Positionspapier der Umweltverbände zur ELER

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ELER und
Nachhaltigkeit
Positionen der Umweltverbände
zum aktuellen Planungsstand der ELER-Förderung
in Mecklenburg-Vorpommern
15. 2. 2006
WWF-Fachbereich Meere & Küsten
Projektbüro Ostsee
Knieperwall 1, 18439 Stralsund
Tel. 03831/28 07 01
Bund für Umwelt und Naturschutz
LV Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Zum Bahnhof 20, 19053 Schwerin
Tel. 0385/56 54 70
Positionspapier der Umweltverbände zur ELER-Programmplanung
Stand 15. 2. 2006
Gliederung
0
Grundsätze
0.1
Grundsätze der Programmplanung
0.2
Mittelverteilung zwischen den drei Schwerpunkten
0.3
Technische Hilfe
0.4
LEADER
0.5
Begleitausschuss und Beteiligung
der Umweltverbände und des ökologischen Landbaus
1
Schwerpunkt 1
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft
1.1
Berufsbildung
1.2
Agrarinvestitionsförderung
1.3
Jungwuchs- und Jungbestandspflege
1.4
Erhöhung der Wertschöpfung Forst
1.5
Erhöhung der Wertschöpfung landw. Erzeugnisse
1.6
Mobilisierung von Rohholzpotenzialen
1.7
Forstlicher Wegebau
1.8
Flurneuordnung
1.9
Wegebau
2
Schwerpunkt 2
Verbesserung der Umwelt und der Landschaft
2.1
Erhaltung genetischer Ressourcen
2.2
Umwelt- und tiergerechtere Haltung
2.3
Integriert-kontrollierte Produktion von Obst und Gemüse
2.4
Extensivierungsförderung
2.5
Waldmehrung und Forst
2.6
Erhöhung der ökol. Stabilität der Wälder (Vertragsnaturschutz)
2.7
Naturschutzgerechte Grünlandnutzung
2.8
Naturschutzgerechte Acker-Nutzung
2.9
Beihilfen für nichtproduktive Maßnahmen
BUND und WWF zur ELER-Programmplanung, 14.05.2016
2
3
Schwerpunkt 3
Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen
Wirtschaft
3.0
Abgrenzung des ländlichen Raums
3.1
Diversifizierung
3.2
Förderung des Fremdenverkehrs
einschließlich des touristischen Wegebaus
3.3
Dorferneuerung – Integrierte Ländliche Entwicklung
3.4
Sachkostenförderung für Projekte der Landschaftspflege
3.5
Förderung von nichtinvestiven Kleinprojekten
3.6
Förderung des naturnahen Gewässerausbaus
3.7
Investitionen in Abwasseranlagen im ländlichen Bereich
3.8
Förderung von Kleinkläranlagen
3.9
Managementpläne
3.10 Erhaltung und Verbesserung des Naturerbes (Managementpläne)
3.11 Agenda 21 – Leitbilder und Indikatoren der nachhaltigen Entwicklung
BUND und WWF zur ELER-Programmplanung, 14.05.2016
3
0. Grundsätze
0.1 Grundsätze der Programmplanung
Folgende Anforderungen aus den Artikeln der ELER-Verordnung und den
vorangestellten Erwägungen sind konsequent zu berücksichtigen:
a) Naturschutz, Umweltschutz und Nachhaltigkeit als zentrale Anforderungen und
Querschnittsziele, die in den Erwägungen und Artikeln immer wieder genannt
werden, u.a. als eins von drei zentralen Zielen des ELER in Artikel 4
(siehe auch Absatz 11, 15, 31, 34, 35 der Erwägungen
sowie Artikel 4, 6, 11 und weitere unten genannte)
b) Umsetzung des 6. Umweltaktionsprogramms der EU
(siehe Absatz 31 der Erwägungen)
c) gleichgewichtige Beachtung der Ziele von Göteborg
(z. B. Stopp des Artenschwundes bis 2010)
neben der Lissabon-Strategie (siehe Absatz 1 der Erwägungen)
d) Förderung des Naturschutzes und Umsetzung der Natura-2000-Richtlinie und
der Wasserrahmenrichtlinie als besondere Schwerpunkte
(siehe u. a. Absatz 31, 34 und 37 der Erwägungen
sowie Artikel 30, 36, 38, 41, 46, 50 und 57)
e) Förderung von Lebensmittelqualitätszielen und entsprechender Verbraucherinformation, insbesondere im Sinne einer Förderung des ökolog. Landbaus
(siehe u. a. Absatz 26 bis 29 der Erwägungen)
f) Erhalt der genetischen Vielfalt
(siehe u. a. Absatz 35 der Erwägungen und Artikel 39 des ELER)
g) Förderung des Tierschutzes über verbindliche Anforderungen hinaus
(siehe u. a. Absatz 21, 23, 27 und 36 der Erwägungen
sowie Artikel 31, 36, 40 und 88)
h) Förderung hochwertiger Waldökosysteme und der Biodiversität der Wälder
(siehe u. a. Absatz 38 – 43 der Erwägungen)
i) Förderung des betrieblichen Umweltschutzes
(siehe u. a. Absatz 15, 21, 23, 27, 35 und 37 der Erwägungen
sowie Artikel 31 und 88)
k) Förderung erneuerbarer Energien
(siehe u. a. Absatz 21, 22 und 23 der Erwägungen
sowie Artikel 30 und 88)
l) Förderung der Umweltbildung
(siehe Artikel 57 des ELER)
BUND und WWF zur ELER-Programmplanung, 14.05.2016
4
m) Förderung des LEADER-Ansatzes
(siehe u. a. Absatz 47 – 50 der Erwägungen)
n) Aufbau eines Indikatorensystems, u. a. zur Bewertung der Umsetzung der oben
genannten Maßnahmen
(siehe Artikel 11 c, 13 (2) a, 16 c, des ELER)
o) intensive Einbeziehung der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie der
Umweltverbände
(siehe u. a. Absatz 4 der Erwägungen und Artikel 6, 16 i und j sowie 18 des ELER)
Wir erwarten, dass alle oben genannten Punkte unter anderem in folgender
Form Berücksichtigung finden:
I. Programmplanung
Der konkrete Handlungsbedarfs in M-V und die geplanten Maßnahmen zur
Umsetzung müssen jeweils gesondert zu allen oben unter a) bis o) genannten
Maßnahmen dargestellt werden, insbesondere in allen Unterlagen entsprechend
Artikel 16 der ELER-VO.
Dies beinhaltet auch die Ausweisung und deutliche Zuordnung der für die oben
genannten Punkte erforderlichen Finanzmittel, u. a. zur Umsetzung der
- Natura 2000-Richtlinie
- Wasserrahmenrichtlinie
II. Förderrichtlinien
Die oben genannten Punkte bedürfen einer Umsetzung in Form von Förderrichtlinien
oder der Einbeziehung geeigneter konkreter Anforderungen zu Naturschutz,
Umweltschutz, Nachhaltigkeit und Beteiligungsformen als Fördervoraussetzung in
allen Förderrichtlinien.
III. Fördermittelanträge
Die o. g. Anforderungen sind – soweit zutreffend - in die Antragsformulare der
jeweiligen Förderrichtlinie zu integrieren.
IV. Berichte der Fördermittelempfänger
Die o. g. Anforderungen sind – soweit zutreffend - in die Formulare für Abrechnungen
und Berichte der Fördermittelempfänger der jeweiligen Förderrichtlinie zu integrieren.
V. Berichte
Aufnahme der oben genannten Punkte a) – o) als einzelne Punkte in allen
Evaluationen und Berichten, die im Rahmen der Umsetzung des ELER zu erstellen
sind, insbesondere nach Artikel 13 des ELER.
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0.2 Mittelverteilung zwischen den ELER-Schwerpunkten
Die Umweltverbände schlagen eine Überprüfung der bisher geplanten
Mittelverteilung für die Schwerpunkte 1 – 3 von 30 / 40/ 30 % und davon (im
Wesentlichen aus dem Schwerpunkt 3) 5 % für den LEADER vor.
Sie sehen die Interessen des Landes M-V besser mit der ELER-VO in Einklang
gebracht bei einer Mittelverteilung zwischen den Schwerpunkten 1 bis 3 im
Verhältnis von etwa 20/ 45/ 35 %, davon 10 % für LEADER.
Der weitgehend befriedigte Bedarf an ländlich-landwirtschaftlichem Wegebau und die
Erfahrungen mit dem Mittelabfluss bei Agrarinvestitionen in der laufenden Periode
ermöglicht eine Reduzierung des Ansatzes für den Schwerpunkt 2.
Die Förderung muss sich auf innovationsfördernde Maßnahmen konzentrieren,
die den landwirtschaftlichen Betrieben insbesondere in den Bereichen regenerative
Energien, ökologischer Landbau, Verarbeitung und Vermarktung neue
Einkommensquellen erschließen.
Die Erhöhung des Ansatzes in Schwerpunkt 2 entspricht der Intention der EU. Der
vorgeschriebener Mindestanteil des Schwerpunktes ist mit 25 % mehr als doppelt so
hoch wie der Mindestanteil der Schwerpunkte 1 und 3 mit zusammen 20 %. Der
Förderanteil richtet sich am Bedarf der peripher gelegenen Region M-V mit hohen
naturräumlichen Potenzialen aus. Hinzu kommen die Notwendigkeit zur Einhaltung
EU-rechtlicher Vorgaben (Natura 2000 und WRRL), die in der kommenden
Förderperiode weitgehend umgesetzt werden müssen und insbesondere über den
Schwerpunkte 2 erreicht werden können.
Eine bessere Ausstattung im Schwerpunkt 3 ist dringend notwendig, da dieser den
gesamten Bereich der ländlichen Entwicklung abdecken muss, der außerhalb des
landwirtschaftlichen Bereichs und der direkten Maßnahmen für Umwelt und
Landschaft liegt. Hier besteht erheblicher Bedarf, um die Folgen der
demographischen Entwicklung im ländlichen Raum zu begleiten.
Zudem werden in diesem Schwerpunkt absehbar die meisten Mittel für den LEADERAnsatz enthalten sein.
Wegen des Erfolgs des LEADER-Einsatzes durch seine Verankerung in den
Regionen und die Vielfalt oft kleiner Maßnahmen mit erheblicher Wirkung,
halten die Umweltverbände eine Ausstattung des Ansatzes mit 10 % der ELER-Mittel
für geboten.
BUND und WWF zur ELER-Programmplanung, 14.05.2016
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0.3 Technische Hilfe
Nach der Landtags-Drucksache 4/1802 ist für die neue Förderperiode eine
deutliche Erhöhung der Technischen Hilfe vorgesehen, von 4,2 auf 21 Mio EUR
bei zurückgehendem Gesamtbudget.
Diese Erhöhung wird mitgetragen, wenn damit auch Beratungsleistungen, eine
differenzierte Bewertung von Anträgen und die Öffentlichkeitsarbeit weiter
verbessert und eine qualifizierte Beteiligung der WiSo-Partner gewährleistet
werden.
Die Technische Hilfe ist prozentual entlang der Mittelansätze in den einzelnen
Maßnahmen auf die Ministerien aufzuteilen, wobei daneben die Zahl der
Einzelmaßnahmen und der Charakter der Förderung, z.B. bei revolvierenden
Fonds, zu berücksichtigen sind.
Die LEADER-Geschäftsstellen sind zumindest entsprechend der bisherigen
Finanzierungsregelung weiter zu führen.
Für die WiSo-Partner ist eine Pauschale für jedes stimmberechtigte Mitglied
(jede „Bank“) in Höhe von 30 T€ p. a. aus den Mitteln der Technischen Hilfe
bereitzustellen, um eine fachlich qualifizierte Begleitung sowie Beiträge zur
Öffentlichkeitsarbeit für den Fonds zu leisten.
Die Technische Hilfe muss allen maßnahmeverwaltenden Ministerien eine
angemessene Finanzierung für die Beratung, Bearbeitung und Öffentlichkeitsarbeit
ermöglichen.
Grundsätzlich kann sich die Mittelaufteilung nach der Fördermittelaufteilung auf die
Richtlinien orientieren. Wegen des erhöhten Arbeitsaufwandes sind zudem jedoch
Antragszahlen und Bearbeitungsaufwand zu berücksichtigen. Ein erhöhter
Arbeitsaufwand ergibt sich insbesondere bei revolvierenden Fonds sowie bei der
Notwendigkeit von Vor-Ort-Kontrollen, z. B. bei einer ergebnisorientierten Förderung
von Naturschutzmaßnahmen auf Grünlandflächen.
Die LEADER-Geschäftsstellen und die Arbeit der LAGen ist künftig aus ELER-Mitteln
zu finanzieren, die zumindest in der bisherigen Form weiterzuführen ist,
zu berücksichtigen ist die höhere Mittelausstattung und die Option, dass sich
einzelne zusätzliche LEADER-Regionen bilden.
Das Beteiligungserfordernis (Art. 6 ELER-VO) kann künftig nur dann verordnungskonform umgesetzt werden, wenn den WiSo-Partnern ein Minimum an Ressourcen
für die Programmbegleitung zur Verfügung gestellt wird (Art. 66 Abs. 2 ELER-VO).
Das Land M-V sichert sich dadurch eine kritisch-qualifizierte Programmbegleitung,
die zu einem effizienten Mitteleinsatz beitragen wird. Der gute Zugang der WiSoPartner zu ihrem jeweiligen Umfeld trägt zu einer effizienten Öffentlichkeitsarbeit zum
ELER bei.
BUND und WWF zur ELER-Programmplanung, 14.05.2016
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0.4 LEADER
Die Umweltverbände fordern, die Mittelausstattung für LEADER über die
Mindestanforderung des ELER von 5 % hinaus auf etwa 10 % zu erhöhen.
Mindestens 50 % der LEADER-Mittel sind dabei über eine eigene LEADERFörderrichtlinie zu vergeben, die ausdrücklich innovative Vorhaben ergänzend
zu den sonstigen Richtlinien fördert.
Die Fördersätze sind so auszurichten, wie es für innovative Vorhaben mit
Risikokapitalbedarf angemessen ist („bis zu 80 %“). Antragsberechtigt müssen
mit sinkender Förderquote gemeinnützige Träger inklusive Kirchengemeinden,
öffentliche Körperschaften und schließlich gewinnorientierte juristische oder
natürliche Personen sein.
Es ist in der LEADER-Förderrichtlinie ein Fördertatbestand „LEADER-Natur“
für innovative Projekte des Naturschutzes und der Umweltbildung
aufzunehmen.
Als potenzielle Bewilligungsbehörden sind die Regionalen Planungsämter mit
in die Betrachtung einzubeziehen.
Eine Verknüpfung mit den RegionenAktiv-Ansätzen und eine Mitwirkung von
LEADER bei der Vergabe von weiteren Mitteln, insbesondere aus dem
Schwerpunkt 3 sowie beim Wegebau wird ausdrücklich begrüßt. Hier könnten,
votiert durch die LAG, analog der erhöhten LEADER-Förderung durch die EU,
erhöhte Fördersätze für Projekte angeboten werden. Ergänzend könnten auch
Ausnahmetatbestände in Förderrichtlinien an eine LEADER-Unterstützung bzw.
–Einbindung geknüpft werden.
Agenda 21-Projekte sollten den LEADER-Gruppen zur Kenntnis gegeben
werden. Eine direkte Verknüpfung der Agenda-Förderung mit LEADER wird
abgelehnt, da Agenda-Projekte in der Regel bereits durch lokale AgendaArbeitsgruppen begleitet werden und damit eine regionale Abstimmung und
Einbindung gewährleistet ist.
Eine richtlinienkonforme Ausreichung innerhalb sonstiger Richtlinien wird der
komplexen Intention der ELER-VO (Art. 61 und 62 ELER-VO) nicht gerecht.
Die bisherigen Erfahrungen und Bewertungen von LEADER-Programmen sind
besonders positiv, da sie in der Lage sind, flexibel auf örtliche Besonderheiten
einzugehen, auf einer Vorabstimmung basieren, die ihre Verankerung in der Region
fördert und dazu beitragen, endogene Entwicklungspotenziale von Regionen
anzuregen und zu entwickeln.
Ein Blick in die Arbeitsförderung des SGB III erlaubt in §10 (Freie Förderung)
ebenfalls dezidiert experimentelle Ansätze außerhalb des Regelinstrumentariums.
Aufgrund der besonderen Verantwortung M-Vs für die Belange von Natur und
Landschaft in Europa ist eine Förderlinie LEADER-Natur erforderlich und unterstützt
die Bedeutung M-Vs als attraktives Tourismusland.
Wegen der besonders positiven Wirkung und Flexibilität von LEADER ist dieser
Ansatz über die Mindestvorgabe von 5 % hinaus auf 10 % auszuweiten.
Durch die Beteiligung der EU mit 80 % und regionaler öffentlicher Körperschaften,
die mindestens 10 % betragen sollte, entlastet das Förderinstrument zudem den
Landeshaushalt durch seinen geringen Kofinanzierungsbedarf, der aber i. d. R. zu 10
% vom Land übernommen werden sollte.
Die Fördermittelverwaltung durch die Regionalen Planungsämter schafft eine
sinnvolle Verflechtungsebene, die auch Erfahrungen in der Abstimmung und
Zusammenführung diverser regionaler Einzelplanungen besitzt.
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0.5 Begleitausschuss und Beteiligung
der Umweltverbände und des ökologischen Landbaus
Es wird vorgeschlagen einen ELER-Ausschuss als Unterausschuss des
Begleitausschusses für die gesamten EU-Fonds einzurichten.
Im künftigen ELER-Ausschuss sind die Umweltverbände mit vier Sitzen (WWF,
BUND, NABU und GRÜNE LIGA) zu beteiligen.
Daneben ist ein Vertreter der ökologischen Landbauverbände einzubeziehen.
Eine effektive und koordinierte Entwicklung des Landes erfordert eine Vernetzung
der verschiedenen Förderprogramme. Diese ist durch einen gemeinsamen
Begleitausschuss am besten gewährleistet.
Für eine fachliche Diskussion einzelner Maßnahmen und Richtlinien bietet sich ein
ELER-Unterausschuss an. Für eine effiziente Arbeit können dem Unterausschuss
ggf. Entscheidungen übertragen werden, die dann dem zentralen Begleitausschuss
nur noch zur Kenntnis gegeben werden.
Die Umweltverbände sind im derzeitigen Begleitausschuss mit 3 Sitzen vertreten:
WWF, BUND und GRÜNE LIGA sind weiter einzubeziehen.
Daneben ist zumindest beim ELER-Ausschuss die Einbeziehung des
Naturschutzbundes (NABU) zwingend erforderlich, da dies der stärkste
Naturschutzverband des Landes ist.
Wegen der starken Gewichtung der Natur- und Umweltbelange im ELER und der
herausragenden Bedeutung und Verantwortung M-Vs auf dem Gebiet des Natur-,
Umwelt- und Landschaftsschutzes ist diese Beteiligung sinnvoll und gerechtfertigt.
Der ökologische Landbau ist bisher nicht mit einem eigenen Vertreter im Begleitausschuss vertreten. Bei einem Ausschuss für den ELER ist mindestens ein Vertreter
der ökologischen Anbauverbände einzubeziehen. Die ökologischen Anbauverbände
bewirtschaften mit knapp 10 % der landwirtschaftlichen Fläche einen relevanten
Flächenanteil und sind an zahlreichen Maßnahmen wie Tierschutz, Erhaltung des
genetischen Potenzials und Agrar-Umwelt-Maßnahmen besonders beteiligt.
BUND und WWF zur ELER-Programmplanung, 14.05.2016
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1. Schwerpunkt 1 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
der Land- und Forstwirtschaft
1.1 Berufsbildung
Zur Stärkung des Humankapitals und der absehbaren neuen Anforderungen an
die Land- und Forstwirtschaft ist diese Maßnahme künftig aufzuwerten
(mind. 1% der Gesamtmittel des ELER bzw. mind. 1 Mill. €/Jahr).
Mindestens 20 % der Angebote müssen den Schwerpunkt naturschutzgerechte
Landnutzung, Umweltschutz im Betrieb, ökologischer Landbau oder
Energiewirt haben.
In den übrigen Weiterbildungsmaßnahmen ist ein durchschnittlicher Anteil
entsprechender Themen von mindestens 15 % nachzuweisen.
Diese Mindestanforderungen sind in Förderrichtlinie, Antrag und im Rahmen
der Berichtspflichten auszuweisen.
Als weiterer wesentlicher Anteil wird die Qualifizierung zur Förderung
dezentraler Verarbeitung und Vermarktung vorgeschlagen sowie zur Stärkung
beschäftigungsintensiver Kulturen: Obst, Gemüse, Stauden, Kräuter.
Indikatoren:
- Anteil von Weiterbildungsangeboten mit ökologischem Schwerpunkt
- Anteil von ökologischen Inhalten bei den übrigen Angeboten
Es ist zu prüfen, ob aus den Mitteln des ELER Lehrbeauftragte an den
Hochschulen des Landes finanziert werden können, die aktuelles Know-How
als Zusatzqualifizierung in das Hochschulangebot einbringen können, z. B. zu
Sonderkulturen, Energiepflanzen und regenerativen Energien.
Die hohe Bedeutung der Stärkung des Humankapitals wurde bereits während des
Workshops im Landwirtschaftsministerium am 10./11. Januar einhellig festgestellt.
Die Ausstattung in der vorgeschlagenen Höhe würde eine Erhöhung der Mittel um
etwa 50 % bedeuten. Dies wird den großen Anforderungen gerecht, u. a. durch
Umstellung auf Flächenförderung, Energiepflanzen, aber auch durch höhere
Energiekosten, die Umstellungen im Betrieb erforderlich machen werden.
Klare Vorgaben für Mindestanteile im Bereich Naturschutz, Umwelt und Energie
geben den Anbietern einen planbaren Rahmen vor und werden in vielen Fällen heute
bereits erreicht. Damit steht für diesen Bereich gleichzeitig ein sinnvoller UmweltIndikator zur Verfügung.
Die Qualifizierung zur Förderung dezentraler Verarbeitung und Vermarktung sowie
für personalintensive Kulturen erhöht die Wertschöpfung im ländlichen Raum und
kann ein wichtiges zusätzliches Element im Tourismus darstellen.
Es sollte nach Möglichkeit auch das Potenzial der Richtlinie genutzt werden, um im
Hochschulbereich den Know How-Transfer und die Einbindung aktueller
Entwicklungen zu fördern.
BUND und WWF zur ELER-Programmplanung, 14.05.2016
10
1.2 Agrarinvestitionsförderung
Die Agrarinvestitionsförderung ist weiterhin ein wichtiges Element zur
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe. Ein Mittelansatz von zwischen
35 - 50 Mill. € in der Förderperiode ist ausreichend. Die Förderung steht
ausschließlich für klein- und mittelständische Unternehmen (KMU) zur
Verfügung.
Die Förderung ist besonders auf zukunftsweisende Investitionen auszurichten,
die landwirtschaftliche Betriebe dauerhaft stärken, u. a. sind abgestimmten
Maßnahmen (siehe Argumentation) zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur
Einsparung von Energie, Abfall und Wasser zu fördern.
Geeignete Programmteile sind als (revolvierende) Kreditprogramme
auszugestalten.
Die bisherigen Umwelt- und Tierschutz-Kriterien für die Förderung sind
beizubehalten.
Förderausschlüsse sind zusätzlich vorzunehmen bei:
 Verwendung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) im
Unternehmen,
 gewerblicher Tierhaltung und industriellen Haltungsverfahren
Als Indikator ist die Zahl der Maßnahmen und der Mitteleinsatz je
Förderbereich nachzuweisen, u. a. aufgeteilt nach:
- Erweiterung Viehhaltung
- Sonstige Erweiterungen
- Tierschutzmaßnahmen für vorhandenen Bestand
- Verarbeitung landwirtschaftl. Produkte
- Vermarktung landwirtschaftl. Erzeugnisse
- Biomasseverwertung
- sonstige regenerative Energien
- Energieeinsparung
- Wassereinsparung
Der bisherige Mittelabfluss war sehr schleppend, nur 18,2 Mill. €/12 % innerhalb der
ersten fünf von insgesamt sieben Programmjahren. Eine entsprechende Anpassung
würde zu einem Budget von unter 30 Mill. EUR für die neue Förderperiode führen.
Anderseits sollen die landwirtschaftlichen Betriebe in die Lage versetzt werden,
selbst unter anderem Investitionen in die Verarbeitung und Verwertung von
Biomasse vorzunehmen. Hierzu ist eine qualifizierte Beratung, aber auch eine
Förderung erforderlich, die über Kredite auch kapitalschwachen Betrieben
entsprechende Investitionen ermöglicht. Zudem muss der Wettbewerbsvorteil
größerer gewerblicher Anlagen ausgeglichen werden, da dezentrale Anlagen die
Akzeptanz erhöhen, die Wärmenutzung besser integrieren und die
landwirtschaftlichen Betriebe stärker stabilisieren als über eine einseitige die
Funktion als Biomasse-Lieferant. Die Förderung der Biogasnutzung ist nur dann
notwendig und vermittelbar, wenn Kraft-Wärme-Kopplung bei ortsnaher
Wärmenutzung zur Anwendung kommen, betriebseigene Erzeugnisse (mind. 25%, z.
BUND und WWF zur ELER-Programmplanung, 14.05.2016
11
B. aus Tierhaltung) genutzt werden und die Anlagen bis zu 0,5 MW groß sind. Die
Biomasse muss im Interesse einer hinnehmbaren Energiebilanz als low-InputProdukt gewonnen werden (extensiver Anbau). Solarenergie- und
Windenergienutzung sind gebunden an den landw. Betrieb ebenfalls förderfähig.
Zur Begleitung der Entwicklung vieler landwirtschaftlicher Betriebe zu Energiewirten
sollte eine qualifizierte Information und Beratung angeboten werden, z. B. in Form
von ländlichen Energieagenturen.
Die bisherigen Vorgaben zu Umwelt und Tierschutz sowie der vorgesehene
Förderungsausschluss ist für die Akzeptanz der Agrarförderung durch die
Verbraucher und speziell im Tourismusland M-V erforderlich. Flächengebundene
Tierhaltung, art- und tierschutzgerechte extensive Haltungsformen sind
Voraussetzungen für die Akzeptanz einer maßvollen Erweiterung des Tierbesatzes in
M-V.
Ebenso ist eine touristische Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude in Abstimmung
mit den Programmen des EFRE als Fördertatbestand zu etablieren.
1.3 Jungwuchs- und Jungbestandspflege
Eine gesonderte Förderung dieses Fördergegenstandes ist nicht erforderlich.
Vielmehr ist eine integrierte Förderung der Waldentwicklung sinnvoll.
Wenn diese Maßnahme von anderen Seiten als unverzichtbar eingeschätzt wird
- ist zu gewährleisten, dass standortgerechte, autochthone Gehölze
Verwendung finden.
- ist eine Förderung in sensiblen Gebieten und damit Schädigung von
wertvollen Landschaftselementen auszuschließen.
- ist eine Förderung nur dann vorzunehmen, wenn eine FSC-Zertifizierung des
Bestandes erfolgt
- ist das Budget auf maximal 0,5 Mill. EUR zu begrenzen.
Als Indikator ist ggf. die geförderte Fläche und der Anteil der Baumarten auf
diesen Flächen nachzuweisen, inklusive der Angabe des prozentualen Anteils
der vorherrschenden Baumart auf der Fläche.
Waldentwicklung erfordert ein komplexes Herangehen, das nicht auf einzelne
Jungbestände beschränkt sein kann. Daher ist ein gesonderter Fördertatbestand
abzulehnen.
Bei Realisierung einer solchen Förderrichtlinie sind die Anforderungen an den Wald
ausgewogen zu beachten, d. h. Naturschutz, Erholung und Holzproduktion. Daher
fordern wir die Verwendung bzw. Förderung nur für standortgerechte, autochthone
Gehölze.
Eine Schädigung von Gebieten mit wichtiger Naturschutz- bzw. Landschaftsbildfunktion darf nicht mit Fördermitteln erfolgen und muss zwingend verhindert werden.
In der Konsequenz ist im Sinne einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung eine FSCZertifizierung von Beständen zu fordern, die gefördert werden.
BUND und WWF zur ELER-Programmplanung, 14.05.2016
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1.4 Erhöhung der Wertschöpfung Forst
Eine erhöhte Wertschöpfung im Bereich der Holzerzeugnisse ist zu begrüßen,
wenn sich die Maßnahmen auf die Verarbeitung, Verwertung und den Verkauf
außerhalb des Waldes konzentrieren.
Anforderungen des Natur- und Umweltschutzes sind zu berücksichtigen und
beispielhafte Maßnahmen zum Umweltschutz im Betrieb und zum Einsatz von
Holz aus Baustoff sind im Rahmen der Förderung mit Anreizen zu verbinden.
Investitionsförderungen sind mit der Förderung einer betrieblichen
Umweltberatung zu verbinden.
Es gibt ein wirtschaftliches Potenzial bei der Holzverarbeitung, das stärker genutzt
werden kann, insbesondere bei höheren Verarbeitungsstufen. Daneben ist die
energetische Verwertung von Holz ausbaufähig.
Der Einsatz und das Angebot von Holz als Baustoff kann so ausgeweitet werden.
Investitionsförderungen können als Modell für den verstärkten Einsatz von Holz
wirken (z. B. durch Holzbau, Holzheizungen u. ä.). Gerade in der Planungsphase von
Investitionen ist die Integration des Querschnittsziels Umweltschutz besonders
effektiv möglich und führt zu Kosteneinsparungen im Betrieb. Eine entsprechende
Beratung ist daher einzubeziehen.
1.5 Erhöhung der Wertschöpfung landw. Erzeugnisse
Schwerpunkt der Marktstrukturverbesserung muss neben der allgemeinen
Innovation die Verknüpfung von Qualitätserzeugern (insbesondere
Bioproduzenten) mit gastronomischen Anbietern (Qualitätsverbrauchern) zur
Stärkung des touristischen und regionalen Wertschöpfungspotenzials
einnehmen. Vorrang dabei haben Qualitätslinien wie Produkte aus
ökologischem Landbau. Die Förderung muss auf KMU beschränkt bleiben.
Die Abgrenzung zu den Fördermöglichkeiten des EFRE ist zu schärfen.
Das agrarisch geprägte Land M-V benötigt eine starke Wertschöpfung. Besonders
aussichtsreich sind dabei Qualitätslinien, die am Markt einen besseren Preis erzielen
und ein gutes Wachstumspotenzial besitzen. Hervorzuheben sind hier insbesondere
Produkte des ökologischen Landbaus. Qualitätslinien sichern qualifizierte
Arbeitsplätze mit einem attraktiveren Lohnniveau als die Belieferung von
Discountmärkten.
1.6 Mobilisierung von Rohholzpotenzialen
Die Notwendigkeit einer derartigen Maßnahme wird von Seiten der
Umweltverbände nicht als vorrangig angesehen. Ggf. kann eine derartige
Maßnahme in Einzelfällen zu einem ökologischen Waldumbau genutzt werden.
Eine Bündelung der Waldmaßnahmen in einer Richtlinie ist anzustreben.
BUND und WWF zur ELER-Programmplanung, 14.05.2016
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Die Mobilisierung zusätzlicher Rohholzpotenziale muss an Kriterien geknüpft
werden, die negative Wirkungen auf die ökologische Wertigkeit der Wälder
(Bodenverdichtung, Arten- und Alterszusammensetzung u. a.) ausschließt und
die Anforderungen des Biotop- und Artenschutz sowie die touristische
Erholungsfunktion ausdrücklich berücksichtigt. Diese Kriterien müssen als
Fördervoraussetzung genau definiert und prüfbar gemacht werden.
Im Ergebnis des wirtschaftlichen Drucks auf die privaten und insbesondere die
öffentlichen Waldbesitzer wird derzeit bereits eine hohe Rohholzentnahme
festgestellt. Zum Teil werden selektiv Wertholzbestände entnommen ohne das ein
gleichwertiger Nachbau vorgenommen wird.
Rohholzentnahme ist für sich genommen als reine „Rohstofferzeugung“ kein
zukunftsweisendes Wirtschaftssegment. Eine zusammenhängende Betrachtung mit
1.4 (Erhöhung der Wertschöpfung) ist zwingend.
1.7 Forstlicher Wegebau
Eine entsprechende Förderung ist nur ausnahmsweise sinnvoll und rechtfertigt
keinen eigenen Fördertitel. Zur Verbesserung der Fördersystematik sind ggf.
auftretende Förderfälle in die Maßnahme 1.9 zu integrieren.
Sollte in Einzelfällen ein Wegebau sinnvoll sein, ist die Maßnahme nur auf
Basis eines regionalen Wegekonzepts förderfähig, das die Anforderungen von
Wanderern, Radfahrern und Reitern berücksichtigt. Der Bedarf ist
nachzuweisen. Die wirtschaftliche Effizienz ist nachzuweisen: Investitions- und
Unterhaltungskosten im Verhältnis zu den zu erwartenden Einsparungen.
Dabei sind auch Möglichkeiten zur Holzabfuhr bei gefrorenem Boden mit zu
nutzen und zu berücksichtigen.
Es darf nur eine Errichtung von wassergebundenen Decken zugelassen
werden, um den Charakter des Waldes zu erhalten. Es sind Grenzen für die
Erschließungsdichte festzulegen.
Der Förderanteil ist auf 50 % zu begrenzen.
Zur Begründung siehe auch 1.9
1.8 Flurneuordnung
Eine Flurneuordnung darf nur in Gebieten erfolgen, in denen Managementpläne
(Natura 2000) bereits vorliegen oder im Rahmen der Maßnahme innerhalb der
ersten zwei Jahre erstellt werden.
Mindestens ein Drittel der Mittel ist für Naturschutzmaßnahmen vorzusehen.
Neben Naturschutzmaßnahmen ist auch der kommunale Flächenerwerb für die
Sicherung von Naturschutzflächen zu fördern.
BUND und WWF zur ELER-Programmplanung, 14.05.2016
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Zur Klarheit in der Fördersystematik müssen Flurneuordnung und ländlicher
Wegebau entflochten werden.
Die Flurneuordnung kann einen sinnvollen Beitrag zur landwirtschaftlichen Struktur
und zum Naturschutz leisten, u. a. zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und
der NATURA 2000-Richtlinie.
Ländlicher Wegebau soll künftig ausschließlich im Maßnahmebereich 1.9 als
Fördertatbestand enthalten sein, um die parallele und mit unterschiedlichen
Fördersätzen ausgestattete Praxis der laufenden Förderperiode zu beenden.
Als Indikatoren sind festzuhalten:
- Flächen für den Naturschutz vor und nach der Flurneuordnung
- Mitteleinsatz für Naturschutzmaßnahmen
1.9 Wegebau
Der Bedarf für den landwirtschaftlichen Wegebau ist weitgehend gedeckt. Der
Mittelansatz kann künftig deutlich reduziert werden.
Sollte in Einzelfällen ein Wegebau sinnvoll sein, ist die Maßnahme nur auf
Basis eines regionalen Wegekonzepts förderfähig, das die Anforderungen von
Wanderern, Radfahrern und Reitern berücksichtigt. Der Ausbau ist im Regelfall
auf Spurbahnen und unversiegelte Wege sowie auf eine Ausbaubreite von 3 m
zu begrenzen.
Innerhalb und außerhalb der Flurneuordnung ist die Förderung auf 65 % zu
begrenzen.
Die demografische Entwicklung und die Finanznot der Gemeinden werden bereits in
der neuen Förderperiode zu immensen Problemen bei der Erhaltung bestehender
Wege führen. Ein weiterer Ausbau lässt sich nur noch im Einzelfall bei begründetem
Erfordernis z. B. bei einer Neuansiedlung nachhaltig beschäftigungswirksamer
Unternehmen im ländlichen Raum rechtfertigen.
Sogar die Anpassung der Halbzeitevaluierung weist darauf hin, dass in MecklenburgVorpommern im Bereich der Flächenversiegelung eine bedenkliche Entwicklung
festzustellen ist (S. 15).
Indikatoren: Wegedichte pro km², Verhältnis versiegelter und unversiegelter
Wegeflächen, wirtschaftliche Wirkung über die Baumaßnahme hinaus
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Schwerpunkt 2 - Verbesserung der
Umwelt und der Landschaft
Die Maßnahmen des Schwerpunktes 2 sind dem Schwerpunkt entsprechend
noch stärker auf konkrete Anforderungen von Naturschutz, Umwelt und
Landschaft auszurichten. Konkrete Anregungen dazu gibt u. a. GÜTHLER
OPPERMANN 2005.
2.1 Erhaltung genetischer Ressourcen
Ein entsprechendes Förderprogramm ist zu begrüßen. Die Förderung sollte sich
neben Tieren auch auf Pflanzen (z. B. Einkorn, Dinkel, Apfel usw.) erstrecken.
Die Förderung ist neben Landwirten auch für Vereine und spezifisch ausgerichtete
Tierparks und Gärtnereien zu ermöglichen.
Die Förderung gentechnikfreier Regionen muss einen wichtigen Anteil erhalten, da
damit der Erhalt unvermischter Bestände gewährleistet und ein positiver Beitrag zum
Image des Landes geleistet wird. Alle Maßnahmen zur Förderung gentechnischer
Maßnahmen in der Produktion, Anwendung und Forschung sind ausdrücklich von der
Förderung auszuschließen. Dies muss auch für andere Fördermaßnahmen gelten,
um die hier behandelte Förderung nicht zu konterkarieren.
Als Indikator ist die Bestandsentwicklung regionaler Rassen und Sorten im Land zu
dokumentieren und der Beitrag der Förderung zu dieser Entwicklung darzustellen.
2.2 Umwelt- und tiergerechtere Haltung
Die Förderung muss gezielt die Freilandhaltung unterstützen und für alle
landwirtschaftlichen Tierbestände angeboten werden.
Eine ergebnisorientierte Grünlandförderung in Abstimmung mit dem
Umweltministerium ist ebenfalls ein sinnvoller Ansatz.
Es ist zu gewährleisten, dass nicht durch Förderungen von nicht tiergerechten
Haltungsformen im Schwerpunkt 1 die Maßnahmen dieses Punktes konterkariert
werden.
Indikatoren:
- Anteil der verschiedenen Haltungsformen an den Tierbeständen insgesamt
- Größe der geförderten Tierbestände, nach Tierarten und Haltungsformen
- geförderte Fläche, gegliedert nach naturschutzfachlichen Zielen
2.3 Integriert-kontrollierte Produktion von Obst und
Gemüse
Es wird ein gezielter Mitteleinsatz ausgerichtet auf die Umstellung/Zusammenlegung
mit der Förderung des ökologischen Anbaus von allen arbeitsintensiven Kulturen
empfohlen:
- Obst und Gemüse
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- Heil- und Gewürzpflanzen
- Stauden und Gehölze
Diese Kulturen haben besondere Arbeitsplatzeffekte im ländlichen Raum und wirken
imageprägend durch zahlreiche Medienberichte (Essbare Landschaften, Kräuterland
Pommernland u. a.)
Indikator: Fläche der ökologisch bewirtschafteten Sonderkulturen in M-V
2.4 Extensivierung
Der ökologische Landbau ist ein wichtiger Wirtschafts- und Imagefaktor für unser
Land. Für die weitere Entwicklung ist eine verlässliche Förderkulisse zu schaffen, die
sich an einem schrittweisen Ausbau der Fläche des ökologischen Landbaus auf 13
% im Jahr 2013 ausrichtet. Die Förderung kann richtiger benannt werden als
Richtlinie zur Förderung des ökologischen Anbaus. Die Umstellungs- und
Beibehaltungsförderung muss sich zumindest an den durchschnittlichen
Fördersätzen der anderen Bundesländer orientieren und eine Planungssicherheit für
die Betriebe bieten. Die Förderhöhe muss die Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem
ökologischen Landbau in anderen Bundesländern gewährleisten und sich daher an
diesen Fördersätzen orientieren (s. Anlage). Bisher rangiert die Förderung in M-V
deutlich am unteren Ende der Förderungen.
Soweit es abgestimmte GAK-Empfehlungen für die Förderung des ökologischen
Landbaus gibt, können auch diese als Grundlage für die Förderhöhe in M-V
herangezogen werden.
Es ist eine Kombination der Förderung des ökologischen Landbaus mit der
Förderung der naturschutzgerechten Flächennutzung zuzulassen. Die dort
vorgesehene Naturschutz-Grundförderung könnte zum Beispiel um 50 % reduziert
werden bei Flächen, die gleichzeitig mit Mitteln für den ökologischen Landbau
gefördert werden. Ergänzende Förderungen bei besonderen Leistungen oder
Erschwernissen müssen auch hier in voller Höhe gezahlt werden.
Gegenüber der naturschutzgerechten Grünlandnutzung darf der ökologische
Landbau nicht schlechter gestellt werden. Es kann davon ausgegangen werden,
dass die Anforderungen des ökologischen Landbaus bereits etwa die Hälfte der
Naturschutzanforderungen abdecken, die zweite Hälfte sind jedoch spezifische
Zusatzleistungen, welche die Auszahlung von 50 % der Grundförderung für die
naturschutzgerechte Nutzung rechtfertigen.
Zusatzleistungen und besondere Erschwernisse (Flächen auf Inseln u. a.)
verursachen beim ökologischen Landbau die gleichen Zusatzkosten und sind daher
in gleicher Höhe wie beim konventionellen Landbau zu fördern.
Die Mittelausstattung für den ökologischen Landbau ist an einem Ausbau des
ökologischen Landbaus auf ca. 13 % der landwirtschaftlichen Fläche bis 2013 zu
orientieren.
Indikator:
- geförderte Fläche je Nutzungsart
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2.5 Waldmehrung und Forst
Die Förderung der verschiedenen Maßnahmen zur Waldmehrung und Förderung des
Forstes müssen sich an den Anforderungen an den Wald messen lassen:
ausgewogene Berücksichtigung von Naturschutz, Erholung und Holzproduktion.
Bei der Förderung aus der Maßnahme 2 müssen Naturschutz, Umwelt und
Landschaft das Primat bei der Ausrichtung der Förderrichtlinie erhalten.
Die geplanten Förderungen können in einer Förderrichtlinie zur integrierten
Entwicklung des Waldes zusammengefasst werden, dabei ist:
- zu gewährleisten, dass standortgerechte, autochthone Gehölze Verwendung
finden.
- eine Förderung in sensiblen Gebieten und damit Schädigung von wertvollen
Landschaftselementen auszuschließen, indem die Förderung den Erhalt und die
Entwicklung dieser Elemente in die Förderung einbezieht
- eine Förderung ist nur dann vorzunehmen, wenn eine FSC-Zertifizierung des
Bestandes erfolgt
Eine Abgrenzung zur Förderung aus dem Maßnahmebereich 1 (siehe Punkt 1.3) ist
erforderlich.
Als Indikator ist die geförderte Fläche und der Anteil der Baumarten auf diesen
Flächen nachzuweisen, inklusive der Angabe des prozentualen Anteils der
vorherrschenden Baumart auf den einzelnen geförderten Flächen.
Außerdem ist der Anteil FSC-zertifizierter Waldflächen in M-V darzustellen.
2.6 Ökol. Stabilität der Wälder (Vertragsnaturschutz)
Eine Ausweitung des Vertragsnaturschutzes auf den Wald ist zu begrüßen.
Die Förderung muss hier klar unter Naturschutzaspekten erfolgen und als
ergebnisorientierte Förderung mit konkreter Benennung der Schutzziele erfolgen.
Dazu sind besonders wertvolle Flächen auszuwählen und durch die Förderung zu
sichern und zu entwickeln.
Als Indikator ist die geförderte Fläche und eine Gliederung nach Schutzzielen
darzustellen.
2.7 Naturschutzgerechte Grünlandnutzung
Die Weiterführung der Förderung ist erforderlich, um wichtige Kulturlandschaften im
Sinne des Naturschutzes und des Landschaftsbildes zu erhalten. Die Förderung stellt
einen wichtigen Einkommensfaktor für viele Landwirte dar.
Die geplante Überarbeitung der Förderrichtlinie wird im wesentlichen begrüßt.
Es ist aber eine stärkere ergebnisorientierte Ausrichtung der Förderung nach
Naturschutzwert der Flächen erforderlich. Die Förderung muss künftig individueller
am Pflegebedarf für den Naturschutz orientiert werden (Bestandserhaltung bis
Entwicklung).
Eine Grundförderung ist sinnvoll. Hier ist zu prüfen, ob diese im Sinne eines
effektiven Mitteleinsatzes auf 150 EUR reduziert werden kann, für Flächen in der
Förderung des ökologischen Landbaus 75 EUR. Ergänzend sind Förderbausteine
geplant, welche eine Entschädigung für besondere Leistungen gewährleisten. Hier ist
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auch der Einsatz besonderer Pflegetechnik angemessen zu berücksichtigen (z. B.
Moorraupe).
Die Bewilligungsbehörden benötigen einen größeren Spielraum, um geeignete
Pflegemaßnahmen festzulegen:
- Termine: erste Mahd, letzte Mahd, erste Beweidung, letzte Beweidung
- Art der Bewirtschaftung: Beweidung, Mahd und deren Art
- Düngung: Zulassung von P und K-Düngung im Einzelfall
Eine grundsätzliche Zulassung einer Düngung wird abgelehnt.
Als Indikatoren können die Flächengröße insgesamt und differenziert nach
Naturschutzzielen dargestellt werden. Es ist die Bestandsentwicklung wertvoller
Grünland-Biotope und -Arten (Fauna und Flora) in M-V zu dokumentieren.
2.8 Naturschutzgerechte Acker-Nutzung
Die Umweltverbände sprechen sich für eine angemessene Förderung einer
naturschutzgerechten Ackernutzung aus, ggf. auch in einer gemeinsamen
Förderrichtlinie mit der Grünlandförderung.
Mecklenburg-Vorpommern verfügt u.a. über wertvolle Roggen-Standorte, diese sind
zumindest in Teilen zu erhalten bzw. wieder im Sinne des Naturschutzes zu
entwickeln. Deutschland erhält nach dem Wegfall der Roggenintervention 90 statt 80
% der Modulationsmittel von der EU zurück, um diese gezielt in den Roggen
erzeugenden Regionen einzusetzen, diese Mittel müssen entsprechend genutzt
werden.
Als Indikatoren können wiederum die Flächengröße insgesamt und differenziert nach
Naturschutzzielen dargestellt werden. Es ist die Bestandsentwicklung wertvoller
Acker-Pflanzengesellschaften und einzelner Arten (Fauna und Flora) in M-V zu
dokumentieren.
2.9 Beihilfen für nicht produktive Investitionen
Die Förderung von Technik und Ausstattung zur Umsetzung von Agrar-UmweltMaßnahmen wird begrüßt.
Es ist zu prüfen, wie Spezialmaschinen wie Moorraupen und Raupen-Harvester
(Holzerntemaschinen) und deren Verfügbarkeit in einer möglichst großen Region
gefördert werden können.
Es sind Fördertatbestände zu entwickeln, die die Förderung nicht produktiver
Investitionen vertraglich an Naturschutzmaßnahmen in der Fläche koppeln.
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3. Schwerpunkt 3 –
Lebensqualität und Diversifizierung
3.0 Abgrenzung des ländlichen Raums
Gerade für den Schwerpunkt 3 stellt sich die Frage nach der Abgrenzung des
ländlichen Raums. Dabei ergibt sich folgendes Spannungsfeld:
- die Mittel für den ländlichen Raum sollen nicht den Zentren des Landes zufließen
- Angebote und Infrastruktur, die auch im Interesse der Bewohner des ländlichen
Raums sinnvoll in den größeren Orten anzusiedeln wären, dürfen nicht durch eine
bessere Förderkulisse im ländlichen Raum in das weitere Umland gelenkt werden
- je nach Ansatz ist ganz Mecklenburg-Vorpommern als ländlicher Raum einzustufen
Die bisherige Abgrenzung durch die Einwohnerzahl von 5.000 Einwohnern hat sich
nur zum Teil bewährt.
Es wird daher vorgeschlagen, auf eine konkrete Festsetzung zu verzichten.
Stattdessen sollte die Förderung auf folgender Anforderung basieren:
- die Maßnahme muss einen Beitrag zur Entwicklung des ländlichen Raumes leisten
- die Maßnahmen dürfen nur in begründeten Fällen in Gemeinden bzw.
Gemeindeteilen mit mehr als 5.000 Einwohnern realisiert werden
3.1 Diversifizierung
Maßnahmen zur Diversifizierung sind ein zentraler Beitrag zur Entwicklung des
ländlichen Raums. Dieser Maßnahmebereich ist mit ausreichenden Mitteln
auszustatten.
Hier bietet sich eine erhöhte Förderung bei Projekten an, die auf Basis von LEADERKonzepten realisiert werden und damit einer Vorabstimmung unterzogen wurden.
Der EFRE ist als Förderinstrument auch im ländlichen Raum einzubeziehen, daher
sollten Maßnahmen des ELER auf Betriebe mit bis zu 15 Mitarbeitern begrenzt
werden. Die Anpassung der Halbzeitbewertung schlägt eine Begrenzung auf solche
Mikrobetriebe vor (S. 14).
3.2 Förderung des Fremdenverkehrs im ländlichen Raum
einschließlich des touristischen Wegebaus
Der Ausbau des Fremdenverkehrs ist ein wichtiger Beitrag für die Entwicklung des
ländlichen Raumes.
Entsprechend den Vorschlägen des Umweltministeriums sind dabei in der
Förderrichtlinie ausdrücklich Maßnahmen einzubeziehen, die der Besucherlenkung
und Umweltbildung, insbesondere in NATURA 2000-Gebieten, dienen (siehe auch
ELER-VO Artikel 55).
Realisierung und Vernetzung von Projekten im Rahmen der Förderrichtlinie sollten
auch Vereine und Kirchengemeinden als Projektträger mit einbeziehen.
Die bisherige Planung integriert die Förderung des touristischen Wegenetzes mit in
diese Fördermaßnahme. Der Mitteleinsatz für dieses Handlungsfeld sollte von
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vornherein begrenzt werden. Der Bedarf für den ländlichen Wegebau ist weitgehend
gedeckt. Sollte in Einzelfällen ein Wegebau sinnvoll sein, ist die Maßnahme nur auf
Basis eines regionalen Wegekonzepts förderfähig, das die Anforderungen auch von
Wanderern, Radfahrern und Reitern als Nutzer touristischer Wege berücksichtigt.
Der Ausbau ist auf Spurbahnen und unversiegelte Wege sowie auf eine
Ausbaubreite von 3 m zu begrenzen.
Die Förderhöhe für den Wegebau darf nicht höher ausfallen als bei anderen
Fördertatbeständen dieses Punktes, um nicht weiter Anreize zu schaffen, ländliche
Straßen zu bauen, nur weil hier mit besonders wenig Eigenmitteln Projekte realisiert
werden können.
Als Indikator ist die Länge und Fläche der realisierten Wege anzugeben, differenziert
nach Ausbau und Neubau sowie nach Art des Wegebelags.
Sogar die Anpassung der Halbzeitevaluierung weist darauf hin, dass in MecklenburgVorpommern im Bereich der Flächenversiegelung eine bedenkliche Entwicklung
festzustellen ist (S. 15).
3.3 Dorferneuerung – Integrierte Ländliche Entwicklung
Unter der Überschrift Dorferneuerung sind Maßnahmen vorgesehen, die in einer
Förderrichtlinie für die integrierte Entwicklung des ländlichen Raumes
zusammengeführt werden sollen. Ein Referentenentwurf liegt laut Aktualisierung der
Halbzeitbewertung (S. 12) zumindest seit April 2005 vor, wurde den WiSo-Partnern
bisher aber nicht zur Kenntnis gegeben.
Die Dorferneuerung kann bei einer gezielten qualifizierten Ausrichtung maßgeblich
zur Vitalisierung des ländlichen Raums und zur Stärkung der regionalen Identität
beitragen. Gerade qualitative Ansprüche an die Sanierungsvorhaben z. B. bei
Denkmälern sichern einen hohen Wertschöpfungsanteil für das ortsansässige
Handwerk und steigern das touristische Potenzial der Ortschaften maßgeblich.
Die Dorferneuerungsförderung ist von einer Breitenförderung zu einer qualifizierten
gezielten Förderung zu entwickeln. Für die Förderung der Sanierung historischer,
dorfbildprägender Bausubstanz (auch in Verbindung mit dem Bildungsministerium,
Bereich Denkmalpflege) in privater und öffentlicher Hand, sind weiterhin bei hoher
Förderquote Mittel bereitzustellen. Investitionen in die Gebäudesanierung zur
Schaffung von kommunaler bzw. sozialer Infrastruktur sind bei öffentlichen und
gemeinnützigen Trägern weiterhin zu fördern.
Private Bauvorhaben über den oben genannten Rahmen hinaus sollten nur noch
dann gefördert werden, wenn die regionale LEADER Aktionsgruppe dies unterstützt.
Die Förderung von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung sollte einen
besonderen Stellenwert erhalten. Dabei ist die Förderung an den örtlichen
Anforderungen und Entwicklungsperspektiven zu orientieren, um Fehlinvestitionen in
sich leerende Dörfer zu verhindern.
Die Förderung sollte sich besonders auf mobile Angebote konzentrieren, wie
Verkaufswagen, mobile Gesundheitsangebote und alternative Bedienungsformen im
öffentlichen Nahverkehr. Die Investitionen können von Kommunen, Vereinen,
Kirchen o.ä. getätigt werden, die dann aufgrund der Förderung Räume,
Verkaufswagen oder ähnliches zu Konditionen vermieten oder verpachten können,
die auch im ländlichen Raum einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglichen.
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Neue Wohnformen im ländlichen Raum sollten gezielt gefördert werden, u.a.
gemeinschaftliche Wohnprojekte, Altenwohnprojekte und ähnliches. Diese bieten die
Möglichkeit, Siedlungen im ländlichen Raum zu stabilisieren. Zudem können solche
Projekte oft gegenseitige Betreuung und Hilfestellung von Jüngeren und Älteren
gewährleisten.
Für Maßnahmen, die von der regionalen LEADER AG unterstützt werden, sollten
ausnahmsweise erhöhte Fördersätze zugelassen werden.
Grundsätzlich ist eine Förderung auf Basis von Dorfentwicklungsplänen oder
–programmen zu fordern.
Es ist zu prüfen, wie in geeigneten Räumen eine konkurrenzfähige Infrastruktur, z.B.
mit DSL- oder UMTS-Anschlüssen gefördert werden kann.
3.4 Sachkostenförderung für Projekte der Landschaftspflege
Eine entsprechende Förderung ist erforderlich, um ergänzend zu den AgrarUmweltmaßnahmen das Landschaftsbild zu fördern.
Die Förderung ist ausdrücklich auf Vereine und Verbände, inklusive Landschaftspflegeverbände auszurichten.
Dabei ist eine qualifizierte Pflege im Sinne des Naturschutzes zu gewährleisten und
keine Reinigungsaktionen, die zu Schäden für Natur und Landschaft führen.
Die Mittel sollten auch für eine Begleitung bei der Erstellung von Managementplänen
für NATURA 2000-Gebiete durch Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung stehen.
Desweiteren ist der Betrieb und die Unterhaltung von Besucherlenkungsmaßnahmen
und Informationsangeboten zu fördern, die von Vereinen getragen werden.
Als Indikator ist die gepflegte Fläche festzuhalten, gegliedert nach Art der
Pflegemaßnahmen.
3.5 Förderung von nichtinvestiven Kleinprojekten
Konzepten im ländlichen Raum
Die Förderung sollte als spezielle LEADER-Förderrichtlinie Kleinprojekte fördern und
dabei auch investive Anteile umfassen können.
Die Entscheidung über die Förderung sollte direkt bei den LEADER LAGen liegen.
Nach den bisherigen Erfahrungen bietet eine derartige Förderlinie besondere
Chancen für innovative Projekte die in der Region verankert sind.
3.6 Förderung des naturnahen Gewässerausbaus
und der Seenrestaurierung
Diese Maßnahmen sind zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zwingend
erforderlich. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Naturschutz, aber auch zur
touristischen Entwicklung.
Neben den wasserbaulichen Maßnahmen sollte die Förderung auch in geringem
Umfang Maßnahmen der Besucherlenkung mit fördern.
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Als Indikator ist die Zahl und Größe renaturierter Gewässer nach Art der Gewässer
anzugeben.
3.7 Investitionen in Abwasseranlagen im ländl. Bereich
Die weitere Verbesserung der Abwasserbehandlung ist erforderlich und zwingender
Bestandteil bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie
Entsprechende Investitionen können allerdings auch über Gebühren gedeckt
werden.
Gleichzeitig ist abzusichern, dass Investitionen dauerhaft tragfähig sind, d.h. bei
sinkender Bevölkerungszahl im ländlichen Raum eine angemessene Auslastung
erfolgt und die Unterhaltung wirtschaftlich erfolgen kann.
Es ist daher jeweils die dauerhafte Zweckmäßigkeit zu prüfen
Es wird daher vorgeschlagen, mit einem reduzierten Budget einen revolvierenden
Fonds zu errichten, der mit zinsgünstigen Darlehen bis zu 65 % der Kosten für
Abwasseranlagen finanziert.
Als Indikator ist nicht der Anschlussgrad an zentrale Kläranlagen zu verwenden,
sondern der Anteil der Einwohner, die an eine qualifizierte Abwasserentsorgung
angeschlossen sind.
3.8 Förderung von Kleinkläranlagen
Die weitere Verbesserung der Abwasserbehandlung, auch im Bereich der
Kleinkläranlagen, ist erforderlich und zwingender Bestandteil bei der Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie. Es ist aber ein effektiverer Mitteleinsatz anzustreben.
Bei einer Bezuschussung von derzeit noch etwa 50.000 sanierungsbedürftigen
Kleinkläranlagen mit jeweils 1.500 EUR wären 75 Mill. EUR gebunden. Die
Förderung stellt für den einzelnen Haushalt eine gewisse Entlastung dar, reicht aber
bei fehlender Liquidität nicht zur Finanzierung einer Anlage, die Kosten von ca. 6.000
EUR verursacht. Anderseits würden jedoch rund 10 % der gesamten Mittel für den
ländlichen Raum gebunden.
Auch wird daher vorgeschlagen, mit einem reduzierten Budget einen revolvierenden
Fonds zu errichten, der mit zinsgünstigen Darlehen bis zu 75 % der Kosten für
Kleinkläranlagen und andere dezentrale Anlagen finanziert. Als Indikator ist nicht der
Anschlussgrad an zentrale Kläranlagen zu verwenden,
sondern der Anteil der Einwohner, die an eine qualifizierte Abwasserentsorgung
angeschlossen sind.
3.9 Managementpläne
Für die Umsetzung der NATURA 2000-Richtlinie ist es erforderlich, bis 2013 alle
erforderlichen Managementpläne für NATURA 2000-Gebiete zu erstellen. Hierfür
sind ausreichende Mittel bereit zu stellen.
Es ist neben der fachlichen Arbeit auch eine ausreichende Förderung der regionalen
Beteiligung und Öffentlichkeitsarbeit zu gewährleisten.
Als Indikator ist der Anteil der NATURA 2000-Gebiete mit einem abgestimmten
Managementplan darzustellen.
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3.10 Erhaltung und Verbesserung des Naturerbes
Eine entsprechende Förderung für investive und begleitende Maßnahmen ist
erforderlich, um zentrale Anforderungen der Managementplanung umzusetzen.
Moorschutz, Sölleschutz sowie die Förderung weiterer besonders prägender Biotope
sind damit zu ermöglichen.
3.11 Agenda 21 - Leitbilder und Indikatoren
der nachhaltigen Entwicklung
Ähnlich wie der LEADER-Ansatz hat sich auch dieses Modell besonders bewährt, da
es eine motivierende und integrierende Wirkung entfaltet und innovative Projekte
fördert.
Es sollten weiterhin kleinere Projekte sowohl im investiven wie im nicht investiven
Bereich gefördert werden.
Die Förderung sollte nicht an den ländlichen Raum gebunden werden, sondern auch
die Stadt-Umland-Räume einbeziehen, um Fehlsteuerungen zu vermeiden.
Die Förderung sollte mit mindestens 5 Mill. EUR ausgestattet werden.
Agenda 21-Projekte sollten den LEADER-Gruppen zur Kenntnis gegeben werden.
Eine direkte Verknüpfung der Agenda-Förderung mit LEADER wird abgelehnt, da
Agenda-Projekte in der Regel bereits durch lokale Agenda-Arbeitsgruppen begleitet
werden und damit eine regionale Abstimmung und Einbindung gewährleistet ist.
Als Indikator ist die Zahl der Gemeinden mit Agenda-Beschluss geeignet,
sowie eine Projektübersicht, nach den wichtigsten Förderbereichen, mit Angabe der
Anzahl der Projekte und des Mittelaufwandes in diesen Förderbereichen, u.a.:
- Entwicklung von Leitbildern/Lokalen Agenden
- Information und Kommunikation
- Begegnungseinrichtungen
- Sonstige investive Projekte
Bearbeiter:
Georg Nikelski
Altes Pfarrhaus
Wolkwitz
17111 Borrentin
Tel. 039952/22 69
Fax 039952/21 069
Ulrich Söffker
Büro für Umweltprojekte
Oberhalb des Gerberbruches 9
18055 Rostock
Tel. 0381/128 399-40
Fax 0381/128 399-40
[email protected]
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