Textbausteine für umweltrechtliche Bewilligungen von

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AWEL
Amt für
Abfall, Wasser, Energie und Luft
Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe
Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge
Walcheplatz 2, Postfach
8090 Zürich
Tel.: 043 259 32 62
Fax.: 043 259 39 80
Email: [email protected]
Textbausteine für umweltrechtliche Bewilligungen von
Zahnarztpraxen und Zahnkliniken
(Version Juni 2007)
Grundsätzliches
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Aus Zahnarztpraxen fallen gesundheitsschädliche und umweltgefährdende Abwässer
und Abfälle an wie Amalgam, Röntgenchemikalien, medizinische Sonderabfälle
Jeder zahnärztlicher Arbeitsplatz, an welchem Amalgam verarbeitet wird (Bohren,
Entfernen oder Herstellen von Amalgamfüllungen), muss mit einem sog. Amalgamabscheider (Wirkungsgrad mindestens 95%) ausgerüstet sein und braucht eine
umweltrechtliche Bewilligung.
Ausnahmen: Arbeitsplätze, bei denen keinerlei Amalgam anfällt (z.B. reine Orthopädie,
oder Dentalhygiene) brauchen keinen Amalgamabscheider und keine umweltrechtliche
Bewilligung. Praxen/Kliniken, die nur solche Arbeitsplätze haben, gelten als Bagatellen.
Mit den Gesuchsunterlagen ist ein vom Inhaber/der Inhaberin ausgefüllter „Fragebogen
für Zahnarztpraxen“ mit umweltrelevanten Angaben zur Praxis/Klinik einzureichen.
Die Gesuche müssen immer durch eine für das jeweilige Fachgebiet befugte Private
Fachperson geprüft werden. Die Prüfberichte sind zusammen mit den geprüften
Baugesuchsunterlagen und dem ausgefüllten Fragebogen unterschrieben einzureichen.
Die umweltrechtliche Bewilligung ist möglichst unter Einsatz der folgenden Textbausteine in die kommunale Baubewilligung zu integrieren (Bausteine E für Erwägungen,
Bausteine D für das Dispositiv).
Es ist den Gemeinden überlassen, für die Erwägungen die Bausteine E1 bis E9 zur
technischen Beschreibung einzusetzen oder nur mit Baustein E0 auf die technischen
Dokumente der Privaten Kontrolle zu verweisen.
Die Textbausteine E10-E12 sowie D15-D18 sind immer einzusetzen.
Dem AWEL ist jeweils eine Kopie der Bewilligung zuzustellen (D18), damit die
gesetzliche Umweltkontrolle sichergestellt ist ( Info-Flyer AWEL beilegen).
Textbausteine
(Die gelb gekennzeichneten Abschnitte sind entsprechend dem Projekt individuell anzupassen!)
Erwägung (E)
0
A
In umweltrechtlicher Hinsicht wurde das Projekt durch die Private Kontrolle Nummer,
Name, Vorname, Firma, Ort, geprüft und für bewilligungsfähig befunden. Folgende
unterschriebenen Prüfberichte Betrieblicher Umweltschutz wurden eingereicht:
Formular A: Deckblatt vom Datum
Formular B: Liegenschaftsentwässerung vom Datum)
Formular C: Abwasserbewirtschaftung vom Datum
Formular D: Abfallbewirtschaftung vom Datum
Abwasser
1
Gemäss den eingereichten Unterlagen und Angaben im Fragebogen für Zahnarztpraxen
sind in der Praxis neben Räumen für Röntgen, Sterilisation, Administration drei
Sprechzimmer OP1, OP2 und OP3 geplant. In OP1 wird ein zahnärztlicher Arbeitsplatz
mit einer Behandlungseinheit mit eingebautem Amalgamabscheider (Wirkungsgrad von
mindestens 95 %) eingerichtet. Die Behandlungseinheit ohne Amalgamabscheider in OP3
dient ausschliesslich als Dentalhygiene-Arbeitsplatz.
2
Die Gerätekombination entspricht den Anforderungen im Anhang 3.2 Ziffer 37 Nummer 5
der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.
3
Gemäss telefonischen Angaben von Datum/Person ist die Gerätekombination von OP2
noch nicht bekannt, da zunächst nur die Sprechzimmer OP1 und OP3 eingerichtet werden.
4
Die Einrichtung weiterer Behandlungseinheiten zu einem späteren Zeitpunkt ist
bewilligungspflichtig.
5
Die Liegenschaftsentwässerung (Regenwasser und Schmutzwasser) genügt den
konzeptionellen Anforderungen der Richtlinie Regenwasserentsorgung (2002) des VSA
und der Schweizer Norm (SN) 592'000 (2002). Aufgrund der Platzentwässerung
(Versickerung/Mischsystem/Trennsystem) ist das Lagern von wassergefährdenden Stoffen
auf den Vorplätzen untersagt.
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Auf Grund der Erwägungen kann die gewässerschutzrechtliche Bewilligung mit
Nebenbestimmungen erteilt werden.
B
Abfälle
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Die im Betrieb anfallenden Abfälle wie Karton, Glas, Papier etc. sind nach der
Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 soweit wie
möglich zu reduzieren, zu verwerten oder umweltgerecht zu entsorgen.
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Es gilt insbesondere zu beachten, dass Sonderabfälle wie amalgamhaltige Abfälle, Abfälle
mit Kontaminations- oder Verletzungsgefahr ("sharps"), Altmedikamente,
Fotochemikalien etc. in flüssigkeitsdichten, verschliessbaren Behältern gesammelt und
sicher gelagert werden. Sonderabfälle dürfen gemäss der Verordnung über den Verkehr
mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 nur an bewilligte und zur Entgegennahme
berechtigte Entsorgungsunternehmen weitergegeben werden, die Entsorgungsbelege sind
mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Für die Entsorgung von Sonderabfällen ab 50kg pro
Abfallcode und Lieferung ist das Begleitscheinverfahren anzuwenden. Im Sinne der
erwähnten Verordnung wurde der Firma durch das AWEL die Betriebsnummer
000000000 (siehe Prüfbericht) zur Abgabe von Sonderabfällen zugeteilt.
9
In der Praxis werden keine Fotochemikalien anfallen, da Röntgenaufnahmen mit einem
digitalen Verfahren erstellt werden.
D
Umweltschutzkontrolle
10 Zahnarztpraxen und Zahnkliniken unterstehen der periodischen Umweltschutzkontrolle.
Gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober
1983 bzw. Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG)
vom 24. Januar 1991 betreffend die Auslagerung von Vollzugsaufgaben hat das AWEL
hat die Umweltkontrolle an so genannte befugte Sonderabfallentsorger übertragen. Der
Info-Flyer des AWEL in der Beilage gibt Auskunft über die Regelung der Kontrollen.
11 Die Firma ist aufzufordern, für die Umweltkontrollen eine Entsorgungsvereinbarung mit
einem vom AWEL befugten Entsorger abzuschliessen. Stichproben des AWEL zur
Qualitätssicherung bleiben vorbehalten.
C
Ausführungskontrolle
12 Nach Abschluss der Bauarbeiten ist durch eine private Fachperson eine
Ausführungskontrolle durchzuführen. Mit der Ausführungskontrolle soll sichergestellt
werden, dass das Bauvorhaben gemäss dieser Bewilligung / den massgebenden
Unterlagen ausgeführt wurde. Der Bericht zur Ausführungskontrolle ist der Gemeinde
einzureichen und dem AWEL in Kopie zu zustellen.
Textbausteine Dispositiv (D)
13 Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung zur Art der Beseitigung von Industrieabwasser
der Firma, Ort wird erteilt.
Massgebende Unterlagen:
1
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3
Prüfbericht C Betrieblicher Umweltschutz: Abwasserbewirtschaftung, Datum
Prüfbericht D Betrieblicher Umweltschutz: Abfallbewirtschaftung, Datum
Fragebogen für Zahnarztpraxen, Datum
Massgebende Nebenbestimmungen:
1 Das in die öffentliche Kanalisation mit Anschluss an eine zentrale
Abwasserreinigungsanlage einzuleitende Abwasser muss in seiner Beschaffenheit den
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5
6
7
8
Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom
28. Oktober 1998 (insbesondere Anhang 3.2) vollumfänglich entsprechen.
Sollte sich anlässlich von Kontrollen zeigen, dass die Abwasserqualität den
gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (Art. 15 GSchV) oder sollte es sich aus
Gründen des Gewässerschutzes (z.B. Beeinträchtigungen des Kläranlagenbetriebes
(Art. 7 GSchV), Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen) als notwendig
erweisen, sind entsprechende Sanierungsmassnahmen vorzunehmen.
Die zahnmedizinische Be- oder Verarbeitung von Amalgam ist nur an Behandlungseinheiten mit einem funktionstüchtigen Amalgamabscheider (AMAB) mit einem
minimalen Abscheidegrad von 95 % gestattet.
Für jeden AMAB ist ein Wartungs- und Entsorgungsprotokoll zu führen.
Es ist nicht gestattet, mit Amalgam verschmutzte Revisionsteile (z.B. Saugschläuche,
Siebli, Filter) und Geräte an Waschgelegenheiten ohne Anschluss an einen AMAB zu
reinigen.
Die Behandlungseinheit ohne AMAB in OP3 darf nur für Dentalhygiene-Arbeiten,
Untersuchungen, Prothetik und ähnliches verwendet werden.
Eine Umnutzung oder ein Ersatz von AMAB durch andere Gerätetypen ist den
zuständigen Behörden rechtzeitig zu melden.
Die Einrichtung von weiteren Behandlungszimmern oder andere Änderungen der Art,
Menge oder Vorbehandlung von Abwasser sind bewilligungspflichtig und den
zuständigen Behörden rechtzeitig als Projekt einzureichen.
14 Auf den Vor- und Abstellplätzen dürfen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert
werden, welche das Platzwasser verunreinigen können.
15 In der Zahnarztpraxis anfallende Sonderabfälle dürfen gemäss der Verordnung über den
Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 nur an bewilligte und zur
Entgegennahme berechtigte Entsorgungsunternehmen weitergegeben werden.
16 Die Firma ist aufgefordert, für die Umweltkontrollen eine Entsorgungsvereinbarung mit
einem vom AWEL befugten Entsorger abzuschliessen.
17 Die Firma wird verpflichtet, die Ausführung des Bauvorhabens durch eine private
Fachperson kontrollieren zu lassen und dafür zu sorgen, dass der Bericht zur
Ausführungskontrolle dem AWEL in Kopie eingereicht wird.
18 Mitteilung an:
AWEL, Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe, Sektion Betrieblicher Umweltschutz
und Störfallvorsorge, Postfach, Walcheplatz 2, 8090 Zürich
Dr. med. dent. Werner Fischer, Kantonszahnarzt, Albisriederstrasse 331, 8047 Zürich
19 Beilage:
Info-Flyer „Umweltkontrollen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken“ (AWEL 2007)
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