Muster Personalarbeit

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Muster Personalarbeit
Teilzeitarbeitsvertrag ohne Bezug auf Tarifvertrag
Zwischen der Firma ………
(Arbeitgeber)
und
Herrn / Frau ………
(Arbeitnehmer)
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
I.
Vertragsdauer, Probezeit, Kündigungsfrist, Freistellung
1.
Der Arbeitnehmer wird als Teilzeitkraft die Tätigkeit eines ……… ausführen. Er
wird seine Tätigkeit am ……… beginnen.
2.
Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während
der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen kündbar.
Oder befristetes Probearbeitsverhältnis
2.
Der Arbeitnehmer wird für die Dauer von sechs Monaten befristet zur Probe eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Frist am ………, sofern es
nicht ausdrücklich schriftlich verlängert wird. Während der Probezeit kann das
Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt
werden.
Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem
Zeitpunkt endet, ohne dass es einer Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei
Tagen nach dem Vertragsabschluss zu erfolgen. Er wird darauf hingewiesen,
dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert werden kann, wenn er dieser
Verpflichtung nicht nachkommt. Außerdem wird der Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass er bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz selbst aktiv zu
werden hat.
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3.
Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfrist
hat auch der Arbeitnehmer bei Kündigungen gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten.
Oder
3.
Nach Ablauf der Probezeit gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von ……… Monaten zum Quartal/Halbjahresschluss/Jahresschluss
(Unzutreffendes streichen). Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Gesetzliche
Verlängerungen der Kündigungsfrist hat auch der Arbeitnehmer bei Kündigungen
gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten.
4.
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der
Arbeitnehmer die jeweilige gesetzliche Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersrente erreicht hat oder in dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, bezieht.
Das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in
dem dem Arbeitnehmer der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine unbefristete Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung zugeht und eine
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, ggf. auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz und / oder mit verringerter Arbeitszeit, nicht möglich ist.
Das Arbeitsverhältnis ruht während des Bezugs von Arbeitslosengeld sowie ab
dem Zeitpunkt, in dem dem Arbeitnehmer der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung zugeht
und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, ggf. auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz und / oder mit verringerter Arbeitszeit, nicht möglich ist.
Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt durch vorstehende Absätze unberührt.
Der Arbeitnehmer wird den Arbeitgeber unverzüglich über den Zugang eines
Rentenbescheides oder den Bezug von Arbeitslosengeld unterrichten.
5.
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Nach Ausspruch einer Kündigung – gleichgültig, von welcher Seite – ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von der
Arbeitsleistung frei zu stellen, wenn ein sachlicher Grund, insbesondere ein grober, das Vertrauen beeinträchtigender Vertragsverstoß (z. B. Verstoß gegen Verschwiegenheitsverpflichtung, Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers, Konkurrenztätigkeit) vorliegt. Entsprechendes gilt bei einvernehmlicher Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Im Fall der unwiderruflichen Freistellung erfolgt diese unter
Anrechnung auf etwaigen Urlaub und Zeitguthaben, soweit dem keine schutzwürdigen Belange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Auf die nach Anrechnung
etwaiger Urlaubsansprüche oder Zeitguthaben fortzuzahlende Vergütung muss
sich der Arbeitnehmer den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des
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Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
II.
1.
Aufgabengebiet, Versetzung
Der Arbeitnehmer wird als ……… mit insbesondere folgenden Arbeitsaufgaben
eingestellt:
–
–
–
………
………
………
Arbeitsort ist derzeit ……… Die Tätigkeit umfasst gelegentliche/regelmäßige/häufige Dienstreisen, auch ins Ausland/in der EU/weltweit.“
* unzutreffendes bitte streichen
Oder
1.
Der Arbeitnehmer wird als ……… eingestellt. Die Einzelheiten seiner Tätigkeit
ergeben sich aus der diesem Arbeitsvertrag als Anlage 1 beigefügten (Oder: jeweils gültigen) Stellenbeschreibung.
Arbeitsort ist derzeit ……… Die Tätigkeit umfasst gelegentliche/regelmäßige/häufige Dienstreisen, auch ins Ausland/in der EU/weltweit. *
* unzutreffendes bitte streichen
2.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers um andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten zu ergänzen, die seinen Kenntnissen
und Fähigkeiten entsprechen, ohne dass es hierfür einer Änderungskündigung
bedarf.
Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer entsprechend seinen Leistungen und Fähigkeiten mit einem anderen gleichwertigen und im Interesse des Unternehmens liegenden Aufgabengebiet zu betrauen. Diese Versetzung darf nicht
zur einseitigen Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit führen.
Der Arbeitgeber ist jederzeit berechtigt, den Arbeitnehmer auch an einen anderen
Standort des Unternehmens (Bei Bedarf einfügen: deutschland-/europa-/weltweit,
evtl. Aufzählung der derzeitigen bzw. der einzelnen in Betracht kommenden
Standorte) zu versetzen.
Allein aufgrund der langjährigen Beschäftigung des Arbeitnehmers mit bestimmten Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsort tritt noch keine dahingehende
Konkretisierung seiner Arbeitsverpflichtung ein.
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III.
Arbeitszeit, Überstunden(abgeltung), Kurzarbeit
1.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ohne Pausen ……… Stunden.
Oder
1.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt ……… Stunden ohne Pausen.
2.
Die tägliche Arbeitszeit beginnt um ……… Uhr und endet um ……… Uhr.
Oder
2.
Der Arbeitnehmer ……… wird jeweils von ……… bis ……… Stunden ohne Pausen täglich arbeiten.
Oder
2.
Die tägliche Arbeitszeit erstreckt sich am
Montag von ……… Uhr bis ……… Uhr,
Dienstag von ……… Uhr bis ……… Uhr,
Mittwoch von ……… Uhr bis ……… Uhr,
Donnerstag von ……… Uhr bis ……… Uhr,
Freitag von ……… Uhr bis ……… Uhr und
Samstag von ……… Uhr bis ……… Uhr.
Oder
2.
Lage und Verteilung der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach
den jeweiligen betrieblichen Bestimmungen. Änderungen der Arbeitszeit teilt der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer so früh wie möglich mit.
3.
Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, bei betrieblichem Bedarf in gesetzlich zulässigem Umfang Schicht- und Nachtarbeit sowie Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu leisten, sowie auch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten.
4.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, sofern betriebliche Belange dies erfordern, auf
Anordnung des Arbeitgebers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Überstunden zu leisten. Maximal ……… Überstunden im Kalendermonat sind mit der
in Ziffer IV. bestimmten Vergütung abgegolten. Etwaige darüber hinaus erbrachte
Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen.
Anmerkung
Die Anzahl der abgegoltenen Überstunden darf nicht mehr als 10 Prozent der
wöchentlichen / monatlichen Normalarbeitszeit betragen und muss zudem in angemessenem Verhältnis zur Vergütung stehen.
5.
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Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit einseitig einzuführen, ,wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unab-
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wendbaren Ereignis beruht und die Voraussetzungen für die Gewährung von
Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III) gegeben sind. Dabei ist eine Ankündigungsfrist von drei Wochen einzuhalten. Für die Dauer der Kurzarbeit vermindert sich
das Entgelt im Verhältnis der ausgefallenen Arbeitszeit zur wöchentlichen Arbeitszeit.
IV.
Vergütung
1.
Das monatliche Grundentgelt beträgt brutto Euro ……… und ist jeweils am letzten Werktag eines Monats fällig, soweit betrieblich nichts Abweichendes geregelt
ist. Die Auszahlung erfolgt bargeldlos durch Überweisung.
Optional
2.
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt zu dem er einen
entsprechenden Vertrag nachweist, frühestens jedoch nach sechsmonatigem
Bestehen des Arbeitsverhältnisses vermögenswirksame Leistungen in Höhe von
monatlich Euro ……….
Optional
3.
Der Arbeitnehmer erhält ab dem Zeitpunkt, zu dem er entsprechende Aufwendungen nachweist, zusätzlich zum Grundentgelt einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen
Verkehrsmitteln im Linienverkehr bis zur Höhe von Euro ……… pro Monat.
Optional
4.
Zusätzlich zu der Grundvergütung erhält der Arbeitnehmer eine betriebliche Zulage in Höhe von brutto Euro ……….
Bei der betrieblichen Zulage handelt es sich um eine widerrufliche Leistung.
Die betriebliche Zulage kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, insbesondere
–
–
–
–
–
aus wirtschaftlichen Gründen zur (nachhaltigen) Sicherung oder Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens (z. B. bei einem Rückgang des EBIT um mehr als ……… Prozent),
bei schlechtem Verlauf des Geschäftsjahres (z. B. wenn das Geschäftsergebnis die budgetierte Jahresplanung unterschreitet),
einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers,
bei einer Umgestaltung des Entgeltsystems sowie
bei einer Änderung der Umstände, die für die Gewährung maßgebend waren,
vor allem bei einer Änderung der Tätigkeit oder der Leistung des Arbeitnehmers
mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden.
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Anmerkung
Andere oder weitere Widerrufsgründe können benannt werden, wobei eine konkrete Benennung erforderlich ist.
Bei der Ausübung des Widerrufsrechts sind die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere muss der Widerruf
zumutbar sein. Bei Ausübung des Widerrufsrechts muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die verbleibende Gesamtvergütung des Arbeitnehmers durch den
Widerruf nicht um mehr als 25 Prozent reduziert wird und der übliche Lohn nicht
unterschritten wird.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine individuelle oder kollektive Erhöhung der
Grundvergütung oder eine Verkürzung der vertraglichen Arbeitszeit auf die betriebliche Zulage ganz oder teilweise anzurechnen.
Optional
5.
Die Gewährung sonstiger Leistungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13.
Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgt freiwillig und mit der Maßgabe, dass
auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird Vielmehr entscheidet der Arbeitgeber in jedem Jahr neu, ob und
wenn ja in welcher Höhe diese Leistungen gewährt werden können.
Anmerkung
Freiwilligkeitsvorbehalt nicht zulässig bei monatlich regelmäßig wiederkehrenden
Leistungen.
V.
Abtretung, Verpfändung und Pfändung
Die Abtretung oder Verpfändung von Gehaltsansprüchen an Dritte ist dem Arbeitnehmer nicht / nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers (Anmerkung:
Unzutreffendes streichen) gestattet.
Bei Abtretungen, Verpfändungen oder Pfändungen von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt
werden je Bearbeitungsvorgang Euro 2,50 pro Pfändung, Abtretung oder Verpfändung,
zusätzlich Euro 2,50 für jedes zusätzliche Schreiben sowie Euro 1,00 je Überweisung
von dem Gehalt einbehalten und spätestens mit der übernächsten Gehaltsabrechnung
verrechnet. Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Bei einer nicht
unerheblichen Änderung der Kosten ist der Arbeitgeber berechtigt, die Pauschale anzupassen.
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VI.
Arbeitsverhinderung
1.
Der Arbeitnehmer wird dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen und gleichzeitig auf etwaige dringliche Arbeiten hinweisen. Auf Verlangen sind die Gründe der Arbeitsverhinderung
mitzuteilen.
2.
Für die eigene Hochzeit bzw. die Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, für die Hochzeit bzw. Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft eines Kindes oder von Geschwistern, für den Fall der Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin, für einen Umzug und/oder für die
Teilnahme an Begräbnissen naher Angehöriger erhält der Arbeitnehmer jeweils
einen Tag frei. Andere Fälle einer persönlichen Arbeitsverhinderung führen in
Abweichung von § 616 BGB nicht zur Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs.
VII. Arbeitsunfähigkeit
1.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
2.
Wird der Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer
eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren
voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung
angegeben, so hat der Arbeitnehmer unverzüglich die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dies gilt
auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
VIII. Erholungsurlaub
1.
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Vollzeitarbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten kalenderjährlichen
Urlaub von insgesamt 30 Arbeitstagen bei fünf Arbeitstagen pro Woche; der Arbeitnehmer erhält dementsprechend für die Teilzeittätigkeit anteiligen Urlaub von
……… Arbeitstagen. Dieser Urlaubsanspruch setzt sich aus dem gesetzlichen
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Mindesturlaub von ……… Arbeitstagen und einem zusätzlich gewährten vertraglichen Urlaubsanspruch von ……… Arbeitstagen zusammen.
Oder
1.
Vollzeitarbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten kalenderjährlichen
Urlaub von insgesamt 30 Arbeitstagen bei fünf Arbeitstagen pro Woche; der Arbeitnehmer erhält dementsprechend für die Teilzeittätigkeit anteiligen Urlaub von
……… Arbeitstagen. Dieser Urlaubsanspruch setzt sich aus dem gesetzlichen
Mindesturlaub von ……… Arbeitstagen und einem zusätzlich gewährten vertraglichen Urlaubsanspruch von ……… Arbeitstagen zusammen. Der vertragliche Urlaub wird im Jahr des Ein-/ Austritts anteilig, d. h. pro Monat ein Zwölftel, gewährt.
2.
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Die
Festlegung des Urlaubs erfolgt unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn
dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei
Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden; andernfalls verfällt
der Urlaub mit Ablauf des 31. März des folgenden Kalenderjahres, soweit nicht
durch zwingende gesetzliche Vorgaben etwas anderes bestimmt ist.
3.
Kann der gesetzliche Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. In Bezug
auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch besteht ein Abgeltungsanspruch auch
dann, wenn die Inanspruchnahme wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. – für den Fall der Übertragung – bis
zum 31. März des folgenden Kalenderjahres erfolgt ist.
4.
Der vertraglich gewährte Mehrurlaub von ……… Tagen ist entsprechend § 7 Abs.
3 BUrlG auf das Kalenderjahr bzw. den jeweiligen Übertragungszeitraum des
Folgejahres (31. März) befristet und verfällt ersatzlos bei Nichtinanspruchnahme
im Falle fortdauernder Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des Übertragungszeitraums
des Folgejahres. In diesem Fall besteht für den vertraglich gewährten Mehrurlaub
auch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs bei Vertragsbeendigung.
5.
Nimmt der Arbeitnehmer Erholungsurlaub in Anspruch, so wird zunächst der ihm
gesetzlich zustehende Urlaubsanspruch erfüllt. Ist dieser vollständig verbraucht,
wird der Anspruch auf übergesetzlichen Urlaub erfüllt.
6.
Im Übrigen gelten für den gesetzlichen Mindesturlaub die gesetzlichen Bestimmungen.
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IX.
Nebentätigkeit
1.
Dem Arbeitnehmer ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jede Wettbewerbstätigkeit insoweit untersagt, als es sich dabei um eine unmittelbare Konkurrenztätigkeit und nicht nur um bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug
handelt.
2.
Im Übrigen dürfen Nebentätigkeiten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Arbeitgebers aufgenommen werden. Zu den zustimmungspflichtigen Nebentätigkeiten zählen entgeltliche und unentgeltliche, selbständige und unselbständige Tätigkeiten. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung verweigern, wenn durch
die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldeten Leistungen des Arbeitnehmers
oder sonstige Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden können.
3.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Änderungen der Nebentätigkeiten anzuzeigen,
die zu einem Interessenkonflikt mit dem Hauptarbeitsverhältnis führen könnten.
4.
Der Arbeitgeber kann die Zustimmung jederzeit widerrufen, wenn die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers oder seine berechtigten Interessen beeinträchtigt. Dabei hat er auf die berechtigten Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
X.
Rechte an Arbeitsergebnissen, Erfindungen
1.
Alle Arbeitsergebnisse stehen dem Arbeitgeber zu. Dies gilt unabhängig davon,
ob sie von dem Arbeitnehmer allein oder zusammen mit anderen Arbeitnehmern
erarbeitet wurden. Gleiches gilt für Ergebnisse, die zwar nicht auf einen unmittelbaren Arbeitsauftrag zurückzuführen sind, aber mit dem Tätigkeitsbereich des
Arbeitnehmers zusammenhängen.
2.
Soweit der Arbeitnehmer Urheberrechte oder andere nicht übertragbare Schutzrechte an Arbeitsergebnissen erwirbt, wird dem Arbeitgeber hinsichtlich aller Nutzungsarten das ausschließliche Nutzungsrecht ohne räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung eingeräumt. Dies schließt die Befugnis des Arbeitgebers
ein, ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall Nutzungsrechte ganz oder
teilweise auf andere zu übertragen oder andere Nutzungsrechte einzuräumen.
Ansprüche des Arbeitnehmers für die Übertragung dieser Rechte auf den Arbeitgeber sind durch das Gehalt abgegolten.
3.
Der Arbeitnehmer hat während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte
Erfindungen – sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen nach § 4 ArbNErfG – dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail
oder Fax) mitzuteilen.
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4.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Arbeitnehmererfindungen.
XI.
Verschwiegenheit, Herausgabe von Unterlagen und Daten, Vertragsstrafe
1.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
und die ihm während der Vertragsdauer bekannt gewordenen betrieblichen Vorgänge während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit weiter fort, soweit dadurch das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht oder nur unerheblich behindert wird. Sollte die nachvertragliche
Verschwiegenheitspflicht den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen
unangemessen behindern, hat er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf
Freistellung von dieser Pflicht. Zu den betrieblichen Vorgängen zählen insbesondere Herstellungsverfahren, Vertriebswege, Kundenlisten, Kalkulationsgrundlagen, Firmensoftware und vergleichbare Informationen. Eingeschlossen sind aber
auch eigene Beobachtungen, Erfahrungen und Ergebnisse des Arbeitnehmers.
Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für die Firma ersichtlich ohne
Nachteil ist. Im Zweifelsfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Weisung der
Geschäftsleitung einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist. Vorstehende Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich auch auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder während der Vertragsdauer bekannt gewordene betriebliche Vorgänge anderer Unternehmen, mit denen der Arbeitgeber
rechtlich, wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist.
2.
Der Arbeitnehmer muss geschäftliche und betriebliche Unterlagen aller Art, einschließlich persönlicher Aufzeichnungen sorgfältig aufbewahren und darf sie nur
zu geschäftlichen Zwecken verwenden. Er muss sie dem Arbeitgeber auf Verlangen jederzeit aushändigen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber sämtliche geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen einschließlich
persönlicher Aufzeichnungen zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist
ausgeschlossen.
3.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, private Daten aus dienstlichen Kommunikationsmitteln zu entfernen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber berechtigt, auf dienstlich vom Arbeitnehmer genutzte Speichermedien
und elektronische Postfächer zuzugreifen, diese fortzuführen oder zu löschen.
4.
Verstößt der Arbeitnehmer schuldhaft gegen die bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtungen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt (bei zeitweise kürzerer Kündigungsfrist: des Entgelts, das er bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Kündigungsfrist verdient hätte, höchstens ein Bruttomonatsentgelt) fällig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vor-
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behalten. Dem Arbeitnehmer ist es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder nur ein erheblich niedriger Schaden als die Vertragsstrafe entstanden ist. Gelingt dieser Nachweis, hat der Arbeitnehmer lediglich den
nachgewiesenen, geringeren Schaden zu erstatten.
XII. Vertragsstrafe
1.
Nimmt der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig die Arbeit nicht oder verspätet auf, löst er das Arbeitsverhältnis vorsätzlich oder fahrlässig ohne Einhaltung
der Kündigungsfrist auf oder veranlasst er vorsätzlich oder fahrlässig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, so hat er dem Arbeitgeber
eine Vertragsstrafe zu zahlen.
2.
Für den Fall des Nichtantritts der Arbeit beträgt die Vertragsstrafe das Bruttoarbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer bei Einhaltung der Mindestkündigungsfrist
erhalten hätte.
3.
Für den Fall der verspäteten Arbeitsaufnahme beträgt die Vertragsstrafe für jeden
Tag der verspäteten Arbeitsaufnahme das auf einen Tag entfallende Bruttoentgelt. Maximal beträgt die Vertragsstrafe das Bruttoarbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer bei Einhaltung der Mindestkündigungsfrist erhalten hätte.
4.
Für den Fall der vorsätzlich oder fahrlässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder der vom Arbeitnehmer vorsätzlich oder
fahrlässig veranlassten Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber beträgt die Vertragsstrafe ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt. Maximal beträgt die Vertragsstrafe jedoch das Bruttoarbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer bei Einhaltung der Mindestkündigungsfrist erhalten hätte.
5.
Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt dem Arbeitgeber
vorbehalten.
XIII. Schriftformklausel, Ausschluss betrieblicher Übung
1.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich dieser Bestimmung selbst, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Ausgenommen hiervon sind mündliche Individualabreden.
2.
Die wiederholte und vorbehaltlose Gewährung von Leistungen oder Vergünstigungen durch den Arbeitgeber, welche der Arbeitnehmer nicht bereits aufgrund
dieses Arbeitsvertrages oder sonstiger Regelungen verlangen kann, begründet
keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf dauerhafte Gewährung. Auch die
Aufhebung der vorstehenden Bestimmung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
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3.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
XIV. Ausschlussfristen
1.
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – mit Ausnahme von Ansprüchen, die
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren und von Ansprüchen auf Zahlung des Mindestlohns nach § 1 Mindestlohngesetz – müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
2.
Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während des Kündigungsprozesses fällig werden und
von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von
drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
XV. Geltung von kollektiven und betrieblichen Regelungen
1.
Im Übrigen gelten die für den Betrieb jeweils einschlägigen Betriebsvereinbarungen, Betriebsordnungen, Arbeitsanordnungen, Dienstanweisungen etc. in ihrer
jeweils gültigen Fassung. Sie können in der Personalabteilung zu den üblichen
Dienststunden und im Intranet unter ……… eingesehen werden.
2.
Soweit Regelungen nach Ziffer 1 von diesem Vertrag abweichen – auch zu Lasten des Arbeitnehmers – gehen sie diesem Vertrag vor. Dies gilt beispielsweise
für Fragen der Betriebsordnung, der Änderung von Arbeitszeiten, der Einführung
von Schichtarbeit, der Änderung freiwilliger Sozialleistungen etc. Dieser Vorbehalt gilt auch für mehrfache Änderungen.
XVI. Persönliche Daten
Änderungen persönlicher Daten des Arbeitnehmers, die für das Arbeitsverhältnis von
Bedeutung sein können, insbesondere Änderungen der Anschrift oder des Familienstandes, sind unverzüglich mitzuteilen.
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XVII. Datenschutz
Der Arbeitnehmer stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten unter
Einschluss von personenbezogenen Daten zu, soweit sie im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Ort, Datum
Ort, Datum
......................................................
Arbeitgeber
.....................................................
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Empfangsbestätigung
Die Vertragsparteien bestätigen durch ihre Unterschrift, je eine von beiden Vertragspartnern unterzeichnete schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages und seiner Anlagen
erhalten zu haben.
Ort, Datum
......................................................
Arbeitgeber
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.....................................................
Arbeitnehmer
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Ihre Geschäftsstellen
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80333 München
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Telefon 0931-322 09-0
Telefax 0931-322 09-98/99
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