UVE - Krottendorf

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VERORDNUNG
DER GEMEINDE KROTTENDORF-GAISFELD
ÖRTLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT NR. 4.00
(ENTWURF)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.03.2011 gemäß § 24 (1) Stmk. Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010 das vierte Örtliche Entwicklungskonzept (ÖEK) samt Örtlichem
Entwicklungsplan (ÖEP) beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgt in der Zeit von 11.04.2011
bis 10.06.2011 (mind. 8 Wochen).
§1
Umfang und Inhalt
(1)
Das Örtliche Entwicklungskonzept (ÖEK) Nr. 4.00 besteht aus einem Verordnungswortlaut, dem Örtlichen Entwicklungsplan (ÖEP) im Maßstab M=1:10.000, welcher integrierter Bestandteil der Verordnung ist und dem zugehörigen Erläuterungsbericht.
(2)
In Übereinstimmung mit den Raumordnungsgrundsätzen des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010 idF LGBl. Nr. 49/2010, den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms 2009 (LGBl. Nr. 75/2009), dem Regionalen Entwicklungsprogramm für die
Planungsregion (politischer Bezirk) Voitsberg (LGBl. Nr. 74/2008 und 57/2010) und
der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.09.2005 über ein Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr.
117/2005) werden – ausgehend von den Ergebnissen der Bestandsaufnahme vom
08/2009 sowie aufbauend auf dem am 29.01.2004 beschlossenen Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 3.00 (Verfasser: DI Maximilian Pumpernig, Ing. Kons. für Raumplanung und Raumordnung, Graz, GZ: 220FR99) – nachfolgende Entwicklungsziele und
Maßnahmen (Zeitraum kurz-, mittel- bis langfristig) angepasst bzw. neu festgelegt.
1
§2
Plangrundlage und Verfasser
(1)
Der Entwicklungsplan basiert auf orthoentzerrten Luftbildfotos (Quelle: GIS Steiermark mit Stand: 19.09.2004).
(2)
Das Örtliche Entwicklungskonzept/ Entwicklungsplan Nr. 4.00, welches auf das Siedlungsleitbild Nr. 3.00 und der Bestandsaufnahme sowie Problemanalyse aufbaut, wird
in Abstimmung mit dem Gemeinderat der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld von der
Pumpernig & Partner ZT GmbH, Mariahilferstraße 20/I, 8020 Graz (GZ: 082FR09)
verfasst.
§3
Festlegungen des Entwicklungsplanes
(1)
Räumlich-funktionelle Gliederung – Die Örtlichen Funktionen:
Z.1 Die Örtlichen Siedlungsschwerpunkte (Symbol: nicht vollflächiger kleiner
Stern) entsprechen den Vorgaben der „Richtlinie für die Festlegung von Örtlichen Siedlungsschwerpunkten“ des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 – überörtliche Raumplanung (Stand: April 2007). Die Festlegung der Örtlichen Siedlungsschwerpunkte erfolgt für nachfolgende Siedlungsgebiete in alphabetischer Reihenfolge:
lit. a.) Örtlicher Siedlungsschwerpunkt Gaisfeld:
Dieser befindet sich im Norden des Gemeindegebietes an der Gemeindegrenze zur Stadtgemeinde Voitsberg und stellt eine zusammenhängende Siedlungsstruktur, vorwiegend westlich der Graz-Köflach Eisenbahn bzw. ehem. B 70 dar. Die Abgrenzung erfolgt im Osten entlang der
Bestandsobjekte, weiterführend entlang der aktuellen Hochwasseranschlaglinien der Kainach bis zur Gemeindegrenze, entlang der vorhandenen Waldflächen im Westen bis zum Gebäudebestand im Süden, Richtung Nordwesten parallel zur Trasse der GKB bis zum Gebäudebestand
im Nordosten.
lit. b.) Örtlicher Siedlungsschwerpunkt „Unteres Kleingaisfeld“:
Dieser befindet sich im Osten des Gemeindegebietes, östlich der Landesstraße B 70 sowie der Kainach und grenzt im Süden an die Gemeinde
St. Johann ob Köppling. Die Festlegung erfolgt unter bestmöglicher Berücksichtigung der bestehenden Siedlungsstruktur sowie der ersichtlich
gemachten Gelben Wildbachgefahrenzonen, wobei der im Südosten vorhandene Gebäudebestand im Freiland unberücksichtigt bleibt.
2
Die Abgrenzung erfolgt im Westen entlang der nord-west/süd-ost verlaufenden Gemeindestraße bis zur Gemeindegrenze zur Gemeinde St.
Johann ob Köppling abzweigend Richtung Nordwesten entlang der Gemeindestraße, Fortführung Richtung Nordosten bis zu den vorhandenen
Waldflächen, fortführend entlang der bestehenden Siedlungsstruktur
Richtung Norden und dann Richtung Westen entlang der bestehenden
Siedlungsstruktur bis zur Ortsumfahrung Krottendorf.
lit. c.) Örtlicher Siedlungsschwerpunkt „Mittleres Kleingaisfeld“:
Dieser befindet sich im Osten des Gemeindegebietes in Nahelage zur
Gemeindegrenze zur Marktgemeinde Stallhofen und wird teilweise durch
die vorhandenen Waldflächen begrenzt. Die Abgrenzung erfolgt beginnend im Norden mit dem Gebäudebestand im Freiland, fortführend Richtung Süden entlang der bestehenden Siedlungsstruktur unter Einbeziehung von zugehörigen Entwicklungspotenzialen, entlang der teilweise
vorhandenen Siedlungsstruktur Richtung Westen bis zur nord-süd verlaufenden Gemeindestraße, abzweigend Richtung Osten bis zu der bestehenden Siedlungsstruktur, fortführend Richtung Südosten bis zu den
bestehenden Wohnobjekten, abzweigend Richtung Norden entlang der
Gemeindegrenze zur Marktgemeinde Stallhofen unter Einbeziehung des
bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes, fortführend entlang der
vorhandenen Waldflächen bis zu der bestehenden Siedlungsstruktur, abzweigend Richtung Südwesten und anschließend Richtung Nordwesten
und teilweise entlang der Gemeindestraße sowie den vorhandenen
Waldflächen.
lit. d.) Örtlicher Siedlungsschwerpunkt „Oberes Kleingaisfeld“:
Dieser befindet sich im Norden des Gemeindegebietes nördlich der Kainach und wird im Norden durch die ansteigende Hangzone begrenzt. Die
Abgrenzung erfolgt beginnend im Westen entlang der ersichtlich gemachten Wildbachgefahrenzonen, fortführend entlang der Gemeindestraße unter Berücksichtigung der Hochwasseranschlaglinien der
Kainach und Freihaltung des vorhandenen Zubringers, abzweigend Richtung Norden bzw. Osten unter Berücksichtigung des festgelegten Freihaltebereiches, fortführend Richtung Westen und Nordosten entlang der
bestehenden Siedlungsstruktur sowie entlang der Katastralgemeindegrenze unter Berücksichtigung der Gebäudebestände im Freiland (teilweise landwirtschaftliche Hofstellen) bis zur ersichtlich gemachten Wildbachgefahrenzone im Westen, abzweigend Richtung Osten entlang der
bestehenden Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Intensivobstkulturen (Weinbau), entlang der Wildbachgefahrenzonen und der bestehenden Siedlungsstruktur Richtung Westen
bei Freihaltung der zentralen landwirtschaftlich genutzten Flächen.
3
lit. e.) Örtlicher Siedlungsschwerpunkt Krottendorf:
Der historisch tradierte Hauptort befindet sich westlich der Kainach und
der Landesstraße B 70 sowie östlich der Richtung Westen angrenzenden
Waldflächen und werden dort die sozial-gewerblichen Versorgungseinrichtungen und öffentlichen Einrichtungen konzentriert. Die Abgrenzung
erfolgt beginnend im Westen entlang der vorhandenen Waldflächen unter Einbeziehung des Gebäudebestandes sowie der topographischen Gegebenheiten (teilweise steile Hanglage) bis zur Landesstraße L 314 im
Süden und dem Ligistbach, fortführend entlang der Gemeindegrenze der
Gemeinde St. Johann ob Köppling bis zur Trasse der Graz-Köflacher Eisenbahn, diese überspringend Richtung Osten bis zur Kainach unter
Wahrung der Bestimmung des Sachprogrammes Hochwasser, fortführend Richtung Norden bis zum vorhandenen Gebäudebestand unter Berücksichtigung des Projektes „Forstbauernbach“ und anschließend Richtung Westen bis zur Trasse der Graz-Köflacher Eisenbahn einschließlich
dem vorhandenen Gebäudebestand im Freiland.
lit. f.) Örtlicher Siedlungsschwerpunkt Krottendorfberg:
Dieser Ortsteil befindet sich westlich des Hauptortes, teilweise an der
Gemeindegrenze zur Marktgemeinde Ligist und stellt eine zusammenhängende Siedlungsstruktur entlang der einzelnen Riedelrücken dar,
wobei im Umgebungsraum der Kapelle auch Wohnobjekte der Nachbargemeinde bestehen. Die Abgrenzung erfolgt im Osten mit dem Gebäudebestand sowie der vorhandenen Verkehrsfläche und folgt einerseits
entlang der Gemeindegrenze zur Marktgemeinde Ligist sowie beidseitig
der ost-west verlaufenden Gemeindestraße zum zentralen Ortskern,
welcher im Norden durch die angrenzenden Weingartenflächen sowie
Waldflächen und im Westen durch die bestehende Gemeindestraße einschließlich der bestehenden Siedlungsstruktur iVm einer steilen Hanglage begrenzt wird.
Z.2 Funktionsbereiche
lit. a) Der Zentrumsbereich (rote Farbgebung), zugleich der historisch entwickelte und dicht bebaute Ortskern, ist der übergeordnete Gemeindemittelpunkt.
Öffentliche Einrichtungen (Verwaltung, Kultur, Bildungs- und Dienstleistungseinrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen), Wirtschafts- und Wohnfunktionen
sind hier auf engem Raum konzentriert. Zur Erhaltung und langfristigen Sicherstellung eines funktionsfähigen Gemeindezentrums soll neben der Gewährleistung günstiger Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen und einer funktionierenden
Versorgungsinfrastruktur vor allem auch die langfristige Sicherung der Wohnund Wohnumfeldqualität erreicht werden.
4
Im Zentrumsbereich sollen die vorhandenen wirtschaftlichen, öffentlich-rechtlich
und privat-gewerblichen Funktionen sowie die Wohnfunktion langfristig erhalten, gesichert und in gegenseitiger Abstimmung schrittweise und planmäßig
weiterentwickelt werden.
lit. b) Wohnbereiche mit überwiegender Wohnfunktion (orange Farbgebung) sind Gebiete, in denen die Wohnfunktion gegenüber anderen Funktionen
Vorrang besitzt. Andere Nutzungen sollen über den Bestand hinausgehende,
ortsübliche Versorgungsfunktionen nur in Abstimmung mit der Wohnfunktion
erfüllen und haben sich dieser grundsätzlich unterzuordnen. Nutzungen, welche
die Wohnfunktion beeinträchtigen, sind zu vermeiden.
lit. c) Industrie- und Gewerbebereiche (violette Farbgebung) sind vorwiegend zusammenhängende Gebiete mit bestehender betrieblicher und/oder
industriell-gewerblicher Nutzung inkl. der erforderlichen infrastrukturellen Ausstattungen (zB Standortgunst – Anbindung ans überregionale Verkehrsnetz), die
auch für künftige Betriebsansiedelungen mittel- bis langfristig gesichert und
planmäßig bzw. bedarfsorientiert weiterentwickelt werden sollen.
lit. d) Dörflich strukturierte Gebiete (braune Farbgebung) sind bestehende
Siedlungsgebiete mit überwiegender landwirtschaftlicher Nutzung, untergeordneter Wohnfunktion, zum Teil örtlichen Dienstleistungen und lokalem Gewerbe,
in welchen die Nutzungsvielfalt aus der historischen Entwicklung abgeleitet ist.
In diesen Gebieten dominieren landwirtschaftliche Betriebe, deren betrieblicher
Weiterbestand mittel- bis langfristig zu sichern ist. Die bestehenden Nutzungen
haben sich daher der landwirtschaftlichen Nutzung unterzuordnen bzw. sind in
gegenseitiger Abstimmung und möglichst konfliktfrei zu erhalten bzw. planmäßig weiterzuentwickeln.
lit. e) Zeitlich/räumlich überlagernde Funktionsbereiche werden
aufgrund des Erfordernisses der Darstellung zweier Funktionen und der
bestehenden und beabsichtigten Nutzung als überlagernde Schraffur in der
Farbe der jeweiligen Nutzung festgelegt.
lit. f) Entwicklungspotenziale (schraffierte Polygone, Farbe nach jeweiliger
Funktion) dienen der bedarfsorientierten und planmäßigen Entwicklung der
Siedlungsstruktur innerhalb der festgelegten Entwicklungsgrenzen für eine zeitliche Geltungsdauer des 4. Örtlichen Entwicklungskonzeptes von max. 15
Jahren.
5
Z.3 Örtliche Eignungszonen/ Gliederungselemente
lit. a) Siedlungs-/landschaftsgliedernde Freihaltebereiche (hellgrüne
Balken) sind von Bebauung freizuhalten und dienen einerseits der Abgrenzung
zwischen den einzelnen Ortsteilen sowie andererseits der Abgrenzung der allenfalls einander störenden Nutzungen (Wohnen - Landwirtschaft/gewerbliche Nutzung).
lit. b) Eignungszonen für Spiel-, Sport- und Erholungszwecke (grüne
Schraffur) dienen der sportlichen Aktivität, der Erholung, der aktiven Freizeitgestaltung sowie den damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Nutzungen
und sollen diese erhalten und bedarfsorientiert weiterentwickelt werden. Diese
Eignungszonen umfassen jene Nutzungen, die im Zuge der Überarbeitung des
Flächenwidmungsplanes nach § 26 (1) Stmk. ROG 2010 entsprechend den
räumlich-funktionellen Erfordernissen den dafür vorgesehenen Nutzungsarten
(Sondernutzungen) zugeordnet werden, wobei geringfügige Erweiterungen im
Rahmen von Flächenwidmungsplan-Änderungen im Sinne der festgelegten Zielsetzungen ohne Änderung des Entwicklungsplanes erfolgen können. Die Errichtung von baulichen Anlagen ist für Infrastruktureinrichtungen (zB Verkehrsflächen) sowie für Energieerzeugungs- und Versorgungsanlagen, Hochwasserrückhalteanlagen, Wasserentsorgungsanlagen und Abwasserbeseitigungs- und
-reinigungsanlagen gemäß den Bestimmungen des § 33 (3) Z. 1 Stmk. ROG
2010 zulässig.
(2)
Entwicklungsgrenzen:
Z.1 Absolute naturräumliche Entwicklungsgrenzen (durchgehende grüne
Linie) sind langfristig nicht zu überschreitende Siedlungsgrenzen, die aufgrund
von naturräumlichen Gegebenheiten (steiles Gelände, Rutschungen, Gewässer,
Hochwassergefährdung etc.) festgelegt werden.
Lfde. Nr.
1
2
1
Definition:
Absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze aufgrund von fließenden oder stehenden Gewässern1 sowie zum Schutz der Uferbereiche.
Absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze aufgrund gegebener
Geländekonfigurationen (steile Hänge, Rutschungsgefahr, Steinschlaggefahr, Wildbachgefahrenzonen nach der Verbauung etc.)
sowie angrenzenden zusammenhängenden Waldflächen.
Grundlage: Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005).
6
Z.2 Relative naturräumliche Entwicklungsgrenzen (strichlierte grüne Linie)
sind Siedlungsgrenzen, bei denen Überschreitungen im Ausmaß einer Bautiefe
bei gegebener Kriterienerfüllung (Änderung von naturräumlichen Gegebenheiten wie Veränderung von Hochwasseranschlaglinien, Rodungen, Nachweis der
Standsicherheit des Untergrundes, Siedlungsbestandserweiterungen aufgrund
siedlungspolitischen Interesses etc.) zulässig sind.
Lfde. Nr.
3
4
Definition/Kriterien für Überschreitung:
Relative naturräumliche Entwicklungsgrenze aufgrund von Waldbestand; Einhaltung eines 10,0m-Streifens zur Holzbringung und
zur Vermeidung von Schäden bei Windbruch. Überschreitungen
im Ausmaß einer Bautiefe sind bei siedlungspolitischer Willensbildung, vorliegendem Rodungsbescheid und direktem Baulandanschluss zulässig.
Relative naturräumliche Entwicklungsgrenze aufgrund von Gefahrenzonen, Hinweisbereichen udgl. sind Überschreitungen im
Ausmaß einer Bauplatztiefe nach Entfall einer allfälligen Gefährdung (zB durch Errichtung von Hochwasserschutzmaßnamen),
bei direktem Baulandanschluss und siedlungspolitischer Willensbildung (Gemeinderatsbeschluss) zulässig.
Z.3 Absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen (durchgehende rote
Linie) sind langfristig nicht zu überschreitende Entwicklungsgrenzen, die aufgrund von siedlungspolitischen Entscheidungen (Verhinderung von möglichen
Nutzungskonflikten etc.) festgelegt werden.
Lfde. Nr.
5
6
7
Definition:
Absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze zur Wahrung
bzw. Erhaltung des typischen Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes.
Absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze aufgrund von
übergeordneten und emittierenden Verkehrsträgern (LB 70,
L 314 und L 348) und zur Graz-Köflacher Bahnstrecke.
Absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze entlang der Gemeindegrenze in Abstimmung mit der Entwicklung in den Nachbargemeinden Voitsberg, Stallhofen und St. Johann ob Köppling.
Z.4 Relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen (strichlierte rote Linie)
sind Siedlungsgrenzen, bei denen Überschreitungen im Ausmaß einer Bautiefe
bei gegebener Kriterienerfüllung ohne Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 4.00 zulässig sind.
7
Lfde. Nr.
Definition/Kriterien für Überschreitung:
8
Relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenze aufgrund des
rechnerisch ermittelten Baulandbedarfes (15 Jahre). Eine Überschreitung im Ausmaß einer Bauplatztiefe ist bei siedlungspolitischer Willensbildung und überwiegender Bebauung der Siedlungsgebiete zulässig.
9
Relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenze als Grenze zwischen unterschiedlichen, einander störenden Nutzungen (zB zwischen Landwirtschaft/ Wohnen) und zur Abgrenzung gegenüber
von Eignungszonen. Diese kann bei wesentlichen Änderungen
der Planungsvoraussetzungen (zB Beendigung der landwirtschaftlichen Betriebsnutzung) nach entsprechender siedlungspolitischer
Willensbildung dem zukünftigen Bedarf angepasst werden.
§4
Raumbezogene Ziele und Maßnahmen
(1)
Entwicklungsziele für Sachbereiche:
Z.1 Naturraum und Umwelt
Projektträger / Umsetzung
Zuständigkeit
(Zeitraum)
EP Nr. 4.00
Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit Gemeinde
der Gewässer durch Freihaltung eines 10 m breiten
Uferstreifens gemäß den Bestimmungen des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung von
Siedlungsräumen (LGBL. Nr. 117/2005).
EP Nr. 4.00
Erhaltung und Wahrung der historisch tradierten Gemeinde
Ziele und Maßnahmen ÖEK 4.00
Siedlungsgebiete durch Festlegung von siedlungsund landschaftsgliedernden Freihaltebereichen.
Z.2 Siedlungsraum und Bevölkerung:
Projektträger /
Umsetzung
Ziele und Maßnahmen ÖEK 4.00
Ansprech(Zeitraum)
partner
Entflechtung der vorhandenen Nutzungsdurch- Gemeinde
laufend
mischung zwischen industriell-gewerblichen/ landwirtschaftlichen Gebieten und Wohngebieten durch
Festlegung von Freihaltebereichen (Pufferzonen)
bei vorhandener Flächenverfügbarkeit iVm der Be8
rechnung der Schutzabstände laut der vorläufigen
Richtlinie für Immissionen aus der Nutztierhaltung
in Stallungen.
Festlegung des Bevölkerungszielwertes von rund Gemeinde
2.550 Einwohnern (Hauptwohnsitze) bis zum Jahr
2026 unter Berücksichtigung der räumlichen Tragfähigkeit durch Nutzung qualitativ hochwertiger
Wohnbaugebiete und zur Schaffung zusätzlicher
Arbeitsplätze.
Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen für Gemeinde
eine geordnete Siedlungsentwicklung durch Ausweisung geeigneter Baulandflächen in den einzelnen Ortsteilen und durch Festlegung von auf den
Bedarf abgestimmten Entwicklungspotenzialen.
Sicherung einer ausreichenden Besiedlungsdichte in Gemeinde
den einzelnen Ortsteilen zur besseren Ausnutzung
bestehender Infrastruktureinrichtungen und zur
Reduzierung anfallender technischer Infrastrukturkosten.
laufend
EP Nr. 4.00
EP Nr. 4.00
Z.3 Wirtschaft:
Projektträger /
Umsetzung
Ziele und Maßnahmen ÖEK 4.00
Ansprech(Zeitraum)
partner
Mittel- bis langfristige Sicherung der bestehenden Gemeinde
EP Nr. 4.00
Gewerbestandorte entsprechend dem angestrebten
Bevölkerungszielwert zur Schaffung von zusätzlichen
Arbeitsplätzen und Ausbildungsmöglichkeiten für die
Gemeindebevölkerung durch Festlegung eines industriell-gewerblichen Standortraumes im nördlichen
Teil des Hauptortes.
Erhaltung der räumlichen Voraussetzungen für eine Gemeinde,
EP Nr. 4.00
leistungsfähige, die Arbeitsplätze sichernde Land- Land, Projektund Forstwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf träger
deren Aufgabenbereich der Landschaftspflege und
der Landschaftserhaltung, insbesondere durch Vermeidung von Zersiedlung und Schaffung einer Nutzungsentflechtung durch Festlegung von auf die jeweilige Gebietstypizität abgestimmten Funktionsbereichen.
Sicherstellung der bestehenden und voll aufge- Gemeinde
EP Nr. 4.00
schlossenen Industrie- und Gewerbestandorte für die
planmäßige Erweiterung bestehender und Ansied9
lung neuer Betriebe in Standortgunstlagen (vorrangige Entwicklung entlang der ehem. Landesstraße B
70) durch Festlegung von auf den Bedarf abgestimmter Entwicklungspotenziale.
Z.4 Technische Infrastruktur/Gemeinbedarfseinrichtungen:
Projektträger /
Umsetzung
Ziele und Maßnahmen ÖEK 4.00
Ansprech(Zeitraum)
partner
Schrittweise Erweiterung der Ver- und Entsorgungs- Gemeinde,
laufend
systeme der technischen Infrastruktur im Einklang Konsenswermit der weiteren Siedlungsentwicklung auf Basis des ber
Gemeindeabwasserplanes2 (GAP) sowie den Ausbauplänen der Nahwärmeversorgung.
Weiterer bedarfsgerechter Ausbau von öffentlichen Gemeinde
Einrichtungen (Verwaltung, Bildung und Kultur,
Dienststellen, Sozial- und Seelsorgeeinrichtungen,
Sport- und Freizeiteinrichtungen) iVm der Ausrichtung des kulturellen Angebotes auf alle Alters- und
Interessensgruppen sowie der weiteren Unterstützung und Förderung des sozialen Gemeinschaftslebens und des Vereinswesens durch Festlegung von
auf den Bedarf abgestimmten Funktionsbereichen
einschließlich Entwicklungspotenzialen und Eignungszonen einschließlich deren Erweiterungsmöglichkeiten.
(2)
laufend
Entwicklungsziele für die einzelnen Ortsteile:
Z.1
Entwicklungspriorität 1:
lit. a) Ortszentrum Krottendorf (Hauptort):

Stärkung der zentralörtlichen Funktion im Gemeindegebiet als Sitz von
Verwaltung, Handel und Dienstleistungen sowie Gewerbe und Wohnen
mit zugehörigen Freizeit- und Erholungseinrichtungen durch Sicherung
von geeigneten Entwicklungspotenzialen für die jeweiligen Funktionsbereiche einschließlich zugehöriger Eignungszonen.
2
Verfasser: DI Horst Senekowitsch vom 01.02.2007, Projekt Nr.: 1740.
10
Z.2 Entwicklungspriorität 2:
lit. a) „Gaisfeld“:

Erhaltung und bedarfsorientierte Weiterentwicklung des Ortsteiles unter
Bedachtnahme auf die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen.

Erhaltung und bedarfsorientierte Weiterentwicklung der bestehenden
Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe sowie der ersichtlich gemachten Wildbachgefahrenzonen3.

Bedachtnahme auf die bestehenden unterschiedlichen Nutzungen (Vermeidung von Nutzungskonflikten) und Erhaltung bzw. Sicherung der unterschiedlichen Siedlungsstrukturen durch eine auf die jeweilige Gebietstypizität abgestimmte Festlegung von Funktionsbereichen (Gewerbe/
Landwirtschaft/ Wohnen).

Erhaltung bzw. planmäßige Nachverdichtung der bestehenden Wohnsiedlungsstruktur südwestlich der Graz-Köflacher Eisenbahn.
lit. b) „Unteres Kleingaisfeld“:

Schaffung einer kompakten Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der
vorhandenen Gebietstypizität iVm den technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom) und der Ortsumfahrung Krottendorf (Landesstraße B 70) unter Berücksichtigung der ersichtlich gemachten Wildbachgefahrenzonen.
lit. c) „Mittleres Kleingaisfeld“:

Erhaltung und bedarfsorientierte Weiterentwicklung der bestehenden
Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der in Nahelage bestehenden
landwirtschaftlichen Betriebe sowie der vorhandenen Waldflächen im
Osten entlang der Gemeindegrenze zur Marktgemeinde Stallhofen.

Erhaltung bzw. planmäßige Nachverdichtung der bestehenden Wohnsiedlungsstruktur unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen.
lit. d) „Oberes Kleingaisfeld“:

Bedachtnahme auf die bestehenden unterschiedlichen Nutzungen (Landwirtschaft/Wohnen) und Erhaltung bzw. langfristige Sicherstellung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe durch eine auf die jeweilige Gebietstypizität abgestimmte Festlegung von Funktionsbereichen.

Erhaltung und bedarfsorientierte Weiterentwicklung der bestehenden
Siedlungsstruktur durch Arrondierung und Auffüllung des Bestandes unter
Berücksichtigung der ersichtlich gemachten Wildbachgefahrenzonen.
3
Berücksichtigung des Projektes „Forstbauernbach“.
11
lit. e) „Krottendorfberg“:

Erhaltung und Weiterentwicklung der bestehenden Siedlungsstruktur
unter Bedachtnahme auf die topographischen Gegebenheiten (Hanglage)
sowie vorhandene Infrastruktureinrichtungen.

Festlegung eines Wohnbereiches mit überwiegender Wohnnutzung im
Nordwesten zur langfristigen Bestandssicherung und Lückenschließung
(Nachverdichtung) in Abstimmung mit der Nachbargemeinde Ligist (Gebäudebestand im Freiland).
Z.3 Entwicklungspriorität 3; zusammenhängende Siedlungsgebiete:
lit. a) „Vorderer Gasselberg“:

Erhaltung der bestehenden Siedlungsstruktur durch planmäßige Nachverdichtung des Siedlungsbestandes unter Berücksichtigung der teilweise
vorhandenen steilen Hangflächen.

Sicherung eines geeigneten Entwicklungspotenziales für Wohnen.
lit. b) „Oberer Gasselberg“:

Erhaltung und bedarfsorientierte Entwicklung der bestehenden Siedlungsstruktur unter Bedachtnahme auf die topographischen Gegebenheiten
(Hanglage) sowie vorhandenen Infrastruktureinrichtungen.

Sicherung von geeigneten und auf den örtlichen Bedarf abgestimmten
Entwicklungspotenzialen für Wohnen.
lit. c) „Koitzsiedlung“:

Festlegung eines Wohn- und Wirtschaftsbereiches mit landwirtschaftlicher
Nutzung zur Nachverdichtung in die bestehende Siedlungsstruktur und
Bestandssicherung der landwirtschaftlichen Betriebe.

Festlegung eines Wohnbereiches mit überwiegender Wohnnutzung unter
Berücksichtung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe zur langfristigen Bestandssicherung und Lückenschließung (Auffüllung).
lit. d) „Lori-Siedlung“:

Erhaltung der bestehenden Siedlungsstruktur durch planmäßige Nachverdichtung und geringfügige Arrondierung des Siedlungsbestandes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen.

Schaffung einer kompakten Wohnsiedlungsstruktur unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten (Hanglage) und angrenzenden
Waldflächen.
12
lit. e) „Kleinstrunz“:

Schaffung einer kompakten Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der
technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom) und den
topographischen Gegebenheiten (teilweise steile Hangflächen) durch geringfügige Arrondierungen.
Z.4 Entwicklungspriorität 4:
Für die Siedlungsgebiete Preschan-Siedlung, Trattner-Siedlung und HermannSiedlung wird die langfristige Bestandssicherung durch Nachverdichtung und
maßvolle Arrondierung festgelegt.
§5
Grundsätze zur Verwirklichung
der Ziele und Maßnahmen
(1)
Die Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld verpflichtet sich im Rahmen ihrer finanziellen und
sonstigen Möglichkeiten zur mittel- bis langfristigen Verwirklichung der Ziele und
Maßnahmen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes.
(2)
Die Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld wird bei Landes- und Bundesdienststellen und
sonstigen öffentlichen Institutionen auf entsprechende Mitwirkung bei der Erfüllung
dieser Ziele und Maßnahmen hinwirken bzw. im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten
tätig werden.
§6
Wirkung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes
(1)
Der Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 bzw. Änderungen des Flächenwidmungsplanes Nr.
4.00 dürfen dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.00 nicht widersprechen.
(2)
Beschlüsse des Gemeinderates sowie raumbedeutsame Maßnahmen dürfen dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.00 nicht widersprechen.
(3)
Das Örtliche Entwicklungskonzept Nr. 4.00 ist bei Vorliegen wichtiger Gründe (Widerspruch zu Verordnungen und Gesetzen des Bundes und des Landes, zur überörtlichen
Raumordnung, Änderung von Rahmenbedingungen für die Gemeindeentwicklung,
etc.) anzupassen.
13
§7
Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
(1)
Nach Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes / Örtlichen Entwicklungsplanes Nr. 4.00 der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld durch die Landesregierung beginnt die Rechtswirksamkeit mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.
(2)
Mit Rechtskraft des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 4.00 tritt gleichzeitig das
Örtliche Entwicklungskonzept Nr. 3.00 der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld außer Kraft.
Für den Gemeinderat
Der Bürgermeister
Johann Feichter
14
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