de - Europäische Kommission

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1. ------IND- 2014 0621 PL- DE- ------ 20150105 --- --- IMPACT
Bezeichnung des Entwurfs:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Drogenabhängigkeit sowie einiger anderer Gesetze
Federführendes Ministerium und beteiligte Ministerien
Ministerium für Gesundheit, Ministerium für Finanzen
Für den Entwurf verantwortlicher Minister, Staatssekretär oder
Unterstaatssekretär
Igor Radziewicz-Winnicki, Unterstaatssekretär im Ministerium für
Gesundheit
Kontakt zu dem für den Entwurf zuständigen Sachbearbeiter
Aleksandra Umińska, tel. 53 00 393, [email protected]
Datum der Ausfertigung
3.10.2014
Quelle:
– Gesetz vom 29. Juli 2005 zur Bekämpfung
der Drogenabhängigkeit (GBl. von 2012,
Pos. 124),
– Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit
Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse
(„Verordnung über die einheitliche
GMO”) (ABl. EG L 299 vom 16.11.2007,
S. 1, mit nachfolgenden Änderungen),
– Beschluss des Rates 2005/387/JI vom
10. Mai 2005 betreffend den
Informationsaustausch, die Risikobewertung
und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven
Substanzen (ABl. EU 127 vom 20.5.2005,
S. 32),
– Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates Nr. 273/2004 vom 11. Februar
2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl.
EU L 47 vom 18.2.2004, S. 1 mit
nachfolgenden Änderungen),
– Verordnung Nr. 111/2005 des Rates vom
22. Dezember 2004 zur Festlegung von
Vorschriften für die Überwachung des
Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen
der Gemeinschaft und Drittländern (ABl.
EU L 22 vom 26.1.2005, S. 1 mit
nachfolgenden Änderungen).
Nr. in der Liste der legislativen und
programmatischen Aufgaben des
Ministerrates:
UD 13
FOLGENABSCHÄTZUNG
1. Welches Problem wurde gelöst?
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und einiger anderer Gesetze wurde
angesichts des Bedarfs einer gesetzlichen Kontrolle chemischer Substanzen, die im Jahr 2010 über Geschäfte, die mit
sogenannten Designerdrogen handeln, in Verkehr gebracht wurden, in letzter Zeit darüber hinaus über den Internethandel
vertrieben werden, sowie angesichts der erforderlichen Anpassungen der Vorschriften des Gesetzes vom 29. Juli 2005
über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (GBl. von 2012, Pos. 124) an das Gesetz vom 15. April 2011 über
medizinische Leistungen ausgearbeitet (GBl. von 2013 Pos. 217).
Mit den in dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen sollen außerdem die auf die Prävention und
Bekämpfung der Herstellung und des Handels mit psychoaktiven Substanzen zielenden Verfahren an die in der Mehrzahl
der Länder der Europäischen Union obligatorischen und praktizierten Maßnahmen angepasst werden. Die
vorgeschlagenen Änderungen führen unter anderem den Begriff und eine Definition der neuen psychoaktiven Substanz
ein und erreichen damit eine Annäherung an die in anderen Ländern der Europäischen Union geltende Nomenklatur.
Dieses Ziel resultiert aus dem Beschluss des Rates 2005/387/JI vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch,
die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32).
Der Gesetzentwurf als Ergänzung zu den von der Staatlichen Hygieneinspektion auf dem Binnenmarkt umgesetzten
Maßnahmen umfasst außerdem Aufgaben des Zolls im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einfuhr von Ersatzstoffen
sowie von neuen psychoaktiven Substanzen aus Drittländern.
In das Gesetz vom 2. Juli 2004 über die Freiheit der Gewerbetätigkeit (GBl. von 2013, Pos. 672, mit nachfolgenden
Änderungen) wurden ferner entsprechende Änderungen eingeführt; die Praxis der von der Staatlichen Hygieneinspektion
vorgenommenen Überwachung der unternehmensseitigen Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes vom 29. Juli 2005
über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit nämlich hat gezeigt, dass einige Regularien zum Schutz der
Unternehmensrechte eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben der Hygieneinspektoren behindern. Das betrifft vor
allem die Möglichkeit der Unternehmen, Widerspruch gegen eine Kontrolle einzulegen. Dieser Anspruch erschwert nicht
nur ein effektives Vorgehen bei der Verfolgung gesetzeswidrig handelnder Unternehmen, die junge Leute mit
Ersatzstoffen versorgen, er macht es häufig sogar unmöglich. Das Recht, Widerspruch gegen eine Kontrolle einzulegen,
erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die im Verdacht stehen, eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen oder
sich eines Steuervergehens oder einer Steuerverkürzung schuldig gemacht zu haben, sehr wohl aber auf Unternehmen,
die Netze von Großhandelslagern und Geschäften für allgemein als Designerdrogen bezeichnete Ersatzstoffe
organisieren.
In den Gesetzentwurf wurden außerdem Änderungen an den Artikeln 46 und 47 des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die
Bekämpfung der Drogenabhängigkeit aufgenommen. Diese Änderungen wurden im Zusammenhang mit der
erforderlichen Umsetzung der Vorschriften der Europäischen Union auf dem Gebiet der Marktorganisation für Faserhanf
vorgeschlagen, die am 1. Juli 2012 in Kraft traten. Diese Vorschriften der Europäischen Union wurden auf der Grundlage
von Artikel 91 Absatz 1 erster Abschnitt der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die
gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
(„Verordnung über die einheitliche GMO") eingeführt (ABl. EG L 299 vom 16.11.2007, S. 1, mit nachfolgenden
Änderungen).
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird auch der Notwendigkeit einer Anpassung der nationalen Vorschriften an die
Neufassungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 273/2004 vom 11. Februar 2004
betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. der EU L 47 vom 18.02.2004, Seite 1, mit nachfolgenden Änderungen) sowie der
Verordnung Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des
Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern Rechnung getragen (ABl. der EU L 22
vom 26.01.2005, Seite 1, mit nachfolgenden Änderungen), die am 30. Dezember 2013 in Kraft traten; die Änderungen
entsprechen auch der Notwendigkeit, Drogenausgangsstoffe der Kategorie 4 ebenfalls der Kontrolle durch den
Hauptinspektor für Arzneimittel zu unterstellen.
Eingeführt wurde auch Artikel 71a in das Arzneimittelgesetz vom 6. September 2001 (GBl. von 2008 Nr. 45, Pos. 271,
mit nachfolgenden Änderungen), der eine Antwort auf die dringend erforderliche Einschränkung der Verfügbarkeit
rezeptfreier Arzneimittel darstellt, die psychoaktive Substanzen enthalten und für außermedizinische Zwecke oder zur
Herstellung von Drogen genutzt werden.
2. Empfohlene Lösung, darunter die geplanten Interventionsinstrumente und das angestrebte Ergebnis
Das wichtigste Ziel des vorliegenden Entwurfs ist es, die Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Erzeugnissen oder
Substanzen zu schützen. Vor dem Hintergrund der schnell wachsenden Zahl von Geschäften, die Substanzen in reiner
Form oder im Gemisch anbieten, ergeben sich die in dem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen des Wortlauts der
Anhänge zum Gesetz vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit aus der notwendigen gesetzlichen
Kontrolle neuer psychoaktiver Substanzen, die in Proben aus mit Designerdrogen handelnden Geschäften nachweisbar
waren. Alle für eine gesetzliche Kontrolle vorgeschlagenen Betäubungsmittel haben psychoaktive Wirkung und wirken
auf das Zentralnervensystem. Das Verbot einer Einfuhr von Ersatzstoffen und neuen psychoaktiven Substanzen nach
Polen ermöglicht es dem Zoll, die betreffenden Erzeugnisse noch vor deren Inverkehrbringen effektiv zu beseitigen,
unter anderem durch eine Kontrolle solcher Produkte, die auf dem Postweg individuellen Empfängern zugestellt werden.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem die Einberufung einer Expertengruppe für Risikobewertung vor, deren Mitglieder sich
spezialisiert haben auf Fragen neuer psychoaktiver Substanzen, angemessene Erfahrungen und einen wissenschaftlichen
Hintergrund nachweisen können. Die Aufgabe dieses Teams wird es vor allem sein, Expertengutachten zum Thema
potentieller, mit dem Konsum bestimmter Substanzen einhergehender Gefahren zu erstellen und dem
Gesundheitsministerium Empfehlungen zur Aufnahme der für die Gesundheit und das Leben der Menschen
gefährlichsten Substanzen in die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und neuen
psychoaktiven Substanzen auszusprechen. Auf der Grundlage der Arbeit des Expertenteams wird der
Gesundheitsminister über die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens entscheiden können, das die Aufnahme
bestimmter Substanzen in die Anlagen zum Gesetz vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit
oder in das Verzeichnis neuer psychoaktiver Substanzen betrifft. Dank der Arbeit des Expertenteams wird die
Risikobewertung des Konsums neuer psychoaktiver Substanzen in erster Linie unter dem Aspekt seiner gesundheitlichen
Auswirkungen und gestützt auf rationale, wissenschaftlich fundierte Voraussetzungen sowie eine interdisziplinäre
Expertenbewertung vorgenommen.
Mit der Einführung des Begriffs der neuen psychoaktiven Substanz in das Gesetz vom 29. Juli 2005 über die
Bekämpfung der Drogenabhängigkeit wurden diese als den Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen ähnlich,
nämlich durch eine Wirkung auf das Zentralnervensystem, definiert. Aufgrund ihres besonderen Merkmals werden sie in
den Geltungsbereich der von dem Gesundheitsminister herausgegebenen Verordnung eingeschlossen. Die neuen
psychoaktiven Substanzen werden nach einer Bewertung ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften, ihres
Abhängigkeitspotentials, ihrer Toxizität und der potentiell von ihnen ausgehenden Risiken für das Leben und die
Gesundheit der Menschen sowie ihrer sozialschädlichen Wirkung in das Verzeichnis aufgenommen. Neben einem
Verzeichnis neuer psychoaktiver Substanzen mit bekannten Inhaltsstoffen und Eigenschaften ist der Begriff der
Ersatzstoffe von Bedeutung, der neue Substanzen definiert, die mehr oder weniger bekannte Eigenschaften und Folgen
für die Gesundheit aufweisen und gerade deshalb als besonders gefährlich einzustufen sind. Diese Produkte sind
Gegenstand eines von den Behörden der Staatlichen Hygieneinspektion eingeleiteten Verwaltungsverfahrens.
Die Praxis der von der Staatlichen Hygieneinspektion vorgenommenen Überwachung der unternehmensseitigen
Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit hat gezeigt,
dass einige Regularien zur Sicherung der Unternehmensrechte eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben der
Hygieneinspektoren behindern. Das betrifft vor allem die Möglichkeit der Unternehmen, Widerspruch gegen eine
Kontrolle einzulegen. Dieser Anspruch erschwert nicht nur ein effektives Vorgehen bei der Verfolgung gesetzeswidrig
handelnder Unternehmen, die junge Leute mit Ersatzstoffen versorgen, er macht es häufig sogar unmöglich. Das Recht,
Widerspruch gegen eine Kontrolle einzulegen, erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die im Verdacht stehen, eine
Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen oder sich eines Steuervergehens oder einer Steuerverkürzung schuldig
gemacht zu haben, sehr wohl aber auf Unternehmen, die Netze von Großhandelslagern und Geschäften für allgemein als
Designerdrogen bezeichnete Ersatzstoffe organisieren. Das dürfte nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, der
die Unternehmen vor Behördenwillkür bewahren wollte. Eine solche Tätigkeit, die zwar keinen Straftatbestand erfüllt,
aber dennoch in hohem Maße verwerflich ist, darf nicht staatlich geschützt werden. Aus diesen Gründen wurde
vorgeschlagen, die Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmen zu ändern. Mit diesem Ziel wurden in das Gesetz
vom 2. Juli 2004 über die Freiheit der Gewerbetätigkeit (GBl. von 2013 Pos. 672, mit nachfolgenden Änderungen)
entsprechende Änderungen aufgenommen. Gemäß Artikel 79 Absatz 1 dieses Gesetzes setzen die zuständigen Behörden
ein Unternehmen über eine geplante Kontrolle in Kenntnis. Derselbe Artikel nennt zugleich Ausnahmen von dieser
Regel. Die vorgeschlagene Änderung soll die Liste der Ausnahmen nach Artikel 79 Absatz 2 um einen neuen Punkt
erweitern. Die vorgeschlagene Änderung wird eindeutig darauf hinweisen, dass eine geplante Kontrolle nicht
angekündigt wird, wenn diese erforderlich ist, um einem Verstoß gegen die in Artikel 44b Absatz 1 des Gesetzes vom 29.
Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit genannten Verbote vorzubeugen.
Die in Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit
vorgeschlagenen Änderungen beinhalten eine Streichung der Bezugnahmen auf die zuletzt für das Wirtschaftsjahr
2011/2012 geltenden Vorschriften des Artikels 91 der Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates (EG) sowie auf das
Verfahren der Ermächtigung der wichtigsten Verarbeiter und stellen somit eine Anpassung der nationalen Vorschriften
auf dem Markt für Faserhanf an die geltenden Regelungen der Europäischen Union dar. Mit der Änderung in Artikel
46 Absatz 5 Punkt 2 werden die Auflagen für Unternehmen, die eine Genehmigung zum Einkauf von Faserhanf
beantragen, so modifiziert, dass sie die erwähnte Wirtschaftstätigkeit in gleicher Weise wie Unternehmen aus anderen
Mitgliedstaaten ausführen können. Die Änderung in Artikel 46 Absatz 6 Punkt 2 hebt (in Übereinstimmung mit der
Gesetzgebung der EU) die Verpflichtung des Hauptverarbeiters auf, eine Ermächtigung einzuholen und sie zusammen
mit dem Antrag auf Genehmigung einer Wirtschaftstätigkeit im Bereich des Einkaufs von Faserhanf vorzulegen. Die in
Artikel 47 Absatz 2 vorgeschlagene Aufhebung von Punkt 3 folgt aus den Änderungen in Artikel 46 Absatz 2 des
Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit. Artikel 47 Absätze 3a und 3b führt die
Möglichkeit ein, die obligatorische Vertragsunterzeichnung durch eine schriftliche Verpflichtung zur Verarbeitung von
Faserhanf für die Zwecke der eigenen Wirtschaftstätigkeit zu ersetzen; dadurch wird es einem Unternehmen ermöglicht,
Hanf zugleich anzubauen und zu verarbeiten. Bislang war das auf der Grundlage der Vorschriften aus Artikel 91 der
Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates (EG) möglich. Die Einführung vorstehender Regelung ermöglicht es unter anderem
dem Institut für Naturfaser und Heilpflanzen in Poznań (Instytut Włókien Naturalnych i Roślin Zielarskich w Poznaniu),
dem führenden Züchter von Faserhanfsorten in Polen und zugleich deren Verarbeiter, seine Wirtschaftstätigkeit
fortzusetzen.
Die Notwendigkeit einer Anpassung der nationalen Vorschriften an die Neufassungen der Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates Nr. 273/2004 vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. der EU L 47 vom
18.02.2004, Seite 1, mit nachfolgenden Änderungen) sowie der Verordnung Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember
2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der
Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU L 22 vom 26.01.2005, S. 1 mit nachfolgenden Änderungen), die am 30.
Dezember 2013 in Kraft traten, zieht eine Einbeziehung von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 4 in die Kontrolle
durch den Hauptinspektor für Arzneimittel nach sich und erweitert somit den Aufgabenbereich der
Arzneimittelinspektion auf dem Gebiet der Kontrolle des Handels mit Drogenausgangsstoffen der Kategorie 4, der
nunmehr Ephedrine, Pseudoephedrine und deren Salze enthaltende Arzneimittel einschließt.
Die Neufassung des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit schließt ferner eine
Änderung des Artikels 39 ein, mit der eine Präzisierung der administrativen Verfahren der Erteilung der gesetzlich
festgelegten Genehmigungen und Erlaubnisse erreicht werden soll, außerdem eine Regelung der dabei fälligen Entgelte.
Die Vorschriften über die Abgabebeschränkung von rezeptfreien Arzneimitteln (Artikel 71a des Arzneimittelgesetzes
vom 6. September 2001) mit einem Höchstgehalt an psychoaktiven Substanzen treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Dabei
wird Unternehmen, die Arzneimittel vertreiben, eine Übergangsfrist für eine eventuell erforderliche Aktualisierung der
Zulassung von Arzneimitteln und der Zulassungsunterlagen eingeräumt. Um dem Erfordernis eines Rückrufs von
Arzneimitteln, die den festgelegten Gehalt psychoaktiver Substanzen überschreiten, vorzubeugen, dürfen Arzneimittel,
die vor dem Tag des Inkrafttretens der neuen Regularien in Verkehr gebracht wurden, über den Einzelhandel bis zum
Verfallsdatum vertrieben werden.
3. Wie wurde das Problem in anderen Ländern, vor allem in den OECD/EU-Mitgliedstaaten gelöst?
Mit der Neufassung soll in erster Linie durch neue psychoaktive Substanzen entstehenden Risiken für die öffentliche
Gesundheit effektiver vorgebeugt werden. Das Konzept der vorgeschlagenen Änderungen beruht weitgehend auf einer
Analyse gegenwärtig in europäischen Ländern sowie auf der Eben der Europäischen Union geltender gesetzlicher
Regelungen.
Die vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit führen
eine zusätzliche Definition der neuen psychoaktiven Substanz und sehen Verordnungen des Gesundheitsministers vor,
die ein Verzeichnis neuer psychoaktiver Substanzen sowie ihrer Gruppen beinhalten. Damit wird die Möglichkeit einer
Definition kontrollierter Substanzen geschaffen, die nicht auf Listen einzelner Substanzen gestützt ist, sondern auf
Gruppen von ihnen, die eine bestimmte chemische Struktur aufweisen. Wie die Erfahrung zumindest einiger
europäischer Länder zeigt, schafft ein solches Vorgehen Voraussetzungen für eine wirksamere Kontrolle, zugleich
müssen die Listen nicht fortwährend aktualisiert werden. Die für den Fall eines Verstoßes gegen diese Vorschriften
vorgesehenen Sanktionen haben darüber hinaus administrativen Charakter. Das Verfahren der Definition von
Stoffgruppen wird seit vielen Jahren in Großbritannien und Irland angewandt.
In letzter Zeit haben sich angesichts der deutlichen Zunahme des Handels mit neuen Drogen auf dem europäischen Markt
viele europäische Länder diesem Vorgehen angeschlossen, hier sind zu nennen: Bulgarien, Lettland, Malta, Luxemburg,
Italien, Zypern, Litauen, Dänemark, Frankreich und Norwegen [EMCDDA, 2013].
Die in dieser Neufassung vorgeschlagenen Lösungen begründen einen differenzierten Zugang zu bestimmten
Substanzen, der geleitet ist von einer wissenschaftlich fundierten Risikobewertung des Grads ihrer Schädlichkeit, und
sind konform mit dem Antrag der Europäischen Kommission betreffend die Richtlinie des Europäischen Parlaments und
Rats zur Änderung des Rahmenbeschlusses des Rates 2004/757/JI vom 25. Oktober 2004, der minimale Regelungen zur
Definition von Straftatbeständen und Festlegung von Strafen im Zusammenhang mit illegalem Drogenhandel
entsprechend der Definition von Drogen [COM(2013) 618] beinhaltet, ferner betreffend die Verordnung des
Europäischen Parlaments und Rats zu den neuen psychoaktiven Substanzen [COM(2013) 619]. Die Kommission plädiert
für differenzierte Reaktionen, die dem von der betreffenden Substanz ausgehenden Risiko für die öffentliche Gesundheit
Rechnung tragen. Nach den oben erwähnten Entwürfen sollen Substanzen, die ein mäßiges Risiko darstellen,
Beschränkungen auf dem Verbrauchermarkt unterworfen, der Handel mit Substanzen hingegen, die eine Gefahr für die
öffentliche Gesundheit darstellen, strafrechtlich sanktioniert werden. Nach dieser Neufassung des Gesetzes entsprechen
Ersatzstoffe sowie neue psychoaktive Substanzen der ersten der genannten Gruppen, Betäubungsmittel und psychotrope
Substanzen hingegen der zweiten. Im Rahmen der vorgeschlagenen Lösungen der prozeduralen Neufassung des Gesetzes
wird der Handel mit Ersatzstoffen sowie neuen psychoaktiven Substanzen auf dem Verbrauchermarkt verboten, die
Strafen haben administrativen Charakter. Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen dagegen werden auf der
Grundlage strafrechtlicher Regelungen des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit
kontrolliert.
Das erwähnte Gesetz führt ferner Systeme zur Risikobewertung neuer psychoaktiver Substanzen ein. Das ist ein Element
einer rationalen und auf Beweisen gestützten Politik im Umgang mit neuen psychoaktiven Substanzen (evidence based
policy), auf das man seit Jahren in der Mehrzahl der europäischen Länder zurückgreift. Aus einer Veröffentlichung der
Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, die Möglichkeiten einer gesetzlichen Kontrolle neuer
psychoaktiver Substanzen gewidmet ist [EMCDDA 2009, S. 26], geht hervor, dass in Europa 20 Länder Verfahren einer
Risikobewertung installiert haben. Von diesen 20 Ländern haben 6 Länder Regelungen zur Risikobewertung in der
nationalen Drogen-Gesetzgebung verankert [Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Niederlande und
Großbritannien]. In den anderen Ländern ist die Risikobewertung auf andere gesetzliche Regularien gestützt oder
überhaupt nicht geregelt, wird aber bei der Vorbereitung gesetzlicher Änderungen mit Bezug auf die Kontrolle von
Substanzen angewendet.
Quellen:
1) EMCDDA Legal Responses to New Psychoactive Substances in Europe, European Monitoring Center for Drug
Addiction, 2009 Lisbon,
2) EMCDDA Perspectives on drugs: legal approaches to controlling new psychoactive substances. 2014. EMCDDA
| Perspectives on drugs: legal approaches to controlling new psychoactive substances. [ONLINE] abrufbar
unter: http://www.emcdda.europa.eu/topics/pods/controlling-new-psychoactive-substances. [10.1.2014].
4. Organisationen, die von der Verordnung betroffen sind
Gruppe
Dem
Innenministerium
unterstehende Strukturen,
die operativ und ermittelnd
tätig sind in der Verfolgung
von
Straftaten
im
Zusammenhang mit dem
illegalen
Handel
mit
Betäubungsmitteln,
psychotropen Substanzen
und Ersatzstoffen.
Organe der Staatlichen
Anzahl
21
Datenquelle
Angaben des
Innenministeriums
Auswirkungen
Wirksame Verfolgung von
Straftaten im Zusammenhang
mit dem illegalen Handel mit
Betäubungsmitteln,
psychotropen Substanzen und
Ersatzstoffen.
344
Angaben der Hauptinspektion
Effektivierung der Arbeit der
Hygieneinspektion, denen
die Kontrolle über die
Einhaltung des Verbots der
Herstellung
und
des
Inverkehrbringens
von
Ersatzstoffen und neuen
psychoaktiven Substanzen
obliegt.
Staatliche
Hygieneinspektion
Innenministeriums.
für Hygiene
16
Angaben der
Hauptaufsichtsbehörde für
Hygiene und des
Innenministeriums
154
Angaben des Ministeriums für
Finanzen
Sämtliche
Unternehmen
Angaben des
Gesundheitsministeriums
des
Strukturen des Zolls, denen
die Kontrolle über den
grenzüberschreitenden
Warenhandel obliegt.
Unternehmen, die von der
Regelung des Artikels 84c
Absatz 5 des Gesetzes vom
2. Juli 2004 über die
Freiheit
der
Gewerbetätigkeit
ausgenommen
sind,
insoweit die Kontrolle die
in Artikel 44b Absatz 1 des
Gesetzes vom 29. Juli 2005
über die Bekämpfung der
Drogenabhängigkeit
bestimmten
Verbote
betrifft.
Hygieneinspektoren. Die
Regelung nutzt das
administrative Recht als ein
Instrument, das sich laut
Gutachten internationaler
Experten, die für eine
Ausweitung der gesetzlichen
Spielräume in der Bekämpfung
der Drogenabhängigkeit
plädieren, als wirksam
erwiesen hat.
Effektivierung der Arbeit der
Hygieneinspektoren. Die
Regelung nutzt das
administrative Recht als ein
Instrument, das sich laut
Gutachten internationaler
Experten, die für eine
Ausweitung der gesetzlichen
Spielräume in der Bekämpfung
der Drogenabhängigkeit
plädieren, als wirksam
erwiesen hat.
Unterbindung der Einfuhr von
Ersatzstoffen und neuen
psychoaktiven Substanzen in
die Republik Polen.
Effektivierung der Arbeit der
Hygieneinspektoren.
Anbauer und Verarbeiter
von Faserhanf.
25 (Anbaufläche
134 ha)
Angaben des Ministeriums für
Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung
Arzneimittelhersteller und
Arzneimittelgroßhändler,
Apotheken
und
Apothekenpunkte.
Die
geplante Regelung wird
Auswirkungen haben für
Personen,
die
Pseudoephedrin
enthaltende Arzneimittel
kaufen,
da
sie
die
Möglichkeiten
des
Verkaufs
von
OTCArzneimitteln
psychoaktiver
Wirkung
einschränkt und einen
Maximalgehalt
an
Pseudephedrin in einem
Arzneimittel festlegt, der
für eine wirksame Therapie
in
einem
zulässigen
Zeitraum
risikofreier
Behandlung für eine Person
erforderlich ist und eine
Beschränkung bei der
Herausgabe
von
Arzneimitteln im Rahmen
eines einmaligen Verkaufs
darstellt.
Landesbüro
für
Angelegenheiten
der
Bekämpfung
der
Drogenabhängigkeit
(Krajowe Biuro do Spraw
Apotheken und
Apothekenpunkte –
insgesamt 14 789
Angaben des Zentrums für
Informationssysteme über den
Gesundheitsschutz
Großhändler – 608
Hersteller – 250
Angaben des Zentrums für
Informationssysteme über den
Gesundheitsschutz
Angaben der
Hauptaufsichtsbehörde für
Pharmazie
1
Landesbüro für
Angelegenheiten der
Bekämpfung der
Drogenabhängigkeit
Schaffung
von
Voraussetzungen für polnische
und
ausländische
Unternehmen, um Faserhanf
innerhalb Polens weiterhin
verarbeiten und anzubauen zu
können.
Erleichterung
der
Wirtschaftstätigkeit
von
Unternehmen, die Faserhanf
zugleich
anbauen
und
verarbeiten wollen, durch eine
gesetzliche Regelung dieser
Option, die bis heute an den
EU-Mechanismus
der
Zuschüsse
für
eine
Verarbeitung von Stroh zu
Faser geknüpft ist.
Der Umfang und die Art der
für die Anbauer von Faserhanf
geltenden
Verpflichtungen
ändern sich nicht, was die
Verarbeiter dagegen betrifft, so
wird die Notwendigkeit der
Einholung einer Ermächtigung
bei der Agrarmarktagentur und
ihrer Vorlage im zuständigen
Marschallamt gelockert.
Die
Regelung
wird
Auswirkungen
haben
auf
Apotheken
und
Apothekenpunkte, die im Falle
eines Verstoßes gegen die
Vorschriften nach Artikel 71a
Absatz 2 nach Aufforderung
des für die Woiwodschaft
zuständigen Inspektors für
Pharmazie
gemäß
dem
ergänzenden Artikel 129c des
Arzneimittelgesetzes
eine
administrative Strafe in Höhe
von bis zu 50 000 PLN zu
zahlen haben.
Die
vorgeschlagenen
Änderungen haben keinen
erheblichen Einfluss auf die
Arbeit
des
Landesweiten
Büros für Angelegenheiten der
Przeciwdziałania
Narkomanii)
Rat für Angelegenheiten
der
Bekämpfung
der
Drogenabhängigkeit
(Krajowe Biuro do Spraw
Przeciwdziałania
Narkomanii)
Medizinische
Einrichtungen
Institutionen zur Hilfe von
Familien und des Systems
von
Pflegeverhältnissen,
der
Familienhilfe,
Pflegefamilien
und
1
Landesbüro für
Angelegenheiten der
Bekämpfung der
Drogenabhängigkeit
300 (geschätzte Zahl)
Landesbüro für
Angelegenheiten der
Bekämpfung der
Drogenabhängigkeit
Tagesstätten – 1602
Pflegefamilien,
verwandtschaftlich,
nicht professionell,
Ministerium für Arbeit und
Sozialpolitik
Bekämpfung
der
Drogenabhängigkeit. Zudem
stellt
die
eingeführte
Definition
der
neuen
psychoaktiven Substanz eine
Präzisierung
der
gegenwärtigen
Vorschriften
dar und erleichtert deren
praktische Anwendung.
Die
vorgeschlagenen
Änderungen haben keinen
erheblichen Einfluss auf die
Arbeit
des
Rats
für
Angelegenheiten
der
Bekämpfung
der
Drogenabhängigkeit. Zudem
stellt
die
eingeführte
Definition
der
neuen
psychoaktiven Substanz eine
Präzisierung
der
gegenwärtigen
Vorschriften
dar und erleichtert deren
praktische Anwendung.
Die
vorgeschlagenen
Änderungen haben keinen
erheblichen Einfluss auf die
Arbeit
medizinischer
Einrichtungen.
Die
gegenwärtig
geltenden
Vorschriften
gemäß
Artikel 24b des Gesetzes über
die
Bekämpfung
der
Drogenabhängigkeit und der
Verordnung des Ministers für
Gesundheit vom 17. Oktober
2013 über die Reichweite und
die Form der Zusammenarbeit
zwischen
medizinischen
Einrichtungen, die Behandlung
oder
Rehabilitation
von
Personen
anbieten,
die
Betäubungsmittel
oder
psychotrope
Substanzen
konsumieren,
und
dem
Landesweiten
Büro
für
Angelegenheiten
der
Bekämpfung
von
Drogenabhängigkeit
sehen
auch das Sammeln von Daten
über
nicht
klassifizierte
Substanzen vor. In der Praxis
werden
somit
der
Arbeitsumfang
und
die
Belastung der medizinischen
Einrichtungen
unverändert
bleiben.
Die Regelung erweitert die
Liste der mit der Bekämpfung
der
Drogenabhängigkeit
betrauten Institutionen um
Strukturen zur Hilfe von
Leitungen
Kinderheimen
von professionell und
familiär geführte
Einrichtungen mit dem
Status eines
Kinderheims – 40 260
Kinderheime
– 918
Familienhelfer – 3012
Familien und des Systems von
Pflegeverhältnissen,
der
Familienhilfe, Pflegefamilien
und
Leitungen
von
Kinderheimen
unter
besonderer Berücksichtigung
der Tatsache, dass ein Kampf
gegen
Drogenabhängigkeit
besondere Bedeutung hat in
Gruppen, die von sozialer
Exklusion bedroht sind, also
unter Personen, die häufig von
Institutionen der Hilfe für
Familien und Systemen von
Pflegeverhältnissen unterstützt
werden. Kinder, die in dieses
System
integriert
sind,
kommen in der Regel aus nicht
intakten Familien, ihr Risiko,
von
Alkohol,
Betäubungsmitteln
oder
Ersatzstoffen abhängig zu
werden, ist besonders groß.
5. Angaben zu Umfang und Dauer sowie Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen
Zum vorstehend erwähnten Gesetz wurden sogenannte vorgeschaltete Konsultationen mit der Hauptaufsichtsbehörde für
Hygiene, dem Landesbüro für Angelegenheiten der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit, dem Institut für
Rechtsgutachten in Krakau und der Warschauer Medizinischen Universität durchgeführt.
Die Frist für den Abschluss der geplanten Konsultationen wurde auf 30 Tage festgelegt.
Der auf der Abstimmungskonferenz am 11. Juni 2014 ausgearbeitete Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit sowie einiger weiterer Gesetze wurde für erneute Abstimmungen und
öffentliche Konsultationen von der Neuregelung betroffenen Institutionen mit einer dreitägigen Frist für die Abgabe von
Stellungnahmen zugestellt.
Der Gesetzentwurf wurde im Rahmen der öffentlichen Konsultationen den folgenden Stellen vorgelegt:
1.
Dem Vorsitzenden der Finanzprokuratur (Prezes Prokuratorii Generalnej Skarbu Państwa);
2.
Dem Hauptärzterat (Naczelna Rada Lekarska);
3.
Dem Hauptrat der Krankenschwestern und Geburtshelferinnen (Naczelna Rada Pielęgniarek i Położnych);
4.
Der Hauptapothekenkammer (Naczelna Izba Aptekarska);
5.
Der Landeskammer der Labordiagnostiker (Krajowa Izba Diagnostów Laboratoryjnych);
6.
Dem Institut für Psychiatrie und Neurologie in Warschau (Instytut Psychiatrii i Neurologii w Warszawie);
7.
Dem Landesbüro für Angelegenheiten der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (Krajowe Biuro do Spraw
Przeciwdziałania Narkomanii);
8.
Der Hauptaufsichtsbehörde für Hygiene (Główny Inspektorat Sanitarny);
9.
Der Hauptaufsichtsbehörde für Pharmazie (Główny Inspektorat Farmaceutyczny);
10. Der Staatlichen Agentur für die Lösung von Alkoholproblemen (Państwowa Agencja Rozwiązywania Problemów
Alkoholowych);
11. Der Helsinki-Stiftung für Menschenrechte (Helsińska Fundacja Praw Człowieka);
12. Der Stefan-Batory-Stiftung (Fundacja Batorego);
13. Der Monar-Gesellschaft (Stowarzyszenie Monar);
14. Dem Polnischen Netzwerk für Drogenpolitik (Polska Sieć Polityki Narkotykowej);
15. Der Polnischen Gesellschaft für Prävention von Drogenabhängigkeit (Polskie Towarzystwo Zapobiegania
Narkomanii);
16. Dem Landesberater für Psychiatrie (Krajowy Konsultant w dziedzinie psychiatrii);
17. Dem Landesberater für klinische Toxikologie (Krajowy Konsultant w dziedzinie toksykologii klinicznej);
18. Der Medizinischen Universität in Gdańsk (Gdański Uniwersytet Medyczny);
19. Der Polnischen Kammer der Chemieindustrie (Polska Izba Przemysłu Chemicznego);
20. Dem Polnischen Verband der Hersteller von Kosmetika und Reinigungsmitteln (Polskie Stowarzyszenie
Producentów Kosmetyków i Środków Czystości);
21. Dem Verband der Ingenieure und Techniker der Chemieindustrie (Stowarzyszenie Inżynierów i Techników
Przemysłu Chemicznego);
22. Dem Polnischen Verband der Kunststoffverarbeiter (Polskie Stowarzyszenie Przetwórców Tworzyw Sztucznych);
23. Dem Registrierungsamt für Arzneimittel, Medizinprodukte und Biozide (Urząd Rejestracji Produktów Leczniczych,
Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych);
24. Dem Institut für Industriechemie (Instytut Chemii Przemysłowej);
25. Dem Institut für Organische Industrie (Instytut Przemysłu Organicznego);
26. Der Föderation der Arbeitgeberverbände im Gesundheitswesen „Grünberger Vereinigung“ (Federacja Związków
Pracodawców Ochrony Zdrowia „Prozumienie Zielonogórskie“);
27. Der Gesamtpolnischen Gewerkschaft der Ärzte (Ogólnopolski Związek Zawodowy Lekarzy);
28. Der Gesamtpolnischen Gewerkschaft der Krankenschwestern und Geburtshelferinnen (Ogólnopolski Związek
Zawodowy Pielęgniarek i Położnych);
29. Dem Landessekretariat für Gesundheitsschutz des NSZZ „Solidarność“ (Krajowy Sekretariat Ochrony Zdrowia
NSZZ „Solidarność“);
30. Dem Institut für Naturfasern und Heilpflanzen (Instytut Włókien Naturalnych i Roślin Zielarskich);
31. Der Polnischen Kammer für Flachs und Hanf (Polska Izba Lnu i Konopi);
32. Dem Büro für Chemische Stoffe (Biuro do Spraw Substancji Chemicznych);
33. Dem Nationalen Institut für Heilmittel (Narodowy Instytut Leków);
34. Dem Institut für Gerichtsgutachten (Instytut Ekspertyz Sądowych) in Krakau;
35. Der Warschauer Medizinischen Universität (Warszawski Uniwersytet Medyczny);
36. Der Föderation der Gewerkschaften der Angestellten im Gesundheitswesen und der sozialen Hilfe (Federacja
Związków Zawodowych Pracowników Ochrony Zdrowia i Pomocy Społecznej);
37. Dem Business Centre Club;
38. Der Wirtschaftskammer „Polnische Apotheke”(Izba Gospodarcza „Apteka Polska”);
39. Der Wirtschaftskammer der Inhaber von Apothekenpunkten und Apotheken (Izba Gospodarcza Właścicieli Punktów
Aptecznych i Aptek);
40. Der Wirtschaftskammer „Polnische Pharmazie”(Izba Gospodarcza „Farmacja Polska”);
41. Der Konföderation Polnischer Arbeitgeber (Konfederacja Pracodawców Polskich);
42. Dem Gesamtpolnischen Gewerkschaftsverband (Ogólnopolskie Porozumienie Związków Zawodowych);
43. Der Polnischen Kammer für Pflanzenheilkunde, Medizin und Drogeriewesen (Polska Izba Zielarsko-Medyczna i
Drogeryjna);
44. Dem Polnischen Verband der privaten Arbeitgeber Lewiatan (Polska Konfederacja Pracodawców Prywatnych
Lewiatan);
45. Dem Polnischen Arbeitgeberverband der Pharmaindustrie (Polski Związek Pracodawców Przemysłu
Farmaceutycznego);
46. Dem Polnischen Verband der Hersteller rezeptfreier Arzneimittel PASMI (Polski Związek Producentуw Lekуw bez
Recepty PASMI);
47. Dem Verband der Krankenhauspharmazeuten (Stowarzyszenie Farmaceutów Szpitalnych);
48. Dem Verband der Importeure parallelimportierter Arzneimittel (Stowarzyszenie Importerów Równoległych
Produktów Leczniczych);
49. Der Vereinigung von Arbeitgebern innovativer pharmazeutischer Firmen „INFARMA” (Związek Pracodawców
Innowacyjnych Firm Farmaceutycznych „INFARMA”);
50. Dem Nationalen Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia);
51. Dem Zentralen kriminalistischen Labor der Generalpolizeidirektion (Centralne Laboratorium Kryminalistyczne
Komendy Głównej Policji);
52. Der Generalpolizeidirektion (Komenda Główna Policji);
53. Patryk Pankowski, hauptberuflicher Lobbyist;
54. Jędrzej Sadowski, hauptberuflicher Lobbyist;
55. Dem Vorsitzenden des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i
Konsumentów);
56. Dem Rat für öffentliche Wohlfahrt (Rada Działalności Pożytku Publicznego).
Die Ergebnisse der Konsultationen wurden im Konsultationsbericht vorgestellt.
6. Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt
(konstante Preise aus dem Jahr
……)
0
Folgen innerhalb von 10 Jahren ab Inkrafttreten der Änderungen [Tsd. PLN]
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10 Gesamt (0-10)
Einnahmen gesamt
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243
243
243
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2 430
Staatshaushalt
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2 430
Gebietskörperschaften
sonstige Organisationen
(gesondert)
Ausgaben gesamt
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Staatshaushalt
0
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Gebietskörperschaften
sonstige Organisationen
(gesondert)
0
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Saldo gesamt
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243
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2 430
Staatshaushalt
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2 430
Gebietskörperschaften
sonstige Organisationen
(gesondert)
0
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0
0
0
0
0
0
Finanzierungsquellen
Die Einführung des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Drogenabhängigkeit sowie einiger anderer Gesetze wird den Haushalt nicht zusätzlich belasten.
Die Beschäftigung eines Mitarbeiters in der Hauptaufsichtsbehörde für Pharmazie wird aus der
Haushaltsposition 46 – Gesundheit, Abschnitt 851 – Gesundheitsschutz, Kapitel 85133 –
Arzneimittelaufsicht gedeckt.
Das Inkrafttreten des geplanten Gesetzes wird sich positiv auf die Haushaltseinnahmen
auswirken, da die Regelung nach Artikel 39, Absatz 8 ein Entgelt für die Beantragung einer
Genehmigung
zur
Herstellung,
Verarbeitung,
Umwandlung,
Anwendung
und
innergemeinschaftlichen Lieferung von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und
Ausgangsstoffen der Kategorien 1 und 4, ferner für Änderungen an diesen Genehmigungen
oder Erlaubnissen vorsieht.
Die Untersuchungen der in das Staatsgebiet der Republik Polen eingeführten und vom Zoll
sichergestellten Ersatzstoffe und neuen psychoaktiven Substanzen werden aus der
Haushaltsposition 19 – Zolldienst, Kapitel 75013 gedeckt. Diese Regelung zur Ausführung von
Überwachungstätigkeiten, einschließlich der Kontrollen der Staatlichen Hygieneinspektion
sowie der Arbeit der Expertengruppe für die Bewertung des Risikos einer Gefährdung der
Gesundheit oder des Lebens durch neue psychoaktive Substanzen, wird die Haushalte der
Woiwoden im Bereich der Finanzierung der Hygiene- und Seuchenschutzstationen sowie den
Haushalt des Gesundheitsministers auf dem Gebiet der Hauptaufsichtsbehörde für Hygiene
nicht zusätzlich belasten. Die Teilnahme an den Sitzungen der vorstehend erwähnten
Expertengruppe wird deren Mitgliedern nicht honoriert, es werden ihnen aber die Reisekosten
Zusatzinformationen,
darunter Angabe der
Datenquellen und
Voraussetzungen, die
den Kostenplanungen
zugrunde liegen
erstattet. Die aus der Arbeit der Expertengruppe entstehenden Kosten werden aus Mitteln des
Gesundheitsministeriums gedeckt, die Verwaltungsausgaben dagegen aus den eigenen Mitteln
der Hauptaufsichtsbehörde für Hygiene. Die aus der Vernichtung und der Untersuchung von
Ersatzstoffen sowie neuen psychoaktiven Substanzen entstehenden Kosten wird die diese
Maßnahmen ausführende Seite tragen, in unbegründeten Fällen werden die damit
zusammenhängenden Ausgaben aus Finanzmitteln der Hauptaufsichtsbehörde für Hygiene
getragen. Etwaige aus der Ausführung der Untersuchungen durch dem Innenministerium
unterstehende Strukturen sowie der diesbezüglichen Inkenntnissetzung der Staatlichen
Inspektion für Hygiene durch den Innenminister gemäß Artikel 241Absatz 1 Punkt 2 dieses
Gesetzes entstehende Kosten werden aus dem Staatshaushalt im Rahmen der planmäßigen
Ausgaben der Haushaltsposition 42 – Innere Angelegenheiten finanziert, ohne dass diese erhöht
werden müssten; das Inkrafttreten des geplanten Gesetzes wird wiederum keine Grundlage für
eine Beantragung zusätzlicher Mittel für dieses Ziel schaffen.
Der dem Minister für Verteidigung obliegende Aufbau von Strukturen für eine Durchführung
von Forschungsarbeiten zum Problem der Drogenabhängigkeit sowie von epidemiologischen
Untersuchungen wird keine zusätzliche Belastung für den Haushalt nach sich ziehen. Die
epidemiologischen Studien können im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit außerdem
Forschungsinstitute
durchführen,
die
ständig
mit
Forschungsprojekten
und
Entwicklungsarbeiten für den Bedarf der Streitkräfte der Republik Polen betraut sind.
Soziologische Forschungen zur gesellschaftlichen Problematik des Wehrdienstes werden im
Rahmen der Identifizierung für die Sicherheit und Verteidigung des Landes relevanter sozialer
Prozesse und Phänomene innerhalb und außerhalb der Streitkräfte der Republik Polen von dem
Büro für Sozialforschung des Zentrums für öffentliche Bildung des Militärs (Wojskowe Biuro
Badań Społecznych z Wojskowego Centrum Edukacji Obywatelskiej) durchgeführt. Die
Forschungen umfassen auch das Gebiet der mit der Abhängigkeit von psychoaktiven
Substanzen im Militär zusammenhängenden Gefahren, die Kosten dieser Arbeiten sind in den
Plänen des Zentrums für öffentliche Bildung des Militärs aufgeführt.
Die vorgeschlagene, auf eine Erweiterung der Liste der mit Aufgaben der Bekämpfung der
Drogenabhängigkeit betrauten Organisationen zielende Änderung, die künftig Institutionen der
Hilfe für Familien und des Systems der Pflegeverhältnisse sowie Familienhelfer, Pflegefamilien
und Leitungen von familiär geführten Einrichtungen mit dem Status eines Kinderheims
umfassen soll, schafft keine Grundlagen für die Beantragung zusätzlicher Mittel. Sollte eine
Einheit der territorialen Selbstverwaltung sich dazu entschließen, ihre Mitarbeiter für die neuen
Aufgaben schulen zu lassen, sind diese Kosten im Rahmen der gegenwärtig verfügbaren
Budgets zu tragen.
Die aus der Beschäftigung eines neuen Mitarbeiters entstehenden Kosten werden im Rahmen
der Gehaltsgrenzen innerhalb der Haushaltsposition 46 – Gesundheit gedeckt.
Die bei der Untersuchung von Produkten entstehenden Kosten, die durch den Zoll sichergestellt
wurden und die dem begründeten Verdacht auszusetzen sind, ein Ersatzstoff oder eine neue
psychoaktive Substanz zu sein, werden aus der Haushaltsposition 19 – Zolldienst,
Kapitel 75013 getragen.
Der Zolldienst wird schätzungsweise 300 Untersuchungen solcher Produkte durchführen; bei
durchschnittlichen Kosten von 600 PLN je Untersuchung dürften die Ausgaben für diesen
Zweck den Betrag von 180 000 PLN nicht überschreiten.
Zusätzliche Einnahmen sind angesichts der um 25 % (inflationsbedingt) gestiegenen Entgelte
für folgende Leistungen zu erwarten:
– Beantragung einer Genehmigung für den Großhandel, die Herstellung, Verarbeitung,
Umwandlung oder wissenschaftliche Verwendung von Betäubungsmitteln, psychotropen
Substanzen oder Ausgangsstoffen der Kategorie 1 – (15 000 PLN Einnahmen im vergangenen
Jahr – jährlicher Zuwachs der Einnahmen um 4 000),
– Beantragung einer Änderung einer Genehmigung, wie vorstehend erwähnt; (39 000 PLN
Einnahmen im vergangenen Jahr – jährlicher Zuwachs der Einnahmen um 10 000 PLN),
– Beantragung einer Erlaubnis für die Einfuhr, die Ausfuhr, den innergemeinschaftlichen
Erwerb oder die innergemeinschaftliche Lieferung von Betäubungsmitteln oder psychotropen
Substanzen, unter anderem von Ausgangsstoffen der Kategorie 1 sowie Beantragung von
Änderungen solcher Erlaubnisse– (162 000 PLN Einnahmen im vergangenen Jahr – jährlicher
Zuwachs der Einnahmen um 40 000).
Zusätzlich entstehen neue Einnahmen aus der Einführung neuer Arten von Genehmigungen: –
750 PLN für die Beantragung einer Genehmigung zum Anbau von Mohn und Hanf durch
Forschungsinstitute sowie das Zentrale Forschungszentrum für die Untersuchung von
Veränderungen an Nutzpflanzen (Centralny Ośrodek Badania Odmian Roślin Uprawnych) –
Schätzungen zufolge ist mit etwa 10 Antragstellern zu rechnen; (die Einnahmen innerhalb von
10 Jahren belaufen sich in diesem Fall auf 70 000 PLN) – 750 PLN für die Beantragung einer
Genehmigung zur Gewinnung von Mohnmilch und Opium aus Schlafmohn sowie zur Ernte von
Blättern und Harz aus Cannabis, sofern es sich nicht um Hanffasern handelt – Schätzungen
zufolge ist mit etwa 10 Antragstellern zu rechnen, bis heute ist ein Antrag eingegangen; (die
Einnahmen innerhalb von 10 Jahren belaufen sich in diesem Fall auf 70 000 PLN); – 100 PLN
für die Beantragung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Ausgangsstoffen der Kategorie 4;
Schätzungen zufolge ist mit etwa 350 Antragstellern zu rechnen, die mehrfach (etwa fünf Mal
jährlich), vor jeder Ausfuhr in Länder außerhalb der EU, eine solche Genehmigung beantragen
werden (die Einnahmen belaufen sich in diesem Fall auf etwa 175 000 PLN – 1 750 000
innerhalb von 10 Jahren). Insgesamt betragen die innerhalb von 10 Jahren zu erzielenden
zusätzlichen Einnahmen 2430 000 PLN.
7. Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Unternehmertum, darunter auf die
Funktionsweise von Unternehmen, sowie auf Familien, Bürger und private Haushalte
Zeit in Jahren ab Inkrafttreten der
Änderungen
In Geldwert
große Unternehmen
Mikrounternehmen
(in Mio. PLN,
und KMU-Sektor
konstante
Familien, Einwohner
Preise
und private Haushalte
aus dem
Jahr……)
in Geldwert
große Unternehmen
Mikrounternehmen
und KMU-Sektor
Familien, Einwohner
und private Haushalte
Nicht messbar
Zusatzinformationen,
darunter Angabe der
Datenquellen und
Voraussetzungen, die
den Kostenplanungen
zugrunde liegen
0
Folgen
1
2
3
5
10
Gesamt
(0-10)
Die Regelung wird sich dank einer erhöhten Rechtssicherheit für
Unternehmen positiv auf die Funktionsweise des Marktes im Umfeld legaler
Anwendungen neuer psychoaktiver Substanzen auswirken. Die Regelung
wird die Verwaltungsausgaben und Informationspflichten großer
Unternehmen nicht erhöhen.
Die Regelung wird die Verwaltungsausgaben und Informationspflichten der
Unternehmen nicht erhöhen. Die Regelung wird sich dank einer erhöhten
Rechtsstabilität für Unternehmen positiv auf die Funktionsweise des Marktes
im Umfeld legaler Anwendungen neuer psychoaktiver Substanzen
auswirken.
Die Regelung schützt die Verbraucher vor neuen schädlichen Substanzen, sie
wird die Sicherheit der öffentlichen Gesundheit verbessern.
Der Gesetzentwurf hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Konkurrenzfähigkeit der
Wirtschaft, die geänderten Vorschriften zum Anbau und zur Verarbeitung von Faserhanf könnte
sich jedoch positiv auf das Unternehmertum und die Betriebe auswirken, die Faserhanf
verarbeiten.
Die neuen psychoaktiven Substanzen, die eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche
Gesundheit darstellen, könnten sowohl auf dem Verbraucher- als auch auf dem
Geschäftskundenmarkt Beschränkungen unterworfen werden; das bedeutet, dass sie für
zulässige Zwecke der Industrie und des Handels sowie für Forschungs- und
Entwicklungsprojekte verwendet werden dürfen.
8. Änderung der sich aus dem Entwurf ergebenden Verwaltungslasten (einschließlich der Informationspflichten)
nicht zutreffend
Zusätzlich neben den ohnehin bestehenden
Anforderungen der EU eingeführte
Pflichten(Einzelheiten in der rückseitigen
Kompatibilitätsliste).
ja
nein
nicht zutreffend
Verringerung der Dokumentenzahl
Verringerung der Verfahrenszahl
Verkürzung der Dauer für die Erledigung der
Angelegenheit
sonstige:
Der eingeführte Aufwand ist an den elektronischen
Aufwand angepasst.
Erhöhung der Dokumentenzahl
Erhöhung der Verfahrenszahl
Verlängerung der Dauer für die Erledigung der
Angelegenheit
sonstige:
ja
nein
nicht zutreffend
Bemerkung:
9. Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
Die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Änderung der Vorschriften über den Anbau und die Verarbeitung von
Faserhanf wird sich positiv auf den Erhalt von Arbeitsplätzen in Regionen auswirken, in denen Faserhanf angebaut und
verarbeitet wird.
10. Auswirkungen auf sonstige Bereiche
Umwelt
Demographie
Informatisierung
Situation und Entwicklung der
Staatseigentum
Gesundheit
Regionen
sonstige:
Die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Änderung der Vorschriften über den Anbau und die
Verarbeitung von Faserhanf könnte sich positiv auf Lage und Entwicklung in Regionen
auswirken, in denen Faserhanf angebaut und verarbeitet wird.
Die geplante Regelung wird den Zugang zu Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen,
neuen psychoaktiven Substanzen und Ersatzstoffen erschweren und somit die durch sie
hervorgerufenen gesundheitlichen Schäden verringern. Die in dem Gesetzentwurf
Zusammenfassung der vorgeschlagene Änderung der Vorschriften zum Anbau und zur Verarbeitung von Faserhanf
Auswirkungen
jedoch wird keinen Einfluss auf die Gesundheit der Bevölkerung haben.
Die neue Regelung wird darüber hinaus eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes der
Bevölkerung mit sich bringen. Die Einschränkung der Möglichkeiten des Einkaufs von
Pseudoephedrin enthaltenden und für die Nutzung als Betäubungsmittel oder Ausgangsstoffe
für die Herstellung solcher Substanzen bestimmten Arzneimitteln durch Großhändler wird den
Verkauf solcher Mittel auf dem Markt reduzieren. Die Regelung schränkt den Zugang zu
Arzneimitteln und deren sichere Verwendung für Behandlungszwecke nicht ein.
11. Geplante Umsetzung des Rechtsaktes
Das Gesetz soll planungsgemäß am 1. Juni 2015 in Kraft treten, ausgenommen sind die Regelungen, die sich auf das
Arzneimittelgesetz vom 6. September 2001 beziehen; diese sollen mit Rücksicht auf die erforderlichen Anpassungen der
Genehmigungen für die Zulassung bestimmter Arzneimittel für den Handel am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
12. Wann und wie erfolgt eine Evaluierung der Effekte des Entwurfs und welche Indikatoren werden angewandt?
Die Effekte des Gesetzes über die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und einiger anderer Gesetze werden bereits nach
deren Inkrafttreten sichtbar werden. Es ist mit einer erhöhten Wirksamkeit der auf eine Eindämmung des Handels mit
sogenannten Designerdrogen, der auf eine Erleichterung der in der Zuständigkeit der Staatlichen Hygieneinspektion
liegenden Kontrollen von Unternehmen, die neue psychoaktive Substanzen in Verkehr bringen, ferner der auf einen
verbesserten Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädlichen Produkten oder Substanzen zielenden Maßnahmen zu
rechnen. Die einer Evaluation zugrunde zu legenden Kriterien werden die Zahl der eingeleiteten administrativen
Verfahren sowie die Zahl der wegen Handels mit Ersatzstoffen verhängten administrativen Strafen, ferner die Zahl der
Krankenhauseinweisungen infolge des Konsums von Ersatzstoffen und neuen psychoaktiven Substanzen sein.
13. Anhänge (wichtige Referenzdokumente, Studien, Analysen usw.)
Nicht vorhanden.
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