AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge Walcheplatz 2, Postfach 8090 Zürich Tel.: 043 259 32 62 Fax.: 043 259 39 80 Email: [email protected] Textbausteine für umweltrechtliche Bewilligungen von Zahnarztpraxen und Zahnkliniken (Version Juni 2007) Grundsätzliches Aus Zahnarztpraxen fallen gesundheitsschädliche und umweltgefährdende Abwässer und Abfälle an wie Amalgam, Röntgenchemikalien, medizinische Sonderabfälle Jeder zahnärztlicher Arbeitsplatz, an welchem Amalgam verarbeitet wird (Bohren, Entfernen oder Herstellen von Amalgamfüllungen), muss mit einem sog. Amalgamabscheider (Wirkungsgrad mindestens 95%) ausgerüstet sein und braucht eine umweltrechtliche Bewilligung. Ausnahmen: Arbeitsplätze, bei denen keinerlei Amalgam anfällt (z.B. reine Orthopädie, oder Dentalhygiene) brauchen keinen Amalgamabscheider und keine umweltrechtliche Bewilligung. Praxen/Kliniken, die nur solche Arbeitsplätze haben, gelten als Bagatellen. Mit den Gesuchsunterlagen ist ein vom Inhaber/der Inhaberin ausgefüllter „Fragebogen für Zahnarztpraxen“ mit umweltrelevanten Angaben zur Praxis/Klinik einzureichen. Die Gesuche müssen immer durch eine für das jeweilige Fachgebiet befugte Private Fachperson geprüft werden. Die Prüfberichte sind zusammen mit den geprüften Baugesuchsunterlagen und dem ausgefüllten Fragebogen unterschrieben einzureichen. Die umweltrechtliche Bewilligung ist möglichst unter Einsatz der folgenden Textbausteine in die kommunale Baubewilligung zu integrieren (Bausteine E für Erwägungen, Bausteine D für das Dispositiv). Es ist den Gemeinden überlassen, für die Erwägungen die Bausteine E1 bis E9 zur technischen Beschreibung einzusetzen oder nur mit Baustein E0 auf die technischen Dokumente der Privaten Kontrolle zu verweisen. Die Textbausteine E10-E12 sowie D15-D18 sind immer einzusetzen. Dem AWEL ist jeweils eine Kopie der Bewilligung zuzustellen (D18), damit die gesetzliche Umweltkontrolle sichergestellt ist ( Info-Flyer AWEL beilegen). Textbausteine (Die gelb gekennzeichneten Abschnitte sind entsprechend dem Projekt individuell anzupassen!) Erwägung (E) 0 A In umweltrechtlicher Hinsicht wurde das Projekt durch die Private Kontrolle Nummer, Name, Vorname, Firma, Ort, geprüft und für bewilligungsfähig befunden. Folgende unterschriebenen Prüfberichte Betrieblicher Umweltschutz wurden eingereicht: Formular A: Deckblatt vom Datum Formular B: Liegenschaftsentwässerung vom Datum) Formular C: Abwasserbewirtschaftung vom Datum Formular D: Abfallbewirtschaftung vom Datum Abwasser 1 Gemäss den eingereichten Unterlagen und Angaben im Fragebogen für Zahnarztpraxen sind in der Praxis neben Räumen für Röntgen, Sterilisation, Administration drei Sprechzimmer OP1, OP2 und OP3 geplant. In OP1 wird ein zahnärztlicher Arbeitsplatz mit einer Behandlungseinheit mit eingebautem Amalgamabscheider (Wirkungsgrad von mindestens 95 %) eingerichtet. Die Behandlungseinheit ohne Amalgamabscheider in OP3 dient ausschliesslich als Dentalhygiene-Arbeitsplatz. 2 Die Gerätekombination entspricht den Anforderungen im Anhang 3.2 Ziffer 37 Nummer 5 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998. 3 Gemäss telefonischen Angaben von Datum/Person ist die Gerätekombination von OP2 noch nicht bekannt, da zunächst nur die Sprechzimmer OP1 und OP3 eingerichtet werden. 4 Die Einrichtung weiterer Behandlungseinheiten zu einem späteren Zeitpunkt ist bewilligungspflichtig. 5 Die Liegenschaftsentwässerung (Regenwasser und Schmutzwasser) genügt den konzeptionellen Anforderungen der Richtlinie Regenwasserentsorgung (2002) des VSA und der Schweizer Norm (SN) 592'000 (2002). Aufgrund der Platzentwässerung (Versickerung/Mischsystem/Trennsystem) ist das Lagern von wassergefährdenden Stoffen auf den Vorplätzen untersagt. 6 Auf Grund der Erwägungen kann die gewässerschutzrechtliche Bewilligung mit Nebenbestimmungen erteilt werden. B Abfälle 7 Die im Betrieb anfallenden Abfälle wie Karton, Glas, Papier etc. sind nach der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 soweit wie möglich zu reduzieren, zu verwerten oder umweltgerecht zu entsorgen. 8 Es gilt insbesondere zu beachten, dass Sonderabfälle wie amalgamhaltige Abfälle, Abfälle mit Kontaminations- oder Verletzungsgefahr ("sharps"), Altmedikamente, Fotochemikalien etc. in flüssigkeitsdichten, verschliessbaren Behältern gesammelt und sicher gelagert werden. Sonderabfälle dürfen gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 nur an bewilligte und zur Entgegennahme berechtigte Entsorgungsunternehmen weitergegeben werden, die Entsorgungsbelege sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Für die Entsorgung von Sonderabfällen ab 50kg pro Abfallcode und Lieferung ist das Begleitscheinverfahren anzuwenden. Im Sinne der erwähnten Verordnung wurde der Firma durch das AWEL die Betriebsnummer 000000000 (siehe Prüfbericht) zur Abgabe von Sonderabfällen zugeteilt. 9 In der Praxis werden keine Fotochemikalien anfallen, da Röntgenaufnahmen mit einem digitalen Verfahren erstellt werden. D Umweltschutzkontrolle 10 Zahnarztpraxen und Zahnkliniken unterstehen der periodischen Umweltschutzkontrolle. Gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 bzw. Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 betreffend die Auslagerung von Vollzugsaufgaben hat das AWEL hat die Umweltkontrolle an so genannte befugte Sonderabfallentsorger übertragen. Der Info-Flyer des AWEL in der Beilage gibt Auskunft über die Regelung der Kontrollen. 11 Die Firma ist aufzufordern, für die Umweltkontrollen eine Entsorgungsvereinbarung mit einem vom AWEL befugten Entsorger abzuschliessen. Stichproben des AWEL zur Qualitätssicherung bleiben vorbehalten. C Ausführungskontrolle 12 Nach Abschluss der Bauarbeiten ist durch eine private Fachperson eine Ausführungskontrolle durchzuführen. Mit der Ausführungskontrolle soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben gemäss dieser Bewilligung / den massgebenden Unterlagen ausgeführt wurde. Der Bericht zur Ausführungskontrolle ist der Gemeinde einzureichen und dem AWEL in Kopie zu zustellen. Textbausteine Dispositiv (D) 13 Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung zur Art der Beseitigung von Industrieabwasser der Firma, Ort wird erteilt. Massgebende Unterlagen: 1 2 3 Prüfbericht C Betrieblicher Umweltschutz: Abwasserbewirtschaftung, Datum Prüfbericht D Betrieblicher Umweltschutz: Abfallbewirtschaftung, Datum Fragebogen für Zahnarztpraxen, Datum Massgebende Nebenbestimmungen: 1 Das in die öffentliche Kanalisation mit Anschluss an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage einzuleitende Abwasser muss in seiner Beschaffenheit den 2 3 4 5 6 7 8 Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 (insbesondere Anhang 3.2) vollumfänglich entsprechen. Sollte sich anlässlich von Kontrollen zeigen, dass die Abwasserqualität den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (Art. 15 GSchV) oder sollte es sich aus Gründen des Gewässerschutzes (z.B. Beeinträchtigungen des Kläranlagenbetriebes (Art. 7 GSchV), Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen) als notwendig erweisen, sind entsprechende Sanierungsmassnahmen vorzunehmen. Die zahnmedizinische Be- oder Verarbeitung von Amalgam ist nur an Behandlungseinheiten mit einem funktionstüchtigen Amalgamabscheider (AMAB) mit einem minimalen Abscheidegrad von 95 % gestattet. Für jeden AMAB ist ein Wartungs- und Entsorgungsprotokoll zu führen. Es ist nicht gestattet, mit Amalgam verschmutzte Revisionsteile (z.B. Saugschläuche, Siebli, Filter) und Geräte an Waschgelegenheiten ohne Anschluss an einen AMAB zu reinigen. Die Behandlungseinheit ohne AMAB in OP3 darf nur für Dentalhygiene-Arbeiten, Untersuchungen, Prothetik und ähnliches verwendet werden. Eine Umnutzung oder ein Ersatz von AMAB durch andere Gerätetypen ist den zuständigen Behörden rechtzeitig zu melden. Die Einrichtung von weiteren Behandlungszimmern oder andere Änderungen der Art, Menge oder Vorbehandlung von Abwasser sind bewilligungspflichtig und den zuständigen Behörden rechtzeitig als Projekt einzureichen. 14 Auf den Vor- und Abstellplätzen dürfen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert werden, welche das Platzwasser verunreinigen können. 15 In der Zahnarztpraxis anfallende Sonderabfälle dürfen gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 nur an bewilligte und zur Entgegennahme berechtigte Entsorgungsunternehmen weitergegeben werden. 16 Die Firma ist aufgefordert, für die Umweltkontrollen eine Entsorgungsvereinbarung mit einem vom AWEL befugten Entsorger abzuschliessen. 17 Die Firma wird verpflichtet, die Ausführung des Bauvorhabens durch eine private Fachperson kontrollieren zu lassen und dafür zu sorgen, dass der Bericht zur Ausführungskontrolle dem AWEL in Kopie eingereicht wird. 18 Mitteilung an: AWEL, Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe, Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge, Postfach, Walcheplatz 2, 8090 Zürich Dr. med. dent. Werner Fischer, Kantonszahnarzt, Albisriederstrasse 331, 8047 Zürich 19 Beilage: Info-Flyer „Umweltkontrollen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken“ (AWEL 2007)