt Sekundarstufe I
umfasst das fachwissenschaftliche Studium
einschließlich Fachdidaktik für das Fach Chemie
(2) Bezogen auf die Sekundarstufe II umfasst das
fachwissenschaftliche Studium einschließlich
Fachdidaktik für das Fach Chemie
(3) Bezogen auf die Sekundarstufe II mit fachwissenschaftlicher Vertiefung umfasst das
fachwissenschaftliche Studium einschließlich
Fachdidaktik für das Fach Chemie
55 Semesterwochenstunden.
55 Semesterwochenstunden.
65 Semesterwochenstunden.
(3) Das Studium des Fachs Chemie gliedert sich in Grundstudium (1. - 4. Semester) und
Hauptstudium (5 - 8. Semester) und ein Examenssemester. Das Grundstudium endet
mit einer Zwischenprüfung. Das Nähere regeln die fachspezifischen
Prüfungsanforderungen für das Fach Chemie.
(4) Der Pflichtbereich umfasst insgesamt 48 Semesterwochenstunden. Die Studieninhalte
beziehen sich auf Veranstaltungen zur Einführung in das Lehramtsstudium im Fach
Chemie, zur Einführung und zu den Grundlagen der Anorganischen Chemie, der
Organischen Chemie, der Physikalischen Chemie sowie der Fachdidaktik.
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Umfang und zeitliche Zuordnung der Studieninhalte legt der Studienplan fest.
(5) Der Wahlpflichtbereich umfasst 8 Semesterwochenstunden. Im Wahlpflichtbereich
können die im Studienplan entsprechend ausgewiesenen Wahlveranstaltungen studiert
werden. Wird das Halbjahrespraktikum schwerpunktmäßig bezogen auf das Fach
Chemie absolviert, sind Begleitveranstaltungen der Fachdidaktik Chemie im Umfang
von mindestens 4 Semesterwochenstunden zu wählen. Weitere
Ergänzungsveranstaltungen und fächerintegrierende Veranstaltung können nach
Anerkennung durch die Studienkommission gewählt werden.
(6) Studierende mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I können zusätzlich zu den nach Abs.
3 und 4 genannten Veranstaltungen bis zu 10 SWS stufenbezogen im Stoffgebiet
„Fachdidaktik“ studieren.
(7) Studierende mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe II mit fachwissenschaftlicher
Vertiefung müssen zusätzlich zu den in Abs.3 und 4 genannten Veranstaltungen
ein vertieftes Studium im Umfang von 10 SWS nachweisen. Dies soll zur
individuellen Schwerpunktsetzung genutzt werden. Geeignete Veranstaltungen sind im
Studienplan als Vertiefungsveranstaltungen ausgewiesen.
(8) Studierende der Sekundarstufe II, die eine Stufenerweiterung für die Sekundarstufe I
erwerben wollen, müssen zusätzlich 4 Semesterwochenstunden Fachdidaktik, bezogen
auf den Schwerpunkt Sekundarstufe I, nachweisen und im Rahmen dieser
Veranstaltungen einen zusätzlichen Leistungsnachweis erbringen.
(9) In einem der Fächer muss ein Projekt absolviert werden. Dies kann im Fach Chemie in
Verbindung mit der Fachdidaktik erfolgen.
(10) Veranstaltungen zum Lernen mit technischen Medien im Umfang von 4
Semesterwochenstunden sind für alle Studierenden verpflichtend und können im
Zusammenhang mit Veranstaltungen der Fachdidaktik absolviert werden.
(11) Im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Evaluation der Lehrveranstaltungen
werden den Studierenden bei Bedarf zusätzliche Kurse, Tutorien oder andere
ergänzende Veranstaltungen angeboten.
§6
Aufbau des Studiums
(1) Im Grundstudium sind die Einführungsveranstaltungen zur Fachdidaktik und zu den
Stoffgebieten der Chemie sowie die Veranstaltung zu den Grundlagen der
Fachdidaktik und der Anorganischen Chemie zu studieren. Die Veranstaltungen zu
den Grundlagen der Organischen Chemie bzw. zu den Grundlagen der Physikalischen
Chemie können alternativ entweder im Grund- oder im Hauptstudium studiert werden.
Im Grundstudium können in Verbindung mit der Fachdidaktik Veranstaltungen zum
Lernen mit technischen Medien gewählt werden.
(2) Im Hauptstudium sind die Grundlagen der Organischen Chemie bzw. die Grundlagen
der Physikalischen Chemie zu studieren, soweit sie nicht schon im Grundstudium
studiert wurden. Die Veranstaltung zum Experimentieren im Unterricht soll ebenfalls
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im Hauptstudium absolviert werden. Weiterhin sind für das Hauptstudium
lehramtsspezifische Ergänzungsveranstaltungen und Veranstaltungen zu den
Wahlgebieten, den Vertiefungsgebieten sowie zur Fachdidaktik vorgesehen.
(3) Im 5. Semester ist in der Regel das Halbjahrespraktikum zu absolvieren. Es soll
Anteile eigenständigen Unterrichtens im Unterrichtsfach Chemie umfassen und muss
durch Veranstaltungen zur Vorbereitung und Auswertung begleitet werden.
(4) Das Projekt, soweit es im Fach Chemie absolviert wird, kann in Verbindung mit dem
Halbjahrespraktikum im Grundstudium oder im Hauptstudium absolviert werden.
§7
Lehrveranstaltungsformen
Folgende Veranstaltungsformen und Kombinationen davon werden im Studienplan
ausgewiesen:
(1) Vorlesung: Vorlesungen dienen der theoretischen Ausbildung im jeweiligen
Stoffgebiet. Sie vermitteln das systematische Verständnis der fachlichen Grundlagen,
geben einen Überblick über den Gegenstandsbereich und führen exemplarisch in die
Problembearbeitung ein.
(2) Übung: Übungen dienen der Anwendung und Vertiefung der theoretischen und
methodischen Kenntnisse; in ihnen hat der Studierende Gelegenheit, seine Fähigkeit
zur eigenständigen Aufgabenbearbeitung zu überprüfen und Defizite auszugleichen
(3) Seminar: In Seminaren erfolgt eine vertiefte Auseinandersetzung mit speziellen
Themen der Stoffgebiete unter Einbeziehen studentischer Beiträge.
(4) Projekt: Ein Projekt ist ein Verbund zusammenhängender Lehrveranstaltungen über
mehrere Semester zu einem übergreifenden Thema. Es dient der weitgehend
selbständigen, exemplarischen wissenschaftlichen Bearbeitung eines Problems durch
die Studierenden. Besondere Merkmale eines Projektes sind Praxisbezug und
Ergebnisorientierung.
(5) Praktika: Praktika sind wesentlich Bestandteil der Ausbildung zum Erwerb
praktischer Fertigkeiten im Zusammenhang mit den Grundlagen der Stoffgebiete. Der
Zeitumfang für die Praktika wird mit dem Faktor 0.5 auf das Gesamtkontingent
angerechnet.
(6) Tutorium: Tutorien dienen der Betreuung der Studierenden in Kleingruppen und
werden im Rahmen von hochschullehrerbetreuten Lehrveranstaltungen durchgeführt.
(7) Exkursion: Exkursionen sollen die Gelegenheit bieten, die Bedeutung des Faches in
außeruniversitären Anwendungsbereichen zu erfahren und die eigenen Vorstellungen
und Interessen in diesen Zusammenhängen zu überprüfen.
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§8
Evaluation des Lehrangebots
(1) Die Veranstaltungen werden unter Beteiligung der Studierenden hinsichtlich der
regelmäßigen Teilnahme und der erfolgreichen Vermittlung der Lehrinhalte evaluiert.
(2) Zweck der Evaluation ist die geeignete organisatorische Einbindung in den
Studienverlauf entsprechend dem Studienplan und die Überprüfung der inhaltlichen
Voraussetzungen und der Anforderungen für eine erfolgreiche Teilnahme.
§9
Studiennachweise
(1) Im Verlauf des Studiums des Fachs Chemie können folgende Arten von
Studiennachweisen erworben werden:
1.Teilnahmenachweis: Der Teilnahmenachweis ist an die regelmäßige Teilnahme an
einer Lehrveranstaltung gebunden und bescheinigt eine aktive Teilnahme. Innerhalb
der im Pflicht- und Wahlpflichtbereich nachzuweisenden Veranstaltungen können
daher weitere Anforderungen für einen Teilnahmenachweis festgelegt werden, soweit
sich diese aus Zielsetzung und Inhalt der Veranstaltung ergeben. Es können
Lernerfolgskontrollen in Form von Kolloquien und/oder Klausuren durchgeführt
werden. Für den Nachweis der Teilnahme kann eine regelmäßige Bearbeitung der
gestellten Aufgaben gefordert werden. Form und Zahl müssen zu Beginn der
Lehrveranstaltung festgelegt werden. Hinreichende Wiederholungsmöglichkeiten
müssen während des Semesters, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird,
angeboten werden. Die Anforderungen für einen Teilnahmenachweis müssen deutlich
unter denen für einen Leistungsnachweis liegen.
2. Leistungsnachweis: Der Leistungsnachweis setzt eine inhaltlich abgrenzbare und
dokumentierte Eigenleistung der Studierenden voraus sowie Nachweise der
Teilnahme gem. Abs. (1), 1. aus den im Studienplan entsprechend gekennzeichneten
Lehrveranstaltungen.
Ein Leistungsnachweis kann in folgenden Formen erbracht werden:
- mündliche Erörterung eines Themas (Referat)
- Kolloquium
- schriftliche Ausarbeitung zu einem Thema
- Bearbeitung experimenteller Aufgabenstellung
- Arbeit unter Aufsicht (Klausur)
Leistungsnachweise werden benotet.
Wenn das Projekt im Fach Chemie absolviert wird, muss daraus einer der
Leistungsnachweise hervorgehen. Dieser erfordert neben der Erfüllung der in Abs. (1),
2. formulierten Anforderungen die regelmäßige und aktive Teilnahme an den
Veranstaltungen des für das Fach Chemie anerkannten Projekts. Weitere
Anforderungen ergeben sich aus der Durchführung und Dokumentation der
Projektarbeit.
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(2) Im Rahmen einer Lehrveranstaltung kann in der Regel nur ein Leistungsnachweis
erworben werden.
§ 10
Studienberatung
(1) Die Veranstaltung „Einführung in das Lehramtsstudium im Fach Chemie„ dient
insbesondere auch der Studienberatung zu Studienbeginn.
(2) Die Sprechstunden der Professorinnen und Professoren, die an der
Lehramtsausbildung beteiligt sind, sowie insbesondere des Studiendekans oder eines
Beauftragten für das Lehramtsstudium, sind ebenfalls zur Studienberatung zu nutzen.
(3) Im Rahmen der Studienberatung sind die besonderen Anforderungen, die sich für
weibliche Studierende ergeben können, zu berücksichtigen und geeignete Angebote
zur organisatorischen und inhaltlichen Förderung einzurichten.
(4) Der Fachbereich führt turnusmäßig jeweils zum Ende des zweiten Fachsemesters unter
Beteiligung der Studierenden eine Erhebung zur Überprüfung der organisatorischen
und inhaltlichen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Studium durch. Die
Ergebnisse gehen in die Fortschreibung des Studienplans und in die Studienberatung
ein.
(5) Für Studierende, die bei der Rückmeldung zum sechsten Fachsemester noch nicht zur
Zwischenprüfung zugelassen sind, ist eine spezifische Studienberatung verpflichtend.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch den Rektor in Kraft.
(2) Der Studienplan für das Studium des Lehramts Chemie ist Bestandteil der
Studienordnung; er enthält Empfehlungen für die zeitliche Abfolge der zu
studierenden Veranstaltungen und beschreibt deren Ziele und Inhalte. Der Studienplan
wird vom Fachbereichsrat regelmäßig im Hinblick auf das Lehrangebot überprüft und
nach Bedarf fortgeschrieben.
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