97/38/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Eiprodukte Artikel 1 Diese Entscheidung enthält spezifische Hygienevorschriften für die Einfuhr von Eiprodukten, die sowohl zum unmittelbaren Verzehr als auch für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind. Artikel 2 Zum Zweck dieser Entscheidung gelten die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 89/437/EWG. Artikel 3 Die Einfuhr von Eiprodukten ist an folgende Bedingungen gebunden: 1. Die Eiprodukte wurden aus Hühner-, Enten-, Gänse-, Puten-, Perlhuhn- oder Wachteleiern gewonnen; Mischungen aus Eiern mehrerer Tierarten fallen nicht darunter; 2. sie wurden in (einem) behördlich zugelassenen Betrieb(en), der (die) die Anforderungen gemäß den Kapiteln I und II des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG erfüllt (erfüllen), behandelt und hergestellt; 3. sie wurden unter Einhaltung der Hygienevorschriften gemäß den Kapiteln III und V des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG aus Eiern hergestellt, die den Anforderungen des Kapitels IV des Anhangs der genannten Richtlinie genügen; 4. sie wurden so behandelt, dass sie den Analysevorschriften gemäß Kapitel VI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG genügen; 5. sie erfüllen die Analysevorschriften gemäß Kapitel VI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG; 6. sie wurden einer Gesundheitskontrolle gemäß Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG unterzogen; 7. sie wurden gemäß Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG abgefüllt; 8. sie wurden gemäß den Kapiteln IX und X des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG gelagert und befördert; 9. sie erfüllen die geltenden Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf Rückstände von Schadstoffen bzw. von Stoffen, die die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte verändern könnten oder durch die der Genuss der Eiprodukte die menschliche Gesundheit gefährden könnte. Artikel 4 Jeder Eiproduktsendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende Original der nummerierten Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster im Anhang beiliegen, ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und datiert. Artikel 5 Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss in mindestens einer der Amtssprachen des Einfuhrmitgliedstaats erstellt sein. Artikel 6 Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1997. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 1996 ANHANG >ANFANG EINES SCHAUBILD> GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG für Eiprodukte Nummer: Ausfuhrland: Zuständige Behörde: Ministerium: I. Identifizierung der Eiprodukte Eiprodukte von: (Tierart) Art des Erzeugnisses: Anteil der Eibestandteile (1): Art der Verpackung: Anzahl Packstücke: Datum der Behandlung: Lagerungs- und Beförderungstemperatur: Mindesthaltbarkeitsdauer: Nettogewicht: II. Herkunft der Eiprodukte Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) Herstellungsbetriebs(e): III. Bestimmung der Eiprodukte Die Eiprodukte werden versandt von: (Versandort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: Name und Anschrift des Versenders: Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort: IV. Bescheinigung der Genusstauglichkeit Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die vorstehend beschriebenen Eiprodukte folgenden Anforderungen genügen: 1. Die Eiprodukte wurden aus Hühner-, Enten-, Gänse-, Puten-, Perlhuhn- oder Wachteleiern gewonnen; Mischungen aus Eiern mehrerer Tierarten fallen nicht darunter; 2. sie wurden in (einem) behördlich zugelassenen Betrieb(en), der (die) die Anforderungen gemäß den Kapiteln I und II des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG erfüllt (erfüllen), behandelt und hergestellt; (1) Falls den Eiprodukten andere Nahrungsmittel oder zugelassene Zusätze im Rahmen der vorgeschriebenen Hoechstmengen beigegeben worden sind. 3. sie wurden unter Einhaltung der Hygienevorschriften gemäß den Kapiteln III und V des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG aus Eiern hergestellt, die den Anforderungen des Kapitels IV des Anhangs der genannten Richtlinie genügen; 4. sie wurden so behandelt, dass sie den Analysevorschriften gemäß Kapitel VI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG genügen; 5. sie erfüllen die Analysevorschriften gemäß Kapitel VI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG; 6. sie wurden einer Gesundheitskontrolle gemäß Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG unterzogen; 7. sie wurden gemäß Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG abgefüllt; 8. sie wurden gemäß den Kapiteln IX und X des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG gelagert und befördert; 9. sie erfüllen die geltenden Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf Rückstände von Schadstoffen bzw. von Stoffen, die die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte verändern könnten oder durch die der Genuss der Eiprodukte die menschliche Gesundheit gefährden könnte. Stempel (1) Ausgestellt in (Ort) am (Datum) (Unterschrift der zuständigen Behörde) (1) (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung und Qualifikation des Unterzeichneten) (1) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. >ENDE EINES SCHAUBILD>