Muster Personalarbeit Teilzeitarbeitsvertrag ohne Bezug auf Tarifvertrag Zwischen der Firma ……… (Arbeitgeber) und Herrn / Frau ……… (Arbeitnehmer) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: I. Vertragsdauer, Probezeit, Kündigungsfrist, Freistellung 1. Der Arbeitnehmer wird als Teilzeitkraft die Tätigkeit eines ……… ausführen. Er wird seine Tätigkeit am ……… beginnen. 2. Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen kündbar. Oder befristetes Probearbeitsverhältnis 2. Der Arbeitnehmer wird für die Dauer von sechs Monaten befristet zur Probe eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Frist am ………, sofern es nicht ausdrücklich schriftlich verlängert wird. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt endet, ohne dass es einer Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach dem Vertragsabschluss zu erfolgen. Er wird darauf hingewiesen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert werden kann, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Außerdem wird der Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass er bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz selbst aktiv zu werden hat. Seite 1 01.08.2014 3. Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfrist hat auch der Arbeitnehmer bei Kündigungen gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten. Oder 3. Nach Ablauf der Probezeit gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von ……… Monaten zum Quartal/Halbjahresschluss/Jahresschluss (Unzutreffendes streichen). Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfrist hat auch der Arbeitnehmer bei Kündigungen gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten. 4. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die jeweilige gesetzliche Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersrente erreicht hat oder in dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, bezieht. Das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem dem Arbeitnehmer der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine unbefristete Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung zugeht und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, ggf. auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz und / oder mit verringerter Arbeitszeit, nicht möglich ist. Das Arbeitsverhältnis ruht während des Bezugs von Arbeitslosengeld sowie ab dem Zeitpunkt, in dem dem Arbeitnehmer der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung zugeht und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, ggf. auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz und / oder mit verringerter Arbeitszeit, nicht möglich ist. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt durch vorstehende Absätze unberührt. Der Arbeitnehmer wird den Arbeitgeber unverzüglich über den Zugang eines Rentenbescheides oder den Bezug von Arbeitslosengeld unterrichten. 5. Seite 2 Nach Ausspruch einer Kündigung – gleichgültig, von welcher Seite – ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung frei zu stellen, wenn ein sachlicher Grund, insbesondere ein grober, das Vertrauen beeinträchtigender Vertragsverstoß (z. B. Verstoß gegen Verschwiegenheitsverpflichtung, Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers, Konkurrenztätigkeit) vorliegt. Entsprechendes gilt bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Fall der unwiderruflichen Freistellung erfolgt diese unter Anrechnung auf etwaigen Urlaub und Zeitguthaben, soweit dem keine schutzwürdigen Belange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Auf die nach Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche oder Zeitguthaben fortzuzahlende Vergütung muss sich der Arbeitnehmer den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des 01.08.2014 Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. II. 1. Aufgabengebiet, Versetzung Der Arbeitnehmer wird als ……… mit insbesondere folgenden Arbeitsaufgaben eingestellt: – – – ……… ……… ……… Arbeitsort ist derzeit ……… Die Tätigkeit umfasst gelegentliche/regelmäßige/häufige Dienstreisen, auch ins Ausland/in der EU/weltweit.“ * unzutreffendes bitte streichen Oder 1. Der Arbeitnehmer wird als ……… eingestellt. Die Einzelheiten seiner Tätigkeit ergeben sich aus der diesem Arbeitsvertrag als Anlage 1 beigefügten (Oder: jeweils gültigen) Stellenbeschreibung. Arbeitsort ist derzeit ……… Die Tätigkeit umfasst gelegentliche/regelmäßige/häufige Dienstreisen, auch ins Ausland/in der EU/weltweit. * * unzutreffendes bitte streichen 2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers um andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten zu ergänzen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, ohne dass es hierfür einer Änderungskündigung bedarf. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer entsprechend seinen Leistungen und Fähigkeiten mit einem anderen gleichwertigen und im Interesse des Unternehmens liegenden Aufgabengebiet zu betrauen. Diese Versetzung darf nicht zur einseitigen Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit führen. Der Arbeitgeber ist jederzeit berechtigt, den Arbeitnehmer auch an einen anderen Standort des Unternehmens (Bei Bedarf einfügen: deutschland-/europa-/weltweit, evtl. Aufzählung der derzeitigen bzw. der einzelnen in Betracht kommenden Standorte) zu versetzen. Allein aufgrund der langjährigen Beschäftigung des Arbeitnehmers mit bestimmten Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsort tritt noch keine dahingehende Konkretisierung seiner Arbeitsverpflichtung ein. Seite 3 01.08.2014 III. Arbeitszeit, Überstunden(abgeltung), Kurzarbeit 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ohne Pausen ……… Stunden. Oder 1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt ……… Stunden ohne Pausen. 2. Die tägliche Arbeitszeit beginnt um ……… Uhr und endet um ……… Uhr. Oder 2. Der Arbeitnehmer ……… wird jeweils von ……… bis ……… Stunden ohne Pausen täglich arbeiten. Oder 2. Die tägliche Arbeitszeit erstreckt sich am Montag von ……… Uhr bis ……… Uhr, Dienstag von ……… Uhr bis ……… Uhr, Mittwoch von ……… Uhr bis ……… Uhr, Donnerstag von ……… Uhr bis ……… Uhr, Freitag von ……… Uhr bis ……… Uhr und Samstag von ……… Uhr bis ……… Uhr. Oder 2. Lage und Verteilung der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach den jeweiligen betrieblichen Bestimmungen. Änderungen der Arbeitszeit teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer so früh wie möglich mit. 3. Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, bei betrieblichem Bedarf in gesetzlich zulässigem Umfang Schicht- und Nachtarbeit sowie Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu leisten, sowie auch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten. 4. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, sofern betriebliche Belange dies erfordern, auf Anordnung des Arbeitgebers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Überstunden zu leisten. Maximal ……… Überstunden im Kalendermonat sind mit der in Ziffer IV. bestimmten Vergütung abgegolten. Etwaige darüber hinaus erbrachte Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Anmerkung Die Anzahl der abgegoltenen Überstunden darf nicht mehr als 10 Prozent der wöchentlichen / monatlichen Normalarbeitszeit betragen und muss zudem in angemessenem Verhältnis zur Vergütung stehen. 5. Seite 4 Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit einseitig einzuführen, ,wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unab- 01.08.2014 wendbaren Ereignis beruht und die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III) gegeben sind. Dabei ist eine Ankündigungsfrist von drei Wochen einzuhalten. Für die Dauer der Kurzarbeit vermindert sich das Entgelt im Verhältnis der ausgefallenen Arbeitszeit zur wöchentlichen Arbeitszeit. IV. Vergütung 1. Das monatliche Grundentgelt beträgt brutto Euro ……… und ist jeweils am letzten Werktag eines Monats fällig, soweit betrieblich nichts Abweichendes geregelt ist. Die Auszahlung erfolgt bargeldlos durch Überweisung. Optional 2. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt zu dem er einen entsprechenden Vertrag nachweist, frühestens jedoch nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich Euro ………. Optional 3. Der Arbeitnehmer erhält ab dem Zeitpunkt, zu dem er entsprechende Aufwendungen nachweist, zusätzlich zum Grundentgelt einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr bis zur Höhe von Euro ……… pro Monat. Optional 4. Zusätzlich zu der Grundvergütung erhält der Arbeitnehmer eine betriebliche Zulage in Höhe von brutto Euro ………. Bei der betrieblichen Zulage handelt es sich um eine widerrufliche Leistung. Die betriebliche Zulage kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, insbesondere – – – – – aus wirtschaftlichen Gründen zur (nachhaltigen) Sicherung oder Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens (z. B. bei einem Rückgang des EBIT um mehr als ……… Prozent), bei schlechtem Verlauf des Geschäftsjahres (z. B. wenn das Geschäftsergebnis die budgetierte Jahresplanung unterschreitet), einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, bei einer Umgestaltung des Entgeltsystems sowie bei einer Änderung der Umstände, die für die Gewährung maßgebend waren, vor allem bei einer Änderung der Tätigkeit oder der Leistung des Arbeitnehmers mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden. Seite 5 01.08.2014 Anmerkung Andere oder weitere Widerrufsgründe können benannt werden, wobei eine konkrete Benennung erforderlich ist. Bei der Ausübung des Widerrufsrechts sind die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere muss der Widerruf zumutbar sein. Bei Ausübung des Widerrufsrechts muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die verbleibende Gesamtvergütung des Arbeitnehmers durch den Widerruf nicht um mehr als 25 Prozent reduziert wird und der übliche Lohn nicht unterschritten wird. Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine individuelle oder kollektive Erhöhung der Grundvergütung oder eine Verkürzung der vertraglichen Arbeitszeit auf die betriebliche Zulage ganz oder teilweise anzurechnen. Optional 5. Die Gewährung sonstiger Leistungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgt freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird Vielmehr entscheidet der Arbeitgeber in jedem Jahr neu, ob und wenn ja in welcher Höhe diese Leistungen gewährt werden können. Anmerkung Freiwilligkeitsvorbehalt nicht zulässig bei monatlich regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. V. Abtretung, Verpfändung und Pfändung Die Abtretung oder Verpfändung von Gehaltsansprüchen an Dritte ist dem Arbeitnehmer nicht / nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers (Anmerkung: Unzutreffendes streichen) gestattet. Bei Abtretungen, Verpfändungen oder Pfändungen von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt werden je Bearbeitungsvorgang Euro 2,50 pro Pfändung, Abtretung oder Verpfändung, zusätzlich Euro 2,50 für jedes zusätzliche Schreiben sowie Euro 1,00 je Überweisung von dem Gehalt einbehalten und spätestens mit der übernächsten Gehaltsabrechnung verrechnet. Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Bei einer nicht unerheblichen Änderung der Kosten ist der Arbeitgeber berechtigt, die Pauschale anzupassen. Seite 6 01.08.2014 VI. Arbeitsverhinderung 1. Der Arbeitnehmer wird dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen und gleichzeitig auf etwaige dringliche Arbeiten hinweisen. Auf Verlangen sind die Gründe der Arbeitsverhinderung mitzuteilen. 2. Für die eigene Hochzeit bzw. die Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, für die Hochzeit bzw. Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft eines Kindes oder von Geschwistern, für den Fall der Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin, für einen Umzug und/oder für die Teilnahme an Begräbnissen naher Angehöriger erhält der Arbeitnehmer jeweils einen Tag frei. Andere Fälle einer persönlichen Arbeitsverhinderung führen in Abweichung von § 616 BGB nicht zur Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs. VII. Arbeitsunfähigkeit 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 2. Wird der Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so hat der Arbeitnehmer unverzüglich die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. VIII. Erholungsurlaub 1. Seite 7 Vollzeitarbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten kalenderjährlichen Urlaub von insgesamt 30 Arbeitstagen bei fünf Arbeitstagen pro Woche; der Arbeitnehmer erhält dementsprechend für die Teilzeittätigkeit anteiligen Urlaub von ……… Arbeitstagen. Dieser Urlaubsanspruch setzt sich aus dem gesetzlichen 01.08.2014 Mindesturlaub von ……… Arbeitstagen und einem zusätzlich gewährten vertraglichen Urlaubsanspruch von ……… Arbeitstagen zusammen. Oder 1. Vollzeitarbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten kalenderjährlichen Urlaub von insgesamt 30 Arbeitstagen bei fünf Arbeitstagen pro Woche; der Arbeitnehmer erhält dementsprechend für die Teilzeittätigkeit anteiligen Urlaub von ……… Arbeitstagen. Dieser Urlaubsanspruch setzt sich aus dem gesetzlichen Mindesturlaub von ……… Arbeitstagen und einem zusätzlich gewährten vertraglichen Urlaubsanspruch von ……… Arbeitstagen zusammen. Der vertragliche Urlaub wird im Jahr des Ein-/ Austritts anteilig, d. h. pro Monat ein Zwölftel, gewährt. 2. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Die Festlegung des Urlaubs erfolgt unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden; andernfalls verfällt der Urlaub mit Ablauf des 31. März des folgenden Kalenderjahres, soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorgaben etwas anderes bestimmt ist. 3. Kann der gesetzliche Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. In Bezug auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch besteht ein Abgeltungsanspruch auch dann, wenn die Inanspruchnahme wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. – für den Fall der Übertragung – bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres erfolgt ist. 4. Der vertraglich gewährte Mehrurlaub von ……… Tagen ist entsprechend § 7 Abs. 3 BUrlG auf das Kalenderjahr bzw. den jeweiligen Übertragungszeitraum des Folgejahres (31. März) befristet und verfällt ersatzlos bei Nichtinanspruchnahme im Falle fortdauernder Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des Übertragungszeitraums des Folgejahres. In diesem Fall besteht für den vertraglich gewährten Mehrurlaub auch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs bei Vertragsbeendigung. 5. Nimmt der Arbeitnehmer Erholungsurlaub in Anspruch, so wird zunächst der ihm gesetzlich zustehende Urlaubsanspruch erfüllt. Ist dieser vollständig verbraucht, wird der Anspruch auf übergesetzlichen Urlaub erfüllt. 6. Im Übrigen gelten für den gesetzlichen Mindesturlaub die gesetzlichen Bestimmungen. Seite 8 01.08.2014 IX. Nebentätigkeit 1. Dem Arbeitnehmer ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jede Wettbewerbstätigkeit insoweit untersagt, als es sich dabei um eine unmittelbare Konkurrenztätigkeit und nicht nur um bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug handelt. 2. Im Übrigen dürfen Nebentätigkeiten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers aufgenommen werden. Zu den zustimmungspflichtigen Nebentätigkeiten zählen entgeltliche und unentgeltliche, selbständige und unselbständige Tätigkeiten. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung verweigern, wenn durch die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldeten Leistungen des Arbeitnehmers oder sonstige Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden können. 3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Änderungen der Nebentätigkeiten anzuzeigen, die zu einem Interessenkonflikt mit dem Hauptarbeitsverhältnis führen könnten. 4. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung jederzeit widerrufen, wenn die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers oder seine berechtigten Interessen beeinträchtigt. Dabei hat er auf die berechtigten Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. X. Rechte an Arbeitsergebnissen, Erfindungen 1. Alle Arbeitsergebnisse stehen dem Arbeitgeber zu. Dies gilt unabhängig davon, ob sie von dem Arbeitnehmer allein oder zusammen mit anderen Arbeitnehmern erarbeitet wurden. Gleiches gilt für Ergebnisse, die zwar nicht auf einen unmittelbaren Arbeitsauftrag zurückzuführen sind, aber mit dem Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers zusammenhängen. 2. Soweit der Arbeitnehmer Urheberrechte oder andere nicht übertragbare Schutzrechte an Arbeitsergebnissen erwirbt, wird dem Arbeitgeber hinsichtlich aller Nutzungsarten das ausschließliche Nutzungsrecht ohne räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung eingeräumt. Dies schließt die Befugnis des Arbeitgebers ein, ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf andere zu übertragen oder andere Nutzungsrechte einzuräumen. Ansprüche des Arbeitnehmers für die Übertragung dieser Rechte auf den Arbeitgeber sind durch das Gehalt abgegolten. 3. Der Arbeitnehmer hat während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen – sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen nach § 4 ArbNErfG – dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail oder Fax) mitzuteilen. Seite 9 01.08.2014 4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Arbeitnehmererfindungen. XI. Verschwiegenheit, Herausgabe von Unterlagen und Daten, Vertragsstrafe 1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die ihm während der Vertragsdauer bekannt gewordenen betrieblichen Vorgänge während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit weiter fort, soweit dadurch das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht oder nur unerheblich behindert wird. Sollte die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen unangemessen behindern, hat er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von dieser Pflicht. Zu den betrieblichen Vorgängen zählen insbesondere Herstellungsverfahren, Vertriebswege, Kundenlisten, Kalkulationsgrundlagen, Firmensoftware und vergleichbare Informationen. Eingeschlossen sind aber auch eigene Beobachtungen, Erfahrungen und Ergebnisse des Arbeitnehmers. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für die Firma ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Weisung der Geschäftsleitung einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist. Vorstehende Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich auch auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder während der Vertragsdauer bekannt gewordene betriebliche Vorgänge anderer Unternehmen, mit denen der Arbeitgeber rechtlich, wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist. 2. Der Arbeitnehmer muss geschäftliche und betriebliche Unterlagen aller Art, einschließlich persönlicher Aufzeichnungen sorgfältig aufbewahren und darf sie nur zu geschäftlichen Zwecken verwenden. Er muss sie dem Arbeitgeber auf Verlangen jederzeit aushändigen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber sämtliche geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen einschließlich persönlicher Aufzeichnungen zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. 3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, private Daten aus dienstlichen Kommunikationsmitteln zu entfernen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber berechtigt, auf dienstlich vom Arbeitnehmer genutzte Speichermedien und elektronische Postfächer zuzugreifen, diese fortzuführen oder zu löschen. 4. Verstößt der Arbeitnehmer schuldhaft gegen die bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtungen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt (bei zeitweise kürzerer Kündigungsfrist: des Entgelts, das er bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Kündigungsfrist verdient hätte, höchstens ein Bruttomonatsentgelt) fällig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vor- Seite 10 01.08.2014 behalten. Dem Arbeitnehmer ist es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder nur ein erheblich niedriger Schaden als die Vertragsstrafe entstanden ist. Gelingt dieser Nachweis, hat der Arbeitnehmer lediglich den nachgewiesenen, geringeren Schaden zu erstatten. XII. Vertragsstrafe 1. Nimmt der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig die Arbeit nicht oder verspätet auf, löst er das Arbeitsverhältnis vorsätzlich oder fahrlässig ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auf oder veranlasst er vorsätzlich oder fahrlässig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, so hat er dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. 2. Für den Fall des Nichtantritts der Arbeit beträgt die Vertragsstrafe das Bruttoarbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer bei Einhaltung der Mindestkündigungsfrist erhalten hätte. 3. Für den Fall der verspäteten Arbeitsaufnahme beträgt die Vertragsstrafe für jeden Tag der verspäteten Arbeitsaufnahme das auf einen Tag entfallende Bruttoentgelt. Maximal beträgt die Vertragsstrafe das Bruttoarbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer bei Einhaltung der Mindestkündigungsfrist erhalten hätte. 4. Für den Fall der vorsätzlich oder fahrlässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder der vom Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig veranlassten Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber beträgt die Vertragsstrafe ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt. Maximal beträgt die Vertragsstrafe jedoch das Bruttoarbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer bei Einhaltung der Mindestkündigungsfrist erhalten hätte. 5. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten. XIII. Schriftformklausel, Ausschluss betrieblicher Übung 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich dieser Bestimmung selbst, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Ausgenommen hiervon sind mündliche Individualabreden. 2. Die wiederholte und vorbehaltlose Gewährung von Leistungen oder Vergünstigungen durch den Arbeitgeber, welche der Arbeitnehmer nicht bereits aufgrund dieses Arbeitsvertrages oder sonstiger Regelungen verlangen kann, begründet keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf dauerhafte Gewährung. Auch die Aufhebung der vorstehenden Bestimmung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Seite 11 01.08.2014 3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. XIV. Ausschlussfristen 1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren und von Ansprüchen auf Zahlung des Mindestlohns nach § 1 Mindestlohngesetz – müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. 2. Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während des Kündigungsprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens. XV. Geltung von kollektiven und betrieblichen Regelungen 1. Im Übrigen gelten die für den Betrieb jeweils einschlägigen Betriebsvereinbarungen, Betriebsordnungen, Arbeitsanordnungen, Dienstanweisungen etc. in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie können in der Personalabteilung zu den üblichen Dienststunden und im Intranet unter ……… eingesehen werden. 2. Soweit Regelungen nach Ziffer 1 von diesem Vertrag abweichen – auch zu Lasten des Arbeitnehmers – gehen sie diesem Vertrag vor. Dies gilt beispielsweise für Fragen der Betriebsordnung, der Änderung von Arbeitszeiten, der Einführung von Schichtarbeit, der Änderung freiwilliger Sozialleistungen etc. Dieser Vorbehalt gilt auch für mehrfache Änderungen. XVI. Persönliche Daten Änderungen persönlicher Daten des Arbeitnehmers, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein können, insbesondere Änderungen der Anschrift oder des Familienstandes, sind unverzüglich mitzuteilen. Seite 12 01.08.2014 XVII. Datenschutz Der Arbeitnehmer stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten unter Einschluss von personenbezogenen Daten zu, soweit sie im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Ort, Datum Ort, Datum ...................................................... Arbeitgeber ..................................................... Arbeitnehmer Seite 13 01.08.2014 Empfangsbestätigung Die Vertragsparteien bestätigen durch ihre Unterschrift, je eine von beiden Vertragspartnern unterzeichnete schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages und seiner Anlagen erhalten zu haben. Ort, Datum ...................................................... Arbeitgeber Seite 14 ..................................................... Arbeitnehmer 01.08.2014 Ihre Geschäftsstellen Geschäftsstelle München-Oberbayern Max-Joseph-Straße 5 80333 München Telefon 089-551 78-166 Telefax 089-551 78-163 Geschäftsstelle Mittelfranken Laufertormauer 6 90403 Nürnberg Telefon 0911-20 33 44-0 Telefax 0911-20 33 44-12 Geschäftsstelle Niederbayern Dr.-Emil-Brichta-Straße 9 94036 Passau Telefon 0851-49 08 38-0 Telefax 0851-49 08 38-12 Geschäftsstelle Oberpfalz Hemauerstraße 6 93047 Regensburg Telefon 0941-595 73-0 Telefax 0941-595 73-20 Geschäftsstelle Schwaben Zeugplatz 7 86150 Augsburg Telefon 0821-45 50 58-0 Telefax 0821-45 50 58-99 Geschäftsstelle Unterfranken Berliner Platz 6 97080 Würzburg Telefon 0931-322 09-0 Telefax 0931-322 09-98/99 Geschäftsstelle Oberfranken Lossaustraße 1 96450 Coburg Telefon 09561-55 62-0 Telefax 09561-55 62-55 Hinweis Diese Information ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung im Einzelfall übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Information nicht. Alle Angaben dieser Publikation beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde meist auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Seite 15 01.08.2014