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EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den
K(2010) XXX
D008311/03
Entwurf
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom […]
über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems
„Lokomotiven und Personenwagen“ des konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystems
DE
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Entwurf
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom […]
über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems
„Lokomotiven und Personenwagen“ des konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystems
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft1,
insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Nach Artikel 2 Buchstabe e und Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG wird das
Eisenbahnsystem in strukturelle und funktionelle Teilsysteme unterteilt, zu denen auch
das Teilsystem „Fahrzeuge“ gehört.
(2)
Mit Beschluss C(2006) 124 endg. vom 9. Februar 2007 beauftragte die Kommission
die Europäische Eisenbahnagentur (nachfolgend „Agentur“) mit der Ausarbeitung
technischer Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gemäß der
Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystems2. Im Rahmen dieses Auftrags sollte die Agentur TSI-Entwürfe für
Reisezugwagen, Lokomotiven und Triebfahrzeuge des Teilsystems „Fahrzeuge“ des
konventionellen Eisenbahnsystems erarbeiten.
(3)
Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sind gemäß der Richtlinie
2008/57/EG angenommene Spezifikationen. Die mit diesem Beschluss festzulegende
TSI gilt für das Teilsystem „Fahrzeuge“ und dient der Erfüllung der grundlegenden
Anforderungen sowie der Gewährleistung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems.
(4)
In der mit diesem Beschluss festzulegenden TSI für Fahrzeuge werden nicht alle
grundlegenden Anforderungen behandelt. Nach Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie
1
ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.
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2008/57/EG sind nicht behandelte technische Aspekte eindeutig als „offene Punkte“
zu benennen.
(5)
Die TSI für Fahrzeuge sollte sich auf eine gemeinsame Reihe von Modulen für die
Verfahren zur Konformitätsbewertung, Gebrauchstauglichkeitsbewertung und EGPrüfung beziehen, die von der Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten3 anzunehmen sind.
(6)
Nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG müssen die Mitgliedstaaten der
Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die für die Sonderfälle anzuwendenden
technischen Vorschriften sowie die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren
notifizieren und die für die Durchführung dieser Verfahren verantwortlichen Stellen
nennen.
(7)
Der Geltungsbereich der Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom
20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität
bezüglich Sicherheit in Eisenbahntunneln im konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem4
beinhaltet einige Anforderungen in Bezug auf Fahrzeuge, die im konventionellen
Eisenbahnsystem eingesetzt werden. Die Entscheidung 2008/163/EG sollte deshalb
geändert werden.
(8)
Die TSI für Fahrzeuge sollte die Bestimmungen anderer einschlägiger TSI, die
gegebenenfalls für Fahrzeug-Teilsysteme gelten, unberührt lassen.
(9)
Die TSI für Fahrzeuge sollte keine bestimmten Technologien oder technischen
Lösungen vorschreiben, sofern dies für die Interoperabilität des Bahnsystems in der
Europäischen Union nicht unbedingt erforderlich ist.
(10)
Die TSI für Fahrzeuge sollte gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG für
eine begrenzte Zeit die Möglichkeit zulassen, Interoperabilitätskomponenten unter
bestimmten Voraussetzungen ohne Zertifizierung in Teilsysteme einzubauen.
(11)
Um weiterhin Innovation fördern und gewonnenen Erfahrungen Rechnung tragen zu
können, sollte dieser Beschluss regelmäßig überarbeitet werden.
(12)
Die Bestimmungen dieses Beschlusses stehen mit der Stellungnahme des gemäß
Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates5 eingesetzten Ausschusses im Einklang –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführte technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des
Fahrzeug-Teilsystems „Lokomotiven und Personenwagen“ des konventionellen
transeuropäischen Eisenbahnsystems wird hiermit erlassen.
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ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.
ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 1.
ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6.
3
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Artikel 2
1.
Die TSI im Anhang gilt für alle neuen Fahrzeuge des konventionellen
transeuropäischen Eisenbahnsystems im Sinne von Anhang I der Richtlinie
2008/57/EG. Der technische und geografische Geltungsbereich dieses Beschlusses ist
den Abschnitten 1.1 und 1.2 im Anhang zu entnehmen.
Die TSI im Anhang gilt auch für bereits vorhandene Fahrzeuge, sofern sie im Sinne
von Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG erneuert oder umgerüstet werden.
2.
Bis zum 1. Juni 2017 ist die Anwendung dieser TSI für folgende Fahrzeuge nicht
zwingend vorgeschrieben:
(a)
Projekte in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium gemäß Abschnitt
7.1.1.2.2 der TSI im Anhang,
(b)
bereits in Ausführung befindliche Aufträge gemäß Abschnitt 7.1.1.2.3
der TSI im Anhang,
(c)
Fahrzeuge eines bestehenden Baumusters gemäß Abschnitt 7.1.1.2.4
der TSI im Anhang.
Artikel 3
1.
Hinsichtlich der in der TSI im Anhang als „offene Punkte“ eingestuften Aspekte
gelten die einschlägigen technischen Vorschriften des Mitgliedstaats, der die
Inbetriebnahme der hier behandelten Teilsysteme genehmigt, als die Bedingungen,
die bei der Interoperabilitätsprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie
2008/57/EG erfüllt werden müssen.
2.
Jeder Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission
innerhalb von sechs Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung:
3.
(a)
die geltenden technischen Vorschriften gemäß Absatz 1;
(b)
die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren, die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten technischen Vorschriften
anzuwenden sind;
(c)
die Stellen, die er für die Durchführung der Konformitätsbewertungsund Prüfverfahren in Bezug auf die in Absatz 1 genannten offenen
Punkte benennt.
Hinsichtlich der nationalen Vorschriften für die in Abschnitt 4.2.3.5.2.2 für den
nationalen Einsatz eingestufte Fahrzeuge gilt auch Absatz 2 dieses Artikels.
Artikel 4
1.
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Hinsichtlich der in Abschnitt 7 der TSI als „Sonderfälle“ eingestuften Aspekte gelten
die einschlägigen technischen Vorschriften des Mitgliedstaats, der die
Inbetriebnahme der hier behandelten Teilsysteme genehmigt, als die Bedingungen,
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die bei der Interoperabilitätsprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie
2008/57/EG erfüllt werden müssen.
2.
Jeder Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission
innerhalb von sechs Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung:
(a)
die geltenden technischen Vorschriften gemäß Absatz 1;
(b)
die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren, die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten technischen Vorschriften
anzuwenden sind;
(c)
die Stellen, die er für die Durchführung der Konformitätsbewertungsund Prüfverfahren in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sonderfälle
benennt.
Artikel 5
Die in Abschnitt 6 der TSI im Anhang beschriebenen Verfahren zur Konformitätsbewertung,
Gebrauchstauglichkeitsbewertung und EG-Prüfung basieren auf den im Beschluss […] der
Kommission6 festgelegten Modulen.
Artikel 6
1.
Während eines sechsjährigen Übergangszeitraums ab dem Zeitpunkt der Anwendung
dieses Beschlusses kann eine EG-Prüfbescheinigung für ein Teilsystem mit
Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Konformitätserklärung bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung ausgestellt werden, sofern die in Abschnitt 6.3 des Anhangs
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
4.
Die Herstellung bzw. die Umrüstung/Erneuerung, einschließlich der Inbetriebnahme,
des Teilsystems, in dem die Interoperabilitätskomponenten ohne Prüfbescheinigung
verwendet werden, muss innerhalb des Übergangszeitraums abgeschlossen sein.
5.
Während des Übergangszeitraums stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
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(a)
die Gründe der Nichtzertifizierung der Interoperabilitätskomponenten
bei dem in Absatz 1 genannten Prüfverfahren ordnungsgemäß
festgestellt werden;
(b)
die nationalen Sicherheitsbehörden in ihren Jahresberichten gemäß
Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG detaillierte Angaben zu den
nicht zertifizierten Interoperabilitätskomponenten machen und die
Gründe der Nichtzertifizierung, darunter die Anwendung nach
Artikel 17 der Richtlinie 2008/57 notifizierter nationaler Vorschriften,
angeben.
Nach Erlass des betreffenden Beschlusses zu ergänzen.
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6.
Nach Ablauf des Übergangszeitraums und unter Berücksichtigung der in
Abschnitt 6.3.3 des Anhangs über die Instandhaltung zugelassenen Ausnahmen muss
für Interoperabilitätskomponenten die erforderliche EG-Konformitätserklärung
und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegen, bevor sie in das Teilsystem
eingebaut werden.
Artikel 7
Bezüglich der Fahrzeuge, die Gegenstand von Projekten in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium sind, übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Beschlusses eine Aufstellung der Projekte, die in seinem Hoheitsgebiet
durchgeführt werden und deren Entwicklung fortgeschritten ist.
Artikel 8
Änderungen der Entscheidung 2008/163/EG
(1)
Die Entscheidung 2008/163/EG wird wie folgt geändert: Folgender Wortlaut wird
nach dem zweiten Absatz von Abschnitt 4.2.5.1 Werkstoffeigenschaften für Fahrzeuge
eingefügt:
‚Außerdem gelten auch die Anforderungen von Abschnitt 4.2.10.2 (Werkstoffanforderungen) der TSI LOC&PAS CR für Fahrzeuge des konventionellen
Eisenbahnsystems’.
(2)
Abschnitt 4.2.5.4. erhält folgende Fassung:
‚4.2.5.4 Brandschutzwände für Fahrzeuge im Personenverkehr
– Für Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gelten die Anforderungen
von Abschnitt 4.2.7.2.3.3 (Feuerwiderstand) der TSI RST HS.
– Für Fahrzeuge des konventionellen Eisenbahnsystems gelten die Anforderungen
von Abschnitt 4.2.7.2.3.3 (Feuerwiderstand) der TSI RST HS und
Abschnitt 4.2.10.5 (Brandschutzwände) der TSI LOC&PAS CR.’
(3)
Abschnitt 4.2.5.7. erhält folgende Fassung:
‚4.2.5.7 Kommunikationsmittel in Zügen
– Für Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gelten die Anforderungen
von Abschnitt 4.2.5.1 (Lautsprecheranlage) der TSI RST HS.
– Für Fahrzeuge des konventionellen Eisenbahnsystems gelten die Anforderungen
von Abschnitt 4.2.5.2 (Lautsprecheranlage: akustische Kommunikationsanlage)
der TSI LOC&PAS CR.’
(4)
Abschnitt 4.2.5.8. erhält folgende Fassung:
‚4.2.5.8 Notbremsüberbrückung
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– Für Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gelten die Anforderungen
von Abschnitt 4.2.5.3 (Fahrgastalarm) der TSI RST HS.
– Für Fahrzeuge des konventionellen Eisenbahnsystems gelten die Anforderungen
von Abschnitt 4.2.5.3 (Fahrgastalarm: Funktionelle Anforderungen) der TSI
LOC&PAS CR.’
(5)
Abschnitt 4.2.5.11.1. erhält folgende Fassung:
‚4.2.5.11.1 Notausstiege in Reisezugwagen
– Für Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gelten die Anforderungen
von Abschnitt 4.2.7.1.1 (Notausstiege in Reisezugwagen) der TSI RST HS.
– Für Fahrzeuge des konventionellen Eisenbahnsystems gelten die Anforderungen
von Abschnitt 4.2.10.4 (Bergung von Fahrgästen) der TSI LOC&PAS CR.’
Artikel 9
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juni 2011.
Artikel 10
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den […]
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
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