Muster Personalarbeit

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Muster Personalarbeit
Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund ohne Bezug auf Tarifvertrag
Zwischen der Firma ………
(Arbeitgeber)
und
Herrn / Frau ………
(Arbeitnehmer)
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
I.
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, Probezeit, Kündigungsfrist,
Freistellung
1.
Das Arbeitsverhältnis beginnt am ……… und endet am ………, ohne dass es
einer Kündigung bedarf. Dauert die Schicht bis in den nächsten Tag hinein, endet
das Arbeitsverhältnis mit dem Ende dieser Schicht.
Die Befristung erfolgt auf Grund von § 14 Abs. 2 TzBfG. Der Arbeitnehmer
versichert im Hinblick § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, dass er in den letzten drei
Jahren nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gestanden hat. Der
Arbeitnehmer ist darüber informiert, dass eine unrichtige Angabe hierüber den
Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigen kann.
Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, sich
spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich
bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen
Vertragsabschluss und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei
Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach dem Vertragsabschluss
zu erfolgen. Er wird ferner darauf hingewiesen, dass sein Anspruch auf
Arbeitslosengeld gemindert werden kann, wenn er dieser Verpflichtung nicht
nachkommt. Außerdem wird der Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass er bei
der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz selbst aktiv zu werden hat.
2.
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Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während
der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei
Wochen kündbar.
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3.
Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Gesetzliche Verlängerungen der
Kündigungsfrist hat auch der Arbeitnehmer bei Kündigungen gegenüber dem
Arbeitgeber einzuhalten.
Oder
3.
Nach Ablauf der Probezeit gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine
Kündigungsfrist von ……… Monaten zum Quartal / Halbjahresschluss /
Jahresschluss (Anmerkung: Unzutreffendes streichen). Gesetzliche
Verlängerungen der Kündigungsfrist hat auch der Arbeitnehmer bei Kündigungen
gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten.
4.
Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet über den in Ziffer I. 1
genannten Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet es ohne Kündigung mit Ablauf
des Monats, in dem der Arbeitnehmer die jeweilige gesetzliche Regelaltersgrenze
für den Bezug von Altersrente erreicht hat oder in dem Zeitpunkt, ab dem der
Arbeitnehmer eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, bezieht.
Das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls ohne Kündigung mit Ablauf des Monats,
indem Arbeitnehmer der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine
unbefristete Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung zugeht und eine
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, ggf. auf einem anderen geeigneten
Arbeitsplatz und / oder mit verringerter Arbeitszeit, nicht möglich ist.
Das Arbeitsverhältnis ruht während des Bezugs von Arbeitslosengeld sowie ab
dem Zeitpunkt, ab dem dem Arbeitnehmer der Bescheid eines
Rentenversicherungsträgers über eine Rente auf Zeit wegen voller
Erwerbsminderung zugeht und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, ggf.
auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz und / oder mit verringerter Arbeitszeit,
nicht möglich ist.
Der Arbeitnehmer wird den Arbeitgeber unverzüglich über den Zugang eines
Rentenbescheides oder den Bezug von Arbeitslosengeld unterrichten.
5.
Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden.
6.
Nach Ausspruch einer Kündigung – gleichgültig, von welcher Seite – ist der
Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von der
Arbeitsleistung frei zu stellen, wenn ein sachlicher Grund, insbesondere ein
grober, das Vertrauen beeinträchtigender Vertragsverstoß (z. B. Verstoß gegen
Verschwiegenheitsverpflichtung, Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers,
Konkurrenztätigkeit) vorliegt. Entsprechendes gilt bei einvernehmlicher
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Fall der unwiderruflichen Freistellung
erfolgt diese unter Anrechnung auf etwaigen Urlaub und Zeitguthaben, soweit
dem keine schutzwürdigen Belange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Auf die
nach Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche oder Zeitguthaben fortzuzahlende
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Vergütung muss sich der Arbeitnehmer den Wert desjenigen anrechnen lassen,
was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterlässt. Während der Dauer der Freistellung bedarf eine Tätigkeit für und als
Wettbewerber der Genehmigung des Arbeitgebers.
II.
1.
Aufgabengebiet, Versetzung
Der Arbeitnehmer wird als ……… mit insbesondere folgenden Arbeitsaufgaben
eingestellt:
– ………
– ………
– ………
Arbeitsort ist derzeit ……… Die Tätigkeit umfasst
gelegentliche/regelmäßige/häufige Dienstreisen, auch ins Ausland/in der
EU/weltweit.“
* unzutreffendes bitte streichen
Oder
1.
Der Arbeitnehmer wird als ……… eingestellt. Die Einzelheiten seiner Tätigkeit
ergeben sich aus der diesem Arbeitsvertrag als Anlage 1 beigefügten (Oder:
jeweils gültigen) Stellenbeschreibung.
Arbeitsort ist derzeit ……… Die Tätigkeit umfasst
gelegentliche/regelmäßige/häufige Dienstreisen, auch ins Ausland/in der
EU/weltweit. *
* unzutreffendes bitte streichen
2.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers um
andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten zu ergänzen, die seinen
Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, ohne dass es hierfür einer
Änderungskündigung bedarf.
Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer entsprechend seinen
Leistungen und Fähigkeiten mit einem anderen gleichwertigen und im Interesse
des Unternehmens liegenden Aufgabengebiet zu betrauen. Diese Versetzung
darf nicht zur einseitigen Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit führen.
Der Arbeitgeber ist jederzeit berechtigt, den Arbeitnehmer auch an einen anderen
Standort des Unternehmens (Bei Bedarf einfügen: deutschland- / europa- /
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weltweit, evtl. Aufzählung der derzeitigen bzw. der einzelnen in Betracht
kommenden Standorte) zu versetzen.
Allein aufgrund der langjährigen Beschäftigung des Arbeitnehmers mit
bestimmten Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsort tritt noch keine
dahingehende Konkretisierung seiner Arbeitsverpflichtung ein.
III.
Arbeitszeit, Überstunden(abgeltung), Kurzarbeit
1.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ……… Stunden.
2.
Lage und Verteilung der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach
den jeweiligen betrieblichen Bestimmungen. Änderungen der Arbeitszeit teilt der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer so früh wie möglich mit.
3.
Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, bei betrieblichem Bedarf in gesetzlich
zulässigem Umfang Schicht- und Nachtarbeit sowie Rufbereitschaft und
Bereitschaftsdienst zu leisten, sowie auch an Samstagen, Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten.
4.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, sofern betriebliche Belange dies erfordern, auf
Anordnung des Arbeitgebers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
Überstunden zu leisten. Maximal ……… Überstunden im Kalendermonat sind mit
der in Ziffer IV. bestimmten Vergütung abgegolten. Etwaige darüber hinaus
erbrachte Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen.
Anmerkung
Die Anzahl der abgegoltenen Überstunden darf nicht mehr als 10 Prozent der
wöchentlichen / monatlichen Normalarbeitszeit betragen und muss zudem in
angemessenem Verhältnis zur Vergütung stehen.
5.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit einseitig einzuführen, wenn ein
erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem
unabwendbaren Ereignis beruht und die Voraussetzungen für die Gewährung
von Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III) gegeben sind. Dabei ist eine
Ankündigungsfrist von drei Wochen einzuhalten. Für die Dauer der Kurzarbeit
vermindert sich das Entgelt im Verhältnis der ausgefallenen Arbeitszeit zur
wöchentlichen Arbeitszeit.
IV.
Vergütung
1.
Das monatliche Grundentgelt beträgt brutto Euro ……… und ist jeweils am
letzten Werktag eines Monats fällig, soweit betrieblich nichts Abweichendes
geregelt ist. Die Auszahlung erfolgt bargeldlos durch Überweisung.
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Optional
2.
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt zu dem er einen
entsprechenden Vertrag nachweist, frühestens jedoch nach sechsmonatigem
Bestehen des Arbeitsverhältnisses vermögenswirksame Leistungen in Höhe von
monatlich Euro ……….
Optional
3.
Der Arbeitnehmer erhält ab dem Zeitpunkt, zu dem er entsprechende
Aufwendungen nachweist, zusätzlich zum Grundentgelt einen Zuschuss zu
seinen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit
öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr bis zur Höhe von Euro ……… pro
Monat.
Optional
4.
Zusätzlich zu der Grundvergütung erhält der Arbeitnehmer eine betriebliche
Zulage in Höhe von brutto Euro ……….
Bei der betrieblichen Zulage handelt es sich um eine widerrufliche Leistung.
Die betriebliche Zulage kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes,
insbesondere
– aus wirtschaftlichen Gründen zur (nachhaltigen) Sicherung oder
Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens (z. B. bei
einem Rückgang des EBIT um mehr als ……… Prozent),
– bei schlechtem Verlauf des Geschäftsjahres (z. B. wenn das
Geschäftsergebnis die budgetierte Jahresplanung unterschreitet),
– einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers,
– bei einer Umgestaltung des Entgeltsystems sowie
– bei einer Änderung der Umstände, die für die Gewährung maßgebend waren,
vor allem bei einer Änderung der Tätigkeit oder der Leistung des
Arbeitnehmers
mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden.
Anmerkung
Andere oder weitere Widerrufsgründe können benannt werden, wobei eine
konkrete Benennung erforderlich ist.
Bei der Ausübung des Widerrufsrechts sind die berechtigten Interessen des
Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere muss der Widerruf
zumutbar sein. Bei Ausübung des Widerrufsrechts muss der Arbeitgeber
sicherstellen, dass die verbleibende Gesamtvergütung des Arbeitnehmers durch
den Widerruf nicht um mehr als 25 Prozent reduziert wird und der übliche Lohn
nicht unterschritten wird.
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Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine individuelle oder kollektive Erhöhung der
Grundvergütung oder eine Verkürzung der vertraglichen Arbeitszeit auf die
betriebliche Zulage ganz oder teilweise anzurechnen.
Optional
5.
Sofern der Arbeitgeber - zusätzlich zum laufenden Entgelt - nicht zuvor
vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen erbringt, erfolgt dies freiwillig und mit
der Maßgabe, dass auch bei wiederholter Zahlung ein Anspruch des
Arbeitnehmers nur auf die jeweils erhaltenen, nicht aber auf weitere Leistungen in
der Zukunft entsteht. Dies gilt nicht für Sonderzahlungen, die auf einer
individuellen Vertragsabrede (§ 305b BGB) mit dem Arbeitnehmer beruhen.
Anmerkung
Freiwilligkeitsvorbehalt nicht zulässig bei monatlich regelmäßig wiederkehrenden
Leistungen.
V.
Abtretung, Verpfändung und Pfändung
Die Abtretung oder Verpfändung von Gehaltsansprüchen an Dritte ist dem
Arbeitnehmer nicht / nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers
(Unzutreffendes streichen) gestattet.
Bei Abtretungen, Verpfändungen oder Pfändungen von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt
werden je Bearbeitungsvorgang Euro 2,50 pro Pfändung, Abtretung oder Verpfändung,
zusätzlich Euro 2,50 für jedes zusätzliche Schreiben sowie Euro 1,00 je Überweisung
von dem Gehalt einbehalten und spätestens mit der übernächsten Gehaltsabrechnung
verrechnet. Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Bei einer
nicht unerheblichen Änderung der Kosten ist der Arbeitgeber berechtigt, die Pauschale
anzupassen.
VI.
Arbeitsverhinderung
Der Arbeitnehmer wird dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre
voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen und gleichzeitig auf etwaige dringliche
Arbeiten hinweisen. Auf Verlangen sind die Gründe der Arbeitsverhinderung
mitzuteilen.
VII. Arbeitsunfähigkeit
1.
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Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber das Vorliegen von
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
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2.
Wird der Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert,
ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach Maßgabe des
Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer
eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren
voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag
vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in
der Bescheinigung angegeben, so hat der Arbeitnehmer unverzüglich die
Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch nach Ablauf des
Entgeltfortzahlungszeitraums.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
VIII.
1.
Erholungsurlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten kalenderjährlichen Urlaub
von insgesamt 30 Arbeitstagen bei fünf Arbeitstagen pro Woche. Dieser
Urlaubsanspruch setzt sich aus dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20
Arbeitstagen und einem zusätzlich gewährten vertraglichen Urlaubsanspruch von
10 Arbeitstagen zusammen.
Oder
1.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten kalenderjährlichen Urlaub
von insgesamt 30 Arbeitstagen bei fünf Arbeitstagen pro Woche. Dieser
Urlaubsanspruch setzt sich aus dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20
Arbeitstagen und einem zusätzlich gewährten vertraglichen Urlaubsanspruch von
10 Arbeitstagen zusammen. Der vertragliche Urlaub wird im Jahr des Ein- /
Austritts anteilig, d. h. pro Monat ein Zwölftel, gewährt.
2.
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Die
Festlegung des Urlaubs erfolgt unter Berücksichtigung der Wünsche des
Arbeitnehmers. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft,
wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten
drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden; andernfalls
verfällt der Urlaub mit Ablauf des 31. März des folgenden Kalenderjahres, soweit
nicht durch zwingende gesetzliche Vorgaben etwas anderes bestimmt ist.
3.
Kann der gesetzliche Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. In Bezug
auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch besteht ein Abgeltungsanspruch auch
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dann, wenn die Inanspruchnahme wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. – für den Fall der Übertragung – bis
zum 31. März des folgenden Kalenderjahres erfolgt ist.
4.
Der vertraglich gewährte Mehrurlaub von 10 Tagen ist entsprechend § 7 Abs. 3
BUrlG auf das Kalenderjahr bzw. den jeweiligen Übertragungszeitraum des
Folgejahres (31. März) befristet und verfällt ersatzlos bei Nichtinanspruchnahme
im Falle fortdauernder Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des Übertragungszeitraums
des Folgejahres. In diesem Fall besteht für den vertraglich gewährten Mehrurlaub
auch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des übergesetzlichen
Urlaubsanspruchs bei Vertragsbeendigung.
5.
Nimmt der Arbeitnehmer Erholungsurlaub in Anspruch, so wird zunächst der ihm
gesetzlich zustehende Urlaubsanspruch erfüllt. Ist dieser vollständig verbraucht,
wird der Anspruch auf übergesetzlichen Urlaub erfüllt.
6.
Im Übrigen gelten für den gesetzlichen Mindesturlaub die gesetzlichen
Bestimmungen.
IX.
Nebentätigkeit
1.
Dem Arbeitnehmer ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jede
Wettbewerbstätigkeit insoweit untersagt, als es sich dabei um eine unmittelbare
Konkurrenztätigkeit und nicht nur um bloße Hilfstätigkeiten ohne
Wettbewerbsbezug handelt.
2.
Im Übrigen dürfen Nebentätigkeiten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Arbeitgebers aufgenommen werden. Zu den zustimmungspflichtigen
Nebentätigkeiten zählen entgeltliche und unentgeltliche, selbständige und
unselbständige Tätigkeiten. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung verweigern,
wenn durch die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldeten Leistungen des
Arbeitnehmers oder sonstige Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden
können.
3.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Änderungen der Nebentätigkeiten anzuzeigen,
die zu einem Interessenkonflikt mit dem Hauptarbeitsverhältnis führen könnten.
4.
Der Arbeitgeber kann die Zustimmung jederzeit widerrufen, wenn die
Nebentätigkeit die vertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers oder
seine berechtigten Interessen beeinträchtigt. Dabei hat er auf die berechtigten
Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
X.
Rechte an Arbeitsergebnissen, Erfindungen
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1.
Alle Arbeitsergebnisse stehen dem Arbeitgeber zu. Dies gilt unabhängig davon,
ob sie von dem Arbeitnehmer allein oder zusammen mit anderen Arbeitnehmern
erarbeitet wurden. Gleiches gilt für Ergebnisse, die zwar nicht auf einen
unmittelbaren Arbeitsauftrag zurückzuführen sind, aber mit dem Tätigkeitsbereich
des Arbeitnehmers zusammenhängen.
2.
Soweit der Arbeitnehmer Urheberrechte oder andere nicht übertragbare
Schutzrechte an Arbeitsergebnissen erwirbt, wird dem Arbeitgeber hinsichtlich
aller Nutzungsarten das ausschließliche Nutzungsrecht ohne räumliche, zeitliche
oder inhaltliche Beschränkung eingeräumt. Dies schließt die Befugnis des
Arbeitgebers ein, ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall
Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf andere zu übertragen oder andere
Nutzungsrechte einzuräumen. Ansprüche des Arbeitnehmers für die Übertragung
dieser Rechte auf den Arbeitgeber sind durch das Gehalt abgegolten.
3.
Der Arbeitnehmer hat während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte
Erfindungen – sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen nach § 4
ArbNErfG – dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich oder in Textform (z. B. Email
oder Fax) mitzuteilen.
4.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über
Arbeitnehmererfindungen.
XI.
Verschwiegenheit, Herausgabe von Unterlagen und Daten, Vertragsstrafe
1.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
und die ihm während der Vertragsdauer bekannt gewordenen betrieblichen
Vorgänge während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu
bewahren. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht die Verpflichtung
zur Verschwiegenheit weiter fort, soweit dadurch das berufliche Fortkommen des
Arbeitnehmers nicht oder nur unerheblich behindert wird. Sollte die
nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht den Arbeitnehmer in seinem
beruflichen Fortkommen unangemessen behindern, hat er gegen den
Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von dieser Pflicht. Zu den
betrieblichen Vorgängen zählen insbesondere Herstellungsverfahren,
Vertriebswege, Kundenlisten, Kalkulationsgrundlagen, Firmensoftware und
vergleichbare Informationen. Eingeschlossen sind aber auch eigene
Beobachtungen, Erfahrungen und Ergebnisse des Arbeitnehmers. Die
Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann
zugänglich sind oder deren Weitergabe für die Firma ersichtlich ohne Nachteil ist.
Im Zweifelsfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Weisung der
Geschäftsleitung einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu
behandeln ist. Vorstehende Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich auch
auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder während der Vertragsdauer
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bekannt gewordene betriebliche Vorgänge anderer Unternehmen, mit denen der
Arbeitgeber rechtlich, wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist.
2.
Der Arbeitnehmer muss geschäftliche und betriebliche Unterlagen aller Art,
einschließlich persönlicher Aufzeichnungen sorgfältig aufbewahren und darf sie
nur zu geschäftlichen Zwecken verwenden. Er muss sie dem Arbeitgeber auf
Verlangen jederzeit aushändigen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist
ausgeschlossen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer
verpflichtet, dem Arbeitgeber sämtliche geschäftlichen und betrieblichen
Unterlagen einschließlich persönlicher Aufzeichnungen zurückzugeben. Ein
Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
3.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, private Daten aus dienstlichen
Kommunikationsmitteln zu entfernen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ist der Arbeitgeber berechtigt, auf dienstlich vom Arbeitnehmer genutzte
Speichermedien und elektronische Postfächer zuzugreifen, diese fortzuführen
oder zu löschen.
4.
Verstößt der Arbeitnehmer schuldhaft gegen die bestehenden
Verschwiegenheitsverpflichtungen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von einem
Bruttomonatsgehalt (bei zeitweise kürzerer Kündigungsfrist: des Entgelts, das er
bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Kündigungsfrist verdient hätte, höchstens
ein Bruttomonatsentgelt) fällig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens
bleibt vorbehalten. Dem Arbeitnehmer ist es ausdrücklich gestattet, den
Nachweis zu erbringen, dass kein oder nur ein erheblich niedriger Schaden als
die Vertragsstrafe entstanden ist. Gelingt dieser Nachweis, hat der Arbeitnehmer
lediglich den nachgewiesenen, geringeren Schaden zu erstatten.
XII. Vertragsstrafe
1.
Nimmt der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig die Arbeit nicht oder
verspätet auf, löst er das Arbeitsverhältnis vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Einhaltung der Kündigungsfrist auf oder veranlasst er vorsätzlich oder fahrlässig
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, so hat er dem
Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.
2.
Für den Fall des Nichtantritts der Arbeit beträgt die Vertragsstrafe das
Bruttoarbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer bei Einhaltung der
Mindestkündigungsfrist erhalten hätte.
3.
Für den Fall der verspäteten Arbeitsaufnahme beträgt die Vertragsstrafe für jeden
Tag der verspäteten Arbeitsaufnahme das auf einen Tag entfallende
Bruttoentgelt. Maximal beträgt die Vertragsstrafe das Bruttoarbeitsentgelt,
welches der Arbeitnehmer bei Einhaltung der Mindestkündigungsfrist erhalten
hätte.
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4.
Für den Fall der vorsätzlich oder fahrlässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder der vom Arbeitnehmer vorsätzlich oder
fahrlässig veranlassten Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch den
Arbeitgeber beträgt die Vertragsstrafe ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt.
Maximal beträgt die Vertragsstrafe jedoch das Bruttoarbeitsentgelt, welches der
Arbeitnehmer bei Einhaltung der Mindestkündigungsfrist erhalten hätte.
5.
Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt dem Arbeitgeber
vorbehalten.
XIII. Schriftformklausel, Ausschluss betrieblicher Übung
1.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich dieser
Bestimmung selbst, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Ausgenommen hiervon sind mündliche Individualabreden.
2.
Die wiederholte und vorbehaltlose Gewährung von Leistungen oder
Vergünstigungen durch den Arbeitgeber, welche der Arbeitnehmer nicht bereits
aufgrund dieses Arbeitsvertrages oder sonstiger Regelungen verlangen kann,
begründet keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf dauerhafte
Gewährung. Auch die Aufhebung der vorstehenden Bestimmung bedarf der
ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
3.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
XIV. Ausschlussfristen
1.
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – mit Ausnahme von Ansprüchen, die
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder
seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren und von
Ansprüchen auf Zahlung des Mindestlohns nach § 1 Mindestlohngesetz –
müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht
werden.
2.
Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht
innerhalb von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt
dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für
Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während des Kündigungsprozesses
fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt
die Verfallfrist von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des
Kündigungsschutzverfahrens.
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XV. Geltung von kollektiven und betrieblichen Regelungen
1.
Im Übrigen gelten die für den Betrieb jeweils einschlägigen
Betriebsvereinbarungen, Betriebsordnungen, Arbeitsanordnungen,
Dienstanweisungen etc. in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie können in der
Personalabteilung zu den üblichen Dienststunden und im Intranet unter ………
eingesehen werden.
2.
Soweit Regelungen nach Ziffer 1 von diesem Vertrag abweichen – auch zu
Lasten des Arbeitnehmers – gehen sie diesem Vertrag vor. Dies gilt
beispielsweise für Fragen der Betriebsordnung, der Änderung von Arbeitszeiten,
der Einführung von Schichtarbeit, der Änderung freiwilliger Sozialleistungen etc.
Dieser Vorbehalt gilt auch für mehrfache Änderungen.
XVI. Persönliche Daten
Änderungen persönlicher Daten des Arbeitnehmers, die für das Arbeitsverhältnis von
Bedeutung sein können, insbesondere Änderungen der Anschrift oder des
Familienstandes, sind unverzüglich mitzuteilen.
XVII.
Datenschutz
Der Arbeitnehmer stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten unter
Einschluss von personenbezogenen Daten zu, soweit sie im Rahmen der
Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Ort, Datum
Ort, Datum
......................................................
Arbeitgeber
.....................................................
Arbeitnehmer
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Empfangsbestätigung
Die Vertragsparteien bestätigen durch ihre Unterschrift, je eine von beiden
Vertragspartnern unterzeichnete schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages und seiner
Anlagen erhalten zu haben.
Ort, Datum
......................................................
Arbeitgeber
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.....................................................
Arbeitnehmer
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Ihre Geschäftsstellen
Geschäftsstelle München-Oberbayern
Max-Joseph-Straße 5
80333 München
Telefon 089-551 78-166
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Geschäftsstelle Mittelfranken
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Telefon 0821-45 50 58-0
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Telefax 0931-322 09-98/99
Geschäftsstelle Oberfranken
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