ANHANG 1 1. ------IND- 2014 0382 I-- DE- ------ 20140901 --- --- PROJET DEKRET Nr. XX/2014 Neuordnung einer Vorschrift, technische Norm, Teilsystem Fahrzeuge. Rangierlokomotiven, deren Einsatz auf die Betriebsörtlichkeiten der nationalen Eisenbahninfrastruktur beschränkt ist. DER DIREKTOR DER NATIONALEN AGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DES EISENBAHNVERKEHRS GESTÜTZT auf das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 753 vom 11. Juli 1980 mit neuen Bestimmungen über Polizei, Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit des Eisenbahnverkehrs sowie des Verkehrs mit anderen Beförderungsmitteln, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen; GESTÜTZT auf das gesetzesvertretende Dekret Nr. 188 vom 8. Juli 2003 zur Umsetzung der Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG über das Eisenbahnwesen; GESTÜTZT auf das gesetzesvertretende Dekret Nr. 162 vom 10. August 2007 zur Umsetzung der Richtlinien 2004/49/EG und 2004/51/EG über die Sicherheit und die Entwicklung der Eisenbahn in der Gemeinschaft, und insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a), der vorsieht, dass die Agentur den Rechtsrahmen im Bereich der Sicherheit festlegt und hierzu die erforderliche Neuordnung vorschlägt, die technischen Vorschriften und Sicherheitsstandards erlässt und über ihre Anwendung wacht; GESTÜTZT auf das gesetzesvertretende Dekret Nr. 191 vom 8. Oktober 2010 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft; GESTÜTZT auf das gesetzesvertretende Dekret Nr. 43 vom 24. März 2011 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 162 vom 10. August 2007 zur Umsetzung der Richtlinien 2004/49/EG und 2004/51/EG über die Sicherheit und die Entwicklung der Eisenbahn in der Gemeinschaft; GESTÜTZT auf das Dekret Nr. 4/2012 vom 9. August 2012 des Direktors der Agentur über Aufgabenbereiche hinsichtlich der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs; GESTÜTZT auf die Schreiben dieser Agentur Prot. Nr. 005572/2013 vom 23.07.2013 und Prot. Nr. XXXXX/2014 vom XX.02.2014, mit denen dem Ministerium für Infrastruktur und Verkehr und den Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs der Entwurf der technischen Norm „Rangierlokomotiven, deren Einsatz auf die Betriebsörtlichkeiten beschränkt ist“ zugestellt wurde; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Ausgangs der Zusammenkunft vom 26. November 2013 mit den Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, die mit dem Schreiben Prot. Nr. 008076/2013 vom 12.11.2013 eingeladen worden waren; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der von den verschiedenen Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs erhaltenen Stellungnahmen; IN DER ERWÄGUNG, dass die Rangierlokomotiven weder in den Anwendungsbereich der aktuellen Technischen Spezifikation für die Interoperabilität (STI) in Bezug auf das Teilsystem „Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen“ noch in den der künftigen Spezifikation fallen, die vom Ausschuss für Eisenbahninteroperabilität und -sicherheit (RISC) Nr. 68 vom 23. und 24. Oktober 2013 angenommen wurde; Dekret Nr. XX/2014 - Neuordnung einer Vorschrift, technische Norm, Teilsystem Fahrzeuge. Rangierlokomotiven, deren Einsatz auf die Betriebsörtlichkeiten beschränkt ist Seite 1 von 3 IN DER ERWÄGUNG der Notwendigkeit, die technischen Anforderungen festzulegen, welche die Lokomotiven erfüllen müssen, die ausschließlich Rangiertätigkeiten in den Betriebsörtlichkeiten der nationalen Eisenbahninfrastruktur durchführen, da es bislang keine solchen Vorgaben gibt; IN DER ERWÄGUNG von Artikel 24 Absatz 3-bis des Gesetzesdekrets Nr. 69 vom 21. Juni 2013 zur Änderung von Absatz 3 des Artikels 12 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 162 vom 10. August 2007; UNTER BEACHTUNG des Informationsverfahrens gemäß den von der Richtlinie 98/34/EG in ihrer durch die Richtlinie 98/48/EG geänderten Fassung festgelegten Verpflichtungen; ZU DEM ZWECK, die Verfahren für die Inbetriebnahmegenehmigung für die Rangierlokomotiven, deren Einsatz auf die Betriebsörtlichkeiten der nationalen Eisenbahninfrastruktur beschränkt ist, zu regeln; erlässt das folgende DEKRET Artikel 1 Erlass einer neuen technischen Norm für das Teilsystem Fahrzeuge Es wird die technische Norm „Rangierlokomotiven, deren Einsatz auf die Betriebsörtlichkeiten der nationalen Eisenbahninfrastruktur beschränkt ist“ erlassen, die im Anhang zum vorliegenden Dekret aufgeführt ist. Artikel 2 Anwendung der technischen Norm 1. Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Dekrets müssen die Verfahren für die Inbetriebnahmegenehmigung für die Rangierlokomotiven, deren Einsatz auf die Betriebsörtlichkeiten der nationalen Eisenbahninfrastruktur beschränkt ist, in Einklang mit der beigefügten technischen Norm ablaufen. 2. Die technische Norm gilt für alle Rangierlokomotiven unter Berücksichtigung der Typen A und B, wie sie in Kapitel 1 des Anhangs bestimmt sind. 3. Die Norm für Typ A gilt für neu gebaute Lokomotiven und die Norm für Typ B gilt, in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 3-bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 162/2007, für die bestehenden Lokomotiven (Typ B) und ist als eine Gesamtheit von technischen Mindestanforderungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit die zu diesem Typ gehörenden Lokomotiven die Genehmigung erhalten können. 4. Die technische Norm findet ferner nach den Modalitäten und dem Zeitrahmen, die in Kapitel 19 des Anhangs festgelegt sind, für die Rangierlokomotiven Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Dekrets schon im Nationalen Einstellungsregister registriert waren. Für diese Lokomotiven ist in Einklang mit den im Kapitel 19 des Anhangs festgelegten Fristen innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets ein Plan für die Anpassung an die vom Anhang vorgesehenen Anforderungen vorzulegen. 5. Bei den nicht im Nationalen Einstellungsregister registrierten Rangierlokomotiven, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Inbetriebnahmegenehmigung nicht die in Kapitel 19 Dekret Nr. XX/2014 - Neuordnung einer Vorschrift, technische Norm, Teilsystem Fahrzeuge. Rangierlokomotiven, deren Einsatz auf die Betriebsörtlichkeiten beschränkt ist Seite 2 von 3 des Anhangs genannten Anforderungen erfüllen, ist zusammen mit dem Genehmigungsantrag ein Plan für die Anpassung an die nicht erfüllten Anforderungen einzureichen. 6. Im Anpassungsplan sind die auszuführenden Tätigkeiten und der zugehörige Zeitplan anzugeben. 7. Bei den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Lokomotiven muss der Plan ab dem Monat umgesetzt werden, der auf das Datum der Ablauffrist für die Einreichung des Plans folgt, und bei den in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Lokomotiven ab dem Monat, der auf das Datum des Erhalts der Genehmigung folgt. 8. Die Inbetriebnahmegenehmigung für die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Rangierlokomotiven berechtigt nicht zum Verkehr, da der tatsächliche Einsatz der Fahrzeuge der Durchführung einer spezifischen Risikobewertung (sichere Integration) seitens des Eisenbahnunternehmens unterliegt, welche die Eigenschaften der vom Infrastrukturbetreiber bereitgestellten Anlagen und der Fahrzeuge berücksichtigt, um ihre jeweiligen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Bei den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Lokomotiven muss die o. g. Risikoanalyse bei jeder Betriebsanlage innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten der vorliegenden technischen Norm durchgeführt werden. 9. Die im Anschluss an die o. g. Risikobewertung bestimmten Schutzmaßnahmen müssen in eine geeignete Betriebsvorschrift aufgenommen werden, die von dem Eisenbahnunternehmen für die tatsächliche Inbetriebnahme der Fahrzeuge in den einzelnen Anlagen zu erlassen ist. 10. Unter Beachtung von Artikel 2 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 162/2007 bleiben die geltenden Bestimmungen und die jeweiligen Zuständigkeiten der anderen staatlichen Behörden bestehen; dies gilt insbesondere für die Bestimmungen, die die Sicherheit am Arbeitsplatz regeln. Die Eisenbahnunternehmen haften in jedem Fall für die Einhaltung dieser Bestimmungen. Artikel 3 Schlussbestimmungen, Veröffentlichung und Inkrafttreten Das vorliegende Dekret ist auf der Website der Agentur (www.ansf.it) veröffentlicht und tritt am Tag nach seinem Erlass in Kraft. Florenz, den XX. XXXXXXXXXX 2014 DER DIREKTOR Ing. Amedeo Gargiulo Dekret Nr. XX/2014 - Neuordnung einer Vorschrift, technische Norm, Teilsystem Fahrzeuge. Rangierlokomotiven, deren Einsatz auf die Betriebsörtlichkeiten beschränkt ist Seite 3 von 3 NATIONALE TECHNISCHE NORM Teilsystem Fahrzeuge STN MR 001 ……….. 2014 Rangierlokomotiven, deren Einsatz auf die Betriebsörtlichkeiten der nationalen Eisenbahninfrastruktur beschränkt ist. ENTWURF EINER NATIONALEN TECHNISCHEN VORSCHRIFT REV. 00 vom 22.07.2014 RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 1/63 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck und Anwendungsbereich ................................................................................................................................. 5 2 Voraussetzungen für die Inbetriebnahmegenehmigung ............................................................................................ 6 3 Normative Verweise ................................................................................................................................................... 7 4 5 6 7 8 9 3.1 Lokomotiven vom Typ A .................................................................................................................................... 7 3.2 Lokomotiven vom Typ B .................................................................................................................................. 10 Begrenzungslinie ....................................................................................................................................................... 10 4.1 Allgemeine Regeln ........................................................................................................................................... 10 4.2 Berechnung der Begrenzungslinie................................................................................................................... 10 Rahmen des Wagenkastens und der Drehgestelle ................................................................................................... 11 5.1 Wichtigste Abmessungen des Rahmens des Wagenkastens .......................................................................... 11 5.2 Auslegung des Rahmens des Wagenkastens und der Drehgestelle ................................................................ 11 5.3 Anhebe- und Aufbockstellen ........................................................................................................................... 12 Laufwerke ................................................................................................................................................................. 12 6.1 Allgemeines ..................................................................................................................................................... 12 6.2 Raddurchmesser.............................................................................................................................................. 12 6.3 Statische Achslast ............................................................................................................................................ 12 6.4 Radprofil .......................................................................................................................................................... 13 6.5 Form und Abmessungen der Achsen und Radsätze ........................................................................................ 13 6.6 Anordnung und Last der Achsen ..................................................................................................................... 13 6.7 Bahnräumer .................................................................................................................................................... 14 Laufsicherheit ........................................................................................................................................................... 14 7.1 Prüfungen des Fahrverhaltens ........................................................................................................................ 14 7.2 Sicherheit beim Befahren von Gleisverwindungen ......................................................................................... 14 Bremsen .................................................................................................................................................................... 15 8.1 Zwingend vorgeschriebene Ausrüstung des Bremssystems ........................................................................... 15 8.2 Eigenschaften .................................................................................................................................................. 15 8.3 Luftbehälter ..................................................................................................................................................... 20 8.4 Drucklufterzeugung ......................................................................................................................................... 20 8.5 Anschlüsse der flexiblen Leitungen des Bremssystems .................................................................................. 21 8.6 Besondere Bremsausrüstung .......................................................................................................................... 21 Puffer und Zugeinrichtung ........................................................................................................................................ 21 9.1 Zugeinrichtung ................................................................................................................................................ 21 9.2 Puffer ............................................................................................................................................................... 22 9.3 An den Fahrzeugenden freizuhaltende Räume ............................................................................................... 22 9.4 Kupplergriff ..................................................................................................................................................... 22 9.5 Tritte für Rangierer .......................................................................................................................................... 22 RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 2/63 10 Funktion der Gleisstromkreise, Achszähler, Schalteinrichtungen für Bahnübergänge, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen ................................................................................................................................................ 22 10.1 Funktion der Gleisstromkreise ........................................................................................................................ 22 10.2 Funktion der Achszähler und Schalteinrichtungen für Bahnübergänge ......................................................... 22 10.3 Funktion der Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen ............................................................................... 23 11 Vorrichtungen für die Sicherheit der Rangierbewegungen ................................................................................. 23 11.1 Allgemeines ..................................................................................................................................................... 23 11.2 Teilsystem für die Messung und Anzeige der Geschwindigkeit (Tachometer) ............................................... 24 11.3 Teilsystem für die Kontrolle der Höchstgeschwindigkeit der Rangierbewegungen ........................................ 24 11.4 Teilsystem für die Anwesenheitskontrolle des Triebfahrzeugführers bei Aufhebung des Halt-Zustands des Fahrzeugs (Kontrolle bei Anfahrt) ................................................................................................................................. 24 11.5 Teilsystem für die Wachsamkeitskontrolle des Triebfahrzeugführers ............................................................ 24 11.6 Teilsystem für die Aufzeichnung der Ereignisse und Parameter bezüglich der Führung und der Rangierbewegungen ..................................................................................................................................................... 25 11.7 12 Funkverbindung Strecke-Fahrzeug .................................................................................................................. 25 Akustische und optische Warneinrichtungen ...................................................................................................... 26 12.1 Akustische Einrichtungen ................................................................................................................................ 26 12.2 Leuchtenhalter und Leuchten ......................................................................................................................... 26 13 Führerstände und Fahrpositionen ....................................................................................................................... 28 13.1 Allgemeines ..................................................................................................................................................... 28 13.2 Zugang zum Führerstand ................................................................................................................................. 28 13.3 Innenraum des Führerstands .......................................................................................................................... 29 13.4 Heizung, Kühlung und Belüftung ..................................................................................................................... 30 13.5 Innenbeleuchtung ........................................................................................................................................... 31 13.6 Sichtbereich ..................................................................................................................................................... 31 13.7 Fahrposition .................................................................................................................................................... 32 13.8 Bedienelemente und Anzeigen ....................................................................................................................... 32 13.9 Einrichtungen und Bedienelemente................................................................................................................ 32 14 Konstruktive Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit ........................................................................... 33 14.1 Schutz gegen elektrische Gefahren ................................................................................................................. 33 14.2 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren ......................................................................................... 34 14.3 Brandschutz ..................................................................................................................................................... 34 14.4 Elektromagnetische Verträglichkeit, Stromabnehmer und Fahrstromkreis ................................................... 34 15 Umweltschutz ...................................................................................................................................................... 35 15.1 Behälter und zugehörige Einrichtungen .......................................................................................................... 35 15.2 Krafterzeugungseinrichtungen ........................................................................................................................ 35 15.3 Lärm ................................................................................................................................................................ 35 15.4 Schadstoffemissionen ..................................................................................................................................... 36 16 Kennzeichnung der Rangierlokomotiven ............................................................................................................. 37 RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 3/63 16.1 Anschriften auf der Lokomotive ...................................................................................................................... 37 16.2 Kennnummer der Lokomotive ........................................................................................................................ 37 17 Fahrzeugdaten und Instandhaltungsunterlagen ................................................................................................. 37 17.1 Instandhaltungsplan ........................................................................................................................................ 37 17.2 Betriebs-und Instandhaltungsanleitung .......................................................................................................... 38 18 Inbetriebnahmegenehmigung und Registration der Fahrzeuge ......................................................................... 39 18.1 Verfahren zur Inbetriebnahmegenehmigung ................................................................................................. 39 18.2 Registrierung der Fahrzeuge im Nationalen Einstellungsregister (NER) ......................................................... 40 19 Übergangsbestimmungen ................................................................................................................................... 40 19.1 Lokomotiven vom Typ A .................................................................................................................................. 40 19.2 Lokomotiven vom Typ B .................................................................................................................................. 40 ANHANG A - Unterlagen für die Inbetriebnahmegenehmigung ....................................................................................... 42 ANHANG B - Plan der Rangierlokomotive mit Fahrzeugbauprofil und Punkten in der Nähe des Fahrzeugbauprofils ..... 49 ANHANG C - Stufen, Handgriffe und Türgriffe .................................................................................................................. 50 ANHANG D - Anschriften auf der Lokomotive .................................................................................................................. 51 ANHANG E - Fahrzeugseitige Ausrüstung ......................................................................................................................... 52 ANHANG F – Technische Anforderungen an Zwei-Wege-Maschinen ............................................................................... 53 ANHANG G - Verfahren zur Inbetriebnahmegenehmigung für die Rangierlokomotiven ................................................. 55 ANHANG H - Formular für den Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge, das der ANTRAGSTELLER ausgefüllt in italienischer Sprache und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters versehen an die Nationale Agentur für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs übermitteln muss ............................................................................. 60 ANHANG I - Formular für den Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für mit einem genehmigten Typ konforme Fahrzeuge, das der ANTRAGSTELLER ausgefüllt in italienischer Sprache und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters versehen an die Nationale Agentur für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs übermitteln muss. ................ 62 RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 4/63 1 Zweck und Anwendungsbereich Die vorliegende technische Norm legt die technischen Anforderungen fest, die Lokomotiven erfüllen müssen, die ausschließlich Rangiertätigkeiten in den Betriebsörtlichkeiten (Bahnhöfe, Güterbahnhöfe, Gleisanschlüsse) der nationalen Eisenbahninfrastruktur (im Folgenden NEI) durchführen. Für die Zwecke der vorliegenden technischen Norm werden die o. g. Lokomotiven als Rangierlokomotiven definiert und in die folgenden zwei Typen unterteilt: Typ A neu gebaute Lokomotiven, die nach einem Entwurf gebaut wurden, der nach Inkrafttreten der vorliegenden technischen Norm entwickelt wurde; neu gebaute Lokomotiven, die, bezogen auf das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden technischen Norm, auf der Grundlage von Folgendem realisiert wurden: - Entwürfe in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium; - laufende Verträge; - vorbestehende Entwürfe. Eine beträchtliche Anzahl dieser Entwürfe oder Verträge werden den Bau von Lokomotiven nach sich ziehen, die die Anforderungen der technischen Norm für Typ A nicht vollständig erfüllen werden. Für die von diesen Entwürfen und Verträgen betroffenen Lokomotiven ist in Abschnitt 19 ein Übergangszeitraum festgelegt, während dem die vollständige Anwendung der Typ-A-Norm nicht obligatorisch ist, wenn die Lokomotiven innerhalb des Übergangszeitraums in Betrieb genommen werden. Für die nicht der Typ-A-Norm entsprechenden Aspekte können die entsprechenden Aspekte der Typ-B-Norm herangezogen werden, sofern die Gesamtkohärenz des angewandten normativen Rahmens nachgewiesen wird. Die Konformitätsprüfung muss sich in Bezug auf die betroffenen Aspekte auf die gleichen nachprüfbaren Nachweise stützen, die für die Lokomotiven vom Typ A vorgesehen sind, und zwar auch dann, wenn die Typ-B-Norm die Möglichkeit vorsieht, eine auf Grundlage der gewonnenen Erfahrungen reduzierte Dokumentation vorzulegen. Der Antragsteller muss begründen, warum er bestimmte Anforderungen der Typ-A-Norm nicht anzuwenden gedenkt. Typ B Lokomotiven, die bei Inkrafttreten der vorliegenden technischen Norm schon in Verkehr sind und einer der folgenden Kategorien angehören: - Lokomotiven, die auf ausländischen Infrastrukturen mit der NEI analogen Merkmalen (Spurweite und Lichtraumprofil) im Einsatz waren und somit dem Traktionspark der Bahnverwaltungen der Länder der Europäischen Union entstammen; - Lokomotiven, die schon auf italienischen Infrastrukturen im Einsatz waren, die von „Rete Ferroviaria Italiana S.p.A.“ (RFI) nach Genehmigung der zuständigen Behörden verschiedenen Betreibern in Konzession überlassen wurden; - Lokomotiven, die im Nationalen Einstellungsregister (im Folgenden NER) Italiens oder anderer Länder der Europäischen Union registriert sind; - Lokomotiven mit dem Schein TV 41 oder seinem Äquivalent. Der Antragsteller muss die Zugehörigkeit der Lokomotiven zu einer der o. g. Kategorien nachweisen. Beide Lokomotiventypen dürfen nicht als Züge verkehren; sie können jedoch unter den in den Sonderverkehrsbestimmungen (im Folgenden SVB) jeder Lokomotive angegebenen Voraussetzungen im Zugverband befördert werden. Die Zwei-Wege-Maschinen dürfen in den Betriebsörtlichkeiten als Rangierlokomotiven eingesetzt werden, sofern sie die in Anhang F angegebenen Anforderungen erfüllen. Ebenso wie die Rangierlokomotiven müssen auch die ZweiWege-Maschinen nach Erhalt der Inbetriebnahmegenehmigung im NER registriert werden. Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck „gemeinsame Anforderungen“ die Verweise, die für Lokomotiven sowohl vom Typ A als auch vom Typ B gelten. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 5/63 Vom Anwendungsbereich der vorliegenden technischen Norm ausgeschlossen sind Lokomotiven, die ausschließlich auf für den Zugverkehr gesperrten Gleisen gemäß Artikel 4.32 der Verordnung über den Eisenbahnverkehr, Anhang B zum Dekret Nr. 4/2012 vom 9. August 2012, verkehren. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lokomotiven, deren Einsatz auf die privaten Gleisanschlüsse und Instandhaltungsanlagen, die nicht Teil der NEI sind, beschränkt ist, gemäß Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 162/2007 aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden technischen Norm ausgeschlossen sind. 2 Voraussetzungen für die Inbetriebnahmegenehmigung Die vorliegende technische Norm definiert: die technischen Eigenschaften, welche die Rangierlokomotiven aufweisen müssen, die nach Entwürfen neu gebaut wurden, die nach Inkrafttreten der vorliegenden technischen Norm entwickelt wurden, um die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 i. g. F. zu erfüllen; die Mindestanforderungen, welche die Rangierlokomotiven, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden technischen Norm schon in Verkehr waren oder auf der Grundlage von schon in der Entwicklung befindlichen oder vorbestehenden Entwürfen gebaut wurden, erfüllen müssen, um die Inbetriebnahmegenehmigung zu erhalten; die Anforderungen, mit denen die schon im italienischen NER registrierten Rangierlokomotiven innerhalb der in Kapitel 19 der vorliegenden technischen Norm angegebenen Fristen in Einklang gebracht werden müssen. Die Bestimmung der vorliegenden technischen Norm wurde in Einklang mit dem von den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) festgelegten Rechtsrahmen entwickelt, der ihre Anwendbarkeit auf die bestehenden Systeme nur im Falle der Erneuerung oder Umrüstung festsetzt. Ausgenommen vom oben dargelegten Prinzip sind nur die Installation von den in Kapitel 11 genannten Sicherheitseinrichtungen und die in Abschnitt 13.6.2 angegebenen Bedingungen für die Sichtverhältnisse. Die Anwendung der entsprechenden Anforderungen ist in diesen zwei Fällen auch für schon genehmigte Lokomotiven zu den im schon genannten Kapitel 19 Bedingungen vorgesehen. Die Festlegung von spezifischen Anforderungen für Rangierlokomotiven vom Typ B entspringt der Notwendigkeit, eine technische Bezugsnorm zu definieren, um die Inbetriebnahmegenehmigung für bestehende Lokomotiven, die nicht im NER registriert sind, in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 3-bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 162/2007 zu ermöglichen. Für den Fall, dass die von der vorliegenden Norm festgelegten und auf den nationalen Sicherheitsbestimmungen basierenden funktionalen und Sicherheitsmerkmale nicht durch die Prüfung der Konformität mit den für Lokomotiven vom Typ A festgelegten technischen Anforderungen nachgewiesen werden können, definiert daher die Typ-B-Norm die technischen Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, damit die Lokomotiven vom Typ B die Genehmigung erhalten können, wobei als Nachweis der Konformität mit den funktionalen und Sicherheitsanforderungen zusätzlich zu den schon in der Typ-B-Norm selbst angegebenen Ausgleichsmaßnahmen der Nachweis des guten Betriebszustands angenommen wird. Die Eisenbahnunternehmen (EBU) müssen in die SVB besondere Anwendungsbedingungen aufnehmen, wenn die zulässige Mindestleistung unter derjenigen liegt, die von Lokomotiven vom Typ A verlangt wird. Nach Erhalt der Inbetriebnahmegenehmigung für die Lokomotiven ist das EBU für ihren Einsatz in Einklang mit den grundlegenden Anforderungen und den Eigenschaften der Anlage verantwortlich, in der die Rangiertätigkeit ausgeführt werden soll. Diesbezüglich muss das EBU eine spezifische Analyse der mit dem Einsatz der Fahrzeuge (sichere Integration) verbunden Risiken durchführen, die die Eigenschaften der vom Betreiber der Infrastruktur bereitgestellten Anlage berücksichtigt, um ihre jeweiligen Einsatzbedingungen zu definieren. Im Rahmen dieser Analyse muss der IB dem EBU auf förmliche Anfrage die Informationen zu den Eigenschaften der Anlagen bereitstellen, in denen es das Fahrzeug einzusetzen beabsichtigt; hierzu gehören beispielsweise die folgenden Informationen: - Grenzprofil der Fahrzeugbegrenzungslinie; max. Steigung/Gefälle der Strecke; Unabhängigkeit der Streckenführung; Position der Rangierhalttafel; Vorhandensein der Rangierbereiche; RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 6/63 - Vorhandensein etwaiger Bahnübergänge (BÜ); Sichtverhältnisse. Bei der Durchführung der Risikoanalyse sind hinsichtlich der Rangierlokomotiven die technischen Mindestanforderungen zu berücksichtigen, die für die Lokomotiven vom Typ B vorgesehen sind, oder, falls höher, die für die Lokomotiven vorgesehen sind, mit denen das Unternehmen den Betrieb durchzuführen beabsichtigt. Im letztgenannten Fall hat die Risikoanalyse nur für die Lokomotiven des geprüften Typs Gültigkeit. Wenn vom EBU die Einbeziehung des IB verlangt wird, müssen die Einsatzbedingungen dem IB förmlich mitgeteilt werden, der dafür verantwortlich ist, die Bestimmungen zum Regeln der Schnittstelle zwischen dem eigenen Personal und dem des EBU zu erlassen. In diesem Fall müssen die IB den Nachweis der ordnungsgemäßen Übernahme dieser Bedingungen seitens des EBU einholen. Die oben genannte Risikoanalyse muss innerhalb der in Kapitel 19 angegebenen Fristen auch für die schon im NER registrierten Lokomotiven vom Typ B durchgeführt werden. 3 Normative Verweise 3.1 Lokomotiven vom Typ A Nachstehend sind die anwendbaren Normen aufgeführt. Im Falle von datierten Verweisen ist ausschließlich die angegebene Fassung anzuwenden. Bei undatierten Verweisen gilt die letzten Ausgabe des Dokuments, auf die Bezug genommen wird (inkl. Aktualisierungen). EN 286‐3, Einfache unbefeuerte Druckbehälter für Luft oder Stickstoff – Teil 3: Druckbehälter aus Stahl für Druckluftbremsanlagen und pneumatische Hilfseinrichtungen in Schienenfahrzeugen EN 286‐4, Einfache unbefeuerte Druckbehälter für Luft oder Stickstoff – Teil 4: Druckbehälter aus Aluminiumlegierungen für Druckluftbremsanlagen und pneumatische Hilfseinrichtungen in Schienenfahrzeugen EN 10220, Nahtlose und geschweißte Stahlrohre - Allgemeine Tabellen für Maße und längenbezogene Masse EN 10305‐4, Präzisionsstahlrohre - Technische Lieferbedingungen - Teil 4: Nahtlose kaltgezogene Rohre für Hydraulikund Pneumatik-Druckleitungen EN 10305‐6, Präzisionsstahlrohre - Technische Lieferbedingungen - Teil 6: Geschweißte kaltgezogene Rohre für Hydraulik- und Pneumatik-Druckleitungen EN 12080, Bahnanwendungen - Radsatzlager - Wälzlager EN 12663‐1, Bahnanwendungen - Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen von Schienenfahrzeugen - Teil 1: Lokomotiven und Personenfahrzeuge (und alternatives Verfahren für Güterwagen) EN 12663‐2, Bahnanwendungen - Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen von Schienenfahrzeugen - Teil 2: Güterwagen EN 13103, Bahnanwendungen - Radsätze und Drehgestelle - Laufradsatzwellen - Konstruktions- und Berechnungsrichtlinie EN 13104, Bahnanwendungen - Radsätze und Drehgestelle - Treibradsatzwellen - Konstruktionsverfahren EN 13260, Bahnanwendungen - Radsätze und Drehgestelle - Radsätze - Produktanforderungen EN 13261, Bahnanwendungen - Radsätze und Drehgestelle - Radsatzwellen - Produktanforderungen EN 13262, Bahnanwendungen - Radsätze und Drehgestelle - Räder - Produktanforderungen EN 13715, Bahnanwendungen - Radsätze und Drehgestelle - Räder - Radprofile EN 13749, Bahnanwendungen - Radsätze und Drehgestelle - Festlegungsverfahren für Festigkeitsanforderungen an Drehgestellrahmen EN 13979‐1, Bahnanwendungen - Radsätze und Drehgestelle - Vollräder - Technische Zulassungsverfahren - Teil 1: Geschmiedete und gewalzte Räder EN 14198, Bahnanwendungen - Bremsen - Anforderungen für die Bremsausrüstung lokbespannter Züge RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 7/63 EN 14363, Bahnanwendungen - Fahrtechnische Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche EN 14531‐6, Bahnanwendungen - Verfahren zur Berechnung der Anhalte- und Verzögerungsbremswege und der Feststellbremsung - Teil 6: Schrittweise Berechnungen für Zugverbände oder Einzelfahrzeuge EN 14535‐1, Bahnanwendungen - Bremsscheiben für Schienenfahrzeuge - Teil 1: Wellenbremsscheiben, aufgepresst oder geschrumpft, Abmessungen und Qualitätsanforderungen EN 14535‐2: Bahnanwendungen - Bremsscheiben für Schienenfahrzeuge - Teil 2: Bremsscheiben, die an einem Rad befestigt werden, Abmessungen und Qualitätsanforderungen EN 14601, Bahnanwendungen - Gerade und abgewinkelte Luftabsperrhähne für die Hauptluftleitung und die Hauptbehälterleitung EN 14813-1, Bahnanwendungen - Luftbehandlung in Führerräumen - Teil 1: Behaglichkeitsparameter (enthält Änderung A1:2010) EN 15152, Bahnanwendungen - Frontscheiben von Führerräumen EN 15153‐1, Bahnanwendungen - Optische und akustische Warneinrichtungen für Hochgeschwindigkeitszüge - Teil 1: Fernlicht, Spitzensignal und Zugschlusssignal EN 15153‐2, Bahnanwendungen - Optische und akustische Warneinrichtungen für Hochgeschwindigkeitszüge - Teil 2: Signalhörner EN 15179, Bahnanwendungen - Bremsen - Anforderungen für die Bremsausrüstung von Reisezugwagen EN 15220‐1, Bahnanwendungen - Bremsanzeigevorrichtungen - Teil 1: Pneumatische Bremsanzeiger prEN 15220-2, Bahnanwendungen - Bremsanzeigevorrichtungen - Teil 2: Elektrische Bremsanzeiger EN 15273‐2, Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 2: Fahrzeugbegrenzungslinien EN 15355, Bahnanwendungen - Bremse - Steuerventile und Bremsabsperreinrichtungen EN 15528, Bahnanwendungen - Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur EN 15551, Bahnanwendungen - Schienenfahrzeuge - Puffer EN 15595, Bahnanwendungen - Bremse - Gleitschutz EN 15566, Bahnanwendungen - Schienenfahrzeuge - Zugeinrichtung und Schraubenkupplung EN 15611, Bahnanwendungen - Bremse - Relaisventile EN 15624, Bahnanwendungen - Bremse - Leer-Beladen-Umstelleinrichtungen EN 15625, Bahnanwendungen - Bremse - Automatisch kontinuierlich wirkende Lasterfassungseinrichtungen EN 15807, Bahnanwendungen - Bremskupplungen prEN 15839, Bahnanwendungen - Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen - Güterwagen Prüfung der Fahrsicherheit unter Längsdruckkräften prEN 15877‐2, Bahnanwendungen - Kennzeichnungen von Schienenfahrzeugen - Teil 2: Außenanschriften an Personenfahrzeugen, Triebfahrzeugeinheiten, Lokomotiven und Gleisbaumaschinen prEN 16019, Bahnanwendungen - Automatische Schnittstellengeometrie und Prüfverfahren Kupplung - Leistungsanforderungen, spezifische prEN 16116-2, Bahnanwendungen - Konstruktionsanforderungen an Tritte, Handgriffe und Zugänge für das Personal EN 50121‐3‐1, Bahnanwendungen - Elektromagnetische Verträglichkeit - Teil 3-1: Bahnfahrzeuge - Zug und gesamtes Fahrzeug EN 50121‐3‐2, Bahnanwendungen - Elektromagnetische Verträglichkeit - Teil 3-2: Bahnfahrzeuge - Geräte EN 50153, Bahnanwendungen - Fahrzeuge - Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Gefahren EN 50238, Bahnanwendungen - Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und Gleisfreimeldesystemen RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 8/63 UNI CEI 11170/2 Linee guida per la protezione al fuoco dei veicolo ferrotramviari ed a via guidata – accorgimenti progettuali – misure di contenimento dell’incendio – Sistema di segnalazione, controllo ed evacuazione (Leitlinien für den Brandschutz von Eisen- und Straßenbahnfahrzeugen und zwangsgeführten Fahrzeugen - Gestaltungskriterien Maßnahmen zur Brandeindämmung – Alarm-, Kontroll- und Evakuierungssysteme) UNI EN 15746-1, Bahnanwendungen - Oberbau - Zwei-Wege-Maschinen und zugehörige Ausstattung - Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen UNI EN 15746-2, Bahnanwendungen - Oberbau - Zwei-Wege-Maschinen und zugehörige Ausstattung - Teil 2: Allgemeine Sicherheitsanforderungen UNI EN 3-7 Tragbare Feuerlöscher. Teil 7: Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen UNI EN 3-8 Tragbare Feuerlöscher. Teil 8: Anforderungen an die konstruktive Ausführung, Druckfestigkeit und mechanischen Prüfungen für tragbare Feuerlöscher mit einem Höchstdruck kleiner gleich 30 bar, welche die Anforderungen aus EN 3-7 erfüllen UNI EN 3-9 Tragbare Feuerlöscher. Teil 9: Zusätzliche Anforderungen zu EN 3-7 an die Druckfestigkeit von Kohlendioxid-Feuerlöschern UNI EN 3-10 Tragbare Feuerlöscher. Teil 10: Festlegungen für die Bestätigung der Konformität tragbarer Feuerlöscher nach EN 3-7 UNI 9994 Criteri di sorveglianza, controllo, revisione e collaudo degli estintori d’incendio (Kriterien für die Überwachung, Kontrolle, Überholung und Abnahme von Feuerlöschern) ISO 8573‐1, Druckluft - Teil 1: Verunreinigungen und Reinheitsklassen NF F11‐100, Railway rolling stock – Quality of compressed air for pneumatic apparatuses a circuits use 6 (Schienenfahrzeuge - Druckluftqualität für pneumatische Geräte und Kreisläufe) UIC 438‐1, Kennzeichnungen der Reisezugwagen UIC 520:2003, Güterwagen, Reisezugwagen und Gepäckwagen - Teile der Zugeinrichtung - Normung UIC 518, Fahrtechnische Prüfung und Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen - Fahrsicherheit, Fahrwegbeanspruchung und Fahrverhalten UIC 521, Reisezug-, Gepäck- und Güterwagen; Triebfahrzeuge: An den Fahrzeugenden freizuhaltenden Räume UIC 527‐1, Reisezug-, Gepäck- und Güterwagen - Abmessungen der Pufferteller - Linienführung der S-Bögen) UIC 530‐2, Güterwagen - Fahrsicherheit UIC 535‐2, Normung und Anordnung an Wagen der Tritte, Endbühnen, Übergangsstege, Griffe, Seilhaken und Betätigungseinrichtungen der Automatischen Kupplung (AK), der automatischen Zug-Kupplung (Z-AK) und der Luftabsperrhähne bei den Mitglieds-EVU der UIC und bei den Mitglieds-EVU der OSShD UIC 541-1, Bremse - Vorschriften für den Bau der verschiedenen Bremsteile UIC 541-3, Bremse - Scheibenbremse und ihre Anwendung - Allgemeine Bedingungen für die Zulassung von Bremsbelägen UIC 541‐03, Bremse - Vorschriften für den Bau der verschiedenen Bremsteile - Führerbremsventilanlage UIC 541‐4, Bremse - Bremsen mit Bremsklotzsohlen aus Verbundstoff - Allgemeine Bedingungen für die Zertifizierung von Verbundstoffbremsklotzsohlen UIC 542, Bremsteile - Austauschbarkeit UIC 543, Bremse - Vorschriften über die Ausrüstung der Wagen UIC 544‐1, Bremse - Bremsleistung UIC 651, Gestaltung der Führerräume von Lokomotiven, Triebwagen, Triebwagenzügen und Steuerwagen UIC 545, Bremsen - Anschriften, Merk- und Kennzeichen UIC 640, Triebfahrzeuge - Anschriften, Merk- und Kennzeichen DITCSSFTL09001B, Technische Spezifikation für die Lieferung von Funkgeräten für den Rangierbetrieb. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 9/63 3.2 Lokomotiven vom Typ B Neben den im vorliegenden Dokument enthaltenen speziellen Vorschriften finden die Vorschriften Anwendung, die sich auf das Baujahr und den Schein TV41 oder sein Äquivalent beziehen. 4 Begrenzungslinie 4.1 Allgemeine Regeln 4.1.1 Gemeinsame Anforderungen Die Lokomotiven müssen mit den nachstehenden Vorgaben für die nationale Infrastruktur kompatibel sein: Spurweite in mm 1435 Mindestbogenhalbmesser beim Verkehr auf den Gleisanschlüssen in m 80 Mindestausrundungshalbmesser beim Verkehr auf den Gleisanschlüssen in m 500 Größte Überhöhung in mm 160 Maximale Längsneigung in 0/00 Maximales Gefälle für Feststellbremse in 0/00 40 Mindesthöhe des Fahrdrahts über Schienenoberkante in mm 4500 Mindestsicherheitsabstand vom Fahrdraht auf den Bühnen ohne Schutzdach (14.2.2) in mm 3000 Tabelle 1- Nationale Vorgaben 4.1.2 Lokomotiven vom Typ A Wirkbereiche der Heißläuferortungsanlagen bezogen auf die Gleisachse in mm zwischen 1060 und 1090. 4.1.3 Wenn der in Tabelle 1 angeführten Vorgabe für den Mindestbogenhalbmesser nicht entsprochen wird, muss in den dem Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung (im Folgenden IBG) beigefügten technischen Unterlagen der effektive Mindestbogenhalbmesser angegeben werden. Der o.g. Halbmesser muss in jedem Fall kleiner oder gleich 150 m sein. Der Wert des Halbmessers wird in der Inbetriebnahmegenehmigung aufgeführt. 4.2 Berechnung der Begrenzungslinie 4.2.1 Lokomotiven vom Typ A Sie müssen in allen Hinsichten die Anforderungen an die Abmessungen gemäß EN 15273‐2 erfüllen. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 10/63 Die Punkte in der Nähe des Fahrzeugbauprofils sind in der Dokumentation gemäß Anhang B anzugeben. 4.2.2 Lokomotiven vom Typ B Die Einhaltung des Profils FS ist durch statische Prüfungen nachzuweisen. 5 Rahmen des Wagenkastens und der Drehgestelle 5.1 Wichtigste Abmessungen des Rahmens des Wagenkastens 5.1.1 Gemeinsame Anforderungen Mit Ausnahme der nachstehenden Angaben müssen die Gesamtlänge zwischen den Puffern und der Abstand zwischen den Achsen oder Drehzapfen der Drehgestelle dem UIC-Merkblatt 530‐2 entsprechen. 5.1.2 Lokomotiven vom Typ B Wenn die gemeinsame Anforderung gemäß Abschnitt 5.1.1 nicht erfüllt ist, ist die Sicherheit gegen Entgleisen bei niedriger Geschwindigkeit durch die Dokumentation des Betriebszustands der Lokomotive oder durch eine geeignete Simulationsrechnung oder nach einem der von der Norm EN 14363 vorgesehenen Verfahren nachzuweisen. 5.2 Auslegung des Rahmens des Wagenkastens und der Drehgestelle 5.2.1 Lokomotiven vom Typ A Der Rahmen der Lokomotive muss den statischen Lasten gemäß EN 12663‐1, Abschnitte 6.1 bis 6.5, standhalten, ohne dass die dort angegebenen zulässigen Werte überschritten werden. Die Beschleunigung in x-Richtung gemäß Tabelle 13 der Norm EN 12663‐1 muss ±3 g betragen. Wenn der Entwurf die Verwendung von Drehgestellen vorsieht, muss die Konstruktion des Drehgestellrahmens der Norm EN 13749 (obligatorische Punkte: 6.2 und Anhang C) entsprechen. Die Verbindungen Wagenkasten/Drehgestell müssen den Anforderungen der einschlägigen Abschnitte der Norm EN 12663 entsprechen. 5.2.2 Lokomotiven vom Typ B Wenn die Konformität des Rahmens (Wagenkasten und Drehgestelle) mit den Anforderungen der oben aufgeführten Normen, die für die Lokomotiven vom Typ A gelten, nicht nachgewiesen werden kann, sind die folgenden Nachweise zu erbringen: - Kenntnis des Betriebszustands und des Instandhaltungsverlaufs; keine Zwischenfälle beim vorgängigen Betrieb aufgrund des Wagenkastens und der zugehörigen Tragkonstruktionen und aufgrund der Drehgestelle; mindestens 3 Jahre dokumentierter Betrieb, auch mit Unterbrechungen, im Laufe der 5 Jahre vor dem Genehmigungsantrag; Betrieb auf Eisenbahninfrastrukturen mit geometrischen Eigenschaften, die denen des künftigen Betriebs analog sind; Beleg, auch im abschlägigen Fall, über das Vorliegen von strukturellen Problemen wie Risse, Verformungen und dergleichen beim Betrieb der Lokomotive, die Instandsetzungsarbeiten und/oder Arbeiten zum Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands nach sich gezogen haben. In diesem Fall ist auch Folgendes anzugeben: • Häufigkeit und Umfang des Vorkommnisses; • Position der Risse und Verformungen anhand von Skizzen und Verweisen auf Konstruktionszeichnungen; • zur Aufrechterhaltung des Betriebs durchgeführte Korrektur- und Reparaturarbeiten. Die obigen Angaben müssen aus den vom Eigentümer/Halter der Lokomotive bereitgestellten Unterlagen (Erklärungen und Eintragungen im Schein TV41 oder seinem Äquivalent) hervorgehen. Eine eventuell verfügbare umfassendere Dokumentation wird in jedem Fall eingeholt. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 11/63 Stehen die verlangten Unterlagen nicht in vollem Umfang zur Verfügung, werden der Wagenkasten und das Drehgestell den vorgesehen Festigkeitsprüfungen unterzogen. 5.3 Anhebe- und Aufbockstellen 5.3.1 Gemeinsame Anforderungen In den Rahmen der Rangierlokomotive müssen Anhebestellen integriert sein, mit denen das ganze Fahrzeug sicher angehoben werden kann. Sie müssen die Bergung an jedem Ort gestatten, an dem die Rangierlok ihren Dienst tut. Die Position der Anhebestellen ist festzulegen. 5.3.2 Lokomotiven vom Typ A In Bezug auf das Anheben und Aufbocken in der Werkstatt und für die Instandhaltung gelten die Lastfälle für das Anheben und Aufbocken gemäß EN 12663‐2. 6 Laufwerke 6.1 Allgemeines 6.1.1 Gemeinsame Anforderungen Die Laufwerke müssen das Befahren von Gleisbögen mit den Halbmessern in der waagrechten und senkrechten Ebene gestatten, die in Tabelle 1 von Abschnitt 4.1.1 angeben sind. 6.2 Raddurchmesser 6.2.1 Lokomotiven vom Typ A Die Nenndurchmesser der Räder müssen in der Regel zwischen 920 mm und 1000 mm betragen. Es können jedoch auch Räder mit einem Nenndurchmesser von weniger als 920 mm, aber nicht unter 760 mm eingesetzt werden, um besondere Konstruktionsanforderungen zu erfüllen. 6.2.2 Lokomotiven vom Typ B Sie müssen einen Durchmesser von mindestens 760 mm haben. 6.3 Statische Achslast 6.3.1 Gemeinsame Anforderungen Die maximal zulässige statische Last pro Achse hängt vom Raddurchmesser ab. Es sind die in Tabelle 2 angegebenen Werte einzuhalten. Raddurchmesser Ø Max. zulässige statische Last pro Achse (mm) (t) Ø ≥ 840 22,5 840 > Ø ≥ 760 20 RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 12/63 Tabelle 2- Statische Last pro Achse 6.4 Radprofil 6.4.1 Gemeinsame Anforderungen Das Radprofil muss den Anforderungen von EN 13715 genügen. Ausgenommen sind die nicht seitenverschiebbaren mittleren Achsen von dreiachsigen Lokomotiven. 6.5 Form und Abmessungen der Achsen und Radsätze 6.5.1 Gemeinsame Anforderungen Gleitlager in den Achslagern sind nicht zulässig. 6.5.2 Lokomotiven vom Typ A Sie müssen die Anforderungen der Normen EN 13261, EN 13103 und EN 13104 erfüllen. Mit Ausnahme der nachstehenden Angaben müssen die Räder die Anforderungen von EN 13262 und EN 13979‐1 erfüllen. Die Radsätze müssen die Anforderungen der Normen EN 13260, EN 13103 und EN 13104 erfüllen. Die Lager der Achsen müssen die Anforderungen von EN 12080 erfüllen. 6.5.3 Lokomotiven vom Typ B Wenn die Konformität der Radsätze mit den Anforderungen der oben aufgeführten Normen, die für die Lokomotiven vom Typ A gelten, nicht nachgewiesen werden kann, sind die folgenden Nachweise zu erbringen: - Kenntnis des Instandhaltungsverlaufs aller Bauteile des Radsatzes; keine Zwischenfälle oder Mängel beim vorgängigen Betrieb aufgrund der Radsätze; mindestens 3 Jahre dokumentierter Betrieb; Betrieb auf Eisenbahninfrastrukturen mit geometrischen Eigenschaften, die denen des künftigen Betriebs analog sind; Die obigen Angaben müssen aus den vom Eigentümer/Halter der Lokomotive bereitgestellten Unterlagen (Erklärungen und Eintragungen im Schein TV41) hervorgehen. Eine eventuell verfügbare umfassendere Dokumentation wird in jedem Fall eingeholt. Zur Stützung der o.g. Erklärungen für die Lokomotiven vom Typ B und zu dem Zweck, ihre Eignung zum Einsatz zu zertifizieren, ist eine nicht zerstörende Prüfung der Achsen und, falls vorgesehen, der Räder der Radsätze dieser Lokomotiven nach den vom jeweiligen Instandhaltungsplan vorgesehenen Verfahren durchzuführen. Wenn die letzten im Rahmen der normalen Instandhaltungskontrollen vorgesehenen Prüfungen früher als drei Monate vor Einreichung des Genehmigungsantrags durchgeführt wurden, müssen sie erneut ausgeführt werden. 6.6 Anordnung und Last der Achsen 6.6.1 Lokomotiven vom Typ A Die Verteilung der Radsätze und ihrer Lasten muss den Anforderungen von EN 15528 entsprechen. Dreiachsige Rangierlokomotiven sind zulässig, sofern sich die Räder der mittleren Achse bei dem in Tabelle 1 angegebenen kleinsten zu befahrenden Bogenhalbmesser nicht gezwungen bewegen. Unter Bogenfahrt mit gezwungener Bewegung ist die Bogenfahrt zu verstehen, bei der das Seitenspiel zwischen Spurkranz und Schiene unter Berücksichtigung der Seitenverschiebung der mittleren Achse und der vom IB vorgesehenen Spurweitenverbreiterungen vollständig aufgehoben wird. Wenn die Bestimmungen die Durchführung von dynamischen Laufversuchen mit vereinfachtem oder vollständigem Verfahren vorschreiben, ist zwingend auch die Messung der Kraft H oder der Führungskräfte auf die mittlere Achse vorzunehmen. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 13/63 6.6.2 Lokomotiven vom Typ B Es gelten die in der verfügbaren Dokumentation angegebenen Konstruktionswerte. Dreiachsige Rangierlokomotiven sind zulässig, sofern sich die Räder der mittleren Achse Mindestbogenhalbmesser, den die Lokomotive durchfahren darf, nicht gezwungen bewegen. bei dem 6.7 Bahnräumer 6.7.1 Gemeinsame Anforderungen Die Lokomotiven müssen an jedem Ende mit einem Bahnräumer vor den äußeren Achsen versehen sein. 6.7.2 Lokomotiven vom Typ A Der Bahnräumer muss: a) aus einem duktilen Werkstoff bestehen; b) ohne bleibende Verformung einer konzentrierten erhöhten Prüflast von mindestens 20 kN standhalten, die waagrecht auf den unteren Rand und in Längsrichtung zum benachbarten Rad hin aufgebracht wird. Während der Verformung jenseits der Prüflast muss der Bahnräumer einer Grenzbruchlast von mindestens 35 kN standhalten; c) einer Prüflast von 20 kN, wie sie unter Buchstabe (b) definiert wurde, in Verbindung mit einer Querlast in allen Richtungen von mindestens 10 kN standhalten; d) so ausgelegt sein, dass er sich bei Erhöhung der unter dem Buchstabe (b) oder (c) genannten Last bis zu der maximalen dynamischen Last, der er beim Zusammenstoß mit dem Hindernis standhalten kann, plastisch verformt, um möglichst viel Energie zu absorbieren; e) so ausgelegt sein, dass er bei der plastischen Verformung weder dem Gleis noch dem Laufwerk in die Quere kommt und der Kontakt mit der Lauffläche des Rads, sofern er eintritt, keine Entgleisungsgefahr darstellt; f) so ausgelegt sein, dass er unter den oben beschriebenen Bedingungen sicher befestigt bleibt. g) Die Höhe des unteren Endes des Bahnräumers über der Schienenoberkante muss folgende Werte einhalten: - mindestens 30 mm unter allen Bedingungen; höchstens 130 mm unter allen Bedingungen; insbesondere die Radabnutzung und die Absenkung der Einfederungen berücksichtigen. 6.7.3 Lokomotiven vom Typ B Es wird davon ausgegangen, dass die schon installierte Vorrichtung die Anforderungen erfüllt, wenn nur die Vorgabe von Buchstabe g) der vorstehenden Liste eingehalten wird. 7 Laufsicherheit 7.1 Prüfungen des Fahrverhaltens 7.1.1 Lokomotiven vom Typ A Rangierlokomotiven mit einer Geschwindigkeit von weniger als 60 km/h müssen keiner Prüfung des Fahrverhaltens unterzogen werden. Bei höheren Geschwindigkeiten sind die Vorgaben des UIC-Merkblatts 518 einzuhalten. 7.2 Sicherheit beim Befahren von Gleisverwindungen 7.2.1 Lokomotiven vom Typ A Die Sicherheit gegen Entgleisen beim Befahren von Gleisverwindungen ist mit einem der von der Norm EN 14363 vorgesehenen Verfahren nachzuweisen. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 14/63 8 Bremsen 8.1 Zwingend vorgeschriebene Ausrüstung des Bremssystems 8.1.1 Gemeinsame Anforderungen Die Rangierlokomotiven müssen zwingend über ein Bremssystem verfügen, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt: - Unerschöpfbarkeit; Selbsttätigkeit; Durchgängigkeit; Mehrlösigkeit beim Bremsen und Lösen. Die Rangierlokomotiven müssen über eine zusätzliche direkt wirkende Bremse oder alternativ über zwei separate und unabhängige Steuerventile verfügen. 8.1.2 Lokomotiven vom Typ A Die Bauweise des Bremssystems muss die Anforderungen von EN 14198 erfüllen. Die durchgehende und automatische Bremse muss auf alle Radsätze wirken. Verfügt das Fahrzeug über: - eine direkt wirkende Bremse, muss diese den Angaben in Abschnitt 8.2.4.1 entsprechen; eine Feststellbremse, muss diese den Angaben in Abschnitt 8.2.5.2.2 entsprechen. 8.1.3 Lokomotiven vom Typ B Die schon gegebene Bauweise ist zulässig. Verfügt das Fahrzeug über: - eine direkt wirkende Bremse, muss diese den Angaben in Abschnitt 8.2.4.2 entsprechen; eine Feststellbremse, muss diese den Angaben in Abschnitt 8.2.5.2.3 entsprechen. 8.2 Eigenschaften 8.2.1 Leistung 8.2.1.1 Gemeinsame Anforderungen Eine einzelne Störung darf nicht zum vollständigen Verlust des Bremsvermögens führen. 8.2.1.2 Lokomotiven vom Typ A Die nachstehenden Anforderungen müssen erfüllt sein: - - - - Der maximale Rad-Schiene-Kraftschlussbeiwert muss konsistent mit dem Beiwert sein, der in Abschnitt 4.2.4.6.1 der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (im Folgenden TSI) für das Teilsystem „Lokomotiven und Personenwagen“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems angegeben ist (Beschluss der Kommission Nr. 2011/291/EU vom 26. April 2011); bei Lokomotiven mit einer Geschwindigkeit größer oder gleich 80 km/h müssen die Temperaturgrenzwerte mit den Bedingungen konsistent sein, die in Abschnitt 4.2.4.3.3 der TSI Güterwagen angegeben sind (Verordnung (EU) Nr. 321/2013 vom 13. März 2013); die Prüfung der Wärmekapazität kann auf dem Prüfstand durch Temperaturmessungen an den Rädern und Reibelementen durchgeführt werden; bei Lokomotiven mit V ≥ 40 km/h wird die Bremsleistung mit Hilfe des Bremsgewichts bestimmt; nachstehend sind die Mindestwerte des Bremshundertstels λ angegeben: 100 km/h – λ = 65% 120 km/h ‐ λ = 100% die Bremsleistung ist gemäß EN 14531‐6 zu berechnen und gemäß UIC-Merkblatt 544‐1 zu bestimmen; RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 15/63 - - bei Lokomotiven mit V < 40 km/h wird die Bremsleistung auf Grundlage des Verzögerungswerts bestimmt und auf Grundlage des entsprechenden Anhaltewegs geprüft. Der Bremsweg bei der Höchstgeschwindigkeit darf nicht größer sein als der Bremsweg, der einer Zeit von 3 s und einer mittleren Verzögerung bei Vollbremsung von 0,4 m/s2 entspricht; die Definition von „äquivalente Ansprechzeit“ und die Methode zur Berechnung des Mindestbremswegs sind in der Norm EN 14531‐1 angegeben; die Messungen des Bremswegs müssen bei Lokomotiven mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 40 km/h in Einklang mit den Kriterien durchgeführt werden, die im schon erwähnten UIC-Merkblatt 544‐1 angegeben sind. Einer Lokomotive, welche die obige Anforderung erfüllt, wird zum Zweck der Berechnung des Gesamtbremsgewichts des Zugs, in den die Lokomotive im Verband zur Überführung eingegliedert ist, per Konvention ein Bremsgewicht von 50% zugeschrieben. 8.2.1.3 Lokomotiven vom Typ B Bei Lokomotiven vom Typ B kann das der Lokomotive schon zugeschriebene Bremsgewicht angenommen werden, ohne dass erneut Prüfungen erforderlich sind, sofern aus den technischen Unterlagen hervorgeht, dass die Zuschreibung in Einklang mit dem UIC-Merkblatt 544-1 erfolgte. In Ermangelung eines solchen Belegs hängt die zulässige Bremsleistung von der vom Hersteller vorgesehenen Konfiguration ab. In diesem Fall ist es erlaubt, die Bremsleistung durch einen dynamischen Bremsversuch bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h, bzw. bei der Höchstgeschwindigkeit, wenn sie weniger als 30 km/h beträgt, bis zum Stillstand mit Messung des zurückgelegten Wegs festzustellen (mindestens 4 Messungen mit Berechnung des Mittelwerts des zurückgelegten Wegs). Für die Überführung im Zugverband ist bei der Berechnung der Bremshundertstel des Zugs das Bremsgewicht der o.g. Lokomotiven gleich denen, die über ein Dreifachventil oder eine andere Vorrichtung verfügen, die nicht die Unerschöpfbarkeit der Bremse garantiert, mit Null anzusetzen. Die o.g. Lokomotiven dürfen nicht ganz am Ende des Zugs angeordnet werden. 8.2.2 Mechanische Eigenschaften der Bremse 8.2.2.1 Gemeinsame Anforderungen Zulässig sind Scheibenbremsen und Klotzbremsen. Bei den Reibungswerkstoffen, aus denen die Bremsklötze bestehen, muss es sich um Grauguss-, LL- oder K-Sohlen handeln. Der Werkstoff der LL- oder K-Sohlen muss dem UICMerkblatt 541-4 entsprechen. Verbundstoffsohlen dürfen nur in der Konfiguration verwendet werden, für die sie validiert wurden. 8.2.2.2 Lokomotiven vom Typ A Die auf die Achsen montierten Scheibenbremsen müssen EN 14535‐1 entsprechen. Die auf die Räder montierten Scheibenbremsen müssen EN 14535‐2 entsprechen. Die Dichtungen der Bremsen müssen die Anforderungen des UICMerkblatts 541-3 erfüllen. Die Scheibenbremsen sind so anzuordnen, dass sie den Betrieb der Heißläuferortungsanlagen nicht beeinträchtigen. Es sind Maßnahmen zu treffen, um das seitliche Spiel der Bremsklötze oder Bremsklotzhalter auf der Lauffläche des Rads zu verringern. Der Bremsklotzhalter muss in Einklang mit den Merkblättern UIC 541-1 und UIC 542 stehen und so angeordnet sein, dass er nicht die Verwendung von Hemmschuhen beim Fahrzeug verhindert. Wenn Bremsklötze mit anderen Reibungswerten festgelegt sind, müssen die Bremsklotzhalter so ausgelegt sein, dass es nicht möglich ist, einen falschen Reibungswerkstoff zu verwenden. Alle beweglichen Teile sind so auszulegen und/oder zu schützen, dass sie nicht auf das Gleis fallen können. Es ist eine automatische Stellvorrichtung für den Spielausgleich beim Bremsgestänge vorzusehen. Bei Scheibenbremsen ist eine Anzeigevorrichtung gemäß den Anforderungen von EN 15220‐1 oder prEN 15220‐2 auf beiden Fahrzeugseiten vorzusehen, die außerhalb des Fahrzeugs sichtbar sein muss; sie muss mit roter Farbe anzeigen, dass die Bremse betätigt ist, und mit grüner Farbe, dass die Bremse nicht betätigt ist; außerdem ist die Anzeige eines ungültigen Bremsstatus vorzusehen, wie es die genannten Normen ebenfalls vorschreiben. Die Anzeige muss mit dem Betätigungszustand der Bremse unter allen Betriebsbedingungen konsistent sein. Diese Anzeige ist auch bei Klotzbremsen vorzusehen, wenn der Zustand der Bremse nicht von außerhalb des Fahrzeugs geprüft werden kann. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 16/63 8.2.2.3 Lokomotiven vom Typ B Es sind Maßnahmen zu treffen, um das seitliche Spiel der Bremsklötze oder Bremsklotzhalter auf der Lauffläche des Rads zu verringern. Der Bremsklotz muss so angeordnet sein, dass er nicht die Verwendung von Hemmschuhen beim Fahrzeug verhindert. Wenn diese Anforderung nicht erfüllt ist, ist die Lokomotive mit mindestens einem reduzierten Hemmschuh auszustatten. Wenn Bremsklötze mit anderen Reibungswerten festgelegt sind, müssen die Bremsklotzhalter so ausgelegt sein, dass es nicht möglich ist, einen falschen Reibungswerkstoff zu verwenden. Wenn Scheibenbremsen installiert sind, sind sie dann als konform anzusehen, wenn sie die vom Hersteller vorgesehene Konfiguration aufweisen. Es muss eine Vorrichtung zur Prüfung des Brems-/Lösezustands der Lokomotive vorhanden sein. Alle beweglichen Teile sind so auszulegen und/oder zu schützen, dass sie nicht auf das Gleis fallen können. Es ist eine vorzugsweise automatische Stellvorrichtung für den Spielausgleich beim Bremsgestänge vorzusehen. Wenn diese Vorrichtung nicht automatisch arbeitet, ist die Einstellung im Instandhaltungsplan vorzusehen. 8.2.3 Automatische Druckluftbremse 8.2.3.1 Lokomotiven vom Typ A Bei den Maschinen vom Typ A müssen die Eigenschaften der Steuerventile der Bremse, der Relaisventile und der zugehörigen Absperrvorrichtungen den Normen EN 15355 und EN 15611 entsprechen. Die Rangierlokomotiven müssen über ein handbetätigtes Löseventil verfügen. Lokomotiven mit V>=100 km/h müssen mit den Bremsmodi „Passagiere“ (Abkürzung „P“) und „Fracht„ (Abkürzung „G“) ausgerüstet sein. Die Druckluft der Hauptluftleitung darf nicht zu anderen Zwecken als zum Bremsen verwendet werden. Der Innendurchmesser der Hauptluftleitung muss wie bei den Güterwagen 32 mm betragen. Wenn eine Hauptluftbehälterleitung (HBL) vorhanden ist, muss ihr Innendurchmesser mindestens 18 mm betragen. Metallrohre müssen die Anforderungen von EN 10220 oder EN 10305‐4 oder EN 10305‐6 erfüllen. Die Anzahl der Leitungsanschlüsse ist auf das strikt erforderliche Minimum zu begrenzen; die Leitungsanschlüsse müssen zugänglich sein, ohne dass andere Geräte ausgebaut werden müssen. Anschlüsse mit Gewinde auf den Leitungen sind unzulässig. Flexible Leitungen dürfen nur in den Bereichen verwendet werden, in denen keine starren Leitungen montiert werden können. Ein Bruch dieser flexiblen Leitungen darf nicht zum vollständigen Verlust des Bremsvermögens führen. Wenn zwischen den Manometern und dem Druckluftkreis flexible Leitungen verwendet werden, ist ein Drosselventil einzufügen, um den Luftstrom im Falle eines Schlauchbruchs auf ein Minimum zu begrenzen. Jedem Steuerventil ist das maximale Volumen der Bremsleitung von 25 ℓ zuzuweisen. Rangierlokomotiven müssen mit einer Führerbremsventilanlage nach den Anforderungen des UIC-Merkblatts 541‐03 ausgerüstet sein. Wenn zwei Führerstände vorhanden sind, darf es nicht möglich sein, die Bremsen von dem nicht in Betrieb befindlichen Führerstand aus zu lösen. Wenn mehrere Führerbremsventile in ein und demselben Führerstand vorhanden sind, muss der Steuerbefehl für die Anforderung der stärksten Bremsung den Vorrang haben. Die Luft muss nach außerhalb des Fahrzeugs abgeblasen werden. 8.2.3.2 Lokomotiven vom Typ B Die zulässigen Eigenschaften hängen unter den folgenden Bedingungen von der vom Hersteller vorgesehenen Konfiguration ab: die Anlage entspricht insgesamt den allgemeinen Anforderungen von Abschnitt 8.1.1. Es reicht aus, wenn die Führerbremsventilanlage die folgenden Mindestfunktionen aufweist: - Fahrt-/Lösestellung; - stufenlose Betätigung der Betriebsbremse; - Betätigung der Notbremse; - Absperrfunktion. Die Luft muss nach außerhalb des Fahrzeugs abgeblasen werden. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 17/63 8.2.4 Direkt wirkende Bremse 8.2.4.1 Lokomotiven vom Typ A Nach höchstens 4 s müssen alle Bremseinheiten 95 % der maximalen Bremskraft aufgebaut haben. Die Bremsleistung der direkt wirkenden Bremse muss gleich oder besser sein als die einer automatischen durchgehenden Bremse im Bremsmodus „P“, wie in Abschnitt 8.2.1 angegeben. Die direkt wirkende Bremse ist wie folgt auszulegen: - es sind eine Fahrt-/Lösestellung und die stufenlose Betätigung der Bremse sowie mindestens eine stabile Stellung der Handhabe bei der maximalen Bremsleistung vorzusehen; es muss die Versorgung der Bremszylinder mit dem maximalen Druck entweder von der direkt wirkenden Bremse oder von der automatischen Bremse möglich sein; das Lösen in dem nicht in Gebrauch befindlichen Führerstand muss verhindert sein. 8.2.4.2 Lokomotiven vom Typ B Bei Maschinen vom Typ B wird die direkt wirkende Bremse in der vom Hersteller festgelegten Konfiguration als konform angesehen. Wenn die Lokomotive über ein Dreifachventil verfügt, gilt die Funktion der “Unerschöpfbarkeit” nur dann als von der direkt wirkenden Bremse geleistet, wenn diese direkt vom Hauptbehälter der Lokomotive versorgt wird. 8.2.5 Bremsfunktionen zum Halten im Stillstand und Abstellen einer Rangierlokomotive Die Rangierlokomotive muss unter den folgenden Bedingungen im Stillstand gehalten werden können: 8.2.5.1 Feststellbremsung mit der automatischen oder der direkt wirkenden Bremse Gemeinsame Anforderungen Der Zweck der Feststellbremsung besteht darin, die Lokomotive in der Auslegungslastbedingung im fahrbereiten Zustand (Personal + Vorräte) auf einem Gefälle von mindestens 40 ‰ bei Unterbrechung der Versorgung mit Bremsenergie oder bei Unterbrechung der Energieversorgung für eine festgelegte Zeit im Stillstand zu halten. Die Prüfung wird an der isolierten Lokomotive durchgeführt. Zulässig ist die Simulation des Gefälles durch Aufbringen einer entsprechenden Schubkraft für die vorgesehene Immobilisierungszeit. Lokomotiven vom Typ A Die Immobilisierungszeit darf nicht weniger als 2 Stunden betragen. Lokomotiven vom Typ B Die Immobilisierungszeit darf nicht weniger als 30 Minuten betragen. 8.2.5.2 Feststellbremse 8.2.5.2.1Gemeinsame Anforderungen Die Feststellbremse hat den Zweck, die angehaltene Lokomotive ohne Energieversorgung für unbegrenzte Zeit im Stillstand zu halten. 8.2.5.2.2Lokomotiven vom Typ A Die Bremsleistung der Feststellbremse muss derart sein, dass die Lokomotive auf einem Gefälle von 40 ‰ im Stillstand gehalten wird, ohne dass der Reibungsbeiwert von 0,12 zwischen Schiene und Rad überschritten wird. Wird die Feststellbremse von Hand mit einem Handrad oder einer Kurbel betätigt, darf der Lokführer hierzu eine Kraft von höchstens 500 N aufwenden. Die Bremse muss durch eine Bewegung im Uhrzeigersinn betätigt werden. Das Handrad oder die Kurbel muss einen effektiven Mindestdurchmesser von 400 mm haben. Jeder Druckluftaktuator der Federspeicher-Feststellbremse muss mit einem von außen zugänglichen mechanischen Entsperrmechanismus ausgerüstet sein. Die Druckluftaktuatoren der Federspeicher-Feststellbremse müssen beim RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 18/63 Füllen mit Druckluft automatisch gelöst werden. Die Druckluftaktuatoren der Federspeicher-Feststellbremse müssen auch dann von Hand gelöst werden können, wenn die Betriebsbremse vollständig aktiviert ist. Während des Stillstands muss bei den Rangierlokomotiven, die mit einem Steuerungssystem der Druckluftbremse gemäß EN 14198 ausgerüstet sind, die ungewollte erneute Versorgung der Hauptleitung durch Luftaustritte aus den verschiedenen Luftbehältern verhindert sein, um das ungewollte Lösen der Feststellbremse zu verhindern. Im Falle einer handbetätigten Federspeicherbremse muss der Zustand des Aktuators (betätigt = rot, gelöst = grün) unter allen Betriebsbedingungen mit Anzeigevorrichtungen gemäß EN 15220‐1 und prEN 15220‐2 klar und in Einklang mit dem Betätigungszustand der Federspeicherbremse angezeigt werden; außerdem ist die Anzeige eines ungültigen Bremsstatus vorzusehen, wie es die genannten Normen ebenfalls vorschreiben. 8.2.5.2.3Lokomotiven vom Typ B Die mit der vom Hersteller festgelegten Konfiguration erzielte Bremsleistung muss bekannt sein. Wenn sie die verlangte Bremsleistung unterschreitet, müssen die SVB die Vorschriften für das Abstellen in Abhängigkeit vom Gefälle der Strecke enthalten. 8.2.6 Notbremse 8.2.6.1 Gemeinsame Anforderungen Auf allen Fahrpulten der Lokomotiven muss eine Befehlseinrichtung zum Auslösen der Notbremsung durch die durchgehende und automatische Bremse installiert sein. Die Befehlsfunktion der Notbremse muss in die Betätigungsvorrichtung der Bremse integriert sein. Mindestens eine der in einen einzelnen Führerstand installierten Befehlseinrichtungen für die Notbremsung muss mechanisch arbeiten. 8.2.6.2 Lokomotiven vom Typ A Abgesehen von dem in die Befehlseinrichtung der Bremse integrierten Notbremsbefehl muss auf jedes Fahrpult eine zusätzliche Einrichtung installiert sein, die ausschließlich für diese Funktion bestimmt ist. Diese Einrichtung muss gut sichtbar und leicht zugänglich sein. Die Einrichtungen müssen die Bremsleitung entlüften oder die Energieversorgung der elektrischen Sicherheitskreise der Bremse unterbrechen, um die Notbremse zu betätigen und die gesamte Traktionskraft abzuschalten. Das Entlüftungsvermögen muss derart sein, dass die Druckluft, die in einem Behälter von mindestens 400 ℓ (entsprechend einem Zug von 400 m), der an die Bremsleitung angeschlossen und mit 5 bar beaufschlagt ist, enthalten ist, in weniger als 4 s um 1,5 abgelassen wird (am Behälter vorgenommene Messung). Die Wiedereinschaltung der Traktion darf erst möglich sein, nachdem der Notbremsbefehl und der Traktionsbefehl vom Lokführer aufgehoben wurden. Die Luft muss nach außerhalb des Fahrzeugs abgeblasen werden. 8.2.6.3 Lokomotiven vom Typ B Die Lokomotiven, welche die Anforderung an die Entlüftungskapazität von Abschnitt 8.2.6.2 nicht erfüllen, können für die Prüfung eine bis zur Untergrenze von 300 ℓ herabgesetzte Kapazität verwenden. In diesem Fall ist in den technischen Unterlagen anzugeben, dass die maximale Zuglänge proportional herabgesetzt ist. Lokomotiven vom Typ B, die Führerbremsventilanlagen mit den in Abschnitt 8.2.3.2 beschriebenen Eigenschaften verwenden, dürfen keine Züge von mehr als 150 m Länge und/oder mit mehr als 12 Radsätzen verschieben; die Prüfung kann direkt mit dieser Zugkonfiguration oder einer entsprechenden Kapazität ausgeführt werden. 8.2.7 Steuerungen des Steuerventils der Bremse 8.2.7.1 Lokomotiven vom Typ A Die nachstehenden Steuerungen des Steuerventils der Bremse müssen die Anforderungen von EN 15355, EN 15624 oder prEN 15877-2 erfüllen: - Bremsabsperrhahn; RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 19/63 - Auslöseventil; - Umschaltvorrichtung Fracht/Passagiere. 8.2.7.2 Lokomotiven vom Typ B Bei den Lokomotiven vom Typ B, deren Betriebsgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreitet, hängen die zulässigen Eigenschaften von der vom Hersteller vorgesehenen Konfiguration ab. 8.2.8 Gleitschutzeinrichtung 8.2.8.1 Gemeinsame Anforderungen Wenn die Lokomotive mit einer Gleitschutzeinrichtung ausgerüstet ist, muss diese die Anforderungen von EN 15595 erfüllen. 8.3 Luftbehälter 8.3.1 Gemeinsame Anforderungen Das Fassungsvermögen der Vorratsbehälter der Bremsen muss die Ausführung von mindestens 2 Notbremsungen bei ausgeschalteten Druckluftaggregaten gestatten. Wenn die Maschine über eine Gleitschutzeinrichtung verfügt, müssen die Vorratsbehälter der Bremsen so bemessen sein, dass der Luftverbrauch der Gleitschutzeinrichtung nicht die Leistung der Druckluftbremse beeinträchtigt. Der Typ und die Montage der Luftbehälter müssen den Anforderungen von EN 286‐3 und/oder EN 286‐4 genügen. 8.4 Drucklufterzeugung 8.4.1 Gemeinsame Anforderungen Die Drucklufterzeugung der Rangierlokomotiven muss eine Luftversorgung gewährleisten, die zumindest für die Anzahl gezogener Fahrzeuge mit Druckluftbremsen ausreicht, die die Rangierlok ziehen darf. Der zulässige maximale Betriebsdruck beträgt 10 bar. Die Druckluftmenge, die erzeugt werden kann, und die Anzahl gebremster Radsätze der gezogenen Fahrzeuge müssen in den technischen Unterlagen angegeben werden; siehe Anhang A. Die Mindestkapazitäten auf der Basis eines Höchstdrucks von 10 bar sind in Tabelle 3 angegeben. Max. Anzahl gebremster Radsätze der gezogenen Fahrzeuge 12 28 44 52 80 104 136 160 Liefermenge des Kompressors in l/min bei max. Ansaugleistung 500 800 1000 1250 1500 2000 2500 3000 Mindestfassungsvermögen der Hauptluftbehälter in l 200 200 280 440 520 800 800 800 Tabelle 3- Max. Anzahl gezogener gebremster Radsätze auf Grundlage der Liefermengen des Kompressors und des Fassungsvermögens der Behälter Für dazwischen liegende Bedingungen können sowohl die von der Tabelle vorgesehenen Liefermengen als auch die Fassungsvermögen der Hauptbehälter interpoliert werden. Der in den technischen Unterlagen der Lokomotive anzugebende Höchstwert der Achsen ist der höhere der beiden mit diesem Verfahren bestimmten Werte. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 20/63 Wenn der Kompressor die verschiedenen Luftbehälter und die Hilfsluftbehälter versorgt, muss das Füllen des Bremssystems Vorrang haben. Falls vorhanden, muss das System zur Traktionsabschaltung in Abhängigkeit vom Druck in den Hauptbehältern die Traktionskraft bei einem Druck unter 6 bar abschalten. 8.4.2 Lokomotiven vom Typ A Die Qualität der Versorgungsluft muss mindestens der Qualitätsklasse 4.3.4 nach ISO 8573‐1 2 entsprechen. 8.4.3 Lokomotiven vom Typ B In Hinblick auf die Qualität der Versorgungsluft ist die Installation eines Filtersystems nach der Lufterzeugung ausreichend. 8.5 Anschlüsse der flexiblen Leitungen des Bremssystems 8.5.1 Lokomotiven vom Typ A Die Halbkupplungen des Bremssystems müssen die Anforderungen von prEN 15807 erfüllen. Der Luftabsperrhahn muss EN 14601 entsprechen und sein Einbau in das Fahrzeuge muss die Anforderungen von EN 15179 oder sonstiger anerkannter Regeln der guten Technik erfüllen, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 352/2009 i. g. F. definiert sind. 8.5.2 Lokomotiven vom Typ B Sie müssen dem UIC-Merkblatt 541-1 entsprechen. 8.6 Besondere Bremsausrüstung 8.6.1 Gemeinsame Anforderungen Die Rangierlokomotiven müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, welche die Traktion nur zulässt, wenn der Druck in der Hauptluftleitung mehr als 4,2 bar beträgt. Die Traktion muss überdies abgeschaltet werden, wenn der Druck in der Hauptluftleitung bei einer Geschwindigkeit von mehr als 5 km/h unter 3,8 bar sinkt. Die Bremssysteme der Rangierlokomotiven müssen an die in Kapitel 10 angegebenen Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sein. 8.6.2 Lokomotiven vom Typ B Es ist zulässig, dass die im vorhergehenden Abschnitt genannten Funktionen, falls nicht schon vorhanden, mit einer SPS (Speicherprogrammierbare Steuerung) implementiert werden. 9 Puffer und Zugeinrichtung 9.1 Zugeinrichtung 9.1.1 Lokomotiven vom Typ A Die Zugeinrichtung muss die Anforderungen von EN 15566 erfüllen. Zulässig sind automatische Kupplungen, die den Anforderungen von prEN 16019 genügen. Andere Kupplungseinrichtungen sind nur dann zulässig, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 i. g. F. entsprechen. 9.1.2 Lokomotiven vom Typ B Es finden die zum Zeitpunkt des Baus der Zugeinrichtung geltenden Bestimmungen Anwendung. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 21/63 9.2 Puffer 9.2.1 Lokomotiven vom Typ A Bei den Lokomotiven vom Typ A müssen die Puffer die Anforderungen von EN 15551 erfüllen. 9.2.2 Lokomotiven vom Typ B Es finden die zum Zeitpunkt des Baus der Puffer geltenden Bestimmungen Anwendung. 9.3 An den Fahrzeugenden freizuhaltende Räume 9.3.1 Gemeinsame Anforderungen Die an den Fahrzeugenden freizuhaltenden Räume müssen den Abmessungen des Berner Raums gemäß UICMerkblatt 521 entsprechen. 9.4 Kupplergriff 9.4.1 Gemeinsame Anforderungen Bei Rangierlokomotiven mit Schraubenkupplung muss unter jedem Puffer ein Kupplergriff vorhanden sein. Der Kupplergriff muss den Lasten standhalten, die vom Rangierer beim Betreten des Raums zwischen den Puffern aufgebracht werden. 9.5 Tritte für Rangierer 9.5.1 Gemeinsame Anforderungen Wenn die Rangierlokomotive nicht über einen Zugang am Ende einer Bühne, Laufbrücke oder Tür verfügt, sind Tritte und Handgriffe für die Rangierer auf beiden Seiten erforderlich, die die Anforderungen von UIC-Merkblatt 535‐2 erfüllen. 10 Funktion der Gleisstromkreise, Achszähler, Schalteinrichtungen für Bahnübergänge, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen 10.1 Funktion der Gleisstromkreise 10.1.1 Gemeinsame Anforderungen Für die Funktion der Gleisstromkreise muss die Rangierlokomotive die folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Mindestradsatzlast bei Rangierlokomotiven mit 5,0 t pro Radsatz; elektrischer Widerstand zwischen zwei Rädern einer Achse unter 0,01 Ω. Bei Radsätzen, die nicht von an die Räder gedrückten Bremsklötzen gebremst werden, ist eine Vorrichtung zum Reinigen der Laufflächen der Räder vorzusehen. 10.2 Funktion der Achszähler und Schalteinrichtungen für Bahnübergänge 10.2.1 Gemeinsame Anforderungen Die Rangierlokomotiven dürfen die Funktion der Sensoren der Räder und Achszähler nicht beeinträchtigen. Mit Ausnahme des Spurkranzes dürfen die Rangierlokomotiven im Erfassungsbereich der Achszähler keine Metallteile aufweisen. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 22/63 Besondere Rangierlokomotiven, die diese Anforderung nicht erfüllen, müssen besonderen Maßnahmen unterzogen werden. Der Empfindlichkeitsbereich von Abbildung A.22 der Norm EN 50238 muss freigehalten werden. 10.3 Funktion der Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen 10.3.1 Gemeinsame Anforderungen Im Allgemeinen müssen die Rangierlokomotiven so gebaut sein, dass sich kein heißes Bauteil im Erfassungsbereich der Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen befindet. Ist dies nicht möglich, muss dieses Bauteil abgeschirmt werden. Sind die Achslager nicht im Erfassungsbereich der Temperatursensoren angeordnet, Ausgleichsmaßnahmen für die Überführung festzulegen, die in die SVB aufzunehmen sind. sind geeignete 11 Vorrichtungen für die Sicherheit der Rangierbewegungen 11.1 Allgemeines 11.1.1 Gemeinsame Anforderungen Die Rangierlokomotiven müssen mindestens mit den Sicherheitsteilsystemen ausgerüstet sein, die die folgenden Funktionen erfüllen: - Geschwindigkeitsmessung und Anzeige an den Triebfahrzeugführer; Überwachung der Höchstgeschwindigkeit der Rangierbewegungen mit 30 km/h, bei deren Überschreitung nach einer angemessenen Arbeitsspanne die Traktion abgeschaltet und die Notbremsung ausgelöst wird; Anwesenheitskontrolle des Triebfahrzeugführers bei Aufhebung des Halt-Zustands des Fahrzeugs (Kontrolle bei Anfahrt); Aufzeichnung der Ereignisse und Parameter, die die Führung und die Rangierbewegungen betreffen; Funkverbindung Strecke-Fahrzeug (mittels mobiler oder stationärer Einrichtungen). Die Rangierlokomotiven, die auf nicht unabhängigen Gleisen gemäß den Angaben in Artikel 19.19 der Verordnung über den Eisenbahnverkehr (Anhang B des Dekrets ANSF 4/2012) Rangierbewegungen durchführen müssen, müssen außerdem über die Funktion für die Wachsamkeitskontrolle des Triebfahrzeugführers verfügen; falls die streckenseitigen Anlagen die Schutzfunktion der Rangierbewegungen bereitstellen, müssen die Rangierlokomotiven überdies mit dem fahrzeugseitigen Teilsystem ausgerüstet sein, das mit dem streckenseitigen Teilsystem kompatibel ist. Jedes Fahrpult im Führerstand bzw. in den Führerständen muss über die geeigneten Benutzeroberflächen verfügen, die nach den für die Triebfahrzeugführer vorgesehenen ergonomischen Kriterien realisiert sind. 11.1.2 Lokomotiven vom Typ A Die Funktionen für die Kontrolle der: - Höchstgeschwindigkeit; Wachsamkeit des Triebfahrzeugführers; Aufhebung des Halt-Zustands des Fahrzeugs; sind mit einem SIL zu realisieren, der sich aus einer angemessenen Risikoanalyse ergibt, bzw. mit einem analogen Sicherheitsniveau, falls sie mit elektromechanischen Einrichtungen implementiert werden. 11.1.3 Lokomotiven vom Typ B Die schon vorhandenen Einrichtungen, die die für die Lokomotiven vom Typ A angegebenen Sicherheitsfunktionen erfüllen, müssen bekannten Typs sein, in breitem Umfang bei den Eisenbahnunternehmen, von denen die Lokomotiven stammen, eingesetzt worden sein und im Betrieb ihre Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt haben. Die noch nicht bereitgestellten Funktionen müssen mit einem Sicherheitsniveau realisiert werden, das gleich dem der Lokomotiven vom Typ A ist. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 23/63 11.2 Teilsystem für die Messung und Anzeige der Geschwindigkeit (Tachometer) 11.2.1 Gemeinsame Anforderungen Die Rangierlokomotiven müssen mit einem Teilsystem für die Geschwindigkeitsmessung ausgestattet sein und in den Führerständen müssen Einrichtungen für die Anzeige der Geschwindigkeit (Tachometer) vorhanden sein. Das Teilsystem für die Messung und Anzeige der Geschwindigkeit muss die folgenden Funktionen garantieren: - Messung und Anzeige für die Triebfahrzeugführer der Momentanrangiergeschwindigkeit unter allen Fahrbedingungen und mit einer maximalen Abweichung von ± 3 km/h. 11.3 Teilsystem für die Kontrolle der Höchstgeschwindigkeit der Rangierbewegungen 11.3.1 Gemeinsame Anforderungen Die Funktion muss garantieren, dass die Höchstgeschwindigkeit während der Rangierbewegungen auf 30 km/h begrenzt ist. Die Kontrolle muss bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um +2 km/h aktiviert werden und bei Überschreitung der Geschwindigkeit zunächst einen akustischen und/oder optischen Alarm ausgeben und dann nach einer Arbeitsspanne von +5 km/h oder 5 s die Abschaltung der Traktion und die Notbremsung auslösen. In jedem Führerstand müssen die zugehörigen Anzeige und/oder Arbeitseinrichtungen für die Triebfahrzeugführer vorhanden sein. Das Teilsystem für die Kontrolle der Höchstgeschwindigkeit der Bewegungen muss den Betriebszustand des Teilsystems für die Geschwindigkeitsmessung ständig überwachen und den Triebfahrzeugführern und den angeschlossenen Einrichtungen den Zustand des ordnungsgemäßen Betriebs melden. Das Teilsystem für die Geschwindigkeitskontrolle kann unabhängig von demjenigen sein, das an den Tachometer der Lokomotive angeschlossen ist. In diesem Fall muss dem Lokführer nur die Geschwindigkeit angezeigt werden. 11.4 Teilsystem für die Anwesenheitskontrolle des Triebfahrzeugführers bei Aufhebung des Halt-Zustands des Fahrzeugs (Kontrolle bei Anfahrt) 11.4.1 Gemeinsame Anforderungen Die Funktion muss garantieren, dass der Triebfahrzeugführer jedes Mal, wenn er die stillstehende Lokomotive in Bewegung zu versetzten beabsichtigt, zuvor eine spezielle Betätigung einer geeigneten Schnittstelle vornehmen muss (Bestätigung). Erfolgt die Bestätigung nicht, muss ein akustischer und/oder optischer Alarm ausgegeben werden. Erfolgt die Bestätigung nicht innerhalb von 5 s, muss das System die Traktion abschalten und die Notbremsung bis zum Stillstand veranlassen. 11.5 Teilsystem für die Wachsamkeitskontrolle des Triebfahrzeugführers 11.5.1 Gemeinsame Anforderungen Die Funktion der Wachsamkeitskontrolle kann mit einem System implementiert werden, das durch die Betätigung geeigneter Vorrichtungen die Kontrolle der Wachsamkeit des Triebfahrzeugführers ermöglicht. Die Betätigung kann im Drücken oder Lösen der Vorrichtung innerhalb einer festgelegten Zeit oder eines zurückgelegten Wegs bestehen. Die Vorrichtung für die Wachsamkeitskontrolle des Triebfahrzeugführers kann auch die Kontrolle bei Anfahrt integrieren, wenn im Anschluss an die Änderung der Geschwindigkeit von 0 m/s die zur Betätigung erforderliche Zeit 3 s bzw. der zurückgelegte Weg nicht mehr als 25 m beträgt. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 24/63 11.6 Teilsystem für die Aufzeichnung der Ereignisse und Parameter bezüglich der Führung und der Rangierbewegungen 11.6.1 Gemeinsame Anforderungen Das Teilsystem muss die folgenden funktionalen und strukturellen Anforderungen erfüllen: - - bei jeder Zustandsänderung müssen die Ereignisse im Moment ihrer Änderung aufgezeichnet werden; die fahrzeugseitigen Daten müssen im Speichersystem gespeichert bleiben, bis sie heruntergeladen werden; das Speichersystem muss eine derartige Widerstandsfähigkeit gegen Stöße, Feuer, hohe Temperaturen, Wasser und korrosive Substanzen aufweisen, dass seine Funktionsfähigkeit auch im Anschluss an Betriebsstörungen erhalten bleibt und die Datenintegrität beim Lesen und Herunterladen gewährleistet ist; die Funktionsunfähigkeit des Aufzeichnungssystems muss dem Triebfahrzeugführer unverzüglich signalisiert werden; die Entnahme des Speichermediums und das Herunterladen dürfen die Integrität der gespeicherten Daten nicht beeinflussen; das Überschreiben, Ändern oder Löschen der Daten darf nicht möglich sein. Im Zuge des Verfahrens für die Inbetriebnahmegenehmigung müssen die Verfahrensweisen zum Entnehmen des Speichermediums sowie zum Herunterladen und Auslesen der Daten mitgeteilt werden. Für die Aufbewahrung der Daten sind die Eisenbahnunternehmen oder die Infrastrukturbetreiber zuständig; die Daten müssen auf Anfrage sowohl den Justizbehörden als auch ANSF (Agenzia nazionale per la sicurezza delle ferrovie; dt. Nationale Agentur für die Sicherheit des Bahnverkehrs) in einem festgelegten Anzeigeformat verfügbar gemacht werden. Bei den Rangierlokomotiven muss die Aufzeichnung zumindest der folgenden Ereignisse möglich sein: - Weg und Geschwindigkeit korreliert mit der Zeit; Einschaltung/Ausschaltung und Trennung der oben genannten Teilsysteme und, falls vorhanden, des Teilsystems für die Wachsamkeitskontrolle des Triebfahrzeugführers; Auslösungen der Bremsung durch das Teilsystem für die Kontrolle der Höchstgeschwindigkeit der Rangierbewegungen (30 km/h); Auslösungen der Bremsung durch das Teilsystem für die Anwesenheitskontrolle des Triebfahrzeugführers bei Aufhebung des Halt-Zustands des Fahrzeugs (Kontrolle bei Anfahrt); Auslösungen der Bremsung durch das Teilsystem für die Wachsamkeitskontrolle des Triebfahrzeugführers (falls vorhanden). Die Verwendung von Aufzeichnungsgeräten mit Papierträger ist zulässig, falls sie schon vorhanden waren, sofern zumindest der oben aufgeführte Mindestsatz von Ereignissen aufgezeichnet wird. In diesem Fall sind die strukturellen Anforderungen zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Baus galten. 11.7 Funkverbindung Strecke-Fahrzeug 11.7.1 Gemeinsame Anforderungen Zulässig ist die Verbindung mit Hilfe mobiler Einrichtungen. Alternativ kann im Führerstand die Vorrüstung für die Installation der Fahrzeugstation des Funkgeräts für den Rangierbetrieb gemäß der technischen Lieferspezifikation DITCSSFTL09001B vorgesehen werden, deren Höchstmaße, wie in der Spezifikation angegeben, der DIN-Norm 75500 entsprechen. Die Installation im Fahrzeug umfasst: - Antennenanlage; Anschlussplatte. Die Antennenanlage muss die auf dem Dach angeordnete Antenne mit dem Steckverbinder auf der Anschlussplatte verbinden, die auch den Steckverbinder für den Anschluss an die Gleichstromquelle des Fahrzeugs beherbergt. Die Position der Platte muss mit der Anordnung des Gerätebehälters kompatibel sein, damit die Verbindungen mühelos hergestellt und gelöst werden können. Zum Regeln der Rangierbewegungen mittels Sprechfunk ist es erforderlich, dass das Bestehen des letzten Befehls ständig feststellbar ist. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 25/63 12 Akustische und optische Warneinrichtungen 12.1 Akustische Einrichtungen Die Rangierlokomotiven müssen mit Signalhörnern nach den Anforderungen von EN 15153‐2 ausgerüstet sein, die mit einer Vorrichtung für jede Fahrtrichtung betätigt werden können. Bei den Lokomotiven vom Typ B sind Signalpfeifen zulässig. 12.2 Leuchtenhalter und Leuchten 12.2.1 Leuchtenhalter 12.2.1.1 Gemeinsame Anforderungen Alle Rangierlokomotiven müssen mit zwei Schlussleuchtenhaltern an jedem Ende ausgerüstet sein. Der Schlussleuchtenhalter muss ein Langloch für die Befestigung aufweisen, wie es in Abbildung 1 dargestellt ist. Die Schlussleuchtenhalter sind so zu positionieren, dass die montierte Schlussleuchte nicht verdunkelt wird und leicht zugänglich ist. Vorbehaltlich der Notwendigkeit, die obige Anforderung zu erfüllen, müssen die Schlussleuchtenhalter an den Fahrzeugenden: - - vereinbar mit den konstruktiven Auflagen zwischen den Puffern und den Ecken der Rangierlokomotive angeordnet sein; einen Abstand von mehr als 1300 mm voneinander haben; so angeordnet sein, dass die Hauptachse des Langlochs senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs ist; so angeordnet sein, dass sich die Oberseite des Schlussleuchtenhalters auf einer Höhe von weniger als 1600 mm über der Schienenoberkante befindet. Wenn die Rangierlokomotiven mit fest montierten elektrischen Schlussleuchten ausgestattet sind, muss sich die Achse der Schlussleuchte auf einer Höhe von weniger als 1800 mm über der Schienenoberkante befinden; den Gesamtumriss der Schlussleuchte einhalten, wie er in Abbildung 2 dargestellt ist. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 26/63 Abmessungen in Millimetern Abbildung 1- Schlussleuchtenhalter Abbildung 2 - Schlussleuchten, erforderlicher Raum, Außenumriss Zeichenerklärung: a: Langloch des Leuchtenhalters RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 27/63 12.2.2 Anordnung der Leuchten (Leuchtsignale) 12.2.2.1 Lokomotiven vom Typ A Sie müssen an jedem Ende mit drei fest montierten Leuchten mit weißem Licht ausgerüstet sein, die in Form eines gleichschenkligen Dreiecks angeordnet und wie folgt positioniert sind: - - Die zwei unteren Leuchten müssen auf derselben waagrechten Ebene auf einer Höhe zwischen 1,5 und 1,7 m über der Schienenoberkante angeordnet sein. Sie müssen so weit wie möglich und mindestens 1,3 m voneinander entfernt sein. Die dritte Leuchte muss auf der Mittellinie im oberen Bereich des Fahrzeugs angeordnet sein. Sie darf gegenüber den unteren Leuchten nach hinten versetzt angeordnet sein. Die dritte Leuchte muss ein unabhängiges Bedienelement haben. 12.2.2.2 Lokomotiven vom Typ B Sie dürfen an jedem Ende nur zwei fest montierte und waagrecht angeordnete Leuchten mit weißem Licht haben. Wenn eine dritte Leuchte vorhanden ist, müssen ihre Anordnung und ihr Bedienelement den Angaben für Lokomotiven vom Typ A entsprechen. 12.2.3 Eigenschaften der Leuchten 12.2.3.1 Lokomotiven vom Typ A Die Leuchten müssen die Anforderungen von EN 15153‐1 erfüllen. 12.2.3.2 Lokomotiven vom Typ B Die oben genannten Norm EN 15153-1 dient nur zur Orientierung. 13 Führerstände und Fahrpositionen 13.1 Allgemeines Wenn die Rangierlokomotive über nur einen Führerstand verfügt, ist für jede Fahrtrichtung eine zum Gleis gerichtete Fahrposition vorzusehen. Wenn die Konstruktion des Fahrzeugs nicht für jede Fahrtrichtung die verlangte Sicht ermöglicht, sind zwei Führerstände einzurichten. 13.1.1 Lokomotiven vom Typ B Die vom Hersteller vorgesehene originale Konfiguration ist zulässig, sofern die in Abschnitt 13.6.1 angegebenen Sichtverhältnisse garantiert sind. 13.2 Zugang zum Führerstand 13.2.1 Allgemeines 13.2.1.1 Gemeinsame Anforderungen Der Zugang zum Fahrzeug muss von beiden Seiten des Gleises möglich sein. 13.2.2 Stufen, Handgriffe, Bühnen und Geländer 13.2.2.1 Lokomotiven vom Typ A Die betreffenden Strukturen müssen nach den Anforderungen von Anhang C ausgeführt sein. Die Zugänge, Geländer und Handgriffe müssen dem Norm-Entwurf prEN 16116-2 entsprechen. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 28/63 13.2.2.2 Lokomotiven vom Typ B Der oben genannte Norm-Entwurf prEN 16116-2 dient nur zur Orientierung. 13.2.3 Türen 13.2.3.1 Gemeinsame Anforderungen Siehe Anhang C für ein Beispiel einer bevorzugten Ausführungsform. Die Türen müssen von automatischen Verriegelungseinrichtungen in der vollständig geöffneten bzw. geschlossenen Stellung gehalten werden; diese Einrichtungen müssen den vorherzusehenden Belastungen standhalten. Wenn die Tür geschlossen ist, muss es möglich sein, die Verriegelungseinrichtung sowohl von innen als auch von außen mit einem Griff zu entriegeln. Die geöffnete Tür darf nicht über die Begrenzungslinie herausragen. Die Auslegung und die Position der Türgriffe müssen die Flucht im Notfall gestatten, doch darf ein versehentliches Öffnen der Türen nicht möglich sein. Die Türgriffe müssen ergonomisch und sicher gestaltet sein. Wenn sich die Türen auf den Seiten des Fahrzeugs befinden, müssen sie vom Boden, von den Bühnen und von innen mühelos geöffnet und geschlossen werden können. Um dieser Anforderung zu genügen, müssen das Schloss und der Griff auf der Außenseite der Türen auf einer Höhe zwischen 1250 mm und 1500 mm über der Schienenoberkante angeordnet sein; ein zusätzlicher Griff muss auf einer Höhe zwischen 700 mm und 1100 mm über dem Boden des Führerstands angeordnet sein. Wenn der Griff von der Stufe zugänglich ist, ist der auf einer anderen Höhe über dem Boden des Führerstands angeordnete zweite Griff nicht erforderlich. Die Zugangstüren des Führerstands müssen von außen geschlossen werden können. Die Schließeinrichtung darf das Verlassen im Notfall nicht verhindern. 13.2.3.2 Lokomotiven vom Typ B Es ist zulässig, einen äußeren Griff auf Höhe des inneren Griffs anstelle des tieferen Griffs anzubringen, wenn dieser von einer Stufe aus zugänglich ist, deren Breite und Tiefe ausreichend bemessen sind, damit der Rangierer mit beiden Füßen sicher auf ihr stehen kann, und wenn sich auf Höhe der Stufe eine senkrechte Handleiste befindet. Die Höhe des Griffs der Stufe muss zwischen 1250 mm und 1500 mm betragen. 13.3 Innenraum des Führerstands 13.3.1 Position des Lokführers 13.3.1.1 Gemeinsame Anforderungen Die Innenausstattung der Führerstände muss dem in Fahrtrichtung gewandten Lokführer die Führung in einer ergonomischen Haltung gestatten. 13.3.2 Abmessungen des/der Führerstands/Führerstände 13.3.2.1 Gemeinsame Anforderungen Die Nettohöhe im Führerstand muss mindestens 2000 mm betragen. In die Durchgangsbereiche dürfen keine Bauteile ragen. Die Gestaltung muss im Notfall die sichere und schnelle Evakuierung aller Insassen begünstigen. Bei den Lokomotiven vom Typ A darf der Boden keine Höhenunterschiede aufweisen und die Beleuchtung im Führerstand muss gewährleisten, dass Stufen gut sichtbar sind. Wenn eine oder mehrere Stufen vorhanden sind, müssen diese mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet werden. Die Stufen, die Türen, die Türöffnungen und der Innenraum des Führerstands müssen frei von scharfen Kanten und vorstehenden Konstruktionselementen sein. Ist dies nicht zu vermeiden, sind diese Stellen zu schützen und mit gelbschwarzen Streifen zu kennzeichnen. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 29/63 13.3.3 Windschutzscheiben 13.3.3.1 Gemeinsame Anforderungen Die Windschutzscheiben dürfen im Falle des Bruchs nicht aus ihrem Sitz springen und müssen dem Personal Schutz bieten und noch so viel Sichtbarkeit gemäß Abschnitt 13.6 gewährleisten, dass der Zug die Fahrt fortsetzen kann. Einer Beeinträchtigung der Sicht durch Staub, Regen, Reif, Schnee oder Eis ist durch folgende Mittel vorzubeugen: - Dach- und Ablaufrinnen; Scheibenwischer; Scheibenwaschanlage; Antibeschlagvorrichtungen; Enteisungsvorrichtungen. 13.3.3.2 Lokomotiven vom Typ A Die Windschutzscheiben müssen aus Verbundglas sein. Die Stoßfestigkeit und die optischen Merkmale müssen die Anforderungen von EN 15152 erfüllen. 13.3.3.3 Lokomotiven vom Typ B Die Windschutzscheiben, die nicht aus Verbundglas bestehen, können mit einer Folie geschützt werden, welche die normalerweise bei einem Bruch entstehenden Schäden begrenzt, indem sie die Scheibe zusammenhält. 13.3.4 Seitenfenster 13.3.4.1 Gemeinsame Anforderungen Die Seitenfenster müssen eine derartig große Öffnung haben, dass der Lokführer seinen Kopf durch sie stecken kann. 13.3.4.2 Lokomotiven vom Typ A Die Seitenfenster müssen aus Sicherheitsglas mit einer Stärke von mindestens 6 mm bestehen. 13.4 Heizung, Kühlung und Belüftung 13.4.1 Gemeinsame Anforderungen Die Führerstände müssen auf allen Seiten geschlossen sein. 13.4.2 Lokomotiven vom Typ A Die Führerstände müssen eine geeignete Wärmedämmung aufweisen. Die Türen, Fenster, Leitungen, Kabelkanäle und Klapptüren müssen vollkommen dicht sein und das Eindringen von Flüssigkeiten, Abgasen und Luftströmen verhindern. Der Lokführer muss die Temperatur zum Heizen oder Kühlen des Führerstands in einem Bereich von 18°C bis 23°C regeln können, wobei die Temperatur in einer Höhe von 1,5 m über dem Boden im Bereich des Sitzes des Lokführers zu messen ist. Bei Außentemperaturen unter −10°C kann der Temperaturbereich geringer sein, doch muss die Heizungsanlage so ausgelegt sein, dass mindestens 18°C aufrechterhalten werden können. Bei Außentemperaturen über 35°C kann der Temperaturbereich größer sein, doch muss die Kühlanlage so ausgelegt sein, dass eine Höchsttemperatur von 23°C aufrechterhalten werden kann. Die Lüftungsanlage muss einen Außenluftstrom von mindestens 30 m3/h pro Person liefern und darf keine Zugluft erzeugen. 13.4.3 Lokomotiven vom Typ B Es sind eine Heizungsanlage und eine Kühlanlage oder alternativ eine Lüftungsanlage vorzusehen. ANMERKUNG - Für weitere allgemeine Informationen siehe EN 14813‐1. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 30/63 13.5 Innenbeleuchtung 13.5.1 Gemeinsame Anforderungen Die Beleuchtung muss die klare Sicht auf alle zum Fahren erforderlichen Instrumente gestatten. Die Kontrollleuchten dürfen keine lästigen Reflexionen auf den Scheiben erzeugen. Etwaige zusätzliche Lampen dürfen den Lokführer nicht blenden und die Beschichtungen der Oberflächen dürfen keine lästigen Reflexionen erzeugen. 13.5.2 Lokomotiven vom Typ A Die Beleuchtungsstärke im Führerstand des Lokführers muss 60 lx betragen. Die minimale Beleuchtungsstärke in allen anderen Bereichen des Führerstands muss 30 lx betragen, darf jedoch nicht derart hoch sein, dass sie die Sicht des Lokführers nach außen beeinträchtigt. 13.6 Sichtbereich 13.6.1 Lokomotiven vom Typ A Der Lokführer muss von seiner Fahrposition aus Folgendes sehen können: - - die Signale auf Höhe der Schienenoberkante in einem Abstand von 15 m von der Stirnseite der Puffer und bis zu 1,75 m von der Gleisachse (auf jeder Seite) sowohl auf einer geraden Strecke als auch in Kurven mit einem Mindestradius von 300 m; die Signale auf einer Höhe von maximal 6,3 m über der Schienenoberkante in einem Abstand von 10 m von der Stirnseite der Puffer und bis zu 2,5 m von der Gleisachse (auf jeder Seite) sowohl auf einer geraden Strecke als auch in Kurven mit einem Mindestradius von 300 m. Im Falle einer sitzenden Fahrposition muss dieser Sichtbereich gegeben sein, wenn sich die Augen des Lokführers auf einer Höhe zwischen 740 mm und 855 mm über der Sitzfläche befinden. Einschränkungen der Sicht sind zulässig, sofern der Lokführer durch eine waagrechte Bewegung von 0,15 m die normale Sicht wieder herstellen kann. 13.6.2 Lokomotiven vom Typ B Der Sichtkegel muss aus den technischen Unterlagen hervorgehen, die dem Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung beigefügt wurden. Wenn die in Abschnitt 13.6.1 genannten Anforderungen an die Sicht nicht erfüllt sind, muss der Steller des Antrags auf IBG nachweisen, dass die sich aus der eingeschränkten Sicht ergebenden Risiken durch technische und verfahrenstechnische Ausgleichsmaßnahmen auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden. Wenn sich die mangelnde Direktsicht über mehr als 25 m von der Stirnseite der Puffer erstreckt, sind rein verfahrenstechnische Ausgleichsmaßnahmen nur in dem in Kapitel 19 angegebenen Übergangszeitraum zulässig. Unter den technischen Ausgleichsmaßnahmen, die auf eine Verbesserung der Sichtverhältnisse abzielen, sind die nachstehend aufgeführten ergänzenden Fahrunterstützungseinrichtungen ggf. in Verbindung mit verfahrenstechnischen Ausgleichsmaßnahmen als zulässig anzusehen. Die oben genannten ergänzenden Einrichtungen können umfassen: - eine zusätzliche Fahrposition, welche die verlangte Sicht gewährleistet und von der aus die Bremse und die akustischen Warneinrichtungen betätigt werden können; der Lokführer darf sich von der Hauptfahrposition zur zusätzlichen Fahrposition begeben, um die Anforderung an die Sicht auf die niedrigen Signale einzuhalten, oder: - eine Videoüberwachungsanlage (CCVT), die zumindest die folgenden Mindestanforderungen erfüllt: o Schutz der Videokamera gegen Witterungseinflüsse; o Reichweite bis zur Deckung der Entfernung, auf der die direkte Sicht nicht gegeben ist, und jedenfalls von mindestens 25 m; o Auflösung und Bilder pro Sekunde, die ausreichen, um die Aktualisierung der Bilder in Abhängigkeit von der Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge zu garantieren; o Fähigkeit zu Nachtaufnahmen in Farbe (bis 0,1 Lux) und IR-Aufnahmen (bei 0 Lux) mit automatischer Aktivierung und Bildverbesserungssystem WDR; o automatische Gegenlichtkompensation; RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 31/63 o o o Bildschirm im Führerstand mit einer ausreichenden Größe, so dass sein Bild aus jeder Position mühelos gesehen werden kann; Fähigkeit zur Kontrolle der Aktivität des Bildschirms und der Videokamera; Videoaufzeichnungssystem mit ausreichender Kapazität, um den gesamten Arbeitstag abzudecken; mit herausnehmbarem Träger. Wenn sich die mangelnde Sicht über mehr als 25 m erstreckt und die Videoüberwachungsanlage als ergänzendes System eingesetzt wird, muss die Geschwindigkeit in der Phase der Annäherung an die Signale in jedem Fall auf 20 km/h gesenkt werden. Jenseits von 60 m muss die direkte Sicht auf die niedrigen und die hohen Signale von der Hauptfahrposition auch bei stehender Fahrposition stets möglich sein. 13.7 Fahrposition 13.7.1 Gemeinsame Anforderungen Form und Größe des Führerstands mit sitzender Fahrposition, falls vorgesehen, müssen es dem Lokführer gestatten, seinen Sitzplatz mühelos einzunehmen; auch bei Verwendung eines Drehsessels müssen die Beine und Knie ausreichend Bewegungsfreiheit haben. Die Sitze müssen stabil sein. 13.7.2 Lokomotiven vom Typ A Bei den Lokomotiven vom Typ A ist zwingend eine sitzende Fahrposition vorzusehen. Die Fahrposition muss nach den in Kapitel 4 und in Anhang H des UIC-Merkblatts 651 dargelegten ergonomischen Kriterien ausgelegt werden. Die Abmessungen der Sitze müssen mit Absatz 5.1.3 des UIC-Merkblatts 651 in Einklang stehen. 13.8 Bedienelemente und Anzeigen 13.8.1 Gemeinsame Anforderungen Die Bedienelemente müssen funktional und derart gruppiert sein, dass das Risiko von versehentlichen Betätigungen und Verwechslungen auf ein Minimum begrenzt ist. Die am häufigsten verwendeten Bedienelemente müssen sich in den leicht zugänglichen Bereichen befinden. Betätigungen, die eine große Präzision verlangen, dürfen keinen zu großen Kraftaufwand erfordern. Die Bedienelemente, die in Gefahrensituationen schnell betätigt werden müssen, sind so anzuordnen, dass sie auch im Dunkeln richtig bedient werden können. Die Bedienelemente müssen vorzugsweise mit Piktogrammen oder kurzen und genauen Anweisungen in italienischer Sprache gekennzeichnet sein. 13.8.2 Lokomotiven vom Typ A Die zum Betätigen erforderliche Kraft darf, mit Ausnahme des Bedienelements der Handbremse, bei den handbetätigten Bedienelementen höchstens 150 N und bei den fußbetätigten Bedienelementen höchstens 300 N betragen. 13.9 Einrichtungen und Bedienelemente 13.9.1 Zum Führen der Rangierlokomotive mindestens erforderliche Einrichtungen 13.9.1.1 Gemeinsame Anforderungen In jeden Führerstand sind die folgenden Fahrsteuerungen zu installieren: - Einrichtung für die Wachsamkeitskontrolle des Triebfahrzeugführers bei Anfahrt in jeder Fahrposition; Funkgerät; Geschwindigkeitsanzeige. Für die Bremsen: - eines oder mehrere Bedienelemente zum Betätigen der Bremse; RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 32/63 - Anzeige des Drucks im Hauptluftbehälter und in der Hauptleitung des Bremssystems; Druckanzeige der Bremszylinder; - Bedienelement (rot) zum Betätigen der Notbremse. Für die Beleuchtung und die Signalhörner: - Schalter für die Leuchten (Leuchtsignale); Einrichtung zum Betätigen der Signalhörner. Sonstiges: - Bedienelement zum Betätigen der Scheibenwischer; Bedienelement zum Betätigen der Scheibenwaschanlage; Bedienelement zum Betätigen der Antibeschlagvorrichtung; Bedienelement zum Betätigen der Enteisungsvorrichtung. 13.9.2 Zur Überwachung des Fahrzeugs erforderliche Einrichtungen 13.9.2.1 Gemeinsame Anforderungen Akustische und optische Meldungen, die eine Handlung des Lokführers erfordern, wie es in der Betriebsanleitung vorgesehen ist. 13.9.3 Verschiedene Zubehöreinrichtungen 13.9.3.1 Lokomotiven vom Typ A Es ist eine zweckmäßig beleuchtete waagrechte Ablagefläche vorzusehen, deren Abmessungen mindestens dem Format A4 entsprechen und auf der beispielsweise Dokumente aufbewahrt, eingesehen und/oder ausgefüllt werden können. 14 Konstruktive Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit 14.1 Schutz gegen elektrische Gefahren 14.1.1 Gemeinsame Anforderungen Alle Metallteile der Lokomotive müssen mit Masse verbunden sein. Elemente, zwischen denen keine elektrische Verbindung besteht, die also durch elastische Lagerungen, Gummifedern, Zwischenträger aus Kunststoff usw. getrennt sind, müssen mit flexiblen Kupferdrähten mit den in EN 50153 angegebenen Abmessungen mit Masse verbunden sein. Der elektrische Widerstand zwischen dem obersten Teil des Fahrzeugs und den Schienen darf höchstens 0,05 Ω betragen; dies ist durch eine Messung gemäß den Anforderungen von Abschnitt 6.4.3 von EN 50153 nachzuweisen. Wenn die Rangierlokomotive mit einer Funkantenne ausgerüstet ist, muss die Anlage eine der zwei folgenden Voraussetzungen erfüllen: - die leitfähigen Teile der Antenne müssen mit einer Schutzeinrichtung aus stoßfestem Isolierstoff vollständig gegen die Spannung der Oberleitung geschützt sein; die Antennenanlage muss eine Einheit bilden, die an einem einzigen Punkt mit Masse verbunden ist (Antenne mit statischer Masseverbindung); oder: - eine außerhalb der Lokomotive montierte Antennenanlage, die nicht die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, muss durch Hochspannungskondensatoren in Verbindung mit Überspannungsableitern von allen innerhalb des Fahrzeugs angeschlossenen Teilen getrennt sein. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 33/63 14.2 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren 14.2.1 Gemeinsame Anforderungen Alle Vorrichtungen, die regelmäßig gewartet, kontrolliert, entleert oder gefüllt werden müssen, müssen zugänglich sein. 14.2.2 Lokomotiven vom Typ A Der Führerstand muss ebenso wie alle anderen im Führerstand befestigten Teile derart befestigt sein, dass er einer Längsbeschleunigung von 3 g standhält. Der Führerstand muss mit einem Notausgang versehen sein, der in eine andere Richtung führt als der normale Ausgang. Der Boden muss aus schallschluckendem und rutschsicherem Material bestehen. Der Boden muss wärmegedämmt sein, wenn sich unter ihm eine Wärmequelle befindet. Es sind zusätzliche Einrichtungen vorzusehen, die verhindern, dass Bauteile wie Kardanwellen, Antriebswellen, Elemente der Bremse usw. auf das Gleis fallen können. 14.3 Brandschutz 14.3.1 Gemeinsame Anforderungen In jedem Führerstand müssen in Einklang mit der Norm UNI CEI 11170/2 tragbare Feuerlöscher des geeigneten Typs und in der geeigneten Anzahl vorhanden sein. Die tragbaren Feuerlöscher müssen die Anforderungen von UNI EN 3.7, EN 3.8, EN 3.9 und EN 3.10 erfüllen. Die Wartung der Handfeuerlöschgeräte muss gemäß UNI 9994 erfolgen. 14.4 Elektromagnetische Verträglichkeit, Stromabnehmer und Fahrstromkreis 14.4.1 Gemeinsame Anforderungen Wenn es sich um eine Elektrolokomotive für das System DC 3 kV handelt, dürfen die leitungsgeführten Störungen durch Oberwellen aufgrund des Fahrstroms und der Ströme der Hilfseinrichtungen nicht die Grenzwerte überschreiten, die in der Maske der Störungen durch Oberwellen angegeben sind, die in der NEI gilt. Die Breite der Stromabnehmerwippe muss 1450 mm betragen. In Bezug auf alle anderen Eigenschaften des Stromabnehmers wird auf die speziellen Anforderungen in Abschnitt 8.2.2 und in den Unterabschnitten 8.2.2.1 bis 8.2.2.9 des italienischen NRD (National Reference Document) verwiesen, das auf der Website der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) veröffentlicht ist; hiervon ausgenommen ist das dynamische Verhalten, dessen Prüfung nicht verlangt ist. Die Schleifstücke müssen die Anforderungen des Abschnitts 8.2.3 und der Unterabschnitte 8.2.3.1 bis 8.2.3.5 des NRD erfüllen. Der Fahrstromkreis muss die Anforderungen des Abschnitts 8.3 und der Unterabschnitte 8.3.1 bis 8.3.4 des NRD erfüllen. 14.4.2 Lokomotiven vom Typ A Falls sie mit elektrischen Geräten ausgerüstet sind, müssen die Lokomotiven vom Typ A in Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit den Anforderungen der Normen EN 50121‐3‐1 und EN 50121‐3‐2 genügen. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 34/63 15 Umweltschutz 15.1 Behälter und zugehörige Einrichtungen 15.1.1 Kraftstofftanks und Kraftstoffleitungen 15.1.1.1 Gemeinsame Anforderungen Die Kraftstofftanks müssen mit Entlüftungseinrichtungen versehen sein, die das Überlaufen des Kraftstoffs verhindern und dem Aufbau von Überdruck vorbeugen. Aus den Entlüftungseinrichtungen des Fahrzeugs darf auch im Falle des Überlaufens des Kraftstoffs oder der Neigung aufgrund der in der NEI zulässigen maximalen Überhöhung kein Kraftstoff austreten. Alle Öffnungen des Kraftstofftanks müssen sich oberhalb des maximalen Pegels befinden, den der Kraftstoff erreichen kann. Jeder Kraftstofftank muss eine Höchststand- und Mindeststand-Anzeige aufweisen. 15.1.1.2 Lokomotiven vom Typ A Die Kraftstofftanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 l müssen mit einer oder mehreren Trennwänden und mit Inspektionsluken versehen sein. Die Füllstandsanzeige darf nicht als Anzeige mit „sichtbarem Füllstand“, also beispielsweise als Schauglas oder durchsichtiges Rohr, ausgeführt sein. Die Kraftstofftanks dürfen nicht in einem Abstand von weniger als 300 mm vom Ende des Fahrzeugrahmens installiert sein. Die auf oder unter den Fahrzeugrahmen montierten Kraftstofftanks müssen mit weiteren Sicherheitseinrichtungen versehen sein, um zu verhindern, dass ein Tank, der sich gelöst hat, auf das Gleis fällt; andernfalls muss die Konstruktion sicherstellen, dass ein Tank, der sich gelöst hat, nicht auf das Gleis fallen kann. Die Unterseite der Kraftstofftanks muss sich auf einer Höhe von mindestens 200 mm über der Schienenoberkante befinden. Das Austreten von Kraftstoff muss auch dann ausgeschlossen sein, wenn das Fahrzeug umkippt. 15.1.1.3 Lokomotiven vom Typ B Es ist zu prüfen, ob die Tanks ordnungsgemäß gewartet wurden. 15.1.2 Hydraulikölkreis 15.1.2.1 Lokomotiven vom Typ A Die hydraulischen Einrichtungen (z. B. hydraulisches Getriebe) müssen für die Verwendung von biologisch abbaubaren Ölen konzipiert sein. 15.2 Krafterzeugungseinrichtungen 15.2.1 Gemeinsame Anforderungen Die Abgase müssen zum oberen Bereich des Fahrzeugs hin abgeführt werden, jedoch nicht in den Bereich des Oberleitungssystems. Die Abgasanlage muss so ausgeführt sein, dass die Abgase nicht in den Führerstand eindringen können. 15.3 Lärm 15.3.1 Gemeinsame Anforderungen In Hinblick auf den Lärm im Führerstand sind die folgenden Werte einzuhalten: RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 35/63 Lärm im Führerstand LpAeq,T in dB Messzeitintervall T in Sekunden Bei stillstehenden Fahrzeug (während der Betätigung der äußeren akustischen Warnvorrichtung mit ihrem maximalen Schalldruck, jedoch nicht über 125 dB(A) in einem Abstand von 5 m vor dem Fahrzeug und in einer Höhe von 1,6 m über der Schienenoberkante) 95 3 Höchstgeschwindigkeit beim Rangierbetrieb (offenes Gelände ohne interne und externe Warnsignale) 78 60 Tabelle 4 - Lärm im Führerstand Die Messung muss nach den Vorgaben in Anhang F der TSI „Fahrzeuge – Lärm“ auch bei den Lokomotiven vom Typ B durchgeführt werden. 15.3.2 Lokomotiven vom Typ A Nachstehend sind die Schallemissionswerte für Lokomotiven vom Typ A im Stand und bei Anfahrt angegeben: Stand: Anfahrt: LpAeq,T = LpAFmax = 75 dB 86 dB Die Prüfungen sind nach den Vorgaben der Anhänge C bzw. D der TSI „Fahrzeuge – Lärm“ (Beschluss Nr. 2011/229/EU vom 4. April 2011) durchzuführen. 15.3.3 Lokomotiven vom Typ B Die Schallemissionswerte im Stand und beim Anfahren müssen gemessen und in die technischen Unterlagen eingetragen werden, die dem Antrag auf IBG beigefügt werden. Die Messwerte gestatten die Erarbeitung der Situation des Parks und die Festlegung von mittleren Bezugswerten, an die alle Lokomotiven innerhalb einer Frist angepasst werden müssen, die in einer nachfolgenden Überarbeitung der vorliegenden Spezifikation vorgesehen werden. Im Übergangszeitraum sind jedoch keine Werte zulässig, die die für die Lokomotiven vom Typ A festgelegten Werte um mehr als 4 dB überschreiten. 15.4 Schadstoffemissionen 15.4.1 Lokomotiven vom Typ A Die Grenzwerte für die Schadstoffemissionen sind in der Richtlinie 2004/26/EG zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG über Motoren für nicht für den Straßenverkehr vorgesehene mobile Maschinen und Geräte festgelegt. 15.4.2 Lokomotiven vom Typ B Für die Lokomotiven vom Typ B, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 97/68/EG gebaut wurden, gelten unabhängig von der installierten Leistung die Bezugswerte für die Stufe I. für die Leistungsklasse 130≤P≤560: CO HC NOX PM 9,2 0,54 g/kWh 5,0 1,3 Tabelle 5- Schadstoffemissionen von Loks vom Typ B, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 97/68/EG gebaut wurden Da zum jetzigen Zeitpunkt die Situation des Parks nicht bekannt ist, sind die o. g. Werte nicht als bindend anzusehen. Die in der Tabelle angegebenen Werte der Schadstoffemissionen müssen gemessen und in die technischen Unterlagen RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 36/63 eingetragen werden, die dem Antrag auf IBG beigefügt werden. Die Messwerte erlauben die Erarbeitung der Situation des Parks und die Festlegung von mittleren Bezugswerten in Erwartung einer Überarbeitung der vorliegenden Spezifikation. In diese überarbeitete Spezifikation werden für die Lokomotiven, bei denen die größten Abweichungen von den Mittelwerten vorliegen, Ausgleichsmaßnahmen aufgenommen, die dazu geeignet sind, die Verunreinigung zu reduzieren, wie beispielsweise der Einsatz von Filtern oder eine „intelligente“ Steuerung des Verbrennungsmotors, die die Abschaltung des Motors in den Inaktivitätszeiträumen vorsieht. Im Falle der Neumotorisierung muss der Motor der von der Bestimmung vorgesehenen gültigen Stufe entsprechen. 15.4.3 Gemeinsame Anforderungen Nicht zulässig ist die Verwendung von Materialien, die gemäß der einschlägigen nationalen Gesetzgebung verboten sind. 16 Kennzeichnung der Rangierlokomotiven 16.1 Anschriften auf der Lokomotive 16.1.1 Gemeinsame Anforderungen Es müssen zumindest alle die Anschriften und Kennzeichnungen vorhanden sein, die in Anhang D aufgeführt sind, der auch ihre Position angibt. Die Kennzeichnung der Anhebe- und Aufbockstellen muss sich an den Anhebe- und Aufbockstellen befinden. Die Anschriften müssen die Anforderungen von prEN 15877‐2 erfüllen. 16.2 Kennnummer der Lokomotive 16.2.1 Gemeinsame Anforderungen Die Rangierlokomotiven müssen zu ihrer Identifikation über eine Europäische Fahrzeugnummer (EFN) verfügen. Das Format der EFN wird von der entsprechenden europäischen Gesetzgebung festgelegt. 17 Fahrzeugdaten und Instandhaltungsunterlagen 17.1 Instandhaltungsplan 17.1.1 Gemeinsame Anforderungen Die Instandhaltung umfasst eine Reihe von Aktivitäten, mit denen für eine Rangierlokomotive ein Zustand beibehalten oder wiederhergestellt werden kann, in dem sie ihre erforderliche Funktion erfüllen kann, darunter die Gewährleistung der dauerhaften Integrität der Sicherheitssysteme und der Einhaltung geltender Normen. Zu Instandhaltungsaktivitäten zählen alle erforderlichen diesbezüglichen Maßnahmen, z. B. Inspektionen, Überwachung, Tests, Versuche, Messungen, Ersetzungen, Anpassungen und Reparaturen. Die Instandhaltungsaktivitäten werden in folgende Bereiche unterteilt: - vorbeugende Instandhaltung; planmäßig und geregelt; Instandsetzung. Für jede Rangierlokomotive sind die Instandhaltungsunterlagen bereitzustellen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten müssen: - Periodizität der Inspektionen und Überholungen; Beschreibung der auszuführenden Instandhaltungsaktivität; RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 37/63 - - spezifische Prüfmethoden für die Systeme und Geräte; Angabe der Tätigkeiten, die die Verfügbarkeit von Spezialwerkzeugen und -geräten oder von Fachkräften erfordern; Bauteilhierarchie und Funktionsbeschreibung; eine Stückliste, welche die technischen Beschreibungen der Ersatzteile (tauschbare Einheiten) und deren Referenzen enthält, um die Identifizierung und Beschaffung der richtigen Ersatzteile zu ermöglichen; die Liste muss alle Teile enthalten, für die spezifiziert wurde, dass sie unter einer bestimmten Bedingung gewechselt werden müssen oder für die bei einer elektrischen oder mechanischen Fehlfunktion ein Austausch erforderlich ist oder für die absehbar ist, dass sie nach einer Beschädigung durch Unfall auszutauschen sind (z. B. Windschutzscheibe); Schaltbilder, Anschlusspläne und Verdrahtungspläne; Spezifikationen der Verbrauchsmaterialien, inklusive der Reibungswerkstoffe; Angabe der Grenzwerte für die Bauteile, die während des Betriebs nicht überschritten werden dürfen; es ist zulässig, betriebsbezogene Einschränkungen im Grenzbetrieb (bei erreichtem Grenzwert) festzulegen; Schmierplan. Die folgenden Aspekte sind zu dokumentieren: - Zeichnungen mit Montageanweisungen zum korrekten Ein-/Ausbau von Austauschteilen; Instandhaltungskriterien; Prüfungen und Tests; erforderliche Werkzeuge und Materialien, - erforderliches Verbrauchsmaterial, - persönliche Schutzvorkehrungen und -ausrüstungen; Tests und Verfahren, die nach jeder Instandhaltung vor Wiederinbetriebnahme der Rangierlokomotive durchgeführt werden müssen; Handbücher oder Einrichtungen zur Fehlerbehebung (Fehlerdiagnose) für alle vernünftigerweise vorhersehbaren Situationen; dies umfasst funktionelle und schematische Diagramme der Systeme oder IT-basierte Fehlererkennungssysteme. 17.2 Betriebs-und Instandhaltungsanleitung 17.2.1 Gemeinsame Anforderungen Jede Rangierlokomotive muss über eine Betriebs-und Instandhaltungsanleitung verfügen, die mindestens den folgenden Inhalt haben muss: - - Verzeichnis der bereitgestellten Unterlagen; allgemeine Beschreibung der Lokomotive; allgemeine Anordnungszeichnung nach den Angaben in Anhang B; allgemeine Anordnung der Anschriften der Lokomotive; Gesamtansicht mit folgenden Angaben: • wichtigste Maße; • Lage der Schwerpunkte; • Position der Leuchten; • Position der akustischen Warneinrichtungen; • Leergewicht; • Nutzlast; • Gesamtmasse bei voller Beladung; • Mindestbogen- und Mindestausrundungshalbmesser; • Anhebe- und Aufbockstellen; • Details der Begrenzungslinie nach den Angaben in Anhang B; Masse pro Achse und pro Rad des Fahrzeugs (unbeladen und beladen) unter Einsatzbedingungen; Angabe der maximal befahrbaren Gleisverwindung; Zeichnung mit Angabe der Prüfwerte der Geometrie des Hauptrahmens; Nennleistung der Motoren mit Angabe der angewendeten Normen; Diagramm Zugkraft-Geschwindigkeit, Gefälle/Geschwindigkeit, Anhängelasten; Höchstgeschwindigkeit, bei voller Beladung und unbeladen, im unabhängigen Betrieb; Höchstgeschwindigkeit, bei voller Beladung und unbeladen, bei Betrieb im Zugverband; RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 38/63 - Datenblatt mit den Daten des Bremssystems und Plan des Bremssystems (pneumatisch, hydraulisch, elektrisch, mechanisch, magnetisch oder anderes); Angabe der Bremswege und des Bremsgewichts für die verschiedenen Bremsen; Liefermenge des Kompressors für das Bremssystem; Plan mit den Abmessungen des Rahmens der Lokomotive; Pläne mit den Daten und den Abmessungen der Drehgestelle, Radsätze und Räder; Plan mit Aufpress-/Aufschrumpf-Diagramm und Daten der Druckkräfte der Radsätze; Soll- und Istmaße der Rahmen der Drehgestelle; Qualitätsbescheinigungen der verschiedenen Bauteile des Fahrzeugs; Instandhaltungsplan für das Fahrzeug gemäß Abschnitt 17.1; Betriebsanleitung für den Verkehr; Aufgleisanleitung; Informationen über Gefahrstoffe im Fahrzeug; Wartungsanleitung der Datenaufzeichnungseinrichtung; Instandhaltung der Vorrichtungen für die Laufsicherheit; Dossier für die Bergung im Notfall; Anweisungen für die sichere Ausführung der folgenden Tätigkeiten: • Inbetriebnahme; • Betrieb; • Vorbereitung und Einrichtung; • Funktionsprüfung der Bremsen; • erforderlichenfalls zusätzliche Anweisungen zum Aufgleisen des Fahrzeugs; • Fehlersuche im Falle von Funktionsstörungen beim Fahrzeug; • Instandhaltung, inklusive Überholung und Reparatur; • Ausbildungsanforderungen; • Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit. 18 Inbetriebnahmegenehmigung und Registration der Fahrzeuge 18.1 Verfahren zur Inbetriebnahmegenehmigung Das im Einzelnen für die Beantragung und Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung für die beiden Typen von Rangierlokomotiven einzuhaltende Verfahren ist in Anhang G angegeben. Nachstehend sind die Grundlagen und die Prinzipien aufgeführt, nach denen die Inbetriebnahmegenehmigung für die Rangierlokomotiven erteilt wird. Lokomotiven vom Typ A Es gelten mutatis mutandis die von Anhang VI „EG-Prüfverfahren für Teilsysteme“ des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 191 vom 8. Oktober 2010 i. g. F. und vom Modul „SB – EG-Baumusterprüfung“ gemäß Beschluss Nr. 2010/713/EU vom 9. November 2010 vorgesehenen Verfahren. Die Baumusterprüfung ist Teil des EG-Prüfverfahrens, mit dem die benannte beauftragte Stelle - BBS 1 - die technische Konzeption eines Teilsystems untersucht und bescheinigt, dass diese den Vorschriften der vorliegenden nationalen Norm entspricht. Für die Inbetriebnahmegenehmigung für die mit dem genehmigten Typ konformen Fahrzeuge müssen mutatis mutandis die von Anhang V „Prüferklärung für Teilsysteme“ und VI „Prüfverfahren für Teilsysteme“ des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 191 vom 8. Oktober 2010 i. g. F. sowie vom Modul „SD – EG-Prüfung auf der Grundlage eines Qualitätssicherungssystems für den Produktionsprozess“ oder vom Modul „E - Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt“ gemäß Beschluss Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 vorgesehenen Prüfverfahren angewendet werden. Lokomotiven vom Typ B 1 Die von einem Mitgliedstaat benannte Stelle, die damit betraut ist, das EG-Prüfverfahren für die strukturellen Teilsysteme durchzuführen, wenn nationale Vorschriften jenes Staates Anwendung finden; diese Stelle fällt mit dem Unabhängigen Sicherheitsprüfer (USP) zusammen. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 39/63 Der Steller eines Antrags auf Inbetriebnahmegenehmigung muss für jeden Rangierlokomotiventyp ein Erstmuster (Baumuster der Lokomotive) bestimmen, das die BBS allen Prüfungen unterzieht, die für den Nachweis der Einhaltung der von der vorliegenden nationalen Norm vorgesehenen Anforderungen erforderlich sind. Nach Bestimmung der Bauart für jeden Lokomotiventyp muss der Antragsteller alle die Fahrzeuge bestimmen, die der bestimmten Bauart zumindest in Hinblick auf die folgenden Aspekte vergleichbar sind: - Begrenzungslinie; Rahmen des Wagenkastens; Drehgestell und Federungen; Fahrwerk und Radsatz; Bremsanlage; Vorrichtungen für die Sicherheit der Rangierbewegungen gemäß Kapitel 10; Sichtbereich gemäß Abschnitt 13.6.1. Nach Bestimmung des Baumusters der Lokomotive müssen mutatis mutandis die von Anhang VI „EG-Prüfverfahren für Teilsysteme“ des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 191 vom 8. Oktober 2010 i. g. F. und vom Modul „SB – EGBaumusterprüfung“ gemäß Beschluss Nr. 2010/713/EU vom 9. November 2010 vorgesehenen Verfahren angewendet werden. Für die Inbetriebnahmegenehmigung für die mit dem genehmigten Typ konformen Fahrzeuge wird auf die detaillierten Verfahren in Anhang G verwiesen. Die Rangierlokomotiven gemäß der vorliegenden Norm sowohl vom Typ A als auch vom Typ B sind als Fahrzeuge anzusehen, die aus dem Teilsystem Fahrzeuge und dem fahrzeugseitigen Teilsystem bestehen, das aus den in Kapitel 11 beschriebenen Sicherheitseinrichtungen besteht. 18.2 Registrierung der Fahrzeuge im Nationalen Einstellungsregister (NER) Nachdem die Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wurde, müssen alle Rangierlokomotiven im NER registriert werden, bevor sie in Betrieb genommen werden. Die Registration muss in Einklang mit den Bestimmungen der Leitlinien der ANSF Nr. 01/2012 vom 29.02.2012 zur Registration der Fahrzeuge im Nationalen Einstellungsregister erfolgen. 19 Übergangsbestimmungen 19.1 Lokomotiven vom Typ A Bei neu gebauten Lokomotiven, die, bezogen auf das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden technischen Norm, auf der Grundlage von Folgendem realisiert wurden: - Entwürfe in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium; laufende Verträge; vorbestehende Entwürfe, endet der in Kapitel 1 genannte Übergangszeitraum nach Ablauf von 6 Jahren nach dem oben genannten Datum des Inkrafttretens der vorliegenden technischen Norm. Nach Ablauf des Übergangszeitraums müssen alle neu gebauten Lokomotiven die für die Lokomotiven vom Typ A vorgesehenen Anforderungen der technischen Norm in vollem Umfang erfüllen 19.2 Lokomotiven vom Typ B Die bei Inkrafttreten der vorliegenden technischen Norm schon im NER registrierten Lokomotiven müssen an die Anforderungen von Kapitel 11 „Vorrichtungen für die Sicherheit der Rangierbewegungen“ (Kontrolle der Höchstgeschwindigkeit, Kontrolle der Wachsamkeit des Triebfahrzeugführers, Kontrolle der Aufhebung des HaltZustands des Fahrzeugs usw.) und an die Anforderungen von Abschnitt 13.6.2 bezüglich des Sichtbereichs der Lokomotiven vom Typ B angepasst werden. Der Anpassungsplan muss innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden technischen Norm vorgelegt werden. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 40/63 Bei den nicht im NER registrierten Lokomotiven, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Inbetriebnahmegenehmigung die Anforderungen von Kapitel 11 „Vorrichtungen für die Sicherheit der Rangierbewegungen“ (Kontrolle der Höchstgeschwindigkeit, Kontrolle der Wachsamkeit des Triebfahrzeugführers, Kontrolle der Aufhebung des HaltZustands des Fahrzeugs usw.) und die Anforderungen von Abschnitt 13.6.2 bezüglich des Sichtbereichs der Lokomotiven vom Typ B nicht erfüllen, muss der Plan für die Anpassung an die nicht erfüllten Anforderungen zusammen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegt werden. In beiden Fällen sind im Anpassungsplan die auszuführenden Tätigkeiten und der zugehörige Zeitplan anzugeben. Bei den schon registrierten Lokomotiven muss der Plan ab dem Monat umgesetzt werden, der auf das Datum der Ablauffrist für die Einreichung des Plans folgt, und bei den noch nicht registrierten Lokomotiven ab dem Monat, der auf das Datum des Erhalts der Genehmigung folgt. Bis zu dieser Anpassung, die in jedem Fall innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der vorliegenden technischen Norm erfolgen muss, können Lokomotiven, die schon registriert sind, in Verkehr bleiben, und Lokomotiven, die noch nicht registriert sind, unter den folgenden Voraussetzungen eine Genehmigung erhalten: - - Präsenz einer weiteren Begleitperson, der obliegt, die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für die Rangierbewegungen (nicht über 30 km/h) zu überwachen und im Fall der mangelnden Wachsamkeit des Triebfahrzeugführers den Zug anzuhalten und zu immobilisieren; Erfüllung der festgelegten Ausgleichsbedingungen. Die Inbetriebnahmegenehmigung für die nicht im NER registrierten Rangierlokomotiven berechtigt nicht zum Verkehr, da der tatsächliche Einsatz der Fahrzeuge der Durchführung einer spezifischen Risikobewertung (sichere Integration) seitens des Eisenbahnunternehmens unterliegt, welche die Eigenschaften der vom Infrastrukturbetreiber bereitgestellten Anlagen und der Fahrzeuge berücksichtigt, wie es in Kapitel 2 angegeben ist, um ihre jeweiligen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Bei den schon im NER registrierten Lokomotiven muss die o. g. Risikoanalyse bei jeder Betriebsanlage innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten der vorliegenden technischen Norm durchgeführt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der vorliegenden technischen Norm müssen alle Lokomotiven, für die eine Inbetriebnahmegenehmigung beantragt wird, der Typ-A-Norm entsprechen. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 41/63 ANHANG A - Unterlagen für die Inbetriebnahmegenehmigung 4 LOKOMOTIVEN VOM TYP A LOKOMOTIVEN VOM TYP B Verweis auf den Abschnitt der technischen Norm Art der Unterlagen (Beschreibung des Dokuments) Art der Unterlagen (Beschreibung des Dokuments) Begrenzungslinie DT – Berechnung des Fahrzeugbauprofils und Prüfung der Einhaltung dieses Profils durch das Fahrzeug (siehe ANHANG B - Plan der Rangierlokomotive mit Fahrzeugbauprofil und Punkten in der Nähe des Fahrzeugbauprofils DC – Konformitätserklärung DQ – Prüfzeichnungen kritischer Abschnitte DQ – Prüfzeichnungen RP – Informationsrücklauf 4.1 Allgemeine Regeln DT – Technische Beschreibung zur Unterstützung der Einhaltung der nationalen Vorgaben DT – Technische Beschreibung zur Unterstützung der Einhaltung der nationalen Vorgaben DC – Konformitätserklärung 5 Rahmen DQ – Zeichnung Wirkbereich der Heißläuferortungsanlagen DQ – Zeichnung Wirkbereich der Heißläuferortungsanlagen DT – Technische Beschreibung Wagenkastenkonstruktion DT – Technische Beschreibung Wagenkastenkonstruktion DC – Konformitätserklärung DQ – Übersichtszeichnungen, Zeichnung Frontabschnitt, Zeichnungen Traverse Wagenkasten/Drehgestell RP – Bericht statische Prüfungen CT – FEM-Berechnung Wagenkastenkonstruktion PM – Instandhaltungsplan PM – Instandhaltungsplan RP – Informationsrücklauf 5.2 Auslegung des Rahmens der DT – Technische RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 42/63 Beschreibung DT – Technische Beschreibung Rangierlokomotive Drehgestelle Drehgestelle DC – Konformitätserklärung DQ – Übersichtszeichnung Rahmen, Primär- und Sekundärfederungen und Zeichnungen der einzelnen Bauteile DQ – Übersichtszeichnung Rahmen, Primär- und Sekundärfederungen und Zeichnungen der einzelnen Bauteile CT – Berechnung statische Prüfung und Ermüdung Drehgestellrahmen, Berechnung Primärund Sekundärfederungen PM – Instandhaltungsplan PM – Instandhaltungsplan RP – Informationsrücklauf 6 Laufwerke DT – Beschreibung Rad, Beschreibung Radsatz (technische Spezifikation, Berechnung und Aufpress-/Aufschrumpfversuch), technisches Datenblatt Fett Achslager DC – Konformitätserklärung Rad, Konformitätserklärung Antriebs/Tragachse, Konformitätserklärung Lager und Achslager, Konformitätserklärung Radsatz DQ – Zeichnung Rad, Zeichnung Antriebs-/Tragachse, Zeichnung Achslager (Einbau, Anordnung und Erdung), Zeichnung Antriebs/Laufradsatz, Zeichnung mit Angabe des Abstands zwischen den Achsen DQ – Zeichnung Rad, Zeichnung Achse RP – Prüfbericht US Achsen; ansonsten Informationsrücklauf RP – Prüfbericht Rad, Prüfbericht Zulassung Lager CT – FEM-Berechnung Rad, Strukturberechnung Antriebs/Tragachse, Berechnung Lebensdauer Lager, Berechnung Struktur Achslager PM – Instandhaltungsplan 6.3 Statische Achslast DC – Konformitätserklärung RP – Prüfbericht Wägung 6.7 Bahnräumer PM – Instandhaltungsplan DT – Technische Beschreibung und Strukturberechnung des Bahnräumers RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 43/63 RP – Prüfbericht Wägung DQ – Gesamtzeichnung Maßzeichnung Abstand Schienenoberkante 7.1 Prüfungen des Fahrverhaltens und von Nur bei Lokomotiven mit einer Geschwindigkeit über 60 km/h DQ – Gesamtzeichnung Maßzeichnung Abstand Schienenoberkante und von Nur bei Lokomotiven mit einer Geschwindigkeit über 60 km/h DC – Konformitätserklärung RP ‐ Prüfbericht Merkblatt 518:2009 gemäß UIC- RP – Informationsrücklauf 7.2 Sicherheit beim Befahren von Gleisverwindungen DT – Kurvenfahrvermögen der Lokomotive (Mindesthalbmesser), Kurvenfahrvermögen des eventuellen Drehgestells DC – Konformitätserklärung RP – Prüfbericht Sicherheit gegen Entgleisen in Gleisverwindungen gemäß ORE B55-RP8 Prüfung Drehung Wagenkasten/Drehgestell RP – Informationsrücklauf 8 Bremsen DT – Beschreibung Druckluftanlage und Bremse, Pneumatikplan, Zeichnung Anordnung Bremsausrüstung, Beschreibung Baugruppe Lufterzeugung, Hahn, Steuerventil, Bremszylinder, Scheiben/Bremsklötze, Tafel Bremse, Berechnung Leistung (inkl. Abstellen) DT – Beschreibung Druckluftanlage und Bremse, Pneumatikplan, Zeichnung Anordnung Bremsausrüstung, Beschreibung Baugruppe Lufterzeugung, Hahn, Steuerventil, Bremszylinder, Scheiben/Bremsklötze, Tafel Bremse, Berechnung Leistung (inkl. Abstellen) DC – Konformitätserklärung DQ – Scheiben/Bremsklötze 8.3 9 Luftbehälter Puffer und Zugeinrichtung Zeichnung RP – Bericht dynamische Prüfung Bremsung RP – Bericht dynamische Prüfung Bremsung PM – Instandhaltungsplan PM – Instandhaltungsplan DC – Konformitätserklärung DC – Konformitätserklärung (bei Austausch) RP – Prüfbericht RP – Prüfbericht DT – Beschreibung RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 44/63 Kupplungs- DT – Beschreibung Kupplungs- /Puffereinrichtungen /Puffereinrichtungen DC – Konformitätserklärung DQ – Gesamtund Detailzeichnungen der Kupplungs/Puffereinrichtungen PM – Instandhaltungsplan PM – Instandhaltungsplan 9.3 An den Fahrzeugenden freizuhaltende Räume DQ – Zeichnung der Freiräume an den Fahrzeugenden gemäß Merkblatt 512 DQ – Zeichnung der Freiräume an den Fahrzeugenden gemäß Merkblatt 512 10.1 Funktion der Gleisstromkreise DC – Konformitätserklärung DC – Konformitätserklärung RP – Bescheinigungen elektrischer Widerstand zwischen den zwei Rädern einer Achse (Belegung Gleisstromkreis) RP – Bescheinigungen elektrischer Widerstand zwischen den zwei Rädern einer Achse (Belegung Gleisstromkreis) 10.2 Funktion der Achszähler und Schalteinrichtungen für Bahnübergänge DQ – Zeichnung des Erfassungsbereichs der Achszähler und Schalteinrichtungen für Bahnübergänge DQ – Zeichnung/Foto des Erfassungsbereichs der Achszähler und Schalteinrichtungen für Bahnübergänge 10.3 Funktion der Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen DQ – Zeichnung Achslager mit Angabe der Maße für die Abtastung durch die HABD-Anlage DQ – Zeichnung Achslager mit Angabe der Maße für die Abtastung durch die HABD-Anlage 11 Vorrichtungen für die Sicherheit der Rangierbewegungen DT – Technisches Dossier2 DT – Technisches Dossier2 DC – Konformitätserklärung DC – Konformitätserklärung (beschränkt auf neue Bauteile) RP – Prüfbericht RP – Prüfbericht PM – Instandhaltungsplan PM – Instandhaltungsplan Man – Betriebsanleitung Man – Betriebsanleitung DT – Beschreibung der akustischen und optischen Warnsysteme DT – Beschreibung der akustischen und optischen Warnsysteme 12 Akustische und optische Warneinrichtungen DC – Konformitätserklärung 13 Führerstände und Fahrpositionen DT – Beschreibung Führerstand DT – Beschreibung Führerstand DC – Konformitätserklärung 2 Es muss mindestens eine Funktionsbeschreibung, die Konfiguration HW-SW, Unterlagen zur Bescheinigung der Anwendung des Risikomanagementverfahrens gemäß Verordnung 352/09 und Bewertungsberichte der BBS und des Gutachters der gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) umfassen. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 45/63 RP – Informationsrücklauf Fahrzeugseitige Ausrüstung Siehe ANHANG E Siehe ANHANG E 13.2 12.2.2 Stufen, Handgriffe, Bühnen, Geländer und Türen Siehe ANHANG C Siehe ANHANG C 13.3 12.3.3 Windschutzscheiben DT – Technische Beschreibung DT – Technische Beschreibung DC – Konformitätserklärung RP – Prüfbericht 13.4 Heizung, Kühlung und Belüftung DT – Technische Luftverteilungsplan; Beschreibung, DT – Technische Beschreibung der Heizungsanlage und der etwaigen Kühlanlage; RP – Informationsrücklauf DC – Konformitätserklärung RP – Informationsrücklauf 13.5 Innenbeleuchtung DT – Technische Beleuchtungsplan Beschreibung, 13.6 Sichtbereich DT – Technisches Sichtkegel3 13.7 Fahrposition DT – Technische Beschreibung Dossier mit DT – Technische Beleuchtungsplan DT – Technisches Sichtkegel3 Beschreibung, Dossier mit DT – Technische Beschreibung DC – Konformitätserklärung 13.8 Bedienelemente und Anzeigen DT – Technische Beschreibung, Plan der Bedienelemente und Anzeigen DT – Technische Beschreibung, Plan der Bedienelemente und Anzeigen 13.9 Sitz des Lokführers DT – Technische Beschreibung DT – Technische Beschreibung DC – Konformitätserklärung 13.10 Einrichtungen und Bedienelemente DT – Technische Beschreibung, Plan der Einrichtungen und Bedienelemente DT – Technische Beschreibung, Plan der Einrichtungen und Bedienelemente 12.10.1 Zum Führen der Rangierlokomotive mindestens erforderliche Einrichtungen DT – Technische Beschreibung, Plan der Einrichtungen und Bedienelemente DT – Technische Beschreibung, Plan der Einrichtungen und Bedienelemente 3 Bei nicht gegebener Konformität muss es die in Abschnitt 13.6.2 genannten Unterlagen einschließlich der Unterlagen zur Bescheinigung der Anwendung des Risikomanagementverfahrens und der zugehörigen Bewertungsberichte umfassen. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 46/63 14.1 12.10.2 Zur Überwachung des Fahrzeugs erforderliche Einrichtungen DT – Technische Beschreibung DT – Technische Beschreibung Schutz gegen elektrische Gefahren (Erdung) DT – Technisches Dossier DT – Technisches Dossier DC – Konformitätserklärung 14.2 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren RP – Prüfbericht RP – Prüfbericht DT – Technisches Dossier DT – Technisches Dossier DC – Konformitätserklärung DQ – Zeichnung der zusätzlichen Einrichtungen, die verhindern, dass Bauteile unter dem Wagenkasten auf das Gleis fallen können 14.3 Brandschutz DT – Spezifikation der Sicherheitsmaßnahmen, Plan der Brandschutzwände, Zeichnung der Anordnung der tragbaren Feuerlöscher DT – Zeichnung der Anordnung der Feuerlöscher, ansonsten Informationsrücklauf DC – Konformitätserklärung RP – Zertifikate Feuer/Rauch nicht metallische Materialien. RP – Informationsrücklauf 14.4 15.1 15.2 15.3 Elektromagnetische Verträglichkeit Behälter und zugehörige Einrichtungen Krafterzeugungseinrichtungen Lärm Nur bei Elektrolokomotiven Nur bei Elektrolokomotiven DT – Technisches Dossier DT – Technisches Dossier DC – Konformitätserklärung DC – Konformitätserklärung DT – Technisches Dossier DT – Technisches Dossier RP – Bericht Oberwellenströme RP – Bericht Oberwellenströme DT – Technische Beschreibung Kraftstofftanks und zugehörige Einrichtungen; DT – Technische Beschreibung Kraftstofftanks und zugehörige Einrichtungen; DC – Konformitätserklärung DC – Konformitätserklärung (bei Austausch) DT – Beschreibung Motor DT – Beschreibung Motor DC – Konformitätserklärung DC – Konformitätserklärung (bei Austausch) RP – Prüfbericht RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 47/63 Außen- und RP – Prüfbericht Außen- und 15.4 Schadstoffemissionen Innenlärm Innenlärm DC – Konformitätserklärung DC – Konformitätserklärung (bei Austausch des Motors) RP – Schadstoffemissionen RP – Schadstoffemissionen Prüfbericht Prüfbericht 15.5 Verbotene Materialien DT – Technische Beschreibung. DT – Technische Beschreibung 16 Kennzeichnung der Rangierlokomotiven DC – Konformitätserklärung DC – Konformitätserklärung DQ – Zeichnung Anordnung äußere Anschriften DQ – Zeichnung Anordnung äußere Anschriften 16.1 Anschriften auf der Lokomotive Siehe ANHANG D Siehe ANHANG D 17 Daten der Lokomotive und Instandhaltungsbuch PM – Instandhaltungsplan PM – Instandhaltungsplan Man – BetriebsInstandhaltungsanleitung DPC – Zugführung Anordnung RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 48/63 und Details Man – BetriebsInstandhaltungsanleitung und DPC – Anordnung Details Zugführung ANHANG B - Plan der Rangierlokomotive mit Fahrzeugbauprofil und Punkten in der Nähe des Fahrzeugbauprofils Plan der Rangierlokomotive mit Begrenzungslinie und kritischen Punkten Abmessungen in Millimetern Zeichenerklärung Querschnitt An (A1, A2, A3……) B1½ Breite der Bezugsbegrenzungslinie ohne Einschränkungen B2 Einschränkung betrachteten Punkt Ei oder Ea am B3 maximale Breite am betrachteten Punkt B4 betrachteter Punkt des Querschnitts A1 C1…. C2 Nummer des betrachteten Punkts C3 Angabe des betrachteten Punkts C4 Höhe über Schienenoberkante C5 ½ Breite der Bezugslinie C6 Einschränkung Ei oder Ea C7 ½ maximal mögliche Breite C8 ½ maximale effektive Breite C9 Angabe des Querschnitts, z. B. A1, A3, B1 C10 fortlaufende Nummerierung der betrachteten Punkte (entsprechend dem Querschnitt) C11 entsprechend dem Querschnitt C12 berechnete Werte an den betrachteten Punkten D1 Element, z. B. Seitenschar D2 Element, z. B. Ecke des Dachs des Führerstands D3 Element, z. B. Stufe Führerstand D4 Rangierlokomotiventyp D5 Ort, Datum, Unterschrift RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 49/63 ANHANG C - Stufen, Handgriffe und Türgriffe Abmessungen in Millimetern Zeichenerklärung A Detail des Griffs B Reduzierung der Begrenzungslinie C Schienenkopf D Minimum, das die Begrenzungslinie zulässt )…( Mindestwert (…) Höchstwert * bevorzugter Wert ANMERKUNG 1: Der vertikale Abstand der Stufen muss gleich sein; dies gilt auch für die letzte Stufe für den Zugang zur Bühne. Die erste Stufe muss sich in einer möglichst niedrigen Position befinden. ANMERKUNG 2: Der vordere Rand der Stufen muss mit dem Außenrand des Rahmens der Rangierlokomotive gefluchtet sein. Stufen, Handgriffe und Türgriffe RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 50/63 ANHANG D - Anschriften auf der Lokomotive Beschreibung der Anschriften Position Europäische Fahrzeugnummer (EFN), welche die Rangierlokomotive identifiziert Seitenwand Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM) Seitenwand Leergewicht Seitenwand Gesamtlänge zwischen den Puffern Seitenwand Höchstgeschwindigkeit der Rangierlokomotive im Führerstand Bremsentyp Längsträger Bremsgewicht Seitenwand Absperrhebel der Bremse nahe der Vorrichtung maximale Anhängelast (im unabhängigen Betrieb) freie Position Verbot, über Ablaufberge zu fahren Seitenwand Verbot von Rangierstößen Seitenwand Schild des Herstellers (Name des Herstellers) Vom Hersteller zugewiesene Seriennummer Längsträger/Seitenwand Nummerierung der Führerstände (falls mehr als einer) Seitenwand Radstand der Rangierlokomotive (Abstand der Drehzapfen oder Achsen) Längsträger Drehgestellradstand Längsträger Drehgestell Durchmesser des neuen Rads Längsträger Nummerierung der Achslager Längsträger Mindestbogenhalbmesser Längsträger Fluchtung Radkörper-Radreifen Räder Hub der Bremszylinder Längsträger Bremsgewicht der Feststellbremse Seitenwand Anschrift der Generalüberholung (GÜ) Seitenwand Anhebe- und Aufbockstellen an den angegebenen Stellen Piktogramm “Achtung: Fahrleitung” in der Nähe der Zugänge RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 51/63 ANHANG E - Fahrzeugseitige Ausrüstung Beschreibung Menge Rote Fahne 2 Fackel mit roter Flamme, inkl. Halter 1 Transparente rote Scheibe (in den von den SVB vorgesehenen Fällen) 2 Kurzschlusskabel für Gleis 1 Lampe mit rotem/weißem Licht 1 Erste-Hilfe-Kasten 1 Feuerlöscher für Führerstand 1 RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 52/63 ANHANG F – Technische Anforderungen an Zwei-Wege-Maschinen Die Zwei-Wege-Maschinen können zu einem auf die Betriebsörtlichkeiten beschränkten Rangierlokomotiven zugelassen werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen: Einsatz als neu gebaute Maschinen Sie müssen den Normen UNI EN 15746-1 und UNI EN 15746-2 ausschließlich in Hinblick auf die die Rangierfunktion betreffenden Anforderungen entsprechen, wie in Kapitel 1 der Norm UNI EN 15746-2 angegeben ist. Die Maschinen, die im Zugverband gezogen werden dürfen, müssen die Eigenschaften der Klasse 8 nach der Norm UNI EN 15746-1 aufweisen. Wenn eine Maschine wegen ihrer konstruktiven Merkmale nicht im Zugverband gezogen, sondern nur als Lokomotive verwendet werden kann, muss ihr Rahmen so ausgelegt sein, dass er den effektiv von der Maschine erzeugten Höchstlasten standhält; hierzu sind die unter den nachstehenden Punkten angegebenen Auslegungslastfälle der EN 12663-1 heranzuziehen: 6.22 Tab. 2 6.22 Tab. 3 6.22 Tab. 4 6.22 Tab. 5 6.3.1 6.3.2 Tab. 10 6.3.2 Tab. 11 6.3.3 6.5.2 Schon bestehende Maschinen Für Zwei-Wege-Maschinen, die in der NEI schon in irgendeiner Form als Rangierlokomotive gearbeitet haben und/oder über den Schein TV41 oder sein Äquivalent verfügen, gelten die in der vorliegenden technischen Norm enthaltenen Vorschriften für Lokomotiven vom Typ B, mit folgenden Ausnahmen: 4.2 Berechnung der Begrenzungslinie 4.2.2 Lokomotiven vom Typ B Die Bestimmungen der vorliegenden Norm sind hinreichend mit der Ausnahme, dass für den unteren Teil der Begrenzungslinie die Norm UNI EN 15746, Teil 1 und 2, zugrunde zu legen ist. 6.2 Raddurchmesser 6.2.2 Lokomotiven vom Typ B Die Norm UNI EN 15746, Teil 1 und 2, ist zugrunde zu legen. 6.7 Bahnräumer 6.7.3 Lokomotiven vom Typ B Die Norm UNI EN 15746, Teil 1 und 2, ist zugrunde zu legen. 8.2 Eigenschaften 8.2.6 Notbremse 8.2.6.1 Gemeinsame Anforderungen RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 53/63 Hinsichtlich der Vorgabe, dass in einem einzelnen Führerstand mindestens eine der mechanisch arbeitenden Befehlseinrichtungen für die Notbremsung vorhanden sein muss, können alternative Lösungen angewendet werden, die mit der Norm UNI EN 15746, Teil 1 und 2, verträglich sind, sofern zuvor eine Risikoanalyse durchgeführt wird, die die Gleichwertigkeit der Lösung in Hinblick auf die Sicherheit nachweist. 8.4 Drucklufterzeugung 8.4.1 Gemeinsame Anforderungen Die Norm UNI EN 15746, Teil 1 und 2, ist zugrunde zu legen. 10.1 Funktion der Gleisstromkreise 10.1.1 Gemeinsame Anforderungen Die Norm UNI EN 15746, Teil 1 und 2, ist zugrunde zu legen. 10.3 Funktion der Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen 10.3.1 Gemeinsame Anforderungen Nicht anwendbar. 13 Führerstände und Fahrpositionen 13.1.1 Allgemeines 13.1.1 Lokomotiven vom Typ B Die Norm UNI EN 15746, Teil 1 und 2, ist zugrunde zu legen. 13.6 Sichtbereich 13.6.1 Lokomotiven vom Typ A Die Norm UNI EN 15746, Teil 1 und 2, ist zugrunde zu legen. 15.3 Lärm 15.3.1 Gemeinsame Anforderungen Die Norm UNI EN 15746, Teil 1 und 2, ist zugrunde zu legen. 15.3.3 Lokomotiven vom Typ B Die Emissionswerte im Stand und bei Anfahrt entsprechen den um 4 dB erhöhten Werten der Norm UNI EN 15746, Teil 1 und 2. 18.1 Verfahren zur Inbetriebnahmegenehmigung Lokomotiven vom Typ B Soweit anwendbar in Bezug auf Drehgestell, Fahrwerk und Radsatz. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 54/63 ANHANG G - Verfahren zur Inbetriebnahmegenehmigung für die Rangierlokomotiven 1 Lokomotiven vom Typ A 1.1 Bauartgenehmigungen Der Steller des Antrags auf Inbetriebnahmegenehmigung (oder ein anderes berechtigtes Subjekt) muss den Antrag auf Bauartprüfung bei einer BBS seiner Wahl einreichen. Die mit der Bauartprüfung betraute BBS erteilt dem Antragsteller eine „Nationale Bauartprüfbescheinigung“, wenn die Bauart den Vorschriften der vorliegenden nationalen Norm entspricht. Nach positivem Abschluss der vorgesehenen Verfahren zur Konformitätsprüfung muss der Antragsteller bei der Nationalen Agentur für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs (im Folgenden ANSF) die Inbetriebnahmegenehmigung mit einem unterzeichneten Antrag nach dem in Anhang H enthaltenen Muster beantragen. Dieser Antrag muss mit der Stempelmarke versehen sein; eine Stempelmarke für die Antwort ist ebenfalls beizufügen. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen: - Nationale Prüferklärung mit den folgenden Anlagen: o „Nationale“ Bauartprüfbescheinigung (unter Anwendung von Modul SB gemäß Beschluss Nr. 713/2010/EU); o nationale Prüfbescheinigung (unter Anwendung von Modul „SD“ gemäß Beschluss Nr. 713/2010/EG oder von Modul „E - Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt“ gemäß Beschluss Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008; o beglaubigte Fotokopie oder Originalbeleg der Überweisung seitens des Antragstellers des vom Dekret ANSF Nr. 5/2011 vom 31.03.2011 „Festlegung der Beträge der Einnahmen aus der Ausübung der direkten Dienstleistungstätigkeiten mit Bezug auf die Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge gemäß Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 162/2007“ festgelegten Betrags. Diese Erklärung kann sich auf das Fahrzeug beziehen, sofern in ihr die nationalen Erklärungen von jedem Teilsystem aufgeführt sind, aus denen das Fahrzeug besteht. Die Liste der Unterlagen, die das technische Dossier bilden, das der Antragsteller der BBS für die Bauartprüfung bereitstellen muss, ist in ANHANG A enthalten. Eine Kopie dieser Unterlagen muss auch der ANSF übermittelt werden. Nach positivem Abschluss des Genehmigungsverfahrens einschließlich der Feststellung der erfolgten Bezahlung der zugehörigen Kosten erteilt die Agentur innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags die Inbetriebnahmegenehmigung. 1.2 Genehmigungen bei Konformität mit dem Typ Für die Inbetriebnahmegenehmigung für die mit dem genehmigten Typ konformen Fahrzeuge sind die vom Modul „SD – EG-Prüfung auf der Grundlage eines Qualitätssicherungssystems für den Produktionsprozess“ oder vom Modul „E Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt“ gemäß Beschluss Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 vorgesehenen Prüfverfahren anzuwenden. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 55/63 Nach Abschluss der von den o. g. Modulen SD und E vorgesehenen Verfahren muss die/der BBS/USP dem Antragsteller die nationale Prüfbescheinigung erteilen und der Antragsteller muss demgemäß die nationale Prüferklärung ausstellen; beides muss für alle Teilsysteme geschehen, aus denen das betreffende Fahrzeug besteht. Die nationale Prüfbescheinigung und die nationale Prüferklärung, die von der BBS bzw. vom Antragsteller für jedes Teilsystem des Fahrzeugs zu erteilen sind, müssen das/die betroffene/n Fahrzeug/e angeben (die Fahrzeuge sind mit ihrer in den Rahmen gestanzten Seriennummer zu kennzeichnen). Die Nummern können auch in einer Anlage zur Bescheinigung/Erklärung aufgeführt werden. In den beiden Fällen der Anwendung der o. g. Module, d.h. im Falle der Inbetriebnahmegenehmigung sowohl für das Baumuster des Fahrzeugs als auch für mit der Bauart konforme Fahrzeuge, muss der Antragsteller gemäß den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 2010/713/EU vom 9. November 2010 bei einer BBS seiner Wahl um die Bewertung des Qualitätssicherungssystems für das betreffende Teilsystem ersuchen. Nachdem die BBS festgestellt hat, dass das Qualitätssicherungssystem hinreichende Belege für die Konformität mit den Vorschriften gemäß den jeweiligen Modulen bietet, die dessen Genehmigung verlangen, erteilt sie dem Antragsteller eine “Bescheinigung über die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems”. Nach positivem Abschluss des o. g. nationalen Prüfverfahrens muss der Antragsteller bei der ANSF einen unterzeichneten Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für mit einem genehmigten Typ konforme Fahrzeuge nach dem in Anhang I enthaltenen Muster einreichen. Dieser Antrag muss mit der Stempelmarke versehen sein; eine Stempelmarke für die Antwort ist ebenfalls beizufügen. Der Antrag kann sich auf ein einzelnes Fahrzeug oder auf mehrere Fahrzeuge beziehen; 4im zweiten Fall müssen die verschiedenen Fahrzeuge in den dem Antrag beizufügenden Unterlagen eindeutig identifiziert sein. Dem Antrag ist die Konformitätserklärung für einen genehmigten Fahrzeugtyp nach dem von der Europäischen Kommission mit Verordnung (EU) Nr. 201/2011 vom 1. März 2011 angenommenen Muster beizufügen. Dem o. g. Muster sind die folgenden Unterlagen beizufügen: - nationale Prüferklärung (nach den Angaben in den Anhängen V und VI des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 191/2010 i. g. F. und in den Modulen) für jedes der strukturellen Teilsysteme, aus denen das Fahrzeug besteht; - beglaubigte Fotokopie oder Originalbeleg der Überweisung seitens des Antragstellers des vom Dekret ANSF Nr. 2/2012 vom 11.07.2012 „Festlegung der Beträge der Einnahmen aus der Ausübung der direkten Dienstleistungstätigkeiten mit Bezug auf die Inbetriebnahmegenehmigung für mit einem genehmigten oder anerkannten Typ konforme Fahrzeuge“ festgelegten Betrags. Nach positivem Abschluss des Genehmigungsverfahrens einschließlich der Feststellung der erfolgten Bezahlung der zugehörigen Kosten erteilt die Agentur innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags die Inbetriebnahmegenehmigung für das/die mit dem Typ konforme/n Fahrzeug/e. 2 Lokomotiven vom Typ B 2.1 Bauartgenehmigungen Der Steller des Antrags auf Inbetriebnahmegenehmigung (oder ein anderes berechtigtes Subjekt) muss den Antrag auf Bauartprüfung bei einer BBS seiner Wahl einreichen. Die mit der Bauartprüfung betraute BBS erteilt dem Antragsteller eine „ Nationale Bauartprüfbescheinigung“ und/oder eine „Nationale Prüfbescheinigung“, wenn die Bauart den Vorschriften der vorliegenden nationalen Norm entspricht. In Ermangelung von Unterlagen, welche die Erfüllung der 4 Fahrzeuge, für die schon die Konformitätserklärung für einen genehmigten Typ ausgestellt wurde RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 56/63 vorgegebenen technischen Anforderungen belegen, muss jede BBS eine Bewertung durchführen, die auch ggf. erforderliche Test und spezielle Prüfungen berücksichtigt, denen das Fahrzeug vom eigenen Personal unterzogen wird; nach Abschluss der Bewertung sind etwaige Einschränkungen für den Verkehr der betreffenden Rangierlokomotive auch in Hinblick auf ihren Einsatz im Zugverband zu vermerken. Die Bewertung durch die BBS muss ggf. auch eine Prüfung der Übereinstimmung der im Schein TV 41 oder seinem Äquivalent der Lokomotive aufgeführten technischen Daten mit den tatsächlichen technischen Eigenschaften der Lokomotive umfassen. Nach positivem Abschluss der vorgesehenen Verfahren zur Konformitätsprüfung muss der Antragsteller bei der ANSF die Inbetriebnahmegenehmigung mit einem unterzeichneten Antrag nach dem in Anhang H enthaltenen Muster beantragen. Dieser Antrag muss mit der Stempelmarke versehen sein; eine Stempelmarke für die Antwort ist ebenfalls beizufügen. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen: Nationale Prüferklärung mit den folgenden Anlagen: - im Falle von nur einem Fahrzeug: o - nationale Prüfbescheinigung (unter Anwendung des Moduls SG „EG-Prüfung auf der Grundlage einer Einzelprüfung“ gemäß Beschluss Nr. 713/2010/EU); im Falle von mehreren Fahrzeugen, die eine homogene Lokomotivengruppe bilden (wie in Abschnitt 2.2 im Einzelnen angegeben ist): o „Nationale“ Bauartprüfbescheinigung (unter Anwendung von Modul SB gemäß Beschluss Nr. 713/2010/EU); o nationale Prüfbescheinigung in Bezug auf das Verfahren zur Prüfung der Konformität der Lokomotiven der Gruppe mit dem bestimmten Typ (unter Anwendung von Modul „SD“ gemäß Beschluss Nr. 713/2010/EG oder von Modul „E - Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt“ gemäß Beschluss Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008); beglaubigte Fotokopie oder Originalbeleg der Überweisung seitens des Antragstellers des vom Dekret ANSF Nr. 5/2011 vom 31.03.2011 „Festlegung der Beträge der Einnahmen aus der Ausübung der direkten Dienstleistungstätigkeiten mit Bezug auf die Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge gemäß Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 162/2007“ festgelegten Betrags (in beiden o. g. Fällen). Die Liste der Unterlagen, die das technische Dossier bilden, das der Antragsteller der BBS für die Bauartprüfung bereitstellen muss, ist in ANHANG A enthalten. Eine Kopie dieser Unterlagen muss auch der ANSF übermittelt werden. Nach positivem Abschluss des Genehmigungsverfahrens einschließlich der Feststellung der erfolgten Bezahlung der zugehörigen Kosten erteilt die Agentur innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags die Inbetriebnahmegenehmigung. 2.2 Genehmigungen bei Konformität mit dem Typ Für die Inbetriebnahmegenehmigung für mit dem genehmigten Typ konforme Fahrzeuge müssen die Fahrzeuge in homogene Gruppen unterteilt werden. Als dem genehmigten Typ vergleichbar werden die Fahrzeuge angesehen, die mit diesem mindestens in Hinblick auf die folgenden Elemente konform sind: - Begrenzungslinie; RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 57/63 - Rahmen des Wagenkastens; - Drehgestell und Federungen; - Fahrwerk und Radsatz; - Bremsanlage; - Vorrichtungen für die Sicherheit der Rangierbewegungen gemäß Kapitel 11. In Hinblick auf die anderen Elemente, die im Folgenden als „nicht vergleichbar“ definiert werden, können die einzelnen Fahrzeuge Abweichungen vom genehmigten Typ aufweisen. Die o. g. Elemente, die sekundäre Eigenschaften des Fahrzeugs betreffen, müssen jedoch den Anforderungen der technischen Norm genügen; für sie sind erforderlichenfalls die in Anhang A angegebenen Unterlagen vorzulegen. Das Verfahren zur Prüfung der Konformität mit der Bauart der vergleichbaren Elemente und der Konformität mit der technischen Norm nicht vergleichbaren Elemente wird der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (Entity in Charge of Maintenance - ECM) gemäß dem nachstehend beschriebenen Verfahren übertragen. Zu diesem Zweck muss die ECM schon bei Beantragung der Inbetriebnahmegenehmigung anstatt, wie es gewöhnlich geschieht, zum Zeitpunkt der Registrierung im NER bestimmt werden. Zugleich mit der Konformitätsprüfung muss die ECM sicherstellen, dass sich die Fahrzeuge in einem ordnungsgemäßen Instandhaltungszustand befinden. Um ihre Aufgabe erfüllen zu können, muss die ECM im Rahmen ihres eigenen Qualitätssicherungssystems die Kontrollverfahren festlegen, die in Hinblick auf die speziellen Aspekte der Tätigkeiten zur Prüfung der Konformität der Eigenschaften der einzelnen Lokomotiven mit dem identifizierten Erstmuster und der Konformität der nicht vergleichbaren Elemente mit den Anforderungen der technischen Norm sowie zur Feststellung des ordnungsgemäßen Instandhaltungszustands der Elemente, aus denen das Fahrzeug besteht, erforderlich sind. Die ECM des Fahrzeugs muss dann ihr Qualitätssicherungssystem in Hinblick auf die o. g. speziellen Aspekte durch eine BBS ihrer Wahl bewerten lassen. Nachdem die BBS zu dem Urteil gekommen ist, dass hinreichende Belege dafür vorliegen, dass das Qualitätssicherungssystem der ECM imstande ist, die ordnungsgemäße Durchführung der verlangen Prüfungen zu garantieren, erteilt die BBS der ECM eine “Bescheinigung über die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems”. Diese Bescheinigung wird alle zwei Jahre einer Überprüfung unterzogen. Im Einzelnen bewertet die BBS die folgenden Aspekte auf Systemebene: - - die erworbene Erfahrung in der Durchführung der Instandhaltungstätigkeiten an der zu prüfenden Fahrzeugserie oder vergleichbaren Fahrzeugen; Eignung und Gültigkeit der zur Instandhaltung verwendeten grundlegenden Unterlagen (z. B. Bauzeichnungen, Handbücher, Ersatzteilliste usw.); Eignung der Organisation zur Durchführung der geplanten Tätigkeiten; Kohärenz und Angemessenheit der internen Verfahren zum Erstellen von: Qualitätspläne für die Prüftätigkeiten; Kontrollpläne für die Fahrzeuge der Serie; Bewertungsberichte über die etwaigen Abweichungen von der Bauart; Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der o. g. Verfahren; Ausbildung des zu den Prüftätigkeiten eingesetzten Personals (Kenntnis der anwendbaren technischen Vorschriften, der vorliegenden technischen Norm und der Verfahren). RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 58/63 Nach der Genehmigung des Qualitätssicherungssystems und in Einklang mit diesem führt die ECM die verlangten Prüfungen durch und erstellt für jedes Fahrzeug einen Bericht, in dem die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen angegeben sind. Dieser Bericht wird durch die BBS einer Bewertung unterzogen. Nach Erteilung der Genehmigungsbescheinigung für das Qualitätssystem an die ECM und nach Erstellung des Bewertungsberichts durch die BBS kann der Antragsteller die Konformitätserklärung für einen genehmigten Fahrzeugtyp nach dem von der Europäischen Kommission mit Verordnung (EU) Nr. 201/2011 vom 1. März 2011 angenommenen Muster ausstellen. Nach positivem Abschluss des o. g. nationalen Prüfverfahrens muss der Antragsteller bei der ANSF einen unterzeichneten Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für mit einem genehmigten Typ konforme Fahrzeuge nach dem in Anhang I enthaltenen Muster einreichen. Dieser Antrag muss mit der Stempelmarke versehen sein; eine Stempelmarke für die Antwort ist ebenfalls beizufügen. Der Antrag kann sich auf ein einzelnes Fahrzeug oder auf mehrere Fahrzeuge beziehen; 5im zweiten Fall müssen die verschiedenen Fahrzeuge in den dem Antrag beizufügenden Unterlagen eindeutig identifiziert sein. Dem Antrag ist die o. g. Konformitätserklärung für einen genehmigten Fahrzeugtyp nach dem von der Europäischen Kommission mit Verordnung (EU) Nr. 201/2011 vom 1. März 2011 angenommenen Muster beizufügen. Dem o. g. Muster sind die folgenden Unterlagen beizufügen: - nationale Prüferklärung (nach den Angaben in den Anhängen V und VI des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 191/2010 i. g. F.) für jedes der strukturellen Teilsysteme, aus denen das Fahrzeug besteht; - Bescheinigung über die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems der für die Instandhaltung des Fahrzeugs zuständigen Stelle, die die o. g. Prüfungen an den mit dem Typ konformen Fahrzeugen ausgeführt hat; - Bewertungsbericht der BBS; - beglaubigte Fotokopie oder Originalbeleg der Überweisung seitens des Antragstellers des vom Dekret ANSF Nr. 2/2012 vom 11.07.2012 „Festlegung der Beträge der Einnahmen aus der Ausübung der direkten Dienstleistungstätigkeiten mit Bezug auf die Inbetriebnahmegenehmigung für mit einem genehmigten oder anerkannten Typ konforme Fahrzeuge“ festgelegten Betrags. Nach positivem Abschluss des Genehmigungsverfahrens einschließlich der Feststellung der erfolgten Bezahlung der zugehörigen Kosten erteilt die Agentur innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags die Inbetriebnahmegenehmigung für das/die mit dem Typ konforme/n Fahrzeug/e. 5 Fahrzeuge, für die schon die Konformitätserklärung für einen genehmigten Typ ausgestellt wurde RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 59/63 ANHANG H Formular für den Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge, das der ANTRAGSTELLER ausgefüllt in italienischer Sprache und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters versehen an die Nationale Agentur für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs übermitteln muss FIRMENEIGENES BRIEFPAPIER An die (Name und Logo des ANTRAGSTELLERS) Nationale Agentur für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs BETREFF: Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für ein Fahrzeug für den Verkehr auf der nationalen Eisenbahninfrastruktur. Anlagen: 1. Kopie des Überweisungsauftrags für die Gutschrift der Gebühren gemäß Dekret ANSF Nr. 5/2011 vom 31.03.2011; 2. Gebührenmarke für die Erteilung der Genehmigung; 3. Nationale Prüferklärung und zugehörige Anlagen. Unter Bezugnahme auf die geltenden Rechtsvorschriften beantragt der Unterzeichnende DATEN DES ANTRAGSTELLERS Vorname – Nachname des Antragstellers Firmenbezeichnung in seiner Eigenschaft als der Firma Anschrift, Telefonnr., Faxnr. und E-Mail-Adresse USt-Nr. Eintragung bei der Handelskammer RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 60/63 die Inbetriebnahmegenehmigung für das nachstehend angegebene Fahrzeug: DATEN DES FAHRZEUGS, FÜR DAS DIE INBETRIEBNAHMEGENEHMIGUNG BEANTRAGT WIRD Bezeichnung ....................................…....................... Modell ...................................…........................ Hersteller ..........................................…................. Vom Hersteller zugewiesene Seriennummer .........................................….................. In den Fahrzeugrahmen gestanzte Seriennummer ..........................................…................. Baujahr ..........................................…................. Der Unterzeichnende erklärt ferner: dass er dem Zugang der von der Nationalen Agentur für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs mit der Prüfung der internen Qualitätsverfahren für die Herstellung der Sicherheitseinrichtungen in Bezug auf das erste Fahrzeug, dessen Inbetriebnahme zu genehmigen ist, beauftragten Personen in Einklang mit den gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 81/2008 festgelegten Verfahren für den Zugang zu den Anlagen/Fahrzeugen zustimmt; dass er den vom Dekret ANSF Nr. 5/2011 vom 31. März 2011 über die Tarife für die Inbetriebnahmegenehmigung für die Fahrzeuge vorgesehenen Betrag beglichen hat, der für die Aktivierung des Inbetriebnahmegenehmigungsverfahrens für den besonderen Fahrzeugtyp, der Gegenstand dieses Antrags ist (siehe Anlagen), durch die Nationale Agentur für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs fällig war. STEMPEL/UNTERSCHRIFT Datum: …………………………………………………….. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 61/63 ANHANG I Formular für den Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für mit einem genehmigten Typ konforme Fahrzeuge, das der ANTRAGSTELLER ausgefüllt in italienischer Sprache und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters versehen an die Nationale Agentur für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs übermitteln muss. FIRMENEIGENES BRIEFPAPIER An die (Name und Logo des ANTRAGSTELLERS) Nationale Agentur für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs BETREFF: Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für das/die Fahrzeug/e XXX, das/die mit dem genehmigten Fahrzeugtyp YYY konform ist/sind, für den Verkehr auf der nationalen Eisenbahninfrastruktur. Anlagen: 1. Konformitätserklärung für einen genehmigten Typ gemäß dem Muster im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 vom 1. März 2011; 2. Kopie des Überweisungsauftrags für die Gutschrift der Gebühren gemäß Dekret ANSF Nr. 2/2012 vom 11.7.2012; 3. Gebührenmarke für die Erteilung der Genehmigung; Unter Bezugnahme auf die geltenden Rechtsvorschriften beantragt der Unterzeichnende DATEN DES ANTRAGSTELLERS Vorname – Nachname des Antragstellers .............................................….............. Firmenbezeichnung .............................................….............. in seiner Eigenschaft als ...........................................…................ der Firma ..........................................…................. Anschrift, Telefonnr., Faxnr. und E-Mail-Adresse ..........................................…................. USt-Nr. ..........................................…................. Eintragung bei der Handelskammer .........................................….................. die Inbetriebnahmegenehmigung für das/die im Betreff angegebene/n Fahrzeug/e (nachstehend aufgeführt): RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 62/63 Fahrzeug Seriennummer Hersteller vorgeschlagene EFN Der Unterzeichnende erklärt ferner: dass er dem Zugang der von der Nationalen Agentur für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs mit der Prüfung der internen Qualitätsverfahren für die Herstellung der Sicherheitseinrichtungen beauftragten Personen in Einklang mit den gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 81/2008 festgelegten Verfahren für den Zugang zu den Anlagen/Fahrzeugen zustimmt; dass er den vom Dekret ANSF Nr. 2/2012 vom 11. Juli 2012 über die Tarife für die Inbetriebnahmegenehmigung für die mit einem genehmigten oder anerkannten Typ konformen Fahrzeuge vorgesehenen Betrag beglichen hat, der für die Aktivierung des Inbetriebnahmegenehmigungsverfahrens für das/die Fahrzeug/e, das/die Gegenstand dieses Antrags ist/sind (siehe Anlagen), durch die Nationale Agentur für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs fällig war. STEMPEL/UNTERSCHRIFT Datum: …………………………………………………….. RANGIERLOK Technische Norm Rev. 00 63/63