1. ------IND- 2014 0621 PL- DE- ------ 20150105 --- --- IMPACT Bezeichnung des Entwurfs: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit sowie einiger anderer Gesetze Federführendes Ministerium und beteiligte Ministerien Ministerium für Gesundheit, Ministerium für Finanzen Für den Entwurf verantwortlicher Minister, Staatssekretär oder Unterstaatssekretär Igor Radziewicz-Winnicki, Unterstaatssekretär im Ministerium für Gesundheit Kontakt zu dem für den Entwurf zuständigen Sachbearbeiter Aleksandra Umińska, tel. 53 00 393, [email protected] Datum der Ausfertigung 3.10.2014 Quelle: – Gesetz vom 29. Juli 2005 zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (GBl. von 2012, Pos. 124), – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO”) (ABl. EG L 299 vom 16.11.2007, S. 1, mit nachfolgenden Änderungen), – Beschluss des Rates 2005/387/JI vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (ABl. EU 127 vom 20.5.2005, S. 32), – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 273/2004 vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU L 47 vom 18.2.2004, S. 1 mit nachfolgenden Änderungen), – Verordnung Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU L 22 vom 26.1.2005, S. 1 mit nachfolgenden Änderungen). Nr. in der Liste der legislativen und programmatischen Aufgaben des Ministerrates: UD 13 FOLGENABSCHÄTZUNG 1. Welches Problem wurde gelöst? Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und einiger anderer Gesetze wurde angesichts des Bedarfs einer gesetzlichen Kontrolle chemischer Substanzen, die im Jahr 2010 über Geschäfte, die mit sogenannten Designerdrogen handeln, in Verkehr gebracht wurden, in letzter Zeit darüber hinaus über den Internethandel vertrieben werden, sowie angesichts der erforderlichen Anpassungen der Vorschriften des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (GBl. von 2012, Pos. 124) an das Gesetz vom 15. April 2011 über medizinische Leistungen ausgearbeitet (GBl. von 2013 Pos. 217). Mit den in dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen sollen außerdem die auf die Prävention und Bekämpfung der Herstellung und des Handels mit psychoaktiven Substanzen zielenden Verfahren an die in der Mehrzahl der Länder der Europäischen Union obligatorischen und praktizierten Maßnahmen angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen führen unter anderem den Begriff und eine Definition der neuen psychoaktiven Substanz ein und erreichen damit eine Annäherung an die in anderen Ländern der Europäischen Union geltende Nomenklatur. Dieses Ziel resultiert aus dem Beschluss des Rates 2005/387/JI vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32). Der Gesetzentwurf als Ergänzung zu den von der Staatlichen Hygieneinspektion auf dem Binnenmarkt umgesetzten Maßnahmen umfasst außerdem Aufgaben des Zolls im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einfuhr von Ersatzstoffen sowie von neuen psychoaktiven Substanzen aus Drittländern. In das Gesetz vom 2. Juli 2004 über die Freiheit der Gewerbetätigkeit (GBl. von 2013, Pos. 672, mit nachfolgenden Änderungen) wurden ferner entsprechende Änderungen eingeführt; die Praxis der von der Staatlichen Hygieneinspektion vorgenommenen Überwachung der unternehmensseitigen Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit nämlich hat gezeigt, dass einige Regularien zum Schutz der Unternehmensrechte eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben der Hygieneinspektoren behindern. Das betrifft vor allem die Möglichkeit der Unternehmen, Widerspruch gegen eine Kontrolle einzulegen. Dieser Anspruch erschwert nicht nur ein effektives Vorgehen bei der Verfolgung gesetzeswidrig handelnder Unternehmen, die junge Leute mit Ersatzstoffen versorgen, er macht es häufig sogar unmöglich. Das Recht, Widerspruch gegen eine Kontrolle einzulegen, erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die im Verdacht stehen, eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen oder sich eines Steuervergehens oder einer Steuerverkürzung schuldig gemacht zu haben, sehr wohl aber auf Unternehmen, die Netze von Großhandelslagern und Geschäften für allgemein als Designerdrogen bezeichnete Ersatzstoffe organisieren. In den Gesetzentwurf wurden außerdem Änderungen an den Artikeln 46 und 47 des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit aufgenommen. Diese Änderungen wurden im Zusammenhang mit der erforderlichen Umsetzung der Vorschriften der Europäischen Union auf dem Gebiet der Marktorganisation für Faserhanf vorgeschlagen, die am 1. Juli 2012 in Kraft traten. Diese Vorschriften der Europäischen Union wurden auf der Grundlage von Artikel 91 Absatz 1 erster Abschnitt der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO") eingeführt (ABl. EG L 299 vom 16.11.2007, S. 1, mit nachfolgenden Änderungen). Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird auch der Notwendigkeit einer Anpassung der nationalen Vorschriften an die Neufassungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 273/2004 vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. der EU L 47 vom 18.02.2004, Seite 1, mit nachfolgenden Änderungen) sowie der Verordnung Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern Rechnung getragen (ABl. der EU L 22 vom 26.01.2005, Seite 1, mit nachfolgenden Änderungen), die am 30. Dezember 2013 in Kraft traten; die Änderungen entsprechen auch der Notwendigkeit, Drogenausgangsstoffe der Kategorie 4 ebenfalls der Kontrolle durch den Hauptinspektor für Arzneimittel zu unterstellen. Eingeführt wurde auch Artikel 71a in das Arzneimittelgesetz vom 6. September 2001 (GBl. von 2008 Nr. 45, Pos. 271, mit nachfolgenden Änderungen), der eine Antwort auf die dringend erforderliche Einschränkung der Verfügbarkeit rezeptfreier Arzneimittel darstellt, die psychoaktive Substanzen enthalten und für außermedizinische Zwecke oder zur Herstellung von Drogen genutzt werden. 2. Empfohlene Lösung, darunter die geplanten Interventionsinstrumente und das angestrebte Ergebnis Das wichtigste Ziel des vorliegenden Entwurfs ist es, die Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Erzeugnissen oder Substanzen zu schützen. Vor dem Hintergrund der schnell wachsenden Zahl von Geschäften, die Substanzen in reiner Form oder im Gemisch anbieten, ergeben sich die in dem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen des Wortlauts der Anhänge zum Gesetz vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit aus der notwendigen gesetzlichen Kontrolle neuer psychoaktiver Substanzen, die in Proben aus mit Designerdrogen handelnden Geschäften nachweisbar waren. Alle für eine gesetzliche Kontrolle vorgeschlagenen Betäubungsmittel haben psychoaktive Wirkung und wirken auf das Zentralnervensystem. Das Verbot einer Einfuhr von Ersatzstoffen und neuen psychoaktiven Substanzen nach Polen ermöglicht es dem Zoll, die betreffenden Erzeugnisse noch vor deren Inverkehrbringen effektiv zu beseitigen, unter anderem durch eine Kontrolle solcher Produkte, die auf dem Postweg individuellen Empfängern zugestellt werden. Der Gesetzentwurf sieht außerdem die Einberufung einer Expertengruppe für Risikobewertung vor, deren Mitglieder sich spezialisiert haben auf Fragen neuer psychoaktiver Substanzen, angemessene Erfahrungen und einen wissenschaftlichen Hintergrund nachweisen können. Die Aufgabe dieses Teams wird es vor allem sein, Expertengutachten zum Thema potentieller, mit dem Konsum bestimmter Substanzen einhergehender Gefahren zu erstellen und dem Gesundheitsministerium Empfehlungen zur Aufnahme der für die Gesundheit und das Leben der Menschen gefährlichsten Substanzen in die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und neuen psychoaktiven Substanzen auszusprechen. Auf der Grundlage der Arbeit des Expertenteams wird der Gesundheitsminister über die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens entscheiden können, das die Aufnahme bestimmter Substanzen in die Anlagen zum Gesetz vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit oder in das Verzeichnis neuer psychoaktiver Substanzen betrifft. Dank der Arbeit des Expertenteams wird die Risikobewertung des Konsums neuer psychoaktiver Substanzen in erster Linie unter dem Aspekt seiner gesundheitlichen Auswirkungen und gestützt auf rationale, wissenschaftlich fundierte Voraussetzungen sowie eine interdisziplinäre Expertenbewertung vorgenommen. Mit der Einführung des Begriffs der neuen psychoaktiven Substanz in das Gesetz vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit wurden diese als den Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen ähnlich, nämlich durch eine Wirkung auf das Zentralnervensystem, definiert. Aufgrund ihres besonderen Merkmals werden sie in den Geltungsbereich der von dem Gesundheitsminister herausgegebenen Verordnung eingeschlossen. Die neuen psychoaktiven Substanzen werden nach einer Bewertung ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften, ihres Abhängigkeitspotentials, ihrer Toxizität und der potentiell von ihnen ausgehenden Risiken für das Leben und die Gesundheit der Menschen sowie ihrer sozialschädlichen Wirkung in das Verzeichnis aufgenommen. Neben einem Verzeichnis neuer psychoaktiver Substanzen mit bekannten Inhaltsstoffen und Eigenschaften ist der Begriff der Ersatzstoffe von Bedeutung, der neue Substanzen definiert, die mehr oder weniger bekannte Eigenschaften und Folgen für die Gesundheit aufweisen und gerade deshalb als besonders gefährlich einzustufen sind. Diese Produkte sind Gegenstand eines von den Behörden der Staatlichen Hygieneinspektion eingeleiteten Verwaltungsverfahrens. Die Praxis der von der Staatlichen Hygieneinspektion vorgenommenen Überwachung der unternehmensseitigen Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit hat gezeigt, dass einige Regularien zur Sicherung der Unternehmensrechte eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben der Hygieneinspektoren behindern. Das betrifft vor allem die Möglichkeit der Unternehmen, Widerspruch gegen eine Kontrolle einzulegen. Dieser Anspruch erschwert nicht nur ein effektives Vorgehen bei der Verfolgung gesetzeswidrig handelnder Unternehmen, die junge Leute mit Ersatzstoffen versorgen, er macht es häufig sogar unmöglich. Das Recht, Widerspruch gegen eine Kontrolle einzulegen, erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die im Verdacht stehen, eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen oder sich eines Steuervergehens oder einer Steuerverkürzung schuldig gemacht zu haben, sehr wohl aber auf Unternehmen, die Netze von Großhandelslagern und Geschäften für allgemein als Designerdrogen bezeichnete Ersatzstoffe organisieren. Das dürfte nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, der die Unternehmen vor Behördenwillkür bewahren wollte. Eine solche Tätigkeit, die zwar keinen Straftatbestand erfüllt, aber dennoch in hohem Maße verwerflich ist, darf nicht staatlich geschützt werden. Aus diesen Gründen wurde vorgeschlagen, die Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmen zu ändern. Mit diesem Ziel wurden in das Gesetz vom 2. Juli 2004 über die Freiheit der Gewerbetätigkeit (GBl. von 2013 Pos. 672, mit nachfolgenden Änderungen) entsprechende Änderungen aufgenommen. Gemäß Artikel 79 Absatz 1 dieses Gesetzes setzen die zuständigen Behörden ein Unternehmen über eine geplante Kontrolle in Kenntnis. Derselbe Artikel nennt zugleich Ausnahmen von dieser Regel. Die vorgeschlagene Änderung soll die Liste der Ausnahmen nach Artikel 79 Absatz 2 um einen neuen Punkt erweitern. Die vorgeschlagene Änderung wird eindeutig darauf hinweisen, dass eine geplante Kontrolle nicht angekündigt wird, wenn diese erforderlich ist, um einem Verstoß gegen die in Artikel 44b Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit genannten Verbote vorzubeugen. Die in Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit vorgeschlagenen Änderungen beinhalten eine Streichung der Bezugnahmen auf die zuletzt für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 geltenden Vorschriften des Artikels 91 der Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates (EG) sowie auf das Verfahren der Ermächtigung der wichtigsten Verarbeiter und stellen somit eine Anpassung der nationalen Vorschriften auf dem Markt für Faserhanf an die geltenden Regelungen der Europäischen Union dar. Mit der Änderung in Artikel 46 Absatz 5 Punkt 2 werden die Auflagen für Unternehmen, die eine Genehmigung zum Einkauf von Faserhanf beantragen, so modifiziert, dass sie die erwähnte Wirtschaftstätigkeit in gleicher Weise wie Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten ausführen können. Die Änderung in Artikel 46 Absatz 6 Punkt 2 hebt (in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der EU) die Verpflichtung des Hauptverarbeiters auf, eine Ermächtigung einzuholen und sie zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung einer Wirtschaftstätigkeit im Bereich des Einkaufs von Faserhanf vorzulegen. Die in Artikel 47 Absatz 2 vorgeschlagene Aufhebung von Punkt 3 folgt aus den Änderungen in Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit. Artikel 47 Absätze 3a und 3b führt die Möglichkeit ein, die obligatorische Vertragsunterzeichnung durch eine schriftliche Verpflichtung zur Verarbeitung von Faserhanf für die Zwecke der eigenen Wirtschaftstätigkeit zu ersetzen; dadurch wird es einem Unternehmen ermöglicht, Hanf zugleich anzubauen und zu verarbeiten. Bislang war das auf der Grundlage der Vorschriften aus Artikel 91 der Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates (EG) möglich. Die Einführung vorstehender Regelung ermöglicht es unter anderem dem Institut für Naturfaser und Heilpflanzen in Poznań (Instytut Włókien Naturalnych i Roślin Zielarskich w Poznaniu), dem führenden Züchter von Faserhanfsorten in Polen und zugleich deren Verarbeiter, seine Wirtschaftstätigkeit fortzusetzen. Die Notwendigkeit einer Anpassung der nationalen Vorschriften an die Neufassungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 273/2004 vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. der EU L 47 vom 18.02.2004, Seite 1, mit nachfolgenden Änderungen) sowie der Verordnung Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU L 22 vom 26.01.2005, S. 1 mit nachfolgenden Änderungen), die am 30. Dezember 2013 in Kraft traten, zieht eine Einbeziehung von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 4 in die Kontrolle durch den Hauptinspektor für Arzneimittel nach sich und erweitert somit den Aufgabenbereich der Arzneimittelinspektion auf dem Gebiet der Kontrolle des Handels mit Drogenausgangsstoffen der Kategorie 4, der nunmehr Ephedrine, Pseudoephedrine und deren Salze enthaltende Arzneimittel einschließt. Die Neufassung des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit schließt ferner eine Änderung des Artikels 39 ein, mit der eine Präzisierung der administrativen Verfahren der Erteilung der gesetzlich festgelegten Genehmigungen und Erlaubnisse erreicht werden soll, außerdem eine Regelung der dabei fälligen Entgelte. Die Vorschriften über die Abgabebeschränkung von rezeptfreien Arzneimitteln (Artikel 71a des Arzneimittelgesetzes vom 6. September 2001) mit einem Höchstgehalt an psychoaktiven Substanzen treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Dabei wird Unternehmen, die Arzneimittel vertreiben, eine Übergangsfrist für eine eventuell erforderliche Aktualisierung der Zulassung von Arzneimitteln und der Zulassungsunterlagen eingeräumt. Um dem Erfordernis eines Rückrufs von Arzneimitteln, die den festgelegten Gehalt psychoaktiver Substanzen überschreiten, vorzubeugen, dürfen Arzneimittel, die vor dem Tag des Inkrafttretens der neuen Regularien in Verkehr gebracht wurden, über den Einzelhandel bis zum Verfallsdatum vertrieben werden. 3. Wie wurde das Problem in anderen Ländern, vor allem in den OECD/EU-Mitgliedstaaten gelöst? Mit der Neufassung soll in erster Linie durch neue psychoaktive Substanzen entstehenden Risiken für die öffentliche Gesundheit effektiver vorgebeugt werden. Das Konzept der vorgeschlagenen Änderungen beruht weitgehend auf einer Analyse gegenwärtig in europäischen Ländern sowie auf der Eben der Europäischen Union geltender gesetzlicher Regelungen. Die vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit führen eine zusätzliche Definition der neuen psychoaktiven Substanz und sehen Verordnungen des Gesundheitsministers vor, die ein Verzeichnis neuer psychoaktiver Substanzen sowie ihrer Gruppen beinhalten. Damit wird die Möglichkeit einer Definition kontrollierter Substanzen geschaffen, die nicht auf Listen einzelner Substanzen gestützt ist, sondern auf Gruppen von ihnen, die eine bestimmte chemische Struktur aufweisen. Wie die Erfahrung zumindest einiger europäischer Länder zeigt, schafft ein solches Vorgehen Voraussetzungen für eine wirksamere Kontrolle, zugleich müssen die Listen nicht fortwährend aktualisiert werden. Die für den Fall eines Verstoßes gegen diese Vorschriften vorgesehenen Sanktionen haben darüber hinaus administrativen Charakter. Das Verfahren der Definition von Stoffgruppen wird seit vielen Jahren in Großbritannien und Irland angewandt. In letzter Zeit haben sich angesichts der deutlichen Zunahme des Handels mit neuen Drogen auf dem europäischen Markt viele europäische Länder diesem Vorgehen angeschlossen, hier sind zu nennen: Bulgarien, Lettland, Malta, Luxemburg, Italien, Zypern, Litauen, Dänemark, Frankreich und Norwegen [EMCDDA, 2013]. Die in dieser Neufassung vorgeschlagenen Lösungen begründen einen differenzierten Zugang zu bestimmten Substanzen, der geleitet ist von einer wissenschaftlich fundierten Risikobewertung des Grads ihrer Schädlichkeit, und sind konform mit dem Antrag der Europäischen Kommission betreffend die Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rats zur Änderung des Rahmenbeschlusses des Rates 2004/757/JI vom 25. Oktober 2004, der minimale Regelungen zur Definition von Straftatbeständen und Festlegung von Strafen im Zusammenhang mit illegalem Drogenhandel entsprechend der Definition von Drogen [COM(2013) 618] beinhaltet, ferner betreffend die Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats zu den neuen psychoaktiven Substanzen [COM(2013) 619]. Die Kommission plädiert für differenzierte Reaktionen, die dem von der betreffenden Substanz ausgehenden Risiko für die öffentliche Gesundheit Rechnung tragen. Nach den oben erwähnten Entwürfen sollen Substanzen, die ein mäßiges Risiko darstellen, Beschränkungen auf dem Verbrauchermarkt unterworfen, der Handel mit Substanzen hingegen, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, strafrechtlich sanktioniert werden. Nach dieser Neufassung des Gesetzes entsprechen Ersatzstoffe sowie neue psychoaktive Substanzen der ersten der genannten Gruppen, Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen hingegen der zweiten. Im Rahmen der vorgeschlagenen Lösungen der prozeduralen Neufassung des Gesetzes wird der Handel mit Ersatzstoffen sowie neuen psychoaktiven Substanzen auf dem Verbrauchermarkt verboten, die Strafen haben administrativen Charakter. Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen dagegen werden auf der Grundlage strafrechtlicher Regelungen des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit kontrolliert. Das erwähnte Gesetz führt ferner Systeme zur Risikobewertung neuer psychoaktiver Substanzen ein. Das ist ein Element einer rationalen und auf Beweisen gestützten Politik im Umgang mit neuen psychoaktiven Substanzen (evidence based policy), auf das man seit Jahren in der Mehrzahl der europäischen Länder zurückgreift. Aus einer Veröffentlichung der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, die Möglichkeiten einer gesetzlichen Kontrolle neuer psychoaktiver Substanzen gewidmet ist [EMCDDA 2009, S. 26], geht hervor, dass in Europa 20 Länder Verfahren einer Risikobewertung installiert haben. Von diesen 20 Ländern haben 6 Länder Regelungen zur Risikobewertung in der nationalen Drogen-Gesetzgebung verankert [Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Niederlande und Großbritannien]. In den anderen Ländern ist die Risikobewertung auf andere gesetzliche Regularien gestützt oder überhaupt nicht geregelt, wird aber bei der Vorbereitung gesetzlicher Änderungen mit Bezug auf die Kontrolle von Substanzen angewendet. Quellen: 1) EMCDDA Legal Responses to New Psychoactive Substances in Europe, European Monitoring Center for Drug Addiction, 2009 Lisbon, 2) EMCDDA Perspectives on drugs: legal approaches to controlling new psychoactive substances. 2014. EMCDDA | Perspectives on drugs: legal approaches to controlling new psychoactive substances. [ONLINE] abrufbar unter: http://www.emcdda.europa.eu/topics/pods/controlling-new-psychoactive-substances. [10.1.2014]. 4. Organisationen, die von der Verordnung betroffen sind Gruppe Dem Innenministerium unterstehende Strukturen, die operativ und ermittelnd tätig sind in der Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und Ersatzstoffen. Organe der Staatlichen Anzahl 21 Datenquelle Angaben des Innenministeriums Auswirkungen Wirksame Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und Ersatzstoffen. 344 Angaben der Hauptinspektion Effektivierung der Arbeit der Hygieneinspektion, denen die Kontrolle über die Einhaltung des Verbots der Herstellung und des Inverkehrbringens von Ersatzstoffen und neuen psychoaktiven Substanzen obliegt. Staatliche Hygieneinspektion Innenministeriums. für Hygiene 16 Angaben der Hauptaufsichtsbehörde für Hygiene und des Innenministeriums 154 Angaben des Ministeriums für Finanzen Sämtliche Unternehmen Angaben des Gesundheitsministeriums des Strukturen des Zolls, denen die Kontrolle über den grenzüberschreitenden Warenhandel obliegt. Unternehmen, die von der Regelung des Artikels 84c Absatz 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2004 über die Freiheit der Gewerbetätigkeit ausgenommen sind, insoweit die Kontrolle die in Artikel 44b Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit bestimmten Verbote betrifft. Hygieneinspektoren. Die Regelung nutzt das administrative Recht als ein Instrument, das sich laut Gutachten internationaler Experten, die für eine Ausweitung der gesetzlichen Spielräume in der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit plädieren, als wirksam erwiesen hat. Effektivierung der Arbeit der Hygieneinspektoren. Die Regelung nutzt das administrative Recht als ein Instrument, das sich laut Gutachten internationaler Experten, die für eine Ausweitung der gesetzlichen Spielräume in der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit plädieren, als wirksam erwiesen hat. Unterbindung der Einfuhr von Ersatzstoffen und neuen psychoaktiven Substanzen in die Republik Polen. Effektivierung der Arbeit der Hygieneinspektoren. Anbauer und Verarbeiter von Faserhanf. 25 (Anbaufläche 134 ha) Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Arzneimittelhersteller und Arzneimittelgroßhändler, Apotheken und Apothekenpunkte. Die geplante Regelung wird Auswirkungen haben für Personen, die Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel kaufen, da sie die Möglichkeiten des Verkaufs von OTCArzneimitteln psychoaktiver Wirkung einschränkt und einen Maximalgehalt an Pseudephedrin in einem Arzneimittel festlegt, der für eine wirksame Therapie in einem zulässigen Zeitraum risikofreier Behandlung für eine Person erforderlich ist und eine Beschränkung bei der Herausgabe von Arzneimitteln im Rahmen eines einmaligen Verkaufs darstellt. Landesbüro für Angelegenheiten der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (Krajowe Biuro do Spraw Apotheken und Apothekenpunkte – insgesamt 14 789 Angaben des Zentrums für Informationssysteme über den Gesundheitsschutz Großhändler – 608 Hersteller – 250 Angaben des Zentrums für Informationssysteme über den Gesundheitsschutz Angaben der Hauptaufsichtsbehörde für Pharmazie 1 Landesbüro für Angelegenheiten der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit Schaffung von Voraussetzungen für polnische und ausländische Unternehmen, um Faserhanf innerhalb Polens weiterhin verarbeiten und anzubauen zu können. Erleichterung der Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen, die Faserhanf zugleich anbauen und verarbeiten wollen, durch eine gesetzliche Regelung dieser Option, die bis heute an den EU-Mechanismus der Zuschüsse für eine Verarbeitung von Stroh zu Faser geknüpft ist. Der Umfang und die Art der für die Anbauer von Faserhanf geltenden Verpflichtungen ändern sich nicht, was die Verarbeiter dagegen betrifft, so wird die Notwendigkeit der Einholung einer Ermächtigung bei der Agrarmarktagentur und ihrer Vorlage im zuständigen Marschallamt gelockert. Die Regelung wird Auswirkungen haben auf Apotheken und Apothekenpunkte, die im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften nach Artikel 71a Absatz 2 nach Aufforderung des für die Woiwodschaft zuständigen Inspektors für Pharmazie gemäß dem ergänzenden Artikel 129c des Arzneimittelgesetzes eine administrative Strafe in Höhe von bis zu 50 000 PLN zu zahlen haben. Die vorgeschlagenen Änderungen haben keinen erheblichen Einfluss auf die Arbeit des Landesweiten Büros für Angelegenheiten der Przeciwdziałania Narkomanii) Rat für Angelegenheiten der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (Krajowe Biuro do Spraw Przeciwdziałania Narkomanii) Medizinische Einrichtungen Institutionen zur Hilfe von Familien und des Systems von Pflegeverhältnissen, der Familienhilfe, Pflegefamilien und 1 Landesbüro für Angelegenheiten der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit 300 (geschätzte Zahl) Landesbüro für Angelegenheiten der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit Tagesstätten – 1602 Pflegefamilien, verwandtschaftlich, nicht professionell, Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik Bekämpfung der Drogenabhängigkeit. Zudem stellt die eingeführte Definition der neuen psychoaktiven Substanz eine Präzisierung der gegenwärtigen Vorschriften dar und erleichtert deren praktische Anwendung. Die vorgeschlagenen Änderungen haben keinen erheblichen Einfluss auf die Arbeit des Rats für Angelegenheiten der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit. Zudem stellt die eingeführte Definition der neuen psychoaktiven Substanz eine Präzisierung der gegenwärtigen Vorschriften dar und erleichtert deren praktische Anwendung. Die vorgeschlagenen Änderungen haben keinen erheblichen Einfluss auf die Arbeit medizinischer Einrichtungen. Die gegenwärtig geltenden Vorschriften gemäß Artikel 24b des Gesetzes über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und der Verordnung des Ministers für Gesundheit vom 17. Oktober 2013 über die Reichweite und die Form der Zusammenarbeit zwischen medizinischen Einrichtungen, die Behandlung oder Rehabilitation von Personen anbieten, die Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen konsumieren, und dem Landesweiten Büro für Angelegenheiten der Bekämpfung von Drogenabhängigkeit sehen auch das Sammeln von Daten über nicht klassifizierte Substanzen vor. In der Praxis werden somit der Arbeitsumfang und die Belastung der medizinischen Einrichtungen unverändert bleiben. Die Regelung erweitert die Liste der mit der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit betrauten Institutionen um Strukturen zur Hilfe von Leitungen Kinderheimen von professionell und familiär geführte Einrichtungen mit dem Status eines Kinderheims – 40 260 Kinderheime – 918 Familienhelfer – 3012 Familien und des Systems von Pflegeverhältnissen, der Familienhilfe, Pflegefamilien und Leitungen von Kinderheimen unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Kampf gegen Drogenabhängigkeit besondere Bedeutung hat in Gruppen, die von sozialer Exklusion bedroht sind, also unter Personen, die häufig von Institutionen der Hilfe für Familien und Systemen von Pflegeverhältnissen unterstützt werden. Kinder, die in dieses System integriert sind, kommen in der Regel aus nicht intakten Familien, ihr Risiko, von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Ersatzstoffen abhängig zu werden, ist besonders groß. 5. Angaben zu Umfang und Dauer sowie Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen Zum vorstehend erwähnten Gesetz wurden sogenannte vorgeschaltete Konsultationen mit der Hauptaufsichtsbehörde für Hygiene, dem Landesbüro für Angelegenheiten der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit, dem Institut für Rechtsgutachten in Krakau und der Warschauer Medizinischen Universität durchgeführt. Die Frist für den Abschluss der geplanten Konsultationen wurde auf 30 Tage festgelegt. Der auf der Abstimmungskonferenz am 11. Juni 2014 ausgearbeitete Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit sowie einiger weiterer Gesetze wurde für erneute Abstimmungen und öffentliche Konsultationen von der Neuregelung betroffenen Institutionen mit einer dreitägigen Frist für die Abgabe von Stellungnahmen zugestellt. Der Gesetzentwurf wurde im Rahmen der öffentlichen Konsultationen den folgenden Stellen vorgelegt: 1. Dem Vorsitzenden der Finanzprokuratur (Prezes Prokuratorii Generalnej Skarbu Państwa); 2. Dem Hauptärzterat (Naczelna Rada Lekarska); 3. Dem Hauptrat der Krankenschwestern und Geburtshelferinnen (Naczelna Rada Pielęgniarek i Położnych); 4. Der Hauptapothekenkammer (Naczelna Izba Aptekarska); 5. Der Landeskammer der Labordiagnostiker (Krajowa Izba Diagnostów Laboratoryjnych); 6. Dem Institut für Psychiatrie und Neurologie in Warschau (Instytut Psychiatrii i Neurologii w Warszawie); 7. Dem Landesbüro für Angelegenheiten der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (Krajowe Biuro do Spraw Przeciwdziałania Narkomanii); 8. Der Hauptaufsichtsbehörde für Hygiene (Główny Inspektorat Sanitarny); 9. Der Hauptaufsichtsbehörde für Pharmazie (Główny Inspektorat Farmaceutyczny); 10. Der Staatlichen Agentur für die Lösung von Alkoholproblemen (Państwowa Agencja Rozwiązywania Problemów Alkoholowych); 11. Der Helsinki-Stiftung für Menschenrechte (Helsińska Fundacja Praw Człowieka); 12. Der Stefan-Batory-Stiftung (Fundacja Batorego); 13. Der Monar-Gesellschaft (Stowarzyszenie Monar); 14. Dem Polnischen Netzwerk für Drogenpolitik (Polska Sieć Polityki Narkotykowej); 15. Der Polnischen Gesellschaft für Prävention von Drogenabhängigkeit (Polskie Towarzystwo Zapobiegania Narkomanii); 16. Dem Landesberater für Psychiatrie (Krajowy Konsultant w dziedzinie psychiatrii); 17. Dem Landesberater für klinische Toxikologie (Krajowy Konsultant w dziedzinie toksykologii klinicznej); 18. Der Medizinischen Universität in Gdańsk (Gdański Uniwersytet Medyczny); 19. Der Polnischen Kammer der Chemieindustrie (Polska Izba Przemysłu Chemicznego); 20. Dem Polnischen Verband der Hersteller von Kosmetika und Reinigungsmitteln (Polskie Stowarzyszenie Producentów Kosmetyków i Środków Czystości); 21. Dem Verband der Ingenieure und Techniker der Chemieindustrie (Stowarzyszenie Inżynierów i Techników Przemysłu Chemicznego); 22. Dem Polnischen Verband der Kunststoffverarbeiter (Polskie Stowarzyszenie Przetwórców Tworzyw Sztucznych); 23. Dem Registrierungsamt für Arzneimittel, Medizinprodukte und Biozide (Urząd Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych); 24. Dem Institut für Industriechemie (Instytut Chemii Przemysłowej); 25. Dem Institut für Organische Industrie (Instytut Przemysłu Organicznego); 26. Der Föderation der Arbeitgeberverbände im Gesundheitswesen „Grünberger Vereinigung“ (Federacja Związków Pracodawców Ochrony Zdrowia „Prozumienie Zielonogórskie“); 27. Der Gesamtpolnischen Gewerkschaft der Ärzte (Ogólnopolski Związek Zawodowy Lekarzy); 28. Der Gesamtpolnischen Gewerkschaft der Krankenschwestern und Geburtshelferinnen (Ogólnopolski Związek Zawodowy Pielęgniarek i Położnych); 29. Dem Landessekretariat für Gesundheitsschutz des NSZZ „Solidarność“ (Krajowy Sekretariat Ochrony Zdrowia NSZZ „Solidarność“); 30. Dem Institut für Naturfasern und Heilpflanzen (Instytut Włókien Naturalnych i Roślin Zielarskich); 31. Der Polnischen Kammer für Flachs und Hanf (Polska Izba Lnu i Konopi); 32. Dem Büro für Chemische Stoffe (Biuro do Spraw Substancji Chemicznych); 33. Dem Nationalen Institut für Heilmittel (Narodowy Instytut Leków); 34. Dem Institut für Gerichtsgutachten (Instytut Ekspertyz Sądowych) in Krakau; 35. Der Warschauer Medizinischen Universität (Warszawski Uniwersytet Medyczny); 36. Der Föderation der Gewerkschaften der Angestellten im Gesundheitswesen und der sozialen Hilfe (Federacja Związków Zawodowych Pracowników Ochrony Zdrowia i Pomocy Społecznej); 37. Dem Business Centre Club; 38. Der Wirtschaftskammer „Polnische Apotheke”(Izba Gospodarcza „Apteka Polska”); 39. Der Wirtschaftskammer der Inhaber von Apothekenpunkten und Apotheken (Izba Gospodarcza Właścicieli Punktów Aptecznych i Aptek); 40. Der Wirtschaftskammer „Polnische Pharmazie”(Izba Gospodarcza „Farmacja Polska”); 41. Der Konföderation Polnischer Arbeitgeber (Konfederacja Pracodawców Polskich); 42. Dem Gesamtpolnischen Gewerkschaftsverband (Ogólnopolskie Porozumienie Związków Zawodowych); 43. Der Polnischen Kammer für Pflanzenheilkunde, Medizin und Drogeriewesen (Polska Izba Zielarsko-Medyczna i Drogeryjna); 44. Dem Polnischen Verband der privaten Arbeitgeber Lewiatan (Polska Konfederacja Pracodawców Prywatnych Lewiatan); 45. Dem Polnischen Arbeitgeberverband der Pharmaindustrie (Polski Związek Pracodawców Przemysłu Farmaceutycznego); 46. Dem Polnischen Verband der Hersteller rezeptfreier Arzneimittel PASMI (Polski Związek Producentуw Lekуw bez Recepty PASMI); 47. Dem Verband der Krankenhauspharmazeuten (Stowarzyszenie Farmaceutów Szpitalnych); 48. Dem Verband der Importeure parallelimportierter Arzneimittel (Stowarzyszenie Importerów Równoległych Produktów Leczniczych); 49. Der Vereinigung von Arbeitgebern innovativer pharmazeutischer Firmen „INFARMA” (Związek Pracodawców Innowacyjnych Firm Farmaceutycznych „INFARMA”); 50. Dem Nationalen Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia); 51. Dem Zentralen kriminalistischen Labor der Generalpolizeidirektion (Centralne Laboratorium Kryminalistyczne Komendy Głównej Policji); 52. Der Generalpolizeidirektion (Komenda Główna Policji); 53. Patryk Pankowski, hauptberuflicher Lobbyist; 54. Jędrzej Sadowski, hauptberuflicher Lobbyist; 55. Dem Vorsitzenden des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów); 56. Dem Rat für öffentliche Wohlfahrt (Rada Działalności Pożytku Publicznego). Die Ergebnisse der Konsultationen wurden im Konsultationsbericht vorgestellt. 6. Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt (konstante Preise aus dem Jahr ……) 0 Folgen innerhalb von 10 Jahren ab Inkrafttreten der Änderungen [Tsd. PLN] 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Gesamt (0-10) Einnahmen gesamt 243 243 243 243 243 243 243 243 243 243 2 430 Staatshaushalt 243 243 243 243 243 243 243 243 243 243 2 430 Gebietskörperschaften sonstige Organisationen (gesondert) Ausgaben gesamt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Staatshaushalt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Gebietskörperschaften sonstige Organisationen (gesondert) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Saldo gesamt 243 243 243 243 243 243 243 243 243 243 2 430 Staatshaushalt 243 243 243 243 243 243 243 243 243 243 2 430 Gebietskörperschaften sonstige Organisationen (gesondert) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Finanzierungsquellen Die Einführung des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit sowie einiger anderer Gesetze wird den Haushalt nicht zusätzlich belasten. Die Beschäftigung eines Mitarbeiters in der Hauptaufsichtsbehörde für Pharmazie wird aus der Haushaltsposition 46 – Gesundheit, Abschnitt 851 – Gesundheitsschutz, Kapitel 85133 – Arzneimittelaufsicht gedeckt. Das Inkrafttreten des geplanten Gesetzes wird sich positiv auf die Haushaltseinnahmen auswirken, da die Regelung nach Artikel 39, Absatz 8 ein Entgelt für die Beantragung einer Genehmigung zur Herstellung, Verarbeitung, Umwandlung, Anwendung und innergemeinschaftlichen Lieferung von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und Ausgangsstoffen der Kategorien 1 und 4, ferner für Änderungen an diesen Genehmigungen oder Erlaubnissen vorsieht. Die Untersuchungen der in das Staatsgebiet der Republik Polen eingeführten und vom Zoll sichergestellten Ersatzstoffe und neuen psychoaktiven Substanzen werden aus der Haushaltsposition 19 – Zolldienst, Kapitel 75013 gedeckt. Diese Regelung zur Ausführung von Überwachungstätigkeiten, einschließlich der Kontrollen der Staatlichen Hygieneinspektion sowie der Arbeit der Expertengruppe für die Bewertung des Risikos einer Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens durch neue psychoaktive Substanzen, wird die Haushalte der Woiwoden im Bereich der Finanzierung der Hygiene- und Seuchenschutzstationen sowie den Haushalt des Gesundheitsministers auf dem Gebiet der Hauptaufsichtsbehörde für Hygiene nicht zusätzlich belasten. Die Teilnahme an den Sitzungen der vorstehend erwähnten Expertengruppe wird deren Mitgliedern nicht honoriert, es werden ihnen aber die Reisekosten Zusatzinformationen, darunter Angabe der Datenquellen und Voraussetzungen, die den Kostenplanungen zugrunde liegen erstattet. Die aus der Arbeit der Expertengruppe entstehenden Kosten werden aus Mitteln des Gesundheitsministeriums gedeckt, die Verwaltungsausgaben dagegen aus den eigenen Mitteln der Hauptaufsichtsbehörde für Hygiene. Die aus der Vernichtung und der Untersuchung von Ersatzstoffen sowie neuen psychoaktiven Substanzen entstehenden Kosten wird die diese Maßnahmen ausführende Seite tragen, in unbegründeten Fällen werden die damit zusammenhängenden Ausgaben aus Finanzmitteln der Hauptaufsichtsbehörde für Hygiene getragen. Etwaige aus der Ausführung der Untersuchungen durch dem Innenministerium unterstehende Strukturen sowie der diesbezüglichen Inkenntnissetzung der Staatlichen Inspektion für Hygiene durch den Innenminister gemäß Artikel 241Absatz 1 Punkt 2 dieses Gesetzes entstehende Kosten werden aus dem Staatshaushalt im Rahmen der planmäßigen Ausgaben der Haushaltsposition 42 – Innere Angelegenheiten finanziert, ohne dass diese erhöht werden müssten; das Inkrafttreten des geplanten Gesetzes wird wiederum keine Grundlage für eine Beantragung zusätzlicher Mittel für dieses Ziel schaffen. Der dem Minister für Verteidigung obliegende Aufbau von Strukturen für eine Durchführung von Forschungsarbeiten zum Problem der Drogenabhängigkeit sowie von epidemiologischen Untersuchungen wird keine zusätzliche Belastung für den Haushalt nach sich ziehen. Die epidemiologischen Studien können im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit außerdem Forschungsinstitute durchführen, die ständig mit Forschungsprojekten und Entwicklungsarbeiten für den Bedarf der Streitkräfte der Republik Polen betraut sind. Soziologische Forschungen zur gesellschaftlichen Problematik des Wehrdienstes werden im Rahmen der Identifizierung für die Sicherheit und Verteidigung des Landes relevanter sozialer Prozesse und Phänomene innerhalb und außerhalb der Streitkräfte der Republik Polen von dem Büro für Sozialforschung des Zentrums für öffentliche Bildung des Militärs (Wojskowe Biuro Badań Społecznych z Wojskowego Centrum Edukacji Obywatelskiej) durchgeführt. Die Forschungen umfassen auch das Gebiet der mit der Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen im Militär zusammenhängenden Gefahren, die Kosten dieser Arbeiten sind in den Plänen des Zentrums für öffentliche Bildung des Militärs aufgeführt. Die vorgeschlagene, auf eine Erweiterung der Liste der mit Aufgaben der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit betrauten Organisationen zielende Änderung, die künftig Institutionen der Hilfe für Familien und des Systems der Pflegeverhältnisse sowie Familienhelfer, Pflegefamilien und Leitungen von familiär geführten Einrichtungen mit dem Status eines Kinderheims umfassen soll, schafft keine Grundlagen für die Beantragung zusätzlicher Mittel. Sollte eine Einheit der territorialen Selbstverwaltung sich dazu entschließen, ihre Mitarbeiter für die neuen Aufgaben schulen zu lassen, sind diese Kosten im Rahmen der gegenwärtig verfügbaren Budgets zu tragen. Die aus der Beschäftigung eines neuen Mitarbeiters entstehenden Kosten werden im Rahmen der Gehaltsgrenzen innerhalb der Haushaltsposition 46 – Gesundheit gedeckt. Die bei der Untersuchung von Produkten entstehenden Kosten, die durch den Zoll sichergestellt wurden und die dem begründeten Verdacht auszusetzen sind, ein Ersatzstoff oder eine neue psychoaktive Substanz zu sein, werden aus der Haushaltsposition 19 – Zolldienst, Kapitel 75013 getragen. Der Zolldienst wird schätzungsweise 300 Untersuchungen solcher Produkte durchführen; bei durchschnittlichen Kosten von 600 PLN je Untersuchung dürften die Ausgaben für diesen Zweck den Betrag von 180 000 PLN nicht überschreiten. Zusätzliche Einnahmen sind angesichts der um 25 % (inflationsbedingt) gestiegenen Entgelte für folgende Leistungen zu erwarten: – Beantragung einer Genehmigung für den Großhandel, die Herstellung, Verarbeitung, Umwandlung oder wissenschaftliche Verwendung von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen oder Ausgangsstoffen der Kategorie 1 – (15 000 PLN Einnahmen im vergangenen Jahr – jährlicher Zuwachs der Einnahmen um 4 000), – Beantragung einer Änderung einer Genehmigung, wie vorstehend erwähnt; (39 000 PLN Einnahmen im vergangenen Jahr – jährlicher Zuwachs der Einnahmen um 10 000 PLN), – Beantragung einer Erlaubnis für die Einfuhr, die Ausfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die innergemeinschaftliche Lieferung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen, unter anderem von Ausgangsstoffen der Kategorie 1 sowie Beantragung von Änderungen solcher Erlaubnisse– (162 000 PLN Einnahmen im vergangenen Jahr – jährlicher Zuwachs der Einnahmen um 40 000). Zusätzlich entstehen neue Einnahmen aus der Einführung neuer Arten von Genehmigungen: – 750 PLN für die Beantragung einer Genehmigung zum Anbau von Mohn und Hanf durch Forschungsinstitute sowie das Zentrale Forschungszentrum für die Untersuchung von Veränderungen an Nutzpflanzen (Centralny Ośrodek Badania Odmian Roślin Uprawnych) – Schätzungen zufolge ist mit etwa 10 Antragstellern zu rechnen; (die Einnahmen innerhalb von 10 Jahren belaufen sich in diesem Fall auf 70 000 PLN) – 750 PLN für die Beantragung einer Genehmigung zur Gewinnung von Mohnmilch und Opium aus Schlafmohn sowie zur Ernte von Blättern und Harz aus Cannabis, sofern es sich nicht um Hanffasern handelt – Schätzungen zufolge ist mit etwa 10 Antragstellern zu rechnen, bis heute ist ein Antrag eingegangen; (die Einnahmen innerhalb von 10 Jahren belaufen sich in diesem Fall auf 70 000 PLN); – 100 PLN für die Beantragung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Ausgangsstoffen der Kategorie 4; Schätzungen zufolge ist mit etwa 350 Antragstellern zu rechnen, die mehrfach (etwa fünf Mal jährlich), vor jeder Ausfuhr in Länder außerhalb der EU, eine solche Genehmigung beantragen werden (die Einnahmen belaufen sich in diesem Fall auf etwa 175 000 PLN – 1 750 000 innerhalb von 10 Jahren). Insgesamt betragen die innerhalb von 10 Jahren zu erzielenden zusätzlichen Einnahmen 2430 000 PLN. 7. Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Unternehmertum, darunter auf die Funktionsweise von Unternehmen, sowie auf Familien, Bürger und private Haushalte Zeit in Jahren ab Inkrafttreten der Änderungen In Geldwert große Unternehmen Mikrounternehmen (in Mio. PLN, und KMU-Sektor konstante Familien, Einwohner Preise und private Haushalte aus dem Jahr……) in Geldwert große Unternehmen Mikrounternehmen und KMU-Sektor Familien, Einwohner und private Haushalte Nicht messbar Zusatzinformationen, darunter Angabe der Datenquellen und Voraussetzungen, die den Kostenplanungen zugrunde liegen 0 Folgen 1 2 3 5 10 Gesamt (0-10) Die Regelung wird sich dank einer erhöhten Rechtssicherheit für Unternehmen positiv auf die Funktionsweise des Marktes im Umfeld legaler Anwendungen neuer psychoaktiver Substanzen auswirken. Die Regelung wird die Verwaltungsausgaben und Informationspflichten großer Unternehmen nicht erhöhen. Die Regelung wird die Verwaltungsausgaben und Informationspflichten der Unternehmen nicht erhöhen. Die Regelung wird sich dank einer erhöhten Rechtsstabilität für Unternehmen positiv auf die Funktionsweise des Marktes im Umfeld legaler Anwendungen neuer psychoaktiver Substanzen auswirken. Die Regelung schützt die Verbraucher vor neuen schädlichen Substanzen, sie wird die Sicherheit der öffentlichen Gesundheit verbessern. Der Gesetzentwurf hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Konkurrenzfähigkeit der Wirtschaft, die geänderten Vorschriften zum Anbau und zur Verarbeitung von Faserhanf könnte sich jedoch positiv auf das Unternehmertum und die Betriebe auswirken, die Faserhanf verarbeiten. Die neuen psychoaktiven Substanzen, die eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Gesundheit darstellen, könnten sowohl auf dem Verbraucher- als auch auf dem Geschäftskundenmarkt Beschränkungen unterworfen werden; das bedeutet, dass sie für zulässige Zwecke der Industrie und des Handels sowie für Forschungs- und Entwicklungsprojekte verwendet werden dürfen. 8. Änderung der sich aus dem Entwurf ergebenden Verwaltungslasten (einschließlich der Informationspflichten) nicht zutreffend Zusätzlich neben den ohnehin bestehenden Anforderungen der EU eingeführte Pflichten(Einzelheiten in der rückseitigen Kompatibilitätsliste). ja nein nicht zutreffend Verringerung der Dokumentenzahl Verringerung der Verfahrenszahl Verkürzung der Dauer für die Erledigung der Angelegenheit sonstige: Der eingeführte Aufwand ist an den elektronischen Aufwand angepasst. Erhöhung der Dokumentenzahl Erhöhung der Verfahrenszahl Verlängerung der Dauer für die Erledigung der Angelegenheit sonstige: ja nein nicht zutreffend Bemerkung: 9. Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt Die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Änderung der Vorschriften über den Anbau und die Verarbeitung von Faserhanf wird sich positiv auf den Erhalt von Arbeitsplätzen in Regionen auswirken, in denen Faserhanf angebaut und verarbeitet wird. 10. Auswirkungen auf sonstige Bereiche Umwelt Demographie Informatisierung Situation und Entwicklung der Staatseigentum Gesundheit Regionen sonstige: Die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Änderung der Vorschriften über den Anbau und die Verarbeitung von Faserhanf könnte sich positiv auf Lage und Entwicklung in Regionen auswirken, in denen Faserhanf angebaut und verarbeitet wird. Die geplante Regelung wird den Zugang zu Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen, neuen psychoaktiven Substanzen und Ersatzstoffen erschweren und somit die durch sie hervorgerufenen gesundheitlichen Schäden verringern. Die in dem Gesetzentwurf Zusammenfassung der vorgeschlagene Änderung der Vorschriften zum Anbau und zur Verarbeitung von Faserhanf Auswirkungen jedoch wird keinen Einfluss auf die Gesundheit der Bevölkerung haben. Die neue Regelung wird darüber hinaus eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung mit sich bringen. Die Einschränkung der Möglichkeiten des Einkaufs von Pseudoephedrin enthaltenden und für die Nutzung als Betäubungsmittel oder Ausgangsstoffe für die Herstellung solcher Substanzen bestimmten Arzneimitteln durch Großhändler wird den Verkauf solcher Mittel auf dem Markt reduzieren. Die Regelung schränkt den Zugang zu Arzneimitteln und deren sichere Verwendung für Behandlungszwecke nicht ein. 11. Geplante Umsetzung des Rechtsaktes Das Gesetz soll planungsgemäß am 1. Juni 2015 in Kraft treten, ausgenommen sind die Regelungen, die sich auf das Arzneimittelgesetz vom 6. September 2001 beziehen; diese sollen mit Rücksicht auf die erforderlichen Anpassungen der Genehmigungen für die Zulassung bestimmter Arzneimittel für den Handel am 1. Januar 2017 in Kraft treten. 12. Wann und wie erfolgt eine Evaluierung der Effekte des Entwurfs und welche Indikatoren werden angewandt? Die Effekte des Gesetzes über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und einiger anderer Gesetze werden bereits nach deren Inkrafttreten sichtbar werden. Es ist mit einer erhöhten Wirksamkeit der auf eine Eindämmung des Handels mit sogenannten Designerdrogen, der auf eine Erleichterung der in der Zuständigkeit der Staatlichen Hygieneinspektion liegenden Kontrollen von Unternehmen, die neue psychoaktive Substanzen in Verkehr bringen, ferner der auf einen verbesserten Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädlichen Produkten oder Substanzen zielenden Maßnahmen zu rechnen. Die einer Evaluation zugrunde zu legenden Kriterien werden die Zahl der eingeleiteten administrativen Verfahren sowie die Zahl der wegen Handels mit Ersatzstoffen verhängten administrativen Strafen, ferner die Zahl der Krankenhauseinweisungen infolge des Konsums von Ersatzstoffen und neuen psychoaktiven Substanzen sein. 13. Anhänge (wichtige Referenzdokumente, Studien, Analysen usw.) Nicht vorhanden.