DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2010) XXX D008311/03 Entwurf BESCHLUSS DER KOMMISSION vom […] über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems „Lokomotiven und Personenwagen“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems DE DE Entwurf BESCHLUSS DER KOMMISSION vom […] über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems „Lokomotiven und Personenwagen“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 2 Buchstabe e und Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG wird das Eisenbahnsystem in strukturelle und funktionelle Teilsysteme unterteilt, zu denen auch das Teilsystem „Fahrzeuge“ gehört. (2) Mit Beschluss C(2006) 124 endg. vom 9. Februar 2007 beauftragte die Kommission die Europäische Eisenbahnagentur (nachfolgend „Agentur“) mit der Ausarbeitung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gemäß der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems2. Im Rahmen dieses Auftrags sollte die Agentur TSI-Entwürfe für Reisezugwagen, Lokomotiven und Triebfahrzeuge des Teilsystems „Fahrzeuge“ des konventionellen Eisenbahnsystems erarbeiten. (3) Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sind gemäß der Richtlinie 2008/57/EG angenommene Spezifikationen. Die mit diesem Beschluss festzulegende TSI gilt für das Teilsystem „Fahrzeuge“ und dient der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie der Gewährleistung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems. (4) In der mit diesem Beschluss festzulegenden TSI für Fahrzeuge werden nicht alle grundlegenden Anforderungen behandelt. Nach Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 1 ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1. ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1. 2 DE 2 DE 2008/57/EG sind nicht behandelte technische Aspekte eindeutig als „offene Punkte“ zu benennen. (5) Die TSI für Fahrzeuge sollte sich auf eine gemeinsame Reihe von Modulen für die Verfahren zur Konformitätsbewertung, Gebrauchstauglichkeitsbewertung und EGPrüfung beziehen, die von der Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten3 anzunehmen sind. (6) Nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die für die Sonderfälle anzuwendenden technischen Vorschriften sowie die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren notifizieren und die für die Durchführung dieser Verfahren verantwortlichen Stellen nennen. (7) Der Geltungsbereich der Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich Sicherheit in Eisenbahntunneln im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem4 beinhaltet einige Anforderungen in Bezug auf Fahrzeuge, die im konventionellen Eisenbahnsystem eingesetzt werden. Die Entscheidung 2008/163/EG sollte deshalb geändert werden. (8) Die TSI für Fahrzeuge sollte die Bestimmungen anderer einschlägiger TSI, die gegebenenfalls für Fahrzeug-Teilsysteme gelten, unberührt lassen. (9) Die TSI für Fahrzeuge sollte keine bestimmten Technologien oder technischen Lösungen vorschreiben, sofern dies für die Interoperabilität des Bahnsystems in der Europäischen Union nicht unbedingt erforderlich ist. (10) Die TSI für Fahrzeuge sollte gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG für eine begrenzte Zeit die Möglichkeit zulassen, Interoperabilitätskomponenten unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zertifizierung in Teilsysteme einzubauen. (11) Um weiterhin Innovation fördern und gewonnenen Erfahrungen Rechnung tragen zu können, sollte dieser Beschluss regelmäßig überarbeitet werden. (12) Die Bestimmungen dieses Beschlusses stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates5 eingesetzten Ausschusses im Einklang – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang aufgeführte technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Fahrzeug-Teilsystems „Lokomotiven und Personenwagen“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems wird hiermit erlassen. 3 4 5 DE ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82. ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 1. ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6. 3 DE Artikel 2 1. Die TSI im Anhang gilt für alle neuen Fahrzeuge des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG. Der technische und geografische Geltungsbereich dieses Beschlusses ist den Abschnitten 1.1 und 1.2 im Anhang zu entnehmen. Die TSI im Anhang gilt auch für bereits vorhandene Fahrzeuge, sofern sie im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG erneuert oder umgerüstet werden. 2. Bis zum 1. Juni 2017 ist die Anwendung dieser TSI für folgende Fahrzeuge nicht zwingend vorgeschrieben: (a) Projekte in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium gemäß Abschnitt 7.1.1.2.2 der TSI im Anhang, (b) bereits in Ausführung befindliche Aufträge gemäß Abschnitt 7.1.1.2.3 der TSI im Anhang, (c) Fahrzeuge eines bestehenden Baumusters gemäß Abschnitt 7.1.1.2.4 der TSI im Anhang. Artikel 3 1. Hinsichtlich der in der TSI im Anhang als „offene Punkte“ eingestuften Aspekte gelten die einschlägigen technischen Vorschriften des Mitgliedstaats, der die Inbetriebnahme der hier behandelten Teilsysteme genehmigt, als die Bedingungen, die bei der Interoperabilitätsprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt werden müssen. 2. Jeder Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung: 3. (a) die geltenden technischen Vorschriften gemäß Absatz 1; (b) die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren, die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten technischen Vorschriften anzuwenden sind; (c) die Stellen, die er für die Durchführung der Konformitätsbewertungsund Prüfverfahren in Bezug auf die in Absatz 1 genannten offenen Punkte benennt. Hinsichtlich der nationalen Vorschriften für die in Abschnitt 4.2.3.5.2.2 für den nationalen Einsatz eingestufte Fahrzeuge gilt auch Absatz 2 dieses Artikels. Artikel 4 1. DE Hinsichtlich der in Abschnitt 7 der TSI als „Sonderfälle“ eingestuften Aspekte gelten die einschlägigen technischen Vorschriften des Mitgliedstaats, der die Inbetriebnahme der hier behandelten Teilsysteme genehmigt, als die Bedingungen, 4 DE die bei der Interoperabilitätsprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt werden müssen. 2. Jeder Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung: (a) die geltenden technischen Vorschriften gemäß Absatz 1; (b) die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren, die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten technischen Vorschriften anzuwenden sind; (c) die Stellen, die er für die Durchführung der Konformitätsbewertungsund Prüfverfahren in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sonderfälle benennt. Artikel 5 Die in Abschnitt 6 der TSI im Anhang beschriebenen Verfahren zur Konformitätsbewertung, Gebrauchstauglichkeitsbewertung und EG-Prüfung basieren auf den im Beschluss […] der Kommission6 festgelegten Modulen. Artikel 6 1. Während eines sechsjährigen Übergangszeitraums ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Beschlusses kann eine EG-Prüfbescheinigung für ein Teilsystem mit Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Konformitätserklärung bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung ausgestellt werden, sofern die in Abschnitt 6.3 des Anhangs genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Die Herstellung bzw. die Umrüstung/Erneuerung, einschließlich der Inbetriebnahme, des Teilsystems, in dem die Interoperabilitätskomponenten ohne Prüfbescheinigung verwendet werden, muss innerhalb des Übergangszeitraums abgeschlossen sein. 5. Während des Übergangszeitraums stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass 6 DE (a) die Gründe der Nichtzertifizierung der Interoperabilitätskomponenten bei dem in Absatz 1 genannten Prüfverfahren ordnungsgemäß festgestellt werden; (b) die nationalen Sicherheitsbehörden in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG detaillierte Angaben zu den nicht zertifizierten Interoperabilitätskomponenten machen und die Gründe der Nichtzertifizierung, darunter die Anwendung nach Artikel 17 der Richtlinie 2008/57 notifizierter nationaler Vorschriften, angeben. Nach Erlass des betreffenden Beschlusses zu ergänzen. 5 DE 6. Nach Ablauf des Übergangszeitraums und unter Berücksichtigung der in Abschnitt 6.3.3 des Anhangs über die Instandhaltung zugelassenen Ausnahmen muss für Interoperabilitätskomponenten die erforderliche EG-Konformitätserklärung und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegen, bevor sie in das Teilsystem eingebaut werden. Artikel 7 Bezüglich der Fahrzeuge, die Gegenstand von Projekten in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium sind, übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eine Aufstellung der Projekte, die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführt werden und deren Entwicklung fortgeschritten ist. Artikel 8 Änderungen der Entscheidung 2008/163/EG (1) Die Entscheidung 2008/163/EG wird wie folgt geändert: Folgender Wortlaut wird nach dem zweiten Absatz von Abschnitt 4.2.5.1 Werkstoffeigenschaften für Fahrzeuge eingefügt: ‚Außerdem gelten auch die Anforderungen von Abschnitt 4.2.10.2 (Werkstoffanforderungen) der TSI LOC&PAS CR für Fahrzeuge des konventionellen Eisenbahnsystems’. (2) Abschnitt 4.2.5.4. erhält folgende Fassung: ‚4.2.5.4 Brandschutzwände für Fahrzeuge im Personenverkehr – Für Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gelten die Anforderungen von Abschnitt 4.2.7.2.3.3 (Feuerwiderstand) der TSI RST HS. – Für Fahrzeuge des konventionellen Eisenbahnsystems gelten die Anforderungen von Abschnitt 4.2.7.2.3.3 (Feuerwiderstand) der TSI RST HS und Abschnitt 4.2.10.5 (Brandschutzwände) der TSI LOC&PAS CR.’ (3) Abschnitt 4.2.5.7. erhält folgende Fassung: ‚4.2.5.7 Kommunikationsmittel in Zügen – Für Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gelten die Anforderungen von Abschnitt 4.2.5.1 (Lautsprecheranlage) der TSI RST HS. – Für Fahrzeuge des konventionellen Eisenbahnsystems gelten die Anforderungen von Abschnitt 4.2.5.2 (Lautsprecheranlage: akustische Kommunikationsanlage) der TSI LOC&PAS CR.’ (4) Abschnitt 4.2.5.8. erhält folgende Fassung: ‚4.2.5.8 Notbremsüberbrückung DE 6 DE – Für Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gelten die Anforderungen von Abschnitt 4.2.5.3 (Fahrgastalarm) der TSI RST HS. – Für Fahrzeuge des konventionellen Eisenbahnsystems gelten die Anforderungen von Abschnitt 4.2.5.3 (Fahrgastalarm: Funktionelle Anforderungen) der TSI LOC&PAS CR.’ (5) Abschnitt 4.2.5.11.1. erhält folgende Fassung: ‚4.2.5.11.1 Notausstiege in Reisezugwagen – Für Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gelten die Anforderungen von Abschnitt 4.2.7.1.1 (Notausstiege in Reisezugwagen) der TSI RST HS. – Für Fahrzeuge des konventionellen Eisenbahnsystems gelten die Anforderungen von Abschnitt 4.2.10.4 (Bergung von Fahrgästen) der TSI LOC&PAS CR.’ Artikel 9 Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juni 2011. Artikel 10 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den […] Für die Kommission Siim KALLAS Vizepräsident DE 7 DE